SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
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Frage 650
gestellt von: Armin
am: 21.02.2013
Thema: Motor, Stellzylinder, Überlastsicherung - CE-Kennzeichnung?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu den EG-Richtlinien.
Wir haben ein Produkt, das über einen elektrischen Motor angetrieben wird, hierbei werden Stellzylinder ausgefahren. Dies wird über ein Netzteil gesteuert, desweiteren ist eine Überlastsicherung in der Steuerung verbaut. Das System wird mit 230V betrieben.
Ich weiß auch, dass dieses Produkt unter die Maschinenrichtlinie (und Niederspannungsrichtlinie) fällt. Nur ist die Frage, ob es sich um eine unvollständige Maschine handelt, da dieses System vom Kunde z.B. in einen Hubtisch verbaut wird und ja erst dann eine komplette Einheit bildet.
In der Frage 446 wird folgendes beschrieben:
Wenn mit den Ablagestellen Hebevorgänge durchgeführt werden, sind diese Maschinen, auch wenn sie mit menschlicher Arbeitkraft betätigt werden. In diesem Fall ist auch eine CE-Kennzeichnung erforderlich.

Muss für dieses System die Niederspannungsrichtlinie durchgeführt werden? Da dies bei Maschinen nicht erforderlich ist, wenn die Maschinenrichtlinie angewendet wird.

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Gruß

Armin

Antwort von: Roman Preis

Hallo Armin,

die Niederspannungsrichtline braucht für Maschinen nicht angewandt werden, auch wenn diese mit Niederspannung betrieben werden. Das regelt die Maschinenrichtliie so. Meiner Einschätzung nach ist Ihr System eine unvollständige Maschine.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 649
gestellt von: Ulrich Cziommer
am: 21.02.2013
Thema: CE-Kennzeichnung 24V-Schaltschränke

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Sachlage:
Wir bauen kundenspezifische Schaltschränke bestückt mit unseren Modulen zur Messung von Schwingungen an Turbinensätzen. Versorgt werden die Schränke über 24V (gelegentlich mit eingebautem 24V Netzteil somit mit 230V Versorgung). Ausgabe unserer Module ist ein 4-20mA Signal bzw. potenzialfreie Schaltkontakte.
Muss eine CE Prüfung für a.) Schaltschränke mit reiner 24V Versorgung bzw. b.) Schaltschränke mit 24V DC Netzteil verbaut durchgeführt werden? Gilt hier nur die EMV Richtlinie? Muss jeder Schrank neu getestet werden (Spezifikationen und Bestückung ändern sich je nach Kunde und benötigte Messungen).

Danke!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Cziommer,

für die 24-V-Schaltschränke gilt die EMV-Richtlinie. Für die Schaltschränke mit Netzteil gilt die EMV- und die Niederspannungsrichtlinie. Eine CE-Kennzeichnung muss für beide gemacht werden. Ob jeder Schrank getestet werden muss, hängt von den Unterschieden ab, die die Schaltschränke aufweisen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 648
gestellt von: Michael Mrozek, OpenPandora GmbH, Ingolstadt
am: 21.02.2013
Thema: CE bei Geräten, die nur mit alten Geräten funktionieren

Hallo,

ich habe hier einen etwas verzwickten Fall und wollte nachfragen, wie ich hier am Besten vorgehe.

Es geht um bestückte Leiterplatten, die ich aus der Ukraine importiere und innerhalb der EU verkaufen möchte.
Diese sind vom Hersteller noch nicht CE-zertifiziert, so dass ich das ganze hier übernehmen möchte (der Hersteller hat schon signalisiert, dass er mich hier auch zu seinem Vertreter ernennen würde).

Soweit so gut, nur habe ich dazu noch ein paar Fragen.
Ich bin zwar nicht unerfahren auf dem Gebiet, aber diese Platinen haben eine Besonderheit:

Die Platinen sind alleine nicht lauffähig und wurden für Spielekonsolen entwickelt, die 10 Jahre und älter sind (Super Nintendo, Sega Mega Drive, etc.)

Diese Konsolen sind neu nicht verfügbar und erfüllen auch nicht zwingend heutige EMV-Normen.

Für einen EMV-Test muss ich die Platinen ja zusammen mit der Original-Konsole testen (geht ja auch nicht anders).
Wenn nun aber die Original-Konsole die heutige EMV-Vorschrift nicht erfüllt, dann würde ja das Modul in Verbindung mit der Konsole ebenfalls durchfallen, selbst wenn das nicht die Schuld des Moduls ist.
Wie ist hier der Test durchzuführen?
Oder ist in disem Fall CE gar nicht nötig, da das original benötigte Gerät schon so slt ist?

Zudem hat der Zoll die Testplatinen gerade in vorrübergehender Verwahrung.
Ohne diese Platinen kann ich natürlich keinen CE-Test durchführen.

Wie teile ich dem Zoll korrekt mit, dass ich die Ware erst nach Prüfung in Verkehr bringen werde und die Platinen dafür benötige?
Reicht eine simple Bestätigung oder gibt es da irgendwelche Paragraphen, die ich da angeben muss?

Vielen Dank für eine Antwort :)

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Mrozek,

meiner Einschätzung nach können Sie die Platinen so nicht einführen, da diese, auch wenn sie schon 10 Jahre alt sind, die EMV-Normen erfüllen müssen.
Meiner Erfahrung nach können Sie mit dem Zoll einen gangbaren Weg besprechen, wie Sie vorgehen sollen. Ein Inverkehrbringen nachdem Sie die Geräte in Deutschland nachgebessert und geprüft haben, ist grundsätzlich möglich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 647
gestellt von: Michael Pfrommer, Dürr-Optronik GmbH & Co KG, Gechingen
am: 19.02.2013
Thema: Richtlinienrecherche für Schaltschrank (Funktionsprüfplatz)

Frage: Wir sollen einen Schaltschrank zur Versorgung eines Funktionsprüfplatzes bauen.
Der Prüfplatz besteht aus dem Schaltschrank und einem Gestell, auf dem der Prüfling (Motorsaugmaschine) eingespannt wird.

Zu prüfen sind:
-Stromaufnahme
-Spannung
-Drehzahl

Während der Prüfung saugt der Prüfling Wasser an.
Über Ventile, die durch den Schaltschrank angesteuert werden, werden verschiedene Prüfbedingungen hergestellt.

Aufbau Schaltschrank:
- elektrische Versorgung 230 VAC für Prüfling (Netzspannung über Stelltrafo mit Motorantrieb einstellbar)
- SPS-Steuerung ,PC-gesteuert
- Aktoren (Schütze,etc.)
- Messumformer (Stromaufnahme/Spannung)
- Steckvorrichtungen zum Anschluss des Prüflings sowie der externen Aktoren/Sensoren

Wir sind uns unsicher, ob wir hier die Maschinenrichtlinie oder nur die Niederspannungsrichtlinie anwenden müssen.

Bewegliche Teile sind am Prüfling selbst zu finden (Motor, Lüfterteile) sowie der Stelltrafo im Schaltschrank.

Allerdings ist fraglich, ob wir damit unter die Maschinenrichtlinie fallen, weil ja der Prüfling streng genommen für sich bereits ein CE-Kennzeichen hat und im Auslieferzustand geprüft wird (fertig montiert).

Desweiteren ist uns unklar, ob der Schaltschrank ein Sicherheitsbauteil nach MRL ist.

Die Gefahr, die wir sehen, ist, dass durch einen Fehler im Schaltschrank berührungsgefährliche Spannung am Prüfling anliegen könnte, auch wenn die Prüfung gar nicht aktiv ist.
Desweiteren wird mit Wasser geprüft,was die Sache noch verschärft.
D.H. im Schaltschrank werden Sicherheitseinrichtungen eingebaut, die die Spannung erst aufschalten, wenn alle Schutzvorrichtungen aktiv sind.

Der Prüfplatz ist eine Einzelanfertigung.

Welche Richtlinie ist hier anzuwenden?

Danke für Ihre Bemühungen.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Pfrommer,

idealerweise sollte der Schaltschrank zusammen mit der 'Prüfmaschine' CE-gekennzeichnet werden. Eine Lösung für den Schaltschrank alleine kann die Anwendung der Niederspannungsrichtlinie sein (Konformitätserklärung) oder die Anwendung von Normen, die für den Schaltschrank zutreffen in Verbindung mit der Lieferung einer Bescheinigung, welche Normen angewandt wurden. Meiner Einschätzung nach ist der Schaltschrank kein Sicherheitsbauteil, auch wenn Sie Sicherheitsbauteile in ihm einsetzen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 646
gestellt von: anonym
am: 18.02.2013
Thema: Import aus Ungarn

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte eine neue Harley in Ungarn kaufen und in Deutschland zulassen. Ist der Hersteller in diesem Fall grundsätzlich verpflichtet, mir die CE auszustellen? Darf mir der dortige Händler den Verkauf verweigern? Es soll angeblich vorkommen, dass der Hersteller seinen Händlern den Verkauf ins Ausland untersagt.

MfG

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Motorräder müssen und dürfen nicht CE-gekennzeichnet werden, wenn sie für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden sollen.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: anonym

Sehr geehrter Herr Preis,

danke für Ihre Antwort.
Also muss der ungarische Händler die COC (Certificate of Conformity) ausstellen?

