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Frage 1150
gestellt von: Joachim, Asbach
am: 02.06.2016
Thema: CE Zertifizierung Niederspannung 48V
Guten Tag.
Folgende Sachlage: Ich habe einen Kunden,
der mich mit der Herstellung eines speziellen Leuchtkörpers
für den Einsatz auf einer Messe beauftragt hat. Der Leuchtkörper
besteht aus einer Hohlkugel und einem LED-Modul mit Spannung 48V.
Ans Stromnetz angeschlossen wird die Anlage mit Netzteilen eines
Markenherstellers mit CE-Zertifizierung.
Das Modul wird in China hergestellt und hat keine CE-Zertifizierung,
die Kugel kommt aus Deutschland.
Beides wird von mir zusammen gesetzt und dann zur Messe geschickt.
Das Gesamtprodukt ist nicht für den
Verkauf bestimmt, jedoch ist eine spätere Vermietung für
weitere Projekte nicht ausgeschlossen.
Wie sieht es in diesem Fall mit Zertifizierungen/
Bescheinigungen aus?
Für eine Antwort schon einmal vielen
Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Joachim Dettenberg
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Dettenberg,
für die Leuchte ist die CE-Kennzeichnung
erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1149
gestellt von: Bernd Labisch, PI Ceramic GmbH
am: 01.06.2016
Thema: Elektrische Prüfplätze
Frage: Wir fertigen
selbst Vorrichtungen und Prüfanlagen für die elektrische
Bewertung unserer Komponenten. Die Prüfanlagen / Prüfplätze
beinhalten handelsübliche Netzteile (Generatoren), Messgeräte
und eigenerstellte Adapter.
Zur Bewertung dieser Prüfplätze benutzen wir die Norm
50191. Diese Norm fällt nicht unter die Niederspannungs- und
Maschinenrichtlinie.
Kann nach dieser Norm der elektrische Prüfplatz nach CE-Konformität
bewertet werden.
Vielen Dank!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Labisch,
wenn keine Normen existieren, die in den
Amtsblättern zu den Richtlinien gelistet sind, können
auch nationale Spezifikationen verwendet werden.
Wenn durch die Anwendung der EN 50191 auf Ihr Produkt keine harmonisierten
Normen 'verletzt' werden, kann sie für die Bewertung der Konformität
mit der Niederspannungsrichtlinie verwendet werden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1148
gestellt von: anonym
am: 30.05.2016
Thema: Labormaschinen
Guten Tag,
wir nutzen in unserem Labor selbstgebaute
Vorrichtungen mit Elektroantrieb. Die hier hergestellten Maschinen
werden nur in eben diesem Labor (el. Betriebsraum) zu Forschungszwecken
genutzt und eigentlich alle ca. 3 Monate umgebaut, je nach dem wie
lange ein Versuch dauert.
Sicherheitseinrichtungen sind vorhanden und Risikobeurteilungen
sind durchgeführt, die Frage ist aber ob eben diese Maschinen
CE-gekennzeichnet werden müssen?
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag,
nein, eine CE-Kennzeichnung ist in diesem
Fall nicht erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1147
gestellt von: Christian Otti
am: 28.05.2016
Thema: Häkel-Sachen
Hallo,
ich würde gerne ein kleines Gewerbe eröffnen und dann
auch Häkel-Teddys und Hasen herstellen und nur als ''Deko'',
nicht für Kinder herstellen. Brauch ich da jetzt ein CE für?
Oder muss man das nicht machen, wenn alles nur als Deko dient?
Mit freundlichen Grüßen :)
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Otti,
es muss auf dem Produkt oder seiner Verpackung
ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht sein, dass das
Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt
ist. Dann muss und darf keine CE-Kennzeichnung erfolgen.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Dr. Thomas Niemann
Die Antwort von Roman Preis kann ich so nicht
stehen lassen. Die Kennzeichnung als Sammlerobjekt reicht leider
nicht aus, um die CE-Kennzeichnungspflicht zu umgehen. Ein Dekoartikel
ist Definitionsgemäß erstmal kein Sammlerstück,
wie etwa Zinnsoldaten oder historische Puppen. Ein Dekoartikel,
der von Kindern leicht als Spielzeug verstanden werden kann, unterliegt
der Spielzeugrichtlinie. Auch wenn der Bestimmungsgemäße
Gebrauch der eines Dekoartikels ist, so ist der mögliche und
für Kinder wahrscheinliche Gebrauch doch der einer Puppe. Also
Achtung: Die Häkelpuppe braucht ein CE Kenzeichen gemäß
Spielzeugrichtlinie.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Dr. Niemann,
vielen Dank für die Aufklärung.
Jetzt erinnere ich mich daran, dass ich das auch mal so recherchiert
hatte. Ich werde Herrn Otti Bescheid geben.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1146
gestellt von: Marina, Burgkunstadt
am: 25.05.2016
Thema: Atex-Richtlinie
Hallo alle zusammen,
wir sind ein Betrieb der unvollständige Maschinen ausliefert,
die erst vor Ort durch Verbindunge mit der Steuerung zu einer Gesamtheit
werden.
Wir beziehen uns für die bereitzustellende
Dokumentation immer auf die MRL, sprich wir liefern für jede
unvollständige Maschine eine BA, ETL und eine Einbauerklärung.
Unsere unvollständigen Maschinen haben so gut wie immer im
INNEREN eine Zone meist Zone 21 manchmal auch Zone 20.
Nun meine Frage, da wir immer mehr Kunden
haben, die Dokumentationsunterlagen nach der ATEX-Richtlinie fordern(Baumusterprüfbescheinigung,
Konformitätserklärung nach ATEX, CE-Kennzeichung an der
Maschine).
Solange ich AUSSERHALB der Maschine keine Zoneneinteilung habe,
(z.B. EX II 1/- D150°C) greift meiner Auffassung nach doch NICHT
die ATEX-Richtlinie sondern die MRL.
Wenn ich jedoch eine unvollständige
Maschine in einer Zone aufstelle, (z.B. EX II 1/2 D150°C) bin
ich verpflichtet die Unterlagen nach der ATEX-Richtlinie zu erstellen.
Ich bin ein bisschen verwirrt....denn nach
meiner Auffassung zählt für die ATEX-Richtlinie die Zone
IN der Maschine nicht, für sie ist doch nur die AUSSEN liegende
Zone relevant, oder versteh ich das etwas falsch?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe
Antwort noch ausstehend
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Frage 1146
gestellt von: anonym
am: 23.05.2016
Thema: CE-Kennzeichung, Risikoanalyse von Netzfiltern
Frage: In Anhang 2 (Ausnahmen) der Nierderspannungsrichtline
sind unter anderem "Funk-Entstörmittel" aufgeführt.
Nun trägt ein Netzfilter nicht nur, allerdings auch teilweise
zur Reduzierung bzw. Unterdrückung von Funkstörspannungen
bei.
Kann ein Netzfilter folglich als "Funk-Enstörmittel"
angesehen werden und unterliegt somit definitionsgemäß
nicht der CE-Kennzeichnungspflicht?
Besten Dank für Ihre Antwort vorab
Antwort noch ausstehend
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Frage 1145
gestellt von: anonym
am: 20.05.2016
Thema: Konformität bei fehlender bauseitiger Sicherheitseinrichtung
Frage: Wir installieren u.a. Rechenanlagen
in Kläranlagen. Üblicherweise werden diese Rechen in offene
Gerinne installiert. Nach Installation und Inbetriebnahme stellen
wir die Konformität (Kundenwunsch) aus. Oft sind aber notwendige
Schutzeinrichtungen, wie z.B. Geländer oder Abdeckung für
das offene Gerinnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden, da
diese vom Betreiber selbst angebracht werden.
