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Frage 1650
gestellt von: Thomas Marx
am: 13.06.2019
Thema: Bedienoberfläche - Dokumentation mit Bildern

Hallo,

die Texte unserer Bedienoberfläche werden bereits in die Landessprache des jeweiligen Verwendungslandes übersetzt.
Die Dokumentation der Bedienoberfläche ebenfalls.

Allerdings sind wir uns über die Konformität der Dokumentations Umsetzung uneinig.

Dokumentation Umsetzung:
Überschrift in Landessprache
Allgemeine Erläuterung in Landessprache
Bild der jeweiligen Oberflächenseite in Englisch mit Markierungen (1...20)
Tabelle mit Erläuterung zu den Markierungen in Landessprache

Nun zur Frage:

Muss das Bild mit den Markierungen auch in der jeweiligen Landessprache aufgenommen werden?

Grüße
Thomas Marx

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Marx,

wenn viele Bildelemente und wenig Text in den Screens enthalten ist, so dass Verwechslungen ausgeschlossen sind, könnte man der Einfachheit halber sicherlich mit Englischen Bildern arbeiten. Genaugenommen sollte natürlich alles übersetzt sein.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1649
gestellt von: Felix Pokorny, Würzburg
am: 06.06.2019
Thema: Konformitätserklärung für Kühlcontainer

Guten Tag,

wir sind am überlegen einen Kühlcontainer selbst herzustellen und diesen ggf. zu vertreiben.

Benötigt man für einen Kühlcontainer eine Konformitätserklärung oder benötigt nur das Kühlaggregat eine CE?

Über jede Antwort bin ich sehr dankbar.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Pokorny,

die Antwort auf Ihre Frage finden Sie in Frage 1644.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Marcel Meckes

Hallo,

haben Sie mittlerweile eine Antwort erhalten?
Wir möchten eine Art Kühlakku für die Eisherstellung in der Verkehr bringen (keine Elektronik verbaut). Rein passive Kühlung nach Aufbewahrung im Gefrierfach durch Kühlflüssigkeit.

Danke vorab und viele Grüße,

Marcel

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Meckes,

Kühlakkus benötigen keine CE-Kennzeichnung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1648
gestellt von: Lukas Kuhelj, Glatten
am: 23.05.2019
Thema: CE-Kennzeichnung RFID

Hallo,

ich hätte eine Frage bezüglich der CE-Kennzeichnung von "simplen" Produkten (= einfache Produkte aus Kunststoff, die normalerweise nicht unter eine CE-relevante EU-Richtlinie fallen würden), die dauerhaft mit einem RFID-Tag versehen werden.

Fällt damit das Produkt unter die RoHS-Richtlinie? Müssten aber deshalb nicht z. B. auch Kreditkarten eine CE-Kennzeichnung aufgrund der RoHS-Richtlinie aufweisen?

Vielen Dank und freundliche Grüße,
Lukas Kuhelj

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Kuhelj,

ja, die Produkte fallen unter die RoHS-Richtlinie. Die CE-Kennzeichnung muss nicht in jedem Fall zwingend auf dem Produkt angebracht sein. Sie kann auch auf der Verpackung oder in der Benutzerinformation angebracht werden. Beispielsweise wenn eine Kennzeichnung Missverständnisse hervorrufen könnte oder wenn die Produkte sehr klein sind.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1647
gestellt von: Hergut, Berlin
am: 22.05.2019
Thema: Inverkehrbringung / CE-Kennzeichnung

Guten Tag,

ich habe zwei Fragen zur Inverkehrbringung/CE-Kennzeichnung eines neuen Produkts in Deutschland, folgend möchte ich kurz meine aktuelle Situation darstellen:
Das Produkt: Ein Ladekabel mit USB und Micro-USB, es handelt sich nur um das Kabel, es ist kein "Steckdosenadapter" o.ä. dabei.
Herstellung & Verpackung: Findet in China statt, auf den USB-Stecker wird mein eigenes Logo gedruckt.
Eigenmarke: Das Kabel möchte ich unter meiner eigenen Marke vertreiben.
Ich habe hierzu nun die folgenden Fragen:
Wird für ein reines USB-Kabel (nur das Kabel) eine CE oder RohS-Kennzeichnung benötigt?

Vielen Dank für die Antworten im Voraus,
viele Grüße

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr/Frau Hergut,

ja, die CE-Kennzeichnung aufgrund der Richtlinie RoHS wird benötigt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1646
gestellt von: Konzack
am: 18.05.2019
Thema: Umbau und Verkauf firmenintern

Hallo zusammen,

meine Firma (eine GmbH) ist eine Tochter eines Schweizer Unternehmens, wirtschaftet aber für sich selbst. Nun haben wir eine Maschine gekauft und diese so umgebaut, dass eine neue Maschine dabei herauskam (90 % verändert). Diese soll nun an eine andere Division des gleichen Mutterkonzerns, mit Sitz in der Schweiz, verkauft werden (es ist ein interner Auftrag). Meine Frage ist jetzt, ob das schon als Inverkehrbringen gemäß Maschinenrichtlinie zählt oder nicht, weil es im selben Konzern bleibt?

Wenn dieser Fall unter die Maschinenrichtlinie fällt, müssen wir dann sicherlich das ganze Konformitätsprozedere durchgehen, richtig?

Grüße und vielen Dank im Voraus!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr/Frau Konzack,

ja, auch interne Verkäufe und auch Bereitstellungen von Maschinen, ohne, dass sie verkauft werden (Verwendung für den Eigenbedarf), zählen als Inverkehrbringen.

Richtig, das Konformitätsbewertungsverfahren muss durchgeführt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1645
gestellt von: Gudrun Fröhlich
am: 15.05.2019
Thema: Hydraulischer mobiler Prüfstand - Konformität mit der MaschRL

Hallo H. Preis,

in unserem Betriebsmittelbau konstruieren und bauen wir unter anderem hydraulische Spannvorrichtung für Bearbeitungsmaschine in unserer Produktion. Diese werden dann von der Produktion zu uns in den Betriebsmittelbau zurück geschickt um sie zu überprüfen, warten und instandzuhalten. Für diese Arbeit wollen wir bei uns einen Prüfstand mit einem Hydraulikaggregat bauen, welches die Spannarme/ -dorne bewegt und dadurch den Spannvorgang simuliert.
Die Gefährdungen wie Peitschen, Feinstrahl können wir mit technischen Schutzmaßnahmen wie, Ausreißsicherung oder spezielle Schläuche gegen Feinstrahl reduzieren. Da der Schlosser Überprüfungen und Einstellungen unmittelbar an den Verschraubungen und Schläuchen durch führen muss, kann die Gefährdung durch Quetschen beim Schließen der Spanner durch trennende oder ortsbindene Maßnahmen nicht reduziert werden. Ist es in diesem Fall ausreichend über organisatorische Maßnahmen, spezielle geschultes Personal, gekennzeichneter Arbeitsbereich, regelmäßige Unterweisung die Konformität mit der MaschRL herzustellen?

Mit freundlichen Grüßen Gudrun Fröhlich

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Fröhlich,

in der Regel sind allein organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend. Ich könnte mir vorstellen, dass Sie über einfache steuerungstechnische Maßnahmen wie reduzierte Geschwindigkeit und Steuerung im Tippbetrieb die Sicherheit vorschriftengemäß realisieren können.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1644
gestellt von: Felix Pokorny
am: 14.05.2019
Thema: Kühlkontainer Konformitätserklärung

Guten Tag,

Ich hätte zwei Fragen, evtl. kann mir jemand weiterhelfen. Ich wäre diesbezüglich sehr dankbar.

1. Benötigt man für einen Kühlcontainer (mit eingebauten Kühlgerät) eine Konformitätserklärung?
- zur Erklärung, es handelt sich um einen Schiffscontainer in dem ein Kühlaggregat verbaut ist. Dieser soll Kühlakkus auf die gewünschte Temperatur herunter kühlen.

2. Reicht evtl. eine Konformitätserklärung nur für das Aggregat aus, wenn ich zusätzlich noch eine Gefährdungsbeurteilung zu dem Produkt erstelle und diese Dokumente dem Kunden weitergebe?

Ich bin für jede Antwort dankbar.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Pokorny,

ob eine Konformitätserklärung erforderlich ist, hängt von der Art des Einbaus des Aggregats ab.
Wenn die elektrische Ausrüstung und die Sicherheitsausrüstung bezüglich des Kälteaggregats einen wesentlichen Einfluss auf den Container haben, muss eine CE-Kennzeichnung für das Gesamtsystem stattfinden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1643
gestellt von: Gedenk
am: 14.05.2019
Thema: Gesamt-CE - Maschine oder Anlage

Sehr geehrter Herr Preis,

wir stellen eine Kombination aus 3 einzelnen Maschinen her.
1. Lifter, bestehend aus einem kurzen Förderband und einem Druckluftzylinder, welcher das Förderband mit Werkstückträger nach oben befordert.
2. Montageband,welches 1.5m lang ist und oberhalb der Werkstückträger mit Hand geschoben wird und 3 Montagestellen für Produkte besitzt. Unterhalb befindet sich ebenfalls ein angetriebenes Förderband.
3. Lifter, wie der erste, nur das der den Werkstückträger nach unten befördet.

Alle drei Maschinen können autark arbeiten, sollen jedoch miteinander verbunden werden, damit ein Kreislauf für die Montage entsteht. Weitere Zwischenstücke (Montagebänder) sollen in der Zukunft integriert werden.

