SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
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Frage 1900
gestellt von: Martin Wendrock
am: 25.04.2022
Thema: CE für Untergestell

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sollen ein Gestell aus Aluprofilen herstellen worauf sich später ein elektrischer Rütteltopf befinden soll, welcher als Zuführung für eine Montageanlage dient. Das Gestell soll sowohl mit Rollen fahrbar sein, als auch auf höhenverstellbaren Spindeln stehen. Das Gestell soll 200 kg belastbar sein. Müssen wir hier als Hersteller eine CE erstellen?

Vielen Dank

Martin Wendrock

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Wendrock,

für derartige Gestelle ist keine CE-Kennzeichnung erforderlich, aber es gibt dennoch Anforderungen beispielsweise bezüglich der Standfestigkeit, Stabilität und Kennzeichnung.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1899
gestellt von: Marcus S.
am: 22.04.2022
Thema: CE-Kennzeichnung bei Verkauf von Dienstleistungen?

Einen schönen guten Tag,

unsere Firma hat ein Produkt entwickelt, das Längenmessungen in Rohren drahtlos durchführen kann und mithilfe einer SIM-Karte die Daten versendet. Verwendung ist u. a. die Überwachung von Grundwasserpegeln, wodurch Kontakt mit Wasser gegeben ist. Das System besteht aus zwei Komponenten, arbeitet mit max. 9 V, produziert Geräusche und enthält Batterien. Vermutlich ist ein Bewertungsverfahren notwendig. Ist das Verfahren auch nötig, wenn wir nur unsere Dienstleistungen für eine Pegelüberwachung anbieten und unser Produkt als solches nicht verkauft wird? Die Umweltverträglichkeit und Dichtigkeit wurde zuvor intern getestet.

Vielen Dank.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Marcus,

Ihr Produkt ist CE-pflichtig, und zwar auch dann, wenn es nicht verkauft wird. Das Inverkehrbringen erfolgt nicht nur durch Verkauf, sondern auch durch die Bereitstellung zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsgebiet.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1898
gestellt von: anonym
am: 20.04.2022
Thema: CE-Konformität bei Einbau eines nicht ErP konformen Ersatzteils

Frage: Zur Instandsetzung unserer Anlage muss ein defekter Ventilator ausgetauscht werden.
Bei dem Austauschventilator handelt es sich um ein nicht ErP konformes Produkt.
Dieses Produkt kann aufgrund der geltenden Ausnahmeregelung (Ersatzgebläse) vom Hersteller bezogen werden, jedoch ohne CE-Zeichen.
Welche Auswirkungen hat dies auf das CE-Konformität unserer Anlage?
-Die CE-Konformität bleibt bestehen, eine Neubewertung ist nicht erforderlich.
-Die CE-Konformität muss neu bewertet und ausgestellt werden.
-Die CE-Konformität erlischt, da das eingebaute Gebläse nicht die von der EU geforderten Wirkungsgradgrenzwerte einhält.

Wo sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nachzulesen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

aus meiner Sicht bleibt die Konformität bestehen, eine Neubewertung ist nicht erforderlich. Grund: Die Anlage wird durch den Austausch des Ventilators nicht wesentlich verändert, die ursprüngliche Konformität bleibt erhalten.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1897
gestellt von: anonym
am: 06.04.2022
Thema: Sensor für F&E - Welche Richtlinie?

Frage: Wir entwickeln einen Sensor, die für Forschung und Entwicklung notwendig ist (Käufer v.a. Universitäten). Nur elektrische Spannungen < 48 V. Wahschreinlihc ROHS konform.

Nach welcher Richtlinie muss ich bei die Produktentwicklung vornehmen bzw. welche Normen muss ich erfüllen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

für elektrische Sensoren unter 50 V sind in der Regel die RoHS-Richtlinie und gegebenenfalls die EMV-Richtlinie anzuwenden, wenn der Sensor nicht EMV-passiv ist. Zur RoHS gibt es die zugehörige Norm EN 63000: Technische Dokumentation zur Beurteilung von Elektro- und Elektronikgeräten hinsichtlich der Beschränkung gefährlicher Stoffe. Bezüglich EMV könnte beispielsweise so eine Norm zur Anwendung kommen: EN 60947-5-7: Niederspannungsschaltgeräte — Teil 5-7: Steuergeräte und Schaltelemente — Anforderungen an Näherungssensoren mit Analogausgang. Diese Arten von Normen enthalten in der Regel auch EMV-Anforderungen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1896
gestellt von: Stefanie Götz
am: 24.03.2022
Thema: CE-Kennzeichnung

Hallo,

wenn ich ein Produkt, was aus einem Einplatinencomputer im Gehäuse, einem Ladegerät mit Steckadapter und einem Netzwerkkabel besteht, als Bundel verkaufen will, kann ich dann die CE-Kennzeichnung, die der Einplatinencomputer und das Ladekabel besitzen, in dem User Manual und auf die Verpackung drucken? Oder muss ich ein eigenes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen?

Vielen Dank und viele Grüße

Stefanie Götz

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Götz,

ein eigenes Konformitätsbewertungsverfahren für dieses System ist nicht erforderlich, da sich durch die Verbindung der Systemkomponenten keine eigenständig prüfbaren Sicherheitsmerkmale ergeben.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1895
gestellt von: Max, Braunschweig
am: 22.03.2022
Thema: CE-Zertifizierung

Hallo,

ich baue ein Gerät, welches Daten über Sensorik ermittelt und diese über Mobilfunk versendet. Es ist klar, dass das Gerät CE-zertifiziert sein muss. Soweit kein Problem. Allerdings bin ich mir beim Mobilfunkchip unsicher. Dieser besitzt herstellerseitig eine CE-Zertifizierung und das CE-Logo ist dort auch abgedruckt. Kann ich diesen nun bedenkenlos einbauen und davon ausgehen, dass alle Vorschriften erfüllt sind? Oder muss ich im Rahmen meiner CE-Zertifizierung noch weitere Dinge beachten?

Vielen Dank und viele Grüße!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Max,

es sollte geprüft werden, welche Hinweise der Chip-Hersteller zum Einbau des Chips in seiner Benutzerinformation macht. Wenn diese mit Ihrer Verwendung konform gehen, sollten bezüglich des Chips alle Vorschriften erfüllt sein.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1894
gestellt von: Felix Salomon
am: 07.03.2022
Thema: Maschinen mit Funkmodul

Hallo Her Preis,

eine Maschine, die ein Funkmodul (zB WLAN-Route oder drahtloses Bediengerät) eingebaut hat, fällt ja auch in den Anwendungsbereich der RED/Funkanlagenrichtlinie.
Was bedeutet dies konkret für den Hersteller der Maschine? Kann man sich zB in der Risikobeurteilung auf das entsprechende (CE-konforme, nach Herstellervorgaben genutzte und eingebaute) Zukaufteil berufen, oder muss man die Maschine selbst detailliert auf Konormität mit der RED überprüfen und ggf. alle geforderten Messungen durchführen (lassen)?
Wie sieht es mit Angaben in der Dokumentation aus, zB verwendte Frequenzbänder und abgestrahlte Leistung: muss dies auch im Benutzerhandbuch der Maschine aufgeführt werden, oder genügt es, die entsprechende OEM-Dokumentation beizulegen?

Danke und schöne Grüße
Felix Salomon

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Salomon,

wenn davon auszugehen ist, dass sich durch den Einbau des Zukaufteils dessen Verhalten nicht negativ verändert, kann man sich in der Maschinen-Dokumentation auf die Hersteller-CE-Kennzeichnung des Zukaufteils beziehen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1893
gestellt von: Wolfgang Schwenk
am: 03.03.2022
Thema: Hydraulikaggregat - Einstufung MRL, Artikel 2

Ein Hydraulikaggregat dient zum Betreiben einer Werkbank zum Montieren und Demontieren von Hydraulikzylindern. Für den Einsatz ohne Werkbank ist das Hydraulikaggregat nur für die Druckprüfung eines Hydraulikzylinders einsetzbar.
Handelt es sich hier im Sinne der MRL, Artikel 2, um eine Maschine oder unvollständige Maschine?
Sie hat zwar eine bestimmte Funktion/Anwendung (Druckprüfung), aber andererseits keine beweglichen Teile!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schwenk,

das Hydraulikaggregat ist eine Maschine im Sinne der MRL, da zur Erzeugung des Drucks maschinell Teile bewegt werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1892
gestellt von: Robert Beham, München
am: 02.03.2022
Thema: Prüfung Sonderarbeitsmittel ob die Maschinenrichtlinie angewant werden muss

Sehr geehrter Herr Preis,

wir haben eine Messvorrichtung, in dieser wird eine Kette (keine Förderkette) über einen Galgen in Rollen geführt und an einen Bauteil angehängt und auf Zugspannung gebracht. Dazwischen hängt eine Messuhr. Die Zugspannung wird händisch mittels Kettenzug hergestellt.
Ist hier die Maschinenrichtlinie anzuwenden? Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen

Mit freundlichen Grüßen

Robert Beham

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Beham,

der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie greift dieses Thema am Beispiel von Federn auf:
„Andererseits ist die Maschinenrichtlinie auf Maschinen anzuwenden, wenn die manuelle Krafteinwirkung nicht direkt einwirkt, sondern gespeichert wird, beispielsweise in Federn oder in hydraulischen oder pneumatischen Speichern, sodass die Maschine nachdem die manuelle Krafteinwirkung aufgehört hat weiterhin funktionieren kann.“
In ähnlicher Weise handelt es sich bei Ihrer Konstruktion ggf. ebenfalls um eine Maschine.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1891
gestellt von: Samuel Karsten
am: 01.03.2022
Thema: Zusammensetzung von Maschinen

Hallo Zusammen,

zu einer CE-gekennzeichneten Maschine kommen andere Unterkomponenten dazu (z.B. Lüfter, Absaugstation, etc.) die eine CE-Kennzeichnung haben oder keine bedürfen. Muss für die neue Gesamteinheit dann eine Gesamtkennzeichnung erstellt werden oder reicht die Technische Dokumentation (Datenblätter, Gebrauchsanweisung,etc.) aus, für die Technische Dokumentation?

Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Karsten,

es kann sich um eine Erstellung einer „Gesamtheit von Maschinen“ im Sinne der Maschinenrichtlinie handeln. In diesem Fall muss eine Gesamtkonformität bescheinigt werden. Ob es sich um eine Gesamtheit handelt, kann mit dem Interpretationspapier für Gesamtheiten von Maschinen ermittelt werden. Das Interpretationspapier finden Sie hier:

Praxishilfen

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1890
gestellt von: Safak
am: 28.02.2022
Thema: CE für Produkt aus China

Hallo,

ich würde gerne aus China ein Produkt importieren und im eigenen Namen (Handelsmarke) verkaufen. Ist es möglich, die CE Konformitätserklärung (mit meiner Marke) direkt in China zu machen? Muss in der Konformitätserklärung der chinesischer Hersteller auch angegeben werden. Sollte ja nicht sein, da ich ja quasi dann als Hersteller fungiere.

Wenn sich die Adresse meines Unternehmens ändert, muss die CE Konformitätserklärung dann neu gestellt werden, bzw. kann ich es dann selber erstellen?

Würde mich auf eine Antwort sehr freuen.

LG

Safak

Antwort von: Roman Preis

Hallo.

Ja, Sie können die Konformitätserklärung direkt in China erstellen (lassen). Wenn sich die Unternehmensadresse ändert, müssen die nach der Änderung in Verkehr gebrachten Produkte die neue Adresse berücksichtigen. Maßgebend ist das erstmalige Inverkehrbringen. Eine Änderung im Nachhinein ist nicht erforderlich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: Helmut Kuntz

Ich sehe keinen Sinn darin, eine Konformitätserklärung für eine Eigenmarke vom chinesischen Hersteller ausstellen zu lassen, meine sogar, dass dies rechtlich eher problematisch ist.
Die Handelsmarke ist juristisch der Hersteller. Also muss ein Geschäftsbevollmächtigter der Handelsmarke unterschreiben und adressieren. Das darf der chinesische Hersteller sicher nicht. Verweise dazu auf meinen Eintrag zur Frage 1905.

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Frage 1889
gestellt von: Stefan Roewer
am: 24.02.2022
Thema: Typenschild bei gebrauchten Maschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

jemand hat eines unserer Gebläse gebraucht gekauft, jedoch nicht bei uns. Das Gebläse soll zwischen 20 und 25 Jahre alt sein und würde kein Typenschild besitzen. Jetzt hat er ein Typenschild bei uns angefordert.

Wir wissen nicht, um welche Ausführung es sich handelt, da wir die verschiedensten Varianten verkaufen. Noch wissen wir, ob nicht irgendwelche Umbauten durchgeführt wurden, die ein neues Konformitätsbewertungsverfahren erfordern würde. Vielleicht wurde das Typenschild auch mutwillig entfernt.

Sind wir in diesem Fall überhaupt noch der richtige Ansprechpartner? Sind wir verpflichtet ein Typenschild als Ersatz zu liefern?

Vielen Dank im Voraus!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Roewer,

verpflichtet sind Sie hierzu nicht. Der richtige Ansprechpartner schon. Auch wenn aufgrund von Umbauten eine erneute Konformitätsbewertung erforderlich ist, stellt das Herstellen und Versenden eines Typschilds mit aufgedrucktem CE-Zeichen keine weitere Verantwortung dar als die Lieferung eines gewöhnlichen Ersatzteils.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1888
gestellt von: Joachim Hirt
am: 17.02.2022
Thema: MRL Auslegung einer modularen Produktfamilie

Frage: Es soll ein modularer Baukasten für eine Lackieranlage mit integrierter Systemsteuerung entwickelt werden. Diese Systemsteuerung soll aus vordefinierten, modularen Hard- und Software Bausteine bestehen. Eine Konfiguration bestimmt die tatsächliche Ausprägung.
Fragen

Kann die modulare Produktfamilie „Pulverversorgung mit integrierter Systemsteuerung“ als Serienprodukt betrachtet werden?

Ist es damit zulässig eine allgemeingültige technische Dokumentation nach 2006/42/EG Anhang VII zu erzeugen?
• Technische Dokumentation im Haus umfasst die Maximalausprägung
• Eine einheitliche Montage- /Betriebsanleitung für alle Konfigurationen

Ist es möglich eine Einbauerklärung mit Gültigkeit für alle Konfigurationen zu erstellen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hirt,

ja, dies würde ich bejahen unter der Voraussetzung, dass die Dokumentation für alle Konfigurationen verständlich ist.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1887
gestellt von: Gerald Stolle
am: 17.02.2022
Thema: Eine CE Erklärung für mehrere Geräte

Hallo zusammen,

mich würde interessieren, ob man mehrere Gerätetypen in einer CE Erklärung zusammenfassen kann, wenn diese über eine ähnliche Bauweise verfügen. In unserem Fall geht es unter anderen um Induktionskochfelder mit 1 bis 6 Kochstellen unter verschieden großen Cerangläsern.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Stolle,

ja, dies ist möglich, sofern die Zuordnung Gerät - CE-Erklärung unmissverständlich möglich ist.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1886
gestellt von: Ing. Matthias Holzinger
am: 09.02.2022
Thema: Sprache Dokumentation

Frage: Wir fertigen Anlagen zur thermischen Verwertung überschüssiger Gase.
Wie erstellen für jede Anlage eine Betriebsanleitung in Landessprache des Kunden.

Müssen auch für zugekaufte Komponenten (zb. Begleitheizung) alle Dokumente in der Landessprache geliefert werden?

Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Holzinger,

sofern die Betriebsanleitung der Begleitheizung Ihre Betriebsanleitung ergänzt und Sicherheitsrelevanz besitzt, ist eine Übersetzung erforderlich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1885
gestellt von: Robert Roßt
am: 01.02.2022
Thema: Nachweisen der CE Konfimität von Ersatzteilen

Hallo,

wir kaufen derzeit eine Maschine aus den USA. Der Hersteller bestätigt die CE.

Nun würden wir gerne Ersatzteile kaufen damit diese auf Lager sind.
Wenn wir zb Schläuche bzw Kupplungen usw kaufen welche die gleiche Norm haben aber nicht vom gleichen Hersteller wie in der Maschine verbaut. Müssen wir dann CE für jedes Ersatzteil nachweisen?

Grüße

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Roßt,

grundsätzlich stellt der Austausch von Bauteilen gleicher Funktion und gleicher Sicherheitsmerkmale keine wesentliche Veränderung dar. Allerdings handelt es sich bei dem ein oder anderen Teil sicherlich um ein einzeln in Verkehr gebrachtes CE-pflichtiges Produkt. Insofern muss dann auf die CE-Kennzeichnung geachtet werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1884
gestellt von: A. B.
am: 01.02.2022
Thema: Wesentliche Veränderungen

Guten Tag Herr Preis,

wir habe eine bestehende Prüfmaschine durch den ursprünglichen Hersteller umbauen lassen, wobei nach MRL wesentliche Veränderungen stattgefunden haben.
Sind wir als Maschinen-Besitzer und Veranlasser der Änderungen nun in der Pflicht eine CE-Kennzeichnung durchzuführen oder liegt die Verantwortung hier beim Hersteller, der die Änderungen ausgeführt hat?

Freundliche Grüße

A.B.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

als Veranlasser der Änderungen sind Sie in der Pflicht, die CE-Kennzeichnung zu veranlassen. Wenn dies der Hersteller übernimmt, ist das in Ordnung. Sie können dies auch selbst erledigen oder von einer anderen Person oder Firma erledigen lassen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1883
gestellt von: Felix Salomon
am: 25.01.2022
Thema: Nachbesserungen an Maschinen

Guten tag Herr Preis,

wir haben bei einem Zukaufteil Probleme, d.h. es werden gewisse Anforderungen der Maschinenrichtlinie und zusätzlich an die vereinbarte IP Schutzklasse nicht erfüllt. Wir haben mit dem Hersteller bereits einige Maßnahmen erarbeitet, um hier nachzubessern. Wie kann bzw. muss so eine Nachbesserung ablaufen, damit wir nicht plötzlich mit in der Verantwortung stehen:

- Wäre es in Ordnung, wenn der Hersteller uns eine schriftliche Arbeitsanweisung gibt, die wir dann in seinem Auftrag ausführen, und eine schriftliche Zusicherung, dass danach die CE Konformität gegeben ist sowie die vereinbarte Schutzklasse eingehalten wird? Würde dann der Hersteller trotzdem weiterhin grundsätzlich erst einmal haftbar bleiben, z.B auch wenn uns bei der Montage ein Fehler unterläuft, der später zu einem Unfall führt?

- Oder muss der Hersteller (oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen) zwingend selbst nachbessern?

