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Frage 200
Gestellt von: Olaf Schäfer
am: 16.07.2010
Kommentar zu Frage: 168
Thema: Ist eine hydraulische Komponente eine unvollständige
Maschine?
Frage: Unter der bereits beantworteten Frage
Nr. 168 wird von Ihnen hinsichtlich der CE konformen Kennzeichnung
auf Hydrauliksysteme auf eine Stellungnahme der VDMA verwiesen.
Wenn ich ein Hydraulikaggregat ( Pumpe, Motor, behälter, Sicherheitseinrichtung
und schlauchverbindungen ) zukaufe, müßte ich dieses
Aggregat doch mit einer CE Kennzeichnung bekommen, wenn ich eine
Kreiselpumpe mit Antrieb auf einem Schlitten montiert ebenfalls
mit CE Kennzeichnung ausführen muss, oder?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schäfer,
bei Frage 168 handelt es sich um pneumatische
Systeme. Laut Postitionspapier des VDMA ist ein Hydraulikaggregat
bestehend aus z.B. Pumpe, Motor, Speicher und hydraulischer Steuerung
als unvollständige Maschine zu behandeln.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 199
Gestellt von: Alexander Pelz,
Bad Neustadt
am: 16.07.2010
Thema: Wer ist Hersteller? Wer trägt die Verantwortung?
Sehr geehrter Herr Preis,
ich habe noch eine abschließende Frage
bezüglich dem Inverkehrbringen von Hubtischen durch einen (Zwischen)Händler.
Wir produzieren einen nach DIN EN 1570 und MRL bewerteten Hubtisch.
Die Montage beim Endkunden und die Installation des externen Steuerpults
(am Aufstellungsort wird entschieden, wo das kabelgebundene Steuerpult
am geschicktesten platziert wird - natürlich auch in gewisser
Weise nach Kundenwunsch) erfolgt durch einen (Zwischen) Händler.
Dieser bestellt lediglich "den Hubtisch mit der Steuereinheit
und 15m Steuerkabel".
Die Angaben zur Montage des Hubtisches an sich befinden sich in
der Betriebsanleitung. Aufgrund der unbekannten Verhältnisse
beim Kunden bezüglich der Anbringung der Steuereinheit haben
wir keinen Einfluss darauf bzw. können keine Vorgaben machen,
wie und wo der Bedienpult installiert wird.
Aus der Risikobeurteilung jedoch ist ersichtlich, dass das Bedienpult
"so anzubringen ist, dass von dieser Position der Gefahrenbereich
vollständig zu überblicken ist". Mehr als diese Information
können wir dem Händler also nicht zur Verfügung stellen.
Nun stellt sich natürlich die Frage: Wir sind Hersteller und
bringen das CE- Zeichen auf. Wenn durch eine fehlerhafte Anbringung
des Bedienpults ein Unfall passiert, wer trägt dann die Schuld
dafür?
Wie können wir uns absichern?
Müsste theoretisch einer unserer MA sich die Maschine nach
der Montage nochmal ansehen? Wäre es ausreichend, vom Händler
eine kurze Beschreibung zu verlangen mit einem Foto, die die korrekte
Anbringung beweist?
Dem Händler die Maschine als "unvollständige
Maschine" zu verkaufen ist nicht möglich, da es eine sehr
kleine Firma ist, die unter diesen Umständen sicherlich zur
Konkurrenz wechseln würde.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Pelz
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Pelz,
Ihre Vorschläge zur Vorgehensweise halte
ich für in Ordnung. Entweder Sie besichtigen den Hubtisch nach
der Montage oder Sie lassen sich Fotos zusenden, um die Situation
zu beurteilen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 198
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 16.07.2010
Thema: Maschinen versetzen
Guten Morgen Herr Preis,
wir müssen demnächst Maschinen
und Anlagen an verschiedene Stellen im Betrieb versetzen. Brauchen
wir dafür eine CE-Kennzeichnung mit dem obligatorischen Prozedere?
Die Maschinen/Anlagen laufen bereits seit Jahren, bisher ohne Kennzeichnung.
Wenn wir eine Kennzeichnung brauchen sollten, wieso ist sie erforderlich?
Die Maschinen/Anlagen wurden nicht verändert. Kann man auch
eine "vorläufige" Konformität bescheinigen,
wenn der Vorgang noch nicht abgeschlossen ist, die Maschinen/Anlagen
jedoch umgesetzt werden muss?
Wie ist das bei konzernintern versetzten
Maschinen/Anlagen in andere Länder (hier von Frankreich nach
Deustchland). Das Werk in Frankreich wurde geschlossen und niemand
erstelle natürlich noch irgendetwas für die deutschen
Freunde.
Ich wäre Ihnen für eine Antwort
sehr dankbar, wenn möglich mit Zitierstellen oder Hinweisen,
wo in den Normen und RL wir Ihre Informationen nachlesen/belegen
können.
Vielen Dank im Voraus,
Axel Schlichting
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Schlichting,
die Maschinen oder Anlagen, die Sie versetzen,
müssen die Anforderungen erfüllen, die zum Zeitpunkt des
erstmaligen Inverkehrbringens gesetzlicher Stand waren. Seit 1995
also CE-Kennzeichnung, davor Unfallverhütungsvorschriften.
Durch die bloße Versetzung ändert sich hieran nichts,
die Maschinen können weiterhin so betrieben werden. Auch die
Versetzung aus europäischen Ländern ins europäische
Ausland kann ohne weitere Auflagen erfolgen. Geregelt ist dies durch
das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und die Maschinenrichtlinie.
Grenzen in dieser Vorgehensweise bestehen dann, wenn Sicherheitsmängel
an den Maschinen/Anlagen bestehen. Nach Betriebssicherheitsverordnung
(Gesetz für den Maschinenbetreiber) muss der Betreiber einer
Maschine/Anlage vorhandene Sicherheitsmängel beseitigen bzw.
die Maschine/Anlage in einem sicherheitstechnisch einwandfreien
Zustand erhalten.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 197
Gestellt von: R. König
am: 15.07.2010
Thema: CE-Kennzeichnung Versuchsmaschine
Sehr geehrter
Herr Preis,
mich beschäftigt derzeit ein Sonderfall:
eine Messemaschine, welche zu Versuchszwecken zur Zeit der MRL 98/37/EG
gebaut wurde. Sie wurde lediglich auf Messen ausgestellt.
Diese Maschine soll nun an eine Hochschule
verliehen oder verschenkt werden (also unentgeltlich). Nun stellt
sich die Frage der CE-Kennzeichnung.
Gibt es für solche Sonderfälle Ausnahmen (wie z.B. bei
Messen), ich habe in der neuen MRL Artikel 1h) gefunden.
Ich bin mir sicher, dass jedoch nur die alte MRL angewandt werden
muss, da keine wesentlichen Veränderungen stattgefunden haben,
dort gibt es jedoch keine Außnahme für Versuchsmaschinen.
Allerdings besitzt die Maschine noch keine CE-Konformitätserklärung,
CE-Kennzeichung, Betriebsanleitung, Gefahrenanalyse.
Wie ist die korrekte Vorgehensweise? Alle
Dokumente erstellen?
Über ihre Hilfe würde ich mich
freuen.
Freundliche Grüße,
R. König
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr König,
das erstmalige Inverkehrbringen der Maschine
im Sinne der Maschinenrichtlinie geschieht zum jetzigen Zeitpunkt,
da die Maschine bisher quasi nicht inverkehr gebracht wurde. Daher
ist die neue Maschinenrichtlinie anzuwenden. Wenn die Maschine zukünftig
zu Versuchszwecken nur vorübergehend und ausschließlich
in Laboratorien verwendet wird, kann die CE-Kennzeichnung unterbleiben.
Ansonsten muss sie nach der neuen Maschinenrichtlinie CE-gekennzeichnet
werden. Ob die Maschine unentgeltlich zur Verfügung gestellt
wird, oder ob dafür Geld fließt, spielt keine Rolle.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 196
Gestellt von: Peter Ottensmeyer
am: 14.07.2010
Thema: Unvollständige Maschine vs. Komponente
Sehr geehrter Herr Preis,
koaxiale Schalter werden z.B. zum Umschalten von Rundfunksendern
auf verschiedene Antennen verwendet. In einem hermetisch dichten
Metallgehäuse befinden sich drehbare Schaltkontakte, die beim
Schaltvorgang von einem Elektromotor angetrieben werden. Im Regelfall
werden die Schalter als Bestandteil komplexer Mehrsenderweichen
verkauft, die für jeden Sendestandort individuell zusammengestellt
werden. Die Schalter sind jedoch auch separat erhältlich. Handelt
es sich bei den Schaltern um unvollständige Maschinen oder
Komponenten? Was gilt für die Mehrsenderweichen?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Ottensmeyer,
ich vermute, dass es für die Schalter
C-Normen gibt, die zur Niederspannungsrichtlinie gehören. Z.B.
EN 60947-1 Niederspannungsschaltgerätekombinationen - Allgemeine
Festlegungen. In diesem Fall sollten Sie statt der Maschinenrichtlinie
die Niederspannungsrichtlinie anwenden. Wenn Sie keine Normen für
die Schalter finden, die der Niederspannungsrichtlinie zugeordnet
sind, könnten Sie die Schalter ggf. auch als Maschinen oder
unvollständige Maschinen einstufen, je nach Vollständigkeitsgrad.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 195
Gestellt von: Michael Pfrommer,
Gechingen
am: 14.07.2010
Thema: Einstufung von Eigenbau-Prüfgeräten
Frage: Wir stellen unsere Funktionsprüfgeräte
selbst her.
Beispiel1:
Schaltschrank mit Steuerung und PC.
Eingebaute Messsensoren für Strom/Spannung/Druck,etc.
Prüfling wird vom Schaltschrank versorgt mit 230VAC/400VAC
oder Kleinspannung ELV (max 25VDC).
Keine beweglichen Teile vorhanden (auch nicht am Prüfling).
Schutzmaßnahmen z.B. Prüfhauben,Lichtvorhänge,
2-Hand-Bedienung,Schutztrennung,Schutzkleinspannung (SELV/PELV).
Beispiel2:
Wie Beispiel 1 jedoch zusätzlich bewegliche Teile-->z.B.
Montage-Hubtisch (elektrisch/pneumatisch,etc.) oder bewegliche Teile
am Prüfling (Kompressor).
Beispiel 3:
Handprüfgeräte für Platinen oder kleinere Betriebsmittel.
Spannung 230V/400VAC oder Kleinspannung max. 25V AC/DC.
Schutzmaßnahmen z.B. Sicherheitskleinspannung (SELV/PELV)
oder Schutzhauben,Lichtgitter,etc.
