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Frage 750
gestellt von: C. Usai
am: 07.10.2013
Thema: Maschinenrichtlinie vs. Niederspannungsrichtlinie
Sehr geehrte Damen und Herren,
Elektromotoren müssen nach der Niederspannungsrichtlinie CE-gekennzeichnet werden. Gilt dies auch für elektrische Stell- und Regelantriebe? Diese beinhalten einen Elektromotor 230V Wechselspannung, der über ein Untersetzungsgetriebe eine Abtriebswelle verstellt. Oder ist ein „Aushebeln“ der NSR möglich, wie im § 222 im Leitfaden zur MRL beschrieben?
"... dass die Verfahren der Niederspannungsrichtlinie, ..., nicht auf Maschinen anwendbar sind, welche der Maschinenrichtlinie unterliegen. ..."
Elektrische Antriebe sind "unvollständige Maschinen" im Sinne der MaschRL.
Mit besten Grüßen
C.Usai
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Usai,
Stell- und Regelantriebe können ebenfalls unter die Niederspannungrichtlinie fallen, wenn die Normenrecherche dies ergibt, d.h., wenn es für diese Stellantriebe Normen gibt, die der Niederspannungsrichtlinie zugeordnet sind. Ansonsten ist die Einstufung als unvollständige Maschine auch möglich. In diesem Fall ist die Anwendung der Niederspannungsrichtlinie nicht notwendig/sinnvoll.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 749
gestellt von: anonym
am: 30.09.2013
Thema: CE-Kennzeichnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben festgestellt, dass an einer Anlage die Maschinen-Nummer an der Anlage (CE-Zeichen) und am zugehörigen Schaltschrank (Typenschild) unterschiedliche Nummern haben.
(z.B. FV4/3500/133/86 und FV4/3500/150/86) Der Hersteller beharrt auf der Aussage, dass der Schaltschrank nur ein Teil der Anlage ist und die CE-Kennzeichnung an der Anlage die richtige Nummer enthält.
Nun meine Frage:
Ist es gebräuchlich, dass es für Schaltschrank und Anlage unterschiedliche Maschinennummern gibt?
Mit freundlichen Grüßen
D. Halbritter
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
Schaltschränke werden oftmals nach der Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie CE-gekennzeichnet, insbesondere, wenn sie von einem anderen Hersteller kommen, als die Maschine. Daher ist die Vorgehensweise von Ihrem Anlagenhersteller durchaus in Ordnung und möglich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 748
gestellt von: Konstantin Meyer, Weichs
am: 27.09.2013
Thema: Embedded Boards
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Hersteller für Embedded PC\'s. D. h. wir stellen nur die Boards (Mainboards) für industrielle Anwendungen her. Wir liefern lediglich die Computerboards und unsere Kunden bauen diese dann in ihre Messgeräte ein.
Meine Frage ist nun: müssen diese Boards mit einem CE-Zeichen versehen werden. Wenn ja, welche Richtlinien müssen hierfür eingehalten werden.
Meiner Meinung nach wären das die Niederspannungsrichtlinie und die RoHS 2.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
K.Meyer
Antwort von Dieter Wörmann
Sehr geehrter Herr Meyer,
wenn Ihre Boards in den Anwendungsbereich der NspRL fallen, also für den Anschluss an eine Versorgungsspannung größer 50 V vorgesehen sind (z. B. weil das Netzteil Bestandteil des Board ist), und die Sicherheitsanforderungen umfänglich beurteilbar sind, dann ist Ihr Produkt gemäß der NspRL CE- kennzeichnungspfichtig. Mit dem Begriff der umfänglichen Beurteilung meine ich, dass z.B. die Anforderungen des Verbaus in den Begleitunterlagen beschrieben und daher mit in die Sicherheitsbewertungen eingeflossen sind (s. Leitfaden zur NspRL : "Für andere elektrische Betriebsmittel, die dazu bestimmt sind, in andere elektrische Geräte eingebaut zu werden und bei denen eine Sicherheitsbewertung durchaus vorgenommen werden kann, z.B. Transformatoren und Elektromotoren, gilt die Richtlinie und an ihnen muss die CE-Kennzeichnung angebracht werden. "
Neben der von Ihnen genannten RoHS gilt auch die EMV- Richtlinie. Im Leitfaden zur EMV-RL steht: "Es wird darauf hingewiesen, dass eine Kombination von zwei oder mehr mit der CE-Kennzeichnung versehenen fertigen Apparaten nicht automatisch ein “konformes” System ergibt; beispielsweise erfüllt eine Kombination aus programmierbaren Logik- Kontrolleinheiten und motorischen Antrieben – beide mit CE-Kennzeichnung versehen – nicht unbedingt die Schutzanforderungen". Also verbleibt noch Arbeit für Ihren Kunden.
Viele Grüße!
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Frage 747
gestellt von: Johann Surowka, Leverkusen
am: 25.09.2013
Thema: Änderung/Umbau
Hallo,
ein Lastaufnahmemittel (C-Haken ohne Gegengewicht) besteht aus zwei verschraubten Teilen (Tragdorn und Winkelteil). Der Kunde möchte geänderten Tragdorn bekommen. An dem C-Haken ändert sich dadurch nur die Bauhöhe. Alle andere technische Daten bleiben unverändert. Also keine wesentliche Änderungen.
Darf der Kunde die Änderungen (Austausch des Dornes alleine durchführen, darf der Dorn als unvollständige Maschine angesehen werden? Wenn nicht was muss statt Einbauerklärung mitgeliefert werden? Was muss in diesem Fall Hersteller beachten und was Betreiber? Nach MRL bei keinen wesentlichen Änderungen müssen die BetrSichV-beachtet werden, wobei im Anwendungsbereich keine Rede über Lastaufnahmemittel ist oder?
Danke
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Surowka,
als unvollständige Maschine sollte das Bauteil nicht eingestuft werden, da es der Definition nicht entspricht. Ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, kann ich nicht beurteilen, da ich Ihre verwendeten Begriffe in der EN 13155 nicht finden kann und ich mir daher kein Bild von der Änderung machen kann. Ideal wäre es, wenn Sie die EN 13155 für das geänderte Lastaufnahmemittel erneut anwenden/prüfen würden und die Konformitätserklärung aktualisieren würden (neues Datum). Der Betreiber sollte eine Abnahmeprüfung durchführen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 746
gestellt von: Peter Alexander Nagel, Nagel Maschinenbau GmbH, Bestwig
am: 20.09.2013
Thema: LED Maschinenleuchte
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Maschinenleuchte konstruiert (Aluminiumgehäuse, LEDs vergossen). Die Spannungsversorgung übernimmt ein externe Konstantstromquelle (50V DC, 300mA) - Zukaufteil mit CE. Welche Verordnungen sind für die Leuchte relevant?
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Alexander Nagel
Antwort von Dieter Wörmann
Sehr geehrter Herr Nagel,
Leuchten, auch Leuchten-Sets, wie von Ihnen beschrieben, müssen der Niederspannungs- und EMV-RL entsprechen (beurteilt z.B. mit den Normen EN 60598 und EN55015). Der Hersteller muss den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die vorhersehbare Verwendung definieren. Zur Verwendung an Maschinen sind die Eigenschaften mit den Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der MaschRL (Anhang I) abzugleichen. Es ergeben sich möglicherweise besondere Anforderungen aus einer Risikobeurteilung zu der jeweiligen Maschinengattung, z. B. lichttechnische oder Anforderungen an die mechanische Festigkeit/ Befestigung. Der Maschinenhersteller hat das in seiner Beurteilung einzubeziehen.
Viele Grüße!
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Frage 745
gestellt von: Nicole Zameit, Lycer´s Lädchen, Bürent
am: 16.09.2013
Thema: Herstellung von Kinderspielzeug
Hallo!
Ich habe vor einiger Zeit mit der Anfertigung von Schnullerketten für Babys begonnen und nun auch 2 Greifringe entworfen, die ich gerne CE (TÜV) prüfen lassen möchte um auf der sicheren Seite zu sein. Ich weiß nun aber überhaupt nicht, wie ich das angehen soll, deshalb wende ich mich an Sie! Es wäre sehr nett, wenn mir jemand eine Rückmeldnung geben würde, ob eine CE Prüfung notwendig ist oder was ich machen muss.
Ebenso würde mcih natürlich der Preis einer solchen Prüfung interessieren!
Vielen Dank schon einmal im Voraus!
Nicole Zamei
Antwort von Dieter Wörmann
Sehr geehrte Frau Zameit,
für Kinderspielzeug gilt die Spielzeugrichtlinie. Ihrer Beschreibung nach handelt es sich um Spielzeug, dass von Kleinkindern (jünger als 36 Monate) benutzt und in den Mund genommen wird. Neben der möglichen Gefahr des Verschluckens sind natürlich die chemischen Bestandteile von großer Bedeutung. Die Prüfstellen (z. B. TÜV- Rheinland u. ä.) beraten Sie dafür sicherlich gern und Sie sollten eine solche Prüfstelle in jedem Fall in Anspruch nehmen.
