SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
CE-Kennzeichnung I Maschinenrichtlinie I Risikobeurteilung I Normenrecherche I Beratung I CE-Forum I Praxishilfen I Workshops I Seminare
Ingenieurbüro Preis, SAFETYTEAMS Maschinensicherheit, Dienstleister zur CE-Kennzeichnung, Seminare, Workshops, Beratung, Gefahrenanalysen
 
CE-Kennzeichnung, Arbeitssicherheit, Gefahrenanalysen, Normenrecherchen, Gutachten, Maschinen-Prüfungen, Workshops zur CE-Kennzeichnung, Seminare zur CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Einbauerklärung, Herstellererklärung
 
 
CE-Kennzeichnung
 
Workshop
Risikobeurteilungen erstellen
 
Forum zur CE-Kennzeichnung; Fragen und Antworten
 
Produkteinstufung
- Richtlinienrecherche
- Normenrecherche
Gefahrenminimierung
- Methoden und bewährte
Prinzipien
- Sicherheitskonzepte
- Hinweisende Sicherheitstechnik
Risikobeurteilung
- Risikob. nach EN 12100
- EN 13849 und C-Normen
- Sistema
Nachweisdokmentation
- Die Teilnehmer erstellen unter
Anleitung die Nachweis-
dokumentation für ein Produkt
iher Wahl.
Weitere Informationen
 
Normenrecherche
 
Risikobeurteilung

Wenn Sie eine Frage stellen möchten, klicken Sie bitte hier.

Beratung
CE-Forum

Fragen von Nr. 101 bis 150

Weitere Fragen: 0 - 50 » 51 - 100 » 101 - 150 » 151 - 200
» 201 - 250 » 251 - 300 » 301 - 350 »

» 351 - 400 »
401 - 450 » 451 - 500 » 501 - 550 » 551 - 600 » 601 - 650 » 651 - 700 » 701 - 750 »

»751 - 800 » 801 - 850 »
851 - 900 » 901 - 950 » 951 - 1000 » 1001 - 1050 » 1051 - 1100 »

» 1101 - 1150 » 1151 - 1200 » 1201 - 1250 » 1251 - 1300 » 1301 - 1350 » 1351 - 1400 »

» 1401 - 1450 » 1451 - 1500 » 1501 - 1550 » 1551 - 1600 » 1601 - 1650 » 1651 - 1700 »

» 1701 - 1750 » 1751 - 1800 » 1801 - 1850 » 1851 - 1900 » 1901 - 1950 » 1951 - 2000 »

» ab 2001




Wenn Sie auf dieser Seite nach Themen suchen möchten, versuchen Sie folgendes:

Drücken Sie die Tastenkombination Strg + F auf Ihrer Tastatur. Geben Sie anschließend geeignete Suchbegriffe im Eingabefeld ein.


Frage 150
Gestellt von:
Dieter Thon, Essen
am: 24.02.2010
Thema: Unvollständige Maschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

in der Norm ist zu lesen, dass "Antriebssysteme" unvollständige Maschinen sind.

Wir projektieren, fertigen, liefern und nehmen in Betrieb die komplette Elektrotechnik für Steuerungs- und Antriebssysteme, also im wesentlichen Schaltschränke mit NS-Verteilungen, Steuerungen und Regelungen, Antriebsspeisungen (Strom- und Umrichter) und in manchen Fällen auch die Motoren dazu.
Dieses Equipment ist zum Einbau in eine Anlage bestimmt, beispielsweise ein Walzgerüst.

Nun stellt sich für uns die Frage, ob diese elektrotechnischen Ausrüstungen bzw. Kombinationen davon auch unvollständige Maschinen im Sinne der MRL sind und damit Einbauerklärung, Risikobeurteilung und Montageanleitung zu erstellen sind.
Ist hier auch die Anwort auf Frage 73 gültig? Also eine Bescheinigung erstellen mit den eingehaltenen Normen (formlos ?), aber nicht die für unvollständige Maschinen geforderten und oben genannten Dokumente?

Besten Dank für Ihre Antwort !

Gruß
Dieter Thon

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Thon,

Ihre Vermutung ist richtig. Steuerung usw. sind keine unvollständigen Maschinen. Sie sollten Bescheinigungen erstellen, mit der Angabe der angewandten Normen. Was der Kunde sonst an Dokumentation bekommt, orientiert sich daran, was der Kunde zur gefahrlosen Inbetriebnahme/Betrieb/Wartung usw. benötigt. Elektromotore fallen unter die Niederspannungsrichtlinie. Für diese ist eine Konformitätserklärung zu erstellen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 149
Gestellt von:
anonym
am: 23.02.2010
Thema: Konformitätserklärung vom Lieferanten

Sehr geehrter Herr Preis,

ich arbeite in einem Unternehmen, das oft Hersteller und Betreiber zugleich ist. Hierfür wird die komplette Technische Dokumentation in unserem Hause erstellt.
Außerdem wird, wenn Maschinen und Teilmaschinen gekauft werden, die komplette Steuerung einschließlich Programmierung in unserem Hause gemacht. D.h. im Klartext, dass wir doch immer nur unvollständige Maschinen kaufen, oder sehe ich das falsch?
Nun ist es trotzdem so, dass wir von kaufmännischer Seite her, trotzdem immer die Konformitätserklärung verlangen und diese teilweise auch bekommen. Wie ist denn da die rechtliche Sachlage?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Vermutung ist sehr wahrscheinlich richtig. Maschinen ohne Steuerung sind in der Regel unvollständige Maschinen. Sie sollten daher die Einbauerklärung statt der Konformitätserklärung verlangen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 148
Gestellt von:
anonym
am: 22.02.2010
Thema: Niederspannungsrichtlinie - Schaltschränke

Sehr geehrter Hr. Preis.

Wir bauen MCC´s, Automatisierungsschränke, Niederspannungsverteilerschränke oder auch einzelne Tafeln, die in bestehende Gehäuse der Kunden eingehängt werden. In den Automatisierungs-schränken befinden sich die CPU´n, z.B. für die Steuerung einer Maschine (geliefert durch den Kunden).
Nach Durchsicht der Frage 99 und ihrer Antwort bin ich verunsichert. Wir kennzeichnen unsere Schränke (meist Rittal-Gehäuse) mit dem CE-Zeichen und stellen eine Konformitätserklärung gemäß Niederspannungsrichtlinie aus, wobei wir auf die DIN EN60439-1 (VDE 0660 Teil/Part 500) (IEC 60439-1 :1999+A1 :2004) verweisen. Daher folgende Fragen:
1. Ist dieser Aufwand gar nicht nötig bei den Automatisierungsschränken, viellicht sogar falsch? Die Kunden verlangen jedoch danach.
2. Wie sieht es mit den MCC´s und NSV´s aus?
3. Jetzt verlangt ein Kunde, dass die Konformitätserklärung auch die ATEX-Produktrichtlinie mit berücksichtigen müsste, weil über die I/O-Karten im Feld explosionsgeschützte Bauteile mit dem Schrank verbunden sind.
4. Die Ergänzung um die EMV-Richtlinie kann ich dann verstehen, wenn wir FU´s einbauen würden. Wie sieht das prinzipiell aus für Automatisierungsschränke?

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

für einzeln in Verkehr gebrachte Schaltschränke macht die CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie Sinn.
zu 2. Was sind MCCs und NSVs? Niederspannungsversorgungseinrichtungen?
zu 3. Nach ATEX-Richtlinie müssen Schaltschränke CE-gekennzeichnet werden, wenn diese in explosionsgefährlichen Bereichen verwendet werden.
zu 4. Die Konformität nach EMV-Richtlinie wird üblicherweise ebenfalls für die gesamte Maschine (mit Schaltschrank) bescheinigt. Sie müssen den Schaltschrank EMV-gerecht, also nach EMV-Normen bauen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 147
Gestellt von:
Herrn/Frau Ben, Carl-Zeiss 3D
am: 19.02.2010
Thema: Herausgabe von techn. Dokumenten

Hallo,

ich bin auf der Suche nach einer Art Übersicht, aus der hervorgeht, wie nach der neuen Maschinenrichtlinie in der technischen Dokumentation zu verfahren ist.
Wenn ich ein Produkt ausliefere, stellen sich mir folgende Fragen:

a) Welche techn. Dokumente MUSS ich dem Kunden generell mitliefern (Maschine/unvollständige Maschine)?
b) Welche techn. Dokumente KANN der Kunde anfordern, sodass ich sie ihm bereitstellen muss?
c) Welche techn. Dokumente MUSS ich NICHT dem Kunden bereitstellen, wenn dieser entsprechenden Forderungen stellen würde.

