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Frage 1000
gestellt von: Stefanie C.
am: 07.08.2015
Thema: CE-Kennzeichnung Lichterkette

Frage: Müssen batteriebetriebende Lichterketten CE gekennzeichnet sein?
Und wenn ich diese Weiterverarbeite um zB einen Rahmen zu beleuchten muss ich den dann extra CE kennzeichnen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau C.,

es kommt hierbei auf den Spannungsbereich der Batterie und auf die Bauart der Lichterketten an. In besonderen Fällen (ab 75 V DC) fallen die "Leuchtrahmen" unter die Niederspannungsrichtlinie. Sie können auch deswegen unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, weil Sie quasi eine neue Lampe erzeugen, welche neue Gefahren z.B. in Form von Brandgefahr erzeugen kann und die DIN EN 60598 anzuwenden ist.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 999
gestellt von: TM
am: 05.08.2015
Thema: EG-Konformitätserklärung für Schweißvorrichtung

Sehr geehrter Hr. Preis,

wir entwickeln derzeit mehrere Schweissvorrichtungen. Einige enthalten keinen Antrieb sind ausschließlich mit Handschnellspannern besetzt, andere sind an hydraulischen Schweisspositionierern angebracht. Ist es richtig, dass nur die Vorrichtungen an den Schweisspositionierern in den Bereich der MRL als auswechselbare Ausrüstung fallen? Sind wir verpflichtet, zusätzlich eine EG-Konformitätserklärung für die anderen Vorrichtungen sowie für den Gesamtvorrichtungssatz zu erstellen?

Vielen Dank und beste Grüße

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich ist Ihre Annahme richtg, dass nur mit Fremdenergie beaufschlagte Vorrichtungen in den Bereich der Maschinenrichtlinie fallen. Und nur dann muss eine Konformitätserklärung ausgestellt werden. Es kommt bei diesen Vorrichtungen m.E. aber immer auf die konkrete Realisierung und den Einzelfall an.
Eine Konformiätserklärung für den Gesamtvorrichtungssatz halte ich nicht für sinnvoll.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 998
gestellt von: G. Fröhlich, Daimler AG
am: 03.08.2015
Thema: Anwendungsbereich der Masch.-RL

Frage: Fallen Rutschen mit denen Werkstücke von einem Transportwagen auf ein Zuführband übergeben werden in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie (gespeicherte Energie)?
Die Werkstücke werden mit einem Logizug an die Abladestelle gefahren und in Abholposition gebracht. Dann öffnet der Werker die Sicherung und die Werkstücke rutschen auf das Band. Falls der Wagen nicht richtig positioniert ist , könnten die Werkstücke herunterfallen und den Werker verletzen.

Mit freundlichen Grüßen

G. Fröhlich

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Fröhlich,

wenn es sich um nicht angetriebene Rollenbahn handeln würde, müsste die Maschinenrichtlinie angewandt werden, denn die EN 619 für die Stetigförderer gilt auch für nicht angetriebene Rollenbahnen.
Bei Ihren Rutschen ist mir diesbezüglich aber keine C-Norm bekannt, die der Maschinenrichtlinie zugeordnet ist. Sollte es tatsächlich keine geben, gilt "nur" das Produktsicherheitsgesetz, welches nicht die CE-Kennzeichnung fordert.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 997
gestellt von: anonym (Konstrukteur)
am: 30.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie und Druckgeräterichtlinie

Sehr geehrter Herr Preis,

sofern ein Produkt unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie fällt ... zum einen in ihr aber auch Druckgeräte mit bereits erfolgter CE-Kennzeichnung verbaut sind sowie zum anderen selbst hergestellte Rohrleitungen diese Druckgeräte verbinden und diese Rohrleitungen gemäß Druckgeräterichtlinie unter Kategorie 1 fallen (Modul A) ...
... muss dieses Produkt nach Maschinenrichtlinie oder nach Druckgeräterichtlinie gekennzeichnet werden ?

(Die geforderten Angaben auf der CE-Kennzeichnung nach DGRL sind andere wie die nach Maschinenrichtlinie ...)

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

es sind beide Richtlinien anzuwenden und es ist die Summe der geforderten Angaben anzugeben.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 996
gestellt von: Matthias Kaeseler
am: 29.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ist es möglich eine bestehende Anlage mit CE-Kennzeichnung für den Eigenbedarf zu übernehmen und die CE in Bezug auf die bestehende Kennzeichnung selbst zu erklären?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Kaeseler,

ja, dies ist möglich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 995
gestellt von: Peter Kruse
am: 28.07.2015
Thema: CE Zertifizierung von Sportbooten und Motoren

Frage: Ich besitze ein normales Sportboot mit Innenborder (kein Rennsport). Boot und Motor sind gemeinsam Zertifiziert. Was muss ich beachten bzw. machen, wenn ich einen neuen Motor einbaue, der eine eigene CE-Zertifizierung hat?

Antwort von: Alexander B.

Da der Motor eine CE Zertifizierung hat und das Sportboot als Gesamtheit auch, ist keine erneute CE Vergabe notwendig.
Sie können den Motor austauschen, dies stellt keine wesentliche Änderung des Produktes dar.

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Frage 994
gestellt von: Heinz David
am: 22.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung nicht erlaubt

Frage: Ich habe ein Produkt, konkret eine Batterie (Industriebatterie) gesehen, die mit einem CE Zeichen gekennzeichnet ist.
Wo kann ich dies zur Anzeige bringen? Wer kümmert sich um die unrechtmäßige Kennzeichnung?
Immerhin handelt es sich hier um unlauteren Wettbewerb ...

Antwort von: Dennis Driemeier

Eine Gegenfrage...was führt Sie denn zu der Annahme, das die Batterie kein CE Zeichen tragen darf?
Nach BattG bzw. Richtlinie 2006/66/EG muss auch eine Industriebatterie (wie im Grunde alle Batterien außer ein paar Ausnahmen im Bereich Staatsschutz etc.) ein Konformitätsverfahren durchlaufen, an deren Ende das CE Kennzeichen steht!

Antwort von: Klaus

Eine Batterie ist nicht CE kennzeichnungspflichtig, es sei denn sie fällt in die Niederspannungsrichtlinie. Das ist zu prüfen, schauen Sie auf die Nennspannung!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Herren,

wenn Batterien den Spannungsbereich 50 V AC oder 75 V DC überschreiten, fallen sie unter die Niederspannungsrichtlinie. Sind elektronische Bauteile verbaut und kann die Batterie dadurch elektromagnetische Störungen aussenden oder anfällig für elektromagnetische Störungen sein, fällt sie (zusätzlich) unter die EMV-Richtlinie. In diesen Fällen ist die CE-Kennzeichnung verpflichtend. Batterien fallen generell unter die Richtlinie 2006/66/EG, welche aber nicht die CE-Kennzeichnung fordert, sondern die Kennzeichnung, dass Batterien nicht in den gewöhnlichen Abfall gelangen dürfen. Eine unrechtmäßige CE-Kennzeichnung kann bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die zuständige Behörde lässt sich z.B. über die Internetseite von ICSMS ermitteln.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 993
gestellt von: Jonas
am: 22.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung Computergehäuse Eigenbau

Hallo zusammen.

Ich habe eine etwas spezielle Frage. Ich plane seit längerem den Verkauf von selbst gebauten pc Gehäusen, also völligen Unikaten.
Die Frage ist nun: Muss ich diese Gehäuse mit einer CE Kennzeichnung ausstatten oder sogar testen lassen? Einige sind z.B. aus Plexiglasscheiben und würden definitiv keine Prüfung überstehen. Solche Gehäuse werden bei Großhändlern mit dem Zusatz "Showcase" vertrieben.
Und wie verhält sich das Ganze, wenn ich die Computer vor dem Verkauf bereits mit Hardware ausstatte?
Die Rechtslage dazu erscheint mir sehr schwammig. Ich hoffe, ich bekomme hier eine Antwort.

