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Frage 900
gestellt von: Michael Bauer, Technische Publikationen, Homburg
am: 03.12.2014
Thema: Maschine ja/nein
Ich habe folgende Frage: Eine nicht angetriebene
Rollenbahn wird verwendet, um einen Warenträger von Hand aus
einer Waschmaschine auf ein Hubgerät zu rollen. Gehe ich recht
in der Annahme, dass es sich dann bei der Rollenbahn um eine unvollständige
Maschine handelt?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Bauer,
es kommt hier meiner Einschätzung nach
auf die Dimensionen der Rollenbahn und der Warenträger an.
Große, schwere Warenträger können in Verbindung
mit Rollenbahnen schwere Verletzungen verursachen, in diesem Fall
sollte die CE-Kennzeichnung der Rollenbahn erfolgen bzw. die Norm
für Stetigförderer angewandt werden, die explizit auch
für nicht angetriebene Rollenbahnen gilt.
Handelt es sich um leichte kleine Teile, fällt die Rollenbahn
nicht unter die Maschinenrichtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 899
gestellt von: Timo Scholz, Herne
am: 29.11.2014
Thema: Holzdekoration mit Batteriebetriebene LED-Lichterkette
Hallo,
zuerst einmal hoffe ich mit meiner Frage hier richtig zu sein.
Ich denke über eine Herstellung von Dekoelementen aus Holz nach, die ich gerne mit batteriebetriebenen LED-Lichterketten bestücken würde.
Eine Idee ist es, beispielsweise ein Motiv aus einem Holzbrett zu sägen und an manchen Stellen zu durchbohren. Dort sollen dann die LED´s der Lichterkette eingesteckt werden.
Die batteriebetriebenen LED-Lichterketten würde ich zukaufen und beachten, dass diese eine CE-Kennzeichnung aufweisen.
Reicht es also aus, dass die Lichterkette ein CE-Kennzeichen hat? Oder muss das neu entstandene Produkt (Holzmotiv + LED-Lichterkette) eine neue CE-Kennzeichnung bekommen?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
MfG
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Scholz,
wenn Sie die Lichterkette so verwenden können
wie es vom Hersteller der Lichterkette vorgesehen und beschrieben
ist, reicht seine CE-Kennzeichnung auch in Verbindung mit den Holzmotiven
aus. Wahrscheinlich wird er aber eben diese Verwendung untersagen,
in diesem Fall muss dann eine neue CE-Kennzeichnung erfolgen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 898
gestellt von: Marina Henning, IPL Project Engineering Leipzig GmbH
am: 24.11.2014
Thema: Austausch unvollständige Maschine in einer verketteten Anlage
Frage: Wir haben eine verkettete Anlage, im Jahr 2007 wurde das CE Zeichen für Gesamtanlage erteilt.
Jetzt erfolgt ein Austausch eines Kalanders, Baujahr 2001, gekauft
in Italien. Unvollständige Maschine. Es liegen keine wesentlichen
Änderungen vor.
Gilt die 2007 erteilte EG Konformität für die Anlage weiterhin?
Wird für den aus Italien gekauften gebrauchten Kalander lediglich die Risikobeurteilung nach BetrSVO inkl. seiner Schnittstellen als Anhang zur EG-Konformität aus dem Jahr 2007 angehängt?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Henning,
wenn keine wesentliche Änderung vorgenommen
wurde, bleibt die Konformität der Anlage bestehen. Die Betriebssicherheitsverordung
fordert eine Gefährdungsbeurteilung bei Neuanschaffung/Inbetriebnahme
von Arbeitsmitteln, daher muss diese durchgeführt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 897
gestellt von: Jens Fischer, Krebs und Aulich GmbH
am: 24.11.2014
Thema: Maschinenrichtlinie oder Niederspannungsrichtlinie
Sehr geehrter Herr Preis,
wir fertigen unvollständige Prüfstandsmotoren bis 1000
V. Unsere Prüfstandsmotoren sind unvollständige Maschinen
nach Maschinenrichtlinie und werden mit einem Umrichter zu einem
kompletten Prüfstand zusammengefasst. Nach Niederspannungsrichtlinie
müssten die Prüfstandsmotoren eine Konformitätserklärung
und nach Maschinenrichtlinie eine Einbauerklärung haben. Was
passiert wenn die Zwischenkreisspannung kurzzeitig, aber regelmäßig
über 1000 V liegt, muss dann der Prüfstandsantrieb nach
Maschinenrichtlinie ausgelegt werden oder zählt nur die Bemessungspannung,
die bei 690 V liegt und somit nach Niederspannungsrichlinie auszulegen
ist? Steht die Maschinenrichtlinie über der Niederspannungsrichtlinie
oder sind beide gleichgestellt? Gibt es in der Nierspannungsrichtlinie
unvollständige Maschinen oder müssen wir die Motoren als
unvollständige Maschine immer nach Maschinenrichlinie auslegen?
Mit freundlichen Grüßen
Jens Fischer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Fischer,
es kommt hier auf die Normen an, die angewandt
werden sollten. Vorausgesetzt
für die Motoren gelten die Normen für die elektrischen
Leistungsantriebssysteme, sind die Motoren nach Niederspannungsrichtlinie
zu behandeln, denn die Normen für die elektrischen Leistungsantriebssysteme
sind der Niederspannungsrichtlinie zugeordnet. Bei der Niederspannungsrichtlinie
gibt es keine unvollständigen Maschinen und daher auch keine
Einbauerklärung. Der gesamte Prüfstand wird meiner Einschätzung
nach eine Maschine sein und unter die Maschinenrichtlinie fallen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 896
gestellt von: Marvin Kacher, Berlin
am: 23.11.2014
Thema: CE-Kennzeichnung Prototyp
Sehr geehrter Herr Preis,
wir entwickeln gerade einen Fächerschrank
zur Übergabe von Vermietgegenständen. Dieser funktioniert
ähnlich wie eine DHL-Packstation.
Die meisten Komponenten (Schaltnetzteil,
Einplatinencomputer, Touch-Display, etc.) besitzen eine CE-Kennzeichnung
und werden von uns in dem Schrank eingebaut. Lediglich eine Steuerplatine
wird von uns entwickelt.
Der Schrank wird auch von uns betrieben,
gewartet, verwaltet, etc. also nicht verkauft. Es handelt sich um
einen Prototypen für eine zeitlich begrenzte Testphase in einem
Studentenwohnheim. Dieser wird nicht in Serie gehen, da wir bei
erfolgreichem Test auf Dritthersteller umsteigen.
Folgende Fragen stellen sich dabei:
- gibt es Sonderregelungen für Testetrieb/Prototypen orstfest
in nicht öffentlichen Bereichen bei Betrieb durch den Hersteller?
- Benötigt der komplette Schrank eine CE-Kennzeichnung?
- wenn ja, welche Richtlinien sind relevant (12 V-Netzteil verbaut
-> Niederspannungsrichtlinie?, EMV)
- welche Richtlinien sind für die Steuerschaltung relevant
(Niedersp., EMV)
Vielen Dank im Voraus!
M. Kacher
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Kacher,
wäre der Fächerschrank in einem
Labor oder ähnlichem aufgestellt, in dem organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
durchführbar sind, dürfte die
CE-Kennzeichnung unterbleiben. Im Studentenwohnheim dürfen
Sie keine Ausnahme machen, es handelt sich auch beim Prototypen
schon um ein Inverkehrbringen. Welche Richtlinien und vor allem
Normen relevant sind, hängt unter anderem von der Gestaltung
des Schranks ab. Auch für eine grobe Richtlinien- und Normenrecherche
bräuchte ich weitere Informationen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 895
gestellt von: Gerhard F.
am: 21.11.2014
Thema: Umrichternorm (IEC 61800-5-1) vs. Schranknorm (IEC 61439)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir entwickeln und fertigen Frequenzumrichter,
welche wir tw. als Produkte verkaufen und tw. in Schränke verbauen
und direkt den Endkunden liefern. Bisher war uns die Lage klar,
die Umrichter mußten der IEC 61800-5-1 und die Schränke
der IEC 61439 entprechen.
