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Frage 1000
gestellt von: Stefanie C.
am: 07.08.2015
Thema: CE-Kennzeichnung Lichterkette
Frage: Müssen batteriebetriebende Lichterketten
CE gekennzeichnet sein?
Und wenn ich diese Weiterverarbeite um zB einen Rahmen zu beleuchten
muss ich den dann extra CE kennzeichnen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau C.,
es kommt hierbei auf den Spannungsbereich der Batterie und auf die Bauart der Lichterketten an. In besonderen Fällen (ab 75 V DC) fallen die "Leuchtrahmen" unter die Niederspannungsrichtlinie. Sie können auch deswegen unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, weil Sie quasi eine neue Lampe erzeugen, welche neue Gefahren z.B. in Form von Brandgefahr erzeugen kann und die DIN EN 60598 anzuwenden ist.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 999
gestellt von: TM
am: 05.08.2015
Thema: EG-Konformitätserklärung für Schweißvorrichtung
Sehr geehrter Hr. Preis,
wir entwickeln derzeit mehrere Schweissvorrichtungen. Einige enthalten
keinen Antrieb sind ausschließlich mit Handschnellspannern
besetzt, andere sind an hydraulischen Schweisspositionierern angebracht.
Ist es richtig, dass nur die Vorrichtungen an den Schweisspositionierern
in den Bereich der MRL als auswechselbare Ausrüstung fallen?
Sind wir verpflichtet, zusätzlich eine EG-Konformitätserklärung
für die anderen Vorrichtungen sowie für den Gesamtvorrichtungssatz
zu erstellen?
Vielen Dank und beste Grüße
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist Ihre Annahme richtg, dass nur mit Fremdenergie beaufschlagte Vorrichtungen in den Bereich der Maschinenrichtlinie fallen. Und nur dann muss eine Konformitätserklärung ausgestellt werden. Es kommt bei diesen Vorrichtungen m.E. aber immer auf die konkrete Realisierung und den Einzelfall an.
Eine Konformiätserklärung für den Gesamtvorrichtungssatz halte ich nicht für sinnvoll.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 998
gestellt von: G. Fröhlich, Daimler AG
am: 03.08.2015
Thema: Anwendungsbereich der Masch.-RL
Frage: Fallen Rutschen mit denen Werkstücke
von einem Transportwagen auf ein Zuführband übergeben
werden in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie (gespeicherte
Energie)?
Die Werkstücke werden mit einem Logizug an die Abladestelle
gefahren und in Abholposition gebracht. Dann öffnet der Werker
die Sicherung und die Werkstücke rutschen auf das Band. Falls
der Wagen nicht richtig positioniert ist , könnten die Werkstücke
herunterfallen und den Werker verletzen.
Mit freundlichen Grüßen
G. Fröhlich
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Fröhlich,
wenn es sich um nicht angetriebene Rollenbahn handeln würde, müsste die Maschinenrichtlinie angewandt werden, denn die EN 619 für die Stetigförderer gilt auch für nicht angetriebene Rollenbahnen.
Bei Ihren Rutschen ist mir diesbezüglich aber keine C-Norm bekannt, die der Maschinenrichtlinie zugeordnet ist. Sollte es tatsächlich keine geben, gilt "nur" das Produktsicherheitsgesetz, welches nicht die CE-Kennzeichnung fordert.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 997
gestellt von: anonym (Konstrukteur)
am: 30.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie und Druckgeräterichtlinie
Sehr geehrter Herr Preis,
sofern ein Produkt unter den Geltungsbereich
der Maschinenrichtlinie fällt ... zum einen in ihr aber auch
Druckgeräte mit bereits erfolgter CE-Kennzeichnung verbaut
sind sowie zum anderen selbst hergestellte Rohrleitungen diese Druckgeräte
verbinden und diese Rohrleitungen gemäß Druckgeräterichtlinie
unter Kategorie 1 fallen (Modul A) ...
... muss dieses Produkt nach Maschinenrichtlinie oder nach Druckgeräterichtlinie
gekennzeichnet werden ?
(Die geforderten Angaben auf der CE-Kennzeichnung
nach DGRL sind andere wie die nach Maschinenrichtlinie ...)
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
es sind beide Richtlinien anzuwenden und es ist die Summe der geforderten Angaben anzugeben.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 996
gestellt von: Matthias Kaeseler
am: 29.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es möglich eine bestehende Anlage
mit CE-Kennzeichnung für den Eigenbedarf zu übernehmen
und die CE in Bezug auf die bestehende Kennzeichnung selbst zu erklären?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Kaeseler,
ja, dies ist möglich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 995
gestellt von: Peter Kruse
am: 28.07.2015
Thema: CE Zertifizierung von Sportbooten und Motoren
Frage: Ich besitze ein normales Sportboot
mit Innenborder (kein Rennsport). Boot und Motor sind gemeinsam
Zertifiziert. Was muss ich beachten bzw. machen, wenn ich einen
neuen Motor einbaue, der eine eigene CE-Zertifizierung hat?
Antwort von: Alexander B.
Da der Motor eine CE Zertifizierung hat und das Sportboot als Gesamtheit auch, ist keine erneute CE Vergabe notwendig.
Sie können den Motor austauschen, dies stellt keine wesentliche Änderung des Produktes dar.
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Frage 994
gestellt von: Heinz David
am: 22.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung nicht erlaubt
Frage: Ich habe ein Produkt, konkret eine
Batterie (Industriebatterie) gesehen, die mit einem CE Zeichen gekennzeichnet
ist.
Wo kann ich dies zur Anzeige bringen? Wer kümmert sich um die
unrechtmäßige Kennzeichnung?
Immerhin handelt es sich hier um unlauteren Wettbewerb ...
Antwort von: Dennis Driemeier
Eine Gegenfrage...was führt Sie denn
zu der Annahme, das die Batterie kein CE Zeichen tragen darf?
Nach BattG bzw. Richtlinie 2006/66/EG muss auch eine Industriebatterie
(wie im Grunde alle Batterien außer ein paar Ausnahmen im
Bereich Staatsschutz etc.) ein Konformitätsverfahren durchlaufen,
an deren Ende das CE Kennzeichen steht!
Antwort von: Klaus
Eine Batterie ist nicht CE kennzeichnungspflichtig,
es sei denn sie fällt in die Niederspannungsrichtlinie. Das
ist zu prüfen, schauen Sie auf die Nennspannung!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Herren,
wenn Batterien den Spannungsbereich 50 V AC oder 75 V DC überschreiten, fallen sie unter die Niederspannungsrichtlinie. Sind elektronische Bauteile verbaut und kann die Batterie dadurch elektromagnetische Störungen aussenden oder anfällig für elektromagnetische Störungen sein, fällt sie (zusätzlich) unter die EMV-Richtlinie. In diesen Fällen ist die CE-Kennzeichnung verpflichtend. Batterien fallen generell unter die Richtlinie 2006/66/EG, welche aber nicht die CE-Kennzeichnung fordert, sondern die Kennzeichnung, dass Batterien nicht in den gewöhnlichen Abfall gelangen dürfen. Eine unrechtmäßige CE-Kennzeichnung kann bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die zuständige Behörde lässt sich z.B. über die Internetseite von ICSMS ermitteln.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 993
gestellt von: Jonas
am: 22.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung Computergehäuse Eigenbau
Hallo zusammen.
Ich habe eine etwas spezielle Frage. Ich
plane seit längerem den Verkauf von selbst gebauten pc Gehäusen,
also völligen Unikaten.
Die Frage ist nun: Muss ich diese Gehäuse mit einer CE Kennzeichnung
ausstatten oder sogar testen lassen? Einige sind z.B. aus Plexiglasscheiben
und würden definitiv keine Prüfung überstehen. Solche
Gehäuse werden bei Großhändlern mit dem Zusatz "Showcase"
vertrieben.
Und wie verhält sich das Ganze, wenn ich die Computer vor dem
Verkauf bereits mit Hardware ausstatte?
Die Rechtslage dazu erscheint mir sehr schwammig. Ich hoffe, ich
bekomme hier eine Antwort.
Vielen Dank im voraus und liebe Grüße
Antwort von: Roman Preis
Hallo Jonas,
die PC-Gehäuse müssen den für informationstechnische Produkte gültigen Normen, z.B. EN 60950-1 entsprechen. Wenn Beleuchtungen usw. dazu kommen, gilt es ggf. weitere Normen anzuwenden. In Einzelfällen könnte ein Gehäuse auch eine separate CE-Kennzeichnung bekommen, wenn es quasi als eigenes Gerät gesehen werden muss. Die Rechtslage ist hier tatsächlich etwas schwierig.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 992
gestellt von: Thomas Matheis, Colep Laupheim GmbH
am: 20.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung an RLT-Anlagen
Frage: Wir sind Betreiber von mehreren RLT-Anlagen,
welche mit folgenden Komponenten aufgebaut sind:
- Lüftungsanlage in EX (Hersteller X) mit CE
- Kälteanlage (Hersteller Z) mit CE
- Befeuchtung (Hersteller Y) mit CE
- Steuerung für die obigen Anlagen, (Hersteller A) ohne CE
Meiner Meinung nach müsste für
die komplette Anlage eine komplette CE erstellt werden, weil zwischen
der Steuerung und der Lüftungsanlage ein sicherheitstechnischer
Zusammenhang (EX) besteht.