Vielen Dank im voraus und liebe Grüße

Antwort von: Roman Preis

Hallo Jonas,

die PC-Gehäuse müssen den für informationstechnische Produkte gültigen Normen, z.B. EN 60950-1 entsprechen. Wenn Beleuchtungen usw. dazu kommen, gilt es ggf. weitere Normen anzuwenden. In Einzelfällen könnte ein Gehäuse auch eine separate CE-Kennzeichnung bekommen, wenn es quasi als eigenes Gerät gesehen werden muss. Die Rechtslage ist hier tatsächlich etwas schwierig.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 992
gestellt von: Thomas Matheis, Colep Laupheim GmbH
am: 20.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung an RLT-Anlagen

Frage: Wir sind Betreiber von mehreren RLT-Anlagen, welche mit folgenden Komponenten aufgebaut sind:
- Lüftungsanlage in EX (Hersteller X) mit CE
- Kälteanlage (Hersteller Z) mit CE
- Befeuchtung (Hersteller Y) mit CE
- Steuerung für die obigen Anlagen, (Hersteller A) ohne CE

Meiner Meinung nach müsste für die komplette Anlage eine komplette CE erstellt werden, weil zwischen der Steuerung und der Lüftungsanlage ein sicherheitstechnischer Zusammenhang (EX) besteht.

Die Aussage des Anlagenbauers "Es ist eine Gebäudetechnische Anlage und die Komponenten hätten eine CE".

Nach welcher Norm muss ich die Anlage elektrisch prüfen,.....

Danke

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Matheis,

für explosionsgefährliche Bereiche gibt es spezielle Normen zur elektrischen Ausrüstung. Weiterhin sind die Normen aus dem RLT-Bereich sowie wahrscheinlich die EN 60204-1 anzuwenden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 991
gestellt von: Richard Hurmer, Schletter GmbH
am: 20.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung von Coil-Ablageregale/Wannen

Hallo,

benötigen statische - also am Hallenboden verschraubte - Coil-Ablageregale ein CE-Kennzeichen?
Sie fallen ja nicht unter die Maschinenrichtlinie, jedoch unter das ProdSG.
Genügt es für diese Regale, wenn die Dokumentation zusammengestellt wird bestehend aus:
- Zeichnungen
- Statik
- Risikobeurteilung
- Produktbeschreibung und Unterlagen zur jährlichen Prüfung?

Besten Dank
Hurmer Richard
Konstruktion Produktionsanlagen

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Hurmer,

eine CE-Kennzeichnung ist für dieses Produkt nicht Pflicht und daher auch nicht zulässig. Möglicherweise gibt es trotzdem spezifische Produktnormen. Die Dokumentationsanforderungen sind dort üblicherweise formuliert. Ihre Zusammenstellung könnte durchaus in Ordnung sein.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 990
gestellt von: Alexander B.
am: 09.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung auf Auffahrrampen

Hallo,

müssen Auffahrrampen eine CE Kennzeichnung haben? Wenn JA, auf welcher Richtlinie beruht dies? Die Definition eines Lastaufnahmemittels ist gemäß meiner Auffassung nicht gegeben.
Wenn man sich jedoch im Internet etwas umschaut findet man sehr oft den Hinweis "CE geprüft".
Es dreht sich um Auffahrrampen, KEINE Verladerampen!

Produktbeispielbild:

http://www.radkappen24.de/PAAR-PKW-AUFFAHRRAMPE-2-Stueck-bis-Reifenbreite-225-mm

Bitte zeigen Sie mir auf, welche Richtlinie greift - und als welches "Produkt" diese Auffahrrampen zu bewerten sind.

Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr B.,

eine CE-Kennzeichnung ist für dieses Produkt nicht Pflicht und daher auch nicht zulässig. Es gilt das Produktsicherheitsgesetz, welches allgemeine Anforderungen formuliert. Möglicherweise gibt es auch spezifische Produktnormen. Die GS-Kennzeichnung ist möglich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 989
gestellt von: Roger Barleben, MS2 Engineering und Anlagenbau GmbH
am: 09.07.2015
Thema: Keine Software - unvollständige Maschine?

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben den Auftrag, eine Maschine zu bauen, mit Sicherheitstechnik und Schaltschrank mit elektrischen Schnittstellen zu allen Komponenten (Sensorik, Pumpen, Ventile), aber ohne Software. Das heißt, man kann die Maschine einschalten, Sensorik wird mit Strom versorgt und der NotAus-Kreis kann bedient werden.
Dem entsprechend erfüllt die Maschine für sich genommen keine bestimmte Funktion, es kann nichts geschaltet werden. Ist diese Maschine nun noch eine unvollständige Maschine oder bereits eine vollständige Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie ?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,

Roger Barleben

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Barleben,

auch wenn die Maschine erst durch die Programmierung des Kunden ganz fertig wird, muss hier von einer vollständigen Maschine ausgegangen werden. Sie sollten nach der Fertigstellung durch den Kunden die ordnungsgemäße Funktion prüfen oder prüfen lassen und anschließend die Konformitätserklärung ausstellen und die Betriebsanleitung fertigstellen, sofern dies nicht schon erledigt ist.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 988
gestellt von: Guido Altmaier, Staatstheater Hannover
am: 02.07.2015
Thema: CE-Kennzeichnung

Sehr geehrte Damen und Herren.

Wir stellen für Theaterproduktionen, die in unseren Häusern spielen, Dekorationen her. Ist es notwendig, für all diese Artikel ein CE Formular zu führen?
Die Dekorationsteile verlassen i.d.R. unsere Häuser nicht und sind reine Unikate.
Wir sind sehr verunsichert, was die Vorschriften angeht.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,

Guido Altmeyer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Altmeyer,

Dekorationen an sich sind nicht CE-kennzeichnungspflichtig, es sei denn sie sind wesentlicher Bestandteil von maschinentechnischen Einrichtungen. Maschinentechnische Einrichtungen sind die für den Betrieb in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel, die zum Heben und Senken, Halten und Fahren von Lasten, (z.B. Dekorationsteilen, Traversen, beleuchtungs-, bild- und tontechnischen Geräten) eingesetzt
werden. Beispielhafte Aufzählung maschinentechnischer Einrichtungen:
Beleuchtungs- und Oberlichtzug;
Beleuchtungsturm, beweglich;
Bildwand (hand- und maschinenbetrieben);
Bühnenpodium, beweglich;
Bühnenwagen;
Drehbühne und -scheibe;
Flugwerk (Flugeinrichtung);
Freifahrten- und Kassettenschieber;
Horizontanlage;
Orchesterpodium;
Montagesteg, beweglich;
Portalanlage, beweglich;
Prospektlagerpodium;
Prospektzug (hand- und kraftbetrieben);
Punktzug;
Saalpodium;
schrägstellbarer Bühnenboden;
Seiten- und Hinterbühnentor;
Versenkeinrichtung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 987
gestellt von: Dede Bülbül
am: 30.06.2015
Thema: CE-Zertifizierung

Hallo,

ich brauche eure Hilfe!

Wir sind ein Ingenieurbüro und beziehen direkt von Herstellern Kabeln und verkaufen diese weiter.

Einer unser Kunden möchte die CE-Zertifizierung.

Wär es möglich mir diese auszustellen?

Wie soll ich hier vorgehen? Wer kann für uns das CE-Zertifikat ausstellen?

Vielen Dank im Voraus

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Bülbül,

Kabel sind CE-kennzeichnungspflichtig. Sie können vom Hersteller der Kabel Nachbesserung fordern. Ist dieser nicht in der Lage oder gewillt, die CE-Kennzeichnung durchzuführen, können Sie dies als Bevollmächtigter im Auftrag des Herstellers erledigen. Es kann auch eine Firma oder Prüfstelle beauftragt werden, die CE-Kennzeichnung vorzunehmen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 986
gestellt von: Marko H.
am: 29.06.2015
Thema: CE-Kennzeichnung im Modellbau

Hallo,

Ich habe eine Frage zu Modellbauzubehör. Sind für Elektronikbauteile aus Fernost CE-Kennzeichen pflicht? Es handelt sich um Funtionsteile wie Brushless Motoren oder Regler, keine fertigen Modelle. Wenn ich diese als Privatperson importiere, gelte ich dann als "Inverkehrbringer" und kann ich diese dann auch ohne Kennzeichnung des Herstellers einführen?
Ist es möglich, die CE-Erklärung für den Eigengebrauch selbst auszustellen? Welche Voraussetzungen gibt es hierfür.