Meine Frage ist, nach welcher Richtlinie diese Produkte eingestuft
werden.
Muss z.B. der Schaltschrank aus Beispiel 1 nach VDE0660 geprüft
werden oder nach EN60204-1?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Pfrommer,
Ihrer Beschreibung nach ist für Beispiel
1 und Beispiel 3 die Niederspannungsrichtlinie anzuwenden, für
Beispiel 2 die Maschinenrichtlinie. Schaltschränke können
Sie nach EN 60204-1 prüfen, die ggf. eingebauten Schaltgeräte
unterliegen den verschiedenen Normen für Schaltgeräte,
z.B. EN 60947-1 Niederspannungsschaltgeräte - Allgemeine Festlegungen
(= VDE 0660 Teil 100).
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 194
Gestellt von: Alexander Pelz,
Bad Neustadt an der Saale
am: 08.07.2010
Thema: Nicht-bestellte Sicherheitseinrichtungen von einem Kunden
Sehr geehrter Herr Preis,
ich habe eine Frage bezüglich Sicherheitseinrichtungen
(Schaltmatten, Maschenvorhängen,...), die ein Kunde nicht bestellen
möchte, obwohl sie entscheidend für die Sicherheit von
Personen sind.
Konkret geht es um einen Fall, bei dem ein
Angebot für einen stationären Hutisch abgegeben wurde.
Dabei wurden als \"Extra\" Schaltmatten angeboten, die
um den allseitig geöffneten Hubtisch zu legen sind, Dies soll
verhindern, dass Personen sich dem Gefahrenbereich nähern,
ohne dass der Bediener (befindet sich auf der Plattform) davon Kenntniss
nehmen kann (Sichtverhältnisse).
Dies ist eine Forderung der DIN EN 1570 und
kann aufgrund der technischen Anforderungen an den Hubtisch nicht
alternativ gelöst werden.
Bedingt durch die hohen Kosten für die Schaltmatten lehnt es
der Kunde ab, die Schaltmatten zu bestellen
Wie kann ich dieses Problem lösen?
1) Ist es möglich, einen Punkt in die CE-Konformitätserklärung
einzubringen, der die Gefahr beschreibt und ausdrücklich besagt,
dass es auf Kundenwunsch unterlassen wurde, durch nicht trennende
Schutzeinrichtung das Risiko zu verringer?
2) Kann ich ein Zusatzformular erstellen,
in dem ich auf die Gefahr Hinweise, mit Bezug auf die entsprechende
Richtlinie und die Normen, und dieses Blatt mir anschließend
von Kunden unterschreiben lasse?
Ist es möglich, sich durch eine dieser
oder beider Maßnahmen, im Falle eines Unfalls, aus der Verantwortung
zu ziehen?
Ich sehe keine Alternativen, außer dem Kunden abzusagen.
Vielen Dank für Ihre hoffentlich klärende
Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Pelz
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Pelz,
Sie sollten (dürfen) die Maschine nicht CE-gekennzeichnet dem
Kunden übergeben. Die CE-Kennzeichnung von Maschinen kann vertraglich
geregelt werden, das heißt, der Kunde kann die Maschine auch
selbst CE-kennzeichnen. Sie könnten die Verantwortlichkeiten
zwischen Ihnen und dem Kunden in einem Vertrag abgrenzen. Das Vertragsverhältnis
sollte so gestaltet werden, dass Sie eine nicht verwendungsbereite
Maschine verkaufen und im Vertrag deutlich darauf hinweisen, dass
zum Betrieb bzw. zur erforderlichen CE-Kennzeichnung die Installation
von Sicherheitsschaltmatten erforderlich ist.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 193
Gestellt von: Dieter Scholz
am: 08.07.2010
Thema: Gefahrenpotential Querstromgebläse
Frage: Nach Tabelle A1 in der EN ISO 14121-1
ist unter Mechanischer Gefährdung / Ursprung: rotierende Teile
die Gefahr des Einziehens oder Fangens aufgeführt.
Wenn jemand einen Ventilator betreibt, der
aufgrund seines Drehmomentes, seinen metallischen Flügelblättern
und seinen geometrischen Abmessungen ein erhebliches Gefährdungspotential
bedeutet, dann wird er diesen sicherlich eindeutig als Gefahrenstelle
identifizieren und entsprechende Schutzmaßnahmen (Berührungsschutzgitter)
treffen.
Wenn es sich allerdings nur um einen geometrisch kleinen, mit nur
geringem Drehmoment ausgestattete Ventilator handelt, ist die Wahrscheinlichkeit,
dass ein nennenswerter Personenschaden durch Berühren oder
Einziehen entstehen kann, gering.
Gibt es hierzu eine Norm oder Richtlinie,
die man als Einschätzungshilfe zur Beurteilung des Gefahrenpotentiales
im Sinne einer Risikobewertung heranziehen kann?
Die zu treffende Schutzmaßnahme sollte ja auch einem wirtschaftlich
vertretbarem und argumentierbarem Sicherungsaufwand entsprechen.
Vielen Dank für eine Information!
Grüße
Dieter Scholz
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Scholz,
in allgemeiner Form kann die Höhe von Risiken durch die Einbeziehung
verschiedener Aspekte abgeschätzt werden, ein wichtiger Aspekt
hierbei ist die Schwere der Verletzung, die aus der Gefährdung
entstehen kann. Schutzmaßnahmen können dann angepasst
an die Risikohöhe ausgewählt werden. Eine weitere Möglichkeit
ist die Recherche in den C-Normen: Gibt es für konkrete Produkte
Vorschläge in den Normen, wie mit der entsprechenden Gefährdung
umgegangen werden soll, und sind die dort beschriebenen Gefährdungen
vergleichbar mit den Gefährdungen am eigenen Produkt, kann
die Lösung aus der Norm übernommen werden. Dies nennt
man Risikovergleich.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 192
Gestellt von: Michael Krimm
am: 07.07.2010
Thema: Betrachtung einer unvollständigen Maschine nach ATEX
Sehr geehrter Herr Preis,
bei einem aktuellen Projekt stehen wir an einem Punkt zu dem die
Richtlinien m.E. sehr viel Interpretationsspielraum zulassen.
Um die Dokumentation sich ähnelnder Anlagen zu vereinfachen
sollen einzelne Komponenten als "Montagebaugruppen" zusammengefasst
und somit als unvollständige Maschinen bewertet werden.
Eine dieser Montagebaugruppen besteht aus mehreren Förderbändern,
einer Hubeinheit, einer hydraulisch schwenkbaren Rampe und einem
mittels Kettentrieb vertikal verfahrbaren Stempel. Diese Komponenten
befinden sich in einer Kompletteinhausung mit einer mittels zwei
Rolltoren verschlossenen Öffnung zur Einschleusung der Produkte
und eine Öffnung zur Übergabe der Produkte an die nachfolgende
Komponente (Shredder). Diese Montageeinheit dient der Zuführung
von Produkten für einen Shredder (Einschleusung, Höhenverlagerung,
Übergabe und Eindrücken während des Shredderns )
Die komplette Anlage in die o.b. Montagbaugruppe integriert wird,
dient der Zerkleinerung von Produkten mit gefährlichen Inhaltsstoffen
die während des Zerkleinerns abgeführt werden. Einer dieser
Stoffe ist Pentan bzw. Cyclopentan. Da dieses beim Shreddern freigesetzt
wird, wird die Anlage mit Stickstoff inertisiert. Hierzu wird der
Bereich über dem Shredder redundant überwacht und nach
Bedarf Stickstoff zugeführt. Zusätzlich ist die o.g. Montagebaugruppe
mit Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet. Da durch das Freiwerden
des Pentans beim Shreddern in Bereichen der o.g. Montagebaugruppe
eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann und da
sowohl durch das Shreddern selbst aber auch schon durch das Zuführen
der Produkte (z.B. durch Funkenbildung beim herunterrutschen auf
der Rampe) eine potentielle "eigene Zündquelle" vorhanden
ist wurde die komplette Anlage und auch die betreffende Montagebaugruppe
nach Atex ausgelegt und gebaut.
Nun (endlich) aber zu den eigentlichen Fragen:
- Kann ich die Montagebaugruppe im Rahmen
der Zusammenfassung als "unvollständige Maschine"
überhaupt nach ATEX bewerten und dokumentieren obwohl die explosionsfähige
Atmosphäre erst durch eine nachgelagerte Komponente (Shredder)
entsteht?
- durch die Inertisierung mit Stickstoff
entsteht im Innern diese Montagebaugruppe eine lebensgefährliche
Atmosphäre. Deshalb müssen vor Wartungsarbeiten alle Türen
und Klappen geöffnet werden und das Wartungspersonal darf erst
nach 20 Min. mit den Arbeiten beginnen. Gewartet bzw repariert werden
in diesem Fall Komponenten der Montagebaugruppe. Da unser Ziel die
Modularisierung der Dokumentation solcher Anlagen ist, wollte ich
für die Montagebaugruppe auch eine Betriebsanleitung erstellen.
Kann ich hier bei den Angaben zur Wartung schon auf die vorstehend
genannte Lebensgefahr eingehen, obwohl die Inertisierung erst nach
Vereinigung der unvollständigen Maschine mit den anderen Komponenten
zu einer echten Maschine (während deren normalen Betriebs)
entsteht?
- die Verrohrung der oben erwähnten
Feuerlöscheinrichtungen sind Bestandteil der Montagebaugruppe.
Die Feuerlöscheinrichtungen sind externe Komponenten, die bei
Montage an die Verrohrung angeschlossen werden. Wirksam werden die
Feuerlöscheinrichtungen in der Montagebaugruppe (über
dem Shredder). Kann ich in der Betriebsanleitung zur Montagebaugruppe
auch die Feuerlöscheinrichtungen behandeln?
Es wäre nett, wenn Sie mir Ihre Einschätzung
bezüglich meiner Fragen mitteilen würden.
Danke:
mit freundlichen Grüßen:
Michael Krimm
PS: Die "Romanlänge" dieser
Fragen bitte ich zu entschuldigen.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Krimm,
nach ATEX-Richtlinie können Sie auch unvollständige Maschinen
betrachten. Anwendungsbereich sind Geräte und Schutzsysteme,
wobei Ihre unvollständigen Maschinen als Geräte gesehen
werden können. Wo die explosionsfähige Atmosphäre
ihren Ursprung hat, ist für die Einstufung oder Abgrenzung
der Systeme voneinander nicht maßgebend. Wichtig ist hier
eine genaue Zoneneinstufung, die Sie vornehmen müssen. Diese
muss natürlich unter Berücksichtigung des Entstehungsorts
der explosionsfähigen Atmosphäre durchgeführt werden.
