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Frage 1550
gestellt von: Klaus Aurer
am: 05.08.2018
Thema: CE-Konformitätserklärung, wenn elektr. Teile in einen separaten Unterverteiler zusammengefasst werden

Sehr geehrter Herr Preis,

ich habe folgende Frage:

Ausgangslage:
Für Kunden muss ich ab und an CE-Zertifizierte elektronische Komponenten (z.B. Relais, Hutschienen-PC Miniserver, LAN-Switch) liefern und in einen beim Kunden vorhandenen Elektro-Unterverteiler einbauen. Die CE-Zertifizierten Komponenten werden von mir zusammen geschaltet damit eine individuelle elektr. Lichtsteuerung entsteht.
Diese ist in der Regel bei jedem Kunden unterschiedlich in der Funktion und der Anzahl der CE-Zertifizierten Komponenten.

Meine Frage:
Muss von mir für die Gesamtheit der Anlage/Steuerung die EMVG und die CE-Konformität bescheingt werden?
Aus meiner Sicht bringe ich lediglich Geräte/Komponenten in den Verkehr, die bereits eine entsprechende Konformitätserklärung besitzen.

Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung und Beantwortung meiner Frage.

Herzliche Grüße
Klaus Aurer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Aurer,

für die Gesamtheit muss die CE-Konformität bescheinigt werden, wenn es sich um das Errichten einer Niederspannungsanlage handelt.

Unter Errichten von Niederspannungsanlagen versteht man in der Regel eine fachmännisch ausgeführte Installationsarbeit, die umfängliches Normenwissen zur Auswahl- und Verwendung vorgesehener Materialien und Betriebsmittel erfordert. Das besondere Merkmal einer entsprechend zu errichtenden Anlage ist die jeweilige individuelle Erstellung der Anlage.
Weiterhin kann es sein, dass die EMV-Richtlinie angewandt werden muss, da durch die Kombination/Verdrahtung EMV-Störungen ausgesendet werden könnten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1549
gestellt von: anonym
am: 02.08.2018
Thema: Normen nicht aktuell - Konformitätsvermutung?

Hallo zusammen,

wir würden gern ein zugeliefertes Netzteil (Kaufteil von TDK-Lambda) in eine unserer Maschinen einbauen. Dieses Netzteil ist nun schon länger auf dem Markt erhältlich und in der zugehörigen Konformitätserklärung sind die entsprechenden, damals aktuellen Normen aufgeführt (u.a. DIN EN 60950:2001).
Einige der darin genannten Normen sind nun jedoch durch neuere Versionen ersetzt worden, sind nicht harmonisiert oder haben ihre "Konformitätsvermutung" verloren, etc.
Nun zu meiner Frage: Kann man solche Komponenten heute dennoch problemlos in neue Maschinen einbauen? Wie sieht dann die Konformitätserklärung zu aktuellen Richtlinien aus? Muss man dann die Konformität der Maschine selbst nach der "ältesten" Norm ihrer Bauteile erklären?

Schonmal besten Dank im Voraus.

Antwort von: Roman Preis

Hallo,

wenn Sie das Netzteil zum jetzigen Zeitpunkt erwerben, sollte der Hersteller des Netzteils die Konformitätserklärung aktualisieren und Ihnen den aktellen Stand zusenden. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist maßgebend für den Normenstand. Der Hersteller muss entscheiden, ob das Netzteil trotz der Normenänderungen den aktuellen Vorschriften entspricht.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1548
gestellt von: Boris Ranglack
am: 02.08.2018
Thema: CE für USB Kabel gemäß RohS

Frage: Passive Datenkabel fallen ab Juli 2019 unter die CE Kennzeichnungspflicht.
Gibt es weitere Normen, die zu beachten sind? Der WEKA Manager hilft nur bedingt zu diesem speziellen Thema

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Ranglack,

vermutlich fallen sie unter die EMV-Richtlinie. Auch in der Normenliste der Niederspannungsrichtlinie gibt es einige Normen zu Datenkabeln, z.B.: EN 50288-8:2012
Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung — Teil 8: Spezifikation für Typ 1 Kabel bis 2 MHz

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: J. Graubner, Jena

USB-Kabel sind Kabel für Schutzkleinspannungen (<50 V). Damit fallen sie per se aus der Niederspannungsrichtlinie (ab 50 V AC bzw. 75 V DC) heraus.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Graubner,

dies ist korrekt. Trotzdem können Normen aus der Normenliste der Niederspannungsrichtlinie angewandt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: H. Kuntz

Kabel fallen als passive Produkte nicht unter die EMV-RL (wie auch nicht passive Filter). Das ist geklärt.

Es gibt gelistete EMC-Normen, in denen zum Beispiel Schirmdämpfungswerte definiert und klassifiziert sind, typisch für SAT-Verteilanlagen.

Diese sind aber nicht „verbindlich“ im Sinne von Produktnormen. Sie werden kommerziell genutzt (in einer Ausschreibung vorgeschriebene Schirmklasse usw.) und „werbewirksam“ verwendet.

Bezüglich Kabelnormen in der NRL für Produkte mit Kleinspannung.

Hier ist es wie folgt:

Für normale Geräte sind diese ein Stand der Technik (zum Beispiel die zur Fremdspeisung über Datenkabel).

Für Funkprodukte sind sie bindend, da die Funkrichtlinie fordert, dass die Normen der NRL ohne Spannungsgrenzen anzugeben sind.

Gruß

HKuntz

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Frage 1547
gestellt von: Jacob, Hannover
am: 01.08.2018
Thema: Eu-Doppelstecker CE-Kennzeichnung, ja oder nein?

Guten Tag,

werte Community, benötigt ein EU-Doppelstecker eine CE-Kennzeichnung?

In diesem Artikel

https://www.elektro.net/64165/adapterstecker-mit-mehrfachsteckdosen-erlaubt-oder-verboten

steht, dass eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist.
In der Niederspannungsrichtlinie steht unter Ausnahmen im Anhang II, dass Haushaltssteckvorrichtungen nicht unter diese Richtlinie fallen.
Was ist nun richtig oder auch falsch, vielleicht verstehe ich auch den Zusammenhang nicht richtig oder interpretiere etwas falsch für mich???
Kann mir da ein Profi weiterhelfen???
Vielen Dank für Eure Hilfe vorab.
Gruss aus Niedersachsen

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Jacob,

die Mehrfachsteckdose ist von der Niederspannungsrichtlinie ausgenommen. Die CE-Kennzeichnung ist aber aufgrund der RoHS-Richtlinie notwendig.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Jacob

Guten Tag Herr Preis,

sind denn in Doppelsteckern grundsätzlich giftige Stoffe, dass dann die RoHS Richtlinie zum Tragen kommt?

Welche Giftstoffe kommen denn in solchen Steckern grundsätzlich vor?

Vielen Dank für die Hilfe.

Grüsse

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Jacob,

bei der RoHS geht es hauptsächlich um Quecksilber, Cadmium, Blei, Chrom VI sowie Polybromierten Biphenylen (PBB) und Polybromierten Diphenylether (PBDE). Der Anwendungsbereich der Richtlinie sind fast alle elektrische und elektronische Produkte, die in hohen Stückzahlen produziert werden.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Jacob

Guten Tag Herr Preis,

ich muss noch einmal das Thema anfassen.
Ich war heute in einem großen Elektronikmarkt und habe dort auch diverse Doppelstecker gesehen, es waren auf diesen Mehrfachsteckdosen mit EU-Doppelsteckern und auch die Kombination EU-Doppelstecker mit einem Schukostecker keine CE-Kennzeichen drauf, weder am Produkt noch auf der Verpackung. Aber sobald die genannten Stecker noch schaltbar waren, war eine CE-Kennzeichnung vorhanden. Die genannten Mehrfachsteckdosen waren zB. von der Firma Hama. Für mich wird jetzt diese Sache jetzt immer rätselhafter, wieso sind die Mehrfachsteckdosen ohne CE-Kenneichnung? Ich steige da nicht mehr durch, RhOS hin oder her??? Viele Grüße, Jacob

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Jacob,

nicht alles, was sich auf dem Markt befindet, ist auch korrekt gekennzeichnet. Auch namhafte Hersteller machen Fehler. Weiterhin sind Richtlinien manchmal nicht eindeutig und so können Produkte sowohl als CE-pflichtig, als auch als nicht ce-pflichtig eingestuft werden, vor allem, wenn sich Ratgeber und Leitfäden, die es zu den Richtlinien gibt, widersprechen.
Mehrfach-Reiseadapter und Reiseadapter mit Schaltern werden vom offiziellen Leitfaden zur Niederspannungsrichtlinie als CE-pflichtig eingestuft. Sie unterliegen daher der RoHS und Niederspannungsrichtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1546
gestellt von: Tobias Würth
am: 27.07.2018
Thema: Einbauerklärung

Guten Tag zusammen,

bei uns steht zur Debatte, wie der folgende Satz aus der MRL bzgl der Einbauerklärung zu deuten ist: "welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden."

