SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
CE-Kennzeichnung I Maschinenrichtlinie I Risikobeurteilung I Normenrecherche I Beratung I CE-Forum I Praxishilfen I Workshops I Seminare
Ingenieurbüro Preis, SAFETYTEAMS Maschinensicherheit, Dienstleister zur CE-Kennzeichnung, Seminare, Workshops, Beratung, Gefahrenanalysen
 
CE-Kennzeichnung, Arbeitssicherheit, Gefahrenanalysen, Normenrecherchen, Gutachten, Maschinen-Prüfungen, Workshops zur CE-Kennzeichnung, Seminare zur CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Einbauerklärung, Herstellererklärung
 
 
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Frage 100
Gestellt von:
Herrn/Frau Heitmann, Fuco-Hec
am: 10.12.2009
Thema: CE-Kennzeichnung

Wir haben ein Bauteil zu bauen, das in einem Kran eingehangen wird und dann für sich funktionierend eine Aufnahme über Motor in Position fährt und die Last aufnimmt. Wir haben die komplette Herstellung des Bauteils, inkl. Schaltschrank und Bedienung, durchzuführen, jedoch ist die Konstruktion durch den Besteller erfolgt. Welche Erklärung muss durch uns ausgestellt werden und welchen Inhalt muss die Dokumentation enthalten?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Heitmann,

Ihrer Beschreibung nach wird es sich bei dem Bauteil vermutlich um eine Auswechselbare Ausrüstung handeln. Diese müssen so wie Maschinen CE-gekennzeichnet werden. Sie müssen eine Risikobeurteilung durchführen, eine Konformitätserklärung ausstellen und eine Betriebsanleitung für die Ausrüstung verfassen. Diese Aufgaben kann auch die Firma erledigen, die Ausrüstung konstruiert hat. Diese ist in diesem Fall zur Prüfung nach Fertigstellung verpflichtet.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 99
Gestellt von:
Norbert Strompen, IHK Koblenz
am: 09.12.2009
Thema: CE-Zeichen von Schaltschränken

Es taucht bei den Schaltschrankbauern immer wieder die Frage auf, muss ein Schaltschrank mit einem CE-Zeichen versehen werden? nach welcher Richtlinie?, Herstellererklärung oder Konformitätserklärung? In der Regel werden doch Schaltschränke nach Vorgaben der Maschinenhersteller gebaut (gemäß EN 60204 (Elektrische Ausrüstungen von Maschinen)); somit obliegt doch dem Maschienhersteller die Vergabe des CE-Zeichens und Konformitätserklärung der Gesamteinheit. Was ist mit Leergehäusen für Schaltschränke? Hier werden auch CE-Zeichen vergeben!
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Strompen,

Schaltschränke gehören in der Regel zur Maschine und werden mit der Maschine zusammen CE-gekennzeichnet. Hersteller von Schaltschränken sollten in diesem Fall eine Bescheinigung ausstellen, die bescheinigt, welche Normen bei der Konstruktion und dem Bau angewandt wurden. Für einen universell einsetzbaren Schaltschrank, der einzeln in Verkehr gebracht wird, ist die CE-Kennzeichnung sinnvoll. Diese muss dann nach der Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie erfolgen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 98
Gestellt von:
Achim Herrmann
am: 04.12.2009
Thema: Bedienoberfläche in Landessprache

Dass eine Dokumentation in Landessprache ausgeführt werden muss ist klar.
Dass die Bedienoberfläche eines Bediengerätes in Landessprache ausgeführt werden muss ist auch klar.
Aber in welcher Norm steht das eigentlich?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Herrmann,

in der Maschinenrichtlinie gibt es allgemein die Anforderung, dass Stellteile (Bedienteile) so angebracht sein müssen, dass sie sicher, unbedenklich, schnell und eindeutig betätigt werden können. In der Norm EN 12100-2 wird in Abschnitt 6.4 unter anderem konkretisiert, dass Kennzeichnungen leicht verständlich sein müssen. In der Regel ist dies nur zu gewährleisten, wenn die Bedienoberfläche in Landessprache ausgeführt wird. Im Einzelfall können Sie hiervon gegebenenfalls abweichen. Zur Sprache der Dokumentation (Betriebsanleitung) finden Sie in der Maschinenrichtlinie konkrete Angaben.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 97
Gestellt von:
Jürgen Schulz
am: 03.12.2009
Thema: EG-Erklärungen

Muss für ein Förderband, welches in einer Anlage integriert werden soll eine Konformitäts- oder eine Herstellererklärung vom Lieferanten geliefert werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schulz,

das kommt darauf an, ob das Förderband auch eigenständig eingesetzt werden kann und ob die Sicherheitseinrichtungen am Förderband komplett vorhanden sind, oder ob diese erst durch die Integration in der Anlage angebracht werden. Ein Förderband, das eine Konformitätserklärung bekommt, muss eigenständig, komplett und auch bezüglich der Betriebsanleitung als sicheres Produkt fertiggestellt sein.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 96
Gestellt von:
anonym
am: 27.11.2009
Thema: Stücklisten / Ersatzteillisten

Sehr geehrter Herr Preis,

müssen nach der neuen Maschinenrichtlinie die mit der Gesamtdokumentation mitgelieferten Stücklisten bzw. Ersatzteillisten in der Landessprache mitgeliefert werden, oder ist hierfür englisch ausreichend?
Ich finde in der MRL keinen Hinweis darauf.
Besten Dank für Ihre Unterstützung.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern die Stücklisten und Ersatzteillisten zu Ihrer Betriebsanleitung gehören (in der Regel ist dies der Fall), müssen sie in Landessprache geliefert werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 95
Gestellt von:
anonym
am: 19.11.2009
Thema: CE-Konformitätserklärung / Herstellererklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

mein Unternehmen ist in erster Linie Betreiber von automatisierter Anlagentechnik, aber auch in einigen Bereichen selbst als Hersteller einzelner Komponenten tätig. Reicht es nach durchgeführter Gefahrenanalyse für alle Teilbereiche aus, wenn wir nur die CE-Konformitätserklärung für die gesamte Anlagentechnik ausstellen, die wiederum Bezug nimmt, auf die selbst hergestellten Komponenten wie z.B. die Steuerung der Fördertechnik ODER müsste z.B. für die Steuerung zusätzlich eine Herstellererklärung ausgestellt werden?

Danke im Voraus

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Anlagen sind im Sinne der Maschinenrichtlinie zu behandeln wie Maschinen, deshalb ist es für die gesamte Anlage in der Regel notwendig, eine Schnittstellen-Risikobeurteilung durchzuführen und eine Betriebsanleitung für die Anlage zu verfassen. Wenn Ihre durchgeführten Gefahrenanalysen für die "Teilbereiche" schon die Schnittstellen berücksichtigen, fehlt möglicherweise nur noch Ihre Anlagenbetriebsanleitung.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 94
Gestellt von:
Fredy Koller
am: 19.11.2009
Thema: Mehrere Richtlinien in der Maschinenrichtlinie enthalten?

Sehr geehrter Herr Preis,

in Ihrer Muster Einbauerklärung auf der Website führen Sie verschiedene Richtlinien im Einzelnen auf.
Da aber die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowohl die EMV, als auch die Niederspannungsrichtline mit einbezieht und diese Richtlinien auch abdeckt, wäre dies ja nicht unbedingt nötig, oder sehe ich das falsch?

Ausser Ventilen produzieren wir elektronische Controller, die unsere Ventile regeln.
Diese 230VAC Steuergeräte sind Teil (Komponente) unserer Ventile, sie werden daher nicht als einzelnes Gerät verkauft und haben daher auch keine eigenständige Funktion. (Sie können jedoch als Ersatzteil einzeln geordert werden)

Die einzuhaltenden Richtlinien / Normen betreffs EMV und Niederspannung werden selbstverständlich angewendet.

Reicht es in diesem Fall nun aus, nur auf die 2006/24/EG zu verweisen, oder müssen wir Richtlinien (inklusive angewandte Normen) einzeln aufführen?

Der Aufwand für mehrere Einbauerklärungen für unsere verschiedenen Produktgattungen wäre natürlich bedeutend grösser.
Wie sehen Sie die Rechtlage hier?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Mit freundlichen Grüßen

Fredy Koller

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Koller,

da elektrische Gefährdungen besser durch die Niederspannungsrichtlinie, und Gefährdungen durch elektromagnetische Störungen besser durch die EMV-Richtlinie und deren Normen beschrieben werden, ist es üblich, diese beiden Richtlinien mit aufzuführen, wenn die Produkte hierunter fallen. Für Ersatzteile brauchen Sie keine Erklärungen mitliefern, wenn die Ersatzteile den ursprünglich mitgelieferten Teilen entsprechen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 93
Gestellt von:
Thorsten Müller
am: 16.11.2009
Thema: Persönliche Haftung bei CE-Kennzeichnung

Sehr geehrter Herr Preis,

ich bin Projektingenieur für industrielle Großanlagen.
Eine neue Organisationsfestlegung sieht vor, dass wir Projektleiter die Risikoanalyse durchführen, das Restrisiko beschreiben und mit einem Dokument das Überreichen der Konformitätserklärung und den konformen Zustand der Anlage dem Kunden gegenüber bestätigen.