Unsere neue Umrichtergeneration wird allerdings
nicht mehr als separates Produkt in den Schaltschrank montiert,
sondern die einzelnen Komponenten des Umrichters werden direkt in
den Schaltschrank verbaut. Somit gibt es für den Umrichter
kein eigenes Gehäuse mehr, sondern der Schaltschrank selbst
ist das Gehäuse des Umrichters.
Hier nur meine Frage: Welcher Norm muß
dieser Schrank nun entsprechen, der IEC 61800-5-1, weil es ja ein
Umrichter ist, oder der IEC 61439, weil es ja Schaltschrank ist?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
LG
Gerhard F.
Antwort noch ausstehend
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Frage 894
gestellt von: Luk Ferderbar, Werfring/Marz
am: 21.11.2014
Thema: CE-Kennzeichnung
Frage: Muss an jedem Förderband in einer
Förderanlage ein CE-Zeichen angebracht werden oder genügt
eines für die gesamte Förderanlage? Beispiel: Dosenförderanlage
mit zusammenhängenden Förderbändern! Muss bei jedem
Antrieb eine Kennzeichnung sein oder reicht eine in der Anlage?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Ferderbar,
wenn die Förderbänder keine eigenständig
nutzbaren Maschinen sind, sondern unvollständige Maschinen,
genügt die Kennzeichnung an der Anlage.
Antriebe (Elektromotoren) haben hiervon abgesehen in der Regel eine
eigene CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 893
gestellt von: Rene Baumsteiger, Nürnberg
am: 20.11.2014
Thema: Sprache des Systems (PC, Messgeräte, etc)
Hallo,
ich möchste kurz unseren Fall schildern:
Unser Kunde (dt. Firma) hat eine Anlage für sein Werk in Polen bestellt.
Dieser Kunde sagt: "In meinen weltweiten Werken ist die "Amtssprache" deutsch!!!"
Somit will er ALLES auf deutsch.
ABER laut MRL sind wir zur Erfüllung der CE ja verpflichtet die Betriebsanleitung bzw. die tech. Doku in Amtssprache des Aufstellortes zu erstellen. ---> polnisch!
Genauso verhält es sich mit Hinweisen an der Maschine (Tastenbeschriftung, Stellglieder, Bedienoberflächen der PCs)---> polnisch!
Soweit konnte ich den Kunden schon überzeugen das es laut MRL bzw. EN 12100-2 einfach Vorschrift ist.
Nun zu meiner eigentlichen Frage. Wie ist bei Betriebssystemen, Programmier- bzw. Debugoberflächen?
In diesen Bereichen macht der "normale" polnische Bediener eigentlich nichts. Selbst die Instandhaltung wird hier nichts ändern. Sämtliche Softwarearbeiten werden von deutschen Personal vor Ort ausgeführt bzw. von unserem Kollegen per Fernwartung bearbeitet.
Kurz:
Doku - polnisch;
Bedienelemte (Hard- und Software) - polnisch; Windows/Softwaretools - deutsch?
Möglich?
MfG Rene Baumsteiger
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Baumsteiger,
Ihre Annahme und Zusammenfassung sind richtig.
Wartungsanleitungen, die vom Wartungspersonal des Herstellers genutzt
werden, dürfen in der Sprache abgefasst sein, die von diesem
Personal verstanden wird.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 892
gestellt von: K. U.
am: 18.11.2014
Thema: Rechtliche Auswirkung nach Austausch von Baugruppen
Hallo,
wir haben diverse Fördertechnikanlagen von verschiedenen Herstellern in der innerbetrieblichen Nutzung. Von den Herstellern haben wir jeweils eine Konformitätserklärung erhalten.
Fall 1:
Auf Grund Alterung und nicht mehr verfügbarer Ersatzteile werden
von uns ältere Baugruppen gegen bauähnliche Teile getauscht.
Z.B. Motor / Scanner /etc. von Hersteller 1 gegen Baugruppen von
Hersteller 2.
In der Regel führen wir dann eine Prüfung "wesentliche Veränderung" durch mit dem Ergebnis "unwesentlich" und dokumentieren dies.
Wie sieht es mit der rechtlichen Bewertung aus?
Ist die Konformitätserklärung mit der ergänzten internen
Prüfung "wesentliche Veränderung" noch gültig
und bleibt der Lieferant in Verantwortung für die Maschine?
Steht der ursprüngliche Lieferant noch in rechtlicher Verantwortung oder geht die rechtliche Verantwortung durch den Teilaustausch für die komplette Maschine automatisch auf uns über?
Fall 2:
Von der Maschine wird auf Grund Alterung die Steuerung von S5 auf
S7 umgestellt. Den Austausch übernimmt ein Drittanbieter. Alle
Funktionen der Anlage werden 1 zu 1 übernommen. Systembedingt
handelt es sich jedoch um ein neues Steuerungsprogramm.
Was muss beachtet werden, um eine gültige CE-Konformität zu erhalten / erreichen?
Wer ist im Sinne Maschinenrichtlinie nach Austausch verantwortlich für die Maschine?
Ist die ursprüngliche CE-Konformität für den mechanisch/elektrischen Teil, der nicht angefasst wurde, noch gültig?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
in Fall 1 bleibt der Lieferant weitgehend
in der Verantwortung. Die Konformitätserklärung behält
ihre Gültigkeit. Sollte ein Unfall aufgrund des Teileaustauschs
entstehen, wäre das in Ihrer Verantwortung.
Fall 2: Hier gilt sinngemäß das
Gleiche. Wenn es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt,
bleibt die Konformität erhalten, aber Fehler, die ursächlich
auf den Steuerungstausch zurückzuführen sind, müsste
der Steuerungstechniker verantworten.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 891
gestellt von: Gerhard Filser, mayr antriebstechnik
am: 17.11.2014
Thema: Zulieferdoku übersetzungspflichtig?
Guten Tag,
wir sind Hersteller von Sicherheitsbremsen (elektromagnetisch, federdruckbetätigt). Wir beliefern einen Kunden der Aufzüge- / Aufzugsantriebe herstellt und von uns die Bremsen einbaut. Wir sind also Zulieferer. Der Kunde hat seinen Sitz in Deutschland (Lieferadresse ist in Deutschland). Nun will dieser Kunde, dass wir die Bedienungsanleitungen unserer Bremsen in den jeweiligen Sprachen liefern, die er benötigt, ohne die Übersetzungskosten zu übernehmen.
Die gelieferten Bremsen sind Sonderanfertigungen, keine Standardprodukte. In der Vergangenheit haben wir natürlich Deutsch, Englisch und auch Französisch und Spanisch geliefert. Weil es eben ein guter Kunde ist. Nun möchte er jedoch alle weiteren Sprachen ebenfalls unentgeltlich bekommen. Unsere Anleitung hängt der Kunde als Ganzes an seine Dokumentation an.
Sind wir als Zulieferer verpflichtet in jeder gewünschten Sprache zu liefern?
Ich meine Nein. Gibt es irgendwelche Richtlinien, Normen usw. die das regeln.
Vielen Dank für Ihre Antwort schon mal im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Filser,
wenn die Bremsen Sicherheitsbauteile sind,
müssen Sie nach Maschinenrichtlinie nur Deutsch und zusätzlich
die Originalsprache liefern, da das erstmalige Inverkehrbringen
in Deutschland ist. Wenn die Bremsen unvollständige Maschinen
sind, können Sie die Sprache vereinbaren: "Die Montageanleitung
ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen,
die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige
Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten
akzeptiert wird." Aus meiner Sicht kann er unentgeltlich auch
in diesem Fall nicht mehrere Sprachen verlangen. Die Rechtsgrundlage
ist die Maschinenrichtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 890
gestellt von: anonym
am: 17.11.2014
Thema: Weiterverkauf untersagen?