Die Sicherheitshinweise zur Lüftung der Anlage können
auch in den Betriebsanleitungen der Einzelkomponenten erscheinen,
jedoch dürfen diese in der Anlagen-Betriebsanleitung nicht
fehlen. Gleiches gilt für die Sicherheitshinweise zu den Feuerlösch-Einrichtungen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 191
Gestellt von: F. Ganter
am: 02.07.2010
Thema: Wann CE Kennzeichnung?
Frage: Eine Maschine wird komplett im Herstellerwerk
2009 aufgebaut und getestet. Mit allen Sicherheitseinrichtungen.
Sie wäre somit zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung
bereit. Die Maschine muss jedoch zum Transport in mehrere Teile
zerlegt werden und wird erst 2010 beim Betreiber aufgebaut und wieder
Inbetrieb genommen. Welches Herstellungsjahr hat die Maschine (Wann
ist der Herstellungsprozess beendet) und wann darf /muss die CE
Kennzeichnung angebracht werden?
Ein Hinweis auf andere Fragen: Der Dokumentationsbeauftragte
muss meines Wissens keine natürliche Person sein.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Ganter,
"Inbetriebnahme" definiert die Maschinenrichtlinie als
"... erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung ...".
In der "Kommentierung und Erläuterungen zur Maschinenrichtlinie"
finden wir unter anderem folgenden Hinweis: "Wird eine Maschine
per Katalog angeboten, kann erst bei tatsächlicher Zurverfügungstellung
von Inverkehrbringen gesprochen werden." Das Herstellungsjahr
der Maschine und das Datum des Inverkehrbringens sollten Sie daher
in 2010 sehen. An diesem Datum orientiert, sollte die Konformitätserklärung
ausgestellt werden und die CE-Kennzeichnung angebracht werden.
Vielen Dank für Ihren Hinweis bezüglich des Dokumentationsbevollmächtigten.
Ihr Hinweis ist richtig, ich habe im Forum aber keine Aussage gefunden,
die dem widerspricht. Die Nennung einer Person erachte ich für
sinnvoll und wird daher bei meiner Beantwortung von Fragen favorisiert.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 190
Gestellt von: Wolfgang Steinacher
am: 30.06.2010
Thema: Sondermaschine Einzelstück trotzdem Seriennummer, Typnummer
bei Konformitätserklärung
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind Sondermaschinenbauer und haben immer
nur Einzelstücke. Meine Konformitätserklärung war
bis jetzt daher sehr schlicht gehalten. Ich habe immer nur den Namen
der Maschine oder Anlage geschrieben und das wars. Nun Muß
ich nach dem neuen Gesetz eine genaue Typbezeichnung und Seriennummer
angeben. Diese gibt es bei uns aber nicht. Im konkreten Fall geht
es um eine Rollbahn 500mm lang, die zwischen 2 bestehenden Anlagen
verbaut wurde. Muss ich nun trotzdem eine Fantasienummer angeben
- ZB- Rollbahn Typ: RB, Seriennummer: 1?
Ich bekam die Konformitätserklärung nämlich als ungültig
zurück, weil diese nicht angeführt waren.
MfG, W. Steinacher
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Seinacher,
ja, dies sollten Sie so erledigen, wie von Ihnen vorgeschlagen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 189
Gestellt von: Carsten Gertz
am: 24.06.2010
Thema: Konformitätserklärung für veränderte
Anlage
Sehr geehrter Herr Preis,
unsere Firma fertigt u.a. Absaugungen mit
Abscheider für Metallspäne und -staub aus Metallbearbeitungsmaschinen.
Oft integrieren unsere Kunden unsere Absaugung (eigene Konformitätserklärung)
in ihre Bearbeitungsmaschinen und stellen dementsprechend auch eine
Konformitätserklärung für die Gesamtanlage aus.
Nun hat der Betreiber einer solchen Gesamtanlage bei uns bezüglich
einer Änderung der Absauganlage angefragt. Jedoch gibt es mittlerweile
den Hersteller der Bearbeitungsmaschine nicht mehr.
Der Betreiber hätte aber gerne eine Konformitätserklärung
für die geänderte Gesamtanlage von uns. Auch im Hinblick
auf den Hinweis auf Ungültigkeit der Konformitätserklärung
des Herstellers der Bearbeitungsmaschine bei nicht genehmigter Veränderung
seiner Maschine.
Können wir jetzt auf Grund der damaligen Konformitätserklärung
der Bearbeitungsmaschine unsererseits eine Konformitätserklärung
für die Gesamtanlage erstellen, dabei aber gleichzeitig eine
Verantwortung, für in der Zwischenzeit evtl. durch dritte durchgeführte
und durch unsere Firma nicht überprüfbare Veränderungen,
ausschließen?
Müssten wir die Gesamtanlage neu bewerten, welche MR ist dann
anzuwenden?
Gibt es da evtl. schon Regelungen?
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Gertz
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Gertz,
zunächst wäre zu prüfen, ob es sich bei der Änderung
der Absauganlage um eine "wesentliche Änderung" handelt.
Wenn die Änderung nicht wesentlich ist, können Sie diese
durchführen, ohne dass dies Einfluss auf die Konformität
der Anlage hat. Hierzu ist unter anderem zu fragen, ob zusätzliche
bzw. neue Gefährdungen zu erwarten sind.
Handelt es sich um eine wesentliche Änderung, müssen Sie
streng genommen die gesamte Anlage neu bewerten. Vereinfacht könnten
Sie eventuell den Wirkbereich der Änderung neu betrachten und
diesen nach den aktuellen Richtlinien/Normen gestalten/prüfen.
Maxime könnte hierbei sein: die Anlage darf durch die Veränderungen
nicht weniger sicher werden, als sie es vor der Änderung war,
neu hinzugekommene Teile/Gefährdungen müssen nach aktuellen
Vorschriften ausgelegt werden. Diese Vorgehensweise wird manchmal
praktiziert, wenn wirtschaftlicher Aufwand und Nutzen (im Sinne
der Sicherheit) in keiner Relation stehen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 188
Gestellt von: Simone Langohr
am: 24.06.2010
Thema: Betriebsanleitung im Sondermaschinenbau
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Hersteller von Verpackungsmaschinen
nach Kundenwunsch.
Das Problem ist: Eigentlich sollte die Betriebsanleitung mit der
Maschine ausgeliefert werden. Dies ist bei uns jedoch oft nicht
der Fall, da es bei uns im Hause keine Standardmaschinen gibt.
Wir können also die endgültige Version der Betriebsanleitung
erst anfertigen, wenn die Maschine komplett fertig ist. Dann geht
sie natürlich direkt aus dem Haus und die BAL kann bis dahin
noch nicht fertig sein (z.B. wg. Übersetzung, Zeichnungen nachpflegen,
Störmeldungen aufnehmen usw.).
Was sieht die Maschinenrichtlinie für so einen Fall vor?
Danke für Ihre Antwort.
MfG,
Simone Langohr
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Langohr,
die Maschinenrichtlinie gibt zu dieser Situation keine Vorschriften,
außer der, dass die Betriebsanleitung, zumindest die Informationen
daraus, die für die entsprechenden Lebensphasen/Arbeitsschritte
notwendig sind, beim Inverkehrbringen beim Kunden vorliegen müssen.
Rechtlich gesehen muss die Betriebsanleitung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
vorliegen.
Sie könnten auf dem Betriebsanleitungsstand, den Sie ausgeben,
einen Hinweis geben, dass es sich bei dem ausgelieferten Exempar
um einen vorläufigen Bearbeitungsstand handelt.
Es gibt weiterhin die Möglichkeit, einen Probebetrieb zu definieren.
Beim Probebetrieb müssen Maschinen nicht zwingend alle Anforderungen
der Maschinenrichtlinie erfüllen. Für den Probebetrieb
sind besondere Bedingungen vorgeschrieben:
- Es muss ein Sicherheitsbereich abgesperrt werden,
- es muss eine Betriebsanweisung an der Anlage ausgehängt werden,
- es muss eine für die Sicherheit verantwortliche Person benannt
werden,
- die an der Anlage arbeitenden Personen müssen eingewiesen
sein.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 187
Gestellt von: anonym
am: 10.06.2010
Thema: Konformitätserklärung
Frage: Laut MRL 2006/42/EG, Anhang I, 1.7.4.2
c kann die Betriebsanleitung statt einer EG-Konformitätserklärung
ein Dokument enthalten, das die Konformitätserklärung
inhaltlich wiedergibt, aber keine Seriennr. und Unterschrift enthalten
muss. In welchem Fall kann dieses Dokument verwendet werden und
muss eine EG-Konf.erklärung mit Unterschrift nachgereicht werden?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
die Konformitätserklärung ist in jedem Fall dem Kunden
zu übergeben, es sei denn, die in der Betriebsanleitung abgedruckte
Konformitätserklärung enthält auch die Seriennummer
und Unterschrift. Ob Sie bei der zusätzlichen Konformitätserklärung,
die zur Betriebsanleitung gehört, diese vollständig abdrucken,
oder ob Sie nur die Inhalte wiedergeben und die Seriennummer und
Unterschrift weglassen, steht Ihnen in den Fällen offen, wenn
die Konformitätserklärung als separates Blatt, also zusätzlich
zur Betriebsanleitung, dem Kunden übergeben wird.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 186
Gestellt von: Jürgen Meichle,
Held Technologie
am: 09.06.2010
Thema: Teilerneuerung einer Maschine
Sehr geehrter Herr Preis,
einer unserer Kunden aus Frankreich wünscht
den Austausch der elektrischen Steuereinheit (Bedienterminal, Schaltschrank
mit Schützen, Relais, Leistungsteilen....) für seine von
uns im Jahr 1993 erhaltenen Maschine.
Der Rest der Maschine (isobare Doppelbandpresse)
bleibt bestehen.
Funktionsänderungen sind nicht gewünscht.
Die seinerzeit verwendeten Sicherheitsbauteile
(Sensoren, Schalter, Band-Stop-Taster, Not-Aus "Halt"-Taster)
sollen möglichst weiterverwendet werden können.
Worauf ist zu achten?
Wie realisieren wir die Umsetzung?
Vielen Dank für ihre Antworten im voraus.
Jürgen Meichle
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Meichle,
es ist darauf zu achten, dass bei den Umbauten die aktuell gültigen
Normen und die aktuelle Maschinenrichtlinie eingehalten werden.
Die Maschine darf durch den Umbau nicht weniger sicher werden, als
sie es vor dem Umbau war - im Gegenteilteil - Ihre Einschätzung
könnte ergeben, dass es sich bei dem Umbau um eine wesentliche
Änderung handelt, in diesem Fall müssten Sie die gesamte
Maschine und Dokumentation nach der neuen Maschinenrichtlinie (und
den aktuellen Normen) prüfen/umgestalten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 185
Gestellt von: Raphael König
am: 08.06.2010
Thema: Unvollständige Maschine? Vertrieb im Nicht-EU-Gebiet?
