SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
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Ingenieurbüro Preis, SAFETYTEAMS Maschinensicherheit, Dienstleister zur CE-Kennzeichnung, Seminare, Workshops, Beratung, Gefahrenanalysen
 
CE-Kennzeichnung, Arbeitssicherheit, Gefahrenanalysen, Normenrecherchen, Gutachten, Maschinen-Prüfungen, Workshops zur CE-Kennzeichnung, Seminare zur CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Einbauerklärung, Herstellererklärung
 
 
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Frage 600
gestellt von: Klaus Hi., ÖPNV
am: 31.10.2012
Thema: CE-Kennzeichnung für Pneumatik-Prüfstand - Eigenbedarf

Wir haben einen Pneumatik-Prüfstand für den Eigenbedarf aufgebaut (mit E-Steuerung u. Druckluftanschluss), benötigen wir eine CE Kennzeichnung?
Danke

mfg Hi.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hi,

ja, die CE-Kennzeichnung ist hierfür erforderlich. Auch Maschinen für den kommerziellen Eigenbedarf sind hiervon nicht ausgenommen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 599
gestellt von: Zheng
am: 30.10.2012
Thema: CE-Kennzeichnung für eine Gesamtheit von Maschinen

Hallo Herr Preis,

bei uns werden dynamische Prüfmaschinen für den Eigenbedarf gebaut. Dabei werden die eingekauften Maschinen und Anlagen verkettet, so ist die Prüfmaschine eine Gesamtheit von Maschinen. Als Hersteller versuchen wir eine CE-Kennzeichung für die Prüfmaschinen herzustellen. Meine Frage: Wenn jede Komponente eigene CE hat, ist eine Risikobeurteilung und -bewertung der Verkettung für die Risikobewertung der Gesamheit schon ausreichend?
Wenn dies nicht der Fall ist, bzw. wenn einige Komponenten keine CE-Kennzeichnung haben ( vor 1995 oder auch nach 1995), wie läuft das Risikobewertungsverfahren dieser Gesamtheit der Maschinen ab?
Vielen Dank!

Mit freundlichem Gruß
Z.Zhang

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Zhang,

wenn die Einzelmaschinen CE-gekennzeichnet sind, genügt es, die Schnittstellen-Risikobeurteilung durchzuführen. Für Maschinen, die keine CE-Kennzeichnung haben, sollten Sie die CE-Kennzeichnung separat durchführen. Handelt es sich um unvollständige Maschinen oder Maschinenkomponenten, können Sie diese auch im Rahmen der Risikobeurteilung der Anlage mit berücksichtigen. Wichtig wäre noch die Erstellung der Betriebsaneitung und Konformitätserklärung für die Anlage.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 598
gestellt von: Florian Kieweg
am: 27.10.2012
Thema: Anlage aus Heißwasserboiler und anden Geräten

Hallo,

ich habe folgendes Problem: Ich baue in ein geschlossenes Gehäuse einen Heißwasserboiler samt diverser Filter ein, um Teewasser über eine Dosierung und Filteranlage zur Verfügung zu stellen. ALLE verwendeten Komponenten besitzen bereits eine CE Zulassung.
Ich bin mir bewusst, dass ich als Hersteller trotzdem auftrete.
Wenn ich nun diese "Anlage" nach din VDE701 und allen Regeln der Technik zusammenschließe, kann ich die CE-Prüfung umgehen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Kieweg,

nein, die CE-Kennzeichnung des Gesamtsystems können Sie nicht umgehen. Aber wenn Sie alle Regeln der Technik (harmonisierte Normen, nicht nur nationale) anwenden, steht der CE-Kennzeichnung nichts im Wege.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 597
gestellt von: Frank V.
am: 24.10.2012
Thema: Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie

Sehr geehrter Herr Preis,

sind Vibrationstische (Gestell mit Vibrationsmotor) Maschinen im Sinn der Maschinenrichtlinie?

Mit freundlichen Grüßen

Frank V.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr V.,

ja, Vibrationstische sind Maschinen. Es gibt elektrisch angetriebene Bewegungen daran (Motor, Unwucht).

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 596
gestellt von: Niklas Weyer, Weyer GmbH
am: 24.10.2012
Thema: Sprache einer CE-Erklärung

Frage: Muss ich als Hersteller die CE Erklärung in jeder einzelnen Sprache anfertigen, in dessen Land das Gerät exportiert wird, oder reicht es in englischer und/oder deutscher Sprache?

Weiterhin: Muss ein Gerät aus dem Ausland, das in Deutschland betrieben wird, eine CE Erklärung in deutscher Sprache haben oder ist auch englische Sprache erlaubt?

Da ich in den Vorschriften nichts finden konnte, bitte ich hier um Hilfe.

Danke.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Weyer,

für Maschinen muss die Konformitätserklärung in allen Sprachen der Länder vorliegen, in die exportiert wird. Deshalb mss auch für Maschinen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, die deutsche Konformitätserklärung vorliegen. Sie finden dies in der Maschinenrichtlinie niedergeschrieben. Es gibt aber Produkte, bei denen dies etwas anders geregelt ist.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 595
gestellt von: anonym
am: 23.10.2012
Thema: Risikoanalyse

Hallo Herr Preis,

inwieweit umfasst die MRL die "Benutzung" von Maschinen?
Die Frage ist: Wenn ich eine Maschine (mangels erfolgter Prüfung) ohne CE-Zertifikat angeschafft habe, aus welchen Gründen bin ich zur Nachholung der CE-Zertifizierung verpflichtet?

Vorab bereits Danke für die Beantwortung!

mfg

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

dies ist aufgrund der Betreibervorschriften, der Betriebssicherheitsverordnung, notwendig. Es ist eine Betreiberpflicht, die CE-Kennzeichnung bei der Beschaffung von Maschinen zu prüfen, ggf. Nachbesserung zu fordern oder selbst nachzubessern.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Ingo Klaucke

Hallo,

Ich wundere mich, das alle deutschen Wettbewerber Ihre Maschinen ohne CE - Erklärung in den Umlauf bringen und die - überwiegend - Einzelunternehmer - überwiegend Messerhersteller - sich dessen gar nicht bewusst sind?! Wie kann man sie "belehren"; d.h. vor Schaden schützen? Anders gefragt: was wären Konsequenzen für die Betreiber?
Vielen Dank im voraus!

Viele Grüße, Ingo Klaucke

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Klaucke,

meiner Erfahrung nach sind es nur wenige Hersteller, die die Vorschriften nicht beachten.

Möglicherweise sind die Messer, um die es in Ihrem Umfeld geht, nicht CE-pflichtig.

