SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
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Ingenieurbüro Preis, SAFETYTEAMS Maschinensicherheit, Dienstleister zur CE-Kennzeichnung, Seminare, Workshops, Beratung, Gefahrenanalysen
 
CE-Kennzeichnung, Arbeitssicherheit, Gefahrenanalysen, Normenrecherchen, Gutachten, Maschinen-Prüfungen, Workshops zur CE-Kennzeichnung, Seminare zur CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Einbauerklärung, Herstellererklärung
 
 
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Frage 1200
gestellt von: Johannes W., Lohr
am: 31.08.2016
Thema: Geräteanschlussleitung

Ich würde gerne Neugeräte (Elektrowerkzeug) von H07RN-F auf H07BQ-F umbauen. Erlischt hierdurch die Konformitätserklärung des Herstellers?
Die einschlägigen Anbieter liefern "nur" Gummikabel, welches sich aber an diesem Einsatzort als nicht haltbar genug erwiesen hat. In der Metallverarbeitung wird Abriebfestigkeit, Kerbschlagzähigkeit und Durchdringungsfestigkeit gefordert wie es nur PUR bieten kann. Gummi verschleißt innerhalb eines halben Jahres und führt zu Isolationsschäden.

Antwort noch ausstehend

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Frage 1199
gestellt von: anonym
am: 27.08.2016
Thema: Dokumentation für die Schweiz

Guten Abend,

muss bei Auslieferung der Maschine für die Schweiz die Dokumentation in allen 3 Amtssprachen geliefert werden? Oder darf man sich vetraglich einigen und nur eine Amtsprache liefern?

Wenn alle 3 Amtsprachen geliefert werden müssen, in welcher Sprache sollte das Typenschild übersetzt werden.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag,

es genügt, die Dokumentation in der Sprache zu liefern, welche im entsprechenden Kanton gesprochen wird.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1198
gestellt von: Dennis Bartels, Wuppertal
am: 26.08.2016
Thema: Steuerung Maschinenanlage per Handy-App?

Frage: Bei einem Kunden gab es einen schweren Unfall mit einer verketteten Maschine. Nicht ursächlich aber ungewöhnlich ist dabei die Steuerung der Gesamtanlage per Handy-App. Ein "Softwareanbieter" hat den Inhalt des SteuerPC am Schaltschrank einfach per WLAN auf Netzwerkcomputern, Smartphones und Tabletts gebracht. Jeder Mitarbeiter (ca. 5 pro Schicht) in WLAN-Reichweite kann somit die Anlage steuern.
Wie ist dies aus Sicht der Produktsicherheit zu bewerten?
Vielen Dank für Ihre Antworten

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Bartels,

das Sicherheitskonzept der Anlage ist offensichtlich nicht in Ordnung. Üblicherweise dürfen Startvorgänge und ähnliches nur von Stellen aus ermöglicht werden, von denen aus gute Sichtverhältnisse auf Gefahrbereiche herrschen. Vor dem Starten müssen sich die Bediener versichern können, dass sich keine Personen in der Anlage befinden. In Ausnahmen können auch akustische Warnsignale verwendet werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1197
gestellt von: anonym
am: 24.08.2016
Thema: Original Konformitätserklärung verloren

Frage: Wir sind der Hersteller einer 2008 gebauten und an den Betreiber übergebenen Produktionsanlage. Der Betreiber bat um Zusendung einer Kopie, doch leider haben wir die Original-CE-Erklärung verlegt. Dürfen wir das damalige Dokument einfach nochmal unterschreiben. Wenn ja, mit altem oder mit neuem Datum und muss auf dem Original oder auf der Kopie ein entsprechender Vermerk gemacht werden, dass es sich nicht um da Original-Dokument aus dem Jahr 2008 handelt?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

ja, das damalige Dokument darf nochmal unterschrieben werden. Ein Vermerk bezüglich des ursprünglichen Dokuments ist nicht zwingend notwendig, kann aber erfolgen.

Das Datum der Unterzeichnung kann das alte sein. Es könnte auch das jetzige Datum der Unterzeichnung eingetragen werden, wenn ein Hinweis auf das Datum des ursprünglichen Inverkehrbringens gegeben wird.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1196
gestellt von: Felix Salomon, Feucht
am: 24.08.2016
Thema: Sicherheitsabstand um eine Maschine

Guten Tag,

wo findet man denn die vorgeschriebenen Mindestabstände, die um eine Maschine herum gelten (also zB Abstand zu Wand, Durchgangsbreiten etc)? Oder ergeben sich diese einfach aus den Sicherheitsabständen gemäß DIN EN ISO 13857 sowie den räumlichen Grenzen der Maschine?
Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Salomon,

die Mindestabstände ergeben sich aus den Vorschriften zu den Fluchtwegen, aus der EN 349 (Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen) oder je nach Gefährdungsart aus anderen Normen wie z.B. die von Ihnen genannte EN 13857.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1195
gestellt von: Alexandra Ludes
am: 18.08.2016
Thema: CE-Kennzeichnung Lichterketten

Hallo;

Wenn ich eine 10er LED-Drahtlichterkette (Innenraum geeignet) in einen Rahmen (Ribba vom Schweden) verbaue; erlischt dann die CE von der Lichterkette?
Ich habe leider zwei Meinungen von zwei Elektrikern und bin mir deshalb sehr unsicher.

Danke

Alexandra

Antwort von: Roman Preis

Hg.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1194
gestellt von: Hubert Steigerwald, Darmstadt
am: 18.08.2016
Thema: CE-Kennzeichnung

Für Verbrauchsstoffe ist (hier Elektrokabel Befestiger X-EKB, X-ECH der Fa. HILTI) kein CE-Kennzeichen notwendig. Muss in diesem Fall eine Zulassung vorhanden sein?

Antwort noch ausstehend

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Frage 1193
gestellt von: Ute Berger
am: 16.08.2016
Thema: CE-Kennzeichnung von selbstgefertigten Lampen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte eine Lampe aus Holz bauen. Den Holzständer fertige ich selbst und möchte darin einen CE-gekennzeichneten Bausatz für Anschluss und Leuchtmittel aus dem Baumarkt verwenden. Was muss ich beim Inverkehrbringen beachten?