Sehr geehrter Herr Preis,
eine Frage zu unvollständigen Maschinen
(deren Definition setze ich voraus):
Wir sind Sondermaschinenbauer und integrieren
unsere Maschinen üblicherweise in vorhandene Produktionslinien.
Erst bei der Integration werden alle Sicherheisteinrichtungen (vom
Kunden oder Verketter) angebracht. Nun können unsere Maschinen
durchaus eine Funktion ohne diesen Einbau erfüllen (also keine
unv. Maschine), allerdings sind die Maschinen aber nur für
den verketteten Betrieb vorgesehen (also doch unv. Maschine!?).
Ich denke die Frage ist nun klar: Wie ordne ich solche Maschinen
ein? Nach meiner Meinung sind die Maschinen zu komplex, dass sie
als unv. Maschine durchgehen. Die bisherige Vorgehensweise war auch
so, d.h. es wurden Konformitätserklärungen erstellt, keine
Einbauerklärungen.
Zweite Frage zu denselben Maschinen: Wir
vertreiben auch im Nicht-EU-Raum. Manche Maschinen werden nicht
nach MRL verkauft. Welche Richtlinien muss ich rechtlich gesehen
dann einhalten? Die des Bestimmungslandes?
Konkretes Beispiel für Nicht-EU/Indien:
Eine Maschine, bei welcher wähernd der Bearbeitung Ölnebel
entsteht, was im Extremfall zu einem explosiven Gemisch führen
kann. Es wurde keine Absaugung geschweige denn einen Stutzen dafür
mitverkauft (nicht vertraglich vereinbart), was nach MRL bzw. eigener
Risikobeurteilung mindestens nötig wäre.
Wie verhält sich die Sachlage bzw. die korrekte Vorgehensweise?
Wer haftet im Schadensfall bzw. was liegt rechtlich zu Grunde?
Über Aufklärung wäre
ich dankbar,
vielen Dank im Voraus!
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr König,
bezüglich Ihrer ersten Frage möchte ich auf Frage 183
verweisen, in der die gleiche Thematik vorkommt.
Zu Frage 2: Es gelten die Einfuhrbestimmungen des Landes in das
Sie liefern. Auch wenn Sie nach Indien liefern, müssen Sie
für Schäden, die durch Sicherheitsmängel entstanden
sind, haften.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 184
Gestellt von: Dieter Noe
am: 27.05.2010
Thema: Anhang IV-Maschinen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eigentlich nur eine ganz kurze Frage:
gehören Kalander zu den Anhang IV-Maschinen?
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Noe
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Noe,
nein, Kalander gehören nicht zu den Anhang IV-Maschinen..
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 183
Gestellt von: Mario Malekowic,
Eschbach
am: 26.05.2010
Thema: Unvollständige Maschinen
Sehr geehrter Herr Preis,
wir bauen gerade ein Handling, das Bauteile
einer Produktionsmaschine zuführt. Dieses Handling besitzt
eine eigene Steuerung und wird komplett in die Gesamtanlage und
deren Schutzumhausung integriert. Selbständig funktioniert
die Anlage nur, wenn die Sicherheitseinrichtung des Handlings durch
die übergeordnete Steuerung freigeschaltet wird. Müssen
wir für die Maschine eine Konformitätserklärung oder
eine Einbauerklärung ausstellen?
Welche Angaben müssen wir dem Betreiber bzw. dem Integrator
geben?
Mit freundlichen Grüßen
Mario Malekovic
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Malekovic,
Handlingsysteme Ihrer Art können verschieden eingestuft werden,
also sowohl als fertige Maschine, als auch als unvollständige
Maschine. Die Einstufung obliegt Ihnen. Wichtig ist, dass die Dokumente,
also Einbau- bzw. Konformitätserklärung, Betriebsanleitung
bzw. Montageanleitung und die Risikobeurteilung zur ensprechenden
Einstufung passen. Das bedeutet, es müssen jeweils die richtigen
Informationen an den Integrator gegeben werden. Insbesondere bei
der Einstufung als Maschine müssen alle notwendigen Informationen
zur vollständig sicheren bestimmungsgemäßen Verwendung
in der Betriebsanleitung zu finden sein.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 182
Gestellt von: Marcel Bertschi,
Dübendorf
am: 25.05.2010
Thema: Konformitätserklärung bei Maschinen für Anlage
Sehr geehrter Herr Preis
Wir stellen Maschinen für den Bereich
Umwelttechnik her und vertreiben diese international. Entweder werden
die Maschinen einzeln als Komponenten von uns geliefert oder im
Rahmen einer Anlage, die wir kundenspezifisch entwickeln. Daraus
ergeben sich für uns folgende Fragen:
- Können bei Lieferung einer Anlage
die Konformitätserklärungen der Maschinen (mit Serienummer
und Unterschrift) bei der Gesamtdokumentation der Anlage beigelegt
werden, wenn eine Zusammenfassung der Konformitätserklärung
im jeweiligen Manual der Maschine vorhanden ist? Oder muss zwingend
bei jeder einzelnen Maschine die entsprechende Konformitätserklärung
(mit Serienummer und Unterschrift) beigelegt werden?
- Bei einer Serienproduktion muss laut der
MRL nicht zwingend die jeweils spezifische Seriennummer in der Konformitätserklärung
angegeben werden, sondern es kann auch ein Bereich/Batch (Serienummer
100 - 199) sein.
Gilt das auch für Maschinen, deren Seriennummern nicht fortlaufend
sind (z.B: 121, 167, 188)?
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
M.Bertschi
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Bertschi,
es ist ausreichend, wenn die Konformitätserklärungen für
die Maschinen in der Gesamtdokumentation abgelegt sind.
Zur Serienproduktion: Auch wenn die Seriennummern nicht fortlaufend
sind, halte ich es für in Ordnung, einen Seriennummernbereich
anzugeben.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 181
Gestellt von: Uwe Schütz
am: 17.05.2010
Thema: Einbauerklärung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir betreiben ein Unternehmen im Bereich der Industrieautomation,
ich als Neuling, habe nun ein Projekt, in dem ein paar Fragen aufkommen:
Wir planen, konstruieren, programmieren und bauen Schaltanlagen,
die bei verschiedenen Maschinenbauern zu Einsatz kommem, in diesem
spez. Fall geht es um folgendes:
Wir planen, konstruieren, programmieren einen Schaltschrank, aus
diesem Maschinenteile von 2 verschiedenen Maschinenbauern gesteuert
werden ( 1x ein hydraulisches Dosieresystem und einmal ein elektrisches
Extrudersystem), in Verbindung mit unserer Steuerung ist das ein
in sich lauffähiges System, aber dieses System wird wieder
in ein Gesamtsystem eines Maschinenbauers (mit einem Industrieroboter)
integriert.
Und nur dies ist eine gesamte Maschine!
Frage:
1. Wie muss denn unsere Einbau-Erklärung aussehen?
2. Wie müssen die Erklärung der Maschinenbauer / extruder
und Dosierer aussehen?
3. Wer macht denn die Gesamt-CE-Kennzeichnung, da der Endkunde die
Gesamtmaschine komplett aufgesplittet hat?
MfG
Uwe Schütz
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schütz,
für die Steuerung müssen Sie keine Einbau-Erklärung
ausstellen, sondern es genügt eine Bescheinigung, nach welchen
Normen Sie die Steuerung ausgelegt haben. Die CE-Kennzeichnung des
Gesamtsystems obliegt dem Betreiber, sofern dieser nichts anderes
vertraglich geregelt hat. Die Hersteller des Dosiersystems und des
Extruders können Konformitätserklärungen oder Einbau-Erklärungen
ausstellen, je nach dem, ob sie ihre Systeme als Maschinen oder
als unvollständige Maschinen eingestuft haben.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 180
Gestellt von: Roland Marihart,
A-Eggenburg
am: 12.05.2010
Thema: Angewandtes Diagramm zur Risikoeinschätzung
Guten Tag,
Ich berufe mich auf Ihr angewandtes Diagramm
zur Risikoeinschätzung mit den Faktoren S, A, E und W wodurch
ich einen Wert von 0-10 erhalte. Meine Frage nun: Ab welchem Wert
muss eine Schutzmaßnahme ergriffen werden? Z.B.: S=2, A=2,
E=2, W=2 gibt einen Wert von 5. Ab welchem Wert muss nun etwas unternommen
werden?
Vielen Dank bereits jetzt für Ihre Bemühungen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Roland Marihart
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Marihart,
hierzu gibt es keine Bestimmungen. In erster Linie dient das Diagramm
dazu, sich ein detailiertes Bild von der Risikohöhe der Gefahr
zu verschaffen. Wenn man Erfahrungen in der Einschätzung von
Risiken hat, kann man durch Vergleiche versuchen, geeignete Maßnahmen
aus den ermittelten Werten abzuleiten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 179
Gestellt von: Erwin Rößner,
Hamlar
am: 11.05.2010
Thema: Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Sehr geehrter Herr Preis,
als Sonderanlagenbauer liefern wir unseren
Kunden Großanlagen, welche als Einzelgeräte vorgefertigt
werden.
Die Anlage entsteht durch unsere Werksmoteure erst beim Kunden.
Während der Inbetriebnahme (Probebetrieb) entsteht der finale
Stand der Steuerungssoftware und somit die Details der Bedienung.
Mit der Abnahme der Analge durch den Kunden wird die Installation
abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt geht in einigen Fällen eine
Anlage vom Probebetrieb direkt in den Produktionsbetrieb über.
Wie sind folgende Fragen aus rechtlicher Sicht zu beurteilen (ergänzend
zu Ihren Antworten bei Frage 4):
Wann ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu fixieren?
Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Inbetriebnahme?
Welche Teile der Dokumentation müssen zu welchem Zeitpunkt
vorliegen?
Danke für Ihre detailierten Antworten.
Mit freundlichem Gruß
Erwin Rößner
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Rößner,
ab dem ersten bestimmungsgemäßen Verwenden der Anlage
muss diese allen Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen,
auch die Dokumentation muss zu diesem Zeitpunkt vollständig
vorhanden sein. Denn „Inbetriebnahme“ definiert die
Maschinenrichtlinie als "die erstmalige bestimmungsgemäße
Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der
Gemeinschaft". In der Regel ist dies der Zeitpunkt der Übergabe
an den Kunden bzw. der Abnahme durch den Kunden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 178
Gestellt von: Rolf Kuhn, CH-Mägenwil
am: 11.05.2010
Thema: Neue Steuerung an alte Maschine
Sehr geehrter Herr Preis, liebe Berufskolleginnen
und Kollegen
Wir dürfen an eine alte Werkzeugmaschine
welche mechanisch teilweise umgebaut wird, eine neue Steuerung liefern.