Viele Grüße

Roman Preis

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Frage 594
gestellt von: anonym
am: 22.10.2012
Thema: Risikoanalyse

Frage: Eine Maschine Baujahr 2005 wurde mit CE aber ohne Risikoanalyse geliefert. Muss für diese Anlage eine Risikoanalyse erstellt werden ?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

die Risikobeurteilung muss gesetzlich verpflichtend nicht dem Kunden mitgeliefert werden, aber sie muss erstellt und aufbewahrt werden. Die Behörden können sie jederzeit anfordern. Die Erstellung der Risikobeurteilung ist eine grundlegende Anforderung im CE-Konformitätsverfahren und darf deshalb nicht weggelassen werden. Sie sollten dies daher nachholen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 593
gestellt von: Martin Hiege, MiniTec
am: 18.10.2012
Thema: Auswechselbare Ausrüstung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind u. a. Hersteller von Sondermaschinen. Für eine bestehende Fertigungslinie, die allerdings nicht von uns gebaut wurde, fragt ein Kunde ein Portal mit Laufkatze (manuell verfahrbar) und elektrischem Kettenzug an. Beim Kettenzug handelt es sich um ein eigenständiges Zukaufteil mit CE-Kennzeichnung. Diese Portal ersetzt eine bereits vorhandene Vorrichtung, die ohne Laufkatze und mit einfachem Flaschenzug ausgerüstet ist. Das Portal dient dazu, den Werkzeugwechsel an der Fertigungslinie zu vereinfachen. Handelt es sich Ihrer Meinung nach hierbei um eine auswechselbare Ausrüstung nach Maschinenrichtlinie, die einer CE-Kennzeichnung und technischer Dokumentation bedarf? Entgegen der Definition nach Maschinenrichtlinie wird die Funktion der Fertigungslinie damit ja nicht erweitert oder verändert.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Hiege

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hiege,

das Portal ist eine Maschine, und zwar sowohl mit dem Flaschenzug, als auch mit dem elektrischen Kettenzug. Sie dient zum Heben von Lasten, hierfür haben wir in der Maschinenrichtlinie eine eigene Definition und auch spezielle Anforderungen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 592
gestellt von: Rainer Klarmann
am: 18.10.2012
Thema: CE-Zertifizierung

Frage: Seit wann gibt es eine CE Zertifizierung?
Seit 01.01.1996 ?

Danke im Voraus
Rainer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Klarmann,

dies ist von den jeweiligen Produkten abhängig. Für Maschinen gibt es sie verpflichtend seit 1995..

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 591
gestellt von: Nadine Pfeiffer, Atmos Inc./Allentown, PA ,USA
am: 16.10.2012
Thema: Konformitaet des CE-Zeichens gefährdet bei Änderungen der Artikeltexte

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich mache derzeit mein Praxissemester in einem medizintechnischen Unternehmen.
Meine Frage zum Thema CE-Kennzeichnung lautet wie folgt.
Ich möchte ein paar Änderungen an einem Prospekt für den amerikanischen Sektor vornehmen. Es betrifft Änderungen bzw. sprachliche Veränderungen vom britischen Englisch ins amerikanische Englisch, wie z.B colour in color. Gefährden diese Änderungen die Konformitaet des CE-Zeichens?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Güßen

Nadine Pfeiffer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Pfeiffer,

nein, meiner Einschätzung nach besteht hierbei keine Gefährdung der Konformität..

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 590
gestellt von: Reinhard Wolf, SMS Elotherm GmbH, Remscheid
am: 15.10.2012
Thema: CE-Kennzeichnung für Maschinen

Frage: Ein Kunde in China möchte eine Maschine mit CE Kennzeichnung und Konformitätserklärung für den Eigenbedarf erwerben. Darf ich für den Export in außereuropäische Länder eine Konformitäts-/Einbauerklärung ausstellen, wenn zum Beispiel die Forderung nach einer Betriebsanleitung in Anwendersprache nicht erfüllt ist?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Wolf,

nein, das ist meiner Einschätzung nach nicht möglich. Die Maschinenrichtlinie fordert die Erstellung der Betriebsanleitung "in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats ..., in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird. Sinngemäß und sinnvoll ist dies die Sprache des Verwenderlandes, auch wenn dies nicht in der europäischen Gemeinschaft liegt. Zusätzlich muss die Originalbetriebsanleitung in Deutsch mitgeliefert werden.

Beste Grüße

Roman Preis

Frage von: Sylvia Meier

Frage: Unser Kunde in China teilt im Lastenheft mit, dass die Betriebsanleitung in englischer Sprache ausreicht. Ist das dann nicht rechtmäßig? Darf ich dann keine CE-Erklärung ausstellen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Meier,

in China ist die CE-Kennzeichnung nicht erforderlich. Daher sollte sie auch nicht erfolgen, wenn die Anforderungen bezüglich der verwenderlandsprachlichen Betriebsanleitung nicht erfüllt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 589
gestellt von: Sebastian
am: 06.10.2012
Thema: CE-Konformtiätserklärung für Radlader und dessen Anbaugeräte

Guten Tag Herr Preis,

ich bin in einem mittelständischen Unternehmen für Tiefbauarbeiten Bediener eines Radladers. Für diesen Radlader gibt es mehrere Anbaugeräte, Standard-Klappschaufel, Hochkippschaufel, Lastgabel, Lasthaken und ein Schiebeschild, die alle von der selben Firma geliefert worden sind.

Meine Frage sind nun:
Müssen alle Anbaugeräte auch eine eigene CE-Konformitätserklärung haben?
Brauchen alle Anbaugeräte ein eigenes Typenschild?
Was muss mindestens auf einem solchen Typenschild stehen?
Benötige ich eine Art Allgemeine Betriebserlaubnis, die mir bestätigt, dass der Radlader alle technischen Parameter erfüllt und alle Sicherheitseinrichtungen hat, die benötigt werden, um diese Anbaugeräte überhaupt anbauen zu können?
Müssen für die Ladegabel nicht auch Lastdiagramme mit Abstandsangaben vorhanden sein, wie auch bei Flurförderfahrzeugen?
Und zum Schluss noch, brauch ich ein Lastdiagramm für den Betrieb mit den Lasthaken, wie es beim Kran Vorschrift ist?

Eventuell wäre es ja möglich, bei Ihrer Antwort ein paar gesetzliche Regelungen mit anzugeben, damit ich bei Diskussionen mit meinem Chef auch was schriftliches vorlegen kann.

Ich bin auf Ihre Antwort gespannt und bedanke mich für Ihre Bemühungen.

mfg

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Sebastian,

für Erdbaumaschinen gibt es Normen: EN 474-1 Erdbaumaschinen - Sicherheit - Allgemeine Anforderungen sowie EN474-4 Erdbaumaschinen - Sicherheit - Anforderungen an Baggerlader.
In diesen Normen findet sich unter anderem der Hinweis, dass Ausrüstungen dauerhaft mit den folgenden Informationen gekennzeichnet sein müssen:
Name und Anschrift des Herstellers; Typ-Bezeichnung (z. B. Teile-Nummer); Masse in Kilogramm (kg); Betriebsdruck in Pascal (Pa), falls relevant; Fassungsvermögen der Ausrüstung, z. B. in Kubikmeter (m3), falls relevant.
Weiterhin gibt es Anforderungen, dass der Hersteller in der Betriebsanleitung des Baggerladers Informationen über die zulässige Tragfähigkeit oder den Schaufelinhalt, wenn zutreffend,
angeben muss, für die Verwendung von Ladeschaufel, Gabelzinken, Hebezeugbetrieb, Baumklammer, und andere Einsätze.
Ob der betriebliche Arbeitsschutz über die CE-Kennzeichnung hinaus noch Betriebserlaubnisse vorsieht, kann ich Ihnen momentan leider nicht sagen, dies müsste ich selbst erst recherchieren.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 588
gestellt von: Herr Müstak
am: 04.10.2012
Thema: EMV