Herzlichen Dank bereit im Voraus für Ihre Antwort und freundliche Grüße U. Berger

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Berger,

zunächst ist die vom Hersteller des Bausatzes festgelegte bestimmungsgemäße Verwendung zu berücksichtigen. Weiterhin die Montageanleitung des Bausatzes. Darüberhinaus ist wahrscheinlich die Anwendung der Normen für die Leuchte als Ganzes erforderlich. Dies ist abhängig von der Beschaffenheit der Leuchte.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1192
gestellt von: Steven Nießner
am: 13.08.2016
Thema: Maschine / unvollständige Maschine

Hallo,

wir verkaufen einen Rollenprüfstand.
Die Schallschutzkabine sowie die Lüftungsanlage kauft der Kunde selbst.
Wie bringe ich unseren Rollenprüfstand nun in Verkehr?
Als Maschine, obwohl er nicht Anhang I der MRL erüllt, weil Lärm/ Abgase erst durch Kundenbeistellungen abgehalten / abgeführt werden?
Als unvollständige Maschine, obwohl §46 des Leitfadens zur Maschinenrichtlinie nicht erlaubt eine Maschine als unvollständige Maschine zu verkaufen, nur weil eine Sicherheitseinrichtung fehlt.
Warten bis alles eingebaut ist und dann eine Gesamtkonformität ausstellen, wollen wir nicht, weil der Kunde bei uns alles hätte kaufen können, inkl. Gesamt-CE. Wollte er aber nicht, er wollte sich Geld sparen und somit ist meiner Meinung nach er der Gesamtverantwortliche, der die Komponenten zusammenfügt. Aber wie bringe ich den Rollenprüfstand nun in Verkehr?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Nießner,

auch wenn der Kunde die Schutzeinrichtung selbst beisteuert, ist die richtige Vorgehensweise die, dass nach der Anbringung und Prüfung der Schutzeinrichtung die Konformität durch Sie bescheinigt werden sollte. Die Ausstellung einer Einbauerklärung duch Sie ist aber auch eine akzeptable Lösung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1191
gestellt von: G., Thüringen
am: 13.08.2016
Thema: Handgefertigte Lichterketten für den Weihnachtsbaum

Frage: Ich fertige traditionelle Lichterketten.
Ce-gerechte Fertigung. Muss ich dafür eine besondere Genehmigung haben, die mich Geld kostet, oder ist es wirklich nur eine Bestätigung des Herstellers, dass CE-gerecht gefertigt wird.
Natürlich mit der nötigen Produktbeschreibeung und Anleitung für den Kunden. Welches Ersatzlämpchen für welchen zweck u.s.w.
Ich warte dringend auf Antwort!!

Danke!!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

eine besondere Genehmigung ist nicht erforderlich. Bei Lampen (und vielen anderen Produkten) kann der Hersteller die CE-Kennzeichnung selbst durchführen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1190
gestellt von: anonym
am: 09.08.2016
Thema: CE Konformitätsbewertungsverfahren aufgrund fehlender Unterlagen

Hallo Herr Preis,

bei der Überprüfung einer verketteten Anlage von 2005 habe ich festgestellt, dass die Dokumentation mehr als dürftig ist. Der Hersteller der Anlage existiert bereits seit Jahren nicht mehr, so das auch keine Unterlagen bei ihm angefordert werden können.
Hier einmal die Fehler, welche mir aufgefallen sind:
1. Die Konformitätserklärung der Verkettung ist nicht unterschrieben
2. Eine Betriebsanleitung für die Gesamtanlage ist nicht vorhanden.
3. Bei einer Teilanlage ist zwar eine CE Kennzeichnung vorhanden, aber keine Konformitätserklärung mehr auffindbar. Weiterhin gibt es zu dieser Anlage keine Betriebsanleitung, geschweige denn eine Risikobeurteilung.

Für die anderen vorhandenen Anlagen scheint die Dokumentation vollständig. Allerdings haben alle Anlagen eine Konformitätserklärung nach MRL 98/37/EWG Nun meine eigentliche Frage Wenn ich ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchführen möchte, um für die bestehende Anlage eine neue CE Erklärung auszustellen, darf ich die vorhandenen CE Erklärungen so weiter nutzen oder muss ich auch diese Anlagen gemäß neuer Maschinenrichtline überprüfen?

Für die o.g. Punkte muss ich ja eine neue Dokumentation erstellen.
Bei Punkt 3 ist auch eine neue Risikobeurteilung nach neuer MLR notwendig oder sehe ich das falsch?

Danke im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

da die Anlage von 2005 ist, könnte die Konformität auch auf Basis der alten Maschinenrichtlinie erfolgen, was aber hinsichtlich des Sicherheitsniveaus und der Anforderungen an die Dokumentation keinen Unterschied macht.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1189
gestellt von: Fabian Rossl, Birstein
am: 03.08.2016
Thema: Sondervorrichtung, Eigenbaumaschine CE-Kennzeichnung

Frage: Ich baue in meiner Firma regelmäßig Fräsvorrichtungen und Sondermaschinen mit pneumatischen Aktoren und elektrischen Anbauteilen (Trafoeinheiten im Gehäuse), welche von einem Elektromeister installiert werden. Die "Maschinen" sind nicht für den Verkauf bestimmt, sie werden lediglich für die Fertigung unserer Waren benötigt.

Wie muss ich nun vorgehen, damit diese Maschinen zulässig sind? Muss ich diese Maschinen von einer externen Firma prüfen lassen, oder kann ich in Zusammenarbeit mit unserem Sicherheitsbeauftragten diese Maschinen selbst inbetrieb nehmen? Muss die Maschine ein CE bekommen? Wenn ja, an wen muss ich mich für das CE Zeichen wenden?

Vielen Dank

Fabian Rossel

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Rossel,

auch wenn Maschinen oder elektrische Betriebsmittel nur für die Verwendung in der eigenen Firma gebaut werden, müssen diese ein CE-Kennzeichnungsverfahren durchlaufen und eine Konformitätserklärung usw. erhalten.
Sie können die CE-Kennzeichnung selbst vornehmen oder auch vornehmen lassen, z.B. durch eine Dienstleistungsfirma.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1188
gestellt von: S. Kleinschmidt, Dresden
am: 03.08.2016
Thema: EN 61010-1 Sicherheitsbestimmungen Laborgeräte

Hallo,

ich habe eine Frage zur oben genannten Norm. Wenn man diese Sicherheitsbestimmungen erfüllt, erfüllt man dann auch die IEC/UL/CAN/CSA 61010-1? Wo finde ich die nötige Information in Zukunft dazu? Kann man in einer Bedienungsanleitung innerhalb der Konformitätserklärung diese Normen dann anführen?

Vielen Dank und beste Grüße

S. Kleinschmidt

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Kleinschmidt,

normalerweise sollten die Anforderungen der IEC 61010-1 und der EN 61010-1 übereinstimmen, aber Ausnahmen sind möglich. Deshalb hilt hier m.E. nur ein konkreter Vergleich. Die angewandten Normen sollten in der Konformitätserklärung aufgeführt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1187
gestellt von: Carmen Aust, Affing
am: 03.08.2016
Thema: Umfirmierung - Änderung der CE-Erklärung

Guten Tag,

muss bei einer Umfirmierung die CE-Erklärung/Leistungserklärung geändert werden? Oder kann das von der alten Firma übernommen werden, ähnlich wie bei Verträgen?

