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Frage 1100
gestellt von: anonym
am: 17.03.2016
Thema: CE-Erklärung für Seilwinde
Hallo,
wenn ich nur einen Teil eines Systems verkaufe.
D.h. ich verkaufe eine Seilwinde. Die eigentlich nur mit einem Steuergerät
aus unserem Haus funtkoniert. Ein Kunde hat sich aber sein eigenes
Steuergerät gebaut. Wenn ich Ihm die Seilwinde (die auch eine
Busplatine besitzt ) verkaufe. Muss ich Ihm dann eine CE-Erkärung
geben. Oder muss der Kunde sich dann um die komplette Einhaltung
der Produkte kümmern? Da ich die Anlage ja nur mit meinem Steuergerät
geprüft habe.
Danke schon mal
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
für die Seilwinde sollte eine Einbauerklärung
ausgestellt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1099
gestellt von: G. G.
am: 17.03.2016
Thema: Federgetriebene Kabelaufroller für den Einbau in Geräte
Hallo Herr Preis,
wir entwickeln und produzieren Kabelaufroller
die für den Einbau in Geräte vorgesehen sind. Selbstverständlich
ist alles nach den gültigen Normen, in diesem fall die EN 60335
entwickelt. Diese liefern wir ausschließlich an OEMs. Unsere
Kunden müssen für ihr Endprodukt eine Abnahme und entsprechende
CE-Konformitätsbewertung durchführen. In diesem Gesamtumfang
wird unser Produkt mit bewertet.
Sind wir verpflichtet auf diesen Produkten ein CE-Zeichen anzubringen.
Wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage.
Müssen wir eine Einbauerklärung ausstellen.
Mit vielem Dank im Voraus.
G.G.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Herr/Frau G.,
wenn Sie nach EN 60335 konstruieren, ist
das Produkt der Niederspannungsrichtlinie zuzuordnen, welche keine
Einbauerklärungen vorsieht. Meines Erachtens sollte die CE-Kennzeichnung
auf Basis EN 60335 und Niederspannungsrichtlinie erfolgen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1098
gestellt von: Nicola Rau
am: 13.03.2016
Thema: CE-Kennzeichnung Fotografen-Deko-Objekte
Guten Morgen,
vorab vielen Dank, das man Ihnen hier Fragen stellen kann.
Ich vertreibe speziell auf die Anforderungen von Fotografen zugeschnittenene
Deko-Häkeltiere, die als Accessior für die Fotos dienen
um den Niedlichkeitsfaktor zu erhöhen. Sie werden ausschließlich
von erwachsenen Fotografen als Dekoobjekte gekauft und eingesetzt.
Und werden nicht zum spielen eingesetzt. Jedem Tier liegt ein Warnhinweis
bei, dass es sich um Dekorationspuppen handelt, für Sammler
und nur ab 14 Jahren geeignet.
Muss ich dennoch eine CE-Kennzeichnung vornehmen?
Mit vielem Dank im Voraus, N. Rau
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte
Frau Rau,
nein, eine CE-Kennzeichnung darf nicht erfolgen,
da diese für Dekoobjekte nicht vorgesehen ist. Analog den Spielzeugen
sollte der von Ihnen gelieferte Warnhinweis deutlich sichtbar, leicht
lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Dekoobjekt,
einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung angebracht
werden. Bei ohne Verpackung verkauften Dekoobjekten ist der Warnhinweis
direkt am Dekoobjekt anzubringen. Die Warnhinweise sollten mit dem
Wort „Achtung“ beginnen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1097
gestellt von: Kathrin Thölke, Buss-SMS-Canzler GmbH
am: 04.03.2016
Thema: Risikobeurteilung zusammen mit Nutzer erarbeiten?
Frage: Im Anhang der einschlägigen EG-Richtlinien sind die jeweiligen Technischen Unterlagen aufgelistet, die man als Hersteller erstellen und aufbewahren soll. Wo schreibt der Gesetzgeber, welche dieser Dokumente an den Nutzer auszuhändigen sind? Meines Wissens wird nur die Bedienungsanleitung (Sicherheitsinformationen) und im Falle MRL und ATEX die Konformitätserklärung vorgeschrieben. Bisher konnte ich auch in den Normen keinen Hinweis finden, dass z. B. die Risikobeurteilung an den Kunden gegeben werden muss.
Firmenintern diskutieren wir jedoch, ob die Risikobeurteilung zusammen mit dem Kunden erarbeitet werden müsste und er sie dann auch unterschreibt und eine Kopie davon erhält. Das wäre dann aber auf privatvertraglicher Basis, nicht wahr?
Kann es sein, dass eigentlich statt Risikobeurteilung die Gefährdungsanalyse (Betriebsgenehmigung) gemeint ist? Gibt es da eine Rechtsgrundlage, dass der Maschinenhersteller mitwirken muss am Sicherheitskonzept des Betreibers?
Ich wäre dankbar, Sie könnten zu diesen Fragen Auskunft geben.
