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Frage 1100
gestellt von: anonym
am: 17.03.2016
Thema: CE-Erklärung für Seilwinde

Hallo,

wenn ich nur einen Teil eines Systems verkaufe. D.h. ich verkaufe eine Seilwinde. Die eigentlich nur mit einem Steuergerät aus unserem Haus funtkoniert. Ein Kunde hat sich aber sein eigenes Steuergerät gebaut. Wenn ich Ihm die Seilwinde (die auch eine Busplatine besitzt ) verkaufe. Muss ich Ihm dann eine CE-Erkärung geben. Oder muss der Kunde sich dann um die komplette Einhaltung der Produkte kümmern? Da ich die Anlage ja nur mit meinem Steuergerät geprüft habe.

Danke schon mal

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

für die Seilwinde sollte eine Einbauerklärung ausgestellt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1099
gestellt von: G. G.
am: 17.03.2016
Thema: Federgetriebene Kabelaufroller für den Einbau in Geräte

Hallo Herr Preis,

wir entwickeln und produzieren Kabelaufroller die für den Einbau in Geräte vorgesehen sind. Selbstverständlich ist alles nach den gültigen Normen, in diesem fall die EN 60335 entwickelt. Diese liefern wir ausschließlich an OEMs. Unsere Kunden müssen für ihr Endprodukt eine Abnahme und entsprechende CE-Konformitätsbewertung durchführen. In diesem Gesamtumfang wird unser Produkt mit bewertet.
Sind wir verpflichtet auf diesen Produkten ein CE-Zeichen anzubringen. Wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage.
Müssen wir eine Einbauerklärung ausstellen.

Mit vielem Dank im Voraus.

G.G.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Herr/Frau G.,

wenn Sie nach EN 60335 konstruieren, ist das Produkt der Niederspannungsrichtlinie zuzuordnen, welche keine Einbauerklärungen vorsieht. Meines Erachtens sollte die CE-Kennzeichnung auf Basis EN 60335 und Niederspannungsrichtlinie erfolgen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1098
gestellt von: Nicola Rau
am: 13.03.2016
Thema: CE-Kennzeichnung Fotografen-Deko-Objekte

Guten Morgen,

vorab vielen Dank, das man Ihnen hier Fragen stellen kann.
Ich vertreibe speziell auf die Anforderungen von Fotografen zugeschnittenene Deko-Häkeltiere, die als Accessior für die Fotos dienen um den Niedlichkeitsfaktor zu erhöhen. Sie werden ausschließlich von erwachsenen Fotografen als Dekoobjekte gekauft und eingesetzt. Und werden nicht zum spielen eingesetzt. Jedem Tier liegt ein Warnhinweis bei, dass es sich um Dekorationspuppen handelt, für Sammler und nur ab 14 Jahren geeignet.
Muss ich dennoch eine CE-Kennzeichnung vornehmen?

Mit vielem Dank im Voraus, N. Rau

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Rau,

nein, eine CE-Kennzeichnung darf nicht erfolgen, da diese für Dekoobjekte nicht vorgesehen ist. Analog den Spielzeugen sollte der von Ihnen gelieferte Warnhinweis deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Dekoobjekt, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung angebracht werden. Bei ohne Verpackung verkauften Dekoobjekten ist der Warnhinweis direkt am Dekoobjekt anzubringen. Die Warnhinweise sollten mit dem Wort „Achtung“ beginnen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1097
gestellt von: Kathrin Thölke, Buss-SMS-Canzler GmbH
am: 04.03.2016
Thema: Risikobeurteilung zusammen mit Nutzer erarbeiten?

Frage: Im Anhang der einschlägigen EG-Richtlinien sind die jeweiligen Technischen Unterlagen aufgelistet, die man als Hersteller erstellen und aufbewahren soll. Wo schreibt der Gesetzgeber, welche dieser Dokumente an den Nutzer auszuhändigen sind? Meines Wissens wird nur die Bedienungsanleitung (Sicherheitsinformationen) und im Falle MRL und ATEX die Konformitätserklärung vorgeschrieben. Bisher konnte ich auch in den Normen keinen Hinweis finden, dass z. B. die Risikobeurteilung an den Kunden gegeben werden muss.
Firmenintern diskutieren wir jedoch, ob die Risikobeurteilung zusammen mit dem Kunden erarbeitet werden müsste und er sie dann auch unterschreibt und eine Kopie davon erhält. Das wäre dann aber auf privatvertraglicher Basis, nicht wahr?
Kann es sein, dass eigentlich statt Risikobeurteilung die Gefährdungsanalyse (Betriebsgenehmigung) gemeint ist? Gibt es da eine Rechtsgrundlage, dass der Maschinenhersteller mitwirken muss am Sicherheitskonzept des Betreibers?
Ich wäre dankbar, Sie könnten zu diesen Fragen Auskunft geben.

Mit freundlichen Grüßen,

Kathrin Thölke

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Thölke,

ich stimme Ihnen zu, die Forderung der Lieferung der Risikobeurteilung kann nur auf vertraglicher Basis existieren, es sei denn, die Marktüberwachungsbehörden fordern die Risikobeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung wird von der Betriebssicherheitsverordnung gefordert. Dass der Maschinenhersteller am Sicherheitskonzept des Betreibers mitwirken muss, ist in direkter Form weder in den Richtlinien noch in den Normen, welche die Gesetzesgrundlage der Hersteller darstellen, verankert.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1096
gestellt von: Christian E.
am: 03.03.2016
Thema: Verstöße im Zusammenhang mit CE

Frage: Laut ProdSG sind ypische Verstöße im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung

- Es werden Produkte auf dem Markt bereitgestellt, deren Verpackungen oder ihnen beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, obwohl auf das Produkt gar keine CE-Kennzeichnungsvorschrift zur Anwendung kommt.

- die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

- die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

Leider konnte ich nirgends finden, was passiert, wenn auf einem Gerät ein CE-Kennzeichen vorhanden ist, aber die Konformitätserklärung veraltet ist (nach einer nicht mehr gültigen Richtlinie)

Vielen Dank

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Christian E.,

die nicht korrekte Nennung von Richtlinien in der Konformitätserklärung dürfte ebenfalls ein Verstoß darstellen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1095
gestellt von: Stefan Requard
am: 29.02.2016
Thema: Niederspannungsrichtlinie

Sehr geehrter Herr Preis,

fällt ein Gehäuse, welches dafür vorgesehen ist, elekrische Betriebsmittel, welche der Niederspannungsrichtlinie unterliegen, ebenfalls der Niederspannungsrichtlinie? Im konkreten Fall werden die Gehäuse und die Einbauteile separat verkauft (als Zubehör).

Und noch eine zweite Frage. Nach neuer Niederspannungsrichtlinie ist für jedes Produkt eine BMA zu erstellen. Ist es zwingend erforderlich, diese dem Produkt beizulegen? Oder ist es ausreichend, diese beispielsweise online zugänglich zu machen?

MfG
Stefan Requardt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Requardt,

Gehäuse, zum Beispiel Schaltschrankgehäuse, können durchaus der Niederspannungsrichtlinie unterliegen.
Die Niederspannungsrichtlinie fordert die Beifügung einer Anleitung: "Die Hersteller gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, ..." Denkbar wäre in praktischer Weise auch die Beifügung eines Hinweises auf eine Anleitung, die im Internet bereitgestellt wird, jedoch haben wir aus der Sicherheitsnorm EN 12100 die Vorschrift, dass Sicherheitsinformationen und Informationen, die schnell zur Verfügung stehen müssen, stets gedruckt bereitgestellt werden müssen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1094
gestellt von: Andreas, Mainz
am: 25.02.2016
Thema: Normen in der Konformitätserklärung

Hallo,

die Frage Nr. 83 füllt nur teilweise meine Wissenslücke, deshalb stelle ich die Frage etwas um:

Muss ich, wenn ich Normen in der Konformitätserklärung aufführe, diese zu 100% umgesetzt haben unabhängig davon, ob ich die Risikominderung durch in der Norm beschriebene Maßnahmen eliminiere oder eigens entwickelte Maßnahmen verwende. Grundsätzlich führt das zum gleichen Ziel, allerdings habe ich dann das Problem mit der Beweislastumkehr oder?!