Meine Frage ist, sind einzig die Einzelkompontenten zu zertifizieren oder wird durch das zusammenstellen der Komponenten eine Anlage als Komplettsystem daraus, welches nochmals zu bewerten und zertifizieren ist?

Danke für ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

C. Gedenk

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Gedenk,

meiner Einschätzung nach entstehen durch das Zusammenspiel der Förderer und Liftstationen Gefährdungen, die auf jeden Fall betrachtet werden müssen.
Formal hängt die Einstufung davon ab, ob sicherheitstechnische Verknüpfungen erforderlich sind. Wenn die Wahl des Sicherheitskonzepts, das zur Vermeidung der Gefährdungen eingesetzt werden soll, steuerungstechnischer Art ist, entsteht durch die Verknüpfung eine Gesamtheit von Maschinen, welche CE-pflichtig ist.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1642
gestellt von: JR
am: 08.05.2019
Thema: Sprachen der Betriebsanleitung

Hallo Herr Preis,

wir stellen Automatisierungslösungen für Bearbeitungszentren her.

Ein französischer Maschinenbauer für Bearbeitungszentren käuft bei uns eine Lösung für das Be- und Entladen der Maschine (mit CE-Kennzeichnung).

Die gesamte Maschine geht ins außereuropäischen Ausland (z.B. Indien) und wird auch dort erst inbetrieb genommen.

Sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die Betriebsanleitung in einer indischen Sprache zu liefern?

Danke und Grüße JR

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

maßgeblich ist das Land, in welchem die Maschine aufgestellt wird, also Indien. Da Indien nicht zur EU gehört, gelten dort nicht die EU-Richtlinien. Es müssen daher die Einfuhrbestimmungen von Indien recherchiert werden. Die meisten Länder, auch außerhalb der EU, schreiben Übersetzungen in der Verwenderlandsprache vor. Möglicherweise genügt in Indien aber auch Englisch.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1641
gestellt von: Schreyer
am: 04.05.2019
Thema: Steuerung einordnen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle in Kleinserien eine einfache elektronische Steuerung für Zerspanungsmaschinen her. Diese ist für sich nicht nutzbar, sondern erst in Verbindung mit Stromversorgung, Antriebsmotoren usw. an einer Dreh- oder Fräsmaschine zu verwenden.

Wie ist das einzustufen, muss das Gerät eine CE-Erklärung haben oder reicht eine Einbauerklärung aus?

Haben Sie einen Tipp wer mir helfen könnte die relevanten Normen zu recherchieren?

Für Hilfe danke ich vielmals, das Thema ist leider so verwirrend, dass man da alleine nicht durchfindet.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Schreyer,


die Steuerung ist ein Produkt nach den Richtlinien Elektromagnetische Verträglichkeit (2014/30/EU) und RoHS (2011/65/EU) und daher sollte eine Konformitätserklärung ausgestellt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1640
gestellt von: Jürgen S.
am: 29.04.2019
Thema: Tischkreissäge

Sehr geehrter Herr Preis!

Wir möchten eine Tischkreissäge zum Sägen von Aluminiumprofilen in Verkehr bringen. Das Sägeblatt ist in Bewegung und die Profile werden manuell eingelegt. (1.4 in Anhang IV)

Anhang IV Maschine, ja oder nein? (Material ist weder Holz noch holzähnlich)

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen S.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr S.,

im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie findet man folgenden Kommentar: "Zu ähnlichen Werkstoffen wie Holz zählen zum Beispiel Spanplatten, Holzfaserplatten, Sperrholz (auch wenn diese Werkstoffe mit Kunststoffen oder Leichtmetalllaminaten überzogen sind bzw. solche Kanten haben), Kork, Knochen, Hartgummi oder Kunststoff. Stein, Beton und ähnliche Materialien, die ein schleifendes Trennwerkzeug erfordern, gelten nicht als ähnliche Werkstoffe wie Holz."
Da Aluminium eher spanend als schleifend bearbeitet wird, und daher Situationen wie Verhaken oder Verklemmen vorkommen können, sehe ich die Einteilung zu Anhang IV gegeben.
Weiterhin trifft folgender, im Leitfaden beschriebene Umstand zu:
"Nummer 1.3, 1.4, 3 und 4 beziehen sich auf Handbeschickung und/oder Handentnahme. Von Handbeschickung und/oder Handentnahme spricht man, wenn der Bediener die Werkstücke direkt in die Vorschubeinrichtung oder Werkstückaufnahme einlegt und sie direkt hieraus entnimmt, sodass der Bediener in direkten Kontakt mit dem Werkstück kommen kann, während dieses am Werkzeug anliegt. Eine Maschine besitzt keine Handbeschickungs- und/oder Handentnahmevorrichtung, wenn sie mit einer Vorschubeinrichtung oder einer Einrichtung für die Zuführung oder Entnahme von Werkstücken (beispielsweise einem Förderband) ausgerüstet ist, sodass die Werkzeuge bei eingeschalteter Einrichtung für den Bediener unerreichbar sind und die Maschine nicht ohne diese Einrichtung betrieben werden kann."

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1639
gestellt von: Heinrich Müller
am: 17.04.2019
Thema: Modifikation einer Maschine

Frage: Bei einer bestehenden Anlage mit CE Zertifizierung soll bei einer umhausten Förderstrecke (Förderband zum Transport kleiner Pakete) eine elektrisch und sicherheitstechnisch autarke Mechanik eingebaut werden, mit der die zu fördernden Pakete am Weitertransport gehindert werden. Das Förderband läuft dabei weiter. Die neue Mechanik soll am Gestell der bestehenden Anlage befestigt werden und ersetzt dabei einen Teil der bestehenden Einhausung, sodass wie vor dem Umbau kein Zugriff zu dem Förderband möglich ist.
Hat dieser Umbau Auswirkungen auf die CE Zertifizierung der bestehenden Maschine? Wenn für den neuen Anlagenteil eine CE Zertifizierung vorliegt reicht dann eine Risikoanalyse der Schnittstelle?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Müller,

es könnte sich bei dem Umbau um eine wesentliche Veränderung handeln, da der Einbau von weiteren Maschinen in eine bereits vorhandene Anlage regelmäßig eine wesentliche Veränderung darstellt. Konkret müsste das System vor allem auch im Hinblick auf die Lebensphasen Einrichten und Wartung am Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung" detailliert betrachtet werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1638
gestellt von: anonym
am: 15.04.2019
Thema: UEG-Überwachung von industriellen Prozessen / Sicherheitsbauteil MRL

Ausgangssituation

Allgemein:

Eine Prozessanlage (Druckmaschine) wird mit Lösemitteln beaufschlagt; die entstehende Prozessabluft wird über eine Abgasreinigungsanlage (Industrielle Thermoprozessanlage (IThE)) geführt und dann in die Umgebung ausgeblasen. Damit die IThE sicher betrieben werden kann, darf die zugeführte lösemittelhaltige Prozessabluft einen bestimmten UEG-Wert (<25 % UEG bei Anteil aromatischer KW <25 % bzw. <20 % UEG bei Anteil aromatischer KW >25 % (vgl. EN 12753)) nicht überschreiten. Im Falle eines Überschreitens wird die lösemittelhaltige/unbehandelte Prozessabluft über einen, der IThE vorgeschalteten Bypass geführt. Der Hersteller der IThE weist auf diesen Umstand – „kundenseitige“ Ausführung der Bypass-Schaltung – hin; auch obliegt es dem Betreiber/Kunden (kundenseitig) diese sichere Schaltung inkl. UEG-Detektion zu planen/auszulegen, aufzubauen und zu installieren.

Konkretisierung:

a) Eine Prozessanlage (Druckmaschine; Einsatz von Lösemitteln) wird vom Hersteller mit „Ausblaseventilator“ und „Anschlussstutzen für das Abluftrohr“ ausgeliefert; es obliegt dem Kunden das Abluftrohr anzuschließen und die Prozessabluft abzuleiten bzw. nach außen zu bringen; ein Ausblasen in die Halle wird aufgrund der Lösemitteldämpfe (Arbeitsplätze) kaum/nicht möglich sein. Gedanke: Der Hersteller der Druckmaschine macht in der Betriebsanleitung keine vertiefenden Aussagen zum Ausblasen in die Halle bzw. in die Umgebung (Anmerkung: vlt. ein Mangel in der Betriebsanleitung); Schlussfolgerung: Die Betrachtung der Umgebung der möglichen Ausblasestelle/-öffnung erfolgt im Rahmen einer vom Betreiber vorzunehmenden Gefahrenanalyse (Arbeitnehmerschutz) z.B. mit Blick auf Emissionen und möglicher Ex-Zonen im Aufstellungsraum (Werkshalle) ist nicht möglich (Arbeitnehmerschutz); Schlussfolgerung: Die Prozessabluft muss ins Freie geführt/ausgeblasen werden.

b) Vorwiegend aus „umwelttechnischen Überlegungen“ muss die abgeführte lösemittelhaltige Prozessabluft über eine Abluftreinigungsanlage (Industrielle Thermoprozessanlage (IThE)) geführt werden, bevor die so gereinigte Abluft in die Umwelt ausgeblasen werden darf. Ein Ausblasen der lösemittelhaltigen Prozessabluft in die Umwelt (Schutz der Umwelt und Personen (wenn im möglicherweise vorhandenen Einwirkungsbereich/Immissionsschutz)) ist nicht gestattet; Betreffend VOC kommt ein Emissionsgrenzwert für org. C von max. 20 mg/m³ zur Anwendung; org. C wird mit Blick auf den Immissionsschutz als mögliche Geruchsbelastung wahrgenommen und beurteilt (Immissionstechnisches Gutachten / Ausbreitungsrechnung).

c) Damit die Abluftreinigungsanlage (IThE – Maschine/industrielle Thermoprozessanlage) betrieben werden kann, muss sichergestellt sein, dass der Gehalt von Lösemitteln in der zugeführten (zu behandelnden) Prozessabluft einen bestimmten UEG-Wert nicht überschreitet. Der Hersteller der Abluftreinigungsanlage (IThE) fordert die Umsetzung „kundenseitig“ beim Kunden/Betreiber ein.