Gibt es da eine Übersicht, eine Liste oder ähnliches?
Denn in der MRL konnte ich leider nichts eindeutiges finden...

Vielen Dank,

Ben

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Ben,

für Maschinen müssen dem Kunden die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung geliefert werden. Für unvollständige Maschinen müssen die Einbauerklärung und eine Montageanleitung geliefert werden. Der Kunde muss anhand der Betriebsanleitung/Montageanleitung alle Lebensphasen der Maschine/unvollständigen Maschine (sofern vorgesehen) gefahrlos durchführen können. Dementsprechend sind die Dokumente inhaltlich zu gestalten. Risikobeurteilungen stehen dem Kunden nicht zu, dürfen ihm aber geliefert werden. Dieses Dokument ist für die Behörden bereitzuhalten.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 146
Gestellt von:
Sabine Angela Klotz, Wolfach
am: 17.02.2010
Thema: Betriebsanleitungen für Messemaschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

Messemaschinen benötigen eine Betriebsanleitung nach Maschinenrichtlinie. Muss die Betriebsanleitung auch in die Landessprache übersetzt werden, in der die Maschine ausgestellt wird?

Ich bedanke mich für Ihre Mühe

Mit freundlichem Gruß

Sabine A. Klotz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Klotz,

da Maschinen, die auf Messen ausgestellt werden, grundsätzlich die Anforderungen der Maschinenrichtlinie nicht erfüllen müssen, sofern in angemessener Weise auf diesen Zustand der Maschine an der Maschine selbst hingewiesen wird, muss die Betriebsanleitung nicht übersetzt werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 145
Gestellt von:
Steffen Fassl, Schlitz
am: 13.02.2010
Thema: Betriebsanleitung

Hallo,

ich möchte wissen ob ich mehrere ähnliche Maschinen ( Rollenförderer, Kettenförderer und Bandförderer ) in einer Betriebsanleitung erfassen kann, oder ob es für jeden Typ eine eigene Anleitung sein muss.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Fassl,

dies ist möglich. Wichtig ist hierbei, dass aus der Anleitung deutlich hervorgeht, welchen Typ der Kunde erworben hat.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 144
Gestellt von:
Thomas Kuehn, Ilshofen
am: 10.02.2010
Thema: Umlabeln von Pumpen

Sehr geehrter Herr Preis,

als Hersteller von Pumpen haben wir einen Kunden, der Pumpen von uns bezieht und diese an Stelle unseres mit seinem Firmenlabel ausstattet. Wer muss die Konformitätserklärung u. die Risikobeurteilung erstellen?
Wir sollen dem Kunden eine neutral gestaltete Betriebsanleitung erstellen. Gibt es etwas zu beachten?
Wie würden Sie vorgehen? Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Kuehn,

formal gesehen ist immer derjenige der Hersteller einer Maschine, der sich auf der Maschine als Hersteller ausgibt. Deshalb muss die Konformitätserklärung auch den Namen des Kunden erhalten. Die Risikobeurteilung kann von Ihnen erstellt werden, jedoch muss der Bevollmächtigte des Herstellers für die technischen Unterlagen hierauf Zugriff haben.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 143
Gestellt von:
anonym
am: 09.02.2010
Thema: Mehrsprachige Konformitätserklärung und Betriebsanleitung

Sehr geehrter Herr Preis,

wie muss man eine mehrsprachige Betriebsanleitung bzw. Konformitäts- und Einbauerklärung nach 1.7.4.1. a) und b) versehen, wenn sich auf dieser u.a. auch die Originalsprache befindet?

MFG

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

es sollte in allen drei Dokumenten deutlich werden, welches die Originalsprache und welches die Übersetzungen sind.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 142
Gestellt von:
anonym
am: 08.02.2010
Thema: Not-Aus

Wird EN 13849-1 erfüllt, wenn das Not-Aus-Relais 1-kanalig ist?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

dies hängt von der Risikoeinschätzung ab. Für manche Anwendungen ist die 1-kanalige Ausführung erlaubt. Wenn Sie eine Risikoeinschätzung nach EN 13849 durchführen, erhalten Sie den erforderlichen Performance-Level (PL). Dieser ist maßgebend für die Auswahl der Sicherheitsbauteile.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 141
Gestellt von:
M. Berens
am: 03.02.2010
Thema: Konformitätserklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

muss eine Ersatzteilliste zwingend auch in die Amtssprache des Lieferlandes übersetzt werden?
Oder ist eine Übersetzung nicht notwendig wenn z.B. mit Explosionszeichnungen, Index und Atikelnummern gearbeitet wird?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Berens,

als Bestandteil der Betriebsanleitung muss die Ersatzteilliste grundsätzlich übersetzt werden. Die textlose Variante ist, sofern für den Kunden gut verständlich, auch in Ordnung.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 140
Gestellt von:
M. Berens
am: 03.02.2010
Thema: Konformitätserklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

wir beziehen CNC-Maschinen von einem Lieferanten und rüsten diese dann mit unserer Software aus, bevor wir sie an den Endkunden verkaufen.
Ist es richtig, dass der Lieferant die Konformität der Maschine nach Anhang II B ausstellt und wir dann (da wir die Maschine in Verkehr bringen) die Konformität der Maschine nach Anhang II A ausstellen müssen, oder gilt der Verkauf der Maschine vom Lieferanten an uns als "in Verkehr bringen"?
Sollte der Lieferant die Konformität der Maschine mit der Software nach Anhang II A ausstellen, darf dann kein update mehr von uns aufgespielt werden, da für eine andere Version keine Konformität der Software vom Lieferanten erteilt werden kann?
Wie ist Seitens der MRL 2006/42/EG hier zu verfahren?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Berens,

die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise im ersten Teil Ihrer Frage ist in Ordnung. Ihr Lieferant bringt eine unvollständige Maschine in Verkehr und Sie anschließend eine Maschine. Wenn Sie mit der Software quasi als Lieferant für den Maschinenhersteller beauftragt sind und der Hersteller der Maschine die Konformität bescheinigt, können trotzdem Updates aufgespielt werden. Sie sollten in diesem Fall eine Bescheinigung ausstellen, die deklariert, welche Normen Sie bei der Programmierung angewandt haben, also beispielsweise die EN 62061 oder EN 13849.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 139
Gestellt von:
Haymo Bregler, Crailsheim
am: 03.02.2010
Thema: Baugruppe und Komponenten

Sehr geehrter Herr Preis,

steht es einem Hersteller frei, eindeutig nicht unter die MRL fallende Baugruppen oder Komponenten, z.B. Kupplungen, mit einer Einbauerklärung nach MRL in Verkehr zu bringen und sie damit zu "unvollständigen Maschinen" zu machen, obwohl sie das nicht sind (VDMA-Positionspapier vom 27.03.2009, Leitfaden zur MRL vom Dezember 2009, §37) oder ist das irgendwo eindeutig untersagt?
Dieselbe Frage könnte sich natürlich auch für "unvollständige Maschinen" stellen, wenn ein Hersteller daraus eine "Maschine" machen möchte.