Würde die Aussage stimmen:
Ich muss alle genannten Punkte aus der Norm behandelt haben (mit eigenen Maßnahmen oder denen aus der Norm), dann darf ich die Norm in der Konformitätserklärung zitieren. Wenn ich allerdings von der Norm insofern abweiche, dass ich nur rudimentär die Maßnahmen umsetze, dann darf ich die Norm nicht auflisten.

Ist meine Denke so richtig?

MfG
Andreas

Antwort von: Roman Preis

Hallo Andreas,

die Normen sind anzugeben, wenn sie nach Anwendungsbereich der Norm auf das Produkt anzuwenden sind. Auch wenn letztlich andere Lösungen gewählt wurden, als in der Norm angegeben: Die Norm dient dann als Vergleichsmaßstab, ob die Schutzziele erreicht worden sind.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1093
gestellt von: anonym
am: 25.02.2016
Thema: Lastaufnahmemittel CE-Kennzeichnung

Guten Abend zusammen,

aktuell haben wir ein Projekt im Hause in dem ein Bauteil mit Hilfe eines Positionierers gehoben werden soll. Dieses Bauteil wird mit mehreren Spannpratzen auf einer Spannplatte befestigt. Fallen die Spannpratzen dann unter den CE Bereich Lastaufnahmemittel?
Zusätzlich lässt sich durch eine "Hilfsvorrichtung" (zwischen Bauteil und "Hebemaschine") ein weiteres Bauteil spannen. Ist diese Hilfsvorrichtung ein Lastaufnahmemmittel?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die Spannpratzen sind keine Lastaufnahmemittel. Die Hilfsvorrichtung könnte ein Lastaufnahmemittel sein, hierbei kommt es auf die konkrete Gestaltung und Funktion an, die jedoch aus Ihrer Beschreibung nicht eindeutig ermittelt werden kann.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1092
gestellt von: Jörg Aupperle, MÜKO Maschinenbau
am: 23.02.2016
Thema: Änderungen diverser Richtlinien

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 16. April werden eine Reihe von neuen Richtlinien gültig. Als Maschinenhersteller sind für uns u.a. die Maschinenrichtlinie sowie Elektromagnetische Verträglichkeit Richtlinie und die Niederspannungsrichtlinie relevant. Aus den neuen geänderten Richtlinie geht nun hervor das die Konformität EU-Konformitätserklärung lauten soll aber aus der Maschinenrichtlinie immer noch EG-Konformitätserklärung. Welche der Bezeichnung ist die Richtige?
Vielen Danke für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Aupperle

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Aupperle,

da die neueren Richtlinien die "EU-Konformitätserklärung" fordern, sollte bei den Produkten, bei denen die Maschinenrichtlinie nicht ausschließlich zur Anwendung kommt, dieser neuere Begriff verwendet werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1091
gestellt von: anonym
am: 22.02.2016
Thema: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Sehr geehrter Herr Preis,

wir vertreiben Ketten, Seile, Gurte und Zubehör (Karabinerhaken, Drahtseilklemmen, Schäkel, Seilrollen, Flaschenzug) ausschließlich in Baumärkten.

Meine Frage wäre jetzt unterliegen diese Artikel den Maschinenrichtline 2006/42/EG und wie müssen wir uns hier verhalten bzw. wo müssen wir handeln?

Welche Artikel betrifft dies für Ketten, Seile, Gurte und Zubehör genau oder gibt es hierzu eine Artikelaufstellung?

Und wie müssen diese Artikel auf der Verpackung bzw. am Produkt gekennzeichnet werden? Mit einem Pikto das aussagt z.B. "dieser Artikel ist nicht für Hebevorgänge gemäß der Maschinenrichtline 2006/42/EG geeignet"?

Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Antwort!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in) ,

meiner Einschätzung nach ist eine Kennzeichnung wie Sie sie in Erwägung ziehen, nicht erforderlich. Ein Betreiber, der eine Kette, ein Seil, usw. zur Verwendung beschafft, muss die Eignung genau prüfen. Findet er keine Hinweise, dass die Artikel für Hebezwecke vorgesehen sind, darf er sie auch nicht dafür verwenden. Es sollten daher Verwechslungen vermieden werden, was bedeutet, dass die Kennzeichnung und die Angaben, die für Lastaufnahmemittel vorgesehen sind, nicht auf die Artikel aufgebracht bzw. angebracht werden sollten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1090
gestellt von: Petra Stielow, Bohnert Systemtechnik
am: 22.02.2016
Thema: CE für Bauten im Kundenauftrag?

Hallo,

wir sind zwar im SonderMaschbau tätig, aber auch wir plagen uns immer wieder mit Fragen zu CE und PL etc.
Derzeit haben wir einen Auftrag, bei dem wir für den Kunden eine Anlage nach einer bestehenden Konstruktion bauen. Die bestehenden Anlagen haben ein nach MRL gültiges CE. Sprich, wir haben alle Stücklisten und Pläne erhalten zum Beschaffen, montieren und in Betrieb nehmen.
Meine Frage: Muß unsere Firma erneut ein CE machen? Wir ändern NICHTS an den Kundenvorgaben oder der Konstruktion...

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Stielow,

wenn es sich um eine neue Anlage handelt, muss die CE-Kennzeichnung gemacht werden. Hierzu kann selbstverständlich von einer gleichen, bereits bestehenden Anlage kopiert werden. Es müssen für die neue Anlage letztlich alle wichtigen Dokumente wie Risikobeurteilung, Betriebsanleitung, Prüfberichte, ... und Konformitätserklärung vorliegen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1089
gestellt von: Matthäus Snehotta
am: 20.02.2016
Thema: Seriennummern bei CE-kennzeichnungspflichtigen Lastaufnahmemitteln

Sehr geehrter Herr Preis,

folgende Fragen konnten nach einer ausführlichen Internet-Recherche immer noch nicht zufriedenstellend beantwortet werden:

- Ist die Aufführung einer Seriennummer auf dem Typenschild mit CE-Kennzeichnung eines Lastaufnahmemittels zwingend erforderlich?

- Ist es notwendig Typenschilder zweisprachig auszuführen wenn die Amtssprache des Anwendungslandes nicht Englisch ist bzw. generell in der Amtssprache des Anwendungslandes?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen

Mit freundlichen Grüßen
Matthäus Snehotta

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Snehotta,

ja, die Seriennummer ist auf dem Typschild anzubringen, dies ist in der EN 13155 so vorgeschrieben. Typschilder sind stets in der Amtssprache des Verwenderlandes zu beschriften, wobei international verständliche Symbole und Einheiten zu verwenden sind.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1088
gestellt von: Albrecht Silberberger
am: 20.02.2016
Thema: CE-Prüfung von geprüften Geräten

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir benutzen 2 (Netzteil und LED-Steuerung) getrennt geprüfte und CE zertifizierte Geräte zusammen. Beide Geräte sind baulich voneinander getrennt. Die LED Steuerung wurde noch in ein anderes Gehäuse eingebaut. Benötige ich zum Betrieb oder Verkauf/Verleih eine erneute CE-Prüfung der zusammengeführten Einheiten?

MfG

Albrecht Silberberger

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Silberberger,

der Einbau in ein Gehäuse muss über die bestimmungsgemäße Verwendung der Steuerung abgeglichen werden. Wegen der Beeinflussung der Wärmeabfuhr der Steuerung könnte eine erneute CE-Kennzeichnung der Steuerung inkl. Gehäuse erforderlich sein. Für die beiden Teile Steuerung und Netzteil zusammengenommen sehe ich keine Erfordernis der CE-Kennzeichnung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1087
gestellt von: Wolfgang Schmitt
am: 17.02.2016
Thema: Konformitätserklärung für gesamte Baureihe gültig?