Mit freundlichen Grüßen,
Kathrin Thölke
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte
Frau Thölke,
ich stimme Ihnen zu, die Forderung der Lieferung
der Risikobeurteilung kann nur auf vertraglicher Basis existieren,
es sei denn, die Marktüberwachungsbehörden fordern die
Risikobeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung wird von der
Betriebssicherheitsverordnung gefordert. Dass der Maschinenhersteller
am Sicherheitskonzept des Betreibers mitwirken muss, ist in direkter
Form weder in den Richtlinien noch in den Normen, welche die Gesetzesgrundlage
der Hersteller darstellen, verankert.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1096
gestellt von: Christian E.
am: 03.03.2016
Thema: Verstöße im Zusammenhang mit CE
Frage: Laut ProdSG sind ypische Verstöße im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung
- Es werden Produkte auf dem Markt bereitgestellt, deren Verpackungen oder ihnen beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, obwohl auf das Produkt gar keine CE-Kennzeichnungsvorschrift zur Anwendung kommt.
- die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
- die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
Leider konnte ich nirgends finden, was passiert, wenn auf einem Gerät ein CE-Kennzeichen vorhanden ist, aber die Konformitätserklärung veraltet ist (nach einer nicht mehr gültigen Richtlinie)
Vielen Dank
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter
Christian E.,
die nicht korrekte Nennung von Richtlinien
in der Konformitätserklärung dürfte ebenfalls ein
Verstoß darstellen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1095
gestellt von: Stefan Requard
am: 29.02.2016
Thema: Niederspannungsrichtlinie
Sehr geehrter Herr Preis,
fällt ein Gehäuse, welches dafür
vorgesehen ist, elekrische Betriebsmittel, welche der Niederspannungsrichtlinie
unterliegen, ebenfalls der Niederspannungsrichtlinie? Im konkreten
Fall werden die Gehäuse und die Einbauteile separat verkauft
(als Zubehör).
Und noch eine zweite Frage. Nach neuer Niederspannungsrichtlinie
ist für jedes Produkt eine BMA zu erstellen. Ist es zwingend
erforderlich, diese dem Produkt beizulegen? Oder ist es ausreichend,
diese beispielsweise online zugänglich zu machen?
MfG
Stefan Requardt
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter
Herr Requardt,
Gehäuse, zum Beispiel Schaltschrankgehäuse,
können durchaus der Niederspannungsrichtlinie unterliegen.
Die Niederspannungsrichtlinie fordert die Beifügung einer Anleitung:
"Die Hersteller gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel
eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt
sind, ..." Denkbar wäre in praktischer Weise auch die
Beifügung eines Hinweises auf eine Anleitung, die im Internet
bereitgestellt wird, jedoch haben wir aus der Sicherheitsnorm EN
12100 die Vorschrift, dass Sicherheitsinformationen und Informationen,
die schnell zur Verfügung stehen müssen, stets gedruckt
bereitgestellt werden müssen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1094
gestellt von: Andreas, Mainz
am: 25.02.2016
Thema: Normen in der Konformitätserklärung
Hallo,
die Frage Nr. 83 füllt nur teilweise
meine Wissenslücke, deshalb stelle ich die Frage etwas um:
Muss ich, wenn ich Normen in der Konformitätserklärung
aufführe, diese zu 100% umgesetzt haben unabhängig davon,
ob ich die Risikominderung durch in der Norm beschriebene Maßnahmen
eliminiere oder eigens entwickelte Maßnahmen verwende. Grundsätzlich
führt das zum gleichen Ziel, allerdings habe ich dann das Problem
mit der Beweislastumkehr oder?!
Würde die Aussage stimmen:
Ich muss alle genannten Punkte aus der Norm behandelt haben (mit
eigenen Maßnahmen oder denen aus der Norm), dann darf ich
die Norm in der Konformitätserklärung zitieren. Wenn ich
allerdings von der Norm insofern abweiche, dass ich nur rudimentär
die Maßnahmen umsetze, dann darf ich die Norm nicht auflisten.
Ist meine Denke so richtig?
MfG
Andreas
Antwort von: Roman Preis
Hallo Andreas,
die Normen sind anzugeben, wenn sie nach
Anwendungsbereich der Norm auf das Produkt anzuwenden sind. Auch
wenn letztlich andere Lösungen gewählt wurden, als in
der Norm angegeben: Die Norm dient dann als Vergleichsmaßstab,
ob die Schutzziele erreicht worden sind.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1093
gestellt von: anonym
am: 25.02.2016
Thema: Lastaufnahmemittel CE-Kennzeichnung
Guten Abend zusammen,
aktuell haben wir ein Projekt im Hause in
dem ein Bauteil mit Hilfe eines Positionierers gehoben werden soll.
Dieses Bauteil wird mit mehreren Spannpratzen auf einer Spannplatte
befestigt. Fallen die Spannpratzen dann unter den CE Bereich Lastaufnahmemittel?
Zusätzlich lässt sich durch eine "Hilfsvorrichtung"
(zwischen Bauteil und "Hebemaschine") ein weiteres Bauteil
spannen. Ist diese Hilfsvorrichtung ein Lastaufnahmemmittel?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r)
Fragesteller(in),
die Spannpratzen sind keine Lastaufnahmemittel.
Die Hilfsvorrichtung könnte ein Lastaufnahmemittel sein, hierbei
kommt es auf die konkrete Gestaltung und Funktion an, die jedoch
aus Ihrer Beschreibung nicht eindeutig ermittelt werden kann.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1092
gestellt von: Jörg Aupperle, MÜKO Maschinenbau
am: 23.02.2016
Thema: Änderungen diverser Richtlinien
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 16. April werden eine Reihe von neuen Richtlinien gültig.