Für Ihre geschätzte Antwort danke ich Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüssen

Haymo Bregler

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Bregler,

in der Kommentierung zur alten Maschinenrichtlinie finden wir einen Hinweis, dass die Maschinenrichtlinie nicht unsinnig weit ausgelegt werden darf, dass das Ziel, sichere Maschinen in Verkehr zu bringen, nicht aus den Augen verloren gehen soll. Sie dürfen mit den Maschinenrichtlinien-Dokumenten nicht "Werbung" betreiben.
Wenn Ihre Kupplungen aber dadurch sicherer werden, indem Sie für diese das Verfahren, das für die unvollständigen Maschinen vorgesehen ist, durchführen, und wenn zumindest die Grundkriterien für die Einstufung zutreffen, spricht m.E. nichts dagegen, die Maschinenrichtlinie anzuwenden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 138
Gestellt von:
anonym
am: 02.02.2010
Thema: Risikobeurteilung

Als Konstrukteur in einem Maschinenbauunternehmen habe ich die gesetzliche Verpflichtung, für meine konstruierten Anlagen eine Risikobeurteilung durchzuführen.
Bleibe ich weiter in der Verantwortung, wenn mir mein Arbeitgeber nicht die Zeit gibt, diese zu erstellen?
Welche Möglichkeiten habe ich, darauf zu reagieren?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage sollten Sie besser zusätzlich an einen Juristen richten, der sich im Arbeitsrecht gut auskennt. Es ist aber davon auszugehen, dass Sie vom Produkthaftungsrecht her in diesem Fall keine Verantwortung übernehmen müssen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 137
Gestellt von:
Alexander Pelz, Fulda
am: 01.02.2010
Thema: Risikobeurteilung für "festes" Lastaufnahmemttel

Sehr geehrter Herr Preis,

ich versuche derzeit eine Risikobeurteilung für eine Vakuum-Sauganlage zu erstellen.

Diese ist jedoch "dauerhaft" an der Maschine angebracht und fällt demnach nicht unter die
DIN EN 13155, da diese Norm ja nur für "lose" Lastaufnahmemittel gültig ist.

Nun meine Frage, nach welcher Norm ich mich richten kann bzw. muss. DIN EN 1726-1 schließt wiederum nur "Standard-Anbaugeräte" wie Gabelzinken oder Gabelträger in die Betrachtung mit ein.

Vielen Dank für die Hilfe,

Mit freundlichen Grüßen,

Alexander Pelz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Pelz,

wenn Gefährdungen bei Ihrer Anlage ähnlich sind wie bei den losen Lastaufnahmemitteln, können Sie einzelne Aspekte aus der Norm übernehmen. Welche Normen außerdem angewandt werden sollten, muss eine Normenrecherche ergeben, deren Durchführung allerdings eine genauere Kenntnis der Maschine erfordert.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 136
Gestellt von:
Jutta Robak, Alpiersbach
am: 01.02.2010
Thema: Risikobeurteilung - Lieferung an den Kunden?

Sehr geehrter Herr Preis,

unsere Kunden verlangen immer wieder die Risikobeurteilung mit der Betriebsanleitung mitgeliefert. Nach meiner Information (durch Seminare) verbleibt die Risikobeurteilung beim Hersteller.
Müssen wir die Risikobeurteilung dennoch an unseren Kunden weitergeben, wenn er sie verlangt? Oder können wir dieses ablehnen mit der Begründung, dass dies zur Technischen Dokumentation ausschließlich des Herstellers gehört, und die CE - Erklärung ausreichend für unseren Kunden ist, weil diese ja erklärt dass wir unter anderem eine Risikobeurteilung erstellt haben müssen nach MRL.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Robak

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Robak,

der Kunde hat keinen rechtlichen Anspruch auf die Risikobeurteilung, es sei denn, es wurde vertraglich vereinbart, dass die Risikobeurteilung Bestandteil Ihrer Lieferung ist. Ihre Argumentation dem Kunden gegenüber ist in Ordnung.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 135
Gestellt von:
Peter Pollner, Fürstenfeldbruck
am: 30.01.2010
Thema: Niederspannungsrichtlinie Risikobeurteilung

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge der Anwendung der Niederspannungsrichtlinie auf elektrische Drehübertrager (Schleifring) ist mir aufgefallen, dass in der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG im Gegensatz zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG keine Risikobeurteilung bzw. Gefahrenanalyse gefordert wird.
In der Maschinenrichtlinie ist in Anhang 1 explizit ein iteratives Vorgehen zur Risikobeurteilung und der Risikominimierung gefordert. Diese eindeutige Aufforderung zur Vorgehensweise bei der Konstruktion von Maschinen kann ich bei der Niederspannungsrichtlinie nicht finden.
Meine Frage: "Ist eine Gefahrenanalyse bzw. eine Risikobeurteilung für das Herstellen und Inverkehrbringen von elektrischen Bertriebsmitteln innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vorgeschrieben oder nicht?"

Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichem Gruß

Peter Pollner

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Pollner,

im Anhang IV schreibt die Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG vor, dass "eine Beschreibung der zur Erfüllung der Sicherheitsaspekte dieser Richtlinie gewählten Lösungen ..." bereitgestellt werden muss, sofern die relevanten Normen nicht angewandt wurden bzw. sofern es keine Normen gibt. Dies kommt in der Regel einer Risikobeurteilung gleich. Eine explizite Forderung nach einer Risikobeurteilung gibt es nicht.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 134
Gestellt von:
Torsten Reißmann
am: 29.01.2010
Thema: Dokumentation für Schaltschrank

Sehr geehrte Damen und Herren,

welche Dokumentation muß ein Schaltschrankbauer, wie im folgenden Fall dargestellt, beibringen.

Es wird ein Schaltschrank mit CE-Kennzeichen nach der Niederspannungsrichtlinie eingekauft.
Dieser wird dann entweder:
a: einem Lieferanten einer Maschine beigestellt
b: an eine vorhandene Maschine angeschlossen

Ein Schaltschrank ist ja nicht als unvollständige Maschine im Sinne der neuen Maschinenrichtline zu verstehen, in welcher ja geregelt ist, was dokumentiert werden muß.

Welche Vorschriften bzgl. der Dokumentation gelten dann für den Schaltschrankbauer?

Mit freundlichen Grüßen,
T. Reißmann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Reißmann,

für Schaltschränke wird üblicherweise eine Bescheinigung ausgestellt, die auszeichnet, welche Normen bei Konstruktion/Bau angewandt wurden (z.B. EN 60204). Wenn Schaltschränke an Maschinen angeschlossen werden, werden sie zusammen mit der Maschine CE-gekennzeichnet und entsprechend dokumentiert.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 133
Gestellt von:
anonym
am: 29.01.2010
Thema: Einbauerklärung vs. Konformitätserklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Dosier-Anlagen die unterschiedlichste flüssige Medien in Verfahrenstechnische Prozesse dosieren. Zu diesem Zweck montieren wir auf ein Trägersystem meist aus PE eine Dosierpumpe, eine Dosier-Einrichtung (Dosierventil) und eine Sauglanze. Mit dieser Anlage wird aus einem Vorratsbehältnis eine Flüssigkeit in ein Prozess dosiert. In unserem Haus wird nun die Frage kontrovers diskutiert ist dies eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtline (Artikel 2 a ) oder etwa eine unvollständige Maschine? Im letzteren Fall müssten wir ja eine Herstellererklärung abgeben. Wie lautet Ihre Einschätzung zu diesem Thema. Und wenn es eine unvollständige Maschine in diesem Sinne ist, bekommt sie ein CE – Zeichen? Oder wird nur das Verfahren wie in Artikel 13 der MRL beschrieben angewandt und die Herstellererklärung ausgestellt?

Vielen Dank

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

oftmals ist sowohl die Einstufung als Maschine als auch die Einstufung als unvollständige Maschine gerechtfertigt, Wenn die Einstufung als fertige Maschine erfolgen soll, muss die Maschine allerdings auch von der Beschreibung und Dokumentation (Betriebsanleitung) vollständig vollständig sein. Bei der Einstufung als unvollständige Maschine können noch Gefährdungen von demjenigen beseitigt werden, der die Dosierpumpe einsetzt (einbaut). Folgende Fragen können bei der Einstufung helfen: Kann das Produkt selbständig betrieben werden, z.B. als universell einsetzbare Dosierpumpe? Ist das Produkt steuerungstechnisch und sicherheitstechnisch von der Anlage abhängig, in die sie eingebaut wird?