Guten Tag,

ein Heizkessel welcher nach der Maschinenrichtlinie geprüft ist hat 3,9 kW und dies ist auch eindeutig auf dem Typenschild angegeben, ebenso wie das CE-Zeichen.
Die zugehörige Konformitätserklärung erklärt die Kesselbaureihe, aber im Leistungsbereich vom kleinsten bis zum größten (also 3,9KW-35KW).
Alle Kessel sind gleicher Bauart und unterscheiden sich nur in der Größe, also im Leistungsbereich.
Ist die Konfirmationserklärung dahingehend, dass diese alle Baugrößen abdeckt, gesetzlich richtig ausgeführt sowie gültig und wo kann ich dies zum Beweis nachlesen?

Vielen Dank, eine Antwort würde mir sehr weiter helfen.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Schmitt,

zunächst wäre zu klären, ob der Heizkessel überhaupt der Maschinenrichtlinie unterliegt. Normalerweise sind Heizkessel der Niederspannungsrichtlinie, EMV- und Druckgeräterichtlinie zuzuordnen. Konformitätserklärungen für Baureihen auszustellen, ist durchaus üblich und solange das jeweilige Modell problemlos zuzuordnen ist, verstößt diese Vorgehensweise auch nicht gegen die Vorschriften, welche in den Richtlinien selbst sowie in den zugehörigen Normen nachgelesen werden können.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1086
gestellt von: Christoph Neumann
am: 16.02.2016
Thema: Konformitätsbewertung

Hallo,

ich schreibe meine Bachelorarbeit im Bereich Konformitätsbewertung und soll dies für meine Firma nach Möglichkeit systematisieren und vereinheitlichen.
Leider wurde eine richtig ausführliche Konformitätsbewertung mit Risikoanalyse schriftlich noch nie 100% ausgeführt. Deshalb bin ich in diesem Thema hier auch auf mich alleine gestellt. Daher ein paar Fragen:

1. Möchte ich eine harmonisierte Norm wie die C-Norm heranziehen und möchte ich mich in der Erklärung auch auf diese Norm beziehen, muss ich dann alle damit verbundenen Europäischen Normen, auf welche sich die harmonisierte Norm teilweise bezieht mit angeben und abarbeiten? Das Problem ist, dass wir nicht alle Normen haben.

2. Bei dem Produkt handelt es sich um eine Großpumpe für den Hochwasserschutz von Flüssen. Nach der Richtlinie 2006/42/EG fällt diese nicht unter Anhang IV. Nun meine Frage: Muss ich mich für die Konformitätsbewertung auch auf z.B. DIN EN 10204 Metallische Erzeugnisse: Arten von Prüfbescheinigungen und andere Normen die nicht in direktem Zusammenhand mit der Sicherheit der Maschine zu tun haben mit eingearbeitet werden bzw. sollten sie?

3. Die Pumpe wird von uns konstruiert, hergestellt und montiert. Der Motor wird eingekauft und von uns mit montiert. Die Pumpe wird über einen Steuerkreis, welcher den Wasserpegel misst automatisch in betrieb genommen oder abgeschaltet. Dieser Steuerkreis wird NICHT von uns verbaut. Nun meine Frage: Was genau muss ich in die CE-Konformitätserklärung aufnehmen, wenn nur die Pumpe inkl. Motor von und montiert wird?

4. Die Pumpe wird in einem Abgeschlossenen Raum installiert, welcher nur bei der Wartung oder Kontrolle betreten wird. Ansonsten wird die Maschine automatisch gesteuert. Nun meine Frage: In wie weit muss ich z.B. Normenvorschriften wie Einstiegsöffnung, Sicherheitsabstände und co. berücksichtigen wenn die Maschine quasi nur alle 6 Monate besichtigt wird?

Hoffe Ihr könnt mir da weiter helfen.

Danke!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Neumann,


1. Wenn die referenzierte Norm angewandt werden muss, um die Anforderungen der C-Norm erfüllen zu können, muss die referenzierte Norm mit abgearbeitet und angegeben werden.

2. Nein, Normen dieser Art müssen in der Regel nicht berücksichtigt werden, da sie von den Bauteileherstellern bereits berücksichtigt wurden.

3. Die Steuerung muss bei der CE-Kennzeichnung des Ganzen berücksichtigt werden (unerwarteter Anlauf usw.). Sie können hierzu im Rahmen der CE-Kennzeichnung die Anforderungen ermitteln, an die Lieferanten weitergeben und letztlich die Einhaltung prüfen.

4. Die Anforderungen müssen vollständig berücksichtigt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1085
gestellt von: Artur Schön, Bolley GmbH & Co. KG
am: 15.02.2016
Thema: Unterstellböcke mit Wägezellen

Hallo,

wir sollen diverse Unterstellböcke mit integrierten Wägezellen konstuieren und herstellen. Mir ist bewußt, dass bei Unterstellböcken kein CE-Zeichen erforderlich ist, bzw. vergeben werden darf.
Für die Ablage eines Bauteil wird auf nacheinander gereihten Böcken dieses drauf abgelegt. Um eine genaue Lastverteilung zu garantieren, sind in den Böcken Wägeeinheiten verbaut, mit abnehmbaren Kabeln, angeschlossen an Digitalanzeigen. Wenn das Bauteil plaziert ist und die Gewichtsverteilung stimmt, werden die Kabeln und Digitalanzeigen entfernt und die Böcke sind dann nur noch "Unterstellböcke". Erweiternd wäre noch zu erwähnen, dass pro Unterstellbock zusätzlich je 2 Spindelhubgetriebe zur Höhen- und Lastverteilung, unterhalb der Wägezellen mit verbaut werden.
Wie verhält sich das mit der CE?

Lieben Dank im Voraus

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schön,

sofern die Spindelhubgetriebe elektrisch angetrieben sind, handelt es sich um Maschinen, die CE-gekennzeichnet werden müssen.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: Artur Schön

Hallo Herr Preis,

danke für die Antwort. Die Spindelhubgetriebe werden manuell über Handräder betrieben, darf ich davon ausgehen, dass diese Unterstellböcke dann auch nicht den Voraussetzungen für eine CE unterliegen?

MfG
A. Schön

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schön,

ja, dies ist richtig, wenn die Spindelhubgetriebe nicht zum Heben, sondern nur zum Halten der Last eingesetzt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1084
gestellt von: Rolf Garmatz, Erlenhof WfbM
am: 15.02.2016
Thema: Fehlende CE-Kennzeichnung an einem Brennofen

Frage: Wir haben in unser Einrichtung einen Brennofen zum Brennen von Ton. Dieser ist von der Firma Naber und ist Baujahr 1987.
Unsere Haustechnik hat uns diesen Ofen jetzt wegen der fehlenden CE-Kennzeichnung stillgelegt. Die Firma Naber kann uns aufgrund des Baujahres keine CE- Kennzeichen erteilen.
Jetzt meine Frage: Was können wir tun, damit wir diesen Brennofen wieder benutzen können?
Gibt es die Möglichkeit einer Einzelabnahme oder eine Sondergenehmigung aufgrund des Alters, sodass wir von einer Kennzeichnungspflicht befreit sind ???

