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Frage 150
Gestellt von: Dieter Thon, Essen
am: 24.02.2010
Thema: Unvollständige Maschinen
Sehr geehrter Herr Preis,
in der Norm ist zu lesen, dass "Antriebssysteme"
unvollständige Maschinen sind.
Wir projektieren, fertigen, liefern und nehmen
in Betrieb die komplette Elektrotechnik für Steuerungs- und
Antriebssysteme, also im wesentlichen Schaltschränke mit NS-Verteilungen,
Steuerungen und Regelungen, Antriebsspeisungen (Strom- und Umrichter)
und in manchen Fällen auch die Motoren dazu.
Dieses Equipment ist zum Einbau in eine Anlage bestimmt, beispielsweise
ein Walzgerüst.
Nun stellt sich für uns die Frage, ob
diese elektrotechnischen Ausrüstungen bzw. Kombinationen davon
auch unvollständige Maschinen im Sinne der MRL sind und damit
Einbauerklärung, Risikobeurteilung und Montageanleitung zu
erstellen sind.
Ist hier auch die Anwort auf Frage 73 gültig? Also eine Bescheinigung
erstellen mit den eingehaltenen Normen (formlos ?), aber nicht die
für unvollständige Maschinen geforderten und oben genannten
Dokumente?
Besten Dank für Ihre Antwort !
Gruß
Dieter Thon
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Thon,
Ihre Vermutung ist richtig. Steuerung usw. sind keine unvollständigen
Maschinen. Sie sollten Bescheinigungen erstellen, mit der Angabe
der angewandten Normen. Was der Kunde sonst an Dokumentation bekommt,
orientiert sich daran, was der Kunde zur gefahrlosen Inbetriebnahme/Betrieb/Wartung
usw. benötigt. Elektromotore fallen unter die Niederspannungsrichtlinie.
Für diese ist eine Konformitätserklärung zu erstellen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 149
Gestellt von: anonym
am: 23.02.2010
Thema: Konformitätserklärung vom Lieferanten
Sehr geehrter Herr Preis,
ich arbeite in einem Unternehmen, das oft
Hersteller und Betreiber zugleich ist. Hierfür wird die komplette
Technische Dokumentation in unserem Hause erstellt.
Außerdem wird, wenn Maschinen und Teilmaschinen gekauft werden,
die komplette Steuerung einschließlich Programmierung in unserem
Hause gemacht. D.h. im Klartext, dass wir doch immer nur unvollständige
Maschinen kaufen, oder sehe ich das falsch?
Nun ist es trotzdem so, dass wir von kaufmännischer Seite her,
trotzdem immer die Konformitätserklärung verlangen und
diese teilweise auch bekommen. Wie ist denn da die rechtliche Sachlage?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Vermutung ist sehr wahrscheinlich richtig. Maschinen ohne Steuerung
sind in der Regel unvollständige Maschinen. Sie sollten daher
die Einbauerklärung statt der Konformitätserklärung
verlangen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 148
Gestellt von: anonym
am: 22.02.2010
Thema: Niederspannungsrichtlinie - Schaltschränke
Sehr geehrter Hr. Preis.
Wir bauen MCC´s, Automatisierungsschränke,
Niederspannungsverteilerschränke oder auch einzelne Tafeln,
die in bestehende Gehäuse der Kunden eingehängt werden.
In den Automatisierungs-schränken befinden sich die CPU´n,
z.B. für die Steuerung einer Maschine (geliefert durch den
Kunden).
Nach Durchsicht der Frage 99 und ihrer Antwort bin ich verunsichert.
Wir kennzeichnen unsere Schränke (meist Rittal-Gehäuse)
mit dem CE-Zeichen und stellen eine Konformitätserklärung
gemäß Niederspannungsrichtlinie aus, wobei wir auf die
DIN EN60439-1 (VDE 0660 Teil/Part 500) (IEC 60439-1 :1999+A1 :2004)
verweisen. Daher folgende Fragen:
1. Ist dieser Aufwand gar nicht nötig bei den Automatisierungsschränken,
viellicht sogar falsch? Die Kunden verlangen jedoch danach.
2. Wie sieht es mit den MCC´s und NSV´s aus?
3. Jetzt verlangt ein Kunde, dass die Konformitätserklärung
auch die ATEX-Produktrichtlinie mit berücksichtigen müsste,
weil über die I/O-Karten im Feld explosionsgeschützte
Bauteile mit dem Schrank verbunden sind.
4. Die Ergänzung um die EMV-Richtlinie kann ich dann verstehen,
wenn wir FU´s einbauen würden. Wie sieht das prinzipiell
aus für Automatisierungsschränke?
Vielen Dank für die Beantwortung
der Fragen!
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
für einzeln in Verkehr gebrachte Schaltschränke macht
die CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie Sinn.
zu 2. Was sind MCCs und NSVs? Niederspannungsversorgungseinrichtungen?
zu 3. Nach ATEX-Richtlinie müssen Schaltschränke CE-gekennzeichnet
werden, wenn diese in explosionsgefährlichen Bereichen verwendet
werden.
zu 4. Die Konformität nach EMV-Richtlinie wird üblicherweise
ebenfalls für die gesamte Maschine (mit Schaltschrank) bescheinigt.
Sie müssen den Schaltschrank EMV-gerecht, also nach EMV-Normen
bauen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 147
Gestellt von: Herrn/Frau Ben,
Carl-Zeiss 3D
am: 19.02.2010
Thema: Herausgabe von techn. Dokumenten
Hallo,
ich bin auf der Suche nach einer Art Übersicht,
aus der hervorgeht, wie nach der neuen Maschinenrichtlinie in der
technischen Dokumentation zu verfahren ist.
Wenn ich ein Produkt ausliefere, stellen sich mir folgende Fragen:
a) Welche techn. Dokumente MUSS ich dem Kunden
generell mitliefern (Maschine/unvollständige Maschine)?
b) Welche techn. Dokumente KANN der Kunde anfordern, sodass ich
sie ihm bereitstellen muss?
c) Welche techn. Dokumente MUSS ich NICHT dem Kunden bereitstellen,
wenn dieser entsprechenden Forderungen stellen würde.
Gibt es da eine Übersicht, eine Liste
oder ähnliches?
Denn in der MRL konnte ich leider nichts eindeutiges finden...
Vielen Dank,
Ben
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Ben,
für Maschinen müssen dem Kunden die Betriebsanleitung
und die Konformitätserklärung geliefert werden. Für
unvollständige Maschinen müssen die Einbauerklärung
und eine Montageanleitung geliefert werden. Der Kunde muss anhand
der Betriebsanleitung/Montageanleitung alle Lebensphasen der Maschine/unvollständigen
Maschine (sofern vorgesehen) gefahrlos durchführen können.
Dementsprechend sind die Dokumente inhaltlich zu gestalten. Risikobeurteilungen
stehen dem Kunden nicht zu, dürfen ihm aber geliefert werden.
Dieses Dokument ist für die Behörden bereitzuhalten.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 146
Gestellt von: Sabine Angela Klotz,
Wolfach
am: 17.02.2010
Thema: Betriebsanleitungen für Messemaschinen
Sehr geehrter Herr Preis,
Messemaschinen benötigen eine Betriebsanleitung
nach Maschinenrichtlinie. Muss die Betriebsanleitung auch in die
Landessprache übersetzt werden, in der die Maschine ausgestellt
wird?
