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Frage 200
Gestellt von:
Olaf Schäfer
am: 16.07.2010
Kommentar zu Frage: 168
Thema: Ist eine hydraulische Komponente eine unvollständige Maschine?

Frage: Unter der bereits beantworteten Frage Nr. 168 wird von Ihnen hinsichtlich der CE konformen Kennzeichnung auf Hydrauliksysteme auf eine Stellungnahme der VDMA verwiesen.
Wenn ich ein Hydraulikaggregat ( Pumpe, Motor, behälter, Sicherheitseinrichtung und schlauchverbindungen ) zukaufe, müßte ich dieses Aggregat doch mit einer CE Kennzeichnung bekommen, wenn ich eine Kreiselpumpe mit Antrieb auf einem Schlitten montiert ebenfalls mit CE Kennzeichnung ausführen muss, oder?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schäfer,

bei Frage 168 handelt es sich um pneumatische Systeme. Laut Postitionspapier des VDMA ist ein Hydraulikaggregat bestehend aus z.B. Pumpe, Motor, Speicher und hydraulischer Steuerung als unvollständige Maschine zu behandeln.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 199
Gestellt von:
Alexander Pelz, Bad Neustadt
am: 16.07.2010
Thema: Wer ist Hersteller? Wer trägt die Verantwortung?

Sehr geehrter Herr Preis,

ich habe noch eine abschließende Frage bezüglich dem Inverkehrbringen von Hubtischen durch einen (Zwischen)Händler.
Wir produzieren einen nach DIN EN 1570 und MRL bewerteten Hubtisch. Die Montage beim Endkunden und die Installation des externen Steuerpults (am Aufstellungsort wird entschieden, wo das kabelgebundene Steuerpult am geschicktesten platziert wird - natürlich auch in gewisser Weise nach Kundenwunsch) erfolgt durch einen (Zwischen) Händler. Dieser bestellt lediglich "den Hubtisch mit der Steuereinheit und 15m Steuerkabel".
Die Angaben zur Montage des Hubtisches an sich befinden sich in der Betriebsanleitung. Aufgrund der unbekannten Verhältnisse beim Kunden bezüglich der Anbringung der Steuereinheit haben wir keinen Einfluss darauf bzw. können keine Vorgaben machen, wie und wo der Bedienpult installiert wird.
Aus der Risikobeurteilung jedoch ist ersichtlich, dass das Bedienpult "so anzubringen ist, dass von dieser Position der Gefahrenbereich vollständig zu überblicken ist". Mehr als diese Information können wir dem Händler also nicht zur Verfügung stellen.
Nun stellt sich natürlich die Frage: Wir sind Hersteller und bringen das CE- Zeichen auf. Wenn durch eine fehlerhafte Anbringung des Bedienpults ein Unfall passiert, wer trägt dann die Schuld dafür?
Wie können wir uns absichern?
Müsste theoretisch einer unserer MA sich die Maschine nach der Montage nochmal ansehen? Wäre es ausreichend, vom Händler eine kurze Beschreibung zu verlangen mit einem Foto, die die korrekte Anbringung beweist?

Dem Händler die Maschine als "unvollständige Maschine" zu verkaufen ist nicht möglich, da es eine sehr kleine Firma ist, die unter diesen Umständen sicherlich zur Konkurrenz wechseln würde.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Pelz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Pelz,

Ihre Vorschläge zur Vorgehensweise halte ich für in Ordnung. Entweder Sie besichtigen den Hubtisch nach der Montage oder Sie lassen sich Fotos zusenden, um die Situation zu beurteilen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 198
Gestellt von:
Axel Schlichting
am: 16.07.2010
Thema: Maschinen versetzen

Guten Morgen Herr Preis,

wir müssen demnächst Maschinen und Anlagen an verschiedene Stellen im Betrieb versetzen. Brauchen wir dafür eine CE-Kennzeichnung mit dem obligatorischen Prozedere? Die Maschinen/Anlagen laufen bereits seit Jahren, bisher ohne Kennzeichnung. Wenn wir eine Kennzeichnung brauchen sollten, wieso ist sie erforderlich? Die Maschinen/Anlagen wurden nicht verändert. Kann man auch eine "vorläufige" Konformität bescheinigen, wenn der Vorgang noch nicht abgeschlossen ist, die Maschinen/Anlagen jedoch umgesetzt werden muss?

Wie ist das bei konzernintern versetzten Maschinen/Anlagen in andere Länder (hier von Frankreich nach Deustchland). Das Werk in Frankreich wurde geschlossen und niemand erstelle natürlich noch irgendetwas für die deutschen Freunde.

Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar, wenn möglich mit Zitierstellen oder Hinweisen, wo in den Normen und RL wir Ihre Informationen nachlesen/belegen können.

Vielen Dank im Voraus,

Axel Schlichting

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Schlichting,

die Maschinen oder Anlagen, die Sie versetzen, müssen die Anforderungen erfüllen, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens gesetzlicher Stand waren. Seit 1995 also CE-Kennzeichnung, davor Unfallverhütungsvorschriften. Durch die bloße Versetzung ändert sich hieran nichts, die Maschinen können weiterhin so betrieben werden. Auch die Versetzung aus europäischen Ländern ins europäische Ausland kann ohne weitere Auflagen erfolgen. Geregelt ist dies durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und die Maschinenrichtlinie. Grenzen in dieser Vorgehensweise bestehen dann, wenn Sicherheitsmängel an den Maschinen/Anlagen bestehen. Nach Betriebssicherheitsverordnung (Gesetz für den Maschinenbetreiber) muss der Betreiber einer Maschine/Anlage vorhandene Sicherheitsmängel beseitigen bzw. die Maschine/Anlage in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand erhalten.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 197
Gestellt von:
R. König
am: 15.07.2010
Thema: CE-Kennzeichnung Versuchsmaschine

Sehr geehrter Herr Preis,

mich beschäftigt derzeit ein Sonderfall:
eine Messemaschine, welche zu Versuchszwecken zur Zeit der MRL 98/37/EG gebaut wurde. Sie wurde lediglich auf Messen ausgestellt.

Diese Maschine soll nun an eine Hochschule verliehen oder verschenkt werden (also unentgeltlich). Nun stellt sich die Frage der CE-Kennzeichnung.
Gibt es für solche Sonderfälle Ausnahmen (wie z.B. bei Messen), ich habe in der neuen MRL Artikel 1h) gefunden.
Ich bin mir sicher, dass jedoch nur die alte MRL angewandt werden muss, da keine wesentlichen Veränderungen stattgefunden haben, dort gibt es jedoch keine Außnahme für Versuchsmaschinen.
Allerdings besitzt die Maschine noch keine CE-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichung, Betriebsanleitung, Gefahrenanalyse.

Wie ist die korrekte Vorgehensweise? Alle Dokumente erstellen?

Über ihre Hilfe würde ich mich freuen.

Freundliche Grüße,

R. König

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr König,

das erstmalige Inverkehrbringen der Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie geschieht zum jetzigen Zeitpunkt, da die Maschine bisher quasi nicht inverkehr gebracht wurde. Daher ist die neue Maschinenrichtlinie anzuwenden. Wenn die Maschine zukünftig zu Versuchszwecken nur vorübergehend und ausschließlich in Laboratorien verwendet wird, kann die CE-Kennzeichnung unterbleiben. Ansonsten muss sie nach der neuen Maschinenrichtlinie CE-gekennzeichnet werden. Ob die Maschine unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, oder ob dafür Geld fließt, spielt keine Rolle.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 196
Gestellt von:
Peter Ottensmeyer
am: 14.07.2010
Thema: Unvollständige Maschine vs. Komponente

Sehr geehrter Herr Preis,

koaxiale Schalter werden z.B. zum Umschalten von Rundfunksendern auf verschiedene Antennen verwendet. In einem hermetisch dichten Metallgehäuse befinden sich drehbare Schaltkontakte, die beim Schaltvorgang von einem Elektromotor angetrieben werden. Im Regelfall werden die Schalter als Bestandteil komplexer Mehrsenderweichen verkauft, die für jeden Sendestandort individuell zusammengestellt werden. Die Schalter sind jedoch auch separat erhältlich. Handelt es sich bei den Schaltern um unvollständige Maschinen oder Komponenten? Was gilt für die Mehrsenderweichen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Ottensmeyer,

ich vermute, dass es für die Schalter C-Normen gibt, die zur Niederspannungsrichtlinie gehören. Z.B. EN 60947-1 Niederspannungsschaltgerätekombinationen - Allgemeine Festlegungen. In diesem Fall sollten Sie statt der Maschinenrichtlinie die Niederspannungsrichtlinie anwenden. Wenn Sie keine Normen für die Schalter finden, die der Niederspannungsrichtlinie zugeordnet sind, könnten Sie die Schalter ggf. auch als Maschinen oder unvollständige Maschinen einstufen, je nach Vollständigkeitsgrad.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 195
Gestellt von:
Michael Pfrommer, Gechingen
am: 14.07.2010
Thema: Einstufung von Eigenbau-Prüfgeräten

Frage: Wir stellen unsere Funktionsprüfgeräte selbst her.

Beispiel1:
Schaltschrank mit Steuerung und PC.
Eingebaute Messsensoren für Strom/Spannung/Druck,etc.
Prüfling wird vom Schaltschrank versorgt mit 230VAC/400VAC oder Kleinspannung ELV (max 25VDC).
Keine beweglichen Teile vorhanden (auch nicht am Prüfling).

Schutzmaßnahmen z.B. Prüfhauben,Lichtvorhänge, 2-Hand-Bedienung,Schutztrennung,Schutzkleinspannung (SELV/PELV).

Beispiel2:
Wie Beispiel 1 jedoch zusätzlich bewegliche Teile-->z.B. Montage-Hubtisch (elektrisch/pneumatisch,etc.) oder bewegliche Teile am Prüfling (Kompressor).

Beispiel 3:
Handprüfgeräte für Platinen oder kleinere Betriebsmittel.
Spannung 230V/400VAC oder Kleinspannung max. 25V AC/DC.
Schutzmaßnahmen z.B. Sicherheitskleinspannung (SELV/PELV) oder Schutzhauben,Lichtgitter,etc.