Frage:
Wer haftet bei einem Betriebsunfall?

1. In wie weit wird der Aussteller/Verfasser der Risikoanalyse zur Haftung herangezogen?
a.) wer prüft ob diese korrekt oder falsch gemacht wurde?
b.) inwieweit kann der Verfasser strafrechtlich oder zivilrechtlich verfolgt werden? (persönliche Haftung)

2.Welche zusätzliche Eignung muss erworben werden, um festzustellen, ob eine Anlage konform ist oder nicht?

Vielen Dank im vorraus!

mfg T.M.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Müller,

wer bei Unfällen haftet, hängt von den verschiedensten Faktoren und Bedingungen ab. Persönliche Haftung ist in der Regel bei grob fahrlässigem Verhalten zu befürchten. Weiterhin spielt es eine Rolle, ob eine Person Organisationsverantwortung trägt. In diesem Fall ist persönliche Haftung auch möglich, ohne dass die Person grob fahrlässig gehandelt hat. Es müssen keine formalen Eignungsqualifikationen erworben werden, um Anlagen-Konformitätsverfahren durchzuführen. Ausnahmen bestehen bei Anlagen, für die eine Benannte Stelle mit hinzugezogen werden muss.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 92
Gestellt von:
anonym
am: 16.11.2009
Thema: Handpresse als Maschine?

Wir stellen Eindrückvorrichtungen für den Internen Gebrauch und Verlagerung nach z.B. Polen her. Diese Vorrichtungen werden auf kleine Handhebelpressen (Gechter-, Schmidtpressen) aufgebaut. In den Vorrichtungen befinden sich Federn, die die Antriebschlitten mitantreiben und bei Endanschlag der Schlitten eine Haltekraft aufbauen. Fallen diese Vorrichtungen mit der Handhebelpresse unter die neue Maschinenrichtlinie? Auch bei einer Zwangssteuerung der Schlitten ohne Federn? Und wenn ja, was müssen wir dann erstellen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn gespeicherte Energie an den Vorrichtungen Verwendung findet, fallen sie unter die neue Maschinenrichtlinie. Für Maschinen muss eine Normenrecherche, Risikobeurteilung (Gefahrenanalyse), eine Betriebsanleitung und eine Konformitätserklärung erstellt werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 91
Gestellt von:
Michael Hölzner, Sachsen
am: 12.11.2009
Thema: CE-Konformitätserklärung - Herstellererklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

mein Unternehmen ist in erster Linie Betreiber von automatisierter Anlagentechnik, aber auch in einigen Bereichen selbst als Hersteller einzelner Komponenten tätig. Reicht es nach durchgeführter Gefahrenanalyse für alle Teilbereiche aus, wenn wir nur die CE-Konformitätserklärung für die gesamte Anlagentechnik ausstellen, die wiederum Bezug nimmt, auf die selbst hergestellten Komponenten wie z.B. die Steuerung der Fördertechnik ODER müsste z.B. für die Steuerung zusätzlich eine Herstellererklärung ausgestellt werden?

Danke im Voraus

.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hölzner,

Anlagen sind nach Maschinenrichtlinie so zu behandeln wie Maschinen, deshalb ist es notwendig, dass für Anlagen eine Risikobeurteilung (Gefahrenanalyse) durchgeführt wird, eine Betriebsanleitung verfasst wird und eine Konformitätserklärung ausgestellt wird. Abstriche können gemacht werden, wenn die einelnen Maschinen keine sicherheitstechnischen Verknüpfungen besitzen. In diesem Fall reichen die einzelnen Konformitätserklärungen der Einzelmaschinen aus.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 90
Gestellt von:
Michael Hölzner, Sachsen
am: 12.11.2009
Thema: Sprache der Betriebsanleitung - Sonderfall?

Hallo,

wir haben eine Maschine an eine belgische Firma verkauft und müssen diese Mitte Januar kommenden Jahres ausliefern. Laut Auftrag möchte der Kunde die BA in Englisch haben. Es hat sich mittlerweile herausgestellt, dass die Maschine in der tschechischen Filiale dieser Firma in Betrieb gehen soll.

Wie sollen wir uns nun mit der Sprachversion richtig verhalten?

1. Englisch geht nach der Richtlinie nicht.
(unverständlich: warum kann der Kunde nicht selber etscheiden in welcher Sprache er die BA haben möchte?) 2. Belgien hat 3 Amtssprachen. Soll jetzt meinetwegen alles in niederländisch geliefert werden nach der geographischen Zugehörigkeit des Firmensitzes?
3. oder doch tschechisch nach dem Einsatzort?

Wie würden Sie entscheiden?

Vielen Dank für Anregungen.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Hölzner,

wenn es sich bei der Maschine nach neuer Maschinenrichtlinie um eine unvollständige Maschine handeln würde, könnten Sie die Sprache frei mit dem Weiterverwender vereinbaren. Da Tschechien der Verwendungsort der Maschine ist, sollten Sie die BA in Tschechisch (plus Deutsch als Originalbetriebsanleitung) ausliefern.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 89
Gestellt von:
Benjamin Merkle
am: 11.11.2009
Thema: Sicherheitsbauteil?

Guten Tag,

wir sind ein Unternehmen, das auf Anlagenbau spezialisiert ist.
Zurzeit bauen wir einen Funkenabscheider, den der Kunde unbedingt zertifiziert haben möchte.

Da ich relativ neu auf diesem Gebiet bin nun meine Frage:
Ist dieser Funkenabscheider ein Sicherheitsbauteil?

Nach meiner Meinung handelt es sich bei dem Funkenabscheider nicht um eine Maschine, da weder Antriebssysteme noch elektronische Bauteile verbaut sind.
Das einzig mechanische System, ist ein Riegel der einen Auffangbehälter befestigt (nur mit menschlicher Kraft betätigt).
Der Funkenabscheider wird in die Rohrleitung eingesetzt und dient dazu Funken aus der Abluft herauszutrennen damit der dahinter sitzende Filter nicht abbrennt.

Die Bedingungen für ein Sicherheitsbauteil sind ja:
- Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion (?)
- gesondert in Verkehr gebracht
- Ausfall und/oder die Fehlfunktion gefährdet die Sicherheit von Personen(?)
- Es ist für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich oder kann durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteil ersetzt werden.

Wie gesagt, ich bin mir nicht sicher ob der Funkenabscheider hier eine Sicherheitsfunktion hat und als Sicherheitsbauteil zertifiziert werden kann.

Vielen Dank für Ihre Antwort

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Merkle,

bei dem Funkenabscheider handelt es sich meiner Einschätzung nach um ein Sicherheitsbauteil, sofern Sie ihn einzeln in Verkehr bringen, da er die Kriterien für Sicherheitsbauteile erfüllt.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 88
Gestellt von:
Thomas Braun, Bopfingen
am: 09.11.2009
Thema: Schaltschrank, Dokumentation und CE-Kennzeichnung

Sehr geehrter Herr Preis,

wir planen, fertigen, montieren, liefern und machen vor Ort beim Kunden die Inbetriebnahme von Montagelinien für die Automobilindustrie.

Wir haben mittlerweile einen eigenen Schaltschrankbau, der zu den Stationen und Verkettungen die Schaltschränke baut.
Die E-Pläne für den Schaltschrankbau kommen von einem Lieferanten, welcher für uns die Softwarepläne sowie auch die Hardwarepläne erstellt.

Nun meine Frage:
Wie hat die Kennzeichnung sowie Dokumentation für die Schaltschränke auszusehen? Kommt auf das Typenschild des Schaltschranks das CE-Kennzeichen?
Woher bekomme ich die Infos wie die Dokumentation für den Schaltschrank auszusehen hat?
Muß mir die Firma, welche die E-Pläne erstellt, außer diesen Plänen noch andere Unterlagen oder Erklärungen liefern?
Die Softwaredokumentation wird uns und dem Kunden schon von unserem Lieferanten geliefert.