Die Kosten dafür kann man schlecht einschätzen. Die hängen stark vom Prüfumfang ab. Vielleicht haben Sie aber Lieferanten, die Ihnen schon den einen oder anderen Nachweis liefern können. Insgesamt sind Kosten zwischen 4000 und 10000,- € nicht auszuschließen. Dazu müssen Sie mit Folgekosten für die Fertigungsüberwachung rechnen (jährlich um 1000,- €).
Viele Grüße!
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Frage 744
gestellt von: Dietmar Steinke, AUCOTEAM GmbH, Berlin
am: 13.09.2013
Thema: Konformitätsbewertung von Prüfständen
Sehr geehrter Herr Preis,
unsere Firma baut Prüfstände für einen großen Lampenhersteller zur Prüfung von leistungstarken Lichtbogenlampen. Neben einem Schalt- und Steuerschrank gibt es doppelwandige Brennkammern zur Aufnahme der Prüflinge. Die doppelten Zugangstüren werden überwacht und verriegelt. Die Prüflinge werden mit Hochspannung gezündet und dann im Brennbetrieb elektrisch und optisch geprüft. Der gesamte Prüfstand enthält keine angetriebenen beweglichen Teile. Im Steuerschrank gibt es einen Not-Aus-Taster und Sicherheitsrelais zur Überwachung der Brennkammertüren.
Unserer Meinung nach gelten für diese Prüfstände die Nieder-spannungsrichtlinie und die EMV-Richtlinie; nicht jedoch die Maschinenrichtlinie. Ist das richtig?
Im Steuerschrank befinden sich zwei Frequenzumrichter, welche zwei bauseitige Lüfter im Dachbereich (ohne Leitern unzugänglich für Personal) zur Wärmeabfuhr ansteuern. Wird dadurch der Prüfstand ggf. zur Maschine?
Mit freundlichen Grüßen
D. Steinke
Antwort von: Dieter Wörmann
Sehr geehrter Herr Steinke,
Leuchten werden nach der EN 60598 in der Fertigung geprüft und Ihre Prüfstände müssen dabei die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer einhalten. Dazu gehört die Einhaltung der Niederspannungs- und EMV-Richtlinie, aber auch eine umfängliche Risikobeurteilung der Arbeitsmittel. Wenn auch die Lüftermotoren Ihre Geräte scheinbar zur Maschine werden lassen, so wäre das vermutlich eine übertriebene Interpretation des Anwendungsbereichs, zumal es sich bei der NspRL und der MaschRL um s.g. Vollschutzrichtlinien handelt. Lesen Sie auch den Hinweis von Herrn Preis in Frage 719.
Viele Grüße!
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Frage 743
gestellt von: Ramona Wolf, Liebherr Verzahnungstechnk
am: 10.09.2013
Thema: Ganzheitliche Konformitätserklärung
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind Hersteller von Verzahnmaschinen, für die wir bisher eine EG-Konformitätserklärung gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II 1A ausgestellt haben. Aufgelistet wurde hier neben der MRL auch die EMV-Richtlinie.
1. Müssen wir nun eine ganzheitliche Konformitätserklärung gemäß 768/2008/EG erstellen?
2. Dürfen harmonisierte Normen in der EG-Konformitätserklärung nach MRL und in einer ganzheitlichen EG-Konformitätserklärung nur dann aufgeführt werden, wenn sie komplett eingehalten wurden, oder können sie auch angegeben werden, wenn nur Teile eingehalten wurden?
3. Müssen die angewandten Normen auch in einer ganzheitlichen Konformitätserklärung mit Nummer und Titel angegeben werden oder sind hier die Nummern ausreichend?
Für Ihre geschätzte Antwort danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ramona Wolf
Antwort von: Dieter Wörmann
Sehr geehrte Frau Wolf,
der von Ihnen benannte Beschluss 768/2008/EG richtet sich an die Verfasser entsprechender Vorschriften und Gesetze und stellt damit einen allgemeinen horizontalen Rahmen für zukünftige Rechtsvorschriften dar. Für die Inhalte der Konformitätserklärung gilt also nach wie vor die gesetzliche Vorgabe in dem ProdSG, genauer die 9. VO für Maschinen und somit der Anhang II der MaschRL. Die Angaben der Einhaltung der harmonisierter Normen oder Teilen davon spiegelt wieder, wie Sie die Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festgestellt haben. Nutzen Sie jeweils einzelne Teile aus verschiedenen Normen kann die Liste sehr lang werden, ist jedoch nicht unbedingt zu vermeiden und ggf. als Anlage zur Konf.-Erklärung besser einzubringen.
Sie müssen die Fundstellen der Normen benennen, die eine Konformitätsvermutung erlauben. Sie brauchen nicht den Titel aufführen, jedoch die Nummer und das Ausgabedatum der Norm. Eine Kurzform des Titels ist aber oft für einen selbst hilfreich.
Viele Grüße!
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Frage 742
gestellt von: Dennis Willenborg
am: 10.09.2013
Thema: Kühlwassersystem in Windenergieanlage
Hallo,
wir liefern Kühlwassersysteme zum Nachrüsten in Windenergieanlagen.
Eine Windenergieanlage selber ist nach Maschinenrichtlinie zertifiziert, ist dann eine Nachrüst-Wasserkühlung für die Leistungselektronik (Pumpe, Rohrsystem, Wärmetauscher mit Lüfter, Ansteuerung) als unvollständige Maschine zu betrachten?
Vielen Dank!
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Willenborg,
das kommt auf den Vollständigkeitsgrad des Kühlwassersystems an und ob noch Risiken verbleiben, die der Windkraftanlagenhersteller minimieren muss. Sinn der Einbauerklärung ist es, dem Weiterverwender gegenüber eine Warnung auszusprechen, dass der Betrieb der kompletten Maschine erst dann erlaubt ist, wenn festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut wird, den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht..
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 741
gestellt von: Andreas Löper, STWG / Görlitz
am: 10.09.2013
Thema: Übergabe der CE-Erklärung
Frage: Wann muss ich die CE-Erklärung an den Kunden übergeben?
Wir liefern eine Turbinenanlage inkl. Montage / IBS.
Während der IBS, die mit dem Kunden durchgeführt wird, erfolgen ggf. noch Sicherheitseinstellungen an der Anlage.
Das bedeutet doch, dass ich erst bei der Übergabe der Anlage an den Kunden die CE-Erklärung aushändigen kann - oder ?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Löper,
die Konformitätserklärung muss dann übergeben werden, wenn die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung erfolgt, das heißt, in der Regel nach der Inbetriebnahme, wenn der Kunde alleine an der Anlage arbeitet.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 740
gestellt von: Holger Vogel
am: 10.09.2013
Thema: CE-Kennzeichnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
unterliegt eine Sprühdüse, welche über ein pneumatisches Ventil geöffnet wird (eine pneumatisch angesteuerte, federgelagerte Nadel regelt den Zufluss), der Maschinenrichtlinie und welche Erklärung wird benötigt? Ventil und Düse bilden eine Einheit.
Im Voraus vielen Dank für ihre Mühe
Holger Vogel
Antwort von: Dieter Wörmann
Sehr geehrter Herr Vogel,
Ihrer Beschreibung nach könnte es sich um eine Maschine handeln, die bereits für sich genommen die vorgesehene Funktion erfüllt und lediglich mit der bauseitigen Druckluftversorgung verbunden werden muss. Daher müssen Sie meinem Verständnis nach eine Konf.-Erklärung nach Anhang II (A) der MaschRL ausführen.
Viele Grüße!
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Frage 739
gestellt von: Tobias Schuster
am: 06.09.2013
Thema: Nachträgliche Anbringung einer CE-Kennzeichnung
Frage: Muss an eine Maschine, Baujahr 1992 ohne CE Kennzeichnung, nach einem Umbau (Einbau eines Not-Aus-Schalters) eine EG-Konformitätserklärung und Anbringung einer CE-Kennzeichnung erfolgen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schuster,
wenn ausschließlich die Sicherheit durch den Not-Aus-Taster verbessert wurde und ansonsten keine wesentliche Änderung daran durchgeführt wurde, muss keine CE-Kennzeichnung erfolgen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 738
gestellt von: Helmut Baumgartner
am: 05.09.2013
Thema: Veröffentlichung von Test eines Gerätes ohne CE
Sehr geehrter Herr Preis,
dürfen kommerzielle Zeitschriften elektronische Geräte die der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen, aber keine CE haben, testen und diese Test dann veröffentlichen?
Vielen Dank für ihre Antwort.
Grüße
Helmut Baumgartner
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Baumgartner,
ja, davon gehe ich aus. Mit der CE-Kennzeichnungspflicht hat dies aber nichts zu tun.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 737
gestellt von: Bernd Nieswand
am: 04.09.2013
Thema: Handprüfpumpen 100 bar
Frage: Einordnung im Zusammenwirken mit Prüfkammer (kleines Volumen 400 cm³ - Berstprüfung) nach Maschinenrichtlinie?
