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Frage 1600
gestellt von: Andrea Rybczynski
am: 10.12.2018
Thema: Auswechselbare Ausrüstung oder unvollständige Maschine
Hallo,
wir beziehen eine Laufkatze in die ein Elektrokettenzug
eingehängt wird. Die Laufkatze wird nicht nur an einem Träger
verwendet sondern in einer Halle an dem Träger angebracht bei
dem ein Austausch von Komponenten stattfindet.
Den Elektrokettenzug bekommen wir mit EG-Konformitätserklärung
und CE-Kennzeichen, das steht außer Frage. Allerdings bin
ich der Meinung, dass auch die Laufkatze eine EG-Konformitätserklärung
und CE-Kennzeichen benötigt, da es sich für mich um auswechselbare
Ausrüstung handelt. Allerdings bekommen wir vom Hersteller
nur eine Einbauerklärung mit der Begründung unvollständige
Maschine. Worunter fällt die Laufkatze? Auswechselbare Ausrüstung
oder unvollständige Maschine?
Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Frau Rybczynski,
in diesem Fall lassen sich nach einer genaueren
Betrachtung wahrscheinlich beide Einstufungen (Auswechselbare Ausrüstung
und unvollständige Maschine) rechtfertigen, so dass letztlich
eine Einigung unter Berücksichtigung praktischer und finanzieller
Aspekte zwischen Hersteller und Verwender erfolgen sollte.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Steven Nießner
Hallo,
ich bin kein Freund davon solche Komponenten als unvollständige
Maschine zu akzeptieren. Wie soll das denn eine unvollständige
Maschine sein? Die Definition einer unvollständigen Maschine
ist, dass sie fast eine Maschine ist. Eine Laufkatze ist doch nicht
fast eine Maschine. Für mich ist das ganz klar eine auswechselbare
Ausrüstung.
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Frage 1599
gestellt von: Hussam
am: 05.12.2018
Thema: CE für einen Renn- und Flugsimulator
Hallo zusammen,
ich habe einen Renn- und Flugsimulator gebaut und möchte ihn
bei einer Videospielhalle vermieten.
Benötige ich eine CE-Kennzeichnung?
Vielen Dank und schöne Grüße
Antwort von: Roman Preis
Hallo Hussam,
ob eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist,
hängt vom Aufbau des Simulators ab. Besteht der Simulator aus
einem einfachen PC, Bildschirm, Pedalen und Joystick oder Lenkrad
und werden diese einzelnen Geräte bestimmungsgemäß
nach Herstelleranweisung in einem "Möbel" verbaut,
ist in der Regel keine CE-Kennzeichnung erforderlich. Voraussetzung
wäre hierbei noch, dass die einzelnen Geräte bereits die
CE-Kennzeichnung besitzen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1598
gestellt von: Benedikt Schmutterer
am: 05.12.2018
Thema: Betrachtung des Gesamtsystems nach Niederspannungsrichtlinie
Sehr geehrte
Damen und Herren,
bei mir im Unternehmen stellt sich immer
häufiger die Frage, ob es notwendig ist, für eine rein
mechanische Prüfvorrichtung (Handhebelpresse) mit Prüfaufnahme
und Adapter, welche über eine Schnittstelle mit einem elektrischen
Prüfgerät verbunden wird, eine Betrachtung des Gesamtsystems
nach Niederspannungsrichtlinie durchzuführen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Grüße
Benedikt
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schmutterer,
ob eine Betrachtung des Gesamtsystems erforderlich
ist, hängt von den Gefährdungen und der Art des Sicherheitskonzepts
ab. Z.B. kann es elektrische Gefährdungen am Prüfling
selbst bei der Prüfung geben, die durch eine Schutzumhausung
am Gesamtsystem minimiert werden sollen. In diesem Fall wäre
die Betrachtung des Systems erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1597
gestellt von: Wilfried Heim
am: 05.12.2018
Thema: CE Kennzeichnung
Frage: Ich produziere
individuelle Bilder (Fotos, Landschaftsbilder etc..) in verschiedenen
Größen und hinterleuchte diese anschließend ganzflächig
mit handelsüblichen 12V, LED-Strips. Durch die Hinterleuchtung
entsteht ein starker zusätzlicher 3D Bild Effekt, - Leuchtbild
Das Bild wird dann an ein 12V Netzteil angeschlossen. Diese besitzen
bereits eine CE Kennzeichnung.
Brauche ich eine weitere CE Kennzeichnung
für den Verkauf ?
Viele Dank im Voraus.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Heim,
wenn die 12V-LED-Strips für diese Anwendung
vom Hersteller vorgesehen sind (Montageanleitung, bestimmungsgemäße
Verwendung), ist keine weitere CE-Kennzeichnung erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Wilfried Heim
Nun hat sich unsere Lage zwischenzeitlich
dahingehend verändert, dass wir 12V LED´Strips handelsüblicher
Art aus China importieren. Es gibt eine EU Zertifizierung, in China
ausgestellt. Die Strips werden dann von uns in Leuchtkästen
eingebracht, verlötet und zu Leuchtbildern weiterverarbeitet.
Das Leuchtbild wird dann an ein 12V
Netzteil angeschlossen. Diese besitzen alle eine CE Kennzeichnung.
Wir arbeiten individuell - d.h. je nach Kundenwunsch sind
die Größen ganz unterschiedlich. Von 60 x 40 cm bis 2
x 3 m ist alles dabei. Wir haben Privat- sowie auch Gewerbekunden.
Es ergibt sich für mich erneut die Frage, ob wir hier ein CE-Zeichen
anbringen müssen für den Verkauf?
Viele Dank im Voraus für Ihre Bemühung.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Heim,
in diesem Fall ist eine CE-Kennzeichnung
des Gesamtsytems erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1596
gestellt von: Mathias
am: 04.12.2018
Thema: Definition Maschine - bewegliches Bauteil
Hallo zusammen,
ich stolpere gerade über den Begriff
"bewegliches Bauteil" bei der Definition in der Maschinenrichtlinie
zur (un)vollständigen Maschine:
"Eine Maschine
- ist eine Gesamtheit verbundener Teile, von denen mindestens eines
beweglich ist".
Mein Produkt besteht nun aus verbundenen
Teilen (Behälter mit diversen Anbauteilen). Eines davon ist
streng genommen beweglich: Magnetventil mit dem beweglichen Ventilsitz.
Als Energie kommt gespeicherte Druckluft zum Einsatz, die in einem
Kessel zwischengespeichert wird und je nach Stellung des Ventils
"für eine bestimmte Anwendung" zum Einsatz kommt
(Abblasen/Reinigen eines eingelegten Textilstoffes in einem Trichterförmigen
Behältnisses).
Demnach würden eigentlich alle Kriterien
einer vollständigen Maschine zum tragen kommen. Sonst habe
ich keine beweglichen Teile an dem Produkt. Oder ist dieses bewegliche
Teil nicht mit dieser Definition gemeint, da es in einem anderen,
für einen eigenen bestimmungsgemäßen Zweck in Verkehr
gebracht wurde?
Danke.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Mathias,
üblicherweise fallen Druckbehälter
unter die Druckgeräterichtlinie oder unter die Richtlinie Einfache
Druckbehälter. Allerdings nur, wenn bestimmte Volumina und
Drücke überschritten werden.
Das eingebaute Ventil sorgt in Ihrem Fall nicht dafür, dass
es sich bei der Zusammenstellung um eine Maschine handelt. Dies
wäre erst der Fall, wenn durch das Abblasen Gefährdungen
verursacht werden könnten und dies deswegen sicherheitsgerecht
erfolgen müsste.
In Ihrem Fall ist typischerweise gefordert, dass nach guter ingenieurmäßiger
Praxis konstruiert werden muss, jedoch kein förmliches Konformitätsbewertungsverfahren
zu erledigen ist. Es gilt aber das Produktsicherheitsgesetz, was
in Ihrem Fall bedeutet, dass beispielsweise eine geeignete Instruktion
und Kennzeichnung erforderlich ist.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1595
gestellt von: Katharina K.
am: 01.12.2018
Thema: CE-Zertifizierung Schaltschränke
Hallo,
wir sind Hersteller einer Gesamtanlage in Deutschland, welche nach
Maschinenrichtlinie CE zertifiziert wird. Die Schaltschränke
werden von unserer Niederlassung in USA hergestellt und in die EU
eingeführt.
Müssen diese Schaltschränke bereits bei der Einfuhr nach
Niederspannungsrichtlinie CE zertifiziert sein oder reicht hier
die CE Zertifizierung der Gesamtanlage nach Maschinenrichtlinie
aus?