Wir machen dies im Auftragsverhältnis eines Kunden.
Der Kunde selber verkauft die Maschine dann weiter.
Uns ist klar, dass bezüglich Sicherheit rund um die Steuerung
das notwendige gemacht werden muss.
Es gibt aber auch mechanische Sachen, die ebenfalls mit in die Sicherheit
einbezogen sein müssen, welche nicht von uns gemacht werden.
Frage: Wer stellt die Konformitätserklärung aus, wir,
oder der Kunde, welcher grosse mechanische Dinge ändert?
Oder ist es so, weil in der Regel der Steuerungsbauer den Platz
als letzter verlässt, auch der ist, welcher die Konformitätserklärung
ausstellen muss?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort im
Voraus
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Kuhn,
für die Erklärung der Konformität ist der Hersteller
der Maschine verantwortlich. Er kann die Erklärung der Konformität
auch beauftragen/delegieren und dies vertraglich festlegen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 177
Gestellt von: Georg Sagerer,
Lenzing-AG
am: 10.05.2010
Thema: Risikoanalyse
Hallo.
In der EN 14121 sind unter Punkt Lärm die Auswirkungen beschrieben
und nicht die Gefahren/Risiken. Wie baut man dies in eine Risikomatrix
ein, die ja nach Risiken abfrägt und nicht nach Auswirkungen,
welche erst nach Eintreten des Risikos auftreten?
MfG Georg Sagerer
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Sagerer,
Sie können die Situation, durch die der Lärm entsteht,
als Gefahr/Risiko beschreiben.
Z.B.: "Gefährdung durch Lärm: Der Arbeitsprozess
gefährdet die Gesundheit der Hörorgane des Bedieners.
Die Hörorgane können eine bleibende Schädigung erleiden".
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 176
Gestellt von: anonym
am: 03.05.2010
Thema: Gesamtheit von Maschinen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind zuständig für das Inverkehrbringen von handgehaltener
Schraubtechnik an eine bestehende Montagelinie. D.h. wir ordern
angemessene Schrauber (z.B. Winkelschrauber) mit den notwendigen
Steuerungseinheiten vom Hersteller (aus dem Katalog – Diese
sind bereits alle einzeln CE-Zertifiziert). Nun sind wir beauftragt,
diese an die Montagelinie zu integrieren. Dazu gehören meist
folgende Gewerke:
- Aufhängung und Ablage der Schrauber
- Profilgestell an der Montagelinie, für Steuerung usw.
- EDV Anbindung (Kabelanbindung)
- Sicherheitsvorrichtung an der Montagelinie
- Kabelführung an Seitenschienen
- etc.
Diese Gewerke beauftragen wir betriebsintern zu erstellen bzw. auszuführen.
Meine Fragen:
1.) Stellt diese Gesamtheit von Gewerken eine ‚Anlage/Maschine
dar, und muss für diese ein CE-Konformitätserklärung
durchgeführt werden?
2.) Wenn ja, wo muss das CE-Zeichen angebracht werden? Im Sichtfeld?
3.) Muss für dieses Gewerk eine Abnahme nach BGB durchgeführt
werden?
4.) Sind wir im Sinne der Gesamtheit Maschinen-Hersteller/Bevollmächtigter,
und müssen wir die Risikobeurteilung/Gefahrenanalyse durchführen?
Danke im Voraus!
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn es steuerungstechnische und sicherheitstechnische Verknüpfungen
zwischen den Schraubern und dem Förderer bzw. zwischen den
einzelnen Schraubern gibt (Ihre "Sicherheitsvorrichtung an
der Montagelinie"?), müssen Sie die Anlage (= Gesamtheit
von Maschinen) nach der Maschinenrichtlinie CE-kennzeichnen, eine
Anlagenkonformitätserklärung ausstellen, eine Risikobeurteilung
durchführen und eine Anlagenbetriebsanleitung erstellen.
Das CE-Kennzeichen können Sie am Typenschild der Anlage anbringen,
z.B. an der Steuerung.
Was meinen Sie mit BGB?
Wer die CE-Kennzeichnung (mit den entsprechenden Aufgaben) durchführt,
können Sie vertraglich vereinbaren. Normalerweise und meistens
ist der Betreiber einer Anlage der Hersteller derselben.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 175
Gestellt von: Thomas Gutmann,
Dinslaken
am: 28.04.2010
Thema: Wesentliche Veränderung von Maschinen
Frage: Ist eine Nachrüstung (bisher
ist nichts vorhanden - es existiert nur eine Unterweisung der Anlagenbediener!)
an einer 30 Jahre alten Anlage mit einer Sicherheitslichtschranke
als wesentliche Änderung zu interprtieren?
Es entsteht hierdurch eigentlich keine neue
Gefahr. Die Maschine wird in Teilbereichen Sicherheitstechnisch
aufgerüstet.
Ich würde nach heutigen Stand zu "keiner
wesentlichen Änderung" kommen.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Gutmann,
wenn durch die Änderung keine neue Gefahr oder Risikoerhöhung
entsteht, gehe ich auch davon aus, dass Sie keine "wesentliche
Änderung" durchgeführt haben. Die Änderungen
in der Sicherheitstechnik müssen allerdings unter Anwendung
der aktuellen Normen durchgeführt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 174
Gestellt von: W. Thomas
am: 27.04.2010
Thema: Unvollständige Maschine / Auswechselbare Ausrüstung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein hydraulisches Spannsystem mit Drehdurchführung
/ Hydraulikaggregat / SPS sollte auf eine Drehbankspindel angebaut
werden.
Der Schalter lösen/spannen wird über
Steuerung "Drehbank" gesperrt , wenn die Drehbank arbeitet.
Zusätzlich bekommt die Drehbank das Freigabesignal "Werkstück
ist gespannt"!
Meine Frage:
Ist das Schnellspannsystem mit Hydraulikaggregat eine unvollständige
Maschine?
oder eine auswechselbare Ausrüstung?
Muss der Kunde mit der Drehbank ein CE machen
über die gesamte Anlage?
vielen Dank für Ihre Antwort
mfG
W. Thomas
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Thomas,
Ihr Kunde, also der Hersteller der Drehmaschine, muss für seine
Maschine unter Berücksichtigung des von Ihnen gelieferten Spannsystems
eine CE-Kennzeichnung vornehmen. Da das Schnellspannsystem sicherheitsrelevant
über die Steuerung der Drehmaschine mitgesteuert wird, gehe
ich nicht davon aus, dass es sich beim Schnellspannsystem um eine
Auswechselbare Ausrüstung handelt. Für eine Auswecheselbare
Ausrüstung würde der Umstand sprechen, wenn der Bediener
der Drehmaschine das Schnellspannsystem zur Funktionsänderung
selbständig an der Maschine anbringt und ggf. wieder entfernt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 173
Gestellt von: Dr. Reinhard Vogt,
ESAB Cutting Systems
am: 26.04.2010
Thema: Bewegungsgeschwindigkeiten im Servicebetrieb
Sehr geehrter Herr Preis,
wir stellen Schneidmaschinen mit autogen- oder plasma-Schneidwerkzeugen
in Portalbauweise her. in der Betriebsart Service müssen gelegentlich
manuelle Eingriffe an den Schneidwerkzeugen vorgenommen werden.
Die Geschwindigkeit wird dabei auf 2m/min sicher begrenzt. Da die
manuellen Eingriffe beidhändig erfolgen, ist ein Zustimmungstaster
für unsere Kunden sehr problematisch.
Für unsere Maschinen gibt es gegenwärtig keine C-Norm.
DIN EN ISO 14070 (Sicherheit von Werkzeugmaschinen) lässt eine
Bewegungsgescheindigkeit bis 2m/min nur mit Zustimmung zu. DIN EN
ISO 10218 (Industrieroboter- Sicherheitsanforderungen) lässt
250mm/s = 15m/min ohne Zustimmung zu. Beide Normen sind aber nur
bedingt auf unsere Maschinen anwendbar. Welche Normen schreiben
allgemeingültig eine Beziehung zwischen Geschwindigkeit und
Zustimmungstaster fest?
Können wir für uns die Sicherheitsnorm für Roboter
heranziehen?
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Vogt
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Dr. Vogt,
eine Norm für die allgemeingültige
Beziehung zwischen Geschwindigkeit und der Erfordernis eines Zustimmtasters
gibt es nicht. Sie dürfen aber durch Risikovergleich Lösungen
aus Normen für andere Maschinen verwenden. Die EN 14121 - Risikobeurteilung
- nennt dieses Verfahren explizit als mögliche Vorgehensweise.
Wichtig ist u.a., dass die Gefährdung und die Einsatzbedinungen
vergleichbar sind.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 172
Gestellt von: Elisabeth Rohwolt
am: 20.04.2010
Kommentar zu Frage: 99
Thema: CE-Kennzeichnung von Schaltanlagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir errichten für Gewerbekunden Kälteanlagen
in Supermärkten. Die Angaben, ob die zur Versorgung unserer
Kälteanlagen zugekauften Schaltanlagen eine CE-Kennzeichnung
vom Schaltanlagenlieferanten benötigen, sind widersprüchlich.
Gemäß dem Leitfaden der Niederspannungsrichtlinie
ergäbe sich eine Kennzeichnungspflicht. In Ihrer Antwort zur
Frage 99 müssten wir als Anlagenerrichter aber eine Gesamt-CE-Kennzeichnung
vornehmen. Warum weichen Sie davon ab, dass Schaltanlagen für
sich CE-gekennzeichnet werden müssen? Laut Niederspannungsrichtlinie
wären Zusammenstellung technischer Unterlagen, Konformitätserklärung
und CE-Kennzeichnung erforderlich. Ich sehe Schaltanlagen für
sich als elektrisches Betriebsmittel.
Auszug aus dem Leitfaden zur Niederspannungsrichtlinie:
(von http://europa.eu.int/comm/enterprise/electr_equipment/lv/guides/index.htm.
Luis Montoya, Leiter des Referats I/4 GD Unternehmen und Industrie)
20. In Artikel 8 und Anhang IV der Richtlinie
ist das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein
in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Konformität
eines elektrischen Betriebsmittels mit den Bestimmungen der Richtlinie
sicherstellt und erklärt.