Als Maschinenhersteller sind für uns u.a. die Maschinenrichtlinie
sowie Elektromagnetische Verträglichkeit Richtlinie und die
Niederspannungsrichtlinie relevant. Aus den neuen geänderten
Richtlinie geht nun hervor das die Konformität EU-Konformitätserklärung
lauten soll aber aus der Maschinenrichtlinie immer noch EG-Konformitätserklärung.
Welche der Bezeichnung ist die Richtige?
Vielen Danke für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Aupperle
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter
Herr Aupperle,
da die neueren Richtlinien die "EU-Konformitätserklärung"
fordern, sollte bei den Produkten, bei denen die Maschinenrichtlinie
nicht ausschließlich zur Anwendung kommt, dieser neuere Begriff
verwendet werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1091
gestellt von: anonym
am: 22.02.2016
Thema: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Sehr geehrter Herr Preis,
wir vertreiben Ketten, Seile, Gurte und Zubehör
(Karabinerhaken, Drahtseilklemmen, Schäkel, Seilrollen, Flaschenzug)
ausschließlich in Baumärkten.
Meine Frage wäre jetzt unterliegen diese
Artikel den Maschinenrichtline 2006/42/EG und wie müssen wir
uns hier verhalten bzw. wo müssen wir handeln?
Welche Artikel betrifft dies für Ketten,
Seile, Gurte und Zubehör genau oder gibt es hierzu eine Artikelaufstellung?
Und wie müssen diese Artikel auf der
Verpackung bzw. am Produkt gekennzeichnet werden? Mit einem Pikto
das aussagt z.B. "dieser Artikel ist nicht für Hebevorgänge
gemäß der Maschinenrichtline 2006/42/EG geeignet"?
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Antwort!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r)
Fragesteller(in) ,
meiner Einschätzung nach ist eine Kennzeichnung
wie Sie sie in Erwägung ziehen, nicht erforderlich. Ein Betreiber,
der eine Kette, ein Seil, usw. zur Verwendung beschafft, muss die
Eignung genau prüfen. Findet er keine Hinweise, dass die Artikel
für Hebezwecke vorgesehen sind, darf er sie auch nicht dafür
verwenden. Es sollten daher Verwechslungen vermieden werden, was
bedeutet, dass die Kennzeichnung und die Angaben, die für Lastaufnahmemittel
vorgesehen sind, nicht auf die Artikel aufgebracht bzw. angebracht
werden sollten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1090
gestellt von: Petra Stielow, Bohnert Systemtechnik
am: 22.02.2016
Thema: CE für Bauten im Kundenauftrag?
Hallo,
wir sind zwar im SonderMaschbau tätig, aber auch wir plagen
uns immer wieder mit Fragen zu CE und PL etc.
Derzeit haben wir einen Auftrag, bei dem wir für den Kunden
eine Anlage nach einer bestehenden Konstruktion bauen. Die bestehenden
Anlagen haben ein nach MRL gültiges CE. Sprich, wir haben alle
Stücklisten und Pläne erhalten zum Beschaffen, montieren
und in Betrieb nehmen.
Meine Frage: Muß unsere Firma erneut ein CE machen? Wir ändern
NICHTS an den Kundenvorgaben oder der Konstruktion...
Antwort von: Roman Preis
Hallo Frau Stielow,
wenn es sich um eine neue Anlage handelt, muss die CE-Kennzeichnung
gemacht werden. Hierzu kann selbstverständlich von einer gleichen,
bereits bestehenden Anlage kopiert werden. Es müssen für
die neue Anlage letztlich alle wichtigen Dokumente wie Risikobeurteilung,
Betriebsanleitung, Prüfberichte, ... und Konformitätserklärung
vorliegen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1089
gestellt von: Matthäus Snehotta
am: 20.02.2016
Thema: Seriennummern bei CE-kennzeichnungspflichtigen Lastaufnahmemitteln
Sehr geehrter Herr Preis,
folgende Fragen konnten nach einer ausführlichen
Internet-Recherche immer noch nicht zufriedenstellend beantwortet
werden:
- Ist die Aufführung einer Seriennummer
auf dem Typenschild mit CE-Kennzeichnung eines Lastaufnahmemittels
zwingend erforderlich?
- Ist es notwendig Typenschilder zweisprachig
auszuführen wenn die Amtssprache des Anwendungslandes nicht
Englisch ist bzw. generell in der Amtssprache des Anwendungslandes?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen
Matthäus Snehotta
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter
Herr Snehotta,
ja, die Seriennummer ist auf dem Typschild anzubringen, dies ist
in der EN 13155 so vorgeschrieben. Typschilder sind stets in der
Amtssprache des Verwenderlandes zu beschriften, wobei international
verständliche Symbole und Einheiten zu verwenden sind.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1088
gestellt von: Albrecht Silberberger
am: 20.02.2016
Thema: CE-Prüfung von geprüften Geräten
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir benutzen 2 (Netzteil und LED-Steuerung) getrennt geprüfte
und CE zertifizierte Geräte zusammen. Beide Geräte sind
baulich voneinander getrennt. Die LED Steuerung wurde noch in ein
anderes Gehäuse eingebaut. Benötige ich zum Betrieb oder
Verkauf/Verleih eine erneute CE-Prüfung der zusammengeführten
Einheiten?
