Fragen
von Nr. 1601 bis 1650
Weitere Fragen: 0
- 50 » 51
- 100 » 101
- 150
» 151
- 200
» 201
- 250
» 251
- 300
»
301 - 350
»
» 351-
400 » 401
- 450 »
451 - 500 » 501
- 550 » 551
- 600 » 601
- 650 » 651
- 700 » 701
- 750 »
» 751
- 800 » 801
- 850 » 851
- 900 » 901
- 950 » 951
- 1000 » 1001
- 1050 » 1051
- 1100 »
» 1101
- 1150 » 1151
- 1200 » 1201
- 1250 » 1251
- 1300 » 1301
- 1350 » 1351
- 1400 »
» 1401
- 1450 » 1451
- 1500 » 1501
- 1550 » 1551
- 1600 » 1601 - 1650 » 1651
- 1700 »
» 1701
- 1750 » 1751
- 1800 » 1801
- 1850 » 1851
- 1900 » 1901
- 1950 » 1951
- 2000 »
» 2001
- 2050 » ab
2051
Wenn Sie im Forum nach Themen suchen möchten, versuchen Sie
folgendes:
Drücken Sie die Tastenkombination Strg
+ F auf Ihrer Tastatur. Geben Sie anschließend geeignete Suchbegriffe
im Eingabefeld ein.
Frage 1650
gestellt von: Thomas Marx
am: 13.06.2019
Thema: Bedienoberfläche - Dokumentation mit Bildern
Hallo,
die Texte unserer Bedienoberfläche werden
bereits in die Landessprache des jeweiligen Verwendungslandes übersetzt.
Die Dokumentation der Bedienoberfläche ebenfalls.
Allerdings sind wir uns über die Konformität
der Dokumentations Umsetzung uneinig.
Dokumentation Umsetzung:
Überschrift in Landessprache
Allgemeine Erläuterung in Landessprache
Bild der jeweiligen Oberflächenseite in Englisch mit Markierungen
(1...20)
Tabelle mit Erläuterung zu den Markierungen in Landessprache
Nun zur Frage:
Muss das Bild mit den Markierungen auch in
der jeweiligen Landessprache aufgenommen werden?
Grüße
Thomas Marx
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Marx,
wenn viele Bildelemente und wenig Text in
den Screens enthalten ist, so dass Verwechslungen ausgeschlossen
sind, könnte man der Einfachheit halber sicherlich mit Englischen
Bildern arbeiten. Genaugenommen sollte natürlich alles übersetzt
sein.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1649
gestellt von: Felix Pokorny, Würzburg
am: 06.06.2019
Thema: Konformitätserklärung für Kühlcontainer
Guten Tag,
wir sind am überlegen einen Kühlcontainer
selbst herzustellen und diesen ggf. zu vertreiben.
Benötigt man für einen Kühlcontainer
eine Konformitätserklärung oder benötigt nur das
Kühlaggregat eine CE?
Über jede Antwort bin ich sehr dankbar.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Pokorny,
die Antwort auf Ihre Frage finden Sie in
Frage 1644.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Marcel Meckes
Hallo,
haben Sie mittlerweile eine Antwort erhalten?
Wir möchten eine Art Kühlakku für die Eisherstellung
in der Verkehr bringen (keine Elektronik verbaut). Rein passive
Kühlung nach Aufbewahrung im Gefrierfach durch Kühlflüssigkeit.
Danke vorab und viele Grüße,
Marcel
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Meckes,
Kühlakkus benötigen keine CE-Kennzeichnung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1648
gestellt von: Lukas Kuhelj, Glatten
am: 23.05.2019
Thema: CE-Kennzeichnung RFID
Hallo,
ich hätte eine Frage bezüglich
der CE-Kennzeichnung von "simplen" Produkten (= einfache
Produkte aus Kunststoff, die normalerweise nicht unter eine CE-relevante
EU-Richtlinie fallen würden), die dauerhaft mit einem RFID-Tag
versehen werden.
Fällt damit das Produkt unter die RoHS-Richtlinie?
Müssten aber deshalb nicht z. B. auch Kreditkarten eine CE-Kennzeichnung
aufgrund der RoHS-Richtlinie aufweisen?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Lukas Kuhelj
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Kuhelj,
ja, die Produkte fallen unter die RoHS-Richtlinie.
Die CE-Kennzeichnung muss nicht in jedem Fall zwingend auf dem Produkt
angebracht sein. Sie kann auch auf der Verpackung oder in der Benutzerinformation
angebracht werden. Beispielsweise wenn eine Kennzeichnung Missverständnisse
hervorrufen könnte oder wenn die Produkte sehr klein sind.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1647
gestellt von: Hergut, Berlin
am: 22.05.2019
Thema: Inverkehrbringung / CE-Kennzeichnung
Guten Tag,
ich habe zwei Fragen zur Inverkehrbringung/CE-Kennzeichnung
eines neuen Produkts in Deutschland, folgend möchte ich kurz
meine aktuelle Situation darstellen:
Das Produkt: Ein Ladekabel mit USB und Micro-USB, es handelt sich
nur um das Kabel, es ist kein "Steckdosenadapter" o.ä.
dabei.
Herstellung & Verpackung: Findet in China statt, auf den USB-Stecker
wird mein eigenes Logo gedruckt.
Eigenmarke: Das Kabel möchte ich unter meiner eigenen Marke
vertreiben.
Ich habe hierzu nun die folgenden Fragen:
Wird für ein reines USB-Kabel (nur das Kabel) eine CE oder
RohS-Kennzeichnung benötigt?
Vielen Dank für die Antworten im Voraus,
viele Grüße
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr/Frau Hergut,
ja, die CE-Kennzeichnung aufgrund der Richtlinie
RoHS wird benötigt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1646
gestellt von: Konzack
am: 18.05.2019
Thema: Umbau und Verkauf firmenintern
Hallo zusammen,
meine Firma (eine GmbH) ist eine Tochter
eines Schweizer Unternehmens, wirtschaftet aber für sich selbst.
Nun haben wir eine Maschine gekauft und diese so umgebaut, dass
eine neue Maschine dabei herauskam (90 % verändert). Diese
soll nun an eine andere Division des gleichen Mutterkonzerns, mit
Sitz in der Schweiz, verkauft werden (es ist ein interner Auftrag).
Meine Frage ist jetzt, ob das schon als Inverkehrbringen gemäß
Maschinenrichtlinie zählt oder nicht, weil es im selben Konzern
bleibt?
Wenn dieser Fall unter die Maschinenrichtlinie
fällt, müssen wir dann sicherlich das ganze Konformitätsprozedere
durchgehen, richtig?
Grüße und vielen Dank im Voraus!
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr/Frau Konzack,
ja, auch interne Verkäufe und auch Bereitstellungen
von Maschinen, ohne, dass sie verkauft werden (Verwendung für
den Eigenbedarf), zählen als Inverkehrbringen.
Richtig, das Konformitätsbewertungsverfahren
muss durchgeführt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1645
gestellt von: Gudrun Fröhlich
am: 15.05.2019
Thema: Hydraulischer mobiler Prüfstand - Konformität mit
der MaschRL
Hallo H. Preis,
in unserem Betriebsmittelbau konstruieren und bauen wir unter anderem
hydraulische Spannvorrichtung für Bearbeitungsmaschine in unserer
Produktion. Diese werden dann von der Produktion zu uns in den Betriebsmittelbau
zurück geschickt um sie zu überprüfen, warten und
instandzuhalten. Für diese Arbeit wollen wir bei uns einen
Prüfstand mit einem Hydraulikaggregat bauen, welches die Spannarme/
-dorne bewegt und dadurch den Spannvorgang simuliert.
Die Gefährdungen wie Peitschen, Feinstrahl können wir
mit technischen Schutzmaßnahmen wie, Ausreißsicherung
oder spezielle Schläuche gegen Feinstrahl reduzieren. Da der
Schlosser Überprüfungen und Einstellungen unmittelbar
an den Verschraubungen und Schläuchen durch führen muss,
kann die Gefährdung durch Quetschen beim Schließen der
Spanner durch trennende oder ortsbindene Maßnahmen nicht reduziert
werden. Ist es in diesem Fall ausreichend über organisatorische
Maßnahmen, spezielle geschultes Personal, gekennzeichneter
Arbeitsbereich, regelmäßige Unterweisung die Konformität
mit der MaschRL herzustellen?
Mit freundlichen Grüßen Gudrun
Fröhlich
Antwort von: Roman Preis
Hallo Frau Fröhlich,
in der Regel sind allein organisatorische
Maßnahmen nicht ausreichend. Ich könnte mir vorstellen,
dass Sie über einfache steuerungstechnische Maßnahmen
wie reduzierte Geschwindigkeit und Steuerung im Tippbetrieb die
Sicherheit vorschriftengemäß realisieren können.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1644
gestellt von: Felix Pokorny
am: 14.05.2019
Thema: Kühlkontainer Konformitätserklärung
Guten Tag,
Ich hätte zwei Fragen, evtl. kann mir
jemand weiterhelfen. Ich wäre diesbezüglich sehr dankbar.
1. Benötigt man für einen Kühlcontainer
(mit eingebauten Kühlgerät) eine Konformitätserklärung?
- zur Erklärung, es handelt sich um einen Schiffscontainer
in dem ein Kühlaggregat verbaut ist. Dieser soll Kühlakkus
auf die gewünschte Temperatur herunter kühlen.
2. Reicht evtl. eine Konformitätserklärung
nur für das Aggregat aus, wenn ich zusätzlich noch eine
Gefährdungsbeurteilung zu dem Produkt erstelle und diese Dokumente
dem Kunden weitergebe?
Ich bin für jede Antwort dankbar.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Pokorny,
ob eine Konformitätserklärung erforderlich
ist, hängt von der Art des Einbaus des Aggregats ab.