Gilt die Einfuhr in die EU bereits als "Inverkehrbringen"
obwohl die Schaltschränke nur für den Einbau in unsere
Gesamtanlage vorgesehen sind?
Vielen Dank,
Katharina K.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Frau K.,
ja, Schaltschränke sollten bei der Einfuhr
bereits die CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie besitzen.
Abweichend hiervon könnte vertraglich vereinbart werden, dass
die CE-Kennzeichnung des Schaltschranks im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens
der Anlage erfolgt. Dieses Verfahren sorgt allerdings beim Zoll
häufig für Probleme.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1594
gestellt von: Virginia Bernett
am: 29.11.2018
Thema: Risikobeurteilung und Betriebsanleitung für mehrere
Maschinen
Guten Tag,
wir haben den Auftrag bekommen für etwa
35 Hydraulikaggregate Risikobeurteilungen und Betriebsanleitungen
zu erstellen.
Ich soll die Maschinen nun zu mehreren Gruppen
zusammenfassen, damit mehrere zugleich mit einer Risikobeurteilung
und Betriebsanleitung abgefrühstückt werden können.
Leider unterscheiden sich z.B. das Material
der Tanks oder die Hersteller der Zulieferteile (Wärmetauscher,
Pumpen, Motoren). Außerdem sind auch selbstgebaute Teile dabei,
die aber bei der zweiten Maschine wieder zugekauft sind.
Meine Frage ist nun:
Darf ich so einfach zwei oder mehrere Maschinen mit einer Risikobeurteilung
betrachten, wenn sich einige Teile nicht gleichen? Auch die technischen
Daten, Größe und Gewicht der Aggregate, Drücke,
Leistungen, Volumenströme etc. sind bei allen Maschinen unterschiedlich.
In einer Betriebsanleitung kann ich ja einfach
eine Tabelle mit Varianten für die technischen Daten einfügen.
Aber bei einer Risikobeurteilung bin ich mir da nicht sicher, weil
ich noch nicht so lange dabei bin.
Ich wäre sehr dankbar über Informationen
dazu! (Gerne auch Infos wo ich dazu etwas finde)
Viele Grüße
Virginia
Nachtrag:
Hydraulikaggregate gelten ja als unvollständige Maschinen aber
wie sieht es aus, wenn ein Schaltschrank fest verbaut ist?
Und als weiteres Kriterium für die Frage
oben: Es gibt nur wenige Aggregate aus dem selben Jahr. Alles zwischen
1998 und 2018 ist vertreten.
Viele Grüße und Danke
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Frau Bernett,
generell ist es erlaubt und möglich,
für mehrere Maschinen oder unvollständige Maschinen eine
gemeinsame Risikobeurteilung zu erstellen.
Es muss allerdings möglich sein, auf einfache und unmissverständliche
Weise die für die jeweilige Maschine gültigen Anforderungen,
Technischen Daten und Risikominimierungsmaßnahmen anhand der
Risikobeurteilung festzustellen.
Ob Hydraulikaggregate unvollständige Maschinen sind, ist fraglich
und in der Regel nicht nur vom Schaltschrank, sondern von weiteren
Ausstattungsmerkmalen sowie von der Vertragsgestaltung (Lastenheft,
Pflichtenheft) abhängig.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1593
gestellt von: anonym
am: 28.11.2018
Thema: Konfomritätserklärung ständig aktualisieren?
Frage: Wir sind
Händler und bieten ein Produkt mit CE-Zeichen an, für
das der deutsche Hersteller eine Konformitätserklärung
nach R&TTE vor eingen Jahren erstellt hat.
Der Hersteller ist nicht bereit, uns eine
aktualisierte Konformitätserklärung gemaß RED auszustellen,
da an dem Produkt seit der R&TTE keine Änderungen vorgenommen
wurden.
Da die R&TTE vollständig von der
RED ersetzt wurde ist nun meine Frage, ob eine Konformitätserklärung
ständig aktualisiert werden muss, solange das Produkt aktiv
produziert wird oder ob der Hersteller Recht hat und die alte Konformitätserklärung
weiterhin gültig ist.
Vielen Dank für jede Information.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
maßgebend ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens
des Produkts.
„Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung
von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt.
„Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche
oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch
oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Findet das Inverkehrbringen zum jetzigen
Datum statt, muss die Konformitätserklärung auf die aktuelle
Richtlinie aktualisiert werden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1592
gestellt von: Michael Seferna
am: 28.11.2018
Thema: Sprachen
Frage: Wir liefern Maschinen innerhalb und
außerhalb der EU (aktuell Rußland, China, Slowakei und
Türkei). Wir verbauen in unseren Maschinen unvollständige
Maschinen von Fremdfirmen. Nach Maschinenrichtlinie müssen
die technischen Dokumente (Montageanleitung und Einbauerklärung)
in einer Amtssprache der EU abgefasst werden, welche wir von unseren
Lieferanten auch so erhalten. Frage1: In welcher Sprache müssen
die Unterlagen und Dokumente von den verbauten Zukaufteilen abgefasst
werden wenn wir sie an den Kunden mit der Betriebsanleitung mitliefern?
Frage2:Welche Sprachvorschriften gelten außerhalb der EU.
Nur vertraglich festgelegte Sprachen? Frage3: Inhalt unserer Betriebsanleitung
sind auch die kompletten Baugruppenzeichnungen mit den zugehörigen
Stücklisten. Da übersetzen wir nur die Schriftköpfe
zweisprachig und nicht den Inhalt der Listen. Wir deklarieren den
Inhalt als Eigennamen und übersetzen diese nicht. Ist das zulässig?
Vielen Dank im Voraus.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Seferna,
wenn die Lieferantendokumentation an den
Verwender (innerhalb der EU) geliefert wird, muss sie in die Sprache
des Verwenderlandes übersetzt werden.
Bei Lieferung außerhalb der EU gelten die jeweiligen Gesetze
des Landes, in das geliefert wird. In der Regel ist auch außerhalb
der EU die Übersetzung in Verwenderland-Sprache Pflicht.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1590
gestellt von: Susanne Arndt
am: 23.11.2018
Thema: Maschinensicherheit
Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserem Unternehmen wurde Anlage-Verschiebbar Regale verkleinert.
Dabei wurde ein von 5 Regalen demontiert. Elektrisches Teil der
Anlage wurde nur verkleinert und die Lichtschranke umgestellt. Anlage
geht seit der Änderung in die Störung. Die Auftrag ausführe
Firma hat es vor, die Anlage neu zu programmieren.
Ist es eine wesentliche Änderung der Anlage und geht dadurch
Conformität nach MRL verloren?
Mit freundlichen Grüßen
S. Arndt
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Arndt,
sofern das Sicherheitskonzept nicht geändert
wird, ist es keine wesentliche Veränderung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1589
gestellt von: Dirk
am: 23.11.2018
Thema: Hydraulikventile für Baumaschinen
Frage: Wir würden
gerne Hydraulikventile (Modulatoren, Hydraulische Bremsventile,
Bremszylinder, Bremspedale inkl. Ventil, EBV, ABS, Bremssysteme,
weitere Komponeten für die Bremse) für verschiedene Baumaschinen
importieren und diese dann im Ersatzteilmarkt als Komponeten verkaufen.
Benötigen wir für die Hydraulikventile und anderen
Komponenten eine entsprechende CE-Kennzeichnung?
Nach welchen Normen sollte geprüft werden?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Dirk,
die Maschinenrichtlinie findet keine Anwendung
auf separate Maschinenkomponenten wie beispielsweise Dichtungen,
Kugellager, Riemenscheiben, elastische Kupplungen, Magnetventile,
Hydraulikzylinder, und desgleichen, die nicht für eine bestimmte
Anwendung vorgesehen sind und die für den Einbau in Maschinen
bestimmt sind. Die vollständige Maschine, in die solche Komponenten
eingebaut werden, muss die einschlägigen grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen. Der Maschinenhersteller
muss deshalb Komponenten mit geeigneten Spezifikationen und Eigenschaften
wählen.
Ein ABS-System könnte allerdings als Sicherheitsbauteil angesehen
werden, wenn die Risiken nicht ausschließlich im Zusammenhang
mit der Teilnahme am Straßenverkehr zu sehen sind. Dann wäre
die Maschinenrichtlinie anzuwenden.