Meine Frage ist, nach welcher Richtlinie diese Produkte eingestuft werden.
Muss z.B. der Schaltschrank aus Beispiel 1 nach VDE0660 geprüft werden oder nach EN60204-1?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Pfrommer,

Ihrer Beschreibung nach ist für Beispiel 1 und Beispiel 3 die Niederspannungsrichtlinie anzuwenden, für Beispiel 2 die Maschinenrichtlinie. Schaltschränke können Sie nach EN 60204-1 prüfen, die ggf. eingebauten Schaltgeräte unterliegen den verschiedenen Normen für Schaltgeräte, z.B. EN 60947-1 Niederspannungsschaltgeräte - Allgemeine Festlegungen (= VDE 0660 Teil 100).

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 194
Gestellt von:
Alexander Pelz, Bad Neustadt an der Saale
am: 08.07.2010
Thema: Nicht-bestellte Sicherheitseinrichtungen von einem Kunden

Sehr geehrter Herr Preis,

ich habe eine Frage bezüglich Sicherheitseinrichtungen (Schaltmatten, Maschenvorhängen,...), die ein Kunde nicht bestellen möchte, obwohl sie entscheidend für die Sicherheit von Personen sind.

Konkret geht es um einen Fall, bei dem ein Angebot für einen stationären Hutisch abgegeben wurde. Dabei wurden als \"Extra\" Schaltmatten angeboten, die um den allseitig geöffneten Hubtisch zu legen sind, Dies soll verhindern, dass Personen sich dem Gefahrenbereich nähern, ohne dass der Bediener (befindet sich auf der Plattform) davon Kenntniss nehmen kann (Sichtverhältnisse).

Dies ist eine Forderung der DIN EN 1570 und kann aufgrund der technischen Anforderungen an den Hubtisch nicht alternativ gelöst werden.
Bedingt durch die hohen Kosten für die Schaltmatten lehnt es der Kunde ab, die Schaltmatten zu bestellen

Wie kann ich dieses Problem lösen?
1) Ist es möglich, einen Punkt in die CE-Konformitätserklärung einzubringen, der die Gefahr beschreibt und ausdrücklich besagt, dass es auf Kundenwunsch unterlassen wurde, durch nicht trennende Schutzeinrichtung das Risiko zu verringer?

2) Kann ich ein Zusatzformular erstellen, in dem ich auf die Gefahr Hinweise, mit Bezug auf die entsprechende Richtlinie und die Normen, und dieses Blatt mir anschließend von Kunden unterschreiben lasse?

Ist es möglich, sich durch eine dieser oder beider Maßnahmen, im Falle eines Unfalls, aus der Verantwortung zu ziehen?
Ich sehe keine Alternativen, außer dem Kunden abzusagen.

Vielen Dank für Ihre hoffentlich klärende Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,

Alexander Pelz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Pelz,

Sie sollten (dürfen) die Maschine nicht CE-gekennzeichnet dem Kunden übergeben. Die CE-Kennzeichnung von Maschinen kann vertraglich geregelt werden, das heißt, der Kunde kann die Maschine auch selbst CE-kennzeichnen. Sie könnten die Verantwortlichkeiten zwischen Ihnen und dem Kunden in einem Vertrag abgrenzen. Das Vertragsverhältnis sollte so gestaltet werden, dass Sie eine nicht verwendungsbereite Maschine verkaufen und im Vertrag deutlich darauf hinweisen, dass zum Betrieb bzw. zur erforderlichen CE-Kennzeichnung die Installation von Sicherheitsschaltmatten erforderlich ist.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 193
Gestellt von:
Dieter Scholz
am: 08.07.2010
Thema: Gefahrenpotential Querstromgebläse

Frage: Nach Tabelle A1 in der EN ISO 14121-1 ist unter Mechanischer Gefährdung / Ursprung: rotierende Teile die Gefahr des Einziehens oder Fangens aufgeführt.

Wenn jemand einen Ventilator betreibt, der aufgrund seines Drehmomentes, seinen metallischen Flügelblättern und seinen geometrischen Abmessungen ein erhebliches Gefährdungspotential bedeutet, dann wird er diesen sicherlich eindeutig als Gefahrenstelle identifizieren und entsprechende Schutzmaßnahmen (Berührungsschutzgitter) treffen.

Wenn es sich allerdings nur um einen geometrisch kleinen, mit nur geringem Drehmoment ausgestattete Ventilator handelt, ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein nennenswerter Personenschaden durch Berühren oder Einziehen entstehen kann, gering.

Gibt es hierzu eine Norm oder Richtlinie, die man als Einschätzungshilfe zur Beurteilung des Gefahrenpotentiales im Sinne einer Risikobewertung heranziehen kann?
Die zu treffende Schutzmaßnahme sollte ja auch einem wirtschaftlich vertretbarem und argumentierbarem Sicherungsaufwand entsprechen.

Vielen Dank für eine Information!

Grüße

Dieter Scholz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Scholz,

in allgemeiner Form kann die Höhe von Risiken durch die Einbeziehung verschiedener Aspekte abgeschätzt werden, ein wichtiger Aspekt hierbei ist die Schwere der Verletzung, die aus der Gefährdung entstehen kann. Schutzmaßnahmen können dann angepasst an die Risikohöhe ausgewählt werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Recherche in den C-Normen: Gibt es für konkrete Produkte Vorschläge in den Normen, wie mit der entsprechenden Gefährdung umgegangen werden soll, und sind die dort beschriebenen Gefährdungen vergleichbar mit den Gefährdungen am eigenen Produkt, kann die Lösung aus der Norm übernommen werden. Dies nennt man Risikovergleich.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 192
Gestellt von:
Michael Krimm
am: 07.07.2010
Thema: Betrachtung einer unvollständigen Maschine nach ATEX

Sehr geehrter Herr Preis,

bei einem aktuellen Projekt stehen wir an einem Punkt zu dem die Richtlinien m.E. sehr viel Interpretationsspielraum zulassen.
Um die Dokumentation sich ähnelnder Anlagen zu vereinfachen sollen einzelne Komponenten als "Montagebaugruppen" zusammengefasst und somit als unvollständige Maschinen bewertet werden.
Eine dieser Montagebaugruppen besteht aus mehreren Förderbändern, einer Hubeinheit, einer hydraulisch schwenkbaren Rampe und einem mittels Kettentrieb vertikal verfahrbaren Stempel. Diese Komponenten befinden sich in einer Kompletteinhausung mit einer mittels zwei Rolltoren verschlossenen Öffnung zur Einschleusung der Produkte und eine Öffnung zur Übergabe der Produkte an die nachfolgende Komponente (Shredder). Diese Montageeinheit dient der Zuführung von Produkten für einen Shredder (Einschleusung, Höhenverlagerung, Übergabe und Eindrücken während des Shredderns ) Die komplette Anlage in die o.b. Montagbaugruppe integriert wird, dient der Zerkleinerung von Produkten mit gefährlichen Inhaltsstoffen die während des Zerkleinerns abgeführt werden. Einer dieser Stoffe ist Pentan bzw. Cyclopentan. Da dieses beim Shreddern freigesetzt wird, wird die Anlage mit Stickstoff inertisiert. Hierzu wird der Bereich über dem Shredder redundant überwacht und nach Bedarf Stickstoff zugeführt. Zusätzlich ist die o.g. Montagebaugruppe mit Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet. Da durch das Freiwerden des Pentans beim Shreddern in Bereichen der o.g. Montagebaugruppe eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann und da sowohl durch das Shreddern selbst aber auch schon durch das Zuführen der Produkte (z.B. durch Funkenbildung beim herunterrutschen auf der Rampe) eine potentielle "eigene Zündquelle" vorhanden ist wurde die komplette Anlage und auch die betreffende Montagebaugruppe nach Atex ausgelegt und gebaut.

Nun (endlich) aber zu den eigentlichen Fragen:

- Kann ich die Montagebaugruppe im Rahmen der Zusammenfassung als "unvollständige Maschine" überhaupt nach ATEX bewerten und dokumentieren obwohl die explosionsfähige Atmosphäre erst durch eine nachgelagerte Komponente (Shredder) entsteht?

- durch die Inertisierung mit Stickstoff entsteht im Innern diese Montagebaugruppe eine lebensgefährliche Atmosphäre. Deshalb müssen vor Wartungsarbeiten alle Türen und Klappen geöffnet werden und das Wartungspersonal darf erst nach 20 Min. mit den Arbeiten beginnen. Gewartet bzw repariert werden in diesem Fall Komponenten der Montagebaugruppe. Da unser Ziel die Modularisierung der Dokumentation solcher Anlagen ist, wollte ich für die Montagebaugruppe auch eine Betriebsanleitung erstellen. Kann ich hier bei den Angaben zur Wartung schon auf die vorstehend genannte Lebensgefahr eingehen, obwohl die Inertisierung erst nach Vereinigung der unvollständigen Maschine mit den anderen Komponenten zu einer echten Maschine (während deren normalen Betriebs) entsteht?

- die Verrohrung der oben erwähnten Feuerlöscheinrichtungen sind Bestandteil der Montagebaugruppe. Die Feuerlöscheinrichtungen sind externe Komponenten, die bei Montage an die Verrohrung angeschlossen werden. Wirksam werden die Feuerlöscheinrichtungen in der Montagebaugruppe (über dem Shredder). Kann ich in der Betriebsanleitung zur Montagebaugruppe auch die Feuerlöscheinrichtungen behandeln?

Es wäre nett, wenn Sie mir Ihre Einschätzung bezüglich meiner Fragen mitteilen würden.

Danke:

mit freundlichen Grüßen:
Michael Krimm

PS: Die "Romanlänge" dieser Fragen bitte ich zu entschuldigen.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Krimm,

nach ATEX-Richtlinie können Sie auch unvollständige Maschinen betrachten. Anwendungsbereich sind Geräte und Schutzsysteme, wobei Ihre unvollständigen Maschinen als Geräte gesehen werden können. Wo die explosionsfähige Atmosphäre ihren Ursprung hat, ist für die Einstufung oder Abgrenzung der Systeme voneinander nicht maßgebend. Wichtig ist hier eine genaue Zoneneinstufung, die Sie vornehmen müssen. Diese muss natürlich unter Berücksichtigung des Entstehungsorts der explosionsfähigen Atmosphäre durchgeführt werden.

Die Sicherheitshinweise zur Lüftung der Anlage können auch in den Betriebsanleitungen der Einzelkomponenten erscheinen, jedoch dürfen diese in der Anlagen-Betriebsanleitung nicht fehlen. Gleiches gilt für die Sicherheitshinweise zu den Feuerlösch-Einrichtungen.


