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Frage 1900
gestellt von: Martin Wendrock
am: 25.04.2022
Thema: CE für Untergestell
Sehr geehrte
Damen und Herren,
wir sollen ein Gestell aus Aluprofilen herstellen
worauf sich später ein elektrischer Rütteltopf befinden
soll, welcher als Zuführung für eine Montageanlage dient.
Das Gestell soll sowohl mit Rollen fahrbar sein, als auch auf höhenverstellbaren
Spindeln stehen. Das Gestell soll 200 kg belastbar sein. Müssen
wir hier als Hersteller eine CE erstellen?
Vielen Dank
Martin Wendrock
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Wendrock,
für derartige Gestelle ist keine CE-Kennzeichnung erforderlich,
aber es gibt dennoch Anforderungen beispielsweise bezüglich
der Standfestigkeit, Stabilität und Kennzeichnung.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1899
gestellt von: Marcus S.
am: 22.04.2022
Thema: CE-Kennzeichnung bei Verkauf von Dienstleistungen?
Einen schönen
guten Tag,
unsere Firma hat ein Produkt entwickelt,
das Längenmessungen in Rohren drahtlos durchführen kann
und mithilfe einer SIM-Karte die Daten versendet. Verwendung ist
u. a. die Überwachung von Grundwasserpegeln, wodurch Kontakt
mit Wasser gegeben ist. Das System besteht aus zwei Komponenten,
arbeitet mit max. 9 V, produziert Geräusche und enthält
Batterien. Vermutlich ist ein Bewertungsverfahren notwendig. Ist
das Verfahren auch nötig, wenn wir nur unsere Dienstleistungen
für eine Pegelüberwachung anbieten und unser Produkt als
solches nicht verkauft wird? Die Umweltverträglichkeit und
Dichtigkeit wurde zuvor intern getestet.
Vielen Dank.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Marcus,
Ihr Produkt ist CE-pflichtig, und zwar auch dann, wenn es nicht
verkauft wird. Das Inverkehrbringen erfolgt nicht nur durch Verkauf,
sondern auch durch die Bereitstellung zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsgebiet.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1898
gestellt von: anonym
am: 20.04.2022
Thema: CE-Konformität bei Einbau eines nicht ErP konformen
Ersatzteils
Frage: Zur Instandsetzung
unserer Anlage muss ein defekter Ventilator ausgetauscht werden.
Bei dem Austauschventilator handelt es sich um ein nicht ErP konformes
Produkt.
Dieses Produkt kann aufgrund der geltenden Ausnahmeregelung (Ersatzgebläse)
vom Hersteller bezogen werden, jedoch ohne CE-Zeichen.
Welche Auswirkungen hat dies auf das CE-Konformität unserer
Anlage?
-Die CE-Konformität bleibt bestehen, eine Neubewertung ist
nicht erforderlich.
-Die CE-Konformität muss neu bewertet und ausgestellt werden.
-Die CE-Konformität erlischt, da das eingebaute Gebläse
nicht die von der EU geforderten Wirkungsgradgrenzwerte einhält.
Wo sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen
nachzulesen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
aus meiner Sicht bleibt die Konformität
bestehen, eine Neubewertung ist nicht erforderlich. Grund: Die Anlage
wird durch den Austausch des Ventilators nicht wesentlich verändert,
die ursprüngliche Konformität bleibt erhalten.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1897
gestellt von: anonym
am: 06.04.2022
Thema: Sensor für F&E - Welche Richtlinie?
Frage: Wir entwickeln
einen Sensor, die für Forschung und Entwicklung notwendig ist
(Käufer v.a. Universitäten). Nur elektrische Spannungen
< 48 V. Wahschreinlihc ROHS konform.
Nach welcher Richtlinie muss ich bei die
Produktentwicklung vornehmen bzw. welche Normen muss ich erfüllen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
für elektrische Sensoren unter 50 V
sind in der Regel die RoHS-Richtlinie und gegebenenfalls die EMV-Richtlinie
anzuwenden, wenn der Sensor nicht EMV-passiv ist. Zur RoHS gibt
es die zugehörige Norm EN 63000: Technische Dokumentation zur
Beurteilung von Elektro- und Elektronikgeräten hinsichtlich
der Beschränkung gefährlicher Stoffe. Bezüglich EMV
könnte beispielsweise so eine Norm zur Anwendung kommen: EN
60947-5-7: Niederspannungsschaltgeräte — Teil 5-7: Steuergeräte
und Schaltelemente — Anforderungen an Näherungssensoren
mit Analogausgang. Diese Arten von Normen enthalten in der Regel
auch EMV-Anforderungen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1896
gestellt von: Stefanie Götz
am: 24.03.2022
Thema: CE-Kennzeichnung
Hallo,
wenn ich ein Produkt, was aus einem Einplatinencomputer im Gehäuse,
einem Ladegerät mit Steckadapter und einem Netzwerkkabel besteht,
als Bundel verkaufen will, kann ich dann die CE-Kennzeichnung, die
der Einplatinencomputer und das Ladekabel besitzen, in dem User
Manual und auf die Verpackung drucken? Oder muss ich ein eigenes
Konformitätsbewertungsverfahren durchführen?
Vielen Dank und viele Grüße
Stefanie Götz
Antwort von: Roman Preis
Hallo Frau Götz,
ein eigenes Konformitätsbewertungsverfahren für dieses
System ist nicht erforderlich, da sich durch die Verbindung der
Systemkomponenten keine eigenständig prüfbaren Sicherheitsmerkmale
ergeben.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1895
gestellt von: Max, Braunschweig
am: 22.03.2022
Thema: CE-Zertifizierung
Hallo,
ich baue ein Gerät, welches Daten über
Sensorik ermittelt und diese über Mobilfunk versendet. Es ist
klar, dass das Gerät CE-zertifiziert sein muss. Soweit kein
Problem. Allerdings bin ich mir beim Mobilfunkchip unsicher. Dieser
besitzt herstellerseitig eine CE-Zertifizierung und das CE-Logo
ist dort auch abgedruckt. Kann ich diesen nun bedenkenlos einbauen
und davon ausgehen, dass alle Vorschriften erfüllt sind? Oder
muss ich im Rahmen meiner CE-Zertifizierung noch weitere Dinge beachten?
Vielen Dank und viele Grüße!
Antwort von: Roman Preis
Hallo Max,
es sollte geprüft werden, welche Hinweise der Chip-Hersteller
zum Einbau des Chips in seiner Benutzerinformation macht. Wenn diese
mit Ihrer Verwendung konform gehen, sollten bezüglich des Chips
alle Vorschriften erfüllt sein.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1894
gestellt von: Felix Salomon
am: 07.03.2022
Thema: Maschinen mit Funkmodul
Hallo Her Preis,
eine Maschine, die ein Funkmodul (zB WLAN-Route oder drahtloses
Bediengerät) eingebaut hat, fällt ja auch in den Anwendungsbereich
der RED/Funkanlagenrichtlinie.
Was bedeutet dies konkret für den Hersteller der Maschine?
Kann man sich zB in der Risikobeurteilung auf das entsprechende
(CE-konforme, nach Herstellervorgaben genutzte und eingebaute) Zukaufteil
berufen, oder muss man die Maschine selbst detailliert auf Konormität
mit der RED überprüfen und ggf. alle geforderten Messungen
durchführen (lassen)?
Wie sieht es mit Angaben in der Dokumentation aus, zB verwendte
Frequenzbänder und abgestrahlte Leistung: muss dies auch im
Benutzerhandbuch der Maschine aufgeführt werden, oder genügt
es, die entsprechende OEM-Dokumentation beizulegen?
Danke und schöne Grüße
Felix Salomon
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Salomon,
wenn davon auszugehen ist, dass sich durch den Einbau des Zukaufteils
dessen Verhalten nicht negativ verändert, kann man sich in
der Maschinen-Dokumentation auf die Hersteller-CE-Kennzeichnung
des Zukaufteils beziehen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1893
gestellt von: Wolfgang Schwenk
am: 03.03.2022
Thema: Hydraulikaggregat - Einstufung MRL, Artikel 2
Ein Hydraulikaggregat dient zum Betreiben
einer Werkbank zum Montieren und Demontieren von Hydraulikzylindern.
Für den Einsatz ohne Werkbank ist das Hydraulikaggregat nur
für die Druckprüfung eines Hydraulikzylinders einsetzbar.
Handelt es sich hier im Sinne der MRL, Artikel 2, um eine Maschine
oder unvollständige Maschine?
Sie hat zwar eine bestimmte Funktion/Anwendung (Druckprüfung),
aber andererseits keine beweglichen Teile!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schwenk,
das Hydraulikaggregat ist eine Maschine im Sinne der MRL, da zur
Erzeugung des Drucks maschinell Teile bewegt werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1892
gestellt von: Robert Beham, München
am: 02.03.2022
Thema: Prüfung Sonderarbeitsmittel ob die Maschinenrichtlinie
angewant werden muss
Sehr geehrter
Herr Preis,
wir haben eine Messvorrichtung, in dieser wird eine Kette (keine
Förderkette) über einen Galgen in Rollen geführt
und an einen Bauteil angehängt und auf Zugspannung gebracht.
Dazwischen hängt eine Messuhr. Die Zugspannung wird händisch
mittels Kettenzug hergestellt. Ist hier die Maschinenrichtlinie
anzuwenden? Über eine kurze Rückmeldung würde ich
mich sehr freuen
Mit freundlichen Grüßen
Robert Beham
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Beham,
der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie greift dieses Thema am Beispiel
von Federn auf:
„Andererseits ist die Maschinenrichtlinie auf Maschinen anzuwenden,
wenn die manuelle Krafteinwirkung nicht direkt einwirkt, sondern
gespeichert wird, beispielsweise in Federn oder in hydraulischen
oder pneumatischen Speichern, sodass die Maschine nachdem die manuelle
Krafteinwirkung aufgehört hat weiterhin funktionieren kann.“
In ähnlicher Weise handelt es sich bei Ihrer Konstruktion ggf.
ebenfalls um eine Maschine.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1891
gestellt von: Samuel Karsten
am: 01.03.2022
Thema: Zusammensetzung von Maschinen
Hallo Zusammen,
zu einer CE-gekennzeichneten Maschine kommen
andere Unterkomponenten dazu (z.B. Lüfter, Absaugstation, etc.)
die eine CE-Kennzeichnung haben oder keine bedürfen. Muss für
die neue Gesamteinheit dann eine Gesamtkennzeichnung erstellt werden
oder reicht die Technische Dokumentation (Datenblätter, Gebrauchsanweisung,etc.)
aus, für die Technische Dokumentation?
