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Frage 100
Gestellt von: Herrn/Frau Heitmann,
Fuco-Hec
am: 10.12.2009
Thema: CE-Kennzeichnung
Wir haben ein Bauteil zu bauen, das in einem
Kran eingehangen wird und dann für sich funktionierend eine
Aufnahme über Motor in Position fährt und die Last aufnimmt.
Wir haben die komplette Herstellung des Bauteils, inkl. Schaltschrank
und Bedienung, durchzuführen, jedoch ist die Konstruktion durch
den Besteller erfolgt. Welche Erklärung muss durch uns ausgestellt
werden und welchen Inhalt muss die Dokumentation enthalten?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Heitmann,
Ihrer Beschreibung nach wird es sich bei dem Bauteil vermutlich
um eine Auswechselbare Ausrüstung handeln. Diese müssen
so wie Maschinen CE-gekennzeichnet werden. Sie müssen eine
Risikobeurteilung durchführen, eine Konformitätserklärung
ausstellen und eine Betriebsanleitung für die Ausrüstung
verfassen. Diese Aufgaben kann auch die Firma erledigen, die Ausrüstung
konstruiert hat. Diese ist in diesem Fall zur Prüfung nach
Fertigstellung verpflichtet.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 99
Gestellt von: Norbert Strompen,
IHK Koblenz
am: 09.12.2009
Thema: CE-Zeichen von Schaltschränken
Es taucht bei den Schaltschrankbauern immer
wieder die Frage auf, muss ein Schaltschrank mit einem CE-Zeichen
versehen werden? nach welcher Richtlinie?, Herstellererklärung
oder Konformitätserklärung? In der Regel werden doch Schaltschränke
nach Vorgaben der Maschinenhersteller gebaut (gemäß EN
60204 (Elektrische Ausrüstungen von Maschinen)); somit obliegt
doch dem Maschienhersteller die Vergabe des CE-Zeichens und Konformitätserklärung
der Gesamteinheit. Was ist mit Leergehäusen für Schaltschränke?
Hier werden auch CE-Zeichen vergeben!
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Strompen,
Schaltschränke gehören in der Regel zur Maschine und werden
mit der Maschine zusammen CE-gekennzeichnet. Hersteller von Schaltschränken
sollten in diesem Fall eine Bescheinigung ausstellen, die bescheinigt,
welche Normen bei der Konstruktion und dem Bau angewandt wurden.
Für einen universell einsetzbaren Schaltschrank, der einzeln
in Verkehr gebracht wird, ist die CE-Kennzeichnung sinnvoll. Diese
muss dann nach der Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie
erfolgen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 98
Gestellt von: Achim Herrmann
am: 04.12.2009
Thema: Bedienoberfläche in Landessprache
Dass eine Dokumentation in Landessprache
ausgeführt werden muss ist klar.
Dass die Bedienoberfläche eines Bediengerätes in Landessprache
ausgeführt werden muss ist auch klar.
Aber in welcher Norm steht das eigentlich?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Herrmann,
in der Maschinenrichtlinie gibt es allgemein die Anforderung, dass
Stellteile (Bedienteile) so angebracht sein müssen, dass sie
sicher, unbedenklich, schnell und eindeutig betätigt werden
können. In der Norm EN 12100-2 wird in Abschnitt 6.4 unter
anderem konkretisiert, dass Kennzeichnungen leicht verständlich
sein müssen. In der Regel ist dies nur zu gewährleisten,
wenn die Bedienoberfläche in Landessprache ausgeführt
wird. Im Einzelfall können Sie hiervon gegebenenfalls abweichen.
Zur Sprache der Dokumentation (Betriebsanleitung) finden Sie in
der Maschinenrichtlinie konkrete Angaben.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 97
Gestellt von: Jürgen Schulz
am: 03.12.2009
Thema: EG-Erklärungen
Muss für ein Förderband, welches
in einer Anlage integriert werden soll eine Konformitäts- oder
eine Herstellererklärung vom Lieferanten geliefert werden?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schulz,
das kommt darauf an, ob das Förderband auch eigenständig
eingesetzt werden kann und ob die Sicherheitseinrichtungen am Förderband
komplett vorhanden sind, oder ob diese erst durch die Integration
in der Anlage angebracht werden. Ein Förderband, das eine Konformitätserklärung
bekommt, muss eigenständig, komplett und auch bezüglich
der Betriebsanleitung als sicheres Produkt fertiggestellt sein.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 96
Gestellt von: anonym
am: 27.11.2009
Thema: Stücklisten / Ersatzteillisten
Sehr geehrter Herr Preis,
müssen nach der neuen Maschinenrichtlinie
die mit der Gesamtdokumentation mitgelieferten Stücklisten
bzw. Ersatzteillisten in der Landessprache mitgeliefert werden,
oder ist hierfür englisch ausreichend?
Ich finde in der MRL keinen Hinweis darauf.
Besten Dank für Ihre Unterstützung.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Stücklisten und Ersatzteillisten zu Ihrer Betriebsanleitung
gehören (in der Regel ist dies der Fall), müssen sie in
Landessprache geliefert werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 95
Gestellt von: anonym
am: 19.11.2009
Thema: CE-Konformitätserklärung / Herstellererklärung
Sehr geehrter Herr Preis,
mein Unternehmen ist in erster Linie Betreiber
von automatisierter Anlagentechnik, aber auch in einigen Bereichen
selbst als Hersteller einzelner Komponenten tätig. Reicht es
nach durchgeführter Gefahrenanalyse für alle Teilbereiche
aus, wenn wir nur die CE-Konformitätserklärung für
die gesamte Anlagentechnik ausstellen, die wiederum Bezug nimmt,
auf die selbst hergestellten Komponenten wie z.B. die Steuerung
der Fördertechnik ODER müsste z.B. für die Steuerung
zusätzlich eine Herstellererklärung ausgestellt werden?
Danke im Voraus
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
Anlagen sind im Sinne der Maschinenrichtlinie zu behandeln wie Maschinen,
deshalb ist es für die gesamte Anlage in der Regel notwendig,
eine Schnittstellen-Risikobeurteilung durchzuführen und eine
Betriebsanleitung für die Anlage zu verfassen. Wenn Ihre durchgeführten
Gefahrenanalysen für die "Teilbereiche" schon die
Schnittstellen berücksichtigen, fehlt möglicherweise nur
noch Ihre Anlagenbetriebsanleitung.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 94
Gestellt von: Fredy Koller
am: 19.11.2009
Thema: Mehrere Richtlinien in der Maschinenrichtlinie enthalten?
Sehr geehrter Herr Preis,
in Ihrer Muster Einbauerklärung auf
der Website führen Sie verschiedene Richtlinien im Einzelnen
auf.
Da aber die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowohl die EMV,
als auch die Niederspannungsrichtline mit einbezieht und diese Richtlinien
auch abdeckt, wäre dies ja nicht unbedingt nötig, oder
sehe ich das falsch?
Ausser Ventilen produzieren wir elektronische
Controller, die unsere Ventile regeln.
Diese 230VAC Steuergeräte sind Teil (Komponente) unserer Ventile,
sie werden daher nicht als einzelnes Gerät verkauft und haben
daher auch keine eigenständige Funktion. (Sie können jedoch
als Ersatzteil einzeln geordert werden)
Die einzuhaltenden Richtlinien / Normen betreffs
EMV und Niederspannung werden selbstverständlich angewendet.
Reicht es in diesem Fall nun aus, nur auf
die 2006/24/EG zu verweisen, oder müssen wir Richtlinien (inklusive
angewandte Normen) einzeln aufführen?
Der Aufwand für mehrere Einbauerklärungen
für unsere verschiedenen Produktgattungen wäre natürlich
bedeutend grösser.
Wie sehen Sie die Rechtlage hier?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
Fredy Koller
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Koller,
da elektrische Gefährdungen besser durch die Niederspannungsrichtlinie,
und Gefährdungen durch elektromagnetische Störungen besser
durch die EMV-Richtlinie und deren Normen beschrieben werden, ist
es üblich, diese beiden Richtlinien mit aufzuführen, wenn
die Produkte hierunter fallen. Für Ersatzteile brauchen Sie
keine Erklärungen mitliefern, wenn die Ersatzteile den ursprünglich
mitgelieferten Teilen entsprechen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 93
Gestellt von: Thorsten Müller
am: 16.11.2009
Thema: Persönliche Haftung bei CE-Kennzeichnung
Sehr geehrter Herr Preis,
ich bin Projektingenieur für industrielle
Großanlagen.
Eine neue Organisationsfestlegung sieht vor, dass wir Projektleiter
die Risikoanalyse durchführen, das Restrisiko beschreiben und
mit einem Dokument das Überreichen der Konformitätserklärung
und den konformen Zustand der Anlage dem Kunden gegenüber bestätigen.
Frage:
Wer haftet bei einem Betriebsunfall?