Frage: Kann die Konformität ausgestellt werden mit dem Vermerk,
dass vom Betreiber noch Schutzeinrichtungen fehlen oder darf die
Konformität grundsätzlich erst dann ausgestellt werden,
wenn die Schutzeinrichtung montiert ist.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
als Hersteller der Anlage können Sie
den Betreiber bevollmächtigen, Teile des Konformitätsverfahrens
(in diesem Fall Anbringung der Schutzeinrichtungen) in Ihrem Auftrag
zu erledigen.
Die Konformitätserklärung sollte von Ihnen erst dann unterschrieben
werden, wenn diese Arbeiten erledigt sind.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1144
gestellt von: anonym
am: 20.05.2016
Thema: CE-Kennzeichnung von Maschinen aus USA
Hallo zusammen,
wir würden gerne amerikanische Maschinen
auf dem deutschen Markt verkaufen. Bisher haben diese amerikanischen
Maschinen keine CE-Kennzeichnung. Müssen die verkauften Maschinen
innerhalb Europas eine CE-Kennzeichnung haben, oder nicht?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ja, dies ist erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1143
gestellt von: Nils Götting, NGT Terrarientechnik
am: 20.05.2016
Thema: Pumpe umetikettieren
Sehr geehrte
Damen und Herren,
wir sind Anbieter von Beregnungsanlagen und
wollen Membranpumpen aus China importieren.
Diese haben eine CE Kennzeichnung und das dazu gehörige Zertifikat.
Da das Typenschild auf Chinesisch ist würden wir gerne unser
eigenes Etikett aufkleben.
Dabei müssen/ wollen wir das CE Zeichen mit übernehmen.
Ist dies so möglich, oder muss man noch etwas dabei beachten?
Mit freundlichen Grüßen
Nils Götting
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Götting,
dies ist so möglich. Sie müssen
beachten, dass Sie die Pflichten der Einführer erfüllen,
welche beispielsweise in der neuen Niederspannungsrichtlinie nachgelesen
werden können.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1142
gestellt von: Stephan Wolf, Sachsen Fahnen GmbH & Co. KG
am: 19.05.2016
Thema: Konformitätserklärung/CE-Kennzeichnung
Frage: Ist für ein Roll Up (Werbeträger)
eine Konformitätserklärung entspr. der Maschinenrichtlinie
notwendig? Die Federkraft des Aufrollmechanismus wird mechanisch
arretiert.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Wolf,
nein, eine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie
wäre nur dann erforderlich, wenn der Werbeträger sich
irgendwie bewegen würde, nachdem die manuelle Krafteinwirkung
aufgehört hat. Das Zurückziehen der Präsentationsfolie
geschieht ja bestimmungsgemäß während der manuellen
Krafteinwirkung der Bedienperson.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1141
gestellt von: anonym
am: 18.05.2016
Thema: Definition Hersteller
Frage: „Hersteller“: jede natürliche
oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln
oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen
Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
Die Frage ist, welche Verpflichtungen sich aus dem zweiten Teil
der Definition ergeben, insbesondere aus der Vermarktung unter eigenem
Namen, in Bezug auf Niederspannungsrichtlinie und Druckgeräterichtlinie.
Welche Dokumente muss der Quasi-Hersteller erstellen und welche
muss er von dem tatsächlichen Hersteller der Produkte erhalten?
Ist es ausreichend wenn der Quasi-Hersteller von dem tatsächlichen
Hersteller eine entsprechende Konformitätserklärung für
das Produkt erhält, und eine „Bestellzeichnung“
erstellt in welcher alle Anforderungen (technische Daten, Richtlinien)
aufgeführt sind?
Oder muss die vollständige Dokumentation des tatsächlichen
Herstellers (Einzelteilzeichnungen, Schaltpläne, Risikobeurteilung,
…) vorliegen, welche sicherlich nicht gerne herausgegeben
wird?
Vielen Dank im voraus.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
für die Vermarktung unter eigenem Namen
gelten die Pflichten der Einführer.
Bezüglich der technischen Unterlagen ist hier folgendes zu
erfüllen: Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen
des elektrischen Betriebsmittels zehn Jahre lang eine Kopie der
EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden
bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen
auf Verlangen vorgelegt werden können.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1140
gestellt von: anonym
am: 11.05.2016
Thema: (Unvollständige?) Maschine oder nicht?
Sehr geehrter
Herr Preis,
wir stellen eine Baugruppe her, welche aus
folgenden Komponenten besteht:
- Wärmetauscher (vom Zulieferer)
- Rohrleitungen
- Ventil mit elektrischem Stellantrieb (vom Zulieferer)
- Schaltschrank (vom Zulieferer)
Diese Baugruppe soll als Zubehör zwischen
einem Wärmeerzeuger und einem Wärmeverbraucher installiert
werden.
Eine sicherheitstechnische Verknüpfung
zwischen Wärmeerzeuger, Baugruppe und Wärmeverbraucher
besteht aus meiner Sicht nicht, da der Wärmeerzeuger sowie
der Verbraucher über jeweils eigene, unabhängige Sicherheitseinrichtungen
gegen Temperatur- und Drucküberschreitung verfügen.
Im Rahmen der Druckgeräterichtlinie
(2014/68/EU) fallen die Rohrleitungen unserer Baugruppe in Artikel
4 Absatz 3.
Wir bewerten die Baugruppe demnach erstmal
anhand der Niederspannungsrichtlinie und der EMV-Richtlinie.
Ist diese Baugruppe im Rahmen der Maschinenrichtlinie
als unvollständige Maschine zu betrachten?
Damit wären die speziellen technischen Unterlagen, die Montage-
und Betriebsanleitung sowie die Einbauerklärung zu erstellen.
Vielen Dank vorab!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die Vorgehensweise ist in Ordnung. Unter
die Maschinenrichtlinie fällt die Baugruppe nicht.
Die Einführer geben ihren Namen, ihren
eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und
die Postanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder
auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht
möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen
Betriebsmittel beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktdaten
sind in einer Sprache anzugeben, die von den Endnutzern und den
Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1139
gestellt von: Bernd Wallrafen
am: 04.05.2016
Thema: Hydraulikzylinder - Anfahren der Endlagen
Guten Tag,
meine Frage geht geziehlt zur Anwendung von Hydraulikzylindern mit
Betriebsdruck bis zu 300 bar.
a. Benötige ich immer für eine CE-Konfromität bzw.
MRL eine automatische Reduzierung der Endlagengeschwindigkeit ?
b. Gibt es eine zulässige Höchstgeschwindigkeit, ab welcher
diese Endlagendämpfung sein muss?
Vielen Dank im Voraus und Gruß
Bernd Wallrafen
Antwort noch ausstehend
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Frage 1138
gestellt von: Eugen Breitkreuz
am: 28.04.2016
Thema: Inverkehrbringen von Rohren mit Pumpen
Frage: Wir haben eine Baugruppe die hauptsächlich
aus Rohren, Stellantrieben und Pumpen besteht und mit einer Steuerung
geschaltet wird. Wird diese Baugruppe als eine vollständige
Maschine betrachtet? Muss eine Konformitätserklärung mit
Risikoanalyse und Betriebsanleitung erstellt werden?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Breitkreuz,
sofern die Baugruppe weitgehend funktionsfähig und bestimmungsgemäß
zu verwenden ist, ja.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1137
gestellt von: Eugen Breitkreuz
am: 28.04.2016
Thema: Unvollständige/vollständige Maschine mit Steuerung
ergänzt
Frage: Wir haben einen Auftrag von unseren
Kunden bekommen, für eine fertige Einheit (Maschine mit Elektromotor,
Behälter und bewegliche n Teilen) eine Steuerung zu schreiben.
Nach Einspielen der Steuerung wird die Maschine vervollständigt
von uns? Wie wird hier die Inverkehrbringung gemacht? Muss der Kunde
ggf. uns eine Montageanleitung zunächst mit einer Einbauerklärung
liefern und wir geben ihm nach Fertigstellung die Betriebsanleitung
und Konformitätserklärung heraus und bringen eine CE an?