Wenn die elektrische Ausrüstung und die Sicherheitsausrüstung
bezüglich des Kälteaggregats einen wesentlichen Einfluss
auf den Container haben, muss eine CE-Kennzeichnung für das
Gesamtsystem stattfinden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1643
gestellt von: Gedenk
am: 14.05.2019
Thema: Gesamt-CE - Maschine oder Anlage
Sehr geehrter
Herr Preis,
wir stellen eine Kombination aus 3 einzelnen
Maschinen her.
1. Lifter, bestehend aus einem kurzen Förderband und einem
Druckluftzylinder, welcher das Förderband mit Werkstückträger
nach oben befordert.
2. Montageband,welches 1.5m lang ist und oberhalb der Werkstückträger
mit Hand geschoben wird und 3 Montagestellen für Produkte besitzt.
Unterhalb befindet sich ebenfalls ein angetriebenes Förderband.
3. Lifter, wie der erste, nur das der den Werkstückträger
nach unten befördet.
Alle drei Maschinen können autark arbeiten,
sollen jedoch miteinander verbunden werden, damit ein Kreislauf
für die Montage entsteht. Weitere Zwischenstücke (Montagebänder)
sollen in der Zukunft integriert werden.
Meine Frage ist, sind einzig die Einzelkompontenten
zu zertifizieren oder wird durch das zusammenstellen der Komponenten
eine Anlage als Komplettsystem daraus, welches nochmals zu bewerten
und zertifizieren ist?
Danke für ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
C. Gedenk
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Gedenk,
meiner Einschätzung nach entstehen durch
das Zusammenspiel der Förderer und Liftstationen Gefährdungen,
die auf jeden Fall betrachtet werden müssen.
Formal hängt die Einstufung davon ab, ob sicherheitstechnische
Verknüpfungen erforderlich sind. Wenn die Wahl des Sicherheitskonzepts,
das zur Vermeidung der Gefährdungen eingesetzt werden soll,
steuerungstechnischer Art ist, entsteht durch die Verknüpfung
eine Gesamtheit von Maschinen, welche CE-pflichtig ist.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1642
gestellt von: JR
am: 08.05.2019
Thema: Sprachen der Betriebsanleitung
Hallo Herr Preis,
wir stellen Automatisierungslösungen
für Bearbeitungszentren her.
Ein französischer Maschinenbauer für
Bearbeitungszentren käuft bei uns eine Lösung für
das Be- und Entladen der Maschine (mit CE-Kennzeichnung).
Die gesamte Maschine geht ins außereuropäischen
Ausland (z.B. Indien) und wird auch dort erst inbetrieb genommen.
Sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die
Betriebsanleitung in einer indischen Sprache zu liefern?
Danke und Grüße JR
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
maßgeblich ist das Land, in welchem
die Maschine aufgestellt wird, also Indien. Da Indien nicht zur
EU gehört, gelten dort nicht die EU-Richtlinien. Es müssen
daher die Einfuhrbestimmungen von Indien recherchiert werden. Die
meisten Länder, auch außerhalb der EU, schreiben Übersetzungen
in der Verwenderlandsprache vor. Möglicherweise genügt
in Indien aber auch Englisch.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1641
gestellt von: Schreyer
am: 04.05.2019
Thema: Steuerung einordnen
Sehr geehrte
Damen und Herren,
ich stelle in Kleinserien eine einfache elektronische
Steuerung für Zerspanungsmaschinen her. Diese ist für
sich nicht nutzbar, sondern erst in Verbindung mit Stromversorgung,
Antriebsmotoren usw. an einer Dreh- oder Fräsmaschine zu verwenden.
Wie ist das einzustufen, muss das Gerät
eine CE-Erklärung haben oder reicht eine Einbauerklärung
aus?
Haben Sie einen Tipp wer mir helfen könnte
die relevanten Normen zu recherchieren?
Für Hilfe danke ich vielmals, das Thema
ist leider so verwirrend, dass man da alleine nicht durchfindet.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Schreyer,
die Steuerung ist ein Produkt nach den Richtlinien Elektromagnetische
Verträglichkeit (2014/30/EU) und RoHS (2011/65/EU) und daher
sollte eine Konformitätserklärung ausgestellt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1640
gestellt von: Jürgen S.
am: 29.04.2019
Thema: Tischkreissäge
Sehr geehrter
Herr Preis!
Wir möchten eine Tischkreissäge
zum Sägen von Aluminiumprofilen in Verkehr bringen. Das Sägeblatt
ist in Bewegung und die Profile werden manuell eingelegt. (1.4 in
Anhang IV)
Anhang IV Maschine, ja oder nein? (Material
ist weder Holz noch holzähnlich)
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen S.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr S.,
im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie findet
man folgenden Kommentar: "Zu ähnlichen Werkstoffen wie
Holz zählen zum Beispiel Spanplatten, Holzfaserplatten, Sperrholz
(auch wenn diese Werkstoffe mit Kunststoffen oder Leichtmetalllaminaten
überzogen sind bzw. solche Kanten haben), Kork, Knochen, Hartgummi
oder Kunststoff. Stein, Beton und ähnliche Materialien, die
ein schleifendes Trennwerkzeug erfordern, gelten nicht als ähnliche
Werkstoffe wie Holz."
Da Aluminium eher spanend als schleifend bearbeitet wird, und daher
Situationen wie Verhaken oder Verklemmen vorkommen können,
sehe ich die Einteilung zu Anhang IV gegeben.
Weiterhin trifft folgender, im Leitfaden beschriebene Umstand zu:
"Nummer 1.3, 1.4, 3 und 4 beziehen sich auf Handbeschickung
und/oder Handentnahme. Von Handbeschickung und/oder Handentnahme
spricht man, wenn der Bediener die Werkstücke direkt in die
Vorschubeinrichtung oder Werkstückaufnahme einlegt und sie
direkt hieraus entnimmt, sodass der Bediener in direkten Kontakt
mit dem Werkstück kommen kann, während dieses am Werkzeug
anliegt. Eine Maschine besitzt keine Handbeschickungs- und/oder
Handentnahmevorrichtung, wenn sie mit einer Vorschubeinrichtung
oder einer Einrichtung für die Zuführung oder Entnahme
von Werkstücken (beispielsweise einem Förderband) ausgerüstet
ist, sodass die Werkzeuge bei eingeschalteter Einrichtung für
den Bediener unerreichbar sind und die Maschine nicht ohne diese
Einrichtung betrieben werden kann."
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1639
gestellt von: Heinrich Müller
am: 17.04.2019
Thema: Modifikation einer Maschine
Frage: Bei einer bestehenden Anlage mit
CE Zertifizierung soll bei einer umhausten Förderstrecke (Förderband
zum Transport kleiner Pakete) eine elektrisch und sicherheitstechnisch
autarke Mechanik eingebaut werden, mit der die zu fördernden
Pakete am Weitertransport gehindert werden. Das Förderband
läuft dabei weiter. Die neue Mechanik soll am Gestell der bestehenden
Anlage befestigt werden und ersetzt dabei einen Teil der bestehenden
Einhausung, sodass wie vor dem Umbau kein Zugriff zu dem Förderband
möglich ist.
Hat dieser Umbau Auswirkungen auf die CE Zertifizierung der bestehenden
Maschine? Wenn für den neuen Anlagenteil eine CE Zertifizierung
vorliegt reicht dann eine Risikoanalyse der Schnittstelle?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Müller,
es könnte sich bei dem Umbau um eine
wesentliche Veränderung handeln, da der Einbau von weiteren
Maschinen in eine bereits vorhandene Anlage regelmäßig
eine wesentliche Veränderung darstellt. Konkret müsste
das System vor allem auch im Hinblick auf die Lebensphasen Einrichten
und Wartung am Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung"
detailliert betrachtet werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1638
gestellt von: anonym
am: 15.04.2019
Thema: UEG-Überwachung von industriellen Prozessen / Sicherheitsbauteil
MRL
Ausgangssituation
Allgemein:
Eine Prozessanlage (Druckmaschine) wird mit
Lösemitteln beaufschlagt; die entstehende Prozessabluft wird
über eine Abgasreinigungsanlage (Industrielle Thermoprozessanlage
(IThE)) geführt und dann in die Umgebung ausgeblasen. Damit
die IThE sicher betrieben werden kann, darf die zugeführte
lösemittelhaltige Prozessabluft einen bestimmten UEG-Wert (<25
% UEG bei Anteil aromatischer KW <25 % bzw. <20 % UEG bei
Anteil aromatischer KW >25 % (vgl. EN 12753)) nicht überschreiten.
Im Falle eines Überschreitens wird die lösemittelhaltige/unbehandelte
Prozessabluft über einen, der IThE vorgeschalteten Bypass geführt.
Der Hersteller der IThE weist auf diesen Umstand – „kundenseitige“
Ausführung der Bypass-Schaltung – hin; auch obliegt es
dem Betreiber/Kunden (kundenseitig) diese sichere Schaltung inkl.
UEG-Detektion zu planen/auszulegen, aufzubauen und zu installieren.