1. In wie weit wird der Aussteller/Verfasser
der Risikoanalyse zur Haftung herangezogen?
a.) wer prüft ob diese korrekt oder falsch gemacht wurde?
b.) inwieweit kann der Verfasser strafrechtlich oder zivilrechtlich
verfolgt werden? (persönliche Haftung)
2.Welche zusätzliche Eignung muss erworben
werden, um festzustellen, ob eine Anlage konform ist oder nicht?
Vielen Dank im vorraus!
mfg T.M.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Müller,
wer bei Unfällen haftet, hängt von den verschiedensten
Faktoren und Bedingungen ab. Persönliche Haftung ist in der
Regel bei grob fahrlässigem Verhalten zu befürchten. Weiterhin
spielt es eine Rolle, ob eine Person Organisationsverantwortung
trägt. In diesem Fall ist persönliche Haftung auch möglich,
ohne dass die Person grob fahrlässig gehandelt hat. Es müssen
keine formalen Eignungsqualifikationen erworben werden, um Anlagen-Konformitätsverfahren
durchzuführen. Ausnahmen bestehen bei Anlagen, für die
eine Benannte Stelle mit hinzugezogen werden muss.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 92
Gestellt von: anonym
am: 16.11.2009
Thema: Handpresse als Maschine?
Wir stellen Eindrückvorrichtungen für
den Internen Gebrauch und Verlagerung nach z.B. Polen her. Diese
Vorrichtungen werden auf kleine Handhebelpressen (Gechter-, Schmidtpressen)
aufgebaut. In den Vorrichtungen befinden sich Federn, die die Antriebschlitten
mitantreiben und bei Endanschlag der Schlitten eine Haltekraft aufbauen.
Fallen diese Vorrichtungen mit der Handhebelpresse unter die neue
Maschinenrichtlinie? Auch bei einer Zwangssteuerung der Schlitten
ohne Federn? Und wenn ja, was müssen wir dann erstellen?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn gespeicherte Energie an den Vorrichtungen Verwendung findet,
fallen sie unter die neue Maschinenrichtlinie. Für Maschinen
muss eine Normenrecherche, Risikobeurteilung (Gefahrenanalyse),
eine Betriebsanleitung und eine Konformitätserklärung
erstellt werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 91
Gestellt von: Michael Hölzner,
Sachsen
am: 12.11.2009
Thema: CE-Konformitätserklärung - Herstellererklärung
Sehr geehrter Herr Preis,
mein Unternehmen ist in erster Linie Betreiber
von automatisierter Anlagentechnik, aber auch in einigen Bereichen
selbst als Hersteller einzelner Komponenten tätig. Reicht es
nach durchgeführter Gefahrenanalyse für alle Teilbereiche
aus, wenn wir nur die CE-Konformitätserklärung für
die gesamte Anlagentechnik ausstellen, die wiederum Bezug nimmt,
auf die selbst hergestellten Komponenten wie z.B. die Steuerung
der Fördertechnik ODER müsste z.B. für die Steuerung
zusätzlich eine Herstellererklärung ausgestellt werden?
Danke im Voraus
.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hölzner,
Anlagen sind nach Maschinenrichtlinie so zu behandeln wie Maschinen,
deshalb ist es notwendig, dass für Anlagen eine Risikobeurteilung
(Gefahrenanalyse) durchgeführt wird, eine Betriebsanleitung
verfasst wird und eine Konformitätserklärung ausgestellt
wird. Abstriche können gemacht werden, wenn die einelnen Maschinen
keine sicherheitstechnischen Verknüpfungen besitzen. In diesem
Fall reichen die einzelnen Konformitätserklärungen der
Einzelmaschinen aus.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 90
Gestellt von: Michael Hölzner,
Sachsen
am: 12.11.2009
Thema: Sprache der Betriebsanleitung - Sonderfall?
Hallo,
wir haben eine Maschine an eine belgische Firma verkauft und müssen
diese Mitte Januar kommenden Jahres ausliefern. Laut Auftrag möchte
der Kunde die BA in Englisch haben. Es hat sich mittlerweile herausgestellt,
dass die Maschine in der tschechischen Filiale dieser Firma in Betrieb
gehen soll.
Wie sollen wir uns nun mit der Sprachversion
richtig verhalten?
1. Englisch geht nach der Richtlinie nicht.
(unverständlich: warum kann der Kunde nicht selber etscheiden
in welcher Sprache er die BA haben möchte?) 2. Belgien hat
3 Amtssprachen. Soll jetzt meinetwegen alles in niederländisch
geliefert werden nach der geographischen Zugehörigkeit des
Firmensitzes?
3. oder doch tschechisch nach dem Einsatzort?
Wie würden Sie entscheiden?
Vielen Dank für Anregungen.
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Hölzner,
wenn es sich bei der Maschine nach neuer Maschinenrichtlinie um
eine unvollständige Maschine handeln würde, könnten
Sie die Sprache frei mit dem Weiterverwender vereinbaren. Da Tschechien
der Verwendungsort der Maschine ist, sollten Sie die BA in Tschechisch
(plus Deutsch als Originalbetriebsanleitung) ausliefern.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 89
Gestellt von: Benjamin Merkle
am: 11.11.2009
Thema: Sicherheitsbauteil?
Guten Tag,
wir sind ein Unternehmen, das auf Anlagenbau
spezialisiert ist.
Zurzeit bauen wir einen Funkenabscheider, den der Kunde unbedingt
zertifiziert haben möchte.
Da ich relativ neu auf diesem Gebiet bin
nun meine Frage:
Ist dieser Funkenabscheider ein Sicherheitsbauteil?
Nach meiner Meinung handelt es sich bei dem
Funkenabscheider nicht um eine Maschine, da weder Antriebssysteme
noch elektronische Bauteile verbaut sind.
Das einzig mechanische System, ist ein Riegel der einen Auffangbehälter
befestigt (nur mit menschlicher Kraft betätigt).
Der Funkenabscheider wird in die Rohrleitung eingesetzt und dient
dazu Funken aus der Abluft herauszutrennen damit der dahinter sitzende
Filter nicht abbrennt.
Die Bedingungen für ein Sicherheitsbauteil
sind ja:
- Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion (?)
- gesondert in Verkehr gebracht
- Ausfall und/oder die Fehlfunktion gefährdet die Sicherheit
von Personen(?)
- Es ist für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich
oder kann durch für das Funktionieren der Maschine übliche
Bauteil ersetzt werden.
Wie gesagt, ich bin mir nicht sicher ob der
Funkenabscheider hier eine Sicherheitsfunktion hat und als Sicherheitsbauteil
zertifiziert werden kann.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Merkle,
bei dem Funkenabscheider handelt es sich meiner Einschätzung
nach um ein Sicherheitsbauteil, sofern Sie ihn einzeln in Verkehr
bringen, da er die Kriterien für Sicherheitsbauteile erfüllt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 88
Gestellt von: Thomas Braun, Bopfingen
am: 09.11.2009
Thema: Schaltschrank, Dokumentation und CE-Kennzeichnung
Sehr geehrter Herr Preis,
wir planen, fertigen, montieren, liefern
und machen vor Ort beim Kunden die Inbetriebnahme von Montagelinien
für die Automobilindustrie.
Wir haben mittlerweile einen eigenen Schaltschrankbau,
der zu den Stationen und Verkettungen die Schaltschränke baut.
Die E-Pläne für den Schaltschrankbau kommen von einem
Lieferanten, welcher für uns die Softwarepläne sowie auch
die Hardwarepläne erstellt.
Nun meine Frage:
Wie hat die Kennzeichnung sowie Dokumentation für die Schaltschränke
auszusehen? Kommt auf das Typenschild des Schaltschranks das CE-Kennzeichen?
Woher bekomme ich die Infos wie die Dokumentation für den Schaltschrank
auszusehen hat?
Muß mir die Firma, welche die E-Pläne erstellt, außer
diesen Plänen noch andere Unterlagen oder Erklärungen
liefern?
Die Softwaredokumentation wird uns und dem Kunden schon von unserem
Lieferanten geliefert.
Besten Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Braun
Konstruktion und Projektleitung
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Braun,
Schaltschränke gehören normalerweise fest zur Maschine
oder Anlage, für die sie gebaut werden und werden im Rahmen
der CE-Kennzeichnung der Maschine/Anlage mit berücksichtigt
und dokumentiert. Die Firma, die Ihnen die E-Pläne erstellt,
sollte Ihnen eine Bescheinigung mitliefern, welche Normen sie bei
der Planung des Schaltschranks angewandt hat. Diese Normen werden
in der Konformitätserklärung der Maschine/Anlage aufgeführt.
Das CE-Kennzeichen sollte auf das Typschild der Maschine. Gegebenenfalls
kann dies auch das Typschild auf dem Schaltschrank sein.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 87
Gestellt von: Gerd Hoffart, teamtechnik
Maschinen und Anlagen
am: 06.11.2009
Thema: Neue Maschinenrichtlinie
Die Erstellung einer Original-Betriebsanleitung
erfolgt in Deutsch; die "Übersetzung der Original-Betriebsanleitung"
wird in Tschechisch als Papierversion ausgeliefert.