MFG

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, dies ist meines Wissens nach der Fall, kenne mich bei den Vorschriften für Fahrzeuge allerdings nicht so gut aus.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 645
gestellt von: anonym
am: 15.02.2013
Thema: CE-Kennzeichnung

Sehr geehrter Herr Preis,

ich habe LED-Lampen aus China bestellt, für den Weiterverkauf in Deutschland. Nun wurde die Ware geliefert, aber die Lampen haben keine CE-Kennzeichnung drauf. Der Hersteller in China ist CE zertifiziert. Darauf hatte ich geachtet, bevor ich die Waren bestellt hatte. Habe nun den chinesischen Hersteller bezüglich der Problematik angeschrieben. Dieser würde mir das CE-Zertifikat zuschicken.
Meine Frage wäre, darf ich, nachdem ich das Zertifikat erhalten habe, das CE Zeichen auf die LED-Lampen anbringen (aufkleben)?

Vielen Dank vorab!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Hersteller sind grundsätzlich nicht CE zertifiziert, sondern stets nur Produkte. Sie dürfen das CE-Zeichen aufkleben, wenn Sie die Konformitätserklärung hierfür vom Hersteller erhalten.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: anonym

Hallo,

zunächst muss man bei den LED- Leuchten einmal schauen, ob sie in den Anwendungsbereich der zutreffenden RL fallen. Werden sie z. B. mit Spannungen kleiner 50 V betrieben, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie. Verursachen sie keine EMV- Störungen und können nicht gestört werden, fallen sie auch nicht in die EMV- RL usw.
Also aufpassen, dass man nicht mit einer unsachgemäßen CE- Kennzeichnung an dem Produkt gegenüber den Behörden auffällig wird!

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Frage 644
gestellt von: Alfred Fürbeth, AFi-Consulting
am: 12.02.2013
Thema: Normenrecherche

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir entwickeln für einen Kunden einen Plattenheber zum manuellen Heben und Legen von z.Bsp. Waschbetonplatten, welcher in Baumärkten verkauft werden soll. Unser Kunde wünscht für desen Artikel eine CE-Kennzeichnung. Meine Frage: nach welchen Normen ist dieses Produkt zu beurteilen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Fürbeth,

das kommt ganz auf die Ausführung an. Für eine Recherche sind weitere Informationen notwendig.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 643
gestellt von: Johannes Walz, Ingenieurbüro
am: 12.02.2013
Thema: Konformitätserklärung

Frage: Braucht man für eine Roboterkabine (Schutzeinhausung) eine CE Konformitätserklärung?
Der Roboter hat CE Konformitätserklärung, die Einhausung ist mit Not-Aus versehen.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Walz,

ja, dies ist erforderlich, es sei denn, es wird im Rahmen einer Konformitätsbewertung das Gesamtsystem mit Schutzeinhausung betrachtet. Das Gesamtsystem muss ohnehin noch betrachtet werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 642
gestellt von: Rene Barenborg, Fa. RHS, Vreden
am: 12.02.2013
Thema: Konstruktion und Bau einer Hydraulikpresse

Guten morgen,

wir möchten eine Hydraulische Presse bauen. Diese soll auch ein CE Zeichen erhalten.
Meine Frage ist jetzt, was für Richtlinien u.s.w. wir einhalten müssen?
Wenn wir jetzt die Maschinenrichtlinien 2006/42/EG einhalten, müssen wir dann noch die DIN EN 693 beachten? Oder müssen wir beide beachten ?

MfG

Rene Barenborg

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Barenborg,

hydraulische Pressen fallen unter die Maschinenrichtlinie und EMV-Richtlinie. Sie müssen die EN 693 und weitere Normen anwenden. Welche dies im Speziellen sind, muss je nach Ausführung der Maschine recherchiert werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 641
gestellt von: Axel Schlichting
am: 08.02.2013
Thema: Anhang VII, fünfter Spiegelstrich

Hallo,

im Anhang VII der Maschinenrichtlinie, fünfter Spiegelstrich, steht, dass

die angewandten Normen und sonstigen Spezifikationen

- und jetzt kommt der Grund meiner Frage -

unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, [...]

Frage: Gibt es irgendwo eine Auflistung von Normen und Specs, die diese Forderung umsetzt? Und wenn nicht, hat das schon mal jemand gemacht und eine pfiffige Vorgehensweise im Köcher?

Danke und Gruß

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

das wird üblicherweise damit erledigt, dass die Risikobeurteilung direkten Bezug auf die angewandten Normen nimmt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 640
gestellt von: Jörg Aupperle
am: 06.02.2013
Thema: Maschinenrichtlinie - Angaben zum Transport in der Betriebsanleitung

Hallo zusammen!

Im Zuge einer Risikobewertung kam in unserem Unternehmen die Frage nach dem Inhalt in der BA zum Thema Transport auf und wie detailliert die Angaben sein müssen. Meiner Ansicht nach fordert die Maschinenrichtlinie Angaben zum Thema Transport. Bisher wurde innerhalb der BA jedoch auf Fachkräfte zur Aufstellung der Sondermaschinen hingewiesen. Der Grund lag in der Tatsache, dass die Maschinen nicht durch Standard-Aufnahmepunkte einfach transportiert werden kann. Und die Beschreibung einer Sondermaschine mit erheblich Aufwand durchgeführt werden müsste. In wie weit müssen Angaben zum Thema Transport ausgeführt werden (Schwerpunkt, Aufnahmepunkte, Gewicht, Zerlegungsgrad einer Maschine, um sie überhaupt ohne weiteres transportieren zu können). Grundsätzlich werden die Maschinen von unseren Monteuren aufgestellt und in Betrieb genommen. Wenn die Maschine an einen anderen Ort gebracht werden soll, wird in der BA auf uns verwiesen oder eben entsprechendes Fachpersonal. Ist dies ausreichend?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Aupperle,

die Maschinenrichtlinie fordert zum "Inhalt der Betriebsanleitung": "Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung, mit Angabe des Gewichts der Maschine und ihrer verschiedenen Bauteile, falls sie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen." Die Sondermaschinennorm EN 14070 fordert keine Angaben zum Transport explizit. In der Norm EN 82079 Erstellen von Anleitungen werden generell Inhalte zum Transport gefordert:
"Anleitungen sollten Informationen zum Schutz des Produkts und für die Sicherheit der Personen während Transport und Lagerung enthalten, zum Beispiel:
– Abmessungen, Masse und Schwerpunktlage;
– Vorgehensweisen beim Heben, Handhaben und beim Transport ... z. B. durch Angabe von Greifpunkten ..."
Eine häufig in der Praxis anzutreffende Vorgehensweise, wenn Maschinen vom Hersteller transportiert und aufgestellt werden, ist es, die wichtigsten Angaben und Sicherheitshinweise zum Transport in der Betriebsanleitung abzudrucken, zusammen mit dem Hinweis, dass die Maschine ausschließlich vom Hersteller transportiert werden darf.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 639
gestellt von: Ramona Wolf, Liebherr Verzahntechnik
am: 04.02.2013
Thema: Konformitätserklärung - Auflistung von Normen

Sehr geehrter Herr Preis,

In Anhang II A Punkt 4 der MRL heíßt es zum Inhalt einer Konformiätserklärung u.a.: "Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union".
Ist daraus eine Verpflichtung abzuleiten, dass alle eingehaltenen harmonisierten Normen in der CE-Erklärung einzeln aufgelistet werden müssen?

Oder ist auch nur der Satz ausreichend, dass die Maschine in Konzeption und Bauart den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der dann in der CE-Erklärung genannten EG-Richtlinien entspricht?

Für Ihre geschätzte Antwort danke ich Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ramona Wolf

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Wolf,

richtig, die angewandten Normen müssen mit Nummer und Titel in der Konformitätserklärung angegeben werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 638
gestellt von: Lothar Weigel, Takata Aschaffenburg
am: 01.02.2013
Thema: Verlagerung von Anlagen ins EU-Ausland

Frage: Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, um zu verlagern?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Weigel,

wenn die Anlagen bereits CE-gekennzeichnet sind und unverändert wieder aufgebaut werden, können sie ohne erneutes Konformitätsverfahren verlagert werden. Wenn wesentliche Änderungen vorgenommen werden, muss das Konformitätsverfahren erneuert werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 637
gestellt von: Heinz Rettenberger
am: 31.01.2013
Thema: EG-Konformitätserklärung

Guten Tag Herr Preis,

wir beabsichtigen eine Palettenförderanlage anzuschaffen und zwar geteilt in 2 Gewerke: Fördertechnik und Steuerung.
Nun sagen uns Fördertechnikhersteller, dass wir dann keine EG Konformitätserklärung von ihnen bekommen würden, nur wenn man den Auftrag als Gesamtpaket beim Fördertechnikhersteller in Auftrag gibt.
Ist das so bzw. reicht dann nicht von beiden Lieferanten jeweils die EG-Einbauerklärung gem. EG-Richtlinie Maschinen 2006/42/EG, Anhang II Teil B aus?
Wäre Ihnen sehr dankbar für eine schnelle Antwort, da dieses Thema erst jetzt, da wir kurz vor der Auftragsvergabe stehen, aufgetaucht ist.

Vielen Dank.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Rettenberger,

die Vorgehensweise des Fördertechnikherstellers ist richtig, wenn seine Lieferung der/die Förderer ohne jegliche Steuerung ist. Für die Fördertechnik mit Steuerung muss vom Betreiber oder jemandem, der vom Betreiber beauftragt wurde, die CE-Kennzeichnung duchgeführt werden. Das "Einsammeln" von zwei Einbauerklärungen reicht nicht aus.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 636
gestellt von: Michael
am: 30.01.2013
Thema: Nachträgliches CE

Guten Tag Herr Preis,

meine Frage bezieht sich darauf, ob man auf ein Produkt nachträglich das CE-Zeichen anbringen kann (mit Bewertungsverfahren).
Es handelt sich um ein Gerät mit 12V/24V DC als Nennspannung, es wird ohne Netzgerät verkauft. Allerdings kann man dies separat bestellen.
Das Netzgerät hat schon das CE-Zeichen.
Muss ich nun nur nach EMV prüfen (mein Gerät) oder als kompletten Satz?