Die Aussage des Anlagenbauers "Es ist
eine Gebäudetechnische Anlage und die Komponenten hätten
eine CE".
Nach welcher Norm muss ich die Anlage elektrisch
prüfen,.....
Danke
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Matheis,
für explosionsgefährliche Bereiche gibt es spezielle Normen zur elektrischen Ausrüstung. Weiterhin sind die Normen aus dem RLT-Bereich sowie wahrscheinlich die EN 60204-1 anzuwenden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 991
gestellt von: Richard Hurmer, Schletter GmbH
am: 20.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung von Coil-Ablageregale/Wannen
Hallo,
benötigen statische - also am Hallenboden verschraubte - Coil-Ablageregale
ein CE-Kennzeichen?
Sie fallen ja nicht unter die Maschinenrichtlinie, jedoch unter
das ProdSG.
Genügt es für diese Regale, wenn die Dokumentation zusammengestellt
wird bestehend aus:
- Zeichnungen
- Statik
- Risikobeurteilung
- Produktbeschreibung und Unterlagen zur jährlichen Prüfung?
Besten Dank
Hurmer Richard
Konstruktion Produktionsanlagen
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Hurmer,
eine CE-Kennzeichnung ist für dieses Produkt nicht Pflicht und daher auch nicht zulässig. Möglicherweise gibt es trotzdem spezifische Produktnormen. Die Dokumentationsanforderungen sind dort üblicherweise formuliert. Ihre Zusammenstellung könnte durchaus in Ordnung sein.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 990
gestellt von: Alexander B.
am: 09.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung auf Auffahrrampen
Hallo,
müssen Auffahrrampen eine CE Kennzeichnung haben? Wenn JA, auf welcher Richtlinie beruht dies? Die Definition eines Lastaufnahmemittels ist gemäß meiner Auffassung nicht gegeben.
Wenn man sich jedoch im Internet etwas umschaut findet man sehr oft den Hinweis "CE geprüft".
Es dreht sich um Auffahrrampen, KEINE Verladerampen!
Produktbeispielbild:
http://www.radkappen24.de/PAAR-PKW-AUFFAHRRAMPE-2-Stueck-bis-Reifenbreite-225-mm
Bitte zeigen Sie mir auf, welche Richtlinie greift - und als welches "Produkt" diese Auffahrrampen zu bewerten sind.
Vielen Dank!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr B.,
eine CE-Kennzeichnung ist für dieses Produkt nicht Pflicht und daher auch nicht zulässig. Es gilt das Produktsicherheitsgesetz, welches allgemeine Anforderungen formuliert. Möglicherweise gibt es auch spezifische Produktnormen. Die GS-Kennzeichnung ist möglich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 989
gestellt von: Roger Barleben, MS2 Engineering und Anlagenbau GmbH
am: 09.07.2015
Thema: Keine Software - unvollständige Maschine?
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben den Auftrag, eine Maschine zu bauen, mit Sicherheitstechnik
und Schaltschrank mit elektrischen Schnittstellen zu allen Komponenten
(Sensorik, Pumpen, Ventile), aber ohne Software. Das heißt,
man kann die Maschine einschalten, Sensorik wird mit Strom versorgt
und der NotAus-Kreis kann bedient werden.
Dem entsprechend erfüllt die Maschine für sich genommen
keine bestimmte Funktion, es kann nichts geschaltet werden. Ist
diese Maschine nun noch eine unvollständige Maschine oder bereits
eine vollständige Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie
?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Roger Barleben
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Barleben,
auch wenn die Maschine erst durch die Programmierung des Kunden ganz fertig wird, muss hier von einer vollständigen Maschine ausgegangen werden. Sie sollten nach der Fertigstellung durch den Kunden die ordnungsgemäße Funktion prüfen oder prüfen lassen und anschließend die Konformitätserklärung ausstellen und die Betriebsanleitung fertigstellen, sofern dies nicht schon erledigt ist.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 988
gestellt von: Guido Altmaier, Staatstheater Hannover
am: 02.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung
Sehr geehrte Damen und Herren.
Wir stellen für Theaterproduktionen, die in unseren Häusern spielen, Dekorationen her. Ist es notwendig, für all diese Artikel ein CE Formular zu führen?
Die Dekorationsteile verlassen i.d.R. unsere Häuser nicht und sind reine Unikate.
Wir sind sehr verunsichert, was die Vorschriften angeht.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Guido Altmeyer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Altmeyer,
Dekorationen an sich sind nicht CE-kennzeichnungspflichtig, es sei
denn sie sind wesentlicher Bestandteil von maschinentechnischen
Einrichtungen. Maschinentechnische Einrichtungen sind die für
den Betrieb in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten
technischen Anlagen und Betriebsmittel, die zum Heben und Senken,
Halten und Fahren von Lasten, (z.B. Dekorationsteilen, Traversen,
beleuchtungs-, bild- und tontechnischen Geräten) eingesetzt
werden. Beispielhafte Aufzählung maschinentechnischer Einrichtungen:
Beleuchtungs- und Oberlichtzug;
Beleuchtungsturm, beweglich;
Bildwand (hand- und maschinenbetrieben);
Bühnenpodium, beweglich;
Bühnenwagen;
Drehbühne und -scheibe;
Flugwerk (Flugeinrichtung);
Freifahrten- und Kassettenschieber;
Horizontanlage;
Orchesterpodium;
Montagesteg, beweglich;
Portalanlage, beweglich;
Prospektlagerpodium;
Prospektzug (hand- und kraftbetrieben);
Punktzug;
Saalpodium;
schrägstellbarer Bühnenboden;
Seiten- und Hinterbühnentor;
Versenkeinrichtung.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 987
gestellt von: Dede Bülbül
am: 30.06.2015
Thema: CE-Zertifizierung
Hallo,
ich brauche eure Hilfe!
Wir sind ein Ingenieurbüro und beziehen
direkt von Herstellern Kabeln und verkaufen diese weiter.
Einer unser Kunden möchte die CE-Zertifizierung.
Wär es möglich mir diese auszustellen?
Wie soll ich hier vorgehen? Wer kann für
uns das CE-Zertifikat ausstellen?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Bülbül,
Kabel sind CE-kennzeichnungspflichtig. Sie können vom Hersteller
der Kabel Nachbesserung fordern. Ist dieser nicht in der Lage oder
gewillt, die CE-Kennzeichnung durchzuführen, können Sie
dies als Bevollmächtigter im Auftrag des Herstellers erledigen.
Es kann auch eine Firma oder Prüfstelle beauftragt werden,
die CE-Kennzeichnung vorzunehmen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 986
gestellt von: Marko H.
am: 29.06.2015
Thema: CE-Kennzeichnung im Modellbau
Hallo,
Ich habe eine Frage zu Modellbauzubehör. Sind für Elektronikbauteile
aus Fernost CE-Kennzeichen pflicht? Es handelt sich um Funtionsteile
wie Brushless Motoren oder Regler, keine fertigen Modelle. Wenn
ich diese als Privatperson importiere, gelte ich dann als "Inverkehrbringer"
und kann ich diese dann auch ohne Kennzeichnung des Herstellers
einführen?
Ist es möglich, die CE-Erklärung für den Eigengebrauch
selbst auszustellen? Welche Voraussetzungen gibt es hierfür.
Vielen Dank
Marko
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr H.,
Elektronikbauteile wie Motoren und Regler sind CE-kennzeichnungspflichtig.
Inverkehrbringer ist der Hersteller in China oder der Händler,
je nach dem, wer sich als Hersteller auf dem Produkt kenntlich macht.
Vom Hersteller sollte die Nachbesserung gefordert werden. Ist dieser
nicht in der Lage oder gewillt, die CE-Kennzeichnung durchzuführen,
können Sie dies als Bevollmächtigter im Auftrag des Herstellers
erledigen. Wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter seine
Pflichten bezüglich der CE-Kennzeichnung nicht erfüllt
hat, so gilt derjenige, der das Produkt erwirbt, um es zu vertreiben
oder zu benutzen, als derjenige, der das Produkt in der EU in Verkehr
bringt.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 985
gestellt von: Oliver Otto
am: 26.06.2015
Thema: CE-Zeichen 25 Watt LED
Guten Tag,
unsere noch sehr junge Firma vertreibt Fanlampen
für Bundesligavereine, wir stellen Edelstahllampen her und
installieren vorgefertiget, sprich fertig gekaufte LED-Einheiten.