Frage:
Welche Sprache muss bei Erstellung der Bedienoberfläche (Bedienterminal
der Maschine) verwendet werden? Deutsch oder Tschechisch?
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Hoffart,
die Sprache der Bedienoberfläche muss immer die Sprache des
Verwenderlandes sein.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 86
Gestellt von: Michael Berens
am: 06.11.2009
Thema: Übergang zur MRL 2006/42/EG und Bereitstellung der Dokumentation
Sehr geehrter Herr Preis,
am 29.12.2009 tritt die neue MRL 2006/42/EG
in Kraft. Wir beziehen einige unserer Maschinen bei unserem Liefernaten
in verschiedenen Losgrößen. Diese werden bei uns dann
eingelagert. Bis zu einer Kundenbestellung kann einige Zeit vergehen.
Wie ist es mit den Maschinen, die noch vor dem 29.12.2009 bestellt
und auch an uns geliefert werden, aber erst nach dem Datum an unsere
Endkunden verkauft bzw. ausgeliefert werden?
Da bei diesen Maschinen im Vorfeld nicht
feststeht, in welches (EU-) Land es ausgeleifert wird stellt sich
zudem die Frage ob es ausreichend ist die Originalbetriebsanleitung
aus Hardcopy beizulegen und die restlichen EU-Amtssprachen auf einen
Datenträger beizulegen.
Mit besten Grüßen
Michael Berens
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Berens,
wenn die Maschinen unter Ihrem Herstellernamen verkauft werden,
sollte nach dem 29.12. nach der MRL 2006/42/EG an den Endkunden
ausgeliefert werden. Wenn Ihr Lieferant als Hersteller auftritt,
würde ich das erstmalige Inverkehrbringen der Maschinen zum
Zeitpunkt der Lieferung an Sie sehen. In diesem Fall ist es die
MRL 98/37EG, die maßgebend ist.
In welcher Form die Betriebsanleitung auszuliefern
ist, regelt die EN 12100: Sicherheitsrelevante Informationen, die
schnell verfügbar sein müssen, müssen in Papierform
ausgehändigt werden. Dies bezieht sich auf die Sprachfassung
des Verwenderlandes.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 85
Gestellt von: Florian Rainer,
Neumarkt am Wallersee
am: 09.11.2009
Thema: Anzuwendende Maschinenrichtlinie
Sehr geehrter Herr Preis,
wir liefern heuer im Dezember noch eine Maschine
aus, welche jedoch erst 2010 in Betrieb genommen wird.
Ist es richtig, dass das Auslieferdatum für uns das maßgebende
Datum für das Inverkehrbringen der Maschine ist? Also nach
der "alten" MRL zertifiziert werden muss?
Besten Dank
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Rainer,
in diesem Fall haben Sie "Spielraum" und können es
so machen, wie Sie es möchten. Üblicherweise wird bei
Maschinen das Auslieferdatum als Datum des Inverkehrbringens betrachtet.
Genaugenommen müssen Sie also nach der "alten MRL"
zertifizieren. Bei Anlagen ist es in der Regel die "erste bestimmungsgemäße
Verwendung" des Verwenders, die als Datum des Inverkehrbringens
zählt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 84
Gestellt von: Gerd Hoffart, teamtechnik
Maschinen und Anlagen GmbH
am: 05.11.2009
Thema: Neue Maschinenrichtlinie
Erstellung einer Original-Betriebsanleitung
erfolgt in Deutsch; die "Übersetzung der Original-Betriebsanleitung"
wird in tschechisch als Papierversion ausgeliefert.
Frage: Welche Sprache muss bei Erstellung der Bedienoberfläche
(Bedienterminal der Maschine) verwendet werden ? (Deutsch oder Tschechisch
?)
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Hoffart,
die Sprache der Bedienoberfläche muss immer die Sprache des
Verwenderlandes sein. Gegebenenfalls sollte man hier auf verschiedene
Sprachen umschalten können, wenn davon auszugehen ist, dass
die Bediener nicht eine Sprache, sondern verschiedene Sprachen sprechen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 83
Gestellt von: Pavel Popolski,
Pyskowicenachi
am: 05.11.2009
Thema: Harmonisierte Normen in der Konformitätserklärung
Sehr geehrter Herr Preis,
bei meiner Frage geht es um die in unserer EG-Konformitätserklärung
(nach Maschinenrichtlinie) aufgeführten, harmonisierten Normen.
Üblicherweise wird folgende Formulierung verwendet:
„Angewandte harmonisierte Normen: EN 12100 Teil 1 2003-11,
etc.
Nach allgemeinen Verständnis würde man damit zum Ausdruck
bringen, dass man diese Normen komplett – auch mit allen darin
enthaltenen Normverweisen – umgesetzt bzw. erfüllt hat!
In der Praxis nahezu unmöglich, da selbst C-Normen Maschinen
unterschiedlichster Bauart und Verwendungszwecks behandeln können.
Könnte man anstatt der gängigen Formulierung „Angewandte
harmonisierte Normen“ in der Konformitätserklärung
auch folgende Formulierung verwenden:
„Konformitätsbewertung durchgeführt in Anlehnung
an folgende harmonisierte Normen“?
Und somit zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Normen nur
zum Teil umgesetzt wurden?
Wie und welche Teile einer Norm angewendet wurden, würden sich
aus den technischen Unterlagen nach Anhang VII der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG ergeben.
Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort
Pavel Popolski
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Popolski,
um die Normen, die Sie angewandt haben, so aufzuführen, wie
Sie dies im Beispiel getan haben und wie es üblich ist, müssen
Sie die Norm nicht unbedingt in allen Punkten erfüllt haben
und auch nicht notwendigerweise die Normen, auf die die angewandte
Norm verweist. Wichtig ist, dass Sie die Norm zur Kenntnis genommen
haben, die Lösungen, die darin vorgeschlagen werden, abgewägt
und mit Ihren Lösungen verglichen haben. Ihre Lösungen
dürfen hierbei nicht weniger gut sein, als die in der Norm
vorgeschlagenen Lösungen. Manchmal können Normen sogar
nicht mehr den aktuellen Stand der Technik anzeigen, sondern veraltet
sein. Vor allem Normenverweise veralten schnell. Wichtig ist es,
den Normentext zu verstehen und die Norm auf den eigenen Fall sinnvoll
und begründbar anzuwenden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 82
Gestellt von: M. Acker
am: 28.10.2009
Thema: Sprache von Zulieferdokumenten in Ergänzung zu Frage
55
Auch wir liefern zusätzlich zur Betriebsanleitung
unserer Maschine Dokumente von Zulieferern aus. In diesem Fall sind
es Peripheriegeräte (Zubehör), die optional mit unserer
Maschine betrieben werden können. Im speziellen Fall sind es
Barcodeleser der Firma Datalogic. Leider ist festzustellen, dass
trotz CE-Kennzeichnung und Nachfrage immer häufiger die Betriebsanleitung
der Barcodeleser nur in englischer Sprache mitgeliefert werden.
Müssen wir bei Lieferung unserer Maschine die Betriebsanleitung
des Peripheriegerätes in Landessprache mitliefern?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Acker,
zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich bei den Peripheriegeräten
um Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen oder um unvollständige
Maschinen handelt. Mit der neuen Maschinenrichtlinie dürfen
Hersteller von unvollständigen Maschinen die Sprachfassungen
der Montageanleitungen mit dem Hersteller der Maschine, in die die
unvollständige Maschine eingebaut wird, frei (vertraglich)
vereinbaren. Für Maschinen und auswechselbare Ausrüstungen
muss die Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes (erstmaliges
Inverkehrbringen) und zusätzlich in der Sprache des Herstellerlandes
(Originalbetriebsanleitung) ausgeliefert werden. Nebenbei ist vertragsrechtlich
auch zu berücksichtigen, ob der Lieferer des Peripheriegeräts
von der weiteren Verwendung, also dem Einbau und dem Export in ein
bestimmtes Land bei Vertragsabschluss (Bestellung) Kenntnis hatte.
Ist dies der Fall, können Nachbesserungsforderungen Erfolg
haben, denn es kann ggf. davon ausgegangen werden, dass der "vertraglich
vorausgesetzte Verwendungszweck" nicht erfüllt werden
kann, wenn die notwendigen Betriebsanleitungen fehlen. Letztlich
müssen die Betriebsanleitungen der Peripheriegeräte in
der Sprache des Verwenderlandes (plus Originalbetriebsanleitung)
ausgeliefert werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 81
Gestellt von: Jürgen Meichle,
Held-Technologie
am: 28.10.2009
Thema: Konformitätserklärung nach 2006/42/EG
Sehr geehrter Herr Preis,
wir liefern eine Maschine in 2010 aus und
demnach gilt ja zu diesem Zeitpunkt die MRL 2006/42/EG.