Vielen Dank und schöne Grüße

Felix Salomon

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Salomon,

eine Vereinbarung wie von Ihnen beschrieben halte ich für möglich. Grundsätzlich darf jeder Hersteller andere Personen bevollmächtigen, Teile oder das ganze Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Wenn Ihnen ein Fehler unterläuft, müssen Sie für diesen im Falle eines Unfalls haften.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1882
gestellt von: Mike Keller
am: 22.01.2022
Thema: Maschine ohne Sicherheitsbauteil

Hallo zusammen,

wir hängen in folgender Konstellation fest und möchten deshalb um eure Meinung bitten:

Wir verkaufen eine Maschine. Die Maschine besitzt ein Förderband mit Antriebssystem. Normalerweise steuern wir dieses Band mit unseren Umrichtern. In einem speziellen Fall möchte der Kunde seine FUs einsetzen. Das würde bedeuten wir liefern eine Maschine ohne Sicherheitsbauteil. Solche Maschinen dürften laut §46 Abs. 7 des Leitfadens zur MRL nicht auf den Markt gebracht werden.

Wie kann man mit solchen Konstellationen umgehen? Eine Idee wäre, dass wir mit unseren FUs liefern und der Kunde dann auf seine Gefahr hin die Steuerung ändern müsste, was aber sicher nicht für gute Beziehungen sorgen dürfte.

Für eure Antworten vielen Dank im Voraus!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Keller,

Sie können in dem Fall die Konformitätserklärung unterschreiben, wenn Ihr Kunde seinen FU eingebaut hat und Sie sich vergewissert haben, dass dies den Vorschriften entspricht.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1881
gestellt von: Felix Salomon
am: 19.01.2022
Thema: Mindesthöhe einer Tür

Hallo Herr Preis,

ich finde in den einschlägigen Normen zur MRL dazu gerade auf Anhieb nichts: Wie hoch muss eine Tür zu einem Catwalk mindestens sein, damit sie als ausreichender Zugangsschutz gilt (und nicht überstiegen wird)?

Vielen Dank und schöne Grüße
Felix Salomon

Mit freundlichen Grüßen

Felix Salomon

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Salomon,

in der Regel gilt eine Höhe ab 1400 mm als ausreichender Zugangsschutz.
Den entsprechenden Hinweis finden Sie in der EN 13857: Wenn die Risikobeurteilung zeigt, dass es vorhersehbar ist, dass eine feststehende trennende Schutzeinrichtung oder eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung mit einer Höhe unter 1400 mm durch Springen oder Überklettern umgangen werden kann, muss die Schutzeinrichtung so hoch sein, dass die Möglichkeit der Umgehung verhindert wird.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1880
gestellt von: Felix Salomon
am: 18.01.2022
Thema: Orstfeste Zugänge zu Maschinen und Fluchtwege

GutenTag Herr Preis,

bei einer Maschine wird der Zugang zu einem Bedienplatz auf einem Catwalk über eine Steigleiter gemäß DIN EN ISO 14122-3 ermöglicht.
Jetzt kam die Frage auf, wie es sich damit beim Thema Fluchtweg verhält. In den Technischen Regeln Laut ASR 2.3 heißt es: unter 4(6) "Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig." Fallen Ihrer Meinung Treppenleitern auch in diese Aufzählung? Der Hersteller ITEM beispielsweise schreibt auf seiner Webseite explizit "Auch als Fluchtweg sind Treppenleitern nicht geeignet."
Wann wird solch ein Zugang überhaupt zu einem Fluchtweg? Geht es hier nur um Brandschutz? D.h. also wenn laut Risikobeurteilung an dem Arbeitsplatz auf dem Catwalk ein Feuer ausbrechen könnte, würde damit der Catwalk und die Steigleiter zum Fluchtweg werden? Oder ist ein "Zugang zu einer Maschine" i.S.d. 14122-x nie ein Fluchtweg? Ich finde hier leider nichts, was die ASR und die Norm in Einklang bringen würde....
Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

Mit freundlichen Grüßen

Felix Salomon

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Salomon,

Treppenleitern sind keine Steigleitern. Diese sind separat definiert.
Die ASR gilt nicht in Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen sich Beschäftigte nur im Falle von Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes) aufhalten müssen. Ihr Zugang ist allerdings ein Zugang zu einem Bedienplatz.
Die ASR gilt weiterhin nicht für das Verlassen von Arbeitsmitteln i.S.d. § 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung im Gefahrenfall.

Vermutlich ist Ihr Zugang daher ein Fluchtweg.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1879
gestellt von: Marcel Wipf
am: 18.01.2022
Thema: CE KENNZEICHNUNG

Frage: Wir kaufen Pumpengruppen, bestehend aus Schraubenspindelpumpe und E-Motor, CE gekennzeichnet, komplettieren diese mit Saugfilter und Vakuumschutzschalter, montieren diese Gruppe über Schwingungsdämpfer auf eine Aluminiumplatte (970 x 500 x 10 mm) und liefern diese Einheit an eine Kunden, der diese dann in seine Anlage einbaut - braucht diese Lösung ein CE Konformitätserklärung? Kein Betrieb durch uns.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Wipf,

das Komplettieren durch den Saugfilter und Vakuumschutzschalter dürfte keine wesentliche Veränderung darstellen, daher ist vermutlich keine CE-Kennzeichnung von Ihnen erforderlich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1878
gestellt von: Mathias D.
am: 18.01.2022
Thema: RoHS im Maschinen- und Anlagenbau

Hallo,

welche Rolle spielt die RoHS-Richtlinie im Maschinen- und Anlagenbau, wenn der Hersteller lediglich elektrische Komponenten einkauft und die elektrischen Komponenten (von Klemmen bis Touchpanels etc.) bereits CE gekennzeichnet sind und ein RoHS Logo tragen?
Muss die RoHS dann nochmals in der MaschineRL Konformitätserklärung erwähnt werden?

Ein Kunde möchte von uns eine Herstellererklärung haben, in der wir erklären, dass alle gelieferten und in Zukunft gelieferten Teile, RoHS-konform sind.

Danke.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Mathias,

es sind dann die Lieferanten-Informationen auf Plausibilität zu prüfen. Die entsprechende Norm dazu ist die EN IEC 63000 - Technische Dokumentation zur Beurteilung von Elektro- und Elektronikgeräten hinsichtlich der Beschränkung gefährlicher Stoffe.
Die RoHS muss in der Konformitätserklärung der Maschine aufgeführt werden, es sei denn, die Maschine fällt in den Ausnahmebereich der RoHS: Ausgenommen sind beispielsweise ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen und bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: M. Unge

Sehr geehrter Herr Preis,

mein Arbeitgeber ist als Hersteller von Verpackungsmaschinen auch mit diesem Thema konfrontiert.
Es werden sowohl vollständige als auch unvollständige Maschinen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hergestellt.
Wir stellen keine Elektro- oder Elektronikgeräte her, die unter den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fallen.

Wir stellen zwar sicher das unsere Lieferanten die Einhaltung der RoHS Richtlinie bestätigen, führen die RoHS Richtlinie aber nicht auf der Konformitätserklärung auf.
Darin begründet das die Maschinen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (ohne von den Ausnahmen gebrauch zu machen).
Diese Einschätzung deckt sich mit der des Ingenieurbüros Hannweber GmbH, siehe Beitrag hier:

https://www.ib-hannweber.com/p/ist-die-richtlinie-2011-65-eu-beschraenkung-der-verwendung-bestimmter

Wie sehen Sie das?

Freundliche Grüße,

M. Unge

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Unge,

die Einschätzung des Ingenieurbüros teile ich nicht. Die Begründungen halte ich nicht für plausibel.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1877
gestellt von: Alexander Köster
am: 10.01.2022
Thema: Maschinenrichtlinie: Seriennummer bei Großserie

Sehr geehrter Herr Preis,

in der Rechtlinie 2006/42/EG Anhang II Erklärung 1. Inhalt P. 3. steht:
„Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung“. Es heißt, dass grundsätzlich die Seriennummer der Maschine/Geräte anzugeben ist, auf die sich die EG-Konformitätserklärung bezieht. Unsere Geräte werden in Serie hergestellt. Somit wäre sehr aufwändig für jedes einzelnes Gerät eine EG-Konformitätserklärung zu erstellen. Unsere Frage wäre hiermit, kann bei in Großserie produzierten Maschinen/Geräten eine einzige EG-Konformitätserklärung erstellt werden, die einen bestimmten Bereich von Seriennummern abdeckt, z.B. AAA000 – ZZZ999.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Hilfe.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Köster,

bei in Großserie produzierten Maschinen kann eine einzige Konformitätserklärung erstellt werden, die einen bestimmten Bereich der hergestellten Maschinen abdeckt. In diesem Fall muss zu erkennen sein, dass die Konformitätserklärung für eine einzelne Maschine gilt, beispielsweise durch einen auf der Maschine anzubringenden Verweis auf eine bestimmte Kennnummer, einen Code oder ein Produktlos. Hierzu ist der durch die Erklärung abgedeckte Bereich zu spezifizieren, und für jeden neuen Bereich muss eine neue Konformitätserklärung ausgestellt werden. Auf jeden Fall sind die erforderlichen Angaben für die Identifizierung vorzulegen, damit die Verbindung zwischen den einzelnen Maschinen und der für die jeweilige Maschine geltenden Konformitätserklärung hergestellt werden kann.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1876
gestellt von: Andre
am: 01.12.2021
Thema: Umfang der Risikobeurteilung, Gültigkeit der CE-Kennzeichnung

Sehr geehrter Herr Preis,

ich bin in einem Unternehmen tätig, welches Kennzeichnungsmaschinen herstellt. Wir haben unter anderem eine Serienmaschine (CE), welche in einem Schutzgehäuse untergebracht wird. Für diese Maschine gibt es als Optionen zum Beispiel eine Heizung oder ein Klimagerät, welche wir als fertiges Zukaufteil (CE) beziehen.
Die Maschinen, sowie die Optionen, werden mit 230 V versorgt.