Mit Blick auf MRL Anhang I Pkt. 1.5.7 führt der Hersteller der IThE folgendes an: „Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären“: „Die Verhinderung des Auftretens explosionsfähiger Gase in der vorgeschalteten Prozessanlage (z.B. Druckmaschine) wird nicht vom Hersteller der Abgasreinigungsanlage (IThE) betrachtet und vorgenommen; dies muss „kundenseitig“ vorgenommen werden. Der Hersteller der IThE geht davon aus, dass die Prozessanlage (Druckmaschine) über eine UEG-Kontrolle der Prozessabluftströme verfügt (z.B. für Abluftrezirkulierung), sodass die Prozessanlage ausschließlich dann in Betrieb genommen werden kann, wenn gewährleistet ist, dass eine festgelegte minimale Abluftmenge abgeführt wird. Der Betreibe/Kunde muss sicherstellen, dass zur Abgasreinigungsanlage (IThE) keine Prozessabluft mit Lösemittelkonzentration gelangt, die den Wert von 20 % UEG, z.B. XY g Lösemittel XYZ/Nm³, übersteigt. UEG-Regler/-Überwachung muss an der Prozessanlage richtig eingestellt und richtig kalibriert sein. Bei den UEG-Sensoren muss die Reaktionszeit (T-90) beachtet werden, damit die Prozessabluft, um die IThE abzusichern, über den vom Betreiber/Kunden zu installierenden Bypass vorher abgeleitet wird. Vom Betreiber/Kunden muss sichergestellt werden, dass die UEG-Grenze von XY % immer unterschritten wird; auch bei z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten, Fehlfunktion, Fehlbedienung der Prozessanlage (Druckmaschine). Die elektrischen Verbindungen zum Schaltschrank der Abgasreinigungsanlage (IThE) und Prozessanlage (Druckmaschine) sind „kundenseitig“ vom Betreiber vorzunehmen.

d) Dh., die Abluftreinigungsanlage wird ohne „UEG-Sensoren/Steuerung/Schaltung“, welche eine UEG-Begrenzung für die IThE sicherstellt ausgeliefert; es obliegt dem Betreiber/Kunden, „kundenseitig“ sicherzustellen, dass geeignete UEG-Sensoren, fachgerecht eingestellt, wiederkehrend kalibriert und mit der Schaltung zur IThE, einschließlich der zu installierenden Stellklappen für den Bypass bzw. die Abgasreinigungsanlage (IThE), und auch die (elektrische) Verknüpfung mit der Prozessanlage (Druckmaschine) vorgenommen wird.

mögliche (zulässige) Sichtweise?

a) Die Prozessanlage (Druckmaschine) wird als vollständige Maschine in Verkehr gebracht? (Abluft einfach über ein Abluftrohr in die Umwelt ausblasen; keine zusätzliche techn. Einrichtung im Sinne von Maschine erforderlich).

Gedanke/Betrachtung: Umweltschutz; ein Ausbringen von „unbehandelter Abluft“ ist unzulässig; eine Verdünnung wäre technisch zwar möglich aber aus Sicht des Umweltschutzes ist dies im konkreten Fall (aufgrund der Frachten [kg LM je m³ und h] unzulässig! Dh. eine Abgasreinigungsanlage (IThE) wird notwendig.

b) Ausgangslage: Die Abgasreinigungsanlage (IThE) wird vom Hersteller als vollständige Maschine in Verkehr gebracht (mit CE-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung (inkl. Hinweis auf die „kundenseitig“ vorzunehmende technisch vorzunehmende Absicherung betreffend explosionsfähiger Atmosphären); der Pkt. 1.5.7. Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären (MRL Anhang I) wird vom Hersteller in der Risikobeurteilung betrachtet/dokumentiert aber „technisch nicht ausgeführt/umgesetzt“; d.h. die technische Umsetzung wird dem Betreiber (kundenseitig) aufgetragen/übertragen.

Fragen:

i. Die Mindestanforderung z.B. max. Lösemittelgehalt je m³ (Angegeben als %-UEG) im Sinne von Pkt. 1.5.7. Anhang I MRL werden vom Hersteller der Abgasreinigungsanlage (IThE) dem Betreiber/Kunden mitgeteilt (Beschreibung in der z.B. Betriebsanleitung (kundenseitig notwendige Vorgehensweise (technische Umsetzung))). Ist die Abgasreinigungsanlage – wenn die technische Umsetzung betreffend MRL Anhang I Pkt. 1.5.7. auf den Betreiber/Kunden übertragen wird – in diesen Fall eine „unvollständige Maschine“ oder ist die Abgasreinigungsanlage in diesen Fall trotzdem eine „vollständige Maschine“? Gedanke: die IThE ist als „unvollständige“ Maschine anzusehen; fehlerhaftes Inverkehrbringen durch den Hersteller

ii. Ist die technische Umsetzung „System von: UEG-Überwachung (Auswahl der Detektoren (Eignung, redundant oder diversitär redundant) inkl. Verknüpfung/Anbindung“ an die Steuerung der IThE“ eine „Sicherheitseinrichtung bzw. ein Sicherheitsbauteil“; womit für die Gesamtanlage „UEG-Überwachung inkl. Verknüpfung/Anbindung zur IThE/Abgasreinigungsanlage“ eine Gesamtkonformität zu erstellen ist?.

iii. Wurde die Prozessanlage (Druckmaschine) mit Blick auf den aktuellen

· DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/121 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2019 über eine von Deutschland nach der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergriffene Maßnahme zur Untersagung der Bereitstellung der von Haas Automation Europe N.V. hergestellten CNC-Bearbeitungsmaschine (Modelle UMC 750 SS und UMC750) auf dem Markt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 307)

unter falschen Voraussetzungen auf dem Markt bereit gestellt? Das System zur Beseitigung der Emissionen der Prozessanlage (Druckmaschine) im Sinne der MRL Anhang I Pkt. 1.5.13 „Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen“ ist vom Hersteller der Druckmaschine unzureichend berücksichtigt. Die Prozessanlage (Druckmaschine) ist im gegenständlichen Fall eine „unvollständige“ Maschine und für die Maschinen-Gesamtanlage (bestehend aus Prozessanlage (Druckmaschine) + RTO inkl. steuerungstechnische Verknüpfung) ist eine Gesamtkonformität auszustellen?

Was habe ich übersehen, falsch gedacht bzw. nicht bedacht?

Mit freundlichen Grüßen und besten Dank für Ihre Unterstützung.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre Fragen sind leider zu komplex, um sie im Rahmen des Forums beantworten zu können.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1637
gestellt von: Hans-Dieter Teuteberg, HDT-Elektronik
am: 13.04.2019
Thema: Suche freiberuflichen Anbieter für CE-Konformitätserklärung

Hallo,

ich suche hier einen (freiberuflichen) Prüfingenieur oder Techniker im Fachgebiet Elektrotechnik, der in der Lage ist EMV-Messungen zu machen und eine CE-Konformitätserklärung "vorzubereiten". Also für mich nur einen Entwurf anzufertigen.

Das Gerät ist absolut harmlos und strahlt keine Hochfrequenzen ab. Es ist auch nur handtellergroß, also ein relativ kleines Teil, betrieben mit Steckernetzteil an 230 Volt.

Leider ist der bisher für mich tätig gewesene Techniker nicht mehr präsent.

Antwort noch ausstehend

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Frage 1636
gestellt von: anonym
am: 04.04.2019
Thema: Herstellerübernahmen

Ich hätte eine Frage bezüglich der Konformitätserklärung bei einer Herstellerübernahme.
Die Maschine ist eine Serienproduktion und wurde laut Typenschild 2006 in Verkehr gebracht. Aus dem Internet weiß ich, dass der Hersteller (Firma A) bereits vor diesem Datum von Firma B aufgekauft wurde. Die Konformitätserklärung trägt aber weiterhin die Unterschrift der Firma A und auch das Ausstellungsdatum liegt noch vor der Übernahme.
Darf das Firma B überhaupt oder muss sie zum Zeitpunkt der Übernahme auch neue Konformitätserklärungen ausstellen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

wenn das Ausstellungsdatum der Konformitätserklärung vor der Übernahme liegt, ist die Konformitätserklärung richtig ausgestellt. Fraglich ist dann, ob der Zeitpunkt des Inverkehrbringens richtig angegeben ist. Je nach Produkt dürfte hier ein gewisser Zeitrahmen zu akzeptieren sein. Manche Produkte gelten bereits mit der Anbietung, beispielsweise im Internet, als inverkehrgebracht. Andere wiederum erst nachdem sie vor Ort inbetrieb genommen wurden (Anlagen).