Da es sich um eine sehr große Maschine
handelt, dauert der Zusammenbau der Anlage/Maschine bereits seit
Monaten an.
Die notwendigen Bestellungen für Maschinenbaugruppen
... wurden bereits im Mai/Juni 2009 erteilt. Zu diesem Zeitpunkt
war ich noch nicht in der Firma tätig und niemand hat Einbauerklärungen
und Montageanleitungen gemäß 2006/42/EG angefordert.
Daher bekommen wir zu unseren Lieferungen nun die Herstellererklärungen
nach 98/37/EG.
Mit diesen Dokumenten kann ich doch aber
nicht die Konformität nach der neuen MRL 2006/42/EG erklären,
oder?
Welche Möglichkeiten gibt es für
mich um dieses Ziel zu erreichen?
Was muß ich selbst tun?
Vielen Dank für eine kurzfristige Rückmeldung.
Jürgen Meichle
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Meichle,
Sie können auch mit Teilen, die nach der Maschinenrichtlinie
98/37EG hergestellt wurden, die Konformität für Ihre Maschine
in 2010 nach der neuen Maschinenrichtlinie bescheinigen. Maßgebend
für die von Ihnen eingekauften Baurgruppen ist das erstmalige
Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt. Diesem Datum entsprechend
müssen auch die Dokumente ausgestellt werden. Lediglich das
Zusammenstellen Ihrer Maschine muss nach der neuen Maschinenrichtlinie
erfolgen, wenn diese 2010 in Verkehr gebracht wird.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 80
Gestellt von: Joachim Deeg, Friess/Wieseth
am: 28.10.2009
Thema: Risikobeurteilung
Hallo,
seit kurzem bin ich nun auch für die
CE-Zertifizierung in unserer Firma zuständig. Wir sind eine
mittelgroße Firma, mit einer kleinen Sondermaschinenbauabteilung,
in der Maschinen für unseren eigenen Bedarf gebaut werden.
Ich habe mich schon in das Thema eingelesen, aber es sind noch ein
paar Fragen offen.
Ich muss die Kennzeichnung an einer kompletten
Maschine vornehmen. Es handelt sich um eine Schaumstoffschneidmaschine.
Sie schneidet zylinderförmige Walzen aus einem Schaumstoffballen
heraus. Sie ist mit einer Vollverschutzung versehen, die beim Öffnen
eine Abschaltung der Schneidmesser und ein Fahren in Grundstellung
bezwingt.
Nun weiß ich nicht genau, welche Tabellen
ich bei der Risikobeurteilung anwenden muss. Genügt das Diagramm
zur allgemeinen Risikoeinschätzung? Muss die MTTF und PL immer
ermittelt werden?
Zusätzlich bin ich mir noch nicht sicher,
ob ich alle notwendigen Richtlinien für diese Maschine eingehalten
habe. Woher weiß ich, dass alles eingehalten worden ist?
Vielen Dank für die Hilfe.
MfG
Joachim Deeg
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Deeg,
das Diagramm zur allgemeinen Risikoeinschätzung sollten Sie
immer anwenden. Wenn Sie zur Gefahrenminimierung sicherheitsbezogene
Teile von Steuerungen einsetzen und auswählen müssen,
verwenden Sie zusätzlich das Diagramm, mit dem Sie den erforderlichen
PL ermitteln können. Nach der Auswahl/Auslegung der Sicherheitsbauteile
müssen Sie den durch die Steuerung erreichten PL ermitteln.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 79
Gestellt von: Andrej Ratajc
am: 27.10.2009
Thema: Dokumentationsverantwortlicher
Sehr geehrter Herr Preis,
als Pumpen- und Kompressorhersteller müssen
wir für jede einzelne Baureihe eine Einbauerklärung erstellen.
Die Dokumentation (Betriebsanleitung, Montageanleitung und Einbauerklärung)
an den Kunden wird von unterschiedlichen Personen zusammengestellt.
Wer ist bei so einem Fall dann der Dokumentationsverantwortliche?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Ratajc,
Sie können projektbezogen Dokumentationsbevollmächtigte
"ernennen". Es muss letztlich für jede ausgelieferte
Maschine einen Dokumentationsbevollmächtigten geben. Diese
Person muss nicht für alle Maschinen der Dokumentationsbevollmächtigte
sein.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 78
Gestellt von: Andrej Ratajc
am: 27.10.2009
Thema: Sprache von Zulieferdokumenten / Aufkleber / Schilder
Sehr geehrter Herr Preis,
ich habe noch eine Frage bezüglich Frage
55: "Sprache von Zulieferdokumenten".
Wir sind Hersteller von Vakuum- und Kompressor-Systemen/Units. Müssen
die Typenschilder und Hinweisaufkleber auf den jeweiligen Motoren,
Maschinen, unvollständigen Maschinen und Komponenten von Zulieferer
auch in der Landessprache sein?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Ratajc,
ja, dies ist der Fall..
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 77
Gestellt von: Herr Nekula, SN
Hydraulik
am: 26.10.2009
Thema: Hydraulikaggregate
Guten Tag,
wir, die Fa. SN Hydraulik, sind ein Kleinunternehmen
im Hydraulik-Aggregatebau. Wir kaufen alle Komponenten wie z.B.
Ventile, Pumpen .... von externen Herstellern zu.
Unsere Kunden fordern eine Herstellererklärung nach den neuen
Richtlinien.
Frage:
Könnten Sie uns an einem Bsp. verdeutlichen wie diese Erklärung
aussehen kann.
Im Voraus besten Dank
R. Nekula
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag, Herr Nekula,
ein Beispiel einer Herstellererklärung
finden Sie in unserer Rubrik Praxishilfen.
Beachten Sie, dass Herstellererklärungen ab dem 29.12.2009
zu Einbauerklärungen
werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 76
Gestellt von: anonym
am: 22.10.2009
Thema: Dokumentationsverantwortlicher
Sehr geehrter Herr Preis,
ich habe eine neue Arbeitsstelle angetreten
indem ich für den Bereich Arbeitssicherheit eingestellt wurde.
Die Ausbildung zur SiFa beginne ich im nächsten Jahr. Zusätzlich
soll ich noch die
CE-Zertifizierung an bereits vorhandenen Maschinen vornehmen.
Nach der neuen Maschinen Richtlinie muss der Dokumentationsverantwortliche
mit auf der
CE-Erklärung unterschreiben. Jetzt meine Fragen.
- Wie kann ich als Laie beurteilen, welche Normen zur CE-Erklärung
eingehalten werden müssen?
- Wie kann ich erkennen, ob an den bereits vorhandenen Maschinen
die geforderten Richtlinien bei der Inbetriebnahme berücksichtigt
worden sind und ob die Richtlinien eingehalten werden beim Aufbau
von Maschinen. (Teilweise Alt- und Neu- Maschinen zu einer Gesamtmaschine
verbunden)
- Wer kann mir die Einhaltung der Richtlinien in seinem „Arbeitsbereich“
bestätigen? (z.B. die Abteilung die den Schaltschrank baut,
ob die geforderten Normen eingehalten wurden.)
- Wie stelle ich eine vollständige Dokumentation zusammen,
was gehört dazu?
- In wie weit hafte ich bei einem negativen Ereignis als Dokumentationsverantwortlicher
mit?
Die Fragen stellen sich mir täglich,
besonders die wie ich mit haftbar gemacht werden kann und wie ich
es sicher stellen kann, das meiner Person keine strafrechtlichen
Folgen im Falle des Falles drohen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
der Dokumentationsbevollmächtigte muss nicht unterschreiben,
es wird nur dessen Name und ggf. Anschrift in der Konformitätserklärung
genannt.
Als „Laie“ können Sie zunächst gar nicht beurteilen,
welche Normen oder Richtlinien eingehalten werden müssen, hierzu
ist Erfahrung oder Schulung oder je nach Komplexität der Maschinen/Anlagen
beides notwendig.
Sie können die Einhaltung der Vorschriften prüfen, indem
Sie den Istzustand der Maschine/Anlage mit dem Sollzustand, der
aus den Vorschriften zu entnehmen ist, vergleichen. Hierzu ist die
Kenntnis der Inhalte der Vorschriften notwendig.
Idealerweise sollte derjenige, der eine Maschine, oder einen Teilbereich
davon, konzipiert oder konstruiert, wissen, ob er die Richtlinien
bzw. Normen einhält.
Was zu einer vollständigen Dokumentation gehört, ist von
der Art der Maschine abhängig und davon, was die einzelnen,
für die Maschine/Anlage zutreffenden Normen und Richtlinien
diesbezüglich vorschreiben.
Als Dokumentationsbevollmächtigter haften Sie in gleicher Weise
wie die anderen am Entstehungsprozess der Maschine beteiligten Personen
für Schäden. Inwieweit Sie persönlich haftbar sind,
hängt unter anderem davon ab, ob Sie z.B. Organisationsverantwortung
im Unternehmen tragen und ob Sie fahrlässig gehandelt haben.