Antwort von: Lars Bentz, Bietigheim-Bissingen
Sehr geehrter Herr Nieswand,
meiner Meinung nach müssen Sie die Handpumpe nach der Druckgeräterichtline CE zertifizieren.
Als einfacher Druckbehälter ist dieser nicht zulässig, da hier der maximale Druck im Behälter bei 30 bar liegen darf.
mfg
Lars Bentz
Ergänzung von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Nieswand,
in der Druckgeräterichtlinie finden Sie die entsprechenden Einstufungsdiagramme. Abhängig von Druck, Volumen, Medium und Gerätetyp können Sie anhand der Diagramme die Einstufung vornehmen. Die Druckgeräterichtlinie finden Sie auf diesen Internetseiten links bei den Downloads.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 736
gestellt von: Christian Hostettler
am: 04.09.2013
Thema: Servomotoren für Werkzeugmaschinen
Frage: Meine Firma produziert Werkzeugmaschinen in Australien und liefert diese auch nach Europa.
Servomotoren und Servoantriebe werden ebenfalls von Inhouse gefertigt. Wir haben die Gesamtmaschine gemäß MRL2006/42/EC zertifiziert, jedoch nicht die Antriebskomponenten und Motoren. Wir haben auch alle EMC Tests gemäß EN12198, EN50370, EN61000 und EN55011 bestanden und dokumentiert.
Nun gibt es jedoch Probleme mit Ersatzlieferungen von Servoantrieben und Motoren, da diese keine CE Kennzeichnung tragen. Diese Antriebe und Motoren werden nur als Komponenten in unsere Werkzeugmaschinen eingebaut und nicht an Dritte verkauft.
- Muessen Servoantriebe generell gekennzeichnet sein?
- Muessen Servomotoren generell gekennzeichnet sein?
- Koennen diese Bauteile als Ersatzteile rechtlich ohne CE Kennzeichung geliefert werden und wo sind die entsprechenden Referenzen nachzulesen?
Mit besten Grüßen
Chris Hostettler
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hostettler,
Elektromotoren müssen nach der Niederspannungsrichtlinie CE-gekennzeichnet werden. Wenn sie zu Antriebseinheiten zusammengefügt werden, erhalten sie als solche zusätzlich eine Einbauerklärung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage von: Christian Hostettler
Gilt dasselbe auch für die elektronischen Antriebseinheiten?
Frage von: Roman Preis
Was sind elektronische Antriebseinheiten?
Antwort von: Christian Hostettler
Elektrische Antriebseinheiten in Werkzeugmaschinen sind Niederspannungsumrichter fuer Vorschub- und Spindelantriebe wie zum Beispiel Simodrive, Sinamics von Siemens
(http://www.automation.siemens.com/mcms/mc/de/umrichter/niederspannungsumrichter/sinamics-s/servoantrieb/seiten/sinamics-s120.aspx)
oder AX5000 Servo-Verstaerker von Beckhoff
(http://www.beckhoff.de/default.asp?drive_technology/ax5000.htm)
Antwort von: Roman Preis
Die Antriebseinheiten sind keine unvollständigen Maschinen, sondern Produkte, die der Niederspannungsrichtlinie (wenn Spannungen zwischen 50 - 1000 V verwendet werden) und EMV-Richtlinie zugeordnet sind. Sie erhalten eine CE-Kennzeichnung.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 735
gestellt von: anonym
am: 30.08.2013
Thema: Einordnung zur Maschinenrichtlinie?
Sehr geehrter Herr Preis,
ein vierrädriger Handwagen mit Drehgestell vorne war als Katalogware ursprünglich für das Ziehen von Hand vorgesehen. Nun wurde der Wagen umgebaut mit einer Deichsel, die an ein motorbetriebenes Fahrzeug (z.B. Stapler) angekoppelt werden kann. Auf den Wagen wurde eine Aufnahmevorrichtung zum Transport von Werkzeugen aufgebaut.
Unterliegt dieser Wagen damit der Maschinenrichtlinie? Falls nicht, welche andere Richtlinie könnte hier herangezogen werden?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, der Wagen unterliegt damit der Maschinenrichtline, da er dafür vorgesehen ist, angetrieben zu werden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 734
gestellt von: Holger Lafond, Porta Westfalika
am: 30.08.2013
Thema: Betriebsanleitung für Atex-Komponenten
Frage: Dass Betriebsanleitungen für Geräte mit jedem Gerät geliefert werden müssen, ist klar. ATEX-Richtlinie:
Wie verhält es sich mit Komponenten mit U-Bescheinigung?
Antwort noch ausstehend
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Frage 733
gestellt von: Rosi Mc Caleb, Berlin
am: 29.08.2013
Thema: CE-Kennzeichnung mit Trafo aus China
Hallo,
wir verwenden einen Trafo aus China für LED Leuchten, das heißt von der Steckdose aus geht es mit 230 V zum Trafo , dort wird von Laien der Trafo mehr oder weniger gut angelötet. Die offene Schachtel zwar an einer Steckdose mit Glück geprüft, aber es wird dann auf die Kunststoffdose, in der sich der Trafo befindet, einfach ein CE Zeichen aufgeklebt. Leider sind mir meine Hände gebunden, um dies zu verhindern, es wird einfach belächelt.
Antwort von: Dieter Wörmann
Sehr geehrte Frau Mc Caleb,
es ist nicht möglich aus der Ferne zu sagen, ob die Anbringung der CE- Kennzeichnung innerhalb des Fertigungsprozesses zu Recht erfolgt oder nicht. Die Konformität eines Produktes wird i.d.R. anhand des Entwicklungsergebnisses im Rahmen einer Typprüfung ermittelt. In der Fertigung muss unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes eine Fertigungsprüfung erfolgen und dokumentiert werden. Bei derartigen Transformatoren werden dazu entsprechende Prüfgeräte von unterwiesenen Mitarbeitern angewandt.
Falls Sie den Eindruck haben, dass bei Ihnen unsichere Produkte im Sinne der Niederspannungsrichtlinie hergestellt werden, so empfehle ich Ihnen die Marktaufsichtsbehörden zu informieren. Ebenso können Sie diese bei Verletzung des Arbeitsschutzes informieren. Die für Ihren Wohnort richtige Behörde können Sie auf folgender Internetseite ermitteln
https://www.icsms.org/icsms/App/blankPublic.jsp?P_LANGU=DE
Auch können Sie dort unsichere Produkte direkt melden. Die Behörden würden Ihrem Wunsch auf Anonymität mit großer Wahrscheinlichkeit entsprechen.
Viele Grüße!
Frage beantworten/kommentieren
Frage 732
gestellt von: Dieter Wörmann
am: 28.08.2013
Thema: Auffinden von Behördenentscheidungen
Sehr geehrter Herr Preis,
ich erfahre immer einmal wieder, dass Behörden aufgrund von Herstelleranfragen oder von Interessenverbänden spezifische Fragen zu Produkten beantworten, wie z. B., ob das angefragte Produkt in den Anwendungsbereich der MaschRl fällt oder nicht. Die Antworten darauf findet man nach meinem Kenntnisstand in keiner Veröffentlichung, außer Entscheidungen, die bei der ZLS publiziert werden. Die Marktaufsichtsbehörden informieren sich vermutlich über ICMS oder Rapex gegenseitig.
Gibt es eine für jedermann einsehbare Publikation derartiger Entscheidungen?
Vielen Dank für einen Tipp dazu!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Wörmann,
leider ist mir keine derartige Publikation bekannt.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 731
gestellt von: Pascal Edel, MTU
am: 27.08.2013
Thema: CE-Kennzeichnung von Spannvorrichtung
Hallo,
unter welche Kategorie fallen hydraulische Spannvorrichtungen für Bearbeitungszentren, wenn diese durch die Maschinenhydraulik betrieben werden.
Unvollständige Maschinen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Edel,
üblicherweise werden hydraulische Spannvorrichtungen als auswechselbare Ausrüstungen eingestuft.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 730
gestellt von: Christian Hostettler
am: 20.08.2013
Thema: Welcher Zeitpunkt ist maßgebend für die CE-Kennzeichnung?
Frage: Meine Firma produziert NC-Maschinen.
Wir haben Produkte, die vor 10 Jahren CE konform waren basierend auf 98/37/EC, EN954-1:1996, EN1050, 89/336/EC und 93/68/EC.
Seither wurden die Maschinen nicht verändert und nichts den neuer Richtlinien/Normen angepasst.
Die Firma glaubt, dass nur die Normen zum Zeitpunkt des Maschinendesigns bzw. zum Zeitpunkt der Inverkehrsbringung der ersten Maschine in den EU Markt maßgebend ist für die CE Zertifizierung und dass die Maschinen bis auf weiteres nach Europa exportiert werden können ohne an neue Richtlinien/Normen angepasst zu werden.