Beste Grüße

Roman Preis


Frage 191
Gestellt von:
F. Ganter
am: 02.07.2010
Thema: Wann CE Kennzeichnung?

Frage: Eine Maschine wird komplett im Herstellerwerk 2009 aufgebaut und getestet. Mit allen Sicherheitseinrichtungen. Sie wäre somit zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung bereit. Die Maschine muss jedoch zum Transport in mehrere Teile zerlegt werden und wird erst 2010 beim Betreiber aufgebaut und wieder Inbetrieb genommen. Welches Herstellungsjahr hat die Maschine (Wann ist der Herstellungsprozess beendet) und wann darf /muss die CE Kennzeichnung angebracht werden?

Ein Hinweis auf andere Fragen: Der Dokumentationsbeauftragte muss meines Wissens keine natürliche Person sein.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Ganter,

"Inbetriebnahme" definiert die Maschinenrichtlinie als "... erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung ...". In der "Kommentierung und Erläuterungen zur Maschinenrichtlinie" finden wir unter anderem folgenden Hinweis: "Wird eine Maschine per Katalog angeboten, kann erst bei tatsächlicher Zurverfügungstellung von Inverkehrbringen gesprochen werden." Das Herstellungsjahr der Maschine und das Datum des Inverkehrbringens sollten Sie daher in 2010 sehen. An diesem Datum orientiert, sollte die Konformitätserklärung ausgestellt werden und die CE-Kennzeichnung angebracht werden.

Vielen Dank für Ihren Hinweis bezüglich des Dokumentationsbevollmächtigten. Ihr Hinweis ist richtig, ich habe im Forum aber keine Aussage gefunden, die dem widerspricht. Die Nennung einer Person erachte ich für sinnvoll und wird daher bei meiner Beantwortung von Fragen favorisiert.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 190
Gestellt von:
Wolfgang Steinacher
am: 30.06.2010
Thema: Sondermaschine Einzelstück trotzdem Seriennummer, Typnummer bei Konformitätserklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Sondermaschinenbauer und haben immer nur Einzelstücke. Meine Konformitätserklärung war bis jetzt daher sehr schlicht gehalten. Ich habe immer nur den Namen der Maschine oder Anlage geschrieben und das wars. Nun Muß ich nach dem neuen Gesetz eine genaue Typbezeichnung und Seriennummer angeben. Diese gibt es bei uns aber nicht. Im konkreten Fall geht es um eine Rollbahn 500mm lang, die zwischen 2 bestehenden Anlagen verbaut wurde. Muss ich nun trotzdem eine Fantasienummer angeben - ZB- Rollbahn Typ: RB, Seriennummer: 1?
Ich bekam die Konformitätserklärung nämlich als ungültig zurück, weil diese nicht angeführt waren.

MfG, W. Steinacher

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Seinacher,

ja, dies sollten Sie so erledigen, wie von Ihnen vorgeschlagen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 189
Gestellt von:
Carsten Gertz
am: 24.06.2010
Thema: Konformitätserklärung für veränderte Anlage

Sehr geehrter Herr Preis,

unsere Firma fertigt u.a. Absaugungen mit Abscheider für Metallspäne und -staub aus Metallbearbeitungsmaschinen. Oft integrieren unsere Kunden unsere Absaugung (eigene Konformitätserklärung) in ihre Bearbeitungsmaschinen und stellen dementsprechend auch eine Konformitätserklärung für die Gesamtanlage aus.
Nun hat der Betreiber einer solchen Gesamtanlage bei uns bezüglich einer Änderung der Absauganlage angefragt. Jedoch gibt es mittlerweile den Hersteller der Bearbeitungsmaschine nicht mehr.
Der Betreiber hätte aber gerne eine Konformitätserklärung für die geänderte Gesamtanlage von uns. Auch im Hinblick auf den Hinweis auf Ungültigkeit der Konformitätserklärung des Herstellers der Bearbeitungsmaschine bei nicht genehmigter Veränderung seiner Maschine.
Können wir jetzt auf Grund der damaligen Konformitätserklärung der Bearbeitungsmaschine unsererseits eine Konformitätserklärung für die Gesamtanlage erstellen, dabei aber gleichzeitig eine Verantwortung, für in der Zwischenzeit evtl. durch dritte durchgeführte und durch unsere Firma nicht überprüfbare Veränderungen, ausschließen?
Müssten wir die Gesamtanlage neu bewerten, welche MR ist dann anzuwenden?
Gibt es da evtl. schon Regelungen?

Mit freundlichen Grüßen

Carsten Gertz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Gertz,

zunächst wäre zu prüfen, ob es sich bei der Änderung der Absauganlage um eine "wesentliche Änderung" handelt. Wenn die Änderung nicht wesentlich ist, können Sie diese durchführen, ohne dass dies Einfluss auf die Konformität der Anlage hat. Hierzu ist unter anderem zu fragen, ob zusätzliche bzw. neue Gefährdungen zu erwarten sind.
Handelt es sich um eine wesentliche Änderung, müssen Sie streng genommen die gesamte Anlage neu bewerten. Vereinfacht könnten Sie eventuell den Wirkbereich der Änderung neu betrachten und diesen nach den aktuellen Richtlinien/Normen gestalten/prüfen. Maxime könnte hierbei sein: die Anlage darf durch die Veränderungen nicht weniger sicher werden, als sie es vor der Änderung war, neu hinzugekommene Teile/Gefährdungen müssen nach aktuellen Vorschriften ausgelegt werden. Diese Vorgehensweise wird manchmal praktiziert, wenn wirtschaftlicher Aufwand und Nutzen (im Sinne der Sicherheit) in keiner Relation stehen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 188
Gestellt von:
Simone Langohr
am: 24.06.2010
Thema: Betriebsanleitung im Sondermaschinenbau

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Hersteller von Verpackungsmaschinen nach Kundenwunsch.
Das Problem ist: Eigentlich sollte die Betriebsanleitung mit der Maschine ausgeliefert werden. Dies ist bei uns jedoch oft nicht der Fall, da es bei uns im Hause keine Standardmaschinen gibt.
Wir können also die endgültige Version der Betriebsanleitung erst anfertigen, wenn die Maschine komplett fertig ist. Dann geht sie natürlich direkt aus dem Haus und die BAL kann bis dahin noch nicht fertig sein (z.B. wg. Übersetzung, Zeichnungen nachpflegen, Störmeldungen aufnehmen usw.).
Was sieht die Maschinenrichtlinie für so einen Fall vor?

Danke für Ihre Antwort.

MfG,
Simone Langohr

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Langohr,

die Maschinenrichtlinie gibt zu dieser Situation keine Vorschriften, außer der, dass die Betriebsanleitung, zumindest die Informationen daraus, die für die entsprechenden Lebensphasen/Arbeitsschritte notwendig sind, beim Inverkehrbringen beim Kunden vorliegen müssen. Rechtlich gesehen muss die Betriebsanleitung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme vorliegen.
Sie könnten auf dem Betriebsanleitungsstand, den Sie ausgeben, einen Hinweis geben, dass es sich bei dem ausgelieferten Exempar um einen vorläufigen Bearbeitungsstand handelt.
Es gibt weiterhin die Möglichkeit, einen Probebetrieb zu definieren. Beim Probebetrieb müssen Maschinen nicht zwingend alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Für den Probebetrieb sind besondere Bedingungen vorgeschrieben:
- Es muss ein Sicherheitsbereich abgesperrt werden,
- es muss eine Betriebsanweisung an der Anlage ausgehängt werden,
- es muss eine für die Sicherheit verantwortliche Person benannt werden,
- die an der Anlage arbeitenden Personen müssen eingewiesen sein.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 187
Gestellt von:
anonym
am: 10.06.2010
Thema: Konformitätserklärung

Frage: Laut MRL 2006/42/EG, Anhang I, 1.7.4.2 c kann die Betriebsanleitung statt einer EG-Konformitätserklärung ein Dokument enthalten, das die Konformitätserklärung inhaltlich wiedergibt, aber keine Seriennr. und Unterschrift enthalten muss. In welchem Fall kann dieses Dokument verwendet werden und muss eine EG-Konf.erklärung mit Unterschrift nachgereicht werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

die Konformitätserklärung ist in jedem Fall dem Kunden zu übergeben, es sei denn, die in der Betriebsanleitung abgedruckte Konformitätserklärung enthält auch die Seriennummer und Unterschrift. Ob Sie bei der zusätzlichen Konformitätserklärung, die zur Betriebsanleitung gehört, diese vollständig abdrucken, oder ob Sie nur die Inhalte wiedergeben und die Seriennummer und Unterschrift weglassen, steht Ihnen in den Fällen offen, wenn die Konformitätserklärung als separates Blatt, also zusätzlich zur Betriebsanleitung, dem Kunden übergeben wird.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 186
Gestellt von:
Jürgen Meichle, Held Technologie
am: 09.06.2010
Thema: Teilerneuerung einer Maschine

Sehr geehrter Herr Preis,

einer unserer Kunden aus Frankreich wünscht den Austausch der elektrischen Steuereinheit (Bedienterminal, Schaltschrank mit Schützen, Relais, Leistungsteilen....) für seine von uns im Jahr 1993 erhaltenen Maschine.

Der Rest der Maschine (isobare Doppelbandpresse) bleibt bestehen.

Funktionsänderungen sind nicht gewünscht.

Die seinerzeit verwendeten Sicherheitsbauteile (Sensoren, Schalter, Band-Stop-Taster, Not-Aus "Halt"-Taster) sollen möglichst weiterverwendet werden können.

Worauf ist zu achten?
Wie realisieren wir die Umsetzung?

Vielen Dank für ihre Antworten im voraus.


Jürgen Meichle

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Meichle,

es ist darauf zu achten, dass bei den Umbauten die aktuell gültigen Normen und die aktuelle Maschinenrichtlinie eingehalten werden. Die Maschine darf durch den Umbau nicht weniger sicher werden, als sie es vor dem Umbau war - im Gegenteilteil - Ihre Einschätzung könnte ergeben, dass es sich bei dem Umbau um eine wesentliche Änderung handelt, in diesem Fall müssten Sie die gesamte Maschine und Dokumentation nach der neuen Maschinenrichtlinie (und den aktuellen Normen) prüfen/umgestalten.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 185
Gestellt von:
Raphael König
am: 08.06.2010
Thema: Unvollständige Maschine? Vertrieb im Nicht-EU-Gebiet?