Vielen Dank!
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Karsten,
es kann sich um eine Erstellung einer „Gesamtheit
von Maschinen“ im Sinne der Maschinenrichtlinie handeln. In
diesem Fall muss eine Gesamtkonformität bescheinigt werden.
Ob es sich um eine Gesamtheit handelt, kann mit dem Interpretationspapier
für Gesamtheiten von Maschinen ermittelt werden. Das Interpretationspapier
finden Sie hier:
Praxishilfen
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1890
gestellt von: Safak
am: 28.02.2022
Thema: CE für Produkt aus China
Hallo,
ich würde gerne aus China ein Produkt
importieren und im eigenen Namen (Handelsmarke) verkaufen. Ist es
möglich, die CE Konformitätserklärung (mit meiner
Marke) direkt in China zu machen? Muss in der Konformitätserklärung
der chinesischer Hersteller auch angegeben werden. Sollte ja nicht
sein, da ich ja quasi dann als Hersteller fungiere.
Wenn sich die Adresse meines Unternehmens
ändert, muss die CE Konformitätserklärung dann neu
gestellt werden, bzw. kann ich es dann selber erstellen?
Würde mich auf eine Antwort sehr freuen.
LG
Safak
Antwort von: Roman Preis
Hallo.
Ja, Sie können die Konformitätserklärung direkt in
China erstellen (lassen). Wenn sich die Unternehmensadresse ändert,
müssen die nach der Änderung in Verkehr gebrachten Produkte
die neue Adresse berücksichtigen. Maßgebend ist das erstmalige
Inverkehrbringen. Eine Änderung im Nachhinein ist nicht erforderlich.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Helmut Kuntz
Ich sehe keinen Sinn darin, eine Konformitätserklärung
für eine Eigenmarke vom chinesischen Hersteller ausstellen
zu lassen, meine sogar, dass dies rechtlich eher problematisch ist.
Die Handelsmarke ist juristisch der Hersteller. Also muss ein Geschäftsbevollmächtigter
der Handelsmarke unterschreiben und adressieren. Das darf der chinesische
Hersteller sicher nicht. Verweise dazu auf meinen Eintrag zur Frage
1905.
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Frage 1889
gestellt von: Stefan Roewer
am: 24.02.2022
Thema: Typenschild bei gebrauchten Maschinen
Sehr geehrter
Herr Preis,
jemand hat eines unserer Gebläse gebraucht
gekauft, jedoch nicht bei uns. Das Gebläse soll zwischen 20
und 25 Jahre alt sein und würde kein Typenschild besitzen.
Jetzt hat er ein Typenschild bei uns angefordert.
Wir wissen nicht, um welche Ausführung
es sich handelt, da wir die verschiedensten Varianten verkaufen.
Noch wissen wir, ob nicht irgendwelche Umbauten durchgeführt
wurden, die ein neues Konformitätsbewertungsverfahren erfordern
würde. Vielleicht wurde das Typenschild auch mutwillig entfernt.
Sind wir in diesem Fall überhaupt noch
der richtige Ansprechpartner? Sind wir verpflichtet ein Typenschild
als Ersatz zu liefern?
Vielen Dank im Voraus!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Roewer,
verpflichtet sind Sie hierzu nicht. Der richtige Ansprechpartner
schon. Auch wenn aufgrund von Umbauten eine erneute Konformitätsbewertung
erforderlich ist, stellt das Herstellen und Versenden eines Typschilds
mit aufgedrucktem CE-Zeichen keine weitere Verantwortung dar als
die Lieferung eines gewöhnlichen Ersatzteils.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1888
gestellt von: Joachim Hirt
am: 17.02.2022
Thema: MRL Auslegung einer modularen Produktfamilie
Frage: Es soll
ein modularer Baukasten für eine Lackieranlage mit integrierter
Systemsteuerung entwickelt werden. Diese Systemsteuerung soll aus
vordefinierten, modularen Hard- und Software Bausteine bestehen.
Eine Konfiguration bestimmt die tatsächliche Ausprägung.
Fragen
Kann die modulare Produktfamilie „Pulverversorgung
mit integrierter Systemsteuerung“ als Serienprodukt betrachtet
werden?
Ist es damit zulässig eine allgemeingültige
technische Dokumentation nach 2006/42/EG Anhang VII zu erzeugen?
• Technische Dokumentation im Haus umfasst die Maximalausprägung
• Eine einheitliche Montage- /Betriebsanleitung für alle
Konfigurationen
Ist es möglich eine Einbauerklärung
mit Gültigkeit für alle Konfigurationen zu erstellen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hirt,
ja, dies würde ich bejahen unter der Voraussetzung, dass die
Dokumentation für alle Konfigurationen verständlich ist.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1887
gestellt von: Gerald Stolle
am: 17.02.2022
Thema: Eine CE Erklärung für mehrere Geräte
Hallo zusammen,
mich würde interessieren, ob man mehrere Gerätetypen in
einer CE Erklärung zusammenfassen kann, wenn diese über
eine ähnliche Bauweise verfügen. In unserem Fall geht
es unter anderen um Induktionskochfelder mit 1 bis 6 Kochstellen
unter verschieden großen Cerangläsern.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Stolle,
ja, dies ist möglich, sofern die Zuordnung
Gerät - CE-Erklärung unmissverständlich möglich
ist.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1886
gestellt von: Ing. Matthias Holzinger
am: 09.02.2022
Thema: Sprache Dokumentation
Frage: Wir fertigen
Anlagen zur thermischen Verwertung überschüssiger Gase.
Wie erstellen für jede Anlage eine Betriebsanleitung in Landessprache
des Kunden.
Müssen auch für zugekaufte Komponenten
(zb. Begleitheizung) alle Dokumente in der Landessprache geliefert
werden?
Vielen Dank!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Holzinger,
sofern die Betriebsanleitung der Begleitheizung Ihre Betriebsanleitung
ergänzt und Sicherheitsrelevanz besitzt, ist eine Übersetzung
erforderlich.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1885
gestellt von: Robert Roßt
am: 01.02.2022
Thema: Nachweisen der CE Konfimität von Ersatzteilen
Hallo,
wir kaufen derzeit eine Maschine aus den
USA. Der Hersteller bestätigt die CE.
Nun würden wir gerne Ersatzteile kaufen
damit diese auf Lager sind.
Wenn wir zb Schläuche bzw Kupplungen usw kaufen welche die
gleiche Norm haben aber nicht vom gleichen Hersteller wie in der
Maschine verbaut. Müssen wir dann CE für jedes Ersatzteil
nachweisen?
Grüße
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Roßt,
grundsätzlich stellt der Austausch von
Bauteilen gleicher Funktion und gleicher Sicherheitsmerkmale keine
wesentliche Veränderung dar. Allerdings handelt es sich bei
dem ein oder anderen Teil sicherlich um ein einzeln in Verkehr gebrachtes
CE-pflichtiges Produkt. Insofern muss dann auf die CE-Kennzeichnung
geachtet werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1884
gestellt von: A. B.
am: 01.02.2022
Thema: Wesentliche Veränderungen
Guten Tag Herr
Preis,
wir habe eine bestehende Prüfmaschine
durch den ursprünglichen Hersteller umbauen lassen, wobei nach
MRL wesentliche Veränderungen stattgefunden haben.
Sind wir als Maschinen-Besitzer und Veranlasser der Änderungen
nun in der Pflicht eine CE-Kennzeichnung durchzuführen oder
liegt die Verantwortung hier beim Hersteller, der die Änderungen
ausgeführt hat?
Freundliche Grüße
A.B.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
als Veranlasser der Änderungen sind
Sie in der Pflicht, die CE-Kennzeichnung zu veranlassen. Wenn dies
der Hersteller übernimmt, ist das in Ordnung. Sie können
dies auch selbst erledigen oder von einer anderen Person oder Firma
erledigen lassen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1883
gestellt von: Felix Salomon
am: 25.01.2022
Thema: Nachbesserungen an Maschinen
Guten tag Herr
Preis,
wir haben bei einem Zukaufteil Probleme, d.h. es werden gewisse
Anforderungen der Maschinenrichtlinie und zusätzlich an die
vereinbarte IP Schutzklasse nicht erfüllt. Wir haben mit dem
Hersteller bereits einige Maßnahmen erarbeitet, um hier nachzubessern.
Wie kann bzw. muss so eine Nachbesserung ablaufen, damit wir nicht
plötzlich mit in der Verantwortung stehen:
- Wäre es in Ordnung, wenn der Hersteller
uns eine schriftliche Arbeitsanweisung gibt, die wir dann in seinem
Auftrag ausführen, und eine schriftliche Zusicherung, dass
danach die CE Konformität gegeben ist sowie die vereinbarte
Schutzklasse eingehalten wird? Würde dann der Hersteller trotzdem
weiterhin grundsätzlich erst einmal haftbar bleiben, z.B auch
wenn uns bei der Montage ein Fehler unterläuft, der später
zu einem Unfall führt?
- Oder muss der Hersteller (oder ein von
ihm beauftragtes Unternehmen) zwingend selbst nachbessern?