Da Baumaschinen in der Regel auch Fahrzeuge sind, die für den
öffentlichen Verkehr zugelassen werden müssen, sind sowohl
für die Fahrzeuge, als auch für einzelne Komponenten zusätzliche
fahrzeugspezifische Richtlinien anzuwenden.
Eine Normenrecherche kann ich in diesem Fall im Rahmen des Forums
leider nicht erstellen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1588
gestellt von: anonym
am: 22.11.2018
Thema: Verpackungsstation - Auswechselbare Ausrüstung?
Guten Tag Herr
Preis,
schon länger verfolge ich die Fragen
und Antworten in Ihrem Forum und konnte daraus einiges mitnehmen.
Jetzt habe ich allerdings selbst mal eine spezielle Frage, bei der
Sie mir hoffentlich helfen können.
Aktuell beschäftigt und folgendes Szenario:
Wir stellen Montage Halbautomaten mit Rundtakttischen her. (Verwendung
innerhalb des eigenen Betriebes bzw. im Werk im EU-Ausland).
Diese sind soweit geschlossen. Der Bereich zum Bestücken ist
über einen sicheren Lichtvorhang gesichert.
Soweit noch kein Problem, allerdings sind diese Anlagen sehr allgemein
und modular aufgebaut.
So können z.B. die Stationen innerhalb der Schutzeinhausung
gewechselt werden (Pressen, Wendestationen, Kameraprüfung,
automatische Teileentnahme...).
Die Teileentnahme erfolgt durch einen Roboter, der die fertigen
Teile direkt einer Verpackungsstation zuführt.
Hier wird es schwierig.
Der eigentliche Montagehalbautomat ist in dem für die Verpackungsstation
vorgesehenen Bereich offen.
Hier soll es möglich sein, verschiedene Verpackungsstationen,
welche den entsprechenden Bereich verschließen, anzuschließen.
Um sicher zu stellen, dass eine Verpackungsstation angeschlossen
ist, verfügt die Montageanlage über einen Schutzschalter
und die jeweilige Verpackungsstation über das Gegenstück
dazu.
Montagehalbautomat und Verpackungsstation können nur zusammen
Betrieben werden.
Wird jetzt eine neue Anlage angeschafft,
muss dazu eine Verpackungsstation ausgewählt bzw. eine bereits
Vorhandene angeschlossen werden.
Später sollen die Verpackungsstationen aber jederzeit getauscht
werden können.
In der Risikoanalyse sind alle möglichen
Varianten berücksichtigt.
Die Bedienungsanleitung beschreibt die Anlage und die möglichen
Verpackungseinheiten.
Unser Problem dabei ist, dass wir uns nicht
sicher sind, wie wir die Anlagen und die Verpackungsstationen einordnen
sollen.
Einerseits sind alle einzeln für sich genommen „unvollständige
Maschinen“, anderseits können die Verpackungsstationen
auch als auswechselbare Ausrüstung gesehen werden.
Den Montagehalbautomaten könnte man noch mit einer Abdeckung
versehen, so dass dieser eine vollständige Maschine bildet.
Werden die Verpackungseinheiten als unvollständige Maschinen
behandelt, müsste nach jedem Umrüsten eine neue Konformitätserklärung
ausgestellt werden.
Würden die Verpackungsstationen als auswechselbare Ausrüstungen
behandelt, könnten diese einfach getauscht werden. Risikoanalyse
und Bedienungsanleitung würden dementsprechend auch erstellt
werden, aber es müsste nicht nach jedem Rüstvorgang eine
neue Konformitätserklärung ausgestellt werden.
Dazu sei noch gesagt, dass das Anbinden der
Verpackungsstation keine Programmierung der ein neues Aufspielen
der Steuerung erfordert.
Die Stationen werden vom Einsteller angebaut/angeschlossen.
Wie sehen Sie das?
Können die Verpackungsstationen als auswechselbare Ausrüstung
gesehen werden?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller,
nach Definition der Maschinenrichtlinie ist
eine auswechselbare Ausrüstung eine Vorrichtung, die der Bediener
einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst
an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern.
Diese Definition wird durch Ihre Anlage aus meiner Sicht erfüllt.
Weiterhin spricht bezüglich der praktikablen Handhabbarkeit
und des Konzepts zur Anlagensicherheit nichts dagegen, die Verpackungsstationen
als Auswechselbare Ausrüstungen zu deklarieren.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1587
gestellt von: Norbert Poggenwisch
am: 21.11.2018
Thema: Verlängerungsleitung und CE
Frage: Muss
eine Verlängerungsleitung eine CE-Kennzeichnung besitzen und
wie sieht es bei einzelnen Steckern und Kupplungen aus?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Poggenwisch,
unter anderem folgende Produkte fallen in
den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie:
Gerätesteckvorrichtungen – Stecker,
Buchsen
Gerätesteckvorrichtungen für industrielle Zwecke
Kabel
Geräteanschlussleitungen und Verbindungsleitungen (Stecker
+ Kabel + Anschlussleitung)
Geräteanschlussverlängerung (Stecker + Kabel + Steckdose)
Unter anderem folgende Produkte sind ausgenommen:
Stecker 230 V, für den Hausgebrauch
Steckdosen 230 V, für den Hausgebrauch
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1586
gestellt von: Ben Keskin
am: 12.11.2018
Thema: CE-Pflicht für ein "Reifenfüllgerät"?
Hallo,
wir haben in der Schule eine Konstruktionsaufgabe
für ein sogenanntes Reifenfüllgerät: das besteht
aus einer Kupplung für den Druckluftanschluss, einem (geeichten,
geprüften, zugelassenen) Manometer, einem Hebel um die Druckluft
in einen Reifen strömen zu lassen und einem kurzen Schlauchstück
mit Adapter für das Reifenventil.
Jetzt meine Frage: braucht diese Vorrichtung
ein CE-Zeichen?
Ich bin der Meinung NEIN, weil es sich nach meinem Verständnis
nicht um eine Maschine handelt und weil das auch kein Druckgerät
ist.
Kann das jemand bestätigen oder mich
auf die richtige Spur bringen?
Vielen Dank für alle sinnvollen Hinweise!
Antwort von: Roman Preis
Hallo Ben,
vorausgesetzt, die Komponenten können
so verbaut werden, wie vom Hersteller der Komponenten vorgesehen
(siehe Betriebsanleitungen), ist keine CE-Kennzeichnung erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1585
gestellt von: anonym
am: 05.11.2018
Thema: CE für Handyhüllen?
Hallo.
Ich möchte für den Schulbasar meiner Tochter gerne Dinge
für den Verkauf nähen. Handyhüllen, Tabletkissen,
Stifftemäppchen, usw. Der Erlös geht direkt an die Schule.
Über die Textilkennzeichnungspflicht bin ich mir bewusst aber
brauche ich ein CE-Siegel für einen gemeinnützigen Flohmarkt?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Herzliche Grüße,
Steffi
Antwort von: Roman Preis
Hallo Steffi,
eine CE-Kennzeichnung ist für Handy-Hüllen,
Tabletkissen und Stiftemäppchen generell nicht erforderlich/erlaubt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1584
gestellt von: Kevin Wieland
am: 05.11.2018
Thema: CE erforderlich?
Hallo,
Folgender Sachverhalt:
Ein (elektronischer) Bausatz besteht ausschließlich aus CE
zertifizierten Komponenten.
Z.B. Schütz, Netzteil, Gehäuse. Alle Komponenten befinden
sich im Gehäuse auf Hutschiene.
Bei dem Bausatz müssen "nur"
noch die 230V Leitungen verdrahtet werden.
Ist für den Bausatz als ganzes eine
extra Zertifizierung nötig?
Wie verhält es sich den Bausatz fertiggestellt
zu verkaufen?
Tritt man nun als Hersteller auf oder greifen die Einzelzertifikate
der Komponenten?
Es werden keine selbstgebauten Komponenten genutzt.
Alle Komponenten werden in Deutschland bzw. der EU eingekauft.
Vielen Dank vorab
AAntwort von: Roman Preis
Hallo Herr Wieland,
eine CE-Kennzeichnung ist aus meiner Sicht
nicht erforderlich, wenn alle Bauteile so, wie in den Benutzerinformationen
der Hersteller beschrieben, verbaut werden können.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1583
gestellt von: Frank Nowroth
am: 05.11.2018
Thema: Lagerlift und Klimatisierung/Temperierung CE - Kennzeichnung
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,
als Handelsunternehmen arbeite ich mit unterschiedlichen
Lagerliftherstellern zusammen, deren Geräte TÜV-abgenommen,
sowie CE-konform geliefert werden.