MfG
Albrecht Silberberger
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter
Herr Silberberger,
der Einbau in ein Gehäuse muss über
die bestimmungsgemäße Verwendung der Steuerung abgeglichen
werden. Wegen der Beeinflussung der Wärmeabfuhr der Steuerung
könnte eine erneute CE-Kennzeichnung der Steuerung inkl. Gehäuse
erforderlich sein. Für die beiden Teile Steuerung und Netzteil
zusammengenommen sehe ich keine Erfordernis der CE-Kennzeichnung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1087
gestellt von: Wolfgang Schmitt
am: 17.02.2016
Thema: Konformitätserklärung für gesamte Baureihe
gültig?
Guten Tag,
ein Heizkessel welcher nach der Maschinenrichtlinie geprüft
ist hat 3,9 kW und dies ist auch eindeutig auf dem Typenschild angegeben,
ebenso wie das CE-Zeichen.
Die zugehörige Konformitätserklärung erklärt
die Kesselbaureihe, aber im Leistungsbereich vom kleinsten bis zum
größten (also 3,9KW-35KW).
Alle Kessel sind gleicher Bauart und unterscheiden sich nur in der
Größe, also im Leistungsbereich.
Ist die Konfirmationserklärung dahingehend, dass diese alle
Baugrößen abdeckt, gesetzlich richtig ausgeführt
sowie gültig und wo kann ich dies zum Beweis nachlesen?
Vielen Dank, eine Antwort würde mir sehr weiter helfen.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr
Schmitt,
zunächst wäre zu klären, ob
der Heizkessel überhaupt der Maschinenrichtlinie unterliegt.
Normalerweise sind Heizkessel der Niederspannungsrichtlinie, EMV-
und Druckgeräterichtlinie zuzuordnen. Konformitätserklärungen
für Baureihen auszustellen, ist durchaus üblich und solange
das jeweilige Modell problemlos zuzuordnen ist, verstößt
diese Vorgehensweise auch nicht gegen die Vorschriften, welche in
den Richtlinien selbst sowie in den zugehörigen Normen nachgelesen
werden können.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1086
gestellt von: Christoph Neumann
am: 16.02.2016
Thema: Konformitätsbewertung
Hallo,
ich schreibe meine Bachelorarbeit im Bereich Konformitätsbewertung
und soll dies für meine Firma nach Möglichkeit systematisieren
und vereinheitlichen.
Leider wurde eine richtig ausführliche Konformitätsbewertung
mit Risikoanalyse schriftlich noch nie 100% ausgeführt. Deshalb
bin ich in diesem Thema hier auch auf mich alleine gestellt. Daher
ein paar Fragen:
1. Möchte ich eine harmonisierte Norm wie die C-Norm heranziehen
und möchte ich mich in der Erklärung auch auf diese Norm
beziehen, muss ich dann alle damit verbundenen Europäischen
Normen, auf welche sich die harmonisierte Norm teilweise bezieht
mit angeben und abarbeiten? Das Problem ist, dass wir nicht alle
Normen haben.
2. Bei dem Produkt handelt es sich um eine
Großpumpe für den Hochwasserschutz von Flüssen.
Nach der Richtlinie 2006/42/EG fällt diese nicht unter Anhang
IV. Nun meine Frage: Muss ich mich für die Konformitätsbewertung
auch auf z.B. DIN EN 10204 Metallische Erzeugnisse: Arten von Prüfbescheinigungen
und andere Normen die nicht in direktem Zusammenhand mit der Sicherheit
der Maschine zu tun haben mit eingearbeitet werden bzw. sollten
sie?
3. Die Pumpe wird von uns konstruiert, hergestellt
und montiert. Der Motor wird eingekauft und von uns mit montiert.
Die Pumpe wird über einen Steuerkreis, welcher den Wasserpegel
misst automatisch in betrieb genommen oder abgeschaltet. Dieser
Steuerkreis wird NICHT von uns verbaut. Nun meine Frage: Was genau
muss ich in die CE-Konformitätserklärung aufnehmen, wenn
nur die Pumpe inkl. Motor von und montiert wird?
4. Die Pumpe wird in einem Abgeschlossenen
Raum installiert, welcher nur bei der Wartung oder Kontrolle betreten
wird. Ansonsten wird die Maschine automatisch gesteuert. Nun meine
Frage: In wie weit muss ich z.B. Normenvorschriften wie Einstiegsöffnung,
Sicherheitsabstände und co. berücksichtigen wenn die Maschine
quasi nur alle 6 Monate besichtigt wird?
Hoffe Ihr könnt mir da weiter helfen.
Danke!
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Neumann,
1. Wenn die referenzierte Norm angewandt werden muss, um die Anforderungen
der C-Norm erfüllen zu können, muss die referenzierte
Norm mit abgearbeitet und angegeben werden.
2. Nein, Normen dieser Art müssen in
der Regel nicht berücksichtigt werden, da sie von den Bauteileherstellern
bereits berücksichtigt wurden.
3. Die Steuerung muss bei der CE-Kennzeichnung
des Ganzen berücksichtigt werden (unerwarteter Anlauf usw.).