Danke schon vorab.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Frau Aust,

maßgebend ist das Datum des Inverkehrbringens. Zu diesem Datum passend muss auf der Konformitätserklärung die Firma angegeben werden. Inverkehrbringen ist hierbei in der Regel die Bereitstellung eines Produkts zum Vertrieb oder zur Benutzung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1186
gestellt von: anonym
am: 01.08.2016
Thema: CE-Kennzeichnung auf Anbaugeräte

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei uns im Unternehmen werden Kleinhubgeräte verwendet. Nun soll ein neues Anbaugerät angebracht werden, um Lasten mit ca. 60kg zu Heben. Das Hubgerät selber hat bereits eine CE-Kennzeichnung und ist für 100kg ausgelegt.
Muss nun eine weitere CE-Zertifizierung für das Anbaugerät durchgeführt werden oder ist eine Risikobeurteilung und technische Dokumentation ausreichend?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

es können hierbei je nach konkreter Ausführung des Hubgeräts und Anbaugeräts mehrere Fälle zutreffen. Unter anderem z.B.:
1. Für das Anbaugerät ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich (Anbaugerät kann separat bzw. an verschiedenen Maschinen verwendet werden).
2. Für die Änderung des Hubgeräts durch das Anbaugerät ist eine erneute CE-Kennzeichnung erforderlich (wesentliche Änderung).
3. Für das Anbaugerät und die Gesamtheit Hubgerät + Anbaugerät muss eine CE-Kennzeichnung erfolgen (Punkt 1 und Definition Gesamtheit trifft zu).

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1185
gestellt von: anonym
am: 01.08.2016
Thema: Export außerhalb EU-Markt

Hallo,

wir möchten ein Gerät zum weiteren dortigen Vertrieb nach Japan verkaufen.

Im "Blue Guide" 2014 Kapitel 2.2. "Bereitstellung" steht:
Die Lieferung von Produkten zum weiteren Vertrieb, Einbau in ein Endprodukt, zur weiteren Verarbeitung oder Veredelung, um das Endprodukt nach außerhalb des EU-Markts zu exportieren, wird nicht als Bereitstellung angesehen.

Bedeutet dies, dass das Gerät von uns keine CE-Kennzeichnung bekommen muss oder bekommen darf?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

richtig, eine CE-Kennzeichnung ist in Japan nicht erforderlich. Stattdessen müssen die Importbestimmungen von Japan eingehalten werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1184
gestellt von: anonym
am: 29.07.2016
Thema: Roboterfräszelle theoretischer Bewegungsbereich ausserhalb Schutzeinhausung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Eine Roboterfräszelle (6 Achs Industrieroboter) wird durch Beton-Fertigteile eingehaust. Der Roboter ist durch Hardware Endanschläge in der Achse 1 so begrenzt dass er nicht mit der Rückwand kollidieren kann.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen das z.B. durch Programmierfehler der Roboterarm sich nach hinten abwinkelt und somit die Rückwand berührt. (Endanschläge Achse 2-6 sind Default vom Roboter Zulieferer).
Dabei würde er sich selbst beschädigen. Bei einer 150-200mm dicken Betonwand schließen wir jedoch aus das er praktisch aus der Zelle kommen könnte.

Ist dies soweit ok oder muss der Roboter einen Sicherheitsabstand zur Einhausung einhalten?

Vielen Dank für ihr Forum und ihre Informationen.

Freundliche Grüße

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

sofern die Einhausung korrekt gegen Zutritt abgesichert ist, die Quittierung und der Einrichtbetrieb entsprechend der normativen Anforderungen gestaltet sind, ist dies in Ordnung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1183
gestellt von: anonym
am: 25.07.2016
Thema: CE-Richtlinien für Absetzmulden

Hallo,

benötigt eine Absetzmulde offen oder mit Deckel eine CE-Kennzeichnung? Benötigt ein Abrollcontainer mit Dach ggf. mit hydraulischen Dach eine CE-Kennzeichnung?

Danke!

LG

Antwort von: Roman Preis

Hallo,

Mulden sind in der Regel auswechselbare Ausrüstungen im Sinne der Maschinenrichtlinie und bekommen eine CE-Kennzeichnung. Sie sind in den Normen teilweise als "Arbeitsausrüstungen" betitelt. In ähnlicher Weise trifft dies ebenfalls für Container zu.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1182
gestellt von: anonym
am: 20.07.2016
Thema: Dokumentation 20kV-Schaltanlage

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Unternehmen wurde eine 20kV Schaltanlage errichtet.

Bei der Durchsicht der bereitgestellten Dokumentation ist aufgefallen, dass keine CE-Konformitätserklärung und keine Betriebsanleitung vorhanden ist.

Leider wurde mir von der Baua und der DGUV keine zufriedenstellende Antwort mitgeteilt. Diesen Instituten fehlen die Experten hierfür, ist deren Aussage.

Ich hätte folgende Fragen:

Welche Richtlinien gelten für eine 20kV-Schaltanlage?

Welche Dokumente müssen vom Hersteller bereitgestellt werden?

Ist eine CE-Kennzeichnung zwingend notwendig?

Ich hoffe, Sie können mir in diesem speziellen Fall weiterhelfen.

Vielen Dank vorab!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

es ist meiner Einschätzung nach keine CE-Kennzeichnung erforderlich, jedoch sind Normen wie beispielsweise IEC 60694 anzuwenden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1181
gestellt von: Andrea Zimmermann
am: 20.07.2016
Thema: IEC 62368

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Sicherheitsnorm IEC 62368.
Im Moment prüfen wir unsere Geräte nach der IEC 60065.
In der neuen Norm 62368 steht in §4.1.1, dass Baugruppen oder Bauteile , die die Anforderungen nach IEC 60065 erfüllen, ohne weitere Beurteilung zulässig sind. Für Produkte, die nach dem 20.06.2019 auf den Markt gebracht werden, muss die IEC 62368 nachgewiesen werden.
Nun meine Frage: Wenn wir ein Gerät heute nach der IEC 60065 geprüft haben, dieses aber nach dem Stichtag auf den Markt bringen, müssen wir dann die Konformität nach der IEC 62368 erklären oder können wir immer noch die Erklärung nach der 60065 ausgeben?

Ich hoffe sie können mir hier weiterhelfen.