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 132
Gestellt von:
Michael Berens
am: 29.01.2010
Thema: Maschinenrichtlinie

Sehr geehrter Herr Preis,

Maschinen, die wir von unseren Lieferanten beziehen, werden schon seit Jahren in der gleichen Ausführung (Konstruktion) an uns geliefert. Muss der Lieferant die CE-Konformitätserklärung nach der am 29.12.2009 in Kraft getretenen MRL 2006/42/EG anpassen, obwohl sich konstruktiv nichts an der Maschine geändert hat?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Berens,

ja, dies ist der Fall. Für alle nach dem 29.12.2009 an Sie gelieferten Maschinen müssen die Konformitätserklärungen nach der neuen Maschinenrichtlinie ausgestellt sein.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 131
Gestellt von:
anonym
am: 28.01.2010
Thema: Müssen ab dem 01.01.2010 auch "ältere Produkte" konform zur neuen MRL sein?

Unbekannterweise hallo,

sehe ich das richtig, dass die Anwendung der MRL 2006/42/EG nur bei Produkten gefordert wird, die nach dem 01.01.2010 in Verkehr gebracht werden (also nach dem 01.01.2010 erstmalig(!) entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt werden)?

Oder muss die neue Richtlinie auch bei Produkten angewendet werden, die beispielsweise vor mehreren Jahren schon zum ersten Mal verkauft wurden? Das würde ja bedeuten, dass alle Betriebsanleitungen, Gefahrenanalysen, usw., die entsprechend der vorangegangenen MRL erstellt wurden, überarbeitet werden müssen. Ebenso müsste nun eine Risikobeurteilung erstellt werden, die ja eigentlich vor der Konstruktion einer Maschine durchgeführt werden muss?!

Es ist doch so, dass diese Richtlinie Konstruktionen im Sinne der Sicherheit von Maschinen begleiten soll. Im Nachhinein zu bescheinigen, dass Maschinen, die bereits vor langer Zeit konstruiert wurden, konform zu dieser Richtlinie sind, wäre prinzipiell ja "Schwindel"

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Annahme ist richtig, dass die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nur für neu inverkehrgebrachte Maschinen gilt. Das Stichdatum ist allerdings der 29.12.2009. Für alte Maschinen sind generell die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen Richtlinien maßgebend.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 130
Gestellt von:
Willi Blaetz
am: 28.01.2010
Thema: Produktionsmaschine

Wir planen eine Maschine fuer die Produktion sprich das Einsetzen von Klippmechaniken in Ordnerdeckel zu importieren. Hierzu moechte ich zum sicheren Betrieb der Anlage in Deutschland die Anwendung der CE-Bestimmungen an den Hersteller weitergeben.

Gibt es eine grobe Umschreibung der Erfordernisse ?

Vielen Dank

mfG

Willi Blaetz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Blaetz,

die Erfordernisse sind: Durchführen einer Richtlinien- und Normenrecherche sowie einer Risikobeurteilung. Weiterhin das Erstellen einer Betriebsanleitung und der Konformitätserklärung.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 129
Gestellt von:
Robert McLaughlin, Detmold
am: 27.01.2010
Thema: Einbauerklärung

Wir sind Hersteller von Zahnrädern und Getrieben.
Für die Lieferung eines Getriebes ist der Sachverhalt klar. Hier muss eine Einbauerklärung erstellt und mitgeliefert werden. Aber wie ist es bei einem einzelnen Zahnrad?
Ein einzelnes Zahnrad ist im Sinne der MRL keine Maschine sondern ein elementares Bauteil. Muss ich für ein einzelnes Zahnrad eine Einbauerklärung liefern?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr McLaughlin,

da Zahnräder keine Produkte sind, die unter die Maschinenrichtlinie fallen, muss auch keine Einbauerklärung ausgestellt werden. Für solche Produkte gilt die Richtlinie 2001/95/EG Produktsicherheit, in welcher die Sicherheitsanforderungen unspezifischer formuliert sind und keine Erklärungen wie die Konformitätserklärung oder Einbauerklärung gefordert werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 128
Gestellt von:
Dieter Hahn
am: 25.01.2010
Thema: Dokumentationsverantwortlicher

Hallo Herr Preis,

in der EG-Konformitätserklärung muss der Dokumentationsverantwortliche mit Namen und Anschrift benannt werden. Ich erstelle in unserem Hause ausschließlich nur die Betriebsanleitung. Andere Abteilungen sind für die restliche Dokumentation (Elektroschaltpläne, Ersatzteilstückliste, Maschinenzeichnungen, Risikobeurteilungen ect.) zuständig. Ist in diesem Fall nicht der Vorgesetzte dieser Abteilungen auch derjenige Verantwortliche, der den Behörden Zugriff auf sämtliche Unterlagen geben kann und somit der Dokumentationsverantwortliche?
Bedanke mich für Ihre Stellungnahme.

Freundliche Grüße

Dieter Hahn

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Hahn,

wer der Dokumentationsverantwortliche ist, können Sie frei festlegen. Die Person ist dafür zuständig (bevollmächtigt), den Behörden die Technische Dokumentation auf begründetes Verlangen zuzusenden. Diese Rolle sollte innerbetrieblich definiert und dokumentiert werden. Der Dokumentationsbevollmächtigte (Dokumentationsverantwortliche) kann sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Projektebene definiert werden. Siehe hierzu auch Frage/Antwort 79 im Forum.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 127
Gestellt von:
Thorsten Forsch
am: 22.01.2010
Thema: Fallen Produkte aus harmonisierten Normen automatisch unter die Maschinenrichtlinie?

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Stückgutförderern und Förderanlagen und ich bin seit kurzem für die Dokumentation und CE-Kennzeichnung unserer Produkte zuständig.

Für die angetriebenen Förderer richten wir uns nach der Maschinenrichtlinie. Bei den harmonisierten Normen trifft für uns hauptsächlich die EN 619 zu.

Nun meine Frage:
In der EN 619 sind auch Schwerkraftrollenbahnen bzw. nicht angetrieben Rollen aufgeführt.
Wenn ich mir die Definition einer Maschine ansehe, dann trift diese auf eine Schwerkraftrollenbahn nicht zu. Leider werden diese Produkte auch ohne Anbindung an eine andere Maschine (zum Beispiel als Kommisionstrecke in einem Lager) genutzt.

Wie kann ich ein solches Produkt für die CE-Kennzeichnung einstufen?

Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Broß

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Broß,

den nicht angetriebenen Förderen wird durch das Fördergut die entsprechende Energie zugeführt, durch die es zu Gefährdungen kommen kann. Sie sollten für die Förderer die CE-Kennzeichnung vornehmen. Dass die nicht angetriebenen Rollenbahnen in der EN 619 gelistet sind, ist ein wichtiges Indiz für die Zugehörigkeit zur Maschinenrichtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 126
Gestellt von:
anonym
am: 21.01.2010
Thema: Ce-Kennzeichnung für Spritzguss- bzw. Press-Werkzeuge

Ist bei Herstellung von Spritzguss- bzw. Presswerkzeugen mit hydraulischen Schiebern eine CE-Kennzeichnung seit 29.12.2009 erforderlich oder handelt es sich dabei um eine unvollständige Maschine für welche keine Kennzeichnung erforderlich wäre?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

je nach Ausführung und Vollständigkeit der Werkzeuge und der Technischen Dokumentation derselben können solche Werkzeuge "Auswechselbare Ausrüstungen" oder "unvollständige Maschinen" sein. Beachten Sie hierzu auch Frage 97 im Forum (Weitere Fragen (Fragen 51 - 100)).