Dieses Verfahren umfasst 3 wesentliche Schritte:
Zusammenstellung der technischen Unterlagen
Bevor ein elektrisches Betriebsmittel in Verkehr gebracht wird,
stellt der Hersteller die technischen Unterlagen zusammen, anhand
deren beurteilt werden kann, ob es den Anforderungen der Richtlinie
entspricht
Konformitätserklärung
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter
muss ferner vor Inverkehrbringen des Produkts eine schriftliche.
Konformitätserklärung ausstellen (siehe unten). Der Hersteller
und sein Bevollmächtigter sind als einzige dazu befugt.
CE-Kennzeichnung
Vor dem Inverkehrbringen muss ein elektrisches Betriebsmittel mit
der CE- Kennzeichnung versehen werden. Dazu sind ausschließlich
der Hersteller und sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter
befugt. Der Importeur kann zwar keine Erklärung über die
Konformität mit der Richtlinie abgeben, er muss aber die erforderliche
Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass keine eindeutig
nichtkonformen Produkte in Verkehr gebracht werden.
mit freundlichen Grüßen und vielen
Dank
Elisabeth Rohwolt
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Rohwolt,
in vielen Fällen der Einstufung von Produkten hilft der Blick
in die Normen, die für das entsprechende Produkt relevant sind,
so ist dies auch in diesem Fall. Die EN 60204 enthält Vorschriften
für die Anordnung, den Aufbau und zu den Gehäusen von
Schaltgeräten. Diese Norm ist der Maschinenrichtlinie zugeordnet.
Sie heißt "Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung
von Maschinen" Da ein Schaltschrank mit den innenliegenden
Schaltgeräten aber keine Maschine oder unvollständige
Maschine darstellt, ist er m.E. als Komponente der Maschine einzustufen
und daher nicht als unvollständige Maschine oder Maschine.
Anders verhält es sich, wenn es um einzelne Niederspannungsschaltgeräte
geht oder um Gruppen hiervon. Die Normen hierzu sind der Niederspannungsrichtlinie
zugeordnet, z.B. EN 61439-1 - Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen.
Diese Produkte müssen daher die CE-Kennzeichnung bekommen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 171
Gestellt von: Carsten Müller
am: 08.04.2010
Thema: Unvollständige Maschine
Sehr geehrter Herr Preis.
Müssen Betriebsanleitungen/Montageanleitungen und Einbauerklärungen
für unvollständige Maschinen ebenfalls in die Amtssprache
des Verwenderlandes übersetzt werden?
In der MRL steht: Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache
der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller
der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut
werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.
Das bedeutet ja, ich kann die Sprache selbst wählen, bzw. mit
dem Kunden absprechen. Wie sieht es dann mit der Einbauerklärung
aus? Muss diese wiederum in die Amtssprache des Verwenderlandes
übersetzt werden?
Wenn ja, kann das ein ziemliches Sprachenwirrwarr
werden.
Mit freundl. Grüßen,
Carsten Müller
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Müller,
bezüglich der Übersetzungen der Montageanleitung haben
wir die Ausnahme, dass die Sprache, in die übersetzt werden
soll, mit dem Hersteller der fertigen Maschine abgestimmt werden
kann. Dies ist deswegen der Fall, weil bezüglich der Fertigstellung
der fertigen Maschine verschiedene Konstellationen denkbar sind,
z.B. internationale Zusammenarbeit verschiedener Hersteller von
unvollständigen Maschinen, Montage in verschieden Sprachgebieten,
usw.
Für die Übersetzung der Einbauerklärung gelten nach
Maschinenrichtlinie die gleichen Bedingungen wie für Betriebsanleitungen
fertiger Maschinen. Das bedeutet, dass diese in die Sprache des
Verwenderlandes übersetzt werden muss.
Der "Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EG"
stellt den Nutzen der Einbauerklärung dar:
Die Einbauerklärung dient der Information des Herstellers der
fertigen Maschine, welche Anforderungen des Anhangs 1 der Maschinenrichtlinie
er mit seiner unvollständigen Maschine eingehalten hat. Weiterhin
muss der Hersteller der fertigen Maschine die Information erhalten,
dass er die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb nehmen
darf, wenn er geprüft hat, ob die fertige Maschine den Anforderungen
der Maschinenrichtlinie gänzlich entspricht.
Es ist daher sinnvoll, dass die Einbauerklärung in die Sprache
des Verwenderlandes
(= Sprache des Herstellers, der fertige Maschine konstruiert) übersetzt
wird.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 170
Gestellt von: Volkmar Drechsler,
Remscheid
am: 07.04.2010
Thema: CE-Kennzeichnung von Messlehren
Frage: Braucht eine extern hergestellte Messlehre
eine CE-Kennzeichnung? Mittels Messuhren werden Geometriedaten erfasst
und in einem handelsüblichen Desktop verarbeitet und auf einem
Monitor zur Anzeige gebracht. Zur Teilezentrierung werden Anschläge
von Hand bewegt. Ist das Messobjekt positioniert, wird es von Vakuumsaugern
fixiert. Eine Vakuumpumpe mit Schaltventil ist Bestandteil der Messlehre
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Drechsler,
die Messlehren sind wahrscheinlich unter die EMV-Richtlinie und
je nach Spannungsversorgung auch unter die Niederspannungsrichtlinie
einzustufen. Ist dies der Fall, brauchen sie die CE-Kennzeichnung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 169
Gestellt von: Peter Pollner,
Fürstenfeldbruck
am: 07.04.2010
Thema: Maschinenrichtlinie und/oder Niederspannungsrichtlinie?
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind Hersteller von elektrischen Schleifringen. Die Funktion
des Schleifrings ist die Übertragung von
elektrischem Strom, Signale oder Daten von einem stehenden Teil
auf ein drehendes Teil. Der Schleifring selbst ist eine passive
Baugruppe bestehend aus einem Stator und einem Rotor, die über
eine Lagerung miteinander verbunden sind. Der Schleifring hat keinen
eigenen Antrieb und ist durch ein Gehäuse geschützt. Die
elektrische Schnittstelle können Stecker am Gehäuse als
auch Kabel bilden.
Muss die Konformitätsbewertung für den Schleifring nach
der Maschinenrichtlinie oder der Niederspannungsrichtlinie erfolgen?
Wenn Maschine, dann Teilmaschine oder Vollmaschine? Oder ist der
Schleifring weder als Maschine, noch als elektrisches Betriebsmittel
sondern als Komponente einzustufen.
Für eine Antwort wäre ich Ihnen
dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Peter Pollner
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Pollner,
meiner Einschätzung nach sind Schleifringe nicht als unvollständige
Maschinen einzustufen. Es werden aber in der EN 60204 Anforderungen
an Schleifringe gestellt, wenn diese in Maschinen eingebaut werden.
Diese sollten erfüllt werden. Da die EN 60204 der Maschinenrichtlinie
zugeordnet ist, erscheint es auch nicht sinnvoll, die Schleifringe
unter die Niederspannungsrichtlinie einzustufen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 168
Gestellt von: anonym
am: 29.03.2010
Thema: Maschinenrichtlinie
Sehr geehrte Damen und Herren,
mich würde interessieren, ob pneumatisch
angetriebene Komponenten, insbesondere Linearachsen (Schlitten)
oder pneumetische Module, die eine rotatorische Bewegung ausführen,
unter die Maschinenrichtlinie fallen und somit mit Einbauerklärung
ausgeliefert werden müssen? Die Komponenten sind dazu gedacht,
in Maschinen etc. eingebaut zu werden.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
der VDMA gibt hier anhand eines Positionspapiers den Rat, dass diese
Bauteile nicht als unvollständige Maschinen einzustufen sind.
Allerdings muss es die Konstruktion und Herstellung der Bauteile
ermöglichen, dass die Maschine, in die diese eingebaut werden
sollen, die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen
erfüllen kann.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 167
Gestellt von: Ralf Bindemahl
am: 29.03.2010
Thema: Konformitäts-/Einbauerklärung - immer einzeln oder
Sammelerklärung?
Sehr geehrter Herr Preis,
laut MRL soll
für jede Maschine eine Konformitäts- bzw. Einbauerklärung
mit Seriennr. erstellt werden. Nun hat sich bei uns folgende
Fragestellung ergeben:
Unsere Maschinen werden immer auftragsbezogen konzeptiert, konstruiert
und gefertigt. Dabei kann es sich um verschiedene Typen von Maschinen
handeln. Die Dokumentation für den Auftrag und somit für
die Maschinen wird danach auch auftragsbezogen abgelegt.
Ist es erlaubt, eine Erklärung für den gesamten Auftrag
auszustellen, wenn wir dort alle Maschinen mit Typenbezeichnung
und Seriennr. aufführen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
MfG
R. Bindemahl
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Bindemahl,
prinzipiell ist dies möglich, jedoch sollte auch berücksichtigt
werden, dass möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt
einzelne Maschinen weiterverkauft werden. In diesem Fall sollte
die Konformitäts- bzw. Einbauerklärung mit der Maschine
weitergegeben werden können.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 166
Gestellt von: Gerhard Stüber,
Bad Oyenhausen
am: 29.03.2010
Thema: Vorabprüfung einer Anlage, eines Schaltschranks
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind Hersteller von Transport- und Förderanlagen,
die aufgrund der Grösse nicht, oder nur teilweise bei uns im
Hause aufgebaut werden können.
Ich habe eine Frage, müssen wir für den Schaltschrank,
und für die nicht komplett installierte, und nur teilgetestete
Anlage einen Prüfbericht nach DIN-EN 60204-1 (VDE 0113 Teil
1) erstellen.
Die Anlage ist inzwischen nach Finnland ausgeliefert, und der Kunde
verlangt jetzt diesen Prüfbericht.
Vielen Dank im Voraus
Gerhard Stüber
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Stüber,
wer die Prüfung durchführt und wann sie gemacht wird,
ist gesetzlich nicht festgelegt. Hierfür sollten Verträge
vorab geschlossen werden. Möglich ist beispielsweise auch eine
Teilprüfung vorab und eine Schlussprüfung vor der Inbetriebnahme
der gesamten Anlage.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 165
Gestellt von: anonym
am: 28.03.2010
Thema: Handbetriebene hydraulische Rundungsschelle = Maschine i.S.
der MRL?
Sehr geehrter Herr Preis,
Ihr hervorragender Internetauftritt hat mir
schon mehrfach geholfen, verschiedenste Fragen zur Produkteinstufung
und CE-Kennzeichnung aufklären zu können. Jetzt benötige
ich jedoch einmal Ihren direkten Rat. Fallen Ihrer Meinung nach
handbetriebene hydraulische Rundungsschellen für den Ausgleich
von Rohrovalitäten in den Bereich der Maschinenrichtlinie?