Als Hinweis: Der Kunde hatte für den Bau eine alte Komponente
von der Altanlage verwendet!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Breitkreuz,
derjenige, der sich auf der Maschine
als Hersteller ausgibt, muss die Konformitätserklärung
und Dokumentation erstellen. Er kann diese Aufgabe auch an eine
andere Firma beauftragen/bevollmächtigen.
Es muss hierzu nicht unbedingt vorher eine Einbauerklärung
und Montageanleitung erstellt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1136
gestellt von: C. Schmidt
am: 28.04.2016
Thema: Maschinenrichtlinie für Schienenprüftechnik?
Sehr geehrter
Herr Preis,
gehe ich richtig in der Annahme, dass die
Maschinenrichtlinie auf nachfolgendes Produkt keine Anwendung findet.
Wir stellen eine Mechanik in Form einer Draisine
für die Schienenprüftechnik her. Auf dieser Mechanik werden
Laptop, Prüftechnik und Sonden installiert. Um die Schiene
zu prüfen, wird die Draisine per Hand angeschoben.
In dem Fall kann ich doch nur für die
Prüftechnik nach EMV-Richtlinie und Niederspannungsrichtlinie
handeln, oder? Die Mechanik würde unberücksichtigt bleiben?
Beste Grüße
C. Schmidt
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Schmidt,
ja, Ihre Annahme ist richtig.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1135
gestellt von: David
am: 28.04.2016
Thema: CE Etikettierung als OEM mit oder ohne Anschrift?
Sehr geehrter
Herr Preis,
die neue Niederspannungsrichtlinie/EMV Richtlinie schreiben vor
das der Hersteller seine Postanschrift am Typenschild angeben muss.
Wie verhält sich das als OEM? Das Typenschild wird vom Hersteller
zwar mit der Typenbezeichnung, Seriennr usw. gekennzeichnet, jedoch
würde dann der eigentliche Herstellername sowie die Anschrift
nicht gedruckt werden, da es ja eine andere Firma in ihrem Namen
verkauft. Hierbei sollte der Endkunde nicht den eigentlichen Hersteller
(Erstausrüster) kontaktieren können sondern sich an die
Firma die es in ihrem Namen vertreibt wenden.
PS: Die Konformitätserklärungen werden vom Hersteller
(Erstausrüster) erstellt und an die Firma übermittelt,
diese werden dann vermutlich weiter an den Endkunden gesendet. (Außer
sie schreiben die Konformitätserklärung auf ihr Firmenpapier
um, das ist jedoch nicht erlaubt soweit ich weiß?)
Gibt es hierfür einen korrekten Ansatz wie solch eine Etikettierung
ausschauen muss?
mfg
David
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter David,
Einführer von Produkten haben
im Prinzip die gleichen Verpflichtungen wie die Hersteller. Alles,
was der Hersteller (noch) nicht erledigt hat, muss vom Einführer
noch erledigt werden.
Insofern ist die Etikettierung nicht von der des Herstellers zu
unterscheiden.
Niederspannungsrichtlinie: "Die Einführer geben ihren
Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke
und die Postanschrift, unter der sie erreicht werden können,
entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies
nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen
Betriebsmittel beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktdaten
sind in einer Sprache anzugeben, die von den Endnutzern und den
Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann."
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1134
gestellt von: Marion Agostino, LKE Schneider Leichtbau / 79110 Freiburg
am: 27.04.2016
Thema: Gasfedern
Frage: Wir bauen Aluminium-Container mit
Deckel. Zum Öffnen und Schließen des Deckels werden 2
Gasfedern verbaut. Der Deckel wiederum, ist mit Verschlüssen
gesichert, damit er nicht selbstständig aufspringen kann.
Bedeutet das, das wir am Container eine CE Kennzeichnung anbringen
müssen und eine Bedienungsanleitung erstellen müssen.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Agostino,
wenn der Deckel schwer ist und schwere Verletzungen
bei Versagen der Bauteile zu befürchten sind, muss eine CE-Kennzeichnung
und Erstellung einer Betriebsanleitung erfolgen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1133
gestellt von: Anika Reusch, TC-Hydraulik GmbH
am: 27.04.2016
Thema: CE-Kennzeichnung bei Steuerschaltschrank für Hydraulikaggregat
Frage: In unserer Firma werden Hydraulikaggregate
hergestellt. Nach MRL sind Hydraulikaggregate als unvollständige
Maschinen anzusehen. Also stellen wir dafür eine EG-Einbauerklärung
gemäß MRL Anhang II 1.B aus.
Zu den Aggregaten (deren bestimmungsgemäße Verwendung
nur für eine spezielle Maschine ist) wurde diesmal auch die
passende E-Steuerung (Steuerschaltschrank) bestellt.
Was müssen wir für die E-Steuerung beistellen?
Eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen?
Ich wäre um Hilfe sehr dankbar!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Reusch,
für das Hydraulikaggregat zusammen mit
der Steuerung sollte eine Konformitätserklärung ausgestellt
und ein CE-Zeichen angebracht werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1132
gestellt von: Kathrin Thölke
am: 26.04.2016
Thema: Zu Frage 1125, Heben von Lasten
Hallo Herr Preis,
Offenbar ist die Definition, was das Heben von Lasten angeht, von
Bedeutung. Das wusste ich bisher nicht und daher kommen mir zu unserem
Anwendungsfall einige Fragen:
Wir bauen Trocknungsapparate, die horizontal oder vertikal aufgestellt
werden. in ihnen ist ein Rotor verbaut (etliche 100kg schwer). Zu
Reinigungszwecken muss der Rotor aus dem Apparat herausgezogen werden.
Wenn der Rotor horizontal angeordnet ist und mittels eines dafür
konstruierten Wagens und per Muskelkraft horizontal aus dem Apparat
gezogen wird, ist der Wagen dann keine Maschine im Sinne der Richtlinie?
Der komplette Apparat befindet sich in einem
Stahlgerüst. Oben im Stahlbau ist eine (ich nenne es einmal)
Hebeeinrichtung, mittels der der Apparat horizontal transportiert
werden soll. Ich dachte, für die Hebeeinrichtung (Profilträger,
Laufkatze, Ketten, elektrisch per Fernsteuerung bedient, nicht höhenverstellbar)
benötigt man eine CE-Kennzeichnung, beziehungsweise Einbauerklärungen
der Lieferanten und wir stellen die Konformitätserklärung
für den Gesamtumfang aus.
Ist meine Annahme etwa falsch?
Danke im Voraus für eine Erklärung.
Mit freundlichen Grüßen,
Kathrin Thölke
Antwort von: Roman Preis
Hallo Frau Thölke,
ja, wenn der Wagen horizontal per Muskelkraft
herausgezogen wird, ist er keine Maschine.
Bei Bedienung über Laufkatze, Fernsteuerung usw. handelt es
sich bei dem Gesamtsystem um eine Maschine.
Hintergrund ist, dass bei horizontal per Muskelkraft betätigten
Systemen die Bewegung in der Regel aufhört, sobald der Bediener
aufhört, das System zu bewegen.
Maschinell angetriebene Systeme bedürfen besonderer Maßnahmen,
um das Stoppen der Bewegung zuverlässig sicherzustellen. Bei
Hebeeinrichtungen bedarf es besonderer Maßnahmen, um ein Abstürzen
der Last nach unten zu verhindern.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1131
gestellt von: anonym
am: 26.04.2016
Thema: CE-Anforderungen an innerbetriebliche elektrische Betriebsmittel
Hallo,
innerbetrieblich werden elektrische Betriebsmittel
durch unsere Haustechniker gebaut oder verändert (z.B. Beleuchtungsanlagen,
Schaltvorrichtungen für Gangbeleuchtungen, usw.). Diese Technik
fällt unter die Niederspannungsrichtlinie.