Konkretisierung:
a) Eine Prozessanlage (Druckmaschine; Einsatz
von Lösemitteln) wird vom Hersteller mit „Ausblaseventilator“
und „Anschlussstutzen für das Abluftrohr“ ausgeliefert;
es obliegt dem Kunden das Abluftrohr anzuschließen und die
Prozessabluft abzuleiten bzw. nach außen zu bringen; ein Ausblasen
in die Halle wird aufgrund der Lösemitteldämpfe (Arbeitsplätze)
kaum/nicht möglich sein. Gedanke: Der Hersteller der Druckmaschine
macht in der Betriebsanleitung keine vertiefenden Aussagen zum Ausblasen
in die Halle bzw. in die Umgebung (Anmerkung: vlt. ein Mangel in
der Betriebsanleitung); Schlussfolgerung: Die Betrachtung der Umgebung
der möglichen Ausblasestelle/-öffnung erfolgt im Rahmen
einer vom Betreiber vorzunehmenden Gefahrenanalyse (Arbeitnehmerschutz)
z.B. mit Blick auf Emissionen und möglicher Ex-Zonen im Aufstellungsraum
(Werkshalle) ist nicht möglich (Arbeitnehmerschutz); Schlussfolgerung:
Die Prozessabluft muss ins Freie geführt/ausgeblasen werden.
b) Vorwiegend aus „umwelttechnischen
Überlegungen“ muss die abgeführte lösemittelhaltige
Prozessabluft über eine Abluftreinigungsanlage (Industrielle
Thermoprozessanlage (IThE)) geführt werden, bevor die so gereinigte
Abluft in die Umwelt ausgeblasen werden darf. Ein Ausblasen der
lösemittelhaltigen Prozessabluft in die Umwelt (Schutz der
Umwelt und Personen (wenn im möglicherweise vorhandenen Einwirkungsbereich/Immissionsschutz))
ist nicht gestattet; Betreffend VOC kommt ein Emissionsgrenzwert
für org. C von max. 20 mg/m³ zur Anwendung; org. C wird
mit Blick auf den Immissionsschutz als mögliche Geruchsbelastung
wahrgenommen und beurteilt (Immissionstechnisches Gutachten / Ausbreitungsrechnung).
c) Damit die Abluftreinigungsanlage (IThE
– Maschine/industrielle Thermoprozessanlage) betrieben werden
kann, muss sichergestellt sein, dass der Gehalt von Lösemitteln
in der zugeführten (zu behandelnden) Prozessabluft einen bestimmten
UEG-Wert nicht überschreitet. Der Hersteller der Abluftreinigungsanlage
(IThE) fordert die Umsetzung „kundenseitig“ beim Kunden/Betreiber
ein.
Mit Blick auf MRL Anhang I Pkt. 1.5.7 führt
der Hersteller der IThE folgendes an: „Gefahren durch explosionsfähige
Atmosphären“: „Die Verhinderung des Auftretens
explosionsfähiger Gase in der vorgeschalteten Prozessanlage
(z.B. Druckmaschine) wird nicht vom Hersteller der Abgasreinigungsanlage
(IThE) betrachtet und vorgenommen; dies muss „kundenseitig“
vorgenommen werden. Der Hersteller der IThE geht davon aus, dass
die Prozessanlage (Druckmaschine) über eine UEG-Kontrolle der
Prozessabluftströme verfügt (z.B. für Abluftrezirkulierung),
sodass die Prozessanlage ausschließlich dann in Betrieb genommen
werden kann, wenn gewährleistet ist, dass eine festgelegte
minimale Abluftmenge abgeführt wird. Der Betreibe/Kunde muss
sicherstellen, dass zur Abgasreinigungsanlage (IThE) keine Prozessabluft
mit Lösemittelkonzentration gelangt, die den Wert von 20 %
UEG, z.B. XY g Lösemittel XYZ/Nm³, übersteigt. UEG-Regler/-Überwachung
muss an der Prozessanlage richtig eingestellt und richtig kalibriert
sein. Bei den UEG-Sensoren muss die Reaktionszeit (T-90) beachtet
werden, damit die Prozessabluft, um die IThE abzusichern, über
den vom Betreiber/Kunden zu installierenden Bypass vorher abgeleitet
wird. Vom Betreiber/Kunden muss sichergestellt werden, dass die
UEG-Grenze von XY % immer unterschritten wird; auch bei z.B. Wartungs-
und Reinigungsarbeiten, Fehlfunktion, Fehlbedienung der Prozessanlage
(Druckmaschine). Die elektrischen Verbindungen zum Schaltschrank
der Abgasreinigungsanlage (IThE) und Prozessanlage (Druckmaschine)
sind „kundenseitig“ vom Betreiber vorzunehmen.
d) Dh., die Abluftreinigungsanlage wird ohne
„UEG-Sensoren/Steuerung/Schaltung“, welche eine UEG-Begrenzung
für die IThE sicherstellt ausgeliefert; es obliegt dem Betreiber/Kunden,
„kundenseitig“ sicherzustellen, dass geeignete UEG-Sensoren,
fachgerecht eingestellt, wiederkehrend kalibriert und mit der Schaltung
zur IThE, einschließlich der zu installierenden Stellklappen
für den Bypass bzw. die Abgasreinigungsanlage (IThE), und auch
die (elektrische) Verknüpfung mit der Prozessanlage (Druckmaschine)
vorgenommen wird.
mögliche (zulässige) Sichtweise?
a) Die Prozessanlage (Druckmaschine) wird
als vollständige Maschine in Verkehr gebracht? (Abluft einfach
über ein Abluftrohr in die Umwelt ausblasen; keine zusätzliche
techn. Einrichtung im Sinne von Maschine erforderlich).
Gedanke/Betrachtung: Umweltschutz; ein Ausbringen
von „unbehandelter Abluft“ ist unzulässig; eine
Verdünnung wäre technisch zwar möglich aber aus Sicht
des Umweltschutzes ist dies im konkreten Fall (aufgrund der Frachten
[kg LM je m³ und h] unzulässig! Dh. eine Abgasreinigungsanlage
(IThE) wird notwendig.
b) Ausgangslage: Die Abgasreinigungsanlage
(IThE) wird vom Hersteller als vollständige Maschine in Verkehr
gebracht (mit CE-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung
(inkl. Hinweis auf die „kundenseitig“ vorzunehmende
technisch vorzunehmende Absicherung betreffend explosionsfähiger
Atmosphären); der Pkt. 1.5.7. Gefahren durch explosionsfähige
Atmosphären (MRL Anhang I) wird vom Hersteller in der Risikobeurteilung
betrachtet/dokumentiert aber „technisch nicht ausgeführt/umgesetzt“;
d.h. die technische Umsetzung wird dem Betreiber (kundenseitig)
aufgetragen/übertragen.
Fragen:
i. Die Mindestanforderung z.B. max. Lösemittelgehalt
je m³ (Angegeben als %-UEG) im Sinne von Pkt. 1.5.7. Anhang
I MRL werden vom Hersteller der Abgasreinigungsanlage (IThE) dem
Betreiber/Kunden mitgeteilt (Beschreibung in der z.B. Betriebsanleitung
(kundenseitig notwendige Vorgehensweise (technische Umsetzung))).
Ist die Abgasreinigungsanlage – wenn die technische Umsetzung
betreffend MRL Anhang I Pkt. 1.5.7. auf den Betreiber/Kunden übertragen
wird – in diesen Fall eine „unvollständige Maschine“
oder ist die Abgasreinigungsanlage in diesen Fall trotzdem eine
„vollständige Maschine“? Gedanke: die IThE ist
als „unvollständige“ Maschine anzusehen; fehlerhaftes
Inverkehrbringen durch den Hersteller
ii. Ist die technische Umsetzung „System
von: UEG-Überwachung (Auswahl der Detektoren (Eignung, redundant
oder diversitär redundant) inkl. Verknüpfung/Anbindung“
an die Steuerung der IThE“ eine „Sicherheitseinrichtung
bzw. ein Sicherheitsbauteil“; womit für die Gesamtanlage
„UEG-Überwachung inkl. Verknüpfung/Anbindung zur
IThE/Abgasreinigungsanlage“ eine Gesamtkonformität zu
erstellen ist?.
iii. Wurde die Prozessanlage (Druckmaschine)
mit Blick auf den aktuellen
· DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU)
2019/121 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2019 über eine von Deutschland
nach der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates ergriffene Maßnahme zur Untersagung der Bereitstellung
der von Haas Automation Europe N.V. hergestellten CNC-Bearbeitungsmaschine
(Modelle UMC 750 SS und UMC750) auf dem Markt (Bekannt gegeben unter
Aktenzeichen C(2019) 307)
unter falschen Voraussetzungen auf dem Markt
bereit gestellt? Das System zur Beseitigung der Emissionen der Prozessanlage
(Druckmaschine) im Sinne der MRL Anhang I Pkt. 1.5.13 „Emission
gefährlicher Werkstoffe und Substanzen“ ist vom Hersteller
der Druckmaschine unzureichend berücksichtigt. Die Prozessanlage
(Druckmaschine) ist im gegenständlichen Fall eine „unvollständige“
Maschine und für die Maschinen-Gesamtanlage (bestehend aus
Prozessanlage (Druckmaschine) + RTO inkl. steuerungstechnische Verknüpfung)
ist eine Gesamtkonformität auszustellen?
Was habe ich übersehen, falsch gedacht
bzw. nicht bedacht?
Mit freundlichen Grüßen und besten
Dank für Ihre Unterstützung.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Fragen sind leider zu komplex, um sie im Rahmen des Forums
beantworten zu können.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1637
gestellt von: Hans-Dieter Teuteberg, HDT-Elektronik
am: 13.04.2019
Thema: Suche freiberuflichen Anbieter für CE-Konformitätserklärung
Hallo,
ich suche hier einen (freiberuflichen) Prüfingenieur oder Techniker
im Fachgebiet Elektrotechnik, der in der Lage ist EMV-Messungen
zu machen und eine CE-Konformitätserklärung "vorzubereiten".
Also für mich nur einen Entwurf anzufertigen.
Das Gerät ist absolut harmlos und strahlt
keine Hochfrequenzen ab. Es ist auch nur handtellergroß, also
ein relativ kleines Teil, betrieben mit Steckernetzteil an 230 Volt.
Leider ist der bisher für mich tätig
gewesene Techniker nicht mehr präsent.
Antwort noch ausstehend
Frage
beantworten/kommentieren
Frage 1636
gestellt von: anonym
am: 04.04.2019
Thema: Herstellerübernahmen
Ich hätte eine Frage bezüglich
der Konformitätserklärung bei einer Herstellerübernahme.