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1635
gestellt von: anonym
am: 02.04.2019
Thema: Wird bei einem Logistikanhänger eine CE-Kennzeichnung benötigt?

Wir wollen uns einen eigenen Logistikanhänger bauen. Nun wurde das Thema CE-Kennzeichnung angesprochen. Hierbei gehen die Meinungen auseinander. Einige sagen, dass ein solcher Anhänger nicht unter die Maschinenrichtlinien fällt und daher keine CE-Kennzeichnung gebraucht wird, andere sagen, dass in dem Fall, eine CE-Kennzeichnung dringend notwendig ist. Welche Richtlinien gelten bei einem solchen Anhänger? Ich habe schon gegoogelt, habe aber nicht genau die Antwort gefunden, die die Frage klärt. Der Anhänger hat keine elektrischen oder pneumatischen Komponenten und wird ausschließlich auf dem Firmengelände genutzt. Er wird an eine Zugmaschine angehängt.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

da der Anhänger dazu bestimmt ist, mit einer fremden Energie angetrieben (gezogen) zu werden, fällt er unter die Maschinenrichtlinie und benötigt die CE-Kennzeichnung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1634
gestellt von: André Westphal, Hamburg
am: 31.03.2019
Thema: CE- Konformitätserklärung

Sehr geehrte Damen und Herren,

können Sie mir die Frage beantworten, ob eine Klima-Split-Anlage und ein Kaltwassersatz mit Ihren Innengeräten, unter Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine verkette Anlage ist und somit eine eigene CE- Konformitätserklärung benötigt?

Vielen Dank für ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

A.Westphal

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Westphal,

meiner Einschätzung nach dürften zwischen der Klima-Split-Anlage und dem Kaltwassersatz keine sicherheitstechnischen Verknüpfungen vorhanden sein. In diesem Fall ist nicht von einer Gesamtheit nach Maschinenrichtlinie auszugehen. Beide Maschinen benötigen aber eine CE-Kennzeichnung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1633
gestellt von: Rainer Gutschmidt
am: 30.03.2019
Thema: CE-Bewertung nach Software-Austausch?

Frage: Sachverhalt:
Eine smart watch eines chinesischen Herstellers wird im EU-Binnenmarkt angeboten (Konformitätserklärung nach Niederspannungs- und EMV-Richtlinie und Kurzanleitung liegen englischsprachig vor). Diese smart watch wird von einen anderen Unternehmen (in der hardware unverändert) mit einer neuen software versehen und unter einem anderen Namen mit geänderter Funktionalität und neuem Firmenlogo als Senioren Notfalluhr mit einem USB-Netzteil als Zubehör im Zusammenhang mit einem Senioren-Servicevertrag vermietet.

Fragen:

Ist eine neue CE-Bewertung erforderlich, obwohl die hardware und damit die physikalische Gefährdungssituation unverändert bleibt?

Reicht ggf. die Erstellung deutschsprachiger Betriebsanleitungen mit Sicherheitshinweisen und Verweis auf die CE-Bewertung und Konformitätserklärungen des chinesischen Herstellers zu seinem Originalprodukt?

Welche Pflichten hat der Softwarehersteller/Vermieter, der ja wohl nach ProdSG mind. den Status eines Händlers, möglicherweise sogar eines Herstellers erworben hat?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Gutschmidt,

zu den Anforderungen, die aus der Anwendung als Notfall-Uhr resultieren, kann ich Ihnen keine Information geben. Hierzu existieren wahrscheinlich nationale Bestimmungen. Ggf. ist es auch ein Medizinprodukt (Überwachung eines Patienten).
Derjenige, der sich als Hersteller auf dem Produkt ausgibt, ist rein formal auch der Hersteller und muss in der Lage sein, alle CE-relevanten Unterlagen den Behörden zur Verfügung zu stellen. Eine Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes ist in der EU zwingend erforderlich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1632
gestellt von: Berndt, M.
am: 28.03.2019
Thema: Stücklisten/Ersatzteillisten

Sehr geehrter Herr Preis,

Sie haben auf den Fragensteller geantwortet, die Ersatz- und Verschleißteillisten müssten in Landessprache geliefert werden, sofern sie zur Betriebsanleitung gehören.

Aufgrund folgender Beschreibung aus der MRL Anh. I, Nr. 1.7.4 könnte man zu einer anderen Interpretation der Anforderungen gelangen:
: "[...] kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird."

Informationen zu Ersatz- und Verschleißteilen werden nur im Bereich Wartung benötigt, somit müsste die Sprachanforderung zu den Ersatz- und Verschleißteillisten die gleiche sein wie an die Wartungsanleitung.

Im Pflichtenheft könnten wir als unsere Standardsprachen deutsch/englisch und optional (nach Kundenwunsch) weitere Sprachen (z.B. Landessprache) angeben.

Sind Sie mit dieser Interpretation einverstanden oder befinde ich mich hier auf dem falschen Weg?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Berndt,

diese Ausnahme ist nur für Fachpersonal des Herstellers, also beispielsweise Montage- oder Service-Personal, bestimmt: "... zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal".

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1631
gestellt von: Axel
am: 28.03.2019
Thema: Besteht Kennzeichnungspflicht?

Sehr geehrter Herr Preis,

jeder unserer Schaltschränke, wird im eigenen Unternehmen gebaut, eingesetzt und ausschließlich von uns selbst betrieben.
Sind wir in diesem Fall verpflichtet eine Betriebsanleitung anzufertigen, eine Konformitätserklärung auszustellen, sowie die restlichen Teile der CE-Kennzeichnung durchzuführen?

Vielen Dank vorab!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Axel,

in diesem Fall muss keine Konformitätserklärung erstellt werden. Eine Betriebsanleitung bzw. Benutzerinformation muss aber erstellt werden. Die Schaltschränke müssen den gültigen Sicherheitsanforderungen entsprechen, jedoch kein formelles Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1630
gestellt von: anonym
am: 23.03.2019
Thema: Konformitätserklärung oder Einbauerklärung

Hallo,

ist bei der Lieferung von Arbeitsplatzkomponenten bestehend aus bspw. einem elektrischen handgeführten Montagewerkzeug, einem Stativ, Gewichtsausgleichern, einer Vorrichtung für den automatischen Wechel von Einsteckwerkzeugen und einer kundenspezifischen Werkzeugaufnahme eine KE auszustellen oder reicht eine EE aus? Aktuell gehen wir davon aus, dass eine EE ausreicht, da die Komponenten kundenseitig auf einem Arbeitstisch installiert werden. Insofern auch der Arbeitstisch zum Lieferumfang gehören würde wären wir auch zur Ausstellung einer KE verpflichtet. Ist unsere Auffassung korrekt?

Danke vorab für die Rückmeldung

Antwort von: Roman Preis

Hallo, sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

bei dem elektrischen handgeführten Montagewerkzeug ist davon auszugehen, dass es auch ohne den Arbeitstisch verwendet werden kann, daher ist für dieses wahrscheinlich die CE-Kennzeichnung erforderlich. Stative benötigen normalerweise weder eine Konformitätserklärung, noch eine Einbauerklärung. Die anderen Annahmen könnten (je nach konkreter Ausbildung/Ausstattung) richtig sein.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1629
gestellt von: Yilmaz Ömer
am: 23.03.2019
Thema: CE-Kennzeichnung Druckbehälter

Hallo,

ich möchte Druckfilter importieren und diese wieder aus Deutschland nach Russland exportieren. Der Hersteller hat jedoch keine CE-Kennzeichnung.
Darf ich diese Filterbehälter einführen und wieder exportieren ohne CE-Kennzeichnung?
Vielen Dank.

Grüße

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Ömer,

bei der Einfuhr wird es wahrscheinlich Probleme geben. Beim Zoll könnten die Filterbehälter im Verwahrungslager landen. Prinzipiell ist Ihre Vorgehensweise möglich, sollte aber beim Zoll abgestimmt/angemeldet werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1628
gestellt von: Andreas Mutz
am: 20.03.2019
Thema: Konformitätserklärung für mechanische Teile

Frage: Muss ein mechanischer Schraubstock mit einer Spindel und Muskelkraftbetätigung eine Konformitätserklärung haben?

Antwort von: Marcus Vogelgesang

Hallo Herr Mutz,

in der MRL steht unter Art.1 Abs.1 Buchstabe a)
Maschine:
"Eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind"
Das heißt, dass der Schraubstock keine Konformitätserklärung benötigt.

Viele Grüße,

Marcus Vogelgesang

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Frage 1627
gestellt von: Klaus Rödder, Bad Honnef
am: 19.03.2019
Thema: CE

Der Zoll hat mir Wireless Fast Charger mit USB nicht ausgehändigt, weil das CE Zeichen nur auf der Beschreibung vorhanden war. Ist dies in Ordnung?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Rödder,

dies ist weitgehend Ermessenssache. Grundsätzlich sollte das CE-Zeichen auf einem Produkt angebracht sein. Nur wenn das Produkt zu klein ist oder wenn aus ästhetischen oder anderen Gründen eine CE-Kennzeichnung auf dem Produkt nicht möglich ist, darf es auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen aufgedruckt sein.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1626
gestellt von: anonym
am: 18.03.2019
Thema: CE-Kennzeichnung trinkwassertechnische Anlage

Hallo zusammen,

wir sind ein Planungsbüro für trinkwassertechnische Anlagen. Wir haben vor einigen Jahren den Umbau eines Pumpwerks geplant. Der Bau wurde direkt vom AG und nicht von uns beauftragt. Jetzt wünscht sich der AG das wir für ihn ein KBV durchführen und eine CE-Kennzeichnung für die Anlage anbringen.