Vielen Dank und schöne Grüße
Felix Salomon
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Salomon,
eine Vereinbarung wie von Ihnen beschrieben
halte ich für möglich. Grundsätzlich darf jeder Hersteller
andere Personen bevollmächtigen, Teile oder das ganze Konformitätsbewertungsverfahren
durchzuführen. Wenn Ihnen ein Fehler unterläuft, müssen
Sie für diesen im Falle eines Unfalls haften.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1882
gestellt von: Mike Keller
am: 22.01.2022
Thema: Maschine ohne Sicherheitsbauteil
Hallo zusammen,
wir hängen in folgender Konstellation
fest und möchten deshalb um eure Meinung bitten:
Wir verkaufen eine Maschine. Die Maschine
besitzt ein Förderband mit Antriebssystem. Normalerweise steuern
wir dieses Band mit unseren Umrichtern. In einem speziellen Fall
möchte der Kunde seine FUs einsetzen. Das würde bedeuten
wir liefern eine Maschine ohne Sicherheitsbauteil. Solche Maschinen
dürften laut §46 Abs. 7 des Leitfadens zur MRL nicht auf
den Markt gebracht werden.
Wie kann man mit solchen Konstellationen
umgehen? Eine Idee wäre, dass wir mit unseren FUs liefern und
der Kunde dann auf seine Gefahr hin die Steuerung ändern müsste,
was aber sicher nicht für gute Beziehungen sorgen dürfte.
Für eure Antworten vielen Dank im Voraus!
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Keller,
Sie können in dem Fall die Konformitätserklärung
unterschreiben, wenn Ihr Kunde seinen FU eingebaut hat und Sie sich
vergewissert haben, dass dies den Vorschriften entspricht.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1881
gestellt von: Felix Salomon
am: 19.01.2022
Thema: Mindesthöhe einer Tür
Hallo Herr Preis,
ich finde in den einschlägigen Normen
zur MRL dazu gerade auf Anhieb nichts: Wie hoch muss eine Tür
zu einem Catwalk mindestens sein, damit sie als ausreichender Zugangsschutz
gilt (und nicht überstiegen wird)?
Vielen Dank und schöne Grüße
Felix Salomon
Mit freundlichen Grüßen
Felix Salomon
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Salomon,
in der Regel gilt eine Höhe ab 1400 mm als ausreichender Zugangsschutz.
Den entsprechenden Hinweis finden Sie in der EN 13857: Wenn die
Risikobeurteilung zeigt, dass es vorhersehbar ist, dass eine feststehende
trennende Schutzeinrichtung oder eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung
mit einer Höhe unter 1400 mm durch Springen oder Überklettern
umgangen werden kann, muss die Schutzeinrichtung so hoch sein, dass
die Möglichkeit der Umgehung verhindert wird.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1880
gestellt von: Felix Salomon
am: 18.01.2022
Thema: Orstfeste Zugänge zu Maschinen und Fluchtwege
GutenTag Herr Preis,
bei einer Maschine wird der Zugang zu
einem Bedienplatz auf einem Catwalk über eine Steigleiter gemäß
DIN EN ISO 14122-3 ermöglicht.
Jetzt kam die Frage auf, wie es sich damit beim Thema Fluchtweg
verhält. In den Technischen Regeln Laut ASR 2.3 heißt
es: unter 4(6) "Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen
sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf eines
ersten Fluchtweges nicht zulässig." Fallen Ihrer Meinung
Treppenleitern auch in diese Aufzählung? Der Hersteller ITEM
beispielsweise schreibt auf seiner Webseite explizit "Auch
als Fluchtweg sind Treppenleitern nicht geeignet." Wann
wird solch ein Zugang überhaupt zu einem Fluchtweg? Geht es
hier nur um Brandschutz? D.h. also wenn laut Risikobeurteilung an
dem Arbeitsplatz auf dem Catwalk ein Feuer ausbrechen könnte,
würde damit der Catwalk und die Steigleiter zum Fluchtweg werden?
Oder ist ein "Zugang zu einer Maschine" i.S.d. 14122-x
nie ein Fluchtweg? Ich finde hier leider nichts, was die ASR und
die Norm in Einklang bringen würde....
Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
Mit freundlichen Grüßen
Felix Salomon
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Salomon,
Treppenleitern sind keine Steigleitern. Diese sind separat definiert.
Die ASR gilt nicht in Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren
Einrichtungen, in denen sich Beschäftigte nur im Falle von
Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder
Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und
technischen Zustandes) aufhalten müssen. Ihr Zugang ist allerdings
ein Zugang zu einem Bedienplatz.
Die ASR gilt weiterhin nicht für das Verlassen von Arbeitsmitteln
i.S.d. § 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung im Gefahrenfall.
Vermutlich ist Ihr Zugang daher ein Fluchtweg.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1879
gestellt von: Marcel Wipf
am: 18.01.2022
Thema: CE KENNZEICHNUNG
Frage: Wir kaufen Pumpengruppen, bestehend
aus Schraubenspindelpumpe und E-Motor, CE gekennzeichnet, komplettieren
diese mit Saugfilter und Vakuumschutzschalter, montieren diese Gruppe
über Schwingungsdämpfer auf eine Aluminiumplatte (970
x 500 x 10 mm) und liefern diese Einheit an eine Kunden, der diese
dann in seine Anlage einbaut - braucht diese Lösung ein CE
Konformitätserklärung? Kein Betrieb durch uns.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Wipf,
das Komplettieren durch den Saugfilter und Vakuumschutzschalter
dürfte keine wesentliche Veränderung darstellen, daher
ist vermutlich keine CE-Kennzeichnung von Ihnen erforderlich.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1878
gestellt von: Mathias D.
am: 18.01.2022
Thema: RoHS im Maschinen- und Anlagenbau
Hallo,
welche Rolle spielt die RoHS-Richtlinie im Maschinen- und Anlagenbau,
wenn der Hersteller lediglich elektrische Komponenten einkauft und
die elektrischen Komponenten (von Klemmen bis Touchpanels etc.)
bereits CE gekennzeichnet sind und ein RoHS Logo tragen?
Muss die RoHS dann nochmals in der MaschineRL Konformitätserklärung
erwähnt werden?
Ein Kunde möchte von uns eine Herstellererklärung
haben, in der wir erklären, dass alle gelieferten und in Zukunft
gelieferten Teile, RoHS-konform sind.
Danke.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Mathias,
es sind dann die Lieferanten-Informationen
auf Plausibilität zu prüfen. Die entsprechende Norm dazu
ist die EN IEC 63000 - Technische Dokumentation zur Beurteilung
von Elektro- und Elektronikgeräten hinsichtlich der Beschränkung
gefährlicher Stoffe.
Die RoHS muss in der Konformitätserklärung der Maschine
aufgeführt werden, es sei denn, die Maschine fällt in
den Ausnahmebereich der RoHS: Ausgenommen sind beispielsweise ortsfeste
industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen und
bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr
bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung
zur Verfügung gestellt werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: M. Unge
Sehr geehrter Herr Preis,
mein Arbeitgeber ist als Hersteller von Verpackungsmaschinen
auch mit diesem Thema konfrontiert.
Es werden sowohl vollständige als auch unvollständige
Maschinen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hergestellt.
Wir stellen keine Elektro- oder Elektronikgeräte her, die unter
den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fallen.
Wir stellen zwar sicher das unsere Lieferanten
die Einhaltung der RoHS Richtlinie bestätigen, führen
die RoHS Richtlinie aber nicht auf der Konformitätserklärung
auf.
Darin begründet das die Maschinen nicht in den Anwendungsbereich
der Richtlinie fallen (ohne von den Ausnahmen gebrauch zu machen).
Diese Einschätzung deckt sich mit der des Ingenieurbüros
Hannweber GmbH, siehe Beitrag hier:
https://www.ib-hannweber.com/p/ist-die-richtlinie-2011-65-eu-beschraenkung-der-verwendung-bestimmter
Wie sehen Sie das?
Freundliche Grüße,
M. Unge
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Unge,
die Einschätzung des Ingenieurbüros teile ich nicht. Die
Begründungen halte ich nicht für plausibel.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1877
gestellt von: Alexander Köster
am: 10.01.2022
Thema: Maschinenrichtlinie: Seriennummer bei Großserie
Sehr geehrter
Herr Preis,
in der Rechtlinie 2006/42/EG Anhang II Erklärung
1. Inhalt P. 3. steht:
„Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich
allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und
Handelsbezeichnung“. Es heißt, dass grundsätzlich
die Seriennummer der Maschine/Geräte anzugeben ist, auf die
sich die EG-Konformitätserklärung bezieht. Unsere Geräte
werden in Serie hergestellt. Somit wäre sehr aufwändig
für jedes einzelnes Gerät eine EG-Konformitätserklärung
zu erstellen. Unsere Frage wäre hiermit, kann bei in Großserie
produzierten Maschinen/Geräten eine einzige EG-Konformitätserklärung
erstellt werden, die einen bestimmten Bereich von Seriennummern
abdeckt, z.B. AAA000 – ZZZ999.
Ich danke Ihnen im Voraus für
Ihre Hilfe.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Köster,
bei in Großserie produzierten Maschinen kann eine einzige
Konformitätserklärung erstellt werden, die einen bestimmten
Bereich der hergestellten Maschinen abdeckt. In diesem Fall muss
zu erkennen sein, dass die Konformitätserklärung für
eine einzelne Maschine gilt, beispielsweise durch einen auf der
Maschine anzubringenden Verweis auf eine bestimmte Kennnummer, einen
Code oder ein Produktlos. Hierzu ist der durch die Erklärung
abgedeckte Bereich zu spezifizieren, und für jeden neuen Bereich
muss eine neue Konformitätserklärung ausgestellt werden.
Auf jeden Fall sind die erforderlichen Angaben für die Identifizierung
vorzulegen, damit die Verbindung zwischen den einzelnen Maschinen
und der für die jeweilige Maschine geltenden Konformitätserklärung
hergestellt werden kann.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1876
gestellt von: Andre
am: 01.12.2021
Thema: Umfang der Risikobeurteilung, Gültigkeit der CE-Kennzeichnung
Sehr geehrter
Herr Preis,
ich bin in einem Unternehmen tätig,
welches Kennzeichnungsmaschinen herstellt. Wir haben unter anderem
eine Serienmaschine (CE), welche in einem Schutzgehäuse untergebracht
wird. Für diese Maschine gibt es als Optionen zum Beispiel
eine Heizung oder ein Klimagerät, welche wir als fertiges Zukaufteil
(CE) beziehen.