Nun möchte ich im Rahmen eines Projektes eine Klimaanlage/Temperierungseinheit
mit dem Lagerlift verbinden und ausliefern.
Wenn für beide Produkte (Lagerlift, sowie Klimaanlage) jeweils
eine CE-Konformitätserklärung vorliegt, benötige
ich dann für das Gesamtprojekt eine gemeinsame CE-Erklärung,
oder genügt die jeweilige CE-Konformitätserklärung
der einzelnen Komponenten ?
Besten Dank für baldige Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Nowroth,
zunächst ist zu prüfen, ob beide Komponenten bestimmungsgemäß,
wie vom Hersteller vorgesehen, verwendet werden können (Einbau).
Weiterhin ist zu untersuchen, ob sicherheitsrelevante Verknüpfungen
zwischen den Komponenten existieren.
Ist dies der Fall, ist in der Regel ein Konformitätsbewertungsverfahren
für die Gesamtheit erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1582
gestellt von: Can Koctürk
am: 23.10.2018
Thema: Performance Level
Guten Tag,
Ich habe eine Frage bezüglich der Errechnung
des erforderlichen Performancelevels (PLr).
Wie kommt man von der Risikoprioritätszahl
RPZ auf das PLr? Was passiert also in der Blackbox von RPZ nach
PLr?
Vielen Dank!
MfG
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Koctürk,
eine quasi Umrechung der Risikoprioritätszahl auf den erforderlichen
Performance-Level ist nicht möglich, da sich beide Kennwerte
aus unterschiedlichen Aspekten zusammensetzen.
Beim PLr spielt beispielsweise die Eintrittswahrscheinlichkeit keine
Rolle. Bei der Ermittlung der Risiko-Prioritäts-Zahl wird die
Häufigkeit und Aufenthaltsdauer im Gefahrenbereich nicht abgefragt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1581
gestellt von: MT
am: 19.10.2018
Thema: CE-Kennzeichen und Ausnahmen
Sehr geehrter
Herr Preis,
ich betreibe ein Ingenieurbüro für
Telekommunikationstechnik. Im Rahmen meiner Tätigkeit analysiere
ich Produkte die häufig aus China stammen, ob sie möglicherweise
bestehende Patente meiner Auftraggeber verletzen. Dazu ist es natürlich
erforderlich, dass ich in den Besitz eines solchen Produkts komme
(womit das Produkt in der Regel als "in den Verkehr gebracht"
gilt). Häufig stellen meine Auftraggeber mir das jeweilige
Produkt zur Verfügung aber dies ist nicht immer der Fall, dann
muss ich es selbst importieren und wenn dann auch noch das CE-Kennzeichen
fehlt, dann bleibt es natürlich beim Zoll hängen.
Die Kooperationswilligkeit (deutsches Handbuch
und CE-Kennzeichen) der Hersteller ist hier natürlich recht
gering, da im Falle einer möglichen Patentrechtsverletzung
Rechtsmittel gegen sie eingesetzt werden, daher bin ich gezwungen,
das jeweilige Produkt "anonym" zu kaufen und den Ärger
beim Zoll in Kauf zu nehmen.
Welche Möglichkeiten habe ich hier,
legal an das Produkt zu kommen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
in Abstimmung mit dem Hersteller und Zoll kann die CE-Kennzeichnung
von Ihnen als Einführer durchgeführt werden, wenn sich
das Produkt in Deutschland befindet.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1580
gestellt von: Till Strohmeier
am: 19.10.2018
Thema: CE konforme Bauteile zusammenfügen
Guten Tag,
ich habe versucht mich durch längere
Internetrecherche in das Thema einzulesen, würde mich jedoch
trotzdem um eine weitere Einschätzung in diesem Forum freuen.
Der Sachverhalt ist wie folgt:
Ich möchte gerne eine Leuchte bauen.
Hierfür verwende ich 3 Bauteile. 1. Eine Powerbank 2. eine
USB LED Leuchte 3. ein Mini USB Kabel.
Die USB Leuchte, sowie das Mini USB Kabel
zum Aufladen der Powerbank werden in die Powerbank gesteckt. Alles
zusammen wird im Anschluss in einen Filzzylinder gesteckt.
Nun haben sowohl die Powerbank als auch die
LED Leuchte ein CE Zeichnen. Das USB Kabel aufgrund der passiven
Eigenschaft nicht. Meine Frage ist nun, ob durch das Zusammenstecken
der einzelnen Bauteile eine Baugruppe entstanden ist, welche nochmals
auf ihre Sicherheit überprüft werden muss? Oder kann man
sich darauf stützen das alle Teile wie vorgesehen verwendet
werden und somit auf die CE Zeichnen der Bauteile verweisen?
Ich hoffe die Beschreibung ist verständlich
genug, um eine Einschätzung abzugeben.
Vielen Dank und einen schönen Freitag
wünsche ich allen.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Strohmeier,
eine CE-Kennzeichnung für das System ist nicht erforderlich,
sofern die Powerbank und LED-Leuchte bestimmungsgemäß
verwendet werden.
Die Verwendung in einem Filzzylinder könnte zum Beispiel vom
Hersteller nicht vorgesehen bzw. 'verboten' sein, da beim Laden
unzulässige Temperaturen entstehen könnten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1579
gestellt von: Alex
am: 18.10.2018
Thema: LVD bei Leuchten unter 50V
Hallo,
wir bereiten gerade die CE Formalitäten
für den Import von Lampen aus Australien vor. Dabei handelt
es sich um Leuchten mit eingebautem LED Modul die durch ein 24 V
Netzteil betrieben werden. Wir verkaufen die Leuchten ohne Netzteil.
Das LED Modul erfüllt bezüglich der LVD die Normen 62031
und 62471 ebenso wie die RoHS2 Richtlinie.
1. Wir haben die EMV Tests mit LED Treibern von VS durchgeführt.
Müssen wir bei der Kundeninformation darauf hinweisen, dass
nur VS Treiber verwendet werden dürfen oder kann man VS Treiber
auch nur empfehlen ohne gleich gegen Gesetze zu verstossen?
2. Da die Leuchte unter 50 V betrieben wird gehen wir davon aus,
dass die LVD nicht zwingent notwendig ist. Wir haben hier unterschiedliche
Aussagen, ob die LVD zutrifft oder nicht. Hintergrund ist die Produktsicherheit,
die zwar mit 60598 erfüllt wäre aber einen ziemlichen
Aufwand darstellt. Trifft also in unserem Fall die LVD zu und falls
nicht, gibt es bei <50 V ebenfalls Anforderungen an die Produktsicherheit,
die man ohne Norm nachweisen kann?
Vielen Dank für die Hilfe
Alex
Antwort von: Roman Preis
Hallo Alex,
bezüglich LED-Treibern kenne ich mich
nicht aus.
Die IEC 60598 legt allgemeine Anforderungen für Leuchten fest,
die elektrische Lichtquellen zum Betrieb an Versorgungsspannungen
bis einschließlich 1000 V enthalten. Sie gilt also auch für
Leuchten, die Spannungen unter 50 V verwenden.
Formell muss meiner Einschätzung nach die Einhaltung der EMV-Richtlinie
und RoHS bescheinigt werden. Die Niederspannungsrichtlinie nicht.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1578
gestellt von: anonym
am: 18.10.2018
Thema: Stetigförderer als unvollkommende Maschine deklariert
Frage: Wir sind Betreiber von Anlagen zur
Abwasserreinigung und haben jetzt im Zuge von Erweiterungsmaßnahmen
von zwei Herstellern für einen gelieferten Schneckenförderer
nur eine EG-Einbauerklärung erhalten mit dem Hinweis: "Erst
wenn vom Betreiber der Eingriffsschutz an den Ein- und Austrittsöffnungen
ergänzt wird" wäre die Maschine vollständig.
Der Eingriffschutz wurde von der Montagefirma, die auch den Förderer
montiert hat ergänzt. Wer hat die EU-Konformitätserklärung
auszustellen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
im Idealfall könnte der Hersteller des Schneckenförderers
nach Begutachtung des Eingriffsschutzes die Konformität bescheinigen.
Sie können aber auch als Betreiber des Gesamtsystems eine Konformitätserklärung
ausstellen oder von einem Dienstleister ausstellen lassen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1577
gestellt von: Guido Hermann
am: 15.10.2018
Thema: Niederspannungsrichtlinie
Frage: wir haben
ein Gerät, das intern nur mit Spannungen < 50V arbeitet.
Es wird zwar am 230V-Stromnetz betrieben, aber ein externes Netzteil
liefert dem Gerät 12V.