Vielen Dank
Marko

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr H.,

Elektronikbauteile wie Motoren und Regler sind CE-kennzeichnungspflichtig. Inverkehrbringer ist der Hersteller in China oder der Händler, je nach dem, wer sich als Hersteller auf dem Produkt kenntlich macht. Vom Hersteller sollte die Nachbesserung gefordert werden. Ist dieser nicht in der Lage oder gewillt, die CE-Kennzeichnung durchzuführen, können Sie dies als Bevollmächtigter im Auftrag des Herstellers erledigen. Wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter seine Pflichten bezüglich der CE-Kennzeichnung nicht erfüllt hat, so gilt derjenige, der das Produkt erwirbt, um es zu vertreiben oder zu benutzen, als derjenige, der das Produkt in der EU in Verkehr bringt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 985
gestellt von: Oliver Otto
am: 26.06.2015
Thema: CE-Zeichen 25 Watt LED

Guten Tag,

unsere noch sehr junge Firma vertreibt Fanlampen für Bundesligavereine, wir stellen Edelstahllampen her und installieren vorgefertiget, sprich fertig gekaufte LED-Einheiten. Müssen wir nach dem Zusammbau noch ein CE Zeichen prüfen und erstellen? Oder ist es ausreichend, den Beipackzettel von der LED-Einheit mit bei zu legen? Über eine Antwort wären wir sehr dankbar,

liebe Grüße, Olli - www.steelprint.de

Antwort von: Jan Güttler, Löbau

Hallo,

beim Zusammenbau und Verkauf von Lampen aus Metall seid ihr zur Vergabe einer CE-Kennzeichnung verpflichtet.
Der ursprüngliche Hersteller der LED-Einheit mag mit Einhaltung der für ihn gültigen Produktnormen zwar eine Konformität bescheinigen, da ihr aber ein neues Produkt schafft, seid ihr Hersteller der Lampe.

VG
Jan

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Frage 984
gestellt von: Peter Bauer
am: 23.06.2015
Thema: Risikobeurteilung

Frage: Wird eine Risikobeurteilung für Produkte die unter die Niederspannungsrichtlinie, die EMV-Richtlinie und den Ex-Schutz fallen, auch nach DIN EN ISO 12100:2011 durchgeführt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Bauer,

zur Erstellung der Risikoanalyse für Niederspannungsrichtlinien-Produkte gibt es derzeit keine besondere Norm. Daher wird die EN 12100, auch für diese Produkte verwendet. Vor allem aber sind produktspezifische Normen anzuwenden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 983
gestellt von: Maria N.
am: 18.06.2015
Thema: Auswahl der erforderlichen Richtlinie und Risikobewertung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beschäftige mich erst kurze Zeit mit der CE-Kennzeichnung und bin auf ein paar Unklarheiten stoßen.

Hier meine Fragen:

1. Mit welcher Begründung fallen Elektromotoren nicht unter die Maschinenrichtlinie?

2. In unserem Unternehmen haben wir zur Zeit ein Sonderprojekt, für das wir einen permanent erregten Synchronmotor bauen. Da es sich meiner Meinung nach um ein Antriebssystem handelt, kann ich also nach der MRL davon ausgehen, dass es eine unvollständige Maschine ist.

Laut der Maschinenrichtlinie darf auf unvollständigen Maschinen keine CE-Kennzeichnung angebracht werden oder gibt es doch eine Möglichkeit? Sollte ich mich also auf andere Richtlinien beziehen?

3. Wie wird ein Antriebssystem nach den Richtlinien definiert? Dazu konnte ich leider nichts finden.

3. Wenn ja, wie sieht es dann mit der Risikobeurteilung aus?

Diese kann ich nun theoretisch nicht mehr nach der MRL durchführen.

Wenn ich mich nun aber auf die andere, passende Richtlinie beziehe, wie erstelle ich so eine Risikobeurteilung, gibt es eventuell vorgefertigte Listen?

Für die MRL gibt es ja einige Tabellen zur Risikobeurteilung, für die anderen Richtlinien leider nicht. Beziehe ich mich nun also auf die im Anhang (z.B. bei der Niederspannungsrichtlinie) benannten Sicherheitsanforderungen oder doch auf die MRL, da sonst z.B. die mechanischen Gefährdungen außer Acht gelassen werden.

Vielen Dank für Ihre Antwort

Freundliche Grüße

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau N.,

Elektromotoren fallen dann nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie, wenn die Motoren im Spannungsbereich der Niederpsnnungsrichtlie liegen (50 - 1000 V AC). Dies ist so im Abschnitt "Anwendungsbereich" bei den Ausnahmen definiert. Antreibssysteme bestehend beispielsweise aus Elektromotoren und Getrieben fallen unter die Maschinenrichtlinie und sind dort als unvollständige Maschinen definiert. Auch für unvollständige Maschinen muss eine Risikobeurteilung erstellt werden. Zur Erstellung der Risikobeurteilung gibt es die EN 12100, welche auch für Produkte, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Maschinenrichtlinie verwendet werden kann. Vor allem aber sind produktspezifische Normen anzuwenden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 982
gestellt von: Elmar Frank
am: 10.06.2015
Thema: Einbauerklärung nach MRL

Wir stellen Greifersysteme als unvollständige Maschine her und müssen hierfür eine Einbauerklärung nach MRL ausstellen. An diesen System befinden sich Pneumatikzylinder und induktive Näherungssensoren. Muss ich in der Einbauerklärung die Niederspannungsrichtlinie als mitangewandte Richtlinie aufführen, oder reicht es, wenn angegeben wird, dass die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie gemäß Anhang I, Nr. 1.5.1 der Maschinenrichtlinie eingehalten wurden oder muss ich die Niederspannungsrichtlinie ganz weglassen?

Antwort von: Pavel Popolski

Die neue Maschinenrichtlinie wird zur Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG über eine Produktliste abgegrenzt. D. h. ein Produkt fällt entweder unter die eine oder unter die andere Richtlinie aber nie unter beide, wie dies unter der Maschinenrichtlinie 89/37/EG noch der Fall war. Einzuhalten sind von Maschinen allerdings hinsichtlich der elektrischen Gefährdungen nach Anhang I, Nr. 1.5.1 der Maschinenrichtlinie "die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie".

Deshalb kann die Niederspannungsrichtlinie auch nicht mehr in der EG-Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG als angewendet und eingehalten genannt werden.

Möglich ist allerdings folgender Satz in der EG-Konformitätserklärung:

Die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie wurden gemäß Anhang I, Nr. 1.5.1 der Maschinenrichtlinie eingehalten.

Antwort von: Elmar Frank

Sehr geehrter Herr Popolski,

Vielen Dank für die Antwort. Sie hat mir sehr geholfen.

MfG

Elmar Frank

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Frage 981
gestellt von: Stefan
am: 09.06.2015
Thema: CE-Kennzeichnung einer alten Anlage

Frage: Für unsere Prozessanlage, die aus Pumpen, Rohren, Zentrifugen und Behältern besteht, soll eine Gesamtkonformität zur CE-Kennzeichnung durchgeführt werden (ich denke somit eine zusammenhängende Maschine). Die Durchführung soll ein Lieferant übernehmen der große Teile der Anlage vor vielen Jahren geliefert hat. Da die Steuerung der ca. 20 Jahre alten Anlage von unseren Leuten gebaut und programmiert wurde, besteht nun der Lieferant darauf, eine Gesamtkonformität nur dann durchzuführen, wenn er auch eine neue Steuerung der Anlage mitliefert (Schaltschrank, Umrichter, SPS, Programmierung, Visu usw.). Im Laufe der Jahre wurden schon viele Motoren und Pumpen durch neue ersetzt, die ein CE besitzen. Nun bemängelt der Lieferant Pumpen, die von einem anderen Hersteller beschafft wurden und zum Teil aus den 80er und 90er Jahren stammen und noch kein CE besitzen.

- Müssen wir als Betreiber der alten Anlage überhaupt dafür sorgen, dass diese ein CE bekommt?
- Welche Rolle spielt eine neue Steuerung, die aus technischer Sicht mangels Ersatzteile unbedingt komplett erneuert werden muss?
- Eigentlich ist das CE doch nur für das In-Verkehr-Bringen nötig und nicht bei Reparaturen und Teiletausch an einer alten Anlage. Die neue Steuerung macht auch nichts anderes als die alte. Wie ist das eigentlich?
- Kann die Gesamtkonformität auch mit Bauteilen erfolgen, die kein CE haben?
- Kann man einen Hersteller verpflichten, nachträglich die CE-Kennzeichnung durchzuführen, wenn das Bauteil ein bestimmtes Baujahr hat? Ich habe gelesen, dass die CE-Kennzeichnung ab einem bestimmtem Datum Pflicht ist und dass Hersteller dennoch ohne CE ausgeliefert haben.