Besten Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Braun
Konstruktion und Projektleitung

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Braun,

Schaltschränke gehören normalerweise fest zur Maschine oder Anlage, für die sie gebaut werden und werden im Rahmen der CE-Kennzeichnung der Maschine/Anlage mit berücksichtigt und dokumentiert. Die Firma, die Ihnen die E-Pläne erstellt, sollte Ihnen eine Bescheinigung mitliefern, welche Normen sie bei der Planung des Schaltschranks angewandt hat. Diese Normen werden in der Konformitätserklärung der Maschine/Anlage aufgeführt. Das CE-Kennzeichen sollte auf das Typschild der Maschine. Gegebenenfalls kann dies auch das Typschild auf dem Schaltschrank sein.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 87
Gestellt von:
Gerd Hoffart, teamtechnik Maschinen und Anlagen
am: 06.11.2009
Thema: Neue Maschinenrichtlinie

Die Erstellung einer Original-Betriebsanleitung erfolgt in Deutsch; die "Übersetzung der Original-Betriebsanleitung" wird in Tschechisch als Papierversion ausgeliefert.

Frage:
Welche Sprache muss bei Erstellung der Bedienoberfläche (Bedienterminal der Maschine) verwendet werden? Deutsch oder Tschechisch?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Hoffart,

die Sprache der Bedienoberfläche muss immer die Sprache des Verwenderlandes sein.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 86
Gestellt von:
Michael Berens
am: 06.11.2009
Thema: Übergang zur MRL 2006/42/EG und Bereitstellung der Dokumentation

Sehr geehrter Herr Preis,

am 29.12.2009 tritt die neue MRL 2006/42/EG in Kraft. Wir beziehen einige unserer Maschinen bei unserem Liefernaten in verschiedenen Losgrößen. Diese werden bei uns dann eingelagert. Bis zu einer Kundenbestellung kann einige Zeit vergehen. Wie ist es mit den Maschinen, die noch vor dem 29.12.2009 bestellt und auch an uns geliefert werden, aber erst nach dem Datum an unsere Endkunden verkauft bzw. ausgeliefert werden?

Da bei diesen Maschinen im Vorfeld nicht feststeht, in welches (EU-) Land es ausgeleifert wird stellt sich zudem die Frage ob es ausreichend ist die Originalbetriebsanleitung aus Hardcopy beizulegen und die restlichen EU-Amtssprachen auf einen Datenträger beizulegen.

Mit besten Grüßen

Michael Berens

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Berens,

wenn die Maschinen unter Ihrem Herstellernamen verkauft werden, sollte nach dem 29.12. nach der MRL 2006/42/EG an den Endkunden ausgeliefert werden. Wenn Ihr Lieferant als Hersteller auftritt, würde ich das erstmalige Inverkehrbringen der Maschinen zum Zeitpunkt der Lieferung an Sie sehen. In diesem Fall ist es die MRL 98/37EG, die maßgebend ist.

In welcher Form die Betriebsanleitung auszuliefern ist, regelt die EN 12100: Sicherheitsrelevante Informationen, die schnell verfügbar sein müssen, müssen in Papierform ausgehändigt werden. Dies bezieht sich auf die Sprachfassung des Verwenderlandes.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 85
Gestellt von:
Florian Rainer, Neumarkt am Wallersee
am: 09.11.2009
Thema: Anzuwendende Maschinenrichtlinie

Sehr geehrter Herr Preis,

wir liefern heuer im Dezember noch eine Maschine aus, welche jedoch erst 2010 in Betrieb genommen wird.
Ist es richtig, dass das Auslieferdatum für uns das maßgebende Datum für das Inverkehrbringen der Maschine ist? Also nach der "alten" MRL zertifiziert werden muss?

Besten Dank

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Rainer,

in diesem Fall haben Sie "Spielraum" und können es so machen, wie Sie es möchten. Üblicherweise wird bei Maschinen das Auslieferdatum als Datum des Inverkehrbringens betrachtet. Genaugenommen müssen Sie also nach der "alten MRL" zertifizieren. Bei Anlagen ist es in der Regel die "erste bestimmungsgemäße Verwendung" des Verwenders, die als Datum des Inverkehrbringens zählt.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 84
Gestellt von:
Gerd Hoffart, teamtechnik Maschinen und Anlagen GmbH
am: 05.11.2009
Thema: Neue Maschinenrichtlinie

Erstellung einer Original-Betriebsanleitung erfolgt in Deutsch; die "Übersetzung der Original-Betriebsanleitung" wird in tschechisch als Papierversion ausgeliefert.
Frage: Welche Sprache muss bei Erstellung der Bedienoberfläche (Bedienterminal der Maschine) verwendet werden ? (Deutsch oder Tschechisch ?)

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Hoffart,

die Sprache der Bedienoberfläche muss immer die Sprache des Verwenderlandes sein. Gegebenenfalls sollte man hier auf verschiedene Sprachen umschalten können, wenn davon auszugehen ist, dass die Bediener nicht eine Sprache, sondern verschiedene Sprachen sprechen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 83
Gestellt von:
Pavel Popolski, Pyskowicenachi
am: 05.11.2009
Thema: Harmonisierte Normen in der Konformitätserklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

bei meiner Frage geht es um die in unserer EG-Konformitätserklärung (nach Maschinenrichtlinie) aufgeführten, harmonisierten Normen. Üblicherweise wird folgende Formulierung verwendet:
„Angewandte harmonisierte Normen: EN 12100 Teil 1 2003-11, etc.
Nach allgemeinen Verständnis würde man damit zum Ausdruck bringen, dass man diese Normen komplett – auch mit allen darin enthaltenen Normverweisen – umgesetzt bzw. erfüllt hat!
In der Praxis nahezu unmöglich, da selbst C-Normen Maschinen unterschiedlichster Bauart und Verwendungszwecks behandeln können.
Könnte man anstatt der gängigen Formulierung „Angewandte harmonisierte Normen“ in der Konformitätserklärung auch folgende Formulierung verwenden:
„Konformitätsbewertung durchgeführt in Anlehnung an folgende harmonisierte Normen“?
Und somit zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Normen nur zum Teil umgesetzt wurden?
Wie und welche Teile einer Norm angewendet wurden, würden sich aus den technischen Unterlagen nach Anhang VII der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ergeben.

Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort

Pavel Popolski

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Popolski,

um die Normen, die Sie angewandt haben, so aufzuführen, wie Sie dies im Beispiel getan haben und wie es üblich ist, müssen Sie die Norm nicht unbedingt in allen Punkten erfüllt haben und auch nicht notwendigerweise die Normen, auf die die angewandte Norm verweist. Wichtig ist, dass Sie die Norm zur Kenntnis genommen haben, die Lösungen, die darin vorgeschlagen werden, abgewägt und mit Ihren Lösungen verglichen haben. Ihre Lösungen dürfen hierbei nicht weniger gut sein, als die in der Norm vorgeschlagenen Lösungen. Manchmal können Normen sogar nicht mehr den aktuellen Stand der Technik anzeigen, sondern veraltet sein. Vor allem Normenverweise veralten schnell. Wichtig ist es, den Normentext zu verstehen und die Norm auf den eigenen Fall sinnvoll und begründbar anzuwenden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 82
Gestellt von:
M. Acker
am: 28.10.2009
Thema: Sprache von Zulieferdokumenten in Ergänzung zu Frage 55

Auch wir liefern zusätzlich zur Betriebsanleitung unserer Maschine Dokumente von Zulieferern aus. In diesem Fall sind es Peripheriegeräte (Zubehör), die optional mit unserer Maschine betrieben werden können. Im speziellen Fall sind es Barcodeleser der Firma Datalogic. Leider ist festzustellen, dass trotz CE-Kennzeichnung und Nachfrage immer häufiger die Betriebsanleitung der Barcodeleser nur in englischer Sprache mitgeliefert werden.
Müssen wir bei Lieferung unserer Maschine die Betriebsanleitung des Peripheriegerätes in Landessprache mitliefern?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Acker,

zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich bei den Peripheriegeräten um Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen oder um unvollständige Maschinen handelt. Mit der neuen Maschinenrichtlinie dürfen Hersteller von unvollständigen Maschinen die Sprachfassungen der Montageanleitungen mit dem Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut wird, frei (vertraglich) vereinbaren. Für Maschinen und auswechselbare Ausrüstungen muss die Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes (erstmaliges Inverkehrbringen) und zusätzlich in der Sprache des Herstellerlandes (Originalbetriebsanleitung) ausgeliefert werden. Nebenbei ist vertragsrechtlich auch zu berücksichtigen, ob der Lieferer des Peripheriegeräts von der weiteren Verwendung, also dem Einbau und dem Export in ein bestimmtes Land bei Vertragsabschluss (Bestellung) Kenntnis hatte. Ist dies der Fall, können Nachbesserungsforderungen Erfolg haben, denn es kann ggf. davon ausgegangen werden, dass der "vertraglich vorausgesetzte Verwendungszweck" nicht erfüllt werden kann, wenn die notwendigen Betriebsanleitungen fehlen. Letztlich müssen die Betriebsanleitungen der Peripheriegeräte in der Sprache des Verwenderlandes (plus Originalbetriebsanleitung) ausgeliefert werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 81
Gestellt von:
Jürgen Meichle, Held-Technologie
am: 28.10.2009
Thema: Konformitätserklärung nach 2006/42/EG

Sehr geehrter Herr Preis,

wir liefern eine Maschine in 2010 aus und demnach gilt ja zu diesem Zeitpunkt die MRL 2006/42/EG.