Ich bedanke mich für Ihre Mühe
Mit freundlichem Gruß
Sabine A. Klotz
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Klotz,
da Maschinen, die auf Messen ausgestellt werden, grundsätzlich
die Anforderungen der Maschinenrichtlinie nicht erfüllen müssen,
sofern in angemessener Weise auf diesen Zustand der Maschine an
der Maschine selbst hingewiesen wird, muss die Betriebsanleitung
nicht übersetzt werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 145
Gestellt von: Steffen Fassl,
Schlitz
am: 13.02.2010
Thema: Betriebsanleitung
Hallo,
ich möchte wissen ob ich mehrere ähnliche Maschinen (
Rollenförderer, Kettenförderer und Bandförderer )
in einer Betriebsanleitung erfassen kann, oder ob es für jeden
Typ eine eigene Anleitung sein muss.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Fassl,
dies ist möglich. Wichtig ist hierbei, dass aus der Anleitung
deutlich hervorgeht, welchen Typ der Kunde erworben hat.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 144
Gestellt von: Thomas Kuehn, Ilshofen
am: 10.02.2010
Thema: Umlabeln von Pumpen
Sehr geehrter Herr Preis,
als Hersteller von Pumpen haben wir einen
Kunden, der Pumpen von uns bezieht und diese an Stelle unseres mit
seinem Firmenlabel ausstattet. Wer muss die Konformitätserklärung
u. die Risikobeurteilung erstellen?
Wir sollen dem Kunden eine neutral gestaltete Betriebsanleitung
erstellen. Gibt es etwas zu beachten?
Wie würden Sie vorgehen? Vielen Dank!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Kuehn,
formal gesehen ist immer derjenige der Hersteller einer Maschine,
der sich auf der Maschine als Hersteller ausgibt. Deshalb muss die
Konformitätserklärung auch den Namen des Kunden erhalten.
Die Risikobeurteilung kann von Ihnen erstellt werden, jedoch muss
der Bevollmächtigte des Herstellers für die technischen
Unterlagen hierauf Zugriff haben.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 143
Gestellt von: anonym
am: 09.02.2010
Thema: Mehrsprachige Konformitätserklärung und Betriebsanleitung
Sehr geehrter Herr Preis,
wie muss man eine mehrsprachige Betriebsanleitung
bzw. Konformitäts- und Einbauerklärung nach 1.7.4.1. a)
und b) versehen, wenn sich auf dieser u.a. auch die Originalsprache
befindet?
MFG
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
es sollte in allen drei Dokumenten deutlich werden, welches die
Originalsprache und welches die Übersetzungen sind.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 142
Gestellt von: anonym
am: 08.02.2010
Thema: Not-Aus
Wird EN 13849-1 erfüllt, wenn das Not-Aus-Relais
1-kanalig ist?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
dies hängt von der Risikoeinschätzung ab. Für manche
Anwendungen ist die 1-kanalige Ausführung erlaubt. Wenn Sie
eine Risikoeinschätzung nach EN 13849 durchführen, erhalten
Sie den erforderlichen Performance-Level (PL). Dieser ist maßgebend
für die Auswahl der Sicherheitsbauteile.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 141
Gestellt von: M. Berens
am: 03.02.2010
Thema: Konformitätserklärung
Sehr geehrter Herr Preis,
muss eine Ersatzteilliste zwingend auch in die Amtssprache des Lieferlandes
übersetzt werden?
Oder ist eine Übersetzung nicht notwendig wenn z.B. mit Explosionszeichnungen,
Index und Atikelnummern gearbeitet wird?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Berens,
als Bestandteil der Betriebsanleitung muss die Ersatzteilliste grundsätzlich
übersetzt werden. Die textlose Variante ist, sofern für
den Kunden gut verständlich, auch in Ordnung.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 140
Gestellt von: M. Berens
am: 03.02.2010
Thema: Konformitätserklärung
Sehr geehrter Herr Preis,
wir beziehen CNC-Maschinen von einem Lieferanten
und rüsten diese dann mit unserer Software aus, bevor wir sie
an den Endkunden verkaufen.
Ist es richtig, dass der Lieferant die Konformität der Maschine
nach Anhang II B ausstellt und wir dann (da wir die Maschine in
Verkehr bringen) die Konformität der Maschine nach Anhang II
A ausstellen müssen, oder gilt der Verkauf der Maschine vom
Lieferanten an uns als "in Verkehr bringen"?
Sollte der Lieferant die Konformität der Maschine mit der Software
nach Anhang II A ausstellen, darf dann kein update mehr von uns
aufgespielt werden, da für eine andere Version keine Konformität
der Software vom Lieferanten erteilt werden kann?
Wie ist Seitens der MRL 2006/42/EG hier zu verfahren?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Berens,
die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise im ersten Teil Ihrer Frage
ist in Ordnung. Ihr Lieferant bringt eine unvollständige Maschine
in Verkehr und Sie anschließend eine Maschine. Wenn Sie mit
der Software quasi als Lieferant für den Maschinenhersteller
beauftragt sind und der Hersteller der Maschine die Konformität
bescheinigt, können trotzdem Updates aufgespielt werden. Sie
sollten in diesem Fall eine Bescheinigung ausstellen, die deklariert,
welche Normen Sie bei der Programmierung angewandt haben, also beispielsweise
die EN 62061 oder EN 13849.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 139
Gestellt von: Haymo Bregler,
Crailsheim
am: 03.02.2010
Thema: Baugruppe und Komponenten
Sehr geehrter Herr Preis,
steht es einem Hersteller frei, eindeutig
nicht unter die MRL fallende Baugruppen oder Komponenten, z.B. Kupplungen,
mit einer Einbauerklärung nach MRL in Verkehr zu bringen und
sie damit zu "unvollständigen Maschinen" zu machen,
obwohl sie das nicht sind (VDMA-Positionspapier vom 27.03.2009,
Leitfaden zur MRL vom Dezember 2009, §37) oder ist das irgendwo
eindeutig untersagt?
Dieselbe Frage könnte sich natürlich auch für "unvollständige
Maschinen" stellen, wenn ein Hersteller daraus eine "Maschine"
machen möchte.
Für Ihre geschätzte Antwort danke
ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüssen
Haymo Bregler
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Bregler,
in der Kommentierung zur alten Maschinenrichtlinie finden wir einen
Hinweis, dass die Maschinenrichtlinie nicht unsinnig weit ausgelegt
werden darf, dass das Ziel, sichere Maschinen in Verkehr zu bringen,
nicht aus den Augen verloren gehen soll. Sie dürfen mit den
Maschinenrichtlinien-Dokumenten nicht "Werbung" betreiben.
Wenn Ihre Kupplungen aber dadurch sicherer werden, indem Sie für
diese das Verfahren, das für die unvollständigen Maschinen
vorgesehen ist, durchführen, und wenn zumindest die Grundkriterien
für die Einstufung zutreffen, spricht m.E. nichts dagegen,
die Maschinenrichtlinie anzuwenden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 138
Gestellt von: anonym
am: 02.02.2010
Thema: Risikobeurteilung
Als Konstrukteur in einem Maschinenbauunternehmen
habe ich die gesetzliche Verpflichtung, für meine konstruierten
Anlagen eine Risikobeurteilung durchzuführen.
Bleibe ich weiter in der Verantwortung, wenn mir mein Arbeitgeber
nicht die Zeit gibt, diese zu erstellen?
Welche Möglichkeiten habe ich, darauf zu reagieren?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage sollten Sie besser zusätzlich an einen Juristen
richten, der sich im Arbeitsrecht gut auskennt. Es ist aber davon
auszugehen, dass Sie vom Produkthaftungsrecht her in diesem Fall
keine Verantwortung übernehmen müssen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 137
Gestellt von: Alexander Pelz,
Fulda
am: 01.02.2010
Thema: Risikobeurteilung für "festes" Lastaufnahmemttel
Sehr geehrter Herr Preis,
ich versuche derzeit eine Risikobeurteilung
für eine Vakuum-Sauganlage zu erstellen.