Vielen Dank für eure Hilfe bei diesem komplexem Thema.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Stefan,

für Betreiber von Anlagen besteht hinsichtlich der CE-Kennzeichnung dann Handlungsbedarf, wenn die CE-Kennzeichnung bisher versäumt wurde, wenn wesentliche Veränderungen vorgenommen werden oder wenn die Sicherheit der Anlage nicht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen Vorschriften entspricht. Weiterhin wenn offensichtliche Sicherheitsmängel vorliegen. Reparaturen und Teiletausch sind üblicherweise keine wesentliche Veränderungen, ebenso der reine Austausch von Steuerungen. Bei der Erstellung der Gesamtkonformität können auch Teile der Anlage mitbetrachtet werden, die keine CE-Kennzeichnung haben, um dadurch letztlich die Konformität zu erreichen. Wenn die Vorschriften bezüglich der Pflicht zur CE-Kennzeichnung missachtet wurden, ist eine Nachbesserungsforderung des Betreibers quasi Pflicht, allerdings könnte hierbei eine Verjährung stattgefunden haben, so dass letztlich der Betreiber selbst die CE-Kennzeichnung vornehmen muss.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 980
gestellt von: Andreas S.
am: 05.06.2015
Thema: Mietmaschinen Bedienungsanleitung

Frage:
Die Maschinenrichlinie schreibt vor, dass Bedienungsanleitungen in Landessprache (z.B. End-Kunde in Polen, also Bedienungsanleitung auch in polnisch) geliefert werden muss.
Wenn man eine Maschine zu Testzwecken an einen Kunden in der EU schickt, darf diese Bedienungsanleitung dann auch z.B. in englisch sein, da man noch nicht weiß, ob der Kunde die Maschine später auch kaufen möchte?
Wenn der Kunde sich später entscheidet, diese Testmaschine zu erwerben, muss natürlich die Bedienungsanleitung + ggf. Bedienelemente an der Maschine in Endkunden-Sprache geliefert werden.

Danke vorab!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr S.,

die Überlassung zu Testzwecken ist im Sinne des Gesetzes auf jeden Fall ein Inverkehrbringen und daher muss auch die Betriebsanleitung und die Bedienelemente in die Verwenderland-Sprache übersetzt sein. In manchen Fällen kann aber für nicht vollständig den Vorschriften entsprechende Maschinen ein Probebetrieb definiert werden, während dessen zusätzliche organisatorische Sicherheitsmaßnahmen wie z.B. Einweisung, Benennung einer verantwortlichen Person und Absperren des Zugangs von sonstigen Personen getroffen werden müssen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 979
gestellt von: Dagmar Babain, AMERICAN SEA TOYS, USA
am: 05.06.2015
Thema: CE-Kennzeichnung eines Boots

Guten Tag,

wir, in den USA, haben einem Kunden in Italien ein 7 Meter langes  Boot verkauft.
Unser Kunde wollte die CE Zertifizierung unter seinem Firmennamen laufen lassen.
Die Firma, die wir beauftragt haben, die CE Zertifizierung zu erstellen, sagte uns, dass jede CE Zertifizierung nur unter einem persönlichen Namen mit Adresse ausgestellt werden darf.
Wäre das korrekt?
Mit freundlichen Grüßen.

Dagmar Babain

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Babain,

in der Konformitätserklärung muss der Name und die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie der Name und die Position der unterzeichnenden Person genannt werden.
Der Hersteller darf/muss je nach Bootskategorie eine benannte Stelle oder eine natürliche oder juristische Person mit der CE-Kennzeichnung bevollmächtigen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 978
gestellt von: T.W.
am: 03.06.2015
Thema: CE-Kennzeichnung bei Reparatur / Ersatzgerät

Frage: Wir haben in der Vergangenheit Geräte nach der EN 954 verkauft. Inzwischen gilt die EN ISO 13849 und wir haben die Geräte vom Markt genommen. Ein Kunde möchte nun für Reparaturen seiner Anlagen Austauschgeräte nach der alten Norm haben. Dürfen wir diese als Ersatzteil noch verkaufen oder muss auch hier nach der neuen Norm die Konformität erklärt werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn es sich bei den "Austauschgeräten" um Ersatzteile handelt, dürfen diese nach der alten Norm ausgeführt sein, da es sich in diesem Fall nicht um ein erstmaliges Inverkehrbringen handelt. Sind die "Austauschgeräte" CE-kennzeichnungspflichtige Produkte, ist die neue EN 13849 zu verwenden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 977
gestellt von: Jörg Walter, Saarbrücken
am: 02.06.2015
Thema: CE-Zertifizierung

Schönen guten Tag,

ich habe eine Frage zur CE Zertifizierung.

Wir Importieren diverse Kabel auch China.
Jetzt möchte ein Kunde von uns eine CE Deklaration für das Produkt haben.
Von unserem Lieferanten habe ich eine "Konformitätserklärung" bekommen.
Darf ich anhand dieser Erklärung eine CE Erklärung ausstellen? Gibt es Vorlagen?

vielen Dank für Ihre Mühe

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Herr Walter,

wenn der (chinesische) Hersteller eine Konformitätserklärung erstellt hat und Sie als Importeur für die Bereithaltung gegenüber den Behörden verantwortlich zeichnen, sollten Sie sich mit dem Hersteller insofern ergänzend vertraglich einigen, dass Sie auch den Zugriff auf alle Konformitätsunterlagen (Prüfberichte, Konstruktionsdetails usw.) erhalten, die im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens erstellt wurden und in den nächsten 10 Jahren von Behörden angefordert werden können. Ihrem Kunden können Sie eine Kopie der Konformitätserklärung überlassen, der dann allerdings Ihre Bezugsquellen kennenlernt. Erstellen Sie selbst eine Konformitätserklärung, müssen Sie auch alle Dokumentationen erstellen, das Produkt mit Ihrem Namen und weiteren Daten kennzeichnen und zukünftig alle Dokus pflegen/ erneuern.

Viele Grüße!

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Frage 976
gestellt von: R. Kugler
am: 20.05.2015
Thema: Fällt Prüfstand unter die Maschinenrichtlinie?

Sehr geehrter Herr Preis,

wir bauen Prüfstände für Elektrowerkzeuge. Diese bestehen aus einem elektrischen Schaltschrank, einem Montagetisch mit Aufspannvorrichtung und einer Bremse.
Ohne Prüfling (aufgespanntes Elektrowerkzeug) bewegt sich an diesem Prüfstand nichts. Auch bei der  Aufspannvorrichtung wird alles manuell bewegt.
Wenn jetzt der Prüfling aufgespannt ist und die Prüfung startet, dreht sich der Abtrieb des Prüflings und wird von der Bremse geregelt.
Fällt dieser Prüfstand unter die MRL? Wenn nein, bekommt er nur eine CE Kennzeichnung nach Niederspannung?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Kugler,

der Prüfstand fällt meiner Einschätzung nach unter die Maschinenrichtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 975
gestellt von: Helmut Pöll, Rauch Fertigungstechnik, Gmunden, Österreich
am: 19.05.2015
Thema: Maschine ohne Schutzzaun - was ist das im Sinn der MRL

Frage: Wir liefern weltweit Sondermaschinen zum Leichtmetallschmelzen samt maßgeschneiderter Zuförderanlagen. Die Schnittstelle zwischen unseren Anlagen bedarf, da es hier gefahrbringende Bewegungen durch Hebevorgänge gibt, gem. unserer Risikoanalyse der Anbringung von Schutzzäunen mit verriegelten und zugehaltenen Schutztüren. Nun ist es so, dass wir diese Schutzeinrichtungen zwar anbieten, die Kunden diese Position oft nicht bestellen wollen, da sie glauben dies selber günstiger machen zu können (was ja auch meist der Realität entspricht, besonders weil mangels fertig ausgearbeiteten Anlagenlayout vom Kunden von uns bei der Montage noch viele Änderungen gegenüber unserem Konzept gemacht werden müssen). So liefern wir bis dato die Anlagen zwar mit allen notwendigen Schnittstellen (Klemmen zum Anschluss der Sicherheitsschalter), den dazugehörigen Steuerungsfunktionalitäten und einem groben Schutzzaunkonzept aus und deklarieren die Maschine als unvollständig, d.h. Einbauerklärung und Montageanleitung wir mitgeliefert. Ich bin mir nicht sicher, ob das ganz korrekt ist, da die Maschinen grundsätzlich auch ohne die Schutzzaunanlage einwandfrei - jedoch nicht sicher - funktionieren würden. Sagt doch der "Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EC" (2. Auflage - Juni 2010):
"Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen. Solche Maschinen dürfen folglich nicht mit einer Einbauerklärung ausgeliefert werden".
andererseits gibt es von Hr. Ostermann und vielen anderen Autoren eine Reihe von Publikationen im Internet zu finden, wonach eine Maschine ohne Schutzeinrichtungen als "unvollständige Maschine" zu betrachten sei. Was ist Ihr geschätzte Meinung dazu und wie sollten wir uns in Zukunft zumindest bezüglich der Kunden im EU-Raum verhalten?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Pöll,

die richtige Vorgehensweise ist meiner Meinung nach die, keine Einbauerklärung zu liefern, sondern mit der Lieferung der Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung so lange zu warten, bis alle Schutzeinrichtungen angebracht sind. Sie können den Betreiber bevollmächtigen/beauftragen, die Schutzeinrichtungen selbst anzubringen, jedoch sollten Sie als Hersteller vor der CE-Kennzeichnung die korrekte Anbringung prüfen oder prüfen lassen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 974
gestellt von: Mirco Gerlach, ACI GmbH, Berlin
am: 18.05.2015
Thema: CE-Erklärung - USB Steckerladegerät dem Produkt als Zukaufteil beilegen