Liege ich hier richtig wenn ich behaupte, dass wir lediglich die Schnittstelle/Spannungsversorgung der Optionen betrachten/bewerten müssen wenn wir die Einbaubestimmungen des jeweiligen Herstellers/Gerätes einhalten?

Und wie verhält es sich wenn die Einbaubestimmungen eines Herstellers/Gerätes, zum Beispiel Abstände/Freiräume um das Bauteil herrum (zum Zwecke der ausreichenden Belüftung), nicht eingehalten werden?

Verliert die CE-Kennzeichnung damit die Gültigkeit?

Besten Dank im Voraus!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Andre,

richtig, es sind die Einbaubestimmungen der Geräte zu berücksichtigen, ebenfalls die Einwirkung der Geräte auf die Maschine. Wenn die Einbaubestimmungen der Geräte nicht eingehalten werden, dürfen diese nicht verwendet werden oder es muss durch spezifische Prüfungen nachgewiesen werden, dass trotz Nichteinhaltung der Einbaubestimmungen kein Risiko besteht.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1875
gestellt von: Pascal Mertens, Alheim
am: 26.11.2021
Thema: CE-Erklärung gem. MaschRL und el. Komponenten

Hallo,

wir planen und errichten Anlagen/Maschinen bestehend aus Rohrleitungen, Sensoren sowie Schalttechnik inkl. Steuerungen für Gasanlagen.

Zur Zeit planen wir eine Anlage die nicht in die DGRL fällt. Verbauen aber Sensoren sowie andere elektrische Komponenten und verkabeln die gesamte Technik in unserem Schaltschrank.

Der Schaltschrank besitzt eine Herstellererklärung und ist zugekauft.

Generell würden wir eine CE nach MaschRL ausstellen.

Dazu:

1) Muss die Anlage trotzdem eine CE-Kennzeichnung tragen, obwohl sie nach DGRL nicht in die DGRL fällt und somit eigl. keine CE-Kennzeichnung tragen darf - oder wird lediglich die DGRL auf der CE-Erklärung nicht erwähnt - weil sie nicht angewendet wurde (wobei man durch die Anwendung ja eigl. dazu kommt, dass Art 4 Absatz 3 gilt)

2) Die Niederspannungsrichtlinie ist mittels der MaschRL bereits abgedeckt - muss dennoch die EMV-Richtlinie gänzlich Beachtung finden in der CE-Erklärung?

3) Da wir keine eigene Elektrofachkompetenz im Hause haben und die Anlage von einem externen Partner verkabeln lassen, kann er uns dann die konforme Ausführung nach Niederspannungsrichtlinie bestätigen auf deren Basis wir dann die gesamte CE-Konformität nach MaschRL ausstellen und die NiederspannungsRL erwähnen?

Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Mertens,

bei Ihrer Anlage könnte es sich um eine verfahrenstechnische Anlage handeln, die als Maschine bzw. Gesamtheit von Maschinen zu interpretieren ist. In diesem Fall würde in der Konformitätserklärung die Maschinenrichtlinie und die EMV-Richtlinie als anzuwendende Richtlinien genannt werden.
Die Einhaltung der Ziele der Niederspannungsrichtlinie geschieht bei Anlagen in der Regel durch Anwendung der EN 60204-1 Elektrische Ausrüstung von Maschinen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1874
gestellt von: Mario Furian
am: 23.11.2021
Thema: Ladeadapter für das Auto

Frage: Muss ein Ladeadapter für den Zigarettenanzünder, 12/24V auf USB, eine CE Kennzeichnung besitzen um in Deutschland vertrieben zu werden?

mfg

Antwort von: Felix Salomon

Guten Tag,

ja, ich würde erwarten nach Niederspannungsrichtlinie und ev. ROHS.

Schöne Grüße
Felix Salomon

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag,

da der Ladeadapter bei max. 24 V betrieben wird, ist er kein Niederspannungsprodukt. Die CE-Kennzeichnung muss er aufgrund der RoHs-Richtlinie und gegebenenfalls (je nach Konstruktion) aufgrund der EMV-Richtlinie erhalten.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1873
gestellt von: Dominik Engelhardt
am: 08.11.2021
Thema: CE-Zertifizierung / Konformitätserklärung von verschalteteten CE-Komponenten

Guten Tag,

unsere Firma ist gerade dabei für einen Kunden ein Produkt zu entwickeln, welches in der Raumfahrt Anwendung findet.

Für das Produkt sollen CE-zertifizierte Komponenten (u.a. Sensoren + Schaltschrank) zusammen verbaut/verschaltet werden. Gearbeitet wird außerdem mit ca. 400 V Wechselstrom.

Hierfür ist meines Wissens eine CE-Zertifizierung des Gesamtprodukts erforderlich.

Nun zu meiner Frage:
Reicht hierfür eine eigenständige CE-Konformitätserklärung aus oder muss ein kompletter CE-Zertifizierungsprozess (ggf. durch externe Einrichtungen, wie TÜV Süd) durchgeführt werden?

Müssen dabei die Richtlinien:
- EMV-Richtlinie
- Maschinenrichtlinie
- Niederspannungsrichtlinie
berücksichtigt werden oder ist dies durch die bereits CE-zertifizierten Komponenten erledigt?

Ich hoffe Sie können mir helfen.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Engelhardt,

ob das Gesamtprodukt eine CE-Kennzeichnung benötigt, hängt unter anderem davon ab, ob es im Weltraum oder auf dem Erdboden verwendet wird. Weiterhin, ob es sich um eine Maschine, Gesamtheit von Maschinen oder um ein Niederspannungsprodukt handelt (Niederspannung = 50 bis 1000 V Wechselspannung. Ob externe Einrichtungen (benannte Stellen, TÜV, etc.) hinzugezogen werden müssen, ist davon abhängig, ob das Produkt beispielsweise in explosionsgefährlichen Bereichen verwendet wird oder ob es sich um ein Druckgerät im Sinne der Druckgeräterichtlinie handelt.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1872
gestellt von: Ngoc Tuan Tran
am: 05.11.2021
Thema: Import Produktionslinie

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor, eine Produktionslinie zu importieren und dann "Quick Cooking Nudeln" zu produzieren. Das Problem: Die ganze Produktionslinie besteht aus mehreren Maschinen, die ohne CE Kennzeichen sind.
Meine Frage lautet: gibt es einen Weg, für die Produktionslinie als Gesamtheit ein einziges CE Kennzeichen zu bekommen oder muss für jede Maschine ein CE Kennzeichen beantragt werden?

Und wenn das möglich wäre, wie wäre dann die Vorgehensweise?

Ich bedanke mich in Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Tuan Tran,

ob die Produktionslinie eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie darstellt, können Sie anhand des Interpretationspapiers „Gesamtheiten von Maschinen“ ermitteln. Wenn eine Gesamtheit vorliegt, benötigt diese eine CE-Kennzeichnung. Ob in diesem Fall einzelne Maschinen der Anlage zusätzlich eine CE-Kennzeichnung benötigen, hängt davon ab, ob diese außerhalb der Produktionslinie selbständig verwendet werden können. Handelt es sich bei der Produktionslinie nicht um eine Gesamtheit, ist die CE-Kennzeichnung der einzelnen Maschinen erforderlich.
Die Vorgehensweise bei der CE-Kennzeichnung ist die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens, unter anderem durch die Erstellung der erforderlichen Dokumentation (Normen- und Richtlinienrecherche, Risikobeurteilung, Betriebsanleitung, Konformitätserklärung).

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1871
gestellt von: Felix Salomon
am: 04.11.2021
Thema: Wartungsanleitungen nur als Video?

Guten Tag Herr Preis,

ist es zulässig, die Wartungsanweisungen für eine Maschine (zB Wechsel von Verschleißteilen) ausschließlich als Videoanleitung zur Verfügung zu stellen? Meines Wissens schreibt die MRL nirgends explizit die Textform der Betriebsanleitung fest, auch wenn die aktuell übliche Auslegung wohl sogar von der Papierform ausgeht - was natürlich ein Video hinfällig machen würde. Wie sehen Sie das?

Schöne Grüße

Felix Salomon

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Salomon,

die derzeit gültige Maschinenrichtlinie enthält hierüber tatsächlich keine eindeutige Information, aber die EN 12100 schreibt vor, dass sicherheitsrelevante Informationen und Informationen, die schnell verfügbar sein müssen, gedruckt zur Verfügung gestellt werden müssen. Die geplante Neufassung der Maschinenrichtlinie wird hierbei eine Änderung herbeiführen: Wenn die Betriebsanleitung in digitalem Format bereitgestellt wird, muss der Hersteller (a) auf dem Maschinenprodukt und in einem Begleitpapier angeben, wie auf die digitalen Anweisungen zugegriffen werden kann; (b) klar beschreiben, welche Version der Betriebsanleitung dem Maschinenproduktmodell entspricht; (c) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Endverwender ermöglicht, die Anweisungen herunterzuladen und sie auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine, darauf zugreifen kann. Diese Anforderung gilt auch für ein Maschinenprodukt, bei dem die Bedienungsanleitung in die Software des Maschinenprodukts eingebettet ist.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1870
gestellt von: Stefan Welte
am: 22.10.2021
Thema: Bestandsanlage erweitern inkl. neue Stuerung

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Kunde möchte eine Bestandsanlage (Förderbänder) mit weiteren Förderbändern erweitern und eine neue Steuerung dazu. An der Bestandsanlage sind keine wesentlichen Veränderungen vorgesehen und die Steuerung wird nur ausgetauscht ohne Integration von neuen Funktionen.
Ist es Notwendig das Gesamtgewerk einer Risikobeurteilung zu unterziehen?
Bekommt die neue Anlage inkl. Steuerung (vollständige Maschine) eine Konformitätserklärung und was ist dann mit der Konformitätserklärung der Bestandsanlage?