Ist es wirklich wahr dass diese Maschinen weiterhin in 2013 produziert und mit dem CE Label versehen werden können obschon nicht kompatibel mit MRL 2006/42/EC?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hostettler,
maßgebend ist immer der Zeitpunkt des Inverkehrbringens der jeweiligen Maschine, die verkauft wird. Also wann die die einzelne Maschine auf dem Markt bereitgestellt bzw. dem Kunden geliefert wird. Maschinen, die 2013 produziert werden, müssen den aktuellen Vorschriften von 2013 entsprechen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 729
gestellt von: Michael Czermak
am: 16.08.2013
Thema: CE-Zulassung LED-Steuerung
Frage: Meine Frage betrifft die CE-Zulassung einer elektronischen Farbstehlampe. Das Gerät besteht aus einer Steuereinheit mit Mikrocontroller und LED-Treiber in einem geschlossenen Gehäuse. Diese steuert über ein fest verbundenes Kabel die LED-Einheit an, die elektrisch isoliert in einem Metallsockel sitzt und in eine lichtstreuende Plexiglasröhre nach oben strahlt. Die Steuereinheit wird über ein separates Steckernetzteil (220V AC / 9V DC) versorgt. Über eine IR-Fernbedienung kann der Benutzer verschiedene Farbprogramme der Lampe abrufen. Die Fernbedienung und das Steckernetzteil besitzen vom Hersteller aus schon eine CE-Zulassung. Ist dann für die Steuer-und LED-Einheit, die von mir gefertigt werden, die Niederspannungsrichtlinie überhaupt relevant, da sie ja nur mit 9V betrieben werden? Welche anderen Richtlinien könnten denn noch zur Anwendung kommen (z.B. bezügl. mechanischer Sicherheit oder EMV)?
Besten Dank und viele Grüße
Michael Czermak
Antwort von: Dieter Wörmann
Sehr geehrter Herr Czermak,
Ja, die Niederspannungsrichtlinie und die EMV- Richtlinie trifft in jedem Fall zu. Sie kombinieren die Geräte zu einer Leuchte und erzeugen damit ein "neues" elektrisches Verbraucherprodukt. Ein Grund dafür besteht darin, dass die Kombination dieser Geräte neue Gefahren oder Störungen erzeugen können. Für Ihr Produkt gilt u.a. die DIN EN 60598 (Sicherheit) und die DIN EN 55015 (EMV) mit weiteren Normen, so dass Sie damit die Konformität bewerten können. Mechanische Aspekte sind weitestgehend in der EN 60598 enthalten.
Der Prüfaufwand ist nicht zu unterschätzen. Außerdem müssen Sie sich ggf. für die Entsorgungskosten bei EAR anmelden und vieles mehr. Ich empfehle Ihnen, sich von einer Prüfstelle (VDE, TÜV o.ä.) beraten zu lassen.
Viel Erfolg und viele Grüße!
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Frage 728
gestellt von: Christoph B.
am: 02.08.2013
Thema: Lineardirektantrieb CE-Kennzeichnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
um einen konventionellen Elektromotor auf dem deutschen bzw. europäischen Markt anbieten zu dürfen sind doch die Niederspannungsrichtlinie bzw. 1.ProdSV einzuhalten. Es besteht somit eine CE-Kennzeichungspflicht. Wie verhält sich das bei Lineardirektantrieben? Welche Prüfungen müssen durchgeführt werden?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen
Christoph B.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr B.,
Lineardirektantriebe sind mit konventionellen Elektromotoren bezüglich ihrer Zuordnung zu den Richtlinien gleichzusetzen. Wir haben für Lineardirektantriebe z.B. die Norm "EN 61800-5-1 Elektrische Leistungsantriebssysteme mit einstellbarer Drehzahl", die auch Linearantriebe berücksichtigt. Diese Norm ist der Niederspannungsrichtlinie zugeordnet. Es muss allerdings geprüft werden, ob auch die mechanischen Sicherheitsaspekte über die Normen zu den Leistungsantriebssystemen vollständig abgedeckt werden. Ist dies nicht der Fall, müssen auch Normen, die der Maschinenrichtlinie zugeordnet sind, angewandt werden. Die CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtline halte ich dennoch für korrekt. In den Normen sind üblicherweise auch die Prüfungsanforderungen festgeschrieben.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Christoph B.
Sehr geehrter Herr Preis,
vielen Dank für die aufschlussreiche Beantwortung meiner Frage. Gerne würde ich noch wissen, in wieweit die Niederspannungsrichtlinie berücksichtigt werden sollte, wenn der elektomotorische Teil des Antriebs (Stator / Rotor) von einem Zulieferer bezogen wird. Dieser Zulieferer hat eine EG-Konformitätserklärung für den elektomotorische Teil des Antriebs nach der Niederspannungsrichtlinie und deren zugeordneten Normen ausgestellt. Inwieweit steht man nun als Hersteller eines Lineardirektantrieben in der Pflicht, die Niederspannungsrichtlinie zu berücksichtigen, wenn doch nur noch mechanische Komponenten montiert werden?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph B.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr B.,
dies ist von der individuellen Konstruktion und von den konkreten Normeninhalten abhängig . Ich könnte mir zum Beispiel vorstellen, dass Sie die Verlegung von Leitungen, Verdrahtung usw. noch durchführen müssen. Vielleicht können Sie diese Arbeiten über die EN 60204-1 Elektrische Ausrüstung von Maschinen abdecken. Dann würde die Anwendung der Maschinenrichtlinie ausreichen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 727
gestellt von: Andre R.
am: 02.08.2013
Thema: Übersetzung bei Auslieferung an Tochterunternehmen
Sehr geehrter Herr Preis,
muss die Betriebsanleitung in die jeweilige EU-Amtssprache übersetzt werden, wenn es sich um eigene Tochterunternehmen handelt? Ich selber bin der Auffassung, dass es sich auch in diesem Fall um ein normales Inverkehrbringen handelt und die Betriebsanleitung, wie in der MRL vorgeschrieben, übersetzt werden muss. Hier kann man auch nicht mit vertraglicher Regelung innerhalb der Firma gegensteuern. Ist meine Auffassung hier korrekt?
Mit freundlichen Grüßen
Andre H.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr R.,
Ihre Auffassung ist richtig. Maßgebend für die Übersetzung ist nicht die Zugehörigkeit eines Firmensitzes, sondern die Landessprache des Landes, in dem das entsprechende Produkt verwendet wird.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 726
gestellt von: Josef Vogl, SGL Carbon GmbH, Meitingen
am: 01.08.2013
Thema: CE-Konformität für Schaltschrankkomponenten
Hallo,
wir haben von einem Brennerlieferanten eine Montageplatte mit fertiger Elektrik für die Ansteuerung eines Brenners erhalten, die ein weiterer Lieferant verwendet hat. Der weitere Lieferant hat nun für das Zulieferteil eine CE-Konformität angefordert, um seinerseits die Konformität erklären zu können. Was muss der Brennerlieferant liefern?
Danke für die Rückinfo,
Gruß
J. V.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Vogl,
der Brennerlieferant sollte für die Elektrik eine Konformitätserklärung und Gebrauchsanleitung liefern. Alternativ könnte er statt der Konformitätserklärung auch eine Bescheinigung der angewandten Normen liefern, wenn die CE-Kennzeichnung für das Gesamtsystem (Brenner und Steuerung) vom Zusammensteller durchgeführt wird.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 725
gestellt von: Montanov A., Hamburg
am: 31.07.2013
Thema: CE-Kennzeichnung von "Klein-Elektonik"
Guten Tag,
meine Frage ist recht simpel:
Ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich für extrem kleine elektronische Speicher Medien wie:
- SD-/ MicroSD Karten
- USB Sticks
- MicroSD Adapter
Danke und Gruß
Montanov
Antwort von: Dieter Wörmann
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen genannten Produkte können
maximal in die EMV- Richtlinie fallen, wenn sie elektronische Bauteile
besitzen, die durch externe Einflüsse gestört werden können,
oder selbst Störungen verursachen.
Das könnte also beim USB- Stick zutreffen, bei Speicherkarten
eher nicht.
Viele Grüße!
Kommentar/Frage von: Sonja Koller
Müssen diese Produkte wie z.B. Speicherkarten,
USB-Sticks, Webkeys etc. aufgrund der RoHS-Richtlinie die CE-Kennzeichnung
tragen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Koller,
inzwischen schon. Als die Frage gestellt
wurde, vermutlich noch nicht.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 724
gestellt von: Peter Herrmann, Friedbert
am: 31.07.2013
Thema: Umlabeln unvollständiger Maschinen (nachträgliches Anbringen von CE)
Frage: Wir als Hersteller von unvollständigen Maschinen stellen u.a. Zellenradschleusen oder Trogförderschnecken her. Diese werden mit angebautem Getriebemotor sowie offenem Einlauf und offenem Auslauf (in Flanschausführung) ausgeliefert. Unser Kunde verkauft diese Geräte nach Erhalt nun weiter, bringt jedoch zuvor sein eigenes Typenschild an inklusive eines CE-Zeichens. Er verschließt hierzu die Ein- und Auslauf-Flansche vor Auslieferung z.B. mit einem angeschraubten Blech sozusagen als "Eingreifschutz". Somit denkt er, wären alle CE-Voraussetzungen erfüllt. Natürlich weist er seinen Kunden darauf hin (oder auch nicht), dass die CE-Konformität sofort erlischt, sobald er die Bleche wieder abschraubt, um das Gerät in seine Anlage integrieren zu können.
