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Frage 1550
gestellt von: Klaus Aurer
am: 05.08.2018
Thema: CE-Konformitätserklärung, wenn elektr. Teile in
einen separaten Unterverteiler zusammengefasst werden
Sehr geehrter
Herr Preis,
ich habe folgende Frage:
Ausgangslage:
Für Kunden muss ich ab und an CE-Zertifizierte elektronische
Komponenten (z.B. Relais, Hutschienen-PC Miniserver, LAN-Switch)
liefern und in einen beim Kunden vorhandenen Elektro-Unterverteiler
einbauen. Die CE-Zertifizierten Komponenten werden von mir zusammen
geschaltet damit eine individuelle elektr. Lichtsteuerung entsteht.
Diese ist in der Regel bei jedem Kunden unterschiedlich in der Funktion
und der Anzahl der CE-Zertifizierten Komponenten.
Meine Frage:
Muss von mir für die Gesamtheit der Anlage/Steuerung die EMVG
und die CE-Konformität bescheingt werden?
Aus meiner Sicht bringe ich lediglich Geräte/Komponenten in
den Verkehr, die bereits eine entsprechende Konformitätserklärung
besitzen.
Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung
und Beantwortung meiner Frage.
Herzliche Grüße
Klaus Aurer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Aurer,
für die Gesamtheit muss die CE-Konformität
bescheinigt werden, wenn es sich um das Errichten einer Niederspannungsanlage
handelt.
Unter Errichten von Niederspannungsanlagen
versteht man in der Regel eine fachmännisch ausgeführte
Installationsarbeit, die umfängliches Normenwissen zur Auswahl-
und Verwendung vorgesehener Materialien und Betriebsmittel erfordert.
Das besondere Merkmal einer entsprechend zu errichtenden Anlage
ist die jeweilige individuelle Erstellung der Anlage.
Weiterhin kann es sein, dass die EMV-Richtlinie angewandt werden
muss, da durch die Kombination/Verdrahtung EMV-Störungen ausgesendet
werden könnten.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1549
gestellt von: anonym
am: 02.08.2018
Thema: Normen nicht aktuell - Konformitätsvermutung?
Hallo zusammen,
wir würden gern ein zugeliefertes Netzteil
(Kaufteil von TDK-Lambda) in eine unserer Maschinen einbauen. Dieses
Netzteil ist nun schon länger auf dem Markt erhältlich
und in der zugehörigen Konformitätserklärung sind
die entsprechenden, damals aktuellen Normen aufgeführt (u.a.
DIN EN 60950:2001).
Einige der darin genannten Normen sind nun jedoch durch neuere Versionen
ersetzt worden, sind nicht harmonisiert oder haben ihre "Konformitätsvermutung"
verloren, etc.
Nun zu meiner Frage: Kann man solche Komponenten heute dennoch problemlos
in neue Maschinen einbauen? Wie sieht dann die Konformitätserklärung
zu aktuellen Richtlinien aus? Muss man dann die Konformität
der Maschine selbst nach der "ältesten" Norm ihrer
Bauteile erklären?
Schonmal besten Dank im Voraus.
Antwort von: Roman Preis
Hallo,
wenn Sie das Netzteil zum jetzigen Zeitpunkt
erwerben, sollte der Hersteller des Netzteils die Konformitätserklärung
aktualisieren und Ihnen den aktellen Stand zusenden. Der Zeitpunkt
des Inverkehrbringens ist maßgebend für den Normenstand.
Der Hersteller muss entscheiden, ob das Netzteil trotz der Normenänderungen
den aktuellen Vorschriften entspricht.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1548
gestellt von: Boris Ranglack
am: 02.08.2018
Thema: CE für USB Kabel gemäß RohS
Frage: Passive Datenkabel fallen ab Juli
2019 unter die CE Kennzeichnungspflicht.
Gibt es weitere Normen, die zu beachten sind? Der WEKA Manager hilft
nur bedingt zu diesem speziellen Thema
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Ranglack,
vermutlich fallen sie unter die EMV-Richtlinie.
Auch in der Normenliste der Niederspannungsrichtlinie gibt es einige
Normen zu Datenkabeln, z.B.: EN 50288-8:2012
Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge
und digitale Übertragung — Teil 8: Spezifikation für
Typ 1 Kabel bis 2 MHz
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: J. Graubner, Jena
USB-Kabel sind Kabel für Schutzkleinspannungen
(<50 V). Damit fallen sie per se aus der Niederspannungsrichtlinie
(ab 50 V AC bzw. 75 V DC) heraus.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Graubner,
dies ist korrekt. Trotzdem können Normen
aus der Normenliste der Niederspannungsrichtlinie angewandt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: H. Kuntz
Kabel fallen als passive Produkte nicht unter
die EMV-RL (wie auch nicht passive Filter). Das ist geklärt.
Es gibt gelistete EMC-Normen, in denen zum
Beispiel Schirmdämpfungswerte definiert und klassifiziert sind,
typisch für SAT-Verteilanlagen.
Diese sind aber nicht „verbindlich“
im Sinne von Produktnormen. Sie werden kommerziell genutzt (in einer
Ausschreibung vorgeschriebene Schirmklasse usw.) und „werbewirksam“
verwendet.
Bezüglich Kabelnormen in der NRL für
Produkte mit Kleinspannung.
Hier ist es wie folgt:
Für normale Geräte sind diese ein
Stand der Technik (zum Beispiel die zur Fremdspeisung über
Datenkabel).
Für Funkprodukte sind sie bindend, da
die Funkrichtlinie fordert, dass die Normen der NRL ohne Spannungsgrenzen
anzugeben sind.
Gruß
HKuntz
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Frage 1547
gestellt von: Jacob, Hannover
am: 01.08.2018
Thema: Eu-Doppelstecker CE-Kennzeichnung, ja oder nein?
Guten Tag,
werte Community, benötigt ein EU-Doppelstecker eine CE-Kennzeichnung?
In diesem Artikel
https://www.elektro.net/64165/adapterstecker-mit-mehrfachsteckdosen-erlaubt-oder-verboten
steht, dass eine CE-Kennzeichnung erforderlich
ist.
In der Niederspannungsrichtlinie steht unter Ausnahmen im Anhang
II, dass Haushaltssteckvorrichtungen nicht unter diese Richtlinie
fallen.
Was ist nun richtig oder auch falsch, vielleicht verstehe ich auch
den Zusammenhang nicht richtig oder interpretiere etwas falsch für
mich???
Kann mir da ein Profi weiterhelfen???
Vielen Dank für Eure Hilfe vorab.
Gruss aus Niedersachsen
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Jacob,
die Mehrfachsteckdose ist von der Niederspannungsrichtlinie
ausgenommen. Die CE-Kennzeichnung ist aber aufgrund der RoHS-Richtlinie
notwendig.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Jacob
Guten Tag Herr Preis,
sind denn in Doppelsteckern grundsätzlich giftige Stoffe, dass
dann die RoHS Richtlinie zum Tragen kommt?
Welche Giftstoffe kommen denn in solchen
Steckern grundsätzlich vor?
Vielen Dank für die Hilfe.
Grüsse
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Jacob,
bei der RoHS geht es hauptsächlich um
Quecksilber, Cadmium, Blei, Chrom VI sowie Polybromierten Biphenylen
(PBB) und Polybromierten Diphenylether (PBDE). Der Anwendungsbereich
der Richtlinie sind fast alle elektrische und elektronische Produkte,
die in hohen Stückzahlen produziert werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Jacob
Guten Tag Herr Preis,
ich muss noch einmal das Thema anfassen.
Ich war heute in einem großen Elektronikmarkt und habe dort
auch diverse Doppelstecker gesehen, es waren auf diesen Mehrfachsteckdosen
mit EU-Doppelsteckern und auch die Kombination EU-Doppelstecker
mit einem Schukostecker keine CE-Kennzeichen drauf, weder am Produkt
noch auf der Verpackung. Aber sobald die genannten Stecker noch
schaltbar waren, war eine CE-Kennzeichnung vorhanden. Die genannten
Mehrfachsteckdosen waren zB. von der Firma Hama. Für mich wird
jetzt diese Sache jetzt immer rätselhafter, wieso sind die
Mehrfachsteckdosen ohne CE-Kenneichnung? Ich steige da nicht mehr
durch, RhOS hin oder her??? Viele Grüße, Jacob
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Jacob,
nicht alles, was sich auf dem Markt befindet,
ist auch korrekt gekennzeichnet. Auch namhafte Hersteller machen
Fehler. Weiterhin sind Richtlinien manchmal nicht eindeutig und
so können Produkte sowohl als CE-pflichtig, als auch als nicht
ce-pflichtig eingestuft werden, vor allem, wenn sich Ratgeber und
Leitfäden, die es zu den Richtlinien gibt, widersprechen.