Ist das nachträgliche Durchfürhen eines KBV überhaupt möglich bzw- legal, laut MSRL Art. 5 hätte dies doch vor der Inverkehrbringung erledigt werden müssen? Wäre stattdessen zum jetzigen Zeitpunkt nicht eher eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung und Prüfung der Anlage zum Stand der Technik durchzuführen?

Vielen Dank im vorraus!

Antwort von: Roman Preis

Hallo sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

natürlich wurde die gesetzliche Pflicht, das Konformitätsbewertungsverfahren vor der Inbetriebnahme durchzuführen, versäumt. Meines Erachtens spricht aber nichts dagegen, dies wenigstens im Nachhinein noch zu erledigen. Wenn die Behörden auf den Sachverhalt aufmerksam würden, müsste meiner Einschätzung nach eine Nachbesserung ohnehin erfolgen, zudem könnte ein Bußgeld oder eine Strafe ausgesprochen werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1625
gestellt von: Markus
am: 06.03.2019
Thema: Mehrere Produktnormen zutreffend

Hallo,

ich konnte nach allen Recherchen nicht eine überzeugende Antwort auf die Frage finden, was zu tun ist, wenn auf ein Produkt gleichzeitig mehrere Produktnormen zutreffen - kann nur eine davon angewandt werden (und diese dann in der CE-Erklärung deklariert), oder müssen zwingend alle laut Anwendungsbereich zutreffenden herangezogen werden? Wo finde ich gesetzliche Grundlage dafür?

Ganz konkret: es handelt sich um eine Schaltgerätekombination (IEC 61439), die gleichzeitig eine Power Electronics Conversion System ist (IEC 62477). Wie entscheide ich, welche von diesen ich anwenden muss, um Konformität mit der Niederspannungsrichtlinie nachzuweisen?

Vielen Dank!
Markus

Antwort von: Roman Preis

Hallo Markus,

wenn das Produkt von beiden Normen im Anwendungsbereich erfasst wird, sind beide Normen für die Konformitätsbewertung heranzuziehen. Die Anforderungen summieren sich aus beiden Normen, wobei es voraussichtlich auch Anforderungen geben wird, die in beiden Normen gleichermaßen existieren.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1624
gestellt von: Torben Strauer
am: 04.03.2019
Thema: CE Sportboot

Guten Tag,

ich habe ein Sportboot aus Aluminium gefertigt, und möchte nun eine CE für dieses Boot. Die Pläne für das Boot habe ich von einem Yachtkonstrukteur.

- Bekomme ich die CE auch als Privatmann?
- Welche Unterlagen benötige ich?
- Welche Unterlagen soll ich vorbereiten?
- Wie lauft die CE ab ? Prüfung Praktisch?
- Wer kann/muss so eine Prüfung durchführen?

So weit ersteinmal, ich hoffe hier kann mir geholfen werden.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Strauer,

die CE-Kennzeichnung können Sie auch als Privatmann durchführen, Sie benötigen aber eine notifizierte Stelle, die das Boot bzw. die Unterlagen begutachtet.
Die Anforderungen bezüglich der Unterlagen hängen stark von der Größe und Entwurfskategorie ab.
Sie können diese in der Sportboot-Richtlinie nachlesen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32013L0053

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1623
gestellt von: Alexander Vilsmaier
am: 28.02.2019
Thema: Leistungseinheit CE Kennzeichnung / Technische Doku bzw. Risikobeurteilung

Sehr geehrter Herr Preis,

Ich befinde mich in folgender Ausgangsituation:

Aus einem Netzteil (Hersteller Meanwell, welches selbst eine ausgewiesene CE Konformität besitzt und für den Betrieb von LEDs bestimmungsgemäß freigegeben ist) soll mit Hilfe von CE Konformen Steckern eine Leistungseinheit erstellt werden, um Mid-Power LED-Leuchten (vergossen in Aluprofilen) zu betreiben.

Das Netzteil wird mit „offenen Kabelenden“ bestellt/geliefert und in seiner Bauart nicht verändert, sondern nur mit geeigneten Steckern versehen, um den betriebsfähigen Zustand zu erreichen. Es werden sozusagen mehrere CE-konforme Einzelkomponenten von mir zusammengefügt.

Fragen:

-Trete ich als Hersteller einer Leistungseinheit in Kraft, wenn ich an ein Netzteil entsprechende Stecker montiere? (Das Netzteil wird vom Hersteller Meanwell vorbereitet zur Montage von Steckern geliefert, es wird nichts von mir abgeschnitten)

-Ist es möglich sich hier sich auf die vorhandene CE des Netzteil-Herstellers zu berufen, um sich ein komplettes CE-Konformitäts-Verfahren sparen zu können?
Wenn nicht, in welchem Umfang muss diese von mir montierte Leistungseinheit (unabhängig von den angeschlossenen LEDs) erneut geprüft werden?

-Sollte ich nun als neuer Hersteller in Erscheinung treten (müssen), darf ich die bereits angewandten Richtlinien, Normen und normativen Verweise des Netzteil-Herstellers in meine Konformitätserklärung übernehmen ohne erneute Prüfungen durchführen zu müssen?

-Wenn ein vollständiges Konformitätsverfahren von mir durchzuführen ist, nach welchen Richtlinien und den darin enthaltenen Normen muss ich mich richten, bzw. was muss ich anwenden?

-Ich VERMUTE, dass die Niederspannungsrichtlinie sowie die EMV-Richtlinie zutreffend sind, nur die entsprechenden, benötigten Normen sind mir nicht klar. Können Sie mir hier eine konkrete Auskunft geben?

Vielen Dank im Voraus.

mit freundlichen Grüßen,

Alexander Vilsmaier

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vilsmaier,

wenn der Hersteller des Netzteils angibt, welche Stecker in welcher Weise verwendet und angeschlossen werden dürfen, und wenn dies mit Ihrer Anwendung konform ist, dürfen Sie dies tun, ohne ein Konformitätsbewertungsverfahren hierfür durchführen zu müssen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1622
gestellt von: anonym
am: 28.02.2019
Thema: Konformitätserklärung Sammelerklärung

Hallo zusammen,

wir produzieren eine große Vielfalt an verschiedenen Geräten, die nur der EMV Richtlinie unterliegen. Diese Geräte werden auch alle nach dem gleichen Normenkreis geprüft.

Ist es möglich, für diese Produkte eine Sammelerklärung auszustellen?

Laut Blue Guide müssen ja alle Richtlinien für ein bestimmtes Gerät in einer Erklärung zusammengefasst werden. Dass auch andere Produkte in der Erklärung mit aufgeführt werden, wird meines Wissens nach nicht explizit gefordert.

Antwort von: Roman Preis

Hallo, sehr geehrte(r) Forumteilnehmer(in),

es muss sichergestellt werden, dass sich eine Konformitätserklärung und ein Produkt eindeutig einander zuordnen lassen, desweiteren dürfen für kein genanntes Produkt falsche Informationen in der Konformitätserklärung enthalten sein. Unter diesen Voraussetzungen sind Sammelerklärungen möglich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1621
gestellt von: Steffen Wolf
am: 26.02.2019
Thema: Konformität

Guten Tag

Ich habe eine Frage zur Konformität und Risikobeurteilung.
Wenn ich eine wesentliche Veränderung an einer von mir nicht hergestellten Maschine vornehme und eine neue Risikobeurteilung erstellen muss, reicht es dann aus, nur die wesentliche Veränderung zu beurteilen und kann ich die bestehende Risikobeurteilung für den Rest der Maschine vom ursprünglichen Hersteller übernehmen?

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Wolf,

ja, dies ist für die Teile der Risikobeurteilung, die dem veränderten Zustand der Maschine noch entsprechen, möglich.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Steven Nießner

Die vorhandenen Schutzmaßnahmen müssen aber dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, denn es wird eine neue Konformitätserklärung erstellt. Das bedeutet, wenn damals etwas falsch gemacht wurde, muss es jetzt ausgebessert werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1620
gestellt von: Techniker Team
am: 21.02.2019
Thema: CE-Kennzeichnung Hydraulik

Guten Tag,

wir sind angehende Maschinenbautechniker und machen gerade unsere Praktische Abschlussprüfung. Dabei kam die Frage auf, ob bei einer Hydraulikpresse mit Handpumpe eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist. Wenn Ja, in welchem Umfang muss diese geschehen und wo kann man sich Informationen dazu beschaffen?

Mit freundlichen Grüßen

Das Techniker Team

Antwort von: Marcus Vogelsang

Hallo liebes Techniker Team,

bitte Definition "Maschine" in der Maschinenrichtlinie/2006/42/EG Art.2 a genau lesen.

Kurz gesagt: Ja, ein CE ist erforderlich.
Ein Bestandteil der CE-Konformitätserklärung ist unter anderem eine Risikobeurteilung in vollem Umfang.

Informationen rund um CE ist in der Maschinenrichtlinie/2006/42/EG zu finden. Damit lassen sich viele Seiten der Projektdokumentation füllen ;-)

Viel Erfolg und gutes Gelingen.