Da es sich um eine sehr große Maschine handelt, dauert der Zusammenbau der Anlage/Maschine bereits seit Monaten an.

Die notwendigen Bestellungen für Maschinenbaugruppen ... wurden bereits im Mai/Juni 2009 erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch nicht in der Firma tätig und niemand hat Einbauerklärungen und Montageanleitungen gemäß 2006/42/EG angefordert.
Daher bekommen wir zu unseren Lieferungen nun die Herstellererklärungen nach 98/37/EG.

Mit diesen Dokumenten kann ich doch aber nicht die Konformität nach der neuen MRL 2006/42/EG erklären, oder?

Welche Möglichkeiten gibt es für mich um dieses Ziel zu erreichen?

Was muß ich selbst tun?

Vielen Dank für eine kurzfristige Rückmeldung.

Jürgen Meichle

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Meichle,

Sie können auch mit Teilen, die nach der Maschinenrichtlinie 98/37EG hergestellt wurden, die Konformität für Ihre Maschine in 2010 nach der neuen Maschinenrichtlinie bescheinigen. Maßgebend für die von Ihnen eingekauften Baurgruppen ist das erstmalige Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt. Diesem Datum entsprechend müssen auch die Dokumente ausgestellt werden. Lediglich das Zusammenstellen Ihrer Maschine muss nach der neuen Maschinenrichtlinie erfolgen, wenn diese 2010 in Verkehr gebracht wird.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 80
Gestellt von:
Joachim Deeg, Friess/Wieseth
am: 28.10.2009
Thema: Risikobeurteilung

Hallo,

seit kurzem bin ich nun auch für die CE-Zertifizierung in unserer Firma zuständig. Wir sind eine mittelgroße Firma, mit einer kleinen Sondermaschinenbauabteilung, in der Maschinen für unseren eigenen Bedarf gebaut werden. Ich habe mich schon in das Thema eingelesen, aber es sind noch ein paar Fragen offen.

Ich muss die Kennzeichnung an einer kompletten Maschine vornehmen. Es handelt sich um eine Schaumstoffschneidmaschine. Sie schneidet zylinderförmige Walzen aus einem Schaumstoffballen heraus. Sie ist mit einer Vollverschutzung versehen, die beim Öffnen eine Abschaltung der Schneidmesser und ein Fahren in Grundstellung bezwingt.

Nun weiß ich nicht genau, welche Tabellen ich bei der Risikobeurteilung anwenden muss. Genügt das Diagramm zur allgemeinen Risikoeinschätzung? Muss die MTTF und PL immer ermittelt werden?

Zusätzlich bin ich mir noch nicht sicher, ob ich alle notwendigen Richtlinien für diese Maschine eingehalten habe. Woher weiß ich, dass alles eingehalten worden ist?

Vielen Dank für die Hilfe.

MfG

Joachim Deeg

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Deeg,

das Diagramm zur allgemeinen Risikoeinschätzung sollten Sie immer anwenden. Wenn Sie zur Gefahrenminimierung sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen einsetzen und auswählen müssen, verwenden Sie zusätzlich das Diagramm, mit dem Sie den erforderlichen PL ermitteln können. Nach der Auswahl/Auslegung der Sicherheitsbauteile müssen Sie den durch die Steuerung erreichten PL ermitteln.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 79
Gestellt von:
Andrej Ratajc
am: 27.10.2009
Thema: Dokumentationsverantwortlicher

Sehr geehrter Herr Preis,

als Pumpen- und Kompressorhersteller müssen wir für jede einzelne Baureihe eine Einbauerklärung erstellen. Die Dokumentation (Betriebsanleitung, Montageanleitung und Einbauerklärung) an den Kunden wird von unterschiedlichen Personen zusammengestellt. Wer ist bei so einem Fall dann der Dokumentationsverantwortliche?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Ratajc,

Sie können projektbezogen Dokumentationsbevollmächtigte "ernennen". Es muss letztlich für jede ausgelieferte Maschine einen Dokumentationsbevollmächtigten geben. Diese Person muss nicht für alle Maschinen der Dokumentationsbevollmächtigte sein.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 78
Gestellt von:
Andrej Ratajc
am: 27.10.2009
Thema: Sprache von Zulieferdokumenten / Aufkleber / Schilder

Sehr geehrter Herr Preis,

ich habe noch eine Frage bezüglich Frage 55: "Sprache von Zulieferdokumenten".
Wir sind Hersteller von Vakuum- und Kompressor-Systemen/Units. Müssen die Typenschilder und Hinweisaufkleber auf den jeweiligen Motoren, Maschinen, unvollständigen Maschinen und Komponenten von Zulieferer auch in der Landessprache sein?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Ratajc,

ja, dies ist der Fall..

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 77
Gestellt von:
Herr Nekula, SN Hydraulik
am: 26.10.2009
Thema: Hydraulikaggregate

Guten Tag,

wir, die Fa. SN Hydraulik, sind ein Kleinunternehmen im Hydraulik-Aggregatebau. Wir kaufen alle Komponenten wie z.B. Ventile, Pumpen .... von externen Herstellern zu.
Unsere Kunden fordern eine Herstellererklärung nach den neuen Richtlinien.
Frage:
Könnten Sie uns an einem Bsp. verdeutlichen wie diese Erklärung aussehen kann.

Im Voraus besten Dank
R. Nekula

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag, Herr Nekula,

ein Beispiel einer Herstellererklärung finden Sie in unserer Rubrik Praxishilfen.
Beachten Sie, dass Herstellererklärungen ab dem 29.12.2009 zu Einbauerklärungen werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 76
Gestellt von:
anonym
am: 22.10.2009
Thema: Dokumentationsverantwortlicher

Sehr geehrter Herr Preis,

ich habe eine neue Arbeitsstelle angetreten indem ich für den Bereich Arbeitssicherheit eingestellt wurde. Die Ausbildung zur SiFa beginne ich im nächsten Jahr. Zusätzlich soll ich noch die
CE-Zertifizierung an bereits vorhandenen Maschinen vornehmen.
Nach der neuen Maschinen Richtlinie muss der Dokumentationsverantwortliche mit auf der
CE-Erklärung unterschreiben. Jetzt meine Fragen.
- Wie kann ich als Laie beurteilen, welche Normen zur CE-Erklärung eingehalten werden müssen?
- Wie kann ich erkennen, ob an den bereits vorhandenen Maschinen die geforderten Richtlinien bei der Inbetriebnahme berücksichtigt worden sind und ob die Richtlinien eingehalten werden beim Aufbau von Maschinen. (Teilweise Alt- und Neu- Maschinen zu einer Gesamtmaschine verbunden)
- Wer kann mir die Einhaltung der Richtlinien in seinem „Arbeitsbereich“ bestätigen? (z.B. die Abteilung die den Schaltschrank baut, ob die geforderten Normen eingehalten wurden.)
- Wie stelle ich eine vollständige Dokumentation zusammen, was gehört dazu?
- In wie weit hafte ich bei einem negativen Ereignis als Dokumentationsverantwortlicher mit?