Muss die Niederspannungsrichtlinie angewendet
werden, wenn das das Gerät zusammen mit dem (bereits zertifizierten)
Netzteil verkauft wird?
Und muss die Niederspannungsrichtlinie angewendet
werden, wenn wir das Gerät seperat vom Netzteil verkaufen?
Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihren
Einsatz!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hermann,
nein, die Niederspannungsrichtlinie findet
keine Anwendung, aber wahrscheinlich die EMV- und RoHS-Richtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1576
gestellt von: H. Hermlich
am: 11.10.2018
Thema: CE Zertifikat für Pumpe mit Elektromotor
Hallo zusammen,
wir möchten einen Elektromotor mit Pumpe
zusammen mit einer kleinen SPS-Ansteuerung und Sensorik auf einen
kleinen Wagen bauen. Angeschlossen werden diverse Schlauchleitungen
und Verrohrungen. Das ganze soll später Verkauft werden können.
Uns ist bewusst, dass wir für ein CE
Zertifikat die Maschinenrichtlinie beachten müssen und aus
diesem Grund auch eine Risikoanalyse machen müssen.
Die Frage, die wir uns nun aber stellen ist,
müssen wir eine EMV Analyse beauftragen? Die einzelnen Komponenten
wurden ja EMV geprüft. Ist EMV + EMV = ok?
Vielen Dank im Voraus
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr/Frau Hermlich,
EMV-CE + EMV-CE kann ok sein, muss aber nicht.
Je nachdem, wie die Verkabelung von Motor, Steuerung und Sensorik
gestaltet ist, kann diese EMV-relevant sein.
Im Idealfall finden Sie in den Anleitungen der verwendeten Bauteile
ausführliche Anweisungen zur EMV-gerechten Verwendung.
Weiterhin können EMV-Normen helfen, die Anlage emv-gerecht
zu gestalten. Eine Messung der EMV ist nicht in jedem Fall vorgeschrieben.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1575
gestellt von: Weber
am: 08.10.2018
Thema: Umgang mit Prototypen auf Fachmessen
Sehr geehrter
Herr Preis,
wir sind Hersteller von elektrotechnischen
Geräten.
Meine Frage: dürfen Prototypen der entwickelten Geräte,
die noch keine CE Konformation besitzen und noch nicht den EMV Richtlinien
entsprechen, auf Messen (in Funktion) gezeigt werden?
Wir wollen uns hier auf der gesetzlichen Seite bewegen.
Danke für Ihre Antwort.
Antwort von: Felix Salomon, Feucht
Guten Tag,
kurze Antwort: ja, siehe dazu EMV Richtlinie Artikel 5 Abschnitt
(3). Analog für Maschinen siehe MRL, Artikel 6 Abschnitt (3).
Schöne Grüße
Felix Salomon
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Frage 1574
gestellt von: Wolfgang Heer
am: 08.10.2018
Thema: Bausätze, BauPVO, Entwurf EN 14351-2
Sehr geehrte
Damen und Herren,
Innentüren bestehen aus Zargen (Rahmen)
und Türblatt. Innentüren gelten als Bauprodukt.
Der Normentwurf der EN 14351-2 (Innentüren
ohne Brand-/Rauchschutz) gilt nicht für "im Handel einzeln
erhältliche Türblätter und Türrahmen".
Frage 1: Darf ein Türblatt oder der
Türrahmen trotzdem mit einem CE-Kennzeichen versehen werden
(losgelöst von der notwendigen zweiten Komponente Zarge oder
Türblatt)?
Frage 2: Können die Komponenten der
Innentür (Türblatt und Zarge) als Bausatz deklariert werden?
Erhält dann das Türblatt und die Zarge je ein CE-Zeichen
und wie erfolgt eine Kennung, dass die beiden zusammen gehören?
Für die Fragen erwarte ich keine 100%ige
Lösung - Hinweise, wie es ggf. mit vergleichbaren Produkten
gelöst wurde, würden helfen.
Herzlichen Dank
Wolfgang Heer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Heer,
üblicherweise kann die CE-Kennzeichnung für Systeme bzw.
Bausätze erfolgen. Entsprechend sollten die Bauteile des Systems
in der Benutzerinformation beschrieben sein.
Möglicherweise kann die EN 14351-2 nur eingehalten werden,
wenn Türblatt und Rahmen als zusammengehöriges System
betrachtet/verwendet werden. Entsprechend könnte dann ein einzelnes
Teil keine CE-Kennzeichnung bekommen.
Vielleicht kann der Leitfaden helfen:
https://ec.europa.eu/docsroom/documents/12305?locale=en
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1573
gestellt von: anonym
am: 05.10.2018
Thema: Wesentliche Änderung an unvollständigen Maschinen
Frage: Im Interpretationspapier
"Wesentliche Änderungen von Maschinen" wird nur von
der vollständigen Maschine, also in Bezug auf eine EG-Konformitätserklärung,
gesprochen.
Wenn sich nun der Umbau nur auf einen, alleine
nicht funktionsfähigen Teil der Maschine, also eine unvollständige
Maschine bezieht, kann dieses Interpretationspapier auch auf unvollständige
Maschinen bezogen werden?
Oder muss der Umbau an einem Teil, einer
unvollständigen Maschine, auf die vollständige Maschine
bezogen werden?
Wenn aus dieser Analyse nun erfolgen würde,
dass eine wesentliche Änderung an der unvollständigen
Maschine aus dem Umbau erfolgen würde, dieser Umbau jedoch
keinen Einfluss auf die gesamte Maschine hat, ist dann eine neue
Einbauerklärung für die unvollständige Maschine ausreichend?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von: Felix Salomon, Feucht
Guten Tag,
wir interpretieren bzw. handhaben es so,
dass unvollständige Maschinen analog zu vollständigen
Maschinen betrachtet werden, also ggf. eine neue Einbauerklärung
etc. erstellt werden muss.
Wie Sie auch schon geschrieben haben, muss
die Gesamtmaschine auf jeden Fall auch betrachtet werden. Wenn sich
aber keine wesentliche Änderung für die Gesamtmaschine
ergibt, so muss auch keine neue Konformitätserklärung
erstellt werden.
Schöne Grüße
Felix Salomon
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Frage 1572
gestellt von: Lena Bredemeier
am: 02.10.2018
Thema: Zulieferdokumentation
Hallo,
wenn wir als Hersteller unsere Maschinen verkaufen, was müssen
wir dann an Zukaufdokumentation mitliefern? Wie weit ist der Umfang
dort? Müsste auch eine Kaufteildokumentation eines Motors z.B.
mitgeliefert werden? Kann man das ganze auf wesentliche Dinge beschränken
wie z.B. Sicherheitshinweise und andere "Kapitel" weglassen?
Antwort von: Felix Salomon, Feucht
Guten Tag,
in der MRL sind unter Anhang I 1.7.4.2. die
Mindestanforderungen an die Betriebsanleitung beschrieben. Da der
Kunde alle notwendigen Informationen erhalten muss, um die Maschine
(sicher) betreiben, warten etc. zu können muss, müssen
ggf. auch Zukaufteildokumentationen beigelgt werden, wenn zB ein
Sensor regelmäßig eingestellt werden muss oder ein Motor
regelmäßig (vom Kunden selbst) gewartet werde muss. Die
notwendigen Informationen müssen also entweder im Rahmen der
von Ihnen verfassten Betriebsanleitung oder eben durch die OEM Dokumentation
weitergegeben werden.
Ggf. kann man sich auch auf Sicherheitshinweise beschränken,
wenn die anderen Informationen für den Kunden in keiner Lebensphase
der Maschine relevant sind. So zumindest meine Auslegung der MRL.
Schöne Grüße
Felix Salomon
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Frage 1571
gestellt von: anonym
am: 01.10.2018
Thema: Gehäuse um CE-Zertifizierte Platine
Guten Tag,
ich würde gerne eine Platine von einem
externen Hersteller nehmen und um diese mein eigenes Gehäuse
packen. (Die Platine kommt von Hersteller ohne Gehäuse). Auf
dem Gehäuse würde mein Name stehen. Auf der Platine aber
weiterhin der des Herstellers der Platine.
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist
man beim umlabeln der Hersteller. Deshalb braucht man die Vollständige
Technische Dokumentation und das CE-Zertifikat muss vom umlabelnden
Hersteller ausgestellt sein. Das verstehe ich.