Frage: Darf ich als Hersteller/Inverkehrbringer einer Maschine dem Käufer untersagen, die Maschine weiterzuverkaufen? Wenn ja, warum.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
dies ist über das Produktsicherheitsgesetz
nicht geregelt. Sie könnten aber einen Vertrag mit dem Käufer
abschließen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 889
gestellt von: Siegfried Förster, Liebherr Schweiz
am: 17.11.2014
Thema: Herstellererklärung
Hallo,
wir liefern sogenannte unvollständige Maschinen und Komponenten aus der Schweiz an unsere Schwesterwerke in Deutschland. Diese verkaufen dann vollständige Geräte (Maschinen) und aber auch die Komponenten an andere Maschinenhersteller.
Wer muss dem Endkunden die Herstellererklärung liefern?
MfG
Sigfrid Förster
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Förster,
für die unvollständigen Maschinen
gilt als erstmaliges Inverkehrbringen die Lieferung an die Schwesterfirma.
Daher muss die Schweizer Firma die Einbauerklärung (früher
Herstellererklärung) liefern..
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 888
gestellt von: Dr. Frank Treptow, Aichelin Service GmbH, Ludwigsburg
am: 17.11.2014
Thema: EN 1090 und Maschinenrichtlinie
Sehr geehrter Herr Preis,
ich komme zurück auf eine ähnlich gestellte Frage vor drei Jahren, die jetzt einen aktuellen Fall betrifft:
Wir sind Hersteller von Industrieofen-Anlagen. Zu unseren Anlagen gehören auch Begehungsbühnen und natürlich der Stahlbau unserer Anlagen selbst, die zu Wartungszwecken auch begangen werden müssen. Im konkreten, aktuellen Fall steht auch eine Schaltanlage auf einer solchen Arbeitsbühne. Diese Bühnen sind teils auf die Anlage gebaut, teils stehen sie direkt auf dem Hallenboden.
Betrifft uns, bzw. unsere Unterlieferanten in diesem Fall die Norm EN 1090 -1: "Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken - Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile", die ja für Bauprodukte gilt?
Oder gilt auch hier noch Ihre untenstehend zitierte Antwort von vor drei Jahren? Der TÜV Süd (der natürlich gerne nach 1090 zertifiziert) sieht hier eine Zertifizierungspflicht für den Hersteller der Bühnen.
Mit freundlichen Grüßen,
Frank Treptow
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Treptow,
für Arbeitsbühnen im Maschinenbereich
gilt die EN 14122 Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen
mit den Teilen 1-4. In dieser Normenreihe sehe ich keine Hinweise
auf die EN 1090. Ob wegen der Schaltanlage, die auf der Bühne
steht die Bauproduktenorm gilt, kann ich leider nicht beantworten,
da die Norm mir derzeit nicht vorliegt.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 887
gestellt von: Jann Barkhoff
am: 12.11.2014
Thema: CE-Zeichen für Regale
Frage: Wir haben in unserer Firma ein Regal gebaut, das per Hand geschoben auf Schinen verfahrbar ist. Wir sind ein Betrieb, der Metall verarbeitet und unser Statiker hat für das Regal die Berechnungen gemacht. Bei der neuerdings durchgeführten Regalprüfung wurde nun beanstandet, dass dies Regal kein CE-Zeichen hat. Benötigt dies Teil ein CE-Zeichen obwohl kein Antrieb vorhanden bzw eingebaut ist? Wie können wir hierfür ein CE Zeichen erhalten?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Barkhoff,
feststehende Regale unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie, aber da Ihr Regal kinetische Energie speichert, indem es angeschoben wird, sollte die Maschinenrichtlinie angewandt werden. Sie können über Risikovergleich nach geeigneten Normen recherchieren, die Sie dann anwenden. Beispielsweise gibt es zu Regalbediengeräten eine Norm, in der geeignete Anforderungen/Lösungen zu finden sein könnten.
Beste Grüße
Roman Preis
Kommentar von: Frank Treptow, Aichelin Service GmbH
Hallo Kollegen, mnan sollten den Prüfer fragen, auf Basis welcher Richtlinie er denn ein CE Zeichen haben möchte.
Denn wie schon richtig angemerkt, da nur handbetätigt, keine Maschine gemäß MRL.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Forum-Teilnehmer,
es gibt immer wieder Produkte, die sich sowohl als Maschinen, als auch als Nichtmaschinen einstufen lassen, weil es Argumente sowohl für die eine, als auch für die andere Entscheidung gibt. Letztlich ist der Hersteller hier in der Pflicht und in der Freiheit eine Entscheidung zu fällen, die er für richtig hält. Im Falle des Regals könnte noch gefragt werden wie hoch das Risiko für Verletzungen ist, ob es etwas bringt, Normen, die der Maschinenrichtlinie zugeordnet sind, anzuwenden, ob der Kunde die CE-Kennzeichnung wünscht, ob die Gefahr besteht, im Falle der CE-Kennzeichnung wegen unlauteren Wettbewerbs angezeigt zu werden, ob über Anwendung anderer Normen oder über Arbeitssicherheitsmaßnahmen für Sicherheit des Produkts gesorgt wird, usw.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 886
gestellt von: Frank Jungheim, Viessmann, Allendorf-Eder
am: 10.11.2014
Thema: CE-Kennzeichnung für Schaltschrank nach Kundenvorgabe
Hallo,
wie müssen in Containern (selbst gebaut durch Zulieferfirma) eingebaute BHKW und Kessel als Komplettanlage gegenüber dem Käufer der Anlage (unsere Kunden) dokumentiert werden, welche spezielle Containerdokumentation ist notwendig und erforderlich?
Danke
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Jungheim,
die Anforderungen an die Dokumentation sind zum Teil durch die Maschinenrichtlinie, vor allem aber durch die anzuwendenden Normen bestimmt. Für die BHKW, Kessel und Container müsste eine Normenrecherche durchgeführt werden, welche ich im Rahmen des Forums leider nicht erledigen kann.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 885
gestellt von: Sandy Neumann
am: 10.11.2014
Thema: CE-Kennzeichnung für Schaltschrank nach Kundenvorgabe
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir fertigen Schaltanlagen für Maschinenhersteller und auch Elektrobetriebe. Für viele Aufträge werden uns Material und Pläne vorgegeben.
Wenn wir unser Produkt mit einer CE-Kennzeichnung versehen, müssten wir theoretisch die DIN EN 61439-1 anwenden, was aber nicht geht, weil wir auf die Auswahl der Betriebsmittel etc. keinen Einfluss haben.
Die Fragen:
Zählen wir in einem solchen Fall als Hersteller?
Dürfen wir unseren Namen auf das Kennzeichnungsschild aufbringen?
Müssen wir den Schaltschrank mit einer CE-Konformitätserklärung ausliefern?
Vielen Dank im Voraus!
Sandy
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Neumann,
bei Schaltanlagen besteht die Möglichkeit, dass diese vom Maschinenhersteller die CE-Kennzeichnung im Rahmen der CE-Kennzeichnung der Maschine erhalten. In diesem Fall sollten Sie dem Maschinenhersteller mitteilen, nach welchen Normen Sie gebaut haben. Wenn die CE-Kennzeichnung von Ihnen erwartet wird, sollten Sie sich versichern, dass Material und Pläne den Vorschriften entsprechen. Andernfalls müsste von Ihnen Nachbesserung gefordert werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 884
gestellt von: Peter Strittmatter
am: 05.11.2014
Thema: Einfuhr einer Maschine aus den USA
Frage: Der Hersteller hat eine Konformitätserklärung ausgestellt, hat auf die MRL verwiesen und alle harmonisierten Normen angegeben, die er verwendet hat. Und zum Schluss selbstverständlich das CE Kennzeichen angebracht.