Für eine Antwort schon einmal im Voraus vielen Dank Mit freundlichem Gruß Rolf Garmatz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Garmatz,

üblicherweise dürfen Geräte und Maschinen, die vor der CE-Kennzeichnungspflicht in Verkehr gebracht wurden, dann weiterhin benutzt werden, wenn sie nach wie vor den Vorschriften entsprechen, die bei der Inverkehrbringung gegolten haben. Weiterhin muss die Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden, welche Allgemeine Anforderungen an Betriebsmittel formuliert. Eine CE-Kennzeichnung im Nachhinein ist nur erforderlich, wenn wesentliche Veränderungen an den Betriebsmitteln vorgenommen werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1083
gestellt von: anonym
am: 15.02.2016
Thema: Sprache der Betriebsanleitung

Guten Tag.

Wir verkaufen Produkte in so gut wie alle Länder der EU (nur b2b). Die von uns beigelegte Betriebsanleitung beinhaltet Sicherheitshinweise und wegen der Komplexität der Produkte teils 200 Seiten lange Ausführungen und Beschreibungen zu den Funktionen des Produkts, die auch nicht durch Icons ersetzt werden könnten.

Ist es nach den neuen Richtlinien (insb. EMV und Niederspannung) notwendig, alle Details der Anleitung in die Landessprache des Käufers zu übersetzen oder reicht es aus, nur die Sicherheitshinweise zu übersetzen? Eine Definition von "Betriebsanleitung" findet man in den Richtlinien ja nicht...

Kann es sein, dass man auf diese Frage noch gar keine endgültige Antwort geben kann, da die nationalen Gesetze zur Umsetzung der Richtlinien noch nicht existieren und es sogar sein könnte, dass sich die Länder der EU mit Betriebsanleitungen in englischer Sprache begnügen?

Gibt es irgendwo eine Übersicht, in welchen Ländern welche Regelungen gelten werden? Wie soll man eine Übersetzung innerhalb der nächsten 2 Monate umsetzen, wenn die Länder bis heute keine Gesetze erlassen haben?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

wir haben durch die Richtlinien in allen EU-Ländern die gleichen Regelungen. Dies ist mitunter Sinn der CE-Kennzeichnung, dass die ursprünglich nationalen Vorschriften hierdurch vereinheitlicht werden.
Die Anforderungen bezüglich der Inhalte von Betriebsanleitungen für spezielle Produkte sind in der Regel in den entsprechenden Produktnormen notiert. Da die Richtlinien für sehr viele Produkte anzuwenden sind, gibt es in diesen keine konkreten Hinweise hierzu.
Bezüglich der Übersetzung haben wir folgende Anforderung in der Niederspannungsrichtlinie: "Die Einführer gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind".
Wenn die Verbraucher und Endnutzer die Sprache leicht verstehen sollen, kann es sich - mit Ausnahmen - nur um die jeweilige Landessprache handeln.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1082
gestellt von: anonym
am: 15.02.2016
Thema: Lichtkunstobjekte

Frage: Ich möchte Lichtkunst-Objekte aus Holz bauen (und verkaufen), die über ein 12V Steckernetzteil (Zukaufteil mit CE Kennzeichen) versorgt werden. Leuchtmittel: 12V LED Strahler aus dem Baumarkt (mit CE) und Farb-LED Streifen (mit CE Zeichen). Frage: Brauche ich eine CE Kennzeichnung? Wenn ja, darf sie sich auf die Zulieferteile beziehen?

Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

je nach Gestaltung des Ganzen ist das Lichtkunstobjekt eine Leuchte. In diesem Fall muss sie eine eigenständige CE-Kennzeichung bekommen.
Definition einer Leuchte: "Gerät, durch das das von einer oder mehreren Lampen erzeugte Licht verteilt, gefiltert oder umgewandelt wird. Es umfasst alle Teile, die zur Befestigung und zum Schutz der Lampen erforderlich sind, nicht aber die Lampen selbst, wohl aber deren erforderliches Zubehör einschließlich der Vorrichtungen zum Anschluss an das Netz".

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1081
gestellt von: Marc Strothmann, Lohmöller
am: 12.02.2016
Thema: unvollständige Maschine

Sehr geehrter Herr Preis,

wir liefern einen Bandtrockner ohne Schaltschrank, Steuerung und Wärmequelle. Als Wärmequelle dient eine vorhandene Dampfanlage. Über zwei Wärmetauscher im Trockner wird die Wärme dann mittels Gebläsen zur Trocknung verwandt.
In meinen Augen liefern wir also eine unvollständige Maschine aus, da der Trockner a) in/an eine andere Maschine angebaut wird, b) kein Schaltschrank/Steuerung vorhanden ist und c) der Trockner ohne Wärmequelle bzw. Steuerung seine bestimmungsgemäße Aufgabe nicht erfüllen kann.
Ist das richtig?

Vielen Dank für Ihre Mühen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Strothmann,

wenn der Anlagenzusammensteller (Integrator) Ihre Einbauerklärung akzeptiert und für alles was offen bleibt die Gesamtkonformität bescheinigt, ist das so in Ordnung.
Denkbar ist auch, dass Sie in Ihrem Konformitätsverfahren die Steuerung, Wärmequelle und Gebläse berücksichtigen und die Gesamtkonformität für den fertigen Bandtrockner bescheinigen nachdem die Anlage aufgebaut wurde.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1080
gestellt von: Tanja Schneider, Fa. August Rüggeberg, Marienheide
am: 11.02.2016
Thema: Druckgeräte Dokumentenbereitstellung

Frage: Ein Hersteller verbaut u.a. Druckgeräte in seinen Serienbaugruppen.
Durch das vom Hersteller vergebene CE-Kennzeichen seiner Baugruppe sind ja auch die Druckgeräte konform.
Ist der Hersteller („der Inverkehrbringer“ der Druckgeräte) verpflichtet, auf Aufforderung des Käufers zusätzlich die Dokumente der DG, die er ja von seinem Lieferanten bekommen hat, nun dem Käufer seiner Baugruppe auszuhändigen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Schneider,

diese Verpflichtung besteht nicht. Der Käufer der Baugruppe muss sich hierzu an den Hersteller der Baugruppe wenden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1079
gestellt von: Manfred Kugel
am: 10.02.2016
Thema: unvollständige Maschine

Hallo,

Meine Frage ist, ob Schneidwerke oder Maispflücker, die an einem Mähdrescher angebaut werden, unvollständige Maschinen sind und dadurch kein CE brauchen?

Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Kugel,

Geräte dieser Art sind in der Regel Auswechselbare Ausrüstungen. In diesen Fällen wird die CE-Kennzeichnung benötigt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1078
gestellt von: P. Sanchez
am: 09.02.2016
Thema: Definition "Zwischenbetrieblich" bei RoHS

Sehr geehrter Herr Preis,

unser Produkt ist ein elektronisches Gerät zum Aufzeichnen von Daten aus KFZ-Steuergeräten (bei Prototypen).
Das Gerät wird für den Aufzeichnungszeitraum verkabelt und im Kofferraum platziert (manchmal ohne Befestigung, manchmal mit Provisorien).

Die aufgezeichneten Daten dienen zur Analyse der Funktionstüchtigkeit vor der Serienreife.
Das Gerät ist also (aus unserer Sicht) für die Forschung und Entwicklung von künftigen Serienfahrzeugen gebaut und findet ansonsten keine andere Verwendung.
Wir verkaufen das Produkt an den Automobilhersteller und fragen uns nun, ob der Passus "Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden" auf uns zutrifft.
Wie definiert man "Zwischenbetrieblich"? Müssen wir RoHS berücksichtigen oder ist das Produkt eine Ausnahme.

Vielen Dank für Ihre Einschätzung dazu.

Antwort von: Roman Preis


Sehr geehrter Herr Sanchez,

in der englischen Fassung der RoHS 2011/65/EU finden wir hierfür den Begriff "business-to-business".
Gemeint sind meiner Einschätzung nach Produkte, die nicht für den Endverbraucher bereitgestellt werden, sondern zur Produktion von 'Verbraucherprodukten' benötigt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1077
gestellt von: Jürgen Freyer, ibf
am: 04.02.2016
Thema: CE Kennzeichnung einer PV Batterieanlage rechtmäßig?