Müssen wir nach dem Zusammbau noch ein CE Zeichen prüfen
und erstellen? Oder ist es ausreichend, den Beipackzettel von der
LED-Einheit mit bei zu legen? Über eine Antwort wären
wir sehr dankbar,
liebe Grüße, Olli - www.steelprint.de
Antwort von: Jan Güttler, Löbau
Hallo,
beim Zusammenbau und Verkauf von Lampen aus Metall seid ihr zur Vergabe einer CE-Kennzeichnung verpflichtet.
Der ursprüngliche Hersteller der LED-Einheit mag mit Einhaltung der für ihn gültigen Produktnormen zwar eine Konformität bescheinigen, da ihr aber ein neues Produkt schafft, seid ihr Hersteller der Lampe.
VG
Jan
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Frage 984
gestellt von: Peter Bauer
am: 23.06.2015
Thema: Risikobeurteilung
Frage: Wird eine Risikobeurteilung für
Produkte die unter die Niederspannungsrichtlinie, die EMV-Richtlinie
und den Ex-Schutz fallen, auch nach DIN EN ISO 12100:2011 durchgeführt?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Bauer,
zur Erstellung der Risikoanalyse für
Niederspannungsrichtlinien-Produkte gibt es derzeit keine besondere
Norm. Daher wird die EN 12100, auch für diese Produkte verwendet.
Vor allem aber sind produktspezifische Normen anzuwenden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 983
gestellt von: Maria N.
am: 18.06.2015
Thema: Auswahl der erforderlichen Richtlinie und Risikobewertung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beschäftige mich erst kurze Zeit
mit der CE-Kennzeichnung und bin auf ein paar Unklarheiten stoßen.
Hier meine Fragen:
1. Mit welcher Begründung fallen Elektromotoren
nicht unter die Maschinenrichtlinie?
2. In unserem Unternehmen haben wir zur Zeit
ein Sonderprojekt, für das wir einen permanent erregten Synchronmotor
bauen. Da es sich meiner Meinung nach um ein Antriebssystem handelt,
kann ich also nach der MRL davon ausgehen, dass es eine unvollständige
Maschine ist.
Laut der Maschinenrichtlinie darf auf unvollständigen
Maschinen keine CE-Kennzeichnung angebracht werden oder gibt es
doch eine Möglichkeit? Sollte ich mich also auf andere Richtlinien
beziehen?
3. Wie wird ein Antriebssystem nach den Richtlinien
definiert? Dazu konnte ich leider nichts finden.
3. Wenn ja, wie sieht es dann mit der Risikobeurteilung
aus?
Diese kann ich nun theoretisch nicht mehr
nach der MRL durchführen.
Wenn ich mich nun aber auf die andere, passende
Richtlinie beziehe, wie erstelle ich so eine Risikobeurteilung,
gibt es eventuell vorgefertigte Listen?
Für die MRL gibt es ja einige Tabellen
zur Risikobeurteilung, für die anderen Richtlinien leider nicht.
Beziehe ich mich nun also auf die im Anhang (z.B. bei der Niederspannungsrichtlinie)
benannten Sicherheitsanforderungen oder doch auf die MRL, da sonst
z.B. die mechanischen Gefährdungen außer Acht gelassen
werden.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Freundliche Grüße
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau N.,
Elektromotoren fallen dann nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie,
wenn die Motoren im Spannungsbereich der Niederpsnnungsrichtlie
liegen (50 - 1000 V AC). Dies ist so im Abschnitt "Anwendungsbereich"
bei den Ausnahmen definiert. Antreibssysteme bestehend beispielsweise
aus Elektromotoren und Getrieben fallen unter die Maschinenrichtlinie
und sind dort als unvollständige Maschinen definiert. Auch
für unvollständige Maschinen muss eine Risikobeurteilung
erstellt werden. Zur Erstellung der Risikobeurteilung gibt es die
EN 12100, welche auch für Produkte, die außerhalb des
Anwendungsbereichs der Maschinenrichtlinie verwendet werden kann.
Vor allem aber sind produktspezifische Normen anzuwenden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 982
gestellt von: Elmar Frank
am: 10.06.2015
Thema: Einbauerklärung nach MRL
Wir stellen Greifersysteme als unvollständige
Maschine her und müssen hierfür eine Einbauerklärung
nach MRL ausstellen. An diesen System befinden sich Pneumatikzylinder
und induktive Näherungssensoren. Muss ich in der Einbauerklärung
die Niederspannungsrichtlinie als mitangewandte Richtlinie aufführen,
oder reicht es, wenn angegeben wird, dass die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie
gemäß Anhang I, Nr. 1.5.1 der Maschinenrichtlinie eingehalten
wurden oder muss ich die Niederspannungsrichtlinie ganz weglassen?
Antwort von: Pavel Popolski
Die neue Maschinenrichtlinie wird zur Niederspannungsrichtlinie
2006/95/EG über eine Produktliste abgegrenzt. D. h. ein Produkt
fällt entweder unter die eine oder unter die andere Richtlinie
aber nie unter beide, wie dies unter der Maschinenrichtlinie 89/37/EG
noch der Fall war. Einzuhalten sind von Maschinen allerdings hinsichtlich
der elektrischen Gefährdungen nach Anhang I, Nr. 1.5.1 der
Maschinenrichtlinie "die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie".
Deshalb kann die Niederspannungsrichtlinie
auch nicht mehr in der EG-Konformitätserklärung nach der
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG als angewendet und eingehalten genannt
werden.
Möglich ist allerdings folgender Satz
in der EG-Konformitätserklärung:
Die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie
wurden gemäß Anhang I, Nr. 1.5.1 der Maschinenrichtlinie
eingehalten.
Antwort von: Elmar Frank
Sehr geehrter Herr Popolski,
Vielen Dank für die Antwort. Sie hat
mir sehr geholfen.
MfG
Elmar Frank
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Frage 981
gestellt von: Stefan
am: 09.06.2015
Thema: CE-Kennzeichnung einer alten Anlage
Frage: Für unsere Prozessanlage, die aus Pumpen, Rohren, Zentrifugen und Behältern besteht, soll eine Gesamtkonformität zur CE-Kennzeichnung durchgeführt werden (ich denke somit eine zusammenhängende Maschine). Die Durchführung soll ein Lieferant übernehmen der große Teile der Anlage vor vielen Jahren geliefert hat. Da die Steuerung der ca. 20 Jahre alten Anlage von unseren Leuten gebaut und programmiert wurde, besteht nun der Lieferant darauf, eine Gesamtkonformität nur dann durchzuführen, wenn er auch eine neue Steuerung der Anlage mitliefert (Schaltschrank, Umrichter, SPS, Programmierung, Visu usw.). Im Laufe der Jahre wurden schon viele Motoren und Pumpen durch neue ersetzt, die ein CE besitzen. Nun bemängelt der Lieferant Pumpen, die von einem anderen Hersteller beschafft wurden und zum Teil aus den 80er und 90er Jahren stammen und noch kein CE besitzen.
- Müssen wir als Betreiber der alten Anlage überhaupt dafür sorgen, dass diese ein CE bekommt?
- Welche Rolle spielt eine neue Steuerung, die aus technischer Sicht mangels Ersatzteile unbedingt komplett erneuert werden muss?
- Eigentlich ist das CE doch nur für das In-Verkehr-Bringen nötig und nicht bei Reparaturen und Teiletausch an einer alten Anlage. Die neue Steuerung macht auch nichts anderes als die alte. Wie ist das eigentlich?
- Kann die Gesamtkonformität auch mit Bauteilen erfolgen, die kein CE haben?
- Kann man einen Hersteller verpflichten, nachträglich die CE-Kennzeichnung durchzuführen, wenn das Bauteil ein bestimmtes Baujahr hat? Ich habe gelesen, dass die CE-Kennzeichnung ab einem bestimmtem Datum Pflicht ist und dass Hersteller dennoch ohne CE ausgeliefert haben.