Ist dies definitiv möglich, weil das CE-Kennzeichen ist doch ein Kennzeichen der Gemeinschaft und hierzu gehört die USA nicht!?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Strittmatter,
ja, dies ist nicht nur möglich, sondern auch Pflicht, wenn die Maschine in der EU inverkehr gebracht wird. Die CE-Kennzeichnung ist quasi der Reisepass für Produkte, wenn diese innerhalb Europas inverkehr gebracht werden sollen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage von: Reinhard Vogt
Sehr geehrter Herr Preis,
ich habe die Frage so verstanden, dass der amerikanische Hersteller die CE-Erklärung unterschrieben hat. Darum meine erweiternde Frage:
Muss der Unterzeichner der Konformitätserklärung nicht seinen Sitz in der Gemeinschaft haben, andernfalls muss ein Importeur mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft unterschreiben?
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Vogt
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Vogt,
der amerkikanische Hersteller kann die Konformitätserklärung ausstellen und unterschreiben, er braucht aber eine Person in Europa, die die Bevollmächtigung hat, den Behörden auf Verlangen die Unterlagen zuzusenden (Dokumentationsbevollmächtigter).
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 883
gestellt von: Stephanie Ernst
am: 05.11.2014
Thema: Medizinprodukte - Prototypen testen - nur mit CE Kennzeichen?
Guten Tag,
wenn ich den Prototypen eines Medizinproduktes am Patienten testen möchte, muss dann bereits das CE-Kennzeichen vorliegen? In der Testphase werden Optimierungsansätze identifiziert und dann vor Marktreife umgesetzt. Gibt es so etwas wie ein CE Zeichen für Prototypen?
Danke für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen,
S. Ernst
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Frau Ernst,
leider bin ich im Bereich Medizinprodukte nicht so gut informiert, um Ihre Frage beantworten zu können.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 882
gestellt von: Wolfgang Köbach
am: 05.11.2014
Thema: Umbau Prüfstand 1979
Guten Tag Herr Preis,
Wir sind gerade mit einem Umbau eines Verspannungsprüfstands von 1979 beschäftigt. Für die Umsetzung jedweder Anforderung/Veränderung an Maschinen i.S.d. MRL2006/42/EG ist zu prüfen in wie weit eine sog. „wesentliche Veränderung“ vorliegt. Hierbei konnten wir nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden, dass es ich bei keiner unserer Umbauten um eine wesentliche Änderung handelt.
Alle Maßnahmen, die für die Minimierung oder Eliminierung von Risiken getroffen werden, die durch die neuen Anforderungen/Veränderungen erhöht oder neu entstanden sind, müssen, sofern steuerungstechnisch angedacht, dem jeweiligen PLr genügen. Dieser ist für die entstehenden und/oder erhöhten Gefährdungen jeweils zu bewerten und zu dokumentieren. Hierzu ist eine Risikobeurteilung notwendig. Die einzelnen Sicherheitsfunktionen sind, wie bei Neumaschinen, im Sicherheitskonzept aufzuführen und in Sistema zu berechnen.
Wenn nun aber Maßnahmen ausschließlich zur Verbesserung des IST-Zustandes umgesetzt werden, ohne dass dabei eine neue Gefährdung oder eine erhöhte Gefährdung entsteht, so müssen diese nicht mit Sistema berechnet werden. Es wird sozusagen eine Erhöhung der Sicherheit angestrebt. (Verbessern darf man doch immer?)
Stimmt das?
Ebenso verhält es sich doch beim Austausch von Sicherheitsbauteilen --> reicht es aus, wenn diese den gleichen PL haben wie die, die bereits verbaut wurden?
Vielen Dank für ihre Bemühungen!
MfG W.K.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Köbach,
ich kann allen Ihren Annahmen zustimmen, frage mich aber, ob nicht doch eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, da ja wie Sie schreiben neue Risiken dazu gekommen sind. Nur wenn diese durch einfache Schutzmaßnahmen (keine steuerungstechnischen Maßnahmen) minimiert werden, kann von einer nicht wesentlichen Änderung ausgegangen werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 881
gestellt von: Michael Keller
am: 04.11.2014
Thema: CE-Kennzeichen an Lüftungsanlage
Hallo,
wie schon in Frage 292 stellt sich bei mir die Frage einer 'Gesamtheit von Maschinen'. Nach der Definition der Maschinenrichtlinie muss ja bei dem Zusammenschluss zweier Maschinen ein sicherheits- und ein produktionstechnischer Zusammenhang bestehen, um sie so deklarieren zu können und um sie als gesamte Anlage CE-kennzeichnen zu können. Meiner Ansicht nach ist dies bei einer Lüftungsanlage nicht gegeben. Das Lüftungsgerät ist klar als Maschine zu betrachten. Aber wie sieht es jetzt in Bezug auf die Maschinenrichtlinie von 2006 aus? Werden Volumenstromregler und Brandschutzklappen als 'Maschine' deklariert? Und muss ich jetzt tatsächlich die gesamte Anlage CE-kennzeichnen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Keller,
wenn die Brandschutzklappen und Volumenstromregler eigenständig die Sicherheitsfunktionen erfüllen und keine Rückwirkung auf das Lüftungsgerät erfolgt, könnten Sie aus meiner Sicht auf die CE-Kennzeichnung der Gesamtanlage verzichten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 880
gestellt von: B. Hoffmann
am: 04.11.2014
Thema: Adressdaten
Frage: Muss die Adresse auf dem Typenschild einer Maschine die gleiche Adresse tragen wie in der Konformitätserklärung angegeben ist? Und wenn ja, wo finde ich diese Anforderung?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Hoffmann,
ja, dies schreibt die Maschinenrichtlinie im Abschnitt "1.7.3 Kennzeichnung der Maschine" so vor.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 879
gestellt von: Hans Gabler, Hochschule Ansbach
am: 31.10.2014
Thema: CE-Kennzeichnung - Bedienungsanleitung
Hallo CE-Kennzeichnungsteam,
momentan haben wir an unserer Hochschule ein Projekt mit dem Thema "Entwickeln einer Smartwatch im Logistikbereich zum Scannen von Codes".
Nun beschäftigen wir uns gerade mit der Bedienungsanleitung der Smartwatch. Wir wollen das Gerät nur in Deutschland produzieren und müssen nun geeignete Sprachen für die Bedienungsanleitung finden.
Leider finde ich nichts darüber. Es wäre nett, wenn mir geholfen werden könnte.
Danke schonmal
Hans
Antwort von: Roman Preis
Hallo Hans,
ich gehe davon aus, dass die Smartwatch ein informationstechnisches Gerät ist. Hierfür ist die Niederspannungs- und EMV-Richtlinie anzuwenden, welche derzeit nicht explizit die Sprachfassung der Betriebsanleitung vorschreibt.Es können aber in den anzuwendenden Normen Vorschriften diesbezüglich bestehen. Darüberhinaus gilt, dass in vielen Ländern sicherheitsrelevante Anleitungen und Aufschriften auf der Einrichtung in einer
Sprache abgefasst sein müssen, die in dem Land, in dem die Einrichtung angeschlossen werden soll, verstanden wird. Die neue Niederspannungsrichtlinie, die ab April 2016 anzuwenden ist, fordert: Die Hersteller gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel
eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten
Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern
leicht verstanden werden kann, verfasst sind.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 878
gestellt von: anonym
am: 28.10.2014
Thema: Typschild
Sehr geehrter Herr Preis,
muss ein Typenschild in Landessprache ausgeführt sein (z. B. Typenschild für eine unvollständige Maschine ohne CE-Zeichen)?
Vielen Dank im Voraus!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
bei unvollständigen Maschinen ist die Sprache der Kennzeichnung mit dem Verwender zu vereinbaren.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 877
gestellt von: Udo Brinkmann, Berlin
am: 28.10.2014
Thema: Fällt ein Verteilerkabel für den Hausgebrauch unter Maschinenrichtlinie?
Hallo,
ist die Maschinenrichtlinie vor dem Inverkehrbringen von Verlängerungskabeln bzw. Dreifachverteilern für Verbraucher anzuwenden? Wenn nicht, welche Richtlinien sind sonst anzuwenden?