Sie können hierzu im Rahmen der CE-Kennzeichnung die Anforderungen
ermitteln, an die Lieferanten weitergeben und letztlich die Einhaltung
prüfen.
4. Die Anforderungen müssen vollständig
berücksichtigt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1085
gestellt von: Artur Schön, Bolley GmbH & Co. KG
am: 15.02.2016
Thema: Unterstellböcke mit Wägezellen
Hallo,
wir sollen diverse Unterstellböcke mit integrierten Wägezellen
konstuieren und herstellen. Mir ist bewußt, dass bei Unterstellböcken
kein CE-Zeichen erforderlich ist, bzw. vergeben werden darf.
Für die Ablage eines Bauteil wird auf nacheinander gereihten
Böcken dieses drauf abgelegt. Um eine genaue Lastverteilung
zu garantieren, sind in den Böcken Wägeeinheiten verbaut,
mit abnehmbaren Kabeln, angeschlossen an Digitalanzeigen. Wenn das
Bauteil plaziert ist und die Gewichtsverteilung stimmt, werden die
Kabeln und Digitalanzeigen entfernt und die Böcke sind dann
nur noch "Unterstellböcke". Erweiternd wäre
noch zu erwähnen, dass pro Unterstellbock zusätzlich je
2 Spindelhubgetriebe zur Höhen- und Lastverteilung, unterhalb
der Wägezellen mit verbaut werden.
Wie verhält sich das mit der CE?
Lieben Dank im Voraus
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Schön,
sofern die Spindelhubgetriebe elektrisch
angetrieben sind, handelt es sich um Maschinen, die CE-gekennzeichnet
werden müssen.
Beste Grüße
Roman Preis
Kommentar von: Artur Schön
Hallo Herr Preis,
danke für die Antwort. Die Spindelhubgetriebe werden manuell
über Handräder betrieben, darf ich davon ausgehen, dass
diese Unterstellböcke dann auch nicht den Voraussetzungen für
eine CE unterliegen?
MfG
A. Schön
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Schön,
ja, dies ist richtig, wenn die Spindelhubgetriebe
nicht zum Heben, sondern nur zum Halten der Last eingesetzt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1084
gestellt von: Rolf Garmatz, Erlenhof WfbM
am: 15.02.2016
Thema: Fehlende CE-Kennzeichnung an einem Brennofen
Frage: Wir haben in unser Einrichtung einen
Brennofen zum Brennen von Ton. Dieser ist von der Firma Naber und
ist Baujahr 1987.
Unsere Haustechnik hat uns diesen Ofen jetzt wegen der fehlenden
CE-Kennzeichnung stillgelegt. Die Firma Naber kann uns aufgrund
des Baujahres keine CE- Kennzeichen erteilen.
Jetzt meine Frage: Was können wir tun, damit wir diesen Brennofen
wieder benutzen können?
Gibt es die Möglichkeit einer Einzelabnahme oder eine Sondergenehmigung
aufgrund des Alters, sodass wir von einer Kennzeichnungspflicht
befreit sind ???
Für eine Antwort schon einmal im Voraus vielen Dank Mit freundlichem
Gruß Rolf Garmatz
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter
Herr Garmatz,
üblicherweise dürfen Geräte
und Maschinen, die vor der CE-Kennzeichnungspflicht in Verkehr gebracht
wurden, dann weiterhin benutzt werden, wenn sie nach wie vor den
Vorschriften entsprechen, die bei der Inverkehrbringung gegolten
haben. Weiterhin muss die Betriebssicherheitsverordnung eingehalten
werden, welche Allgemeine Anforderungen an Betriebsmittel formuliert.
Eine CE-Kennzeichnung im Nachhinein ist nur erforderlich, wenn wesentliche
Veränderungen an den Betriebsmitteln vorgenommen werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1083
gestellt von: anonym
am: 15.02.2016
Thema: Sprache der Betriebsanleitung
Guten Tag.
Wir verkaufen Produkte in so gut wie alle
Länder der EU (nur b2b). Die von uns beigelegte Betriebsanleitung
beinhaltet Sicherheitshinweise und wegen der Komplexität der
Produkte teils 200 Seiten lange Ausführungen und Beschreibungen
zu den Funktionen des Produkts, die auch nicht durch Icons ersetzt
werden könnten.
Ist es nach den neuen Richtlinien (insb.
EMV und Niederspannung) notwendig, alle Details der Anleitung in
die Landessprache des Käufers zu übersetzen oder reicht
es aus, nur die Sicherheitshinweise zu übersetzen? Eine Definition
von "Betriebsanleitung" findet man in den Richtlinien
ja nicht...
Kann es sein, dass man auf diese Frage noch
gar keine endgültige Antwort geben kann, da die nationalen
Gesetze zur Umsetzung der Richtlinien noch nicht existieren und
es sogar sein könnte, dass sich die Länder der EU mit
Betriebsanleitungen in englischer Sprache begnügen?
Gibt es irgendwo eine Übersicht, in
welchen Ländern welche Regelungen gelten werden? Wie soll man
eine Übersetzung innerhalb der nächsten 2 Monate umsetzen,
wenn die Länder bis heute keine Gesetze erlassen haben?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r)
Fragesteller(in),
wir haben durch die Richtlinien in allen EU-Ländern die gleichen
Regelungen. Dies ist mitunter Sinn der CE-Kennzeichnung, dass die
ursprünglich nationalen Vorschriften hierdurch vereinheitlicht
werden.