1. Dass nur die Anforderungen aufgelistet werden müssen, die BEIDES, angewandt UND eingehalten sind (eine Liste).
Oder:
2. Dass zum einen die angewandten/relevanten Anforderungen aufgezählt werden müssen (auch wenn nicht eingehalten) und zum anderen auch die eingehaltenen Anforderungen (zwei Listen).

Welche der beiden Varianten ist die korrekte Interpretation?

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Würth,

der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie gibt hierzu Auskunft:

"In der Maschinenrichtlinie wird nicht festgelegt, welche der anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vom Hersteller einer unvollständigen Maschine anzuwenden und zu erfüllen sind. Die nachstehenden Gesichtspunkte können bei der Entscheidung Berücksichtigung finden, ob bestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuwenden und zu erfüllen sind:
Bestimmte Risiken, die davon abhängig sind, auf welche Weise die unvollständige Maschine in die vollständige Maschine eingebaut wird, können vom Hersteller der unvollständigen Maschine möglicherweise nicht in vollem Umfang abgeschätzt werden;
- der Hersteller der unvollständigen Maschine kann sich mit einem Hersteller einer vollständigen Maschine auf eine „Aufgabenteilung“ verständigen, wobei die Anwendung und Erfüllung grundlegender Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dem Hersteller der vollständigen Maschine überlassen ist.
In dem nach Absatz 4 in Anhang II Teil 1 Abschnitt B vorgeschriebenen Satz hat der Hersteller der unvollständigen Maschine in der Einbauerklärung genau anzugeben, welche der anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angewandt und erfüllt wurden."

Demnach ist aus Ihrer Aufzählung Interpretation 1 richtig.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1545
gestellt von: Oezkul, Goeksel
am: 27.07.2018
Thema: Manuell höhenverstellbarer Bürotisch

Frage: Benötigt ein manuell (nicht elektrisch), mit Handkurbel höhenverstellbarer Bürotisch eine Konformitätserklärung auf Grundlage der Maschinenrichtlinie?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Oezkul,

nein, derartige Möbel fallen nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie und dürfen daher keine CE-Kennzeichnung erhalten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1544
gestellt von: Silke D.
am: 27.07.2018
Thema: Unvollständige Maschine ja oder nein?

Sehr geehrte Damen und Herren,

normalerweise produzieren wir nur Geräte, welche unter die Medizinprodukterichtlinie fallen. Jetzt kaufen wir ein Gerät, welches wir "weiterveredeln" möchten und welches nicht darunter, sondern unter die Machinenrichtlinie fällt. Der Ursprungshersteller stellt uns nur eine "Declaration of Incorporation" aus.

Wir sind nicht sicher, ob es sich wirklich um eine unvollständige Maschine handelt. Die Maschine wird bis auf das Bedienfeld in Form eines Touchmonitors vollständig an uns geliefert. Zusätzlich bauen wir an der Metallkonstruktion noch einen Metallkasten ein, der den Computer aufnehmen soll? Bedeutet der Einbau eines Monitors und der Kastens, dass die Maschine wirklich unvollständig ist?

Da ich noch blutiger Anfänger bzgl. der Maschinenrichtlinie bin, würde ich mich über eure Hilfe sehr freuen.

Beste Grüße

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau D.,

die Unterscheidung zwischen "Unvollständiger Maschine" und "Maschine" ist manchmal schwierig, von vielen Merkmalen abhängig, subjektiv und kann auch beispielsweise von vertraglichen Vereibarungen abhängig gemacht werden.
Wenn wie von Ihnen beschrieben die Steuerung fehlt, ist dies ein Merkmal, das häufig akzeptiert wird, um die Entscheidung zu treffen. Der noch fehlende Anbau eines Kastens mit Monitor ist in der Regel kein wesentliches Merkmal, um von einer unvollständigen Maschine zu sprechen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1543
gestellt von: Sebastian Hörold
am: 23.07.2018
Thema: Unterscheidung der Norm für Hausgebrauch und industrielle Nutzung

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen meiner Praktikumsarbeit soll ich mich mit den Rahmenbedingungen für die CE-Konformitätserklärung befassen. Das Unternehmen für welches ich arbeite entwickelt eine Heizmatte, welche ausschließlich im industriellen Bereich zum Einsatz kommt. Nun habe ich im Rahmen der Niederspannungsrichtlinie die EN 60335-2-17 gefunden, welche sich für elektrische Geräte im Hausgebrauch (insbesondere für Heizdecken) befasst. Muss diese Norm für die CE-Konformität in Betracht gezogen werden oder kann man aufgrund des eingeschränkten Nutzerkreises die in der Norm beschriebenen Prüfungen reduzieren bzw. für seine Bewertung abändern? Kann ich unabhängig dieser betrachteten Norm meine CE-Konformitätserklärung durchführen, da der Nutzerkreis ein anderer ist als für den die betreffende Norm erstellt ist?

Besten Dank für Ihre Antwort

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hörold,

wenn es für ein Produkt keine spezifische Produktnorm gibt, sollte im Rahmen eines Risikovergleichs eine Norm für ein ähnliches Produkt herangezogen werden, um geeignete Sicherheitslösungen zu finden. Voraussetzung ist, dass es sich um vergleichbare Gefährdungen und geeignete Lösungen handelt.
Manchmal werden Normenanforderungen auch nur teilweise am Produkt umgesetzt, wenn eine vollständige Umsetzung nicht sinnvoll ist, sondern eine andere Lösung die gleiche oder höhere Sicherheit bringt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1542
gestellt von: Christopher Behnke
am: 23.07.2018
Thema: privat CE erklären

Hallo Herr Preis,

ich zurzeit dabei einen Gasgrill zu Diesigen.
Nun bin ich zurzeit noch als Privatperson (Mit angemeldeten Gewerbe) tätig.
Die Frage die ich mir stell kann ich auch als Privatperson Ohne GmbH oder Ag im Rücken auch eine CE Konformitätserklärung aussprächen?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

C.B

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Behnke,

ja, dies ist möglich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1541
gestellt von: Karl-Heiz von Thülen
am: 16.07.2018
Thema: CE-Kennzeichnung

Frage: Benötige ich für ein Gartengerät (Rasenkantenschaufel) eine CE-Kennzeichnung?

http://rasenkantenschaufel.de/gallerie.html

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr von Thülen,

nein, eine CE-Kennzeichnung ist für die Schaufel nicht erforderlich/erlaubt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1540
gestellt von: Samuel Hammer
am: 13.07.2018
Thema: Probensammler für wissenschaftliche Zwecke

Sehr geehrte Damen und Herren,

innerhalb eines Forschungsprojekts stellen wir Probensammler her und verkaufen diese zum Selbstkostenpreis an andere Teilnehmer des Forschungsprojekts. Externe können keine Probensammler bei uns kaufen.

Müssen wir in diesem Fall eine CE Kennzeichnung für unsere Probensammler durchführen?

Müssten wir auch eine CE-Kannzeichung durchführen wenn wir die Probensammler verleihen?

Vielen Dank für ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,

S.Hammer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hammer,

eine CE-Kennzeichnung ist auch dann erforderlich, wenn ein Produkt nur verliehen oder einem eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung gestellt wird. Der finanzielle Aspekt spielt keine Rolle.
Ausgenommen wären aber beispielsweise "Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden."