Antwort von: Roman Preis

Liebe Forum-Teilnehmer,

der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie kommentiert Art. 2a folgendermaßen:

"Die beweglichen Teile von Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, müssen von einer anderen Energiequelle als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft angetrieben werden.
Maschinen, die von der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft angetrieben werden, beispielsweise von Hand geschobene Rasenmäher, manuell angetriebene Bohrmaschinen oder von Hand geschobene Transportkarren, die aufhören zu funktionieren, sobald die manuelle Kraft nicht mehr einwirkt, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Die
einzige Ausnahme von dieser Grundregel betrifft Hebezeuge.
Andererseits ist die Maschinenrichtlinie auf Maschinen anzuwenden, wenn die manuelle Krafteinwirkung nicht direkt einwirkt, sondern gespeichert wird, beispielsweise in Federn oder in hydraulischen oder pneumatischen Speichern, sodass die Maschine nachdem die manuelle Krafteinwirkung aufgehört hat weiterhin funktionieren kann."

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1619
gestellt von: M. Meier
am: 19.02.2019
Thema: Konformitäts- und Einbauerklärungen

Guten Tag,

Ich arbeite im Galvanikanlagenbau.
Ist folgende Vorgehensweise korrekt?

Prozessbehälter mit einer motorangetriebenen Mechanik für eine Warenbewegung.
= Konformitätserklärung und CE Kennzeichnung

Deckenfahrwagen zum vertikalen Heben und horizontalem Verfahren der Ware von Behälter zu Behälter. ( Steuerung über Schaltschrank + Bedienpult, Steuerungseinheit im Schaltkasten am Fahrwagen)
= Einbauerklärung KEINE CE Kennzeichnung.

Konformitätsbewertung der Gesamtanlage, wo sich u.a. auch der Deckentransportwagen mit drin befindet
= Konformitätserklärung und CE Kennung der Gesamtanlage

Bei Lieferung von Ersatzteilen wie Motoren (Zukaufteil)
= keine Betriebsanleitung und Konformitätserklärung des Motorenherstellers mitliefern.

Bei Lieferung von Ersatzteilen wie Motoren (Zukaufteil), welche vom Typ her etwas abweichen, da es eine neuere Variante des Motors gibt
= keine Betriebsanleitung und Konformitätserklärung des Motorenherstellers mitliefern.

Vielen Dank im Voraus.

Freundliche Grüße

M.Meier

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Meier,

wenn Ersatzteile vom ursprünglich gelieferten Modell abweichen und eine andere Betriebsanleitung und Konformitätserklärung zu den Ersatzteilen existiert, sollten die aktuellen Varianten mit dem Ersatzteil mitgeliefert werden. Ansonsten ist Ihre Vorgehensweise in Ordnung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1618
gestellt von: Frank Peschke
am: 17.02.2019
Thema: CE-Kennzeichen entfernt

Frage: Was passiert, wenn ein Wettbewerber an einer von mir ausgelieferten und mit dem CE Kennzeichen versehenen Maschine das CE Kennzeichen entfernt?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Peschke,

dies ist Sachbeschädigung und kann zur Anzeige gebracht werden, es sei denn, der Wettbewerber ist der aktuelle Besitzer der Maschine.
Abgesehen hiervon wird derjenige, der das CE-Kennzeichen entfernt hat, verantwortlich gemacht werden können, wenn wegen einer vermeintlichen Nicht-Konformität Kosten für den Hersteller entstehen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1617
gestellt von: SP, Fockbeck
am: 17.02.2019
Thema: Kann die EMV Richtlinienkonformität für einen 19" Schrank, ausgestattet mit CE konformen Geräten, mit den Einzelgeräte-Herstellerzertifikaten begründet werden ?

Frage: Ich möchte einen 19" Schrank mit unterschiedlichen Komponenten bestücken, verkabeln und mit einem Netzanschluss unter einer Bestellnummer verkaufen.

Im Wesentlichen werden in diesem Schrank namhafte Messgeräte und IT-Netzwerkgeräte verbaut, die alle für sich ein CE Zeichen besitzen. Jedoch sind diese CE Zeichen der unterschiedlichen Hersteller mit unterschiedlichsten Normverweisen (speziell der Anteil EMV) bestückt. Das wiederum macht die Angabe der speziellen Normen unter den angewendeten Richtlinien in der übergeordneten Konformitätserklärung für mein "Produkt" ohne Neu-Einmessung nahezu unmöglich.

Abstrakt gesehen ist der 19" Schrank mit dem Anschlusskabel und den verbauten Steckdosen und vielleicht einem Hauptschalter mit Sicherungen eine passive E-Installation, wie sie auch in der Haustechnik vorkommt. Vergleichbar mit einem Schreibtisch, an dem abgesicherte Vielfachsteckdosen die Spannungsversorgung übernehmen und die Tischfläche die Geräte aufnimmt.

Dazu habe ich folgende Frage:
Reicht es nun, die CE Konformität zu erklären, indem ich nur wie folgt die Nachweise erbringe:
* Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) über die Summe der Herstellerzertifikate und einer eigenen tabellarischen Stücklistenprüfung (Kabel, Hauptschalter, Sicherung, Steckdosen, Kleinmaterial)

* Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannung) mit Risikoanalyse, Nachweis des Einsatzes zertifizierter Komponenten (harmonisierte Leitungen, zugelassene Schalter & Sicherungen, ...), abschließend mit dem Nachweis der el. Sicherheit über eine VDE701 Prüfung an einer Type

* Richtlinie 2014/30/EU nur über die Summe der Herstellerzertifikate mit der Annahme, dass ein Anschluss an die fachgerecht hergestellte Installationstechnik (Steckdosen, Netzwerk) der bestimmungsgemäße Einsatz dieser Geräte ist und keine Neu-Einmessung erfordert?

Vielen Dank für Ihre Antwort,

MfG,

SP

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Forumteilnehmer(in),

im Idealfall (je nach Art der verwendeten Geräte) ist das Vorgehen wie von Ihnen beschrieben in Ordnung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1616
gestellt von: Mathias
am: 13.02.2019
Thema: Fremdhersteller, verlängerte Werkbank

Guten Tag,

wir sind ein Unternehmen mit mehreren Standorten in Europa. Wir sind ein Tochterunternehmen in Deutschland mit Hauptsitz in Österreich.
Jetzt kann es vorkommen, dass wir Maschinen nach Vorgabe (Zeichnungen) im Tochternunternehmen fertigen.
Meine Frage ist nun, welche Unterlagen hier mitgegeben werden müssen bzw. wer der Hersteller dieser Maschinen ist? BA, Konf. +CE von welchem Unternehmen?
Ich könnte mir vorstellen, dass dies grundlegend mit dem Qualitätsmanagementsystem zu tun hat und der CE Prozess damit untrennbar verknüpft ist.

Für uns praktischer wäre natürlich die Beigabe der Unterlagen vom Hauptsitz aber wir möchten hier mindestens die "Rechtssicherheit" prüfen. Aktuell sehen wir uns als "Fremdhersteller"/Verlängerte Werkbank.

Danke.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Mathias,

der Hersteller ist derjenige, der sich in den Unterlagen und auf der Maschine (z.B. Typschild) als Hersteller ausgibt. Beispielsweise kann das Hauptunternehmen der Hersteller sein und das Tochterunternehmen im Auftrag (in Bevollmächtigung) des Hauptunternehmens Teile des Konformitätsbewertungsverfahrens erledigen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1615
gestellt von: Marc Winkler
am: 12.02.2019
Thema: CE-Konformitätserklärung

Sehr geehrte Damen und Herren,

aktuell fordert ein Kunde von uns nachträglich die Konformitätserklärung und somit die CE - Kennzeichnung auf einen kleinen Schaltkasten, welcher nach seinen Wünschen gebaut wurde und teilweise seine Wunschkomponenten projektiert wurden.
Wer ist nur der Verantwortliche für die Konformitätserklärung?

Würde mich über eine Antwort sehr freuen.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Marc Winkler

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Winkler,

verantwortlich ist derjenige, der sich als Hersteller auf dem Produkt kenntlich macht. Der Hersteller kann aber auch Teile des Konformitätsbewertungsverfahrens oder das gesamte Konformitätsbewertungsverfahren durch andere Personen durchführen lassen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1614
gestellt von: Siegfried Beckert
am: 08.02.2019
Thema: CE-Konformität für Fertigungsanlagen bestehend aus Verkettung von Maschinen mit separater CE-Konformität

Frage: Mit unserer Hilfe wurde eine Fertigungsanlage bestehend aus einzelenen Maschinen, die die CE-Konformität besitzen installiert. Ist es notwendig diese Gesamtanlage zu Zertifizieren (CE)?