Die Anforderungen bezüglich der Inhalte von Betriebsanleitungen
für spezielle Produkte sind in der Regel in den entsprechenden
Produktnormen notiert. Da die Richtlinien für sehr viele Produkte
anzuwenden sind, gibt es in diesen keine konkreten Hinweise hierzu.
Bezüglich der Übersetzung haben wir folgende Anforderung
in der Niederspannungsrichtlinie: "Die Einführer gewährleisten,
dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die
Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden
Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und
sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind".
Wenn die Verbraucher und Endnutzer die Sprache leicht verstehen
sollen, kann es sich - mit Ausnahmen - nur um die jeweilige Landessprache
handeln.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1082
gestellt von: anonym
am: 15.02.2016
Thema: Lichtkunstobjekte
Frage: Ich möchte
Lichtkunst-Objekte aus Holz bauen (und verkaufen), die über
ein 12V Steckernetzteil (Zukaufteil mit CE Kennzeichen) versorgt
werden. Leuchtmittel: 12V LED Strahler aus dem Baumarkt (mit CE)
und Farb-LED Streifen (mit CE Zeichen). Frage: Brauche ich eine
CE Kennzeichnung? Wenn ja, darf sie sich auf die Zulieferteile beziehen?
Vielen Dank!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r)
Fragesteller(in),
je nach Gestaltung des Ganzen ist das Lichtkunstobjekt
eine Leuchte. In diesem Fall muss sie eine eigenständige CE-Kennzeichung
bekommen.
Definition einer Leuchte: "Gerät, durch das das von einer
oder mehreren Lampen erzeugte Licht verteilt, gefiltert oder umgewandelt
wird. Es umfasst alle Teile, die zur Befestigung und zum Schutz
der Lampen erforderlich sind, nicht aber die Lampen selbst, wohl
aber deren erforderliches Zubehör einschließlich der
Vorrichtungen zum Anschluss an das Netz".
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1081
gestellt von: Marc Strothmann, Lohmöller
am: 12.02.2016
Thema: unvollständige Maschine
Sehr geehrter
Herr Preis,
wir liefern einen Bandtrockner ohne Schaltschrank,
Steuerung und Wärmequelle. Als Wärmequelle dient eine
vorhandene Dampfanlage. Über zwei Wärmetauscher im Trockner
wird die Wärme dann mittels Gebläsen zur Trocknung verwandt.
In meinen Augen liefern wir also eine unvollständige Maschine
aus, da der Trockner a) in/an eine andere Maschine angebaut wird,
b) kein Schaltschrank/Steuerung vorhanden ist und c) der Trockner
ohne Wärmequelle bzw. Steuerung seine bestimmungsgemäße
Aufgabe nicht erfüllen kann.
Ist das richtig?
Vielen Dank für Ihre Mühen
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter
Herr Strothmann,
wenn der Anlagenzusammensteller (Integrator)
Ihre Einbauerklärung akzeptiert und für alles was offen
bleibt die Gesamtkonformität bescheinigt, ist das so in Ordnung.
Denkbar ist auch, dass Sie in Ihrem Konformitätsverfahren die
Steuerung, Wärmequelle und Gebläse berücksichtigen
und die Gesamtkonformität für den fertigen Bandtrockner
bescheinigen nachdem die Anlage aufgebaut wurde.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1080
gestellt von: Tanja Schneider, Fa. August Rüggeberg, Marienheide
am: 11.02.2016
Thema: Druckgeräte Dokumentenbereitstellung
Frage: Ein Hersteller verbaut u.a. Druckgeräte
in seinen Serienbaugruppen.
Durch das vom Hersteller vergebene CE-Kennzeichen seiner Baugruppe
sind ja auch die Druckgeräte konform.
Ist der Hersteller („der Inverkehrbringer“ der Druckgeräte)
verpflichtet, auf Aufforderung des Käufers zusätzlich
die Dokumente der DG, die er ja von seinem Lieferanten bekommen
hat, nun dem Käufer seiner Baugruppe auszuhändigen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte
Frau Schneider,
diese Verpflichtung besteht nicht. Der Käufer
der Baugruppe muss sich hierzu an den Hersteller der Baugruppe wenden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1079
gestellt von: Manfred Kugel
am: 10.02.2016
Thema: unvollständige Maschine
Hallo,
Meine Frage ist, ob Schneidwerke oder Maispflücker, die an
einem Mähdrescher angebaut werden, unvollständige Maschinen
sind und dadurch kein CE brauchen?
Vielen Dank!
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Kugel,
Geräte dieser Art sind in der Regel
Auswechselbare Ausrüstungen. In diesen Fällen wird die
CE-Kennzeichnung benötigt.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1078
gestellt von: P. Sanchez
am: 09.02.2016
Thema: Definition "Zwischenbetrieblich" bei RoHS
Sehr geehrter
Herr Preis,
unser Produkt ist ein elektronisches Gerät zum Aufzeichnen
von Daten aus KFZ-Steuergeräten (bei Prototypen).
Das Gerät wird für den Aufzeichnungszeitraum verkabelt
und im Kofferraum platziert (manchmal ohne Befestigung, manchmal
mit Provisorien).
Die aufgezeichneten Daten dienen zur Analyse
der Funktionstüchtigkeit vor der Serienreife.