Frage: Fällt eine Maschine selbst oder nur die Maschinensteuerung unter die EMV-Richtlinie?
Z.B. Maschine mit 22 kW Motor und PLC-programmierte Steuerung. Darf ich hier ohne EMV-Test (Baumusterprüfung) in der CE-Komformitaetserklaerung vermerken, dass die Maschine EMV 2004/108/EG erfüllt hat?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Müstak,

wenn die einzelnen Teile der Maschine (Motor, Steuerung, usw.) mit der EMV-Richtlinie konform sind und wenn die Verbindungen EMV-gerecht gestaltet sind, können Sie die EMV-Konformität bescheinigen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 587
gestellt von: Oliver Lauer, Intec Engineering GmbH, Bruchsal
am: 02.10.2012
Thema: Konformitätserklärung in Spanien

Hallo Herr Preis,

wir sind ein Engineeringbüro mit angegliederter Teilefertigung. Als Anlagenlieferant einer Biomasseanlage (schlüsselfertig) incl. Abgasreinigung und Kamin sind gewisse Druckkörper und Kernkomponenten von uns selbst, bzw. nach unseren Fertigungszeichnungen gefertigt worden.
Für die Druckkörper gibt es gemäß Druckgeräterichtlinie eine CE Kennzeichnung.
Alle zugekauften Komponenten haben eine CE Kennzeichnung.
Muss ich in Spanien für die Erstellung der Konformitätserklärung einen lokalen "NOTIFIED BODY, z.B. TüV" heranziehen, der mir die Konformität der Anlage bescheinigt oder kann ich als Anlagenlieferant nach durchgeführter Risikoanlyse und Dokumentation selbst die Konformität erklären.

Vielen Dank für Ihre Info.

Oliver Lauer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Lauer,

die Anlagenteile, die ausschließlich unter die Maschinenrichtline und EMV-Richtlinie fallen, können Sie selbst CE-kennzeichnen. Wenn es um explosionsgefährliche Bereiche geht, brauchen Sie je nach Zoneneinstufung einen Notified Body. Ähnlich verhält es sich bei den Druckgeräten. Je nach Druck und Volumen brauchen Sie auch hier eine benannte Stelle (Notified Body).

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 586
gestellt von: Stephan G., Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit
am: 25.09.2012
Thema: CE für Maschinenaltestand

Sehr geehrter Herr Preis,

einer meiner Kunden hat sich im Jahre 1995 eine Extruderlinie für den Eigengebrauch selbst gebaut und damit im genannten Jahr inverkehr gebracht.
Da diese Maschine keine CE-Kennzeichnung besitzt, möchte der Kunde nun wissen, ob er das Konformitätsverfahren nachträglich durchführen muss/sollte. Ist bei einem nachträglich durchgeführten Konformitätsverfahren die Gesetzeslage aus dem Jahr 1995 verbindlich (89/392/EWG?) oder muss die aktuelle MRL angewendet werden oder genügt es, wenn nur die Anforderungen der BetrSichV (AnhangI) erfüllt sind. Meines Wissens nach war die CE-Kennzeichnung ab dem 01.01.1995 für Hersteller pflicht.

Ich bedanke mich für die Rückantwort und verbleibe mit frdl. Gruß Stephan G.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr G.,

der Kunde muss das Konformitätsverfahren nachträglich durchführen, da dies ab 1995 Pflicht war.
Es ist nicht sinnvoll, die alten Richtlinien und Normen anzuwenden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 585
gestellt von: annym
am: 25.09.2012
Thema: EG-Konformitätserklärung für Stetigförderer

Hallo,

wir haben eine Firma beauftragt, uns einen Stetigförderer zu bauen und zu montieren.
Die Fa. gab den Auftrag an ein Subunternehmen weiter. Von dem Subunternehmen bekamen wir eine Einbauerklärung, Betriebsanleitung (statt einer Montageanleitung) und die Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100.
Der Motor und das Getriebe wurde von uns beigestellt. Der Anschluss des Motors wurde von eigenen Elektrikern durchgeführt und die Steuerung durch eigene Mitarbeiter angeschlossen.
Laut Spezifikation/Vertrag wurde eine Konformitätserklärung gefordert.
Die Fa. weigert sich nun eine solche auszustellen mit der Begründung, dass sie die Steuerungstechnik nicht beurteilen kann. Sie würde sich strafbar machen.

Wie ist Ihre Meinung? Können wir eine CE von der Fa. (nicht vom Subunternehmer) verlangen?

Danke im Voraus.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wer wird auf dem Typschild als Hersteller des Stetigförderers erscheinen? Derjenige sollte die Konformitätserklärung ausstellen. Der "Zulieferer" stellt für seinen Lieferanteil eine Einbauerklärung aus. Ob das die Antriebseinheit mit Steuerung ist, oder der Förderer, spielt keine Rolle. Beide Lieferanteile sind unvollständige Maschinen. Sowohl der Lieferant als auch der Hersteller erstellen für ihren Teil eine Risikobeurteilung. Der Hersteller achtet darauf, dass letztlich alle Aspekte berücksichtigt wurden. Wer die Betriebsanleitung schreibt, können Sie vereinbaren, letztlich muss diese die gesamte Maschine ausreichend beschreiben.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 584
gestellt von: annym
am: 24.09.2012
Thema: EG-Konformitätserklärung Energiesparlampe

Hallo Leute,

ich weiß nicht, ob ich hier evtl. richtig bin.
Kann mir hier vielleicht jemand helfen in Sachen EG-Konformitätserklärung für Energiesparlampen?
Habe da gerade ein Problem mit der Bundesnetzagentur.

Geht irgendwie um abgelaufene Normen.

Danke

Antwort von: Roman Preis

Hallo, sehr geehrter Fragesteller,

Energiesparlampen müssen die in den Normen festgelegten Anforderungen zur elektromagnetischen Verträglichekeit (EMV) und zur Niederspannung erfüllen. Dies bestätigt der Hersteller oder Händler in der Konformitätserklärung. Es müssen die aktuell gültigen Normen eingehalten und dort eingetragen sein.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 583
gestellt von: Thomas
am: 21.09.2012
Thema: Konformitätserklärung - Original oder Kopie zum Kunden?

Hallo Herr Preis,

Ein Kunde von möchte die das Original der EG–Konformitätserklärung haben.
Wir hatten bis jetzt immer nur eine Kopie geschickt.
Wenn ich mir einen Rasenmäher kaufe ist ja auch kein Original dabei.

Ist das irgendwo definiert?

Mfg

Thomas

Antwort von: Pavel Popolski

Aus 2006/42/EG:
Anhang II
2. AUFBEWAHRUNGSFRIST
Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat das Original der EG-Konformitätserklärung nach dem letzten Tag der Herstellung der Maschine mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

Aus dem Leitfaden zur Maschinenrichtlinie:
§ 383 Inhalt der EG-Konformitätserklärung Absatz 10, Die EG-Konformitätserklärung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und aufzubewahren – siehe § 386: Anmerkungen zu Anhang II Teil 2. Die Unterschrift kann auf Kopien der Konformitätserklärung reproduziert werden, die der Maschine beiliegen.

MfG

Frage von: Michael Wirth

Sehr geehrte Herren,

das bedeutet das es reicht eine Kopie unterschriebenden Orginal der Dokumentation beizulegen? Wer darf diese Erklärung unterschreiben ( Geschäftführer, technischer Leiter) ?

Danke für die Antwort schon im voraus.

mfg
Michael Wirth

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Wirth,

richtig, die Kopie reicht aus.

Unterschreiben sollte eine Person, die Prokura besitzt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 582
gestellt von: Birgit Puchner, Hommel-Etamic GmbH
am: 19.09.2012
Thema: Welches Ausgabedatum von Normen in der CE-Erklärung angeben?