Danke und mit freundlichen Grüßen
Stefan Welte

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Welte,

um festzustellen, ob durch die Erweiterung eine wesentliche Veränderung vorgenommen wurde, können Sie das Interpretationspapier „Wesentliche Veränderungen von Maschinen“ verwenden. Allein durch den Sachverhalt „weitere Förderbänder und neue Steuerung“ ist eine Aussage darüber, ob eine wesentliche Veränderung vorgenommen wurde, nicht möglich.
Liegt eine wesentliche Veränderung vor, verliert die ursprüngliche Konformitätserklärung ihre Gültigkeit. Es muss eine Risikobeurteilung vorgenommen oder die bereits vorhandene Risikobeurteilung erweitert werden und eine neue Konformitätserklärung ausgestellt werden. Weiterhin ist die Betriebsanleitung auf den aktuellen Stand anzupassen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1869
gestellt von: Marcus Conein
am: 15.10.2021
Thema: Sichtbarkeit des CE Zeichens

Frage: Muss die CE-Kennzeichnung eines Produktes auch nach Anbau/Einbau des Produkts dauerhaft sichtbar sein, ohne es wieder ausbauen zu müssen? Wenn also z.B. das Typschild mit CE-Kennzeichen auf der Unterseite eines Produktes ist und das Produkt an die Wand geschraubt wird und somit das Typschild nicht mehr sichtbar ist.

Viele Grüße
Marcus Conein

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Conein,

die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sichtbar, lesbar und dauerhaft anzubringen. In Ausnahmefällen darf die CE-Kennzeichnung auch beispielsweise auf der Verpackung angebracht werden. Im Blue Guide finden sich hierzu diverse Erläuterungen: Das Erfordernis der guten Sichtbarkeit bedeutet, dass die CE-Kennzeichnung leicht zugänglich sein muss. Denkbar ist z. B. eine Anbringung an der Rückseite oder Unterseite des Produkts. Das Erfordernis der guten Sichtbarkeit bedeutet nicht notwendigerweise, dass die CE-Kennzeichnung sichtbar sein muss, bevor die Verpackung eines Produkts geöffnet wird, weil die Anbringung der CE-Kennzeichnung auch auf der Verpackung nur erforderlich ist, wenn dies in den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften ausdrücklich verlangt wird. Eine Mindesthöhe von 5 mm ist zur Gewährleistung der notwendigen Lesbarkeit erforderlich. Mehreren Rechtsvorschriften zufolge kann bei kleinen Produkten oder Bauteilen jedoch auf die Mindestabmessungen der CE-Kennzeichnung verzichtet werden. Die CE-Kennzeichnung kann verschieden gestaltet sein (z. B. farblich, in fester Form/als Prägung), solange sie sichtbar und leserlich angebracht wird und die Proportionen eingehalten werden. Die Kennzeichnung muss ferner dauerhaft sein, sodass sie unter normalen Umständen nicht entfernt werden kann, ohne Spuren zu hinterlassen (in einigen Produktnormen ist z. B. ein Abriebtest mit Wasser und Lösungsbenzin vorgesehen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die CE-Kennzeichnung Bestandteil des Produkts sein muss. In manchen Fällen ist die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt unmöglich (z. B. bei bestimmten Sprengstoffarten) oder nicht zu zumutbaren technischen oder wirtschaftlichen Bedingungen möglich. Außerdem kann es vorkommen, dass die Mindestabmessungen nicht eingehalten werden können oder nicht gewährleistet werden kann, dass die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht wird. In solchen Fällen kann die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung, sofern vorhanden, und/oder auf den Begleitunterlagen angebracht werden, wenn die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union derartige Unterlagen vorsehen. Die Kennzeichnung darf nicht aus rein ästhetischen Gründen weggelassen oder vom Produkt auf die Verpackung oder die Begleitunterlagen verlagert werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1868
gestellt von: Thomas Szepe
am: 11.10.2021
Thema: Labor Übungsstände Eigenbau

Sehr geehrte Damen und Herren,

für unser Antriebstechniklabor haben wir E-Motor Übungsstände gebaut an denen die Studenten Messungen durchführen sollen. Alle auf den Paneelen und Schaltschränken eingebauten Teile haben ein CE Kennzeichen. Bezüglich der EMV wurde nach den Herstellerangeben gefertigt. Aber um die Effekte eines fehlenden Netzfilters auf die EMV zu zeigen, kann man ihn überbrücken.

Muss für Übungsstände eine CE Abnahme erfolgen?
Soweit ich informiert bin, muss keine EMV Prüfung erfolgen, wenn die elektrische Installation und Verdrahtung in entsprechend der Herstellerangaben erfolgt. Aber wie sieht es mit dem Fall aus, wenn wir den Netzfilter für die Dauer einer Messung überbrücken?

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Szepe

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Szepe,

für die Übungsstände muss eine CE-Kennzeichnung erfolgen, wenn nicht alle einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen bereits durch die eingebauten Teile erfüllt sind. Wenn der Netzfilter überbrückt wird, ist dies m.E. ein Eingriff, der unter die Betriebssicherheitsverordnung § 11 Besondere Betriebszustände einzuordnen ist. Werden bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten oder vergleichbaren Arbeiten an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass geeignete Ersatzmaßnahmen getroffen werden müssen, damit die auftretenden Störungen keine sicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen auslösen können.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1867
gestellt von: Daniel Brünkmans
am: 07.10.2021
Thema: Sprachfassung Betriebsanleitung nach 2006/42/EG

Guten Tag,

meine Frage bezieht sich auf die nach 2006/42/EG mitzuliefernde Betriebsanleitung. Konkret um deren Sprachfassung und Kennzeichnung dieser Fassungen.
Nehmen wir beispielhaft an, ich bin Hersteller einer Maschine gemäß 2006/42/EG und habe dazu eine eigens erstellte Betriebsanleitung in der eigenen Amtssprache Deutsch. Jene deutsche Betriebsanleitung lasse ich jetzt von einem Übersetzungsbüro in fünf weitere Amtssprachen der EU Übersetzen um meinen voraussichtlichen Zielmarkt / Absatzmarkt (Deutschland + 5 weitere EU-Länder mit Vertriebsbüros und entsprechendem Kundenstamm des Herstellers) abdecken zu können. Für die deutsche Fassung der Betriebsanleitung, welche eigens erstellt wurde, ist ja der Vermerk "Originalbetriebsanleitung" vorzusehen. Wie aber verhält es sich nun mit den weiteren fünf Amtssprachen welche ein Übersetzungsbüro als Dienstleister im Auftrag des Herstellers übersetzt hat?

§257 des Leitfadens zur MRL geht ja auf dieses Thema ein. Dort heißt es "...dass als Originalbetriebsanleitung die Sprachfassungen der Betriebsanleitungen gelten, die vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten geprüft worden sind...."
Wir haben ja wie oben beschrieben nur die deutsche Version selber geschrieben und können sprachlich auch nur diese auf Inhalt und Korrektheit prüfen. Die übrigen fünf Amtssprachen können wir nicht oder nur bedingt lesen und damit nicht selber prüfen.
Verhält es sich dann so, dass "nur" die eigens erstellte deutsche Fassung der Betriebsanleitung den Vermerk "Originalbetriebsanleitung" erhält und die fünf andern EU-Sprachen, welche der Dienstleister auf Basis der deutschen Betriebsanleitung übersetzt hat entsprechend als "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" zu kennzeichnen sind?
In diesem Fall müsste ja immer die Originalbetriebsanleitung zusammen mit der jeweiligen Übersetzung der Originalbetriebsanleitung in Papierform gemeinsam mit der Maschine geliefert werden. Wenn es sich bei den durch den Dienstleister übersetzten Versionen aber im Sinne der MRL auch um eine Originalbetriebsanleitung handelt und nicht um eine Übersetzung der Originalbetriebsanleitung (zumindest im Sinne der MRL), dann müsst ja "nur" die jeweilige Sprachfassung mit dem Vermerk "Originalbetriebsanleitung", ohne die deutsche Version zusammen mit der Maschine an den Kunden gehen.
Hier im Unternehmen ist jetzt die Diskussion aufgekommen, wo die Grenze zu ziehen ist. Speziell was unter "... die vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten geprüft worden sind...." zu verstehen ist. Irreführend ist in diesem Zusammenhang der dritte Absatz aus §257, wo es heißt "Nummer 1.7.4.1 Buchstabe b beschreibt den Fall, in dem eine Maschine in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, für den der Hersteller oder sein Bevollmächtigter keine Originalbetriebsanleitung erstellt hat. Dies kann beispielsweise dann vorkommen, wenn ein Einführer, Händler oder Endnutzer die Maschine auf eigene Initiative in einem Mitgliedstaat, der vom Hersteller ursprünglich nicht vorgesehen worden war, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In derartigen Fällen ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem oder von demjenigen, der die Maschine in dem betreffenden Sprachraum in Verkehr bringt, eine Übersetzung der Betriebsanleitung in der bzw. den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats bereitzustellen."