Sehr geehrter Herr Preis,

als Hersteller von tragbaren Gasmessgeräten, legen wir unseren batteriebetriebenen Produkten ein USB-Steckerladegerät bei, welches wir als Zukaufteil von einem Fremdhersteller erwerben. Das Steckerladegerät hat ein CE-Kennzeichnung.
Muss ich in der CE-Erklärung für unser Produkt Bezug auf das Steckerladegerät nehmen? (Stichwort: Niederspannungsrichtlinie)

Vielen Dank

M. Gerlach

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Herr Gerlach,

unter der Annahme, dass Ihr Messgerät nicht in die Messgeräterichtlinie fällt, kann darüber hinaus gelten: Ihr Angebot ist CE- kennzeichnungspflichtig wenn 1. es sich um ein Gerät im Anwendungsbereich der EMV- Richtlinie handelt, 2. Ihr Gasmessgerät im Batteriebetrieb z. B. eine Vakuumpumpe betreibt und damit in den Anwendungsbereich der MaschRL fällt, 3. Ihr Marktangebot als „Set“, also batteriebetriebenes Gerät plus das Netzgerät, in den Anwendungsbereich der NspRL fällt.
Die Konformitätserklärung des Netzgerätes wäre jeweils Bestandteil des Produkts „Set“, und Sie verantworten das In-den-Verkehr-bringen des mit CE- gekennzeichneten „Sets“. Der Aufwand des notwendigen To-Do für Sie kann jedoch unterschiedlich groß sein.

Viele Grüße!

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Frage 973
gestellt von: Louise Bader
am: 18.05.2015
Thema: CE-Kennzeichnung nicht erlaubt, wenn keine harmonisierte Norm zutrifft

Frage: Wir sind Hersteller von Neutralisationseinrichtungen (saures Heizungskondensat durchfließt das Neutrakon-Granulat, dabei wird die Säure neutralisiert). Für unser spezielles Produkt gibt es keine harmonisierte Norm, somit dürfen wir auch kein CE-Zeichen anbringen! Bei unseren größeren Einrichtungen bauen wir eine Luftpumpe mit ein, diese Pumpe hat ein CE-Zeichen (Din EN 60335 und 62233), müssen wir nun selbst eine Konformitätserklärung erstellen, in der wir die Normen unseres Lieferanten auflisten?

Danke im Voraus und freundliche Grüße

Luise Bader

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Bader,

wenn Sie ein CE-kennzeichnungspflichtiges Produkt in Verkehr bringen, muss die CE-Kennzeichnung erfolgen. Gibt es keine produktspezifische Norm erfolgt die CE-Kennzeichnung anhand von Risikovergleichen mit Produkten für die es eine produktspezifische Norm gibt und anhand von sog. B-Normen. Auch die Hinzuziehung der Lieferanten-Normen kann hierzu erforderlich sein, wenn nicht alle Sicherheitsaspekte vom Lieferanten berücksichtigt wurden..

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 972
gestellt von: H.A.
am: 11.05.2015
Thema: CE-Kennzeichnung bei Umbau einer Maschine

Frage: Ich habe eine Frage zu einer umgebauten Maschine. Die Maschine, ca. 30 Jahre alt, hatte vor dem Umbau keine CE-Kennzeichnung. Der Umbau erfolgt nun von einer externen Firma.
Wer ist nun für die CE-Kennzeichnung verantwortlich? Die externe Firma oder der unrspüngliche Hersteller?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

wenn nichts vertraglich vereinbart ist, sehe ich die Verantwortung bei demjenigen, der den Umbau nach seinen Vorgaben durchführen lässt. Wie bei allen Aufgaben im Rahmen der CE-Kennzeichnung kann aber auch die externe Firma oder auch der ursprüngliche Hersteller mit dieser Aufgabe beauftragt (bevollmächtigt) werden.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: Steven Nießner

Und welche techn. Unterlagen muss man dann nachholen? wenn man die Sache mal realistisch betrachtet, dann gibt es nach 30 Jahren keine Unterlagen (Berechnungen, Prüfprotokolle, Zeichnungen) mehr, zumindest nicht alle. Auch nach aktueller Richtlinie muss man die Unterlagen ja nur 10 Jahre aufbewahren. Was mache ich, wenn ich aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehen kann, warum der Konstrukteur, dieses spezielle Material mit diesem Durchmesser (irgendeine Welle) verwendet hat?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Nießner,

es müssen die technischen Unterlagen erstellt werden, die für den vollständigen Nachweis der Sicherheit erforderlich sind. In den Produktnormen findet man hierzu genauere Angaben. Festigkeitsberechnungen sind für die meisten Maschinen nicht erforderlich.

Beste Grüße

Roman Preis

 

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Frage 971
gestellt von: Artem Weber
am: 04.05.2015
Thema: Umbau von Maschine - Risikobeurteilung erforderlich?

Hallo Herr Preis,

wir möchten einen Umbau an einer alten Laserkabine vornehmen.
Die Kabine ist bereits 10 Jahre alt und wurde damals auch von uns geliefert.

Der alte Laser soll durch einen neuen ersetzt werden. Der neue Laser hat andere Schnittstellen und erfüllt aktuelle Sicherheitsrichtlinien.

Wir wollen den Laser einbauen und die Türsensoren durch aktuelle Sensoren mit PLe ersetzen.

Die Kabine hat eine pneumatische Hubtür, deren Hub nicht überwacht, begrenzt wird, falls jemand die Hand darunter hält. Die Hubtür wird durch einen einfachen Taster betätigt. Keine Zweihandschaltung wie heute gefordert.

Meine Frage nun:
Muss ich dafür eine Risikobeurteilung machen und eine neue CE-Erklärung ausstellen? (Da der Umbau Sicherheitsrelevant ist denke ich ja) Muss ich nun auch eine Zweihandschaltung einbauen, da ich ja weiß, dass diese Stand der Technik ist, oder kann ich das auf dem damaligen Stand der Technik belassen?
Die Kabine wurde damals von einem Sublieferanten mit CE geliefert.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Weber,

vermutlich hat der Lieferant der Einrichtung vor 10 Jahren nicht nach den aktuellen Vorschriften gebaut, daher war die CE-Kennzeichnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Wenn Sie wesentliche Veränderungen vorgenommen haben, müssen Sie die CE-Kennzeichnung der Anlage insgesamt aktualisieren und alle Sicherheitseinrichtungen auf den aktuellen Stand bringen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 970
gestellt von: AR
am: 04.05.2015
Thema: Konformitätserklärung für Gebrauchtmaschine

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind ein Maschinen- und Anlagenbauer und stellen für einen Kunden derzeit eine Anlage her, die über eine Zuführeinrichtung verfügt, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wird. Diese ist funktionell, sicherheitstechnisch und steuerungstechnisch mit unserer Maschine verbunden. Es handelt sich bei der Zuführung um eine Gebrauchtmaschine von 1996. Höchstwahrscheinlich sind keine Dokumente zu dieser mehr vorhanden.

Können wir trotzdem für die gesamte Anlage eine Konformitätserklärung ausstellen? Oder ist es möglich, die Gebrauchtmaschine auszuschließen?