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1539
gestellt von: Felix Salomon
am: 12.07.2018
Thema: Konformitätserklärung nachträglich ändern/korrigieren

Guten Tag Herr Preis,

wenn sich herausstellt, dass die Konformitätserklärung eines bereits ausgelieferten Produktes fehlerhaft war (konkret: Funkgeräte-Richtlinie fehlt, Produkt erfüllt aber grundsätzlich die Anforderungen), wie geht man hier am besten vor?

- Neue korrekte Erklärung mit Original-Datum?
- Neue korrekte Erklärung mit aktuellem Datum? Was geschieht dann mit der CE Kennzeichnung, auch hier neues Schild mit aktuellem Datum anbringen?

Vielen Dank.

Schöne Grüße
Felix

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Salomon,

da es sich lediglich um einen formellen Fehler handelt, würde ich eine neue Erklärung mit dem Original-Datum ausstellen. Das CE-Kennzeichnungs-Schild würde ich unverändert lassen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1538
gestellt von: Mathias
am: 12.07.2018
Thema: ATEX Konformitätserklärung

Frage: Wir bauen Siebmaschinen für Schüttgüter wie z.B. Mehl. Diese bestehen aus einem Gussgehäuse mit aufklappbarem Deckel. Im Deckel ist ein drehender Sieb eingebaut, der durch einen Elektromotor angetrieben wird.
Diese Siebmaschine haben wir von einem Unternehmen prüfen lassen und u.a. eine Konformitätsaussage nach RL 94/9/EG erhalten. Nach dieser Aussage muss das Gerät mit ATEX II 2/3D c T180°C gekennzeichnet werden. An der Konstruktion der Maschine hat sich nichts geändert und wird als Serienprodukt gebaut (geringe Stückzahl). Hierbei handelt es sich um ein nicht-elektrisches Gerät. Der Elektromotor besitzt eine eigene Konformitätserklärung.
Jetzt möchten wir unsere (Hersteller) Konformitätserklärung nach ATEX überarbeiten (neue RL 2014/34/EU).
PS: Eine Konformitätserklärung nach 2006/42/EG legen wir der Maschine bei.

Hierzu habe ich folgende Frage:

1) in der alten Erklärung sind veraltete Normen aufgelistet. Müssen diese Normen nun durch die jeweils gültigen Normen ausgetauscht werden? Müssen die neuen Normen ebenfalls beschafft werden?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Mathias,

ja, die Normen müssen immer aktuell sein. Maßgebend ist das Datum des Inverkehrbringens der Maschine. Eine Beschaffungspflicht der Normen besteht nicht.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1537
gestellt von: Robert Kutzsche
am: 12.07.2018
Thema: USB-Maus, Tastatur

Sehr geehrtes Safetyteam,

warum besitzt bspw. eine kabelgebundene USB-Maus ein CE-Zeichen auf basis der Niederspannungsrichtlinie? Im Internet sind mehrere Anbieter zu finden, welche Ihre Produkte (alles USB-gebunden) mit einem CE-Zeichen versehen und dieses unter anderem mit der Niederspannungsrichtlinie begründen. Meines wissens greift die NSR doch erst bei Produkten ab > 50 V.

Vielen Dank im Voraus

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Kutzsche,

es gibt durchaus viele fehlerhafte Konformitätserklärungen auf dem Markt. Meiner Einschätzung nach kommen die EMV- und RoHS-Richtlinie zur Anwendung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1536
gestellt von: Achim Schulz, Hochstadt
am: 10.07.2018
Thema: CE-Kennzeichnung Reiseadapter

Sehr geehrter Herr Preis,

ich würde gerne wissen, ob Reiseadpter in den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fällt. Ein Beispiel für solch einen Adapter finden Sie hier:

https://www.amazon.de/Kopp-176501080-Reise-Stecker-Adapter-f%C3%BCr-S%C3%BCdeuropa/dp/B000VDFO7K

Wenn ich die Sache richtig verstehe, ist der Artikel CE-Kennzeichnungspflichtig, da er die RoHS-Richtlinie erfüllt. Die Niederspannungs- und die EMV-Richtlinie kommt hier meiner Meinung nach nicht zum Tragen. Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege.

Herzlichen Dank vorab!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schulz,

meiner Meinung nach kommen die EMV- und RoHS-Richtlinie zur Anwendung.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Achim Schulz

Frage: Sehr geehrter Herr Preis,

die Angelegenheit ist leider ein bisschen her.
Ich teile Ihre Ansicht bezgl. EMV-Richtlinie nicht ganz - ein handelsüblicher Reisestecker besitzt keine aktiven Bauteile (Sicherung, Überspannungsschutz, o.ä.) daher müsste ein solcher Stecker doch von der Richtlinie ausgenommen sein?
Bezüglich RoHS gebe ich Ihnen recht - der Adapter müsste meiner Einschätzung nach unter Kategorie "Sonstige Elektrogeräte ..." fallen.
Wobei mir hier einmal ein Experte vom VDE mitgeteilt hat, dass Alles RoHS-konform sein muss, aber nicht Alles ein CE-Zeichen tragen muss.
Da diese Aussage doch recht verwirrend ist, hat man mir auf Nachfrage mitgeteilt, dass CE dann angebracht werden muss, wenn es sich um ein auf den Markt gebrachtes Endprodukt handelt.
Stelle ich z.B. eine Tischsteckdose OHNE Anschlusskabel her und vertreibe diese an einen Weiterverarbeiter, dann entfällt für mich die CE-Kennzeichnung.
Stelle ich jedoch die Steckdose MIT Anschlusskabel her und vertreibe diese an einen Großhändler, muss die CE-Kennzeichnung angebracht werden.
Wie teilen Sie diese Einschätzungen meinerseits?

Vorab nochmals herzlichen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schulz,

stimmt, sofern der Adapter keine Elektronik besitzt, ist er EMV-passiv und ist von der EMV-Richtlinie ausgenommen.
Auch bezüglich der RoHS teile ich Ihre Einschätzung. Demnach müsste im Fall Reiseadapter das CE-Kennzeichen aufgebracht werden.

Beste Grüße

Roman Preis

 

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Frage 1535
gestellt von: anonym
am: 09.07.2018
Thema: MI-Leitungen

Frage: Müssen MI-Leitungen (Mineral isolierte Leitungen) z.B. Thermoleitungen, Heizleitungen, Messleitungen mit einem CE-Zeichen versehen werden?
Es ist das reine Kabel ohne irgendwelche Anbauten.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

die meisten Kabel sind CE-pflichtig. Es kommt dabei auf den jeweiligen Anwendungsbereich an. Als Beispiel: Kabel die in den Anwendungsbereich der "EN 50288-1: Mehradrige metallische Daten- und Kontrollkabel für analoge und digitale Übertragung — Teil 1: Fachgrundspezifikation" fallen, sind CE-pflichtig.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1534
gestellt von: Michael H.
am: 05.07.2018
Thema: Schleppbare Arbeitsplattformen - MRL ?

Hallo,

bei einem Kunden betrachte ich zur Zeit Produktsicherheit von Arbeitsplattformen (im Sinne von überdimensionalen Podestleitern). Für reguläre, feststehende oder von Hand rollbare Arbeitsplattformen gilt soweit ich weiß keine Richtlinie die ein DoC bzw. eine CE-Kennzeichnung fordert.

Nun gibt es auch Arbeitsplattformen, die für das Schleppen durch ein Zugfahrzeug (kein Straßenverkehr, lediglich an Flugplätzen o.ä.) gedacht sind. Diese sind in sich fix (keine Hydraulik, o.ä. zum Hoch- und Runterfahren), warden aber anders als mit menschlicher Kraft bewegt und bilden mit dem Zugfahrzeug eine Einheit (wobei ein Zugfahrzeug auch andere Aufgaben ausübt).
Gibt es hierfür CE-relevante Richtlinien?

Besten Dank,
Michael

Antwort von: Roman Preis

Hallo Michael,

es gibt im Normenverzeichnis zur Maschinenrichtlinie beispielsweise die EN 12312-1: Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 1: Fluggasttreppen oder EN 12312-4: Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 4: Fluggastbrücken.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1533
gestellt von: Florian Seidl
am: 04.07.2018
Thema: CE-Kennzeichung

Sehr geehre Damen und Herren,

wir haben eine neue Art LED Tischleuchte entwickelt, die kabellos mit einer 9 Volt Batterie betrieben wird.