Wir hatten die Maschine ja als Hersteller für den deutschen Markt, sowie für fünf weitere EU-Märkte vorgesehen.
Die 6 vorhandenen Sprachversionen entsprechen ja den Zielmärkten, jedoch können wir diese aufgrund der Sprachbarriere nicht wirklich prüfen. Unklar ist nun ob unter den genannten Voraussetzungen die 5 EU-Sprachen (neben der deutschen) welche für die Zielmärkte übersetzt wurden der formhalber eine Originale Betriebsanleitung oder eine Übersetzung selbiger sind?

Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Unterstützung

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Brünkmans,

die beim Übersetzungsbüro beauftragten Übersetzungen sind meiner Auffassung nach ebenfalls Originalbetriebsanleitungen, da für die Prüfung und Richtigkeit der Übersetzungen der Hersteller und dessen Bevollmächtigter für die Übersetzungen (Übersetzungsbüro) die Verantwortung übernimmt. „Bevollmächtigter“ ist nach Maschinenrichtlinie jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit der Richtlinie verbunden sind. Die Anforderungen an Übersetzungen bzw. an die Beauftragung von Übersetzungen sind in der EN 82079-1 festgelegt.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1866
gestellt von: Daniel Brünkmans
am: 07.10.2021
Thema: Sprachfassung Betriebsanleitung nach 2006/42/EG - Land der Erstiverkehrbringung unterschiedlich zum Land der Inbetriebnahme

Guten Tag,

meine Frage bezieht sich auf die nach 2006/42/EG mitzuliefernde Betriebsanleitung.

Wir haben aktuell den Fall, dass unser Kunde in Finnland ansässig ist. Finnland ist damit auch die Lieferadresse der Maschine und die Maschine wird somit auch erstmalig in Finnland innerhalb der EU in Verkehr gebracht.
Allerdings ist Finnland nicht das finale Bestimmungsland der Inbetriebnahme. Sprich die Maschine wird von Finnland direkt und ohne Veränderung weiter vertrieben und in einem anderen EU Land in Betrieb genommen. Sprich das EU Land der ersten Inverkehrbringung unterscheidet sich vom EU Land der ersten Inbetriebnahme.
Eine finnische Sprachfassung der Betriebsanleitung liegt uns bereits vor, da es sich bei Finnland um einen Zielmarkt / Absatzmarkt handelt. Jedoch liegt uns keine Sprachfassung des EU-Landes vor, in welchem die Maschine erstmalig durch den finnischen Kunden in Betrieb genommen werden soll, da es sich bei diesem Land um keinen direkten Zielmarkt / Absatzmarkt für uns handelt. Wir haben dem finnischen Kunden somit „nur“ die deutsche (Originalbetriebsanleitung) und die finnische Sprachfassung (Übersetzung der Originalbetriebsanleitung) der Betriebsanleitung kostenlos in Papierform mitgeliefert. Jetzt bemängelt dieses der Kunde aber und fordert die kostenlose Bereitstellung der fehlenden Übersetzung der Sprachfassung des Landes in welchem die Maschine in Betrieb genommen werden soll. Auf die finnische Sprachfassung hätten wir dafür verzichten können, da diese nicht benötigt würde… Uns war bei Vertragsabschluss bekannt, dass die Maschine nicht in Finnland in Betrieb genommen werden soll. Wir hatten uns aber auf das erstmalige Inverkehrbringen in der EU (Finnland) berufen und somit auch nur diese Fassung mitgeliefert. Etwas anderes war auch vertraglich nicht extra geregelt, sprich nur die Konformität zur MRL wurde gefordert.
Wie ist in einem solchen Fall nun korrekt zu verfahren, wenn sich das EU-Land des Inverkehrbringens wissentlich vom Land der Erstinbetriebnahme unterscheidet, vertraglich aber nicht weiter geregelt wurde?
Der Leitfaden zur MRL §257 geht in Absatz 3 ja auf einen solchen Fall ein. Dort heißt es:
"Nummer 1.7.4.1 Buchstabe b beschreibt den Fall, in dem eine Maschine in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, für den der Hersteller oder sein Bevollmächtigter keine Originalbetriebsanleitung erstellt hat. Dies kann beispielsweise dann vorkommen, wenn ein Einführer, Händler oder Endnutzer die Maschine auf eigene Initiative in einem Mitgliedstaat, der vom Hersteller ursprünglich nicht vorgesehen worden war, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In derartigen Fällen ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem oder von demjenigen, der die Maschine in dem betreffenden Sprachraum in Verkehr bringt, eine Übersetzung der Betriebsanleitung in der bzw. den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats bereitzustellen."
Hätte man in dem Fall privatvertraglich regeln müssen, wer („…In derartigen Fällen ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem oder von demjenigen, der die Maschine in dem betreffenden Sprachraum in Verkehr bringt,…“) der genannten Akteure für die fehlenden Sprachfassung verantwortlich ist und die damit verbunden nicht unerheblichen Kosten zu tragen hat?

Aus dem Leitfaden geht ja nur hervor, dass die Sprachversion zu liefern ist. Von welchem Akteur diese breitzustellen ist, ist durch die „oder“ Verknüpfung der Akteure ja aber nicht eindeutig geregelt.

Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Unterstützung

Antwort von: Felix Salomon

Guten Tag,

meine Auslegung der MRL wäre, dass Sie als Hersteller Ihre Pflicht getan haben, da nur das erstmalige IVB (MRL: ?Inverkehrbringen? [ist] die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft) relevant ist. Was darüber hinaus passiert, ist dann Sache Ihres Kunden (außer es wäre vertraglich anders geregelt). D.h. Ihr Kunde hätte rechtlich keinen Anspruch. Inwieweit Sie aber trotzdem darauf eingehen, ist dann eine Frage der Kundenpflege ...
Ich bin aber auf die Antwort von Herrn Preis gespannt...

Eine Frage noch an Sie: In Finnland ist auch schwedisch eine Amtssprache, daher muss die Dokumentation auch in schwedisch ausgeliefert werden laut MRL - wie handhaben Sie diesen Sachverhalt?

Danke und schöne Grüße
Felix Salomon

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag,

aus meiner Sicht könnte der Kunde durchaus Anspruch auf eine Übersetzung in Verwenderland-Sprache haben, da zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt war, dass Finnland nicht das Verwenderland sein wird. Vermutlich würden bei einem Rechtsstreit aber auch einzelne Formulierungen in den Vertragsdokumenten auf die Waage gelegt werden müssen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: Daniel Brünkmanns

Guten Tag Herr Salamon, guten Tag Herr Preis,

vielen Dank für Ihre ausführlichen Antworten auf meine Frage.
Ich hatte mich parallel auch noch mit vielen weiteren Fachleuten über genau dieses Thema ausgetauscht. Eine eindeutige und gleiche Aussage habe ich dabei jedoch nicht erhalten. Der Trend ging aber dennoch in eine klare Richtung und zwar dahingehend, dass für uns als Hersteller "nur" gilt was zuerst da ist bzw. eintritt, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme.
Beide Ereignisse gleichzeitig treffen für uns als Hersteller ja nicht zu.
Dieser Zeitstempel (Inverkehrbringen 7 Inbetriebnahme) ist für den Hersteller bindend und bestimmt damit die Anforderungen an die Sprachfassung der Doku.
Im beschriebenen Fall wäre dies dann klar Finnland, da wir das Produkt dort ja erstmalig in Verkehr bringen. Ob, wann und wo das Produkt dann in Betrieb genommen wird liegt dann ja in der Abfolge hinter dem Zeitstempel und damit in der Verantwortung des Kunden. Wir haben daher jetzt die Doku in den Amtssprachen Finnisch / Schwedisch bereitgestellt. Ob es reicht nur Finnisch oder nur Schwedisch zu liefern liegt an der Lage des Lieferstandortes und ob dort auch nur die eine Sprache gesprochen wird. Ansonsten oder im Zweifel sind beide Sprachen mit zu liefern. Die Weitere (Kundenseitig geforderte kostenlose Übersetzung) Sprache des Landes, wo die Maschine in Betrieb genommen wird liegt in der Verantwortung desjenigen, der die Maschine dann dort einführt. Das ist aus meiner Sicht auch nachvollziehbar und plausibel. Mit dem Zeitstempel der Inverkehrbringung, ist ja auch die Verantwortung für die Maschine ab diesem Zeitpunkt klar. Es liegt dann eben in Verantwortung des neuen Eigentümers, wann oder gar ob er diese wiederum exportiert usw.
Für den Fall dass nichts Nebenvertraglich geregelt wurde, würden wir daher künftig immer nur die Sprache(n) des Inverkehrbringerlandes mitliefern. Auch dann wenn wir "wissen" das die Inbetriebnahme in einem anderen Land stattfindet. Gerne bieten wir auch die Übersetzung der Doku an, aber eben ungerne völlig gratis ...

Danke nochmals und schöne Grüße

Daniel Brünkmans

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Frage 1865
gestellt von: Markus Theis
am: 06.10.2021
Thema: Zertifikate für Import und Verkauf

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin gerade im Kontakt mit Herstellern für meine iegnen Produkte in China. Und finde leider nicht wirklich Angaben, welche Zertifikate für den Import und Verkauf in DACH benötigt werden.

Das wären im einzelnen:

1. 12V Wasserboiler für den mobilen EInsatz im Wohnmobil

2. 12V/220V Kompressorrkühlbox (CE, Energielabel und????)

3. LifePo4 Batteriepack für Solarspeicherung (CE, RoHs, UN38.3 und???)

Ich hoffe sie können mir dort weiterhelfen.