Mit freundlichen Grüßen
Brinkmann
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Brinkmann,
nein, dieses Produkt unterliegt der Niederspannungsrichtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 876
gestellt von: Gabor v. Hülsen
am: 24.10.2014
Thema: Definiton Zeitpunkt der Inverkehrbringens
Guten Tag,
wir bauen Anlagen, die v.a. auf Kläranlagen zum Einsatz kommen.
Rückwirkend gibt es Zweifel bei einer Anlage in Österreich.
Die Maschine wurde teilmontiert angeliefert und vor Ort zusammengestellt
und verkabelt zwischen März und August 2009. Die Inbetriebnahme
und Arbeitsbeginn der Maschine erfolgte im September 2009.
Die Abnahme durch den Kunden erfolgte (wegen Mängeln) erst
im August 2010. Wann ist das Datum des Inverkehrbringens nun anzusetzen
und gilt entsprechend die 98/37/EG oder 2006/42/EG?
Mit freundlichen Grüßen,
Gabor v.Hülsen
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr v. Hülsen,
bei Anlagen ist das Datum des Inverkehrbringens dasjenige, ab wann der Betreiber erstmals bestimmungsgemäß die Anlage selbständig betreiben kann. Ob dies aufgrund der fehlenden Abnahme erst 2010 der Fall war, wäre juristisch zu klären. Aus meiner Sicht müsste die Maschinenrichtlinie 2006/42EG die einzuhaltende Richtlinie sein.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 875
gestellt von: Michael Kappel, München
am: 23.10.2014
Thema: Fällt ein elektrischer Prüfstand unter die Maschinenrichtlinie?
Sehr geehrter Herr Preis!
Fällt ein elektrischer Prüfstand zum Testen von Fahrzeug-Steuergeräten
auch unter die Maschinenrichtlinie, wenn in diesem Prüfstand
auch Steuergerät-Motor-Kombinationen getestet werden könnten?
Ziel ist hierbei der Test der Kfz-Steuergeräte (die in den
Prüfstand eingebaut, d.h. korrekt verkabelt werden), ein damit
verbundener Motor (Fensterheber o.ä.) dient lediglich als korrekte
Last bzw. Funktionskontrolle.
Viele Grüße
Michael Kappel
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Kappel,
ja, dies ist ist je nach Gestaltung des Prüfstands der Fall. Es kommt hier darauf an, welche Normen zur sicherheitsgerechten Gestaltung angewandt werden müssen. Allein der Sachverhalt, dass ein sich mechanisch bewegendes Teil eingebaut ist, ist aber nicht ausschlaggebend. Dies kann auch bei elektrischen Betriebsmitteln, die ausschließlich der EMV- und Niederspannungsrichtline zugeordnet sind, der Fall sein.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 874
gestellt von: anonym
am: 23.10.2014
Thema: Risikobeurteilung
Sehr geehrter Herr Preis,
muss der Hersteller (Konstrukteur) einer
Maschine eine Risikobeurteilung für Baugruppen, die in der
internen Montage zusammengebaut werden, erstellen?
Oder gehört die interne Montage in den
Bereich der Gefährdungsbeurteilungen?
Vielen Dank im Voraus!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich gehört die Fertigung und Montage von Baugruppen einer Maschine mit in den Betrachtungsumfang der Risikobeurteilung einer Maschine. Ob das Thema im Einzelfall tatsächlich in der Risikobeurteilung auftaucht, hängt von der Risikohöhe ab und ob es nicht schon durch den betrieblichen Arbeitsschutz ausreichend abgedeckt ist.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 873
gestellt von: Jürgen Lieprecht
am: 21.10.2014
Thema: Forschungsanlage - Maschinenrichtlinie
Frage: An meiner Universität wird eine
Anlage zur Untersuchung von thermodynamischen Phänomenen gebaut.
(Untersuchung von Phasenübergängen bei veschiedenen Medien
und unterschiedlichen Drücken) Gilt für eine solche Forschungsanlage
die Maschinenrichtlinie?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Lieprecht,
Maschinen, die in Laboratorien für die vorübergehende Verwendung gebaut werden, sind von der Maschinenrichtlinie ausgenommen. Es müssen dann die betrieblichen Sicherheitsvorschriften beachtet werden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 872
gestellt von: Lenz Beyer, Berlin
am: 21.10.2014
Thema: Platinen mit CE verbaut / Zertifizierung nötig?
Hallo Herr Preis,
zunächst möchte ich mich bedanken dass Sie dieses Forum
anbieten.
Wir stellen Handgeräte her, die über die OBD2 Buchse an
Kraftfahrzeuge angeschlossen werden. Dabei werden sie mit 12V Betriebsspannung
versorgt. Die Handgeräte enthalten 3 PCBs die bereits CE Zertifiziert(außerdem
FCC,ROHS etc.) sind (PCBs enthalten WiFi und LTE Module). Weitere
Komponente sind ein Kunststoffgehäuse und das Anschlusskabel.
Welche Richtlinien sind zu beachten? Muss eine EMV-Prüfung
am Endgerät durchgeführt werden oder genügt es auf
die bestehenden Zertifizierungen zu verweisen?
Was ändert sich wenn eine der Platinen durch eine nicht zertifizierte
Platine ersetzt wird?
Beste Grüße,
Lenz
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Lenz,
für den Bereich Kraftfahrzeuge gibt es spezielle EMV-Vorschriften, die ich allerdings nicht genau kenne. Möglicherweise fallen die von Ihnen genannten Zusatzgeräte auch hierunter.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 871
gestellt von: Stefan Requardt
am: 20.10.2014
Thema: Betriebsanleitung Montageanleitung Niederspannungsrichtlinie
Sehr geehrter Herr Preis,
ist es erforderlich nach der aktuell noch
gültigen Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG dem Produkt eine
Betriebs- und Montageanleitung beizufügen? Wenn nicht, ändert
sich dies sobald die 2014/35/EU verbindlich wird?
Muss die CE-Konformitätserklärung für die Niederspannungsrichtlinie
jedem Produkt beigefügt werden oder reicht es, wenn diese vom
Hersteller bereitgehalten wird?
Vielen Dank für ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Requardt,
die Erfordernis, als Hersteller eines Niederspannungsrichtlinien-Produkts
eine Betriebsanleitung oder Montageanleitung zu liefern, wird derzeit
im Wesentlichen durch die Produktnormen geregelt. So wird es beispielsweise
für eine einfache Dreifachsteckdose nicht erforderlich sein,
eine Betriebsanleitung zu liefern, hingegen fordern dies die Normen
für einen elektrischen Wasserkocher schon. Die aktuelle Richtlinie
geht in ihren Formulierungen davon aus, dass eine Gebrauchsanweisung
beigegeben wird, fordert dies aber nicht explizit. Die neue Niederspannungsrichtlinie
2014/35/EU fordert die Beifügung einer Betriebsanleitung. Die
Konformitätserklärung muss bereitgehalten, aber nicht
zwingend mitgeliefert werden. Dies ist bei beiden Richtlinienfassungen
gleich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 870
gestellt von: Steven Nießner, HS Augsburg
am: 17.10.2014
Thema: Risikobeurteilung Hydraulikaggregat
Frage: Wir sind Maschinenhersteller und kaufen einen Schaltschrank und Hydraulikaggregat zu. Der Schaltschrank fällt unter Niederspannungsrichtlinie, daraus folgt, das eine Risikobeurteilung gemacht werden muss. Wenn ich nun für die komplette Maschine eine Risikobeurteilung mache, reicht es dann, bei den Gefahren des Schaltschranks, wenn ich auf die Risikobeurteilung vom Schaltschrankhersteller verweise oder muss ich alle Gefahren wieder extra auflisten? Das gleiche für Hydraulikaggregate. Ich bin mir nicht sicher, welche Gefahren genau von einem Schaltschrank während des Betriebes ausgehen, wenn die Türen zu sind.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Nießner,
Schaltschränke können beispielsweise
überhitzen, Spannung führen und wenn sie geöffnet
sind, berührbare Teile aufweisen, die spannungsführend
sind. Risikobeurteilungen müssen auch Betriebszustände
berücksichtigen, die über den normalen Betrieb hinaus
gehen. Die Risikobeurteilung sollte idealerweise die gesamte Maschine
inklusive den Schaltschrank behandeln, es kann aber auch auf bereits
bestehende Risikobeurteilungen für Teile der Maschine verwiesen
werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage von: Steven Nießner, HS Augsburg
Vielen Dank erstmal für Ihre Antwort.