Ich glaube, dass dies nicht der Fall ist, da es sich um eine allein
mit menschlicher Kraft arbeitende Maschine handelt, die nicht zum
Heben von Lasten (wie z.B. ein handbetriebener hydraulischer Wagenheber)
dient.
Vielen Dank für Ihre Hilfe und weiterhin
gutes Gelingen bei der Gestaltung Ihres tollen Internetauftritts.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für das Lob!
Bei den hydraulischen Rundungsschellen kann man sicher zu unterschiedlichen
Einstufungen kommen. Einerseits sind sie durch die menschliche Kraft
betätigt, andererseits geschieht dies nicht unmittelbar und
es wird in gewisser Weise auch Energie gespeichert, in Form von
hydraulischem Druck. Weiterhin kann argumentiert werden, dass dem
Produkt Gefährdungen innewohnen, z.B. das Herausspritzen von
Hydrauliköl oder das Bersten von Bauteilen. Wenn Sie sichergehen
wollen, sollten Sie die Maschinenrichtlinie hier anwenden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 164
Gestellt von: Joachim B.
am: 26.03.2010
Thema: CE-Erklärung für eine elektrische Anlage
Frage: Eine Firma baut die Maschine für
einen Dampfprozess, in der gleichen Firma wird der Schaltschrank
für diese Maschine gebaut.
Jetzt wird von dem Vorgesetzten verlangt,
eine CE Erklärung nur für den Schaltschrank zu machen.
Ist es überhaupt möglich,
innerhalb der gleichen Firma (keine Töchter o.ä.) eine
Maschine in zwei unvollständige Maschinen zu zerlegen? Wer
ist dann Hersteller und wer Lieferant? Die EN 60204 zieht ja eine
ganz klare Grenze zwischen Hersteller und Lieferant.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr B.,
dies halte ich für möglich. Hersteller wäre in beiden
Fällen die gleiche Firma. Wichtig ist, dass schlussendlich
noch die CE-Kennzeichnung für die gesamte Anlage gemacht wird.
Dies kann auch beispielsweise durch einen Dienstleister erfolgen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 163
Gestellt von: Lutz Riethmüller,
Wuppertal
am: 26.03.2010
Thema: Konformitätserklärung Anlage
Sehr geehrter Herr Preis,
bei einem Kunden ist die Anlagenerstellung
wie folgt in Auftrag gegeben worden. Er kauft einen Container-Mischer
beim Maschinenbauer als Serienmaschine. Aber nur die Maschine mit
allen Komponenten, die zentral auf einen Anschlusskasten vom Hersteller
installiert sind. Die Maschine wird nur geliefert.
Die mechanische Aufstellung nimmt der Kunde
selbst vor.
Die Herstellung, Montage und Installation
aller andere Komponenten der Gesamtanlage bestehend aus Steueranlage
für den Mischer, einschließlich Steuersoftwareerstellung
(SPS), Sicherheitslichtschrankensystem zur Absicherung des Arbeitsbereiches
der Maschine, Daten-Anbindung an den hauseigenen EDV ist in meinem
Auftragsumfang enthalten, da diese Leistungen kundespezifisch angepasst
werden müssen und die Serienprodukte des Maschinenherstellers
das nicht hergeben.
Da der Maschinenhersteller argumentiert,
dass er keine Konformitätserklärung ausstellen kann, da
er ja nur die Maschine liefert (ohne Steuerung und Sicherheitseinrichtung),
fordert der Kunde von mir diese Erklärung, da ich ja die Komponenten
zusammenbringe und installiere.
Kann ich diese Konformitätserklärung
ausstellen und welche Unterlagen der Hersteller (Maschinenbauer,
Lichtschrankenhersteller) kann ich als Grundlage für die Gesamterklärung
einfordern oder muss die ganze Anlage nach Installation von einem
Sachverständigen (TÜV, Dekra?) geprüft werden, der
dann die Konformitätserklärung ausstellt.
Ich bin dankbar für eine Beantwortung,
da ich nächste Woche beim Kunden in dieser Sache eine Entscheidung
treffen muss.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Riehtmüller,
für Anlagen muss eine Risikobeurteilung und eine Anlagenbetriebsanleitung
sowie eine Anlagen-Konformitätserklärung ausgestellt werden.
Dies können Sie selbst erledigen. Sie brauchen keine benannte
Stelle beauftragen, dürfen es aber. Sie können auch andere
Dienstleister hierzu beauftragen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 162
Gestellt von: Dr. Reinhard Vogt,
am: 22.03.2010
Thema: CE-Kennzeichnung nach komplettierung einer unvolständigen
Maschine
Sehr geehrter Herr Preis,
wir liefern in vielen Fällen unvollständige
Maschinen, die erst am Aufstellort kundenseitig mit mit weiteren
unvollständigen Maschinen zu einer Gesamteinheit komplettiert
werden. Es werden also mehrere unvollständige Maschinen zu
einem Ganzen zusammengebaut.
Jede der unvollständigen Maschinen wird mit Einbauerklärung
und natürlich ohne CE-Kennzeichnung geliefert.
Wo wird nach Feststellung der Konformität das CE-Zeichen angebracht?
Muss das einen eigenen Platz ausserhalb der resultierenden Maschine
bekommen? An einer Teilkomponente des Systems kann es ja eigentlich
nicht stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Vogt
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Dr. Vogt,
wenn es ein Steuerpult für die Anlage gibt, wäre dies
der richtige Ort. Ansonsten darf es auch ein Schaltschrank oder
ähnliches sein, kombiniert mit dem Typenschild der Anlage.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 161
Gestellt von: Alexander Pelz
am: 22.03.2010
Thema: Risikobeurteilung an Maschine BJ1990
Sehr geehrter Herr Preis,
mich beschäftigt derzeit die Frage,
wie mit einer Maschine / Lastaufnahmemittel vorzugehen ist, die/das
1990 inverkehr gebracht wurde!
Konkret handelt es sich um ein von Menschenkraft
betriebenes/verfahrbares Lastaufnahmemittel, mit welchem Coils in
eine Maschine eingesetzt werden.
1990 wurde das Lastaufnahmemittel für
betriebsinterne Zwecke hergestellt und wird seit dem ohne jegliche
Betrachtung der Risiken verwendet.
Nun soll jedoch eine Risikobeurteilung durchgeführt werden.
Da es ein rein mechanisches Teil ist und
es aufgrund des Baujahres nicht in eine EU-Richtlinie fällt
bin ich mir nun nicht sicher, auf welcher Basis ich die Risikobeurteilung
durchführen muss.
Ist es ausreichend, eine einfache Betrachtung
auf Basis der Gefährdungen einer recht gut zutreffenden Norm
(DIN 1494) durchzuführen und eine Betriebsanleitung zu erstellen?
Ein CE-Zeichen darf jedoch meiner Einschätzung
nach nicht angebracht werden.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Pelz
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Pelz,
aufgrund des Baujahrs müssten Sie eigentlich nicht CE-Kennzeichnen,
dies ist richtig. Jedoch muss das Lastaufnahmemittel aufgrund der
Betriebssicherheitsverordung den zutreffenden Berufgsgenossenschaftlichen
Vorschriften entsprechen. Diese kenne ich im Einzelnen nicht. Wenn
Sie schon eine Risikobeurteilung durchführen und eine Betriebsanleitung
schreiben, sollten Sie auf jeden Fall auch die C-Norm für lose
Lastaufnahmemittel berücksichtigen, dies ist die EN 13155.
Weiterhin sollten Sie das Lastaufnahmemittel anschließend
CE-Kennzeichnen und eine Konformitätserklärung ausstellen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 160
Gestellt von: Carsten Müller
am: 18.03.2010
Thema: Maschine oder unvollständige Maschine, oder keins von
beiden?
Sehr geehrter Herr Preis,
ich habe zwei konkrete Anwendungen, bei denen mir nicht ganz klar
ist, ob es sich um eine Maschine oder unvollständige Maschine
handelt.
1. Beispiel:
Wir bauen eine Vorrichtung, auf der Messerhalter installiert werden,
um eine Materialbahn in Längsrichtung zu schneiden. Es gibt
keinen eigenen Antrieb, aber die eingebauten Wellen oder Umlenkrollen
drehen sich durch das Durchfädeln einer Materialbahn. Die Messer
in der Halterung drehen sich ebenfalls durch den Vorschub der Bahn.
Messer und Halterungen werden von uns mitgeliefert.
2. Beispiel:
Ähnlicher Aufbau wie beim ersten Beispiel, nur ohne Messer
und Messerhalter. Die Materialbahn fädelt sich durch mehrere
Umlenkrollen durch und der Bahnweg wird über eine höhenverstellbare
Welle, über die die Bahn läuft, verlängert. Die Verstellung
erfolgt über ein Handrad. Zusätzlich drückt eine
Rolle mit Federkraft auf die Bahn. Alle Verstellungen können
nur per Hand vorgenommen werden. Es gibt wieder keinen eigenen Antrieb,
nur die Bewegung der Materialbahn.
Meine Frage dazu ist folgende: Handelt es
sich bei beiden Vorrichtungen um eine Maschine oder eine unvollständige
Maschine, die ich nach MRL beurteilen muss? Oder muss die MRL nicht
angewendet werden?
Meine Vermutung ist, das es sich um unvollständige Maschinen
handelt?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Carsten Müller
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Müller,
Ihre Vermutung ist richtig. Da die Materialbahn der Antrieb für
Ihre Systeme darstellt, handelt es sich um unvollständige Maschinen.
Hierzu ein Vergleich: Bei den Stetigförderern gibt es ähnliche
Produkte, nämlich nicht angetriebene Rollenbahnen. Auch diese
werden von den entsprechenden C-Normen berücksichtigt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 159
Gestellt von: Erwin Rößner,
Hamlar
am: 18.03.2010
Thema: Bevollmächtigter im Sinne der Maschinenrichtlinie
Frage: Welche Forderungen müssen beim
Benennen eines Bevollmächtigten erfüllt werden?
Gibt es dazu eine Vorlage?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Rößner,
hierzu sind mir keine Vorlagen bekannt. Leider kann ich Ihnen auch
keine konkreten Forderungen nennen. Möglicherweise könnten
Sie Informationen vom Rechtsdienst der Tekom erhalten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 158
Gestellt von: Rudolf Duursma
am: 16.03.2010
Thema: Umbau Steuerung
Sehr geehrter Herr Preis,
wir haben bei einer Anlage (BJ 2000) nur
die Steuerung umgebaut und zwar von einer Siemens S5 auf S7. Ist
hierzu eine CE Erklärung erforderlich und wie muss diese aussehen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Duursma,
wenn sich am Sicherheitskonzept bzw. der Sicherheitssteuerung nichts
ändert, würde ich die Änderung nicht als wesentliche
Änderung einstufen. In diesem Fall brauchen Sie die CE-Kennzeichnung
nicht "erneuern". Für eine Dokumentation bei wesentlicher
Änderung müssten Sie die CE-Kennzeichnung auf Basis der
neuen Maschinenrichtlinie "aktualisieren".