Vielen Dank

Andrea Zimmermann

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Zimmermann,

maßgebend ist das Datum des Inverkehrbringens, welches in der Regel das Datum des Verkaufs bzw. Datum der Lieferung an den Kunden ist.
Das bedeutet, Sie müssen die Anwendung der Normen ändern.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1180
gestellt von: anonym
am: 19.07.2016
Thema: Gilt eine Pumpe als Maschine

Sehr geehrter Herr Preis,

ich arbeite in einem Unternehmen, welches Pumpen (mit und ohne Motor) für den industriellen Bereich herstellt.
Diese wurden bisher immer als unvollständige Maschine behandelt. Mir ist aber der Definition der Norm nach aufgefallen, dass diese ja, bis auf das Fehlen von Rohrleitungen, eigenständig Arbeiten könnten und somit unter die Maschinen fallen.

Mit besten Grüßen

J.K.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Pumpen können sowohl als unvollständige Maschinen, als auch als Maschinen eingestuft werden.
Je nach Einstufung muss die richtige Dokumentation (vor allem Benutzerinformation) erstellt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1179
gestellt von: Sven Stöver
am: 18.07.2016
Thema: Wesentliche Veränderung - "Einfache Schutzeinrichtung" - BWS mit Muting

Frage: Bei der Überprüfung, ob eine Veränderung an einer Maschine zu einer "Nicht wesentlichen Änderung" führt, besteht nach aktuellem Interpretationspapier des BMAS (4/2015) u. a. die Möglichkeit des Einsatzes einer "einfachen Schutzeinrichtung" zum Erreichen der erforderlichen Voraussetzungen.

Fragen:

1) sind vorhandene Steuerungen mit FS-Teil per se "vorbereitet" für die Einbindung einer zusätzlichen Schutzeinrichtung (hier BWS mit Muting)?

2) ist "Muting" im Sinne des Interpretationspapiers eine "neue Funktion"?

3) wie wirkt sich eine vom Hersteller bauartgeprüfte BWS mit Steuergerät zur vollständigen Einbindung und Kontrolle der Mutingfunktion aus, wenn die Einbindung in die Sicherheits-SPS lediglich durch die (unverändert) zweikanalig ausgeführten OSSD-Signale erfolgt?

Antwort noch ausstehend

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Frage 1178
gestellt von: Martin von Byern, Istein
am: 16.07.2016
Thema: Gesamtheit von Maschinen

Hallo,

wir verkaufen Tische und Steckdosenleisten mit Befestigungslöchern (separates Verkaufsteil). Bei den Tischen (natürlich ohne CE Kennzeichnung) ist die Position zur Anbringung der Steckdosenleiste markiert.
Wenn nun ein Kunde, z.B. ein Möbelfachhändler, die Steckdose an die Tischplatte anschraubt - ist er dann "Hersteller" eines elektrischen Betriebsmittels?
Muss/darf er dann ein CE Zeichen anbringen?

Antwort noch ausstehend

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Frage 1177
gestellt von: Maria Nebe, Frankenberg
am: 15.07.2016
Thema: Montageanleitung

Guten Tag,

ich stehe vor folgendem Problem:

Ich verfasse momentan für einen Drehstrom-Asynchronmotor eine Montageanleitung inkl. Herstellererklärung bzw. Einbauerklärung (Ich hoffe man kann den Begriff synonym verwenden).

An den Motor wird zusätzlich ein Radiallüfter angebaut.
Nun bin ich ratlos, ob die Montageanleitung ebenfalls die Technische Dokumentation/ Betriebsanleitung des Lüfters enthalten muss?

Vielen Dank und liebe Grüße

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Frau Nebe,

ja, dies ist erforderlich.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Steven Nießner

Herstellererklärung ist die alte Maschinenrichtlinie.
Einbauerklärung die neue und gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Also den Begriff Einbauerklärung verwenden.

Frage von: Stephan Ernst

Fallen Elektromotoren ab der MRL 2006/42/EG nicht unter die Niederspannungsrichtlinie?

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Ernst

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Ernst,

dies ist korrekt. In Verbindung mit einem zusätzlichen Lüfter würde ich jedoch von einer "Antriebseinheit" ausgehen, die unter die Maschinenrichtlinie fällt.

Beste Grüße

Roman Preis


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Frage 1176
gestellt von: anonym
am: 14.07.2016
Thema: Dokumentation von Produkten eines Herstellers welche unter dem eigenen Namen in Verkehr gebracht werden

Frage: Im aktuellen Blue Guide 2016 wird folgendes in Kapitel 3.1. Hersteller angegeben:
“The ‘Blue Guide’on the implementation of EU product rules 2016 (5.4.2016) … 3.1. Manufacturer … In this respect, the economic operator that places the product on the market under its name or trademark becomes automatically the manufacturer for the purposes of Union harmonisation legislation. Therefore he takes the entire responsibility for the conformity assessment (design and production) of the product, even if this has been actually done by somebody else. Furthermore he must be in the possession of all documentation and certificates necessary to demonstrate the conformity of the product, but these do not need to be under his name.
…”
Wie ist dies zu interpretieren?
Die ersten beiden Sätze sind soweit klar. Wen ein Unternehmen Produkte eines anderen Herstellers (Originalhersteller) unter seinem Namen in Verkehr bringt gilt es selbst als Hersteller dieser Produkte (Quasi-Hersteller).
Aber wie ist der letzte Satz zu deuten? Heißt dies das man als Quasi-Hersteller z.B. ein Baumusterprüfzertifikat vorhalten muss, dies aber auf den Originalhersteller ausgestellt sein kann? Oder kann ein Zertifikat über die Fertigungsüberwachung des Originalherstellers als Nachweis der Fertigungsüberwachung für den Quasi-Hersteller ausreichend sein? Dies würde bedeuten das keine zusätzliche Baumusterprüfung oder Fertigungsüberwachung, durch eine notifizierte Stelle, durch den Quasi-Hersteller in Auftrag gegeben werden müsste.
Vielen Dank für die Antwort.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Annahmen sind richtig, vorausgesezt, es handelt sich um Serienfertigung von Produkten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1175
gestellt von: Salvatore Di Silvestro
am: 13.07.2016
Thema: Betreiben von Anlagen ohne CE-Abnahme

Darf der Arbeitgeber Anlagen betreiben und produzieren lassen ohne die CE-Abnahme?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr di Silvestro,

nein, dies ist nicht erlaubt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1174
gestellt von: Frank Hannesschläger, Stuttgart
am: 12.07.2016
Thema: Betriebsanleitung

Sehr geehrte Damen und Herren,

für einen Kunden haben wir einen Manipulator bestellt und vom Hersteller beim Kunden aufbauen lassen. Für diesen Manipulator haben wir eine Erweiterung als unvollständige Maschine geliefert und auch vor Ort angebaut.