Vielen Dank für Ihre Mühen

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Michael,

ja, das ist möglich und nötig, wenn dies noch nicht erledigt wurde.
Richtig, die CE-Kennzeichnung erfolgt nach EMV-Richtlinie und zwar nur für das Gerät, nicht für das Netzteil.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 635
gestellt von: Michael Krimm
am: 24.01.2013
Thema: Gilt die Konformitätsvermutung auch für Normen die einer anderen RL zugeordnet sind?

Sehr geehrter Herr Preis,

bei uns geht es aktuell um die Bewertung eines Testsystems für bestückte Leiterplatten. Dieses wird in ein zugekauftes Gehäuse (Box mit Gasfederunterstützem Deckel darauf ein Aufbau mit einem schwenkbaren Niederhalter) eingebaut.
Der Hersteller des Gehäuses bewertet dieses als unvollständige Maschine und liefert eine Montageanleitung und Einbauerklärung mit - soweit, sogut!
Der Bau des Testsystems erfolgt gem. der Norm EN 61010.
Diese findet sich im Verzeichnis harmonisierter Normen der NIEDERSPANNUNGSRICHTLINIE und hier beginnt unser Dilemma...
Meines Erachtens kann das Testsystem nur als Maschine i.S.d. MRL bewertet werden da es ja in die unvollständige Maschine: "Gehäuse" eingebaut wird. Nun ist aber - wie beschrieben - die angewendete Norm der NSR zugeordnet.
Gilt für diese Norm bei einer MASCHINE (gem. MRL) dann auch die Konformitätsvermutung?
Oder müssten wir eine Norm zugrunde legen, die der MRL zugeordent ist?
II. Ansatz:
Wäre es ggf. sogar möglich das Testsystem gem. NSR zu bewerten - obwohl dem Ganzen eine unvollständige Maschine zugrunde liegt?
Falls ja, wie verhält es sich dann mit den Spannungsgrenzen.
Die Testsysteme werden in zwei Ausführungen angeboten. Bei der ersten erfolgt der Anschluss mittels Zugekauftem Netzteil (AL 12V), innerhalb des Systems wird nur mit 12V gearbeitet. Somit würde diese Variante ja vom Spannungsbereich her nicht unter die NSR fallen.
Könnte ich diese Ausführung dennoch gem. NSR betrachten?
Bei der zweiten Variante erfolgt die Prüfung im Gerät mit Netzspannung somit würde diese unter die NRL fallen - immer vorausgesetzt die Betrachtung gem. NSR ist auch dann möglich, wenn eine der Komponenten eine unvollst. Maschine ist.
Es wäre nett, wenn Sie uns Ihre Einschätzung hierzu mitteilen würden Danke.

Mit freundlichen Grüßen:

Michael Krimm

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Krimm,

das Gehäuse muss nicht unbedingt als unvollständige Maschine eingestuft werden. Ich denke es ist am besten, wenn Sie das gesamte System der Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie zuordnen. Auch wenn die Spannung nur 12 V ist, sollte die Niederspannungsrichtlinie angewandt werden, da das Gerät ja offensichtlich in den Anwendungsbereich der EN 61010 passt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 634
gestellt von: V. Zender
am: 15.01.2013
Thema: CE-Kennzeichnung Importeur

Frage: Wir möchten ein Netzteil von einem deutschen Händler kaufen. Der Händler legt uns aber nur eine CE-Konformitätserklärung vom Hersteller, ausgestellt in Taiwan, vor. Wir sind der Meinung das der Inverkehrbringer, also der deutsche Händler, eine CE-Konformitätserklärung ausstellen muss.
Was ist richtig?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Zender,

nur, wenn der Hersteller aus Taiwan seiner Pflicht zur CE-Kennzeichnung nicht nachgekommen wäre oder wenn das Produkt bereits in Taiwan ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden wäre, obligt diese Pflicht dem europäischen Händler.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 633
gestellt von: anonym
am: 14.01.2013
Thema: CE-Kennzeichnung für ein Gerät

Sehr geehrter Herr Preis und/oder Beantworter der folgenden Fragen:

Ich habe die Aufgabe, ein nahezu fertiges Gerät für die CE-Kenneichnung zu zertifizieren. Bei diesem Gerät sind viele Kaufteile verbaut. Es handelt sich um ein elektrisches Gerät, das eine optische Messaufgabe besitzt. Nun meine Fragen:
1) Dieses Gerät besitzt einen Netzstecker mit 230V (wie üblich). Damit ist die Niederspannungsrichtlinie anzuwenden, egal wie „wenig“ Volt innerhalb des Gerätes benutzt werden, oder?
2) In diesen Gerät sind Leiterplatten eingebaut, die zum Teil mit CE-zertifierten Kaufteilen bestückt sind. Somit ist die Leiterplatte nicht automatisch auch CE-zertifiziert, oder?
3) Wenn alle Kaufteile eine CE-Kennzeichnung besitzen und man die entsprechenden harmonisierten Normen durch die Konformitätserklärung bekommt, so würde doch das Gerät auch als CE-zertifiert gelten, da es nach den Normen „gefertigt“ ist?
4) In wie weit kann man CE-zertifizierte Kaufteile mit ihrer Richtlinie und harmonisierten Norm in die Konformitätserklärung übernehmen?
5) Dieses Gerät hat einen geschlossenen Messraum, der mit einer Klappe inklusive Öffnungs-und-Schließ-Sensor versehen ist. Ist es erlaubt, die Maschinenrichtlinie nicht anzuwenden, obwohl sich ein bewegtes Bauteil innerhalb der Maschine (ein kleines Gestell, das wenig Masse besitzt und von zwei Motoren angetrieben wird) bewegt, aber sobald die Klappe geöffnet wird sofort stoppt?

Vielen Dank für Ihre Rückantwort

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

zu 5) Meiner Einschätzung nach handelt es sich bei dem Gerät um eine Maschine (Messmaschine). In diesem Fall muss die Maschinenrichtlinie und die EMV-Richtlinie angewendet werden.
zu 1) Die Niederspannungsrichtlinie ist nicht gleichzeitig mit der Maschinenrichtlinie anzuwenden, da die Schutzziele der Niederspannungsrichtline bei Maschinen durch die Maschinenrichtlinie abgedeckt werden.
zu 2) Richtig, die Leiterplatte müsste gesondert betrachtet werden, wenn sie einzeln CE-gekennzeichnet werden sollte.
zu 3) Nein, durch die Zusammenstellung kann es notwendig sein, weitere Normen anzuwenden, z.B. für die Konstruktion der Schutzeinrichtungen.
zu 4) Dies ist normalerweise nicht notwendig und sinnvoll, es sei denn es sind die gleichen Normen, die Sie selbst angewandt haben.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 632
gestellt von: Thomas Wenzel
am: 14.01.2013
Thema: CE-Kennzeichnung von Labor- oder Messcontainern

Hallo,

wir sind Hersteller von Kundenlösungen, die zum Teil einen Einbau von Messgeräten, Anzeigegeräte, Pumpen usw. in einem Gehäuse bis zur Größe eines Containers anbieten. Zum Teil werden diese noch mit Heizung/Klimaanlage/Licht ausgerüstet und an den Kunden verkauft.

Eine Einordnung in Maschinenrichtlinie und/oder Niederspannungsrichtlinie fällt sehr schwer. Alle verwendeten Komponenten haben soweit nötig ein CE-Zeichen. Muss für den gesamten Container dennoch eine Kennzeichnung erfolgen, oder nicht?

Herzlichen Dank

Thomas Wenzel

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Wenzel,

üblicherweise werden diese Art von Produkten (Messcontainer) als Maschinen eingestuft, weil die anzuwendenden Normen (z.B. EN 60204-1 Elektrische Ausrüstung von Maschinen) der Maschinenrichtlinie zugeordnet sind. Die CE-Kennzeichnung muss dann nach Maschinenrichtlinie und EMV-Richtlinie erfolgen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 631
gestellt von: Manfred Neumann, Piller Group, Osterode
am: 14.01.2013
Thema: Performance Level

Sehr geehrter Herr Preis,

was ist ein Performance Level und wer ist für die Bestimmung zuständig?

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Neumann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Neumann,

ein Performance-Level ist ein Kennwert für die Zuverlässigkeit von Sicherheitsfunktionen. Er wird nach den Normen EN 13849-1 und EN 13849-2 (Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen) bestimmt. Üblicherweise bestimmen die Mechanik-Konstrukteure den erforderlichen Performance-Level (PLr) und die Steuerungsbauer den erreichten Performance-Level (PL).

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 630
gestellt von: Florian Fretz, Fa. Schwabe, Karlsruhe
am: 10.01.2013
Thema: CE bei verketteten Einzelmaschinen

Hallo, ich habe mal eine Frage zu einer Anlage/Linie, die aus diversen, selbstständig laufenden Einzelmaschinen besteht.

Unsere Abfülllinie setzt sichn aus diversen Einzelmaschinen (Abfüllanlage, Kartonierer, Drucker, etc) zusammen,welche natürlich jeweils eine CE-Kennzeichnung besitzen.
Die Einzelmaschinen wurden auch von uns selber gekauft (gibt keinen anderen Generalunternehmer) und als Linie zusammengestellt.
Für die Gesamtmaschine gibt es allerdings keine CE-Kennzeichnung.

Frage 1:
Brauchen wir eine CE-Kennzeichnung (inkl. Risikobeurteilung etc.) für die gesamte Maschine? Oder reichten die einzelnen Kennzeichnungen aus?