Muss bei rein innerbetrieblicher Nutzung ein CE-Konformitätsverfahren
durchgeführt werden und besteht eine CE-Kennzeichnungspflicht?
Antwort von: Roman Preis
Hallo,
ja, dies ist erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1130
gestellt von: anonym
am: 25.04.2016
Thema: Gesamtheit von Maschinen und Kennzeichnung
Hallo,
in unserem Betrieb sind verschiedene Fördertechnikanlagen
von unterschiedlichen Herstellern so zusammen aufgestellt, dass
ein Artikel ohne manuelle Eingriffe über mehrere Anlagen gefahren
werden kann. Zwischen den Anlagen gibt es Signalaustausch (z.B.
Strecke frei für Artikelübergabe), jede Anlage überwacht
jedoch über Ihre jeweils eigene Steuerung die Funktion des
eigenen Anlagenteils. Das heißt, eine Anlage fährt nicht
automatisch an, nur weil ein Freigabesignal aus einer anderen Anlage
gegeben wurde. Jede Anlage hat eine eigene CE-Konformität vom
Lieferanten. Meines Erachtens erfordert dieser Signalaustausch nicht
zwingend eine übergeordnete Gesamt-CE. Darf in diesem Fall
überhaupt eine Gesamt-CE erstellt werden?
In gemeinsamen Sichtbereichen gibt es allerdings
übergeordnete Not-Halt-Kreise. Diese funktionieren unabhängig
von der Anlagenfunktion über separate Not-Aus-Leitungen und
schalten lediglich die relevanten Anlagenteile stromlos.
Ist diese Funktion als übergeordnete Sicherheitsfunktion im
Sinne Interpretationspapier MRL zu verstehen, welche zum Erstellen
einer Gesamt-CE-Konformität verpflichtet?
Die Anlagen sind komplett durch Sicherheitszäune
eingehaust. Es haben nur Techniker und eingewiesene Personen Zutritt.
Die Durchgänge von Maschine zu Maschine sind innerhalb des
Sicherheitszaunes offen, so dass Techniker sich ohne Barrieren bewegen
können.
Gilt dieser gemeinsame Sicherheitszaun als übergeordnete Sicherheitsfunktion,
der zu einer Gesamt-CE-Konformität verpflichtet?
Hintergrund der Fragen ist, dass je Maschine
CE-Konformitäten von den Anlagenlieferanten vorliegen, jedoch
unser Unternehmen auf Grund Unsicherheit CE-Anforderungen zusätzlich
eine Gesamt-CE erstellt. Allerdings gibt es dazu in der Regel keine
Gesamt-Betriebsanleitung. Ist diese zwingend mit zu erstellen?
Um nicht unnötig in die Anlagenverantwortung zu kommen und
sich ggf. auch den Aufwand für die Erstellung der Gesamt-CE
zu ersparen ist die Frage, ob wir überhaupt eine Gesamt-CE
erstellen müssen?
Wenn wir eine Gesamt-CE erstellen müssen,
wie ist dann das CE-Kennzeichen anzubringen? Da sich die Anlagen
über mehrere Hallen erstrecken, ist ein eindeutiger Kennzeichnungsort
schwierig festzulegen. Gibt es dazu Empfehlungen?
Antwort von: Roman Preis
Hallo,
gemeinsame Sicherheitszäune, die mit
überwachten Zugängen versehen sind, gelten in der Regel
als sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen.
Können die steuerungstechnischen Schutzeinrichtungen durch
Einbindung in das Sicherheitskonzept der Einzelmaschinen realisiert
werden und sind die an den Schnittstellen auftretenden Gefährdungen
als gering zu betrachten, muss nicht von einer Gesamtheit von Maschinen
ausgegangen werden.
Es müssen nicht notwendigerweise komplette
Großanlagen als Gesamtheiten betrachtet werden, sondern es
können Funktionseinheiten gebildet werden, um Anlagen in sinnvolle
Abschnitte zu unterteilen.
Wo das CE-Kennzeichnen angebracht wird, ist unerheblich, wichtig
ist hier die Dokumentation. Eine Anlagenbetriebsanleitung zu erstellen,
ist Pflicht. Hierzu gibt es einen DIN-Fachbericht 146 "Technische
Produktdokumentation - Betriebsanleitungen für Anlagen - Leitlinie
für die Zusammenfassung von Informationen aus Betriebsanleitungen
von Komponenten".
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1129
gestellt von: Rudolf Zeier
am: 25.04.2016
Thema: Konformitätserklärung für eine kleine Wasserkraftanlage
Sehr geehrter Herr Preis,
im benachbarten Deutschland plane ich eine kleine Wasserkraftanlage,
bestehend aus Turbine, Stellorganen und Schaltschrank. Die Anlage
wird erst vor Ort montiert, verkabelt und in Betrieb genommen.
Der Lieferant stellt sich auf den Standpunkt, dass er erst nach
Abschluss der Inbetriebnahme das Zertifikat ausstellen darf. Das
ist nach meinem Wissensstand korrekt. Das EVU will diese Unterlagen
aber jetzt schon, in der Ausführungsphase. Da liegt ein Widerspruch
vor.
Mit der Bitte um Klärung und mit freundlichen Grüßen
Rudolf Zeier
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Zeier,
eine Lösung könnte in diesem Fall
sein, dem EVU die Unterlagen (Konformitätserklärung, Betriebsanleitung)
zuzusenden, die Unterschrift in der Konformitätserklärung
jedoch erst zu leisten, wenn die Inbetriebnahme abgeschlossen ist.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1128
gestellt von: Wilhelm Ulrich, München
am: 23.04.2016
Thema: CE Zertificate für USB Lade-/Datenkabel und Micro USB
Adapter
Hallo,
wir möchten USB Lade-/Datenkabel und
Micro USB Adapter in diversen Ausführungen direkt aus China
importieren. Die Produkte sind bereits ROHS-zertifiziert und haben
bereits RoHS-Kennzeichnung auf Verpackung, benötigen die Kabel
zusatzlich noch eine CE-Kennzeichnung?
Vielen Dank im Voraus!
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Ulrich,
wenn im Sinne der EMV aktive Teile in den
Adaptern verbaut sind, ist die CE-Kennzeichnung nach der EMV-Richtlinie
erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1127
gestellt von: anonym
am: 23.04.2016
Thema: Zündeinrichtung für Industriefeueranlagen
Guten Tag,
wir möchten Zündgeräte herstellen, die Impuls-Lichtbogen
mit ca.5 Hz, 15 Joule erzeugen. Diese Geräte sind als unselbständige
Einzelkomponenten in einer Gesamtanlage vorgesehen. Eingesetzt werden
solche Geräte z.B. in Kesselanlagen, deren Feuerungsräume
oder auch Fackeln, die einen abgeschirmten Bereich darstellen. Ich
gehe davon aus, das ein EMV-Test hier erfolglos wäre. Solche
Geräte werden aber in den Handel gebracht.
Meine Frage:
Wie weit greift hier die CE- Kenzeichnungspflicht
als auch die EMV-Vorschriften zur Erlangung der EG- Konformität?
Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing. (FH)
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r)
Fragesteller(in),
die Zündgeräte fallen meiner Recherche nach unter die
Niederspannungsrichtlinie und müssen demnach die CE-Kennzeichnung
erhalten.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1126
gestellt von: Henrik, Lübeck
am: 21.04.2016
Thema: Wer ist produktverantwortlich?
Hallo Herr Preis,
Meine Frage lautet:
Ein Zulieferer baut nach unseren Vorgaben
eine Maschine, die vollständig auf unsere Firma gelabelt wird.
Wir sind im eigentlichen Sinne nur als Zwischenhändler tätig.
Eine schriftliche Benennung als "Bevollmächtigter nach
MRL" besteht nicht.