Wie macht man das, das "darauf verweisen" in einer korrekten
Risikobeurteilung? Kann ich da dann einfach schreiben, "auf
die Gefahren/Maßnahmen bezüglich des Schaltschranks,
siehe Risikobeurteilung von dessen Hersteller"? Genau das Gleiche
dann in der Betriebsanleitung?
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Nießner,
richtig, in der Weise können Sie es
umsetzen, wobei Sie über die Existenz der Risikobeurteilung
und der korrekten Umsetzung der Anforderungen einen Nachweis des
Schaltschrank-Herstellers haben sollten. Bei der Betriebsanleitung
ist darauf zu achten, dass diese trotz der Verweise auf andere Teile
verständlich und insgesamt vollständig ist.
Frage von: Steven Nießner, HS Augsburg
Wenn der Schaltschrank/das Hydraulikaggregat schon eine CE-Kennzeichnung hat, dann muss ich diese bei der Risikobeurteilung nicht mehr betrachten, oder? Außer die Schnittstellen natürlich. Aber Anforderungen an die Sicherheit im Schaltschrank sind ja dann schon erfüllt.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Nießner,
Ihre Annahme ist richtig.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 869
gestellt von: Leo Rödel, Eschweiler
am: 02.10.2014
Thema: Konformitäts-/Einbauerklärung
Frage: worin liegt der rechtliche Unterschied
bei einer Einbauerklärung zu einer Konformitätserklärung
Mit freundlichen Grüßen
L.Rödel
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Rödel,
unvollständige Maschinen erhalten eine
Einbauerklärung statt der Konformitätserklärung,
weil bei unvollständigen Maschinen nicht bescheinigt werden
kann, dass alle Anforderungen der Maschinenrichtline an das Produkt
erfüllt werden. Unvollständige Maschinen sind sicherheitstechnisch
in der Regel nicht fertiggestellt. Deshalb wird in der Einbauerklärung
die Warnung ausgesprochen, dass der Verwender nach dem Einbau der
unvollständigen Maschine die Anforderungen der Maschinenrichtlinie
sicherstellen und prüfen muss. Daher bescheinigt der Hersteller
der unvollständigen Maschine ausschließlich die Einhaltung
der in der Einbauerklärung angegebenen Anforderungen, die im
Einzelnen auftgelistet werden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 868
gestellt von: Uwe Klamant, ASZ Bocholt/Rhede e.V.
am: 02.10.2014
Thema: Wesentliche Veränderung
Guten Tag,
eine Beschichtungsanlage, konformitiert nach alter MRL 98/37/EG,
wurde im Jahre 2009 mit einem zusätzlichen Anlagenteil erweitert,
welcher eine Herstellererklärung besitzt. Im Jahre 2011 kam
noch ein weiterer Anlageteil dazu mit einer Einbauerklärung
nach 2006/42/EG.
Nun, im Jahre 2014, stellt man sich die Frage, ob für die Alt-Anlage
mitsamt der beiden Ergänzungen eine Neu-Konformität nach
2006/42/EG erfolgen muss.
Das würde bedeuten, dass die bisherige Steuerung nach DIN EN
954 nicht mehr ausreichen würde, da sie nicht der EN ISO 13849
entspricht.
Wenn eine Betrachtung auf wesentliche Veränderung keine wesentliche
Änderung ergeben würde, müsste dann trotzdem eine
neue Gesamtheit von Maschinen nach 2006/42/EG konformitiert
werden?
Gibt es eine Lösung, die das verhindern würde?
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Klamant,
Ihrer Beschreibung nach würde ich vermuten,
dass es sich tatsächlich um eine wesentliche Änderung
handelt. Dies muss aber nicht heißen, dass die Steuerung nicht
den Anforderungen genügt, nur weil sie nach EN 954 ausgelegt
wurde. Wenn Sie keine wesentliche Änderung vorgenommen haben,
braucht es auch keine neue CE-Kennzeichnung. Sie müssen dann
die Änderungen aber nach den aktuellen Vorschriften (Anforderungen)
vornehmen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 867
gestellt von: Anton Wimmer
am: 02.10.2014
Thema: Druckluft
Guten Tag,
wir bauen einen schwingungsreduzierenden Sitz für vibrirende Oberflächen. Der Sitz wird an ein vorhandenes Druckluftsystem angeschlossen und verfügt selbst über einen Druckbehälter (kein CE). Die Steuerung erfolgt elektronisch.
Gilt hier die DGRL, auch wenn der verwendete Druckbehälter selbst keiner CE-Kennzeichnung bedarf?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Wimmer,
es kommt hierbei auf die Volumina und Drücke
an, die im System vorherrschen. In der Druckgeräterichtlinie finden sich Diagramme, in denen die Grenzen der Druckgeräterichtlinie
aufgezeigt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 866
gestellt von: anonym
am: 29.09.2014
Thema: Abschlusswiderstand
Frage: Ich möchte eine sogenannte Loadbox fertigen. Dabei handelt es sich um einen Abschlußwiderstand der an einen Verstärkerausgang angeschlossen wird um dessen Leistung aufzunehmen (an Stelle eines Lautsprechers) Diese Loadboax ist passiv (funktioniert ohne Stromversorgung) und befindet sich in einem allseitig geschlossenen Aluminiumgehäuse. Benötigt diese Loadbox ein CE Kennzeichen und wenn ja von welchem Punkt wäre dann bei der Gefahrenbeurteilung anzusetzen? Besten Dank
Antwort von Dieter Wöhrman:
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Geräte fallen in den Anwendungsbereich der ElektroStoffV. Das Gesetz fordert die CE-Kennzeichnung. Ggf. müssen diese Produkte bei der Stiftung EAR angezeigt werden.
Viele Grüße!
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Frage 865
gestellt von: Christian Marx, CGS Prozessanalytik
am: 26.09.2014
Thema: Sprache CE-Kennzeichnung übernehmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Hersteller von Schaltschränken
mit Elektro-Geräten oder mit Baugruppen aus der Gastechnik
(z.b. Druckminderer), als auch ein Gemisch aus beiden Komponenten
zur Gasanalyse. Im Grunde sind es immer Sonderanfertigungen.
Meine Frage: Wie verhält es sich mit
der Konformitätserklärung, wenn ich "Gasbaugruppen
ohne CE Zertifizierung" in ein Gehäuse mit CE-Zertifikat
einbaue.
Darf ich ein CE Zertifikat auf das von uns "neu" zusammengebaute
Gerät (Gehäuse) ausstellen, bzw. dürfen wir die CE-Norm
vom Gehäuse übernehmen?
Wenn nicht, welche Bescheinigung darf ich ausstellen, z.b. Qualitätszeugniss?
Vielen Dank.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Marx,
Sie dürfen die CE-Kennzeichnung des
Gehäuses für Ihre Baugruppen übernehmen, wenn Sie
die Dokumente, die zur CE-Kennzeichnung erforderlich sind auf Ihre
Baugruppen erweitert haben. Selbstverständlich müssen
auch die technischen Anforderungen erfüllt sein.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 864
gestellt von: Matthias
am: 26.09.2014
Thema: Sprache Betriebsanleitung/Sicherheitsdatenblätter
Sehr geehrter Herr Preis,
bei uns werden Betriebsanleitungen und auch Sicherheitsdatenbätter für Maschinen/Schmierstoffe des Öfteren nicht in der Landessprache ausgeliefert.
Grund hierfür sind in erster Linie die Kosten für die Übersetzung.