Die Maschinen, sowie die Optionen, werden mit 230 V versorgt.
Liege ich hier richtig wenn ich behaupte,
dass wir lediglich die Schnittstelle/Spannungsversorgung der Optionen
betrachten/bewerten müssen wenn wir die Einbaubestimmungen
des jeweiligen Herstellers/Gerätes einhalten?
Und wie verhält es sich wenn die Einbaubestimmungen
eines Herstellers/Gerätes, zum Beispiel Abstände/Freiräume
um das Bauteil herrum (zum Zwecke der ausreichenden Belüftung),
nicht eingehalten werden?
Verliert die CE-Kennzeichnung damit die Gültigkeit?
Besten Dank im Voraus!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Andre,
richtig, es sind die Einbaubestimmungen der Geräte zu berücksichtigen,
ebenfalls die Einwirkung der Geräte auf die Maschine. Wenn
die Einbaubestimmungen der Geräte nicht eingehalten werden,
dürfen diese nicht verwendet werden oder es muss durch spezifische
Prüfungen nachgewiesen werden, dass trotz Nichteinhaltung der
Einbaubestimmungen kein Risiko besteht.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1875
gestellt von: Pascal Mertens, Alheim
am: 26.11.2021
Thema: CE-Erklärung gem. MaschRL und el. Komponenten
Hallo,
wir planen und errichten Anlagen/Maschinen
bestehend aus Rohrleitungen, Sensoren sowie Schalttechnik inkl.
Steuerungen für Gasanlagen.
Zur Zeit planen wir eine Anlage die nicht
in die DGRL fällt. Verbauen aber Sensoren sowie andere elektrische
Komponenten und verkabeln die gesamte Technik in unserem Schaltschrank.
Der Schaltschrank besitzt eine Herstellererklärung
und ist zugekauft.
Generell würden wir eine CE nach MaschRL
ausstellen.
Dazu:
1) Muss die Anlage trotzdem eine CE-Kennzeichnung
tragen, obwohl sie nach DGRL nicht in die DGRL fällt und somit
eigl. keine CE-Kennzeichnung tragen darf - oder wird lediglich die
DGRL auf der CE-Erklärung nicht erwähnt - weil sie nicht
angewendet wurde (wobei man durch die Anwendung ja eigl. dazu kommt,
dass Art 4 Absatz 3 gilt)
2) Die Niederspannungsrichtlinie ist mittels
der MaschRL bereits abgedeckt - muss dennoch die EMV-Richtlinie
gänzlich Beachtung finden in der CE-Erklärung?
3) Da wir keine eigene Elektrofachkompetenz
im Hause haben und die Anlage von einem externen Partner verkabeln
lassen, kann er uns dann die konforme Ausführung nach Niederspannungsrichtlinie
bestätigen auf deren Basis wir dann die gesamte CE-Konformität
nach MaschRL ausstellen und die NiederspannungsRL erwähnen?
Vielen Dank!
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Mertens,
bei Ihrer Anlage könnte es sich um eine verfahrenstechnische
Anlage handeln, die als Maschine bzw. Gesamtheit von Maschinen zu
interpretieren ist. In diesem Fall würde in der Konformitätserklärung
die Maschinenrichtlinie und die EMV-Richtlinie als anzuwendende
Richtlinien genannt werden.
Die Einhaltung der Ziele der Niederspannungsrichtlinie geschieht
bei Anlagen in der Regel durch Anwendung der EN 60204-1 Elektrische
Ausrüstung von Maschinen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1874
gestellt von: Mario Furian
am: 23.11.2021
Thema: Ladeadapter für das Auto
Frage: Muss ein Ladeadapter für den
Zigarettenanzünder, 12/24V auf USB, eine CE Kennzeichnung besitzen
um in Deutschland vertrieben zu werden?
mfg
Antwort von: Felix Salomon
Guten Tag,
ja, ich würde erwarten nach Niederspannungsrichtlinie
und ev. ROHS.
Schöne Grüße
Felix Salomon
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag,
da der Ladeadapter bei max. 24 V betrieben wird, ist er kein Niederspannungsprodukt.
Die CE-Kennzeichnung muss er aufgrund der RoHs-Richtlinie und gegebenenfalls
(je nach Konstruktion) aufgrund der EMV-Richtlinie erhalten.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1873
gestellt von: Dominik Engelhardt
am: 08.11.2021
Thema: CE-Zertifizierung / Konformitätserklärung von verschalteteten
CE-Komponenten
Guten Tag,
unsere Firma ist gerade dabei für einen
Kunden ein Produkt zu entwickeln, welches in der Raumfahrt Anwendung
findet.
Für das Produkt sollen CE-zertifizierte
Komponenten (u.a. Sensoren + Schaltschrank) zusammen verbaut/verschaltet
werden. Gearbeitet wird außerdem mit ca. 400 V Wechselstrom.
Hierfür ist meines Wissens eine CE-Zertifizierung
des Gesamtprodukts erforderlich.
Nun zu meiner Frage:
Reicht hierfür eine eigenständige CE-Konformitätserklärung
aus oder muss ein kompletter CE-Zertifizierungsprozess (ggf. durch
externe Einrichtungen, wie TÜV Süd) durchgeführt
werden?
Müssen dabei die Richtlinien:
- EMV-Richtlinie
- Maschinenrichtlinie
- Niederspannungsrichtlinie
berücksichtigt werden oder ist dies durch die bereits CE-zertifizierten
Komponenten erledigt?
Ich hoffe Sie können mir helfen.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Engelhardt,
ob das Gesamtprodukt eine CE-Kennzeichnung benötigt, hängt
unter anderem davon ab, ob es im Weltraum oder auf dem Erdboden
verwendet wird. Weiterhin, ob es sich um eine Maschine, Gesamtheit
von Maschinen oder um ein Niederspannungsprodukt handelt (Niederspannung
= 50 bis 1000 V Wechselspannung. Ob externe Einrichtungen (benannte
Stellen, TÜV, etc.) hinzugezogen werden müssen, ist davon
abhängig, ob das Produkt beispielsweise in explosionsgefährlichen
Bereichen verwendet wird oder ob es sich um ein Druckgerät
im Sinne der Druckgeräterichtlinie handelt.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1872
gestellt von: Ngoc Tuan Tran
am: 05.11.2021
Thema: Import Produktionslinie
Sehr geehrte
Damen und Herren,
ich habe vor, eine Produktionslinie zu importieren und dann "Quick
Cooking Nudeln" zu produzieren. Das Problem: Die ganze Produktionslinie
besteht aus mehreren Maschinen, die ohne CE Kennzeichen sind.
Meine Frage lautet: gibt es einen Weg, für die Produktionslinie
als Gesamtheit ein einziges CE Kennzeichen zu bekommen oder muss
für jede Maschine ein CE Kennzeichen beantragt werden?
Und wenn das möglich wäre, wie
wäre dann die Vorgehensweise?
Ich bedanke mich in Voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Tuan Tran,
ob die Produktionslinie eine Gesamtheit von
Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie darstellt, können
Sie anhand des Interpretationspapiers „Gesamtheiten von Maschinen“
ermitteln. Wenn eine Gesamtheit vorliegt, benötigt diese eine
CE-Kennzeichnung. Ob in diesem Fall einzelne Maschinen der Anlage
zusätzlich eine CE-Kennzeichnung benötigen, hängt
davon ab, ob diese außerhalb der Produktionslinie selbständig
verwendet werden können. Handelt es sich bei der Produktionslinie
nicht um eine Gesamtheit, ist die CE-Kennzeichnung der einzelnen
Maschinen erforderlich.
Die Vorgehensweise bei der CE-Kennzeichnung ist die Durchführung
des Konformitätsbewertungsverfahrens, unter anderem durch die
Erstellung der erforderlichen Dokumentation (Normen- und Richtlinienrecherche,
Risikobeurteilung, Betriebsanleitung, Konformitätserklärung).
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1871
gestellt von: Felix Salomon
am: 04.11.2021
Thema: Wartungsanleitungen nur als Video?
Guten Tag Herr
Preis,
ist es zulässig, die Wartungsanweisungen
für eine Maschine (zB Wechsel von Verschleißteilen) ausschließlich
als Videoanleitung zur Verfügung zu stellen? Meines Wissens
schreibt die MRL nirgends explizit die Textform der Betriebsanleitung
fest, auch wenn die aktuell übliche Auslegung wohl sogar von
der Papierform ausgeht - was natürlich ein Video hinfällig
machen würde. Wie sehen Sie das?
Schöne Grüße
Felix Salomon
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Salomon,
die derzeit gültige Maschinenrichtlinie enthält hierüber
tatsächlich keine eindeutige Information, aber die EN 12100
schreibt vor, dass sicherheitsrelevante Informationen und Informationen,
die schnell verfügbar sein müssen, gedruckt zur Verfügung
gestellt werden müssen. Die geplante Neufassung der Maschinenrichtlinie
wird hierbei eine Änderung herbeiführen: Wenn die Betriebsanleitung
in digitalem Format bereitgestellt wird, muss der Hersteller (a)
auf dem Maschinenprodukt und in einem Begleitpapier angeben, wie
auf die digitalen Anweisungen zugegriffen werden kann; (b) klar
beschreiben, welche Version der Betriebsanleitung dem Maschinenproduktmodell
entspricht; (c) diese in einem Format bereitstellen, das es dem
Endverwender ermöglicht, die Anweisungen herunterzuladen und
sie auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er
jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine, darauf zugreifen
kann. Diese Anforderung gilt auch für ein Maschinenprodukt,
bei dem die Bedienungsanleitung in die Software des Maschinenprodukts
eingebettet ist.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1870
gestellt von: Stefan Welte
am: 22.10.2021
Thema: Bestandsanlage erweitern inkl. neue Stuerung
Sehr geehrte
Damen und Herren,
unser Kunde möchte eine Bestandsanlage
(Förderbänder) mit weiteren Förderbändern erweitern
und eine neue Steuerung dazu. An der Bestandsanlage sind keine wesentlichen
Veränderungen vorgesehen und die Steuerung wird nur ausgetauscht
ohne Integration von neuen Funktionen.