Frage: Ich habe eine Batterieanlage, bestehend aus
- Schaltschrank mit LiFeYPO4 (Winstonzellen), BMS (Batteriemanagementsystem), Protokollumsetzer zur Ankopplung an die sma WR+??
- 3 sma sunny backup WR
- sunny backup WR (Wechselrichter)
- SMA Sunny Backup AS BOX L 20
- Zählerschrank mit zusätzlichen Zählern fü die sma WR
- Netbook zur Beobachtung des BMS

geliefert bekommen.

Im Batterieschrank ist ein Schild mit den Angaben:
- Produktname und ?? Seriennummer
- Datum
- Komm: mein Name
- "CE" Zeichen

Die Dokumentation ist aus meiner Sicht absolut unzureichend und bestand aus
- CE Zertifikat des Batterieherstellers
- Handbücher von den sma Produkten
- Übersichtsschaltplan aus einer sma Dokumentation
- "Datenblatt" der gelieferten Anlage
- smartphone Bilder von der Anlage und den Anzeigebildschirmen des Netbooks

Die Firma ist nicht im UBA Register für Winstonzellen registriert.

Es gibt keinerlei Dokumentation über den Batterieschrank, das BMS und die Ankopplung an die sma WR und wird auf Anfrage verweigert. Mehrere elektronische Einbauteile im Batterieschrank tragen kein CE Zeichen.

Es gibt keinerlei Doku über den Zählerschrank und die Verkabelung der Komponenten.
Die BMS Software wurde nicht übergeben, auch habe ich kein Passwort bekommen - ich kann noch nicht mal die Systemzeit, die heftig von der realen Zeit wegdriftet, einstellen.

Es gibt ebenfalls keinerlei Dokumentation über die Inbetriebnahme und die Einstellwerte des BMS, der Batterie-WR etc. sma hat dafür Protokolle vorgeschrieben, die ebenfalls verweigert werden.

Ist eine CE Kennzeichnung unter diesen Bedingungen überhaupt Rechtens?

Eine Angabe eines CE Kennzeichen bedarf meines Wissens die Nennung, auf welche Normen sich die CE Zertifizierung begründet.

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich ??

Da die Anlage auch nach 8 Mängelrügen nicht so funktioniert, wie sie müßte, ist die Anlage sowieso schon bei Gericht.

mal zum Schmunzeln:
Ich bin auch sonst immer wieder mit mangelhaften CE Zertifizierungen befasst, so wurde mir für einen >1MW (>16 bar, 0,7 kV) Dampfüberhitzer mal ein CE Zertifikat angetragen, das sich ausschließlich auf die Norm für häusliche (drucklose) Wasserkocher bezog ... (da da ein notified body zwischengeschaltet war - war das kein juristisches Problem...)

MfG J.Freyer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Freyer,

es gibt für diese Fälle eine Internetplattform, über die Sie die zuständige Behörde ausfindig machen können. Gleichzeitig können Sie unsichere Produkte der Behörde melden.

Es handelt sich hierbei um ICSMS

https://webgate.ec.europa.eu/icsms/?locale=de


Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1076
gestellt von: NL
am: 04.02.2016
Thema: Einbauerklärung / Konformitätserklärung für Stanzwerkzeuge

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Hersteller von Stanzwerkzeugen und Sondermaschinen.
Bei unseren Stanzwerkzeugen sind wir uns nicht einig ob diese eine Konformitätserklärung oder eine Einbauerklärung benötigen. Die Stanzwerkzeuge sind folgendermaßen aufgebaut:
Sie bestehen aus einem Ober- und Unterteil mit Stanzmessern und evtl. Zylindern. Vor dem Einbau in eine Maschine ist diese Einheit nicht funktionsfähig. Erst nach Einbau in eine Maschine, mit Anschluss an den Schaltschrank, Programmierung und Hydraulikanschluss ist das Stanzwerkzeug einsatzbereit. Nach Inbetriebnahme in einer Maschine kann der Bediener Material einlegen und das Programm starten.
Nach Beendigung des Arbeitsablaufes wird das fertig gestanzte Material entnommen.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) NL,

in der Regel werden Stanzwerkzeuge aus Auswechselbare Ausrüstungen eingestuft und müssen dann eine Konformitätserklärung bekommen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1075
gestellt von: NL
am: 04.02.2016
Thema: CE-Kennzeichnung einer Montagelinie

Frage: Es soll eine Montagelinie zum Zusammenbau eines Produkts gebaut werden. Das Produkt durchläuft dabei verschiedene Schritte und verschiedene Stationen. Es wird dabei über Rollenteller transportiert. Die Rollenteller werden über ein pneumatisches System, welchen auf allen Montagetischen vorhanden ist, hochgehoben (aktiviert vom Mitarbeiter), damit diese während der Montage nicht verwackeln. Nach den Montageschritten werden dieses pneumatische System wieder deaktiviert (vom Mitarbeiter) und die Rollenteller werden eine Station weitergeschoben.
Das Produkt durchläuft auch Stationen, bei denen es sich um selbstgebaute Maschinen handelt. Für diese Maschinen wird ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt inkl. Risikobeurteilung und CE-Zeichen und so weiter.
Muss für die komplette Montagelinie als ganzes auch wiederum ein eigenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden?
Ich frage deshalb, weil es sich durch das pneumatische Anheben der Rollenteller um ein Antriebssystem handeln könnte und die Montagelinie als ganzes somit eine Maschinen darstellen könnte.
Ich bin mir aber nicht sicher, ob eine Montagelinie eine Maschine sein kann.
Die Bewertung aufgrund "Gesamtheit von Maschinen" entfällt, da es keine übergeordnete Steuerung (z.B. Not-Aus) oder ähnliches gibt.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) NL,

die Montagelinie (das Fördersystem) ist durchaus eine Maschine und muss ein Konformitätsverfahren durchlaufen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1074
gestellt von: Markus Loibl, Schell.
am: 03.02.2016
Thema: Schaltschrank

Sehr geehrter Herr Preis,

wir installieren in Gewächshäusern die Klimatechnik. Die dafür benötigten Schaltschränke lassen wir nach unseren Schaltplänen bauen.
Bei einer Kontrolle wurde nun auf das fehlende CE-Kennzeichen hingewiesen. Wer muss dieses anbringen, wir oder die Firma, die den Schaltschrank baut?
Muss seitens von uns eine EG-Konformitätserklärung ausgestellt werden?

Mit freundlichen Grüßen

Markus Loibl

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Loibl,

vermutlich werden Sie die gesamte Klimaanlage mit einer Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung ausstatten. Dies würde Sinn machen. Der Hersteller der Klimaanlage sind Sie, sofern auch Ihr Name auf den Anlagenteilen steht. Daher muss auch die Konformitätserklärung von Ihnen ausgestellt werden. Vom Schaltschrankbauer lassen Sie sich bescheinigen, dass er seine Arbeiten nach den anzuwendenden Normen ausgeführt hat.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1073
gestellt von: D. F.
am: 27.01.2016
Thema: CE für selbstgebaute Sportgeräte

Guten Tag,

es geht um folgendes:
Aus zweckmäßigen Gründen möchten wir eine Sportstätte mit bei einer Metallbaufirma selbstgebauten (geschweißten) Klimmzugstangen ausstatten.

Benötigt man hierfür eine CE-Kennzeichnung, TÜV. o.ä?

Die Metallbaufirma ist nach Stahlbau Norm zertifiziert und kann CE Kennzeichen vergeben. Momentan wissen wir allerdings nicht ob und wie ...

Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag,

meiner Einschätzung nach unterliegen die Klimmzugstangen keiner besonderen Verordnung, sondern dem allgemeinen Produktsicherheitsgesetz. Im der zugehörigen Normenverzeichnis findet sich beispielsweise "EN 957-1 Stationäre Trainingsgeräte — Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren" Dies bedeutet, dass Anforderungen erfüllt werden müssen, aber keine CE-Kennzeichnung stattfindet.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1072
gestellt von: Thorsten Hofer, Bremer Ingenieur GmbH
am: 26.01.2016
Thema: Lastaufnahmemittel (ja oder nein)

Hallo Herr Preis,

wir unterstützen einen Kunden bei der Erstellung der technischen Dokumentation seiner Produkte. In diesem Fall handelt es sich um eine Vorrichtung, in die Bauteile eingelegt werden, um miteinander verklebt zu werden. Die Vorrichtung ist keine Maschine oder unvollständige Maschine im Sinne der MRL. An der Vorrichtung befinden sich Anschlagpunkte, damit die Vorrichtung von einem Transportwagen auf einen anderen gehoben werden kann. Ist die Vorrichtung somit ein Lastaufnahmemittel? Welches Konformitätsbewertungsverfahren ist für Lastaufnahmemittel anzuwenden?

Mit freundlichen Grüßen

Th. Hofer

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Hofer,

meiner Einschätzung nach ist die Vorrichtung ein Lastaufnahmemittel. Das Konformitätsverfahren ist gleich wie bei Maschinen. Es muss eine Normenrecherche, Risikobeurteilung, Benutzerinformation und Konformitätserklärung erstellt werden..

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1071
gestellt von: Marc Wiesner
am: 26.01.2016
Thema: Herstellererklärung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen von einem Lieferanten Produkte, die das Logo des Herstellers und von uns tragen.
Wer muss nun die Herstellererklärung ausstellen? Der Lieferant oder wir.

Herzlichen Dank

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Wiesner,

da Sie offensichtlich gemeinsam mit dem Lieferanten als Hersteller auftreten, sollten auch in der Einbauerklärung beide "Wirtschaftsakteure" genannt sein. Herstellererklärungen sind mit der Maschinenrichtline 2006/42/EG zu Einbauerklärungen geworden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1070
gestellt von: Peter Marx, Pema Maschinenbau und Umwelttechnik GmbH
am: 26.01.2016
Thema: CE-Kennzeichnung 125 kg-Traverse notwendig?

Frage: Wir sollen für einen Kunden eine Aufnahmetraverse für Rollen bauen.
Max. Gewicht der Rolle 125 kg, max. Länge der Rolle 1000 mm.
Das Ganze hängt an einem 250 kg-Kran.
Wir sind ein Schweißfachbetrieb und verfügen über div.geprüfte Schweißer.
Welche Zertifikate .....Art einer Betriebsanleitung müssen dem Kunden ausgestellt werden? Was ist notwendig?
Vielen Dank für Ihre Mühe!

MfG. Peter Marx

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Marx,

für die Traverse muss eine Risikobeurteilung, Betriebsanleitung (Benutzerinformation) und eine Konformitätserklärung ausgestellt werden. Die Risikobeurteilung kann bei Ihnen verbleiben und muss dem Verwender nicht zur Verfügung gestellt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1069
gestellt von: Michael Mory, Sigmatek, Lamprechtshausen, Österreich
am: 20.01.2016
Thema: EU-Konformität / Inverkehrbringen

Frage: Es geht um das weitere Ausliefern bisher gefertigter Serienprodukte nach Inkrafttreten neuer Richtlinien.

Beispiel:
die EMV-Richtlinie 2014/30/EU, ersetzt am 2016.04.20 die bisherige Richtlinie 2004/108/EG und weist neue Vorgaben auf (Beispiel: siehe Anhang II: erweiterte Dokumentationspflicht, Risikobewertung, neue harmonisierte Normen können nachfolgen).

Jeder Wirtschaftsakteur muss sich die Frage stellen, wie mit bereits in Verkehr gebrachten Produkten einer laufenden Serienfertigung umgegangen wird.
Dazu gibt es im Blue-Guide-2014 eine eindeutige und klare Aussage (Punkt 2.3 Inverkehrbringen) "Hinsichtlich der „Bereitstellung“ bezieht sich der Begriff „Inverkehrbringen“ nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt ... auch wenn die Bereitstellung des Produktmodells oder der Produktart vor dem Inkrafttreten neuer Harmonisierungsrechtsvorschriften ... erfolgte". Dies legt den Schluss nahe, dass die bisher oftmals praktizierte Vorgehensweise falsch ist, bisher bereits ausgelieferte Produkte ohne Anpassung aus zu liefern, nach Inkrafttreten von neuen Richtlinien oder Normen.
Das heißt, die EU-Konformitätserklärung muss neu aktualisiert ausgestellt werden, mit den aktuellen Richtlinien.
Das fordert dann aber auch die Einhaltung der erweiterten Vorgaben und zwar für jedes einzelne Produkt, das ab diesem Datum ausgeliefert wird.
Der Hersteller hat hier oftmals Nachholbedarf und sehr viel Nachtragsrbeit für bestehende lieferfähige Produkte zu leisten.
Die Zeitspanne für die Umstellung ist die Übergangsfrist ab dem Erscheinen der neuen Richtlinie (26.Feb.2014) bis zu deren Inkrafttreten (20.Apr.2016) => somit eigentlich fast schon vorüber.

Frage: Ist diese Schlussfolgerung richtig?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

Michael Mory

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Mory,

Ihre Ausführungen sind korrekt.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Pavel Popolski

Einspruch Euer Ehren! ;-)

Ich sehe das nicht so. Die neue EMV-Richtlinie tritt erst am 20.04.2016 in Kraft. Siehe Artikel 44, Umsetzung.

Eine Übergangsfrist in der beide Richtlinien gleichzeitig ihre Gültigkeit haben, gibt es nicht. Die „alte“ EMV-Richtlinie gilt bis 19.04.2016, die „neue“ ab dem 20.04.2016.

Ich glaube, hier liegt eine Fehlinterpretation des Datums des Inkrafttretens der neuen RL vor.

Ich sehe auch keine Veranlassung für bereits ausgelieferte Geräte eine neue Konfo auszustellen oder die Geräte nachträglich umzurüsten.

Viele Grüße

Pavel

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Herren,

vermutlich liegen Missverständnisse vor. Bereits ausgelieferte Geräte müssen keine neue Konformitätserklärung erhalten, jedoch "bestehende lieferfähige Produkte", die sich noch im Hersteller-Unternehmen befinden und demnach noch nicht in Verkehr gebracht sind, müssen ab dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie mit der dann angepassten Konformitätserklärung ausgestattet sein. Eine Übergangsfrist, in der beide Fassungen der Richtlinie wahlweise angewandt werden dürfen, gibt es nicht. Die Hersteller müssen sich in der Zeit vom Erscheinen der Richtlinie bis zum Inkrafttreten auf die neuen Anforderungen vorbereiten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1068
gestellt von: Christiane P., TH Nürnberg
am: 20.01.2016
Thema: CE-Kennzeichung für Prototypen, hergestellt im Rahmen einer Diplomarbeit

Sehr geehrter Herr Preis,

wenn ein Prototyp im Rahmen einer Diplomarbeit hergestellt wird, benötigt dieser dann eine CE-Kennzeichnung? Und für den Fall, dass er keine benötigt: bräuchte er dann eine Kennzeichnung, wenn er im Anschluss verkauft wird?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort!

Mit freundlichen Grüßen,

C. P.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau P.,

es kommt hierbei darauf an, ob der Prototyp in Verkehr gebracht wird. „Inverkehrbringen“ ist hierbei definiert als "die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung." Dies bedeutet, dass der Prototyp sowohl bei Eigennutzung als auch bei Verkauf eine CE-Kennzeichnung benötigt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1067
gestellt von: Anton Weber, Mürlenbach
am: 18.01.2016
Thema: Maschinen

Frage: Hallo, ich habe eine Maschine, da ist beim Reinigen das
CE- Kennzeichen abgegangen, nun ist bei einer Prüfung aufgefallen, dass es fehlt.
Wo bekomme ich nun die CE-Kennzeichnung her.