Es ist nicht immer die beste Lösung, einen Dokumentationsbevollmächtigten
auf Unternehmens-Ebene zu "installieren". Oft ist es sinnvoller,
auf Projektebene jeweils einen Dokumentationsbevollmächtigten
einzusetzen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 75
Gestellt von: Markus Dirtheuer
am: 14.10.2009
Thema: Anwendungsbereich Maschinenrichtlinie
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind Hersteller von Fluid-technischen
Produkten (Magnetventile, Proportionalventile, Prozessventile, Ventilinseln,
Sensoren). Der VDMA, in dem wir auch Mitglied sind, hat für
die Fluidtechnik ein Positionspapier zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG herausgegeben.
Nun zu meiner Frage: In diesem Positionspapier sind einige Ausnahmen
(also Bauteile, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
fallen) genannt, die eigentlich unser Produktprogramm abdecken.
Da aber laut Maschinenrichtlinie eigentlich die Definition einer
(unvollständigen) Maschine für unsere Produkte gegeben
ist, bin ich mir unsicher, ob unsere Produkte nicht doch in den
Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen und wir somit alle
Anforderungen erfüllen müssen?
Wie sehen Sie die Sachlage?
Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort!
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Dirtheuer,
die Einstufung von Produkten ist oftmals nicht eindeutig und hängt
u.a. von der Einschätzung und Argumentation desjenigen ab,
der das Produkt einstuft. Man kann bei vielen Produkten durchaus
zu verschiedenen Einstufungen kommen. Sie sollten als Hersteller
immer auch das Kriterium der Höhe des Gefährdungsrisikos
in die Argumentation einbeziehen. Dies ist so in der Kommentierung
zur Maschinenrichtlinie erläutert. Letztlich ist die Einstufung
Sache des Herstellers. Die Anlehnung an Entscheidungen beispielsweise
des VDMA kann hierbei die eigene Argumentation stützen oder
eben auch nicht. Beachten Sie zu diesem Thema auch Frage und Anwort
Nr. 53.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 74
Gestellt von: anonym
am: 08.10.2009
Thema: Konformitätserklärung auch für Feldtestmaschinen
notwendig
Guten Tag Herr Preis,
wenn ein Hersteller Feldtestmaschinen (fallen
unter die Maschinenrichtlinie) seinen Kunden in verschiedenen Ländern
zur Verfügung stellt, ist dann auch eine Konformitätserklärung
für die ausgelieferten Maschinen notwendig?
Nach Ablauf des Feldtests gehen die Feldtestmaschinen
wieder zum Hersteller zurück, ab und an werden diese aber auch
an den Kunden verkauft.
Über Ihre Antwort wäre ich sehr dankbar.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
es besteht eine Ausnahmeregelung für Maschinen, die nur zur
vorübergehenden Verwendung in Laboratorien vorgesehen sind.
Diese Maschinen müssen nicht CE-gekennzeichnet werden. Ähnliches
gilt für Maschinen zur Ausstellung auf Messen. Bei Maschinen,
die zu Feldtestzwecken eingesetzt werden, sind, nehme ich an, grundlegend
andere Bedingungen gegeben. Auch einen Probebetrieb sehe ich hier
nicht gegeben, da hierfür umfassende betriebliche Sicherheitsmaßnahmen
getroffen werden müssten. Deshalb müssen die Maschinen
eine Konformitätserklärung erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 73
Gestellt von: Lars Emmerich,
Hannover
am: 05.10.2009
Thema: Einbauerklärung für Stromlaufplan
Guten Tag.
Unser Kunde beauftragt uns mit der elektrotechnischen
Planung, der Programmierung und der Inbetriebnahme einer Steuerung
für eine Maschine. Der Kunde stellt den Maschinenbau bereit,
beschafft das von uns im Stromlaufplan angegebene Material (Schaltschrank,
SPS, Sicherheitsschaltgeräte, etc.) selbst und beauftragt auch
die Elektrofirma, die die Steuerung baut. Der Kunde erstellt die
CE-Konformitätserklärung und bringt die Maschine in seinem
Namen in den Verkehr.
Nun meine Fragen:
a.) Müssen wir für den Stromlaufplan eine Einbauerklärung
abgeben?
b.) Inwieweit müssen wir für das SPS-Programm und die
Inbetriebnahme eine Erklärung abgeben?
c.) Muß die Elektrofirma, die den Schaltschrank baut, eine
Einbauerklärung abgeben?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe.
Mit freundlichem Gruß
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Emmerich,
es ist besser, wenn Sie für Ihre Leistungen
eine Bescheinigung liefern, in der Sie erklären, dass Sie die
relevanten Normen eingehalten haben. Nennen Sie die entsprechenden
Normen in der Bescheinigung. Einbauerklärungen sind nur für
unvollständige Maschinen gedacht. Unvollständige Maschinen
haben Teile, die bewegt werden. Mit einem Schaltschrank, der für
eine ganz bestimmte Maschine vorgesehen ist, und der somit Teil
von dieser ist, ist in gleicher Weise zu verfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 72
Gestellt von: Johannes Markgraf,
Fa. TEREX-Atlas
am: 25.09.2009
Thema: Herstelldatum, Inverkehrbringen
Sehr geehrter Herr Preis,
wir haben das Problem, dass wir dieses Jahr noch Maschinen fertigstellen,
diese aber wahrscheinlich erst nächstes Jahr verkaufen werden
bzw. vom Hof rollen. Für den Fall, dass eine Maschine im Dezember
fertig wird, welches Herstelldatum ist in das Typenschild zu prägen
bzw. welche MRL ist gültig, wenn dieses Gerät im Januar
2010 den Hof verlässt? Gilt das Gerät als in den Verkehr
gebracht wenn ich im Dezember mit dem Gerät außerhalb
des Werksgeländes eine Runde drehe?
Für die Antwort danke ich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Markgraf
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Markgraf,
maßgeblich ist das Datum des Inverkehrbringens.
Inverkehrbringen bedeutet nach Maschinenrichtlinie: „... die
entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer
Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft
im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung“. Unter
„Bereitstellen“ würde ich in Ihrem Fall das Liefern
der Maschine an Ihren Kunden auffassen, sofern die Maschine nicht
schon vorher in Ihrer Firma genutzt wird. Wenn Sie demnach 2010
liefern, ist die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die relevante
Richtlinie. .
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 71
Gestellt von: Udo Haberer, Haber
Electronic
am: 24.09.2009
Thema: CE Konformitätserklärung
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sollen für einen Kunden ein
einfaches Netzgerät herstellen, 230 /24 Volt ohne Regelung,
welches in einen Schaltschrank eingebaut werden soll. Der Kunde
fordert eine CE Konformitätserklärung. Welche Vorschriften
müssen dafür herangezogen werden?
Für Ihre Antwort im Voraus vielen
Dank
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Haberer,
für das Netzgerät müssen Sie
die Niederspannungsrichtlinie und die EMV-Richtlinie anwenden.
Die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien können (sollten)
Sie durch Anwendung der für das Netzgerät relevanten Normen
umsetzen. Es gibt hierzu beispielsweise die DIN EN 61558-1 und die
DIN EN 61000. Sie sollten eine vollständige Normenrecherche
machen. Eine vollständige Normenrecherche kann ich für
Sie in diesem Bereich im Rahmen des Forums leider nicht erledigen.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 70
Gestellt von: Michael Berens,
Bielefeld
am: 15.09.2009
Thema: Herstellererklärung für Software?
Sehr geehrter Herr Preis,
wir beziehen von einem Lieferanten Maschinen (z.B. CNC Maschinen).
Diese werden durch eine von uns programmierte Software angesteuert.
Die Maschine wird mit der Software von uns an den Endkunden verkauft.
Sind wir somit der Inverkehrbringer und müssen die CE-Konformitätserklärung
unterzeichnen, oder obliegt dies dem Lieferanten?
Muss außer einer Bedienungsanleitung für die Software
noch eine Herstellererklärung für die Software von uns
erstellt werden?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Berens,
die Konformitätserklärung muss
der Hersteller der Maschine ausstellen. Hersteller der Maschine
ist derjenige, der sich auf dem Typenschild der Maschine als Hersteller
ausgibt. Für die Software muss keine Herstellererklärung
ausgestellt werden. Die Software wird im Rahmen des Konformitätsverfahrens
für die Maschine mit berücksichtigt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 69
Gestellt von: Dieter Hahn, Niederkassel
am: 14.09.2009
Thema: Unvollständige Maschinen
Sehr geehrter Herr Preis,
mit der neuen MRL werden für unvollständige
Maschinen (Teilmaschinen) Einbauerklärungen und Montageanleitungen
gefordert. Welche konkreten Angaben die Montageanleitung enthalten
muss, werden nicht gemacht. Wie sieht es mit der eigentlichen Betriebsanleitung
für unvollständige Maschinen aus? Eine Betriebsanleitung
wird in der MRL für diesen Maschinentyp konkret nicht gefordert.