Ist es Notwendig das Gesamtgewerk einer Risikobeurteilung zu unterziehen?
Bekommt die neue Anlage inkl. Steuerung (vollständige Maschine)
eine Konformitätserklärung und was ist dann mit der Konformitätserklärung
der Bestandsanlage?
Danke und mit freundlichen Grüßen
Stefan Welte
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Welte,
um festzustellen, ob durch die Erweiterung
eine wesentliche Veränderung vorgenommen wurde, können
Sie das Interpretationspapier „Wesentliche Veränderungen
von Maschinen“ verwenden. Allein durch den Sachverhalt „weitere
Förderbänder und neue Steuerung“ ist eine Aussage
darüber, ob eine wesentliche Veränderung vorgenommen wurde,
nicht möglich.
Liegt eine wesentliche Veränderung vor, verliert die ursprüngliche
Konformitätserklärung ihre Gültigkeit. Es muss eine
Risikobeurteilung vorgenommen oder die bereits vorhandene Risikobeurteilung
erweitert werden und eine neue Konformitätserklärung ausgestellt
werden. Weiterhin ist die Betriebsanleitung auf den aktuellen Stand
anzupassen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1869
gestellt von: Marcus Conein
am: 15.10.2021
Thema: Sichtbarkeit des CE Zeichens
Frage: Muss die CE-Kennzeichnung eines Produktes
auch nach Anbau/Einbau des Produkts dauerhaft sichtbar sein, ohne
es wieder ausbauen zu müssen? Wenn also z.B. das Typschild
mit CE-Kennzeichen auf der Unterseite eines Produktes ist und das
Produkt an die Wand geschraubt wird und somit das Typschild nicht
mehr sichtbar ist.
Viele Grüße
Marcus Conein
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Conein,
die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des
Herstellers oder seines Bevollmächtigten sichtbar, lesbar und
dauerhaft anzubringen. In Ausnahmefällen darf die CE-Kennzeichnung
auch beispielsweise auf der Verpackung angebracht werden. Im Blue
Guide finden sich hierzu diverse Erläuterungen: Das Erfordernis
der guten Sichtbarkeit bedeutet, dass die CE-Kennzeichnung leicht
zugänglich sein muss. Denkbar ist z. B. eine Anbringung an
der Rückseite oder Unterseite des Produkts. Das Erfordernis
der guten Sichtbarkeit bedeutet nicht notwendigerweise, dass die
CE-Kennzeichnung sichtbar sein muss, bevor die Verpackung eines
Produkts geöffnet wird, weil die Anbringung der CE-Kennzeichnung
auch auf der Verpackung nur erforderlich ist, wenn dies in den einschlägigen
Unionsrechtsvorschriften ausdrücklich verlangt wird. Eine Mindesthöhe
von 5 mm ist zur Gewährleistung der notwendigen Lesbarkeit
erforderlich. Mehreren Rechtsvorschriften zufolge kann bei kleinen
Produkten oder Bauteilen jedoch auf die Mindestabmessungen der CE-Kennzeichnung
verzichtet werden. Die CE-Kennzeichnung kann verschieden gestaltet
sein (z. B. farblich, in fester Form/als Prägung), solange
sie sichtbar und leserlich angebracht wird und die Proportionen
eingehalten werden. Die Kennzeichnung muss ferner dauerhaft sein,
sodass sie unter normalen Umständen nicht entfernt werden kann,
ohne Spuren zu hinterlassen (in einigen Produktnormen ist z. B.
ein Abriebtest mit Wasser und Lösungsbenzin vorgesehen). Dies
bedeutet jedoch nicht, dass die CE-Kennzeichnung Bestandteil des
Produkts sein muss. In manchen Fällen ist die Anbringung der
CE-Kennzeichnung auf dem Produkt unmöglich (z. B. bei bestimmten
Sprengstoffarten) oder nicht zu zumutbaren technischen oder wirtschaftlichen
Bedingungen möglich. Außerdem kann es vorkommen, dass
die Mindestabmessungen nicht eingehalten werden können oder
nicht gewährleistet werden kann, dass die CE-Kennzeichnung
gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht wird. In solchen
Fällen kann die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung, sofern
vorhanden, und/oder auf den Begleitunterlagen angebracht werden,
wenn die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
derartige Unterlagen vorsehen. Die Kennzeichnung darf nicht aus
rein ästhetischen Gründen weggelassen oder vom Produkt
auf die Verpackung oder die Begleitunterlagen verlagert werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1868
gestellt von: Thomas Szepe
am: 11.10.2021
Thema: Labor Übungsstände Eigenbau
Sehr geehrte
Damen und Herren,
für unser Antriebstechniklabor haben
wir E-Motor Übungsstände gebaut an denen die Studenten
Messungen durchführen sollen. Alle auf den Paneelen und Schaltschränken
eingebauten Teile haben ein CE Kennzeichen. Bezüglich der EMV
wurde nach den Herstellerangeben gefertigt. Aber um die Effekte
eines fehlenden Netzfilters auf die EMV zu zeigen, kann man ihn
überbrücken.
Muss für Übungsstände eine
CE Abnahme erfolgen?
Soweit ich informiert bin, muss keine EMV Prüfung erfolgen,
wenn die elektrische Installation und Verdrahtung in entsprechend
der Herstellerangaben erfolgt. Aber wie sieht es mit dem Fall aus,
wenn wir den Netzfilter für die Dauer einer Messung überbrücken?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Szepe
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Szepe,
für die Übungsstände muss eine CE-Kennzeichnung erfolgen,
wenn nicht alle einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen bereits
durch die eingebauten Teile erfüllt sind. Wenn der Netzfilter
überbrückt wird, ist dies m.E. ein Eingriff, der unter
die Betriebssicherheitsverordnung § 11 Besondere Betriebszustände
einzuordnen ist. Werden bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten
oder vergleichbaren Arbeiten an Arbeitsmitteln die für den
Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz
oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche
Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden,
so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer
dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
Dies bedeutet, dass geeignete Ersatzmaßnahmen getroffen werden
müssen, damit die auftretenden Störungen keine sicherheitsrelevanten
Beeinträchtigungen auslösen können.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1867
gestellt von: Daniel Brünkmans
am: 07.10.2021
Thema: Sprachfassung Betriebsanleitung nach 2006/42/EG
Guten Tag,
meine Frage bezieht sich auf die nach 2006/42/EG
mitzuliefernde Betriebsanleitung. Konkret um deren Sprachfassung
und Kennzeichnung dieser Fassungen.
Nehmen wir beispielhaft an, ich bin Hersteller einer Maschine gemäß
2006/42/EG und habe dazu eine eigens erstellte Betriebsanleitung
in der eigenen Amtssprache Deutsch. Jene deutsche Betriebsanleitung
lasse ich jetzt von einem Übersetzungsbüro in fünf
weitere Amtssprachen der EU Übersetzen um meinen voraussichtlichen
Zielmarkt / Absatzmarkt (Deutschland + 5 weitere EU-Länder
mit Vertriebsbüros und entsprechendem Kundenstamm des Herstellers)
abdecken zu können. Für die deutsche Fassung der Betriebsanleitung,
welche eigens erstellt wurde, ist ja der Vermerk "Originalbetriebsanleitung"
vorzusehen. Wie aber verhält es sich nun mit den weiteren fünf
Amtssprachen welche ein Übersetzungsbüro als Dienstleister
im Auftrag des Herstellers übersetzt hat?
§257 des Leitfadens zur MRL geht ja
auf dieses Thema ein. Dort heißt es "...dass als Originalbetriebsanleitung
die Sprachfassungen der Betriebsanleitungen gelten, die vom Hersteller
oder dessen Bevollmächtigten geprüft worden sind...."
Wir haben ja wie oben beschrieben nur die deutsche Version selber
geschrieben und können sprachlich auch nur diese auf Inhalt
und Korrektheit prüfen. Die übrigen fünf Amtssprachen
können wir nicht oder nur bedingt lesen und damit nicht selber
prüfen.
Verhält es sich dann so, dass "nur" die eigens erstellte
deutsche Fassung der Betriebsanleitung den Vermerk "Originalbetriebsanleitung"
erhält und die fünf andern EU-Sprachen, welche der Dienstleister
auf Basis der deutschen Betriebsanleitung übersetzt hat entsprechend
als "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" zu
kennzeichnen sind?
In diesem Fall müsste ja immer die Originalbetriebsanleitung
zusammen mit der jeweiligen Übersetzung der Originalbetriebsanleitung
in Papierform gemeinsam mit der Maschine geliefert werden. Wenn
es sich bei den durch den Dienstleister übersetzten Versionen
aber im Sinne der MRL auch um eine Originalbetriebsanleitung handelt
und nicht um eine Übersetzung der Originalbetriebsanleitung
(zumindest im Sinne der MRL), dann müsst ja "nur"
die jeweilige Sprachfassung mit dem Vermerk "Originalbetriebsanleitung",
ohne die deutsche Version zusammen mit der Maschine an den Kunden
gehen.
Hier im Unternehmen ist jetzt die Diskussion aufgekommen, wo die
Grenze zu ziehen ist. Speziell was unter "... die vom Hersteller
oder dessen Bevollmächtigten geprüft worden sind...."
zu verstehen ist. Irreführend ist in diesem Zusammenhang der
dritte Absatz aus §257, wo es heißt "Nummer 1.7.4.1
Buchstabe b beschreibt den Fall, in dem eine Maschine in einem Mitgliedstaat
in Verkehr gebracht wird, für den der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter keine Originalbetriebsanleitung erstellt hat.
Dies kann beispielsweise dann vorkommen, wenn ein Einführer,
Händler oder Endnutzer die Maschine auf eigene Initiative in
einem Mitgliedstaat, der vom Hersteller ursprünglich nicht
vorgesehen worden war, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
In derartigen Fällen ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem
oder von demjenigen, der die Maschine in dem betreffenden Sprachraum
in Verkehr bringt, eine Übersetzung der Betriebsanleitung in
der bzw. den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats bereitzustellen."