Sehr geehrter Herr Preis,

eine Frage zu unvollständigen Maschinen (deren Definition setze ich voraus):

Wir sind Sondermaschinenbauer und integrieren unsere Maschinen üblicherweise in vorhandene Produktionslinien. Erst bei der Integration werden alle Sicherheisteinrichtungen (vom Kunden oder Verketter) angebracht. Nun können unsere Maschinen durchaus eine Funktion ohne diesen Einbau erfüllen (also keine unv. Maschine), allerdings sind die Maschinen aber nur für den verketteten Betrieb vorgesehen (also doch unv. Maschine!?). Ich denke die Frage ist nun klar: Wie ordne ich solche Maschinen ein? Nach meiner Meinung sind die Maschinen zu komplex, dass sie als unv. Maschine durchgehen. Die bisherige Vorgehensweise war auch so, d.h. es wurden Konformitätserklärungen erstellt, keine Einbauerklärungen.

Zweite Frage zu denselben Maschinen: Wir vertreiben auch im Nicht-EU-Raum. Manche Maschinen werden nicht nach MRL verkauft. Welche Richtlinien muss ich rechtlich gesehen dann einhalten? Die des Bestimmungslandes?

Konkretes Beispiel für Nicht-EU/Indien: Eine Maschine, bei welcher wähernd der Bearbeitung Ölnebel entsteht, was im Extremfall zu einem explosiven Gemisch führen kann. Es wurde keine Absaugung geschweige denn einen Stutzen dafür mitverkauft (nicht vertraglich vereinbart), was nach MRL bzw. eigener Risikobeurteilung mindestens nötig wäre.
Wie verhält sich die Sachlage bzw. die korrekte Vorgehensweise? Wer haftet im Schadensfall bzw. was liegt rechtlich zu Grunde?

Über Aufklärung wäre ich dankbar,
vielen Dank im Voraus!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr König,

bezüglich Ihrer ersten Frage möchte ich auf Frage 183 verweisen, in der die gleiche Thematik vorkommt.

Zu Frage 2: Es gelten die Einfuhrbestimmungen des Landes in das Sie liefern. Auch wenn Sie nach Indien liefern, müssen Sie für Schäden, die durch Sicherheitsmängel entstanden sind, haften.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 184
Gestellt von:
Dieter Noe
am: 27.05.2010
Thema: Anhang IV-Maschinen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eigentlich nur eine ganz kurze Frage: gehören Kalander zu den Anhang IV-Maschinen?

Mit freundlichen Grüßen

Dieter Noe

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Noe,

nein, Kalander gehören nicht zu den Anhang IV-Maschinen..

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 183
Gestellt von:
Mario Malekowic, Eschbach
am: 26.05.2010
Thema: Unvollständige Maschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

wir bauen gerade ein Handling, das Bauteile einer Produktionsmaschine zuführt. Dieses Handling besitzt eine eigene Steuerung und wird komplett in die Gesamtanlage und deren Schutzumhausung integriert. Selbständig funktioniert die Anlage nur, wenn die Sicherheitseinrichtung des Handlings durch die übergeordnete Steuerung freigeschaltet wird. Müssen wir für die Maschine eine Konformitätserklärung oder eine Einbauerklärung ausstellen?
Welche Angaben müssen wir dem Betreiber bzw. dem Integrator geben?

Mit freundlichen Grüßen

Mario Malekovic

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Malekovic,

Handlingsysteme Ihrer Art können verschieden eingestuft werden, also sowohl als fertige Maschine, als auch als unvollständige Maschine. Die Einstufung obliegt Ihnen. Wichtig ist, dass die Dokumente, also Einbau- bzw. Konformitätserklärung, Betriebsanleitung bzw. Montageanleitung und die Risikobeurteilung zur ensprechenden Einstufung passen. Das bedeutet, es müssen jeweils die richtigen Informationen an den Integrator gegeben werden. Insbesondere bei der Einstufung als Maschine müssen alle notwendigen Informationen zur vollständig sicheren bestimmungsgemäßen Verwendung in der Betriebsanleitung zu finden sein.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 182
Gestellt von:
Marcel Bertschi, Dübendorf
am: 25.05.2010
Thema: Konformitätserklärung bei Maschinen für Anlage

Sehr geehrter Herr Preis

Wir stellen Maschinen für den Bereich Umwelttechnik her und vertreiben diese international. Entweder werden die Maschinen einzeln als Komponenten von uns geliefert oder im Rahmen einer Anlage, die wir kundenspezifisch entwickeln. Daraus ergeben sich für uns folgende Fragen:

- Können bei Lieferung einer Anlage die Konformitätserklärungen der Maschinen (mit Serienummer und Unterschrift) bei der Gesamtdokumentation der Anlage beigelegt werden, wenn eine Zusammenfassung der Konformitätserklärung im jeweiligen Manual der Maschine vorhanden ist? Oder muss zwingend bei jeder einzelnen Maschine die entsprechende Konformitätserklärung (mit Serienummer und Unterschrift) beigelegt werden?

- Bei einer Serienproduktion muss laut der MRL nicht zwingend die jeweils spezifische Seriennummer in der Konformitätserklärung angegeben werden, sondern es kann auch ein Bereich/Batch (Serienummer 100 - 199) sein.
Gilt das auch für Maschinen, deren Seriennummern nicht fortlaufend sind (z.B: 121, 167, 188)?

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen

M.Bertschi

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Bertschi,

es ist ausreichend, wenn die Konformitätserklärungen für die Maschinen in der Gesamtdokumentation abgelegt sind.

Zur Serienproduktion: Auch wenn die Seriennummern nicht fortlaufend sind, halte ich es für in Ordnung, einen Seriennummernbereich anzugeben.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 181
Gestellt von:
Uwe Schütz
am: 17.05.2010
Thema: Einbauerklärung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir betreiben ein Unternehmen im Bereich der Industrieautomation, ich als Neuling, habe nun ein Projekt, in dem ein paar Fragen aufkommen:
Wir planen, konstruieren, programmieren und bauen Schaltanlagen, die bei verschiedenen Maschinenbauern zu Einsatz kommem, in diesem spez. Fall geht es um folgendes:
Wir planen, konstruieren, programmieren einen Schaltschrank, aus diesem Maschinenteile von 2 verschiedenen Maschinenbauern gesteuert werden ( 1x ein hydraulisches Dosieresystem und einmal ein elektrisches Extrudersystem), in Verbindung mit unserer Steuerung ist das ein in sich lauffähiges System, aber dieses System wird wieder in ein Gesamtsystem eines Maschinenbauers (mit einem Industrieroboter) integriert.
Und nur dies ist eine gesamte Maschine!
Frage:
1. Wie muss denn unsere Einbau-Erklärung aussehen?
2. Wie müssen die Erklärung der Maschinenbauer / extruder und Dosierer aussehen?
3. Wer macht denn die Gesamt-CE-Kennzeichnung, da der Endkunde die Gesamtmaschine komplett aufgesplittet hat?

MfG

Uwe Schütz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schütz,

für die Steuerung müssen Sie keine Einbau-Erklärung ausstellen, sondern es genügt eine Bescheinigung, nach welchen Normen Sie die Steuerung ausgelegt haben. Die CE-Kennzeichnung des Gesamtsystems obliegt dem Betreiber, sofern dieser nichts anderes vertraglich geregelt hat. Die Hersteller des Dosiersystems und des Extruders können Konformitätserklärungen oder Einbau-Erklärungen ausstellen, je nach dem, ob sie ihre Systeme als Maschinen oder als unvollständige Maschinen eingestuft haben.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 180
Gestellt von:
Roland Marihart, A-Eggenburg
am: 12.05.2010
Thema: Angewandtes Diagramm zur Risikoeinschätzung

Guten Tag,

Ich berufe mich auf Ihr angewandtes Diagramm zur Risikoeinschätzung mit den Faktoren S, A, E und W wodurch ich einen Wert von 0-10 erhalte. Meine Frage nun: Ab welchem Wert muss eine Schutzmaßnahme ergriffen werden? Z.B.: S=2, A=2, E=2, W=2 gibt einen Wert von 5. Ab welchem Wert muss nun etwas unternommen werden?
Vielen Dank bereits jetzt für Ihre Bemühungen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Roland Marihart

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Marihart,

hierzu gibt es keine Bestimmungen. In erster Linie dient das Diagramm dazu, sich ein detailiertes Bild von der Risikohöhe der Gefahr zu verschaffen. Wenn man Erfahrungen in der Einschätzung von Risiken hat, kann man durch Vergleiche versuchen, geeignete Maßnahmen aus den ermittelten Werten abzuleiten.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 179
Gestellt von:
Erwin Rößner, Hamlar
am: 11.05.2010
Thema: Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

Sehr geehrter Herr Preis,

als Sonderanlagenbauer liefern wir unseren Kunden Großanlagen, welche als Einzelgeräte vorgefertigt werden.
Die Anlage entsteht durch unsere Werksmoteure erst beim Kunden.
Während der Inbetriebnahme (Probebetrieb) entsteht der finale Stand der Steuerungssoftware und somit die Details der Bedienung.
Mit der Abnahme der Analge durch den Kunden wird die Installation abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt geht in einigen Fällen eine Anlage vom Probebetrieb direkt in den Produktionsbetrieb über.
Wie sind folgende Fragen aus rechtlicher Sicht zu beurteilen (ergänzend zu Ihren Antworten bei Frage 4):
Wann ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu fixieren?
Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Inbetriebnahme?
Welche Teile der Dokumentation müssen zu welchem Zeitpunkt vorliegen?
Danke für Ihre detailierten Antworten.