Handelt der Weiterverkäufer korrekt? Macht er sich dennoch strafbar? Und vor Allem: Können wir als "ursprünglicher" Hersteller haftbar gemacht werden im Falle des Falles (selbst wenn kein Typenschild von uns mehr angebracht ist)?
Vielen Dank für Ihre Antwort, die uns sehr helfen würde!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Herrmann,
da der Weiterverkäufer seinen Namen auf dem Typschild und in der Konformitätserklärung anbringt, ist er für die Sicherheit des Produkts in erster Linie verantwortlich und muss diese anhand der Technischen Unterlagen nachweisen können. Hierbei wird er gegebenenfalls auf Ihre gelieferten Unterlagen zurückgreifen und sich auf die Richtigkeit dieser Unterlagen verlassen. Insofern bleiben Sie auch nach dem Umlabeln in der Verantwortung.
Die Vorgehensweise des Weiterverkäufers, Schutzeinrichtungen anzubringen, die entfernt werden müssen, ist nicht sinnvoll. Korrekt wäre das Ausstellen einer Einbauerklärung und Lieferung einer Montage- oder Betriebsanleitung, in der die noch erforderlichen Schutzmaßnahmen beschrieben werden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 723
gestellt von: S. A.
am: 31.07.2013
Thema: Unvollständige Maschine
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind Hersteller von Spannvorrichtungen für Faserverbundwerkstoffe. In diese Vorrichtungen werden Servomotoren, pneumatische Antriebe und Ventile usw. verbaut. Die Anlagen verfügen auch über eine eigene Steuerung mit integrierter Sicherheits-SPS.
Unsere Vorrichtungen werden in Fräsmaschinen eingesetzt, die über eine vollständige Verkleidung und sichere Schutztüren verfügen.
Die Spannvorrichtungen sind wechselbar.
Fall 1:
Die Spannvorrichtung hängt direkt im Schutzkreis der Fräsmaschine, d.h. sie bewegt sich in AUTO nur bei geschlossenen Türen, in HAND nur mit sicherer reduzierter Geschwindigkeit.
Elektrischer Anschluss und Absicherung der Spannvorrichtung erfolgt mit speziellem Stecker und Vorsicherung in der Fräsmaschine.
Die beiden Anlagen kommunizieren über ein Bussystem miteinander, die sicheren Signale werden hardwaretechnisch ausgetauscht.
Die Fräsmaschine übernimmt die Hauptsteuerung.
Fall 2:
Die Spannvorrichtungen werden bei offenen Schutztüren betrieben, haben aber ebenfalls einen eigenen Sicherheitskreis.
Anschluss erfolgt am Hausnetz des Kunden.
Nun ist die Frage aufgetaucht, ob die Spannvorrichtungen als unvollständige Maschinen oder als Maschinen gelten.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
Spannvorrichtungen, die in Werkzeugmaschinen eingesetzt werden, sind in der Regel Auswechselbare Ausrüstungen. Das CE-Kennzeichnungsverfahren ist in diesem Fall gleich wie bei Maschinen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 722
gestellt von: Werner Jeggle, ACD-Gruppe, Achstetten
am: 29.07.2013
Thema: Herstellererklärung
Frage: Wir projektieren zur Zeit ein elektrisches Gerät bzw.Schaltschrank.Wir sind aber nicht der Projekteur des Gesamtsystemes, sondern nur der Lieferant eines Teiles, hier der elektrische Schaltschrank.
Der Kunde verlangt ein CE-Zeichen von uns, wir können aber nur eine Herstellererklärung ausstellen. Wie sieht eine Herstellererklärung aus?
Haben sie ein Muster ?
MfG Werner Jeggle
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Jeggle,
Schaltschränke werden üblicherweise mit der CE-Kennzeichnung versehen, da sie nicht unter die Maschinenrichtline, sondern unter die Niederspannungsrichtlinie fallen. Bei der Niederspannungsrichtlinie gibt es keine Einbau- oder Herstellererklärungen.
Muster für Konformitätserklärungen und Einbauerklärungen finden Sie in unserer Rubrik Praxishilfen. Herstellererklärungen gibt es seit der neuen Fassung der Maschinenrichtlinie nicht mehr.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 721
gestellt von: Thorsten Hofer
am: 29.07.2013
Thema: zu Frage 226 Neue Konformitätserklärung für Gebrauchtanlage ausstellen
Sehr geehrter Herr Preis,
falls sich der Betreiber aus Frage 226 dazu entschließt, nachzuzertifizieren und eine neue Konformitätserklärung auszustellen, sollte dann nach der zum Zeitpunkt des Erstinverkehrbringens der Maschine gültigen oder nach der aktuell gültigen MRL zertifiziert werden? Welche Version (98/37/EG oder 2006/42/EG) wird auf der Konformitätserklärung angegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Th. Hofer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hofer,
es muss nach der aktuell gültigen Maschinenrichtlinie nachzertifiziert werden (2006/42/EG), die dann auch in der Konformitätserklärung genannt wird.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 720
gestellt von: Thomas Pfeuffer
am: 25.07.2013
Thema: Aushändigen der Original CE-Erklärung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es üblich, bei der Übergabe der CE Erklärungen das Original auszuhändigen oder reicht eine Kopie?
Gruß, Thomas Pfeuffer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Pfeuffer,
das Original sollte bei Ihnen verbleiben. Dem Verwender übergeben Sie eine Kopie.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 719
gestellt von: K.-Dieter Maier
am: 23.07.2013
Thema: Gasdruckfeder zum sicheren Verschließen einer Tonne
Sehr geehrter Herr Preis,
wir brauchen eine Bedienungsanleitung für eine Tonne, für deren sicheres Öffnen und Verschließen eine Gasdruckfeder angebracht ist. Macht das Anbringen der Gasdruckfeder die Tonne zur Maschine?
Vielen Dank
Freundliche Grüße
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Maier,
ja, dies ist der Fall, es sei denn, es wären mit dem Öffnen oder Scließen der Tonne mit oder ohne Gasdruckfeder keine Gefährdungen verbunden.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Helmut Linker
Die Antwort finde ich sehr merkwürdig! Entweder falle ich durch die Veränderung (Gasdruckfeder) unter die MRL oder nicht. Das Ergebnis der Risikoanalyse kann doch nicht darüber entscheiden, ob eine Richtlinie anzuwenden ist oder nicht!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Linker,
in der offiziellen Kommentierung zur Vorgänger-Maschinenrichtline findet sich folgender Abschnitt: "Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie darf natürlich nicht unsinnig weit ausgelegt werden.
Wesentlich ist das Verständnis des mit der Richtlinie angestrebten Nutzeffekts. Die Richtlinie verfolgt
lediglich das Ziel, den Verkehr der Erzeugnisse zu erleichtern und das Sicherheitsniveau von Produkten,
die mit Gefahren behaftet sind, zu erhöhen. So muss bei der Auslegung des Anwendungsbereichs der
nach dem "neuen Konzept" verfassten Richtlinien von der Verbindung der sehr allgemein gehaltenen
Begriffsbestimmung, die in der Regel in Artikel 1 enthalten ist, mit den jeweiligen Gefahren ausgegangen
werden. Rechtlich gesehen fallen Maschinen, die der Begriffsbestimmung von Artikel 1 entsprechen,
auch dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie keine der in Anhang I behandelten
Gefahren aufweisen. Dies ist so zu verstehen, daß auch ohne die bei der Entwicklung vorgesehenen
Maßnahmen keine Gefahr vorliegen darf, denn eine Maschine, die komplett von einem Gehäuse
umgeben ist und aus diesem Grunde keine Gefahr darstellt, fällt natürlich in den Anwendungsbereich der
vorliegenden Richtlinie, da ohne das Gehäuse Gefahr bestünde. Fraglich ist hingegen der Sinn einer
Anwendung der Richtlinie auf eine mechanische Taschenuhr. Eine Uhr ist eine "Gesamtheit miteinander
verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, ... die für einen
bestimmten Anwendungszweck vorgesehen ist" (Anzeigen der Zeit); aber selbst ohne Gehäuse stellen
die Räderwerke keine der in Anhang I genannten Gefahren dar." Am Prinzip dieser Kommentierung hat sich nichts geändert, ansonsten müssten wir auch Wäscheklammern, Kugelschreiber und ähnliches als Maschinen einstufen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 718
gestellt von: M. Fehlmann
am: 23.07.2013
Thema: unvollständige Maschine
Guten Tag Herr Preis
Wir liefern Elektromotoren, Umrichter und passendes Zubehör (Riemen, Umlenkrolle,..) ALS SYSTEM zum Einbau in Werkzeugmaschinen (Türantrieb).