Frage 2:
Nun müssen wir die Anlage umbauen. Es kommen 2 zusätzliche Pufferbänder dazu, welche (zumindestens eine) keine CE-Kennzeichnug hat.
Diese Bänder haben bisher noch keine eigene Steuerung, werden aber auf eigene Steuerung umgebaut. Reicht es dann, wenn nur für die Pufferbänder eine CE-Erklärung erstellt wird, oder muss dieses für die Gesamtanlage erstellt werden? (was ja noch nie gemacht wurde.)

Vielen Dank im Voraus.

MFG Fretz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Fretz,

wenn die Maschinen steuerungstechnisch verbunden sind und diese Verbindungen von sicherheitstechnischer Relevanz sind, muss die CE-Kennzeichnung der Gesamtheit erfolgen.

Wenn zusätzliche Maschinen in die Anlage kommen, ist dies üblicherweise eine wesentliche Änderung. Die CE-Kennzeichnung muss dann für die Gesamtheit (neu) durchgeführt werden. Wenn durch das Hinzufügen einer einzelnen Einheit in einer bestehenden Gesamtheit von Maschinen der Betrieb oder die Sicherheit des restlichen Teils der Anlage nicht wesentlich beeinflusst wird, kann die neue Einheit als Maschine betrachtet werden, die der Maschinenrichtlinie unterliegt; in diesem Fall sind für diejenigen Teile der Gesamtheit, die nicht von der Änderung betroffen sind, keine weiteren Maßnahmen nach den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erforderlich. Wenn die neue Einheit zu einer Maschine vervollständigt wird, die ihre bestimmungsgemäße Verwendung auch unabhängig von der Gesamtheit durchführen kann, gilt derjenige, der die Maschine in die Gesamtheit der Maschinen integriert, als Hersteller der neuen Einheit. Er muss für die neue Einheit die CE-Kennzeichnung durchführen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 629
gestellt von: Andreas Mann
am: 10.01.2013
Thema: Unvollständige Maschine - Auswechselbare Ausrüstung

Sehr geehrter Herr Preis,

wir haben hier eine Vorrichtung, die als unvollständige Maschine deklariert ist. Meine Frage ist nun: Kann ich diese ohne weiteres in jede andere Anlage einbauen, die den geforderten Anforderungen der EG-Einbauerklärung dieser unvollständigen Maschine entspricht?
Oder muss hier jedesmal eine EG-Konformitätserklärung für die Anlage erstellt werden, wenn diese unvollständige Maschine (Vorrichtung) eingebaut ist.
Wir beschreiten zunehmend den Weg flexibel Vorrichtungen (unvollständige Maschinen) auf gleichen Anlagen je nach Bedarf einzusetzen. Müsste hier die Konformitätserklärung der Vorrichtungen auf auswechselbare Ausrüstung lauten um dies tun zu dürfen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Mann,

wie Sie selbst schon vermuten, ist hier die Einstufung des Produkts als auswechselbare Ausrüstung wahrscheinlich die richtigere. Unvollständige Maschinen sind in der Regel eher dazu bestimmt, einmalig in eine Maschine eingebaut zu werden, um dann darin zu verbleiben.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 628
gestellt von: anonym
am: 16.12.2012
Thema: CE-Konformität ez Robot

Frage: Hat der Bastelkasten "ez Robot" aus Amerika die ce-Norm?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

den Produktinformationen zufolge ist er nicht CE-gekennzeichnet.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 627
gestellt von: Szwarc Tomasz, VISION ENGINEERING e.K. / Köln
am: 13.12.2012
Thema: CE Konformität bei Prüfungsgestell für elektrische Betriebsmittel

Guten Tag,

bei unserem aktuellen Auftrag handelt es sich um ein begehbares Gestell (Arbeitsfläche 2m x 2m, Höhe: 60cm), das als Testvorrichtung für Niederspannungsfahrzeugkomponenten vorgesehen ist. Dieses Gestell ist nicht beweglich und ist fixiert am Boden.

Ich habe dazu folgende Fragen:
1. Laut meinem Verständnis wird dieses Gestell nicht als Arbeitsbühne, wegen niedriger Höhe von 60cm, betrachtet. Ist das richtig?

2. Eine Leiter ist es auch nicht - richtig?

3. Das Testgestell hat keine beweglichen Teile, außer einer "Türe" - also ist es auch keine Maschine im Sinne Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ist das richtig?

4. Das Gestell wird genutzt als Testvorrichtung für elektrische Fahrzeugkomponenten. Diese Komponenten laufen unter 14,4V Gleichstrom. Der Minuspol (-) ist das ganze Gestell. Aber wegen der Gleichspannung (max 15V) ist dieses Gestell ist auch kein "elektrisches Betriebsmittel" laut Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (auch mit Ausnahmen in Anhang II - denn keine trifft zu).

Die Hauptfragen sind:
1. Wie definierie ich diese Testvorrichtung? Es ist keine Arbeitsbühne (bzw Abstürzhöhe ist zu niedrig), es ist keine Leiter (Arbeitsfläche ist zu groß)
2. Brauche ich überhaupt eine CE-Kennzeichnung?
3. Muss ich eine Bedienungsanleitung vorbereiten?

Vielen Dank für die Antworten

Tomasz Szwarc

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Szwarc,

die Testvorrichtung kann durchaus eine Arbeitsbühne sein und muss dann den Anforderungen von DIN EN 14122-2 entsprechen. Die elektrische Ausrüstung muss weiterhin EN 60204-1 entsprechen. Diese beide Normen sind der Maschinenrichtlinie zugeordnet (harmonisiertes Normenverzeichnis), daher würde ich die Testeinrichtung als Maschine definieren.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 626
gestellt von: Marek, Fa. DESY
am: 12.12.2012
Thema: CE-Zertifizierung

Hallo,

unsere Firma/Institution beschäftigt sich mit dem Bau und Betrieb von Großforschungsanlagen. Diese Anlagen bestehen unter anderem aus Geräten, welche im eigenen Haus hergestellt werden und in Betrieb genommen werden und sonst von keinem anderen. Diese für den eigenen Bedarf hergestellten Geräte werden nicht verkauft und sind auch nicht für einen Verkauf / Verpfändung vorgesehen.
Soweit ich weiß, benötigt man keine CE-Konformitätserklärung für solche Geräte, die man für den Eigenbedarf produziert und/oder die für den Betrieb in Forschungsanlagen gedacht sind. Ist das so richtig?

Nur falls es eine Rolle spielt: In meinem konkreten Fall handelt es sich um ein elektrisches Rack-Gerät welches aus mehreren elektronischen Modulen besteht und zur technischen Überwachung von Hochfrequenzstationen verwendet wird und eine Anlagen-Schutzfunktion innerhält (z. Bsp. Lichtbogen in Bereich X oder Temperatur Y zu hoch --> Sofortabschaltung innerhalb weniger us).

Nun gibt es die Situation, dass für eine neue Großforschungsanlage als Betreiber der Anlage eine GmbH eingesetzt wird. Gebaut wird die Anlage aber von uns. Die GmbH fordert, dass alle von uns gebauten Geräte für die Forschungsanlage eine CE-Konformitätserklärung haben müssen. Meine Frage ist nun, ob dies wirklich notwendig ist. Soweit ich mich belesen habe, benötigen Geräte die Teil einer Forschungsanlage sind, keine CE Zeichen "Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe h), sind aus dem Anwendungsbereich der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgenommen."

Können Sie mir weiterhelfen, ob und warum eine CE-Konformitätserklärung doch notwendig sei und ob es eine Möglichkeit gibt, wie man unter den genannten Umständen eine CE-Konformitätserklärung vielleicht vermeiden kann?

Vielen Dank und mit den besten Grüßen,

Marek

Antwort von: Roman Preis

Hallo Marek,

die Geräte sind sehr wahrscheinlich keine Maschinen, sondern Produkte, die der Niederspannungsrichtlinie unterliegen. Dort gibt es eine solche Ausnahme nicht. Sie müssen daher CE-gekennzeichnet werden. Im Übrigen sind auch Geräte/Maschinen, die für den Eigenbedarf produziert werden, CE-pflichtig, wenn sie gewerblich genutzt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 625
gestellt von: Benedikt Stark
am: 10.12.2012
Thema: Fehlende CE-Kennzeichnung eines YAG-Lasers zur Eigennutzung

Guten Tag,

ein Bekannter von mir will sich mit Lasergravieren selbstständig machen. Er hat einen Kurs zum Laserschutzbeauftragten absolviert und hält auch sonst alle Anforderungen an eine solche Laseranlage (Laserklasse 4 mit 75W) ein. Das einzige Problem ist, dass dem in China gekauften Laser keine Konformitätserklärung bei liegt und somit auch kein CE-Zeichen vorhanden ist.
Mein Bekannter ist der einzige, der mit dieser Anlage arbeiten wird. Ist es ihm gestattet, diesen Laser in Betrieb zu nehmen oder wird auch hierbei eine CE-Kennzeichnung gefordert? Er hat ja keine Angestellten welche er in "Gefahr" bringen könnte!