Gruß

AR

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

für die Anlage muss eine Konformitätserklärung ausgestellt werden, inklusive der Gebrauchtmaschine, da diese sicherheitstechnisch verbunden ist.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 969
gestellt von: Falkenstein, Falkenstein GmbH & Co. KG
am: 25.04.2015
Thema: CE-Kennzeichnung - Maschinenrichtlinie

Frage: Wir haben eine spezielle Form einer Wärmepumpe entwickelt.
Diese arbeitet mit Wärme und Strom aus PV-Anlagen.
Da wir nun die Wärmepumpe in einen Schaltschrank einbauen und als Produkt verkaufen werden, stellt sich die Frage, was unternommen werden muss, um auf dem EU Markt sämtliche Bestimmungen einzuhalten.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Falkenstein,

es muss ein Konformitätsverfahren für die Wärmepumpe durchgeführt werden. Dies beinhaltet in der Regel die Durchführung der Normenrecherche, das Erstellen der Risikobeurteilung und Betriebsanleitung sowie die Ausstellung der Konformitätserklärung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 968
gestellt von: Dieter Wintergerst, ABB Schweiz AG, Baden
am: 24.04.2015
Thema: Hochspannungstransformatoren und Maschinenrichtlinie

Sehr geehrter Herr Preis,

Elektrische Hochspannungsausrüstungen wie z.B. Transformatoren sind vom Anwendungsbereich der MRL ausgeschlossen.
Gilt das auch für daran angebaute elektrisch betriebene Luft- oder Wasserkühler?

Freundliche Grüsse
Dieter Wintergerst

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Wintergerst,

meiner Einschätzung nach sind die angebauten "Maschinen" nicht ausgenommen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 967
gestellt von: Friedhelm Merkes, Merkes GmbH
am: 23.04.2015
Thema: Streufeld von Synchron IE4 Motoren

Frage: Können Sie uns zu dieser Kategorie der Motoren mitteilen und und ggf. Grenzwerte zur Einhaltung der CE Konformität im Leistungsbereich 1,1 bis 50 kW nennen?

Antwort noch ausstehend

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Frage 966
gestellt von: Andreas Breitbart, Swarovski, Wattens
am: 23.04.2015
Thema: Risikobeurteilung und CE-Kennzeichnung

Sehr geehrter Herr Preis,

inwieweit kann ein Mitarbeiter strafrechtlich verfolgt werden (z. B. $268), wenn er sich mit dem account eines Kollegen bei einer sicherheitsrelevanten Software (z. B. safexpert) einloggt und mit dessen Namen ein Risiko als hinreichend vermindert bewertet. Er erfüllt mit dieser Vorgehensweise doch den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnnungen. Kann damit auch im Schadensfall eine Freiheitsstrafe drohen?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich bereits im Voraus.

Andreas Breitbart

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Breitbart,

es tut mir leid, um diese Frage beantworten zu können, bin ich juristisch nicht ausreichend informiert.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 965
gestellt von: Tobias Bühler
am: 21.04.2015
Thema: Risikobeurteilung und Konformität

Guten Tag,

ich habe momentan ein Projekt bei dem ich mir nicht ganz schlüssig bin.
Es soll von einem vollautomatischem Brückenkran in einer Halle der Schaltschrank erneuert werden. Personen befinden sich nicht in diesem Arbeitsbereich. Der Umbau soll als "1 zu 1" Umbau erfolgen. Da es natürlich nicht alle bisher eingesetzten Bauteile mehr gibt muss ein Nachfolger bzw. eventuell auch eine andere Baureihe verwendet werden. Der Schaltplan sowie an der Funktion des Krans wird nichts verändert.
Der Kunde will von uns auch eine Konformität für den Schaltschrank damit das CE Zeichen des Krans nicht erlischt.
Muss hierfür eine Risikobeurteilung erstellt werden?
Welche Normen sind in diesem Fall von Bedeutung? Die EN 60204-1 sowie EN60204-32 gehe ich davon aus.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Bühler

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Bühler,

um festzustellen, ob durch den Umbau eine wesentliche Veränderung vorgenommen wurde, muss eine Art Risikobeurteilung durchgeführt werden (vergleiche Newsletter Wesentliche Veränderungen). Eine vollständige Normenrecherche kann ich im Rahmen des Forums leider nicht leisten. Die von Ihnen genannten sind anzuwenden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 964
gestellt von: Katrin Eisenberg
am: 17.04.2015
Thema: Risikobewertung

Frage: Wir sind derzeit in der Produktionsumstellung und CE-Kennzeichnung für individuell angefertige Kuscheltiere für Kinder. Was genau gehört in die Risikobewertung hinein? Was muss ich bei der Erstellung der Bewertung beachten. Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort noch ausstehend

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Frage 963
gestellt von: B., Marcel
am: 17.04.2015
Thema: CE-Kennzeichung

Guten Tag,

wir sind ein Unternehmen im Bereich der industriellen Bildverarbeitung. Unsere Systeme bestehen hauptsächlich aus Komponenten (Kameras, Switches, Beleuchtungen, PC,..) die wir extern beziehen und mind. einem Schaltschrank den wir selbst bauen. Somit fallen wir unter die Niederspannungsrichtline, EMV und RoHS.

Nun stellt sich uns immer wieder die Frage, was wir genau haben. Eine unvollständige/vollständige Maschine bzw. ob wir eine Konformitätserklärung/Einbauerklärung ausstellen müssen.

Beispiel: Wenn wir das System (bestehend aus 4 Kameras, einem PC mit Schlatschrank) aufstellen und sinnbildlich den Stecker in die Steckdose stecken und wir unsere Triggersignale wie Start Messung, Stop Messung selbst geben, also das System funktionieren kann ohne zusätzlicher SPS etc…muss eine Konformitätserklärung ausgestellt werden?

Wie sieht es aus, wenn wir von einer übergeordneten SPS die Signale bekommen, dann wären wir ja in einem System integriert, da wir ja nur funktionieren, sobald wir ein Signal des übergeordneten Systems erhalten. Muss dann eine Einbauerklärung ausgestellt werden?

Vielen Dank vorab für die Beantwortung der Fragen

Freundliche Grüße

Marcel B.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Marcel,

wenn Ihre Produkte unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, wovon ich ausgehe, gibt es keine Einstufungsmöglichkeit "unvollständige Maschine", denn dies ist nur für Produkte nach Maschinenrichtline vorgesehen. Nach Niederspannungsrichtline gibt es auch den Begriff der "Gesamtheit" nicht. Systeme müssen in der Regel nicht zwingend als Gesamtheit die CE-Kennzeichnung bekommen, sondern es genügt in den meisten Fällen, wenn die einzelnen Bestandteile CE-gekennzeichnet sind. Maßgebend für die Einschätzung, ob eine Gesamt-CE-Kennzeichnung für ein System erforderlich ist, ist der konstruktive Aufbau der Gehäuse und Verbindungen zwischen den Elementen.

Beste Grüße

Roman Preis

Ergänzungsfrage von: Marcel, B.

Hallo Herr Preis,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe leider keine Information bekommen, dass die Frage bereits beantwortet wurde, deswegen reagiere ich so spät. Also wenn ich Ihre Antwort richtig interpretiere, dann ist es nicht notwendig für die Gesamtheit des Systems eine CE-Konformitätserklärung auszustellen sondern nur für die einzelnen Komponenten? In unserem Fall wäre das ein Schaltschrank der auch ein CE-Zeichen erhält. Sobald er ein CE-Zeichen trägt muss auch eine Konformitätserklärung ausgestellt werden?. Die restlichen Komponenten beziehen wir von anderen Herstellern die bereits eine entsprechende Erklärung besitzen. Zum Thema ob eine Gesamt CE notwendig ist, erkläre ich Ihnen mal schnell wie unser System aufgebaut ist. Wir haben einen Kombi-Schaltschrank in dem solche Dinge wie Spannung, Hauptschalter, PC, Monitor, Switch,..verbaut sind. Vom Switch abgehend gehen entweder über PoE oder zusätzlichen 24V, die Leitungen zu Kameras und Beleuchtungen. Angesteuert werden wir z.B. über eine Schnittstelle z.B. Profibus die unserem System meldet: "Das Objekt das gemessen werden soll, ist jetzt anwesend, Messung starten. Dann startet unser System die Messung und nach Beendigung geben wir den Befehl "Messung beendet" zurück.

Aber gilt das dann nicht als eine unvollständige Maschine, da wir nur funktionieren wenn wir in ein System integriert werden oder wie ist das zu beurteilen? Man muss deutlich sagen, dass manche Firmen sagen das Sie eine Konformitätserklärung von uns wollen, wiederum andere Firmen eine Einbauerklärung, daher ist es für uns sehr kompliziert was nun richtig ist.

Ich danke Ihnen mal wieder im Voraus für Ihre Antwort und hoffe, dass ich Sie mit meinem Roman nicht erschreckt habe :)

Freundliche Grüße

Marcel B.

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Frage 962
gestellt von: Pavel Popolski
am: 17.04.2015
Thema: Risikobeurteilung MRL und neue Niederspannungsrichtlinie

Hallo Herr Preis!