1. Durch den Anbau der Erweiterung wurde eine neue Maschine erstellt?
2. Muss eine komplett neue Betriebsanleitung erstellt werden? Inwieweit kann die Betriebsanleitung des Manipulators erweitert werden?
3. Bleibt das CE-Schild des Manipulators erhalten und unser CE-Schild zusätzlich an der Gesamtheit der Maschine?

Danke für Ihre Antwort im Voraus.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hannesschläger,

die Betriebsanleitung und Konformitätserklärung des Manipulators kann in Abstimmung mit dem Hersteller des Manipulators ergänzt/erweitert werden.
Es kann aber auch eine neue Betriebsanleitung und Konformitätserklärung für die Gesamtheit erstellt werden, wobei Inhalte aus der Betriebsanleitung des Manipulators teilweise integriert werden. Je nach Sachlage und Gestaltung reichen teilweise auch Verweisungen auf die Manipulator-Betriebsanleitung aus.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1173
gestellt von: Hr. Dudek
am: 11.07.2016
Thema: Risikobeurteilung "Emission gefährlicher Materialien und Substanzen"

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu dem Punkt "Emission gefährlicher Materialien und Substanzen" innerhalb der MRL.

Dieser Punkt ist etwas unkonkret ausgelegt, ich finde leider keine aufgeührten Stoffe und auch keine Grenzwerte die beachtet werden sollen. Oder sind diese mit der RoHs abgedeckt?

Zum anderen frage ich mich, wie schaut es im Fehlerfall aus? Sprich die Maschine wird extremen Bedingungen ausgesetzt die sich aber noch im denkbaren Fehlerfall befinden (z.B. zu hohe Laserleistung auf einem Absorber). Müssen hier auch die Fehlerfälle betrachtet werden? Da hier es je nach Temperatur zu unterschiedlichen emissionen von Substanzen kommen kann.

Ich bin für jede Rückmeldung dankbar!

Viele Grüße
Dudek

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Dudek,

zum Thema Grenwerte und Stoffe kann in der über Emissionen kann z.B. in der "EN 1093-1 Sicherheit von Maschinen — Bewertung der
Emission von luftgetragenen Gefahrstoffen — Teil 1: Auswahl der Prüfverfahren" recherchiert werden.
Für den speziellen Fall "Laser" sollte z.B. in der "EN ISO 11553-1 Sicherheit von Maschinen — Laserbearbeitungsmaschinen — Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen" recherchiert werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1172
gestellt von: anonym
am: 07.07.2016
Thema: EMV CE-Zeichen

Frage: Ein elektronisches Produkt wird nach CE auf EMV-Konformität von einem Lieferanten entwickelt, gefertigt und besteht alle internen Prüfungen (gleiche Prüfungen wie bei einem zertifizierten EMV-Dienstleister, jedoch ohne offizielle Dokumentation) . Müssen nun die Auftraggeber einen EMV-Test durchführen, um die CE Erklärung ausstellen zu können oder muss der Test erst durchgeführt werden, wenn es berechtigte Zweifel an der Konformität gibt?

Antwort noch ausstehend

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Frage 1171
gestellt von: Dimitri Gawritsch, HAWE, München
am: 07.07.2016
Thema: EMV CE-Zeichen

Frage: Die komplexe Anlage wird aus Einzelkomponenten (Frequenzumrichter, Netzteile, Trafos etc.)zusammen gebaut, für die bereits Konformitätsbewertungen existieren. die Komponenten werden nach Vorschrift der Hersteller verbaut. Verkabelung wird nach Vorschriften durch uns gemacht.
Fragen:

- Ich gehe davon aus, dass Einzelkomponenten CE gekennzeichnet sind und wie folgt, die Anlage auch EMV gerecht ist, und muss nicht geprüft werden. Ist das richtig?

- Welches Dokument erlaubt so eine Entscheidung?

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Frage 1170
gestellt von: Surkovic
am: 06.07.2016
Thema: CE für Lackieranlage als Gsamtmaschine

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bauen eine Lackieranlage für Eigengebrauch für elektrostatisches Besprühen von Prüfblechen mit entzündbaren Flüssigkeiten und sind nicht sicher, ob die Anlage als Gesamtmaschine gesehen wird und als solche einem Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne der MRL unterliegt.

Die Gesamtanlage besteht aus der Maschine 1 (Lüftungsgerät incl. Schaltschrank), den Lüftungskanälen, der Lackierkabine (ohne CE) und der Maschine 2 (elektrostatischer Lackierautomat).
Für die Maschine 1 liegt eine Einbauerklärung und Montageanleitung der Herstellers des Lüftungsgeräts vor, für den Schaltschrank gibt es eine Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung (Niederspannungs- und EMV-Richtlinie). Für den Zusammenbau wird ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, es wird anschließend eine Konformitätserklärung ausgestellt und an der Maschine 1 eine CE-Kennzeichnung vorgenommen. Die Lackierkabine ist nicht Gegenstand der Konformitätsbewertung.
An der Maschine 2 (Gebrauchtmaschine Lackierautomat, Alter > 10 Jahre) ist eine CE-Kennzeichung vorhanden, ferner gibt es eine Betriebsanleitung, eine Konformitätserklärung liegt zur Zeit nicht vor.
Als Überwachungseinrichtungen für den Lackierautomaten wird eine Luftstromüberwachung im Abluftkanal, ein Überwachungsschalter an der Zugangstür zur Lackierkabine und optional ein Differenzdruckschalter im Zuluftkanal Installiert. Alle Überwachungsschalter wirken steuerungstechnisch unmittelbar auf den Lackierautomaten und führen beim Ansprechen zur Abschaltung des Lackierautomaten. Die Schalter in der Zu- bzw. Abluft geben eine Meldung an die GLT (Gebäudeleitechnik) und an das Bedienpersonal vor Ort.

Frage 1:
Muss für die Gesamtanlage bestehend aus der Maschine 1, den Lüftungskanälen, der Lackierkabine und der Maschine 2 eine Gesamtkonformitäterklärung mit einer CE-Kennzeichnung an der Anlage erfolgen?
Frage 2:
Betrachtung ohne Lackierautomaten
Ist die Lackierkabine als Bestandteil der Maschine 1 zu betrachten? Diese Betrachtung würde dann das Lüftungsgerät, den Schaltschrank, die Kanäle und die Lackierkabine beinhalten, oder genauer, Ist die Lackierkabine im Zusammenhang mit der angeschlossenen Lüftung als eine Gesamtmaschine gemäß Artikel 2 Buchstabe a 4. Gedankenstrich der MRL bzw. § 2 Nummer 2 der 9. ProdSV zu sehen?