Die Maschine ist eine Serienproduktion und wurde laut Typenschild
2006 in Verkehr gebracht. Aus dem Internet weiß ich, dass
der Hersteller (Firma A) bereits vor diesem Datum von Firma B aufgekauft
wurde. Die Konformitätserklärung trägt aber weiterhin
die Unterschrift der Firma A und auch das Ausstellungsdatum liegt
noch vor der Übernahme.
Darf das Firma B überhaupt oder muss sie zum Zeitpunkt der
Übernahme auch neue Konformitätserklärungen ausstellen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
wenn das Ausstellungsdatum der Konformitätserklärung vor
der Übernahme liegt, ist die Konformitätserklärung
richtig ausgestellt. Fraglich ist dann, ob der Zeitpunkt des Inverkehrbringens
richtig angegeben ist. Je nach Produkt dürfte hier ein gewisser
Zeitrahmen zu akzeptieren sein. Manche Produkte gelten bereits mit
der Anbietung, beispielsweise im Internet, als inverkehrgebracht.
Andere wiederum erst nachdem sie vor Ort inbetrieb genommen wurden
(Anlagen).
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1635
gestellt von: anonym
am: 02.04.2019
Thema: Wird bei einem Logistikanhänger eine CE-Kennzeichnung
benötigt?
Wir wollen uns einen eigenen Logistikanhänger
bauen. Nun wurde das Thema CE-Kennzeichnung angesprochen. Hierbei
gehen die Meinungen auseinander. Einige sagen, dass ein solcher
Anhänger nicht unter die Maschinenrichtlinien fällt und
daher keine CE-Kennzeichnung gebraucht wird, andere sagen, dass
in dem Fall, eine CE-Kennzeichnung dringend notwendig ist. Welche
Richtlinien gelten bei einem solchen Anhänger? Ich habe schon
gegoogelt, habe aber nicht genau die Antwort gefunden, die die Frage
klärt. Der Anhänger hat keine elektrischen oder pneumatischen
Komponenten und wird ausschließlich auf dem Firmengelände
genutzt. Er wird an eine Zugmaschine angehängt.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
da der Anhänger dazu bestimmt ist, mit
einer fremden Energie angetrieben (gezogen) zu werden, fällt
er unter die Maschinenrichtlinie und benötigt die CE-Kennzeichnung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1634
gestellt von: André Westphal, Hamburg
am: 31.03.2019
Thema: CE- Konformitätserklärung
Sehr geehrte Damen und Herren,
können Sie mir die Frage beantworten, ob eine Klima-Split-Anlage
und ein Kaltwassersatz mit Ihren Innengeräten, unter Maschinenrichtlinie
2006/42/EG eine verkette Anlage ist und somit eine eigene CE- Konformitätserklärung
benötigt?
Vielen Dank für ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
A.Westphal
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Westphal,
meiner Einschätzung nach dürften zwischen der Klima-Split-Anlage
und dem Kaltwassersatz keine sicherheitstechnischen Verknüpfungen
vorhanden sein. In diesem Fall ist nicht von einer Gesamtheit nach
Maschinenrichtlinie auszugehen. Beide Maschinen benötigen aber
eine CE-Kennzeichnung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1633
gestellt von: Rainer Gutschmidt
am: 30.03.2019
Thema: CE-Bewertung nach Software-Austausch?
Frage: Sachverhalt:
Eine smart watch eines chinesischen Herstellers wird im EU-Binnenmarkt
angeboten (Konformitätserklärung nach Niederspannungs-
und EMV-Richtlinie und Kurzanleitung liegen englischsprachig vor).
Diese smart watch wird von einen anderen Unternehmen (in der hardware
unverändert) mit einer neuen software versehen und unter einem
anderen Namen mit geänderter Funktionalität und neuem
Firmenlogo als Senioren Notfalluhr mit einem USB-Netzteil als Zubehör
im Zusammenhang mit einem Senioren-Servicevertrag vermietet.
Fragen:
Ist eine neue CE-Bewertung erforderlich,
obwohl die hardware und damit die physikalische Gefährdungssituation
unverändert bleibt?
Reicht ggf. die Erstellung deutschsprachiger
Betriebsanleitungen mit Sicherheitshinweisen und Verweis auf die
CE-Bewertung und Konformitätserklärungen des chinesischen
Herstellers zu seinem Originalprodukt?
Welche Pflichten hat der Softwarehersteller/Vermieter,
der ja wohl nach ProdSG mind. den Status eines Händlers, möglicherweise
sogar eines Herstellers erworben hat?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Gutschmidt,
zu den Anforderungen, die aus der Anwendung
als Notfall-Uhr resultieren, kann ich Ihnen keine Information geben.
Hierzu existieren wahrscheinlich nationale Bestimmungen. Ggf. ist
es auch ein Medizinprodukt (Überwachung eines Patienten).
Derjenige, der sich als Hersteller auf dem Produkt ausgibt, ist
rein formal auch der Hersteller und muss in der Lage sein, alle
CE-relevanten Unterlagen den Behörden zur Verfügung zu
stellen. Eine Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes
ist in der EU zwingend erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1632
gestellt von: Berndt, M.
am: 28.03.2019
Thema: Stücklisten/Ersatzteillisten
Sehr geehrter
Herr Preis,
Sie haben auf den Fragensteller geantwortet,
die Ersatz- und Verschleißteillisten müssten in Landessprache
geliefert werden, sofern sie zur Betriebsanleitung gehören.
Aufgrund folgender Beschreibung aus der MRL
Anh. I, Nr. 1.7.4 könnte man zu einer anderen Interpretation
der Anforderungen gelangen:
: "[...] kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch
vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes
Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft
abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird."
Informationen zu Ersatz- und Verschleißteilen
werden nur im Bereich Wartung benötigt, somit müsste die
Sprachanforderung zu den Ersatz- und Verschleißteillisten
die gleiche sein wie an die Wartungsanleitung.
Im Pflichtenheft könnten wir als unsere
Standardsprachen deutsch/englisch und optional (nach Kundenwunsch)
weitere Sprachen (z.B. Landessprache) angeben.
Sind Sie mit dieser Interpretation einverstanden
oder befinde ich mich hier auf dem falschen Weg?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Berndt,
diese Ausnahme ist nur für Fachpersonal
des Herstellers, also beispielsweise Montage- oder Service-Personal,
bestimmt: "... zur Verwendung durch vom Hersteller oder von
seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal".
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1631
gestellt von: Axel
am: 28.03.2019
Thema: Besteht Kennzeichnungspflicht?
Sehr geehrter
Herr Preis,
jeder unserer Schaltschränke, wird im
eigenen Unternehmen gebaut, eingesetzt und ausschließlich
von uns selbst betrieben.
Sind wir in diesem Fall verpflichtet eine Betriebsanleitung anzufertigen,
eine Konformitätserklärung auszustellen, sowie die restlichen
Teile der CE-Kennzeichnung durchzuführen?
Vielen Dank vorab!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Axel,
in diesem Fall muss keine Konformitätserklärung
erstellt werden. Eine Betriebsanleitung bzw. Benutzerinformation
muss aber erstellt werden. Die Schaltschränke müssen den
gültigen Sicherheitsanforderungen entsprechen, jedoch kein
formelles Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1630
gestellt von: anonym
am: 23.03.2019
Thema: Konformitätserklärung oder Einbauerklärung
Hallo,
ist bei der Lieferung von Arbeitsplatzkomponenten bestehend aus
bspw. einem elektrischen handgeführten Montagewerkzeug, einem
Stativ, Gewichtsausgleichern, einer Vorrichtung für den automatischen
Wechel von Einsteckwerkzeugen und einer kundenspezifischen Werkzeugaufnahme
eine KE auszustellen oder reicht eine EE aus? Aktuell gehen wir
davon aus, dass eine EE ausreicht, da die Komponenten kundenseitig
auf einem Arbeitstisch installiert werden. Insofern auch der Arbeitstisch
zum Lieferumfang gehören würde wären wir auch zur
Ausstellung einer KE verpflichtet. Ist unsere Auffassung korrekt?
Danke vorab für die Rückmeldung
Antwort von: Roman Preis
Hallo, sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
bei dem elektrischen handgeführten Montagewerkzeug
ist davon auszugehen, dass es auch ohne den Arbeitstisch verwendet
werden kann, daher ist für dieses wahrscheinlich die CE-Kennzeichnung
erforderlich. Stative benötigen normalerweise weder eine Konformitätserklärung,
noch eine Einbauerklärung. Die anderen Annahmen könnten
(je nach konkreter Ausbildung/Ausstattung) richtig sein.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1629
gestellt von: Yilmaz Ömer
am: 23.03.2019
Thema: CE-Kennzeichnung Druckbehälter
Hallo,
ich möchte Druckfilter importieren und diese wieder aus Deutschland
nach Russland exportieren. Der Hersteller hat jedoch keine CE-Kennzeichnung.
Darf ich diese Filterbehälter einführen und wieder exportieren
ohne CE-Kennzeichnung?
Vielen Dank.
Grüße
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Ömer,
bei der Einfuhr wird es wahrscheinlich Probleme geben. Beim Zoll
könnten die Filterbehälter im Verwahrungslager landen.
Prinzipiell ist Ihre Vorgehensweise möglich, sollte aber beim
Zoll abgestimmt/angemeldet werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1628
gestellt von: Andreas Mutz
am: 20.03.2019
Thema: Konformitätserklärung für mechanische Teile
Frage: Muss ein mechanischer Schraubstock
mit einer Spindel und Muskelkraftbetätigung eine Konformitätserklärung
haben?
Antwort von: Marcus Vogelgesang
Hallo Herr Mutz,
in der MRL steht unter Art.1 Abs.1 Buchstabe
a)
Maschine:
"Eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar
eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder
dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile
oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich
ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt
sind"
Das heißt, dass der Schraubstock keine Konformitätserklärung
benötigt.