Darf die Montageanleitung auch Bestandteil
einer Betriebsanleitung sein?
Vielen Dank für Ihre geschätzte
Antwort!
MfG
Dieter Hahn
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hahn,
Sie können auch eine Betriebsanleitung
aushändigen. Wenn der Erwerber die unvollständige Maschine
in die eigentliche Maschine eingebauen muss, müssen die Inhalte
der Betriebsanleitung hierfür vorgesehen sein. Der Einbauer
soll gefahrlos alle Arbeitschritte/Lebensphasen durchführen
können.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 68
Gestellt von: Georg Sagerer
am: 10.09.2009
Thema: CE-Kennzeichnung für Abfüllstation
Werter Hr. Preis,
wir sind ein Chemiebetrieb und unsere interne
Technik hat für Lauge eine Waggonabfüllstation installiert.
Hier wird aus Stapelbehälter mittels Pumpen (Durchflusszähler)
die Lauge in die Waggons gepumpt. Das Bedienungspodest befindet
sich auf der Höhe Oberkante Tankwaggon, wo der Schwenkarm für
die Abfüllleitung, ein absenkbares Podest und die Schalteinheit
für die Pumpen und Zählerbedienung bedient werden. Pumpen,
Rührwerke, Behälter, elektrisches Equipment und die Schwenkeinheit
für die Abfüllleitungen wurden zugekauft. Die Stapelbehälter
sind ungefähr 30 m entfernt aufgestellt. Die Gesamtinstallation
wurde von der internen Technik durchgeführt. Für die zugekauften
Teile gibt es die in den Normen angeführten Dokumente. Was
ist hier in Richtung CE-Kennzeichnung noch erforderlich und wie
kann man dies sinnvoll umsetzen?
mfg Georg Sagerer
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Sagerer,
für die Waggonabfüllstation müssen
Sie eine Maschinen-CE-Kennzeichnung vornehmen. Im Einzelnen sind
hierfür eine Normenrecherche, eine Risikobeurteilung (Gefahrenanalyse)
und eine Betriebsanleitung erforderlich. Zur Umsetzung der Anforderung
gibt es mehrere Möglichkeiten: Sie können die CE-Kennzeichnung
als Dienstleistungs-Auftrag vergeben. Sie können sich die notwendigen
Kenntnisse aneignen und die CE-Kennzeichnung selbst durchführen.
Sie können im Rahmen eines Workshops
geführt die wesentlichen Dokumente/Schritte zur CE-Kennzeichnung
selbst erstellen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 67
Gestellt von: anonym
am: 10.09.2009
Thema: Konformitätserklärung für eine Fertigungszelle
Folgende Situation:
Ein Linearroboter mit entsprechender Schutzumhausung nach Norm mit
einem CE Zeichen vom Hersteller, wird um eine Vorrichtung in der
Zelle erweitert. Der Kunde möchte jetzt eine Gesamttechnische
CE Abnahme. Wie sollte man hier vorgehen. Wird jetzt eine erneuert
Risikobeurteilung vom Roboter durchgeführt oder nur von der
Vorrichtung.
Danke
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
handelt es sich bei der Erweiterung um eine „wesentliche Veränderung“
– wovon auszugehen ist – muss die Gesamtsituation neu
betrachtet werden. Für die Fertigungszelle muss eine Anlagen-CE-Kennzeichnung
vorgenommen werden. Hierbei werden insbesondere die Schnittstellen
zwischen Anlagenteilen betrachtet. Möglicherweise können
Sie die Risikobeurteilung des Roboterherstellers aktualisieren/ergänzen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 66
Gestellt von: Matthias Welsch,
MABEG Maschinenbau GmbH
am: 08.09.2009
Thema: Unterschrift auf Konformitätserklärungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
muss die Unterschrift auf Hersteller- bzw.
Einbauerklärungen usw. jedes Mal handschriftlich erfolgen oder
kann ich diese auch einmalig einscannen und bei jeder anstehenden
Erklärung einfügen und anschließend ausdrucken?
Mit freundlichen
Grüßen
Matthias Welsch
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Welsch,
die Unterschrift muss nicht handschriftlich auf den genannten Dokumenten
erfolgen.
Sie kann auch ausgedruckt werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 65
Gestellt von: Peter Wagner, Sonthofen
am: 07.09.2009
Thema: Zulieferdokumentation
Sehr geehrter Herr Preis,
mit großem Interesse habe ich die Frage
60 und Ihre Antwort dazu gelesen, da die gleichen Probleme, die
darin geschildert werden, auch auf uns zutreffen.
Dazu noch eine weitere Frage: Wenn 2009 bestellt und auch ausgeliefert
wird, die Anlage mit diesem Bauteil aber erst 2010 in Betrieb genommen
geht, welche Konformitätserklärung/Einbauerklärung
muss der Lieferant abliefern?
Muss diese nach 2006/42/EG sein oder nach 98/37/EG?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Wagner,
ich denke es ist am praktikabelsten, in solchen Fällen zunächst
zu prüfen, ob sich sicherheitstechnisch überhaupt Änderungen
aus der neuen Maschinenrichtlinie ergeben. Wenn keine Änderungen
für das Produkt anstehen, ist die inhaltliche und formale Vorgehensweise
wie in Antwort 60 beschrieben zu favorisieren. Gibt es Änderungen,
können Sie sich inhaltlich an die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
halten und formal die Maschinenrichtlinie 98/37/EG befolgen, sofern
sich sicherheitstechnisch keine negativen Begleiterscheinungen durch
diese Vorgehensweise ergeben. Es kommt darauf an, den mit der neuen
Richtlinie für den Verbraucher (Maschinennutzer) angestrebten
Nutzen im Auge zu behalten.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 64
Gestellt von: H-J Frey
am: 26.08.2009
Thema: CE-Kennzeichnung von Schaltschränken
Es geht um folgende Ausgangssituation:
Für einen Kunden werden vom Kunden beigestellte Schaltschränke
(Sondergehäuse nach Kundenvorgabe) nach Kundenschaltplänen
und mit, vom Kunden beigestellten Material, montiert und an den
Kunden ausgeliefert.
Nun verlangt der Kunde für diesen Schaltschrank eine Konformitätserklärung
sowie die CE-Kennzeichnung.
Welche Form der Dokumentation und/oder
Kennzeichnung ( CE ) ist unter diesen Umständen vorgeschrieben/erforderlich?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Frey,
üblicherweise wird für diese Leistungen eine Bescheinigung
ausgestellt, die bescheinigt, dass der Schaltschrank nach EN 60204
(Elektrische Ausrüstungen von Maschinen) hergestellt und geprüft
wurde. Der Schaltschrank erhält dann im Verbund mit der Maschine
die CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 63
Gestellt von: Hagen Albert, Bruckmühl
am: 26.08.2009
Thema: CE-Kennzeichnung Messbecher für ergänzend bilanzierte
Diäten
Sehr geehrte Damen und Herren,
Messbecher für flüssige Arzneimittel
müssen gemäß Medizinproduktegesetz eine CE-Kennzeichnung
besitzen. Nahrungsergänzungsmittel dagegen nicht (siehe auch
Frage Nr. 14 vom 11.08.08). Wie verhält es sich dagegen bei
"Diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische
Zwecke (ergänzend bilanzierte Diäten)"? Weiß
jemand, ob hier eine CE-Kennzeichnung
notwendig ist?
Vielen Dank im Voraus
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Albert,
möglicherweise befinden Sie sich hier in einem Bereich, in
dem (je nach Argumentation) sowohl die CE-Kennzeichnung als auch
die Unterlassung der CE-Kennzeichnung möglich ist. Hoffen wir
auf einen Beitrag eines weiteren Forum-Teilnehmers, der sich mit
Medizinprodukten besser auskennt.
.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 62
Gestellt von: Nikolaus Eff, Eff-Elektronik
Dinkelsbühl
am: 20.08.2009
Thema: Gefahrenanalyse
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erstelle Betriebsanleitungen gemäß
CE und habe folgende Frage:
Für eine Maschine, die wieder in eine größere Maschinenanlage
integriert wird, erstelle ich eine Betriebsanleitung.
Die Maschine beinhaltet einen Stufenableger, der aber von einer
anderen Firma geliefert wird.
Ist folgende Behauptung richtig?
Für den Stufenableger (der in die Maschine integriert wird)
muss eine Gefahrenanalyse mit Betriebsanleitung durch die andere
Firma erstellt und mir ausgehändigt werden, damit ich die für
die Gesamtmaschine erforderliche Betriebsanleitung die Sicherheitsvorschriften
aufnehmen kann.