Wir stellen für unsere Produkte eine Konformitätserklärung im Sinne der MRL aus und bestätigen die Einhaltung weiterer Richtlinien. Unter anderem wird die Einhaltung der Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG) mit der Formulierung „Die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie wurden gemäß Anhang I, Nr. 1.5.1 der Maschinenrichtlinie eingehalten.“ bestätigt.

Die Risikobeurteilung für unsere Produkte wird auf Basis von harmonisierten Maschinenrichtlinien-Normen erstellt.

So weit, so gut. Nun wird im April 2016 die neue NSL-Richtlinie 2014/35/EU in Kraft treten. Und sie verlangt zwingend, das eine Risikoanalyse und -bewertung auf Basis von harmonisierten Normen (im Sinne der NSL) vorhanden sein muss.


Müssen jetzt in unserem Fall zwei Risikobeurteilungen durchgeführt werden? Ein auf Basis der MRL-Normen und eine auf Basis der NSL-Normen?

Viele Grüße und Danke für Ihre Einschätzung.

Pavel Popolski

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Popolski,

da sich die Maschinenrichtlinie nicht ändert und in der Maschinenrichtlinie festgelegt ist, dass die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie für Maschinen über die Maschinenrichtlinie einzuhalten sind, sehe ich keine Erfordernis einer Risikoanalyse nach Niederspannungsrichtlinie für Maschinen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 961
gestellt von: Stefan Thien, Fa. BU, Steinfurt
am: 16.04.2015
Thema: vollständige Maschine ohne/falsche Dokumentation

Hallo Herr Preis,

wir haben eine mobile Mahl- und Mischmaschine erworben. Diese trägt auch ein CE-Kennzeichen. Allerdings sind sowohl Betriebsanleitung wie Konformitätserklärung fehlerhaft bzw. unvollständig.
Erschwerend kommt noch hinzu, dass der Kauf nach BGB bzw. HGB getätigt wurde und wir enorme Probleme mit der Maschine haben.
Ich weiß, Sie können keine Rechtsberatung leisten. Das sollen Sie auch gar nicht.
Mich würde aber interessieren, welche grundlegenden Auswirkungen es hat, wenn jemand eine vollständige Maschine verkauft oder z.B. die Dokumentation nicht liefert bzw. diese nicht der MRL entspricht.
Auf Grund der Probleme die die Maschine verursacht müssen wir zusätzlich davon ausgehen, dass eine Risikobeurteilung wohl nie gemacht wurde (z.B. falsch dimensionierte Hydraulikleitungen)

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Thien

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Thien,

wenn Maschinen nicht den gesetztlichen Anforderungen entsprechen, ist dies ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, der angezeigt werden kann und dessen Korrektur verlangt werden kann. Sie können vom Lieferanten Nachbesserung fordern und sich gegebenenfalls auch an die zuständige Behörde wenden. Die zuständige Behörde können Sie über www.icsms.de ermitteln.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 960
gestellt von: anonym
am: 16.04.2015
Thema: CE-Kennzeichnung im Anlagenbau

Sehr geehrter Herr Preis,

im Anlagenbau muss eine Maschine nach aktuellen EU-Richtlinien und Regelwerken konzipiert werden/sein.

Weshalb wird bei Anlagen in Gebäuden (Beispiel Heizungsanlage in einem Bürogebäude) diese Vorgehensweise nicht angewandt ?

Der Heizungsbauer liefert Revisionsunterlagen, welche zwar die Betriebsanleitungen der jeweils verbauten Komponenten beinhalten, jedoch keine Betriebsanleitung für die Gesamtheit (Baugruppe) der miteinander funktionierenden Komponenten wie Wärmeerzeuger, Pumpen, Stellglieder, Schaltschränke, usw.
Ebenso erhält der Auftraggeber keine Konformitätserklärung.

Theoretisch fällt diese Baugruppe (Heizungsanlage inkl. aller mit ihr als Gesamtheit funktionierenden Komponenten) als Maschine unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie und müsste dadurch z.B. auch die entsprechende Dokumentation inkl. Risikoanalyse beinhalten. Warum wird dies in der Praxis anders gehandhabt?

Vielen Dank für Ihre Antwort und ggf. Nachweise.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

tatsächlich können Heizungsanlagen Gesamtheiten von Maschinen darstellen, die dann ein Konformitätsverfahren nach Maschinenrichtlinie durchlaufen müssen. Eine Heizungsanlage ist allerdings nicht zwingend eine Gesamtheit von Maschinen. Sind zwischen den Anlagenteilen keine sicherheitstechnisch erforderlichen Verknüpfungen vorhanden, ist nicht von einer Gesamtheit auszugehen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 959
gestellt von: Herr/Frau Ludowski
am: 15.04.2015
Thema: Erklärung der R&TTE Richtlinie

Guten Tag,

wir sind Hersteller von ITE - Produkten (Einrichtungen der Informationstechnik), welche mit RFID - Lesemodulen (13,56 MHz) ausgerüstet sind. Die Leser dienen zum Auslesen von Ausweisdaten. Diese werden im Gerät anschließend weiter verarbeitet. Die Geräte sind mit internem Netzteil 230V / 24V ausgestattet.

Bei den Lesemodulen handelt es sich um Zukaufteile mit CE Kennzeichnung auf der auch die Prüfung nach R&TTE Richtlinie 1999/5/EG erklärt ist. Die Lesemodule werden bei uns unverändert im Originalzustand verbaut.

Meine Frage lautet nun: Sind wir verpflichtet für unser Gesamtgerät erneut die R&TTE Prüfungen durchzuführen oder ist es zulässig die R&TTE Richtlinie auf Basis der Konformitätserklärung unseres Lesemodulherstellers auszuweisen?

Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort noch ausstehend

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Frage 958
gestellt von: anonym
am: 14.04.2015
Thema: CE-Kennzeichnung auf selbst hergestelltem Produkt

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine µController gesteuerte Tischlampe entwickelt und programmiert, die sich von anderen Tischlampen auf dem Markt in speziellen Einzelheiten abhebt.

Ich habe diese Lampe auf der Basis einer frei im Handel käuflich erwerblichen Tischlampe gebaut. Diese Lampe besitzt bereits eine CE-Kennzeichnung.

Neben der Lampe selbst sind natürlich noch weitere Baulelemente verbaut:
- µController
- Acryglaskugel (Kreativmarkt)
- Klebe-LEDs (3M-Klebestreifen)
- Mini-USB-Kabel

Die Stromversorgung geschieht über USB oder ein USB-Netzteil wie man es von Smartphoneladekabeln kennt.

Ich habe somit diese Produkte zu einem neuen Produkt zusammengeführt. Was für ein CE-Kennzeichen benötige ich, und wie gehe ich in meinem Fall vor um dieses zu erhalten?

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Fragesteller,

Leuchten fallen immer in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie, wenn sie mit einer Betriebsspannung von 50...1000V Wechselspannung (AC) oder 75...1500V Gleichspannung (DC) verbunden werden. In jedem Fall würde ich unterstellen, dass Ihre Leuchte in den Anwendungsbereich der EMV-RL fällt.
Die CE- Kennzeichnung beinhaltet ein Konformitätsbewertungsverfahren, zu dem Sie Normen anwenden können (in diesem Fall z.B. DIN EN 60598 mit zutreffenden Teilen, DIN EN 55015 für das Thema EMV). Die Einhaltung von Normen lösen die s.g. "Vermutungswirkung" aus.
Für mehr Informationen ist zu empfehlen sich mit einer Prüfstelle in Verbindung zu setzen (z.B. TÜV, VDE usw.).

Viele Grüße!

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Frage 957
gestellt von: Fred Grunow, NovoCut Systemtechnik GmbH
am: 13.04.2015
Thema: CE-Kennzeichnung für eine Anlage

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir vertreiben einen Zuschneideautomaten für den Bereich
technische Textilien. Auf dem Cutter ist eine verfahrbare Brücke mit einem Kopf zur Aufnahme verschiedener Werkzeuge ( versch. Messer, Sprühvorrichtung vom Drucker, Stift, etc. ) installiert.
Der Cutter und der Drucker haben jeweils eine eigene CE - Zertifizierung. Sie sind beide nicht elektrisch miteinander
verbunden. Der Sprühkopf des Druckers fährt nur auf dem Kopf des Cutters mit, während der Drucker neben dem Cutter steht. Sprühkopf und Drucker sind über einen flexiblen Schlauch verbunden.
Benötigen wir eine zusätzliche CE - Certifizierung für die Drucker und Cutter im Verbund?