VG

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Theis,

für den Batteriepack, den Wasserboiler und die Kompressorkühlbox benötigen Sie die CE-Kennzeichnung. Die Anwendung der RoHs läuft ebenfalls über die CE-Kennzeichnung. Zusätzlich müssen Sie die WEEE-Richtlinie anwenden und bei den Batteriepacks zusätzlich UN38.3 durchlaufen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1864
gestellt von: Reto Neufeldt
am: 04.10.2021
Thema: Zusammenfügen von CE-geprüften Komponenten

Hallo Zusammen

Mein Arbeitgeber möchte in Kleinserie Info-Terminals bauen und verkaufen. Diese bestehen aus einem Korpus aus Metall, einem Bildschirm, ein Rechner und ein Scanner. Die elektrischen Komponenten sind keine speziellen "Einbaugeräte", sondern handelsübliche Modelle, die auch alleinstehend eingesetzt werden können. Die Geräte sind an den vom Hersteller vorgesehenen Montagepunkte montiert (z.B. VESA am Monitor und PC) und können von einem Laien mit normalen Werkzeug entfernt werden.

Der Korpus selber hat einen festmontierten Kaltgerätestecker-Eingang mit Ein-Aus-Schalter. Im Inneren ist eine Steckerleiste in den den Kaltgerätestecker eingesteckt. So kann das ganze Terminal mit einem Kabel gespiesen und auch ausgeschaltet werden. Der Korpus stammt von uns, alle anderen Teile sind zugekauft und haben ein CE.

Das Gehäuse braucht mit Sicherheit ein CE, mindestens wegen Niederspannung und RoHS. Jedoch sind wir nicht sicher, ob auf der Konformitätserklärung alle Normen der eingebauten Geräte ebenfalls aufgeführt werden müssen, sowie ein EMV Gesamttest notwendig ist.

Was gilt es zu beachten?

Vielen Dank jetzt schon für die Antwort!

MfG Reto Neufeldt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Neufeldt,

richtig, für das Gehäuse ist die CE-Kennzeichnung erforderlich, welche die Einbauten berücksichtigen muss. Die Normen für die eingebauten Geräte müssen nicht in der Konformitätserklärung für die Zusammenstellung aufgeführt werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1863
gestellt von: Altmannshofer
am: 04.10.2021
Thema: CE-Logo

Frage: Ich habe für eine Anlage für kommerziellen Eigenbedarf gebaut, eine Risikoanalyse durchgeführt und eine EG-Konformitätserklärung gemäß EG-Richtlinie Maschinen 2006/42/EG angefertigt. Reicht dies aus oder ist auch das Anbringen eines CE-Logos an der Maschine zwingend nötig?

Antwort von: Felix Salomon

Guten Tag,

die MRL fordert eindeutig das Anbringen der CE-Kennzeichnung (sofern mechanisch möglich):
Artikel 16 CE-Kennzeichnung
(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang III sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Erzeugnis anzubringen.

Schöne Grüße
Felix Salomon

Ergänzung von: Roman Preis

Guten Tag,

außerdem ist eine Betriebsanleitung für die Anlage/Maschine zu erstellen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1862
gestellt von: Marcello-Marco Nowka, Haag
am: 19.08.2021
Thema: Produktdaten

Hallo,

wir bauen unvollständige Maschinen gemäss MRL und erstellen dazu ein Produktdatenblatt (PDS) und die Montage- und Betriebsanleitung (MBA). Das PDS wird vom Produktmanagement erstellt und die MBA von der technischen Dokumentation. Bisher war es so, dass beide Dokumente vom Produktmanagement erstellt wurden und es war üblich in der MBA im Kapitel Technsiche Daten zu schreiben "siehe PDS". Ich bin der Meinung, dass zumindest die sicherheitsrelevanten Daten in der MBA stehen müssen und das ein Verweis nicht ausreicht, da die Dokumente komplett unabhängig voneinander sind und die MBA gehört zum Produkt und das PDS ist mehr ein Agreement mit dem Kunden und gilt als Basis für die Auslegung der Maschine. PDS ist also auch vor der Maschine spezifiziert.

Was denken Sie über die Handhabung dieser 2 Dokumente und Aufnahme der Technischen Daten in der MBA?

Danke und beste Grüsse

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Nowka,

richtig, Verweise auf separate Dokumente sollten stets vermieden werden, wenn es möglich ist. Generell sind Verweise aber zulässig. Da Sie unvollständige Maschinen bauen und der Kunde ggf. noch eine weitere Betriebsanleitung erstellt, in der die Technischen Daten maschinenbezogen erscheinen, könnte die Vorgehensweise wie bei Ihnen gehandhabt in Ordnung sein. Konkret müsste dies am spezifischen Fall unter Berücksichtigung der gesamten Rahmenbedingungen untersucht werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1861
gestellt von: Dieter Schönfeldt
am: 18.08.2021
Thema: CE-Kennzeichnung

Frage: Wir füllen Schrauben mit CE-Zeichen unseres Lieferanten in kleinere Packungen oder Sortimentskästen um.
Dürfen wir das CE-Zeichen und Nummern der Leistungserklärung auf unseren eigenen Eltiketten verwenden/aufdrucken?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schönfeldt,

normale Schrauben sind nicht CE-pflichtig und dürfen daher auch nicht mit dem CE-Zeichen bedruckt werden. Dies gilt auch für die Verpackung.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1860
gestellt von: Rudolf Pröls
am: 28.07.2021
Thema: Bedienungsanleitung für Werkzeuge

Frage: Wir arbeiten an der Entwicklung von mechan. Werkzeugen und Hegegeräten für interne und externe Kunden.
Ist in jedem Fall sowohl für interne, wie auch für externe Werkezuge, immer eine Bdienungsanleitung zu liefern, oder hängt dies ggf. von der Höhe des erfassten Nutzungsrisikos oder von anderen Kriterien ab?

Vielen Dank!

Antwort von: Felix Salomon

Guten Tag Her Pröls,

wenn die Werkzeuge von ener CE Richtlinie wie zB der Maschinenrichtlinie erfasst werden, so ist i.d.R. das Erstellen einer Betriebsanleitung verpflichtend - Details dazu finden sich in der jeweiligen Richtlinie. Dies ist dann unabhängig davon, wer der Kunde ist - es geht nur um die Tatsache des "Inverkehrbringens". Bei der Maschinenrichtlinie gibt es ev. eine Ausnahme, wenn die Werkzeuge rein zu Forschungszwecke dienen, siehe dazu den Leitfaden zur MRL.

Schöne Grüße

Felix Salomon

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Frage 1859
gestellt von: Mathias
am: 28.07.2021
Thema: EAC Konformität für Einzelmaschine innerhalb Gesamtheit von Maschine

Hallo,

wir stellen Anlagen für die Lebensmittelindustrie her und haben Kunden in Russland. Bei der Beschaffung von Lieferanten Maschinen z.B. Rührwerk können wir diese mit einer EAC Deklarartion erwerben wobei hier Kosten von ca. 50% des Maschinenpreises gefordert werden! Entsprechend zurückhaltend ist unser Einkauf/Vertrieb. Aktuell ist es so, dass CE-konforme Maschinen "genügen", da sich der Betreiber oder ein entsprechender Agent um die "Dokumentation" vor Ort kümmert (wir liefern sozusagen EU Bzw. CE Dokumentation aus) und geben hierfür die "Gesamtheit von Maschine" als das in Verkehr zu bringende Produkt an. Somit haben wir nur eine Zolltarifnummer etc.
Meine Frage:
Ist dies nach wie vor ein gangbarer Weg oder ist es zwingend alle Einzelmaschinen, Komponenten entsprechend der Technischen Regelerke bereits EAC konform zu beschaffen?

Danke.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Mathias,

im Sinne der europäischen Richtlinien ist dies so möglich. Da die russischen Gesetze ähnlich sind, dürfte dies so auch in Russland möglich sein.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1858
gestellt von: Sven Mata
am: 26.07.2021
Thema: CE-Kennzeichnungspflicht

Frage: Wenn ich Waren aus China importieren möchte, brauche ich dann bei

Werkbänke ohne Maschinen
Werkbänke mit Schraubstock
Tischtennisplatte
Gaming-Stuhl
Wickeltisch
Laufstall
Regale

eine CE-Kennzeichnungspflicht?

Danke für Eure Mühe

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Mata,

diese Produkte sind nicht CE-pflichtig, unterliegen aber dem Produktsicherheitsgesetz und müssen bestimmte normative Anforderungen erfüllen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1857
gestellt von: Peter Nase, Hannover
am: 22.07.2021
Thema: Konformitätserklärung Säulenbohrmaschine

Guten Tag,

Säulenbohrmaschinen haben ja eine Konformitätserklärung, welche die Richtlinie 2006/42/EG abdecken.

Dennoch kann man den Bohrer, somit rotierendes Teil, berühren.
Wie ist das mit DIN EN ISO 13857 (Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen) zu kombinieren?

Diese wird hier ja nicht erfüllt.