Frage: Wir geben in der CE-Erklärung z.B. folgende Normen an:
EN 61000-6-2
Bisher hatten wir als Ausgabedatum 2006-03.
Jetzt wurden wir darauf hingewiesen, dass sich dieses Datum auf die DIN EN - Fassung bezieht, wir aber das Datum der EN-Fassung angeben müssten, dies wäre 2005-08.
Ebenso verhält es sich mit der EN 61000-6-4, wir haben bisher 2011-09 angegeben, die EN-Fassung wäre 2007, wobei es hierzu noch den A1 von 2011 gibt.

Welche Regelung ist die korrekte?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Puchner,

meiner Ansicht nach spielt das keine Rolle, die Inhalte müssten doch genau die gleichen sein.
Im Zweifel würde ich immer die neuere Fassung anwenden und angeben. Dass die DIN EN-Fassungen nicht genannt werden sollen, habe ich noch nie gehört. Praktisch gesehen kann ich hierfür kein Argument finden.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: Pavel Popolski

Dass das EN-Datum einer Norm angegeben werden muss, ist mir ebenfalls nicht bekannt.

Ich würde aber in der Konformitätserklärung nur EN-Normen und deren Ausgabedatum angeben.

Diese Angaben entsprechen somit denen, die in den Listen der harmoniserten Normen zu einer Richtlinie zu finden sind.

MfG

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Frage 581
gestellt von: Ronald Claus
am: 13.09.2012
Thema: Messgerät - eine Maschine oder nicht?

Hallo,

wir entwicklen derzeit ein Messsystem, welches im Wesentlichen aus einem Gestell mit Rechner, Kamera, Beleuchtung und verschiedenen Walzen besteht. Im Betrieb wird eine Folienbahn über die Walzen hinweggeführt, so dass diese passiv angetrieben werden. Die Bewegung der Bahn wird hierbei über eine andere Maschine realisiert.

Meine Fragen:
Ist dieses System (Gestell mit Rechner, Kamera, Beleuchtung und verschiedenen Walzen, ohne eigenen Antrieb) als Maschine einzustufen?
Wenn nein, welche Richtlinien sind dann einzuhalten?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort und viele Grüße RC

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Claus,

ja, das System ist als Maschine einzustufen. Es gibt eine ähnliche Situation bei Stetigförderern (nicht angetriebene Rollenbahnen). Diese sind in den entsprechenden Normen explizit genannt und daher auch als Maschinen einzustufen. Analog ist bei Ihrem System vorzugehen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 580
gestellt von: Andreas Schaber
am: 12.09.2012
Thema: Betriesübergabe

Frage: Wir sind in einer größeren Installation im Automobilbereich mit Roboterverkettungen, Fördertechnik usw. Ein Teil der Anlage läuft schon im Automatikbetrieb und die Bediener fahren die Anlage selbstständig unter unserer Aufsicht. Der Bereich ist sicherheitstechnisch autark und komplett. Wenn der Kunde aber nun unbeaufsichtigt die Anlage fahren möchte, was muss ich mir dann bescheinigen lassen. Muss ich eine Teilabnahme mit Übergabe der Einbauerklärung usw. machen? Oder ein Inbetriebnahmeprotokoll mit einem Passus:
"Mit erfolgter Inbetriebnahme des Liefergegenstandes wird dieser dem Käufer erstmalig zur bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung gestellt. Der Verkäufer bestätigt, dass der Liefergegenstand zu diesem Zeitpunkt die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der anderen einschlägigen europäischen Richtlinien der Gemeinschaft erfüllt und damit sicher funktioniert und benutzt werden kann"

Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schaber,

im Probebetrieb dürfen Anlagen dann laufen, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Risiken ausreichend minimiert sind. Hierzu gehören z.B. das Absperren von Sicherheitsbereichen, Schulen und Einweisen von Personal, Sperrung für nicht eingewiesenes Personal, Erstellen von Betriebsanweisungen, usw.
Die bestimmungsgemäße Verwendung ohne Sie als Anlagenführer darf erst erfolgen, wenn alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt sind. Dies muss aber nicht der Betreiber, sondern Sie als Hersteller der Anlage bescheinigen und erklären. Der Betreiber macht eine Abnahmeprüfung nach Betriebssicherheitsverordnung und bescheinigt letztlich, dass er dies getan hat und keine Mängel festgestellt hat.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 579
gestellt von: Jürgen Heitzmann, Langenthal
am: 11.09.2012
Thema: Einbauerklärung

Hallo,

Kann ich auf einer Einbauerklärung mehrere unvollständige Maschinen eines Auftrags zusammen fassen?
Die unvollständigen Maschinen sind keine in Serie gefertigten Teile.

Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

Mit freundlcihen Grüssen

Jürgen Heitzmann

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Heitzmann,

ja, das ist möglich, wenn die unvollständigen Maschinen und Einbauerklärungen trotzdem eindeutig einander zugeordnet werden können.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 578
gestellt von: Tobias Meint
am: 11.09.2012
Thema: CE außerhalb Europas

Sehr geehrter Herr Preis,

ist eine CE-Kennzeichnung notwendig, wenn wir als deutscher Hersteller einer Maschine, mit einem Kunden mit Sitz und Bestelladresse in den EWR Staaten einen Kaufvertrag nach Europäischem Recht abschließen, die Lieferung aber an ein Werk des Kunden außerhalb der definierten Staaten erfolgt (z.B. Asien, Amerika, etc.)?

Antwort noch ausstehend

Sehr geehrter Herr Meint,

maßgebend ist die Lieferung der Maschine. Wenn die erstmalige Verwendung außerhalb von Europa liegt, müssen Sie nicht CE-kennzeichnen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 577
gestellt von: Jens Schröder
am: 10.09.2012
Thema: Private Nutzung ohne CE-Kennzeichnung

Hallo,

ich habe einen Aufsitzmäher (Bj. 2009) im Rahmen meines Umzugsgutes nach 6-jährigem Aufenthalt aus den USA mit nach Deutschland gebracht. Einen vergleichbaren Mäher gibt es in Deutschland (gleiches Chassis, gleicher Motor jedoch nicht in dieser Kombination) jedoch unter anderer Typenbezeichnung. Dieser verfügt über eine CE-Kennzeichnung. Die Betriebsanleitung meines Mähers verweist auf die Einhaltung der amerikanischen ANSI B-71.1-2003 für das Produkt. Nun meine Fragen:
1. Darf ich den Mäher als Privatperson auf Privatgrundstück ohne CE-Kennzeichnung betreiben?
2. Darf ich den Mäher ohne die CE-Norm von privat an privat verkaufen?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen

Mit freundlichen Grüßen

Jens

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schröder,

Sie dürfen den Mäher als Privatperson betreiben, aber Sie hätten ihn nicht in die EU bringen dürfen. Beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Maschine in die EU muss diese die CE-Konformität besitzen, auch wenn sie gebraucht ist. Gleiches gilt für das Verkaufen innerhalb der EU. Ohne CE-Kennzeichnung dürfen Sie den Mäher nicht verkaufen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 576
gestellt von: Thomas
am: 06.09.2012
Thema: Einbauerklärung oder Konformitätserklärung?

Hallo Herr Preis,

Ich habe da mal eine Frage zur Einbauerklärung oder Konformitätserklärung von unseren Subunternehmen (Zulieferern). Es geht um Elektrik und Hydraulik.