Vielen Dank für eine Antwort!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Stark,

der betriebliche Arbeitsschutz (Betriebssicherheitsverordnung) fordert, dass der Laser CE-gekennzeichnet sein muss. Auch wenn nur Ihr Bekannter mit dem Gerät arbeitet. Es kommt hier auf die gewerbliche Anwendung an, die gegeben ist.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 624
gestellt von: Benedikt Stark
am: 07.12.2012
Thema: Ersatz eines CE-gekennzeichneten Netzteils durch eine Alternative

Hallo,

ich habe einen in die Jahre gekommenen Schablonendrucker. Ein 24V-300W-Netzteil ist nun defekt. Der Schablonendrucker als Ganzes und die Einzelteile haben alle eine CE-Kennzeichnung.
Das Original-Netzteil ist beim Schablonendrucker-Hersteller noch verfügbar (aber für einen unverschämten Preis).
Ein Ersatz mit der selben Ausgangsspannung und 400W Peakleistung ist günstig zu beschaffen. Dieser Ersatz trägt ebenfalls das CE-Kennzeichen.
Verliert der Schablonendrucker als Gesamtmaschine die CE-Kennzeichnung, wenn ein nicht dem Original entsprechendes Netzteil eingebaut wird?

Herzlichen Dank

Benedikt Stark

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Stark,

ich gehe nicht davon aus, dass die Gesamtmaschine dadurch die CE-Kennzeichnung verliert, aber man müsste sich die Einbausituation und anderes mehr genau anschauen, um zu einer abschließenden Beurteilung zu kommen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 623
gestellt von: anonym
am: 07.12.2012
Thema: Risikobeurteilung

Frage: Die Betriebsanleitung muss in der Sprache des Anwenderlandes verfügbar sein.
Gilt das auch für die Risikobeurteilung? Muss diese auch in mehreren Sprachen dem Kunden zur Verfügung gestellt werden oder reicht die Landessprache des Herstellers (in unserem Fall also Deutsch)?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

nein, für die Risikobeurteilung gilt dies nicht. Sie muss dem Kunden gar nicht zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dies wurde vertraglich vereinbart.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 622
gestellt von: Boris Retzlaff, Venta GmbH, Michelbach/Bilz
am: 06.12.2012
Thema: CE-Konformitätserklärung für unvollstöndige Maschinen

Frage: Die Ökodesign-Richtlinie 2005/32/EG wurde durch 2009/125/EG ersetzt.
Diese Richtlinie und die zugehörigen Verordnungen (mit deren Verweisen) fordern eine CE-Kennzeichnung. Sind wir als Hersteller von unvollständigen Maschinen gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf diesem Umweg nun doch zur CE-Kennzeichung verpflichtet?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Retzlaff,

ich freue mich, hier von Ihnen zu lesen.
Nein, bei unvollständigen Maschinen tragen Sie die Einhaltung der Ökodesignrichtlinie lediglich in der Einbauerklärung ein. Die CE-Kennzeichnung erfolgt nicht.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 621
gestellt von: anonym
am: 30.11.2012
Thema: CE-Konformitätserklärung für Gummispritzgussformen

Frage: Sind für Gummispritzgussformen CE Konformitätserklärungen zu erstellen? Die Verbände streiten sich hierbei um den Punkt der Maschinenveränderung bzw -erweiterung. Es ist keine klare Definition in der ce-Literatur zu finden.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

hier kommt es vor allem auf die Beschaffenheit der Spritzgussformen an. Sind Züge oder Heizungen verbaut, werden sie in der Regel als CE-pflichtig angesehen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 620
gestellt von: anonym
am: 29.11.2012
Thema: Die Haftung des Bevollmächtigten

Sehr geehrte Damen und Herren,

mich interessiert vor allem die Rolle des Bevollmächtigten.
Inwiefern "verringern" sich die Aufgaben/Pflichten und vor allem die Haftung eines HERSTELLERS, wenn er die Konformitätserklärung durch einen externen Anbieter (=Bevollmächtigter) unterschreiben lässt?
Inwiefern spielt es eine Rolle, wenn innerhalb des CE-Prozesses einzelne Abschnitte vom Hersteller und andere vom Bevollmächtigten durchgeführt wurden.
Ganz konkret: "klingelt" der Staatsanwalt zuerst beim Bevollmächtigten oder geht der immer erst auf den Hersteller zu und dieser muss es dann bei "Unklarheiten" "intern" mit seinem Bevollmächtigten "geradeziehen"?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

die Haftung des Herstellers verringert sich und die Haftung der Person, die bevollmächtigt wurde, im Namen des Herstellers alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit der Maschinenrichtlinie verbunden sind, erhöht sich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 619
gestellt von: Ulrich Bäurer
am: 28.11.2012
Thema: Bescheinigung anstelle von Einbauerklärung

Hallo Herr Preis,

folgende fünf Fragen beschäftigen mich im Moment, und ich würde michf reuen, wenn Sie mir hierauf eine Antwort geben könnten:

1. Ein Hersteller aus Japan, der in Deutschland seine Produkte vertreibt, liefert eine EC-Konformitätserklärung mit, die zum einen in englischer Sprache ausgestellt ist und zum andern mit seiner japanischen Adresse unterschrieben ist. Ist beides (englische Sprache, japanische Adresse ohne irgend einen Verweis auf ein europäisches Büro) so korrekt?

2. Ein Hersteller in Deutschland verweist in seiner EC-Konformitätserklärung neben der Maschinenrichtlinie auch auf "Zu beachtende nationale Vorschriften: VBG1 und VBG9a". Ist dieses so in Ordnung - Nationale Vorschriften in einer EG-Konformitätserklärung?

3. Müssen Lastaufnahmemittel in einem Fertigungsprozess sowie Schweißanlage, Farbgebungsanlage - ein sichtbares CE-Kennzeichen angebracht haben?

4. Müssen "uralte" Lastaufnahmemittel (also vor der Pflicht zur CE-Kennzeichnungs), die immer noch im Gebrauch sind, nachzertifiziert werden?

5. Müssen Lastaufnahmeittel regelmässig eine art "TÜV" bekommen, inwieweit sie noch einsetzbar sind?

Besten Dank vorab für Ihre Unterstützung.

Gruss, Ulrich Bäurer

Antwort von: Detlef Burghammer

Hallo, die Fragen lassen wie folgt beantworten:

zu 1: Grundsätzlich sind die Dokumente "Konformitätserklärung" und "Bedienungsanleitung" nach Anh. I MRL, Nr. 1.7.4 in der "Sprache des Verwenderlandes" also hier in Deutsch abzuliefern. Abweichungen hiervon sind möglich, im Rahmen einer privatrechtlichen Regelung.

zu 2: Die beiden zitierten Vorschriften sind Verweise auf nicht mehr aktuelle Unfallverhütungsschreiben VBG 1 (aufgehoben 2003) und VBG 9a (aufgehoben seit 2004 u nd ersetzt durch BGR 500 Kap. 2.8) und daher unzutreffend.

zu 3: Für jede der genannten Anlage ist ein CE-Kennzeichen notwendig, da alle der MRL unterliegen. Sollte es sich um eine verkettete Anlage handeln, kann auch unter Umständen eine gemeinsame Konformitätserklärung und damit ein gemeinsames CE-Zeichen in Frage kommen.

zu 4: Eine grundsätzliche Pflicht zur Nachbesserung gibt es nicht. Der Betreiber muss aber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung prüfen, ob er die Mindesforderungen nach Anh. I der o.g. Verordnung erfüllt bzw. erfüllen kann.

zu 5: Die Prüfpflichten für Arbeitsmittel richten sich ebenfalls nach der BetrSichV zum einen und zum anderen ist die BGR 500, Kap. 2.8 Nr. 3.15.2 zu beachten. Dort heißt es, dass 1 x jährlich eine wiederkehrenden Prüfung durch eine Sachkundigen zu erfolgen hat.

Mit freundlichen Grüßen

Detlef Burghammer

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Burghammer, vielen Dank.

Hallo Herr Bäurer,

zwei Ergänzungen von mir:

Zu 1.: Der Dokumentationsbevollmächtigte muss in Europa niedergelassen sein. Diese Angabe muss auch auf der Konformitätserklärung zu finden sein (wenn es sich um eine Maschine handelt).

Zu 2.: Wenn keine harmonisierten Normen zu finden sind, können "nationale Spezifikationen" angegeben werden, die angewandt worden sind. Vorschriften für den Betreiber sollten aber in der Betriebsanleitung gegeben werden, nicht in einer Konformitätserklärung.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: Herr/Frau Schäfer, München

Hallo Hr. Preis,

bei Frage 619 1.Punkt geht es um die Sprache der Konformitätserklärung und der Betriebsanleitung.

Die Antwort von Hr. Burghammer:
zu 1: Grundsätzlich sind die Dokumente "Konformitätserklärung" und "Bedienungsanleitung" nach Anh. I MRL, Nr. 1.7.4 in der "Sprache des Verwenderlandes" also hier in Deutsch abzuliefern. Abweichungen hiervon sind möglich, im Rahmen einer privatrechtlichen Regelung.

Ist das tatsächlich so, dass man diesen Punkt der MRL durch privatrechtliche Regelungen umgehen kann? Und ist eine privatrechtliche Regelung nicht nur zwischen Privatleuten möglich (vielleicht verstehe ich das aber auch falsch)?

MfG

Antwort von: Pavel Popolski

Hallo Frau Schäfer, die Maschinenrichtlinie wurde in Deutschland mit der 9. ProdSV in "gesetzlich" umgesetzt. Allenfalls können also zusätzliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, die gesetzlichen Forderungen der MRL sind aber unabdingbar. Im übrigen verlangt die MRL eine Originalbetriebsanleitung in einer Amtssprache der Gemeinschaft (deutsch empfiehlt sich für einen deutschen hersteller) und ggf. eine mit dem Vermerk gekennzeichnete "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung". Siehe 1.7.4.1 der MRL.