Diese ist jedoch "dauerhaft" an
der Maschine angebracht und fällt demnach nicht unter die
DIN EN 13155, da diese Norm ja nur für "lose" Lastaufnahmemittel
gültig ist.
Nun meine Frage, nach welcher Norm ich mich
richten kann bzw. muss. DIN EN 1726-1 schließt wiederum nur
"Standard-Anbaugeräte" wie Gabelzinken oder Gabelträger
in die Betrachtung mit ein.
Vielen Dank für die Hilfe,
Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Pelz
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Pelz,
wenn Gefährdungen bei Ihrer Anlage ähnlich sind wie bei
den losen Lastaufnahmemitteln, können Sie einzelne Aspekte
aus der Norm übernehmen. Welche Normen außerdem angewandt
werden sollten, muss eine Normenrecherche ergeben, deren Durchführung
allerdings eine genauere Kenntnis der Maschine erfordert.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 136
Gestellt von: Jutta Robak, Alpiersbach
am: 01.02.2010
Thema: Risikobeurteilung - Lieferung an den Kunden?
Sehr geehrter Herr Preis,
unsere Kunden verlangen immer wieder die
Risikobeurteilung mit der Betriebsanleitung mitgeliefert. Nach meiner
Information (durch Seminare) verbleibt die Risikobeurteilung beim
Hersteller.
Müssen wir die Risikobeurteilung dennoch an unseren Kunden
weitergeben, wenn er sie verlangt? Oder können wir dieses ablehnen
mit der Begründung, dass dies zur Technischen Dokumentation
ausschließlich des Herstellers gehört, und die CE - Erklärung
ausreichend für unseren Kunden ist, weil diese ja erklärt
dass wir unter anderem eine Risikobeurteilung erstellt haben müssen
nach MRL.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Robak
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Robak,
der Kunde hat keinen rechtlichen Anspruch auf die Risikobeurteilung,
es sei denn, es wurde vertraglich vereinbart, dass die Risikobeurteilung
Bestandteil Ihrer Lieferung ist. Ihre Argumentation dem Kunden gegenüber
ist in Ordnung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 135
Gestellt von: Peter Pollner,
Fürstenfeldbruck
am: 30.01.2010
Thema: Niederspannungsrichtlinie Risikobeurteilung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der Anwendung der Niederspannungsrichtlinie auf elektrische
Drehübertrager (Schleifring) ist mir aufgefallen, dass in der
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG im Gegensatz zur Maschinenrichtlinie
2006/42/EG keine Risikobeurteilung bzw. Gefahrenanalyse gefordert
wird.
In der Maschinenrichtlinie ist in Anhang 1 explizit ein iteratives
Vorgehen zur Risikobeurteilung und der Risikominimierung gefordert.
Diese eindeutige Aufforderung zur Vorgehensweise bei der Konstruktion
von Maschinen kann ich bei der Niederspannungsrichtlinie nicht finden.
Meine Frage: "Ist eine Gefahrenanalyse bzw. eine Risikobeurteilung
für das Herstellen und Inverkehrbringen von elektrischen Bertriebsmitteln
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vorgeschrieben oder nicht?"
Für eine Antwort wäre ich Ihnen
dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Peter Pollner
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Pollner,
im Anhang IV schreibt die Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG vor,
dass "eine Beschreibung der zur Erfüllung der Sicherheitsaspekte
dieser Richtlinie gewählten Lösungen ..." bereitgestellt
werden muss, sofern die relevanten Normen nicht angewandt wurden
bzw. sofern es keine Normen gibt. Dies kommt in der Regel einer
Risikobeurteilung gleich. Eine explizite Forderung nach einer Risikobeurteilung
gibt es nicht.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 134
Gestellt von: Torsten Reißmann
am: 29.01.2010
Thema: Dokumentation für Schaltschrank
Sehr geehrte Damen und Herren,
welche Dokumentation muß ein Schaltschrankbauer,
wie im folgenden Fall dargestellt, beibringen.
Es wird ein Schaltschrank mit CE-Kennzeichen nach der Niederspannungsrichtlinie
eingekauft.
Dieser wird dann entweder:
a: einem Lieferanten einer Maschine beigestellt
b: an eine vorhandene Maschine angeschlossen
Ein Schaltschrank ist ja nicht als unvollständige
Maschine im Sinne der neuen Maschinenrichtline zu verstehen, in
welcher ja geregelt ist, was dokumentiert werden muß.
Welche Vorschriften bzgl. der Dokumentation
gelten dann für den Schaltschrankbauer?
Mit freundlichen Grüßen,
T. Reißmann
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Reißmann,
für Schaltschränke wird üblicherweise eine Bescheinigung
ausgestellt, die auszeichnet, welche Normen bei Konstruktion/Bau
angewandt wurden (z.B. EN 60204). Wenn Schaltschränke an Maschinen
angeschlossen werden, werden sie zusammen mit der Maschine CE-gekennzeichnet
und entsprechend dokumentiert.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 133
Gestellt von: anonym
am: 29.01.2010
Thema: Einbauerklärung vs. Konformitätserklärung
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind Hersteller von Dosier-Anlagen die unterschiedlichste flüssige
Medien in Verfahrenstechnische Prozesse dosieren. Zu diesem Zweck
montieren wir auf ein Trägersystem meist aus PE eine Dosierpumpe,
eine Dosier-Einrichtung (Dosierventil) und eine Sauglanze. Mit dieser
Anlage wird aus einem Vorratsbehältnis eine Flüssigkeit
in ein Prozess dosiert. In unserem Haus wird nun die Frage kontrovers
diskutiert ist dies eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtline
(Artikel 2 a ) oder etwa eine unvollständige Maschine? Im letzteren
Fall müssten wir ja eine Herstellererklärung abgeben.
Wie lautet Ihre Einschätzung zu diesem Thema. Und
wenn es eine unvollständige Maschine in diesem Sinne ist, bekommt
sie ein CE – Zeichen? Oder wird nur das Verfahren wie in Artikel
13 der MRL beschrieben angewandt und die Herstellererklärung
ausgestellt?
Vielen Dank
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
oftmals ist sowohl die Einstufung als Maschine als auch die Einstufung
als unvollständige Maschine gerechtfertigt, Wenn die Einstufung
als fertige Maschine erfolgen soll, muss die Maschine allerdings
auch von der Beschreibung und Dokumentation (Betriebsanleitung)
vollständig vollständig sein. Bei der Einstufung als unvollständige
Maschine können noch Gefährdungen von demjenigen beseitigt
werden, der die Dosierpumpe einsetzt (einbaut). Folgende Fragen
können bei der Einstufung helfen: Kann das Produkt selbständig
betrieben werden, z.B. als universell einsetzbare Dosierpumpe? Ist
das Produkt steuerungstechnisch und sicherheitstechnisch von der
Anlage abhängig, in die sie eingebaut wird?
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 132
Gestellt von: Michael Berens
am: 29.01.2010
Thema: Maschinenrichtlinie
Sehr geehrter Herr Preis,
Maschinen, die wir von unseren Lieferanten
beziehen, werden schon seit Jahren in der gleichen Ausführung
(Konstruktion) an uns geliefert. Muss der Lieferant die CE-Konformitätserklärung
nach der am 29.12.2009 in Kraft getretenen MRL 2006/42/EG anpassen,
obwohl sich konstruktiv nichts an der Maschine geändert hat?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Berens,
ja, dies ist der Fall. Für alle nach dem 29.12.2009 an Sie
gelieferten Maschinen müssen die Konformitätserklärungen
nach der neuen Maschinenrichtlinie ausgestellt sein.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 131
Gestellt von: anonym
am: 28.01.2010
Thema: Müssen ab dem 01.01.2010 auch "ältere Produkte"
konform zur neuen MRL sein?