Wenn ja, ist ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß §4 der 9. ProdSV erforderlich, dass die Übereinstimmung der Gesamtmaschine mit den Sicherheitsanforderungen der EN 12215 (Beschichtungsanlagen-Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe –
Sicherheitsanforderungen) gegeben ist?
Bemerkung: Obwohl die EN 12215 als eine Maschinensicherheit Norm Typ C gilt, ist die nicht im Amtsblatt der EU als harmonisierte Norm bezeichnet.

Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.

Viele Grüße

Surkovic

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Surkovic,

zu Frage 1: Da sicherheitstechnische Verknüpfungen bestehen und da sich eine unvollständige Maschine (Maschine 1) in der Anlage befindet, muss die Gesamtkonformitätserklärung für die Anlage erstellt werden.
Zu Frage 2: Die Betrachtung sollte dringend mit dem Lackierautomaten und allen anderen Anlagenbestandteilen erfolgen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1169
gestellt von: anonym
am: 05.07.2016
Thema: CE-Kennzeichnung

Hallo,

ein Kunde hat 3 Big Bag Kreuze (reiner Stahlbau) von uns bezogen und möchte jetzt eine CE-Konformitätserklärung.
Die Kreuze sind alleine nicht nutzbar, man braucht einen Gabelstapler oder eine Ameise.
In dem Sinne doch eine unvollständige Maschine?
Reicht hier nicht die Einbauerklärung?

Antwort von: Roman Preis

Hallo sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die Kreuze sind Lastaufnahmemittel und benötigen die CE-Kennzeichnung mit Konformitätserklärung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1168
gestellt von: anonym
am: 01.07.2016
Thema: Roboterfräszelle CE bei bauseitiger Maschineneinhausung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wenn man eine Roboterfräszelle liefert, dessen Einhausung bauseits durch den Kunden erstellt wird, muss dann der Kunde oder wir als Zulieferer die CE ausstellen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Sie als Hersteller der Roboterfräszelle müssen die Konformitätserklärung ausstellen, wenn Sie sich als Hersteller auf der Fräszelle kenntlich machen.
Sie können die Einzausung durch den Kunden erstellen lassen. Die Unterschrift auf der Konformitätserklärung sollte nach der Fertigstellung und Prüfung der Einhausung erfolgen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1167
gestellt von: Johann Schaberl, BLV-Licht
am: 30.06.2016
Thema: Strahler mit Ventilator

Sehr geehrte Damen u. Herren,

wir stellen einen IR-Strahler her, der für den Einbau in eine Maschine z.B. Trockentunnel vorgesehen wird.
Der IR-Strahler ist mit einem Ventilator (Durchmesser ca. 60 mm) zur Kühlung ausgestattet.
Die Anschlussleistung des IR-Strahler beträgt ca. 1 KW und 24 V für den Ventilator.
Der IR-Strahler produziert eine starke Wärmeabstrahlung.
Welche Richtlinie (Niederspannung o. Maschinenrichtlinie) greift hier?

Für eine Rückantwort bedanke ich mich.

MfG J. Schaberl

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schaberl,

der IR-Strahler fällt unter die Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1166
gestellt von: Katrin Roth, Airbus DS GmbH
am: 30.06.2016
Thema: CE-Kennzeichnung für älteres elektrisches Equipment

Sehr geehrte Damen und Herren,

bis zu welchem Datum war die CE-Kennzeichnung von elektrischem Equipment keine Pflicht (nur LVD und EMC)? Für Machinen wurde in diesem Forum 1995 angegeben, gilt das auch, wenn nur LVD und EMC zutreffen (keine MRL)?

Viele Grüße

K. Roth

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Roth,

für die Niederspannungsrichtlinie war das Datum 1993. Bei der EMV-Richtlinie ist mir das Datum nicht bekannt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1165
gestellt von: Tamara Klar, adunox, Eifa
am: 28.06.2016
Thema: Werkzeug oder auswechselbare Ausrüstung

Hallo,

es geht um ein Gestell, das magazinierte Schrauben aufnimmt und durch einen Vorschub immer eine Schraube vor den Bohrer platziert. Dieses Gestell wird an einen zugekauften Bohrer (welcher CE hat) montiert.

Liege ich richtig damit, dass dies nur ein Werkzeug ist und somit keine CE notwendig ist?

Wie ist der Sachverhalt wenn eine eigengebaute Kupplung dazu kommt?

Ich freue mich auf Antwort.

LG Tamara

Antwort von: Roman Preis

Hallo Tamara,

wenn der Vorschub oder die Kupplung nicht manuell, sondern pneumatisch oder ähnlich angetrieben wird, handelt es sich um eine Auswechslbare Ausrüstung, welche die CE-Kennzeichnung bekommen muss.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1164
gestellt von: Tim
am: 28.06.2016
Thema: CE Kennzeichnung für ein Gerät, das aus mehreren CE gekennzeichneten Geräten zusammen gestellt wurde

Hallo,

ich habe im Produktsicherheitsgesetz gelesen das Geräte die zu einer neuen Gesamtheit zusammengeführt werden auch unter die Definition eines Produktes fallen. Diese Geräte sind alle CE gekennzeichnet. Muss ich jetzt jedes verbaute Gerät auf Einhaltung des Produktsicherheitsrecht überprüfen?
Ich würde mich über eine Antwort freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Tim

Antwort von: Roman Preis

Hallo Tim,

in Frage 1163 ist ein konkretes Beispiel, für das die CE-Kennzeichnung nicht erforderlich ist.
Bei der Verkettung von Maschinen kann eine CE-Kennzeichnung erforderlich sein, wenn sicherheitstechnische Verbindungen zwischen den Maschinen bestehen. Siehe Newsletter Gesamtheiten von Maschinen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1163
gestellt von: anonym
am: 28.06.2016
Thema: CE-Kennzeichnung bei Systemen

Sehr geehrter Herr Preis,

folgende Komponenten sollen miteinander verkabelt und in einem selbst entworfenen, geschraubten Rahmen montiert werden:

- 12 V Solarpanel
- Laderegler
- 12-V Bleiakku
- Spannungswandler von 12 V (DC) auf 230 V (AC)

Die Einzelkomponenten (außer dem Rahmen) sind allesamt CE zertifiziert. Die Verkabelung erfolgt größtenteils durch die, bei den Komponenten mitgelieferten, Kabel. Muss beim Verkauf für die komplette Einheit eine neue Konformitätserklärung erstellt werden? Falls ja, welche Richtlinien kommen zur Anwendung?