Wir bekommen den Auftrag, eine Anlage zu liefern. Daraufhin suchen wir uns Subunternehmen,
die bestimmte Aufgaben übernehmen.

Elektrik:
Wir stimmen mit der Firma ab, was wir benötigen. Die Elektrofirma erstellt den Schaltplan, installiert das Bedienpult sowie den Schaltschrank und die Elektroinstallation und die Sensoren.
Aber nicht den Stromgenerator, den liefern wir und sie schließen den für uns an.

Hydraulik:
Wir stimmen mit der Firma ab was wir benötigen. Die Hydraulikfirma erstellt den Plan, installiert die Hydraulikleitungen sowie Hydraulikpumpen, Ventile, Kühler usw.
Aber nicht den Diesel Antriebsmotor für die Hydraulik, den liefern wir und die Hydraulikfirma stellt die Verbindung zwischen Antriebsmotor und Hydraulik her.

Was müssen uns die jeweiligen Firmen geben.

Elektrik: Einbauerklärung oder Konformitätserklärung?
Hydraulik: Einbauerklärung oder Konformitätserklärung?

mfg
Thomas

Antwort von: Roman Preis

Hallo Thomas,

bei solchen Zulieferungen ist es am sinnvollsten, wenn Sie sich eine Bescheinigung vom Lieferanten geben lassen, auf der bescheinigt wird, welche Normen bei der Konstruktion und Ausführung angewandt wurden. Hiiermit können Sie dann unter Berücksichtigung Ihres eigenen Lieferanteils die Konformtität der Maschine bescheinigen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 575
gestellt von: Norbert Babeo
am: 03.09.2012
Thema: Einhausung, Schutzeinrichtung

Frage: Wir werden eine Maschine liefern mit komplett überwachter Einhausung. Innerhalb dieser Einhausung ist so viel Platz und Leerraum, dass eine Person darin stehen und die Einhausung geschlossen werden kann. Von Bedienterminal ist dieser Platz sehr gut erkennbar (ca. 1,5 m Entfernung getrennt durch Sicherheitsglas). Meine Frage wäre nun, ob dieses Thema in der Maschinenrichtlinie angesprochen wird. Die Befürchtung des Kunden ist, dass eine Person in die Maschine steht und von Aussen dann die Maschine gestartet wird, was meiner Meinung nach schon vorsätzlich wäre. Gibt die Maschinenrichtlinie hier eine Vorgabe, die heist, dass solche Leeräume vermieden oder überwacht werden müssten? Gibt es vielleicht etwas Schriftliches, das ich dem Kunden zeigen könnte?
Danke für die eventuelle Antworten.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Babeo,

ja, das Thema wird in der Maschinenrichtlinie und den zugehörigen Normen angesprochen. Eine wichtige Anforderung ist, dass der Bereich vom Steuerpult aus einsehbar sein muss. Es gibt aber noch weitere Anforderungen. Eine Überwachung des Bereichs ist aber nicht zwingend erforderlich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 574
gestellt von: Bernhard Glitz
am: 29.08.2012
Thema: Zöllige Schrauben

Frage: ist die Verwendung von Schrauben und Muttern mit zölligen Maßen in Maschinen CE konform?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Glitz,

ja, es können auch zöllige Maße verwendet werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 573
gestellt von: Herr/Frau Schäfer, München
am: 27.08.2012
Thema: Fallen Laser unter die Maschinenrichtlinie?

Hallo Hr. Preis,

fallen Laser zur Materialbearbeitung unter die Maschinenrichtlinie? Es gibt ja dort keine wirklich beweglichen Teile (außer den Scannerspiegeln und den Lüftern), nur die Lichtenergie, die eine Materialänderung hervorruft. Wenn sie nicht unter die Maschinenrichtlinie fallen, welche Richtlinien greifen dann für eine CE-Zertifizierung?

Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr/Frau Schäfer,

ja, Laser zur Materialbearbeitung fallen unter die Maschinenrichtlinie. Dies ist in diesem Fall an den Normen, die es zu den Lasern gibt, erkennbar. Wir haben hier z.B. die DIN EN ISO 11553-1 und DIN EN ISO 11553-2 (Laserbearbeitungsmaschinen), die der Maschinenrichtlinie zugeordnet sind.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 572
gestellt von: Bernd Witthuhn
am: 24.08.2012
Thema: Niederspannungsrichtlinie

Frage: Muss für ein Gerät, das unter die Niederspannungsrichtlinie fällt eine Risikobeurteilung erstellt werden?

Für Maschinen und Medizinprodukte ist eine Risikobeurteilung ja obligatorisch, mich wundert, dass in der Niederspannungsrichtlinie nichts davon steht.


Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Witthuhn,

im neuen Entwurf der Niederspannungsrichtlinie wird die Risikobeurteilung in gleicher Weise gefordert wie bei der Maschinenrichtlinie. In der aktuellen Fassung der Niederspannungsrichtlinie finden Sie die Forderung etwas versteckt in den Anforderungen an die technischen Unterlagen in Anhang IV Punkt 3.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 571
gestellt von: anonym
am: 22.08.2012
Thema: vollständige oder unvollständige Maschine

Sehr geehrter Herr Preis,

Es gibt einige Maschinen, die bei Auslieferung ungesicherte Einzugsstellen besitzen, welche jedoch nach bestimmungsgemäßem Einbau vom Betreiber verdeckt sein sollten. Meist handelt es sich um den Materialaufgabe- und Materialabgabebereich.

Solche Maschinen sind z.B. Förderschnecken, Zellradschleusen oder Zerkleinerungsmaschinen.

Müssen diese Maschinen als vollständige oder als unvollständige Maschinen nach aktueller MRL dokumentiert werden?

Für Ihre Antwort wäre ich dankbar.


Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Produkte dieser Art sind in der Regel Maschinen. Die Betriebsanleitung beschreibt in diesem Fall den sicherheitsgerechten Einbau, wenn dieser einfach zu erledigen ist. Bei komplexen Einbauten sollte der Hersteller der Maschine den Einbau durchführen oder die Richtigkeit prüfen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 570
gestellt von: Olaf Borström, Hörfabric GmbH, Hamburg
am: 18.08.2012
Thema: Empfangsantenne

Frage: In vielen Kirchen, Museen, Theatern oder Konzerthallen werden sog. Induktive Höranlagen betrieben, die Menschen mit Schwerhörigkeit den störungsfreien Empfang von Sprache oder Musik in diesen Räumen ermöglicht.
Wir haben jetzt eine kleine spezielle Empfangsantenne für den Empfang solcher induktiver Höranlagen mittels eines Smartphones entwickelt. Die Antenne besteht ausschließlich aus passiven elektrischen Bauteilen (Spule, Kondensator) und benötigt auch keine eigene Stromversorgung. Sie wird lediglich in die 3,5 mm Klinkenbuchse eines Smartphones eingesteckt. Frage: bedarf es für ein derartiges passives Modul einer CE Zertifizierung?


Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Borström,

vermutlich ist die Kombination Antenne + Smartphone + Kopfhörer ein Medizinprodukt. Die Antenne unterliegt dann der CE-Kennzeichnung. Auch im Sinne der EMV-Richtlinie muss die Antenne CE-gekennzeichnet werden.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Wolfgang Mackowiak

Ich schließe mich der Antwort von Herrn Preis vollkomen an: Nach dem Medizinprodukte-Gesetz, §3 Ziffer 1. b dient Ihr Gerät zur therapeutischen Kompensierung oder Linderung einer Verletzung oder Behinderung.