Die Fragen stellen sich mir täglich, besonders die wie ich mit haftbar gemacht werden kann und wie ich es sicher stellen kann, das meiner Person keine strafrechtlichen Folgen im Falle des Falles drohen.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

der Dokumentationsbevollmächtigte muss nicht unterschreiben, es wird nur dessen Name und ggf. Anschrift in der Konformitätserklärung genannt.
Als „Laie“ können Sie zunächst gar nicht beurteilen, welche Normen oder Richtlinien eingehalten werden müssen, hierzu ist Erfahrung oder Schulung oder je nach Komplexität der Maschinen/Anlagen beides notwendig.
Sie können die Einhaltung der Vorschriften prüfen, indem Sie den Istzustand der Maschine/Anlage mit dem Sollzustand, der aus den Vorschriften zu entnehmen ist, vergleichen. Hierzu ist die Kenntnis der Inhalte der Vorschriften notwendig.
Idealerweise sollte derjenige, der eine Maschine, oder einen Teilbereich davon, konzipiert oder konstruiert, wissen, ob er die Richtlinien bzw. Normen einhält.
Was zu einer vollständigen Dokumentation gehört, ist von der Art der Maschine abhängig und davon, was die einzelnen, für die Maschine/Anlage zutreffenden Normen und Richtlinien diesbezüglich vorschreiben.
Als Dokumentationsbevollmächtigter haften Sie in gleicher Weise wie die anderen am Entstehungsprozess der Maschine beteiligten Personen für Schäden. Inwieweit Sie persönlich haftbar sind, hängt unter anderem davon ab, ob Sie z.B. Organisationsverantwortung im Unternehmen tragen und ob Sie fahrlässig gehandelt haben.
Es ist nicht immer die beste Lösung, einen Dokumentationsbevollmächtigten auf Unternehmens-Ebene zu "installieren". Oft ist es sinnvoller, auf Projektebene jeweils einen Dokumentationsbevollmächtigten einzusetzen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 75
Gestellt von:
Markus Dirtheuer
am: 14.10.2009
Thema: Anwendungsbereich Maschinenrichtlinie

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Fluid-technischen Produkten (Magnetventile, Proportionalventile, Prozessventile, Ventilinseln, Sensoren). Der VDMA, in dem wir auch Mitglied sind, hat für die Fluidtechnik ein Positionspapier zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG herausgegeben.
Nun zu meiner Frage: In diesem Positionspapier sind einige Ausnahmen (also Bauteile, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen) genannt, die eigentlich unser Produktprogramm abdecken. Da aber laut Maschinenrichtlinie eigentlich die Definition einer (unvollständigen) Maschine für unsere Produkte gegeben ist, bin ich mir unsicher, ob unsere Produkte nicht doch in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen und wir somit alle Anforderungen erfüllen müssen?
Wie sehen Sie die Sachlage?
Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Dirtheuer,

die Einstufung von Produkten ist oftmals nicht eindeutig und hängt u.a. von der Einschätzung und Argumentation desjenigen ab, der das Produkt einstuft. Man kann bei vielen Produkten durchaus zu verschiedenen Einstufungen kommen. Sie sollten als Hersteller immer auch das Kriterium der Höhe des Gefährdungsrisikos in die Argumentation einbeziehen. Dies ist so in der Kommentierung zur Maschinenrichtlinie erläutert. Letztlich ist die Einstufung Sache des Herstellers. Die Anlehnung an Entscheidungen beispielsweise des VDMA kann hierbei die eigene Argumentation stützen oder eben auch nicht. Beachten Sie zu diesem Thema auch Frage und Anwort Nr. 53.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 74
Gestellt von:
anonym
am: 08.10.2009
Thema: Konformitätserklärung auch für Feldtestmaschinen notwendig

Guten Tag Herr Preis,

wenn ein Hersteller Feldtestmaschinen (fallen unter die Maschinenrichtlinie) seinen Kunden in verschiedenen Ländern zur Verfügung stellt, ist dann auch eine Konformitätserklärung für die ausgelieferten Maschinen notwendig?

Nach Ablauf des Feldtests gehen die Feldtestmaschinen wieder zum Hersteller zurück, ab und an werden diese aber auch an den Kunden verkauft.
Über Ihre Antwort wäre ich sehr dankbar.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

es besteht eine Ausnahmeregelung für Maschinen, die nur zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien vorgesehen sind. Diese Maschinen müssen nicht CE-gekennzeichnet werden. Ähnliches gilt für Maschinen zur Ausstellung auf Messen. Bei Maschinen, die zu Feldtestzwecken eingesetzt werden, sind, nehme ich an, grundlegend andere Bedingungen gegeben. Auch einen Probebetrieb sehe ich hier nicht gegeben, da hierfür umfassende betriebliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden müssten. Deshalb müssen die Maschinen eine Konformitätserklärung erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 73
Gestellt von:
Lars Emmerich, Hannover
am: 05.10.2009
Thema: Einbauerklärung für Stromlaufplan

Guten Tag.

Unser Kunde beauftragt uns mit der elektrotechnischen Planung, der Programmierung und der Inbetriebnahme einer Steuerung für eine Maschine. Der Kunde stellt den Maschinenbau bereit, beschafft das von uns im Stromlaufplan angegebene Material (Schaltschrank, SPS, Sicherheitsschaltgeräte, etc.) selbst und beauftragt auch die Elektrofirma, die die Steuerung baut. Der Kunde erstellt die CE-Konformitätserklärung und bringt die Maschine in seinem Namen in den Verkehr.
Nun meine Fragen:
a.) Müssen wir für den Stromlaufplan eine Einbauerklärung abgeben?
b.) Inwieweit müssen wir für das SPS-Programm und die Inbetriebnahme eine Erklärung abgeben?
c.) Muß die Elektrofirma, die den Schaltschrank baut, eine Einbauerklärung abgeben?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe.

Mit freundlichem Gruß

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Emmerich,

es ist besser, wenn Sie für Ihre Leistungen eine Bescheinigung liefern, in der Sie erklären, dass Sie die relevanten Normen eingehalten haben. Nennen Sie die entsprechenden Normen in der Bescheinigung. Einbauerklärungen sind nur für unvollständige Maschinen gedacht. Unvollständige Maschinen haben Teile, die bewegt werden. Mit einem Schaltschrank, der für eine ganz bestimmte Maschine vorgesehen ist, und der somit Teil von dieser ist, ist in gleicher Weise zu verfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 72
Gestellt von:
Johannes Markgraf, Fa. TEREX-Atlas
am: 25.09.2009
Thema: Herstelldatum, Inverkehrbringen

Sehr geehrter Herr Preis,

wir haben das Problem, dass wir dieses Jahr noch Maschinen fertigstellen, diese aber wahrscheinlich erst nächstes Jahr verkaufen werden bzw. vom Hof rollen. Für den Fall, dass eine Maschine im Dezember fertig wird, welches Herstelldatum ist in das Typenschild zu prägen bzw. welche MRL ist gültig, wenn dieses Gerät im Januar 2010 den Hof verlässt? Gilt das Gerät als in den Verkehr gebracht wenn ich im Dezember mit dem Gerät außerhalb des Werksgeländes eine Runde drehe?

Für die Antwort danke ich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Markgraf

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Markgraf,

maßgeblich ist das Datum des Inverkehrbringens. Inverkehrbringen bedeutet nach Maschinenrichtlinie: „... die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung“. Unter „Bereitstellen“ würde ich in Ihrem Fall das Liefern der Maschine an Ihren Kunden auffassen, sofern die Maschine nicht schon vorher in Ihrer Firma genutzt wird. Wenn Sie demnach 2010 liefern, ist die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die relevante Richtlinie. .

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 71
Gestellt von:
Udo Haberer, Haber Electronic
am: 24.09.2009
Thema: CE Konformitätserklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sollen für einen Kunden ein einfaches Netzgerät herstellen, 230 /24 Volt ohne Regelung, welches in einen Schaltschrank eingebaut werden soll. Der Kunde fordert eine CE Konformitätserklärung. Welche Vorschriften müssen dafür herangezogen werden?

Für Ihre Antwort im Voraus vielen Dank

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Haberer,

für das Netzgerät müssen Sie die Niederspannungsrichtlinie und die EMV-Richtlinie anwenden.
Die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien können (sollten) Sie durch Anwendung der für das Netzgerät relevanten Normen umsetzen. Es gibt hierzu beispielsweise die DIN EN 61558-1 und die DIN EN 61000. Sie sollten eine vollständige Normenrecherche machen. Eine vollständige Normenrecherche kann ich für Sie in diesem Bereich im Rahmen des Forums leider nicht erledigen.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 70
Gestellt von:
Michael Berens, Bielefeld
am: 15.09.2009
Thema: Herstellererklärung für Software?

Sehr geehrter Herr Preis,

wir beziehen von einem Lieferanten Maschinen (z.B. CNC Maschinen). Diese werden durch eine von uns programmierte Software angesteuert. Die Maschine wird mit der Software von uns an den Endkunden verkauft. Sind wir somit der Inverkehrbringer und müssen die CE-Konformitätserklärung unterzeichnen, oder obliegt dies dem Lieferanten?
Muss außer einer Bedienungsanleitung für die Software noch eine Herstellererklärung für die Software von uns erstellt werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Berens,

die Konformitätserklärung muss der Hersteller der Maschine ausstellen. Hersteller der Maschine ist derjenige, der sich auf dem Typenschild der Maschine als Hersteller ausgibt. Für die Software muss keine Herstellererklärung ausgestellt werden. Die Software wird im Rahmen des Konformitätsverfahrens für die Maschine mit berücksichtigt.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 69
Gestellt von:
Dieter Hahn, Niederkassel
am: 14.09.2009
Thema: Unvollständige Maschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

mit der neuen MRL werden für unvollständige Maschinen (Teilmaschinen) Einbauerklärungen und Montageanleitungen gefordert. Welche konkreten Angaben die Montageanleitung enthalten muss, werden nicht gemacht. Wie sieht es mit der eigentlichen Betriebsanleitung für unvollständige Maschinen aus? Eine Betriebsanleitung wird in der MRL für diesen Maschinentyp konkret nicht gefordert.
Darf die Montageanleitung auch Bestandteil einer Betriebsanleitung sein?