MfG S.Beckert

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Beckert,

dies ist vor allem davon abhängig, ob zwischen den Maschinen sicherheitsrelevante Verknüpfungen bestehen. In der Regel ist dies beispielsweise gegeben, wenn die Maschinen gemeinsame Umhausungen haben.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1613
gestellt von: Lüder Mosler
am: 31.01.2019
Thema: CE-Zetifizeirung Audio-Kabel

Sehr geehrter Herr Preis,

ich erstelle auf Kundenwunsch hochwertige Cinch-Audio-Kabel. Ist neben der RoHS-konformität auch eine EMV-Prüfung erforderlich um das Produkt CE zu kennzeichnen? Welche Schritte sind erforderlich?
Danke und freundliche Grüße

Lüder Mosler

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Mosler,

zu Kabeln gibt es einige Normen, deren Anforderungen zu erfüllen sind, vor allem seitens der Niederspannungsrichtlinie. Teilweise werden auch die EMV-Anforderungen darin mit berücksichtigt. Es ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, bei dem die relevanten Normen recherchier werden müssen. Weiterhin ist eine Risikoanlyse und Benutzerinformation zu erstellen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1612
gestellt von: Thomas Kuhlmann
am: 30.01.2019
Thema: CE Kennzeichnung Datenblatt Kaufteile

Hallo

Ich möchte einen Prüfstand bauen, der ein CE Kennzeichen bekommen soll.
Dafür muss ich einige Teile zukaufen. Genauer einen Servomotor und Sensoren die ein CE Zeichen besitzen. Ich möchte meinen Prüfstand bei -40°C betreiben. In den Datenblättern des Servomotors und der Sensoren ist eine mindesttemperatur von -20°C eingetragen. Heißt das, dass die verwendeten Sensoren und der Motor nur eine CE Zulassung in diesem Bereich haben?(geh ich mal von aus) Heißt das, dass mein Prüfstand keine CE Zulassung erhalten würde wenn ich diese Komponenten verbaue?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Kuhlmann,

wenn die die Sensoren und der Servomotor sicherheitsrelevante Funktionen ausführen, können diese nicht ohne weiteres verwendet werden. Es könnten in diesem Fall beispielsweise zusätzliche Überwachungsfunktionen gegen Ausfall der Bauteile erforderlich sein.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1611
gestellt von: Gunther Hase, Jena
am: 30.01.2019
Thema: Erhalt der CE Kennzeichnung

Guten Tag,

in einer bestehenden Anlage wurden Abrissarbeiten durchgeführt und einige Teile neu installiert. Verliert diese Anlage die CE Zertifizierung durch die Abrissarbeiten oder durch die neu eingebrachten Anlagenteile ?
Weiterhin wurde eine neue Anlage aufgebaut, die eine CE Zertifizierung aufweist, aber Schnittstellen zur Altanlage hat.
Ist es möglich, eine Gesamt CE über eine Schnittstellenbewertung zu erstellen ?
Vielen Dank.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Hase,

wenn zusätzliche Anlagenteile in eine Anlage integriert werden, ist dies in der Regel eine Wesentliche Veränderung der Anlage. Das bedeutet, dass die bestehende CE-Kennzeichnung ihre Gültigkeit verliert und aktualisiert werden muss.
Die Schnittstellen zur neuen Anlage können und sollten in dieser Aktualisierung berücksichtigt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1610
gestellt von: Meka
am: 29.01.2019
Thema: Umbau von Maschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sollen eine bestehende Anlage (Bj.2004) umbauen.
Es sollen die alten Roboter gegen neue Roboter ausgetauscht werden.
Ebenso soll die komplette Elektrik (inkl. Steuerung) und die komplette Pneumatik der Anlage ausgetauscht werden.
Die bestehende Schutzeinhausung inkl. Türschutzschalter sollen aber bestehen bleiben.
Unser Kunde ist der Meinung, dass es sich hier um keine “Wesentliche Änderung“ handelt, da nur die oben genannten Komponenten austauscht werden. Wir als AN sehen dies nicht so, da wir nicht die einzelnen Komponenten sehen sondern die Gesamtheit der Komponenten welche ausgetauscht werden sollen. Also eine „Wesentliche Änderung“?

Besten Dank für Ihren Rat und viele Grüße!

MIt freundlichen Grüßen

Meka

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Meka,

wenn das Sicherheitskonzept bestehen bleibt, kann man die Meinung durchaus vertreten, dass keine wesentliche Veränderung durchgeführt wurde. Es muss eben sichergestellt werden, dass die neuen Komponenten und die Steuerung nach den aktuellen Vorschriften in die Anlage integriert werden. Die Unterlagen (Risikobeurteilung und Betriebsanleitung der Anlage) müssen auf den aktuellen Stand angepasst werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1609
gestellt von: Michael Müller
am: 29.01.2019
Thema: CE-Kennezeichnung für firmeninterne SPS-Software

Frage: Für die Automatisierung im eigenen Hause (keine Medizin) kaufen wir SPS (Speicherprogrammierbare Steuerungen) ohne Software ein und programmieren diese selbst, um die Maschinen entsprechend zu steuern. Die Maschinen selbst baut eine externe Firma ein. Für die Abnahme der Gesamtanlage muss die CE-Konformität nachgewiesen werden. Für die einzelnen Komponenten(Hardware) liegen diese auch vor. Muss die Software, die alles steuert und aus dem eigenen Hause kommt auch diese CE-Kennzeichnung haben? Wenn ja, in welcher Form und nach welcher Vorschrift?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Müller,

für Software alleine ist die CE-Kennzeichnung nicht vorgesehen und erlaubt.
Wenn die Software sicherheitsbezogene Funktionen steuert, müssen diese im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens für die Maschine oder Anlage berücksichtigt werden. In der CE-Kennzeichnung der Anlage ist dann die Sicherheit der Software enthalten.
Der Hersteller der Anlage muss eine Risikobeurteilung erstellen in der die erforderlichen Sicherheitsfunktionen betrachtet werden.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Arnd Müller

Sehr geehrter Herr Preis, sehr geehrter Herr Müller,

aus meiner Sicht müsste in diesem Fall noch geklärt werden, inwieweit es sich bei der Kombination
der Einzelkomponenten um eine "Gesamtheit von Maschinen" handelt. Hierzu bietet es sich an,
das Interpretationspapier zum Thema "Gesamtheit von Maschinen" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu verwenden.
Darin ist ein Entscheidungspfad abgebildet, mit dessen Hilfe man die Gesamtanlage gut bewerten kann. Liegt eine
Gesamtheit vor, muss für diese Gesamtanlage ein neues (Gesamt-)Konformitatsbewertungsverfahren nach Maschinenrichtlinie
durchgeführt werden, da es sich um eine neue Maschine handelt.

Viele Grüße

Arnd Müller

Antwort von: Roman Preis

Liebe Forum-Teilnehmer,

richtig, dies sehe ich auch so, dies ist ebenfalls bzw. ergänzend erforderlich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1608
gestellt von: Müller
am: 16.01.2019
Thema: Betriebsartenwahl

Frage: Ich hätte eine inhaltliche Frage zur Maschinenrichtlinie:

Ist der Betriebsartenwahl-Schalter nach Anhang I, Kapitel 1.2.5, Absatz 2 oder die „andere Wahleinrichtung“, die „die Nutzung der Funktion der Maschine auf bestimmte Personenkreise beschränkt“ nach Anhang I, Kapitel 1.2.5, Abschnitt 3, eine sicherheitsgerichtete Funktion, wenn sie durch technische Maßnahmen (z.B. einen Schlüsselschalter) umgesetzt wurde?

Sollte es eine Sicherheitsfunktion sein, müsste diese dann nach DIN EN ISO 13849 aufgebaut und mit einem Performace-Level bewertet werden?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Müller,

in der Regel werden durch den Betriebsarten-Wahlschalter die regulären Sicherheitseinrichtungen (z.B. Schutztüren) außerbetrieb gesetzt und stattdessen andere Sicherheitsfunktionen aktiviert, z.B. Tippbetrieb in Verbindung mit reduzierter Geschwindigkeit. Daher ist der Betriebsarten-Wahlschalter (Schlüsselschalter) in der Regel eine sicherheitsgerichtete Funktion und muss nach EN 13849 bewertet werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1607
gestellt von: Pascal Rüdinger
am: 16.01.2019
Thema: Wakeboard Winde - CE-Kennzeichnung

Guten Tag,

wir haben einen Prototyp einer Wakeboard Winde entworfen und gebaut. Diese verfügt über einen Benzin Industriemotor (CE vorhanden) und einer, über eine Kette angetriebene Trommel mit 300m Seil und soll einen Wakeboard- oder Wasserskifahrer z.B. über ein See ziehen. Der Motor verfügt über einen Notaus und weitere Sicherheitseinrichtungen. Dennoch bleibt das Wakeboardfahren an einer Winde gefährlich und gilt als Risikosport.

Nun überlegen wir die Winde in Kleinserie zu fertigen und zu vertreiben.
Natürlich würden wir eine ausführliche Bedienungsanleitung mit allen Warnhinweisen erstellen. Allerdings gehe ich davon aus dass das in Verbindung mit der CE des Motors nicht ausreicht.

Gibt es grundsätzlich die Möglichkeit mit den Kunden einen Haftungsausschluss zu vereinbaren da die Winde trotz alles Sicherheitseinrichtungen ein hohes Verletzungspotential bietet? (Benutzung auf eigene Gefahr)

Wäre es eine Alternative die Winde in vormontierte Baugruppen zu unterteilen und als Bausatz zu vertreiben?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Pascal Rüdinger

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Rüdinger,

nein, ein Haftungsausschluss kann nicht vereinbart werden. Wenn Sie als Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nicht, oder nicht gänzlich durchführen möchten, können Sie hierzu Personen bzw. Firmen beauftragen.
Auch wenn Sie die Winde als Bausatz vertreiben, ändert sich daran nichts. Auch Bausätze unterliegen der CE-Pflicht.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1606
gestellt von: Simon Schmitzer
am: 16.01.2019
Thema: Pflichten von Lieferanten von Komponenten für CE kennzeichnungspflichtige Produkte

Frage: Wir stellen Komponenten her, die in CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten verbaut werden. Die Komponenten selbst sind nicht CE-kennzeichnungspflichtig. Nach dem Einbau der Komponenten bleibt unser Logo auf der Komponente.
Welche Pflichten bzgl. technischer Dokumentation haben wir gegenüber dem Hersteller des CE-kennzeichnungspflichtig Produkts? Muss unsere Bedienungsanleitung CE-konform sein?