Vielen Dank für eure Hilfe bei diesem komplexem Thema.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Stefan,
für Betreiber von Anlagen besteht hinsichtlich der CE-Kennzeichnung
dann Handlungsbedarf, wenn die CE-Kennzeichnung bisher versäumt
wurde, wenn wesentliche Veränderungen vorgenommen werden oder
wenn die Sicherheit der Anlage nicht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
gültigen Vorschriften entspricht. Weiterhin wenn offensichtliche
Sicherheitsmängel vorliegen. Reparaturen und Teiletausch sind
üblicherweise keine wesentliche Veränderungen, ebenso
der reine Austausch von Steuerungen. Bei der Erstellung der Gesamtkonformität
können auch Teile der Anlage mitbetrachtet werden, die keine
CE-Kennzeichnung haben, um dadurch letztlich die Konformität
zu erreichen. Wenn die Vorschriften bezüglich der Pflicht zur
CE-Kennzeichnung missachtet wurden, ist eine Nachbesserungsforderung
des Betreibers quasi Pflicht, allerdings könnte hierbei eine
Verjährung stattgefunden haben, so dass letztlich der Betreiber
selbst die CE-Kennzeichnung vornehmen muss.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 980
gestellt von: Andreas S.
am: 05.06.2015
Thema: Mietmaschinen Bedienungsanleitung
Frage:
Die Maschinenrichlinie schreibt vor, dass Bedienungsanleitungen in Landessprache (z.B. End-Kunde in Polen, also Bedienungsanleitung auch in polnisch) geliefert werden muss.
Wenn man eine Maschine zu Testzwecken an einen Kunden in der EU schickt, darf diese Bedienungsanleitung dann auch z.B. in englisch sein, da man noch nicht weiß, ob der Kunde die Maschine später auch kaufen möchte?
Wenn der Kunde sich später entscheidet, diese Testmaschine zu erwerben, muss natürlich die Bedienungsanleitung + ggf. Bedienelemente an der Maschine in Endkunden-Sprache geliefert werden.
Danke vorab!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr S.,
die Überlassung zu Testzwecken ist im Sinne des Gesetzes auf
jeden Fall ein Inverkehrbringen und daher muss auch die Betriebsanleitung
und die Bedienelemente in die Verwenderland-Sprache übersetzt
sein. In manchen Fällen kann aber für nicht vollständig
den Vorschriften entsprechende Maschinen ein Probebetrieb definiert
werden, während dessen zusätzliche organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
wie z.B. Einweisung, Benennung einer verantwortlichen Person und
Absperren des Zugangs von sonstigen Personen getroffen werden müssen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 979
gestellt von: Dagmar Babain, AMERICAN SEA TOYS, USA
am: 05.06.2015
Thema: CE-Kennzeichnung eines Boots
Guten Tag,
wir, in den USA, haben einem Kunden in Italien ein 7 Meter langes
Boot verkauft.
Unser Kunde wollte die CE Zertifizierung unter seinem Firmennamen
laufen lassen.
Die Firma, die wir beauftragt haben, die CE Zertifizierung zu erstellen,
sagte uns, dass jede CE Zertifizierung nur unter einem persönlichen
Namen mit Adresse ausgestellt werden darf.
Wäre das korrekt?
Mit freundlichen Grüßen.
Dagmar Babain
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Babain,
in der Konformitätserklärung muss der Name und die Anschrift
des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie der Name
und die Position der unterzeichnenden Person genannt werden.
Der Hersteller darf/muss je nach Bootskategorie eine benannte Stelle
oder eine natürliche oder juristische Person mit der CE-Kennzeichnung
bevollmächtigen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 978
gestellt von: T.W.
am: 03.06.2015
Thema: CE-Kennzeichnung bei Reparatur / Ersatzgerät
Frage: Wir haben in der Vergangenheit Geräte
nach der EN 954 verkauft. Inzwischen gilt die EN ISO 13849 und wir
haben die Geräte vom Markt genommen. Ein Kunde möchte
nun für Reparaturen seiner Anlagen Austauschgeräte nach
der alten Norm haben. Dürfen wir diese als Ersatzteil noch
verkaufen oder muss auch hier nach der neuen Norm die Konformität
erklärt werden?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn es sich bei den "Austauschgeräten" um Ersatzteile
handelt, dürfen diese nach der alten Norm ausgeführt sein,
da es sich in diesem Fall nicht um ein erstmaliges Inverkehrbringen
handelt. Sind die "Austauschgeräte" CE-kennzeichnungspflichtige
Produkte, ist die neue EN 13849 zu verwenden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 977
gestellt von: Jörg Walter, Saarbrücken
am: 02.06.2015
Thema: CE-Zertifizierung
Schönen guten Tag,
ich habe eine Frage zur CE Zertifizierung.
Wir Importieren diverse Kabel auch China.
Jetzt möchte ein Kunde von uns eine CE Deklaration für das Produkt haben.
Von unserem Lieferanten habe ich eine "Konformitätserklärung" bekommen.
Darf ich anhand dieser Erklärung eine CE Erklärung ausstellen? Gibt es Vorlagen?
vielen Dank für Ihre Mühe
Antwort von: Dieter Wörmann
Sehr geehrter Herr Walter,
wenn der (chinesische) Hersteller eine Konformitätserklärung
erstellt hat und Sie als Importeur für die Bereithaltung gegenüber
den Behörden verantwortlich zeichnen, sollten Sie sich mit
dem Hersteller insofern ergänzend vertraglich einigen, dass
Sie auch den Zugriff auf alle Konformitätsunterlagen (Prüfberichte,
Konstruktionsdetails usw.) erhalten, die im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens
erstellt wurden und in den nächsten 10 Jahren von Behörden
angefordert werden können. Ihrem Kunden können Sie eine
Kopie der Konformitätserklärung überlassen, der dann
allerdings Ihre Bezugsquellen kennenlernt. Erstellen Sie selbst
eine Konformitätserklärung, müssen Sie auch alle
Dokumentationen erstellen, das Produkt mit Ihrem Namen und weiteren
Daten kennzeichnen und zukünftig alle Dokus pflegen/ erneuern.
Viele Grüße!
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Frage 976
gestellt von: R. Kugler
am: 20.05.2015
Thema: Fällt Prüfstand unter die Maschinenrichtlinie?
Sehr geehrter Herr Preis,
wir bauen Prüfstände für Elektrowerkzeuge. Diese bestehen aus einem elektrischen Schaltschrank, einem Montagetisch mit Aufspannvorrichtung und einer Bremse.
Ohne Prüfling (aufgespanntes Elektrowerkzeug) bewegt sich an diesem Prüfstand nichts. Auch bei der Aufspannvorrichtung wird alles manuell bewegt.
Wenn jetzt der Prüfling aufgespannt ist und die Prüfung startet, dreht sich der Abtrieb des Prüflings und wird von der Bremse geregelt.
Fällt dieser Prüfstand unter die MRL? Wenn nein, bekommt er nur eine CE Kennzeichnung nach Niederspannung?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Kugler,
der Prüfstand fällt meiner Einschätzung nach unter
die Maschinenrichtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 975
gestellt von: Helmut Pöll, Rauch Fertigungstechnik, Gmunden, Österreich
am: 19.05.2015
Thema: Maschine ohne Schutzzaun - was ist das im Sinn der MRL
Frage: Wir liefern weltweit Sondermaschinen zum Leichtmetallschmelzen samt maßgeschneiderter Zuförderanlagen. Die Schnittstelle zwischen unseren Anlagen bedarf, da es hier gefahrbringende Bewegungen durch Hebevorgänge gibt, gem. unserer Risikoanalyse der Anbringung von Schutzzäunen mit verriegelten und zugehaltenen Schutztüren. Nun ist es so, dass wir diese Schutzeinrichtungen zwar anbieten, die Kunden diese Position oft nicht bestellen wollen, da sie glauben dies selber günstiger machen zu können (was ja auch meist der Realität entspricht, besonders weil mangels fertig ausgearbeiteten Anlagenlayout vom Kunden von uns bei der Montage noch viele Änderungen gegenüber unserem Konzept gemacht werden müssen). So liefern wir bis dato die Anlagen zwar mit allen notwendigen Schnittstellen (Klemmen zum Anschluss der Sicherheitsschalter), den dazugehörigen Steuerungsfunktionalitäten und einem groben Schutzzaunkonzept aus und deklarieren die Maschine als unvollständig, d.h. Einbauerklärung und Montageanleitung wir mitgeliefert. Ich bin mir nicht sicher, ob das ganz korrekt ist, da die Maschinen grundsätzlich auch ohne die Schutzzaunanlage einwandfrei - jedoch nicht sicher - funktionieren würden. Sagt doch der "Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EC" (2. Auflage - Juni 2010):
"Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen. Solche Maschinen dürfen folglich nicht mit einer Einbauerklärung ausgeliefert werden".
andererseits gibt es von Hr. Ostermann und vielen anderen Autoren eine Reihe von Publikationen im Internet zu finden, wonach eine Maschine ohne Schutzeinrichtungen als "unvollständige Maschine" zu betrachten sei. Was ist Ihr geschätzte Meinung dazu und wie sollten wir uns in Zukunft zumindest bezüglich der Kunden im EU-Raum verhalten?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Pöll,
die richtige Vorgehensweise ist meiner Meinung nach die, keine Einbauerklärung
zu liefern, sondern mit der Lieferung der Konformitätserklärung
und CE-Kennzeichnung so lange zu warten, bis alle Schutzeinrichtungen
angebracht sind. Sie können den Betreiber bevollmächtigen/beauftragen,
die Schutzeinrichtungen selbst anzubringen, jedoch sollten Sie als
Hersteller vor der CE-Kennzeichnung die korrekte Anbringung prüfen
oder prüfen lassen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 974
gestellt von: Mirco Gerlach, ACI GmbH, Berlin
am: 18.05.2015
Thema: CE-Erklärung - USB Steckerladegerät dem Produkt
als Zukaufteil beilegen
Sehr geehrter Herr Preis,
als Hersteller von tragbaren Gasmessgeräten,
legen wir unseren batteriebetriebenen Produkten ein USB-Steckerladegerät
bei, welches wir als Zukaufteil von einem Fremdhersteller erwerben.