Mehrfach-Reiseadapter und Reiseadapter mit Schaltern werden vom
offiziellen Leitfaden zur Niederspannungsrichtlinie als CE-pflichtig
eingestuft. Sie unterliegen daher der RoHS und Niederspannungsrichtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1546
gestellt von: Tobias Würth
am: 27.07.2018
Thema: Einbauerklärung
Guten Tag zusammen,
bei uns steht zur Debatte, wie der folgende
Satz aus der MRL bzgl der Einbauerklärung zu deuten ist: "welche
grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen
und eingehalten werden."
1. Dass nur die Anforderungen aufgelistet
werden müssen, die BEIDES, angewandt UND eingehalten sind (eine
Liste).
Oder:
2. Dass zum einen die angewandten/relevanten Anforderungen aufgezählt
werden müssen (auch wenn nicht eingehalten) und zum anderen
auch die eingehaltenen Anforderungen (zwei Listen).
Welche der beiden Varianten ist die korrekte
Interpretation?
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Würth,
der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie gibt
hierzu Auskunft:
"In der Maschinenrichtlinie wird nicht
festgelegt, welche der anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen vom Hersteller einer unvollständigen
Maschine anzuwenden und zu erfüllen sind. Die nachstehenden
Gesichtspunkte können bei der Entscheidung Berücksichtigung
finden, ob bestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
anzuwenden und zu erfüllen sind:
Bestimmte Risiken, die davon abhängig sind, auf welche Weise
die unvollständige Maschine in die vollständige Maschine
eingebaut wird, können vom Hersteller der unvollständigen
Maschine möglicherweise nicht in vollem Umfang abgeschätzt
werden;
- der Hersteller der unvollständigen Maschine kann sich mit
einem Hersteller einer vollständigen Maschine auf eine „Aufgabenteilung“
verständigen, wobei die Anwendung und Erfüllung grundlegender
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dem Hersteller der
vollständigen Maschine überlassen ist.
In dem nach Absatz 4 in Anhang II Teil 1 Abschnitt B vorgeschriebenen
Satz hat der Hersteller der unvollständigen Maschine in der
Einbauerklärung genau anzugeben, welche der anwendbaren grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angewandt und erfüllt
wurden."
Demnach ist aus Ihrer Aufzählung Interpretation
1 richtig.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1545
gestellt von: Oezkul, Goeksel
am: 27.07.2018
Thema: Manuell höhenverstellbarer Bürotisch
Frage: Benötigt ein manuell (nicht
elektrisch), mit Handkurbel höhenverstellbarer Bürotisch
eine Konformitätserklärung auf Grundlage der Maschinenrichtlinie?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Oezkul,
nein, derartige Möbel fallen nicht in
den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie und dürfen daher
keine CE-Kennzeichnung erhalten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1544
gestellt von: Silke D.
am: 27.07.2018
Thema: Unvollständige Maschine ja oder nein?
Sehr geehrte
Damen und Herren,
normalerweise produzieren wir nur Geräte,
welche unter die Medizinprodukterichtlinie fallen. Jetzt kaufen
wir ein Gerät, welches wir "weiterveredeln" möchten
und welches nicht darunter, sondern unter die Machinenrichtlinie
fällt. Der Ursprungshersteller stellt uns nur eine "Declaration
of Incorporation" aus.
Wir sind nicht sicher, ob es sich wirklich
um eine unvollständige Maschine handelt. Die Maschine wird
bis auf das Bedienfeld in Form eines Touchmonitors vollständig
an uns geliefert. Zusätzlich bauen wir an der Metallkonstruktion
noch einen Metallkasten ein, der den Computer aufnehmen soll? Bedeutet
der Einbau eines Monitors und der Kastens, dass die Maschine wirklich
unvollständig ist?
Da ich noch blutiger Anfänger bzgl.
der Maschinenrichtlinie bin, würde ich mich über eure
Hilfe sehr freuen.
Beste Grüße
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau D.,
die Unterscheidung zwischen "Unvollständiger
Maschine" und "Maschine" ist manchmal schwierig,
von vielen Merkmalen abhängig, subjektiv und kann auch beispielsweise
von vertraglichen Vereibarungen abhängig gemacht werden.
Wenn wie von Ihnen beschrieben die Steuerung fehlt, ist dies ein
Merkmal, das häufig akzeptiert wird, um die Entscheidung zu
treffen. Der noch fehlende Anbau eines Kastens mit Monitor ist in
der Regel kein wesentliches Merkmal, um von einer unvollständigen
Maschine zu sprechen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1543
gestellt von: Sebastian Hörold
am: 23.07.2018
Thema: Unterscheidung der Norm für Hausgebrauch und industrielle
Nutzung
Sehr geehrte
Damen und Herren,
im Rahmen meiner Praktikumsarbeit soll ich
mich mit den Rahmenbedingungen für die CE-Konformitätserklärung
befassen. Das Unternehmen für welches ich arbeite entwickelt
eine Heizmatte, welche ausschließlich im industriellen Bereich
zum Einsatz kommt. Nun habe ich im Rahmen der Niederspannungsrichtlinie
die EN 60335-2-17 gefunden, welche sich für elektrische Geräte
im Hausgebrauch (insbesondere für Heizdecken) befasst. Muss
diese Norm für die CE-Konformität in Betracht gezogen
werden oder kann man aufgrund des eingeschränkten Nutzerkreises
die in der Norm beschriebenen Prüfungen reduzieren bzw. für
seine Bewertung abändern? Kann ich unabhängig dieser betrachteten
Norm meine CE-Konformitätserklärung durchführen,
da der Nutzerkreis ein anderer ist als für den die betreffende
Norm erstellt ist?
Besten Dank für Ihre Antwort
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hörold,
wenn es für ein Produkt keine spezifische
Produktnorm gibt, sollte im Rahmen eines Risikovergleichs eine Norm
für ein ähnliches Produkt herangezogen werden, um geeignete
Sicherheitslösungen zu finden. Voraussetzung ist, dass es sich
um vergleichbare Gefährdungen und geeignete Lösungen handelt.
Manchmal werden Normenanforderungen auch nur teilweise am Produkt
umgesetzt, wenn eine vollständige Umsetzung nicht sinnvoll
ist, sondern eine andere Lösung die gleiche oder höhere
Sicherheit bringt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1542
gestellt von: Christopher Behnke
am: 23.07.2018
Thema: privat CE erklären
Hallo Herr Preis,
ich zurzeit dabei einen Gasgrill zu
Diesigen.
Nun bin ich zurzeit noch als Privatperson (Mit angemeldeten Gewerbe)
tätig.
Die Frage die ich mir stell kann ich auch als Privatperson Ohne
GmbH oder Ag im Rücken auch eine CE Konformitätserklärung
aussprächen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
C.B
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Behnke,
ja, dies ist möglich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1541
gestellt von: Karl-Heiz von Thülen
am: 16.07.2018
Thema: CE-Kennzeichnung
Frage: Benötige ich für ein Gartengerät
(Rasenkantenschaufel) eine CE-Kennzeichnung?
http://rasenkantenschaufel.de/gallerie.html
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr von Thülen,
nein, eine CE-Kennzeichnung ist für
die Schaufel nicht erforderlich/erlaubt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1540
gestellt von: Samuel Hammer
am: 13.07.2018
Thema: Probensammler für wissenschaftliche Zwecke
Sehr geehrte
Damen und Herren,
innerhalb eines Forschungsprojekts stellen
wir Probensammler her und verkaufen diese zum Selbstkostenpreis
an andere Teilnehmer des Forschungsprojekts. Externe können
keine Probensammler bei uns kaufen.
Müssen wir in diesem Fall eine CE Kennzeichnung
für unsere Probensammler durchführen?
Müssten wir auch eine CE-Kannzeichung
durchführen wenn wir die Probensammler verleihen?
Vielen Dank für ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
S.Hammer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hammer,
eine CE-Kennzeichnung ist auch dann erforderlich,
wenn ein Produkt nur verliehen oder einem eingeschränkten Personenkreis
zur Verfügung gestellt wird. Der finanzielle Aspekt spielt
keine Rolle.
Ausgenommen wären aber beispielsweise "Kunden- und anwendungsspezifisch
angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich
in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche
Zwecke verwendet werden."