Der Kunde speist den Umrichter und schließt ihn an die Maschinensteuerung an (Schaltschrank). Der Motor wird auf der Maschine platziert und über mechanische Schnittstellen mit der Maschine verbunden. Unser System ist für die Funktion der Maschine nicht essentiell, sondern ein optionaler Zusatz (Komfort).
Isoliert betrachtet handelt es sich also um einzelne Komponenten mit Typenschild. Dabei fällt keine unter die nMRL, sondern unter die Niederspannungsrichtlinie.
Als Ganzes betrachtet verkaufen wir aber ein Antriebssystem als Lösung für einen bestimmten Zweck. Ein Antriebssystem wird gemäß Maschinenrichtlinie als Beispiel für eine unvollständige Maschine aufgeführt.
Frage 1:
Uns macht die Abgrenzung gegen unten Mühe. Ich denke, es handelt sich auch nicht um eine Baugruppe, sondern nur um Komponenten, aber abgestimmte. Wie ist die Definition von Antriebssystem? Unsere Kunden verstehen unser Produkt (das System) als unvollständige Maschine. Können Sie uns da weiterhelfen?
Frage 2:
Falls es jetzt kein Antriebssystem ist, bzw. nicht unter die Maschinenrichtlinie fällt, ist es dennoch erlaubt, die „abgestimmten Komponenten“ als unvollständige Maschine zu deklarieren? Dies bewirkt zunächst Aufwand, schlussendlich aber eine Vereinfachung und für den Kunden einen Mehrwert. Was würden Sie raten?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Fehlmann,
ist mit dem Begriff "abgestimmt" gemeint, dass Sie die Konstruktion mit dem Kunden abgestimmt haben? Ob von Baugruppen oder Komponenten gesprochen wird, macht m.E. keinen Unterschied. Das System als unvollständige Maschine zu betrachten macht Sinn.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: M. Fehlmann
Guten Tag Herr Preis
Danke für die Antwort. Gerne erläutere ich weiter:
Die Komponenten sind aufeinander abgestimmt. Es handelt sich um ein Standardprodukt für alle Kunden.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr/Frau Fehlmann,
meine Empfehlung, die Systeme als unvollständige Maschinen einzustufen ändert sich dadurch nicht.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 717
gestellt von: Engi Behaaeldin, Troisdorf
am: 22.07.2013
Thema: Maschine aus Südkorea
Guten Tag!
Ich habe eine Frage bezüglich einer Finetube Maschine aus Südkdorea, die nach Deutschland verschickt werden soll. Diese Maschine hat keine CE Kennzeichung.
Darf sie trozdem nach Deutschlnd eingeführt werden?
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr/Frau Behaaeldin,
nein, dies ist nicht ohne weiteres möglich. Sie können aber mit dem Zoll einen gangbaren Weg besprechen, wie Sie vorgehen sollen. Ein Inverkehrbringen nachdem Sie die Maschine in Deutschland nachgebessert und geprüft haben, ist grundsätzlich möglich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 716
gestellt von: anonym
am: 22.07.2013
Thema: Leuchten als Bausatz verkaufen
Hallo,
ich möchte Leuchten als Kleinserie herstellen lassen und verkaufen. Wenn ich nun den Kunden die elektrischen Anschlüsse selber durchführen lassen (Komponenten liefern - der Kunde verschraubt) muss ich dann die Leuchte überhaupt zertifizieren lassen? Eigentlich entsteht durch den eigentlichen Zusammenbau durch den Kunden eine \"neue\" Leuchte, welche er theoretisch eigenverantwortlich überprüfen lassen müsste.
Ist dies korrekt?
SG
Antwort von: Dieter Wörmann
Sehr geehrter Fragesteller,
auch ein Set unterliegt grundsätzlich den Bestimmungen des ProdSG. Auch die NspRL und EMV-RL kann auf ein Set angewandt werden und wird damit zum Konformitätsbewertungsverfahren und zur CE- Kennzeichnung führen.
Je nach Ausgestaltung und Umfang des Sets könnte es sogar sein, dass Ihr bereitgestelltes Produkt nicht sicher ist (ein Laie kann damit nicht umgehen). Ein Set muss einfach zusammenzubauen sein (ohne Fachwissen, ohne Einstellbarkeiten, die die Sicherheit gefährden usw.).
Eine Zertifizierung (i.S. eines z.B. TÜV- Zeichens) ist nicht erforderlich. Für die Behörden sind Sie jedoch in der Verpflichtung, die Sicherheit darlegen zu können.
Viele Grüße!
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Frage 715
gestellt von: Axel Stein
am: 18.07.2013
Thema: Defininition einer Presse
Hallo Herr Preis,
wir haben eine kleine, vom Kunden beigestellte, pneumatische Presse/Vorrichtung (Bj.95) mit CE-Kennzeichnung und 2 Hand-Auslösung im Einsatz. Der Hersteller sagt, es handelt sich um eine pneumatische Vorrichtung und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sagt, es handelt sich dabei um eine pneumatische Presse gem. EN 13736 und zweifelt die Aussage des Herstellers an. Die Maschine ist nicht mobil und es wird etwas ausgestanzt (Loch in Plastikdeckel). Wer hat hierbei recht? Wo liegt der Unterschied zwischen Vorrichtung und Stanze?
Besten Dank für Ihre Antwort!
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Stein,
hier ist der Anwendungsbereich (Abschnitt 1) der EN 13736 zu prüfen sowie die in Abschnitt 3 enthaltenen Definitionen. Meine Recherche hat ergeben, dass es sich um eine pneumatische Presse handelt. Wäre es eine Vorrichtung, würde sie im Anwendungsbereich ausgeschlossen sein.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 714
gestellt von: Christian Greiner
am: 16.07.2013
Thema: Risikobeurteilung und Sicherheitskonzept
Sehr geehrter Herr Peis,
muss bei Messen im nicht-EWR (z.B. im konkreten Fall Indonesien) ebenfalls eine Konformitätserklärung und Betriebsanleitung nach EU-MRL mitgeführt werden?
Viele Grüße aus Niederbayern
C. Greiner
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Greiner,
nein, das ist nicht der Fall. Sie müssen außerhalb des EWR die Bestimmungen der jeweiligen Länder einhalten, in denen Sie die Maschinen ausstellen.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Pavel Popolski
Sehr geehrter Herr Greiner,
ich gebe zu Bedenken, dass es bei der Rückkehr nach Deutschland unter Umständen Schwierigkeiten mit dem Zoll geben könnte, wenn der Maschine keine Konformitätserklärung beiliegt.
Auch hier ist im Vorfeld eine Kontaktaufnahme/Absprache mit der Behörde durchaus sinnvoll.
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Frage 713
gestellt von: Christian Raiser
am: 12.07.2013
Thema: Risikobeurteilung und Sicherheitskonzept
Sehr geehrter Herr Preis,
ich habe 2 grundsätzliche Fragestellungen.
1. Zur Risikobeurteilung:
Ist es richtig, dass die Risikobeurteilung versioniert werden muss, da diese ja eher iterativ entsteht? Ist des weiteren richtig, dass diese nach Erstellung vom erstellenden Kollektiv unterschrieben werden muss, so dass dann nach dem 4-Augen-Prinzip ein aussenstehender Prüfer die Risikobeurteilung formell prüfen kann und dafür dann ebenfalls unterschreiben muss.
Hintergrund ist, dass das Dokument ansonsten, zumindest nach Aussage eines Gutachters, vor Gericht nicht "zitierfähig" sei und ohne einen solchen Prozess der ganze Entwicklungsprozess des Produkts hinsichtlich der einzuhaltenden "Sorgfaltspflicht" angezweifelt werden könne ...
2. Zum Sicherheitskonzept
Die MRL schreibt vor, innerhalb der Risikobeurteilung "die geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die betreffende Maschine zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden." Um dies zu gewährleisten erstellen wir ein Dokument "Sicherheitskonzept", in dem sehr genau beschrieben wird, z.b. wie die Steuerung ausgeführt werden muss bzw. ausgeführt wird, um das Schutzziel zu erreichen.
Gibt es eine Rechtsgrundlage, die die Erstellung eines solchen Konzeptes vorschreibt oder sogar vorschreibt wie dieses auszusehen hat?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Raiser,
zu 1.: nein, die Risikobeurteilung muss nicht versioniert werden. Sie dokumentieren damit letztlich den Behörden gegenüber die sichere Konstruktion der Maschine. Wie Sie zu diesem Ergebnis gekommen sind, ist nicht wichtig.