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Frage 569
gestellt von: anonym
am: 14.08.2012
Thema: Elektromotor

Frage: Muss für einen E-Motor eine Konformitätserklärung nach Niederspannungsrichtlinie und/oder eine Konformitätserklärung nach der RL 2005/32/EG und/oder eine Einbauerklärung nach MRL ausgestellt werden?


Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Elektromotoren fallen unter die Niederspannungsrichtlinie, wenn Spannungen im Bereich zwischen 50 bis 1000 V Wechselspannung oder 75 bis 1500 V Gleichspannung verwendet werden. Motoren, die nicht unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, gehören zur Maschinenrichtlinie. Sie sind dann unvollständige Maschinen und bekommen eine Einbauerklärung. Weiterhin fallen alle Motoren unter die EMV-Richtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 568
gestellt von: anonym
am: 14.08.2012
Thema: Konformitäts-/Einbauerklärung bei Serienmaschinen

Frage: Muss eine Konformitäts- bzw. Einbauerklärung für Serienmaschinen jährlich erneuert werden? Oder kann ein Lieferant bei der Auslieferung seines Serienproduktes in diesem Jahr auf die bereits übersandte Einbauerklärung mit Ausstellungsdatum vom vorherigen Jahr verweisen?
Kann man von einem Lieferanten eine Einbauerklärung nur für den bestellten Serienmaschinentyp verlangen, oder muss es hingenommen werden, dass noch viele andere Maschinentypen aufgelistet sind?


Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

ja, Konformitätserklärung oder Einbauerklärung müssen stets auf den aktuellen Gesetzesstand angepasst werden, indem z.B. die Normenangaben stets aktualisiert werden müssen.
Wenn die Identifikation mit dem Produkt problemlos hergestellt werden kann, können auch mehrere Maschinentypen in den Erklärungen aufgelistet sein.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 567
gestellt von: Jan Meissinger
am: 09.08.2012
Thema: Fällt eine Verpackung mit erweiterten Funktionen unter die Maschinenrichtlinie

Sehr geehrter Damen und Herren,

ich bin für ein Unternehmen tätig, welche Verpackungslösungen herstellt und produziert.
Hier kann es vorkommen, dass beispielsweise eine Stahlkonstruktion verwendet wird, die zum einen als Fixierung und Aufnahme während des Transportes eingesetzt wird und später auch, um das zu transportierende Produkt an den letztendlichen Installationsort zu verbringen (beispielsweise mittels eines Krans). Hier würde dann z.B. eine Kette am Teil der Verpackung angebracht werden, um das Produkt zu installieren.

Fällt in diesem Fall die Stahlkonstruktion der Verpackung unter die Maschinenrichtlinie?

Besten Dank für Ihre Antwort.


Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Meissinger,

vermutlich fällt die Konstruktion unter die Maschinenrichtlinie, da sie ein Lastaufnahmemittel darstellt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 566
gestellt von: Sandrina Fehrs
am: 08.08.2012
Thema: Hersteller-, Kundenkennzeichnung an Produkten

Hallo,

wir sind eine Firma, die Maschinensicherheitstechnik sowie Fahrzeugkomponenten für Bau- und Landmaschinen herstellt.
Wir erhalten immer wieder Anfragen hinsichtlich der Inhalte und Art der Anbringung von Labeln und Kennzeichnungen.
Mir ist bekannt, dass das ProdSG zwingend vorgibt, auf/an jedem Produkt die Herstellerdaten (Firmenname, Adresse etc.) und wenn zutreffend die CE-Kennzeichnung anzubringen.
Oft kommt dann jedoch die Anfrage von Kunden, unsere Herstellerdaten wegzulassen und Kundendaten nebs Logo zu hinterlegen. Es handelt sich aber hierbei nicht um Produktion über verlängerter Werkbank. Welche Festlegungen sind dahingehend im gestzl. Rahmen vertraglich vereinbar? Was kann entfallen und was ist zwingend erforderlich?

Vielen Dank & mfG

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Fehrs,

wenn Ihr Kunde seine Herstellerangaben auf dem Produkt angeben will, wird er quasi zum Hersteller. Er übernimmt dann die weiteren Pflichten und Risiken im Sinne der CE-Kennzeichnung. Die Dokumentation muss dann entsprechend angepasst werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 565
gestellt von: Ramona Wolf, Liebherr Verzahnungstechnik
am: 06.08.2012
Thema: Einbauerklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Verzahnmaschinen, in denen auch unvollständige Maschinen (Baugruppen) anderer Hersteller verbaut sind. Müssen wir dem Kunden neben unserer Konformitätserklärung der Maschine auch die Einbauerklärungen der darin verbauten unvollständigen Maschinen ausliefern und wenn ja, auch in der Landessprache des Verwenderlandes?

Für Ihre geschätzte Antwort danke ich Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ramona Wolf


Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Wolf,

nein, dies ist nicht notwendig. Sie müssen sie aber aufbewahren.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 564
gestellt von: Christian Greiner, Fa. Hochholzer, Geisenhausen
am: 03.08.2012
Thema: Segway-Nachbau aus China importieren

Sehr geehrter Herr Preis,

wir haben einige 2-rädrige Personentransporter (PT) (Segway Nachbau aus China) importiert und planen diese ausschliesslich auf dem deutschen Markt zu vertreiben. Der PT gelangt mit CE nach EMV nach Deutschland. Müssen wir den PT nun noch nach MRL CE-kennzeichnen und das CE-Bewertungsverfahren komplett durchlaufen (Gefahrenanalyse mit Risikobewertung, deutsche Betriebsanleitung, Ausstellen einer eigenen Konformitätserklärung nach MRL)? Oder reicht uns zum Vertrieb die CE nach EMV + Konformitätserklärung BattG und ElektroG?
Höchstgeschw. ist mit 16 km/h angegeben.
Zum Betrieb auf öffentl. Wegen wird Beleuchtung (vo/hi) mit Ladeanzeige sowie Fahrradklingel angebracht; + Versicherung (Nummernschild) Vielen Dank für Ihre Antwort!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Greiner,

für zweirädrige Fahrzeuge, die für am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, gilt die Richtlinie 2002/24/EG, nicht die Maschinenrichtlinie. Die Anforderungen müssen Sie in dieser Richtlinie recherchieren.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 563
gestellt von: anonym
am: 02.08.2012
Thema: Technische Unterlagen als Quasi-Hersteller

Sehr geehrter Herr Preis,

unser Unternehmen möchte zur Komplettierung des Produktportfolios ein Wettbewerbsprodukt labeln und vertreiben. Wir werden damit zum Quasi-Hersteller und sind natürlich für die Einhaltung der Maschinenrichtlinie verantwortlich.

Nach der Maschinenrichtlinie gehören zu den technischen Unterlagen aber auch die Schaltpläne der Steuerkreise. Gerade diese will unser Wettbewerber aber natürlich nicht herausgeben.