Wir hatten die Maschine ja als Hersteller
für den deutschen Markt, sowie für fünf weitere EU-Märkte
vorgesehen.
Die 6 vorhandenen Sprachversionen entsprechen ja den Zielmärkten,
jedoch können wir diese aufgrund der Sprachbarriere nicht wirklich
prüfen. Unklar ist nun ob unter den genannten Voraussetzungen
die 5 EU-Sprachen (neben der deutschen) welche für die Zielmärkte
übersetzt wurden der formhalber eine Originale Betriebsanleitung
oder eine Übersetzung selbiger sind?
Vielen Dank für Ihre Zeit und
Ihre Unterstützung
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Brünkmans,
die beim Übersetzungsbüro beauftragten Übersetzungen
sind meiner Auffassung nach ebenfalls Originalbetriebsanleitungen,
da für die Prüfung und Richtigkeit der Übersetzungen
der Hersteller und dessen Bevollmächtigter für die Übersetzungen
(Übersetzungsbüro) die Verantwortung übernimmt. „Bevollmächtigter“
ist nach Maschinenrichtlinie jede in der Gemeinschaft ansässige
natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich
dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen
Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit
der Richtlinie verbunden sind. Die Anforderungen an Übersetzungen
bzw. an die Beauftragung von Übersetzungen sind in der EN 82079-1
festgelegt.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1866
gestellt von: Daniel Brünkmans
am: 07.10.2021
Thema: Sprachfassung Betriebsanleitung nach 2006/42/EG - Land der
Erstiverkehrbringung unterschiedlich zum Land der Inbetriebnahme
Guten Tag,
meine Frage bezieht sich auf die nach 2006/42/EG
mitzuliefernde Betriebsanleitung.
Wir haben aktuell den Fall, dass unser Kunde
in Finnland ansässig ist. Finnland ist damit auch die Lieferadresse
der Maschine und die Maschine wird somit auch erstmalig in Finnland
innerhalb der EU in Verkehr gebracht.
Allerdings ist Finnland nicht das finale Bestimmungsland der Inbetriebnahme.
Sprich die Maschine wird von Finnland direkt und ohne Veränderung
weiter vertrieben und in einem anderen EU Land in Betrieb genommen.
Sprich das EU Land der ersten Inverkehrbringung unterscheidet sich
vom EU Land der ersten Inbetriebnahme.
Eine finnische Sprachfassung der Betriebsanleitung liegt uns bereits
vor, da es sich bei Finnland um einen Zielmarkt / Absatzmarkt handelt.
Jedoch liegt uns keine Sprachfassung des EU-Landes vor, in welchem
die Maschine erstmalig durch den finnischen Kunden in Betrieb genommen
werden soll, da es sich bei diesem Land um keinen direkten Zielmarkt
/ Absatzmarkt für uns handelt. Wir haben dem finnischen Kunden
somit „nur“ die deutsche (Originalbetriebsanleitung)
und die finnische Sprachfassung (Übersetzung der Originalbetriebsanleitung)
der Betriebsanleitung kostenlos in Papierform mitgeliefert. Jetzt
bemängelt dieses der Kunde aber und fordert die kostenlose
Bereitstellung der fehlenden Übersetzung der Sprachfassung
des Landes in welchem die Maschine in Betrieb genommen werden soll.
Auf die finnische Sprachfassung hätten wir dafür verzichten
können, da diese nicht benötigt würde… Uns
war bei Vertragsabschluss bekannt, dass die Maschine nicht in Finnland
in Betrieb genommen werden soll. Wir hatten uns aber auf das erstmalige
Inverkehrbringen in der EU (Finnland) berufen und somit auch nur
diese Fassung mitgeliefert. Etwas anderes war auch vertraglich nicht
extra geregelt, sprich nur die Konformität zur MRL wurde gefordert.
Wie ist in einem solchen Fall nun korrekt zu verfahren, wenn sich
das EU-Land des Inverkehrbringens wissentlich vom Land der Erstinbetriebnahme
unterscheidet, vertraglich aber nicht weiter geregelt wurde?
Der Leitfaden zur MRL §257 geht in Absatz 3 ja auf einen solchen
Fall ein. Dort heißt es:
"Nummer 1.7.4.1 Buchstabe b beschreibt den Fall, in dem eine
Maschine in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, für
den der Hersteller oder sein Bevollmächtigter keine Originalbetriebsanleitung
erstellt hat. Dies kann beispielsweise dann vorkommen, wenn ein
Einführer, Händler oder Endnutzer die Maschine auf eigene
Initiative in einem Mitgliedstaat, der vom Hersteller ursprünglich
nicht vorgesehen worden war, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
In derartigen Fällen ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem
oder von demjenigen, der die Maschine in dem betreffenden Sprachraum
in Verkehr bringt, eine Übersetzung der Betriebsanleitung in
der bzw. den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats bereitzustellen."
Hätte man in dem Fall privatvertraglich regeln müssen,
wer („…In derartigen Fällen ist vom Hersteller
oder dessen Bevollmächtigtem oder von demjenigen, der die Maschine
in dem betreffenden Sprachraum in Verkehr bringt,…“)
der genannten Akteure für die fehlenden Sprachfassung verantwortlich
ist und die damit verbunden nicht unerheblichen Kosten zu tragen
hat?
Aus dem Leitfaden geht ja nur hervor, dass
die Sprachversion zu liefern ist. Von welchem Akteur diese breitzustellen
ist, ist durch die „oder“ Verknüpfung der Akteure
ja aber nicht eindeutig geregelt.
Vielen Dank für Ihre Zeit und
Ihre Unterstützung
Antwort von: Felix Salomon
Guten Tag,
meine Auslegung der MRL wäre, dass Sie als Hersteller Ihre
Pflicht getan haben, da nur das erstmalige IVB (MRL: ?Inverkehrbringen?
[ist] die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung
eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur
Verwendung in der Gemeinschaft) relevant ist. Was darüber hinaus
passiert, ist dann Sache Ihres Kunden (außer es wäre
vertraglich anders geregelt). D.h. Ihr Kunde hätte rechtlich
keinen Anspruch. Inwieweit Sie aber trotzdem darauf eingehen, ist
dann eine Frage der Kundenpflege ...
Ich bin aber auf die Antwort von Herrn Preis gespannt...
Eine Frage noch an Sie: In Finnland ist auch
schwedisch eine Amtssprache, daher muss die Dokumentation auch in
schwedisch ausgeliefert werden laut MRL - wie handhaben Sie diesen
Sachverhalt?
Danke und schöne Grüße
Felix Salomon
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag,
aus meiner Sicht könnte der Kunde durchaus Anspruch auf eine
Übersetzung in Verwenderland-Sprache haben, da zum Zeitpunkt
der Bestellung bekannt war, dass Finnland nicht das Verwenderland
sein wird. Vermutlich würden bei einem Rechtsstreit aber auch
einzelne Formulierungen in den Vertragsdokumenten auf die Waage
gelegt werden müssen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Daniel Brünkmanns
Guten Tag Herr Salamon, guten Tag Herr Preis,
vielen Dank für Ihre ausführlichen
Antworten auf meine Frage.
Ich hatte mich parallel auch noch mit vielen weiteren Fachleuten
über genau dieses Thema ausgetauscht. Eine eindeutige und gleiche
Aussage habe ich dabei jedoch nicht erhalten. Der Trend ging aber
dennoch in eine klare Richtung und zwar dahingehend, dass für
uns als Hersteller "nur" gilt was zuerst da ist bzw. eintritt,
das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme.
Beide Ereignisse gleichzeitig treffen für uns als Hersteller
ja nicht zu.
Dieser Zeitstempel (Inverkehrbringen 7 Inbetriebnahme) ist für
den Hersteller bindend und bestimmt damit die Anforderungen an die
Sprachfassung der Doku.
Im beschriebenen Fall wäre dies dann klar Finnland, da wir
das Produkt dort ja erstmalig in Verkehr bringen. Ob, wann und wo
das Produkt dann in Betrieb genommen wird liegt dann ja in der Abfolge
hinter dem Zeitstempel und damit in der Verantwortung des Kunden.
Wir haben daher jetzt die Doku in den Amtssprachen Finnisch / Schwedisch
bereitgestellt. Ob es reicht nur Finnisch oder nur Schwedisch zu
liefern liegt an der Lage des Lieferstandortes und ob dort auch
nur die eine Sprache gesprochen wird. Ansonsten oder im Zweifel
sind beide Sprachen mit zu liefern. Die Weitere (Kundenseitig geforderte
kostenlose Übersetzung) Sprache des Landes, wo die Maschine
in Betrieb genommen wird liegt in der Verantwortung desjenigen,
der die Maschine dann dort einführt. Das ist aus meiner Sicht
auch nachvollziehbar und plausibel. Mit dem Zeitstempel der Inverkehrbringung,
ist ja auch die Verantwortung für die Maschine ab diesem Zeitpunkt
klar. Es liegt dann eben in Verantwortung des neuen Eigentümers,
wann oder gar ob er diese wiederum exportiert usw.
Für den Fall dass nichts Nebenvertraglich geregelt wurde, würden
wir daher künftig immer nur die Sprache(n) des Inverkehrbringerlandes
mitliefern. Auch dann wenn wir "wissen" das die Inbetriebnahme
in einem anderen Land stattfindet. Gerne bieten wir auch die Übersetzung
der Doku an, aber eben ungerne völlig gratis ...
Danke nochmals und schöne Grüße
Daniel Brünkmans
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Frage 1865
gestellt von: Markus Theis
am: 06.10.2021
Thema: Zertifikate für Import und Verkauf
Sehr geehrte
Damen und Herren,
ich bin gerade im Kontakt mit Herstellern
für meine iegnen Produkte in China. Und finde leider nicht
wirklich Angaben, welche Zertifikate für den Import und Verkauf
in DACH benötigt werden.