Die elektrische Ansteuerung des Stufenablegers und der Gesamtmaschine
wird eine Steuerung von einer externen Firma erledigt. Hierfür
müsste dann für die elektrische Steuerung auch eine Gefahrenanalyse
bereitgestellt werden, oder?
Vielleicht können Sie mir einf paar
Infos zumailen.
Besten Dank im voraus und Ihnen einen schönen
Tag!
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Eff,
für den Stufenableger muss eine Gefahrenanalyse
und eine Betriebsanleitung (oder ggf. Montageanleitung) erstellt
werden. Sie haben keinen Anspruch, die Gefahrenanalyse ausgehändigt
zu bekommen. Die Aushändigung der Gefahrenanalyse können
Sie allerdings vertraglich vereinbaren. Die Steuerung der Gesamtmaschine
wird üblicherweise im Rahmen der Gefahrenanalyse für die
Gesamtmaschine mit berücksichtigt. Es empfiehlt sich hier,
die Gefahrenanalyse in Zusammenarbeit des Steuerungsbauers und Maschinenherstellers
zu erstellen, bestenfalls unter Hinzuziehung eines Moderators.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 61
Gestellt von: Tobias Grämer
am: 18.08.2009
Thema: Herstellererklärung
Hallo!
Wir sind Hersteller von Industriegasbrennern
zur Wärmebehandlung. Wir haben unsere Brenner immer als nicht
selbstständige Maschine nach MRL 98/37 betrachtet und eine
Herstellererklärung nach MRL 98/37 mit folg. Passus "Die
Inbetriebnahme ist so lange untersagt, bis festgestellt wurde, dass
die Maschine, in der das oben bezeichnete Produkt eingebaut werden
soll, den Bestimmungen der zutreffenden Richtlinien entspricht."
ausgestellt. Nun haben wir einen Kunden (Forschungs/Entwicklungsinstitut),
der aus seiner Sicht keine Maschine, sondern eine Versuchsbrennkammer
(Zylinder ausgemauert mit Messeinrichtung ohne bewegl. Teile) hat.
Er möchte eine angepasste Herstellererklärung ohne den
Passus:
"Die Inbetriebnahme ist so lange untersagt, bis festgestellt
wurde, dass die Maschine, in der das oben bezeichnete Produkt eingebaut
werden soll, den Bestimmungen der zutreffenden Richtlinien entspricht."
Hat der Kunde ein Anrecht auf eine andere Erklärung und wie
soll diese ggf. ausschauen?
Danke!
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Grämer,
Ihre Herstellererklärung muss entgegen
des Wunschs Ihres Kunden trotzdem mit dem entsprechenden Hinweis
versehen sein. Maßgeblich ist Ihre Einstufung des Produkts.
Denkbar ist beispielsweise, dass der Brenner nachdem er in der Forschungsanlage
verwendet wurde eine neue Verwendung in einer industriellen Anlage
findet.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 60
Gestellt von: Bruno Keller, Riesbürg
am: 13.08.2009
Thema: Zulieferdokumentation
Sehr geehrter Herr Preis,
unsere Projekte
im Anlagenbau haben oftmals eine Planungs- und Bauphase, die 1 Jahr
bis zur Inbetriebnahme braucht. Das hat mich dazu bewogen, für
die Zulieferer einen entsprechenden Hinweis zu gestalten, der über
unsere EK-Abteilung als Standard ausgegeben wird. Der Punkt: wenn
ein Zulieferprodukt (zumeist Komponenten wie Ventile, Pumpen, etc.)
gebraucht wird, achte ich darauf, bzw. habe ich an unsere Projekt-Ing.
bekannt gegeben, dass darauf zu achten ist, zu welchem Zeitpunkt
das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme stattfindet. Wird noch
in diesem Jahr, also vor dem 29.12.2009 eine Anlage in Betrieb genommen,
gilt die MRL 98/37/EG, das ist klar. Doch geschieht das in 2010,
gilt die neue MRL 2006/42/EG, das ist auch klar. Wie ich feststellen
musste, haben einige Zulieferfirmen ihre 'Hausaufgaben' nicht gemacht.
Der Grund und damit auch meine Frage: bestellen wir heute ein Produkt,
das morgen zwar schon fertig gestellt sein kann und evtl noch in
2009 eingebaut wird, doch erst in 2010 die Anlage in Betrieb geht,
hat der Zulieferer im Sinne als Hersteller sein Produkt konstruktiv
den Anforderungen der neuen MRL zu fertigen oder nicht?
Der Zeitpunkt des Inverkehrbringen spielt hier wohl noch eine entscheidende
Rolle. Vor allem, wenn es in 2009 geschieht. Ist dann noch die MRL
98/37/EG maßgebend, oder muss nicht schon die neue MRL ab
Konstruktion voll berücksichtigt werden?
In meinem Hinweis an alle Zulieferfirmen weise ich exakt darauf
hin. Nur das Inverkehrbringen birgt meines Erachtens eine Unsicherheit.
Davon abgesehen, es gibt etliche Hersteller die der Meinung sind,
erst ab dem 29.12.2009 sich umstellen zu müssen. Manche orientieren
sich nur an dem Datum, nicht jedoch an den Inhalten der neuen MRL.
Mit freundlichem Gruß
B.Keller
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Keller,
für Ihre Zulieferer ist ausschließlich
das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens der Produkte der Zulieferer
maßgebend. Die inhaltliche Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie
muss dann konstruktiv erfolgen, wenn das Inverkehrbringen nach dem
29.12.2009 erfolgt. Sollten Sie die inhaltliche Umsetzung der neuen
Maschinenrichtlinie für die Zulieferprodukte schon vor dem
29.12.2009 wünschen, können Sie diesbezüglich vertragliche
Regelungen mit Ihren Zulieferern treffen, sofern hierdurch sicherheitstechnisch
keine negativen Effekte auftreten können. Formal müssen
die Komponenten aber nach MRL 98/37/EG behandelt werden. Das Inverkehrbringen
der Komponenten ist m.E. nicht mit dem Inbetriebnehmen (= Inverkehrbringen
der Anlage) gleichzusetzen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 59
Gestellt von: anonym
am: 05.08.2009
Thema: Stellantrieb und elektrisches Tor = Maschine laut MRL
Sehr geehrter Herr Preis,
mich würde Ihre Meinung bzw. eine kurze
Stellungnahme Ihrerseits zur folgenden Fragestellung interessieren:
Wenn ein Gerät über einen Antrieb verfügt, dieser
aber nicht dem Verwendungszweck des Geräts entspricht, würde
dann das Vorhandensein dieses Antriebs bereits ausschlaggebend dafür
sein, dass ein bestimmtes Gerät unter den Begriff "Maschine"
im Sinne der Maschinenrichtlinie fällt? Ich denke dabei z.B.
an einen Stellantrieb, der ausschließlich etwas im Rahmen
eines Produktwechsels am Gerät automatisch verstellt (z.B.
Höheneinstellung einer bestimmten Vorrichtung). Würde
Ihrer Auffassung nach so etwas wie ein elektrisches Tor (nicht häuslicher
Gebrauch, sondern industrieller Gebrauch) oder ein elektrischer
Fensteröffner unter den Begriff "Maschine" im Sinne
der Maschinenrichtlinie fallen?
Vielen Dank im Voraus
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
ob der Antrieb für die eigentliche Bearbeitung oder für
einen Vorschub oder die Verstellung oder ähnliches eingebaut
ist, spielt bei der Einstufung keine Rolle. Maßgebend ist,
ob der Antrieb maschinell angetriebene Bewegungen ausführt.
In diesem Fall ist das Gerät als Maschine einzustufen.
Elektrische Tore und Fensteröffner sind üblicherweise
gleichfalls als Maschinen einzustufen, gegebenenfalls muss hier
zusätzlich die Bauprodukte-Richtlinie angewandt werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 58
Gestellt von: Leonhard Murr,
Fa. Audi
am: 27.07.2009
Thema: Dokumentationsverantwortlicher
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir ist der Punkt Dokumentationsverantwortlicher
aus der neuen MRL noch nicht ganz klar. Was habe ich als Maschinenbeschaffer
von komplexen Großanlagen zu beachten. Ist der Dokumentationsverantwortliche
eine Person des Maschinenlieferanten oder ist dies der Maschinenbesteller?
Gruß, L. Murr
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Murr,
als Dokumentationsverantwortlicher einer komplexen Großanlage
sind Sie verantwortlich dafür, dass Ihre Anlagendokumentation
ordnungsgemäß erstellt und zusammengestellt ist, unter
anderem fällt die Erstellung der Anlagenbetriebsanleitung in
diesen Bereich. Die Dokumentationsverantwortlichen Ihrer Maschinenlieferanten
sind für die einzelnen Maschinendokumentationen zuständig.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 57
Gestellt von: Michael Horstmann,
Fa. Meliplan
am: 27.07.2009
Thema: Pneumatische Heber- und Greifermanipulatoren
Welche Normen kommen zum Tragen? Ich habe
in dem Beispiel der Einbauerklärung ein E-Gerät.