Das Steckerladegerät hat ein CE-Kennzeichnung.
Muss ich in der CE-Erklärung für unser Produkt Bezug auf
das Steckerladegerät nehmen? (Stichwort: Niederspannungsrichtlinie)
Vielen Dank
M. Gerlach
Antwort von: Dieter Wörmann
Sehr geehrter Herr Gerlach,
unter der Annahme, dass Ihr Messgerät nicht in die Messgeräterichtlinie
fällt, kann darüber hinaus gelten: Ihr Angebot ist CE-
kennzeichnungspflichtig wenn 1. es sich um ein Gerät im Anwendungsbereich
der EMV- Richtlinie handelt, 2. Ihr Gasmessgerät im Batteriebetrieb
z. B. eine Vakuumpumpe betreibt und damit in den Anwendungsbereich
der MaschRL fällt, 3. Ihr Marktangebot als „Set“,
also batteriebetriebenes Gerät plus das Netzgerät, in
den Anwendungsbereich der NspRL fällt.
Die Konformitätserklärung des Netzgerätes wäre
jeweils Bestandteil des Produkts „Set“, und Sie verantworten
das In-den-Verkehr-bringen des mit CE- gekennzeichneten „Sets“.
Der Aufwand des notwendigen To-Do für Sie kann jedoch unterschiedlich
groß sein.
Viele Grüße!
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Frage 973
gestellt von: Louise Bader
am: 18.05.2015
Thema: CE-Kennzeichnung nicht erlaubt, wenn keine harmonisierte
Norm zutrifft
Frage: Wir sind Hersteller von Neutralisationseinrichtungen
(saures Heizungskondensat durchfließt das Neutrakon-Granulat,
dabei wird die Säure neutralisiert). Für unser spezielles
Produkt gibt es keine harmonisierte Norm, somit dürfen wir
auch kein CE-Zeichen anbringen! Bei unseren größeren
Einrichtungen bauen wir eine Luftpumpe mit ein, diese Pumpe hat
ein CE-Zeichen (Din EN 60335 und 62233), müssen wir nun selbst
eine Konformitätserklärung erstellen, in der wir die Normen
unseres Lieferanten auflisten?
Danke im Voraus und freundliche Grüße
Luise Bader
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Bader,
wenn Sie ein CE-kennzeichnungspflichtiges
Produkt in Verkehr bringen, muss die CE-Kennzeichnung erfolgen.
Gibt es keine produktspezifische Norm erfolgt die CE-Kennzeichnung
anhand von Risikovergleichen mit Produkten für die es eine
produktspezifische Norm gibt und anhand von sog. B-Normen. Auch
die Hinzuziehung der Lieferanten-Normen kann hierzu erforderlich
sein, wenn nicht alle Sicherheitsaspekte vom Lieferanten berücksichtigt
wurden..
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 972
gestellt von: H.A.
am: 11.05.2015
Thema: CE-Kennzeichnung bei Umbau einer Maschine
Frage: Ich habe eine Frage zu einer umgebauten
Maschine. Die Maschine, ca. 30 Jahre alt, hatte vor dem Umbau keine
CE-Kennzeichnung. Der Umbau erfolgt nun von einer externen Firma.
Wer ist nun für die CE-Kennzeichnung verantwortlich? Die externe
Firma oder der unrspüngliche Hersteller?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
wenn nichts vertraglich vereinbart ist, sehe
ich die Verantwortung bei demjenigen, der den Umbau nach seinen
Vorgaben durchführen lässt. Wie bei allen Aufgaben im
Rahmen der CE-Kennzeichnung kann aber auch die externe Firma oder
auch der ursprüngliche Hersteller mit dieser Aufgabe beauftragt
(bevollmächtigt) werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Kommentar von: Steven Nießner
Und welche techn. Unterlagen muss man dann
nachholen? wenn man die Sache mal realistisch betrachtet, dann gibt
es nach 30 Jahren keine Unterlagen (Berechnungen, Prüfprotokolle,
Zeichnungen) mehr, zumindest nicht alle. Auch nach aktueller Richtlinie
muss man die Unterlagen ja nur 10 Jahre aufbewahren. Was mache ich,
wenn ich aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehen kann, warum
der Konstrukteur, dieses spezielle Material mit diesem Durchmesser
(irgendeine Welle) verwendet hat?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Nießner,
es müssen die technischen Unterlagen
erstellt werden, die für den vollständigen Nachweis der
Sicherheit erforderlich sind. In den Produktnormen findet man hierzu
genauere Angaben. Festigkeitsberechnungen sind für die meisten
Maschinen nicht erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 971
gestellt von: Artem Weber
am: 04.05.2015
Thema: Umbau von Maschine - Risikobeurteilung erforderlich?
Hallo Herr Preis,
wir möchten einen Umbau an einer alten
Laserkabine vornehmen.
Die Kabine ist bereits 10 Jahre alt und wurde damals auch von uns
geliefert.
Der alte Laser soll durch einen neuen ersetzt
werden. Der neue Laser hat andere Schnittstellen und erfüllt
aktuelle Sicherheitsrichtlinien.
Wir wollen den Laser einbauen und die Türsensoren
durch aktuelle Sensoren mit PLe ersetzen.
Die Kabine hat eine pneumatische Hubtür,
deren Hub nicht überwacht, begrenzt wird, falls jemand die
Hand darunter hält. Die Hubtür wird durch einen einfachen
Taster betätigt. Keine Zweihandschaltung wie heute gefordert.
Meine Frage nun:
Muss ich dafür eine Risikobeurteilung machen und eine neue
CE-Erklärung ausstellen? (Da der Umbau Sicherheitsrelevant
ist denke ich ja) Muss ich nun auch eine Zweihandschaltung einbauen,
da ich ja weiß, dass diese Stand der Technik ist, oder kann
ich das auf dem damaligen Stand der Technik belassen?
Die Kabine wurde damals von einem Sublieferanten mit CE geliefert.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Weber,
vermutlich hat der Lieferant der Einrichtung vor 10 Jahren nicht nach den aktuellen Vorschriften gebaut, daher war die CE-Kennzeichnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Wenn Sie wesentliche Veränderungen vorgenommen haben, müssen Sie die CE-Kennzeichnung der Anlage insgesamt aktualisieren und alle Sicherheitseinrichtungen auf den aktuellen Stand bringen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 970
gestellt von: AR
am: 04.05.2015
Thema: Konformitätserklärung für Gebrauchtmaschine
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind ein Maschinen- und Anlagenbauer
und stellen für einen Kunden derzeit eine Anlage her, die über
eine Zuführeinrichtung verfügt, die vom Kunden zur Verfügung
gestellt wird. Diese ist funktionell, sicherheitstechnisch und steuerungstechnisch
mit unserer Maschine verbunden. Es handelt sich bei der Zuführung
um eine Gebrauchtmaschine von 1996. Höchstwahrscheinlich sind
keine Dokumente zu dieser mehr vorhanden.
Können wir trotzdem für die gesamte
Anlage eine Konformitätserklärung ausstellen? Oder ist
es möglich, die Gebrauchtmaschine auszuschließen?
Gruß
AR
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Anlage muss eine Konformitätserklärung
ausgestellt werden, inklusive der Gebrauchtmaschine, da diese sicherheitstechnisch
verbunden ist.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 969
gestellt von: Falkenstein, Falkenstein GmbH & Co. KG
am: 25.04.2015
Thema: CE-Kennzeichnung - Maschinenrichtlinie
Frage: Wir haben eine spezielle Form einer
Wärmepumpe entwickelt.
Diese arbeitet mit Wärme und Strom aus PV-Anlagen.