Nun bleibt aber der Name auf der Platine
der, des Original Herstellers. Ich benutze lediglich seine Platine
in meinem Produkt, ohne weitere von mir hinzugefügten Elektronischen
Bauteile, nur ein Gehäuse drum.
Muss dann unter meinem Namen das CE-Zertifikat
mit entsprechender Doku laufen, oder reicht es dem Produkt das Zertifikat
des Original Herstellers beizufügen?
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag,
für das Gesamtprodukt ist die CE-Kennzeichnung
erforderlich. Die vom Hersteller der Platine gelieferten Unterlagen
(Einbauanleitung, Konformitätserklärung, ...) berücksichtigen
Sie im Konformitätsbewertungsverfahren für das Gesamtprodukt.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1569
gestellt von: Waldemar
am: 01.10.2018
Thema: CE-Konformität mit Schaltschrank
Hallo Gemeinde,
wie sieht es bei der CE-Erklärung aus,
wenn ein Schaltschrank mit Sicherheitsfunktionen (Safety) von einer
externen Firma gebaut wird, was muss er hinsichtlich CE-Erklärung
liefern (Prüfprotokolle etc.)?
Wird der Schaltschrank separat betrachtet
(eigene CE-Erklärung) und dann in die Maschine integriert und
dann einer ganzheitlichen CE-Betrachtung unterzogen?
Wo tauchen in dem ganzen Prozess die DGUV
V3 Messungen auf, in der MRL ist davon nichts aufgeführt!?
Welche Messungen muss der Schaltschrank erfahren?
Danke + Beste Grüße
Waldemar
Antwort von: Roman Preis
Hallo Waldemar,
die Firma, die den Schaltschrank liefert,
sollte bescheinigen, nach welchen harmonisierten Normen sie den
Schaltschrank gebaut hat.
Bei der CE-Kennzeichnung der Maschine wird dies berücksichtigt
und der Schaltschrank so ins Konformitätsbewertungsverfahren
integriert.
DGUV-Messungen sind Betreiberpflichten nach Betriebssicherheitsverordnung
und zusätzlich zur CE-Kennzeichnung zu erfüllen.
Der Hersteller der Maschine prüft die elektrische Ausrüstung
nach EN 60204-1: Elektrische Ausrüstung von Maschinen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1568
gestellt von: G. W.
am: 26.09.2018
Thema: CE für Klemmkästen / Verkabelungsarbeiten
Hallo,
wir bauen eine Anlage, in der angetriebene
Armaturen enthalten sind. Diese werden wir gem. MRL unter Berücksichtigung
der LVD (für el. angetriebenen Anteil) als vollständige
Maschinen mit CE kennzeichnen. Mit Verweis auf die BG RCI betrachten
wir die Gesamtheit der Maschinen NICHT - das macht der Betreiber,
da es eine verfahrenstechnische Anlage ist. Zusätzlich gibt
es aber auch div. Verkabelungsarbeiten - Sensorik & Energieversorgung.
Wann müssen die Klemmkästen CE
haben?
Muss für die Verkabelung auch eine Konformitätserklärung
erstellt werden? Streng genommen wären die Kabel & Leitungen
(zumindest gemäß internationalem, el. Wörterbuch
der IEC) ja elektrische Betriebsmittel und fallen daher unter die
LVD, wenn sie innerhalb der dort angegebenen Spannungsgrenzen arbeiten,
oder?
Und ab wann wird die EMV Richtlinie für
uns als Anlagenbauer relevant? Verstehe ich das richtig, dass ich
- da ich ja nur eine ortsfeste Anlage baue - lediglich die Herstellervorgaben
der verbauten EMV-Geräte berücksichtigen muss?
Vielen Dank für die Hilfe !
Antwort von: Roman Preis
Hallo,
richtig, Kabel fallen unter die Niederspannungsrichtlinie, aber
die Kabel werden Sie nicht selbst herstellen, sondern CE-gekennzeichnet
zukaufen, nehme ich an.
Die Verkabelung gehört normalerweise zur elektrischen Ausrüstung
einer Anlage und muss bei der CE-Kennzeichnung berücksichtigt
werden. Ebenso die elektromagnetische Verträglichkeit, die
auch für ortsfeste Anlagen erfüllt werden muss.
Klemmkästen müssen, wenn sie als Leergehäuse einzeln
in Verkehr gebracht werden, ebenfalls die CE-Kennzeichnung besitzen.
Vorausgesetzt sie sind für Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen
vorgesehen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1567
gestellt von: Felix Salomon, Feucht
am: 25.09.2018
Thema: Grenzen der Maschine
Guten Tag Herr
Preis,
ich habe eine Frage zum Thema Grenzen der
Maschine, konkret die vom Hersteller festgelegte Lebensdauer.
Wir verkaufen Nasschemieanlagen mit CE und geben eine Zeit X als
Lebensdauer an. Dies ist also Teil der zeitlichen Grenze der Maschine.
Wie verhält es sich nun, wenn der Kunde die Maschine länger
als diese Zeit X betreibt?
- müssen wir den Kunden nach Ablauf
der X Jahre aktiv darauf hinweisen, dass er die Maschine von nun
an außerhalb der Grenzen betreibt? Oder genügt die Angabe
in den Vertragsdokumenten sowie Betriebsanleitung?
- Wenn nein, dann aber vermutlich, wenn zB ein Servicetechniker
vor Ort feststellt, dass eine Maschine über ihre Lebensdauer
hinweg betrieben wird?
- Konsequenterweise verliert die Maschine die CE Konformität
dann ja nach Ablauf der X Jahre - d.h. also in der EU dürfte
diese so nicht mehr weiter betrieben werden, richtig?
- Wir verkaufen auch die Prozesschemie an unsere Anlagenkunden -
dürften wir hier zum Kunden sagen "Also die Anlage betreiben
sie jetzt außerhalb ihrer Grenzen auf ihre Verantwortung,
aber wir liefern Ihnen trotzdem weiterhin Chemie dafür"?
Oder wäre das quasi eine Art "Verleiten zu einer Straftat"?
Vielen Dank und schöne Grüße
Felix Salomon
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Salomon,
aus meiner Sicht müsste der Betreiber
die Maschine erneut vom Hersteller prüfen bzw. für die
weitere Verwendung wieder instandsetzen lassen bzw. dies in Abstimmung
mit dem Hersteller selbst erledigen. Ansonsten darf er die Maschine
nicht weiter betreiben.
Je nach Höhe des Risikos ist die Angabe in der Betriebsanleitung
ausreichend. Bei hohem Risiko sollte der Kunde nach Ablauf der X
Jahre eine Information erhalten oder es sollte ein Hinweis auf der
Maschine selbst gegeben werden.
Ein Servicetechniker sollte bei Feststellung des Fehlgebrauchs auf
die abgelaufene Lebensdauer hinweisen.
Ob Sie auch nach Ablauf der Lebensdauer noch Chemie liefern dürfen,
dürfte strittig sein. Da müsste man einen Anwalt fragen.
Sicherlich spielt auch hier die Höhe des Risikos eine Rolle.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1566
gestellt von: Rainer Gutschmidt
am: 24.09.2018
Thema: CE für höhenverstellbare Leitstand-Tische nach
MRL oder ProdSG?
Frage: Aufgrund
der Richtlinienrecherche fallen Leitstand-Tische mit elektrischen
Antrieben unter die Maschinenrichtlinie.
Man findet aber in der Normenliste zur MRL
keine thematisch passenden Normen, sondern nur allgemeine A- und
B-Normen. Weiterhin wären die Schutzziele der LVD einzuhalten
und ggf. die EMV-RL zu berücksichtigen.
Man findet jedoch viele DIN (EN)-Normen,
die sich detailliert mit (höhenverstellbaren) Tischen befassen.
Diese Normen werden vom BAUA veröffentlicht. Einige sind auch
EN-Normen, scheinen aber unter keine mir bekannte Richtlinie zu
fallen. Auch unter dem ProdSG scheinen diese Normen nicht gelistet
zu sein.
Wie ist die Vorgehensweise bei der Richtlinien-
und Normenrecherche des Produkts und wie müßte die EU-Konformitätserklärung
aussehen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Gutschmidt,
da die Leitstand-Tische nicht für den privaten Hausgebrauch
vorgesehen sind, fallen sie unter die Maschinenrichtlinie.
Die Normen, die Sie zu den höhenverstellbaren Tischen finden,
wenden Sie an und schreiben Sie auch in die Konformitätserklärung,
unter dem Punkt "Fundstellen der angewandten sonstigen technischen
Normen und Spezifikationen".