Vielen Dank vorab.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

nein, dies ist nicht erforderlich, wenn die Komponenten nach Vorschrift der Hersteller (Montageanleitungen) verbaut werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1162
gestellt von: anonym
am: 24.06.2016
Thema: Aufhängung für Monitore und Rechner im Industrie-Umfeld

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten für die Darstellung von Arbeitsaufträgen in einer Produktionslinie je einen Monitor und einen Rechner an einer Halterung aus Aluminiumprofilen befestigen. Der Monitor hat ein integriertes Netzteil, der Rechner ein externes Netzteil. Diese Komponenten sind entsprechend CE-zertifiziert. Die Geräte werden über handelsübliche Kaltgerätekabel (wie vom Hersteller vorgesehen) an Schuko-Steckdosen angeschlossen. Zusätzlich ist die Aluminium-Halterung noch einmal geerdet. Benötigen wir für diesen Aufbau eine extra Konformitätserklärung? Unter die Maschinenrichtlinie dürfte er meines Erachtens nicht fallen.

Danke vorab!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

nein, dies ist nicht erforderlich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1161
gestellt von: F. Klöckner
am: 23.06.2016
Thema: Richtlinien für Adaptionsleitungen

Guten Tag,

ich soll herausfinden, ob eine CE-Kennzeichnung für einzelne Adaptionsleitungen für Hochspannungstestgeräte erforderlich ist und welche technischen Unterlagen den Adatptionsleitungen beiliegen müssen bzw. welche Richtlinien für Adaptionsleitungen gelten. Kann mir bitte jemand weiterhelfen?

Vielen Dank bereits im Voraus.

Viele Grüße

Antwort noch ausstehend

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Frage 1160
gestellt von: anonym
am: 23.06.2016
Thema: CE-Kennzeichnung für Treppen, Leitern, Zustiege

Guten Tag.

Unsere Firma stellt u.a. Produkte her, die unter die EN ISO 14122 Teil 1-4 (Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen) fallen, wie Treppen, Leitern, Ortsfeste Zustiege zu Maschinen.
Immer mehr Kunden fordern für diese Produkte eine CE Kennzeichnung. Die EN ISO 14122 ist im Verzeichnis der harmonisierten Normen in der Maschinenrichtlinie mit Vermutungswirkung - für Maschinen aufgeführt.
Frage: Ist eine CE Kennzeichnung für diese Produktgruppe ein "Kann", ein "Muss" oder gar nicht erlaubt?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die CE-Kennzeichnung ist für diese Produkte nicht erlaubt, da es sich nicht um Maschinen, Auswechselbare Ausrüstungen oder Sicherheitsbauteile handelt. Die Anwendung der Spezifikationen von Typ-BNormen begründet eine Konformitätsvermutung mit den hierdurch abgedeckten grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie, wenn aus einer Typ-C-Norm oder der Risikobeurteilung des Herstellers hervorgeht, dass eine durch die Typ-B-Norm festgelegte technische Lösung für die betreffende Kategorie oder für das entsprechende Modell der Maschine angemessen ist.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1159
gestellt von: Michael Thomas, Olpe
am: 21.06.2016
Thema: CE-Kennzeichnung Dekoration

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte kleine selbst entworfene Deko Plexiglasschilder mit LED-Streifen beleuchten und vertreiben/verkaufen.
Wenn LEDs ,Kabel und Netzteil (beim Fachhändler gekauft) bereits CE-Kennzeichnungen besitzen, ist dann für das fertige Produkt eine eigene CE Kennzeichnung notwendig?

Vielen Dank im voraus.

Michael Thomas

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Thomas,

ja, dies ist für die Leuchte erforderlich. Wenn das Netzteil unverändert bleibt und nach Herstellerangaben verwendet wird, muss für das Netzteil nichts weiter im Sinne der Richtlinien erledigt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1158
gestellt von: Manfred Ruppel, Hettich / Kirchlengern
am: 20.06.2016
Thema: Konformitätserklärung in Landessprache erforderlich?

Guten Tag,

Wir liefern Maschinen ins europäische Ausland. Die Bedienungsanleitungen sind in Landessprachen übersetzt. Muss die unterschriebene EG Konformitätserklärung auch immer in der jeweiligen Landessprache übersetzt werden, oder ist die deutsche Erklärung ausreichend?

Antwort von: anonym

Sehr geehrter Herr Ruppel,

für die Sprache der Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie gelten die selben Anforderungen wie für die Betriebsanleitung.

Nähere Informationen erhalten Sie im Anhang II 1A der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, welche Sie kostenfrei im Internet im PDF-Format beziehen können.

Ergänzung:

Siehe Kapitel 1.7.4.1. der MRL:
Die dort beschriebenen Bedingungen gelten auch für die Konformitätserklärung.

Der Kunde erhält also zwei Konformitätserklärungen:
Eine, in der Sprache (Ihrem Fall also vermutlich Deutsch), für die der Hersteller die Verantwortung übernimmt.
Dieses Exemplar muss mit dem Hinweis „Original“ versehen sein.
Eine weitere in der Amtssprache des Verwendungslandes.

Unter der Voraussetzung, dass die Original-Konformitätserklärung in Deutsch ausgestellt wurde, muss dieses Exemplar mit dem Vermerk „Übersetzung des deutschen Originals“ versehen sein.

Genauso verhält es sich bei der Betriebsanleitung. Der Kunde bekommt eine (deutsche) Original-Betriebsanleitung und Übersetzung der Originalen.

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Frage 1157
gestellt von: Albrecht Silberberger, Berlin
am: 20.06.2016
Thema: CE-Kennzeichnungspflicht bei zusammengesetzten Geräten

Hallo Herr Preis,

ich habe ein Steuerung für LED Lampen gefertigt, welche aus einem mit CE Zeichen versehenen Netzgerät besteht und einem räumlich getrennten LED Dimmer der ebenfalls ein CE Zeichen hat. Der LED - Dimmer ist in einem zusätzlichen Gehäuse verbaut und mit Schalten und Potentiometern versehen.
Muß ich dafür dann nochmals eine CE Prüfung vornehmen?
Und muß ich das CE Zeichen an beiden Geräten ausweisen und sichtbar machen? Da der Dimmer in ein zusätzliches Gehäuse verbaut wurde müßte ich das Zeichen selbst anbringen, da das original Zeichen nicht sichtbar ist, da es ja in einem zweiten Gehäuse steckt. Ist das dann zulässig?