Infos und Bilder könnte ich Ihnen per Mail zuschicken.

Ist bei eine CE Kennzeichnung Pflicht wenn wir es als Dekoartikel verkaufen?

Mit freundlichen Grüßen

Florian Seidel

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Seidel,

auch eine Tischleuchte zu Dekorationszwecken ist eine Tischleuchte. Daher ist die CE-Kennzeichnung hierfür Pflicht.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1532
gestellt von: Jesse
am: 02.07.2018
Thema: CE-Kennzeichung für Elektronik-Bauteile

Hallo,

Hatte einen Bausatz für einen Verstärker in den USA mitstellt.
Beim Zollamt wurde mir die Übergabe dann verweigert wegen fehlender CoC bzw. CE. Jetzt soll sich die Bundesnetzagentur darum kümmern.

Der Bausatz besteht nur aus Einzelteilen, also Widerständen, Kondensatoren, Kabeln. Es muss alles selber zusammengelötet werden und ist nur für den Privatgebrauch vorgesehen.

Meine Frage ist nun: Ist dieses Gerät überhaupt von der Kennzeichungspflicht betroffen?
Es handelt sich ja schließlich nur um besagte Teile und nicht um ein Produkt. Ich bin mir nicht sicher, ob ich dem Zoll das richtig erklären konnte, da ich das mit dem Löten nicht erwähnt habe und der Zöllner auch nicht den gesamten Inhalt untersuchen wollte.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Jesse,

die CE-Kennzeichnung erstreckt sich auch auf Bausätze. Da ja die Konstruktion schon CE-gerecht gestaltet sein muss. Leider finde ich momentan keine Aussage hierzu aus Richtlinie oder Leitfäden, außer einem alten Leitfaden zur Maschinenrichtlinie: "BDa ein Hersteller verpflichtet ist, seine Maschinen entsprechend den Anforderungen der Richtlinie zu entwickeln, schließt diese Formulierung auch Maschinen ein, die aus Transportgründen in Einzelteilen oder als Bausätze verkauft werden. In diesen besonderen Fällen stellt der Hersteller dem Kunden die erforderliche Montageanleitung zur Verfügung. Die CE-Kennzeichnung bezieht sich natürlich nur auf den eigentlichen Entwurf der Maschine und auf die Montageanleitung. Für die Montage ist der Anwender verantwortlich."

Abgesehen hiervon muss die CE-Kennzeichnung, wenn nicht schon auf den Bauteilen geschehen, auch aufgrund der RoHS-Richtlinie erfolgen, welche auch für einzelne Bauteile gilt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1531
gestellt von: Michael Schulz
am: 29.06.2018
Thema: CE-Konformitätserklärung für ein altes Produkt, welches nicht mehr hergestellt wird?

Guten Morgen Herr Preis,

Ich habe gerade eine Anfrage eines unserer Kunden bekommen, der erneut eine CE-Erklärung ausgestellt bekommen möchte.
Diese soll für ein Gerät erstellt werden, welches schon seit 17 Jahren nicht mehr hergestellt wird, wobei dieses Gerät noch älter ist. Entsprechend dem Alter von mehr als 17 Jahren, haben wir auch keine Unterlagen mehr, da diese nach ca. 11-12 Jahren entsorgt werden.

Gibt es hier eine Verpflichtung oder sonstiges, dass wir dem Kunden eine neue CE geben müssen? Wenn ja, wie muss diese aussehen, da mittlerweile ja andere Richtlinien gelten? Auch der Aussteller dieser CE ist nicht mehr im Unternehmen tätig.

MfG Michael Schulz

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Schulz,

nein, eine Verpflichtung besteht nicht. 10 Jahre müssen die Unterlagen verfügbar sein. Die Konformitätserklärung muss dem Kunden beim erstmaligen Inverkehrbringen ausgehändigt werden, danach nicht mehr. Die Behörden haben 10 Jahre lang das Recht, die Konformitätserklärung zu erhalten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1530
gestellt von: Jörg Meyer
am: 26.06.2018
Thema: Gesamt-CE nach Umbau / Erweiterung

Wir erweitern demnächst eine Automationsanlage bei unserem Endkunden in den USA. Jetzt wurde aber eine neue Gesamt-CE mit verkauft. Diese soll nach der Erweiterung von uns erteilt werden, ohne jemals die Anlage gesehen zu haben. Die bisherige CE ist 5 Jahr alt und wir haben keine Info, ob in dieser Zeit die Anlage verändert wurde.
Meine Frage:
Ist es zulässig, sich die Konformität der bestehenden Anlage aktuell vom Betreiber noch einmal schriftlich bestätigen zu lassen um sich dann bei Erteilung der neuen Gesamt-CE auf dieses Schreiben berufen zu können? Oder ist es zwingend erforderlich, die Anlage vor Ort in den USA nach der Erweiterung zu prüfen und abzunehmen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Meyer,

meines Wissens nach gibt es keine Vorschrift, die diese Vorgehensweise verbietet. Sie müssen Ihre Sorgfaltspflicht und Organisationsverantwortung erfüllen. Wie dies erledigt wird, bleibt weitgehend Ihnen überlassen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1529
gestellt von: Alexander Meyer
am: 22.06.2018
Thema: Selbstgebautes Gerät CE-zertifizieren?

Hallo,

muss ich ein selbstgebautes Gerät, was in die Niederspannungsrichtlinie fällt, CE zertifizieren?

LG A.Meyer

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Meyer,

ja, wenn das Gerät in Europa inverkehrgebracht werden soll, ist dies erforderlich. Wenn es zur Eigenverwendung ist, nicht.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Steven Nießner

Hierzu muss aber gesagt werden, was genau Eigenverwendung ist. Wenn es für die eigenen Mitarbeiter bereitgestellt wird, dann ist es ein Inverkehrbringen.

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Frage 1528
gestellt von: Gerrit Mohrlüder
am: 21.06.2018
Thema: Konformitätserklärung nachträglich ausstellen?

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben im Jahr 2001 ein Anlage bei unserem Kunden installiert. Nun möchte unser Kunde die Anlage verkaufen, findet aber die Konformitätserklärung nicht wieder und wir haben diese ebenfalls nicht mehr.

Dürfen wir die Konformitätserklärung nochmal ausstellen ?
Wenn ja, auf der Basis der Richtlinien bis 2001 ?
Auch hat sich unsere Firma 2002 umbenannt. Dürfen wir die auch im Namen der neuen Firma nachträglich ausstellen ?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Mohrlüder,

ja, Sie können die Konformitätserklärung nochmals auf Basis des Stands von 2001 erstellen. Auch im Namen der neuen Firma, dann aber mit dem Datum von 2002.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1527
gestellt von: Maximus Anonymus
am: 20.06.2018
Thema: CE-Konformitätserklärung für Schneckenantrieb

Guten Tag die Herren

Für eine Weiterbildung muss ich eine CE-Konformitäserklärung für einen Schneckenantrieb erstellen. Ich habe mich nun sehr mit diesem Thema auseinander gesetzt, leider habe ich noch keine Überblick erhalten, was alles erfühlt werden muss.

Ich weiß, dass es unter die Richtlinien 2006/42/EG für Maschinen geht und es sich um eine auswechselbare Ausrüstung handelt. Jedoch weis ich nicht wie ich vorgehen soll und auf was alles ich achten muss.

Ich danke für eure Hilfe.

Freundliche Grüsse

Maximus

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Maximus,

das Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen sieht vor, dass eine Risikobeurteilung, Betriebsanleitung und Konformitätserklärung erstellt werden muss.
Wie diese Dokumente zu erstellen sind, können Sie beispielsweise aus den Fragen/Antworten im Forum ermitteln. Natürlich ist auch der Besuch eines Seminars zur Vorbereitung/Durchführung geeignet.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1526
gestellt von: Thomas
am: 15.06.2018
Thema: CE-Kennzeichnung bei Acrylsteinchen "Diamond Painting"

Sehr geehrte Damen und Herren,

Zur Erklärung : Derzeit sind sogenannte "Diamond Paintings" aus China der große Renner im Handarbeitsbereich. Bei diesen "Diamonds" handelt es sich um kleine, in Diamandform hergestellte farbige Acrylsteinchen mit 2,5 x 2,5 mm Kantenlänge. Diese werden, ähnlich wie bei Malen nach Zahlen, auf eine vorgegebene Klebefläche aufgeklebt und ergeben letztendlich ein fertiges Bild.