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 125
Gestellt von:
Wolfgang Mackowiak, Münster
am: 21.01.2010
Thema: Richtlinie für Gartenpumpe

Wir dokumentieren u.a. glegentlich elektrische Gartenpumpen für den nicht gewerblichen Bereich (Consumer). Gehören auch diese zu den nach MRL Art 1.k von ihr ausgeschlossenen Erzeugnissen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Mackowiak,

Gartenpumpen gehören mit in den Anwendungsbereich und sind nicht von der Maschinenrichtlinie ausgenomen, da die Pumpen m.E. keine Haushaltsgeräte sind. Weiteres Argument für die Zugehörigkeit zur Maschinenrichtlinie ist, dass die Normen zu den Förderpumpen der Maschinenrichtlinie zugeordnet sind.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 124
Gestellt von:
anonym
am: 15.01.2010
Thema: Mietmaschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

wir vermieten ab und zu diverse Maschinen, die auch schonmal 10 Jahre und älter sind an Gießereien.
Neue Maschinen werden von uns mit Einbauerklärung usw. ausgeliefert.
Muss eine alte Mietmaschine nach der neuen MRL betrachtet und ggf nachgebessert werden? (wenn das überhaupt möglich ist) Darf diese alte Maschine also heute noch überhaupt in Verkehr gebracht also vermietet werden?

Vielen Dank

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich sind für die Maschinen immer die Anforderungen (Richtlinien) einzuhalten, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringes gegolten haben bzw. gelten. Beim erneuten Vermieten ist nicht von einem erneuten Inverkehrbringen auszugehen. Wenn die Maschinen allerdings wesentlich verändert werden, muss neu CE-gekennzeichnet werden.

Beste Grüße

Roman Preis



Frage 123
Gestellt von:
Thorsten Hofer
am: 15.01.2010
Thema: Risikobewertung

Sehr geehrter Herr Preis,

Die Risikobeurteilung ist die Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und eine Risikobewertung umfasst.(DIN EN ISO 14121-1:2007; 3.14) Die Risikoanalyse (Festlegung der Grenzen der Maschine, Identifizierung der Gefährdungen und Risikoeinschätzung) habe ich bereits durchgeführt und dokumentiert. Wie könnte man eine Risikobewertung durchführen und dokumentieren? In Ihrer sehr anschaulichen Beispiel-Risikobeurteilung habe ich diesen Punkt leider auch nicht gefunden.

Mit freundlichen Grüßen und schon einmal bestem Dank, Thorsten Hofer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hofer,

wie Sie das Risiko bewertet haben, geht aus der Beschreibung der Maßnahme hervor. Wenn Sie eine Maßnahme für erforderlich halten und dies so dokumentieren, ist das die Entscheidung, die aus der Risikoeinschätzung hervorgeht. Risikobewertung bedeutet die Entscheidung, ob eine Maßnahme notwendig ist oder nicht.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 122
Gestellt von:
Raphael König
am: 15.01.2010
Thema: Verlängerung EN 954-1 und Konformitätserklärung

Hallo Herr Preis,

Einige Fragen zur MRL/Normen:

EN 954:

Nachdem die Vermutungswirkung der EN 954 verlängert wurde, besteht noch die Möglichkeit, nach dieser harmonisierten Norm vorzugehen.
Unser Wunsch ist jedoch, bereits nach der neuen Norm vorzugehen.
Allerdings soll diese Umstellung, speziell bezügl. sicherheitsbezogener Bauteile, erst im Laufe des Jahres in unserem Unternehmen komplett umgestellt werden. Solange realisieren wir die Gefährungsbewertung in der Risikobeurteilung über den erforderlichen PL, jedoch wird dieser geforderte PL noch nicht normgerecht (z.B. mit SISTEMA) verifiziert/validiert.
Besteht die Möglichkeit, auf Teil 1 der 13849 in der EG-Konformitätsbewertung zu verweisen, oder ist diese „Übergangsvorgehensweise“ nicht zu empfehlen.

Hat es Nachteile, wenn man nach der alten Norm 954 vorgeht bzw. welche Normen verweisen bisher bereits auf die 13849?

EG-Konformitätserklärung

In der neuen EG-Konformitätserklärung soll man die harmonisierten Normen und deren Fundstellen angeben. Das aktuelle EU-Amtsblatt C309 (+Änderung C321) listet die Normen auf.
Wie sollte man die Norm in der EG-K. angeben, speziell bei Erweiterungen zu Normen wie z.B. EN ISO 12100-1:2003/A1:2009 etc.? Reicht die Angabe der Erweiterung oder muss auch die auf der Änderung basierende Norm (EN ISO 12100-1:2003)explizit angegeben werden?
Weiterhin: Sollte man auf DIN EN...Normen verweisen oder auf EN...Normen?

Über einige erhellende Antworten wäre ich sehr dankbar!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr König,

wenn Sie in der Konformitätserklärung angeben, dass Sie nach der EN 13849 vorgegangen sind, sollten Sie sie auch wo möglich und notwendig korrekt anwenden. Vorteil bei der EN 13849: Bei der Validierung werden Faktoren mit einbezogen, die bei der EN 954 unberücksichtigt bleiben - Ihr System wird sicherer. Nachteil: Viele C-Normen geben an, welche Steuerungskategorie nach EN 954 erreicht werden soll, nicht aber, welcher Performance-Level.

Zur Konformitätserklärung: Es genügt m.E., wenn Sie die Normennummer zusammen mit dem vorangestellten DIN EN (ISO) angeben, hierbei wird dann vorausgesetzt, dass Sie die zur Zeit des Inverkehrbringens gültige Fassung angewandt haben. Das Anwenden der jeweils gültigen Fassung wird im Übrigen auch von Ihnen erwartet.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 121
Gestellt von:
Andre Beer
am: 14.01.2010
Thema: CE-Kennzeichnung eines Lastaufnahmemittels

Guten Tag,

im Rahmen meiner Tätigkeit als Konstrukteur habe ich einen Greifer zum Transportieren von Klappblechen konstruiert. Der Greifer ist aufgebaut wie ein handelsüblicher Plattenreifer mit Seilzug.
Der Greifer soll nur in unserer Werkstatt eingesetzt werden.
Was muß alles beachtet werden (CE-Zeichen), daß der Greifer auch in der Werkstatt eingesetzt werden darf, ohne gegen die Gesetze zu verstoßen.
Für Ihr Bemühen bedanke ich mich im vorraus.
MfG
Andre Beer

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Beer,

die allgemeinen Anforderungen für Lastaufnahmemittel sind das Vornehmen einer Risikobeurteilung, die Erstellung einer Betriebsanleitung und Ausstellung der Konformitätserklärung. Die spezielleren Anforderungen sind in der neuen Maschinenrichtlinie und in den für Lastaufnahmemittel relevanten Normen, vor allem in DIN EN 13155 - lose Lastaufnahmemittel - aufgelistet.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 120
Gestellt von:
Stephan Reis
am: 14.01.2010
Thema: Einbauerklärung - welche Sprache?

Guten Tag,

die Montageanleitung für eine unvollständige Maschine muss in einer der gültigen Amtssprachen ausgeführt sein, was ist mit der Einbauerklärung, muss diese in der Sprache des Verwenderlandes ausgestellt werden oder ebenfalls wie die Montageanleitung?

Vielen Dank für die Hilfe!

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Reis,

die Sprache der Einbauerklärung muss laut Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in der Sprache des Verwenderlandes und in der Sprache des Herstellerlandes erstellt werden, denn es gelten hier die gleichen Vorschriften wie für Betriebsanleitungen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 119
Kommentar zu Frage 112
Gestellt von:
Thorsten Hofer, Bremer Ingenieurbüro GmbH
am: 14.01.2010
Thema: Diagramm zur Risikoeinschätzung

Sehr geehrter Herr Preis,

ich habe die DIN EN 1050 in der Deutschen Fassung EN 1050 : 1996 vorliegen, kann aber den genannten Risikographen dort nicht finden. Können Sie bitte auch die Abschnittsnummer nennen, unter der er zu finden ist.
Was mich eigentlich interessiert ist die weitere Verwendeng der ermittelten Ergebnisse aus dem Risikodiagramm. Was sagt ein Ergebnis von 0 bis 10 aus und welche weiteren Maßnahmen/Aktivitäten muss man in Abhängigkeit der ermittelten Höhe des Resultats ergreifen?