Viele Grüße,
Marcus Vogelgesang
Frage
beantworten/kommentieren
Frage 1627
gestellt von: Klaus Rödder, Bad Honnef
am: 19.03.2019
Thema: CE
Der Zoll hat mir Wireless Fast Charger mit
USB nicht ausgehändigt, weil das CE Zeichen nur auf der Beschreibung
vorhanden war. Ist dies in Ordnung?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Rödder,
dies ist weitgehend Ermessenssache. Grundsätzlich
sollte das CE-Zeichen auf einem Produkt angebracht sein. Nur wenn
das Produkt zu klein ist oder wenn aus ästhetischen oder anderen
Gründen eine CE-Kennzeichnung auf dem Produkt nicht möglich
ist, darf es auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen aufgedruckt
sein.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1626
gestellt von: anonym
am: 18.03.2019
Thema: CE-Kennzeichnung trinkwassertechnische Anlage
Hallo zusammen,
wir sind ein Planungsbüro für trinkwassertechnische
Anlagen. Wir haben vor einigen Jahren den Umbau eines Pumpwerks
geplant. Der Bau wurde direkt vom AG und nicht von uns beauftragt.
Jetzt wünscht sich der AG das wir für ihn ein KBV durchführen
und eine CE-Kennzeichnung für die Anlage anbringen.
Ist das nachträgliche Durchfürhen
eines KBV überhaupt möglich bzw- legal, laut MSRL Art.
5 hätte dies doch vor der Inverkehrbringung erledigt werden
müssen? Wäre stattdessen zum jetzigen Zeitpunkt nicht
eher eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung und Prüfung
der Anlage zum Stand der Technik durchzuführen?
Vielen Dank im vorraus!
Antwort von: Roman Preis
Hallo sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
natürlich wurde die gesetzliche Pflicht,
das Konformitätsbewertungsverfahren vor der Inbetriebnahme
durchzuführen, versäumt. Meines Erachtens spricht aber
nichts dagegen, dies wenigstens im Nachhinein noch zu erledigen.
Wenn die Behörden auf den Sachverhalt aufmerksam würden,
müsste meiner Einschätzung nach eine Nachbesserung ohnehin
erfolgen, zudem könnte ein Bußgeld oder eine Strafe ausgesprochen
werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1625
gestellt von: Markus
am: 06.03.2019
Thema: Mehrere Produktnormen zutreffend
Hallo,
ich konnte nach allen Recherchen nicht eine
überzeugende Antwort auf die Frage finden, was zu tun ist,
wenn auf ein Produkt gleichzeitig mehrere Produktnormen zutreffen
- kann nur eine davon angewandt werden (und diese dann in der CE-Erklärung
deklariert), oder müssen zwingend alle laut Anwendungsbereich
zutreffenden herangezogen werden? Wo finde ich gesetzliche Grundlage
dafür?
Ganz konkret: es handelt sich um eine Schaltgerätekombination
(IEC 61439), die gleichzeitig eine Power Electronics Conversion
System ist (IEC 62477). Wie entscheide ich, welche von diesen ich
anwenden muss, um Konformität mit der Niederspannungsrichtlinie
nachzuweisen?
Vielen Dank!
Markus
Antwort von: Roman Preis
Hallo Markus,
wenn das Produkt von beiden Normen im Anwendungsbereich
erfasst wird, sind beide Normen für die Konformitätsbewertung
heranzuziehen. Die Anforderungen summieren sich aus beiden Normen,
wobei es voraussichtlich auch Anforderungen geben wird, die in beiden
Normen gleichermaßen existieren.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1624
gestellt von: Torben Strauer
am: 04.03.2019
Thema: CE Sportboot
Guten Tag,
ich habe ein Sportboot aus Aluminium gefertigt,
und möchte nun eine CE für dieses Boot. Die Pläne
für das Boot habe ich von einem Yachtkonstrukteur.
- Bekomme ich die CE auch als Privatmann?
- Welche Unterlagen benötige ich?
- Welche Unterlagen soll ich vorbereiten?
- Wie lauft die CE ab ? Prüfung Praktisch?
- Wer kann/muss so eine Prüfung durchführen?
So weit ersteinmal, ich hoffe hier kann mir
geholfen werden.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Strauer,
die CE-Kennzeichnung können Sie auch
als Privatmann durchführen, Sie benötigen aber eine notifizierte
Stelle, die das Boot bzw. die Unterlagen begutachtet.
Die Anforderungen bezüglich der Unterlagen hängen stark
von der Größe und Entwurfskategorie ab.
Sie können diese in der Sportboot-Richtlinie nachlesen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32013L0053
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1623
gestellt von: Alexander Vilsmaier
am: 28.02.2019
Thema: Leistungseinheit CE Kennzeichnung / Technische Doku bzw.
Risikobeurteilung
Sehr geehrter
Herr Preis,
Ich befinde mich in folgender Ausgangsituation:
Aus einem Netzteil (Hersteller Meanwell,
welches selbst eine ausgewiesene CE Konformität besitzt und
für den Betrieb von LEDs bestimmungsgemäß freigegeben
ist) soll mit Hilfe von CE Konformen Steckern eine Leistungseinheit
erstellt werden, um Mid-Power LED-Leuchten (vergossen in Aluprofilen)
zu betreiben.
Das Netzteil wird mit „offenen Kabelenden“
bestellt/geliefert und in seiner Bauart nicht verändert, sondern
nur mit geeigneten Steckern versehen, um den betriebsfähigen
Zustand zu erreichen. Es werden sozusagen mehrere CE-konforme Einzelkomponenten
von mir zusammengefügt.
Fragen:
-Trete ich als Hersteller einer Leistungseinheit
in Kraft, wenn ich an ein Netzteil entsprechende Stecker montiere?
(Das Netzteil wird vom Hersteller Meanwell vorbereitet zur Montage
von Steckern geliefert, es wird nichts von mir abgeschnitten)
-Ist es möglich sich hier sich auf die
vorhandene CE des Netzteil-Herstellers zu berufen, um sich ein komplettes
CE-Konformitäts-Verfahren sparen zu können?
Wenn nicht, in welchem Umfang muss diese von mir montierte Leistungseinheit
(unabhängig von den angeschlossenen LEDs) erneut geprüft
werden?
-Sollte ich nun als neuer Hersteller in Erscheinung
treten (müssen), darf ich die bereits angewandten Richtlinien,
Normen und normativen Verweise des Netzteil-Herstellers in meine
Konformitätserklärung übernehmen ohne erneute Prüfungen
durchführen zu müssen?
-Wenn ein vollständiges Konformitätsverfahren
von mir durchzuführen ist, nach welchen Richtlinien und den
darin enthaltenen Normen muss ich mich richten, bzw. was muss ich
anwenden?
-Ich VERMUTE, dass die Niederspannungsrichtlinie
sowie die EMV-Richtlinie zutreffend sind, nur die entsprechenden,
benötigten Normen sind mir nicht klar. Können Sie mir
hier eine konkrete Auskunft geben?
Vielen Dank im Voraus.
mit freundlichen Grüßen,
Alexander Vilsmaier
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Vilsmaier,
wenn der Hersteller des Netzteils angibt,
welche Stecker in welcher Weise verwendet und angeschlossen werden
dürfen, und wenn dies mit Ihrer Anwendung konform ist, dürfen
Sie dies tun, ohne ein Konformitätsbewertungsverfahren hierfür
durchführen zu müssen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1622
gestellt von: anonym
am: 28.02.2019
Thema: Konformitätserklärung Sammelerklärung
Hallo zusammen,
wir produzieren eine große Vielfalt
an verschiedenen Geräten, die nur der EMV Richtlinie unterliegen.
Diese Geräte werden auch alle nach dem gleichen Normenkreis
geprüft.
Ist es möglich, für diese Produkte
eine Sammelerklärung auszustellen?
Laut Blue Guide müssen ja alle Richtlinien
für ein bestimmtes Gerät in einer Erklärung zusammengefasst
werden. Dass auch andere Produkte in der Erklärung mit aufgeführt
werden, wird meines Wissens nach nicht explizit gefordert.
Antwort von: Roman Preis
Hallo, sehr geehrte(r) Forumteilnehmer(in),
es muss sichergestellt werden, dass sich eine Konformitätserklärung
und ein Produkt eindeutig einander zuordnen lassen, desweiteren
dürfen für kein genanntes Produkt falsche Informationen
in der Konformitätserklärung enthalten sein. Unter diesen
Voraussetzungen sind Sammelerklärungen möglich.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1621
gestellt von: Steffen Wolf
am: 26.02.2019
Thema: Konformität
Guten Tag
Ich habe eine Frage zur Konformität
und Risikobeurteilung.
Wenn ich eine wesentliche Veränderung an einer von mir nicht
hergestellten Maschine vornehme und eine neue Risikobeurteilung
erstellen muss, reicht es dann aus, nur die wesentliche Veränderung
zu beurteilen und kann ich die bestehende Risikobeurteilung für
den Rest der Maschine vom ursprünglichen Hersteller übernehmen?
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Wolf,
ja, dies ist für die Teile der Risikobeurteilung,
die dem veränderten Zustand der Maschine noch entsprechen,
möglich.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Steven Nießner
Die vorhandenen Schutzmaßnahmen müssen
aber dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, denn es wird eine
neue Konformitätserklärung erstellt. Das bedeutet, wenn
damals etwas falsch gemacht wurde, muss es jetzt ausgebessert werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1620
gestellt von: Techniker Team
am: 21.02.2019
Thema: CE-Kennzeichnung Hydraulik
Guten Tag,
wir sind angehende Maschinenbautechniker
und machen gerade unsere Praktische Abschlussprüfung. Dabei
kam die Frage auf, ob bei einer Hydraulikpresse mit Handpumpe eine
CE-Kennzeichnung erforderlich ist. Wenn Ja, in welchem Umfang muss
diese geschehen und wo kann man sich Informationen dazu beschaffen?