Vielen Dank für Ihre geschätzte Antwort!

MfG
Dieter Hahn

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hahn,

Sie können auch eine Betriebsanleitung aushändigen. Wenn der Erwerber die unvollständige Maschine in die eigentliche Maschine eingebauen muss, müssen die Inhalte der Betriebsanleitung hierfür vorgesehen sein. Der Einbauer soll gefahrlos alle Arbeitschritte/Lebensphasen durchführen können.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 68
Gestellt von:
Georg Sagerer
am: 10.09.2009
Thema: CE-Kennzeichnung für Abfüllstation

Werter Hr. Preis,

wir sind ein Chemiebetrieb und unsere interne Technik hat für Lauge eine Waggonabfüllstation installiert. Hier wird aus Stapelbehälter mittels Pumpen (Durchflusszähler) die Lauge in die Waggons gepumpt. Das Bedienungspodest befindet sich auf der Höhe Oberkante Tankwaggon, wo der Schwenkarm für die Abfüllleitung, ein absenkbares Podest und die Schalteinheit für die Pumpen und Zählerbedienung bedient werden. Pumpen, Rührwerke, Behälter, elektrisches Equipment und die Schwenkeinheit für die Abfüllleitungen wurden zugekauft. Die Stapelbehälter sind ungefähr 30 m entfernt aufgestellt. Die Gesamtinstallation wurde von der internen Technik durchgeführt. Für die zugekauften Teile gibt es die in den Normen angeführten Dokumente. Was ist hier in Richtung CE-Kennzeichnung noch erforderlich und wie kann man dies sinnvoll umsetzen?

mfg Georg Sagerer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Sagerer,

für die Waggonabfüllstation müssen Sie eine Maschinen-CE-Kennzeichnung vornehmen. Im Einzelnen sind hierfür eine Normenrecherche, eine Risikobeurteilung (Gefahrenanalyse) und eine Betriebsanleitung erforderlich. Zur Umsetzung der Anforderung gibt es mehrere Möglichkeiten: Sie können die CE-Kennzeichnung als Dienstleistungs-Auftrag vergeben. Sie können sich die notwendigen Kenntnisse aneignen und die CE-Kennzeichnung selbst durchführen. Sie können im Rahmen eines Workshops geführt die wesentlichen Dokumente/Schritte zur CE-Kennzeichnung selbst erstellen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 67
Gestellt von:
anonym
am: 10.09.2009
Thema: Konformitätserklärung für eine Fertigungszelle

Folgende Situation:
Ein Linearroboter mit entsprechender Schutzumhausung nach Norm mit einem CE Zeichen vom Hersteller, wird um eine Vorrichtung in der Zelle erweitert. Der Kunde möchte jetzt eine Gesamttechnische CE Abnahme. Wie sollte man hier vorgehen. Wird jetzt eine erneuert Risikobeurteilung vom Roboter durchgeführt oder nur von der Vorrichtung.
Danke

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

handelt es sich bei der Erweiterung um eine „wesentliche Veränderung“ – wovon auszugehen ist – muss die Gesamtsituation neu betrachtet werden. Für die Fertigungszelle muss eine Anlagen-CE-Kennzeichnung vorgenommen werden. Hierbei werden insbesondere die Schnittstellen zwischen Anlagenteilen betrachtet. Möglicherweise können Sie die Risikobeurteilung des Roboterherstellers aktualisieren/ergänzen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 66
Gestellt von:
Matthias Welsch, MABEG Maschinenbau GmbH
am: 08.09.2009
Thema: Unterschrift auf Konformitätserklärungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

muss die Unterschrift auf Hersteller- bzw. Einbauerklärungen usw. jedes Mal handschriftlich erfolgen oder kann ich diese auch einmalig einscannen und bei jeder anstehenden Erklärung einfügen und anschließend ausdrucken?

Mit freundlichen Grüßen
Matthias Welsch

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Welsch,

die Unterschrift muss nicht handschriftlich auf den genannten Dokumenten erfolgen.
Sie kann auch ausgedruckt werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 65
Gestellt von:
Peter Wagner, Sonthofen
am: 07.09.2009
Thema: Zulieferdokumentation

Sehr geehrter Herr Preis,

mit großem Interesse habe ich die Frage 60 und Ihre Antwort dazu gelesen, da die gleichen Probleme, die darin geschildert werden, auch auf uns zutreffen.
Dazu noch eine weitere Frage: Wenn 2009 bestellt und auch ausgeliefert wird, die Anlage mit diesem Bauteil aber erst 2010 in Betrieb genommen geht, welche Konformitätserklärung/Einbauerklärung muss der Lieferant abliefern?
Muss diese nach 2006/42/EG sein oder nach 98/37/EG?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Wagner,

ich denke es ist am praktikabelsten, in solchen Fällen zunächst zu prüfen, ob sich sicherheitstechnisch überhaupt Änderungen aus der neuen Maschinenrichtlinie ergeben. Wenn keine Änderungen für das Produkt anstehen, ist die inhaltliche und formale Vorgehensweise wie in Antwort 60 beschrieben zu favorisieren. Gibt es Änderungen, können Sie sich inhaltlich an die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG halten und formal die Maschinenrichtlinie 98/37/EG befolgen, sofern sich sicherheitstechnisch keine negativen Begleiterscheinungen durch diese Vorgehensweise ergeben. Es kommt darauf an, den mit der neuen Richtlinie für den Verbraucher (Maschinennutzer) angestrebten Nutzen im Auge zu behalten.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 64
Gestellt von:
H-J Frey
am: 26.08.2009
Thema: CE-Kennzeichnung von Schaltschränken

Es geht um folgende Ausgangssituation:
Für einen Kunden werden vom Kunden beigestellte Schaltschränke (Sondergehäuse nach Kundenvorgabe) nach Kundenschaltplänen und mit, vom Kunden beigestellten Material, montiert und an den Kunden ausgeliefert.
Nun verlangt der Kunde für diesen Schaltschrank eine Konformitätserklärung sowie die CE-Kennzeichnung.
Welche Form der Dokumentation und/oder Kennzeichnung ( CE ) ist unter diesen Umständen vorgeschrieben/erforderlich?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Frey,

üblicherweise wird für diese Leistungen eine Bescheinigung ausgestellt, die bescheinigt, dass der Schaltschrank nach EN 60204 (Elektrische Ausrüstungen von Maschinen) hergestellt und geprüft wurde. Der Schaltschrank erhält dann im Verbund mit der Maschine die CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 63
Gestellt von:
Hagen Albert, Bruckmühl
am: 26.08.2009
Thema: CE-Kennzeichnung Messbecher für ergänzend bilanzierte Diäten

Sehr geehrte Damen und Herren,

Messbecher für flüssige Arzneimittel müssen gemäß Medizinproduktegesetz eine CE-Kennzeichnung besitzen. Nahrungsergänzungsmittel dagegen nicht (siehe auch Frage Nr. 14 vom 11.08.08). Wie verhält es sich dagegen bei "Diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (ergänzend bilanzierte Diäten)"? Weiß jemand, ob hier eine CE-Kennzeichnung notwendig ist?

Vielen Dank im Voraus

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Albert,

möglicherweise befinden Sie sich hier in einem Bereich, in dem (je nach Argumentation) sowohl die CE-Kennzeichnung als auch die Unterlassung der CE-Kennzeichnung möglich ist. Hoffen wir auf einen Beitrag eines weiteren Forum-Teilnehmers, der sich mit Medizinprodukten besser auskennt.
.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


 

Frage 62
Gestellt von:
Nikolaus Eff, Eff-Elektronik Dinkelsbühl
am: 20.08.2009
Thema: Gefahrenanalyse

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erstelle Betriebsanleitungen gemäß CE und habe folgende Frage:
Für eine Maschine, die wieder in eine größere Maschinenanlage integriert wird, erstelle ich eine Betriebsanleitung.
Die Maschine beinhaltet einen Stufenableger, der aber von einer anderen Firma geliefert wird.
Ist folgende Behauptung richtig?
Für den Stufenableger (der in die Maschine integriert wird) muss eine Gefahrenanalyse mit Betriebsanleitung durch die andere Firma erstellt und mir ausgehändigt werden, damit ich die für die Gesamtmaschine erforderliche Betriebsanleitung die Sicherheitsvorschriften aufnehmen kann.
Die elektrische Ansteuerung des Stufenablegers und der Gesamtmaschine wird eine Steuerung von einer externen Firma erledigt. Hierfür müsste dann für die elektrische Steuerung auch eine Gefahrenanalyse bereitgestellt werden, oder?