Wer trägt in letzter Konsequenz die
Produktverantwortung?
Antwort von: Roman Preis
Hallo,
da Sie sich als Hersteller auf der Maschine
kenntlich machen, tragen Sie die Produktverantwortung. Der Lieferant
verantwortet die korrekte Ausführung Ihrer Vorgaben Ihnen gegenüber.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1125
gestellt von: Daniel Lesjak
am: 19.04.2016
Thema: CE Kennzeichen an manuell Höhenverstellbaren Arbeitsplätzen
Guten Tag,
wir stellen mit Hilfe von unserem Rohrstecksystem
Regale/Arbeitstische/Transportwagen her.
Speziell bei den Arbeitstischen verbauen
wir oft Hubeinheiten um die Höhe des Tischen zu verändern.
Bei einem Hubsystem mit motorisierten Verstellung
steht es außer Frage das wir Quetsch- und Klemmstellen vermeiden
sollten und eine CE Kennzeichnung für unseren Tisch benötigen.
Aber wie ist es wenn die Pumpe, welche die
Hubeinheiten bedient, mittels einer Handkurbel manuell betrieben
wird?
Benötigen wir dann noch eine CE Kennzeichnung?
Man steckt seine Hand ja schließlich auch nicht in einen Schraubstock
und dreht ihn zu. Oder?
Schon mal Danke für die Antwort
Grüße
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr
Lesjak,
wenn die Hubeinheiten zum Heben von Lasten
verwendet werden würden, müsste die CE-Kennzeichnung erfolgen.
Das Halten auf einer Höhe und das Verstellen auf eine bestimmte
Höhe ist nicht CE-pflichtig.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1124
gestellt von: anonym
am: 19.04.2016
Thema: Sprache Betriebsanleitung für Mietmaschine
Guten Tag,
wir haben eine Maschine konform zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
hergestellt, gekennzeichnet und in Großbritannien in Verkehr
gebracht. Die Sprache für die sicherheitsrelevanten Bedienerhinweise
und die Betriebsanleitung war dementsprechend Englisch.
Nun übernehmen wir diese Maschine wieder vom Betreiber und
vermieten sie weiter nach Polen. Die Maschine wurde dabei nie wesentlich
verändert, der Konformitätsbewertungsprozess muss nicht
neu durchgeführt werden und es handelt sich nicht um eine erneute
Inverkehrbringung.
Frage: Müssen wir als Vermieter nun alle vorhandenen sicherheitsrelevanten
Texte ins Polnische übersetzen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r)
Fragesteller(in),
von den CE-Kennzeichnungs-Vorschriften her
besteht keine Verpflichtung zur Übersetzung, jedoch gibt es
in den allermeisten europäischen Ländern nationale Vorschriften
bezüglich Gebrauchtmaschinen, die die Übersetzung verlangen.
In Polen könnte dies ebenfalls der Fall sein.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage von: Steven Nießner
Und wer muss sich um die Übersetzung
kümmern? Der Betreiber aus Polen oder derjenige der die Maschine
nach Polen übergibt (also der Fragenhersteller)?
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Nießner,
üblicherweise
bestehen die Vorschriften für denjenigen, der die Maschine
im betreffenden Land einführt. Dies kann sowohl der Hersteller
als auch der Betreiber sein.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1123
gestellt von: anonym
am: 18.04.2016
Thema: Ist die Betrachtung von Absturzgefährdung relevant für
die CE Kennzeichnung?
Meine Frage:
Wir haben von einem Unternehmen, welches als Generalunternehmer
eingesetzt war, ein Hochregallager bauen lassen. Nach Fertigstellung
und ausgeführter CE Erklärung haben wir festgestellt,
das es zur gelegentlichen Störungsbehebungen erforderlich ist,
die Regalbediengeräte hinaufzusteigen.
An den Regalbediengeräten und auch an den vorhandenen Regalen
gibt es aber keine Möglichkeit die persönliche Schutzausrüstung
gegen Absturz anzuschlagen.
Der Generalunternehmer hat die Absturzgefährdung zwar in der
Risikobeurteilung betrachtet, vertritt aber nun die Meinung, das
es Betreibersache ist, Möglichkeiten zur Absturzsicherung zu
schaffen. Hätte er, als Generalunternehmer dieses nicht erledigen
müssen? Immerhin hat er ein Hochregal mit CE Kennzeichnung
verkauft.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r)
Fragesteller(in),
diesbezüglich gibt die EN 528 Regalbediengeräte
Aufschluss. Meine Kurzrecherche hat ergeben, dass die konkreten
Anforderungen an die Absturzsicherung von der Art der Regalbediengeräte
abhängig sind.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1122
gestellt von: anonym
am: 18.04.2016
Thema: Neue CE Konformitäts- bzw. Einbauerklärung für
Ersatzteile
Frage: Müssen für Elektronikbaugruppen
(z.B. SPS), die nach alten Richtlinien (EMV, NSR...) zusammen mit
einer Maschine ausgeliefert wurden, bei späterer Ersatzteillieferung
(original 1:1 Austausch) neue CE Konformitäts- bzw. Einbauerklärung
nach neuen Richtlinien ausgestellt werden?
Hintergrund ist die Ersatzteil Lieferung von alten Elektronik Generationen,
die nicht mehr weiter entwicklet werden und nur noch für Altmaschinen
als Ersatz neu produziert werden sollen.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r)
Fragesteller(in),
der Austausch von Ersatzteilen stellt in der Regel keine wesentliche
Veränderung dar und zieht daher auch keine erneute CE-Kennzeichnung
nach sich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1121
gestellt von: Birgit Grahl
am: 18.04.2016
Thema: Neue EMV- und Niederspannungsrichtlinie
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die neuen EMV-
und Niederspannungs-Richtlinien für die CE-Erklärung.
Wir verkaufen Videokameras und Aufzeichnungsgeräte
aus Korea, die wir unter unserem Brand verkaufen (quasi Hersteller).
Von dort bekommen wir auch die Test-Reports aus deren akkreditiertem
Labor. Wir erstellen daraus die CE-Erklärung.
Ist es legal, von uns entwickelte Geräte
(z.B. Schwenkneigekopf) mit "Made in Germany" auf dem
Typenschild im Labor unserer Lieferanten in Korea auf die neuen
EMV- und Niederspannungs-Richtlinien testen zu lassen?
Danke und Gruß
Antwort von: Roman Preis
Hallo Frau Grahl,
bezüglich der CE-Richtlinien bestehen keine Rechtsverletzungen.
Ob das "Made in Germany" ein Problem verursacht, kann
ich leider nicht beantworten.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1120
gestellt von: anonym
am: 14.04.2016
Thema: Konformitätserklärung bei Nichteinhaltung der Normenvorgabe
auf Kundenwunsch
Hallo,
ich möchte vorab die bestehende Situation
erläutern:
Laut DIN EN 12215, Kapitel 5.2.2 "Schutzmaßnahmen gegen
fehlende Fluchtmöglichkeiten" sind ab einer bestimmten
Kabinengröße zwei Fluchttüren vorzusehen.
Unser Kunde besteht auf Ausführung der Kabine mit nur einer
Fluchttür, obwohl die Kabinengröße zwei Fluchttüren
erfordert. Das stirnseitig in der Kabine enthaltene Tor entspricht
nicht den Anforderungen an eine Tür für Bedienungspersonen.
Ist die Ausstellung einer Konformitätserklärung
mit einem Zusatz, dass dieser Punkt der Norm auf Kundenwunsch nicht
ausgeführt wurde, rechtlich überhaupt zulässig?
Dürfen wir die Erklärung der Konformität verweigern,
das Produkt aber trotzdem in Verkehr bringen?