Meiner Erfahrung nach hängt die mangelhafte oder pflichtgemäße Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Regel weniger von geleisteten Unterschriften ab, sondern mehr vom Willen der Organisationsverantwortlichen und Konstrukteure, die Vorschriften korrekt umzusetzen. Eine oder mehrere Unterschrift(en) unter der Risikobeurteilung wird/werden nicht gefordert. Allerdings muss ich erwähnen, dass ich kein Jurist bin. Möglicherweise können Ihnen die umgesetzten 'Tipps' vom Gutachter im Schadensfall helfen.
Zu 2.: nein, gesetzlich ist es nicht vorgeschrieben, wie das Konzept im Detail auszusehen hat, außer, dass alle geforderten Unterlagen vorhanden sein müssen. Hier sind die Richtlinien und Normen zum Produkt entscheidend.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 712
gestellt von: Olaf
am: 12.07.2013
Thema: Evaluation Boards und CE-Kennzeichnung
Hallo,
wir stellen unter anderem Evaluation Boards her um unseren Kunden die Möglichkeit zu geben unsere Elektronik zu testen. Diese Boards haben kein Gehäuse und sind für den Laborarbeitsplatz gedacht. Ist es nötig hierfür eine CE Kennzeichung vorzunehmen? Wenn nicht, wie kann kenntlich gemacht werden, dass die Boards kein CE Zeichen benötigen.
Vielen Dank,
Olaf
Antwort von: Dieter Wörmann
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Evaluation Boards sind zunächst elektrische Geräte, die sicher sein müssen.
Ihre Aktivität als Hersteller und in Verkehrbringer ist das erstmalige Bereitstellen von diesen Produkten am Markt.
Sie müssen also auch die für diese Produkte zutreffenden EU-RL einhalten, wenn Sie die Produkte in Europa in den Verkehr bringen.
Es könnte sein, dass die NspRL wegen dem Anwendungsbereich AC 50 V ... 1000 V bzw. DC 75 V ... 1500 V nicht angewendet werden muss, es sei denn, dass das erforderliche Netzgerät ebenfalls im Lieferumfang enthalten ist, Möglich ist auch die EMV- Richtlinie, die ebenfalls eine CE- Kennzeichnung fordert.
Hier sollten Sie sich den Artikel I genauer ansehen, in dem es heißt:
"(3) Diese Richtlinie gilt ferner nicht für Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften
a) einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist, und
b) unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können."
Eine Produktkennzeichnung ist nicht vorgesehen, wenn das Gerät keiner entsprechenden RL entsprechen muss. Sie können daher in den Begleitunterlagen oder auf dem Gerät einen begründeten Hinweis angeben, warum dieses Produkt nicht in den Anwendungsbereich möglicher Richtlinien fällt und es damit nur zu Laborzwecken verwandt werden darf. Es erscheint dann auch zweckmäßig, wenn Sie den Benutzer auffordern sicherzustellen, dass keine Störungen verursacht werden und welche Störungen ggf. das Gerät beeinträchtigen könnten.
Viele Grüße!
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Frage 711
gestellt von: Thomas Messerschmied, Speck-Kolbenpumpenfabrik
am: 12.07.2013
Thema: Unvollständige Maschine
Sehr geehrter Herr Preis,
die Firma Speck fertig Hochdruckpumpen-Aggregate nach kundenspezifischen Anforderungen.
Die Aggregate bestehen dabei hauptsächlich aus E-Motor, Riemen- oder Direktantrieb, Hochdruckpumpe, Druckregelventil, Sicherheitventil und Absperrventilen, jedoch ohne elektrische Steuerung und ohne Druckerzeuger (z.B. Düse, Pistole).
In diesem Fall stufen wir das Aggregat gemäß MRL als "unvollständige Maschine" ein und stellen dazu eine Einbauerklärung aus.
Ein Kunde behauptet jetzt, dass das Aggregat ein "eigenständiges Aggregat" und dazu eine Konformitätserklärung auszustellen sei.
Ich bitte um Stellungnahme zu dieser Behauptung.
Vorab herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Th. Messerschmied
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Messerschmied,
es gibt häufig Produkte, die sich nicht eindeutig als unvollständige Maschine oder als Maschine einstufen lassen. In diesen Fällen kann die Einstufung in Abstimmung mit den Projektpartnern (Kunden) vorgenommen werden. Wichtig ist, dass das Endprodukt den Vorschriften entspricht und die CE-Kennzeichnung erhält. Wenn Ihr Kunde die CE-Kennzeichnung des Systems fordert, sollten Sie vor der Ausstellung der Konformitätserklärung sicherstellen bzw. prüfen, dass/ob die Steuerung ordnungsgemäß geplant und realisiert wurde. Wenn Sie Ihr System als unvollständige Maschine verkaufen, sollte Ihr Kunde in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, inwieweit Ihr Lieferbestandteil schon den Vorschriften entspricht und was noch getan werden muss, damit dieser die CE-Kennzeichnung durchführen kann. Dies kann z.B. über die Dokumentation geschehen, die Sie liefern.
Beste Grüße
Romen Preis
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Frage 710
gestellt von: Thomas Scheb, TSK-Konstruktion
am: 09.07.2013
Thema: CE-Konformitätserklärung
Hallo an alle
Ich muss für eine Maschine eines Kunden eine CE-Konformationserklärung erstellen, die ich mit der Software "Manager CE" der Fa. WEKA erstelle.
Der Kunde will nun noch eine EN13849 Sistema ???
Kann mir jemand erklären um was es hier geht?
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Scheb,
wenn steuerungstechnische Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen sind, müssen die Sicherheitsfunktionen der Norm EN 13849 entsprechen. Sistema ist eine kostenlos beziehbare Software, mit der die Sicherheitsfunktionen und deren Zuverlässigkeit dokumentiert werden kann.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Pavel Popolski
Hallo Herr Scheb,
schauen Sie mal hier nach:
http://www.dguv.de/ifa/Praxishilfen/Software/SISTEMA/index.jsp
Es handelt sich um eine kostenlose Software des IFA (Institut für Arbeitsschutz). Es bewertet sicherheitsbezogene Maschinensteuerungen nach DIN EN ISO 13849.
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Frage 709
gestellt von: anonym
am: 09.07.2013
Thema: Erlöschen der CE-Kennzeichnung
Frage: Erlischt eine CE-Kennzeichnung, wenn der Unterzeichner nicht mehr im Betrieb tätig ist?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, die CE-Kennzeichnung erlischt nicht. Der Unterzeichner bleibt gegebenenfalls weiter in der Haftung, sofern er in einem Produkthaftungsfall schuldig geworden ist. Ansonsten übernimmt üblicherweise der Nachfolger des Unterzeichners die Zuständigkeiten.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 708
gestellt von: anonym
am: 02.07.2013
Thema: Einordnung zur Maschinenrichtlinie
Sehr geehrter Herr Preis,
ein elektrisches Prüfgerät hat einen Klappdeckel, der wegen seines Gewichts mit einer Gasdruckfeder zum Anheben unterstützt wird. Ansonsten befinden sich im Gerät keinerlei bewegliche Komponenten und auch keine Antriebe.
Fällt das Gerät alleine wegen des Gasdruckdämpfers, der die Bewegung des Deckels mit gespeicherter Energie unterstützt, unter die Maschinenrichtline?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
üblicherweise werden in den Normen zu elektrischen Betriebsmitteln (z.B. EN 61010-1) geeignete Maßnahmen gegen die von Ihnen beschriebenen mechanischen Gefärdungen festgelegt. Daher reicht es in der Regel, diese Normen, die der Niederspannungsrichtlinie und nicht der Maschinenrichtlinie zugeordnet sind, anzuwenden. Damit entfällt auch die Anwendung der Maschinenrichtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 707
gestellt von: Stefan Inescu, DTR Dräxlmaier Sisteme Tehnice Romania SRL
am: 02.07.2013
Thema: Betriebsanleitung oder Montageanleitung?
Guten Morgen,
ich möchte gern wissen, was für eine Anleitung ich erstellen muss (Bertriebs- oder Montageanleitung), wenn wir eine einfache Vorrichtung mit einer Kniehebelpresse bauen. Es hat keine elektrischen oder pneumatischen Elemente.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen,
Stefan Ionescu
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Inescu,
da Ihre Vorrichtung nicht zwingend der Maschinenrichtlinie unterliegt, haben Sie hierzu keine besonderen Vorschriften. Nur die allgemeine Vorschrift, dass eine Gebrauchsanleitung zu erstellen ist, anhand derer alle notwendigen Arbeiten, die an und mit der Kniehebelpresse durchgeführt werden, gefahrlos erledigt werden können. Sie sollten sich hierbei an den Empfehlungen der Norm EN 82079 Erstellen von Gebrauchsanleitungen –
Gliederung, Inhalt und Darstellung –
Teil 1: Allgemeine Grundsätze und ausführliche Anforderungen orientieren.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 706
gestellt von: Frank V., Köln
am: 28.06.2013
Thema: CE für überholte Gebrauchtmaschine
Sehr geehrter Hr. Preis,
wir haben eine Maschine Bj. 1993 von einem Fremdunternehmen überholen lassen. Lt. dem Fremdunternehmen ist es zu keiner wesentlichen Veränderung der Maschine gekommen. Trotzdem soll die Maschine CE-zertifiziert werden.