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Hofer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hofer,

das Diagramm stammt aus einer älteren Fassung der EN 1050, wobei mir diese Fassung leider nicht vorliegt.
Aus den Ergebnissen können Sie nicht direkt eine Maßnahme ableiten, aber das Verfahren hilft, ein realistisches Bild von der Risikohöhe der Gefährdung zu erhalten. Erst wenn Sie Erfahrung mit dem Diagramm gesammelt haben und vorgeschlagene/vorgeschriebene Maßnahmen aus C-Normen zum Vergleich haben, können Sie aus den Zahlen direkter eine Vorgehensweise zur Risikominderung ableiten.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 118
Gestellt von:
anonym
am: 13.01.2010
Thema: Maschine oder unvollständige Maschine?

Wir haben eine Stanzvorrichtung gebaut, die in eine Maschine integriert werden soll. Sie hat noch keinen Motor für den Antrieb, ist aber dafür vorbereitet. Der Kunde bestellt den Motor und baut ihn dann selbst ein. Zusätzlich ist die Station aber mit einem Drehstrommotor ausgestattet, der es erlaubt die Station in Querrichtung um 5-10mm zu verfahren, um zum Beispiel die Station auf die Materialbahn einzustellen. Die Station an sich kann ohne den Antriebsmotor nicht betrieben werden, aber durch den Anschluss des Drehstrommotors könnte die Querregisterverschiebung durchgeführt werden.
Meine Frage lautet nun: Handelt es sich um eine Maschine im Sinne der MRL oder "nur" um eine unvollständige Maschine?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

bei solchen Grenzfällen kommt es immer auch darauf an, wie vollständig die Sicherheitseinrichtungen sind und wie das Produkt in der Dokumentation beschrieben wird. Geben Sie eine Betriebsanleitung mit, in der sämtliche Lebensphasen der Maschine beschrieben werden? Soll lediglich eine Montageanleitung erstellt werden? Wenn Sie die Maschine als solche einstufen möchten, müssen Sie den rundum sicheren Betrieb gewährleisten/beschreiben.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 117
Gestellt von:
Dr. Reinhard Vogt, ESAB Cutting Systems
am: 13.01.2010
Thema: Typenschild einheitlich für internationale Verwendung

Wir sind dabei, unsere Maschinen international zu vertreiben. Auf dem Typschild müssen Angaben zu Maschinenart, Herstellerland, Herstelldatum ... gemacht werden. Unser Ziel ist es, die Typschilder nicht zu regionalisieren, sondern einheitlich unabhängig vom Lieferland zu gestalten. Gibt es für die verschiedenen Datenfelder international gebräuchliche Symbole, die weltweit anerkannt sind, so dass auf Texte für die Feldbezeichnung verzichtet werden kann (z.B. ein stilisiertes Kalenderblatt für Herstelldatum oder ein stilisiertes Fabrikgebäude für das Feld Hersteller)?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Dr. Vogt,

leider ist mir kein Dokument bekannt, in dem solche Symbole beschrieben werden. Möglicherweise bekommen Sie von Herstellern von Typenschildern hierzu geeignete Varianten-Angebote?

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 116
Gestellt von:
Karl Z. Csermak, ISD Ingenieurbüro
am: 11.01.2010
Thema: Konformitätsbewertung

Sehr geehrte Damen und Herren,

können Sie uns einen Link zur Feststellung der aktuellen Liste der Produktnormen (C) mitteilen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Csermak,

die aktuellen Normenlisten finden Sie im Amtsblatt unter www.newapproach.org. Etwas einfacher zu finden ist sie bei www.globalnorm.de.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 115
Gestellt von:
Sylvia Tegtmeier, Ideal-Werk
am: 08.01.2010
Thema: Liste der harmonisierten Normen

Auf welcher Grundlage ist die neue Normenliste für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erstellt worden?
Wenn z.B. die grundlegenden Normen der Richtlinie EN 12100-1/2 und EN 60204-1 nicht mehr gelistet sind, wie sollen dann bitte Hersteller von Sonder-Maschinen eine Konformität basierend auf harmonisierten Normen nachweisen?
MfG
Sylvia Tegtmeier

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Tegtmeier,

zur EN 12100 gibt es inzwischen eine Änderungsnorm: DIN EN ISO 12100-1/A1. Zusamen mit dieser Norm bleibt die EN 12100-1:2004-04 gültig. Für die 60204-1 erwarten wir ebenfalls ein Änderungsdokument. Für eine Gruppe von Sondermaschinen gibt es übrigens noch die EN 14070 - Sicherheit von Werkzeugmaschinen - Transfer­ und Einzweck­ oder Sondermaschinen.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 114
Gestellt von:
Michael Müller
am: 08.01.2010
Thema: Technische Dokumentation

Ein Kunde verlangt die Technische Dokumentation von Anlagen, die nicht älter als 10 Jahre sind.
Einen kompletten Satz der Dokumentation wurde dem Kunden nach Abnahme der Anlagen mitgeliefert.
Frage: Muss die Doku dem Kunden ähnlich wie im Anhang 7 der Maschinenrichtline beschrieben, innerhalb einer gewissen Frist ausgehändigt werden.
Wenn ja:
- Zeitraum der Frist und wo dieses verfasst ist
- muss der Aufwand für die Zusammenstellung vom Kunden bezahlt werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

dem Kunden steht rechtlich einmalig beim Inverkehrbringen die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung zu. Die interne Technische Dokumentation müssen Sie ihm generell nicht zwingend aushändigen. Ein Anspruch wie den Behörden gegenüber (Anhang VII der Maschinenrichtlinie) besteht nicht.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 113
Gestellt von:
Claudio Usai
am: 07.01.2010
Thema: Maschine oder unvollständige Maschine

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von elektrischen Antrieben, die mittels eines Elektromotors, der fest im Antrieb eingebaut ist, über ein Getriebe eine Abtriebswelle verdreht. Weiterhin montieren wir in unserem Hause solche Antriebe auf z.Bsp. Ringdrossselklappen. Diese Einheiten werden dann von unseren Industriekunden in z.Bsp. Rohrleitungen von Ofenanlagen eingebaut.
Meine Fragen:
1. Gilt der Stellantrieb als solcher schon als Maschine im Sinne der neuen RL?
2. Gilt die "komplette Einheit" (Antrieb montiert auf Klappe) als Maschine im Sinne der neuen RL?
3. Wie steht es mit pneumatischen Schwenkantrieben, wenn diese mit Magnetventil, Endschalterbox oder mit einem Positioner montiert auf einer Klappe von uns ausgeliefert werden?

Für Ihre geschätzte Antwort besten Dank im voraus.

MfG

C.Usai

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Usai,

die Einstufung ist immer auch davon abhängig, wie Sie die Bestimmungsgemäße Verwendung definieren und ob das Produkt schon sicher ist, wenn es Ihre Firma verlässt oder ob die Sicherheit noch durch den Einbauer/Verwender hergestellt werden muss. Bitte beachten Sie auch die Fragen/Antworten 109 und 110 im Forum. Meiner Einschätzung nach sind die Stellantriebe als unvollständige Maschinen, die kompletten Einheiten und pneumatischen Schwenkantriebe als Maschinen einzustufen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 112
Gestellt von:
Alexander Krichbaum, Haßfurt
am: 07.01.2010
Thema: Risikobeurteilung - Risikograph

Im Beispiel Spaltmaschine wird ein Risikograph verwendet. Der ganz am Anfang mit den 10 Klassen und den Parametern S0..S3, A1..A2, E1..E2, W1..W3. Mich interessiert, wo der Graph definiert ist. Ist der in einer DIN festgelegt so wie der andere Risikograph, der nach DIN 13849 ist? Oder hat es sich nur als einfacher erwiesen, die Risikobeurteilung nach diesem Diagramm zu machen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Krichbaum,

der Risikograph stammt aus der EN 1050, die inzwischen nicht mehr gültig ist. Dennoch wird der Graph sehr häufig, z.B. von verschiedener Software zur Risikobeurteilung, immernoch benutzt. Allerdings nur zur allgemeinen Risikoeinschätzung. Zur Bestimmung der Kategorie oder des Performance-Levels von Sicherheitsbauteilen werden die Graphen nach EN 954-1 und EN 13849-1 benutzt.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 111
Gestellt von:
Johannes Steudter, Wissen
am: 06.01.2010
Thema: Montageanleitung bei baugleichen Maschinen

Die neue Maschinenrichtlinie verlangt, dass jeder unvollständigen Maschine eine Montageanleitung beizufügen ist. Muss ich nun bei 10 baugleichen Maschinen auch 10 Montageanleitungen liefern oder genügt ein Exemplar?