Können wir trotzdem (Risikoanalyse haben wir gemacht) ruhigen Gewissens die Konformität erklären?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Schaltpläne zur Beurteilung der Konformität unbedingt erforderlich sind, müssen Sie sie neu anfertigen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 562
gestellt von: Frieder Alius, Gebr. SCHMID Freudenstadt
am: 01.08.2012
Thema: CE-Erklärung Archivierung

Sehr geehrter Herr Preis,

muss man das Original der EG Konformitätserklärung 10 Jahre aufbewahren oder genügt ein archivierter Scan derselben und ich kann das Original in Papier fortwerfen? Danke für Ihre Hilfe.
Mit vielen Grüßen,

Frieder Alius

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Alius,

ja, das Original muss aufbewahrt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 561
gestellt von: Stefan Bauer
am: 01.08.2012
Thema: CE-Kennzeichnung trotz Verstoß gegen die Maschinenrichtlinie

Hallo,

meine Frage hat folgenden Hintergrund:

Wir kaufen bei verschiedenen Herstellern Werkzeugmaschinen (Fräsmaschinen).
Trotz CE-Kennzeichnung ist ein Maschinentyp unserer Meinung nach nicht konform mit der geltenden MRL.

1. Über welche Institute kann ich das überprüfen lassen?

2. Welche Möglichkeiten habe ich, den Hersteller haftbar zu machen, bzw. zur Abstellung der Abweichungen zu bewegen?

3. Wenn der Hersteller nachbessert, würde Produktionsausfall entstehen, kann der Hersteller auch dafür haftbar gemacht werden?

4. Da ich als Kunde Kenntnis von der mangelnden Konformität habe, müsste ich die Maschine stillsetzen.
Da ich aber dann meine Kunden nicht mehr beliefern könnte, stellt sich die Frage, wer diese Kosten tragen muss (Produktionsausfall, Konventionalstrafen, etc.)

Vielen Dank im Voraus!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Bauer,

Sie können die Sicherheit durch "benannte Stellen", Sachverständige oder durch sonstige Fachfirmen prüfen lassen. Sie können die nicht sichere Maschine beispielsweise über das RAPEX-Verfahren unter www.icsms.de anzeigen, dort gibt es ein Formular hierfür, wobei sich das zuständige Regierungspräsidium mit dem Fall auseinandersetzt. Ob Sie den Hersteller für Produktionsausfall belangen können, kommt meines Wissens nach auf Ihre Vertragsgestaltung mit ihm ab.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 560
gestellt von: Gerhard Filser, mayr Antriebstechnik, Mauerstetten
am: 31.07.2012
Thema: Muss die Betriebsanleitung in Papier geliefert werden?

Guten Tag Hr. Preis,

wir sind ein mittelständisches Unternehmen und produzieren unter anderem Sicherheitsbremsen für verschiedenste Anwendungen wie Aufzüge, horizontale Achsen im Anlagenbau usw.
Diese Bremsen sind Sicherheitsbauteile nach MRL. Bisher haben wir für jedes Produkt die Betriebsanleitung in Papierform beigelegt. Die Betriebsanleitung nach MRL hat deutlich mehr Inhalt was sich natürlich - in Papierform - auf die Seitenzahl auswirkt.
Die MRL gibt hier keine genaue Auskunft über die Beschaffenheit der Betriebsanleitung. In der heutigen Zeit liegt natürlich die digitale Darreichung nahe (Download, CD).
Auf der anderen Seite werden die Bremsen an Stellen montiert, die nicht für das Nachlesen in der Betriebsanleitung auf digitalen Medien (PC, Tablet-PC, Smartphone usw.) geeignet scheinen.

Sollen/Müssen wir weiterhin zum Produkt die Betriebsanleitung in Papierform mitliefern oder als CD oder ist der Hinweis zum "Download" der Betriebsanleitung von unserer Homepage ein rechtlich sicherer Weg.

Auch an eine Mischform hatte ich gedacht. Mit dem Produkt (Sicherheitsbremse) schicken wir in Papierform relevante Daten, Hinweis usw. die den Transport, Auspacken, Lagerung usw. betreffen. Alles weitere dann als Download. Ob dies für uns praktikabel wäre ist noch nicht durchdacht.

Vielen Dank für Ihre Antwort

Gerhard Filser

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Filser,

die Norm DIN EN ISO 12100 regelt, dass sicherheitsrelevante Informationen, die schnelles Handeln erfordern, in gedruckter Form mit dem Produkt geliefert werden müssen. Die anderen Informationen können per CD oder als Download bereitgestellt werden, wenn davon auszugehen ist, dass dies dem Nutzer ein praktikables Vorgehen ermöglicht, die Informationen zu lesen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 559
gestellt von: anonym
am: 30.07.2012
Thema: CE-Zertifizierung

Hallo und guten Tag,

ich möchte gerne wissen was eine CE Zertifizierung kostet.

Und ist das ausreichend für den Verkauf von selbst gebauten Lampen?
Konkret:
Alle verwendeten Teile sind bereits geprüft:
1a.) Gehäuse aus Metall ist Bestandteil einer ehemaligen Lampe mit Prüfzeichen.
1b.) Gehäuse aus Bambus
1c.) Gehäuse aus Laminat (schwer entflammbar)
2.) Leitungen aus Fachhandel mit Prüfzeichen
3.) Leuchtmittel (LED-Technik in 12V) mit Prüfzeichen
4.) Accessoires aus Glas und Edelstahl
5.) Stromversorgung erfolgt durch Steckertrafo mit Prüfzeichen neuester Generation Die Lampen entwickeln keine große Wärme und arbeiten im Leistungsbereich 6 – 20 Watt.

Oder benötige ich hier kein Prüfzeichen oder sonstige Tests bzw. Zertifikate mehr?

Vielen Dank für eine rasche Antwort.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag,

es muss für jedes Lampenmodell eine Prüfung vom Hersteller erfolgen, ob die Normen, die es für Lampen gibt, in der jeweiligen Konstellation eingehalten werden. Der Hersteller stellt eine Konformitätserklärung für die Lampe aus und liefert eine Benutzerinformation mit. Die Lampe muss dann CE-gekennzeichnet werden. Dies sind die Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 558
gestellt von: Felix, Wiesloch
am: 27.07.2012
Thema: Druckluftkompressor ohne CE aus USA importieren

Hallo, ich habe aktuell das Problem, dass der Zoll mir ohne CE-Zeichen die Geräte nicht herausgeben will bzw. darf.

Welche Möglichkeiten gibt es, die Geräte nach DE zu bringen? Vor 12 Monaten ging das gleiche Bauteil (in kleinerer Variante) ohne Stress ud natürlich auch ohne CE durch den Zoll.
In Deutschland vertreiben Händler diese Geräte, wie ist es möglich, dass sie ohne CE verkaufen, was ja eigentlich nicht möglich ist?!

Ich kann das Ganze nicht nachvollziehen und bin echt gefrustet.

Vielen Dank.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Felix,

meiner Erfahrung nach ist es möglich, die CE-Kennzeichnung nachzubessern bzw. nachbessern zu lassen (vom Hersteller oder einem von ihm Bevollmächtigten). Händler, die die Geräte ohne CE-Kennzeichnung vertreiben, handeln rechtswidrig. Es können Strafen ausgesprochen werden, wenn die Behörden darauf aufmerksam werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 557
gestellt von: anonym
am: 27.07.2012
Thema: Wer unterschreibt die Konformitätserklärung

Hallo Herr Preis,

ich bin bei einem Automobilzulieferer im Betriebsmittelbau als Gruppenleiter beschäftigt.
Wir stellen Anlagen für die eigene Produktion her. Die Geschäftleitung möchte nun, dass eine Beauftragte Person - ein Mitarbeiter meiner Gruppe oder ich selber - die Konformitätserklärungen in Zukunft unterschreibt. Meine Fragen:
1. Wer unterschreibt üblicherweise die Konformitätserklärung?
2. Die, ich gehe einmal davon aus, schriftlich beauftragte Person trägt dann welche Verantwortung (Strafrechlich, Haftung, etc.)?
3. Liegt die Verantwortung weiterhin bei der Geschäftsleitung?
4. Was müssen wir hier beachten - z.B. Unterschreiben mit i.A., Versichert über Betriebshaftpflicht, etc.?