Das wären im einzelnen:
1. 12V Wasserboiler für den mobilen
EInsatz im Wohnmobil
2. 12V/220V Kompressorrkühlbox (CE,
Energielabel und????)
3. LifePo4 Batteriepack für Solarspeicherung
(CE, RoHs, UN38.3 und???)
Ich hoffe sie können mir dort weiterhelfen.
VG
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Theis,
für den Batteriepack, den Wasserboiler und die Kompressorkühlbox
benötigen Sie die CE-Kennzeichnung. Die Anwendung der RoHs
läuft ebenfalls über die CE-Kennzeichnung. Zusätzlich
müssen Sie die WEEE-Richtlinie anwenden und bei den Batteriepacks
zusätzlich UN38.3 durchlaufen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1864
gestellt von: Reto Neufeldt
am: 04.10.2021
Thema: Zusammenfügen von CE-geprüften Komponenten
Hallo Zusammen
Mein Arbeitgeber möchte in Kleinserie
Info-Terminals bauen und verkaufen. Diese bestehen aus einem Korpus
aus Metall, einem Bildschirm, ein Rechner und ein Scanner. Die elektrischen
Komponenten sind keine speziellen "Einbaugeräte",
sondern handelsübliche Modelle, die auch alleinstehend eingesetzt
werden können. Die Geräte sind an den vom Hersteller vorgesehenen
Montagepunkte montiert (z.B. VESA am Monitor und PC) und können
von einem Laien mit normalen Werkzeug entfernt werden.
Der Korpus selber hat einen festmontierten
Kaltgerätestecker-Eingang mit Ein-Aus-Schalter. Im Inneren
ist eine Steckerleiste in den den Kaltgerätestecker eingesteckt.
So kann das ganze Terminal mit einem Kabel gespiesen und auch ausgeschaltet
werden. Der Korpus stammt von uns, alle anderen Teile sind zugekauft
und haben ein CE.
Das Gehäuse braucht mit Sicherheit ein
CE, mindestens wegen Niederspannung und RoHS. Jedoch sind wir nicht
sicher, ob auf der Konformitätserklärung alle Normen der
eingebauten Geräte ebenfalls aufgeführt werden müssen,
sowie ein EMV Gesamttest notwendig ist.
Was gilt es zu beachten?
Vielen Dank jetzt schon für die Antwort!
MfG Reto Neufeldt
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Neufeldt,
richtig, für das Gehäuse ist die CE-Kennzeichnung erforderlich,
welche die Einbauten berücksichtigen muss. Die Normen für
die eingebauten Geräte müssen nicht in der Konformitätserklärung
für die Zusammenstellung aufgeführt werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1863
gestellt von: Altmannshofer
am: 04.10.2021
Thema: CE-Logo
Frage: Ich habe für eine Anlage für
kommerziellen Eigenbedarf gebaut, eine Risikoanalyse durchgeführt
und eine EG-Konformitätserklärung gemäß EG-Richtlinie
Maschinen 2006/42/EG angefertigt. Reicht dies aus oder ist auch
das Anbringen eines CE-Logos an der Maschine zwingend nötig?
Antwort von: Felix Salomon
Guten Tag,
die MRL fordert eindeutig das Anbringen der
CE-Kennzeichnung (sofern mechanisch möglich):
Artikel 16 CE-Kennzeichnung
(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang III sichtbar,
leserlich und dauerhaft auf dem Erzeugnis anzubringen.
Schöne Grüße
Felix Salomon
Ergänzung von: Roman Preis
Guten Tag,
außerdem ist eine Betriebsanleitung für die Anlage/Maschine
zu erstellen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1862
gestellt von: Marcello-Marco Nowka, Haag
am: 19.08.2021
Thema: Produktdaten
Hallo,
wir bauen unvollständige
Maschinen gemäss MRL und erstellen dazu ein Produktdatenblatt
(PDS) und die Montage- und Betriebsanleitung (MBA). Das PDS wird
vom Produktmanagement erstellt und die MBA von der technischen Dokumentation.
Bisher war es so, dass beide Dokumente vom Produktmanagement erstellt
wurden und es war üblich in der MBA im Kapitel Technsiche Daten
zu schreiben "siehe PDS". Ich bin der Meinung, dass zumindest
die sicherheitsrelevanten Daten in der MBA stehen müssen und
das ein Verweis nicht ausreicht, da die Dokumente komplett unabhängig
voneinander sind und die MBA gehört zum Produkt und das PDS
ist mehr ein Agreement mit dem Kunden und gilt als Basis für
die Auslegung der Maschine. PDS ist also auch vor der Maschine spezifiziert.
Was denken Sie über die Handhabung dieser
2 Dokumente und Aufnahme der Technischen Daten in der MBA?
Danke und beste Grüsse
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Nowka,
richtig, Verweise auf separate Dokumente
sollten stets vermieden werden, wenn es möglich ist. Generell
sind Verweise aber zulässig. Da Sie unvollständige Maschinen
bauen und der Kunde ggf. noch eine weitere Betriebsanleitung erstellt,
in der die Technischen Daten maschinenbezogen erscheinen, könnte
die Vorgehensweise wie bei Ihnen gehandhabt in Ordnung sein. Konkret
müsste dies am spezifischen Fall unter Berücksichtigung
der gesamten Rahmenbedingungen untersucht werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1861
gestellt von: Dieter Schönfeldt
am: 18.08.2021
Thema: CE-Kennzeichnung
Frage: Wir füllen Schrauben mit CE-Zeichen
unseres Lieferanten in kleinere Packungen oder Sortimentskästen
um.
Dürfen wir das CE-Zeichen und Nummern der Leistungserklärung
auf unseren eigenen Eltiketten verwenden/aufdrucken?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schönfeldt,
normale Schrauben sind nicht CE-pflichtig
und dürfen daher auch nicht mit dem CE-Zeichen bedruckt werden.
Dies gilt auch für die Verpackung.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1860
gestellt von: Rudolf Pröls
am: 28.07.2021
Thema: Bedienungsanleitung für Werkzeuge
Frage: Wir arbeiten
an der Entwicklung von mechan. Werkzeugen und Hegegeräten für
interne und externe Kunden.
Ist in jedem Fall sowohl für interne, wie auch für externe
Werkezuge, immer eine Bdienungsanleitung zu liefern, oder hängt
dies ggf. von der Höhe des erfassten Nutzungsrisikos oder von
anderen Kriterien ab?
Vielen Dank!
Antwort von: Felix Salomon
Guten Tag Her Pröls,
wenn die Werkzeuge von ener CE Richtlinie wie zB der Maschinenrichtlinie
erfasst werden, so ist i.d.R. das Erstellen einer Betriebsanleitung
verpflichtend - Details dazu finden sich in der jeweiligen Richtlinie.
Dies ist dann unabhängig davon, wer der Kunde ist - es geht
nur um die Tatsache des "Inverkehrbringens". Bei der Maschinenrichtlinie
gibt es ev. eine Ausnahme, wenn die Werkzeuge rein zu Forschungszwecke
dienen, siehe dazu den Leitfaden zur MRL.
Schöne Grüße
Felix Salomon
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Frage 1859
gestellt von: Mathias
am: 28.07.2021
Thema: EAC Konformität für Einzelmaschine innerhalb Gesamtheit
von Maschine
Hallo,
wir stellen Anlagen für die Lebensmittelindustrie
her und haben Kunden in Russland. Bei der Beschaffung von Lieferanten
Maschinen z.B. Rührwerk können wir diese mit einer EAC
Deklarartion erwerben wobei hier Kosten von ca. 50% des Maschinenpreises
gefordert werden! Entsprechend zurückhaltend ist unser Einkauf/Vertrieb.
Aktuell ist es so, dass CE-konforme Maschinen "genügen",
da sich der Betreiber oder ein entsprechender Agent um die "Dokumentation"
vor Ort kümmert (wir liefern sozusagen EU Bzw. CE Dokumentation
aus) und geben hierfür die "Gesamtheit von Maschine"
als das in Verkehr zu bringende Produkt an. Somit haben wir nur
eine Zolltarifnummer etc.
Meine Frage:
Ist dies nach wie vor ein gangbarer Weg oder ist es zwingend alle
Einzelmaschinen, Komponenten entsprechend der Technischen Regelerke
bereits EAC konform zu beschaffen?
Danke.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Mathias,
im Sinne der europäischen Richtlinien ist dies so möglich.
Da die russischen Gesetze ähnlich sind, dürfte dies so
auch in Russland möglich sein.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1858
gestellt von: Sven Mata
am: 26.07.2021
Thema: CE-Kennzeichnungspflicht
Frage: Wenn
ich Waren aus China importieren möchte, brauche ich dann bei
Werkbänke ohne Maschinen
Werkbänke mit Schraubstock
Tischtennisplatte
Gaming-Stuhl
Wickeltisch
Laufstall
Regale
eine CE-Kennzeichnungspflicht?
Danke für Eure Mühe
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Mata,
diese Produkte sind nicht CE-pflichtig, unterliegen
aber dem Produktsicherheitsgesetz und müssen bestimmte normative
Anforderungen erfüllen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1857
gestellt von: Peter Nase, Hannover
am: 22.07.2021
Thema: Konformitätserklärung Säulenbohrmaschine
Guten Tag,
Säulenbohrmaschinen haben ja eine Konformitätserklärung,
welche die Richtlinie 2006/42/EG abdecken.
Dennoch kann man den Bohrer, somit rotierendes
Teil, berühren.
Wie ist das mit DIN EN ISO 13857 (Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände
gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen
und unteren Gliedmaßen) zu kombinieren?
Diese wird hier ja nicht erfüllt.
Danke
Peter
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Peter,
für Säulenbohrmaschinen gibt es
eine spezifische Norm: EN 12717 Sicherheit von Werkzeugmaschinen
– Bohrmaschinen. Diese beschreibt in diesem Fall die Sicherheitsanforderungen.
Produktspezifische Normen haben Vorrang vor produktübergreifenden
Normen.