Unbekannterweise hallo,
sehe ich das richtig, dass die Anwendung
der MRL 2006/42/EG nur bei Produkten gefordert wird, die nach dem
01.01.2010 in Verkehr gebracht werden (also nach dem 01.01.2010
erstmalig(!) entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt werden)?
Oder muss die neue Richtlinie auch bei Produkten
angewendet werden, die beispielsweise vor mehreren Jahren schon
zum ersten Mal verkauft wurden? Das würde ja bedeuten, dass
alle Betriebsanleitungen, Gefahrenanalysen, usw., die entsprechend
der vorangegangenen MRL erstellt wurden, überarbeitet werden
müssen. Ebenso müsste nun eine Risikobeurteilung erstellt
werden, die ja eigentlich vor der Konstruktion einer Maschine durchgeführt
werden muss?!
Es ist doch so, dass diese Richtlinie Konstruktionen
im Sinne der Sicherheit von Maschinen begleiten soll. Im Nachhinein
zu bescheinigen, dass Maschinen, die bereits vor langer Zeit konstruiert
wurden, konform zu dieser Richtlinie sind, wäre prinzipiell
ja "Schwindel"
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Annahme ist richtig, dass die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
nur für neu inverkehrgebrachte Maschinen gilt. Das Stichdatum
ist allerdings der 29.12.2009. Für alte Maschinen sind generell
die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen Richtlinien
maßgebend.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 130
Gestellt von: Willi Blaetz
am: 28.01.2010
Thema: Produktionsmaschine
Wir planen eine Maschine fuer die Produktion
sprich das Einsetzen von Klippmechaniken in Ordnerdeckel zu importieren.
Hierzu moechte ich zum sicheren Betrieb der Anlage in Deutschland
die Anwendung der CE-Bestimmungen an den Hersteller weitergeben.
Gibt es eine grobe Umschreibung der Erfordernisse
?
Vielen Dank
mfG
Willi Blaetz
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Blaetz,
die Erfordernisse sind: Durchführen einer Richtlinien- und
Normenrecherche sowie einer Risikobeurteilung. Weiterhin das Erstellen
einer Betriebsanleitung und der Konformitätserklärung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 129
Gestellt von: Robert McLaughlin,
Detmold
am: 27.01.2010
Thema: Einbauerklärung
Wir sind Hersteller von Zahnrädern und
Getrieben.
Für die Lieferung eines Getriebes ist der Sachverhalt klar.
Hier muss eine Einbauerklärung erstellt und mitgeliefert werden.
Aber wie ist es bei einem einzelnen Zahnrad?
Ein einzelnes Zahnrad ist im Sinne der MRL keine Maschine sondern
ein elementares Bauteil. Muss ich für ein einzelnes Zahnrad
eine Einbauerklärung liefern?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr McLaughlin,
da Zahnräder keine Produkte sind, die unter die Maschinenrichtlinie
fallen, muss auch keine Einbauerklärung ausgestellt werden.
Für solche Produkte gilt die Richtlinie 2001/95/EG Produktsicherheit,
in welcher die Sicherheitsanforderungen unspezifischer formuliert
sind und keine Erklärungen wie die Konformitätserklärung
oder Einbauerklärung gefordert werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 128
Gestellt von: Dieter Hahn
am: 25.01.2010
Thema: Dokumentationsverantwortlicher
Hallo Herr Preis,
in der EG-Konformitätserklärung muss der Dokumentationsverantwortliche
mit Namen und Anschrift benannt werden. Ich erstelle in unserem
Hause ausschließlich nur die Betriebsanleitung. Andere Abteilungen
sind für die restliche Dokumentation (Elektroschaltpläne,
Ersatzteilstückliste, Maschinenzeichnungen, Risikobeurteilungen
ect.) zuständig. Ist in diesem Fall nicht der Vorgesetzte dieser
Abteilungen auch derjenige Verantwortliche, der den Behörden
Zugriff auf sämtliche Unterlagen geben kann und somit der Dokumentationsverantwortliche?
Bedanke mich für Ihre Stellungnahme.
Freundliche Grüße
Dieter Hahn
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Hahn,
wer der Dokumentationsverantwortliche ist, können Sie frei
festlegen. Die Person ist dafür zuständig (bevollmächtigt),
den Behörden die Technische Dokumentation auf begründetes
Verlangen zuzusenden. Diese Rolle sollte innerbetrieblich definiert
und dokumentiert werden. Der Dokumentationsbevollmächtigte
(Dokumentationsverantwortliche) kann sowohl auf Unternehmensebene
als auch auf Projektebene definiert werden. Siehe hierzu auch Frage/Antwort
79 im Forum.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 127
Gestellt von: Thorsten Forsch
am: 22.01.2010
Thema: Fallen Produkte aus harmonisierten Normen automatisch unter
die Maschinenrichtlinie?
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind Hersteller von Stückgutförderern
und Förderanlagen und ich bin seit kurzem für die Dokumentation
und CE-Kennzeichnung unserer Produkte zuständig.
Für die angetriebenen Förderer
richten wir uns nach der Maschinenrichtlinie. Bei den harmonisierten
Normen trifft für uns hauptsächlich die EN 619 zu.
Nun meine Frage:
In der EN 619 sind auch Schwerkraftrollenbahnen bzw. nicht angetrieben
Rollen aufgeführt.
Wenn ich mir die Definition einer Maschine ansehe, dann trift diese
auf eine Schwerkraftrollenbahn nicht zu. Leider werden diese Produkte
auch ohne Anbindung an eine andere Maschine (zum Beispiel als Kommisionstrecke
in einem Lager) genutzt.
Wie kann ich ein solches Produkt für
die CE-Kennzeichnung einstufen?
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Broß
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Broß,
den nicht angetriebenen Förderen wird durch das Fördergut
die entsprechende Energie zugeführt, durch die es zu Gefährdungen
kommen kann. Sie sollten für die Förderer die CE-Kennzeichnung
vornehmen. Dass die nicht angetriebenen Rollenbahnen in der EN 619
gelistet sind, ist ein wichtiges Indiz für die Zugehörigkeit
zur Maschinenrichtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 126
Gestellt von: anonym
am: 21.01.2010
Thema: Ce-Kennzeichnung für Spritzguss- bzw. Press-Werkzeuge
Ist bei Herstellung von Spritzguss- bzw.
Presswerkzeugen mit hydraulischen Schiebern eine CE-Kennzeichnung
seit 29.12.2009 erforderlich oder handelt es sich dabei um eine
unvollständige Maschine für welche keine Kennzeichnung
erforderlich wäre?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
je nach Ausführung und Vollständigkeit der Werkzeuge und
der Technischen Dokumentation derselben können solche Werkzeuge
"Auswechselbare Ausrüstungen" oder "unvollständige
Maschinen" sein. Beachten Sie hierzu auch Frage 97 im Forum
(Weitere
Fragen (Fragen 51 - 100)).
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 125
Gestellt von: Wolfgang Mackowiak,
Münster
am: 21.01.2010
Thema: Richtlinie für Gartenpumpe
Wir dokumentieren u.a. glegentlich elektrische
Gartenpumpen für den nicht gewerblichen Bereich (Consumer).