Danke Ihre Hilfe
MfG
Albrecht Silberberger

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Silberberger,

ja, eine erneute Prüfung ist erforderlich. Das CE-Zeichen des Dimmers kann im Gehäuse bleiben, aber Ihr CE-Zeichen muss außen auf das Gehäuse.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1156
gestellt von: Franz Peter Werner
am: 15.06.2016
Thema: Konformitätserklärung oder CE Kennzeichnung für Palettenregale

Frage: Welche Verordnung oder welches Gesetz schreibt eine Konformitätserklärung oder CE Kennzeichnung für Palettenregale vor?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Werner,

eine CE-Kennzeichnung ist für Regale nicht vorgesehen, es sei denn es handelt sich um ein Regalbediengerät oder um kraftbetriebene verschiebbare Paletten- und Fachbodenregale, Umlaufregale und Lagerlifte.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1155
gestellt von: Bärbel Kallus
am: 15.06.2016
Thema: Einbauerklärung und Niederspannungsrichtlinie

Sehr geehrter Herr Preis,

wir möchten Sie bitten, folgenden Sachverhalt zu erläutern.
In einer EG-Konformitätserklärung für vollständige Maschinen wird gemäß Maschinenrichtlinie nicht auf die Niederspannungsrichtlinie verwiesen. (Dieser Punkt wird ausführlich im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie behandelt).
Bei einer unvollständigen Maschine ergibt sich jedoch immer wieder der Diskussionspunkt, ob in der Einbauerklärung auf die Konformität nach der Niederspannungsrichtlinie verwiesen werden soll/muss oder nicht. Wie wir in den Einbauerklärungen unserer Lieferanten sehen können, wird dieses Thema in der Praxis sehr unterschiedlich behandelt.

Mit bestem Dank für Ihre Antwort im Voraus Bärbel Kallus

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Kallus,

da es für unvollständige Maschinen keine separate Erläuterung gibt und der Sachverhalt bei unvollständigen Maschinen der gleiche ist, sollte die gleiche Vorgehensweise wie bei den Maschinen vorgenommen werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1154
gestellt von: Stefan Requardt
am: 15.06.2016
Thema: Hersteller / EU-Konformitätserklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

ein Kunde hat ein Produkt durch uns entwickeln lassen und lässt es auch durch uns herstellen. Auf dem Typenschild ist außließlich unser Kunde angegeben. Somit gibt er sich ja eindeutig als Hersteller zu erkennen. Jetzt fordert der Kunde eine EU-Konformitätserklärung von uns. Ich habe darauf verwiesen, dass ausschließlich er als Hersteller befugt ist diese auszustellen. Wir bestätigen für dieses Produkt die Einhaltung von Normen, welche unter die Harmonisierten Normen der entsprechenden Richtinie fallen, und auf deren Basis könne er eine Konformitätsvermutung treffen und die Konformitätserklärung ausstellen.
Leider meint unser Kunde, dass dies so nicht richtig sei. Hat er da Recht? Wäre es zulässig, wenn wir eine Konformitätserklärung ausstellen, auf deren Basis er dann wiederum eine eigene Konformitätserklärung ausstellt?

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Requardt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Requardt,

ja, dies ist zulässig.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1153
gestellt von: Andreas Bayer, Korex Verfahrenstechnik GmbH
am: 14.06.2016
Thema: Konformitätserklärung / CE-Zertifikat

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind momentan dabei, eine Konformitätserklärung und/oder CE- Zertifikat zu erstellen/erhalten.

Leider kennen wir uns nicht so gut aus mit dieser Thematik, daher bitte ich um Hilfe.

- Muss man das Zertifikat bzw. die Konformitätserklärung selbst erstellen?
- Muss man dieses dann z. B. vom TÜV Süd bestätigen lassen?
- Wie kommt man z. B. dann auch zu Aufklebern, die man anbringen sollte?

Besten Dank im Voraus.

i. A. Andreas Bayer

Antwort von: anonym

Sehr geehrter Herr Bayer,

eine Konformitätserklärung muss durch den Hersteller des Erzeugnisses/der Maschine/des Betriebsmittels/ ... ausgestellt werden. Alternativ kann dies auch ein Bevollmächtigter im Sinne der entsprechenden Richtlinie sein.
Dadurch übernimmt er die Verantwortung, unter anderem für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, welche das Produkt im Rahmen der geltenden Richtlinien erfüllen muss.

Durch die Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt den auf das Produkt zutreffenden Richtlinien und Normen entspricht.
Zusätzlich erhält das Produkt die CE-Kennzeichnung.
Die CE-Kennzeichnung sowie deren Beschaffenheitsanforderung ist in der entsprechenden Richtlinie vorgegeben.

Der Inhalt einer Konformitätserklärung ist in den entsprechenden Richtlinien vorgegeben.
Als Hersteller stehen Sie in der Pflicht, die auf das Produkt zutreffenden Richtlinien und Normen anzuwenden und entsprechend je nach Richtlinie das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen (z.b. Risikobeurteilung)

Ganz am Ende der Konformitätsbewertung erfolgt die Ausstellung der Konformitätserklärung.

Es hängt also vom Erzeugnis/Produkt ab, welche Inhalte die Konformitätserklärung enthält.

PS:
Eine Konformitätserklärung auszustellen, ohne die Hintergründe dieser zu kennen, kann nicht nur hinsichtlich der Haftung gefährlich sein, da es auch Massnahmen der Mitgliedsstaaten gibt, die eine zu Unrecht angebrachte CE-Kennzeichnung behandeln.

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Frage 1152
gestellt von: Josef Prager
am: 13.06.2016
Thema: anzuwendende Normen für Trafos und Netzteile für CE-Kennzeichnung

Frage: Unter welche Richtlinien bzw. Normen fällt:

- ein Transformator mit Netzstecker und 2 umschaltbaren Ausgangsspannungen?

- ein Netzteil (Trafo mit Gleichrichtung)

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Prager,

leider kann ich im Rahmen des Forums keine Normenrecherchen durchführen.
Üblicherweise fallen Transformatoren und Netzteile unter die Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1151
gestellt von: Marcus Volkmar
am: 06.06.2016
Thema: CE und Safety Integrated

Sehr geehrte Damen und Herren,

Müssen Angeben über Servomotoren und Protokolle davon mit in die CE-Zertifizierung, wenn es Safety Integrated ist? Unser Programmierer war bei einer Siemensschulung, und dort wurde im erläutert, das sobald es Safety Integrated ist, jeder Servo ein Abnahmeprotokoll braucht, welches dann auch in CE-Zertifizierung mit rein muss.

Habe davon auf allen Weiterbildungen noch nie etwas gehört und auch meine Recherchen haben dort noch nichts zum Vorschein gebracht.

Vielleicht wissen Sie ja was es damit auf sich hat.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort noch ausstehend

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