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1539
gestellt von: Felix Salomon
am: 12.07.2018
Thema: Konformitätserklärung nachträglich ändern/korrigieren
Guten Tag Herr
Preis,
wenn sich herausstellt, dass die Konformitätserklärung
eines bereits ausgelieferten Produktes fehlerhaft war (konkret:
Funkgeräte-Richtlinie fehlt, Produkt erfüllt aber grundsätzlich
die Anforderungen), wie geht man hier am besten vor?
- Neue korrekte Erklärung mit Original-Datum?
- Neue korrekte Erklärung mit aktuellem Datum? Was geschieht
dann mit der CE Kennzeichnung, auch hier neues Schild mit aktuellem
Datum anbringen?
Vielen Dank.
Schöne Grüße
Felix
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Salomon,
da es sich lediglich um einen formellen Fehler handelt, würde
ich eine neue Erklärung mit dem Original-Datum ausstellen.
Das CE-Kennzeichnungs-Schild würde ich unverändert lassen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1538
gestellt von: Mathias
am: 12.07.2018
Thema: ATEX Konformitätserklärung
Frage: Wir bauen
Siebmaschinen für Schüttgüter wie z.B. Mehl. Diese
bestehen aus einem Gussgehäuse mit aufklappbarem Deckel. Im
Deckel ist ein drehender Sieb eingebaut, der durch einen Elektromotor
angetrieben wird.
Diese Siebmaschine haben wir von einem Unternehmen prüfen lassen
und u.a. eine Konformitätsaussage nach RL 94/9/EG erhalten.
Nach dieser Aussage muss das Gerät mit ATEX II 2/3D c T180°C
gekennzeichnet werden. An der Konstruktion der Maschine hat sich
nichts geändert und wird als Serienprodukt gebaut (geringe
Stückzahl). Hierbei handelt es sich um ein nicht-elektrisches
Gerät. Der Elektromotor besitzt eine eigene Konformitätserklärung.
Jetzt möchten wir unsere (Hersteller) Konformitätserklärung
nach ATEX überarbeiten (neue RL 2014/34/EU).
PS: Eine Konformitätserklärung nach 2006/42/EG legen wir
der Maschine bei.
Hierzu habe ich folgende Frage:
1) in der alten Erklärung sind veraltete
Normen aufgelistet. Müssen diese Normen nun durch die jeweils
gültigen Normen ausgetauscht werden? Müssen die neuen
Normen ebenfalls beschafft werden?
Antwort von: Roman Preis
Hallo Mathias,
ja, die Normen müssen immer aktuell
sein. Maßgebend ist das Datum des Inverkehrbringens der Maschine.
Eine Beschaffungspflicht der Normen besteht nicht.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1537
gestellt von: Robert Kutzsche
am: 12.07.2018
Thema: USB-Maus, Tastatur
Sehr geehrtes
Safetyteam,
warum besitzt bspw. eine kabelgebundene USB-Maus
ein CE-Zeichen auf basis der Niederspannungsrichtlinie? Im Internet
sind mehrere Anbieter zu finden, welche Ihre Produkte (alles USB-gebunden)
mit einem CE-Zeichen versehen und dieses unter anderem mit der Niederspannungsrichtlinie
begründen. Meines wissens greift die NSR doch erst bei Produkten
ab > 50 V.
Vielen Dank im Voraus
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Kutzsche,
es gibt durchaus viele fehlerhafte Konformitätserklärungen
auf dem Markt. Meiner Einschätzung nach kommen die EMV- und
RoHS-Richtlinie zur Anwendung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1536
gestellt von: Achim Schulz, Hochstadt
am: 10.07.2018
Thema: CE-Kennzeichnung Reiseadapter
Sehr geehrter
Herr Preis,
ich würde gerne wissen, ob Reiseadpter
in den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fällt.
Ein Beispiel für solch einen Adapter finden Sie hier:
https://www.amazon.de/Kopp-176501080-Reise-Stecker-Adapter-f%C3%BCr-S%C3%BCdeuropa/dp/B000VDFO7K
Wenn ich die Sache richtig verstehe, ist
der Artikel CE-Kennzeichnungspflichtig, da er die RoHS-Richtlinie
erfüllt. Die Niederspannungs- und die EMV-Richtlinie kommt
hier meiner Meinung nach nicht zum Tragen. Bitte korrigieren Sie
mich, wenn ich falsch liege.
Herzlichen Dank vorab!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schulz,
meiner Meinung nach kommen die EMV- und RoHS-Richtlinie
zur Anwendung.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Achim Schulz
Frage: Sehr geehrter Herr Preis,
die Angelegenheit ist leider ein bisschen
her.
Ich teile Ihre Ansicht bezgl. EMV-Richtlinie nicht ganz - ein handelsüblicher
Reisestecker besitzt keine aktiven Bauteile (Sicherung, Überspannungsschutz,
o.ä.) daher müsste ein solcher Stecker doch von der Richtlinie
ausgenommen sein?
Bezüglich RoHS gebe ich Ihnen recht - der Adapter müsste
meiner Einschätzung nach unter Kategorie "Sonstige Elektrogeräte
..." fallen.
Wobei mir hier einmal ein Experte vom VDE mitgeteilt hat, dass Alles
RoHS-konform sein muss, aber nicht Alles ein CE-Zeichen tragen muss.
Da diese Aussage doch recht verwirrend ist, hat man mir auf Nachfrage
mitgeteilt, dass CE dann angebracht werden muss, wenn es sich um
ein auf den Markt gebrachtes Endprodukt handelt.
Stelle ich z.B. eine Tischsteckdose OHNE Anschlusskabel her und
vertreibe diese an einen Weiterverarbeiter, dann entfällt für
mich die CE-Kennzeichnung.
Stelle ich jedoch die Steckdose MIT Anschlusskabel her und vertreibe
diese an einen Großhändler, muss die CE-Kennzeichnung
angebracht werden.
Wie teilen Sie diese Einschätzungen meinerseits?
Vorab nochmals herzlichen Dank!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schulz,
stimmt, sofern der Adapter keine Elektronik
besitzt, ist er EMV-passiv und ist von der EMV-Richtlinie ausgenommen.
Auch bezüglich der RoHS teile ich Ihre Einschätzung. Demnach
müsste im Fall Reiseadapter das CE-Kennzeichen aufgebracht
werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1535
gestellt von: anonym
am: 09.07.2018
Thema: MI-Leitungen
Frage: Müssen MI-Leitungen (Mineral
isolierte Leitungen) z.B. Thermoleitungen, Heizleitungen, Messleitungen
mit einem CE-Zeichen versehen werden?
Es ist das reine Kabel ohne irgendwelche Anbauten.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
die meisten Kabel sind CE-pflichtig. Es kommt
dabei auf den jeweiligen Anwendungsbereich an. Als Beispiel: Kabel
die in den Anwendungsbereich der "EN 50288-1: Mehradrige metallische
Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung
— Teil 1: Fachgrundspezifikation" fallen, sind CE-pflichtig.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1534
gestellt von: Michael H.
am: 05.07.2018
Thema: Schleppbare Arbeitsplattformen - MRL ?
Hallo,
bei einem Kunden betrachte ich zur Zeit Produktsicherheit
von Arbeitsplattformen (im Sinne von überdimensionalen Podestleitern).
Für reguläre, feststehende oder von Hand rollbare Arbeitsplattformen
gilt soweit ich weiß keine Richtlinie die ein DoC bzw. eine
CE-Kennzeichnung fordert.
Nun gibt es auch Arbeitsplattformen, die
für das Schleppen durch ein Zugfahrzeug (kein Straßenverkehr,
lediglich an Flugplätzen o.ä.) gedacht sind. Diese sind
in sich fix (keine Hydraulik, o.ä. zum Hoch- und Runterfahren),
warden aber anders als mit menschlicher Kraft bewegt und bilden
mit dem Zugfahrzeug eine Einheit (wobei ein Zugfahrzeug auch andere
Aufgaben ausübt).
Gibt es hierfür CE-relevante Richtlinien?
Besten Dank,
Michael
Antwort von: Roman Preis
Hallo Michael,
es gibt im Normenverzeichnis zur Maschinenrichtlinie
beispielsweise die EN 12312-1: Luftfahrt-Bodengeräte —
Besondere Anforderungen — Teil 1: Fluggasttreppen oder EN
12312-4: Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen
— Teil 4: Fluggastbrücken.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1533
gestellt von: Florian Seidl
am: 04.07.2018
Thema: CE-Kennzeichung
Sehr geehre
Damen und Herren,
wir haben eine neue Art LED Tischleuchte
entwickelt, die kabellos mit einer 9 Volt Batterie betrieben wird.