Danke für Ihre Zeit

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

die Konformitätserklärung kann vom Geschäftsführer oder einem Vertreter des Unternehmens unterschrieben werden, der vom Geschäftsführer für diese Aufgabe bevollächtigt wurde. Die bevollmächtigte Person trägt die Verantwortung, die sie aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen inne hat. Z.B. Organisationsverantwortung oder Verantwortung zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Die Verantwortung der Geschäftsleitung bleibt weiterhin bestehen. Je mehr Entscheidungsspielraum die Person, die bevollmöchtigt wurde, hat, desto mehr gesetzlich verantwortlich ist diese im Umfang des übernommenen Pflichtenkreises – und zwar für die Durchführung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 556
gestellt von: N. H.
am: 17.07.2012
Thema: CE-Zeichen für Prototyp

Hallo,

wir sind eine Niederlassung einer koreanischen Mutterfirma. Diese will uns einen Produktprototypen zum Testen, Weiterentwickeln und für Ausstellungen senden. Er wird nicht auf dem Markt (weder in noch außerhalb Europas) angeboten.
Ist dafür ein CE Zeichen notwendig? Was ist die Rechtsgrundlage? Wo genau ist 'in den Verkehr bringen', bzw eine evtl. zutreffende Ausnahme beschrieben?

Vielen Dank N.H.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

die Ausnahmeregelungen finden Sie in der Maschinenrichtlinie. Dort ist eine Ausnahme für die Ausstellung auf Messen zu finden. Weiterhin gibt es eine Ausnahmeregelung für Maschinen, die nur zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind. Sie finden auch die Definition für "Inverkehrbringen" in der Maschinenrichtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis

 

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Frage 555
gestellt von: F. Selzak
am: 17.07.2012
Thema: Typschild Schaltschrank

Frage: Was muss denn nun wirklich auf ein Typenschild von einem Schaltschrank sein? Und wo steht das ganze geschrieben?
- Hersteller
- Baujahr
- Dokumentennummer
- Leistung
- Max. Stromaufnahme
was noch?

Danke schonmal für die Antwort

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Selzak,

im neuen Entwurf der DIN EN 60204-1 findet man folgende Anforderung für die Kennzeichnung der Gehäuse der elektrischen Ausrüstung:

- Name oder Firmenzeichen des Lieferanten;
– wenn erforderlich, Zulassungszeichen;
– Typenbezeichnung oder Modell, wenn zutreffend;
– Seriennummer, wenn zutreffend;
– Referenznummer der Hauptdokumentation;
– Bemessungsspannung, Anzahl der Außenleiter und Frequenz (wenn AC) und Volllaststrom für jede Einspeisung;
– Bemessungskurzschlussstrom der Ausrüstung für jede Einspeisung
- Es wird empfohlen, dass diese Angabe für die anzuschließende(n) Hauptstromversorgung(en) anzugeben ist.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 554
gestellt von: Klaus Steinert, Branson Ultraschall, Dietzenbach
am: 04.07.2012
Thema: Reparaturen von CE-gekennzeichneten Maschien

Frage: Verlieren Maschinen im Reparaturfall die Konformität, wenn bei diesen Komponenten ausgetauscht werden die nicht dem ursprünglichem Stand entsprechen.
Beispiel:
Die Maschine besteht aus einer Steuerung mit einem Leistungsteil und einer pneumatischen Vorschubeinheit. Die Komponenten sind in der Konformitätserklärung aufgeführt. Ist z.B. der Austausch des Steuergerätes gegen einen aktuellen Typ möglich? Die Funktion der Maschine ändert sich hierdurch nicht, aber es besteht keine Übereinstimmung mehr mit der Angabe in der vorhandenen Konformitätserklärung.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Steinert,

wenn die Änderungen im sicherheitsrelevanten Bereich liegen, muss die Konformität neu festgestellt und nachgewiesen werden. Eine Aktualisierung der Konformitätserklärung ist dann notwendig.

Beste Grüße

Roman Preis

 

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Frage 553
gestellt von: Florian Auernhammer, Datacard Minneapolis
am: 13.07.2012
Thema: CE-Kennzeichnung baugleiches Produkt

Frage: Bei der Einfuhr einer baugleichen Maschine, welche vom deutschen Hersteller in den USA vertrieben wird, fehlt das CE Zeichen. Eine Konformitätserklärung mit CE Zeichen wurde für das deutsche Produkt ausgestellt. Was ist als Importeur zu beachten?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Auernhammer,

als Importeur müssen Sie darauf achten, dass für die Maschine die CE-Kennzeichnung, Betriebsanleitung in deutscher Sprache und Konformitätserklärung vorliegt. Wenn Sie dies nachholen müssen, benötigen Sie alle Unterlagen, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der fertigen Maschine mit den Richtlinien und Normen nachzuweisen. Dies ist vor allem die Risikobeurteilung. Sie können die CE-Kennzeichnung dann selbst durchführen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 552
gestellt von: Dieter Freisinger
am: 09.07.2012
Thema: Unvollständige Maschine und beigestellte Doku

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir liefern unvollständige Maschinen aus dem Bereich der Fördertechnik (Schneckenförderer, Gurtbandförderer usw.) Diese Maschinen sind ohne Steuerung und Sicherheitseinrichtungen (werden bauseits komplettiert) => unvollständige Maschine = Einbauerklärung + Montageanleitung, kein CE.

Nun will ein Kunde seine Schaltpläne beistellen und wir sollen eine EG-Konformitätserklärung (also mit CE) ausstellen.

Was muss er an Unterlagen beistellen?
Ist das eigentlich möglich?

Seine Argumente: wir montieren (keine Elektro und sind bei der IBN dabei.
Vielen Dank für Ihre Mühen.

MfG D. Freisinger

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Freisinger,

er muss alle Unterlagen beistellen, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der fertigen Maschine mit den Richtlinien und Normen nachzuweisen. Dies ist vor allem die Risikobeurteilung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 551
gestellt von: Frau/Herr Schäfer, Mainz
am: 09.07.2012
Thema: CE-Kennzeichnung bei OEM-Produkt

Hallo Hr. Preis,

wir lassen bei einem OEM ein Gerät für uns bauen, das der Niederspannungsrichtlinie unterliegt und CE-pflichtig ist. Wer muss in so einem Fall die Konformitätserklärung ausstellen? Der Original-Hersteller oder wir als Auftraggeber und Vertreiber? Und welcher Name muss dann aufs Typenschild?
Vielen Dank im Voraus.

I. Schäfer

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr/Frau Schäfer,

derjenige, der seinen Namen auf dem Produkt (Typschild) kenntlich macht, muss auch die Konformitätserklärung ausstellen. Dies darf der Originalhersteller oder der Vertreiber sein. Derjenige ist verantwortlich dafür, dass die CE-Kennzeichnung ordnungsgemäß erledigt wurde.

Beste Grüße

Roman Preis

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