Da wir nun die Wärmepumpe in einen Schaltschrank einbauen und als Produkt verkaufen werden, stellt sich die Frage, was unternommen werden muss, um auf dem EU Markt sämtliche Bestimmungen einzuhalten.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Falkenstein,
es muss ein Konformitätsverfahren für
die Wärmepumpe durchgeführt werden. Dies beinhaltet in
der Regel die Durchführung der Normenrecherche, das Erstellen
der Risikobeurteilung und Betriebsanleitung sowie die Ausstellung
der Konformitätserklärung.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 968
gestellt von: Dieter Wintergerst, ABB Schweiz AG, Baden
am: 24.04.2015
Thema: Hochspannungstransformatoren und Maschinenrichtlinie
Sehr geehrter Herr Preis,
Elektrische Hochspannungsausrüstungen wie z.B. Transformatoren sind vom Anwendungsbereich der MRL ausgeschlossen.
Gilt das auch für daran angebaute elektrisch betriebene Luft- oder Wasserkühler?
Freundliche Grüsse
Dieter Wintergerst
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Wintergerst,
meiner Einschätzung nach sind die angebauten
"Maschinen" nicht ausgenommen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 967
gestellt von: Friedhelm Merkes, Merkes GmbH
am: 23.04.2015
Thema: Streufeld von Synchron IE4 Motoren
Frage: Können Sie uns zu dieser Kategorie
der Motoren mitteilen und und ggf. Grenzwerte zur Einhaltung der
CE Konformität im Leistungsbereich 1,1 bis 50 kW nennen?
Antwort noch ausstehend
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Frage 966
gestellt von: Andreas Breitbart, Swarovski, Wattens
am: 23.04.2015
Thema: Risikobeurteilung und CE-Kennzeichnung
Sehr geehrter Herr Preis,
inwieweit kann ein Mitarbeiter strafrechtlich
verfolgt werden (z. B. $268), wenn er sich mit dem account eines
Kollegen bei einer sicherheitsrelevanten Software (z. B. safexpert)
einloggt und mit dessen Namen ein Risiko als hinreichend vermindert
bewertet. Er erfüllt mit dieser Vorgehensweise doch den Tatbestand
der Fälschung technischer Aufzeichnnungen. Kann damit auch
im Schadensfall eine Freiheitsstrafe drohen?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich bereits im Voraus.
Andreas Breitbart
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Breitbart,
es tut mir leid, um diese Frage beantworten
zu können, bin ich juristisch nicht ausreichend informiert.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 965
gestellt von: Tobias Bühler
am: 21.04.2015
Thema: Risikobeurteilung und Konformität
Guten Tag,
ich habe momentan ein Projekt bei dem ich
mir nicht ganz schlüssig bin.
Es soll von einem vollautomatischem Brückenkran in einer Halle
der Schaltschrank erneuert werden. Personen befinden sich nicht
in diesem Arbeitsbereich. Der Umbau soll als "1 zu 1"
Umbau erfolgen. Da es natürlich nicht alle bisher eingesetzten
Bauteile mehr gibt muss ein Nachfolger bzw. eventuell auch eine
andere Baureihe verwendet werden. Der Schaltplan sowie an der Funktion
des Krans wird nichts verändert.
Der Kunde will von uns auch eine Konformität für den Schaltschrank
damit das CE Zeichen des Krans nicht erlischt.
Muss hierfür eine Risikobeurteilung erstellt werden?
Welche Normen sind in diesem Fall von Bedeutung? Die EN 60204-1
sowie EN60204-32 gehe ich davon aus.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Bühler
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Bühler,
um festzustellen, ob durch den Umbau eine
wesentliche Veränderung vorgenommen wurde, muss eine Art Risikobeurteilung
durchgeführt werden (vergleiche Newsletter
Wesentliche Veränderungen). Eine vollständige Normenrecherche
kann ich im Rahmen des Forums leider nicht leisten. Die von Ihnen
genannten sind anzuwenden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 964
gestellt von: Katrin Eisenberg
am: 17.04.2015
Thema: Risikobewertung
Frage: Wir sind derzeit in der Produktionsumstellung
und CE-Kennzeichnung für individuell angefertige Kuscheltiere
für Kinder. Was genau gehört in die Risikobewertung hinein?
Was muss ich bei der Erstellung der Bewertung beachten. Vielen Dank
für Ihre Antwort.
Antwort noch ausstehend
Frage
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Frage 963
gestellt von: B., Marcel
am: 17.04.2015
Thema: CE-Kennzeichung
Guten Tag,
wir sind ein Unternehmen im Bereich der industriellen
Bildverarbeitung. Unsere Systeme bestehen hauptsächlich aus
Komponenten (Kameras, Switches, Beleuchtungen, PC,..) die wir extern
beziehen und mind. einem Schaltschrank den wir selbst bauen. Somit
fallen wir unter die Niederspannungsrichtline, EMV und RoHS.
Nun stellt sich uns immer wieder die Frage,
was wir genau haben. Eine unvollständige/vollständige
Maschine bzw. ob wir eine Konformitätserklärung/Einbauerklärung
ausstellen müssen.
Beispiel: Wenn wir das System (bestehend
aus 4 Kameras, einem PC mit Schlatschrank) aufstellen und sinnbildlich
den Stecker in die Steckdose stecken und wir unsere Triggersignale
wie Start Messung, Stop Messung selbst geben, also das System funktionieren
kann ohne zusätzlicher SPS etc…muss eine Konformitätserklärung
ausgestellt werden?
Wie sieht es aus, wenn wir von einer übergeordneten
SPS die Signale bekommen, dann wären wir ja in einem System
integriert, da wir ja nur funktionieren, sobald wir ein Signal des
übergeordneten Systems erhalten. Muss dann eine Einbauerklärung
ausgestellt werden?
Vielen Dank vorab für die Beantwortung
der Fragen
Freundliche Grüße
Marcel B.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Marcel,
wenn Ihre Produkte unter die Niederspannungsrichtlinie
fallen, wovon ich ausgehe, gibt es keine Einstufungsmöglichkeit
"unvollständige Maschine", denn dies ist nur für
Produkte nach Maschinenrichtline vorgesehen. Nach Niederspannungsrichtline
gibt es auch den Begriff der "Gesamtheit" nicht. Systeme
müssen in der Regel nicht zwingend als Gesamtheit die CE-Kennzeichnung
bekommen, sondern es genügt in den meisten Fällen, wenn
die einzelnen Bestandteile CE-gekennzeichnet sind. Maßgebend
für die Einschätzung, ob eine Gesamt-CE-Kennzeichnung
für ein System erforderlich ist, ist der konstruktive Aufbau
der Gehäuse und Verbindungen zwischen den Elementen.
Beste Grüße
Roman Preis
Ergänzungsfrage von: Marcel, B.
Hallo Herr Preis,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe leider keine Information bekommen, dass die Frage bereits beantwortet wurde, deswegen reagiere ich so spät. Also wenn ich Ihre Antwort richtig interpretiere, dann ist es nicht notwendig für die Gesamtheit des Systems eine CE-Konformitätserklärung auszustellen sondern nur für die einzelnen Komponenten? In unserem Fall wäre das ein Schaltschrank der auch ein CE-Zeichen erhält. Sobald er ein CE-Zeichen trägt muss auch eine Konformitätserklärung ausgestellt werden?. Die restlichen Komponenten beziehen wir von anderen Herstellern die bereits eine entsprechende Erklärung besitzen. Zum Thema ob eine Gesamt CE notwendig ist, erkläre ich Ihnen mal schnell wie unser System aufgebaut ist. Wir haben einen Kombi-Schaltschrank in dem solche Dinge wie Spannung, Hauptschalter, PC, Monitor, Switch,..verbaut sind. Vom Switch abgehend gehen entweder über PoE oder zusätzlichen 24V, die Leitungen zu Kameras und Beleuchtungen. Angesteuert werden wir z.B. über eine Schnittstelle z.B. Profibus die unserem System meldet: "Das Objekt das gemessen werden soll, ist jetzt anwesend, Messung starten. Dann startet unser System die Messung und nach Beendigung geben wir den Befehl "Messung beendet" zurück.
Aber gilt das dann nicht als eine unvollständige Maschine, da wir nur funktionieren wenn wir in ein System integriert werden oder wie ist das zu beurteilen? Man muss deutlich sagen, dass manche Firmen sagen das Sie eine Konformitätserklärung von uns wollen, wiederum andere Firmen eine Einbauerklärung, daher ist es für uns sehr kompliziert was nun richtig ist.
Ich danke Ihnen mal wieder im Voraus für Ihre Antwort und hoffe, dass ich Sie mit meinem Roman nicht erschreckt habe :)
Freundliche Grüße
Marcel B.