Mit freundlichem Gruß

Erwin Rößner

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Rößner,

ab dem ersten bestimmungsgemäßen Verwenden der Anlage muss diese allen Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, auch die Dokumentation muss zu diesem Zeitpunkt vollständig vorhanden sein. Denn „Inbetriebnahme“ definiert die Maschinenrichtlinie als "die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft". In der Regel ist dies der Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden bzw. der Abnahme durch den Kunden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 178
Gestellt von:
Rolf Kuhn, CH-Mägenwil
am: 11.05.2010
Thema: Neue Steuerung an alte Maschine

Sehr geehrter Herr Preis, liebe Berufskolleginnen und Kollegen

Wir dürfen an eine alte Werkzeugmaschine welche mechanisch teilweise umgebaut wird, eine neue Steuerung liefern.
Wir machen dies im Auftragsverhältnis eines Kunden.
Der Kunde selber verkauft die Maschine dann weiter.
Uns ist klar, dass bezüglich Sicherheit rund um die Steuerung das notwendige gemacht werden muss.
Es gibt aber auch mechanische Sachen, die ebenfalls mit in die Sicherheit einbezogen sein müssen, welche nicht von uns gemacht werden.
Frage: Wer stellt die Konformitätserklärung aus, wir, oder der Kunde, welcher grosse mechanische Dinge ändert?
Oder ist es so, weil in der Regel der Steuerungsbauer den Platz als letzter verlässt, auch der ist, welcher die Konformitätserklärung ausstellen muss?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort im Voraus

 

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Kuhn,

für die Erklärung der Konformität ist der Hersteller der Maschine verantwortlich. Er kann die Erklärung der Konformität auch beauftragen/delegieren und dies vertraglich festlegen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 177
Gestellt von:
Georg Sagerer, Lenzing-AG
am: 10.05.2010
Thema: Risikoanalyse

Hallo.

In der EN 14121 sind unter Punkt Lärm die Auswirkungen beschrieben und nicht die Gefahren/Risiken. Wie baut man dies in eine Risikomatrix ein, die ja nach Risiken abfrägt und nicht nach Auswirkungen, welche erst nach Eintreten des Risikos auftreten?

MfG Georg Sagerer

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Sagerer,

Sie können die Situation, durch die der Lärm entsteht, als Gefahr/Risiko beschreiben.
Z.B.: "Gefährdung durch Lärm: Der Arbeitsprozess gefährdet die Gesundheit der Hörorgane des Bedieners. Die Hörorgane können eine bleibende Schädigung erleiden".

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 176
Gestellt von:
anonym
am: 03.05.2010
Thema: Gesamtheit von Maschinen

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind zuständig für das Inverkehrbringen von handgehaltener Schraubtechnik an eine bestehende Montagelinie. D.h. wir ordern angemessene Schrauber (z.B. Winkelschrauber) mit den notwendigen Steuerungseinheiten vom Hersteller (aus dem Katalog – Diese sind bereits alle einzeln CE-Zertifiziert). Nun sind wir beauftragt, diese an die Montagelinie zu integrieren. Dazu gehören meist folgende Gewerke:
- Aufhängung und Ablage der Schrauber
- Profilgestell an der Montagelinie, für Steuerung usw.
- EDV Anbindung (Kabelanbindung)
- Sicherheitsvorrichtung an der Montagelinie
- Kabelführung an Seitenschienen
- etc.
Diese Gewerke beauftragen wir betriebsintern zu erstellen bzw. auszuführen.

Meine Fragen:
1.) Stellt diese Gesamtheit von Gewerken eine ‚Anlage/Maschine dar, und muss für diese ein CE-Konformitätserklärung durchgeführt werden?
2.) Wenn ja, wo muss das CE-Zeichen angebracht werden? Im Sichtfeld?
3.) Muss für dieses Gewerk eine Abnahme nach BGB durchgeführt werden?
4.) Sind wir im Sinne der Gesamtheit Maschinen-Hersteller/Bevollmächtigter, und müssen wir die Risikobeurteilung/Gefahrenanalyse durchführen?

Danke im Voraus!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn es steuerungstechnische und sicherheitstechnische Verknüpfungen zwischen den Schraubern und dem Förderer bzw. zwischen den einzelnen Schraubern gibt (Ihre "Sicherheitsvorrichtung an der Montagelinie"?), müssen Sie die Anlage (= Gesamtheit von Maschinen) nach der Maschinenrichtlinie CE-kennzeichnen, eine Anlagenkonformitätserklärung ausstellen, eine Risikobeurteilung durchführen und eine Anlagenbetriebsanleitung erstellen.
Das CE-Kennzeichen können Sie am Typenschild der Anlage anbringen, z.B. an der Steuerung.
Was meinen Sie mit BGB?
Wer die CE-Kennzeichnung (mit den entsprechenden Aufgaben) durchführt, können Sie vertraglich vereinbaren. Normalerweise und meistens ist der Betreiber einer Anlage der Hersteller derselben.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 175
Gestellt von:
Thomas Gutmann, Dinslaken
am: 28.04.2010
Thema: Wesentliche Veränderung von Maschinen

Frage: Ist eine Nachrüstung (bisher ist nichts vorhanden - es existiert nur eine Unterweisung der Anlagenbediener!) an einer 30 Jahre alten Anlage mit einer Sicherheitslichtschranke als wesentliche Änderung zu interprtieren?

Es entsteht hierdurch eigentlich keine neue Gefahr. Die Maschine wird in Teilbereichen Sicherheitstechnisch aufgerüstet.

Ich würde nach heutigen Stand zu "keiner wesentlichen Änderung" kommen.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Gutmann,

wenn durch die Änderung keine neue Gefahr oder Risikoerhöhung entsteht, gehe ich auch davon aus, dass Sie keine "wesentliche Änderung" durchgeführt haben. Die Änderungen in der Sicherheitstechnik müssen allerdings unter Anwendung der aktuellen Normen durchgeführt werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 174
Gestellt von:
W. Thomas
am: 27.04.2010
Thema: Unvollständige Maschine / Auswechselbare Ausrüstung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein hydraulisches Spannsystem mit Drehdurchführung / Hydraulikaggregat / SPS sollte auf eine Drehbankspindel angebaut werden.

Der Schalter lösen/spannen wird über Steuerung "Drehbank" gesperrt , wenn die Drehbank arbeitet. Zusätzlich bekommt die Drehbank das Freigabesignal "Werkstück ist gespannt"!

Meine Frage:
Ist das Schnellspannsystem mit Hydraulikaggregat eine unvollständige Maschine?
oder eine auswechselbare Ausrüstung?

Muss der Kunde mit der Drehbank ein CE machen über die gesamte Anlage?

vielen Dank für Ihre Antwort

mfG

W. Thomas

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Thomas,

Ihr Kunde, also der Hersteller der Drehmaschine, muss für seine Maschine unter Berücksichtigung des von Ihnen gelieferten Spannsystems eine CE-Kennzeichnung vornehmen. Da das Schnellspannsystem sicherheitsrelevant über die Steuerung der Drehmaschine mitgesteuert wird, gehe ich nicht davon aus, dass es sich beim Schnellspannsystem um eine Auswechselbare Ausrüstung handelt. Für eine Auswecheselbare Ausrüstung würde der Umstand sprechen, wenn der Bediener der Drehmaschine das Schnellspannsystem zur Funktionsänderung selbständig an der Maschine anbringt und ggf. wieder entfernt.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 173
Gestellt von:
Dr. Reinhard Vogt, ESAB Cutting Systems
am: 26.04.2010
Thema: Bewegungsgeschwindigkeiten im Servicebetrieb

Sehr geehrter Herr Preis,

wir stellen Schneidmaschinen mit autogen- oder plasma-Schneidwerkzeugen in Portalbauweise her. in der Betriebsart Service müssen gelegentlich manuelle Eingriffe an den Schneidwerkzeugen vorgenommen werden. Die Geschwindigkeit wird dabei auf 2m/min sicher begrenzt. Da die manuellen Eingriffe beidhändig erfolgen, ist ein Zustimmungstaster für unsere Kunden sehr problematisch.
Für unsere Maschinen gibt es gegenwärtig keine C-Norm. DIN EN ISO 14070 (Sicherheit von Werkzeugmaschinen) lässt eine Bewegungsgescheindigkeit bis 2m/min nur mit Zustimmung zu. DIN EN ISO 10218 (Industrieroboter- Sicherheitsanforderungen) lässt 250mm/s = 15m/min ohne Zustimmung zu. Beide Normen sind aber nur bedingt auf unsere Maschinen anwendbar. Welche Normen schreiben allgemeingültig eine Beziehung zwischen Geschwindigkeit und Zustimmungstaster fest?
Können wir für uns die Sicherheitsnorm für Roboter heranziehen?

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Vogt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Dr. Vogt,

eine Norm für die allgemeingültige Beziehung zwischen Geschwindigkeit und der Erfordernis eines Zustimmtasters gibt es nicht. Sie dürfen aber durch Risikovergleich Lösungen aus Normen für andere Maschinen verwenden. Die EN 14121 - Risikobeurteilung - nennt dieses Verfahren explizit als mögliche Vorgehensweise. Wichtig ist u.a., dass die Gefährdung und die Einsatzbedinungen vergleichbar sind.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 172
Gestellt von:
Elisabeth Rohwolt
am: 20.04.2010
Kommentar zu Frage: 99
Thema: CE-Kennzeichnung von Schaltanlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir errichten für Gewerbekunden Kälteanlagen in Supermärkten. Die Angaben, ob die zur Versorgung unserer Kälteanlagen zugekauften Schaltanlagen eine CE-Kennzeichnung vom Schaltanlagenlieferanten benötigen, sind widersprüchlich.

Gemäß dem Leitfaden der Niederspannungsrichtlinie ergäbe sich eine Kennzeichnungspflicht. In Ihrer Antwort zur Frage 99 müssten wir als Anlagenerrichter aber eine Gesamt-CE-Kennzeichnung vornehmen. Warum weichen Sie davon ab, dass Schaltanlagen für sich CE-gekennzeichnet werden müssen? Laut Niederspannungsrichtlinie wären Zusammenstellung technischer Unterlagen, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung erforderlich. Ich sehe Schaltanlagen für sich als elektrisches Betriebsmittel.

Auszug aus dem Leitfaden zur Niederspannungsrichtlinie:
(von http://europa.eu.int/comm/enterprise/electr_equipment/lv/guides/index.htm. Luis Montoya, Leiter des Referats I/4 GD Unternehmen und Industrie)

20. In Artikel 8 und Anhang IV der Richtlinie ist das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Konformität eines elektrischen Betriebsmittels mit den Bestimmungen der Richtlinie sicherstellt und erklärt.