Mit freundlichen Grüßen
Das Techniker Team
Antwort von: Marcus Vogelsang
Hallo liebes Techniker Team,
bitte Definition "Maschine" in
der Maschinenrichtlinie/2006/42/EG Art.2 a genau lesen.
Kurz gesagt: Ja, ein CE ist erforderlich.
Ein Bestandteil der CE-Konformitätserklärung ist unter
anderem eine Risikobeurteilung in vollem Umfang.
Informationen rund um CE ist in der Maschinenrichtlinie/2006/42/EG
zu finden. Damit lassen sich viele Seiten der Projektdokumentation
füllen ;-)
Viel Erfolg und gutes Gelingen.
Antwort von: Roman Preis
Liebe Forum-Teilnehmer,
der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie kommentiert
Art. 2a folgendermaßen:
"Die beweglichen Teile von Maschinen,
die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, müssen
von einer anderen Energiequelle als der unmittelbar eingesetzten
menschlichen oder tierischen Kraft angetrieben werden.
Maschinen, die von der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder
tierischen Kraft angetrieben werden, beispielsweise von Hand geschobene
Rasenmäher, manuell angetriebene Bohrmaschinen oder von Hand
geschobene Transportkarren, die aufhören zu funktionieren,
sobald die manuelle Kraft nicht mehr einwirkt, fallen nicht in den
Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Die
einzige Ausnahme von dieser Grundregel betrifft Hebezeuge.
Andererseits ist die Maschinenrichtlinie auf Maschinen anzuwenden,
wenn die manuelle Krafteinwirkung nicht direkt einwirkt, sondern
gespeichert wird, beispielsweise in Federn oder in hydraulischen
oder pneumatischen Speichern, sodass die Maschine nachdem die manuelle
Krafteinwirkung aufgehört hat weiterhin funktionieren kann."
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1619
gestellt von: M. Meier
am: 19.02.2019
Thema: Konformitäts- und Einbauerklärungen
Guten Tag,
Ich arbeite im Galvanikanlagenbau.
Ist folgende Vorgehensweise korrekt?
Prozessbehälter mit einer motorangetriebenen
Mechanik für eine Warenbewegung.
= Konformitätserklärung und CE Kennzeichnung
Deckenfahrwagen zum vertikalen Heben und
horizontalem Verfahren der Ware von Behälter zu Behälter.
( Steuerung über Schaltschrank + Bedienpult, Steuerungseinheit
im Schaltkasten am Fahrwagen)
= Einbauerklärung KEINE CE Kennzeichnung.
Konformitätsbewertung der Gesamtanlage,
wo sich u.a. auch der Deckentransportwagen mit drin befindet
= Konformitätserklärung und CE Kennung der Gesamtanlage
Bei Lieferung von Ersatzteilen wie Motoren
(Zukaufteil)
= keine Betriebsanleitung und Konformitätserklärung des
Motorenherstellers mitliefern.
Bei Lieferung von Ersatzteilen wie Motoren
(Zukaufteil), welche vom Typ her etwas abweichen, da es eine neuere
Variante des Motors gibt
= keine Betriebsanleitung und Konformitätserklärung des
Motorenherstellers mitliefern.
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
M.Meier
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Meier,
wenn Ersatzteile vom ursprünglich gelieferten
Modell abweichen und eine andere Betriebsanleitung und Konformitätserklärung
zu den Ersatzteilen existiert, sollten die aktuellen Varianten mit
dem Ersatzteil mitgeliefert werden. Ansonsten ist Ihre Vorgehensweise
in Ordnung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1618
gestellt von: Frank Peschke
am: 17.02.2019
Thema: CE-Kennzeichen entfernt
Frage: Was
passiert, wenn ein Wettbewerber an einer von mir ausgelieferten
und mit dem CE Kennzeichen versehenen Maschine das CE Kennzeichen
entfernt?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Peschke,
dies ist Sachbeschädigung und kann zur
Anzeige gebracht werden, es sei denn, der Wettbewerber ist der aktuelle
Besitzer der Maschine.
Abgesehen hiervon wird derjenige, der das CE-Kennzeichen entfernt
hat, verantwortlich gemacht werden können, wenn wegen einer
vermeintlichen Nicht-Konformität Kosten für den Hersteller
entstehen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1617
gestellt von: SP, Fockbeck
am: 17.02.2019
Thema: Kann die EMV Richtlinienkonformität für einen 19"
Schrank, ausgestattet mit CE konformen Geräten, mit den Einzelgeräte-Herstellerzertifikaten
begründet werden ?
Frage: Ich möchte
einen 19" Schrank mit unterschiedlichen Komponenten bestücken,
verkabeln und mit einem Netzanschluss unter einer Bestellnummer
verkaufen.
Im Wesentlichen werden in diesem Schrank
namhafte Messgeräte und IT-Netzwerkgeräte verbaut, die
alle für sich ein CE Zeichen besitzen. Jedoch sind diese CE
Zeichen der unterschiedlichen Hersteller mit unterschiedlichsten
Normverweisen (speziell der Anteil EMV) bestückt. Das wiederum
macht die Angabe der speziellen Normen unter den angewendeten Richtlinien
in der übergeordneten Konformitätserklärung für
mein "Produkt" ohne Neu-Einmessung nahezu unmöglich.
Abstrakt gesehen ist der 19" Schrank
mit dem Anschlusskabel und den verbauten Steckdosen und vielleicht
einem Hauptschalter mit Sicherungen eine passive E-Installation,
wie sie auch in der Haustechnik vorkommt. Vergleichbar mit einem
Schreibtisch, an dem abgesicherte Vielfachsteckdosen die Spannungsversorgung
übernehmen und die Tischfläche die Geräte aufnimmt.
Dazu habe ich folgende Frage:
Reicht es nun, die CE Konformität zu erklären, indem ich
nur wie folgt die Nachweise erbringe:
* Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) über die Summe der Herstellerzertifikate
und einer eigenen tabellarischen Stücklistenprüfung (Kabel,
Hauptschalter, Sicherung, Steckdosen, Kleinmaterial)
* Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannung)
mit Risikoanalyse, Nachweis des Einsatzes zertifizierter Komponenten
(harmonisierte Leitungen, zugelassene Schalter & Sicherungen,
...), abschließend mit dem Nachweis der el. Sicherheit über
eine VDE701 Prüfung an einer Type
* Richtlinie 2014/30/EU nur über die
Summe der Herstellerzertifikate mit der Annahme, dass ein Anschluss
an die fachgerecht hergestellte Installationstechnik (Steckdosen,
Netzwerk) der bestimmungsgemäße Einsatz dieser Geräte
ist und keine Neu-Einmessung erfordert?
Vielen Dank für Ihre Antwort,
MfG,
SP
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Forumteilnehmer(in),
im Idealfall (je nach Art der verwendeten Geräte) ist das Vorgehen
wie von Ihnen beschrieben in Ordnung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1616
gestellt von: Mathias
am: 13.02.2019
Thema: Fremdhersteller, verlängerte Werkbank
Guten Tag,
wir sind ein Unternehmen mit mehreren Standorten
in Europa. Wir sind ein Tochterunternehmen in Deutschland mit Hauptsitz
in Österreich.
Jetzt kann es vorkommen, dass wir Maschinen nach Vorgabe (Zeichnungen)
im Tochternunternehmen fertigen.
Meine Frage ist nun, welche Unterlagen hier mitgegeben werden müssen
bzw. wer der Hersteller dieser Maschinen ist? BA, Konf. +CE von
welchem Unternehmen?
Ich könnte mir vorstellen, dass dies grundlegend mit dem Qualitätsmanagementsystem
zu tun hat und der CE Prozess damit untrennbar verknüpft ist.
Für uns praktischer wäre natürlich
die Beigabe der Unterlagen vom Hauptsitz aber wir möchten hier
mindestens die "Rechtssicherheit" prüfen. Aktuell
sehen wir uns als "Fremdhersteller"/Verlängerte Werkbank.
Danke.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Mathias,
der Hersteller ist derjenige, der sich in
den Unterlagen und auf der Maschine (z.B. Typschild) als Hersteller
ausgibt. Beispielsweise kann das Hauptunternehmen der Hersteller
sein und das Tochterunternehmen im Auftrag (in Bevollmächtigung)
des Hauptunternehmens Teile des Konformitätsbewertungsverfahrens
erledigen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1615
gestellt von: Marc Winkler
am: 12.02.2019
Thema: CE-Konformitätserklärung
Sehr geehrte
Damen und Herren,
aktuell fordert ein Kunde von uns nachträglich
die Konformitätserklärung und somit die CE - Kennzeichnung
auf einen kleinen Schaltkasten, welcher nach seinen Wünschen
gebaut wurde und teilweise seine Wunschkomponenten projektiert wurden.
Wer ist nur der Verantwortliche für die Konformitätserklärung?
Würde mich über eine Antwort sehr
freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Winkler
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Winkler,
verantwortlich ist derjenige, der sich als
Hersteller auf dem Produkt kenntlich macht. Der Hersteller kann
aber auch Teile des Konformitätsbewertungsverfahrens oder das
gesamte Konformitätsbewertungsverfahren durch andere Personen
durchführen lassen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1614
gestellt von: Siegfried Beckert
am: 08.02.2019
Thema: CE-Konformität für Fertigungsanlagen bestehend
aus Verkettung von Maschinen mit separater CE-Konformität
Frage: Mit unserer
Hilfe wurde eine Fertigungsanlage bestehend aus einzelenen Maschinen,
die die CE-Konformität besitzen installiert. Ist es notwendig
diese Gesamtanlage zu Zertifizieren (CE)?
MfG S.Beckert
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Beckert,
dies ist vor allem davon abhängig, ob
zwischen den Maschinen sicherheitsrelevante Verknüpfungen bestehen.