Danke

Weber

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Weber,

CE-Kennzeichen können Sie beispielsweise bei ebay oder in Druckereien als Aufkleber erhalten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1066
gestellt von: Bernd Seidel, Remscheid
am: 18.01.2016
Thema: CE-Konformität bei Fremdfertigung

Frage: Wir sollen eine Kleinanlage zur Vermessung anhand von Konstruktionsunterlagen unseres Kunden mit pneumatischen Elementen herstellen. Die Funktion wird über eine bereits beim Kunden vorhandene Steuerung, durch den Kunden programmiert.
Sind wir in der Pflicht, für diese Anlage eine CE-Konformitätserklärung zu erstellen?
Welche Dokumente müssen in diesem Fall von uns beigestellt werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Seidel,

derjenige, der sich auf der Anlage (Typschild) und in den Dokumenten (Konformitätserklärung, Betriebsanleitung) als Hersteller ausgibt, ist verpflichtet, die CE-Kennzeichnung durchzuführen, wobei einzelne Aufgaben bei der CE-Kennzeichnung oder auch das gesamte Konformitätsverfahren im Auftrag des Herstellers an andere Firmen oder Personen beauftragt (bevollmächtigt) werden können. Grundsätzlich sind für jede Maschine eine Risikobeurteilung, Betriebsanleitung und Konformitätserklärung anzufertigen. Wer hierbei welche Dokumente erstellt, kann ebenfalls vertraglich geregelt werden bzw. beauftragt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1065
gestellt von: Sabine Klotz, Supfina Grieshaber GmbH & Co. KG
am: 18.01.2016
Thema: Inhalt einer Gesamtkonformitätserklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

unsere Maschinen sind funktionell und steuerungstechnisch mit einer zugekauften Spülmittelfilteranlage verbunden. Die Spülmittelfilteranlagen werden mit CE geliefert.
Muss in unserer Konformitätserklärung die Spülmittelfilteranlage zusätzlich separat aufgeführt werden?

Mit freundlichem Gruß
Sabine A. Klotz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Klotz,

wenn sicherheitstechnische Verknüpfungen zwischen der Spülmittelfilteranlage und Ihrer Maschine bestehen, muss für die Gesamtheit die CE-Kennzeichnung durchgeführt werden. Bestehen keine sicherheitstechnischen Verknüpfungen, genügt es, wenn sowohl Ihre Maschine als auch die zugekaufte Maschine die CE-Kennzeichnung haben.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1064
gestellt von: Meka, KH, Dinkelsbühl
am: 16.01.2016
Thema: CE

Sehr geehrter Herr Preis,

wir bauen eine Montagelinie für die Automobilindustrie.
Nun meine Frage,
Wir haben eine Maschine, an der sind Lichtgitter angebaut. Normalerweise erfolgt die Signalauswertung von unserer Steuerung aus. Das bedeutet, wird das Lichtgitter ausgelöst, bleibt die Maschine stehen. Durch die Maschine läuft ein Stetigförderband. Für die Maschine vergeben wir ein CE-Zeichen.
Nun möchte der Kunde, dass die Signalauswertung von der Fördertechnik erfolgt. Hintergrund hierfür ist, dass diese Maschine außer Betrieb genommen werden kann, aber das Stetigförderband weiterläuft.
Frage:
Ist unsere Maschine trotz der Veränderung der Signalauswertung als Maschine mit Konformitätserklärung anzusehen oder als unvollständige Maschine mit Einbauerklärung?

Besten Dank für Ihre Antwort

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Meka,

es fehlen hier viele Detailinformationen, um Ihre Frage konkret beantworten zu können. Auf jeden Fall scheint es sich hier um eine Gesamtheit aus Stetigförderer und Maschine zu handeln, für die ein CE-Kennzeichnungsverfahren durchgeführt werden muss.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1063
gestellt von: Björn
am: 13.01.2016
Thema: CE-Kennzeichnung von Kabeln

Hallo,

wir möchten Kabel in diversen Ausführungen direkt aus China importieren. Es handelt sich sowohl im Schuko-Verlängerungskabel, Audio-Signalkabel und Instrumentenkabel. Benötigen alle Kabel eine CE-Kennzeichnung?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Björn,

Schuko-Verlängerungskabel benötigen die CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie und ROHS-Richtlinie. Audio-Signalkabel und je nach Anwendung auch die Instrumentenkabel benötigen die CE-Kennzeichnung nach ROHS.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1062
gestellt von: Brigitte Ramhorst
am: 28.12.2015
Thema: Sind batteriebetriebene Sensoren CE-Kennzeichnungspflichtig

Frage: Wir wollen einen sonic Abstandsmesser (Einparkhilfe), batteriebetrieben (4 AA), die über eine farbige LED den Abstand anzeigt, ins Sortiment aufnehmen. lt. Hersteller unterliegt der Artikel nicht der Niederspannungsrichtlinie und braucht keine CE-Kennzeichnung.
Könnte er trotzdem im Geltungsbereich der EMV-RL liegen oder entfällt dies automatisch so er nicht im Geltungsbereich der NS-Rili liegt?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Ramhorst,

die Abstandsmesser unterliegen der EMV-Richtlinie, da sie elektromagnetische Störungen aussenden können. Im Automobilbereich müssen gegebenenfalls spezielle EMV-Normen angewandt werden. Die Anwendung der EMV-Richtlinie ist von der Anwendung der Niederspannungsrichtlinie unabhängig.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1061
gestellt von: Florian Sauer
am: 27.12.2015
Thema: Kollaborierende Roboter - CE-Kennzeichnung

Frage: Im zuge einer Studienarbeit an meiner Hochschule über kollaborierende Roboter bin ich über die Maschinenrichtlinie gestolpert. Jedoch definiert diese MRK's als unvollständige Maschine, hierzu meine Frage: Wie kann man erreichen, dass diese eine CE-Kennzeichnung erhalten? Bzw. wie erreicht man im Allgemeinen, dass Robotik-Systeme ein CE-Kennzeichnung erhalten?

MfG Florian Sauer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Sauer,

die Maschinenrichtlinie definiert Robotiksysteme nicht als unvollständige Maschinen. Der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie kommentiert folgendermaßen: "Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen". Dies trifft in der Regel für Roboter zu. Man kann die CE-Kennzeichnung für ein Robotiksystem anbringen, nachdem die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen angebracht wurden, vorausgesetzt, es werden dann alle Anforderungen der entsprechenden Normen und Richtlinien erfüllt. Hierbei können die Schutzeinrichtungen auch von anderen Akteuren als dem Hersteller des Robotiksystems angebracht werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1060
gestellt von: Karl-Heinz Schmitt
am: 17.12.2015
Thema: Kennzeichnung und Dokumentation innerbetrieblicher Messschränke

Frage: Die Abt. Entwicklung baut sogenannte BurnIn-Schränke, um innerbetriebliche Messungen wärend des Alterungsprozesses unserer Geräte vorzunehmen. In den Messschränken sind u.a. USV, Netzteil, Messgeräte etc. verbaut.
Müssen für diese Messschränke Kennzeichnungen und Dokumentationen bereitgestellt werden und wenn ja welche?
Vielen Dank für eine Antwort.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schmitt,

es kommt hierbei auf die konkrete Ausführung der Messschränke an. Wenn ausschließlich CE-gekennzeichnete Geräte nach Anweisungen der Hersteller angeordnet werden, sehe ich keine Notwendigkeit, eine CE-Kennzeichnung vorzunehmen. Wenn eine Eigenkonstruktion der elektrischen Verdrahtung, Sicherheitseinrichtungen, Schutzeinrichtungen usw. notwendig sind, muss die CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie erfolgen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1059
gestellt von: Alfred Ruettiger
am: 17.12.2015
Thema: EU-Konformitätserklärungen