Infos und Bilder könnte ich Ihnen per
Mail zuschicken.
Ist bei eine CE Kennzeichnung Pflicht wenn
wir es als Dekoartikel verkaufen?
Mit freundlichen Grüßen
Florian Seidel
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Seidel,
auch eine Tischleuchte zu Dekorationszwecken
ist eine Tischleuchte. Daher ist die CE-Kennzeichnung hierfür
Pflicht.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1532
gestellt von: Jesse
am: 02.07.2018
Thema: CE-Kennzeichung für Elektronik-Bauteile
Hallo,
Hatte einen Bausatz für einen Verstärker
in den USA mitstellt.
Beim Zollamt wurde mir die Übergabe dann verweigert wegen fehlender
CoC bzw. CE. Jetzt soll sich die Bundesnetzagentur darum kümmern.
Der Bausatz besteht nur aus Einzelteilen,
also Widerständen, Kondensatoren, Kabeln. Es muss alles selber
zusammengelötet werden und ist nur für den Privatgebrauch
vorgesehen.
Meine Frage ist nun: Ist dieses Gerät
überhaupt von der Kennzeichungspflicht betroffen?
Es handelt sich ja schließlich nur um besagte Teile und nicht
um ein Produkt. Ich bin mir nicht sicher, ob ich dem Zoll das richtig
erklären konnte, da ich das mit dem Löten nicht erwähnt
habe und der Zöllner auch nicht den gesamten Inhalt untersuchen
wollte.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Jesse,
die CE-Kennzeichnung erstreckt sich auch
auf Bausätze. Da ja die Konstruktion schon CE-gerecht gestaltet
sein muss. Leider finde ich momentan keine Aussage hierzu aus Richtlinie
oder Leitfäden, außer einem alten Leitfaden zur Maschinenrichtlinie:
"BDa ein Hersteller verpflichtet ist, seine Maschinen entsprechend
den Anforderungen der Richtlinie zu entwickeln, schließt diese
Formulierung auch Maschinen ein, die aus Transportgründen in
Einzelteilen oder als Bausätze verkauft werden. In diesen besonderen
Fällen stellt der Hersteller dem Kunden die erforderliche Montageanleitung
zur Verfügung. Die CE-Kennzeichnung bezieht sich natürlich
nur auf den eigentlichen Entwurf der Maschine und auf die Montageanleitung.
Für die Montage ist der Anwender verantwortlich."
Abgesehen hiervon muss die CE-Kennzeichnung,
wenn nicht schon auf den Bauteilen geschehen, auch aufgrund der
RoHS-Richtlinie erfolgen, welche auch für einzelne Bauteile
gilt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1531
gestellt von: Michael Schulz
am: 29.06.2018
Thema: CE-Konformitätserklärung für ein altes Produkt,
welches nicht mehr hergestellt wird?
Guten Morgen
Herr Preis,
Ich habe gerade eine Anfrage eines unserer
Kunden bekommen, der erneut eine CE-Erklärung ausgestellt bekommen
möchte.
Diese soll für ein Gerät erstellt werden, welches schon
seit 17 Jahren nicht mehr hergestellt wird, wobei dieses Gerät
noch älter ist. Entsprechend dem Alter von mehr als 17 Jahren,
haben wir auch keine Unterlagen mehr, da diese nach ca. 11-12 Jahren
entsorgt werden.
Gibt es hier eine Verpflichtung oder sonstiges,
dass wir dem Kunden eine neue CE geben müssen? Wenn ja, wie
muss diese aussehen, da mittlerweile ja andere Richtlinien gelten?
Auch der Aussteller dieser CE ist nicht mehr im Unternehmen tätig.
MfG Michael Schulz
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Schulz,
nein, eine Verpflichtung besteht nicht. 10
Jahre müssen die Unterlagen verfügbar sein. Die Konformitätserklärung
muss dem Kunden beim erstmaligen Inverkehrbringen ausgehändigt
werden, danach nicht mehr. Die Behörden haben 10 Jahre lang
das Recht, die Konformitätserklärung zu erhalten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1530
gestellt von: Jörg Meyer
am: 26.06.2018
Thema: Gesamt-CE nach Umbau / Erweiterung
Wir erweitern demnächst eine Automationsanlage
bei unserem Endkunden in den USA. Jetzt wurde aber eine neue Gesamt-CE
mit verkauft. Diese soll nach der Erweiterung von uns erteilt werden,
ohne jemals die Anlage gesehen zu haben. Die bisherige CE ist 5
Jahr alt und wir haben keine Info, ob in dieser Zeit die Anlage
verändert wurde.
Meine Frage:
Ist es zulässig, sich die Konformität der bestehenden
Anlage aktuell vom Betreiber noch einmal schriftlich bestätigen
zu lassen um sich dann bei Erteilung der neuen Gesamt-CE auf dieses
Schreiben berufen zu können? Oder ist es zwingend erforderlich,
die Anlage vor Ort in den USA nach der Erweiterung zu prüfen
und abzunehmen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Meyer,
meines Wissens nach gibt es keine Vorschrift,
die diese Vorgehensweise verbietet. Sie müssen Ihre Sorgfaltspflicht
und Organisationsverantwortung erfüllen. Wie dies erledigt
wird, bleibt weitgehend Ihnen überlassen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1529
gestellt von: Alexander Meyer
am: 22.06.2018
Thema: Selbstgebautes Gerät CE-zertifizieren?
Hallo,
muss ich ein selbstgebautes Gerät, was in die Niederspannungsrichtlinie
fällt, CE zertifizieren?
LG A.Meyer
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Meyer,
ja, wenn das Gerät in Europa inverkehrgebracht
werden soll, ist dies erforderlich. Wenn es zur Eigenverwendung
ist, nicht.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Steven Nießner
Hierzu muss aber gesagt werden, was genau
Eigenverwendung ist. Wenn es für die eigenen Mitarbeiter bereitgestellt
wird, dann ist es ein Inverkehrbringen.
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Frage 1528
gestellt von: Gerrit Mohrlüder
am: 21.06.2018
Thema: Konformitätserklärung nachträglich ausstellen?
Sehr geehrte
Damen und Herren,
wir haben im Jahr 2001 ein Anlage bei unserem
Kunden installiert. Nun möchte unser Kunde die Anlage verkaufen,
findet aber die Konformitätserklärung nicht wieder und
wir haben diese ebenfalls nicht mehr.
Dürfen wir die Konformitätserklärung
nochmal ausstellen ?
Wenn ja, auf der Basis der Richtlinien bis 2001 ?
Auch hat sich unsere Firma 2002 umbenannt. Dürfen wir die auch
im Namen der neuen Firma nachträglich ausstellen ?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Mohrlüder,
ja, Sie können die Konformitätserklärung
nochmals auf Basis des Stands von 2001 erstellen. Auch im Namen
der neuen Firma, dann aber mit dem Datum von 2002.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1527
gestellt von: Maximus Anonymus
am: 20.06.2018
Thema: CE-Konformitätserklärung für Schneckenantrieb
Guten Tag die
Herren
Für eine Weiterbildung muss ich eine
CE-Konformitäserklärung für einen Schneckenantrieb
erstellen. Ich habe mich nun sehr mit diesem Thema auseinander gesetzt,
leider habe ich noch keine Überblick erhalten, was alles erfühlt
werden muss.
Ich weiß, dass es unter die Richtlinien
2006/42/EG für Maschinen geht und es sich um eine auswechselbare
Ausrüstung handelt. Jedoch weis ich nicht wie ich vorgehen
soll und auf was alles ich achten muss.
Ich danke für eure Hilfe.
Freundliche Grüsse
Maximus
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Maximus,
das Konformitätsbewertungsverfahren
für Maschinen sieht vor, dass eine Risikobeurteilung, Betriebsanleitung
und Konformitätserklärung erstellt werden muss.
Wie diese Dokumente zu erstellen sind, können Sie beispielsweise
aus den Fragen/Antworten im Forum ermitteln. Natürlich ist
auch der Besuch eines Seminars zur Vorbereitung/Durchführung
geeignet.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1526
gestellt von: Thomas
am: 15.06.2018
Thema: CE-Kennzeichnung bei Acrylsteinchen "Diamond Painting"
Sehr geehrte
Damen und Herren,
Zur Erklärung : Derzeit sind sogenannte
"Diamond Paintings" aus China der große Renner im
Handarbeitsbereich. Bei diesen "Diamonds" handelt es sich
um kleine, in Diamandform hergestellte farbige Acrylsteinchen mit
2,5 x 2,5 mm Kantenlänge. Diese werden, ähnlich wie bei
Malen nach Zahlen, auf eine vorgegebene Klebefläche aufgeklebt
und ergeben letztendlich ein fertiges Bild.