Antwort von: Roman Preis

Privatrechtliche Vereinbarungen können zum Beispiel in der Art getroffen werden, dass hiermit geregelt wird, wer die Durchführung der Übersetzung vornimmt. Man kann die gesetzlichen Verpflichtungen aber nicht ausschließen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 618
gestellt von: Alirezat Khosrobeik, CuroCon GmbH, Bensheim
am: 27.11.2012
Thema: Bescheinigung anstelle von Einbauerklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

Ihre Empfehlung bei den Fragen von Lieferanten der Schaltschränke, Stromlaufpläne, Software, (Steuerung) und Inbetriebnahme (Dienstleistung) bezüglich Einbauerklärung ist eine Bescheinigung zu erstellen. Könnten Sie mir bitte sagen, ob die Erstellung einer Bescheinigung an dieser Stelle eine Interpretation aus der Maschinenrichtlinie ist, oder ist das in MRL erwähnt?
Meine 2. Frage ist, wie diese Bescheinigung aussehen soll? Gibt es ein Muster dafür oder kann man einfach in einem Schreiben formlos die verwendeten Normen erwähnen?
Ich bedanke mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

A. Khosrobeik

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Khosrobeik,

diese Empfehlung ist nicht aus der Maschinenrichtlinie oder dem Leitfaden der Maschinenrichtlinie entnommen, da es sich insbesondere bei Software nicht um ein Produkt handelt, das der Maschinenrichtlinie unterliegt. Die Empfehlung stammt aus Diskussionen mit Fachkollegen. Die Bescheinigung kann ähnlich wie eine Konformitätserklärung aussehen, nur, dass nicht die Einhaltung von Richtlinien bescheinigt wird.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 618
gestellt von: Stefan Requardt
am: 23.11.2012
Thema: Kennzeichnung elektromechanischen Schaltgeräten mit einer Betriebsspannung
von max. 36V

Hallo,

nach welcher Richtlinie kann ein elektromagnetisches Schaltgerät (konkret: ein Reedkontakt, der durch einen Magneten betätigt wird) CE gekennzeichnet werden. Die maximale Schaltspannung liegt bei 36V, daher fällt er nicht unter die Niederspannungsrichtlinie. Da es sich um einen mechanisch betätigten Schalter handelt, passt aus meiner Sicht auch die EMV-Richtlinie nicht.
Die Maschinenrichtlinie kann auch nicht angewendet werden. Ist dieses Gerät überhaupt mit CE zu kennzeichnen?

Danke für ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Requard


Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Requardt,

der Reedkontakt fällt nicht unter die CE-Kennzeichnungs-Richtlinien. Er unterliegt allein dem Produktsicherheitsgesetz.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 617
gestellt von: anonym
am: 23.11.2012
Thema: Betriebsanleitung in Englisch

Sehr geehrter Herr Preis,

1. Darf ein deutscher Sondermaschinenhersteller (Produktionsstätte in D) die Betriebsanleitung in Englisch erstellen und sie als Originalanleitung bezeichnen?
2. Darf ein deutscher Produkthersteller (keine Maschinen, z.B. Laser ist für industrielle Anwendungen) die Betriebsanleitung in Englisch erstellen, wenn der Abnehmer in Deutschland angesiedelt ist?

Vielen Dank im Voraus

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Frage 1: ja, dies ist erlaubt. Frage 2: Er darf eine Betriebsanleitung in Englisch erstellen, muss aber ebenfalls eine deutsche Betriebsanleitung liefern.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 616
gestellt von: Ramona Wolf, Liebherr Verzahntechnik, Kempten
am: 21.11.2012
Thema: Einbauerklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

meine Frage Nr. 565 vom 06.08.2012, ob der Kunde grundsätzlich Anspruch auf Auslieferung aller Einbauerklärungen der Baugruppen hat, die in unserer Verzahnmaschine verbaut sind, haben Sie mit NEIN beantwortet.
Könnten Sie mir bitte sagen, an welcher Stelle (Richtlinie, Norm,...) dies so erwähnt wird? Leider taucht diese Frage immer wieder auf, und ich hätte gerne eine entsprechende Fundstelle, auf die ich mich berufen kann.
Vielen Dank für Ihre geschätzte Antwort.

Ramona Wolf

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Wolf,

wenn die Einbauerklärungen dem Endkunden geliefert werden müssten, wären sie Bestandteil Ihrer Betriebsanleitung, denn Sie müssen ausschließlich die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung Ihrer Maschine liefern (Maschinenrichtlinie Anhang I (1.7.4) und Anhang II. Bei den geforderten Inhalten der Betriebsanleitung sind Einbauerklärungen für die eingebauten unvollständigen Maschinen ebenfalls nicht genannt. Hingegen werden die Einbauerklärungen im Anhang VII erwähnt, dort geht es um die Dokumente, die aufbewahrt werden müssen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 615
gestellt von: Lothar Weigel, Takata Aschaffenburg
am: 21.11.2012
Thema: Verlagerung älterer Anlagen nach Rumänien

Frage: Wir wollen Anlagen, z.B: Schweißanlagen, Pressen, Druckgussmaschinen, Roboter usw. weiter von Deutschland nach Rumänien verlagern.
Welche Anforderungen müssen erfüllt werden?
Gibt es Firmen, die uns hier helfen können?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Weigel,

bei einer Verlagerung, die keine Änderungen vorsieht, bleibt die CE-Kennzeichnung weiter bestehen, da die Anlagen bereits in der EU (Deutschland) in Verkehr gebracht wurden. Wenn wesentliche Änderungen vorgenommen werden, muss die CE-Kennzeichnung erneuert werden. Es gibt Dienstleistungsunternehmen, die Sie hiermit beauftragen können.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 614
gestellt von: Nada Reischl, MPH GmbH
am: 21.11.2012
Thema: CE-Kennzeichnung

Guten Morgen Herr Preis,

kaum habe ich den Ordner von der Schulung weggeräumt, kommt schon die erste Frage:
Wir bekommen einen Automaten, ähnlich einem Süßigkeiten-Automat, der schon mit CE-Kennzeichnung kommt.
Wir kleben eine schönere Frontblende auf die Tür und bauen einen Touchscreen ein. Ohne weitere Funktion.
Der Kunde baut einen Rechner ein und verknüpft das ganze.
Die Fragen:
Ist das, was wir liefern, eine unvollständige Maschine?
Erlischt die CE vom Lieferanten?
Machen wir nur eine Einbauerklärung?
Ich hoffe, dass Sie mir helfen können.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Reischl,

werden durch den Einbau des Rechners neue Gefährdungen erzeugt? Ich vermute nein. In diesem Fall führen Sie keine wesentliche Änderung an dem Automaten durch und somit bleibt die CE-Kennzeichnung des Herstellers weiterhin gültig.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 613
gestellt von: anonym
am: 21.11.2012
Thema: Gesamt CE

Sehr geehrte Herr Preis,

wir haben für eine neue Klebeanwendung zum einen eine neue CNC-Anlage und zum anderen eine große Misch-u. Dosieranlage gekauft. Anstatt eines Fräsaggregats wird die Klebedüse über die CNC-Einrichtung geführt.
Die Materialentnahme aus Fässern bzw. Hobbocks steht außerhalb der Klebezelle und wird über Schlauchpakete zum Austragungskopf gefördert.
Steurungstechnisch sind beide Anlagen miteinander verknüpft. Die reine Misch-u. Dosieranlage kann nur in Verbindung mit der CNC einen Klebstoffauftrag erledigen. Die Anlage ist seitlich mit einem Maschinenschutzgitter, front- bzw. bedienseitig über Lichtschranke abgesichert.
Beide Anlagen sind mit CE geliefert worden, eine Gefährdungs- u. Risikobeurteilung liegt jedoch nur von dem Hersteller der CNC-Anlage vor. Zur Erstellung der sog. Gesamt-CE durch den CNC-Hersteller haben wir nun die fehlenden Unterlagen des Misch-u. Dosieranlagenherstellers angefordert - leider wollen diese nun die Unterlagen nicht aushändigen.

Wie können wir diese Sache angehen, bzw. ist hierbei die sog. Gesamt-CE überhaupt erforderlich?
Vielen Dank für Ihre Rückantwort.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

der Hersteller der Misch- und Dosieranlage muss Ihnen die Risikobeurteilung nicht aushändigen. Sie können die CE-Kennzeichnung der Gesamtanlage auch ohne diese durchführen. Die für Sie notwendigen Informationen müssten in der Betriebsanleitung zu finden sein. Die Gesamt-CE-Kennzeichnung ist erforderlich, wenn sicherheitstechnische Verknüpfungen bestehen. Dies müsste überprüft werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 612
gestellt von: Peter Martin, ias Aktiengesellschaft
am: 20.11.2012
Thema: Unvollständige Maschine Laser

Sehr geehrte Damen und Herren,

mich würde interessieren, ob Laser, die für gewöhnlich als Komponenten größerer Maschinen fungieren 'unvollständige Maschinen' laut Maschinenrichtlinie darstellen.

Antwort von: Konrad Kraus, Kraus-Motoren GmbH

Hallo,

ein Laser mit Klasse 4 zum Schneiden oder Gravieren ist eine unvollständige Maschine und dient für sich genommen noch keinem Zweck. Der Laser wird erst nach Einbau in die dafür vorgesehene Maschine (oder einem Schutzraum) zu einem Ganzen und muss mit einer Einbauerklärung und einer Montageanleitung geliefert werden, nach Einbau in die Maschine oder dem Schutzraum wird ein Ganzes daraus und dann erst kann der Benutzer die Konformitätserklärung austellen und das CE Zeichen an die vollständige Maschine kleben. Nicht der Hersteller, denn der hat ja nur eine "unvollständige" Maschine ( Laser ) geliefert.