Wird das Fremdunternehmen damit zum Hersteller?
Muss ein neues Typenschild an der Anlage angebracht werden?
Muss eine neue Betriebanleitung durch das Fremdunternehmen erstellt werden?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Frank V.
Antwort von Roman Preis
Sehr geehrter Herr V.,
aus Ihrer Beschreibung entnehme ich, dass die Maschine bisher noch nicht CE-gekennzeichnet wurde und dies nun nachgeholt werden soll. Das Fremdunternehmen wird durch die Überholung nicht zum Hersteller. Sie können das Fremdunternehmen bevollmächtigen und beauftragen, Teile des Konformitätsverfahrens oder das gesamte Konformitätsverfahren für Sie durchzuführen. Auf das Typschild müssen die Angaben des Herstellers sowie einige andere Daten. Dies hängt im Einzelnen von der Art der Maschine ab. Es muss eine Gebrauchsanleitung erstellt werden, wer dies erledigt, können Sie als Hersteller festlegen.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von Pavel Popolski
Wenn die 1993er Maschine jetzt ein CE-Zeichen bekommen soll, müsste z. B. auch in der Konformitäteserklärung ein aktuelles Datum der Ausstellung stehen. Es kommt also einer erstmaligen Inbetriebnahme gleich.
Somit müssten auch alle zu diesem Zeitpunkt zutreffenden (harmonisierten) Normen angewendet werden. Das bedeutet letztendlich, das die gesamte Maschine auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden muss.
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Frage 705
gestellt von: anonym
am: 28.06.2013
Thema: Druckgasversorgung
Sehr geehrter Herr Preis,
zählt eine Druckgasversorgungsanlage (incl Manometer, Druckmindereinrichtung, Spüleinrichtung, Verriegelungen über elektrisches Ventil [auch eine SI-Einrichtung Gassensor], Schrank, Rohrleitung,...) als eine (vollständige) Maschine im Sinne der MRL und ist eine CE Zertifizierung durch den Anwender erforderlich? Die Einzelnen Komponenten sind, soweit erforderlich, zertifiziert. Das Druckgas ist zur Zeit für die Versogung einer Prozesanlage vorgesehen, ggf auch für zwei Anlagen.
Danke schon jetzt für Ihre Mühe.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
dies hängt unter anderem davon ab, wer diese Installation wie in Verkehr bringt. Sicherlich ist es am sinnvollsten, die Zusammenstellung in ihrer Gesamtheit und in der Verbindung mit der Prozessanlage zu betrachten und für diese Gesamtheit das CE-Kennzeichnungsverfahren durchzuführen. Eine separate CE-Kennzeichnung der Druckgasversorgungsanlage ist dann nicht notwendig. Weiterhin spielt das Anwendungsgebiet eine Rolle. Geht es um sicherheitskritische Prozesse, erfüllt die Versorgung möglicherweise Sicherheitsfunktionen und muss dann CE-gekennzeichnet werden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 704
gestellt von: Michael Dieter, Robert Bosch GmbH
am: 27.06.2013
Thema: CE-Kennzeichnung für Antennen
Sehr geehrter Herr Preis,
benötigen Antennen, in meinem Fall speziell Antennen für RFID, eine CE-Kennzeichnung?
Ist es möglich, dass es hier eine bestimmte Ausnahmeregelung gibt?
Für ihre Antwort vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Michl
Antwort von: Dieter Wörmann
Sehr geehrter Herr Michl,
leider ist die R&TTE- RL 1999/5/EG vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nicht ganz mein Gebiet. Trotzdem kann es sein, dass Ihre RFID- Antenne einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden muss und auch eine CE- Kennzeichnung benötigt. Ich gehe deshalb davon aus, weil Ihre Antenne vermutlich mehr als ein zusätzliches elektronisches Bauteil beinhaltet. Entsprechend dem Leitfaden zur R&TTE- Richtlinie spricht man dann von einer aktiven Antenne. Diese fällt in den Artikel 2 (c) der RL. Ein weiteres Indiz dafür sehe ich darin, dass auch Normen für RFID- Antennen im Amtsblatt zur Konformitätsverfahren gelistet sind.
Außerdem können die Anwendungsbereiche der Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie zutreffend sein.
Ich hoffe, die Aussagen helfen Ihnen bereits.
Viele Grüße!
Frage/Antwort kommentieren
Frage 703
gestellt von: Michael Steigenberger, Rücker Testing Services GmbH
am: 27.06.2013
Thema: Wann brauche ich eine CE-Kennzeichnung?
Frage: Wir haben einen Prüfstand für einen namenhaften Automobilhersteller mit Sitz in München entwickelt und gebaut. Dazu haben wir verschiedene Komponenten gekauft und verbaut. Müssen wir jetzt eine CE Kennzeichnung erstellen oder reicht eine Konformitätserklärung?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Steigenberger,
CE-Kennzeichnung und Ausstellen einer Konformitätserklärung gehören zusammen. Beides muss für Maschinen erledigt werden, weiterhin muss eine Betriebsanleitung und Risikobeurteilung erstellt werden. Ob Ihr Prüfstand eine Maschine darstellt, hängt davon ab, wie dieser sich zusammensetzt und funktioniert.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 702
gestellt von: Klaus Müller
am: 23.06.2013
Thema: CE Konformität/MRL
Frage: Welche Norm muss aktuell für die Gefahrenstellen-Kennzeichnung an (Werkzeug)-Maschinen angewendet werden?
Stichwort: Warnhinweise
Beispiel: Einzugsstelle für Hand-/Finger-Quetschstelle, etc.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Müller,
in manchen Fällen werden in den C-Normen der einzelnen Werkzeugmaschinen spezielle Kennzeichnungen vorgeschrieben. Ist dies nicht der Fall und darüber hinaus gehend ist aktuell z.B. die DIN EN ISO 7010: Graphische Symbole –
Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen –
Registrierte Sicherheitszeichen anzuwenden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage von: Klaus Müller
SgH Preis,
zunächst einmal vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragestellung, die mich nicht ganz "glücklich" macht: Sie schreiben z.B die Anwendung der iso 7010 (außer den C-Normen gebundenen Angaben)!
Was verstehe ich jetzt unter z.B?
Z.B bedeutet doch noch andere Normen, aber welche?
Grüße K.Müller
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Müller,
die Norm EN 7010 grenzt einige Bereiche aus. Sie gilt nicht für die Zeichengebung im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und
Luftverkehr; allgemein gesagt, nicht in solchen Bereichen, die von dieser Internationalen Norm und der
Normen der Reihe ISO 3864 abweichenden Regelungen unterliegen. "Z.B." heißt daher, dass stets noch genau betrachtet werden muss, in welchem Produktbereich die Zeichen eingesetzt werden sollen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 701
gestellt von: Willem den Hoed, Hofa BV/Zoetermeer, Niederlande
am: 21.06.2013
Thema: Schrauben
Hallo Herr Preis,
In die Niederlanden gibt es viel Undeutlichkeit bezüglich der CE Markierung und welche Schrauben eine CE Markierung haben müssen.
Als Antwort auf Frage 670 geben Sie an:
Schrauben und Muttern werden nicht CE-gekennzeichnet, es sei denn, sie sind Sicherheitsbauteile.
Bedeutet das, dass Blechschrauben, selbstbohrende Schrauben, Spannplattenschrauben, gewindefügende Schrauben, alle Muttern, Machinenschrauben usw. keine CE-Markierung brauchen?
Sie schreiben: Es sei denn, sie sind Sicherheitsbauteile. Bedeutet das, dass es nur vorgespannte Befestigungsteile und Anker (und Schnellbauschrauben) betrifft?
Wir werden Ihnen sehr dankbar sein für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüssen,
Willem den Hoed
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr den Hoed,
Frage 670 war auf den Maschinenbau bezogen. Schrauben, die im Maschinenbau verwendet werden, werden nicht CE-gekennzeichnet. Anders ist es bei Schrauben, die der Bauprodukterichtlinie unterliegen. Unter die Bauprodukterichtlinie fällt "jedes Produkt, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden". Ob hierunter alle Schrauben im Baubereich fallen, kann ich Ihnen nicht genau sagen, denn der Baubereich ist nicht mein Spezialgebiet und bei allen Richtlinien gibt es Ausnahmen. Auf jeden Fall müssen mechanische Befestigungsmittel einschließlich Nägel, Schrauben und Klammern, die in Bauwerken zur Befestigung von Gipsplatten, faserverstärkten Gipsplatten, Produkten aus der Weiterverarbeitung und geeigneten Nebenprodukten auf Holz oder Metall vorgesehen sind, CE-gekennzeichnet werden. Weiterhin fallen hochfeste planmäßig vorspannbare Schraubenverbindungen für den Metallbau (Bauwerke) hierunter.
Beste Grüße
Roman Preis
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