Im Voraus vielen Dank für die Beantwortung
meiner Fragen.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Zusatz in der Konformitätserklärung wie beschrieben
ist nicht im Sinne der Richtlinien. Ein Inverkehrbringen ohne die
Anforderungen an die Konformität zu erfüllen, ist nicht
zulässig.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1119
gestellt von: Helmut Pöll, Ing. Rauch Fertigungstechnik
am: 12.04.2016
Thema: Absturz durch Bodenöffnungen
S.g. Hr. Preis
Gibt es irgendwo eine Norm oder sonstige technische Vorschirift,
in der eine Aussage dazu getroffen wird, ab welchem Ausmaß
einer Bodenöffnung eine Absturzgefahr hindurch möglich
ist bzw. wie groß darf eine Bodenöffnung sein, damit
man nicht von einer Absturzgefährdung ausgehen muss. Wir arbeiten
gerade an einer Anlage, wo die Bedienbühne an einem erhöht
angebrachten Schwerlastförderer (ca. 2,50 m mögliche Absturzhöhe)
prozesstechnisch bedingt mit einer ca. 300 x 300 mm großen
Öffnung versehen werden muss. Weder oberhalb noch unterhalb
ist Platz für technische Einrichtungen zur Absicherung der
Öffnung. Reicht da auch eine optische Kennzeichnung?
mfg H.Pöll
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Pöll,
auch wenn man durch eine Öffnung nicht gänzlich hindurch
fallen kann, kann eine Öffnung in der Bedienbühne nicht
ungeschützt bleiben, da man zum Beispiel mit einem Bein hinein
geraten kann. Es gibt Normen zu Körpermaßen des Menschen,
aus welchen man eine Durchfall-Maß ableiten könnte. Ein
Beispiel wäre EN 547-1 Sicherheit von Maschinen — Körpermaße
des Menschen — Teil 1: Grundlagen zur Bestimmung von Abmessungen
für Ganzkörper-Zugänge an Maschinenarbeitsplätzen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1118
gestellt von: Markus Ainberger
am: 09.04.2016
Thema: Typschild mit und ohne CE-Symbol
Guten Tag,
ich bin in einem kleinen Betrieb (Lade-Fördertechnik)
im Technischen Büro beschäftigt. Aktuell musst ich wieder
einmal nach langer Zeit Typenschilder erstellen, die entweder mit
oder ohne dem CE-Symbol ausgedruckt werden. Ein Kollege gab mir
neuerlich Infos dazu, wie solche Typenschilder zu erstellen sind.
Leider muss ich sagen, bin ich jetzt verwirrt, denn diese aktuelle
Info ist ganz anders, wie anfangs mir erklärt wurde.
Die allererste Info:
Die Typenschilder werden nur dann ohne einem CE-Symbol ausgedruckt,
wenn die zu liefernde Förderanlage ohne elektrische Steuerung,
sprich nur rein die Mechanik ausgeliefert wird.
Die neuerlich erhaltene Info:
Wird die Förderanlage mit bestückten Antriebsmotoren,
Sensoren usw. aber ohne die Steuerung, weil dass eine andere Firma
bzw. der Kunde selber zum Laufen bringen wird, ausgeliefert, muss
auf unserem Typenschild ein CE-Symbol vorhanden sein.
Meine Frage an das Forum: Was ist nun wirklich
in der Praxis normativ vorgeschrieben. Welche Voraussetzungen bestimmen,
dass ein CE-Symbol auf dem Typenschild vorhanden sein muss.
Ich bin für jeder Information sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Ainberger
Antwort von Ben G., Fa. Carl Zeiss
Hallo Hr. Ainberger,
die CE-Kennzeichnung hat ihren Bezug zu EU-Richtlinien. D.h. ob ein CE-Zeichen angebracht werden muss oder nicht, regeln die Richtlinien, die bei dem Produkt zur Anwendung kommen.
Bzgl. "allererste Info": Das ist nicht falsch, aber unvollständig.
Bzgl. "neuerlich erhaltene Info": Nicht das Vorhandensein einer Steuerung definiert, ob CE oder nicht. Schauen Sie sich einmal die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an. Dort wird u.a. zwischen einer unvollständigen Maschine und einer Maschine unterschieden.
Unvollständige Maschinen sind für den Einbau in ein System gedacht und erhalten kein CE, da sie für sich alleine stehend nicht in Betrieb genommen werden dürfen, da noch wesentliche Elemente fehlen um sicher betrieben werden zu können.
Maschinen sind vollständig sicher und können für sich stehend betrieben werden. Um das anzuzeigen, erhalten sie ein CE-Zeichen.
Unvollst. Maschine und Maschine unterscheiden sich auch in der Dokumentation: Montageanleitung + EG-Einbauerklärung vs. Betriebsanleitung + EG-Konformitätserklärung. Außerdem müssen sie in beiden Fällen eine Risikobewertung erstellen.
Ich empfehle Ihnen Schulungsmaßnahmen zum Thema, um die CE-Kennzeichnung auch korrekt durchführen zu können. Ein Produkthaftungsfall kann ziemlich unangenehm werden, wenn der CE-Prozess in einer Firma ohne Fachkenntnisse durchgeführt wurde.
Ob die Maschinenrichtlinie zur Anwendung kommt, definiert sich nicht über das Vorhandensein einer elektrischen Steuerung.
Es geht geht darum, ob (elek/pneu/hydr) angetriebene Elemente in dem System sind. Mit Muskelkraft betriebene Systeme fallen nicht unter 06/42/EG.
Kommt die 06/42/EG nicht zur Anwendung, kann es immer noch sein, dass durch andere Richtlinien ein CE-Zeichen vergeben wird (z.B. EMV).
Beste Grüße!
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Frage 1117
gestellt von: Bernd Springer, München
am: 08.04.2016
Thema: CE Kennzeichen Strahlenschutz
Guten Tag,
Ich habe folgende Frage:
Unsere Firma baut für ein Prüflabor einen Linearvorschub
auf dem ein Röntgengerät installiert wird. Das Röntgengerät
beziehen wir von einem Zulieferer. Die Maschine soll entlang von
Prüfkörpern fahren und diese durchleuchten. Die Prüfhalle
inklusive Strahlenschutz (dicke Betonwände) in der die Maschine
aufgestellt wird stellt das Prüflabor selber. Nun meine Frage.
Da unsere Firma die Maschine inklusive Röntgengerät liefert,
müssten wir ja eigentlich auch für den sicheren Betrieb,
also auch für den Strahlenschutz sorgen. Diese Aufgabe übernimmt
aber das Prüflabor selber. Wer muss der Anlage am Ende ein
übergeordnetes CE Kennzeichen erstellen? Was muss unsere Firma
hinsichtlich der CE Kennzeichnung beachten, welche Verantwortlichkeiten
haben wir?
Ich hoffe Sie können mir einige nützliche
Informationen nennen, das Forum mit all den Fragen und ausführlichen
Antworten ist wirklich klasse!
Viele Grüße,
Bernd S.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr
Springer,
Sie können sich die ordnungsgemäße Durchführung
des Strahlenschutzes schriftlich bestätigen lassen und auf
dieser Basis die Konformität bescheinigen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1116
gestellt von: Wolfgang Röper
am: 07.04.2016
Thema: Kodifizierte Fassungen von CE-relevanten Richtlinien
Sehr geehrter Herr Preis,
bei der Prüfung von Lieferantendokumenten
fallen mir immer wieder Erklärungen in die Hand, bei denen
Richtlinien angegeben werden, die durch neuere ersetzt wurden. Sehe
das als Mangel und reklamiere das. Rekord war die Angabe einer 89/392/EWG
vor wenigen Jahren.
Wie ist das aber bei Angabe einer Richtlinie,
wenn bereits seit einigen Jahren eine kodifizierte Richtlinie vorliegt,
die offenbar keine Änderungen in den Anforderungen hat?
Ist dies zulässig?