Vielleicht können Sie mir einf paar Infos zumailen.

Besten Dank im voraus und Ihnen einen schönen Tag!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Eff,

für den Stufenableger muss eine Gefahrenanalyse und eine Betriebsanleitung (oder ggf. Montageanleitung) erstellt werden. Sie haben keinen Anspruch, die Gefahrenanalyse ausgehändigt zu bekommen. Die Aushändigung der Gefahrenanalyse können Sie allerdings vertraglich vereinbaren. Die Steuerung der Gesamtmaschine wird üblicherweise im Rahmen der Gefahrenanalyse für die Gesamtmaschine mit berücksichtigt. Es empfiehlt sich hier, die Gefahrenanalyse in Zusammenarbeit des Steuerungsbauers und Maschinenherstellers zu erstellen, bestenfalls unter Hinzuziehung eines Moderators.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 61
Gestellt von:
Tobias Grämer
am: 18.08.2009
Thema: Herstellererklärung

Hallo!

Wir sind Hersteller von Industriegasbrennern zur Wärmebehandlung. Wir haben unsere Brenner immer als nicht selbstständige Maschine nach MRL 98/37 betrachtet und eine Herstellererklärung nach MRL 98/37 mit folg. Passus "Die Inbetriebnahme ist so lange untersagt, bis festgestellt wurde, dass die Maschine, in der das oben bezeichnete Produkt eingebaut werden soll, den Bestimmungen der zutreffenden Richtlinien entspricht." ausgestellt. Nun haben wir einen Kunden (Forschungs/Entwicklungsinstitut), der aus seiner Sicht keine Maschine, sondern eine Versuchsbrennkammer (Zylinder ausgemauert mit Messeinrichtung ohne bewegl. Teile) hat. Er möchte eine angepasste Herstellererklärung ohne den Passus:
"Die Inbetriebnahme ist so lange untersagt, bis festgestellt wurde, dass die Maschine, in der das oben bezeichnete Produkt eingebaut werden soll, den Bestimmungen der zutreffenden Richtlinien entspricht." Hat der Kunde ein Anrecht auf eine andere Erklärung und wie soll diese ggf. ausschauen?

Danke!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Grämer,

Ihre Herstellererklärung muss entgegen des Wunschs Ihres Kunden trotzdem mit dem entsprechenden Hinweis versehen sein. Maßgeblich ist Ihre Einstufung des Produkts. Denkbar ist beispielsweise, dass der Brenner nachdem er in der Forschungsanlage verwendet wurde eine neue Verwendung in einer industriellen Anlage findet.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 60
Gestellt von:
Bruno Keller, Riesbürg
am: 13.08.2009
Thema: Zulieferdokumentation

Sehr geehrter Herr Preis,

unsere Projekte im Anlagenbau haben oftmals eine Planungs- und Bauphase, die 1 Jahr bis zur Inbetriebnahme braucht. Das hat mich dazu bewogen, für die Zulieferer einen entsprechenden Hinweis zu gestalten, der über unsere EK-Abteilung als Standard ausgegeben wird. Der Punkt: wenn ein Zulieferprodukt (zumeist Komponenten wie Ventile, Pumpen, etc.) gebraucht wird, achte ich darauf, bzw. habe ich an unsere Projekt-Ing. bekannt gegeben, dass darauf zu achten ist, zu welchem Zeitpunkt das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme stattfindet. Wird noch in diesem Jahr, also vor dem 29.12.2009 eine Anlage in Betrieb genommen, gilt die MRL 98/37/EG, das ist klar. Doch geschieht das in 2010, gilt die neue MRL 2006/42/EG, das ist auch klar. Wie ich feststellen musste, haben einige Zulieferfirmen ihre 'Hausaufgaben' nicht gemacht. Der Grund und damit auch meine Frage: bestellen wir heute ein Produkt, das morgen zwar schon fertig gestellt sein kann und evtl noch in 2009 eingebaut wird, doch erst in 2010 die Anlage in Betrieb geht, hat der Zulieferer im Sinne als Hersteller sein Produkt konstruktiv den Anforderungen der neuen MRL zu fertigen oder nicht?
Der Zeitpunkt des Inverkehrbringen spielt hier wohl noch eine entscheidende Rolle. Vor allem, wenn es in 2009 geschieht. Ist dann noch die MRL 98/37/EG maßgebend, oder muss nicht schon die neue MRL ab Konstruktion voll berücksichtigt werden?
In meinem Hinweis an alle Zulieferfirmen weise ich exakt darauf hin. Nur das Inverkehrbringen birgt meines Erachtens eine Unsicherheit. Davon abgesehen, es gibt etliche Hersteller die der Meinung sind, erst ab dem 29.12.2009 sich umstellen zu müssen. Manche orientieren sich nur an dem Datum, nicht jedoch an den Inhalten der neuen MRL.

Mit freundlichem Gruß
B.Keller

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Keller,

für Ihre Zulieferer ist ausschließlich das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens der Produkte der Zulieferer maßgebend. Die inhaltliche Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie muss dann konstruktiv erfolgen, wenn das Inverkehrbringen nach dem 29.12.2009 erfolgt. Sollten Sie die inhaltliche Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie für die Zulieferprodukte schon vor dem 29.12.2009 wünschen, können Sie diesbezüglich vertragliche Regelungen mit Ihren Zulieferern treffen, sofern hierdurch sicherheitstechnisch keine negativen Effekte auftreten können. Formal müssen die Komponenten aber nach MRL 98/37/EG behandelt werden. Das Inverkehrbringen der Komponenten ist m.E. nicht mit dem Inbetriebnehmen (= Inverkehrbringen der Anlage) gleichzusetzen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 59
Gestellt von:
anonym
am: 05.08.2009
Thema: Stellantrieb und elektrisches Tor = Maschine laut MRL

Sehr geehrter Herr Preis,

mich würde Ihre Meinung bzw. eine kurze Stellungnahme Ihrerseits zur folgenden Fragestellung interessieren:
Wenn ein Gerät über einen Antrieb verfügt, dieser aber nicht dem Verwendungszweck des Geräts entspricht, würde dann das Vorhandensein dieses Antriebs bereits ausschlaggebend dafür sein, dass ein bestimmtes Gerät unter den Begriff "Maschine" im Sinne der Maschinenrichtlinie fällt? Ich denke dabei z.B. an einen Stellantrieb, der ausschließlich etwas im Rahmen eines Produktwechsels am Gerät automatisch verstellt (z.B. Höheneinstellung einer bestimmten Vorrichtung). Würde Ihrer Auffassung nach so etwas wie ein elektrisches Tor (nicht häuslicher Gebrauch, sondern industrieller Gebrauch) oder ein elektrischer Fensteröffner unter den Begriff "Maschine" im Sinne der Maschinenrichtlinie fallen?

Vielen Dank im Voraus

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

ob der Antrieb für die eigentliche Bearbeitung oder für einen Vorschub oder die Verstellung oder ähnliches eingebaut ist, spielt bei der Einstufung keine Rolle. Maßgebend ist, ob der Antrieb maschinell angetriebene Bewegungen ausführt. In diesem Fall ist das Gerät als Maschine einzustufen.
Elektrische Tore und Fensteröffner sind üblicherweise gleichfalls als Maschinen einzustufen, gegebenenfalls muss hier zusätzlich die Bauprodukte-Richtlinie angewandt werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 58
Gestellt von:
Leonhard Murr, Fa. Audi
am: 27.07.2009
Thema: Dokumentationsverantwortlicher

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir ist der Punkt Dokumentationsverantwortlicher aus der neuen MRL noch nicht ganz klar. Was habe ich als Maschinenbeschaffer von komplexen Großanlagen zu beachten. Ist der Dokumentationsverantwortliche eine Person des Maschinenlieferanten oder ist dies der Maschinenbesteller?