Gehören auch diese zu den nach MRL Art 1.k von ihr ausgeschlossenen
Erzeugnissen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Mackowiak,
Gartenpumpen gehören mit in den Anwendungsbereich und sind
nicht von der Maschinenrichtlinie ausgenomen, da die Pumpen m.E.
keine Haushaltsgeräte sind. Weiteres Argument für die
Zugehörigkeit zur Maschinenrichtlinie ist, dass die Normen
zu den Förderpumpen der Maschinenrichtlinie zugeordnet sind.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 124
Gestellt von: anonym
am: 15.01.2010
Thema: Mietmaschinen
Sehr geehrter Herr Preis,
wir vermieten ab und zu diverse Maschinen,
die auch schonmal 10 Jahre und älter sind an Gießereien.
Neue Maschinen werden von uns mit Einbauerklärung usw. ausgeliefert.
Muss eine alte Mietmaschine nach der neuen MRL betrachtet und ggf
nachgebessert werden? (wenn das überhaupt möglich ist)
Darf diese alte Maschine also heute noch überhaupt in Verkehr
gebracht also vermietet werden?
Vielen Dank
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich sind für die Maschinen immer die Anforderungen
(Richtlinien) einzuhalten, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringes
gegolten haben bzw. gelten. Beim erneuten Vermieten ist nicht von
einem erneuten Inverkehrbringen auszugehen. Wenn die Maschinen allerdings
wesentlich verändert werden, muss neu CE-gekennzeichnet werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 123
Gestellt von: Thorsten Hofer
am: 15.01.2010
Thema: Risikobewertung
Sehr geehrter Herr Preis,
Die Risikobeurteilung ist die Gesamtheit
des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und eine Risikobewertung
umfasst.(DIN EN ISO 14121-1:2007; 3.14) Die Risikoanalyse (Festlegung
der Grenzen der Maschine, Identifizierung der Gefährdungen
und Risikoeinschätzung) habe ich bereits durchgeführt
und dokumentiert. Wie könnte man eine Risikobewertung durchführen
und dokumentieren? In Ihrer sehr anschaulichen Beispiel-Risikobeurteilung
habe ich diesen Punkt leider auch nicht gefunden.
Mit freundlichen Grüßen
und schon einmal bestem Dank, Thorsten Hofer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hofer,
wie Sie das Risiko bewertet haben, geht aus der Beschreibung der
Maßnahme hervor. Wenn Sie eine Maßnahme für erforderlich
halten und dies so dokumentieren, ist das die Entscheidung, die
aus der Risikoeinschätzung hervorgeht. Risikobewertung bedeutet
die Entscheidung, ob eine Maßnahme notwendig ist oder nicht.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 122
Gestellt von: Raphael König
am: 15.01.2010
Thema: Verlängerung EN 954-1 und Konformitätserklärung
Hallo Herr Preis,
Einige Fragen zur MRL/Normen:
EN 954:
Nachdem die Vermutungswirkung der EN 954
verlängert wurde, besteht noch die Möglichkeit, nach dieser
harmonisierten Norm vorzugehen.
Unser Wunsch ist jedoch, bereits nach der neuen Norm vorzugehen.
Allerdings soll diese Umstellung, speziell bezügl. sicherheitsbezogener
Bauteile, erst im Laufe des Jahres in unserem Unternehmen komplett
umgestellt werden. Solange realisieren wir die Gefährungsbewertung
in der Risikobeurteilung über den erforderlichen PL, jedoch
wird dieser geforderte PL noch nicht normgerecht (z.B. mit SISTEMA)
verifiziert/validiert.
Besteht die Möglichkeit, auf Teil 1 der 13849 in der EG-Konformitätsbewertung
zu verweisen, oder ist diese „Übergangsvorgehensweise“
nicht zu empfehlen.
Hat es Nachteile, wenn man nach der alten
Norm 954 vorgeht bzw. welche Normen verweisen bisher bereits auf
die 13849?
EG-Konformitätserklärung
In der neuen EG-Konformitätserklärung
soll man die harmonisierten Normen und deren Fundstellen angeben.
Das aktuelle EU-Amtsblatt C309 (+Änderung C321) listet die
Normen auf.
Wie sollte man die Norm in der EG-K. angeben, speziell bei Erweiterungen
zu Normen wie z.B. EN ISO 12100-1:2003/A1:2009 etc.? Reicht die
Angabe der Erweiterung oder muss auch die auf der Änderung
basierende Norm (EN ISO 12100-1:2003)explizit angegeben werden?
Weiterhin: Sollte man auf DIN EN...Normen verweisen oder auf EN...Normen?
Über einige erhellende Antworten
wäre ich sehr dankbar!
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr König,
wenn Sie in der Konformitätserklärung angeben, dass Sie
nach der EN 13849 vorgegangen sind, sollten Sie sie auch wo möglich
und notwendig korrekt anwenden. Vorteil bei der EN 13849: Bei der
Validierung werden Faktoren mit einbezogen, die bei der EN 954 unberücksichtigt
bleiben - Ihr System wird sicherer. Nachteil: Viele C-Normen geben
an, welche Steuerungskategorie nach EN 954 erreicht werden soll,
nicht aber, welcher Performance-Level.
Zur Konformitätserklärung: Es genügt m.E., wenn Sie
die Normennummer zusammen mit dem vorangestellten DIN EN (ISO) angeben,
hierbei wird dann vorausgesetzt, dass Sie die zur Zeit des Inverkehrbringens
gültige Fassung angewandt haben. Das Anwenden der jeweils gültigen
Fassung wird im Übrigen auch von Ihnen erwartet.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 121
Gestellt von: Andre Beer
am: 14.01.2010
Thema: CE-Kennzeichnung eines Lastaufnahmemittels
Guten Tag,
im Rahmen meiner Tätigkeit als Konstrukteur habe ich einen
Greifer zum Transportieren von Klappblechen konstruiert. Der Greifer
ist aufgebaut wie ein handelsüblicher Plattenreifer mit Seilzug.
Der Greifer soll nur in unserer Werkstatt eingesetzt werden.
Was muß alles beachtet werden (CE-Zeichen), daß der
Greifer auch in der Werkstatt eingesetzt werden darf, ohne gegen
die Gesetze zu verstoßen.
Für Ihr Bemühen bedanke ich mich im vorraus.
MfG
Andre Beer
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Beer,
die allgemeinen Anforderungen für Lastaufnahmemittel sind das
Vornehmen einer Risikobeurteilung, die Erstellung einer Betriebsanleitung
und Ausstellung der Konformitätserklärung. Die spezielleren
Anforderungen sind in der neuen
Maschinenrichtlinie und in den für Lastaufnahmemittel relevanten
Normen, vor allem in DIN EN 13155 - lose Lastaufnahmemittel - aufgelistet.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 120
Gestellt von: Stephan Reis
am: 14.01.2010
Thema: Einbauerklärung - welche Sprache?
Guten Tag,
die Montageanleitung für eine unvollständige
Maschine muss in einer der gültigen Amtssprachen ausgeführt
sein, was ist mit der Einbauerklärung, muss diese in der Sprache
des Verwenderlandes ausgestellt werden oder ebenfalls wie die Montageanleitung?
Vielen Dank für die Hilfe!
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Reis,
die Sprache der Einbauerklärung muss laut Maschinenrichtlinie
2006/42/EG in der Sprache des Verwenderlandes und in der Sprache
des Herstellerlandes erstellt werden, denn es gelten hier die gleichen
Vorschriften wie für Betriebsanleitungen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 119
Kommentar zu Frage 112
Gestellt von: Thorsten Hofer,
Bremer Ingenieurbüro GmbH
am: 14.01.2010
Thema: Diagramm zur Risikoeinschätzung
Sehr geehrter Herr Preis,
ich habe die DIN EN 1050 in der Deutschen
Fassung EN 1050 : 1996 vorliegen, kann aber den genannten Risikographen
dort nicht finden. Können Sie bitte auch die Abschnittsnummer
nennen, unter der er zu finden ist.