Meine Frage : Dürfen diese "Diamonds"
ohne CE-Kennzeichnen nach Europa importiert und dort durch Verkauf
in Verkehr gebracht werden?
Vielen Dank für ihre Mühe. Über
eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Herzliche Grüße
Thomas
Antwort von: Roman Preis
Hallo Thomas,
vermutlich sind die Paintings aus der Spielzeugrichtlinie
ausgenommen, so, wie auch Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen.
Es ist daher kein CE-Zeichen erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1525
gestellt von: anonym
am: 14.06.2018
Thema: ProdSG + Masch.RL = CE immer erforderlich?
Hallo,
Wir sind Anlagenhersteller in der mehrere Behälter mit integrierten
Rohrbündelwärmetauschern als Baugruppe (Druckinhaltsprodukt
größer 50l , Pmax= 6 bar) verbaut sind. Die Wärmetauscher
sind nach "guter Ingenieurpraxis" nach aktueller DGRL
Art.4 ausgelegt. Unabhängig davon, dass die Einstufung nach
gute Ingenieurpraxis mit o.g. Daten angezweifelt wird, stellt sich
uns nun die Frage, ob ein CE-Zeichen für die Maschine vergeben
werden darf, wenn die Druckgeräte / Baugruppen selber kein
CE-Zeichen haben.
Muss überhaupt jede Maschine die in der EU verkauft wird vom
Hersteller ein CE Zeichen zwingend erhalten, oder kann/muss man
aus o.g. Gründen darauf verzichten?
Ich bin gespannt auf Ihre Antwort.
Grüße
Antwort von: Roman Preis
Hallo,
Druckgeräte müssen kein CE-Zeichen
haben, wenn sie bezüglich Druck und Volumen unter die von Ihnen
angesprochenen Grenzen fallen.
Maschinen müssen zwingend ein CE-Zeichen haben, wenn sie in
der EU inverkehrgebracht werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn
die eingebauten Druckgeräte kein CE-Zeichen haben.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1524
gestellt von: anonym
am: 14.06.2018
Thema: Batteriebetriebenes Gravurgerät
Frage: Muss ein batteriebetriebenes Gerät
zum Gravieren mit einer Spannung von 1,5 Volt, das nicht als Spielzeug
dient, mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, wenn es in Deutschland
in Verkehr gebracht wird?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller,
ja, dies ist erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1523
gestellt von: Andreas Müller
am: 14.06.2018
Thema: Markisen Sonderkonstruktion
Wir müssen
für ein Bauvorhaben in München Markisen als Sonderkonstruktion
anbieten.
Der Bauherr wünscht nun eine CE-Norm für die Anlagen.
Jetzt suchen wir jemanden, der für uns die Anlagen dafür
mit Windkanaltest und alles was dazu gehört CE-Konform ausführt,
damit wir die CE-Norm hierfür bekommen.
Können Sie uns dafür behilflich sein?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
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Frage 1522
gestellt von: Meka
am: 13.06.2018
Thema: Einrichtbetrieb mit mehreren Personen
Hallo Herr Preis,
ist Ihnen bekannt, ob ein Einrichtbetrieb (bei geschossener Schutztür
- wurde vom Hersteller so festgelegt) mit mehreren Personen an der
Maschine durchgeführt werden darf?
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr/Frau Meka,
pauschal kann ich diese Frage nicht beantworten. Es kommt auf die
Gefährdungen, die Gefährdungssituation usw. an. Die Betriebssicherheitsverordnung
regelt beispielsweise in § 11 "Besondere Betriebszustände,
Betriebsstörungen und Unfälle":
"(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu ergreifen, durch
die unzulässige oder instabile Betriebszustände von Arbeitsmitteln
verhindert werden. Können instabile Zustände nicht sicher
verhindert werden, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu ihrer
Beherrschung zu treffen." In Einzelfällen könnte
so eine Maßnahme die Hinzuziehung einer weiteren Person sein.
Die Regel ist das natürlich nicht.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1521
gestellt von: Johannes Kretz
am: 13.06.2018
Thema: CE-Kennzeichnung
Hallo,
ich habe folgende Problemstellung:
Wir haben ein Produktionssystem verkauft.
Von uns komm eine Wiegemaschine die mit einem CE gekennzeichnet
ist.
Als Zukauf haben wir eine Stahlbühne und vom gleichen Hersteller
kommen noch diverse Zuführbänder und Steigförderer.
Unsere Maschine wird lediglich auf die Bühne montiert.
Nun liefert der Bühnen-Bänderhersteller
nur eine Einbauerklärung für die Bänder. Seine Begründung
ist, diese funktionieren nicht ohne unsere Steuerung. Jedoch müsste
ich dann ja auch noch seine Bänder ggf. Gefahrenstellen prüfen
(unvollständige Maschine)? Muss für die Bühne nicht
eine Konformitätserklärung erstellt werden?
Muss man hier noch eine Konformität der Gesamten Anlage vollziehen?
Danke schonmal im voraus.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Kretz,
richtig, für das Gesamtsystem muss das
Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Für
Bühnen wird üblicherweise keine Konformitätserklärung
erstellt, obwohl für diese Normen existieren, die der Maschinenrichtlinie
zugeordnet sind. Aber Bühnen sind eben nicht angetreiben usw.
Die Schnittstellengefahren Bänder/Gesamtanlage müssen
von Ihnen betrachtet/minimiert werden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1520
gestellt von: M. Stopka
am: 12.06.2018
Thema: CE-Zeichen / Prüfungen
Sehr geehrte
Damen und Herren,
wir stellen eine LED-Platine her, die in
eine Lampe eingebaut werden soll. Die Lampe wird über einen
LED-Treiber versorgt, der an 230V AC angeschlossen ist. Der LED
Treiber verfügt über die Schutzklasse II.
Die Spannung des Treibers soll in den SELV-Bereich bleiben (<60V).
Unsere Frage sind:
- was bei der Leiterplatte zu beachten ist um das CE-Zeichen vergeben
zu können?
- Reicht dabei das Design der Leiterplatte
zu Prüfen, oder muss die fertige Leiterplatte auch von eine
Zertifizierungsstelle geprüft werden?
Mit freundlichen Größen
Michal Stopka
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter
Herr Stopka,
die CE-Kennzeichnung für die Leiterplatte
ist nach EMV- und RoHS-Richtline durchzuführen. Bezüglich
der CE-Kennzeichnung nach EMV-Richtlinie reicht die Prüfung
des Designs oft nicht aus, d.h. es sind EMV-Messungen oft notwendig.
Eine Zertifizierungsstelle braucht nach keiner der beiden Richtlinien
hinzugezogen werden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1519
gestellt von: Anton Schmid
am: 11.06.2018
Thema: CE-Kennzeichnung Wärmetauscher
Sehr geehrte
Damen und Herren,
vielen Dank für die Gelegenheit in diesem
Forum eine Frage zur CE-Kennzeichnung anzubringen.
Ein Wärmetauscher aus Kupferrohr fällt
als Rohrleitung erstmal unter die Druckgeräterichtlinie. Gemäß
seiner Spezifikation des max. Temperaturbereichs und Drucks kommt
Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung. D.h. er darf demnach gemäß
Druckgeräterichtlinie nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen
werden.
Allerdings fällt er bez. seiner bestimmungsgemäßen
Verwendung (Wandheizung/-kühlung, Fussbodenheizung/-Kühlung
etc. in Wohn- und Bürogebäuden) und aufgrund der anwendbaren
harmonisierten Norm EN 1057 Kupfer und Kupferlegierungen - Nahtlose
Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für
Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen, unter die Bauproduktenverordnung.
Statt einer CE-Erklärung ist vom Hersteller für dieses
Produkt demnach eine Leistungserklärung auszustellen auf deren
Basis der Hersteller die CE-Kennzeichnung anbringt.
Meinem Verständnis nach ist also aufgrund
der Bauproduktenverordnung für diesen Wärmetauscher eine
CE-Kennzeichnung auf Basis einer Leistungserklärung anzubringen.
Da die EN 1057 auch unter der Druckgeräterichtlinie harmonisiert
ist würden etwaige Merkmale diesbezüglich auch betrachtet
werden und ggf. in der Leistungserklärung aufgeführt werden.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir
hierzu Ihre Einschätzung geben könnten, und ob es hier
richtig ist, die CE-Kennzeichnung anzubringen, womöglich sogar
unter Einbezug einer benannten Stelle für die Leistungsbewertung
(System 3 Anhang V BauPVO).