Meine Frage : Dürfen diese "Diamonds" ohne CE-Kennzeichnen nach Europa importiert und dort durch Verkauf in Verkehr gebracht werden?

Vielen Dank für ihre Mühe. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Herzliche Grüße

Thomas

Antwort von: Roman Preis

Hallo Thomas,

vermutlich sind die Paintings aus der Spielzeugrichtlinie ausgenommen, so, wie auch Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen. Es ist daher kein CE-Zeichen erforderlich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1525
gestellt von: anonym
am: 14.06.2018
Thema: ProdSG + Masch.RL = CE immer erforderlich?

Hallo,

Wir sind Anlagenhersteller in der mehrere Behälter mit integrierten Rohrbündelwärmetauschern als Baugruppe (Druckinhaltsprodukt größer 50l , Pmax= 6 bar) verbaut sind. Die Wärmetauscher sind nach "guter Ingenieurpraxis" nach aktueller DGRL Art.4 ausgelegt. Unabhängig davon, dass die Einstufung nach gute Ingenieurpraxis mit o.g. Daten angezweifelt wird, stellt sich uns nun die Frage, ob ein CE-Zeichen für die Maschine vergeben werden darf, wenn die Druckgeräte / Baugruppen selber kein CE-Zeichen haben.
Muss überhaupt jede Maschine die in der EU verkauft wird vom Hersteller ein CE Zeichen zwingend erhalten, oder kann/muss man aus o.g. Gründen darauf verzichten?

Ich bin gespannt auf Ihre Antwort.

Grüße

Antwort von: Roman Preis

Hallo,

Druckgeräte müssen kein CE-Zeichen haben, wenn sie bezüglich Druck und Volumen unter die von Ihnen angesprochenen Grenzen fallen.
Maschinen müssen zwingend ein CE-Zeichen haben, wenn sie in der EU inverkehrgebracht werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn die eingebauten Druckgeräte kein CE-Zeichen haben.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1524
gestellt von: anonym
am: 14.06.2018
Thema: Batteriebetriebenes Gravurgerät

Frage: Muss ein batteriebetriebenes Gerät zum Gravieren mit einer Spannung von 1,5 Volt, das nicht als Spielzeug dient, mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, wenn es in Deutschland in Verkehr gebracht wird?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller,

ja, dies ist erforderlich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1523
gestellt von: Andreas Müller
am: 14.06.2018
Thema: Markisen Sonderkonstruktion

Wir müssen für ein Bauvorhaben in München Markisen als Sonderkonstruktion anbieten.
Der Bauherr wünscht nun eine CE-Norm für die Anlagen.
Jetzt suchen wir jemanden, der für uns die Anlagen dafür mit Windkanaltest und alles was dazu gehört CE-Konform ausführt, damit wir die CE-Norm hierfür bekommen.
Können Sie uns dafür behilflich sein?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Antwort noch ausstehend

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Frage 1522
gestellt von: Meka
am: 13.06.2018
Thema: Einrichtbetrieb mit mehreren Personen

Hallo Herr Preis,

ist Ihnen bekannt, ob ein Einrichtbetrieb (bei geschossener Schutztür - wurde vom Hersteller so festgelegt) mit mehreren Personen an der Maschine durchgeführt werden darf?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr/Frau Meka,

pauschal kann ich diese Frage nicht beantworten. Es kommt auf die Gefährdungen, die Gefährdungssituation usw. an. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt beispielsweise in § 11 "Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle":
"(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu ergreifen, durch die unzulässige oder instabile Betriebszustände von Arbeitsmitteln verhindert werden. Können instabile Zustände nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu ihrer Beherrschung zu treffen." In Einzelfällen könnte so eine Maßnahme die Hinzuziehung einer weiteren Person sein. Die Regel ist das natürlich nicht.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1521
gestellt von: Johannes Kretz
am: 13.06.2018
Thema: CE-Kennzeichnung

Hallo,

ich habe folgende Problemstellung:

Wir haben ein Produktionssystem verkauft.
Von uns komm eine Wiegemaschine die mit einem CE gekennzeichnet ist.
Als Zukauf haben wir eine Stahlbühne und vom gleichen Hersteller kommen noch diverse Zuführbänder und Steigförderer. Unsere Maschine wird lediglich auf die Bühne montiert.

Nun liefert der Bühnen-Bänderhersteller nur eine Einbauerklärung für die Bänder. Seine Begründung ist, diese funktionieren nicht ohne unsere Steuerung. Jedoch müsste ich dann ja auch noch seine Bänder ggf. Gefahrenstellen prüfen (unvollständige Maschine)? Muss für die Bühne nicht eine Konformitätserklärung erstellt werden?


Muss man hier noch eine Konformität der Gesamten Anlage vollziehen?

Danke schonmal im voraus.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Kretz,

richtig, für das Gesamtsystem muss das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Für Bühnen wird üblicherweise keine Konformitätserklärung erstellt, obwohl für diese Normen existieren, die der Maschinenrichtlinie zugeordnet sind. Aber Bühnen sind eben nicht angetreiben usw.
Die Schnittstellengefahren Bänder/Gesamtanlage müssen von Ihnen betrachtet/minimiert werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1520
gestellt von: M. Stopka
am: 12.06.2018
Thema: CE-Zeichen / Prüfungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir stellen eine LED-Platine her, die in eine Lampe eingebaut werden soll. Die Lampe wird über einen LED-Treiber versorgt, der an 230V AC angeschlossen ist. Der LED Treiber verfügt über die Schutzklasse II.
Die Spannung des Treibers soll in den SELV-Bereich bleiben (<60V).

Unsere Frage sind:
- was bei der Leiterplatte zu beachten ist um das CE-Zeichen vergeben zu können?

- Reicht dabei das Design der Leiterplatte zu Prüfen, oder muss die fertige Leiterplatte auch von eine Zertifizierungsstelle geprüft werden?


Mit freundlichen Größen

Michal Stopka

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Stopka,

die CE-Kennzeichnung für die Leiterplatte ist nach EMV- und RoHS-Richtline durchzuführen. Bezüglich der CE-Kennzeichnung nach EMV-Richtlinie reicht die Prüfung des Designs oft nicht aus, d.h. es sind EMV-Messungen oft notwendig.
Eine Zertifizierungsstelle braucht nach keiner der beiden Richtlinien hinzugezogen werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1519
gestellt von: Anton Schmid
am: 11.06.2018
Thema: CE-Kennzeichnung Wärmetauscher

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Gelegenheit in diesem Forum eine Frage zur CE-Kennzeichnung anzubringen.

Ein Wärmetauscher aus Kupferrohr fällt als Rohrleitung erstmal unter die Druckgeräterichtlinie. Gemäß seiner Spezifikation des max. Temperaturbereichs und Drucks kommt Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung. D.h. er darf demnach gemäß Druckgeräterichtlinie nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden.

Allerdings fällt er bez. seiner bestimmungsgemäßen Verwendung (Wandheizung/-kühlung, Fussbodenheizung/-Kühlung etc. in Wohn- und Bürogebäuden) und aufgrund der anwendbaren harmonisierten Norm EN 1057 Kupfer und Kupferlegierungen - Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen, unter die Bauproduktenverordnung. Statt einer CE-Erklärung ist vom Hersteller für dieses Produkt demnach eine Leistungserklärung auszustellen auf deren Basis der Hersteller die CE-Kennzeichnung anbringt.

Meinem Verständnis nach ist also aufgrund der Bauproduktenverordnung für diesen Wärmetauscher eine CE-Kennzeichnung auf Basis einer Leistungserklärung anzubringen. Da die EN 1057 auch unter der Druckgeräterichtlinie harmonisiert ist würden etwaige Merkmale diesbezüglich auch betrachtet werden und ggf. in der Leistungserklärung aufgeführt werden.

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir hierzu Ihre Einschätzung geben könnten, und ob es hier richtig ist, die CE-Kennzeichnung anzubringen, womöglich sogar unter Einbezug einer benannten Stelle für die Leistungsbewertung (System 3 Anhang V BauPVO).