Dieses Verfahren umfasst 3 wesentliche Schritte:

Zusammenstellung der technischen Unterlagen Bevor ein elektrisches Betriebsmittel in Verkehr gebracht wird, stellt der Hersteller die technischen Unterlagen zusammen, anhand deren beurteilt werden kann, ob es den Anforderungen der Richtlinie entspricht

Konformitätserklärung
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss ferner vor Inverkehrbringen des Produkts eine schriftliche. Konformitätserklärung ausstellen (siehe unten). Der Hersteller und sein Bevollmächtigter sind als einzige dazu befugt.

CE-Kennzeichnung
Vor dem Inverkehrbringen muss ein elektrisches Betriebsmittel mit der CE- Kennzeichnung versehen werden. Dazu sind ausschließlich der Hersteller und sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter befugt. Der Importeur kann zwar keine Erklärung über die Konformität mit der Richtlinie abgeben, er muss aber die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass keine eindeutig nichtkonformen Produkte in Verkehr gebracht werden.

mit freundlichen Grüßen und vielen Dank

Elisabeth Rohwolt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Rohwolt,

in vielen Fällen der Einstufung von Produkten hilft der Blick in die Normen, die für das entsprechende Produkt relevant sind, so ist dies auch in diesem Fall. Die EN 60204 enthält Vorschriften für die Anordnung, den Aufbau und zu den Gehäusen von Schaltgeräten. Diese Norm ist der Maschinenrichtlinie zugeordnet. Sie heißt "Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen" Da ein Schaltschrank mit den innenliegenden Schaltgeräten aber keine Maschine oder unvollständige Maschine darstellt, ist er m.E. als Komponente der Maschine einzustufen und daher nicht als unvollständige Maschine oder Maschine.

Anders verhält es sich, wenn es um einzelne Niederspannungsschaltgeräte geht oder um Gruppen hiervon. Die Normen hierzu sind der Niederspannungsrichtlinie zugeordnet, z.B. EN 61439-1 - Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen. Diese Produkte müssen daher die CE-Kennzeichnung bekommen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 171
Gestellt von:
Carsten Müller
am: 08.04.2010
Thema: Unvollständige Maschine

Sehr geehrter Herr Preis.

Müssen Betriebsanleitungen/Montageanleitungen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen ebenfalls in die Amtssprache des Verwenderlandes übersetzt werden?
In der MRL steht: Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird. Das bedeutet ja, ich kann die Sprache selbst wählen, bzw. mit dem Kunden absprechen. Wie sieht es dann mit der Einbauerklärung aus? Muss diese wiederum in die Amtssprache des Verwenderlandes übersetzt werden?
Wenn ja, kann das ein ziemliches Sprachenwirrwarr werden.

Mit freundl. Grüßen,

Carsten Müller

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Müller,

bezüglich der Übersetzungen der Montageanleitung haben wir die Ausnahme, dass die Sprache, in die übersetzt werden soll, mit dem Hersteller der fertigen Maschine abgestimmt werden kann. Dies ist deswegen der Fall, weil bezüglich der Fertigstellung der fertigen Maschine verschiedene Konstellationen denkbar sind, z.B. internationale Zusammenarbeit verschiedener Hersteller von unvollständigen Maschinen, Montage in verschieden Sprachgebieten, usw.

Für die Übersetzung der Einbauerklärung gelten nach Maschinenrichtlinie die gleichen Bedingungen wie für Betriebsanleitungen fertiger Maschinen. Das bedeutet, dass diese in die Sprache des Verwenderlandes übersetzt werden muss.

Der "Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EG" stellt den Nutzen der Einbauerklärung dar:
Die Einbauerklärung dient der Information des Herstellers der fertigen Maschine, welche Anforderungen des Anhangs 1 der Maschinenrichtlinie er mit seiner unvollständigen Maschine eingehalten hat. Weiterhin muss der Hersteller der fertigen Maschine die Information erhalten, dass er die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb nehmen darf, wenn er geprüft hat, ob die fertige Maschine den Anforderungen der Maschinenrichtlinie gänzlich entspricht.

Es ist daher sinnvoll, dass die Einbauerklärung in die Sprache des Verwenderlandes
(= Sprache des Herstellers, der fertige Maschine konstruiert) übersetzt wird.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 170
Gestellt von:
Volkmar Drechsler, Remscheid
am: 07.04.2010
Thema: CE-Kennzeichnung von Messlehren

Frage: Braucht eine extern hergestellte Messlehre eine CE-Kennzeichnung? Mittels Messuhren werden Geometriedaten erfasst und in einem handelsüblichen Desktop verarbeitet und auf einem Monitor zur Anzeige gebracht. Zur Teilezentrierung werden Anschläge von Hand bewegt. Ist das Messobjekt positioniert, wird es von Vakuumsaugern fixiert. Eine Vakuumpumpe mit Schaltventil ist Bestandteil der Messlehre

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Drechsler,

die Messlehren sind wahrscheinlich unter die EMV-Richtlinie und je nach Spannungsversorgung auch unter die Niederspannungsrichtlinie einzustufen. Ist dies der Fall, brauchen sie die CE-Kennzeichnung.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 169
Gestellt von:
Peter Pollner, Fürstenfeldbruck
am: 07.04.2010
Thema: Maschinenrichtlinie und/oder Niederspannungsrichtlinie?

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von elektrischen Schleifringen. Die Funktion des Schleifrings ist die Übertragung von elektrischem Strom, Signale oder Daten von einem stehenden Teil auf ein drehendes Teil. Der Schleifring selbst ist eine passive Baugruppe bestehend aus einem Stator und einem Rotor, die über eine Lagerung miteinander verbunden sind. Der Schleifring hat keinen eigenen Antrieb und ist durch ein Gehäuse geschützt. Die elektrische Schnittstelle können Stecker am Gehäuse als auch Kabel bilden.
Muss die Konformitätsbewertung für den Schleifring nach der Maschinenrichtlinie oder der Niederspannungsrichtlinie erfolgen? Wenn Maschine, dann Teilmaschine oder Vollmaschine? Oder ist der Schleifring weder als Maschine, noch als elektrisches Betriebsmittel sondern als Komponente einzustufen.

Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichem Gruß

Peter Pollner

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Pollner,

meiner Einschätzung nach sind Schleifringe nicht als unvollständige Maschinen einzustufen. Es werden aber in der EN 60204 Anforderungen an Schleifringe gestellt, wenn diese in Maschinen eingebaut werden. Diese sollten erfüllt werden. Da die EN 60204 der Maschinenrichtlinie zugeordnet ist, erscheint es auch nicht sinnvoll, die Schleifringe unter die Niederspannungsrichtlinie einzustufen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 168
Gestellt von:
anonym
am: 29.03.2010
Thema: Maschinenrichtlinie

Sehr geehrte Damen und Herren,

mich würde interessieren, ob pneumatisch angetriebene Komponenten, insbesondere Linearachsen (Schlitten) oder pneumetische Module, die eine rotatorische Bewegung ausführen, unter die Maschinenrichtlinie fallen und somit mit Einbauerklärung ausgeliefert werden müssen? Die Komponenten sind dazu gedacht, in Maschinen etc. eingebaut zu werden.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

der VDMA gibt hier anhand eines Positionspapiers den Rat, dass diese Bauteile nicht als unvollständige Maschinen einzustufen sind. Allerdings muss es die Konstruktion und Herstellung der Bauteile ermöglichen, dass die Maschine, in die diese eingebaut werden sollen, die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen kann.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 167
Gestellt von:
Ralf Bindemahl
am: 29.03.2010
Thema: Konformitäts-/Einbauerklärung - immer einzeln oder Sammelerklärung?

Sehr geehrter Herr Preis,

laut MRL soll für jede Maschine eine Konformitäts- bzw. Einbauerklärung mit Seriennr. erstellt werden. Nun hat sich bei uns folgende Fragestellung ergeben:
Unsere Maschinen werden immer auftragsbezogen konzeptiert, konstruiert und gefertigt. Dabei kann es sich um verschiedene Typen von Maschinen handeln. Die Dokumentation für den Auftrag und somit für die Maschinen wird danach auch auftragsbezogen abgelegt.
Ist es erlaubt, eine Erklärung für den gesamten Auftrag auszustellen, wenn wir dort alle Maschinen mit Typenbezeichnung und Seriennr. aufführen?

Vielen Dank für Ihre Antwort

MfG

R. Bindemahl

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Bindemahl,

prinzipiell ist dies möglich, jedoch sollte auch berücksichtigt werden, dass möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt einzelne Maschinen weiterverkauft werden. In diesem Fall sollte die Konformitäts- bzw. Einbauerklärung mit der Maschine weitergegeben werden können.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 166
Gestellt von:
Gerhard Stüber, Bad Oyenhausen
am: 29.03.2010
Thema: Vorabprüfung einer Anlage, eines Schaltschranks

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Transport- und Förderanlagen, die aufgrund der Grösse nicht, oder nur teilweise bei uns im Hause aufgebaut werden können.
Ich habe eine Frage, müssen wir für den Schaltschrank, und für die nicht komplett installierte, und nur teilgetestete Anlage einen Prüfbericht nach DIN-EN 60204-1 (VDE 0113 Teil 1) erstellen.
Die Anlage ist inzwischen nach Finnland ausgeliefert, und der Kunde verlangt jetzt diesen Prüfbericht.

Vielen Dank im Voraus

Gerhard Stüber

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Stüber,

wer die Prüfung durchführt und wann sie gemacht wird, ist gesetzlich nicht festgelegt. Hierfür sollten Verträge vorab geschlossen werden. Möglich ist beispielsweise auch eine Teilprüfung vorab und eine Schlussprüfung vor der Inbetriebnahme der gesamten Anlage.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 165
Gestellt von:
anonym
am: 28.03.2010
Thema: Handbetriebene hydraulische Rundungsschelle = Maschine i.S. der MRL?

Sehr geehrter Herr Preis,

Ihr hervorragender Internetauftritt hat mir schon mehrfach geholfen, verschiedenste Fragen zur Produkteinstufung und CE-Kennzeichnung aufklären zu können. Jetzt benötige ich jedoch einmal Ihren direkten Rat. Fallen Ihrer Meinung nach handbetriebene hydraulische Rundungsschellen für den Ausgleich von Rohrovalitäten in den Bereich der Maschinenrichtlinie?
Ich glaube, dass dies nicht der Fall ist, da es sich um eine allein mit menschlicher Kraft arbeitende Maschine handelt, die nicht zum Heben von Lasten (wie z.B. ein handbetriebener hydraulischer Wagenheber) dient.