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Röper
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter
Herr Röper,
es handelt sich dann um einen lediglich formalen Mangel, der aber
ebenfalls beseitigt werden sollte.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1115
gestellt von: Diana Meyer
am: 07.04.2016
Thema: Einstufung elektrischer Prüfstände
Frage: Es handelt sich bei dem Produkt um
Prüfstände zum Testen von elektronischen Bauteilen. Diese
Prüfstände bestehen im Normalfall nur aus elektrischen
und elektronischen Schalt- und Messkomponenten, also ist im Normalfall
nur die Niederspannungs- und EMV-Richtlinie anzuwenden. Nun gilt
es aber auch Medien- und Vakuumpumpen zu testen. Dazu werden hydraulische
und pneumatische Komponenten eingesetzt. Außer im Prüfling
selbst gibt es aber keinerlei bewegliche mechanische Teile. Wird
der Prüfstand durch den Einsatz von Hydraulik und Pneumatik
nun zur Maschine? Zählt die Strömung von Fluiden als Bewegung?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte
Frau Meyer,
die Prüfstände werden dadurch nicht automatisch zu Maschinen.
Man muss hier schauen, mit welchen Normen man die Gefährdungen
am Besten minimieren kann und gelangt über die Anwendung der
Normen zur Richtlinien-Zuordnung, denn die meisten Normen sind über
die Amtsblätter bestimmten Richtlinien zugeordnet.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1114
gestellt von: Birgit Seiz
am: 06.04.2016
Thema: Inhalt der Betriebsanweisung
Frage: In unseren Maschinen werden oft zugekaufte
Komponenten verbaut, bei denen eine Betriebsanleitung mitgeliefert
wird. In diesen sind auch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
beschrieben. Müssen diese komplett in unsere Betriebsanleitung
übernommen werden? Oder darf auf diese Betriebsanleitung verwiesen
werden?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte
Frau Seiz,
für die Integration von Zuliefer-Betriebsanleitungen gibt es
nur wenige normative Vorschriften. Grundsätzlich können
auch Verweisungen in Ordnung sein.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1113
gestellt von: Sascha
am: 06.04.2016
Thema: Kleinspannung
Frage: Es wird eine druckempfindliche Bettvorlage
(mit CE 2001/95/EG) mit einen Mini Empfänger (Funksteuerung
R&TTER 199/5/EG), mit Lichtrufkabel (26V) und Netzgerät
(220V-12V) verbunden (gelötet und geschraubt). Anschließend
wird das Produkt weiter verkauft. Ist durch das Verbinden mehrerer
Produkte eine CE-Pflicht oder sonstige Vorschriften (Produktsicherheitsgesetz)
gegeben.
Herzlichen Dank.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Sascha,
wenn durch die Verbindung die Konformität der einzelnen Produkte
beeinträchtigt werden könnte, ist von einer Veränderung
auszugehen, die eine erneute CE-Kennzeichnung der einzelnen Produkte
oder des Geasmtprodukts zur Folge haben muss.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1112
gestellt von: Jürgen Herzhauser
am: 05.04.2016
Thema: Konformitätserklärung
Hallo,
ich möchte, um meinen Lieferanten nicht preis zu geben, dessen
Konformitätserklärung nicht an meine Kunden weitergeben.
Darf ich eine eigene Konformitätserklärung mit gleichem
Bezug auf Richtlinien und Anforderungen erstellen?
Grüße Jürgen
Antwort von: Steven Nießner
Dürft ihr, dann werdet ihr aber zum
Hersteller. Das heißt ihr habt ein Konformitätsbewertungsverfahren
durchgeführt, welches das Erstellen der techn. Unterlagen erfordert
und IHR übernehmt natürlich die Verantwortung.
Ich denke alleine hierbei wird es schon scheitern.
Antwort von: Roman Preis
Hallo die Herren,
als Ergänzung wäre noch zu nennen,
dass dies mit dem Lieferanten abgestimmt werden muss, um nicht z.B.
Gesetze bezüglich Plagiaten zu verletzen. Je nach Gerät
oder Maschine ist für die Behörden die Dokumentation über
die beteiligten Wirtschaftsakteure 10 Jahre bereitzuhalten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1111
gestellt von: Martin Mohr
am: 05.04.2016
Thema: Hersteller auf Konformitäts- /Einbauerklärung
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland,
unsere Holding hat ihren Sitz in China. Weiterhin haben wir ein
Werk in China, das uns gehört, aber eigenverantwortlich arbeitet
(Werk "A"). Seit neuestem ist unsere Holding Besitzer
eines weiteren Werks in China (dass nicht unseren Nahmen trägt,
Werk "B").
Nun stellt sich uns die Frage, wer in folgenden
Fällen als Hersteller auf der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung
genannt wird und wer diese unterschreiben muss / darf:
Fall 1: Werk "A" baut Maschinen
nach unseren Konstruktionsunterlagen. (Die Maschinen wurden von
Deutschland nach China verlagert) und liefer diese direkt an uns
oder unsere Händler.
Fall 2: Werk "A" baut Maschinen, die es selbst (weiter-)
entwickelt (hat). Die Verantwortung über die Konstruktion und
Produktion liegt aber jetzt bei uns.
Fall 3: Maschinen, die von uns konstruiert wurden, werden unter
unserem Namen von Werk "B" gebaut. Konstrukive Änderungen
etc. laufen ausschließlich über uns. Teilweise werden
Maschinen direkt von uns (Deutschland) bestellt und auch an uns
oder unsere Händler geliefert, teilweise werden Maschinen über
Werk "A" bestellt und dann an uns oder unsere Händler
geliefert.
Fall 4: Werk "B" baut Maschinen, die es selbst entwickelt
hat (vor der Übernahme durch unsere Holding). Jetzt sollen
diese Maschinen mit unserem "Namen" auf den Markt gebracht
werden. Eventuelle techn. Änderungen können durch Werk
"B" oder durch uns erfolgen.
Vielleicht können Sie mir weiterhelfen.
Im voraus vielen Dank und mit freundlichen
Grüßen, Martin Mohr
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter
Herr Mohr,
Hersteller ist, wer sich als Hersteller auf dem Produkt und in der
Benutzerdokumentation kenntlich macht.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1110
gestellt von: anonym
am: 05.04.2016
Thema: Nachträgliche CE-Zertifizierung
Guten Tag,
mir liegt ein Messgerät zur Wanddickenbestimmung
aus den USA vor ( DM5E der Firma GE Inspection Technologies). Das
Gerät besitzt keine CE-Zertifizierung. Nun würde mich
intererssieren, ob man diese Zulassung nachträglich bewirken
kann, wie dabei vorzugehen ist und gegebenenfalls eine grobe Schätzung
bezüglich der dabei entstehenden Kosten.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag,
eine nachträgliche CE-Kennzeichnung ist möglich. Eine
Abschätzung der Kosten kann ich im Rahmen des Forums nicht
durchführen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1109
gestellt von: Steffen Geißler, Jena
am: 31.03.2016
Thema: Niederspannungsrichtlinie für Geräte mit Netzteil?
Hallo Herr Preis,
ist bei einem Gerät, das mit einer Spannung
von 24V DC über ein Netzteil betrieben wird, die Niederspannungsrichtlinie
anzuwenden? Das Netzteil ist ein Zukaufteil mit einer eigenen CE-Kennzeichnung.
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Geißler
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Geißler,
solche Geräte sind üblicherweise der EMV-Richtlinie zugeordnet
und werden nach dieser Richtline CE-gekennzeichnet. Weiterhin könnte
die RoHS-Richtlinie zutreffen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1108
gestellt von: Christina Niedermeier, Schwindegg
am: 28.03.2016
Thema: Einbau von Siemens Einbau-Dampf-Backofen, EEK A+ (HS636GDS1)
Frage: Dieser Backofen hat kein CE-Kennzeichen.
Kann ich der Produktsicherheit und dem deutschen Standard vertrauen,
falls es u.U. zu einem Schadenfall käme?