Was mich eigentlich interessiert ist die weitere Verwendeng der
ermittelten Ergebnisse aus dem Risikodiagramm. Was sagt ein Ergebnis
von 0 bis 10 aus und welche weiteren Maßnahmen/Aktivitäten
muss man in Abhängigkeit der ermittelten Höhe des Resultats
ergreifen?
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Hofer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hofer,
das Diagramm stammt aus einer älteren Fassung der EN 1050,
wobei mir diese Fassung leider nicht vorliegt.
Aus den Ergebnissen können Sie nicht direkt eine Maßnahme
ableiten, aber das Verfahren hilft, ein realistisches Bild von der
Risikohöhe der Gefährdung zu erhalten. Erst wenn Sie Erfahrung
mit dem Diagramm gesammelt haben und vorgeschlagene/vorgeschriebene
Maßnahmen aus C-Normen zum Vergleich haben, können Sie
aus den Zahlen direkter eine Vorgehensweise zur Risikominderung
ableiten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 118
Gestellt von: anonym
am: 13.01.2010
Thema: Maschine oder unvollständige Maschine?
Wir haben eine Stanzvorrichtung gebaut, die
in eine Maschine integriert werden soll. Sie hat noch keinen Motor
für den Antrieb, ist aber dafür vorbereitet. Der Kunde
bestellt den Motor und baut ihn dann selbst ein. Zusätzlich
ist die Station aber mit einem Drehstrommotor ausgestattet, der
es erlaubt die Station in Querrichtung um 5-10mm zu verfahren, um
zum Beispiel die Station auf die Materialbahn einzustellen. Die
Station an sich kann ohne den Antriebsmotor nicht betrieben werden,
aber durch den Anschluss des Drehstrommotors könnte die Querregisterverschiebung
durchgeführt werden.
Meine Frage lautet nun: Handelt es sich um eine Maschine im Sinne
der MRL oder "nur" um eine unvollständige Maschine?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
bei solchen Grenzfällen kommt es immer auch darauf an, wie
vollständig die Sicherheitseinrichtungen sind und wie das Produkt
in der Dokumentation beschrieben wird. Geben Sie eine Betriebsanleitung
mit, in der sämtliche Lebensphasen der Maschine beschrieben
werden? Soll lediglich eine Montageanleitung erstellt werden? Wenn
Sie die Maschine als solche einstufen möchten, müssen
Sie den rundum sicheren Betrieb gewährleisten/beschreiben.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 117
Gestellt von: Dr. Reinhard Vogt,
ESAB Cutting Systems
am: 13.01.2010
Thema: Typenschild einheitlich für internationale Verwendung
Wir sind dabei, unsere Maschinen international
zu vertreiben. Auf dem Typschild müssen Angaben zu Maschinenart,
Herstellerland, Herstelldatum ... gemacht werden. Unser Ziel ist
es, die Typschilder nicht zu regionalisieren, sondern einheitlich
unabhängig vom Lieferland zu gestalten. Gibt es für die
verschiedenen Datenfelder international gebräuchliche Symbole,
die weltweit anerkannt sind, so dass auf Texte für die Feldbezeichnung
verzichtet werden kann (z.B. ein stilisiertes Kalenderblatt für
Herstelldatum oder ein stilisiertes Fabrikgebäude für
das Feld Hersteller)?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Dr. Vogt,
leider ist mir kein Dokument bekannt, in dem solche Symbole beschrieben
werden. Möglicherweise bekommen Sie von Herstellern von Typenschildern
hierzu geeignete Varianten-Angebote?
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 116
Gestellt von: Karl Z. Csermak,
ISD Ingenieurbüro
am: 11.01.2010
Thema: Konformitätsbewertung
Sehr geehrte Damen und Herren,
können Sie uns einen Link zur Feststellung
der aktuellen Liste der Produktnormen (C) mitteilen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Csermak,
die aktuellen Normenlisten finden Sie im Amtsblatt unter www.newapproach.org.
Etwas einfacher zu finden ist sie bei www.globalnorm.de.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 115
Gestellt von: Sylvia Tegtmeier,
Ideal-Werk
am: 08.01.2010
Thema: Liste der harmonisierten Normen
Auf welcher Grundlage ist die neue Normenliste
für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erstellt worden?
Wenn z.B. die grundlegenden Normen der Richtlinie EN 12100-1/2 und
EN 60204-1 nicht mehr gelistet sind, wie sollen dann bitte Hersteller
von Sonder-Maschinen eine Konformität basierend auf harmonisierten
Normen nachweisen?
MfG
Sylvia Tegtmeier
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Tegtmeier,
zur EN 12100 gibt es inzwischen eine Änderungsnorm: DIN EN
ISO 12100-1/A1. Zusamen mit dieser Norm bleibt die EN 12100-1:2004-04
gültig. Für die 60204-1 erwarten wir ebenfalls ein Änderungsdokument.
Für eine Gruppe von Sondermaschinen gibt es übrigens noch
die EN 14070 - Sicherheit von Werkzeugmaschinen - Transfer
und Einzweck oder Sondermaschinen.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 114
Gestellt von: Michael Müller
am: 08.01.2010
Thema: Technische Dokumentation
Ein Kunde verlangt die Technische Dokumentation
von Anlagen, die nicht älter als 10 Jahre sind.
Einen kompletten Satz der Dokumentation wurde dem Kunden nach Abnahme
der Anlagen mitgeliefert.
Frage: Muss die Doku dem Kunden ähnlich wie im Anhang 7 der
Maschinenrichtline beschrieben, innerhalb einer gewissen Frist ausgehändigt
werden.
Wenn ja:
- Zeitraum der Frist und wo dieses verfasst ist
- muss der Aufwand für die Zusammenstellung vom Kunden bezahlt
werden?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
dem Kunden steht rechtlich einmalig beim Inverkehrbringen die Betriebsanleitung
und die Konformitätserklärung zu. Die interne Technische
Dokumentation müssen Sie ihm generell nicht zwingend aushändigen.
Ein Anspruch wie den Behörden gegenüber (Anhang VII der
Maschinenrichtlinie) besteht nicht.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 113
Gestellt von: Claudio Usai
am: 07.01.2010
Thema: Maschine oder unvollständige Maschine
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind Hersteller von elektrischen Antrieben,
die mittels eines Elektromotors, der fest im Antrieb eingebaut ist,
über ein Getriebe eine Abtriebswelle verdreht. Weiterhin montieren
wir in unserem Hause solche Antriebe auf z.Bsp. Ringdrossselklappen.
Diese Einheiten werden dann von unseren Industriekunden in z.Bsp.
Rohrleitungen von Ofenanlagen eingebaut.
Meine Fragen:
1. Gilt der Stellantrieb als solcher schon als Maschine im Sinne
der neuen RL?
2. Gilt die "komplette Einheit" (Antrieb montiert auf
Klappe) als Maschine im Sinne der neuen RL?
3. Wie steht es mit pneumatischen Schwenkantrieben, wenn diese mit
Magnetventil, Endschalterbox oder mit einem Positioner montiert
auf einer Klappe von uns ausgeliefert werden?
Für Ihre geschätzte Antwort besten
Dank im voraus.