In der Regel ist dies beispielsweise gegeben, wenn die Maschinen
gemeinsame Umhausungen haben.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1613
gestellt von: Lüder Mosler
am: 31.01.2019
Thema: CE-Zetifizeirung Audio-Kabel
Sehr geehrter
Herr Preis,
ich erstelle auf Kundenwunsch hochwertige
Cinch-Audio-Kabel. Ist neben der RoHS-konformität auch eine
EMV-Prüfung erforderlich um das Produkt CE zu kennzeichnen?
Welche Schritte sind erforderlich?
Danke und freundliche Grüße
Lüder Mosler
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Mosler,
zu Kabeln gibt es einige Normen, deren Anforderungen
zu erfüllen sind, vor allem seitens der Niederspannungsrichtlinie.
Teilweise werden auch die EMV-Anforderungen darin mit berücksichtigt.
Es ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen,
bei dem die relevanten Normen recherchier werden müssen. Weiterhin
ist eine Risikoanlyse und Benutzerinformation zu erstellen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1612
gestellt von: Thomas Kuhlmann
am: 30.01.2019
Thema: CE Kennzeichnung Datenblatt Kaufteile
Hallo
Ich möchte einen Prüfstand bauen, der ein CE Kennzeichen
bekommen soll.
Dafür muss ich einige Teile zukaufen. Genauer einen Servomotor
und Sensoren die ein CE Zeichen besitzen. Ich möchte meinen
Prüfstand bei -40°C betreiben. In den Datenblättern
des Servomotors und der Sensoren ist eine mindesttemperatur von
-20°C eingetragen. Heißt das, dass die verwendeten Sensoren
und der Motor nur eine CE Zulassung in diesem Bereich haben?(geh
ich mal von aus) Heißt das, dass mein Prüfstand keine
CE Zulassung erhalten würde wenn ich diese Komponenten verbaue?
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Kuhlmann,
wenn die die Sensoren und der Servomotor
sicherheitsrelevante Funktionen ausführen, können diese
nicht ohne weiteres verwendet werden. Es könnten in diesem
Fall beispielsweise zusätzliche Überwachungsfunktionen
gegen Ausfall der Bauteile erforderlich sein.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1611
gestellt von: Gunther Hase, Jena
am: 30.01.2019
Thema: Erhalt der CE Kennzeichnung
Guten Tag,
in einer bestehenden Anlage wurden Abrissarbeiten durchgeführt
und einige Teile neu installiert. Verliert diese Anlage die CE Zertifizierung
durch die Abrissarbeiten oder durch die neu eingebrachten Anlagenteile
?
Weiterhin wurde eine neue Anlage aufgebaut, die eine CE Zertifizierung
aufweist, aber Schnittstellen zur Altanlage hat.
Ist es möglich, eine Gesamt CE über eine Schnittstellenbewertung
zu erstellen ?
Vielen Dank.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Hase,
wenn zusätzliche Anlagenteile in eine
Anlage integriert werden, ist dies in der Regel eine Wesentliche
Veränderung der Anlage. Das bedeutet, dass die bestehende CE-Kennzeichnung
ihre Gültigkeit verliert und aktualisiert werden muss.
Die Schnittstellen zur neuen Anlage können und sollten in dieser
Aktualisierung berücksichtigt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1610
gestellt von: Meka
am: 29.01.2019
Thema: Umbau von Maschinen
Sehr geehrter
Herr Preis,
wir sollen eine bestehende Anlage (Bj.2004) umbauen.
Es sollen die alten Roboter gegen neue Roboter ausgetauscht werden.
Ebenso soll die komplette Elektrik (inkl. Steuerung) und die komplette
Pneumatik der Anlage ausgetauscht werden.
Die bestehende Schutzeinhausung inkl. Türschutzschalter sollen
aber bestehen bleiben.
Unser Kunde ist der Meinung, dass es sich hier um keine “Wesentliche
Änderung“ handelt, da nur die oben genannten Komponenten
austauscht werden. Wir als AN sehen dies nicht so, da wir nicht
die einzelnen Komponenten sehen sondern die Gesamtheit der Komponenten
welche ausgetauscht werden sollen. Also eine „Wesentliche
Änderung“?
Besten Dank für Ihren Rat und viele
Grüße!
MIt freundlichen Grüßen
Meka
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Meka,
wenn das Sicherheitskonzept bestehen bleibt, kann man die Meinung
durchaus vertreten, dass keine wesentliche Veränderung durchgeführt
wurde. Es muss eben sichergestellt werden, dass die neuen Komponenten
und die Steuerung nach den aktuellen Vorschriften in die Anlage
integriert werden. Die Unterlagen (Risikobeurteilung und Betriebsanleitung
der Anlage) müssen auf den aktuellen Stand angepasst werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1609
gestellt von: Michael Müller
am: 29.01.2019
Thema: CE-Kennezeichnung für firmeninterne SPS-Software
Frage: Für
die Automatisierung im eigenen Hause (keine Medizin) kaufen wir
SPS (Speicherprogrammierbare Steuerungen) ohne Software ein und
programmieren diese selbst, um die Maschinen entsprechend zu steuern.
Die Maschinen selbst baut eine externe Firma ein. Für die Abnahme
der Gesamtanlage muss die CE-Konformität nachgewiesen werden.
Für die einzelnen Komponenten(Hardware) liegen diese auch vor.
Muss die Software, die alles steuert und aus dem eigenen Hause kommt
auch diese CE-Kennzeichnung haben? Wenn ja, in welcher Form und
nach welcher Vorschrift?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Müller,
für Software alleine ist die CE-Kennzeichnung
nicht vorgesehen und erlaubt.
Wenn die Software sicherheitsbezogene Funktionen steuert, müssen
diese im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens für
die Maschine oder Anlage berücksichtigt werden. In der CE-Kennzeichnung
der Anlage ist dann die Sicherheit der Software enthalten.
Der Hersteller der Anlage muss eine Risikobeurteilung erstellen
in der die erforderlichen Sicherheitsfunktionen betrachtet werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Arnd Müller
Sehr geehrter Herr Preis, sehr geehrter Herr
Müller,
aus meiner Sicht müsste in diesem Fall
noch geklärt werden, inwieweit es sich bei der Kombination
der Einzelkomponenten um eine "Gesamtheit von Maschinen"
handelt. Hierzu bietet es sich an,
das Interpretationspapier zum Thema "Gesamtheit von Maschinen"
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu verwenden.
Darin ist ein Entscheidungspfad abgebildet, mit dessen Hilfe man
die Gesamtanlage gut bewerten kann. Liegt eine
Gesamtheit vor, muss für diese Gesamtanlage ein neues (Gesamt-)Konformitatsbewertungsverfahren
nach Maschinenrichtlinie
durchgeführt werden, da es sich um eine neue Maschine handelt.
Viele Grüße
Arnd Müller
Antwort von: Roman Preis
Liebe Forum-Teilnehmer,
richtig, dies sehe ich auch so, dies ist
ebenfalls bzw. ergänzend erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1608
gestellt von: Müller
am: 16.01.2019
Thema: Betriebsartenwahl
Frage: Ich hätte
eine inhaltliche Frage zur Maschinenrichtlinie:
Ist der Betriebsartenwahl-Schalter nach Anhang
I, Kapitel 1.2.5, Absatz 2 oder die „andere Wahleinrichtung“,
die „die Nutzung der Funktion der Maschine auf bestimmte Personenkreise
beschränkt“ nach Anhang I, Kapitel 1.2.5, Abschnitt 3,
eine sicherheitsgerichtete Funktion, wenn sie durch technische Maßnahmen
(z.B. einen Schlüsselschalter) umgesetzt wurde?
Sollte es eine Sicherheitsfunktion sein,
müsste diese dann nach DIN EN ISO 13849 aufgebaut und mit einem
Performace-Level bewertet werden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Müller,
in der Regel werden durch den Betriebsarten-Wahlschalter
die regulären Sicherheitseinrichtungen (z.B. Schutztüren)
außerbetrieb gesetzt und stattdessen andere Sicherheitsfunktionen
aktiviert, z.B. Tippbetrieb in Verbindung mit reduzierter Geschwindigkeit.
Daher ist der Betriebsarten-Wahlschalter (Schlüsselschalter)
in der Regel eine sicherheitsgerichtete Funktion und muss nach EN
13849 bewertet werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1607
gestellt von: Pascal Rüdinger
am: 16.01.2019
Thema: Wakeboard Winde - CE-Kennzeichnung
Guten Tag,
wir haben einen Prototyp einer Wakeboard
Winde entworfen und gebaut. Diese verfügt über einen Benzin
Industriemotor (CE vorhanden) und einer, über eine Kette angetriebene
Trommel mit 300m Seil und soll einen Wakeboard- oder Wasserskifahrer
z.B. über ein See ziehen. Der Motor verfügt über
einen Notaus und weitere Sicherheitseinrichtungen. Dennoch bleibt
das Wakeboardfahren an einer Winde gefährlich und gilt als
Risikosport.
Nun überlegen wir die Winde in Kleinserie
zu fertigen und zu vertreiben.
Natürlich würden wir eine ausführliche Bedienungsanleitung
mit allen Warnhinweisen erstellen. Allerdings gehe ich davon aus
dass das in Verbindung mit der CE des Motors nicht ausreicht.
Gibt es grundsätzlich die Möglichkeit
mit den Kunden einen Haftungsausschluss zu vereinbaren da die Winde
trotz alles Sicherheitseinrichtungen ein hohes Verletzungspotential
bietet? (Benutzung auf eigene Gefahr)
Wäre es eine Alternative die Winde in
vormontierte Baugruppen zu unterteilen und als Bausatz zu vertreiben?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Pascal Rüdinger
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Rüdinger,
nein, ein Haftungsausschluss kann nicht vereinbart
werden. Wenn Sie als Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren
nicht, oder nicht gänzlich durchführen möchten, können
Sie hierzu Personen bzw. Firmen beauftragen.