Vielen Dank für Ihre Hilfe und schöne Grüße
Anton Schmid

Antwort noch ausstehend

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Frage 1518
gestellt von: André
am: 08.06.2018
Thema: Konformitätserklärung "Gesamtheit von Maschinen"

Guten Tag,

für eine Maschine eines Zulieferers (CE-Kennzeichnung mit Konformitätserklärung) bauen wir eine Zuführung und kaufen diese Maschine somit ein. Daher sind wir Hersteller. Da die Zuführung ohne die Maschine nicht funktioniert, wäre meine Zuführung eine "unvollständige Maschine".
Muss ich nun zuerst eine Einbauerklärung meiner Zuführung erstellen und danach die Gesamtheit der Maschine inkl. Konformitätserklärung feststellen? Oder kann ich gleich die Gesamtheit der Maschine erfassen?
Darf ich mich hierbei auf die Konformitätserklärung des Zulieferers berufen und seine benannte Normen integrieren?

Vielen Dank im Voraus.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag André,

Sie können direkt die Konformität für die Gesamtheit bescheinigen, ohne den Zwischenschritt, eine Einbauerklärung für die Zuführung zu verfassen.
Sie können und sollten auch die Normenangaben des Zulieferers verwenden und aufführen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1517
gestellt von: Ali Özergin
am: 05.06.2018
Thema: Montageanleitung für eine unvollständige Maschine

Hallo Herr Preis,

mir wurde gesagt, dass ein Hersteller für eine unvollständige Maschine, die er beim Kunden eigenständig montiert hat, auf die Montageanleitung verzichten kann! Das soll heißen der Kunde bekommt keine Montageanleitung vom Hersteller!
Ist es nicht die Pflicht eines Herstellers, auch bei eigenständiger Montage, die Montageanleitung und die Einbauerklärung dem Kunden unbedingt zu liefern?
Was kann man dagegen unternehmen, wenn der Hersteller in solchen Fällen die Übergabe der Montageanleitung dem Kunden ablehnt?

Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen
Ali Özergin

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Özergin,

bezüglich der Montageanleitung und Einbauerklärung besteht in jedem Fall eine rechtliche Verpflichtung. Beide Unterlagen müssen geliefert werden.
Wenn der Lieferant die unvollständige Maschine selbst einbaut, muss die Montageanleitung meines Erachtens nicht ausführlich sein, sollte jedoch wichtige Sicherheitsinformationen enthalten.
Grundsätzlich können Sie unter www.icsms.de die zuständige Behörde ermitteln und den Lieferanten der entsprechenden Behörden melden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1516
gestellt von: anonym
am: 04.06.2018
Thema: Sprache der Betriebsanleitung

Hallo,

ich hätte ine Frage zur Sprache der Betriebsanleitung einer vollständigen Maschine und einer unvollständigen Maschine die beide zusammen in eine Maschinenanlage integriert werden.
Unser Kunde (Rechnungsnehmer) ist eine deutsche Firma, mit Sitz in Deutschland.
Dieser Kunde verkauft die von uns gelieferten Produkte weiter und wird sie mit weiteren, eigenen Maschinenteilen kombiniert und im EWR-Ausland montieren.

Nun meine Frage:
Müssen wir die Betriebsanleitung für unsere Maschinen in deutscher Sprache liefern oder sind wir verpflichtet die Betriebsanleitung in Landessprache des Betreiberlandes, wo die komplette Maschinenanlage stehen wird, zu liefern?

Vielen Dank für die Hilfe
Mit freundlichen Grüßen

C.F.

Antwort von: Steven Nießner

Wenn euer Kunde in Deutschland ist, dann in Deutsch. Wenn der Kunde es in einer anderen Sprache will, dann muss er es auch so bestellen/bezahlen.

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Frage 1515
gestellt von: Christian Allemann
am: 04.06.2018
Thema: Komponnete CE-zeichnen

Wir lassen ein Power Supply (netzteil 230V/24V) ausserhalb der EU herstellen. Diese kundenspezifische Komponente bauen wir dann in unsere Geräte ein, welche wir weltweit verkaufen.
Muss die Power Supply-Komponente, welche wir als Artikel alleine so nicht verkaufen dann vom Hersteller trotzdem CE-gekennzeichnet werden aus Gründen
a) von Vorschriften, Richtlinien b) Einfuhr in EU-Raum
c) Zollbestimmungen c) ?
=> Braucht es unter Umständen einen EN-Prüfbericht ?
Wer weiss da Bescheid ?

mfg Ch.Allemann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Allemann,

das Netzteil benötigt die CE-Kennzeichnung. Welche Unterlagen für das Netzteil erforderlich sind, hängt von der Beschaffenheit des Netzteils ab. Die Anforderungen hierfür sind in den anzuwendenden Richtlinien und Normen festgelegt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1514
gestellt von: Vitali Babitsch
am: 04.06.2018
Thema: CE für elektrische Rundheizkörper

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beliefern in einem b2b-Bereich unsere Kunden mit elektrischen Rohrheizkörpern. (Tauchsieder)

Diese Tauchsieder werden nach Kundenwunsch gebaut und sind einzeln nicht funktionsfähig. Erst wenn diese in ein entsprechendes Gerät mit einer Steuerung verbaut werden, können diese betrieben werden. So gesehen liefern wir keine Geräte, sondern Komponenten.

Sind wir verpflichtet für solche Komponenten eine Konformitätserklärung abzugeben? Und wenn ja, in welcher Norm wird das geregelt?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Babitsch,

eine CE-Kennzeichnung ist meiner Einschätzung nach erforderlich, auch wenn die Tauchsieder noch angeschlossen und eingebaut werden müssen.
Eine vollständige Normenrecherche kann ich im Rahmen des Forums nicht liefern. Die anzuwendenden Normen sind auch von der Bauform bzw. dem Einsatzzweck abhängig.
Ein Beispiel wäre: DIN EN 60335-2-73 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke –Teil 2-73: Besondere Anforderungen für ortsfeste Heizeinsätze.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1513
gestellt von: Hannes H., Ulm
am: 30.05.2018
Thema: Maschinenbau für eigene Produktion

Hallo,

wir bauen für unsere Produktion selbst Anlagen.
Diese werden dann von ungelernten Arbeitern in unserem Betrieb bedient.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist?

Mfg & danke,

hannes

Antwort von: Felix Salomon, Feucht

Guten Tag,

ja, das sehen Sie richtig. Wenn diese Anlagen nach einer Richtlinie CE kennzeichnungspflichtig sind, so müssen Sie diese auch vornehmen.

Mfg F. Salomon

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Frage 1512
gestellt von: Christian Roosen
am: 30.05.2018
Thema: Netzwerkkabel RJ 45 und LwL-Kabel

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Frage zu zwei Produktgruppen(siehe oben). Dieser Kabeltyp ist nicht Festverlegt (Patchkabel). Kabel sind RoHs Konform und Brandschutz definiert.

Habe leider nur Themen gefunden zu Festinstallationen.

Sind diese kennzeichnungspflichtig mit CE?

Antwort noch ausstehend

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Frage 1511
gestellt von: Mathias Werner
am: 29.05.2018
Thema: CE-Kennzeichnung bei Ersatzteil-Batterie

Guten Tag,

muss ein Lithium-Ionen-Akkumodul, das als Ersatzteil versendet wird, ein CE-Zeichnen tragen?
Das Gerät wurde ja bereits inklusive Akku (der nur per Werkzeug entfernt werden kann) konformitätsbewertet und entsprechend CE gekennzeichnet.

Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Werner,

Ersatzteile von Maschinen oder Geräten müssen nicht CE-gekennzeichnet werden, sofern diese ausschließlich zur Verwendung in Verbindung mit der Haupteinheit vorgesehen sind.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1510
gestellt von: Andi, Steyr
am: 28.05.2018
Thema: FlexLink Fördertechnik

Hallo,

ich habe eine Frage zu FlexLink Fördertechnik.

Bei uns im Haus werden die einzelnen Fertigungsmaschinen mit FlexLink Förderbänder verkettet.
Diese Förderbänder haben eine gemeinsame eigenständige Steuerung. Ein Heber und viele Aktoren wie Pneumatikzylinder werden mit dieser auch angesteuert.