Das Gerät ist also (aus unserer Sicht) für die Forschung
und Entwicklung von künftigen Serienfahrzeugen gebaut und findet
ansonsten keine andere Verwendung.
Wir verkaufen das Produkt an den Automobilhersteller und fragen
uns nun, ob der Passus "Geräte, die ausschließlich
zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur
auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden" auf
uns zutrifft.
Wie definiert man "Zwischenbetrieblich"? Müssen wir
RoHS berücksichtigen oder ist das Produkt eine Ausnahme.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung
dazu.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Sanchez,
in der englischen Fassung der RoHS 2011/65/EU
finden wir hierfür den Begriff "business-to-business".
Gemeint sind meiner Einschätzung nach Produkte, die nicht für
den Endverbraucher bereitgestellt werden, sondern zur Produktion
von 'Verbraucherprodukten' benötigt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1077
gestellt von: Jürgen Freyer, ibf
am: 04.02.2016
Thema: CE Kennzeichnung einer PV Batterieanlage rechtmäßig?
Frage: Ich habe
eine Batterieanlage, bestehend aus
- Schaltschrank mit LiFeYPO4 (Winstonzellen), BMS (Batteriemanagementsystem),
Protokollumsetzer zur Ankopplung an die sma WR+??
- 3 sma sunny backup WR
- sunny backup WR (Wechselrichter)
- SMA Sunny Backup AS BOX L 20
- Zählerschrank mit zusätzlichen Zählern fü
die sma WR
- Netbook zur Beobachtung des BMS
geliefert bekommen.
Im Batterieschrank ist ein Schild mit den
Angaben:
- Produktname und ?? Seriennummer
- Datum
- Komm: mein Name
- "CE" Zeichen
Die Dokumentation ist aus meiner Sicht absolut
unzureichend und bestand aus
- CE Zertifikat des Batterieherstellers
- Handbücher von den sma Produkten
- Übersichtsschaltplan aus einer sma Dokumentation
- "Datenblatt" der gelieferten Anlage
- smartphone Bilder von der Anlage und den Anzeigebildschirmen des
Netbooks
Die Firma ist nicht im UBA Register für
Winstonzellen registriert.
Es gibt keinerlei Dokumentation über
den Batterieschrank, das BMS und die Ankopplung an die sma WR und
wird auf Anfrage verweigert. Mehrere elektronische Einbauteile im
Batterieschrank tragen kein CE Zeichen.
Es gibt keinerlei Doku über den Zählerschrank
und die Verkabelung der Komponenten.
Die BMS Software wurde nicht übergeben, auch habe ich kein
Passwort bekommen - ich kann noch nicht mal die Systemzeit, die
heftig von der realen Zeit wegdriftet, einstellen.
Es gibt ebenfalls keinerlei Dokumentation
über die Inbetriebnahme und die Einstellwerte des BMS, der
Batterie-WR etc. sma hat dafür Protokolle vorgeschrieben, die
ebenfalls verweigert werden.
Ist eine CE Kennzeichnung unter diesen Bedingungen
überhaupt Rechtens?
Eine Angabe eines CE Kennzeichen bedarf meines
Wissens die Nennung, auf welche Normen sich die CE Zertifizierung
begründet.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe
ich ??
Da die Anlage auch nach 8 Mängelrügen
nicht so funktioniert, wie sie müßte, ist die Anlage
sowieso schon bei Gericht.
mal zum Schmunzeln:
Ich bin auch sonst immer wieder mit mangelhaften CE Zertifizierungen
befasst, so wurde mir für einen >1MW (>16 bar, 0,7 kV)
Dampfüberhitzer mal ein CE Zertifikat angetragen, das sich
ausschließlich auf die Norm für häusliche (drucklose)
Wasserkocher bezog ... (da da ein notified body zwischengeschaltet
war - war das kein juristisches Problem...)
MfG J.Freyer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Freyer,
es gibt für diese Fälle eine Internetplattform,
über die Sie die zuständige Behörde ausfindig machen
können. Gleichzeitig können Sie unsichere Produkte der
Behörde melden.
Es handelt sich hierbei um ICSMS
https://webgate.ec.europa.eu/icsms/?locale=de
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1076
gestellt von: NL
am: 04.02.2016
Thema: Einbauerklärung / Konformitätserklärung für
Stanzwerkzeuge
Sehr geehrte
Damen und Herren,
wir sind Hersteller von Stanzwerkzeugen und
Sondermaschinen.
Bei unseren Stanzwerkzeugen sind wir uns nicht einig ob diese eine
Konformitätserklärung oder eine Einbauerklärung benötigen.
Die Stanzwerkzeuge sind folgendermaßen
aufgebaut:
Sie bestehen aus einem Ober- und Unterteil mit Stanzmessern und
evtl. Zylindern. Vor dem Einbau in eine Maschine ist diese Einheit
nicht funktionsfähig. Erst nach Einbau in eine Maschine, mit
Anschluss an den Schaltschrank, Programmierung und Hydraulikanschluss
ist das Stanzwerkzeug einsatzbereit. Nach Inbetriebnahme in einer
Maschine kann der Bediener Material einlegen und das Programm starten.