Besten Dank im Voraus

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Steudter,

wenn die unvollständigen Maschinen an den gleichen Verwender geliefert werden und Sie organisatorisch sicherstellen können, dass die Anleitung bei der Montage dem Montagepersonal zur Verfügung steht, könnten Sie ggf. auch nur eine Anleitung liefern. Mit zu bedenken ist allerdings, dass die unvollständigen Maschinen ggf. irgendwann den Besitzer wechseln. Auch in diesem Fall sollte eine Montageanleitung dem zukünftigen Nutzer mitgegeben werden können.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 110
Gestellt von:
anonym
am: 06.01.2010
Thema: Gurtförderer als Teilmaschine - unvollständige oder vollständige Maschine?

Sehr geehrter Herr Preis,

ich habe eine ähnliche Frage wie Herr Schulz (Frage 97), aber mir ist der Sachverhalt nicht ganz klar geworden.
Unser Unternehmen stellt Stetigförderer wie z.B. Gurtförderer für Stückgut her.
Dadurch trifft für unsere Produkte hauptsächlich die EN 619 zu.
Bei einzelnen Geräten oder verkettenten Anlagen ist die Einhaltung der geforderten Sicherheitsaspekte einfach.
Jetzt bauen wir aber auch Gurtförderer, die in eine andere Maschine eingebaut werden. Der Gurtförderer stellt hierbei den Abtransport des Produktes dar, welches durch die Gesamtmaschine produziert wird.
Aufgrund der Einbausituation in der Gesamtmaschinen können einige Sicherheitsforderungen der Norm nicht auf den Gurtförderer selbst angewandt werden.
Die vorhandenen Gefahrenstellen werden allerdings durch Teile der Gesamtmaschine gemindert bzw. beseitigt.
Wenn der Gurtförderer aus der Gesamtmaschine ausgebaut wird, dann funktioniert die Gesamtmaschine nicht vollständig.
Der Gurtförderer selbst verfügt über einen elektrischen Antrieb, d.h. wenn der Antrieb elektrisch angeschlossen wird könnte der Gurtförderer auch ausserhalb der Gesamtmaschine "laufen".
Welche Erklärung müßte ein solches Gerät haben?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

maßgebend für die Verwendung des Förderers außerhalb der Anlage ist die bestimmungsgemäße Verwendung. Im Abschnitt "Bestimmungsgemäße Verwendung" der Betriebsanleitung des Gurtförderers legen Sie fest, ob der Förderer auch für Anwendungen außerhalb der Anlage verwendet werden darf.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 109
Gestellt von:
anonym
am: 06.01.2010
Thema: Teilmaschinen - vollständige oder unvollständige Maschine?

Gilt eine Fördertechnik z.B. ein Gurtförderer, die in eine andere Maschine (Gesamtmaschine) eingebaut wird, nach neuer MRL als eine vollständige oder eine unvollständige Maschine?

Zur Info: Die Maschine, in die die Fördertechnik eingebaut werden soll, ist eine Gesamteinheit und keine verkettete Förderstrecke.

Die Frage stellt sich, weil es aufgrund der Konstruktion der Gesamtmaschine nicht möglich ist, alle vorgeschriebenen Sicherheitsaspekte aus den Normen bei der Fördertechnik einzuhalten.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Sicherheitstechnik noch durch den Herstelller der Anlage fertiggestellt/hergestellt werden muss, sollten Sie die Fördertechnik als unvollständige Maschine behandeln. Beachten Sie hierzu ggf. auch Frage 97 im Forum.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 108
Gestellt von:
anonym
am: 18.12.2009
Thema: Unvollständige Maschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

müssen schrifliche Hinweise wie z.B. Einlass/Auslass, Betriebsflüssigkeitsanschluss, Pumpe nicht trocken laufen lassen, die nicht mit Piktogrammen dargestellt werden können, auch in der jeweiligen Amtssprache des Verwenderlandes übersetzt werden? Diese Hinweise befinden sich auch in der Betriebsanleitung.

MFG

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

dies ist der Fall und wird so unter anderem in der EN 12100 gefordert. Beachten Sie hierzu auch Frage/Antwort 98 im Forum.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 107
Gestellt von:
anonym
am: 18.12.2009
Thema: Unvollständige Maschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

wir stellen unvollständige Maschinen (Pumpen/Kompressoren) her. Es gibt eine Aussage vom VDMA, dass Ersatzmaschinen/Austauschmaschinen in eine bestehenden Anlage nicht nach der neuen Maschinenrichtlinie behandelt werden müssen. Wie sehen Sie das?

MFG

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Ersatzmaschinen schon vor dem 29.12.2009 quasi ins Ersatzteillager geliefert wurden, unterliegen sie nicht der neuen Maschinenrichtlinie. Werden sie nach dem 29.12.2009 in Verkehr gebracht, unterliegen sie schon der neuen Maschinenrichtlinie. Dem Positionspapier vom VDMA zur Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie in der Fluidtechnik kann ich nichts Gegenteiliges entnehmen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 106
Gestellt von:
anonym
am: 18.12.2009
Kommentar zu Frage: 103

Sehr geehrter Herr Preis,

herzlichen Dank für Ihre Antwort zu Frage 103.

Könnten Sie vielleicht noch ein wenig genauer erläutern, auf welche Kommentierung und Hinweise Sie sich mit Ihrer Antwort genau beziehen?

Hier noch mal ein Beispiel zur Erläuterung meiner Fragestellung und ein paar Schlussfolgerungen:

Wenn ein Unternehmen über Jahre eine Maschine XY in einem Land der Gemeinschaft in Verkehr gebracht hat (erstmalige in Verkehrbringung also vor dem 29.12.2009), die alle Forderungen der MRL 98/37EG erfüllt hat und weiterhin diese Maschine XY absolut unverändert in Verkehr bringen möchte, greift dann hier tatsächlich auch das in Verkehr bringen nach der MRL 2006/42/EG?

Falls MRL 2006/42/EG greift, würde das wirtschaftlich gesehen ja für viele Unternehmen das Aus bedeuten. Lagerbestände etc. müssten z.B. zwangsläufig überarbeitet werden. Bereits verbaute Komponenten von Zulieferern müssten ggf. demontiert und gegen Komponenten, die der MRL 2006/42/EG entsprechen, ausgetauscht werden.

Mir ist klar, dass sich das "erstmalige in Verkehrbringen" natürlich nicht auf eine Produktart sondern konkret auf ein bestimmtes Produkt beziehen muss (also z.B. nicht alle Zementmischer (= Produktart) - sondern lediglich der Zementmischer Hubertus 1000 – der bereits vor dem 29.12.09 in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurde und weiterhin völlig unverändert in Verkehr gebracht werden soll).

Wäre der Zementmischer Hubertus 1000 bisher ausschließlich in einem Drittland in Verkehr gebracht worden und soll jetzt erstmalig in einem Land der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden (als Neugerät oder Gebrauchtgerät), dann müsste er tatsächlich die Forderungen der MRL 2006/42/EG erfüllen, weil dies ein erstmaliges in Verkehr bringen in der Gemeinschaft wäre.