Sehr geehrter Herr Preis,

unter anderem stellen wir Adaptionsleitungen mit CE-Kennzeichnung für Testgeräte her.
2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie) / 2011/65/EU (RoHS)
Frage:
Müssen wir zu jeder CE- gekennzeichneten Adaptionsleitung auch eine EU-Konformitätserklärung mit ausliefern?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Ruettiger,

nein, die Konformitätserklärung muss lediglich bereitgehalten werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1058
gestellt von: anonym
am: 17.12.2015
Thema: Haftung für Fremdfirma

Guten Tag,

unsere Firma wurde gefragt, ob sie für eine andere eine CE-Kenzeichnung mit allen Vorgaben durchführt.
Nun fragt sich unser Chef, wie ist es mit der Haftung bestellt. Haften wir oder die Fremdfirma für evtl. (wollen es nicht hoffen) Schäden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

die Haftung hängt von vielen einzelnen verschiedenen Gegebenheiten ab. Was genau war Ihre Aufgabe, welche Verträge wurden geschlossen, was ist passiert, uvm.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1057
gestellt von: Steven Nießner
am: 16.12.2015
Thema: Ortsfeste Anlage - EMV-Richtlinie

Sehr geehrter Herr Preis,

im Leitfaden der EMV-Richtlinie 2004/108/EG steht:
Ortsfeste Anlagen müssen zwar die Schutzanforderungen erfüllen, für sie ist jedoch keine EG-Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlich; ist das auf die neue EMV-Richtlinie übertragbar? Gibt es da einen Hinweis?

Gruß

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Nießner,

ja, es gibt diesbezüglich einen Hinweise in der Richtlinie selbst: "Wegen der besonderen Merkmale ortsfester Anlagen ist für sie keine EU-Konformitätserklärung und keine Anbringung der CE-Kennzeichnung erforderlich". Es gibt zu den ortsfesten Anlagen noch einige weitere Hinweise in der Richtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1056
gestellt von: Lutz Krämer, Bluhm Systeme GmbH
am: 10.12.2015
Thema: Angabe des Performance-Level (PL)

Sehr geehrter Herr Preis,

wir bauen Etikettiersysteme deren Applikator u. a. pneumatisch betrieben werden. In manchen Fällen handelt es sich dabei um unvollständige Maschinen (im Sinne der MRL). Da vom Applikator Gefahren ausgehen, lassen sich seine Aktoren über Ventile abschalten.
Diese Abschaltung erfolgt bei manchen unserer Kunden (Systemintegratoren) auf Wunsch eigenverantwortlich.
FRAGE: Müssen wir Angaben zum erforderlichen PL machen, da ja die Ventile elektrisch angesteuert werden. Wenn ja, wo (Technischen Unterlagen RB oder auch in der Betriebnsanleitung/Montageanleitung).

Herzlichen Dank für Ihren Rat.

Grüße
Lutz Krämer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Krämer,

wenn eine Systemintegration stattfindet, sehe ich die Verantwortlichkeit, den Performance-Level festzulegen, in erster Linie beim Integrator, denn der Integrator wird letztlich das Sicherheitskonzept festlegen. In den Fällen, wo eine Vorgabe sinnvollermaßen von Ihnen stattfinden sollte, müsste dies in der Betriebsanleitung/Montageanleitung geschehen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1055
gestellt von: anonym
am: 10.12.2015
Thema: Automatisierung durch Roboter - Gesamtheit von Maschinen?

Hallo,

im Zuge der Automatisierung wollen wir eine Drehbank durch einen Roboterarm be- und entladen. Beide Maschinen haben Ihr eigenes Programm. Es werden lediglich Signale übertragen welche den Programmzyklus des Roboters bzw. den der Drehbank starten. Die Signalübertragung wird durch einen Optokoppler getrennt. Als Schutzeinrichtung haben wir eine gemeinsame Umhausung, um den Roboter sowie die Drehbank, gebaut.

Nun meine Frage:
Zählt dies als Gesamtheit von Maschinen und benötigt wir somit eine eigene CE-Zulassung oder reicht die jeweilige Zertifizierung der einzelnen Maschinen aus?

Vielen Dank im Voraus :-)

Antwort von: Roman Preis

Hallo sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

ja, dies zählt als Gesamtheit von Maschinen, welche ein zusätzliches Konformitätsverfahren benötigt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1054
gestellt von: Clemens Liesegang
am: 09.12.2015
Thema: Not-Halt - Technische Auslegung

Hallo Hr. Preis,

ich habe eine Frage zur Auslegung des Not-Halt-Systems.
Wir bieten als Hersteller neue Produkte aber auch Produkte an, welche sich seit Jahren am Markt bewährt haben.
Bei unseren neuen Produkten sind wir dazu übergegangen das Not-Halt-System zweikanalig auszulegen. Dies ist aber im Gegensatz zu unseren Bestandsprodukten, welche einkanalig ausgelegt sind z.B. der 3-Relais-Technik.
Seit geraumer Zeit verlangen unsere Kunden plakativ in den Lastenheften die zweikanalige Auslegung. Im Erfahrungsaustausch mit anderen Firmen und Verbänden wird dies häufig als gegeben vorausgesetzt.
Jedoch konnten wir in unserer Norm-Recherche (60204, 13850) keine so klare Forderung finden.

Daher die Frage, wie verhält sich der hier der Stand der Technik?
Wie sicher sollte die techn. Auslegung eines Not-Halt-Systems sein?

Danke + Gruß

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Liesegang,

dies ist abhängig vom Produkt/von der Maschine, für welches/welche das Not-Halt-System ausgelegt werden muss. In den meisten Fällen gibt es aus den produktspezifischen Normen Anforderungen bezüglich der Zuverlässigkeit des Steuerungssystems, insbesondere auch des Not-Halts.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1053
gestellt von: Timar Vedat
am: 08.12.2015
Thema: CE-Kennzeichnung von Kabeln

Hallo,

meine Frage ist folgende: Muss die CE-Kennzeichnung direkt auf dem Produkt sein oder kann sie auch auf der Verpackung sein? Es geht um Kabel für Starkstrom, Daten, und Steuerkabel.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Vedat,

die CE-Kennzeichnung kann bei Kabeln auch auf die Verpackung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1052
gestellt von: Hans-Joachim Wolf, Unicarriers
am: 07.12.2015
Thema: Typenschilder

Hallo,

darf ein Kunde ein fast nicht mehr lesbares Typenschild selbst, mit den gleichen Daten des alten Schildes, und mit CE- Kennzeichnung erneuern?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Wolf,

ja, dies ist problemlos möglich, es handelt sich quasi um den Austausch eines Ersatzteils.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 1051
gestellt von: Christian Meyer
am: 07.12.2015
Thema: Nachträgliche CE-Kennzeichnung importierter Produkte

Sehr geehrter Herr Preis,

im Rahmen eines neuen Projektes beziehen wir Pumpen (ohne Zubehör) für industrielle Anwendungen aus dem chinesischen Ausland und vervollständigen diese bei uns im Werk. Bei der Vervollständigung montieren wir die Pumpe auf einem Grundrahmen, installieren Kupplung, Motor, Sensorik und je nach Bedarf weitere Komponenten. Mit Ausnahme der Pumpe besitzen alle Komponenten ein CE-Kennzeichen.
Wir wollen als Hersteller der Einheit auftreten und die Einheit CE kennzeichnen. Kann die Pumpe nach dem Import durch uns gekennzeichnet werden, wenn wir alle notwendigen Dokumente zur Verfügung stellen?

Vielen Dank im Voraus und beste Grüße

Christian Meyer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Meyer,

ja, dies ist möglich.

Beste Grüße

Roman Preis

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