Vielen Dank für Ihre Hilfe und weiterhin gutes Gelingen bei der Gestaltung Ihres tollen Internetauftritts.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für das Lob!
Bei den hydraulischen Rundungsschellen kann man sicher zu unterschiedlichen Einstufungen kommen. Einerseits sind sie durch die menschliche Kraft betätigt, andererseits geschieht dies nicht unmittelbar und es wird in gewisser Weise auch Energie gespeichert, in Form von hydraulischem Druck. Weiterhin kann argumentiert werden, dass dem Produkt Gefährdungen innewohnen, z.B. das Herausspritzen von Hydrauliköl oder das Bersten von Bauteilen. Wenn Sie sichergehen wollen, sollten Sie die Maschinenrichtlinie hier anwenden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 164
Gestellt von:
Joachim B.
am: 26.03.2010
Thema: CE-Erklärung für eine elektrische Anlage

Frage: Eine Firma baut die Maschine für einen Dampfprozess, in der gleichen Firma wird der Schaltschrank für diese Maschine gebaut.

Jetzt wird von dem Vorgesetzten verlangt, eine CE Erklärung nur für den Schaltschrank zu machen.

Ist es überhaupt möglich, innerhalb der gleichen Firma (keine Töchter o.ä.) eine Maschine in zwei unvollständige Maschinen zu zerlegen? Wer ist dann Hersteller und wer Lieferant? Die EN 60204 zieht ja eine ganz klare Grenze zwischen Hersteller und Lieferant.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr B.,

dies halte ich für möglich. Hersteller wäre in beiden Fällen die gleiche Firma. Wichtig ist, dass schlussendlich noch die CE-Kennzeichnung für die gesamte Anlage gemacht wird. Dies kann auch beispielsweise durch einen Dienstleister erfolgen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 163
Gestellt von:
Lutz Riethmüller, Wuppertal
am: 26.03.2010
Thema: Konformitätserklärung Anlage

Sehr geehrter Herr Preis,

bei einem Kunden ist die Anlagenerstellung wie folgt in Auftrag gegeben worden. Er kauft einen Container-Mischer beim Maschinenbauer als Serienmaschine. Aber nur die Maschine mit allen Komponenten, die zentral auf einen Anschlusskasten vom Hersteller installiert sind. Die Maschine wird nur geliefert.

Die mechanische Aufstellung nimmt der Kunde selbst vor.

Die Herstellung, Montage und Installation aller andere Komponenten der Gesamtanlage bestehend aus Steueranlage für den Mischer, einschließlich Steuersoftwareerstellung (SPS), Sicherheitslichtschrankensystem zur Absicherung des Arbeitsbereiches der Maschine, Daten-Anbindung an den hauseigenen EDV ist in meinem Auftragsumfang enthalten, da diese Leistungen kundespezifisch angepasst werden müssen und die Serienprodukte des Maschinenherstellers das nicht hergeben.

Da der Maschinenhersteller argumentiert, dass er keine Konformitätserklärung ausstellen kann, da er ja nur die Maschine liefert (ohne Steuerung und Sicherheitseinrichtung), fordert der Kunde von mir diese Erklärung, da ich ja die Komponenten zusammenbringe und installiere.

Kann ich diese Konformitätserklärung ausstellen und welche Unterlagen der Hersteller (Maschinenbauer, Lichtschrankenhersteller) kann ich als Grundlage für die Gesamterklärung einfordern oder muss die ganze Anlage nach Installation von einem Sachverständigen (TÜV, Dekra?) geprüft werden, der dann die Konformitätserklärung ausstellt.

Ich bin dankbar für eine Beantwortung, da ich nächste Woche beim Kunden in dieser Sache eine Entscheidung treffen muss.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Riehtmüller,

für Anlagen muss eine Risikobeurteilung und eine Anlagenbetriebsanleitung sowie eine Anlagen-Konformitätserklärung ausgestellt werden. Dies können Sie selbst erledigen. Sie brauchen keine benannte Stelle beauftragen, dürfen es aber. Sie können auch andere Dienstleister hierzu beauftragen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 162
Gestellt von:
Dr. Reinhard Vogt,
am: 22.03.2010
Thema: CE-Kennzeichnung nach komplettierung einer unvolständigen Maschine

Sehr geehrter Herr Preis,

wir liefern in vielen Fällen unvollständige Maschinen, die erst am Aufstellort kundenseitig mit mit weiteren unvollständigen Maschinen zu einer Gesamteinheit komplettiert werden. Es werden also mehrere unvollständige Maschinen zu einem Ganzen zusammengebaut.
Jede der unvollständigen Maschinen wird mit Einbauerklärung und natürlich ohne CE-Kennzeichnung geliefert.
Wo wird nach Feststellung der Konformität das CE-Zeichen angebracht? Muss das einen eigenen Platz ausserhalb der resultierenden Maschine bekommen? An einer Teilkomponente des Systems kann es ja eigentlich nicht stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Vogt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Dr. Vogt,

wenn es ein Steuerpult für die Anlage gibt, wäre dies der richtige Ort. Ansonsten darf es auch ein Schaltschrank oder ähnliches sein, kombiniert mit dem Typenschild der Anlage.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 161
Gestellt von:
Alexander Pelz
am: 22.03.2010
Thema: Risikobeurteilung an Maschine BJ1990

Sehr geehrter Herr Preis,

mich beschäftigt derzeit die Frage, wie mit einer Maschine / Lastaufnahmemittel vorzugehen ist, die/das 1990 inverkehr gebracht wurde!

Konkret handelt es sich um ein von Menschenkraft betriebenes/verfahrbares Lastaufnahmemittel, mit welchem Coils in eine Maschine eingesetzt werden.

1990 wurde das Lastaufnahmemittel für betriebsinterne Zwecke hergestellt und wird seit dem ohne jegliche Betrachtung der Risiken verwendet.
Nun soll jedoch eine Risikobeurteilung durchgeführt werden.

Da es ein rein mechanisches Teil ist und es aufgrund des Baujahres nicht in eine EU-Richtlinie fällt bin ich mir nun nicht sicher, auf welcher Basis ich die Risikobeurteilung durchführen muss.

Ist es ausreichend, eine einfache Betrachtung auf Basis der Gefährdungen einer recht gut zutreffenden Norm (DIN 1494) durchzuführen und eine Betriebsanleitung zu erstellen?

Ein CE-Zeichen darf jedoch meiner Einschätzung nach nicht angebracht werden.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,

Alexander Pelz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Pelz,

aufgrund des Baujahrs müssten Sie eigentlich nicht CE-Kennzeichnen, dies ist richtig. Jedoch muss das Lastaufnahmemittel aufgrund der Betriebssicherheitsverordung den zutreffenden Berufgsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen. Diese kenne ich im Einzelnen nicht. Wenn Sie schon eine Risikobeurteilung durchführen und eine Betriebsanleitung schreiben, sollten Sie auf jeden Fall auch die C-Norm für lose Lastaufnahmemittel berücksichtigen, dies ist die EN 13155. Weiterhin sollten Sie das Lastaufnahmemittel anschließend CE-Kennzeichnen und eine Konformitätserklärung ausstellen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 160
Gestellt von:
Carsten Müller
am: 18.03.2010
Thema: Maschine oder unvollständige Maschine, oder keins von beiden?

Sehr geehrter Herr Preis,

ich habe zwei konkrete Anwendungen, bei denen mir nicht ganz klar ist, ob es sich um eine Maschine oder unvollständige Maschine handelt.
1. Beispiel:
Wir bauen eine Vorrichtung, auf der Messerhalter installiert werden, um eine Materialbahn in Längsrichtung zu schneiden. Es gibt keinen eigenen Antrieb, aber die eingebauten Wellen oder Umlenkrollen drehen sich durch das Durchfädeln einer Materialbahn. Die Messer in der Halterung drehen sich ebenfalls durch den Vorschub der Bahn. Messer und Halterungen werden von uns mitgeliefert.

2. Beispiel:
Ähnlicher Aufbau wie beim ersten Beispiel, nur ohne Messer und Messerhalter. Die Materialbahn fädelt sich durch mehrere Umlenkrollen durch und der Bahnweg wird über eine höhenverstellbare Welle, über die die Bahn läuft, verlängert. Die Verstellung erfolgt über ein Handrad. Zusätzlich drückt eine Rolle mit Federkraft auf die Bahn. Alle Verstellungen können nur per Hand vorgenommen werden. Es gibt wieder keinen eigenen Antrieb, nur die Bewegung der Materialbahn.

Meine Frage dazu ist folgende: Handelt es sich bei beiden Vorrichtungen um eine Maschine oder eine unvollständige Maschine, die ich nach MRL beurteilen muss? Oder muss die MRL nicht angewendet werden?
Meine Vermutung ist, das es sich um unvollständige Maschinen handelt?

Vielen Dank schon mal im Voraus.

Carsten Müller

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Müller,

Ihre Vermutung ist richtig. Da die Materialbahn der Antrieb für Ihre Systeme darstellt, handelt es sich um unvollständige Maschinen. Hierzu ein Vergleich: Bei den Stetigförderern gibt es ähnliche Produkte, nämlich nicht angetriebene Rollenbahnen. Auch diese werden von den entsprechenden C-Normen berücksichtigt.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 159
Gestellt von:
Erwin Rößner, Hamlar
am: 18.03.2010
Thema: Bevollmächtigter im Sinne der Maschinenrichtlinie

Frage: Welche Forderungen müssen beim Benennen eines Bevollmächtigten erfüllt werden?
Gibt es dazu eine Vorlage?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Rößner,

hierzu sind mir keine Vorlagen bekannt. Leider kann ich Ihnen auch keine konkreten Forderungen nennen. Möglicherweise könnten Sie Informationen vom Rechtsdienst der Tekom erhalten.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 158
Gestellt von:
Rudolf Duursma
am: 16.03.2010
Thema: Umbau Steuerung

Sehr geehrter Herr Preis,

wir haben bei einer Anlage (BJ 2000) nur die Steuerung umgebaut und zwar von einer Siemens S5 auf S7. Ist hierzu eine CE Erklärung erforderlich und wie muss diese aussehen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Duursma,

wenn sich am Sicherheitskonzept bzw. der Sicherheitssteuerung nichts ändert, würde ich die Änderung nicht als wesentliche Änderung einstufen. In diesem Fall brauchen Sie die CE-Kennzeichnung nicht "erneuern". Für eine Dokumentation bei wesentlicher Änderung müssten Sie die CE-Kennzeichnung auf Basis der neuen Maschinenrichtlinie "aktualisieren".