Vielen Dank für Ihre Hilfe und schöne
Grüße
Anton Schmid
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Frage 1518
gestellt von: André
am: 08.06.2018
Thema: Konformitätserklärung "Gesamtheit von Maschinen"
Guten Tag,
für eine Maschine eines Zulieferers
(CE-Kennzeichnung mit Konformitätserklärung) bauen wir
eine Zuführung und kaufen diese Maschine somit ein. Daher sind
wir Hersteller. Da die Zuführung ohne die Maschine nicht funktioniert,
wäre meine Zuführung eine "unvollständige Maschine".
Muss ich nun zuerst eine Einbauerklärung meiner Zuführung
erstellen und danach die Gesamtheit der Maschine inkl. Konformitätserklärung
feststellen? Oder kann ich gleich die Gesamtheit der Maschine erfassen?
Darf ich mich hierbei auf die Konformitätserklärung des
Zulieferers berufen und seine benannte Normen integrieren?
Vielen Dank im Voraus.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag André,
Sie können direkt die Konformität
für die Gesamtheit bescheinigen, ohne den Zwischenschritt,
eine Einbauerklärung für die Zuführung zu verfassen.
Sie können und sollten auch die Normenangaben des Zulieferers
verwenden und aufführen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1517
gestellt von: Ali Özergin
am: 05.06.2018
Thema: Montageanleitung für eine unvollständige Maschine
Hallo Herr Preis,
mir wurde gesagt, dass ein Hersteller für eine unvollständige
Maschine, die er beim Kunden eigenständig montiert hat, auf
die Montageanleitung verzichten kann! Das soll heißen der
Kunde bekommt keine Montageanleitung vom Hersteller!
Ist es nicht die Pflicht eines Herstellers, auch bei eigenständiger
Montage, die Montageanleitung und die Einbauerklärung dem Kunden
unbedingt zu liefern?
Was kann man dagegen unternehmen, wenn der Hersteller in solchen
Fällen die Übergabe der Montageanleitung dem Kunden ablehnt?
Danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ali Özergin
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Özergin,
bezüglich der Montageanleitung und Einbauerklärung
besteht in jedem Fall eine rechtliche Verpflichtung. Beide Unterlagen
müssen geliefert werden.
Wenn der Lieferant die unvollständige Maschine selbst einbaut,
muss die Montageanleitung meines Erachtens nicht ausführlich
sein, sollte jedoch wichtige Sicherheitsinformationen enthalten.
Grundsätzlich können Sie unter www.icsms.de
die zuständige Behörde ermitteln und den Lieferanten der
entsprechenden Behörden melden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1516
gestellt von: anonym
am: 04.06.2018
Thema: Sprache der Betriebsanleitung
Hallo,
ich hätte ine Frage zur Sprache der Betriebsanleitung einer
vollständigen Maschine und einer unvollständigen Maschine
die beide zusammen in eine Maschinenanlage integriert werden.
Unser Kunde (Rechnungsnehmer) ist eine deutsche Firma, mit Sitz
in Deutschland.
Dieser Kunde verkauft die von uns gelieferten Produkte weiter und
wird sie mit weiteren, eigenen Maschinenteilen kombiniert und im
EWR-Ausland montieren.
Nun meine Frage:
Müssen wir die Betriebsanleitung für unsere Maschinen
in deutscher Sprache liefern oder sind wir verpflichtet die Betriebsanleitung
in Landessprache des Betreiberlandes, wo die komplette Maschinenanlage
stehen wird, zu liefern?
Vielen Dank für die Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
C.F.
Antwort von: Steven Nießner
Wenn euer Kunde in Deutschland ist, dann
in Deutsch. Wenn der Kunde es in einer anderen Sprache will, dann
muss er es auch so bestellen/bezahlen.
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Frage 1515
gestellt von: Christian Allemann
am: 04.06.2018
Thema: Komponnete CE-zeichnen
Wir lassen ein Power Supply (netzteil 230V/24V)
ausserhalb der EU herstellen. Diese kundenspezifische Komponente
bauen wir dann in unsere Geräte ein, welche wir weltweit verkaufen.
Muss die Power Supply-Komponente, welche wir als Artikel alleine
so nicht verkaufen dann vom Hersteller trotzdem CE-gekennzeichnet
werden aus Gründen
a) von Vorschriften, Richtlinien b) Einfuhr in EU-Raum
c) Zollbestimmungen c) ?
=> Braucht es unter Umständen einen EN-Prüfbericht
?
Wer weiss da Bescheid ?
mfg Ch.Allemann
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Allemann,
das Netzteil benötigt die CE-Kennzeichnung.
Welche Unterlagen für das Netzteil erforderlich sind, hängt
von der Beschaffenheit des Netzteils ab. Die Anforderungen hierfür
sind in den anzuwendenden Richtlinien und Normen festgelegt.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1514
gestellt von: Vitali Babitsch
am: 04.06.2018
Thema: CE für elektrische Rundheizkörper
Sehr geehrte
Damen und Herren,
wir beliefern in einem b2b-Bereich unsere
Kunden mit elektrischen Rohrheizkörpern. (Tauchsieder)
Diese Tauchsieder werden nach Kundenwunsch
gebaut und sind einzeln nicht funktionsfähig. Erst wenn diese
in ein entsprechendes Gerät mit einer Steuerung verbaut werden,
können diese betrieben werden. So gesehen liefern wir keine
Geräte, sondern Komponenten.
Sind wir verpflichtet für solche Komponenten
eine Konformitätserklärung abzugeben? Und wenn ja, in
welcher Norm wird das geregelt?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Babitsch,
eine CE-Kennzeichnung ist meiner Einschätzung
nach erforderlich, auch wenn die Tauchsieder noch angeschlossen
und eingebaut werden müssen.
Eine vollständige Normenrecherche kann ich im Rahmen des Forums
nicht liefern. Die anzuwendenden Normen sind auch von der Bauform
bzw. dem Einsatzzweck abhängig.
Ein Beispiel wäre: DIN EN 60335-2-73 Sicherheit elektrischer
Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke –Teil
2-73: Besondere Anforderungen für ortsfeste Heizeinsätze.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1513
gestellt von: Hannes H., Ulm
am: 30.05.2018
Thema: Maschinenbau für eigene Produktion
Hallo,
wir bauen für unsere Produktion selbst
Anlagen.
Diese werden dann von ungelernten Arbeitern in unserem Betrieb bedient.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass eine CE-Kennzeichnung erforderlich
ist?
Mfg & danke,
hannes
Antwort von: Felix Salomon, Feucht
Guten Tag,
ja, das sehen Sie richtig. Wenn diese Anlagen nach einer Richtlinie
CE kennzeichnungspflichtig sind, so müssen Sie diese auch vornehmen.
Mfg F. Salomon
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Frage 1512
gestellt von: Christian Roosen
am: 30.05.2018
Thema: Netzwerkkabel RJ 45 und LwL-Kabel
Sehr geehrte
Damen und Herren,
eine Frage zu zwei Produktgruppen(siehe oben).
Dieser Kabeltyp ist nicht Festverlegt (Patchkabel). Kabel sind RoHs
Konform und Brandschutz definiert.
Habe leider nur Themen gefunden zu Festinstallationen.
Sind diese kennzeichnungspflichtig mit CE?
Antwort noch ausstehend
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Frage 1511
gestellt von: Mathias Werner
am: 29.05.2018
Thema: CE-Kennzeichnung bei Ersatzteil-Batterie
Guten Tag,
muss ein Lithium-Ionen-Akkumodul, das als Ersatzteil versendet wird,
ein CE-Zeichnen tragen?
Das Gerät wurde ja bereits inklusive Akku (der nur per Werkzeug
entfernt werden kann) konformitätsbewertet und entsprechend
CE gekennzeichnet.
Vielen Dank!
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Werner,
Ersatzteile von Maschinen oder Geräten
müssen nicht CE-gekennzeichnet werden, sofern diese ausschließlich
zur Verwendung in Verbindung mit der Haupteinheit vorgesehen sind.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1510
gestellt von: Andi, Steyr
am: 28.05.2018
Thema: FlexLink Fördertechnik
Hallo,
ich habe eine Frage zu FlexLink Fördertechnik.
Bei uns im Haus werden die einzelnen Fertigungsmaschinen
mit FlexLink Förderbänder verkettet.
Diese Förderbänder haben eine gemeinsame eigenständige
Steuerung. Ein Heber und viele Aktoren wie Pneumatikzylinder werden
mit dieser auch angesteuert.