K. Kraus

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Martin, Herr Kraus,

in vielen Fällen ist es die bessere Lösung, wenn der Hersteller der Lasermaschine die Lasermaschine nach deren Einbau in den Schutzraum CE-kennzeichnet. Z.B. dann, wenn der Hersteller der Lasermaschine diese selbst in die Anlage einbaut. Der Hersteller prüft vor der CE-Kennzeichnung den fachgerechten Einbau bzw. den Schutzraum.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Konrad Kraus

Vielen Dank Herr Preis,

Ihr Vorschlag wäre die beste Lösung, aber unser Kunde wollte leider aus Kostengründen den Schutzraum selbst bauen und deshalb haben wir die Lasermaschine ohne eingebaute Lasereinheit verkauft und nur eine konforme Einbauerklärung und eine Montageanleitung mitgegeben, die Auflage war Anmeldung nach BGV B2 durch den Kunden und Konformität erklären und CE an der Tür anbringen. Ob das alle Kunden so machen bleibt zweifelhaft.

MfG

Konrad Kraus

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Frage 611
gestellt von: Peter Martin, ias Aktiengesellschaft
am: 20.11.2012
Thema: CE-Kennzeichnung / Knformitätserklärung für komplexe Anlagen

Frage: Firma hat Klärwerk projektiert und Neubau koordiniert. Verbaut wurden Geräte und Komponennten verschiedenster Hersteller, die weitestgehend miteinander verkettet bzw verbunden sind (körperlich oder steuerungstechnisch.
Zur Lieferung welcher Unterlagen und Erklärungen ist das Planungs/Bauleitungsbüro (Quasi als Hersteller der Gesamtanlage) verpflichtet? In wie weit sind CE-Kennzeichnungen vorzunehmen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Martin,

der Betreiber des Klärwerks ist für die CE-Kennzeichnung der Gesamtanlage verantwortlich, sofern es sich bei den Verkettungen um eine "Gesamtheit von Maschinen" im Sinne der Maschinenrichtlinie handelt. Hiervon gehe ich in Ihrem Fall aus. Die Firmen, die einzelne Geräte und Komponenten liefern, stellen jeweils Konformitätserklärungen oder Einbauerklärungen aus. Der Betreiber darf vertraglich die Angelegenheiten bezüglich der CE-Kennzeichnung der Gesamtheit an einzelne Lieferanten beauftragen oder aber einen separaten Dienstleister damit beauftragen. Auch die Projektierungsgesellschaft kann damit beauftragt werden. Wenn die Aufgabenstellung der Projektierung beinhaltete, dass die Sicherheitstechnik mit geplant werden muss, ist sie von Haus aus zur CE-Kennzeichnung der Gesamtheit verpflichtet.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 610
gestellt von: Herr/Frau Vogts
am: 15.11.2012
Thema: Kennzeichnung für selbstgebaute & ausschließlich selbst genutzte Laborprüfeinrichtungen

Hallo,

ich arbeite in einem Labor, wo Typprüfungen für Niederspannungsschaltgeräte durchgeführt werden.
Für die elektrischen Prüfungen verwenden wir teilweise selbst gebaute Prüfeinrichtungen, z.B. für die Durchführung von Lebensdauerprüfungen oder thermischen Auslöseprüfungen.
Hierbei werden Schaltschränke verwendet, bei denen CE gekennzeichnete Produkte (Schaltgeräte, SPSen etc.) zu einem Verbund integriert werden. Mit diesen Schalt- bzw. Steuerschränken werden die Schaltzyklen (Ein-& Ausschalten von Lastströmen) gesteuert, mit denen die zu prüfenden Schaltgeräte beaufschlagt werden.

Zusatzinfo: Die Prüfeinrichtungen befinden sich in einem abgeschlossenen Laborbereich mit Zugangskontrolle und werden ausschließlich von Elektrofachkräften bedient.

Fragen:
1.) Müssen die selbstgebauten & ausschließlich selbst genutzten Prüfeinrichtung ebenfalls CE gekennzeichnet werden?
2.) Falls ja , welche Richtlinien sind anzuwenden? (Maschinenrichtlinie?, NS-Richtlinie?)
3.) Gelten für Laborbereiche spezielle Regeln oder fallen diese ohne Einschränkungen unter Maschinen- & NS-Richtlinie?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Vogts,

die Prüfeinrichtungen müssen CE-gekennzeichnet werden. Vermutlich fallen die Prüfeinrichtungen unter die Niederspannungsrichtinie und EMV-Richtlinie. Es gibt hier keine Ausnahmen für Laborbereiche, außer wenn es sich um Maschinen handelt, die nur vorübergehend in Laboratorien verwendet werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 609
gestellt von: anonym
am: 12.11.2012
Thema: Prüfadapter

Hallo,

ich arbeite bei einem Systemdienstleister für Electronic Manufacturing Services im Bereich der Prüfplanung.
Unsere Testsysteme und Prüfadapter haben bisher keine CE-Kennzeichnung. Da nun auch selbstverwendete Maschinen (handelt es sich bei einem Prüfadapter darum?) der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen, wird gerde diskutiert, wie mit dem Thema umzugehen ist.

Die Wertschöpfung in der Prüfplanung kann unterschiedlich tief ausfallen.
So gibt es z.B. extern beschaffte ICT-Testsysteme, für die der Prüfplaner bei einem Adapterbauer Prüfadapter kauft.
Diese können bereits komplett fertiggestellt sein und der Prüfplaner erstellt nur noch das Testprogramm, es kann aber auch sein, dass der Prüfplaner die Adapter noch verdrahten muss.
Im Bereich Funktionstest werden die Adpater meist vom Prüfplaner selbst verdrahtet und mit selbst entwickelter Zusatzelektronik ausgestattet.
Bei den oben genannten Systemen hat das Testsystem eine Schnittstelle die oft aus gefederten Prüfpins besteht, an die dann der Adapter angekoppelt wird.
Die Testsysteme versorgen bzw. prüfen die Prüflinge schlimmstenfalls mit Spannungen bis zu ca. 2500 V, desweiteren mit Druckluft.
Die Kontktierung der Prüflinge erfolgt größtenteils über Vakuum.
Teilweise werden auch komplette Standalone-Testsysteme aufgebaut bei denen dann diverse Messgeräte, Netzteile, Relaiskarten usw. verbaut sind.

Mir drängen sich folgende Fragestellungen auf:

1. Wer soll die Konformitätserklärung unterzeichnen?
Ist der einzelne Prüfplaner als Hersteller zu sehen?
Ist es zulässig, dass der einzelne Prüfplaner (in unserer Firma sind es in Summe über 100 Personan an verschiedenen Standorten) die Konformitätserklärung selbst unterschreiben muss?
Teilweise werden in der Prüfplanung normale Industrieelektroniker eingesetzt, diese können doch unmöglich alle gesetzlichen Vorgaben kennen und bewerten können?

2. Ist eine EMV-Überprüfung der einzelnen Adapter nötig?
Die Prüfadapter werden jeweils für eine spezifische Leiterplatte unseres Endkunden entwickelt und diesem in Rechnung gestellt.
Sie verbleiben normalerweise bei uns in der Firma, und werden dann in der Produktion verwendet.
Ist es nun nötig für jeden Adapter eine EMV-Messung erfolgt, die die Kosten des Adapters weitaus übersteigt?
Zudem ist es gar nicht möglich, jedesmal wenn ein neuer Adapter erstellt wird, das Zieltestsystem abzubauen und in eine EMV-Messkammer zu verbringen.
Eine angedachte Klassifizierung der Adapter macht aus meiner Sicht keinen Sinn, da gerade im Bereich EMV schon geringfügige Änderungen große Auswirkungen haben können.
Wenn ich sehe dass beim Test einzelner BGR ein ca. einen Meter entferntes Radio zu rauschen beginnt, gehe ich davon aus, dass eien EMV-Messung zu einem negativen Ergebnis führen würde.
Gibt es nicht eventuell Ausnahmeregelungen für solche Unikate wie einen Prüfadapter?

3. Wie ist mit neuen Adaptern für ein selbsterstelltes Testsystemen Baujahr 2001 zu verfahren, für das keine CE-Konformitätserklärung vorliegt?
Da die Gefährdung ja vom Gesamtsystem ausgeht, kann der Adapter separat gar nicht CE-Konform sein, wenn es der Tester nicht ist?

Ich hoffe, Sie können hier ein bisschen Licht ins Dunkel bringen.
Besten Dank im voraus.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Prüfadapter sind vermutlich Auswechslbare Ausrüstungen, unterligen daher der Maschinenrichtlinie und der EMV-Richtlinie. Die Konformitätserklärung unterschreibt eine Person der Herstellerfirma, die idealerweise Prokura besitzt. EMV-Messungen müssen generell nicht unbedingt gemacht werden, aber es muss EMV-gerecht gebaut werden, so dass keine negativen EMV-Störungen zu erwarten sind. Für Testsysteme aus 2001 müssen Sie die CE-Kennzeichnung nachholen. Neben dem Adapter muss auch das Gesamtsystem die CE-Kennzeichnung haben.

Beste Grüße

Roman Preis

 

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Frage 608
gestellt von: Andreas Rauh
am: 12.11.2012
Thema: LOTO-Erklärung

Sehr geehrter Herr Preis!

Zu welchem Zeitpunkt trat die Verordnung in Kraft, dass Maschinenhersteller eine Logout/Tagout Erklärung erstellen und an den Kunden weitergeben müssen?