Nun ist es so, dass ich ein rein pneumatisches Gerät habe.
Frage: Wie würde diese Einbauerklärung aussehen müssen
und welche Richtlinen muss ich anwenden?
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Horstmann,
Für Manipulatoren gibt es eine C-Norm:
DIN EN 14238. Welche Normen sonst noch angewandt werden müssen,
hängt u.a. von der Wahl Ihrer Sicherheitsmaßnahmen ab.
Diese Frage kann ich Ihnen im Forum nicht vollständig beantworten.
In die Einbauerklärung werden die angewandten Normen und die
Richtlinien eingetragen, denen der Manipulator unterliegt.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 56
Gestellt von: Dirk Vogler, Kieselmann
Anlagenbau GmbH
am: 25.07.2009
Thema: Maschine / Unvollständige Maschine
Hallo Herr Preis,
wenn wir ausschließlich
Rohrleitungen (inkl. Ventile) montieren, fallen diese Komponenten
normalerweise nicht unter die Maschinenrichtlinie. Wie sind Rohrleitungssysteme
mit Pumpen zu bewerten, wenn wir die Steuerung dieser Pumpen, Ventile
nicht liefern? Müssen wir für die Versorgung einer vorhandenen
Anlage mit Produkt (Pumpe, Rohrleitung) eine CE-Doku liefern?
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Vogler,
Pumpen mit Rohrleitungen fallen unter die
Maschinenrichtlinie und werden üblicherweise als Maschinenkomponenten
bzw. nach neuer Maschinenrichtlinie als unvollständige Maschinen
eingestuft. Wenn die Gefährdungen besser durch die Druckgeräterichtlinie
beschrieben werden, können Sie statt der Maschinenrichtlinie
auch die Druckgeräterichtlinie anwenden. Zur Dokumentation
gehört u.a. eine Montageanleitung.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 55
Gestellt von: Gudrun Scholl,
CH-Duggingen
am: 23.07.2009
Thema: Sprache von Zulieferdokumenten
Zusätzlich zur Betriebsanleitung für
unsere Maschinen liefern wir an den Kunden auch Dokumente von Zulieferern
aus. Das können Betriebanleitungen für Komponenten, Datenblätter
u.ä. sein. Dass die Betriebsanleitung gemäß Maschinenrichtlinie
in Landessprache geliefert werden muss ist klar, wie verhält
es sich mit den Zuliefererdokumenten? Sind wir verpflichtet, diese
auch in Landessprache zu liefern oder
reicht hier auch die englische oder deutsche Fassung aus?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Frau Scholl,
die Zulieferdokumentation ist in der Regel
fester Bestandteil Ihrer Betriebsanleitung weil sie diese ergänzt
bzw. vervollständigt. Deshalb müssen auch die Zulieferdokumente
in der Sprache des Verwenderlandes (plus Originalbetriebsanleitung
in der Herstellersprache) geliefert werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 54
Gestellt von: anonym
am: 22.07.2009
Thema: Konformitätserklärung in der Betriebsanleitung
Sehr geehrter Herr Preis,
vmuss die inhaltliche Wiedergabe der Konformitätserklärung
in der Betriebsanleitung gesondert gekennzeichnet sein oder steht
z.B. im Inhaltsverzeichnis lediglich \"Konformitätserklärung\"
und man erkennt durch das Fehlen der Unterschrift und Seriennummer,
dass es sich hierbei nicht um das Original handelt?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
es bestehen diesbezüglich keine konkreten
Vorschriften. Um Missverständnisse zu vermeiden, kann beispielsweise
in der Betriebsanleitung ein Abschnitt „Inhalt der Konformitätserklärung“
angelegt werden, in welchem dann eine '‚vereinfachte’
Konformitätserklärung wiedergegeben wird. Eine weitere
Möglichkeit ist, einen Abschnitt „Konformitätserklärung“
anzulegen und in einem einleitenden Satz zu beschreiben, dass es
sich nachfolgend um die Inhalte der Konformitätserklärung
handelt.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 53
Kommentar/Nachtrag von: Roman
Preis, Vaihingen/Enz
am: 20.07.2009
zur Frage 52, Thema: Getriebe nach der neuen Maschinenrichtlinie
Sehr geehrter Herr Krämer,
unter Berücksichtigung des Positionspapiers
des VDMA zur Einordung von Getrieben und Getriebemotoren unter die
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG möchte ich meine Antwort zu
Frage 52 folgendermaßen ergänzen:
Bei der Einordnung von Produkten unter die
Maschinenrichtlinie (sowohl die derzeit gültige, als auch die
neue Maschinenrichtlinie) gibt es zahlreiche Produkte, die nicht
eindeutig als Maschinenkomponente oder als Baugruppe eingeordnet
werden können. In diesen Fällen obliegt es dem Hersteller,
eine Entscheidung nach "gesundem Menschenverstand" zu
treffen. Als Hilfe geben die Kommentierungen zu den Richtlinien
an, das Kriterium der Gefahr zusätzlich mit in die Waagschale
zu legen. Auf diese Weise empfehle ich auch mit den Getrieben zu
verfahren. Gibt es an Ihren Getrieben Gefährdungen, gegen die
noch Sicherheitsmaßnahmen notwendig sind, oder gegen die Sie
schon Maßnahmen ergriffen haben und die Sie für den Weiterverwender
oder Ihre interne Dokumentation dokumentieren möchten? In diesem
Fall spricht m. E. nichts dagegen, ein Getriebe als unvollständige
Maschine der Maschinenrichtlinie unterzuordnen. Es darf hier auch
von Getriebe zu Getriebe unterschiedliche Bewertungen geben. Eine
"Erklärung in Anlehnung an die Maschinenrichtlinie"
auszustellen kann ich Ihnen nach wie vor nicht empfehlen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 52
Gestellt von: Thomas Krämer,
Igersheim
am: 13.07.2009
Thema: Neue Maschinenrichtlinie
Sehr geehrter Herr Preis,
vor kurzem haben wir die Info bekommen, dass
Getriebe gemäß den geplanten Guidelines der
EU-Kommission als Komponente zu sehen sind und wir damit keine Herstellererklärung
mehr für unsere Produkte ausstellen dürfen.
Aktuell stehen wir vor der Frage, in wie
weit es zulässig ist eine „Erklärung in Anlehnung
an die MRL“ zu erstellen (mit den dazu erforderlichen Unterlagen).
Wir wollen auch weiterhin unseren Kunden bestmöglichen Input
für deren Konformitätsbewertungsverfahren bieten.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krämer
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Krämer,
mit der neuen Maschinenrichtlinie werden
Getriebe, wenn sie einzeln in Verkehr gebracht werden, zu „unvollständigen
Maschinen“. Das zugehörige Dokument, das Sie an den Kunden
übergeben, ist die Einbauerklärung. Weitere Dokumente,
die nach der neuen Maschinenrichtlinie für unvollständige
Maschinen anzufertigen sind, sind die Risikobeurteilung und die
Montageanleitung. Mit einer "Erklärung in Anlehnung an
die Maschinenrichtlinie" würden Sie sich sicherlich Diskussionen
ohne Ende einhandeln. Diese Vorgehensweise kann ich Ihnen nicht
empfehlen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 51
Gestellt von: anonym
am: 09.07.2009
Thema: Ketten, Seile, Gurte
Sehr geehrter Herr Preis,
auf der Suche nach Informationen über
die neue Maschinenrichtlinie bin ich auf diese sehr interessante
Seite gestoßen.
Wir fertigen Ketten und Seile für Baumärkte
und haben bisher noch keine Berührungspunkte mit der Maschinenrichtlinie
gehabt, da unsere Produkte nicht hierfür gedacht sind.
Auf unseren Geschäftspapieren zeichnen
wir die Artikel immer mit dem Satz "Dieser Artikel ist nicht
für Hebevorgänge gemäß der Maschinenrichtlinie
98/37 EG Ziff. 4 geeignet." aus.
In der neuen Maschinenrichtlinie werden "Ketten,
Seile und Gurte" aber mit Maschinen gleichgestellt. Unterliegen
wir der Maschinenrichtlinie?
Und wenn wir es sind, was müssen wir
tun, um richtlinienkonform zu handeln?
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre
Antwort!
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
Ketten, Seile und Gurte unterliegen nur dann
der Maschinenrichtlinie, wenn sie für Hebezwecke und als Teil
von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelt und hergestellt
sind. In diesem Fall müssen sie eine Kennzeichnung oder, falls
dies nicht möglich ist, ein Schild oder einen nicht entfernbaren
Ring mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers oder seines
Bevollmächtigten und der Kennung der entsprechenden Erklärung
tragen. Die Erklärung muss Angaben über die Tragkraft
und einige weitere Angaben enthalten.
Ihre Vorgehensweise für Ketten,
Seile und Gurte, die nicht für Hebezwecke entwickelt sind,
ist in Ordnung.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
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