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Frage 962
gestellt von: Pavel Popolski
am: 17.04.2015
Thema: Risikobeurteilung MRL und neue Niederspannungsrichtlinie
Hallo Herr Preis!
Wir stellen für unsere Produkte eine
Konformitätserklärung im Sinne der MRL aus und bestätigen
die Einhaltung weiterer Richtlinien. Unter anderem wird die Einhaltung
der Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG) mit der Formulierung
„Die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie wurden gemäß
Anhang I, Nr. 1.5.1 der Maschinenrichtlinie eingehalten.“
bestätigt.
Die Risikobeurteilung für unsere Produkte
wird auf Basis von harmonisierten Maschinenrichtlinien-Normen erstellt.
So weit, so gut. Nun wird im April 2016 die
neue NSL-Richtlinie 2014/35/EU in Kraft treten. Und sie verlangt
zwingend, das eine Risikoanalyse und -bewertung auf Basis von harmonisierten
Normen (im Sinne der NSL) vorhanden sein muss.
Müssen jetzt in unserem Fall zwei Risikobeurteilungen durchgeführt
werden? Ein auf Basis der MRL-Normen und eine auf Basis der NSL-Normen?
Viele Grüße und Danke für
Ihre Einschätzung.
Pavel Popolski
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Popolski,
da sich die Maschinenrichtlinie nicht ändert
und in der Maschinenrichtlinie festgelegt ist, dass die Schutzziele
der Niederspannungsrichtlinie für Maschinen über die Maschinenrichtlinie
einzuhalten sind, sehe ich keine Erfordernis einer Risikoanalyse
nach Niederspannungsrichtlinie für Maschinen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 961
gestellt von: Stefan Thien, Fa. BU, Steinfurt
am: 16.04.2015
Thema: vollständige Maschine ohne/falsche Dokumentation
Hallo Herr Preis,
wir haben eine mobile Mahl- und Mischmaschine
erworben. Diese trägt auch ein CE-Kennzeichen. Allerdings sind
sowohl Betriebsanleitung wie Konformitätserklärung fehlerhaft
bzw. unvollständig.
Erschwerend kommt noch hinzu, dass der Kauf nach BGB bzw. HGB getätigt
wurde und wir enorme Probleme mit der Maschine haben.
Ich weiß, Sie können keine Rechtsberatung leisten. Das
sollen Sie auch gar nicht.
Mich würde aber interessieren, welche grundlegenden Auswirkungen
es hat, wenn jemand eine vollständige Maschine verkauft oder
z.B. die Dokumentation nicht liefert bzw. diese nicht der MRL entspricht.
Auf Grund der Probleme die die Maschine verursacht müssen wir
zusätzlich davon ausgehen, dass eine Risikobeurteilung wohl
nie gemacht wurde (z.B. falsch dimensionierte Hydraulikleitungen)
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Thien
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Thien,
wenn Maschinen nicht den gesetztlichen Anforderungen
entsprechen, ist dies ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften,
der angezeigt werden kann und dessen Korrektur verlangt werden kann.
Sie können vom Lieferanten Nachbesserung fordern und sich gegebenenfalls
auch an die zuständige Behörde wenden. Die zuständige
Behörde können Sie über www.icsms.de
ermitteln.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 960
gestellt von: anonym
am: 16.04.2015
Thema: CE-Kennzeichnung im Anlagenbau
Sehr geehrter Herr Preis,
im Anlagenbau muss eine Maschine nach aktuellen
EU-Richtlinien und Regelwerken konzipiert werden/sein.
Weshalb wird bei Anlagen in Gebäuden
(Beispiel Heizungsanlage in einem Bürogebäude) diese Vorgehensweise
nicht angewandt ?
Der Heizungsbauer liefert Revisionsunterlagen,
welche zwar die Betriebsanleitungen der jeweils verbauten Komponenten
beinhalten, jedoch keine Betriebsanleitung für die Gesamtheit
(Baugruppe) der miteinander funktionierenden Komponenten wie Wärmeerzeuger,
Pumpen, Stellglieder, Schaltschränke, usw.
Ebenso erhält der Auftraggeber keine Konformitätserklärung.
Theoretisch fällt diese Baugruppe (Heizungsanlage
inkl. aller mit ihr als Gesamtheit funktionierenden Komponenten)
als Maschine unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie
und müsste dadurch z.B. auch die entsprechende Dokumentation
inkl. Risikoanalyse beinhalten. Warum wird dies in der Praxis anders
gehandhabt?
Vielen Dank für Ihre Antwort und
ggf. Nachweise.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
tatsächlich können Heizungsanlagen
Gesamtheiten von Maschinen darstellen, die dann ein Konformitätsverfahren
nach Maschinenrichtlinie durchlaufen müssen. Eine Heizungsanlage
ist allerdings nicht zwingend eine Gesamtheit von Maschinen. Sind
zwischen den Anlagenteilen keine sicherheitstechnisch erforderlichen
Verknüpfungen vorhanden, ist nicht von einer Gesamtheit auszugehen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 959
gestellt von: Herr/Frau Ludowski
am: 15.04.2015
Thema: Erklärung der R&TTE Richtlinie
Guten Tag,
wir sind Hersteller von ITE - Produkten (Einrichtungen der Informationstechnik),
welche mit RFID - Lesemodulen (13,56 MHz) ausgerüstet sind.
Die Leser dienen zum Auslesen von Ausweisdaten. Diese werden im
Gerät anschließend weiter verarbeitet. Die Geräte
sind mit internem Netzteil 230V / 24V ausgestattet.
Bei den Lesemodulen handelt es sich um Zukaufteile
mit CE Kennzeichnung auf der auch die Prüfung nach R&TTE
Richtlinie 1999/5/EG erklärt ist. Die Lesemodule werden bei
uns unverändert im Originalzustand verbaut.
Meine Frage lautet nun: Sind wir verpflichtet
für unser Gesamtgerät erneut die R&TTE Prüfungen
durchzuführen oder ist es zulässig die R&TTE Richtlinie
auf Basis der Konformitätserklärung unseres Lesemodulherstellers
auszuweisen?
Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort noch ausstehend
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Frage 958
gestellt von: anonym
am: 14.04.2015
Thema: CE-Kennzeichnung auf selbst hergestelltem Produkt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine µController gesteuerte
Tischlampe entwickelt und programmiert, die sich von anderen Tischlampen
auf dem Markt in speziellen Einzelheiten abhebt.
Ich habe diese Lampe auf der Basis einer
frei im Handel käuflich erwerblichen Tischlampe gebaut. Diese
Lampe besitzt bereits eine CE-Kennzeichnung.
Neben der Lampe selbst sind natürlich
noch weitere Baulelemente verbaut:
- µController
- Acryglaskugel (Kreativmarkt)
- Klebe-LEDs (3M-Klebestreifen)
- Mini-USB-Kabel
Die Stromversorgung geschieht über USB
oder ein USB-Netzteil wie man es von Smartphoneladekabeln kennt.
Ich habe somit diese Produkte zu einem neuen
Produkt zusammengeführt. Was für ein CE-Kennzeichen benötige
ich, und wie gehe ich in meinem Fall vor um dieses zu erhalten?
Antwort von: Dieter Wörmann
Sehr geehrter Fragesteller,
Leuchten fallen immer in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie,
wenn sie mit einer Betriebsspannung von 50...1000V Wechselspannung
(AC) oder 75...1500V Gleichspannung (DC) verbunden werden. In jedem
Fall würde ich unterstellen, dass Ihre Leuchte in den Anwendungsbereich
der EMV-RL fällt.
Die CE- Kennzeichnung beinhaltet ein Konformitätsbewertungsverfahren,
zu dem Sie Normen anwenden können (in diesem Fall z.B. DIN
EN 60598 mit zutreffenden Teilen, DIN EN 55015 für das Thema
EMV). Die Einhaltung von Normen lösen die s.g. "Vermutungswirkung"
aus.
Für mehr Informationen ist zu empfehlen sich mit einer Prüfstelle
in Verbindung zu setzen (z.B. TÜV, VDE usw.).
Viele Grüße!
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Frage 957
gestellt von: Fred Grunow, NovoCut Systemtechnik GmbH
am: 13.04.2015
Thema: CE-Kennzeichnung für eine Anlage
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir vertreiben einen Zuschneideautomaten für den Bereich
technische Textilien. Auf dem Cutter ist eine verfahrbare Brücke mit einem Kopf zur Aufnahme verschiedener Werkzeuge ( versch. Messer, Sprühvorrichtung vom Drucker, Stift, etc. ) installiert.
Der Cutter und der Drucker haben jeweils eine eigene CE - Zertifizierung. Sie sind beide nicht elektrisch miteinander
verbunden. Der Sprühkopf des Druckers fährt nur auf dem Kopf des Cutters mit, während der Drucker neben dem Cutter steht. Sprühkopf und Drucker sind über einen flexiblen Schlauch verbunden.