Weiterhin erscheint die EMV-Richtlinie und deren Normen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1565
gestellt von: Manfred Feix, Nürnberg
am: 19.09.2018
Thema: Risikobewertung
Guten Tag
1. Muss ein Prüfmittel (Eigenbau durch Betriebsmittelbau) ein
CE-Kennzeichen erhalten?
Diese Prüfmittel werden nur in der Firma eingesetzt und werden
nicht veräußert.
2. Jetzt möchte man verschiedene selbstgefertigten Prüfmittel
an einen Zulierferer geben damit dieser auch die Prüfungen
durchführen kann. Muss jetzt ein CE-Zeichen angebracht werden
oder nicht?
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Feix,
wenn die Prüfmittel unter die Maschinenrichtlinie
fallen, brauchen sie in jedem Fall die CE-Kennzeichnung.
Fällt das Prüfmittel unter die Niederspannungsrichtlinie
und EMV-Richtlinie, muss für eigenverwendete Betriebsmittel
keine CE-Kennzeichnung erfolgen. Dennoch muss das Betriebsmittel
natürlich den Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Bei Veräußerung an einen Zulieferer wird auch für
Niederspannungsprodukte und EMV-Produkte die CE-Kennzeichnung verlangt.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1564
gestellt von: anonym
am: 14.09.2018
Thema: Risikobewertung
Sehr geehrter
Herr Preis,
ich soll eine Risikobewertung für eine
Anlage erstellen, die
1. einen Roboter enthält
2. eine Robotersteuerung enthält
3. keinen festen Ablauf für den Roboter enthält
4. an eine Schule für Techniker ausgeliefert werden soll
Ist es eine unvollständige Maschine?
Bekommt die Anlage eine CE-Kennzeichnung?
Wie formuliere ich die bestimmungsgemäße Verwendung/vorhersehbare
Fehlanwendung?
Für eine Antwort im voraus vielen Dank!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihr Lieferumfang ist eine unvollständige
Maschine.
Letztlich muss für den Betrieb des Roboters ein Sicherheitskonzept
erstellt werden bzw. es müssen Sicherheitseinrichtungen angebracht
werden. Wird dies von der Schule geleistet, ist diese für die
CE-Kennzeichnung der Anlage zuständig.
Die bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare Fehlanwendung
wird in diesem Fall relativ offen/unbestimmt formuliert.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1563
gestellt von: Roland Russo
am: 13.09.2018
Thema: Unvollständige Maschine ohne Gesamt-CE
Hallo,
wir betreiben u.a. kleinere "Anlagen"
welche aus 2 Maschine und einer zwischengestellten unvollständigen
Maschinen bestehen.
Grundsätzlich besteht kein Sicherheitstechnischer Verbund der
Komponenten.
Darf die Anlage somit ohne Gesamt-CE betrieben werden bzw. reicht
hier die Einbauerklärung plus Konformitätserklärung
der Einzelmaschinen aus?
Vielen Dank für ihre Antwort!
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Russo,
nein, dies reicht nicht aus. Entweder muss
die unvollständige Maschine im Rahmen der Gesamtkonformität
noch eine CE-Kennzeichnung bekommen, oder für sich genommen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1563
gestellt von: Jürgen Bähr
am: 10.09.2018
Thema: Zubehör für Handwinkelschleifer
Sehr geehrte
Damen und Herren,
wir möchten ein Zubehörset für Handwinkelschleifer
auf den Markt bringen. Dieses besteht aus einer Raspelfrässcheibe
und einen anschraubbaren kleinen Führungstisch. Mit dem Zubehör
kann man frei Hand 22 mm breite und 6 mm tiefe Nuten in Holz fräsen.
Die Maschine ist nicht im Lieferumfang.
Bräuchten wir für das Set eine CE-Kennzeichnung ?
Über eine kurze Rückmeldung wären
wir dankbar.
MfG
J. Bähr
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Bähr,
für derlei Zubehör ist keine CE-Kennzeichnung
erforderlich. Es gilt aber das Produktsicherheitsgesetz, was bedeutet,
dass die Verwendung in Verbindung mit dem Winkelschleifer sicherheitsgerecht
erfolgen können muss.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1562
gestellt von: Thomas Köglmeier
am: 10.09.2018
Thema: Haftung für eigenes Produkt extern einkaufen
Hallo Zusammen
Bei uns wird in Zusammenarbeit mit verschiedenen
Firmen/Instituten ein Produkt (weiter)entwickelt. Derzeit ist das
Produkt in Test/Optimierungsphase.
Für das alte Basisprodukt wurde von uns die CE Erklärung
unterzeichnet. Nun will man für das weiterentwickelte Produkt
die Verantwortung nicht mehr tragen und die CE Erklärung extern
unterzeichnen lassen obwohl wir in Verkehrbringer sein werden.
Meine Einschätzung lautet: Ich bin der Meinung, das ist rechtlich
nicht zulässig, wird man nicht finden und wird man sich bei
uns nicht leisten können/wollen.
Was meint ihr dazu (Rechtliches sowie Anbieter)?
Vielen Dank und Gruß,
Thomas Köglmeier
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Köglmeier,
zunächst kommt es darauf an, um was
für ein Produkt es sich handelt. Wenn es sich um eine Maschine
handelt, können Sie einen Bevollmächtigten einsetzen,
der in Ihrem Auftrag die Konformitätserklärung unterschreibt
bzw. der bescheinigt, dass das Produkt den Vorschriften entspricht.
Der Bevollmächtigte ist dann im Rahmen seiner Beauftragung
haftbar.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1561
gestellt von: Dennis Reinhardt
am: 27.08.2018
Thema: CE für Prüfstand von Hochvolt-Batterien
Guten Tag,
ich entwickle im Moment einen Prüfstand
für Hochvolt-Batterien (max. 1000 V DC / 75kW). Es handelt
sich dabei eigentlich nur um zwei Schaltschränke mit den entsprechenden
Komponenten. Damit sollen eventuelle Verbesserungspotentiale bzw.
Fehler des Batteriepacks entdeckt werden.
Bedient wird der Prüfstand selbstverständlich
nur durch geeignetes Fachpersonal. Ebenfalls wird er nur Abteilungsintern
verwendet.
Mir ist nun nicht ganz klar, ob es sich wirklich
um eine reine Entwicklungs- / Forschungseinrichtung handelt (diese
werden von allen EU-Anforderungen ausgenommen).
Benötige ich eine CE-Kennzeichnung?
Vielen Dank und schöne Grüße
Dennis Reihardt
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Reinhardt,
meiner Einschätzung nach fällt
der Prüfstand unter die Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie.
Bei diesen Richtlinien muss für eigenverwendete Betriebsmittel
keine CE-Kennzeichnung erfolgen. Dennoch muss das Betriebsmittel
natürlich den Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Dennis Reinhardt
Guten Tag Herr Preis,
vielen Dank für Ihre Antwort. Meine
Antwort kommt etwas spät, aber das Thema begleitet mich immer
noch.
Sie sagen, dass der Schaltschrank ("Prüfaufbau")
unter die NSR und EMVR fällt und durch eine Ausnahme keine
CE-Kennzeichnung erfolgen müsse. Prinzipiell bin ich erstmal
bei Ihnen. Doch wo steht denn etwas von dieser Ausnahme?
Ist das nicht ein Widerspruch in sich selbst?
Ich dachte, sobald ein Gerät/Betriebsmittel unter eine CE-Richtlinie
fällt, muss auch eine entsprechende Kennzeichnung erfolgen.
Das einzige was argumentiert werden könnte,
wäre folgende Ausnahme:
"Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule,
die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen
für ebensolche Zwecke verwendet werden."
Damit wäre dann aber die gesamte NSR
nicht beachtenswert.
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Reinhard
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Reinhardt,
das kann man so im Blue Guide nachlesen.
Es ist zu beachten, dass beispielsweise Maschinen auch dann CE-gekennzeichnet
werden müssen, wenn sie eigen hergestellte Betriebsmittel sind.
Die Ausnahme gilt also nicht für alle Arten von Produkten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1560
gestellt von: Jürgen
am: 27.08.2018
Thema: CE von gekauften Maschinen
Sehr geehrter
Herr Preis!
Vor vielen Jahren wurde bei uns eine Maschine
mit CE zugekauft. Nach reichlicher Betrachtung bin ich der Meinung
das die Risikobeurteilung nicht alle Aspekte berücksichtigt
hat.
Wie lange nach dem Kauf einer Maschine, kann
man Sicherheitsthemen reklamieren bzw. wie lange ist der Hersteller
verpflichtet einer Reklamation in Sicherheitsthemen nachzugehen?