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 157
Gestellt von:
Rainer Roßmann
am: 10.03.2010
Thema: Angabe bzügl. Hydraulikschläuchen in externer Dokumentation

Sehr geehrter Herr Preis,

wir haben mehrere Maschinen mit Hydraulikverschlauchung gekauft. Hydraulikschläuche müssen regelmässig geprüft und erneuert werden, d.h. aus meiner Sicht wird hier eine eindeutige Übersicht benötigt, wo an der Maschine welche Schläuche eingesetzt sind.

In der Dokumentation gibt es einen Hinweis auf diese Prüfpflicht, ein Hydraulikschema mit Angabe der verbauten Ventile etc., sowie eine Stückliste. In der Stückliste sind Schlauchstücke aufgelistet, jedoch ohne Angabe der Länge und ohne Zuordnung zum Hydraulikschema, bzw. zur Übersichtszeichnung.

Für die ordentliche Überprüfung der Schläuche benötige ich eine klare Zuordnung, wo welcher Schlauch verbaut ist - kann ich diesen Anspruch geltend machen? Oder müsste ich, z.B. bei festgestellten Beschädigungen, mit dem Anlagenlieferanten Kontakt aufnehmen und den betroffenen Schlauch zur Bestellung mit ihm gemeinsam identifizieren?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Rainer Roßmann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Roßmann,

die EN 982 (Hydraulik) fordert diesbezüglich, dass zur Kennzeichnung jedem hydraulischen Bauteil eine Positionsnummer zugeordnet werden muss. Diese Positionsnummer muss auf allen Plänen und in allen Listen verwendet werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 156
Gestellt von:
Jürgen Schulz
am: 08.03.2010
Thema: Wesentliche Veränderung

Guten Tag Herr Preis,

wir stellen Sondermaschinen her und haben für eine Geschwindigkeitsregelung viele ältere Maschinen mit verstellbaren Transmissionsscheiben ausgestattet. Diese Maschinen sind steuerungstechnisch nur mit einfacher Logik und Schütze ausgetattet.
Zunehmend haben wir Kunden, die eine Änderung dahingehend von uns durchgeführt haben wollen, dass die Maschine mit einem Frequenzumrichter umgerüstet werden soll.
Somit ändert sich meiner Ansicht nach die komplette Steuerungsarchitektur.

Ist das Ihrer Einschätzung nach eine wensentliche Veränderung im Sinne der MRL?

Vielen Dank im voraus für Ihre werte Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Schulz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schulz,

ja, in der Regel werden solche Änderungen als wesentliche Änderungen eingestuft. Vor allem dann, wenn sich durch die Änderung das Sicherheitskonzept an der Maschine ändert.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 155
Gestellt von:
Jutta Robak
am: 03.03.2010
Thema: Risikobeurteilung - Performance-Level

Sehr geehrter Herr Preis,

wir haben mit Hilfe der Software von Sistema die Risikobeurteilung für ein Schneidwerk durchgeführt. Jetzt sind wir aber an einer Stelle nicht sicher, ob wir die richtige Entscheidung getroffen haben bei der Ermittlung des PL. Unsere Maschine ist ein Schneidwerk für Metallspäne. Sinnvollerweise wird auf dieses Schneidwerk ein Trichter aufgesetzt (mit und auch ohne Revisionstür), zum Einfüllen der Späne und als Schutzfunktion, dass man nicht hineingreifen kann. Es könnte aber unsinnigerweise auch ohne den Trichter funktionieren. Das heißt, ich habe eine Gefahr, die rotierenden Messer, die immer anstehen würde. (Einzug und Schnittverletzung) Das nur kurz zur Situation.

Jetzt meine Frage: Wie betrachte ich, bei der Ermittlung des PL nach EN ISO 13849-1, das Schneidwerk. mit oder ohne Trichter?
Hinweis: Der Trichter hat eine Revisinstür mit Sicherheitsendschalter. Wenn man die Tür öffnet, schaltet das Schneidwerk ab.

Vielen Dank im Voraus

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Robak

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Robak,

bei der Variante ohne Revisionstür müssen Sie den PL nicht bestimmen. Ihre Schutzmaßnahme ist der Trichter, der fest an der Maschine angebaut wird. Bei der Variante mit Revisionstür betrachten Sie die Gefahrenstelle so, als ob statt der Tür eine ständig offene Öffnung am Trichter wäre.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 154
Gestellt von:
anonym
am: 27.02.2010
Thema: unvollständige Maschine

Ein Kunde meiner Firma verlangt nach einer Risikobeurteilung und Einbauerklärung für eine unvollständige Maschine...

Jetzt meine 1. Frage:
Darf dieser Kunde danach verlangen, wenn die Maschine aufgrund seines Wunsches in Einzelteilen geliefert wird?

nach Artikel 2g Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss auch eine unvollständige Maschine eine "Gesamtheit" sein.

Als Gesamtheit verstehe ich etwas, wenn es zusammengebaut ist. oder sehe ich das falsch?

2. Frage:
im oben genannten Artikel steht weiter, dass bereits ein Antriebssystem eine unollst. Maschine ist.

Wie darf diese Aussage interpretiert werden? dann ist nach meiner Auffassung ein schlichter Elektromotor ohne sonstigen Bauteile jeder Bauart schon ein Antriebssystem? Das kann doch nicht deren Ernst sein?
Leider ist in der Richtlinie keine Begriffsdefinition über "Antriebssysteme" und auch nicht über "Gesamtheit"
vielleicht kann mir jemand Quellen nennen in denen diese Begriffe juristisch korrekt definiert sind? Hab auf Anhieb nichts gefunden...

Vorab schon mal vielen Dank für die Antwort.

Gruß Andreas

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie als Hersteller der unvollständigen Maschine dem Kunden die Anleitung liefern, wie er die unvollständige Maschine zusammenbauen soll, muss er die Einbauerklärung erhalten. Die Risikobeurteilung steht ihm nur zu, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.

Elektromotore werden nur nach Niederspannungsrichtlinie CE-gekennzeichnet. Dies steht so in der Maschinenrichtlinie. Zur Interpretation von Begriffen aus der Maschinenrichtlinie können Sie den Leitfaden der Europäischen Kommission nutzen. Dieser steht in englischer Sprache unter dem Titel "Guide to application of the Machinery Direktive 2006/42/EG" auf den Seiten www.newapproach.org zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 153
Gestellt von:
Klaus Eff, Dinkelsbühl
am: 25.02.2010
Thema: Einbauerklärung Sortierer / Schwingantrieb Sortierer

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Sortier- und Zuführeinrichtung besteht aus einem Sortiertopf mit Schwingantrieb und Bevorratung mit Schwingantrieb. Die Sortier- und Zuführeinrichtung wird in eine andere Gesamtanlage integriert.
Die Schwingantriebe werden vom Hersteller 1 zum Hersteller 2 geliefert. Hersteller 2 fertigt die Sortiertöpfe und die Bevorratung und liefert dann diese seinem Kunden, der dann die Sortier- und Zuführeinrichtung in seine Anlage integriert.
Meine Frage: Muss der Hersteller 2 im Sinne der Maschinenrichtlinie eine Einbauerklärung erstellen, denn er fertigt ja nur den Sortiertopf und die Bevorratung bzw. reicht hier die Einbauerklärung des Herstellers 1, der die Schwingantriebe liefert? Sortiertopf und Bevorratung sind über Schrauben an den jeweiligen Antrieben befestigt.
Bitte um kurze Info.

M fG. K. Eff

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Eff,

sowohl der Hersteller des Schwingantriebs als auch der Hersteller des Sortiertopfs mit Bevorratung müssen eine Einbauerklärung liefern, sofern diese Teile jeweils als unvollständige Maschinen einzustufen sind. Ob der Sortiertopf alleine eine unvollständige Maschine darstellt müsste noch geklärt werden. Gibt es am Sortierkopf mit Bevorratung außer dem Schwingantrieb weitere angetriebene Bewegungen?

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 152
Gestellt von:
Jochen Seppelt
am: 25.02.2010
Thema: Konformität bei Fremdkonstruktion

Sehr geehrter Herr Preis,

bei uns im Unternehmen ist die Frage aufgetaucht, ob wir für die Konformität einer Maschine verantwortlich sind, wenn die Konstruktion zu dieser komplett von Dritten bzw. direkt vom Kunden kommt und wir diese dann für ihn bauen?
Wer ist dann für die Einhaltung von Normen zuständig? Wenn uns vor Auftragsannahme eine Sicherheitslücke in der Konstruktion nicht auffällt, sind dann wir oder derjenige vom dem die Konstruktion kommt für die Beseitigung der Gefahr verantwortlich (es geht hierbei ja auch um Kosten)?

Vielen Dank für Ihre Antworten. MfG

J. Seppelt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Seppelt,

Hersteller einer Maschine ist derjenige, der sich auf dem Typenschild der Maschine als Hersteller ausgibt. Für die Einhaltung der Normen sind alle am Bau der Maschine beteiligten zustädig, jeder eben für seinen Teil. Wenn Mängel in der Konstruktion bereits vor der Auftragsannahme auffallen, sollten für diese sofort Nachbesserungen gefordert werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 151
Gestellt von:
anonym
am: 24.02.2010
Thema: Einbindung einer neuen/modernisierten Maschinensteuerung in ein aktuelles Konformitätsverfahren

Frage: Ein namhafter Hersteller von Maschinensteuerungen und Ausrüstungen plant, liefert und montiert eine komplette Maschinensteuerung. Welche Verpflichtung hat er bezüglich einer Einbauerklärung und der Mitwirkung am Konformitätsverfahren für die fertige Anlage? Der Betreiber der Anlage wird zum Hersteller, da keiner der Beteiligten (Mechanik, Steuerung......) die Verantwortung übernehmen will, der Steuerungslieferant nicht mal eine Einbauerklärung, da nicht in der MRL genannt, max. nach Niederspannungsrichtlinie.... Was ist da nun mit den Normen
EN ISO 13849-1......

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist der Betreiber der Anlage für die Sicherheit der Anlage verantwortlich, da er formal der Hersteller ist. Der Lieferant der Steuerung sollte Bescheinigungen liefern, mit denen er deklariert, welche Normen er angewandt hat.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


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