Besten Dank für Ihren Rat und viele Grüße!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schmitzer,

Ihre Bedienungsanleitung muss nicht unbedingt CE-konform sein, sie muss aber den anerkannten Regeln bzw. dem Produktsicherheitsgesetz entsprechen. Dies bedeutet in der Regel, dass z.B. die Anforderungen aus EN 82079-1 "Erstellen von Gebrauchsanleitungen - Gliederung, Inhalt und Darstellung – Teil 1: Allgemeine Grundsätze und ausführliche Anforderungen" sowie die Anforderungen aus den Produktnormen für Ihr Produkt eingehalten werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1605
gestellt von: Robert Wimmer
am: 14.01.2019
Thema: Mögliche Ausschlüsse zu Risikobeurteilung und CE-Erklärung

Frage: Für einen namhaften Hersteller von Textilien für Outdoor- Bekleidung, sollen wir eine Produktionsanlage umbauen. Bei diesem Umbau werden diverse Apparate gegen einen Roboter mit unterschiedlichen Funktion getauscht.
Seitens Kunden besteht die Forderung, für diese Anlage aufgrund der wesentlichen Änderung, eine neue Risikobewertung durchzuführen und ein neues CE zu erstellen.
Für elektrische und mechanische Gefährdungen ist dieses durchaus möglich.
Seitens eingesetzte Medien ist bekannt, dass dieses unter bestimmten Umständen giftig, entzündlich oder explosiv sein können. Aufgrund Produkt- und Patentschutz stehen uns diese Mediendaten nicht zur Verfügung.
Können wir aufgrund fehlende Kundeninformation, Gefährdungen von der Risikobewertung ausschließen. Können auf die Risikobewertung im Rahmen der BetrSichV verweisen.
Dürfen wir überhaupt ein CE stellen oder sind wir gezwungen den Weg einer unvollständigen Maschine zu gehen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Wimmer,

auch wenn die Medien unter Patentschutz stehen, muss der Hersteller hierfür Gefahrstoffinformationen liefern. Ansonsten dürfen die Produkte nicht verwendet werden.
Auch der Weg, die Anlage als unvollständige Maschine zu deklarieren, ist im Grunde genommen nicht der richtige Weg, denn allein aufgrund dessen, dass Schutzeinrichtungen fehlen, sollte eine fertige Maschine nicht als unvollständige Maschine deklariert werden, siehe Leitfaden zur Maschinenrichtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Steven Nießner

Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können
und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder
Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen."
dementsprechend würde ich interpretieren, wenn nur Schutzeinrichtungen fehlen, darf es nicht in Verkehr gebracht werden, auch nicht als unvollständige Maschine.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Forum-Teilnehmer,

der neue Leitfaden, der allerdings momentan nur in Englisch vorliegt, ergänzt an dieser Stelle, dass in den Fällen, bei denen lediglich die Schutzeinrichtungen fehlen, die Konformität vom Hersteller dann bescheinigt werden soll, wenn die Schutzeinrichtungen angebracht wurden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1604
gestellt von: anonym
am: 12.01.2019
Thema: Steuerungsbaukasten CE-Kennzeichnung

Hallo,

wir würden gerne einen Baukasten für eine Steuerung anbieten. Das Netzteil muss logischerweise eine CE Kennzeichnung besitzen. Meine Frage ist: Wie sieht es mit den anderen elektronischen Bauteilen/Platinen o.ä. aus? Spannung ist max. 24 V. Benötigt man generell für gelötete Baugruppen eine ROHs Zertifizierung?

Viele Grüße

Antwort von: Roman Preis

Hallo,

ja, für gelötete Baugruppen wird die CE-Kennzeichnung nach der RoHS-Richtlinie benötigt, es sei denn, die Baugruppe wird in ein Gerät/eine Maschine eingebaut, das/die von der RoHS ausgenommen ist. Hierzu zählen beispielsweise große Maschinen und Anlagen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1603
gestellt von: Hans-Dieter Teuteberg
am: 05.01.2019
Thema: Elektronik Haushalts-Kleingeräte

Hallo Alle!

Ich stelle in kleinen Serien Geräte her, die zur Herstellung von Kolloidalem Silber dienen. (Kolloidales Silber wird z.B. zum Besprühen von Pflanzen oder zur Keimabtötung allgemein verwandt)

Ich habe bereits für 2 einander ähnliche Geräte die Konformitätserklärungen von einem Fachunternehmen erstellen lassen.

Ich suche über diesen Weg ein kleines Ingenieurbüro oder auch einen freiberuflich arbeitenden Ingenier, der bei neuen, weiteren Geräten dieser Art, auf Basis der bereits vorhandenen, weitere CE-Konformitätserklärungen erstellen oder auch nur beratend für mich tätig sein kann.

Vielleicht noch erwähnenswert: Oft ändert sich an den Geräten nur der Produktname und das Gehäuse, manmal auch geringe Änderungen an der Schaltung und dem Platinenlayout. Die Schaltungen sind nicht kritisch hinsichtlich Hochfrequenzabstrahlung. Sie arbeiten an herkömmlichen Steckernetzteilen mit 5, 12 oder 48 Volt. Die Größe ist vergleichsweise Zigarettenschachtelgroß. Es ist somit kein Riesen-Messaufbau notwendig.

Antwort noch ausstehend

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Frage 1602
gestellt von: Felix Salomon
am: 20.12.2018
Thema: Sicherheitsrelvante Wartungshinweise in OEm Dokumentation

Guten Tag Herr Preis,

bei einigen Zukaufteilen, die wir in den von uns hergestelltenund verkauften Maschinen einsetzen, befinden sich Wartungshinweise. Konkret zB bei einer Bremse:
"Austausch nach spätestens 6 jahren, um die Sicherheitsfunktion zu gewährleisten". Hierzu kamen folgende Fragen auf:

1.) Reicht es aus, dem Endkunden pauschal vorzuschreiben, etwaige Wartungshinweise aus der (mitgelieferten) OEM Dokumentation zu beachten, ohne jeden Einzelfall aufzulisten?

2.) Oder sind wir verpflichtet, diese Hinweise in unsere eigene Maschinendokumentation, die wir für den Endkunden schreiben, zu übernehmen oder zumindest konkret darauf zu verweisen?

3.) Falls 2.) zutrifft, wo ist dann die Grenze? Im Extremfalls würden wir dann ja hunderte von Wartungshinweisen kopieren bzw. darauf verweisen ... oder kann man hier unterscheiden zwischen Sicherheitsrelevanten und "normalen" Wartungshinweisen?

4.) Wenn man auf die Dokumentation des Herstellers verweist: wie sieht es dann mit der Sprache der OEM Dokumentation aus? In diesem Fall muss diese dann vermutlich auch zwingend in der Sprache des Verwenderlandes vorliegen?

Vielen Dank und schöne Feiertage
F. Salomon

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Salomon,

wichtige Sicherheits- und Warnhinweise müssen aus der Zulieferdokumentation in die Betriebsanleitung des Endprodukts integriert werden. Dies lässt sich beispielsweise aus dem DIN-Fachbericht 146: "Technische Produktdokumentation - Betriebsanleitungen für Anlagen - Leitlinie für die Zusammenfassung von Informationen aus Betriebsanleitungen von Komponenten" ableiten.
Ähnlich verhält es sich bei wartungsrelevanten Informationen.
Da, wo die Zulieferdokumentation die Betriebsanleitung des Endprodukts ergänzt, ist die Dokumentation in der Sprache des Verwenderlandes zu liefern.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1601
gestellt von: anonym
am: 10.12.2018
Thema: CE-Kennzeichnung für eine Versuchsanlage notwendig?

Frage: Ich habe, zusammen mit einem Kollegen, ein Startup gegründet das sich mit der Anwendung eines 3D-Druckverfahrens für eine spezifische neue Anwendung befasst.

Dafür wollen wir aus Komponenten, die käuflich zu erwerben sind und jeweils für sich eine CE-Kennzeichnung tragen, eine Versuchsanlage aufbauen.
Mit dieser Anlage wollen wir lediglich die Technologie entwickeln und Prototypen bzw. Technologiedemonstratoren herstellen.
Eine Fertigung von Bauteilen für Kunden ist auf dieser Anlage ausdrücklich nicht vorgesehen.

Laut Richtlinie 2006/42/EG Artikel 1 Absatz 2h des Europäischen Parlaments sind Anlagen für Forschungszwecke von einer CE-Kennzeichnung ausgenommen.

Wäre dieser Artikel auf unsere Situation anwendbar oder benötigen wir für die Gesamtanlage eine CE-Konformitätsprüfung?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

wenn die Anlage nur zur vorübergehenden Verwendung vorgesehen ist, kann Artikel 1 Absatz 2h aus der Maschinenrichtlinie angewandt werden.
Es darf hierbei allerdings nicht vergessen werden, dass bei gewerblichen Tätigkeiten die Betriebssicherheitsverordnung gilt, so dass es trotzdem erforderlich ist, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

Beste Grüße

Roman Preis

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