Auch wenn Sie die Winde als Bausatz vertreiben, ändert sich
daran nichts. Auch Bausätze unterliegen der CE-Pflicht.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1606
gestellt von: Simon Schmitzer
am: 16.01.2019
Thema: Pflichten von Lieferanten von Komponenten für CE kennzeichnungspflichtige
Produkte
Frage: Wir
stellen Komponenten her, die in CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten
verbaut werden. Die Komponenten selbst sind nicht CE-kennzeichnungspflichtig.
Nach dem Einbau der Komponenten bleibt unser Logo auf der Komponente.
Welche Pflichten bzgl. technischer Dokumentation haben wir gegenüber
dem Hersteller des CE-kennzeichnungspflichtig Produkts? Muss unsere
Bedienungsanleitung CE-konform sein?
Besten Dank für Ihren Rat und viele
Grüße!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schmitzer,
Ihre Bedienungsanleitung muss nicht unbedingt
CE-konform sein, sie muss aber den anerkannten Regeln bzw. dem Produktsicherheitsgesetz
entsprechen. Dies bedeutet in der Regel, dass z.B. die Anforderungen
aus EN 82079-1 "Erstellen von Gebrauchsanleitungen - Gliederung,
Inhalt und Darstellung – Teil 1: Allgemeine Grundsätze
und ausführliche Anforderungen" sowie die Anforderungen
aus den Produktnormen für Ihr Produkt eingehalten werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1605
gestellt von: Robert Wimmer
am: 14.01.2019
Thema: Mögliche Ausschlüsse zu Risikobeurteilung und CE-Erklärung
Frage: Für einen namhaften Hersteller
von Textilien für Outdoor- Bekleidung, sollen wir eine Produktionsanlage
umbauen. Bei diesem Umbau werden diverse Apparate gegen einen Roboter
mit unterschiedlichen Funktion getauscht.
Seitens Kunden besteht die Forderung, für diese Anlage aufgrund
der wesentlichen Änderung, eine neue Risikobewertung durchzuführen
und ein neues CE zu erstellen.
Für elektrische und mechanische Gefährdungen ist dieses
durchaus möglich.
Seitens eingesetzte Medien ist bekannt, dass dieses unter bestimmten
Umständen giftig, entzündlich oder explosiv sein können.
Aufgrund Produkt- und Patentschutz stehen uns diese Mediendaten
nicht zur Verfügung.
Können wir aufgrund fehlende Kundeninformation, Gefährdungen
von der Risikobewertung ausschließen. Können auf die
Risikobewertung im Rahmen der BetrSichV verweisen.
Dürfen wir überhaupt ein CE stellen oder sind wir gezwungen
den Weg einer unvollständigen Maschine zu gehen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Wimmer,
auch wenn die Medien unter Patentschutz stehen,
muss der Hersteller hierfür Gefahrstoffinformationen liefern.
Ansonsten dürfen die Produkte nicht verwendet werden.
Auch der Weg, die Anlage als unvollständige Maschine zu deklarieren,
ist im Grunde genommen nicht der richtige Weg, denn allein aufgrund
dessen, dass Schutzeinrichtungen fehlen, sollte eine fertige Maschine
nicht als unvollständige Maschine deklariert werden, siehe
Leitfaden zur Maschinenrichtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Steven Nießner
Maschinen, die für sich genommen ihre
bestimmte Anwendung ausführen können
und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder
Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige
Maschinen."
dementsprechend würde ich interpretieren, wenn nur Schutzeinrichtungen
fehlen, darf es nicht in Verkehr gebracht werden, auch nicht als
unvollständige Maschine.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Forum-Teilnehmer,
der neue Leitfaden, der allerdings momentan
nur in Englisch vorliegt, ergänzt an dieser Stelle, dass in
den Fällen, bei denen lediglich die Schutzeinrichtungen fehlen,
die Konformität vom Hersteller dann bescheinigt werden soll,
wenn die Schutzeinrichtungen angebracht wurden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1604
gestellt von: anonym
am: 12.01.2019
Thema: Steuerungsbaukasten CE-Kennzeichnung
Hallo,
wir würden gerne einen Baukasten für eine Steuerung anbieten.
Das Netzteil muss logischerweise eine CE Kennzeichnung besitzen.
Meine Frage ist: Wie sieht es mit den anderen elektronischen Bauteilen/Platinen
o.ä. aus? Spannung ist max. 24 V. Benötigt man generell
für gelötete Baugruppen eine ROHs Zertifizierung?
Viele Grüße
Antwort von: Roman Preis
Hallo,
ja, für gelötete Baugruppen wird
die CE-Kennzeichnung nach der RoHS-Richtlinie benötigt, es
sei denn, die Baugruppe wird in ein Gerät/eine Maschine eingebaut,
das/die von der RoHS ausgenommen ist. Hierzu zählen beispielsweise
große Maschinen und Anlagen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1603
gestellt von: Hans-Dieter Teuteberg
am: 05.01.2019
Thema: Elektronik Haushalts-Kleingeräte
Hallo Alle!
Ich stelle in kleinen Serien Geräte her, die zur Herstellung
von Kolloidalem Silber dienen. (Kolloidales Silber wird z.B. zum
Besprühen von Pflanzen oder zur Keimabtötung allgemein
verwandt)
Ich habe bereits für 2 einander ähnliche
Geräte die Konformitätserklärungen von einem Fachunternehmen
erstellen lassen.
Ich suche über diesen Weg ein kleines
Ingenieurbüro oder auch einen freiberuflich arbeitenden Ingenier,
der bei neuen, weiteren Geräten dieser Art, auf Basis der bereits
vorhandenen, weitere CE-Konformitätserklärungen erstellen
oder auch nur beratend für mich tätig sein kann.
Vielleicht noch erwähnenswert: Oft ändert
sich an den Geräten nur der Produktname und das Gehäuse,
manmal auch geringe Änderungen an der Schaltung und dem Platinenlayout.
Die Schaltungen sind nicht kritisch hinsichtlich Hochfrequenzabstrahlung.
Sie arbeiten an herkömmlichen Steckernetzteilen mit 5, 12 oder
48 Volt. Die Größe ist vergleichsweise Zigarettenschachtelgroß.
Es ist somit kein Riesen-Messaufbau notwendig.
Antwort noch ausstehend
Frage
beantworten/kommentieren
Frage 1602
gestellt von: Felix Salomon
am: 20.12.2018
Thema: Sicherheitsrelvante Wartungshinweise in OEm Dokumentation
Guten Tag Herr
Preis,
bei einigen Zukaufteilen, die wir in den von uns hergestelltenund
verkauften Maschinen einsetzen, befinden sich Wartungshinweise.
Konkret zB bei einer Bremse:
"Austausch nach spätestens 6 jahren, um die Sicherheitsfunktion
zu gewährleisten". Hierzu kamen folgende Fragen auf:
1.) Reicht es aus, dem Endkunden pauschal
vorzuschreiben, etwaige Wartungshinweise aus der (mitgelieferten)
OEM Dokumentation zu beachten, ohne jeden Einzelfall aufzulisten?
2.) Oder sind wir verpflichtet, diese Hinweise
in unsere eigene Maschinendokumentation, die wir für den Endkunden
schreiben, zu übernehmen oder zumindest konkret darauf zu verweisen?
3.) Falls 2.) zutrifft, wo ist dann die Grenze?
Im Extremfalls würden wir dann ja hunderte von Wartungshinweisen
kopieren bzw. darauf verweisen ... oder kann man hier unterscheiden
zwischen Sicherheitsrelevanten und "normalen" Wartungshinweisen?
4.) Wenn man auf die Dokumentation des Herstellers
verweist: wie sieht es dann mit der Sprache der OEM Dokumentation
aus? In diesem Fall muss diese dann vermutlich auch zwingend in
der Sprache des Verwenderlandes vorliegen?
Vielen Dank und schöne Feiertage
F. Salomon
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Salomon,
wichtige Sicherheits- und Warnhinweise müssen
aus der Zulieferdokumentation in die Betriebsanleitung des Endprodukts
integriert werden. Dies lässt sich beispielsweise aus dem DIN-Fachbericht
146: "Technische Produktdokumentation - Betriebsanleitungen
für Anlagen - Leitlinie für die Zusammenfassung von Informationen
aus Betriebsanleitungen von Komponenten" ableiten.
Ähnlich verhält es sich bei wartungsrelevanten Informationen.
Da, wo die Zulieferdokumentation die Betriebsanleitung des Endprodukts
ergänzt, ist die Dokumentation in der Sprache des Verwenderlandes
zu liefern.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1601
gestellt von: anonym
am: 10.12.2018
Thema: CE-Kennzeichnung für eine Versuchsanlage notwendig?
Frage: Ich habe,
zusammen mit einem Kollegen, ein Startup gegründet das sich
mit der Anwendung eines 3D-Druckverfahrens für eine spezifische
neue Anwendung befasst.
Dafür wollen wir aus Komponenten, die
käuflich zu erwerben sind und jeweils für sich eine CE-Kennzeichnung
tragen, eine Versuchsanlage aufbauen.
Mit dieser Anlage wollen wir lediglich die Technologie entwickeln
und Prototypen bzw. Technologiedemonstratoren herstellen.
Eine Fertigung von Bauteilen für Kunden ist auf dieser Anlage
ausdrücklich nicht vorgesehen.
Laut Richtlinie 2006/42/EG Artikel 1 Absatz
2h des Europäischen Parlaments sind Anlagen für Forschungszwecke
von einer CE-Kennzeichnung ausgenommen.
Wäre dieser Artikel auf unsere Situation
anwendbar oder benötigen wir für die Gesamtanlage eine
CE-Konformitätsprüfung?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
wenn die Anlage nur zur vorübergehenden
Verwendung vorgesehen ist, kann Artikel 1 Absatz 2h aus der Maschinenrichtlinie
angewandt werden.
Es darf hierbei allerdings nicht vergessen werden, dass bei gewerblichen
Tätigkeiten die Betriebssicherheitsverordnung gilt, so dass
es trotzdem erforderlich ist, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
|