Laut EN 12717 müssen trennende Schutzeinrichtungen die Spindelnase,
das Bohrfutter oder den Werkzeughalter und das Werkzeug umschließen,
um mindestens von vorn und von beiden Seiten den Zugang zu verhindern,
wenn sich die Spindel oder die Pinole in der üblichen Ruhestellung
befindet. Beispielsweise können beweglichen einstellbare trennenden
Schutzeinrichtungen verwendet werden. Es sind aber je nach Ausführung
auch andere Schutzeinrichtungen möglich.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1856
gestellt von: Thorsten Erber, Bamberg
am: 19.07.2021
Thema: CE-Zeichen Lampen-Bausatz
Hallo,
Ich würde gerne div. Lampen anbieten
( 5-12 V) aber auch 220 V-Anschlüsse. Ich würde diese
gerne als Baukasten anbieten, was wie folgt aussieht: Ich kaufe
Fassungen, Kabel, Glühbirnen oder komplette LED-Sets ein. Diese
werden dann vom Endverbraucher fertig montiert (Fassungen mit Kabel
verbinden etc.). Eine Montaganleitung liegt bei, da jede Lampe ein
Unikat ist. Ich weiß, dass ich als Nicht-Elektro-Meister keinerlei
Montage vonrnehmen darf, nun ist die Frage, muss ich diese Bausätze
mit einem CE-Zeichen versehen obwohl alle Komponenten ein CE-Zeichen
haben?
Danke für Antworten
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Erber,
ja, dies ist erforderlich. Für Bausätze
gelten prinzipiell die gleichen Vorschriften wie für Endprodukte.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1855
gestellt von: Timm J.
am: 09.07.2021
Thema: "Gesamtheit von Maschinen" gegeben ohne gemeinsames
Steuergerät?
Hallo Herr Preis,
in meiner Masterarbeit soll die Oberfläche
von Walzen direkt im Walzenstuhl gewartet werden. Dazu wird eine
Bearbeitungsapparatur (eine Drehmaschine mit eigener CE) an den
Walzenstuhl angebracht. Die Walzen drehen sich durch einen zusätzlich
angebrachten E-Motor mit Frequenzumrichter (besitzt ebenfalls CE).
Der Walzenstuhl an sich ist offline.
Frage:
Handelt es sich bei der Verkettung der Drehmaschine und dem Motor
mit FU um eine "Gesamtheit von Maschinen" und benötigt
CE? Beide besitzen einen produktionstechnischen Zusammenhang, jedoch
kein gemeinsames Steuergerät.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Timm,
es handelt sich nicht unbedingt um eine Verkettung,
aber um eine wesentliche Veränderung der Walzanlage durch die
Drehmaschine.
Diese sollte im Rahmen eines aktualisierten Konformitätsbewertungsverfahren
berücksichtigt werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1854
gestellt von: Fr. L., Teisendorf
am: 08.07.2021
Thema: Einbau nicht CE-zertifizierter Gasfeder in einer CE-Maschine
Frage: Unser Kunde wünscht sich das
Implementieren einer spezifischen Gasfeder zum Verrasten eines Werkzeugs
in eine von uns gebaute Maschine.
Diese Gasfeder kommt aus einem nicht-EU Land
und daher unterliegt sie nicht die CE-Regeln.
Kann diese Feder verwendet werden, wenn unser
Sicherheitssystem sie zu einem "nicht sicherheitsrelevanten
Teil" macht und sie auch in der Risikoanalyse eingepflegt als
auch diesbezüglich geprüft wird?
Kann die Maschine dann auch die CE-Zertifizierung
erhalten?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Teisendorf,
ja, dies ist möglich.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1853
gestellt von: anonym
am: 08.07.2021
Thema: CE-Kennzeichen Lichterbogen
Hallo,
ich möchte Lichterbögen verkaufen mit einer LED-Lichterkette.
Wie ist es hierbei mit der CE-Kennzeichnung? Bei der Lichterkette
ist schon eine drauf. Muss ich den fertigen Lichterbogen noch von
einer Stelle CE-zertifizieren lassen? Was muss man beachten, um
alles richtig zu machen?
Danke.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die Benutzerinformation/Gebrauchsanleitung/Montageanleitung
der LED-Lichterkette ist zu berücksichtigen.
Wenn Ihre Anwendung beschrieben wird und korrekt umgesetzt werden
kann, ist keine ergänzende CE-Kennzeichnung erforderlich.
Im anderen Fall müssen Sie die CE-Kennzeichnung für die
Gesamt-Leuchte vornehmen oder vornehmen lassen. Das Hinzuziehen
einer benannten Stelle ist aber nicht erforderlich.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1852
gestellt von: Benjamin Roloff
am: 07.07.2021
Thema: CE-Kennzeichnung Anlage
Muss eine Anlage, deren Teile CE gekennzeichnet
sind, nach Erstellung (Aufbau-Montage-Zusammenbau) als Ganzes vom
Ersteller gekennzeichnet werden? Beispiel hier: Kälteanlage
in einem Forschungsinstitutsneubau.
Vielen Dank und mit Gruß,
Benjamin Roloff
Antwort von: Felix Salomon
Guten Tag,
am besten kann dies mit Hilfe des Interpretaionspapiers
Gesamtheit von Maschinen des BMAS beantwortet werden.
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/interpretationspapier-gesamtheit-maschinen.pdf
Schöne Grüße
Felix Salomon
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Frage 1851
gestellt von: Daniel Brünkmans
am: 08.06.2021
Thema: ATEX-2014/34/EU Zündgefahrenanalyse bei eingeschränkter
bestimmungsgemäßer Verwendung des Geräts bis maximal
Ex-Zone 2
Guten Tag,
ich habe eine Frage in Bezug auf die Anwendung
der ATEX (2014/34/EU) im Zusammenhang mit der Betrachtung eines
mechanischen Ventils. Das Ventil soll bestimmungsgemäß
im Ex-Bereich eingesetzt werden, allerdings nur bis zur Ex Zone
2. Der Einsatz in den Zone 1 oder 0 sind nicht zulässig, bzw.
vorgesehen.
Frage:
Wenn man nun eine Zündgefahrenanalyse durchführt, muss
man diese immer für das gesamte ATEX Spektrum berücksichtigen,
oder kann man jenes durch die Definition der bestimmungsgemäßen
Verwendung innerhalb der Betriebsanleitung des Ventils auch einschränken?
Wenn ich innerhalb der Zündgefahrenanalyse mögliche potentielle
Zündquellen - welche von dem Ventil ausgehen könnten -
dahingehend untersuche, ob diese zu wirksamen Zündquellen werden
können, ist es ja ein Unterschied ob ich mich in der Zone 0
bewege und den zweifachen Fehlerfall betrachte oder in der Zone
1 den einfachen Fehlerfall oder in der Zone 2 und ?nur? der normale
Betriebsfall zu berücksichtigen ist.
Die 2014/34/EU definiert ja in Artikel 2 (1.), dass Geräte
in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn diese ??eigene
potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion
verursachen können;?.
Wenn ich es richtig interpretiere, ist es
also zunächst entscheidend, ob das Gerät (in unserem Fall
das Ventil) potentielle Zündquellen aufweist und dadurch eine
Explosion verursachen könnte. Sprich ob das Gerät / Ventil
über wirksame Zündquellen verfügt oder nicht. Oder?
Würde das Ergebnis der Zündgefahrenanalyse (ohne Einschränkungen
und bei einer Betrachtung bis in den zweifachen Fehlerfall hinein
(Zone 0)) dann zeigen, dass das Ventil über keine einzige wirksame
Zündquelle verfügt, würde das Gerät / Ventil
ja auch nicht in den Anwendungsbereich der 2014/34/EU fallen und
entsprechend auch nicht nach dieser Richtlinie eine CE-Kennzeichnung
erhalten. Das Gerät / Ventil dürfte aber dennoch im Ex-Bereich
bis Zone 0 eingesetzt werden, da von dem Gerät / Ventil ja
keinerlei wirksame Zündquellen (potentielle Zündquelle
welche eine Explosion verursachen könnte) ausgehen.
Ist das meinerseits so korrekt interpretiert?
Was wäre jetzt der Fall, wenn ich in der Betriebsanleitung
über die bestimmungsgemäße Verwendung den Ex-Bereich
entsprechend einschränken würde. Ich würde z.B. die
Angabe machen, dass das Gerät / Ventil im Ex-Bereich nach ATEX
2014/34/EU nur bis zur Zone 2 eingesetzt werden darf.
Wäre dieses Vorgehen so möglich?
Ich würde dann in dem beschriebenen Fall in der durchzuführenden
Zündgefahrenanalyse das Gerät / Ventil in Bezug auf wirksame
Zündquellen entsprechend nur im normalen Betriebsfall untersuchen
und nicht z.B. den oder die Fehler welche auftreten könnten
(wie z.B. den möglichen Bruch einer Feder mit potentieller
gespeicherter Energie im Fehlerfall). Zeigt das Ergebnis der Zündgefahrenanalyse
(unter Berücksichtigung der Einschränkungen aus der bestimmungsgemäßen
Verwendung der Betriebsanleitung des Ventils, dass selbiges nur
für den Ex-Bereich bis Zone 2 eingesetzt werden darf), dass
das Ventil über keine einzige wirksame Zündquelle (im
Normalbetrieb) verfügt, würde das Gerät / Ventil
innerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung doch dann
ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der 2014/34/EU fallen und
entsprechend auch nicht nach dieser Richtlinie eine CE-Kennzeichnung
erhalten dürfen. Es würde dann aber auch ohne Ex-Kennzeichnung
bis zur Zone 2 im Ex-Bereich bestimmungsgemäß und sicher
eingesetzt werden dürfen. Korrekt?
Ich hoffe ich konnte den Sachverhalt verständlich
schildern. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir Rückmeldung
dazu geben würden, ob meine Interpretation so korrekt ist.
Falls dem nicht so ist, wie ist dann in den geschilderten Fällen,
speziell wenn das Gerät nur bis Zone 2 bestimmungsgemäß
eingesetzt werden soll und innerhalb dieses Betrachtungsrahmens
keine wirksamen Zündquellen besitzt, richtig zu verfahren.
Antwort noch ausstehend
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