Ist eine CE-Kennzeichnung in diesem Fall Pflicht, und wenn JA warum?

Danke im Voraus.

Andi

Antwort von: Roman Preis

Hallo Andi,

für eine Einschätzung diesbezüglich sind ein paar Aspekte zu berücksichtigen. Sinnvoll ist in der Regel die Einbeziehung der Fördertechnik bei der CE-Kennzeichnung der Anlage. In diesem Fall ist keine CE-Kennzeichnung des Fördertechnik-Systems erforderlich. Weiterhin muss betrachtet werden, ob die Sicherheitstechnik bezüglich der Heber, Aktoren usw. in der Steuerung der Fördertechnik oder der Anlagensteuerung realisiert ist.
Weiterhin: Sind die Förderer oder das Förderer-System eigenständig funktionsfähig? Gibt es sicherheitstechnische Verknüpfungen zwischen Fördersystem und Fertigungsmaschinen? In vielen Fällen kann vertraglich vereinbart werden, wer die CE-Kennzeichnung für welchen Anlagenteil erledigt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1509
gestellt von: Achim
am: 28.05.2018
Thema: Macht eine Gasdruckfeder meine Fahrradeinstellbox zur Maschine

Hallo Herr Preis,

Als Hersteller von Fahrradeinstellboxen wird die Tür der Box durch eine Gasdruckfeder nach dem Freigeben des elektromechanischen Türschlosses auf 90° geöffnet. Meiner Meinung nach geht von der Tür keine Gefahr aus oder genausoviel Gefahr wie von jeder anderen (Zimmer)Tür (Klemmen von Fingern, jemand steht hinter der Tür). Die Gasfeder dient dazu, dass eine eventuelle Windböe die Tür nicht auf oder zuwirft. Macht die Gasdruckfeder die Fahrradeinstellbox zur Maschine? (Anm.: Sínd dann auch alle Türen mit einer Feststelleinrichtung (Schließen im Brandfall) Maschinen?)

Mit freundlichen Grüßen

Achim Zerressen

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Zerressen,

Türen in Gebäuden unterliegen der Bauprodukterichtlinie, die CE-Kennzeichnung findet anhand dieser Richtlinie statt.
Die Fahrradeinstellbox könnte durchaus eine Maschine darstellen, auch wegen dem elektromagnetischen Türschloss. Für eine konkrete Einschätzung bräuchte ich allerdings noch weitere Informationen (Kräfte, Betriebsspannung, ...).

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1508
gestellt von: Karsten Speike
am: 25.05.2018
Thema: CE-Kennzeichnung für Sportgeräte

Sehr geehrte Damen und Herren,

unterliegen Sportgeräte (in diesem Fall Skiroller) der Verpflichtung zur CE-Kannzeichnung?
Nach meinen Kenntnisstand greift hierbei "nur" das Produksicherheitsgesetz. Liege ich mit dieser Vermutung richtig?

Vielen Dank für eine Auskunft.

VG Karsten Speike

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Speike,

Ihre Annahme ist richtig, wobei es auch hier in der Regel Normen zu berücksichtigen gilt, beispielsweise gibt es zu Rollschuhen eine Norm: EN 13899:2003 Rollsportgeräte — Rollschuhe — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1507
gestellt von: Birgit Grahl
am: 25.05.2018
Thema: Übergangsfristen der DIN EN 55032 und EN 55024

Hallo Herr Preis,

zu den Normen DIN EN 55032 und EN 55024 habe ich eine Frage bezüglich den Übergangsfristen.

Auf der Seite des VDE-Verlags ist angegeben:
DIN EN 55032:2012/AC:2012 = Ende der Übergangsfrist: 2018-05-05 DIN EN 55024:2010 = Ende der Übergangsfrist: 2018-05-22 Sind diese Angaben bindend und die oben aufgeführten Normen nicht mehr gültig?

Die Liste der EMV-Normen (Amtsblatt der Europäischen Union) ist vom August 2016.
Da sind die neuen Normen DIN EN 55032:2015 und DIN EN 55024:2010+A1:2015 noch nicht aufgeführt.
Ein Lieferant schreibt, dass diese Normen noch nicht verwendet werden dürfen und die beiden Normen DIN EN 55032:2012/AC:2012 und DIN EN 55024:2010 noch gültig sind. Stimmt das?

Mit freundlichen Grüßen
Birgit Grahl

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Grahl,

in der Regel findet sich in den Normen eine Anweisung, wie der aktuelle Stand zu verstehen ist, beispielsweise in dieser Form: "Das IEC-Komitee hat entschieden, dass der Inhalt dieser Publikation bis zu dem Datum (stability date) unverändert bleiben soll, das auf der IEC-Website unter „http://webstore.iec.ch“ zu dieser Publikation angegeben ist. Zu diesem Zeitpunkt wird entsprechend der Entscheidung des Komitees die Publikation
– bestätigt,
– zurückgezogen,
– durch eine Folgeausgabe ersetzt oder
– geändert."

Vielleicht steht bei den von Ihnen genannten Normen etwas hilfreiches?

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1506
gestellt von: Ivo Sturzenegger
am: 24.05.2018
Thema: Produkte Seriennummer im CE Zertifikat zwingend?

Frage: Wir stellen Maschinen in Losgrössen von < 200 Stück pro Jahr her, die hauptsächlich exportiert werden. Nun stellt sich immer wieder die Frage, ob im CE Zertifikat die Seriennummer der Maschine sichtbar sein muss.
Besten Dank für Ihre Antwort

Antwort von anonym:

Hallo Frau Sturzenegger,

die Maschinenrichtlinie schreibt vor, dass die Seriennummer auf der Maschine selbst erkenntlich sein muss (Typenschild). In der Konformitätserklärung kann ein Bereich von Seriennummern genannt werden, für welche diese gültig ist.

Antwort von Roman Preis:

Hallo zusammen,

dem Leitfaden zur Maschinenrichtlinie kann man folgendes entnehmen: "Die Maschinenrichtlinie schreibt nicht vor, dass eine Maschine eine Seriennummer aufweisen muss, ist jedoch vom
Hersteller eine Seriennummer vergeben worden, ist sie im Anschluss an die Baureihen- oder Typbezeichnung anzugeben."
Weiterhin gibt es zur Angabe der Seriennummer in der Konformitätserklärung Erläuterungen:
"Zweck dieser Informationen ist, eine eindeutige Identifizierung der in der EG-Konformitätserklärung beschriebenen Maschine durch den Benutzer und durch die Marktüberwachungsbehörden zu ermöglichen. Grundsätzlich ist die Seriennummer der Maschine anzugeben, auf die sich die EG-Konformitätserklärung bezieht. Bei in Großserie produzierten Maschinen kann eine einzige EG-Konformitätserklärung erstellt werden, die einen bestimmten Bereich von Seriennummern oder Lieferlosen abdeckt. In diesem Fall ist der durch die Erklärung abgedeckte Bereich anzugeben und
für jeden neuen Bereich von Seriennummern oder Lieferlosen eine neue EG-Konformitätserklärung auszustellen. Auf jeden Fall sind die erforderlichen Angaben für die Identifizierung vorzulegen, damit die Verbindung zwischen den einzelnen Maschinen und der für die jeweilige Maschine geltenden EG-Konformitätserklärung hergestellt werden kann."

Beste Grüße
Roman Preis

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Frage 1505
gestellt von: Josef Krenn
am: 24.05.2018
Thema: Maschinenanlage und Druckgeräte

Sehr geehrter Hr. Dipl.-Ing. Preis!

Eine Flüssiggas-Anlage (Propan/Butan) besteht im Wesentlichen aus folgenden Komponenten/Anlagenteilen welche mit einander über Druck-Rohrleitungen verbunden sind:

a) Ent-/Beladestation für Flüssiggas-Tankwagen (Propan/Butan)
b) Flüssiggas-Druckbehälter
c) Druckerhöhungsstation
d) Versandbehälter-Abfüllstation für ortsbewegliches Druckgefäße/Versandbehälter (Füllmenge Propan/Butan: 11 bzw. 33 kg) mit mechanischer Lüftungsanlage (fünffacher Luftwechsel; Anmerkung: Die Abfüllung darf technisch nur möglich sein, wenn die Lüftungsanlage in Betrieb ist.)
Frage:
Ist diese Anlage
a) in ihrer Gesamtheit oder
b) die Summe der Teile (Flüssiggas-Druckbehälter, Druckerhöhungsstation und Versandbehälter-Abfüllstation mit Lüftungsanlage) oder
c) die Summe der Teile (Druckerhöhungsstation und Versandbehälter-Abfüllstation mit Lüftungsanlage) oder
d) die Summe der Teile (Versandbehälter-Abfüllstation mit Lüftungsanlage)
eine Maschine und muss dafür eine Gesamtkonformität nach der Maschinenrichtlinie oder „ausschließlich nach der Druckgeräterichtlinie!“ erstellt werden?