Grundsätzlich kann jeder Kunde die gewünschte Sprache bekommen, muss dass aber die Kosten für die Übersetzung tragen. 99% der Kunden akzeptieren in diesem Fall eine englische Betriebsanleitung.
- Wie ist dies rechtlich zu beurteilen.
- Was würde im Falle einer Produkthaftung passieren.
Vielen Dank für diesen tollen Service.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Matthias,
Betriebsanleitungen müssen in der EU
in die jeweilige Landessprache übersetzt werden. Wenn dies
nicht erledigt wird, können die Behörden Nachbesserungen
verlangen, Verkaufsverbote aussprechen und weitere Sanktionen und
Strafen erlassen. Sie können die Übersetzung von den Käufern
erstellen lassen, so wie alle Aufgaben im Rahmen der CE-Kennzeichnung
auch beauftragt werden können. Hierzu bevollmächtigen
Sie den Käufer und lassen sich eine Bestätigung geben,
dass es korrekt erledigt wurde.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 863
gestellt von: Sedlbauer, DS Dienstleistungen
am: 17.09.2014
Thema: Sägespaltautomat aus Amerika
Guten Tag,
wir möchten einen Sägespaltautomat
aus Amerika importieren, sämtliche Komponenten haben ein CE-Zeichen,
die gesamte Maschine (Rahmen,Fahrwerk) ist allerdings nicht CE-geprüft.
Wie ist es möglich, die Maschine nach Deutschland einzuführen?
Wird generell jede importierte Maschine geprüft? Wenn die Maschine
demontiert in Einzelteilen geliefert wird, macht das einen Unterschied?
Ist eine Prüfung aufwendig bzw. kann die Prüfung kostengünstig
auch in Deutschland erfolgen?
Vielen Dank im Voraus!
MfG
Sedlbauer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Sedlbauer,
auch wenn die Maschine in Einzelteile zerlegt
ist, muss sie bereits CE-gekennzeichnet sein, wenn sie nach Deutschland
importiert wird. Die CE-Kennzeichnung kann nachgeholt werden, also
auch in Deutschland erfolgen. Hierzu ist Rücksprache mit dem
Zoll erforderlich. Es werden Nachweise verlangt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 862
gestellt von: Nikolaus Jauch
am: 17.09.2014
Thema: Niederspannungsrichtlinie
Sehr geeehrte Damen und Herren,
ein Prüfgerät mit einer Eingangsspannung
von 3,3 Volt wird über ein Steckernetzteil betrieben. Das Steckernetzteil
(230V) ist ein Kaufteil und wird von uns mitgeliefert.
Meine Frage lautet nun: Muss ich in meine Betrachtung das Steckernetzteil
mit einbeziehen und mein Prüfgerät nach Niederspannungsrichtlinie
zertifizieren?
Mit freundlichen Grüßen
Nikolaus Jauch
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Jauch,
wenn für das Netzteil die Konformitätserklärung
und Benutzerinformation vorliegt, können und müssen Sie
diese an Ihre Kunden weiterliefern. Sie müssen die Eignung
des Netzteils prüfen, haben sonst aber keine weitere Verpflichtung
hinsichtlich der Konformität. Für das Prüfgerät
selbst müssen Sie die EMV-Richtlinie und ggf. weitere Richtlinien
anwenden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 861
gestellt von: Roland Russo
am: 10.09.2014
Thema: Archivierung Maschinendokumentation
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut Maschinenrichtlinie muss eine Maschinendokumentation
min. 10 Jahre aufbewahrt bzw. archiviert werden.
Nun haben wir einen Fall, dass wir eine Maschine
aus einem unserer Auslandsstandorte nach Deutschland schicken würden,
es fehlen jedoch die entsprechenden Dokumentationen (Konformitätserklärung,
Betriebsanleitung) dafür.
Da die Maschine älter als 10 Jahre ist, möchte/kann uns
der Hersteller diese nicht zusenden.
Wie müssen wir in diesem Falle vorgehen/weitermachen?
Gruß und
Vielen Dank im Voraus!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Russo,
die 10-Jahre-Aufbewahrungspflicht gilt für
die interne und externe Dokumentation. Da die Betriebsanleitung
und Konformitätserklärung 'maschinenlebenslang' an der
Maschine verfügbar sein müssen, müssen diese neu
erstellt werden. Dies können Sie beauftragen oder selbst erledigen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 860
gestellt von: Susanne Schmidt, Koblenz
am: 03.09.2014
Thema: CE-Zertifizierung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich möchte meine Häkeltiere
verkaufen, weiß inzwischen, dass sie unter Spielzeug fallen
und ich eine Eigenzertifizierung vornehmen kann. Wie muss die aussehen,
was muss ich beachten und wie muss die Dokumentation aussehen?
Es wäre super, wenn Sie mir helfen könnten. Und es auch
so wiedergeben, dass es jeder versteht und nicht nur die, die es
verfasst und bestimmt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Schmidt
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Schmidt,
für Spielzeuge gibt es Sicherheitsnormen,
welche die Anforderungen an Spielzeuge definieren. Diese Normen
müssen Sie anwenden (Anforderungen umsetzen). Die Dokumentation
zum Nachweis der Sicherheit und die Prüfmethoden sind ebenfalls
in den Normen beschrieben. Eine ausführliche Beschreibung der
Anforderungen kann ich im Rahmen des Forums leider nicht geben.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 859
gestellt von: Dennis Peters
am: 31.08.2014
Thema: CE-Kennzeichnung
Hallo,
muss eine Usb-Kabelverlängerung CE bzw. ROHS konform sein?
Es handelst sich um ein fertiges Kabel inkl.
Steckern.
Oder fällt es nicht unter diese Regelung, da es ja nur ein
Kabel ist, ohne aktive Bauteile?
Danke
Antwort von: Dieter Wörmann
Sehr geehrter Herr Peters,
diese Art Kabel unterliegt den Anforderungen der RoHS- RL, und wenn
es unabhängig von einem Gerät in den Verkehr gebracht
wird, ist auch die CE-Kennzeichnung verpflichtend.
Viele Grüße!
Kommentar von: Michael Kappel
Ich meine, dass laut neuer ElektroStoffVerordnung
eigenständige Kabel erst ab 22.07.2019 RoHS konform sein müssen
und damit eine CE-Kennzeichnung brauchen.
Kommentar von: Dieter Wörmann
"Die Frage ist sehr explizit und ich kann sie nur nach eigenem Ermessen beantworten.
Zunächst ist es richtig, dass diese Produkte nicht betroffen waren und daher die Übergangsfrist bis zum 22. Juli 2019 greifen kann.
Es ist allerdings auch so, dass das ElektroG im §3 aussagt:“ (3) Altgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.“. Der "Eintritt der Abfalleigenschaft" kann bei den USB-Kabeln durchaus eintreten. Vollkommen unstrittig ist m. E. die Tatsache daher, wenn das
USB- Kabel Bestandteil des Geräteumfangs ist. Dann trifft die Verpflichtung in jedem Fall."
Viele Grüße!
Frage/Antwort
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Frage 858
gestellt von: anonym
am: 29.08.2014
Thema: Maschinenrichtlinie
Frage: Wir möchten eine Prüf-Vorrichtung
bauen, die dann ich einer Eichstelle Verwendung findet! Es handelt
sich um einen Fallturm, in dem Messer/Dorne im "freien Fall"
(Prüfwerkzeug ist geführt) auf einem Prüfling (in
der Regel Materialien für Schutzwesten usw.) fallen gelassen
werden. Das Werkzeug soll nicht per Hand in die gewünschte
Höhe gebracht werden, sondern mechanisch angetrieben. Meiner
Meinung nach fällt diese Vorrichtung unter die Maschinenrichtlinie
oder gibt es für Prüfvorrichtungen gesonderte Normen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die Prüfvorrichtung fällt unter
die Maschinenrichtlinie. Es müssen mehrere Normen angewandt
werden, jedoch gibt es wahrscheinlich keine spezifische Produktnorm
(C-Norm).