Ist eine CE-Kennzeichnung in diesem Fall
Pflicht, und wenn JA warum?
Danke im Voraus.
Andi
Antwort von: Roman Preis
Hallo Andi,
für eine Einschätzung diesbezüglich
sind ein paar Aspekte zu berücksichtigen. Sinnvoll ist in der
Regel die Einbeziehung der Fördertechnik bei der CE-Kennzeichnung
der Anlage. In diesem Fall ist keine CE-Kennzeichnung des Fördertechnik-Systems
erforderlich. Weiterhin muss betrachtet werden, ob die Sicherheitstechnik
bezüglich der Heber, Aktoren usw. in der Steuerung der Fördertechnik
oder der Anlagensteuerung realisiert ist.
Weiterhin: Sind die Förderer oder das Förderer-System
eigenständig funktionsfähig? Gibt es sicherheitstechnische
Verknüpfungen zwischen Fördersystem und Fertigungsmaschinen?
In vielen Fällen kann vertraglich vereinbart werden, wer die
CE-Kennzeichnung für welchen Anlagenteil erledigt.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1509
gestellt von: Achim
am: 28.05.2018
Thema: Macht eine Gasdruckfeder meine Fahrradeinstellbox zur Maschine
Hallo Herr Preis,
Als Hersteller von Fahrradeinstellboxen wird die Tür der Box
durch eine Gasdruckfeder nach dem Freigeben des elektromechanischen
Türschlosses auf 90° geöffnet. Meiner Meinung nach
geht von der Tür keine Gefahr aus oder genausoviel Gefahr wie
von jeder anderen (Zimmer)Tür (Klemmen von Fingern, jemand
steht hinter der Tür). Die Gasfeder dient dazu, dass eine eventuelle
Windböe die Tür nicht auf oder zuwirft. Macht die Gasdruckfeder
die Fahrradeinstellbox zur Maschine? (Anm.: Sínd dann auch
alle Türen mit einer Feststelleinrichtung (Schließen
im Brandfall) Maschinen?)
Mit freundlichen Grüßen
Achim Zerressen
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Zerressen,
Türen in Gebäuden unterliegen der
Bauprodukterichtlinie, die CE-Kennzeichnung findet anhand dieser
Richtlinie statt.
Die Fahrradeinstellbox könnte durchaus eine Maschine darstellen,
auch wegen dem elektromagnetischen Türschloss. Für eine
konkrete Einschätzung bräuchte ich allerdings noch weitere
Informationen (Kräfte, Betriebsspannung, ...).
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1508
gestellt von: Karsten Speike
am: 25.05.2018
Thema: CE-Kennzeichnung für Sportgeräte
Sehr geehrte Damen und Herren,
unterliegen Sportgeräte (in diesem Fall
Skiroller) der Verpflichtung zur CE-Kannzeichnung?
Nach meinen Kenntnisstand greift hierbei "nur" das Produksicherheitsgesetz.
Liege ich mit dieser Vermutung richtig?
Vielen Dank für eine Auskunft.
VG Karsten Speike
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Speike,
Ihre Annahme ist richtig, wobei es auch hier
in der Regel Normen zu berücksichtigen gilt, beispielsweise
gibt es zu Rollschuhen eine Norm: EN 13899:2003 Rollsportgeräte
— Rollschuhe — Sicherheitstechnische Anforderungen und
Prüfverfahren.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1507
gestellt von: Birgit Grahl
am: 25.05.2018
Thema: Übergangsfristen der DIN EN 55032 und EN 55024
Hallo Herr Preis,
zu den Normen DIN EN 55032 und EN 55024 habe ich eine Frage bezüglich
den Übergangsfristen.
Auf der Seite des VDE-Verlags ist angegeben:
DIN EN 55032:2012/AC:2012 = Ende der Übergangsfrist: 2018-05-05
DIN EN 55024:2010 = Ende der Übergangsfrist: 2018-05-22 Sind
diese Angaben bindend und die oben aufgeführten Normen nicht
mehr gültig?
Die Liste der EMV-Normen (Amtsblatt der Europäischen
Union) ist vom August 2016.
Da sind die neuen Normen DIN EN 55032:2015 und DIN EN 55024:2010+A1:2015
noch nicht aufgeführt.
Ein Lieferant schreibt, dass diese Normen noch nicht verwendet werden
dürfen und die beiden Normen DIN EN 55032:2012/AC:2012 und
DIN EN 55024:2010 noch gültig sind. Stimmt das?
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Grahl
Antwort von: Roman Preis
Hallo Frau Grahl,
in der Regel findet sich in den Normen eine
Anweisung, wie der aktuelle Stand zu verstehen ist, beispielsweise
in dieser Form: "Das IEC-Komitee hat entschieden, dass der
Inhalt dieser Publikation bis zu dem Datum (stability date) unverändert
bleiben soll, das auf der IEC-Website unter „http://webstore.iec.ch“
zu dieser Publikation angegeben ist. Zu diesem Zeitpunkt wird entsprechend
der Entscheidung des Komitees die Publikation
– bestätigt,
– zurückgezogen,
– durch eine Folgeausgabe ersetzt oder
– geändert."
Vielleicht steht bei den von Ihnen genannten
Normen etwas hilfreiches?
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1506
gestellt von: Ivo Sturzenegger
am: 24.05.2018
Thema: Produkte Seriennummer im CE Zertifikat zwingend?
Frage: Wir stellen Maschinen in Losgrössen
von < 200 Stück pro Jahr her, die hauptsächlich exportiert
werden. Nun stellt sich immer wieder die Frage, ob im CE Zertifikat
die Seriennummer der Maschine sichtbar sein muss.
Besten Dank für Ihre Antwort
Antwort von anonym:
Hallo Frau Sturzenegger,
die Maschinenrichtlinie schreibt vor, dass
die Seriennummer auf der Maschine selbst erkenntlich sein muss (Typenschild).
In der Konformitätserklärung kann ein Bereich von Seriennummern
genannt werden, für welche diese gültig ist.
Antwort von Roman Preis:
Hallo zusammen,
dem Leitfaden zur Maschinenrichtlinie kann
man folgendes entnehmen: "Die Maschinenrichtlinie schreibt
nicht vor, dass eine Maschine eine Seriennummer aufweisen muss,
ist jedoch vom
Hersteller eine Seriennummer vergeben worden, ist sie im Anschluss
an die Baureihen- oder Typbezeichnung anzugeben."
Weiterhin gibt es zur Angabe der Seriennummer in der Konformitätserklärung
Erläuterungen:
"Zweck dieser Informationen ist, eine eindeutige Identifizierung
der in der EG-Konformitätserklärung beschriebenen Maschine
durch den Benutzer und durch die Marktüberwachungsbehörden
zu ermöglichen. Grundsätzlich ist die Seriennummer der
Maschine anzugeben, auf die sich die EG-Konformitätserklärung
bezieht. Bei in Großserie produzierten Maschinen kann eine
einzige EG-Konformitätserklärung erstellt werden, die
einen bestimmten Bereich von Seriennummern oder Lieferlosen abdeckt.
In diesem Fall ist der durch die Erklärung abgedeckte Bereich
anzugeben und
für jeden neuen Bereich von Seriennummern oder Lieferlosen
eine neue EG-Konformitätserklärung auszustellen. Auf jeden
Fall sind die erforderlichen Angaben für die Identifizierung
vorzulegen, damit die Verbindung zwischen den einzelnen Maschinen
und der für die jeweilige Maschine geltenden EG-Konformitätserklärung
hergestellt werden kann."
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1505
gestellt von: Josef Krenn
am: 24.05.2018
Thema: Maschinenanlage und Druckgeräte
Sehr geehrter Hr. Dipl.-Ing. Preis!
Eine Flüssiggas-Anlage (Propan/Butan)
besteht im Wesentlichen aus folgenden Komponenten/Anlagenteilen
welche mit einander über Druck-Rohrleitungen verbunden sind:
a) Ent-/Beladestation für Flüssiggas-Tankwagen
(Propan/Butan)
b) Flüssiggas-Druckbehälter
c) Druckerhöhungsstation
d) Versandbehälter-Abfüllstation für ortsbewegliches
Druckgefäße/Versandbehälter (Füllmenge Propan/Butan:
11 bzw. 33 kg) mit mechanischer Lüftungsanlage (fünffacher
Luftwechsel; Anmerkung: Die Abfüllung darf technisch nur möglich
sein, wenn die Lüftungsanlage in Betrieb ist.)