Vielen Dank für ihre Antwort
Christina Niedermeier
Antwort noch ausstehend
Frage
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Frage 1107
gestellt von: C. Fischerauer
am: 22.03.2016
Thema: CE-Kennzeichnung ohne zutreffende Richtlinie
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Dienstleister-Firma entwickelt ein kunden- und anwendungsspezifisch angefertigtes elektrisches Gerät, welches beim Kunden ausschließlich von Fachpersonal verwendet wird.
Die für das Gerät zutreffenden Richtlinien sind die (aktualisierten, ab 20.04.2016 in Kraft tretenden) Richtlinien 2014/30/EU und 2014/35/EU. In diesen Richtlinien ist folgendes festgehalten:
"Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf [...] kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden"
Demnach sind die beiden Richtlinien nicht auf das Gerät anwendbar.
Wie wird in diesem Fall die CE-Kennzeichnung gehandhabt? Darf das CE-Kennzeichen angebracht werden, wobei in der Konformitätserklärung festgehalten wird, dass die Richtlinien aus obig genanntem Grund nicht angewandt wurden?
Freundliche Grüße,
Fischerauer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter
Herr Fischerauer,
in diesem Fall wird keine Konformitätserklärung ausgestellt
und keine CE-Kennzeichnung angebracht.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1106
gestellt von: Bastian Striebel, Plasmion, München
am: 22.03.2016
Thema: Welche CE-Richtlinien für Hochspannungsnetzteile
Frage: Meine Firma will Hochspannungsnetzteile zur Erzeugung von 3kV Pulsen herstellen. Das Gerät soll über Netzspannung versorgt werden. Ich gehe davon aus, dass die Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit (2014/30/EU) sowie die der elektrischen Betriebsmittel (2006/95/EG) Anwendung findet. Allerdings regelt letztere nur Geräte bis 1kV ('Niederspannungsrichtlinie').
Welche CE Richtlinie müsste für Hochspannungen beachtet werden?
Vielen dank im Voraus
Bastian Striebel
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter
Herr Striebel,
wenn das Gerät über Netzspannung versorgt wird, sollte
zusätzlich auch die Niederspannungsrichtlinie angewandt werden.
Weiterhin die Vorschriften für die Hochspannungen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1105
gestellt von: Ines Koschela
am: 22.03.2016
Thema: Risikobeurteilung
Hallo Herr Preis,
ich möchte gern wissen ob ein Ingenieurbüro prinzipiell zur Erstellung und Lieferung einer Risikobeurteilung verpflichtet ist wenn der Auftrag lautet:
-Konstruktion einer ...-Vorrichtung
-Erstellen des Volumenmodells nach geltenden Richtlinien -Erstellen der Zeichnungsableitungen und einer Kurzbedienungsanleitung
Ich weiß, dass die Konstruktion und Risikoanalyse /-bewertung lt. Maschinenrichtlinie eigentlich parallel laufen sollen.
Mir geht es um die rechtliche Seite.
Ich bin sehr gespannt auf ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ines Koschela
Antwort von: Roman Preis
Hallo Frau Koschela,
wer macht sich in den Unterlagen und auf dem Produkt als Hersteller
kenntlich? Derjenige ist verpflichtet, die Risikobeurteilung zu
erstellen, oder diese erstellen zu lassen.
Wenn der Hersteller Ihr Auftraggeber ist und die Erstellung der
Risikobeurteilung in Ihrem Auftrag nicht explizit gefordert war,
sehe ich keine rechtliche Verpflichtung Ihrerseits, diese zu liefern.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1104
gestellt von: Ralf Philippin
am: 22.03.2016
Thema: CE-Kennzeichnung
Guten Tag,
wir sind Hersteller von Spannfuttern. Unsere Konzernmutter hat ihren Sitz in den USA, jetzt kommt es leider immer wieder vor, dass Maschinen in Europa mit direkt aus den USA bezogenen Futtern ausgeliefert werden. Diese Futter sind dann nicht CE konform und kommen hin und wieder zu uns zur Reparatur wie muss in diesem Fall mit den Futtern verfahren werden? Müssen die Futter bei uns auf einen CE konformen Stand umgebaut werden oder reicht ein Hinweis auf die fehlende CE Konformität?
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Philippin,
es sollte geprüft werden, ob die Spannfutter
die Anforderungen nach den CE-Normen erfüllen. Wenn nicht,
muss nachgebessert werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1103
gestellt von: Steven Nießner
am: 21.03.2016
Thema: Risikobeurteilung / Schadensausmaß
Hallo Safetyteam,
ich habe eine allgemeine Frage zur Risikobewertung
nach einer Schutzmaßnahme. Beispiel. Ich hab die Gefahr einer
rotierenden Welle (eingezogen werden). Die erste Bewertung mit einem
Risikographen ergibt, ein hohen Schadensausmaß (Schwere Verletzung).
Nun ist meine Schutzmaßnahme ein Schutzzaun mit Sicherheitsschalter
inkl. Türzuhaltung in PL d. Das Schadensausmaß bleibt
das Gleiche, das einzige was ich gemindert habe ist die Wahrscheinlichkeit,
weil nun keine Person mehr an die Gefahrenstelle hin kann. Aber
wenn man nun die Bewertung mit den meisten Risikographen macht,
dann wird man nicht viel besser, weil das Schadensausmaß bei
den meisten Risikographen das erste Kriterium ist.
Meine Frage ist: Wird das Schadensausmaß nach so einer Schutzmaßnahme
(Schutzzaun) geringer? Ansonsten ist es nicht so eindeutig nachvollziehbar,
dass man sicherer geworden ist.
Vielen Dank
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Nießner,
theoretisch vermindert sich das Risiko kaum,
aber praktisch geht es gegen Null. Deshalb kann man in diesen Fällen
meiner Ansicht nach das Schadensausmaß auf den kleinsten Wert
setzen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1102
gestellt von: Annette Rietig
am: 18.03.2016
Thema: CE-Kennzeichnung an Lüftungs-/Klimaanlagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir betreuen verschiedene Kunden im Bereich
Arbeitssicherheit. Bei einer der letzten Begehungen in einem Unternehmen
die Lüftungs- Klimageräte bauen, ist die Frage aufgekommen,
ob für die erstellen/gebauten Anlagen eine gesamt CE-Kennzeichnung
(Pflicht) vorgenommen werden muss, oder ob es ausreichend ist für
alle verbauten Einzelteile eine CE-Kennzeichnung (Konformitätsnachweis)
zu haben?
Danke im Voraus für ihre Mühe
A.Rietig
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Rietig,
wenn sicherheitsrelevante Verknüpfungen
zwischen den Anlagenteilen bestehen, ist in der Regel eine Gesamt-CE-Kennzeichnung
erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1101
gestellt von: Marius Kucera
am: 17.03.2016
Thema: Kennzeichnung bei OEM-Ware
Guten Tag Herr Preis,
ich stehe vor folgender Frage: Wir produzieren
im Ausland Beleuchtungskörper als OEM, das heißt, wir
bringen die Produkte nicht selber in den Einzelhandel, sondern beliefern
Großabnehmer unter deren Marke und Label die Produkte dann
entsprechend gekennzeichnet vertrieben werden.
Nun stellen wir unsere Produkte auch „nackt“
auf Messen aus (ohne jegliche Kennzeichnung und/oder Labels, da
diese ja von Abnehmern entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anzubringen
sind). Muss bei der reinen Ausstellung auf Messen auch schon eine
CE-Kennzeichnung auf den Produkten vorhanden sein?
Mit freundlichen Grüßen
Marius Kucera
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Kucera,
wenn Produket auf Fachmessen, Ausstellungen
oder Demonstrationsveranstaltungen gezeigt werden, handelt es sich
nicht um ein Inverkehrbringen, daher muss die CE-Kennzeichnung nicht
vorhanden sein.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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