Antwort noch ausstehend

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Frage 607
gestellt von: Kai Grundmann, Martin Yale International GmbH, Markdorf
am: 09.11.2012
Thema: Gebrauchtmaschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

wir produzieren Großaktenvernichter, die mit einer Ballenpresse kombiniert werden. Nur in der Kombination von beiden Komponenten bestätigen wir die CE-Konformität. Es gibt aber immer wieder Kunden, die bei einer alten Kombination von uns als Ersatz nur einen neuen Großaktenvernichter wünschen und diesen dann mit der alten vorhandenen Presse verbinden möchten. Eine Adaption ist möglich, wobei die Umrüstung der Presse auf den aktuellen normenkonformen Stand aus wirtschaftlichen Gründen eigentlich nicht in Frage kommt. Meine Frage wäre jetzt, ob der Austausch einer Komponente in einer "Altanlage" durch eine neue unvollständige Maschine auch dazu führt, dass die Gesamtlage vollständig den aktuellen Richtlinien entsprechen muss, oder weiterhin die alte CE-Erklärung der Anlage ihre Gültigkeit behält.

Ich danke Ihnen vorab für Ihre Bemühungen, diesen Sachverhalt zu klären.

Mit freundlichen Grüßen
Kai Grundmann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Grundmann,

ich freue mich, hier im Forum wieder von Ihnen zu hören. Wenn durch den neuen Aktenvernichter keine neuen oder zusätzlichen Gefährdungen in der Gesamtanlage entstehen, geht man davon aus, dass keine wesentliche Veränderung an der Anlage vorgenommen wurde. Insofern kann die alte Anlage weiter betrieben werden, ohne dass die CE-Kennzeichnung neu erfolgen muss. Für die eingebaute unvollständige Maschine gilt nach dem Leitfaden zur Maschinenrichtline § 39 folgendes: "Wenn die neue Einheit aus einer unvollständigen Maschine gebildet wird, zu der eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung mitgeliefert werden, gilt derjenige, der die unvollständige Maschine in die Gesamtheit der Maschinen integriert, als Hersteller der neuen Einheit. Er muss daher eine Beurteilung sämtlicher Risiken durchführen, die sich aus der Schnittstelle zwischen der unvollständigen Maschine, anderen Ausrüstungen und der Gesamtheit der Maschinen ergeben können, alle relevanten grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einhalten, die vom Hersteller der unvollständigen Maschine nicht angewandt wurden, nach der Montageanleitung vorgehen, eine EGKonformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung an der eingebauten neuen Einheit anbringen".
Für mich stellt sich die Frage, ob der Aktenvernichter nicht eher eine vollständige Maschine ist. Die CE-Kennzeichnung desselben wäre dann Ihre Aufgabe. Den Leitfaden zur Maschinenrichtlinie finden Sie in unserer Rubrik Praxishilfen zur CE-Kennzeichnung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 606
gestellt von: Christian Eichner, Gardner Denver Nash
am: 06.11.2012
Thema: Versand von Ware und Dokumentation

Hallo,

ist es korrekt, dass gemäß der Maschinenrichtlinie die Ware unbedingt zusammen mit der Dokumentation erfolgen muss?
Wir bauen tw. sehr komplexe Anlagen und nicht immer ist sichergestellt, dass die Dokumentation auch zum Zeitpunkt der Warenlieferung fertiggestellt ist. Sehr oft liefern wir nach.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Eichner,

solange Anlagen im Probebetrieb sind, muss die Dokumentation nicht fertiggestellt sein. Es müssen aber organisatorische Maßnahmen getroffen werden, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Beispielsweise dürfen ausschließlich geschulte Personen an der Anlage arbeiten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 605
gestellt von: Rainer Köhne
am: 06.11.2012
Thema: Elektronikworkshop, Bausätze und Kennzeichnungspflicht

Sehr geehrter Herr Preis,

im Rahmen eines Workshops für Veranstaltungstechnik sollen unter anderem auch elektronische Bausätze (einfache Verstärker) von den Teilnehmern zusammengebaut werden. Als Seminarleiter möchte ich nun wissen, ob diese von den Teilnehmern oder von mir nun entsprechend mit CE-Kennzeichnung versehen werden müssen. Macht es einen Unterschied, wenn es sich bei den Teilnehmern um gewerbliche, private oder Lehrer handelt?
Vielleicht können Sie mir auch sagen, ob eine Anmeldung bei der Stiftung EAR sein muss?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Mit freundlichem Gruß

Rainer Köhne

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Köhne,

wenn die Bausätze später gewerblich genutzt werden, müssen sie eine CE-Kennzeichnung bekommen. Ansonsten nicht. Dies ist unabhängig davon, aus welchen Bereichen die Teilnehmer stammen..

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 604
gestellt von: Konstantin Sabilis, Ingenieurbüro Pfaffenhofen
am: 06.11.2012
Thema: Lastaufnahmemittel

Sehr geehrter Herr Preis,

ich bin gerade dabei ein Lastaufnahmemittel (für den Eigengebrauch) zu konstruieren und danach bauen zu lassen.

Es handelt sich um eine mech. Greifzange (einhaken von Hand mit Klemmhebel zur Sicherung), die an einem Produkt angebracht wird, um es aus der Werkzeugform zu bringen.
Diese Greifzange ist an einem el. Kettenzug angebracht, der wiederum in einer Gesamtmaschine mit CE-Kennzeichnung integriert ist.

Meiner Meinung nach handelt es sich um ein Lastaufnamemittel und fällt somit unter die MRL. Auch bin ich der Meinung, dass keine wesentliche Veränderung der Gesamtmaschine vorliegt und die vorhandenen Schutzmaßnahmen das neue Risiko mit absichern.

Aber... für mich ist diese Greifzange eine "unvollständige Maschine" ohne CE-Kennzeichnung mit Herstellererklärung. Bin mir aber unsicher, da wir auch fertig gekaufte Lastaufnahmemittel (Traversen) im Einsatz haben und hier liegen mir vom Hersteller Konformitätserklärungen inkl. CE-Kennzeichnung vor.
Können Sie mir hier weiterhelfen?

Mit freundlichen Grüßen und besten Dank für Ihre Antwort

K. Sabilis

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Sabilis,

Lastaufnahmemittel sind nach Maschinenrichtlinie gleich zu behandeln wie Maschinen, daher muss eine Konformitätserklärung, Risikobeurteilung und Benutzerinformation erstellt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 603
gestellt von: Valentin Fust
am: 03.11.2012
Thema: DeWalt Akku Set aus Kanada ohne CE-Prüfung

Hallo,

ich habe ein kleines Problem mit der Zollbehörde,

mein Bruder, wohnhaft in Kanada (Vencouver), hat mir zum Geburtstag ein DeWalt Akkuset bestehend aus Akku Bohrschrauber, Kreissäge, Fuchsschwanz, Stichsäge, Bohrhammer zugeschickt.
Nun bekomme ich von der Zollbehörde eine Mitteilung, dass es sich um ein nichtkonformes Produkt handelt.
Akkuladegerät hat keinen deutschen Stecker!

Kann mir jemand sagen, wie ich weiter vorgehen soll?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Fust,

generell ist es nicht erlaubt, Geräte oder Maschinen, die nicht CE-gekennzeichnet sind, nach Europa zu exportieren. Sie könnten die CE-Kennzeichnung prinzipiell nachträglich selbst durchführen und dies mit dem Zoll vereinbaren. Für das Akkuset dürfte sich der Aufwand aber kaum lohnen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 602
gestellt von: Uwe Klamant, ASZ Bocholt/Rhede e.V.
am: 02.11.2012
Thema: Absauganlagen

Guten Tag,

eine schon bestehende Textilanlage mit vorhandener Konformitätserklärung wird nun mit einer Absaugung ausgerüstet. Die Absauganlage besteht aus einem Absaugtisch mit Düsen, diversen Rohrleitungen und einem Lüfter. Sie besitzt eine eigene Steuerung ( Elektroschrank). Der Hersteller bezieht sich auf die Fachinformation Nr. 5 vom BHKS, wo keine Konformitätserklärung notwendig ist für TGA Anlagen. Meiner Meinung nach stimmt das nicht. Erst einmal ist eine Absauganlage keine TGA Anlage und zum zweiten ist es nach Anhang 5 Artikel 2 Buchstabe c) der Maschinenrichtlinie sogar als Sicherheitsbauteil zu benennen (System zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen).
Könnten Sie mir da bitte weiter helfen?

Herzlichen Dank

Uwe Klamant

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Klamant,

Ihre Einschätzung teile ich. Die Absauganlage ist eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie. Sie erfüllt den dritten Aufzählungs-Absatz der Definition für Maschinen: "— eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf
einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist."
Ein Sicherheitsbauteil ist die Absauganlage dann, wenn gefährliche, z.B. explosionsgefährliche oder giftige Medien abgesaugt werden müssen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 601
gestellt von: Gudo Lövenich, ISM Eschweilier
am: 31.10.2012
Thema: Konformitätserklärung

Frage: Die Doku eines kleinen Portalkrans (Tragfähigkeit 2000 kg, Heben und Katzfahrt elektrisch, Kranfahrt von Hand, nicht schienengebunden) enthällt eine Einbauerklärung für eine Unvollständige Maschine. Keine Konformitätserklärung!
Ist es wirklich so, dass nur weil das Portal für den Transport zerlegt werden muss, derjenige, der es zusammenbaut die Konformitätserklärung erstellen muss?
Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei doch nicht um eine unvollständige Maschine.

MfG

Guido Lövenich

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Lövenich,

die Einstufung des Krans als unvollständige Maschine ist nicht korrekt. Es muss eine Konformitätserklärung hierfür vom Hersteller ausgestellt werden. Wenn der Zusammenbau sicherheitstechnisch problematisch ist, sollte der Hersteller diesen überwachen, prüfen und anschließend die CE-Kennzeichnung durchführen. Möglicherweise reicht auch eine sorgfältige Beschreibung des Zusammenbaus in der Betriebsanleitung.

Beste Grüße

Roman Preis

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