Danke

Peter

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Peter,

für Säulenbohrmaschinen gibt es eine spezifische Norm: EN 12717 Sicherheit von Werkzeugmaschinen – Bohrmaschinen. Diese beschreibt in diesem Fall die Sicherheitsanforderungen. Produktspezifische Normen haben Vorrang vor produktübergreifenden Normen.
Laut EN 12717 müssen trennende Schutzeinrichtungen die Spindelnase, das Bohrfutter oder den Werkzeughalter und das Werkzeug umschließen, um mindestens von vorn und von beiden Seiten den Zugang zu verhindern, wenn sich die Spindel oder die Pinole in der üblichen Ruhestellung befindet. Beispielsweise können beweglichen einstellbare trennenden Schutzeinrichtungen verwendet werden. Es sind aber je nach Ausführung auch andere Schutzeinrichtungen möglich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1856
gestellt von: Thorsten Erber, Bamberg
am: 19.07.2021
Thema: CE-Zeichen Lampen-Bausatz

Hallo,

Ich würde gerne div. Lampen anbieten ( 5-12 V) aber auch 220 V-Anschlüsse. Ich würde diese gerne als Baukasten anbieten, was wie folgt aussieht: Ich kaufe Fassungen, Kabel, Glühbirnen oder komplette LED-Sets ein. Diese werden dann vom Endverbraucher fertig montiert (Fassungen mit Kabel verbinden etc.). Eine Montaganleitung liegt bei, da jede Lampe ein Unikat ist. Ich weiß, dass ich als Nicht-Elektro-Meister keinerlei Montage vonrnehmen darf, nun ist die Frage, muss ich diese Bausätze mit einem CE-Zeichen versehen obwohl alle Komponenten ein CE-Zeichen haben?

Danke für Antworten

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Erber,

ja, dies ist erforderlich. Für Bausätze gelten prinzipiell die gleichen Vorschriften wie für Endprodukte.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1855
gestellt von: Timm J.
am: 09.07.2021
Thema: "Gesamtheit von Maschinen" gegeben ohne gemeinsames Steuergerät?

Hallo Herr Preis,

in meiner Masterarbeit soll die Oberfläche von Walzen direkt im Walzenstuhl gewartet werden. Dazu wird eine Bearbeitungsapparatur (eine Drehmaschine mit eigener CE) an den Walzenstuhl angebracht. Die Walzen drehen sich durch einen zusätzlich angebrachten E-Motor mit Frequenzumrichter (besitzt ebenfalls CE). Der Walzenstuhl an sich ist offline.

Frage:
Handelt es sich bei der Verkettung der Drehmaschine und dem Motor mit FU um eine "Gesamtheit von Maschinen" und benötigt CE? Beide besitzen einen produktionstechnischen Zusammenhang, jedoch kein gemeinsames Steuergerät.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Timm,

es handelt sich nicht unbedingt um eine Verkettung, aber um eine wesentliche Veränderung der Walzanlage durch die Drehmaschine.
Diese sollte im Rahmen eines aktualisierten Konformitätsbewertungsverfahren berücksichtigt werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1854
gestellt von: Fr. L., Teisendorf
am: 08.07.2021
Thema: Einbau nicht CE-zertifizierter Gasfeder in einer CE-Maschine

Frage: Unser Kunde wünscht sich das Implementieren einer spezifischen Gasfeder zum Verrasten eines Werkzeugs in eine von uns gebaute Maschine.

Diese Gasfeder kommt aus einem nicht-EU Land und daher unterliegt sie nicht die CE-Regeln.

Kann diese Feder verwendet werden, wenn unser Sicherheitssystem sie zu einem "nicht sicherheitsrelevanten Teil" macht und sie auch in der Risikoanalyse eingepflegt als auch diesbezüglich geprüft wird?

Kann die Maschine dann auch die CE-Zertifizierung erhalten?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Teisendorf,

ja, dies ist möglich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1853
gestellt von: anonym
am: 08.07.2021
Thema: CE-Kennzeichen Lichterbogen

Hallo,

ich möchte Lichterbögen verkaufen mit einer LED-Lichterkette. Wie ist es hierbei mit der CE-Kennzeichnung? Bei der Lichterkette ist schon eine drauf. Muss ich den fertigen Lichterbogen noch von einer Stelle CE-zertifizieren lassen? Was muss man beachten, um alles richtig zu machen?

Danke.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die Benutzerinformation/Gebrauchsanleitung/Montageanleitung der LED-Lichterkette ist zu berücksichtigen.
Wenn Ihre Anwendung beschrieben wird und korrekt umgesetzt werden kann, ist keine ergänzende CE-Kennzeichnung erforderlich.
Im anderen Fall müssen Sie die CE-Kennzeichnung für die Gesamt-Leuchte vornehmen oder vornehmen lassen. Das Hinzuziehen einer benannten Stelle ist aber nicht erforderlich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1852
gestellt von: Benjamin Roloff
am: 07.07.2021
Thema: CE-Kennzeichnung Anlage

Muss eine Anlage, deren Teile CE gekennzeichnet sind, nach Erstellung (Aufbau-Montage-Zusammenbau) als Ganzes vom Ersteller gekennzeichnet werden? Beispiel hier: Kälteanlage in einem Forschungsinstitutsneubau.
Vielen Dank und mit Gruß,

Benjamin Roloff

Antwort von: Felix Salomon

Guten Tag,

am besten kann dies mit Hilfe des Interpretaionspapiers Gesamtheit von Maschinen des BMAS beantwortet werden.

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/interpretationspapier-gesamtheit-maschinen.pdf

Schöne Grüße

Felix Salomon

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Frage 1851
gestellt von: Daniel Brünkmans
am: 08.06.2021
Thema: ATEX-2014/34/EU Zündgefahrenanalyse bei eingeschränkter bestimmungsgemäßer Verwendung des Geräts bis maximal Ex-Zone 2

Guten Tag,

ich habe eine Frage in Bezug auf die Anwendung der ATEX (2014/34/EU) im Zusammenhang mit der Betrachtung eines mechanischen Ventils. Das Ventil soll bestimmungsgemäß im Ex-Bereich eingesetzt werden, allerdings nur bis zur Ex Zone 2. Der Einsatz in den Zone 1 oder 0 sind nicht zulässig, bzw. vorgesehen.

Frage:
Wenn man nun eine Zündgefahrenanalyse durchführt, muss man diese immer für das gesamte ATEX Spektrum berücksichtigen, oder kann man jenes durch die Definition der bestimmungsgemäßen Verwendung innerhalb der Betriebsanleitung des Ventils auch einschränken?
Wenn ich innerhalb der Zündgefahrenanalyse mögliche potentielle Zündquellen - welche von dem Ventil ausgehen könnten - dahingehend untersuche, ob diese zu wirksamen Zündquellen werden können, ist es ja ein Unterschied ob ich mich in der Zone 0 bewege und den zweifachen Fehlerfall betrachte oder in der Zone 1 den einfachen Fehlerfall oder in der Zone 2 und ?nur? der normale Betriebsfall zu berücksichtigen ist.
Die 2014/34/EU definiert ja in Artikel 2 (1.), dass Geräte in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn diese ??eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können;?.

Wenn ich es richtig interpretiere, ist es also zunächst entscheidend, ob das Gerät (in unserem Fall das Ventil) potentielle Zündquellen aufweist und dadurch eine Explosion verursachen könnte. Sprich ob das Gerät / Ventil über wirksame Zündquellen verfügt oder nicht. Oder?
Würde das Ergebnis der Zündgefahrenanalyse (ohne Einschränkungen und bei einer Betrachtung bis in den zweifachen Fehlerfall hinein (Zone 0)) dann zeigen, dass das Ventil über keine einzige wirksame Zündquelle verfügt, würde das Gerät / Ventil ja auch nicht in den Anwendungsbereich der 2014/34/EU fallen und entsprechend auch nicht nach dieser Richtlinie eine CE-Kennzeichnung erhalten. Das Gerät / Ventil dürfte aber dennoch im Ex-Bereich bis Zone 0 eingesetzt werden, da von dem Gerät / Ventil ja keinerlei wirksame Zündquellen (potentielle Zündquelle welche eine Explosion verursachen könnte) ausgehen.
Ist das meinerseits so korrekt interpretiert?
Was wäre jetzt der Fall, wenn ich in der Betriebsanleitung über die bestimmungsgemäße Verwendung den Ex-Bereich entsprechend einschränken würde. Ich würde z.B. die Angabe machen, dass das Gerät / Ventil im Ex-Bereich nach ATEX 2014/34/EU nur bis zur Zone 2 eingesetzt werden darf.
Wäre dieses Vorgehen so möglich?
Ich würde dann in dem beschriebenen Fall in der durchzuführenden Zündgefahrenanalyse das Gerät / Ventil in Bezug auf wirksame Zündquellen entsprechend nur im normalen Betriebsfall untersuchen und nicht z.B. den oder die Fehler welche auftreten könnten (wie z.B. den möglichen Bruch einer Feder mit potentieller gespeicherter Energie im Fehlerfall). Zeigt das Ergebnis der Zündgefahrenanalyse (unter Berücksichtigung der Einschränkungen aus der bestimmungsgemäßen Verwendung der Betriebsanleitung des Ventils, dass selbiges nur für den Ex-Bereich bis Zone 2 eingesetzt werden darf), dass das Ventil über keine einzige wirksame Zündquelle (im Normalbetrieb) verfügt, würde das Gerät / Ventil innerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung doch dann ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der 2014/34/EU fallen und entsprechend auch nicht nach dieser Richtlinie eine CE-Kennzeichnung erhalten dürfen. Es würde dann aber auch ohne Ex-Kennzeichnung bis zur Zone 2 im Ex-Bereich bestimmungsgemäß und sicher eingesetzt werden dürfen. Korrekt?

Ich hoffe ich konnte den Sachverhalt verständlich schildern. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir Rückmeldung dazu geben würden, ob meine Interpretation so korrekt ist. Falls dem nicht so ist, wie ist dann in den geschilderten Fällen, speziell wenn das Gerät nur bis Zone 2 bestimmungsgemäß eingesetzt werden soll und innerhalb dieses Betrachtungsrahmens keine wirksamen Zündquellen besitzt, richtig zu verfahren.

Antwort noch ausstehend

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