Gruß, L. Murr

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Murr,

als Dokumentationsverantwortlicher einer komplexen Großanlage sind Sie verantwortlich dafür, dass Ihre Anlagendokumentation ordnungsgemäß erstellt und zusammengestellt ist, unter anderem fällt die Erstellung der Anlagenbetriebsanleitung in diesen Bereich. Die Dokumentationsverantwortlichen Ihrer Maschinenlieferanten sind für die einzelnen Maschinendokumentationen zuständig.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 57
Gestellt von:
Michael Horstmann, Fa. Meliplan
am: 27.07.2009
Thema: Pneumatische Heber- und Greifermanipulatoren

Welche Normen kommen zum Tragen? Ich habe in dem Beispiel der Einbauerklärung ein E-Gerät.
Nun ist es so, dass ich ein rein pneumatisches Gerät habe.
Frage: Wie würde diese Einbauerklärung aussehen müssen und welche Richtlinen muss ich anwenden?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Horstmann,

Für Manipulatoren gibt es eine C-Norm: DIN EN 14238. Welche Normen sonst noch angewandt werden müssen, hängt u.a. von der Wahl Ihrer Sicherheitsmaßnahmen ab. Diese Frage kann ich Ihnen im Forum nicht vollständig beantworten. In die Einbauerklärung werden die angewandten Normen und die Richtlinien eingetragen, denen der Manipulator unterliegt.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


 

Frage 56
Gestellt von:
Dirk Vogler, Kieselmann Anlagenbau GmbH
am: 25.07.2009
Thema: Maschine / Unvollständige Maschine

Hallo Herr Preis,

wenn wir ausschließlich Rohrleitungen (inkl. Ventile) montieren, fallen diese Komponenten normalerweise nicht unter die Maschinenrichtlinie. Wie sind Rohrleitungssysteme mit Pumpen zu bewerten, wenn wir die Steuerung dieser Pumpen, Ventile nicht liefern? Müssen wir für die Versorgung einer vorhandenen Anlage mit Produkt (Pumpe, Rohrleitung) eine CE-Doku liefern?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Vogler,

Pumpen mit Rohrleitungen fallen unter die Maschinenrichtlinie und werden üblicherweise als Maschinenkomponenten bzw. nach neuer Maschinenrichtlinie als unvollständige Maschinen eingestuft. Wenn die Gefährdungen besser durch die Druckgeräterichtlinie beschrieben werden, können Sie statt der Maschinenrichtlinie auch die Druckgeräterichtlinie anwenden. Zur Dokumentation gehört u.a. eine Montageanleitung.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 55
Gestellt von:
Gudrun Scholl, CH-Duggingen
am: 23.07.2009
Thema: Sprache von Zulieferdokumenten

Zusätzlich zur Betriebsanleitung für unsere Maschinen liefern wir an den Kunden auch Dokumente von Zulieferern aus. Das können Betriebanleitungen für Komponenten, Datenblätter u.ä. sein. Dass die Betriebsanleitung gemäß Maschinenrichtlinie in Landessprache geliefert werden muss ist klar, wie verhält es sich mit den Zuliefererdokumenten? Sind wir verpflichtet, diese auch in Landessprache zu liefern oder reicht hier auch die englische oder deutsche Fassung aus?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Scholl,

die Zulieferdokumentation ist in der Regel fester Bestandteil Ihrer Betriebsanleitung weil sie diese ergänzt bzw. vervollständigt. Deshalb müssen auch die Zulieferdokumente in der Sprache des Verwenderlandes (plus Originalbetriebsanleitung in der Herstellersprache) geliefert werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 54
Gestellt von:
anonym
am: 22.07.2009
Thema: Konformitätserklärung in der Betriebsanleitung

Sehr geehrter Herr Preis,

vmuss die inhaltliche Wiedergabe der Konformitätserklärung in der Betriebsanleitung gesondert gekennzeichnet sein oder steht z.B. im Inhaltsverzeichnis lediglich \"Konformitätserklärung\" und man erkennt durch das Fehlen der Unterschrift und Seriennummer, dass es sich hierbei nicht um das Original handelt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

es bestehen diesbezüglich keine konkreten Vorschriften. Um Missverständnisse zu vermeiden, kann beispielsweise in der Betriebsanleitung ein Abschnitt „Inhalt der Konformitätserklärung“ angelegt werden, in welchem dann eine '‚vereinfachte’ Konformitätserklärung wiedergegeben wird. Eine weitere Möglichkeit ist, einen Abschnitt „Konformitätserklärung“ anzulegen und in einem einleitenden Satz zu beschreiben, dass es sich nachfolgend um die Inhalte der Konformitätserklärung handelt.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 53
Kommentar/Nachtrag von:
Roman Preis, Vaihingen/Enz
am: 20.07.2009
zur Frage 52, Thema: Getriebe nach der neuen Maschinenrichtlinie

Sehr geehrter Herr Krämer,

unter Berücksichtigung des Positionspapiers des VDMA zur Einordung von Getrieben und Getriebemotoren unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG möchte ich meine Antwort zu
Frage 52 folgendermaßen ergänzen:

Bei der Einordnung von Produkten unter die Maschinenrichtlinie (sowohl die derzeit gültige, als auch die neue Maschinenrichtlinie) gibt es zahlreiche Produkte, die nicht eindeutig als Maschinenkomponente oder als Baugruppe eingeordnet werden können. In diesen Fällen obliegt es dem Hersteller, eine Entscheidung nach "gesundem Menschenverstand" zu treffen. Als Hilfe geben die Kommentierungen zu den Richtlinien an, das Kriterium der Gefahr zusätzlich mit in die Waagschale zu legen. Auf diese Weise empfehle ich auch mit den Getrieben zu verfahren. Gibt es an Ihren Getrieben Gefährdungen, gegen die noch Sicherheitsmaßnahmen notwendig sind, oder gegen die Sie schon Maßnahmen ergriffen haben und die Sie für den Weiterverwender oder Ihre interne Dokumentation dokumentieren möchten? In diesem Fall spricht m. E. nichts dagegen, ein Getriebe als unvollständige Maschine der Maschinenrichtlinie unterzuordnen. Es darf hier auch von Getriebe zu Getriebe unterschiedliche Bewertungen geben. Eine "Erklärung in Anlehnung an die Maschinenrichtlinie" auszustellen kann ich Ihnen nach wie vor nicht empfehlen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 52
Gestellt von:
Thomas Krämer, Igersheim
am: 13.07.2009
Thema: Neue Maschinenrichtlinie

Sehr geehrter Herr Preis,

vor kurzem haben wir die Info bekommen, dass Getriebe gemäß den geplanten Guidelines der
EU-Kommission als Komponente zu sehen sind und wir damit keine Herstellererklärung mehr für unsere Produkte ausstellen dürfen.

Aktuell stehen wir vor der Frage, in wie weit es zulässig ist eine „Erklärung in Anlehnung an die MRL“ zu erstellen (mit den dazu erforderlichen Unterlagen). Wir wollen auch weiterhin unseren Kunden bestmöglichen Input für deren Konformitätsbewertungsverfahren bieten.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Krämer

Antwort von: Roman Preis


Sehr geehrter Herr Krämer,

mit der neuen Maschinenrichtlinie werden Getriebe, wenn sie einzeln in Verkehr gebracht werden, zu „unvollständigen Maschinen“. Das zugehörige Dokument, das Sie an den Kunden übergeben, ist die Einbauerklärung. Weitere Dokumente, die nach der neuen Maschinenrichtlinie für unvollständige Maschinen anzufertigen sind, sind die Risikobeurteilung und die Montageanleitung. Mit einer "Erklärung in Anlehnung an die Maschinenrichtlinie" würden Sie sich sicherlich Diskussionen ohne Ende einhandeln. Diese Vorgehensweise kann ich Ihnen nicht empfehlen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


 

Frage 51
Gestellt von:
anonym
am: 09.07.2009
Thema: Ketten, Seile, Gurte

Sehr geehrter Herr Preis,

auf der Suche nach Informationen über die neue Maschinenrichtlinie bin ich auf diese sehr interessante Seite gestoßen.

Wir fertigen Ketten und Seile für Baumärkte und haben bisher noch keine Berührungspunkte mit der Maschinenrichtlinie gehabt, da unsere Produkte nicht hierfür gedacht sind.

Auf unseren Geschäftspapieren zeichnen wir die Artikel immer mit dem Satz "Dieser Artikel ist nicht für Hebevorgänge gemäß der Maschinenrichtlinie 98/37 EG Ziff. 4 geeignet." aus.

In der neuen Maschinenrichtlinie werden "Ketten, Seile und Gurte" aber mit Maschinen gleichgestellt. Unterliegen wir der Maschinenrichtlinie?

Und wenn wir es sind, was müssen wir tun, um richtlinienkonform zu handeln?

Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Antwort!

Antwort von: Roman Preis


Sehr geehrter Fragesteller,

Ketten, Seile und Gurte unterliegen nur dann der Maschinenrichtlinie, wenn sie für Hebezwecke und als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelt und hergestellt sind. In diesem Fall müssen sie eine Kennzeichnung oder, falls dies nicht möglich ist, ein Schild oder einen nicht entfernbaren Ring mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und der Kennung der entsprechenden Erklärung tragen. Die Erklärung muss Angaben über die Tragkraft und einige weitere Angaben enthalten.

Ihre Vorgehensweise für Ketten, Seile und Gurte, die nicht für Hebezwecke entwickelt sind, ist in Ordnung.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


 

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