Frage:
Ist diese Anlage
a) in ihrer Gesamtheit oder
b) die Summe der Teile (Flüssiggas-Druckbehälter, Druckerhöhungsstation
und Versandbehälter-Abfüllstation mit Lüftungsanlage)
oder
c) die Summe der Teile (Druckerhöhungsstation und Versandbehälter-Abfüllstation
mit Lüftungsanlage) oder
d) die Summe der Teile (Versandbehälter-Abfüllstation
mit Lüftungsanlage)
eine Maschine und muss dafür eine Gesamtkonformität nach
der Maschinenrichtlinie oder „ausschließlich nach der
Druckgeräterichtlinie!“ erstellt werden?
….eine Idee?
Mit freundlichen Grüßen
Krenn
Antwort noch ausstehend
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Frage 1504
gestellt von: anonym
am: 22.05.2018
Thema: Konformitätserklärung für die Zusammenstellung
von CE geprüften Komponenten
Guten Tag Herr Preis,
vielleicht können Sie mir und anderen
Interessenten für folgende Problemstellung einen Tip geben:
Für einen handelsüblichen PC-Flachbildschirm
soll eine schöne Holzverkleidung angefertigt werden, damit
dieser auf der Bühne als Textlesegerät verwendet werden
kann. Der Monitor lässt sich im 45 Grad Winkel in die Holzverkleidung
(ähnlich einer Monitorbox) legen. Außerdem kann man den
eigenen Laptop ebenfalls in die Holz-Box unter den Monitor legen,
um diesen entsprechend mit dem Laptop zu verbinden. Als dritte Komponente
wird noch eine dreier Steckdose in die Box gelegt, um Monitor und
Laptop mit Strom zu versorgen. Monitor, Laptop und dreier Steckdose
sind CE geprüft. Was müsste bei der Zusammenstellung CE
geprüfter Geräte in beschriebener Holz-Box hinsichtlich
Konformität beachtet werden? Generell könnte die Frage
auch lauten: Was muss beachtet werden, wenn CE geprüfte Komponenten
in einer Holzverkleidung verarbeitet werden.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
zunächst sind die Benutzerinformationen
der verbauten Komponenten zu beachten. Möglicherweise verbietet
der Hersteller des Bildschirms oder Laptops den Einbau, weil dadurch
die Wärmeabfuhr nicht mehr gewährleistet ist. Es kann
durch die Holz-Box eine wesentliche Veränderung des Monitors
oder Laptops entstanden sein. Letztlich muss gegebenenfalls für
das System die CE-Kennzeichnung erfolgen, wenn die gewünschte
Anwendung von den einzelnen Herstellern der Komponenten nicht berücksichtigt
wurde.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1503
gestellt von: Martin Hiege
am: 22.05.2018
Thema: Prüfung von Lichtgittern vor dem Inverkehrbringen
Guten Tag Herr Preis,
ich möchte Sie gerne um Ihre Einschätzung
zu nachfolgend beschriebener Problematik bitten.
Als Maschinenhersteller kommen an unseren Anlagen auch berührungslos
wirkende Schutzeinrichtungen (in unserem Fall „Lichtgitter“)
zum Einsatz.
Unsere Anlagen werden als vollständige Maschinen incl. EG-Konformitätserklärung
in Verkehr gebracht. Es handelt sich hierbei weder um überwachungsbedürftige
Anlagen noch um Pressen.
Konkret geht es um die Fragestellung, ob Prüfungen einer BWS
(berührungslos wirkende Schutzeinrichtung) VOR dem Inverkehrbringen
der Gesamtanlage durch den Maschinenhersteller erfolgen müssen
und (falls erforderlich) welchen Umfang diese Prüfungen haben
müssen.
In einer DGUV-Information (FB HM-085_Ausgabe 02/2017) zu o. g. Thema
heißt es unter anderem:
„Der Maschinenhersteller ist dafür verantwortlich, dass
die Ziele der Risikobeurteilung durch die getroffenen sicherheitstechnischen
Maßnahmen erreicht werden. Durch die EG-Konformitätserklärung
bestätigt der Hersteller im Anschluss, dass die Maschine einschl.
der verbauten BWS sicher ist und den Anforderungen der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG entspricht. Die EG-Konformitätserklärung der
BWS als Sicherheitsbauteil ist der Maschinendokumentation beizufügen…Eine
separate Abnahmeprüfung durch den Hersteller der BWS oder durch
externe Dienstleister vor dem Inverkehrbringen einer Maschine ist
nicht erforderlich.“
Im besagten Dokument wird in einer Checkliste zur Prüfung der
BWS durch den Hersteller unter Punkt 1f auf eine Nachlaufzeit verwiesen.
Kann ich diese aus den Reaktionszeiten der einzelnen Komponenten
(BWS, SPS, etc.) rein rechnerisch ermitteln (bspw. anhand der technischen
Daten) und entsprechend dokumentieren oder ist eine praktische Nachlaufmessung
notwendig?
Hierfür müsste zumindest eine befähigte Person zur
Prüfung der BWS und das entsprechende Messequipment (Nachlaufmessgerät)
vorhanden sein.
Freundliche Grüße
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Hiege,
zu diesem Sachverhalt gibt es eine Norm:
EN 13855: Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten
von Körperteilen. In dieser Norm wird die Vorgehensweise beschrieben.
Es gibt auch einen Vorschlag zur Abfassung des Protokolls:
D.4 Empfohlene Vorgehensweise zur Anfertigung
eines Protokolls
Außer der Angabe des berechneten Mindestabstands und der Identifizierung
der Maschine, an der die Messungen durchgeführt wurden, sollte
das Protokoll auch eine Auflistung der Annahmen enthalten, die bei
der Bestimmung des Szenarios für den ungünstigsten Fall
zu Grunde lagen, sowie Angaben darüber, wie der sichere Zustand
festgelegt wurde.
Ein angemessen abgefasstes Protokoll sollte folgende Angaben enthalten:
a) die Identifizierung der Maschine;
b) verwendete Schutzeinrichtungen;
c) verwendete Messgeräte;
d) Verifizierung der Messgeräte (einschließlich Kalibrierung);
e) Identifizierung der Person/des Unternehmens, die/das die Messungen
durchgeführt hat;
f) Datum der Messungen;
g) angewendetes Messverfahren;
h) den Messungen und Berechnungen zu Grunde liegende Annahmen;
i) zusätzliche Angaben zur Maschine oder zu den Messbedingungen;
j) berechneter Nachlauf des gesamten Systems;
k) berechneter Mindestabstand, Darstellung der in Gleichungen verwendeten
Werte.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1502
gestellt von: Alexander Meyer
am: 17.05.2018
Thema: Wesentliche Veränderung
Hallo,
gilt die "wesentliche Veränderung" auch für
die Niederspannungsrichtlinie?
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Meyer,
ja, das Thema "wesentliche Veränderung"
gilt für alle Produkte. Das Produktsicherheitsgesetz erläutert,
dass ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen
Zustand wesentlich verändert wird, als neues Produkt anzusehen
ist.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1501
gestellt von: Felix Salomon
am: 17.05.2018
Thema: Konformitätserklärung für Komponenten/Ersatzteile?
Guten Tag Herr Preis,
in unseren Anlagen haben wir auch Komponenten verbaut, die, wenn
man sie einzeln betrachten würde, als (unvollständige)
Maschine eingestuft werden müssten. Dies könnte zum Beispiel
eine Transportvorrichtung sein. Allerdings werden diese Komponenten
nur in der Anlage verbaut und sind nicht zum Austausch oder alleinigen
Gebrauch etc. gedacht, daher haben wir auch keine gesonderte Konformitätserklärung
für diese Komponenten erstellt, sondern mit der CE der Gesamtanlage
abgehandelt.
Ist dies so in Ordnung?
Nun Kann es sein, dass eine solche Komponente komplett als Ersatzteil
geliefert wird und von unseren Serviceleuten ausgetauscht wird.
Ist es dann erforderlich, den kompletten CE Prozess für dieses
Ersatzteil zu durchlaufen inkl. zB einer Betriebsanleitung/Montageanleitung
etc? Wenn ja, erst zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, also Austauschs,
oder bereits früher, im Entstehungszeitraum?
Vielen Dank und schöne Grüße
F. Salomon
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Salomon,
zu Ihrer ersten Frage: Ja, die Vorgehensweise
ist in Ordnung. Zur zweiten Frage: Für den Austausch einer
Komponente muss kein CE-Prozess durchlaufen werden. Ersatzteile
sind von der Maschinenrichtlinie ausgenommen.
Beste Grüße
Roman Preis
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