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 857
gestellt von: Fernando Murania, Clausthal-Zellerfeld
am: 28.08.2014
Thema: Vorschriften in Bezug auf Veränderungen an hydraulischen Anlagen
Hallo Herr Preis,
im Zuge einer Studienarbeit soll ich mich auf das Thema Umbau an hydraulischen Anlagen beziehen.
Jetzt ist meine Frage, welche Vorschriften greifen, denn in der MRL ist dazu nix zu finden.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Murania,
möglicherweise liegen zu Ihren Anlagen
spezifische Produktnormen vor. Ansonsten gibt es noch zur Hydraulik
und zur allgemeinen Maschinensicherheit die beiden Normen EN 4413,
EN 12100 und gegebenenfalls weitere B-Normen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 856
gestellt von: Erwin Baier, Bauer Maschinen
am: 27.08.2014
Thema: Hydraulikaggregat als unvollständige Maschine
Sehr geehrter Herr Preis
Für das Errichten eines Prüfstands haben wir ein Hydr.
Aggregat mit allen erforderlichen Unterlagen laut MRL gekauft. Für
diesen Zustand gibt es eine Einbauerklärung und Montageanleitung
wie von der MRL gefordert. Wenn ich jetzt aber meine zu testenden
Teile (Zylinder, Winden usw.) zum Testen anschließe, habe
ich in diesem Moment nach MRL eine Maschine. Muss ich jetzt für
diesen Zustand eine CE- Konformitätserklärung erstellen?
mit freundlichem Gruß
Baier E.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Baier,
ja, dies ist erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 855
gestellt von: Michael Gruber, STB Stahlbau GmbH
am: 25.08.2014
Thema: Baggerschaufel
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine meiner Aufgaben ist es, für unsere neu gebauten Baggerschaufeln
- Tieflöffel (noch in der Fertigung) eine CE Erklärung
zu erstellen.
Laut meinen Recherchen sind dabei u.g. Richtlinie und Normen zu
beachten.
Wollt auf diesem Weg fragen, ob das so richtig ist oder ob ich noch
eine andere Richtlinie oder Norm vergessen hab.
Vielen Dank. Michael
Richtlinie: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Harmonisierte Normen:
DIN EN 474-1 Erdbaumaschinen - Sicherheit - Allgemeine Anforderungen
und Änderung A1 Erdbaumaschinen - Sicherheit - Anforderungen
für
Hydraulikbagger
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Gruber,
bitte entschuldigen Sie, dass ich im Rahmen
des Forums keine abgeschlossenen Normenrecherchen liefern kann.
Einer ersten Einschätzung nach fehlt noch die EN 12100.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 854
gestellt von: Pierre Manthey
am: 22.08.2014
Thema: Einbauerklärung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind tätig im Großanlagenbau
Verfahrenstechnischer Anlagen. Diese beinhalten unteranderem auch
Schwermaschinen, welche vor Ort von uns oder einem Montagepartner
zusammengebaut werden. Die Implementierung bzw. Einbindung in die
Gesamtanlage (elektrische, pneumatische, hydraulische Steuerung)
erfolgt in überwiegenden Fällen vom Kunden selbst. Wir
binden sozusagen eine unvollständige Maschine (welche für
sich allein genommen nicht funktionsfähig ist oder betrieben
werden darf) in eine Übergeordnete Anlage ein.
--------------
Kann / darf man, im Vorfeld (natürlich nach Risikobeurteilung und Engineering zur Minderung der Gefährdung) eine Einbauerklärung im Zuge der Abgabefristen für die Finaldocumentation ausstellen, obwohl die Anlage/Maschine noch nicht fertig errichtet ist?
Für Feedbacks schonmal vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Pierre Manthey
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Manthey,
ja, dies ist meiner Einschätzung nach
in Ordnung, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Ausführung
von der Planung nicht abweichen wird.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 853
gestellt von: Iris Schäfer, München
am: 13.08.2014
Thema: Namensänderung - neue CE-Erklärung?
Hallo Hr. Preis,
müssen bei einer Namensänderung einer Firma (nur Namensänderung
- alles andere bleibt) auch die Konformitätserklärungen
geändert werden? Auf den Typenschildern muss ja der Firmenname
angegeben werden, d.h. wenn die geändert werden, muss dann
vermutlich entsprechend auch die CE-Erklärung geändert
werden?
Im voraus schon mal vielen Dank für die Beantwortung.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Frau Schäfer,
Ihre Vermutung ist richtig.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 852
gestellt von: Andreas Bauer
am: 01.08.2014
Thema: CE-Kennzeichnung einer Maschine für den privaten Gebrauch
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter
Herr Preis,
ich habe eine Frage: Und sind Ladegutträger wie JKT-Behälter,
Gitterboxen, Transportgestelle CE-Kennzeichnungspflichtig?
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
Andreas Bauer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Bauer,
leider ist der erste Teil Ihrer Frage nicht
richtig angekommen. Gitterboxen und Transportgestelle sind nicht
CE-kennzeichnungspflichtig.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Andreas Bauer
Sehr geehrter Herr Preis,
vielen Dank für schnelle fachkundige Antwort. Der erste Teil meiner Frage ist tatsächlich untergegangen, Er hat sich auf handgeführte Materialwägen für innerbetrieblichen Transport bezogen. Sind diese CE-kennzeichnungspflichtig? Oder gibt es Kriterien dafür, ab wann diese nicht oder doch CE-kennzeichnungspflichtig sind? Z.B, wenn Aufnahmen für Stapler vorhanden sind? Oder wenn Ösen oder andere Aufnahmen vorhanden sind, um die Wägen alternativ zur Handführung (Griff/Deichsel etc.) auch mit einem Flurförderzeug zu fahren?
Vielen Dank vorab und freundliche Grüße,
Andreas Bauer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Bauer,
handgeführte Materialwägen sind
dann CE-kennzeichnungspflichtig, wenn diese dafür bestimmt
sind, auch durch angetriebene Fahrzeuge gezogen zu werden. Weiterhin
wenn Hubeinrichtungen an oder auf den Wägen sind, die Hebevorgänge
durchführen, auch wenn diese Hubvorgänge handbetätigt
sind.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 851
gestellt von: anonym
am: 31.07.2014
Thema: CE-Kennzeichnung einer Maschine für den privaten Gebrauch
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn ich mir privat eine Maschine selbst entwickle und baue, die
ausschließlich für meinen eigenen privaten Gebrauch vorgesehen
ist. Muss ich dann eine CE-Konformitätsbeurteilung inkl. Risikobewertung
und Gefahrenanalyse erstellen? Oder ist das für den privaten
Eigengebrauch nicht erforderlich?
Danke.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Maschine gewerblichen Zwecken dient,
muss eine Konformitätserklärung, Risikobeurteilung und
Betriebsanleitung erstellt werden. Handelt es sich um Hobbyzwecke,
ist dies nicht erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort/Frage von: Konrad Kraus
Sehr geehrter Herr Preis,
wenn Sie recht haben, würde das bedeuten, eine Privatperson kauft sich z.B Ersatzteile zum Bau einer CO2 Lasermaschine und arbeitet damit dann ohne eine Risikobeurteilung durchgeführt zu haben im Keller und macht Modellbau ,wo möglich auch mit offener Klappe und nicht gesicherter Laserstrahlung der Laserklasse4. Ein Laser der Klasse4 ist aber gefährlich für das Auge, wer damit in Berührung kommt, kann sein Auge für immer verlieren. Oder was ist, wenn diese Privatperson die Lasermaschine dann bei Ebay weiter an eine Privatperson verkaufen möchte?
mit freundlichen Grüßen
Konrad Kraus
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Kraus,
der Hersteller der Ersatzteile muss entsprechende Warnhinweise für den Laser mitliefern. Das Verkaufen von Maschinen ist immer ein Inverkehrbringen und unterliegt der Maschinenrichtlinie. Auch wenn an Privatpersonen verkauft wird.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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