….eine Idee?

Mit freundlichen Grüßen
Krenn

Antwort noch ausstehend

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Frage 1504
gestellt von: anonym
am: 22.05.2018
Thema: Konformitätserklärung für die Zusammenstellung von CE geprüften Komponenten

Guten Tag Herr Preis,

vielleicht können Sie mir und anderen Interessenten für folgende Problemstellung einen Tip geben:

Für einen handelsüblichen PC-Flachbildschirm soll eine schöne Holzverkleidung angefertigt werden, damit dieser auf der Bühne als Textlesegerät verwendet werden kann. Der Monitor lässt sich im 45 Grad Winkel in die Holzverkleidung (ähnlich einer Monitorbox) legen. Außerdem kann man den eigenen Laptop ebenfalls in die Holz-Box unter den Monitor legen, um diesen entsprechend mit dem Laptop zu verbinden. Als dritte Komponente wird noch eine dreier Steckdose in die Box gelegt, um Monitor und Laptop mit Strom zu versorgen. Monitor, Laptop und dreier Steckdose sind CE geprüft. Was müsste bei der Zusammenstellung CE geprüfter Geräte in beschriebener Holz-Box hinsichtlich Konformität beachtet werden? Generell könnte die Frage auch lauten: Was muss beachtet werden, wenn CE geprüfte Komponenten in einer Holzverkleidung verarbeitet werden.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

zunächst sind die Benutzerinformationen der verbauten Komponenten zu beachten. Möglicherweise verbietet der Hersteller des Bildschirms oder Laptops den Einbau, weil dadurch die Wärmeabfuhr nicht mehr gewährleistet ist. Es kann durch die Holz-Box eine wesentliche Veränderung des Monitors oder Laptops entstanden sein. Letztlich muss gegebenenfalls für das System die CE-Kennzeichnung erfolgen, wenn die gewünschte Anwendung von den einzelnen Herstellern der Komponenten nicht berücksichtigt wurde.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1503
gestellt von: Martin Hiege
am: 22.05.2018
Thema: Prüfung von Lichtgittern vor dem Inverkehrbringen

Guten Tag Herr Preis,

ich möchte Sie gerne um Ihre Einschätzung zu nachfolgend beschriebener Problematik bitten.
Als Maschinenhersteller kommen an unseren Anlagen auch berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (in unserem Fall „Lichtgitter“) zum Einsatz.
Unsere Anlagen werden als vollständige Maschinen incl. EG-Konformitätserklärung in Verkehr gebracht. Es handelt sich hierbei weder um überwachungsbedürftige Anlagen noch um Pressen.
Konkret geht es um die Fragestellung, ob Prüfungen einer BWS (berührungslos wirkende Schutzeinrichtung) VOR dem Inverkehrbringen der Gesamtanlage durch den Maschinenhersteller erfolgen müssen und (falls erforderlich) welchen Umfang diese Prüfungen haben müssen.
In einer DGUV-Information (FB HM-085_Ausgabe 02/2017) zu o. g. Thema heißt es unter anderem:
„Der Maschinenhersteller ist dafür verantwortlich, dass die Ziele der Risikobeurteilung durch die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen erreicht werden. Durch die EG-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller im Anschluss, dass die Maschine einschl. der verbauten BWS sicher ist und den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht. Die EG-Konformitätserklärung der BWS als Sicherheitsbauteil ist der Maschinendokumentation beizufügen…Eine separate Abnahmeprüfung durch den Hersteller der BWS oder durch externe Dienstleister vor dem Inverkehrbringen einer Maschine ist nicht erforderlich.“
Im besagten Dokument wird in einer Checkliste zur Prüfung der BWS durch den Hersteller unter Punkt 1f auf eine Nachlaufzeit verwiesen.
Kann ich diese aus den Reaktionszeiten der einzelnen Komponenten (BWS, SPS, etc.) rein rechnerisch ermitteln (bspw. anhand der technischen Daten) und entsprechend dokumentieren oder ist eine praktische Nachlaufmessung notwendig?
Hierfür müsste zumindest eine befähigte Person zur Prüfung der BWS und das entsprechende Messequipment (Nachlaufmessgerät) vorhanden sein.

Freundliche Grüße

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Hiege,

zu diesem Sachverhalt gibt es eine Norm: EN 13855: Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen. In dieser Norm wird die Vorgehensweise beschrieben. Es gibt auch einen Vorschlag zur Abfassung des Protokolls:

D.4 Empfohlene Vorgehensweise zur Anfertigung eines Protokolls
Außer der Angabe des berechneten Mindestabstands und der Identifizierung der Maschine, an der die Messungen durchgeführt wurden, sollte das Protokoll auch eine Auflistung der Annahmen enthalten, die bei
der Bestimmung des Szenarios für den ungünstigsten Fall zu Grunde lagen, sowie Angaben darüber, wie der sichere Zustand festgelegt wurde.
Ein angemessen abgefasstes Protokoll sollte folgende Angaben enthalten:
a) die Identifizierung der Maschine;
b) verwendete Schutzeinrichtungen;
c) verwendete Messgeräte;
d) Verifizierung der Messgeräte (einschließlich Kalibrierung);
e) Identifizierung der Person/des Unternehmens, die/das die Messungen durchgeführt hat;
f) Datum der Messungen;
g) angewendetes Messverfahren;
h) den Messungen und Berechnungen zu Grunde liegende Annahmen;
i) zusätzliche Angaben zur Maschine oder zu den Messbedingungen;
j) berechneter Nachlauf des gesamten Systems;
k) berechneter Mindestabstand, Darstellung der in Gleichungen verwendeten Werte.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1502
gestellt von: Alexander Meyer
am: 17.05.2018
Thema: Wesentliche Veränderung

Hallo,

gilt die "wesentliche Veränderung" auch für die Niederspannungsrichtlinie?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Meyer,

ja, das Thema "wesentliche Veränderung" gilt für alle Produkte. Das Produktsicherheitsgesetz erläutert, dass ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen
Zustand wesentlich verändert wird, als neues Produkt anzusehen ist.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1501
gestellt von: Felix Salomon
am: 17.05.2018
Thema: Konformitätserklärung für Komponenten/Ersatzteile?

Guten Tag Herr Preis,

in unseren Anlagen haben wir auch Komponenten verbaut, die, wenn man sie einzeln betrachten würde, als (unvollständige) Maschine eingestuft werden müssten. Dies könnte zum Beispiel eine Transportvorrichtung sein. Allerdings werden diese Komponenten nur in der Anlage verbaut und sind nicht zum Austausch oder alleinigen Gebrauch etc. gedacht, daher haben wir auch keine gesonderte Konformitätserklärung für diese Komponenten erstellt, sondern mit der CE der Gesamtanlage abgehandelt.
Ist dies so in Ordnung?
Nun Kann es sein, dass eine solche Komponente komplett als Ersatzteil geliefert wird und von unseren Serviceleuten ausgetauscht wird.
Ist es dann erforderlich, den kompletten CE Prozess für dieses Ersatzteil zu durchlaufen inkl. zB einer Betriebsanleitung/Montageanleitung etc? Wenn ja, erst zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, also Austauschs, oder bereits früher, im Entstehungszeitraum?

Vielen Dank und schöne Grüße

F. Salomon

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Salomon,

zu Ihrer ersten Frage: Ja, die Vorgehensweise ist in Ordnung. Zur zweiten Frage: Für den Austausch einer Komponente muss kein CE-Prozess durchlaufen werden. Ersatzteile sind von der Maschinenrichtlinie ausgenommen.

Beste Grüße

Roman Preis

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