Benötigen wir eine zusätzliche CE - Certifizierung für die Drucker und Cutter im Verbund?
Vielen Dank für die Antwort.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Grunow,
wenn Gefährdungen und sicherheitstechnische
Verknüpfungen zwischen den Anlagenteilen bestehen (z.B. elektrische
Verriegelungen im Einrichtbetrieb), muss für den Verbund eine
zusätzliche CE-Kennzeichnung erfolgen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 956
gestellt von: Steven Nießner
am: 09.04.2015
Thema: Risikobeurteilung
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind im Sondermaschinenbau und bauen Anlagen um verschiedenste Prüflinge zu testen.
Ein Kunde sagt nun, dass in dem vorhandenem Leistungsbereich/Umgebungsbereich keine Gefahr von seinem Prüfling, welches getestet wird, ausgeht. Muss ich den Prüfling bei meiner Risikobeurteilung noch betrachten?
Vielen Dank schon einmal für Ihre Hilfe.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Nießner,
bei Prüfanlagen existieren häufig
durch das Zusammenspiel von Prüfling und Prüfmaschine
Gefährdungen. Die Schnittstellen sollten daher auf jeden Fall
betrachtet werden. Bezüglich des einzelnen Prüflings kann
sicherlich auf die Risikobeurteilung bzw. Konformitätserklärung
des Prüfling-Herstellers verwiesen werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage von Steven Nießner:
Und wenn keine Risikobeurteilung vorhanden
ist (weil gesetzlich keine notwendig ist)? Ein ce-Kennzeichen hat
der Prüfling auch nicht (wie zum Beispiel ein Kugelschreiber).
Es geht bei dem Prüfling um Bremsen für Zugmaschinen.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Nießner,
prinzipiell und grundsätzlich ist der
Prüfling mit in die Risikobeurteilung einzubeziehen, wenn allerdings
durch den Prüfling keine Gefährdungen entstehen, ist die
Risikobeurteilung in diesem Punkt schnell erledigt.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 955
gestellt von: Diana Maier
am: 08.04.2015
Thema: Modulare Maschine(n) - eine oder mehrere Seriennummern/CE-Kennzeichnung
Guten Tag,
wir stellen automatisierte Anlagen zur Testung und Entwicklung von Katalysaotren her. Die Anlagen werden meist mehr oder weniger an Kundenwünsche angepasst, so dass selten identische Anlagen gebaut werden. Die Anlage, auf die sich die Frage bezieht, wurde 2008 mit zwei Modulen gebaut und ca. 2 Jahre später um zwei Module erweitert. Ich selbst war damals noch nicht in unserem Unternehemn und bin nun nicht sicher, sind die Module an sich einzeln jeweils als Maschine (bzw unvollständige Maschine) gemäß MRL zu betrachten, oder bilden sie zusammen eine Maschine? Bisher gibt es nur eine Seriennummer für alle Module. Jedes Modul für sich besitzt eine eigene Gasversorgung, die jeweils zum Reaktor des betreffenden Moduls geführt wird. Das Produktgas wird dann zu einem gemeinsamen Analysator geleitet. Es könnte aber auf Wunsch auch jedes Modul an einen eigenen Analysator angeschlossen werden, dies müsste dann nur entsprechend in der Analgensoftware angepasst werden. Alle 4 Module haben einen eigenen ESchrank, der aber mehr als Verteiler dient. Die Haupteinspeisung haben alle Module gemeinsam, Steuerung und SPS befinden sich auch in einer Art gemeinsamen Hauptmodul. Alle Module werden über einen gemeinsamen PC angesteuert.
Bilden alle Module zusammen eine Maschine? Wenn eine derartige Maschine um einzelnen Module erweitert wird, wie im vorliegenden Fall geschehen, muss dann eine neue CE-erklärung ausgestellt werden? Wir bauen häufiger Anlagen, in denen ein gewisser Platz freigehalten wird, um später noch Reaktormodule (dabei aber mit gemeinsamer Gaseinspeisung und -aufbereitung) nachzurüsten. Ist in solchen Fällen stets eine neue Sicherheitsbetrachtung durchzuführen/CE-Erklärung auszustellen?
Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mir die Sachlage etwas verdeutlichen.
Vielen lieben Dank vorab, mfG
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Frau Maier,
aus meiner Sicht sollten die einzelnen
Module jeweils eine CE-Kennzeichnung bekommen, da sie für sich
alleine betrieben werden können. Eine Gruppe von Maschinen
(Modulen), die miteinander verbunden sind, bei der aber jede
Maschine unabhängig von den anderen funktioniert, gilt im Allgemeinen
nicht als Gesamtheit von Maschinen, so dass die Anlagen nicht separat
CE-gekennzeichnet werden müssen, es sei denn, es bestehen steuerungstechnische
und sicherheitstechnische Verknüpfungen zwischen den Modulen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 954
gestellt von: Eduard Funk
am: 31.03.2015
Thema: CE-Kennzeichnung
Guten Tag,
Ich habe einen Moter der durch einem Adapter/Trafo
Strom bekommt.
Das CE-Zeichen ist nur auf dem Adapter/Trafo Der ausländische
Hersteller will mir weis machen, das der Adapter und der Motor eine
Einheit ist und das Kennzeichnen auf dem Adapter ausreicht.
Ist das zutreffend?
Oder unter welchen Umständen wäre das möglich?
Vielen Dank im Voraus!
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Funk,
dies wäre so möglich, wenn es ungünstig wäre, die CE-Kennzeichnung auf dem Motor selbst anzubringen, z.B. weil dieser sehr warm wird.
In der Konformitätserklärung muss das Produkt beschrieben sein, für das die Konformität bescheinigt wird. Wenn dort der Motor mit Trafo eingetragen ist, ist das in Ordnung.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 953
gestellt von: Andreas Waßmuth
am: 31.03.2015
Thema: Maschinenrichtlinie Abrollcontainer
Frage: Fallen Abrollcontainer (Absetzmulden) für einen Abrollkipper mit Hakenlift unter die Maschinenrichtlinie? Der Abrollcontainer ist nicht kranbar.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Waßmuth,
meiner Einschätzung nach fallen die Container unter die Maschinenrichtlinie, da es in den Normen, z.B. "EN 474-6 Erdbaumaschinen ..." Anforderungen an die Mulden selbst gibt.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 952
gestellt von: anonym
am: 31.03.2015
Thema: CE-Kennzeichnung
Frage: Muss ein in Deutschland hergestelltes Messgerät (Prozessmesstechnik) welches ausschließlich außerhalb des europäischen Binnenmarktes geliefert wird eine CE-Kennzeichnung tragen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Waßmuth,
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
nein, das Messgerät muss die Kennzeichnungen erhalten, die von dem betreffenden Land gefordert werden, in das das Messgerät geliefert wird. Beispielsweise UL, CCC, usw.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 951
gestellt von: Reinhard Vogt
am: 26.03.2015
Thema: Angabe von lokal geltenden Vorschriften in Konformitätserklärungen
Sehr geehrter Herr Preis,
in Konformitätserklärungen müssen
die angewandten harmonisierten eventuell auch nicht-harmonisierte
Normen aufgeführt werden.
Sehr oft sehe ich in Konformitätserklärungen aber auch
lokal geltende Richtlinien, z.B. die BGR 500 - Betreiben von Arbeitsmitteln.
Ist die Auflistung solcher Dokumente sinnvoll?
Die BG-Regelwerke sind formal nur in Deutschland gültig und
haben in einem Dokument, das sich an europäische Überwachungseinrichtungen
wendet eigentlich keinen Platz. Ausserdem liegt die Verantwortung
zur Einhaltung der BGR beim Betreiber, die Konformitätserklärung
wird aber vom Hersteller ausgestellt.
Eine ähnliche Frage stellt sich für andere lokal gültigen
Regelwerke ohne formale EU-Bedeutung.
Für eine Klärung der Frage ob die
Auflistung solcher Dokumente in der Konformitätserklärung
sinnvoll oder zulässig ist, wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Vogt
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Vogt,
nur, wenn es (noch) keine europäischen harmonisierten Normen für ein Produkt gibt, ist es gegebenenfalls sinnvoll, nationale Spezifikationen zu verwenden und diese in der Konformitätserklärung anzugeben. Der Sinn der CE-Kennzeichnung ist es unter anderem, gemeinsame Sicherheitsvorschriften für Produkte zu haben, um Handelshemmnisse zu beseitigen. Wenn jedes Land mit verschiedenen nationalen Vorschriften agieren würde, wäre dies nicht möglich.
Beste Grüße
Roman Preis
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