Danke!
Sg
Jürgen
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Jürgen,
der Hersteller ist hierzu 10 Jahre ab dem
Datum des Inverkehrbringens verpflichtet.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1559
gestellt von: Stefan Langbein
am: 23.08.2018
Thema: Hydraulikaggregate Maschinenrichtlinie
Frage: Fallen tragbare Hydraulikaggregate
mit Elektromotor und elektronischer Steuerung, aber ohne Druckspeicher
unter die Maschinenrichtlinie?
Beispielsweise ein tragbares Hydraulikaggregat zum Betreiben einer
Rettungsschere oder einer Recyclingschere.
Das Aggregat wird aber einzeln verkauft und ist für die verschiedensten
Anwendungen geeignet.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Langbein,
ja, Hydraulikaggregate fallen unter die Maschinenrichtlinie,
Emv-Richtlinie und Druckgeräterichtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1558
gestellt von: Steffen J. Schmidt
am: 17.08.2018
Thema: Einsicht in CE Certificate
Ein Hersteller eines Medizingeräts
hat ein CE Zertifikat vermutlich vom TÜV Rheinland. Gibt es
eine Möglichkeit, darin Einsicht zu nehmen?
Vielen Dank für Ihre baldige Antwort.
Freundliche Grüße
Steffen J. Schmidt
Antwort noch ausstehend
Frage
beantworten/kommentieren
Frage 1557
gestellt von: Erguen Akranci
am: 16.08.2018
Thema: Kabel - Leitungen
Hallo Herr Preis,
wir möchten gerne Verbindungskabel importieren
: Lan- Kabel (RJ45), Koaxkabel (Sat-TV Kabel)und HDMI Kabel.
- Fallen diese unter die RoHS Richtlinie,
wenn ja weshalb?
- Fallen sie auch unter EMC Richtline?
Wie ist es mit der WEEE (Mülltonne mit
Balken)
Dankeschön
Akranci
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Akranci,
meiner Einschätzung nach fallen die
Kabel sowohl unter die EMV (EMC)-Richtlinie als auch unter die RoHS-
und WEEE-Richtlinie.
Schädliche Stoffe wie Quecksilber, Cadmium, Blei, Chrom VI
sowie Polybromierte Biphenyle (PBB) und Polybromierte Diphenylethe
(PBDE) dürfen nur in bestimmten Mengen enthalten sein, was
über die Einhaltung der RoHS-Richtlinie bescheinigt werden
muss.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1556
gestellt von: S. Döring
am: 15.08.2018
Thema: Röntgengerät gleich Maschine
Hallo,
nochmals vielen Dank für die Hilfe,
welche ich als "Grünschnabel" hier erhalten habe.
Ich setze mich gerade mit meinen Vorgesetzten
auseinander, weil er nicht einsehen möchte, dass ich eine Konformitätserklärung
nach Maschinenrichtlinie für unser Röntgengerät erstelle
möchte. Ich weiß sonst keine Alternative, welche ich
dem Kunden mitsenden kann.
Zum Hintergrund:
Der Originalhersteller hat uns nur eine "Einbauerklärung"
mitgeliefert und vertreibt das Produkt selber unter der Maschinenrichtlinie.
Wir ergänzen noch einige Teile an dem Röntgengerät.
Das Gerät wird nur von Hand bedient und kein Teil wird elektrisch
bewegt.
Ich kann es auch nicht als Medizinprodukt zertifizieren lassen,
weil es nur im Veterinärbereich angewendet wird.
Fällt es unter die Maschinenrichtlinie
oder ist das wieder so ein Grenzfall?
Ich danke euch schon mal im Voraus für
eure Mühe.
Beste Grüße von der Küste,
S. Döring
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr/Frau Döring,
formal gesehen dürfte das Gerät unter die Niederspannungs-
und EMV-Richtlinie fallen.
Im Sinne von "Risikovergleich" sollten aber auf jeden
Fall auch die Normen für Medizingeräte recherchiert und
ggf. angewendet werden, auch wenn das Gerät formal kein Medizinprodukt
ist, denn auch Tiere und die mit dem Gerät arbeitenden Menschen
müssen vor zu hoher Strahlenbelastung geschützt sein.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1555
gestellt von: anonym
am: 10.08.2018
Thema: Reimport einer Maschine aus dem Ausland
Liebes CE-Team,
ich habe folgende Frage:
Eine Maschine wurde 2011 nach Taiwan exportiert.
Sie verfügt über eine entsprechende CE-Zertifizierung.
Nun soll diese Maschine wieder nach Deutschland
geholt werden.
Ist die vorhandene CE-Zertifizierung noch
gültig? Die Maschine ist unverändert.
Vielen Dank
Antwort von: Pavel Popolski
Bei uns in der Firma hat sich zu diesem Thema
folgende Einschätzung etabliert:
Die Maschinenrichtlinie gilt für erstmalig
im EWR in Verkehr gebrachte Maschinen.
Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Maschine in 2011 erstmalig
im EWR in Verkehr gebracht wurde und erst danach nach Taiwan geliefert
wurde, besitzt die EG-Konformitätserklärung weiterhin
ihre Gültigkeit.
Wenn nicht, wird sie also erst jetzt erstmalig im EWR in Verkehr
gebracht und muss somit dem aktuellen Stand der Technik entsprechen
(Prüfung der Normen auf Aktualität!).
PS
Den Begriff "CE-Zertifizierung" kennt die MRL nicht. Die
Konfo ist eine Eigenerklärung. Wer meint, dass sein Produkt
der MRL entspricht, stellt eine Konformitätserklärung
aus.
Nicht zu vergessen ist, dass die Beschilderung
und die Betriebsanleitung in Deutsch ausgeführt werden müssen.
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Frage 1554
gestellt von: Armin Zandieh
am: 10.08.2018
Thema: Konformität von Frästeilen
Hallo,
wir bauen Prüfstände und bewahren
alle Datenblätter und Konformitätserklärungen für
jedes Projekt an einer zentralen Stelle auf.
Wie ist das nun mit Frästeilen, die uns von unserem Zulieferer
maßgetreu angefertigt werden?
Die technischen Zeichnunge, CAD-Zeichnungen uws. heben wir auf.
Aber sind solche Teile auch CE-Kennzeichnungspflichtig?
Danke für Ihre Antwort!
Beste Grüße
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Zandieh,
nein, üblicherweise sind solche Teile
nicht CE-pflichtig.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1553
gestellt von: Armin Zandieh
am: 10.08.2018
Thema: CE-Kennzeichnung bei I/O-Modulen
Hallo,
wir beziehen I/O Module für unsere Echtzeitrechner
durch einen Lieferanten. Nun sind diese Module nicht CE gekennzeichnet.
Wir haben uns darüber gewundert, da solche Module, vergleichbar
mit PCI-Karten für den Heim-PC sind, und diese haben in der
Regel eine CE-Kennzeichnung.
Sind solche I/O Module nicht CE-Kennzeichnungspflichtig?
Danke & Grüße
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Zandieh,
meiner Einschätzung nach sind sie CE-pflichtig
(EMV-Richtlinie und RoHS).
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1552
gestellt von: Matthias Volkmann
am: 10.08.2018
Thema: Ersatzteilliste für CE-Kennzeichnung
Frage: Ist eine Ersatzteilliste für
eine neue in Europa gefertigte Maschine zwingend vorgeschrieben
als Teil von CE?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Volkmann,
dies ist von der Art der Maschine abhängig.
In den meisten Fällen ist eine Ersatzteilliste vorgeschrieben,
weil der Verwender sicherheitsgerecht Ersatzteile beschaffen können
muss.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1551
gestellt von: Kirstin Riehle
am: 05.08.2018
Thema: Elektroscooter aus China über 45 km/h eine Maschine?
Frage: Ich habe einen E-Scooter in China
bestellt und wollte diesen ordnungsgemäß verzollen. Zoll
hat Marktüberwachung eingeschaltet, welche den Roller als Maschine
nach MRL ansieht und ich diesen daher nicht einführen darf,
weil er kein ce Zeichen hat. M. E. Ist es aber keine Maschine sondern
ein KFZ was eine Ausnahme der MRL ist. Ich will diesen daher typisieren
lassen (Einzelgenehmigung). Was meinen Sie dazu. Vielen Dank
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Riehle,
wenn das Fahrzeug für die öffentliche
Straße zugelassen werden soll, ist es keine Maschine. Andernfalls
ist es eine Maschine.
Beste Grüße
Roman Preis
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