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 157
Gestellt von: Rainer Roßmann
am: 10.03.2010
Thema: Angabe bzügl. Hydraulikschläuchen in externer Dokumentation
Sehr geehrter Herr Preis,
wir haben mehrere Maschinen mit Hydraulikverschlauchung
gekauft. Hydraulikschläuche müssen regelmässig geprüft
und erneuert werden, d.h. aus meiner Sicht wird hier eine eindeutige
Übersicht benötigt, wo an der Maschine welche Schläuche
eingesetzt sind.
In der Dokumentation gibt es einen Hinweis
auf diese Prüfpflicht, ein Hydraulikschema mit Angabe der verbauten
Ventile etc., sowie eine Stückliste. In der Stückliste
sind Schlauchstücke aufgelistet, jedoch ohne Angabe der Länge
und ohne Zuordnung zum Hydraulikschema, bzw. zur Übersichtszeichnung.
Für die ordentliche Überprüfung
der Schläuche benötige ich eine klare Zuordnung, wo welcher
Schlauch verbaut ist - kann ich diesen Anspruch geltend machen?
Oder müsste ich, z.B. bei festgestellten Beschädigungen,
mit dem Anlagenlieferanten Kontakt aufnehmen und den betroffenen
Schlauch zur Bestellung mit ihm gemeinsam identifizieren?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Rainer Roßmann
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Roßmann,
die EN 982 (Hydraulik) fordert diesbezüglich, dass zur Kennzeichnung
jedem hydraulischen Bauteil eine Positionsnummer zugeordnet werden
muss. Diese Positionsnummer muss auf allen Plänen und in allen
Listen verwendet werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 156
Gestellt von: Jürgen Schulz
am: 08.03.2010
Thema: Wesentliche Veränderung
Guten Tag Herr Preis,
wir stellen Sondermaschinen her und haben
für eine Geschwindigkeitsregelung viele ältere Maschinen
mit verstellbaren Transmissionsscheiben ausgestattet. Diese Maschinen
sind steuerungstechnisch nur mit einfacher Logik und Schütze
ausgetattet.
Zunehmend haben wir Kunden, die eine Änderung dahingehend von
uns durchgeführt haben wollen, dass die Maschine mit einem
Frequenzumrichter umgerüstet werden soll.
Somit ändert sich meiner Ansicht nach die komplette Steuerungsarchitektur.
Ist das Ihrer Einschätzung nach eine
wensentliche Veränderung im Sinne der MRL?
Vielen Dank im voraus für Ihre werte
Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Schulz
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schulz,
ja, in der Regel werden solche Änderungen als wesentliche Änderungen
eingestuft. Vor allem dann, wenn sich durch die Änderung das
Sicherheitskonzept an der Maschine ändert.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 155
Gestellt von: Jutta Robak
am: 03.03.2010
Thema: Risikobeurteilung - Performance-Level
Sehr geehrter Herr Preis,
wir haben mit Hilfe der Software von Sistema
die Risikobeurteilung für ein Schneidwerk durchgeführt.
Jetzt sind wir aber an einer Stelle nicht sicher, ob wir die richtige
Entscheidung getroffen haben bei der Ermittlung des PL. Unsere Maschine
ist ein Schneidwerk für Metallspäne. Sinnvollerweise wird
auf dieses Schneidwerk ein Trichter aufgesetzt (mit und auch ohne
Revisionstür), zum Einfüllen der Späne und als Schutzfunktion,
dass man nicht hineingreifen kann. Es könnte aber unsinnigerweise
auch ohne den Trichter funktionieren. Das heißt, ich habe
eine Gefahr, die rotierenden Messer, die immer anstehen würde.
(Einzug und Schnittverletzung) Das nur kurz zur Situation.
Jetzt meine Frage: Wie betrachte ich, bei
der Ermittlung des PL nach EN ISO 13849-1, das Schneidwerk. mit
oder ohne Trichter?
Hinweis: Der Trichter hat eine Revisinstür mit Sicherheitsendschalter.
Wenn man die Tür öffnet, schaltet das Schneidwerk ab.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Robak
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Robak,
bei der Variante ohne Revisionstür müssen Sie den PL nicht
bestimmen. Ihre Schutzmaßnahme ist der Trichter, der fest
an der Maschine angebaut wird. Bei der Variante mit Revisionstür
betrachten Sie die Gefahrenstelle so, als ob statt der Tür
eine ständig offene Öffnung am Trichter wäre.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 154
Gestellt von: anonym
am: 27.02.2010
Thema: unvollständige Maschine
Ein Kunde meiner Firma verlangt nach einer
Risikobeurteilung und Einbauerklärung für eine unvollständige
Maschine...
Jetzt meine 1. Frage:
Darf dieser Kunde danach verlangen, wenn die Maschine aufgrund seines
Wunsches in Einzelteilen geliefert wird?
nach Artikel 2g Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
muss auch eine unvollständige Maschine eine "Gesamtheit"
sein.
Als Gesamtheit verstehe ich etwas, wenn es
zusammengebaut ist. oder sehe ich das falsch?
2. Frage:
im oben genannten Artikel steht weiter, dass bereits ein Antriebssystem
eine unollst. Maschine ist.
Wie darf diese Aussage interpretiert werden?
dann ist nach meiner Auffassung ein schlichter Elektromotor ohne
sonstigen Bauteile jeder Bauart schon ein Antriebssystem? Das kann
doch nicht deren Ernst sein?
Leider ist in der Richtlinie keine Begriffsdefinition über
"Antriebssysteme" und auch nicht über "Gesamtheit"
vielleicht kann mir jemand Quellen nennen in denen diese Begriffe
juristisch korrekt definiert sind? Hab auf Anhieb nichts gefunden...
Vorab schon mal vielen Dank für die
Antwort.
Gruß Andreas
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie als Hersteller der unvollständigen Maschine dem Kunden
die Anleitung liefern, wie er die unvollständige Maschine zusammenbauen
soll, muss er die Einbauerklärung erhalten. Die Risikobeurteilung
steht ihm nur zu, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
Elektromotore werden nur nach Niederspannungsrichtlinie
CE-gekennzeichnet. Dies steht so in der Maschinenrichtlinie. Zur
Interpretation von Begriffen aus der Maschinenrichtlinie können
Sie den Leitfaden der Europäischen Kommission nutzen. Dieser
steht in englischer Sprache unter dem Titel "Guide to application
of the Machinery Direktive 2006/42/EG" auf den Seiten www.newapproach.org
zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 153
Gestellt von: Klaus Eff, Dinkelsbühl
am: 25.02.2010
Thema: Einbauerklärung Sortierer / Schwingantrieb Sortierer
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Sortier- und Zuführeinrichtung besteht aus einem Sortiertopf
mit Schwingantrieb und Bevorratung mit Schwingantrieb. Die Sortier-
und Zuführeinrichtung wird in eine andere Gesamtanlage integriert.
Die Schwingantriebe werden vom Hersteller 1 zum Hersteller 2 geliefert.
Hersteller 2 fertigt die Sortiertöpfe und die Bevorratung und
liefert dann diese seinem Kunden, der dann die Sortier- und Zuführeinrichtung
in seine Anlage integriert.
Meine Frage: Muss der Hersteller 2 im Sinne der Maschinenrichtlinie
eine Einbauerklärung erstellen, denn er fertigt ja nur den
Sortiertopf und die Bevorratung bzw. reicht hier die Einbauerklärung
des Herstellers 1, der die Schwingantriebe liefert? Sortiertopf
und Bevorratung sind über Schrauben an den jeweiligen Antrieben
befestigt.
Bitte um kurze Info.
M fG. K. Eff
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Eff,
sowohl der Hersteller des Schwingantriebs als auch der Hersteller
des Sortiertopfs mit Bevorratung müssen eine Einbauerklärung
liefern, sofern diese Teile jeweils als unvollständige Maschinen
einzustufen sind. Ob der Sortiertopf alleine eine unvollständige
Maschine darstellt müsste noch geklärt werden. Gibt es
am Sortierkopf mit Bevorratung außer dem Schwingantrieb weitere
angetriebene Bewegungen?
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 152
Gestellt von: Jochen Seppelt
am: 25.02.2010
Thema: Konformität bei Fremdkonstruktion
Sehr geehrter Herr Preis,
bei uns im Unternehmen ist die Frage aufgetaucht,
ob wir für die Konformität einer Maschine verantwortlich
sind, wenn die Konstruktion zu dieser komplett von Dritten bzw.
direkt vom Kunden kommt und wir diese dann für ihn bauen?
Wer ist dann für die Einhaltung von Normen zuständig?
Wenn uns vor Auftragsannahme eine Sicherheitslücke in der Konstruktion
nicht auffällt, sind dann wir oder derjenige vom dem die Konstruktion
kommt für die Beseitigung der Gefahr verantwortlich (es geht
hierbei ja auch um Kosten)?
Vielen Dank für Ihre Antworten. MfG
J. Seppelt
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Seppelt,
Hersteller einer Maschine ist derjenige, der sich auf dem Typenschild
der Maschine als Hersteller ausgibt. Für die Einhaltung der
Normen sind alle am Bau der Maschine beteiligten zustädig,
jeder eben für seinen Teil. Wenn Mängel in der Konstruktion
bereits vor der Auftragsannahme auffallen, sollten für diese
sofort Nachbesserungen gefordert werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 151
Gestellt von: anonym
am: 24.02.2010
Thema: Einbindung einer neuen/modernisierten Maschinensteuerung
in ein aktuelles Konformitätsverfahren
Frage: Ein namhafter Hersteller von Maschinensteuerungen
und Ausrüstungen plant, liefert und montiert eine komplette
Maschinensteuerung. Welche Verpflichtung hat er bezüglich einer
Einbauerklärung und der Mitwirkung am Konformitätsverfahren
für die fertige Anlage? Der Betreiber der Anlage wird zum Hersteller,
da keiner der Beteiligten (Mechanik, Steuerung......) die Verantwortung
übernehmen will, der Steuerungslieferant nicht mal eine Einbauerklärung,
da nicht in der MRL genannt, max. nach Niederspannungsrichtlinie....
Was ist da nun mit den Normen
EN ISO 13849-1......
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist der Betreiber
der Anlage für die Sicherheit der Anlage verantwortlich, da
er formal der Hersteller ist. Der Lieferant der Steuerung sollte
Bescheinigungen liefern, mit denen er deklariert, welche Normen
er angewandt hat.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
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