Meine Schlussfolgerungen basieren unter anderem auf die Ausführungen des Buchs "Die neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" von Hans-J. Ostermann,Thomas Klindt – Seite 45 Punkt 2.3.1.7 Thema "Inverkehrbringen". Dort werden die Begriffe Produkt und Produktart verwendet.

Es wäre daher sehr hilfreich, von Ihnen weitere Hinweise zu erhalten, ob "erstmaliges in Verkehr bringen" nach 2006/42/EG sich tatsächlich auf jede einzelne fertiggestellte Maschine bezieht.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Zulieferteile (Komponenten von Maschinen), die vor dem 29.12.2009 geliefert und verbaut wurden, unterliegen nicht der MRL 2006/42/EG. Das Inverkehrbringen für diese Teile liegt vor dem Stichdatum, da der Zulieferer diese ja in Verkehr gebracht hat. In der "Kommentierung und Erläuterungen zur Maschinenrichtlinie" finden wir unter anderem folgenden Hinweis: "Wird eine Maschine per Katalog angeboten, kann erst bei tatsächlicher Zurverfügungstellung von
Inverkehrbringen gesprochen werden."

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 105
Gestellt von:
B. Tonino
am: 16.12.2009
Thema: CE bei Folgeverbundwerkzeugen?

Hallo Herr Preis,

werden nach der neuen Maschinenrichtlinie die Folgeverbundwerkzeuge (Stanzwerkzeuge) die in einem Stanzautomaten eingebaut werden als "Maschinen" eingestuft? In den Stanzwerkzeugen sind auch Federn eingebaut.
Sind das eventuell "auswechselbare Ausrüstungen" oder gehören sie zu den"unvollständigen Maschinen"? Welche Unterlagen müssten erstellt werden?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Tonino,

Stanzwerkzeuge sollten nur dann als Maschinen bzw. Auswechselbare Ausrüstungen oder Unvollständige Maschinen eingestuft werden, wenn sie eigene Antriebe haben, wenn also pneumatisch, hydraulisch oder elektrisch Teile am Werkzeug bewegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 104
Gestellt von:
Ali Özergin
am: 16.12.2009
Thema: Dokumentationsverantworlicher nach MRL 2006/42/EG

Sehr geehrter Herr Preis,

wenn man zum Dokumentationsverantworlichen benannt wird, ist man automatisch auch rückwirkend für die technischen Unterlagen der alten Maschinen/Anlagen verantwortlich oder nur für die Maschinen/Anlagen nach MRL 2006/42/EG in denen er die Konformitäts- oder Einbauerklärung seinen Namen eingetragen hat?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Ali Özergin

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Özergin,

die Konformitäts- oder Einbauerklärung gilt nur für die Maschine/Anlage, für die sie ausgestellt wurde. Daher ist der Dokumentationsbevollmächtigte maschinenbezogen bzw. projektbezogen bevollmächtigt/verantwortlich.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 103
Gestellt von:
Jennifer Uhl, Landau
am: 15.12.2009
Thema: Typenschild für unvollständige Maschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

wie verhält es sich mit der Typenschildpflicht für unvollständige Maschinen?
Folgender Fall: Wir verkaufen Materialpumpen einzeln, aber wir bauen diese Materialpumpen (Kolbenpumpen) auch in 2K-Spritzgeräte und -anlagen ein. Müssen diese Materialpumpen ein Typenschild haben auch wenn das Komplettgerät als solches auch ein Typenschild bekommt? Genügt es die Materialpumpen (nur) mit einer Serien-Nr. zu versehen?
Gleiches gilt für weitere unvollständige Maschinen, die wir fertigen: z.B. pneumatisch betriebene Motore, die z.B. die Materialpumpen antreiben. Sie werden sowohl einzeln verkauft als auch im Zusammenbau mit anderen unvollständigen Maschinen und Baugruppen zu einem Komplettgerät (z.B: Airless-Spritzgerät oder 2K-Anlagen) oder als Hochdruckpumpe (ein Zusammenbau mit der Materialpumpe, an der jedoch die Ansaugung und die Materialschläuche fehlen). Haben Sie einen Rat für uns?

Mit freundlichen Grüßen
Jennifer Uhl

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Uhl,

für unvollständige Maschinen betsteht keine generelle Pflicht, ein Typenschild anzubringen. Dennoch ist es wichtig, dass die Kennzeichnung der unvolständige Maschine eine eindeutige Zuordnung zur Einbauerklärung und zum Hersteller zulässt, denn die eindeutige Zuordnung von unvollständiger Maschine zur Einbauerklärung wird auch in der Einbauerklärung gefordert.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis

 


Frage 102
Gestellt von:
anonym
am: 11.12.2009
Thema: CE-Erklärung für Unikate (Sondermaschinen)

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Sondermaschinen zu Prüfzwecken von elektronischen Bauteilen für die Automobilindustrie.
In der Regel werden die Prüfanlagen nur einmal gebaut.
Müssen wir eine gesonderte CE-Erklärung abgeben bzw. gibt es für solche Maschinen (Unikate) ein gesonderte CE-Erklärung/Richtlinie? Unterscheidet die CE-Erklärung zwischen Einzel- und Serienfertigung?

Mfg

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

für Maschinen, die in Serienfertigung produziert werden, gibt es zusätzlich einige wenige Anforderungen in der Maschinenrichtlinie. Maschinen in Einzelfertigung (z.B. Sondermaschinen) erhalten die "normale" Konformitätserklärung.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 101
Gestellt von:
Michael Berens
am: 10.12.2009
Thema: Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Sehr geehrter Herr Preis,

wie ist zu verfahren, wenn ein Maschinentyp der schon nach der alten Richtlinie gebaut wurde und auch nach der Umstellung auf die MRL 2006/42/EG (konstruktiv unverändert) weiter gebaut wird.

Ist bei dieser Maschine (Maschinenreihe) die neue MRL 2006/42/EG anzuwenden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Berens,

maßgebend ist jeweils das Datum des Inverkehrbringens der einzelnen Maschine. Liegt dieses nach dem 29.12.2009 muss die neue Maschinenrichtlinie angewandt werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


 

  Praxishilfen
Seminarprogramme
Seminar-Orte
Preise
Termine / Anmeldung
Kontakt
Anreise
 
Seminar CE-Kennzeichnung - praxisgerecht und effizient
Referenzen
 

Rechtliche Grundlagen
- Produkteinstufung Richtlinien
- Haftungsfragen/Haftungsfälle
- Sonderfall Gebrauchtmaschinen
- Import/Export
Normenrecherche
- Rechtlicher Status von Normen
- Arten von Normen
- Recherchewerkzeuge
- Normeninhalte
Risikobeurteilung
- Methoden
- Praktische Beispiele
- Risikobewertung
- Nachweisdokumentation
Technische Dokumentation
- Umfang der Technischen
Dokumentation
- Inhalte von Betriebsanleitungen
- Gestaltung von Betriebsanl.
- Handlungsorientiertes Schreiben
- Sicherheitshinweise verfassen
Weitere Informationen

Newsletter
Kunden-Login
Links
Sitemap
 

Newsletter anmelden

Ihr Name:

Ihre E-Mail-Adresse:

 
 
Dokumentationsbevollmächtigter nach Maschinenrichtlinie
 


Downloads

Maschinenrichtlinie

Niederspannungsrichtlinie

EMV-Richtlinie

Druckgeräterichtlinie

Bauprodukterichtlinie

Explosible Atmosphäre

 
 
 

Rechtliche Grundlagen
- Verantwortung / Haftung
- Marktaufsichtsbehörden
Typische Aufgaben von D.
- CE-Management
- Phasen und Aufgaben
- Zulieferdokumentation
- Dokumentation bei Umbau
CE-Verfahren durchführen
- Normenrecherche
- Risikobeurteilung
- Betriebsanleitung
Inhalte und Gestaltung von Dok.
- Interne und externe Dok.
- Prüfen von Dokumenten
- Informationsquellen

Weitere Informationen