Vielen Dank für die Antwort.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Grunow,

wenn Gefährdungen und sicherheitstechnische Verknüpfungen zwischen den Anlagenteilen bestehen (z.B. elektrische Verriegelungen im Einrichtbetrieb), muss für den Verbund eine zusätzliche CE-Kennzeichnung erfolgen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 956
gestellt von: Steven Nießner
am: 09.04.2015
Thema: Risikobeurteilung

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind im Sondermaschinenbau und bauen Anlagen um verschiedenste Prüflinge zu testen.
Ein Kunde sagt nun, dass in dem vorhandenem Leistungsbereich/Umgebungsbereich keine Gefahr von seinem Prüfling, welches getestet wird, ausgeht. Muss ich den Prüfling bei meiner Risikobeurteilung noch betrachten?
Vielen Dank schon einmal für Ihre Hilfe.

Antwort von: Roman Preis

 

Sehr geehrter Herr Nießner,

bei Prüfanlagen existieren häufig durch das Zusammenspiel von Prüfling und Prüfmaschine Gefährdungen. Die Schnittstellen sollten daher auf jeden Fall betrachtet werden. Bezüglich des einzelnen Prüflings kann sicherlich auf die Risikobeurteilung bzw. Konformitätserklärung des Prüfling-Herstellers verwiesen werden.

Beste Grüße

Roman Preis

Frage von Steven Nießner:

Und wenn keine Risikobeurteilung vorhanden ist (weil gesetzlich keine notwendig ist)? Ein ce-Kennzeichen hat der Prüfling auch nicht (wie zum Beispiel ein Kugelschreiber). Es geht bei dem Prüfling um Bremsen für Zugmaschinen.

Antwort von: Roman Preis

 

Hallo Herr Nießner,

prinzipiell und grundsätzlich ist der Prüfling mit in die Risikobeurteilung einzubeziehen, wenn allerdings durch den Prüfling keine Gefährdungen entstehen, ist die Risikobeurteilung in diesem Punkt schnell erledigt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 955
gestellt von: Diana Maier
am: 08.04.2015
Thema: Modulare Maschine(n) - eine oder mehrere Seriennummern/CE-Kennzeichnung

Guten Tag,

wir stellen automatisierte Anlagen zur Testung und Entwicklung von Katalysaotren her. Die Anlagen werden meist mehr oder weniger an Kundenwünsche angepasst, so dass selten identische Anlagen gebaut werden. Die Anlage, auf die sich die Frage bezieht, wurde 2008 mit zwei Modulen gebaut und ca. 2 Jahre später um zwei Module erweitert. Ich selbst war damals noch nicht in unserem Unternehemn und bin nun nicht sicher, sind die Module an sich einzeln jeweils als Maschine (bzw unvollständige Maschine) gemäß MRL zu betrachten, oder bilden sie zusammen eine Maschine? Bisher gibt es nur eine Seriennummer für alle Module. Jedes Modul für sich besitzt eine eigene Gasversorgung, die jeweils zum Reaktor des betreffenden Moduls geführt wird. Das Produktgas wird dann zu einem gemeinsamen Analysator geleitet. Es könnte aber auf Wunsch auch jedes Modul an einen eigenen Analysator angeschlossen werden, dies müsste dann nur entsprechend in der Analgensoftware angepasst werden. Alle 4 Module haben einen eigenen ESchrank, der aber mehr als Verteiler dient. Die Haupteinspeisung haben alle Module gemeinsam, Steuerung und SPS befinden sich auch in einer Art gemeinsamen Hauptmodul. Alle Module werden über einen gemeinsamen PC angesteuert.
Bilden alle Module zusammen eine Maschine? Wenn eine derartige Maschine um einzelnen Module erweitert wird, wie im vorliegenden Fall geschehen, muss dann eine neue CE-erklärung ausgestellt werden? Wir bauen häufiger Anlagen, in denen ein gewisser Platz freigehalten wird, um später noch Reaktormodule (dabei aber mit gemeinsamer Gaseinspeisung und -aufbereitung) nachzurüsten. Ist in solchen Fällen stets eine neue Sicherheitsbetrachtung durchzuführen/CE-Erklärung auszustellen?

Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mir die Sachlage etwas verdeutlichen.

Vielen lieben Dank vorab, mfG

 

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Frau Maier,

aus meiner Sicht sollten die einzelnen Module jeweils eine CE-Kennzeichnung bekommen, da sie für sich alleine betrieben werden können. Eine Gruppe von Maschinen (Modulen), die miteinander verbunden sind, bei der aber jede
Maschine unabhängig von den anderen funktioniert, gilt im Allgemeinen nicht als Gesamtheit von Maschinen, so dass die Anlagen nicht separat CE-gekennzeichnet werden müssen, es sei denn, es bestehen steuerungstechnische und sicherheitstechnische Verknüpfungen zwischen den Modulen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 954
gestellt von: Eduard Funk
am: 31.03.2015
Thema: CE-Kennzeichnung

Guten Tag,

Ich habe einen Moter der durch einem Adapter/Trafo Strom bekommt.
Das CE-Zeichen ist nur auf dem Adapter/Trafo Der ausländische Hersteller will mir weis machen, das der Adapter und der Motor eine Einheit ist und das Kennzeichnen auf dem Adapter ausreicht.

Ist das zutreffend?
Oder unter welchen Umständen wäre das möglich?

Vielen Dank im Voraus!

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Funk,

dies wäre so möglich, wenn es ungünstig wäre, die CE-Kennzeichnung auf dem Motor selbst anzubringen, z.B. weil dieser sehr warm wird.
In der Konformitätserklärung muss das Produkt beschrieben sein, für das die Konformität bescheinigt wird. Wenn dort der Motor mit Trafo eingetragen ist, ist das in Ordnung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 953
gestellt von: Andreas Waßmuth
am: 31.03.2015
Thema: Maschinenrichtlinie Abrollcontainer

Frage: Fallen Abrollcontainer (Absetzmulden) für einen Abrollkipper mit Hakenlift unter die Maschinenrichtlinie? Der Abrollcontainer ist nicht kranbar.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Waßmuth,

meiner Einschätzung nach fallen die Container unter die Maschinenrichtlinie, da es in den Normen, z.B. "EN 474-6 Erdbaumaschinen ..." Anforderungen an die Mulden selbst gibt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 952
gestellt von: anonym
am: 31.03.2015
Thema: CE-Kennzeichnung

Frage: Muss ein in Deutschland hergestelltes Messgerät (Prozessmesstechnik) welches ausschließlich außerhalb des europäischen Binnenmarktes geliefert wird eine CE-Kennzeichnung tragen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Waßmuth,

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

nein, das Messgerät muss die Kennzeichnungen erhalten, die von dem betreffenden Land gefordert werden, in das das Messgerät geliefert wird. Beispielsweise UL, CCC, usw.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 951
gestellt von: Reinhard Vogt
am: 26.03.2015
Thema: Angabe von lokal geltenden Vorschriften in Konformitätserklärungen

Sehr geehrter Herr Preis,

in Konformitätserklärungen müssen die angewandten harmonisierten eventuell auch nicht-harmonisierte Normen aufgeführt werden.
Sehr oft sehe ich in Konformitätserklärungen aber auch lokal geltende Richtlinien, z.B. die BGR 500 - Betreiben von Arbeitsmitteln.

Ist die Auflistung solcher Dokumente sinnvoll? Die BG-Regelwerke sind formal nur in Deutschland gültig und haben in einem Dokument, das sich an europäische Überwachungseinrichtungen wendet eigentlich keinen Platz. Ausserdem liegt die Verantwortung zur Einhaltung der BGR beim Betreiber, die Konformitätserklärung wird aber vom Hersteller ausgestellt.
Eine ähnliche Frage stellt sich für andere lokal gültigen Regelwerke ohne formale EU-Bedeutung.

Für eine Klärung der Frage ob die Auflistung solcher Dokumente in der Konformitätserklärung sinnvoll oder zulässig ist, wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Vogt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vogt,

nur, wenn es (noch) keine europäischen harmonisierten Normen für ein Produkt gibt, ist es gegebenenfalls sinnvoll, nationale Spezifikationen zu verwenden und diese in der Konformitätserklärung anzugeben. Der Sinn der CE-Kennzeichnung ist es unter anderem, gemeinsame Sicherheitsvorschriften für Produkte zu haben, um Handelshemmnisse zu beseitigen. Wenn jedes Land mit verschiedenen nationalen Vorschriften agieren würde, wäre dies nicht möglich.

Beste Grüße

Roman Preis

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