MfG
C.Usai
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Usai,
die Einstufung ist immer auch davon abhängig, wie Sie die Bestimmungsgemäße
Verwendung definieren und ob das Produkt schon sicher ist, wenn
es Ihre Firma verlässt oder ob die Sicherheit noch durch den
Einbauer/Verwender hergestellt werden muss. Bitte beachten Sie auch
die Fragen/Antworten 109 und 110 im Forum. Meiner Einschätzung
nach sind die Stellantriebe als unvollständige Maschinen, die
kompletten Einheiten und pneumatischen Schwenkantriebe als Maschinen
einzustufen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 112
Gestellt von: Alexander Krichbaum,
Haßfurt
am: 07.01.2010
Thema: Risikobeurteilung - Risikograph
Im Beispiel Spaltmaschine wird ein Risikograph
verwendet. Der ganz am Anfang mit den 10 Klassen und den Parametern
S0..S3, A1..A2, E1..E2, W1..W3. Mich interessiert, wo der Graph
definiert ist. Ist der in einer DIN festgelegt so wie der andere
Risikograph, der nach DIN 13849 ist? Oder hat es sich nur als einfacher
erwiesen, die Risikobeurteilung nach diesem Diagramm zu machen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Krichbaum,
der Risikograph stammt aus der EN 1050, die inzwischen nicht mehr
gültig ist. Dennoch wird der Graph sehr häufig, z.B. von
verschiedener Software zur Risikobeurteilung, immernoch benutzt.
Allerdings nur zur allgemeinen Risikoeinschätzung. Zur Bestimmung
der Kategorie oder des Performance-Levels von Sicherheitsbauteilen
werden die Graphen nach EN 954-1 und EN 13849-1 benutzt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 111
Gestellt von: Johannes Steudter,
Wissen
am: 06.01.2010
Thema: Montageanleitung bei baugleichen Maschinen
Die neue Maschinenrichtlinie verlangt, dass
jeder unvollständigen Maschine eine Montageanleitung beizufügen
ist. Muss ich nun bei 10 baugleichen Maschinen auch 10 Montageanleitungen
liefern oder genügt ein Exemplar?
Besten Dank im Voraus
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Steudter,
wenn die unvollständigen Maschinen an den gleichen Verwender
geliefert werden und Sie organisatorisch sicherstellen können,
dass die Anleitung bei der Montage dem Montagepersonal zur Verfügung
steht, könnten Sie ggf. auch nur eine Anleitung liefern. Mit
zu bedenken ist allerdings, dass die unvollständigen Maschinen
ggf. irgendwann den Besitzer wechseln. Auch in diesem Fall sollte
eine Montageanleitung dem zukünftigen Nutzer mitgegeben werden
können.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 110
Gestellt von: anonym
am: 06.01.2010
Thema: Gurtförderer als Teilmaschine - unvollständige
oder vollständige Maschine?
Sehr geehrter Herr Preis,
ich habe eine ähnliche Frage wie Herr
Schulz (Frage 97), aber mir ist der Sachverhalt nicht ganz klar
geworden.
Unser Unternehmen stellt Stetigförderer wie z.B. Gurtförderer
für Stückgut her.
Dadurch trifft für unsere Produkte hauptsächlich die EN
619 zu.
Bei einzelnen Geräten oder verkettenten Anlagen ist die Einhaltung
der geforderten Sicherheitsaspekte einfach.
Jetzt bauen wir aber auch Gurtförderer, die in eine andere
Maschine eingebaut werden. Der Gurtförderer stellt hierbei
den Abtransport des Produktes dar, welches durch die Gesamtmaschine
produziert wird.
Aufgrund der Einbausituation in der Gesamtmaschinen können
einige Sicherheitsforderungen der Norm nicht auf den Gurtförderer
selbst angewandt werden.
Die vorhandenen Gefahrenstellen werden allerdings durch Teile der
Gesamtmaschine gemindert bzw. beseitigt.
Wenn der Gurtförderer aus der Gesamtmaschine ausgebaut wird,
dann funktioniert die Gesamtmaschine nicht vollständig.
Der Gurtförderer selbst verfügt über einen elektrischen
Antrieb, d.h. wenn der Antrieb elektrisch angeschlossen wird könnte
der Gurtförderer auch ausserhalb der Gesamtmaschine "laufen".
Welche Erklärung müßte ein solches Gerät haben?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
maßgebend für die Verwendung des Förderers außerhalb
der Anlage ist die bestimmungsgemäße Verwendung. Im Abschnitt
"Bestimmungsgemäße Verwendung" der Betriebsanleitung
des Gurtförderers legen Sie fest, ob der Förderer auch
für Anwendungen außerhalb der Anlage verwendet werden
darf.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 109
Gestellt von: anonym
am: 06.01.2010
Thema: Teilmaschinen - vollständige oder unvollständige
Maschine?
Gilt eine Fördertechnik z.B. ein Gurtförderer,
die in eine andere Maschine (Gesamtmaschine) eingebaut wird, nach
neuer MRL als eine vollständige oder eine unvollständige
Maschine?
Zur Info: Die Maschine, in die die Fördertechnik
eingebaut werden soll, ist eine Gesamteinheit und keine verkettete
Förderstrecke.
Die Frage stellt sich, weil es aufgrund der
Konstruktion der Gesamtmaschine nicht möglich ist, alle vorgeschriebenen
Sicherheitsaspekte aus den Normen bei der Fördertechnik einzuhalten.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Sicherheitstechnik noch durch den Herstelller der Anlage
fertiggestellt/hergestellt werden muss, sollten Sie die Fördertechnik
als unvollständige Maschine behandeln. Beachten Sie hierzu
ggf. auch Frage 97 im Forum.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 108
Gestellt von: anonym
am: 18.12.2009
Thema: Unvollständige Maschinen
Sehr geehrter Herr Preis,
müssen schrifliche Hinweise wie z.B.
Einlass/Auslass, Betriebsflüssigkeitsanschluss, Pumpe nicht
trocken laufen lassen, die nicht mit Piktogrammen dargestellt werden
können, auch in der jeweiligen Amtssprache des Verwenderlandes
übersetzt werden? Diese Hinweise befinden sich auch
in der Betriebsanleitung.
MFG
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
dies ist der Fall und wird so unter anderem in der EN 12100 gefordert.
Beachten Sie hierzu auch Frage/Antwort 98 im Forum.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 107
Gestellt von: anonym
am: 18.12.2009
Thema: Unvollständige Maschinen
Sehr geehrter Herr Preis,
wir stellen unvollständige Maschinen
(Pumpen/Kompressoren) her. Es gibt eine Aussage vom VDMA, dass Ersatzmaschinen/Austauschmaschinen
in eine bestehenden Anlage nicht nach der neuen Maschinenrichtlinie
behandelt werden müssen. Wie sehen Sie das?
MFG
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Ersatzmaschinen schon vor dem 29.12.2009 quasi ins Ersatzteillager
geliefert wurden, unterliegen sie nicht der neuen Maschinenrichtlinie.
Werden sie nach dem 29.12.2009 in Verkehr gebracht, unterliegen
sie schon der neuen Maschinenrichtlinie. Dem Positionspapier vom
VDMA zur Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie in der Fluidtechnik
kann ich nichts Gegenteiliges entnehmen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 106
Gestellt von: anonym
am: 18.12.2009
Kommentar zu Frage: 103
Sehr geehrter Herr Preis,
herzlichen Dank für Ihre Antwort zu
Frage 103.
Könnten Sie vielleicht noch ein wenig
genauer erläutern, auf welche Kommentierung und Hinweise Sie
sich mit Ihrer Antwort genau beziehen?
Hier noch mal ein Beispiel zur Erläuterung
meiner Fragestellung und ein paar Schlussfolgerungen:
Wenn ein Unternehmen über Jahre eine
Maschine XY in einem Land der Gemeinschaft in Verkehr gebracht hat
(erstmalige in Verkehrbringung also vor dem 29.12.2009), die alle
Forderungen der MRL 98/37EG erfüllt hat und weiterhin diese
Maschine XY absolut unverändert in Verkehr bringen möchte,
greift dann hier tatsächlich auch das in Verkehr bringen nach
der MRL 2006/42/EG?
Falls MRL 2006/42/EG greift, würde das
wirtschaftlich gesehen ja für viele Unternehmen das Aus bedeuten.
Lagerbestände etc. müssten z.B. zwangsläufig überarbeitet
werden. Bereits verbaute Komponenten von Zulieferern müssten
ggf. demontiert und gegen Komponenten, die der MRL 2006/42/EG entsprechen,
ausgetauscht werden.
Mir ist klar, dass sich das "erstmalige
in Verkehrbringen" natürlich nicht auf eine Produktart
sondern konkret auf ein bestimmtes Produkt beziehen muss (also z.B.
nicht alle Zementmischer (= Produktart) - sondern lediglich der
Zementmischer Hubertus 1000 – der bereits vor dem 29.12.09
in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurde und weiterhin völlig
unverändert in Verkehr gebracht werden soll).
Wäre der Zementmischer Hubertus 1000
bisher ausschließlich in einem Drittland in Verkehr gebracht
worden und soll jetzt erstmalig in einem Land der Gemeinschaft in
Verkehr gebracht werden (als Neugerät oder Gebrauchtgerät),
dann müsste er tatsächlich die Forderungen der MRL 2006/42/EG
erfüllen, weil dies ein erstmaliges in Verkehr bringen in der
Gemeinschaft wäre.
Meine Schlussfolgerungen basieren unter anderem
auf die Ausführungen des Buchs "Die neue EG-Maschinenrichtlinie
2006/42/EG" von Hans-J. Ostermann,Thomas Klindt – Seite
45 Punkt 2.3.1.7 Thema "Inverkehrbringen". Dort werden
die Begriffe Produkt und Produktart verwendet.
Es wäre daher sehr hilfreich, von Ihnen
weitere Hinweise zu erhalten, ob "erstmaliges in Verkehr bringen"
nach 2006/42/EG sich tatsächlich auf jede einzelne fertiggestellte
Maschine bezieht.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
Zulieferteile (Komponenten von Maschinen), die vor dem 29.12.2009
geliefert und verbaut wurden, unterliegen nicht der MRL 2006/42/EG.
Das Inverkehrbringen für diese Teile liegt vor dem Stichdatum,
da der Zulieferer diese ja in Verkehr gebracht hat. In der "Kommentierung
und Erläuterungen zur Maschinenrichtlinie" finden wir
unter anderem folgenden Hinweis: "Wird eine Maschine per Katalog
angeboten, kann erst bei tatsächlicher Zurverfügungstellung
von
Inverkehrbringen gesprochen werden."
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 105
Gestellt von: B. Tonino
am: 16.12.2009
Thema: CE bei Folgeverbundwerkzeugen?
Hallo Herr Preis,
werden nach der neuen Maschinenrichtlinie die Folgeverbundwerkzeuge
(Stanzwerkzeuge) die in einem Stanzautomaten eingebaut werden als
"Maschinen" eingestuft? In den Stanzwerkzeugen sind auch
Federn eingebaut.
Sind das eventuell "auswechselbare Ausrüstungen"
oder gehören sie zu den"unvollständigen Maschinen"?
Welche Unterlagen müssten erstellt werden?
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Tonino,
Stanzwerkzeuge sollten nur dann als Maschinen bzw. Auswechselbare
Ausrüstungen oder Unvollständige Maschinen eingestuft
werden, wenn sie eigene Antriebe haben, wenn also pneumatisch, hydraulisch
oder elektrisch Teile am Werkzeug bewegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 104
Gestellt von: Ali Özergin
am: 16.12.2009
Thema: Dokumentationsverantworlicher nach MRL 2006/42/EG
Sehr geehrter Herr Preis,
wenn man zum Dokumentationsverantworlichen benannt wird, ist man
automatisch auch rückwirkend für die technischen Unterlagen
der alten Maschinen/Anlagen verantwortlich oder nur für die
Maschinen/Anlagen nach MRL 2006/42/EG in denen er die Konformitäts-
oder Einbauerklärung seinen Namen eingetragen hat?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Ali Özergin
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Özergin,
die Konformitäts- oder Einbauerklärung gilt nur für
die Maschine/Anlage, für die sie ausgestellt wurde. Daher ist
der Dokumentationsbevollmächtigte maschinenbezogen bzw. projektbezogen
bevollmächtigt/verantwortlich.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 103
Gestellt von: Jennifer Uhl, Landau
am: 15.12.2009
Thema: Typenschild für unvollständige Maschinen
Sehr geehrter Herr Preis,
wie verhält es sich mit der Typenschildpflicht für unvollständige
Maschinen?
Folgender Fall: Wir verkaufen Materialpumpen einzeln, aber wir bauen
diese Materialpumpen (Kolbenpumpen) auch in 2K-Spritzgeräte
und -anlagen ein. Müssen diese Materialpumpen ein Typenschild
haben auch wenn das Komplettgerät als solches auch ein Typenschild
bekommt? Genügt es die Materialpumpen (nur) mit einer Serien-Nr.
zu versehen?
Gleiches gilt für weitere unvollständige Maschinen, die
wir fertigen: z.B. pneumatisch betriebene Motore, die z.B. die Materialpumpen
antreiben. Sie werden sowohl einzeln verkauft als auch im Zusammenbau
mit anderen unvollständigen Maschinen und Baugruppen zu einem
Komplettgerät (z.B: Airless-Spritzgerät oder 2K-Anlagen)
oder als Hochdruckpumpe (ein Zusammenbau mit der Materialpumpe,
an der jedoch die Ansaugung und die Materialschläuche fehlen).
Haben Sie einen Rat für uns?
Mit freundlichen Grüßen
Jennifer Uhl
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Uhl,
für unvollständige Maschinen betsteht keine generelle
Pflicht, ein Typenschild anzubringen. Dennoch ist es wichtig, dass
die Kennzeichnung der unvolständige Maschine eine eindeutige
Zuordnung zur Einbauerklärung und zum Hersteller zulässt,
denn die eindeutige Zuordnung von unvollständiger Maschine
zur Einbauerklärung wird auch in der Einbauerklärung gefordert.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 102
Gestellt von: anonym
am: 11.12.2009
Thema: CE-Erklärung für Unikate (Sondermaschinen)
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind Hersteller von Sondermaschinen zu Prüfzwecken von
elektronischen Bauteilen für die Automobilindustrie.
In der Regel werden die Prüfanlagen nur einmal gebaut.
Müssen wir eine gesonderte CE-Erklärung abgeben bzw. gibt
es für solche Maschinen (Unikate) ein gesonderte CE-Erklärung/Richtlinie?
Unterscheidet die CE-Erklärung zwischen Einzel- und Serienfertigung?
Mfg
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
für Maschinen, die in Serienfertigung produziert werden, gibt
es zusätzlich einige wenige Anforderungen in der Maschinenrichtlinie.
Maschinen in Einzelfertigung (z.B. Sondermaschinen) erhalten die
"normale" Konformitätserklärung.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 101
Gestellt von: Michael Berens
am: 10.12.2009
Thema: Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Sehr geehrter Herr Preis,
wie ist zu verfahren, wenn ein Maschinentyp der schon nach der alten
Richtlinie gebaut wurde und auch nach der Umstellung auf die MRL
2006/42/EG (konstruktiv unverändert) weiter gebaut wird.
Ist bei dieser Maschine (Maschinenreihe)
die neue MRL 2006/42/EG anzuwenden?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Berens,
maßgebend ist jeweils das Datum des Inverkehrbringens der
einzelnen Maschine. Liegt dieses nach dem 29.12.2009 muss die neue
Maschinenrichtlinie angewandt werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
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