Nach Beendigung des Arbeitsablaufes wird das fertig gestanzte Material
entnommen.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) NL,
in der Regel werden Stanzwerkzeuge
aus Auswechselbare Ausrüstungen eingestuft und müssen
dann eine Konformitätserklärung bekommen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1075
gestellt von: NL
am: 04.02.2016
Thema: CE-Kennzeichnung einer Montagelinie
Frage: Es soll eine Montagelinie zum Zusammenbau
eines Produkts gebaut werden. Das Produkt durchläuft dabei
verschiedene Schritte und verschiedene Stationen. Es wird dabei
über Rollenteller transportiert. Die Rollenteller werden über
ein pneumatisches System, welchen auf allen Montagetischen vorhanden
ist, hochgehoben (aktiviert vom Mitarbeiter), damit diese während
der Montage nicht verwackeln. Nach den Montageschritten werden dieses
pneumatische System wieder deaktiviert (vom Mitarbeiter) und die
Rollenteller werden eine Station weitergeschoben.
Das Produkt durchläuft auch Stationen, bei denen es sich um
selbstgebaute Maschinen handelt. Für diese Maschinen wird ein
Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt inkl. Risikobeurteilung
und CE-Zeichen und so weiter.
Muss für die komplette Montagelinie als ganzes auch wiederum
ein eigenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt
werden?
Ich frage deshalb, weil es sich durch das pneumatische Anheben der
Rollenteller um ein Antriebssystem handeln könnte und die Montagelinie
als ganzes somit eine Maschinen darstellen könnte.
Ich bin mir aber nicht sicher, ob eine Montagelinie eine Maschine
sein kann.
Die Bewertung aufgrund "Gesamtheit von Maschinen" entfällt,
da es keine übergeordnete Steuerung (z.B. Not-Aus) oder ähnliches
gibt.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) NL,
die Montagelinie (das Fördersystem)
ist durchaus eine Maschine und muss ein Konformitätsverfahren
durchlaufen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1074
gestellt von: Markus Loibl, Schell.
am: 03.02.2016
Thema: Schaltschrank
Sehr geehrter
Herr Preis,
wir installieren in Gewächshäusern
die Klimatechnik. Die dafür benötigten Schaltschränke
lassen wir nach unseren Schaltplänen bauen.
Bei einer Kontrolle wurde nun auf das fehlende CE-Kennzeichen hingewiesen.
Wer muss dieses anbringen, wir oder die Firma, die den Schaltschrank
baut?
Muss seitens von uns eine EG-Konformitätserklärung ausgestellt
werden?
Mit freundlichen Grüßen
Markus Loibl
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Loibl,
vermutlich werden Sie die gesamte Klimaanlage mit einer Konformitätserklärung
und CE-Kennzeichnung ausstatten. Dies würde Sinn machen. Der
Hersteller der Klimaanlage sind Sie, sofern auch Ihr Name auf den
Anlagenteilen steht. Daher muss auch die Konformitätserklärung
von Ihnen ausgestellt werden. Vom Schaltschrankbauer lassen Sie
sich bescheinigen, dass er seine Arbeiten nach den anzuwendenden
Normen ausgeführt hat.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1073
gestellt von: D. F.
am: 27.01.2016
Thema: CE für selbstgebaute Sportgeräte
Guten Tag,
es geht um folgendes:
Aus zweckmäßigen Gründen möchten wir eine Sportstätte
mit bei einer Metallbaufirma selbstgebauten (geschweißten)
Klimmzugstangen ausstatten.
Benötigt man hierfür eine CE-Kennzeichnung,
TÜV. o.ä?
Die Metallbaufirma ist nach Stahlbau Norm
zertifiziert und kann CE Kennzeichen vergeben. Momentan wissen wir
allerdings nicht ob und wie ...
Vielen Dank!
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag,
meiner Einschätzung nach unterliegen die Klimmzugstangen keiner
besonderen Verordnung, sondern dem allgemeinen Produktsicherheitsgesetz.
Im der zugehörigen Normenverzeichnis findet sich beispielsweise
"EN 957-1 Stationäre Trainingsgeräte — Teil
1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren"
Dies bedeutet, dass Anforderungen erfüllt werden müssen,
aber keine CE-Kennzeichnung stattfindet.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1072
gestellt von: Thorsten Hofer, Bremer Ingenieur GmbH
am: 26.01.2016
Thema: Lastaufnahmemittel (ja oder nein)
Hallo Herr Preis,
wir unterstützen einen Kunden bei der Erstellung der technischen
Dokumentation seiner Produkte. In diesem Fall handelt es sich um
eine Vorrichtung, in die Bauteile eingelegt werden, um miteinander
verklebt zu werden. Die Vorrichtung ist keine Maschine oder unvollständige
Maschine im Sinne der MRL. An der Vorrichtung befinden sich Anschlagpunkte,
damit die Vorrichtung von einem Transportwagen auf einen anderen
gehoben werden kann. Ist die Vorrichtung somit ein Lastaufnahmemittel?
Welches Konformitätsbewertungsverfahren ist für Lastaufnahmemittel
anzuwenden?
Mit freundlichen Grüßen
Th. Hofer
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Hofer,
meiner Einschätzung nach ist die Vorrichtung ein Lastaufnahmemittel.
Das Konformitätsverfahren ist gleich wie bei Maschinen. Es
muss eine Normenrecherche, Risikobeurteilung, Benutzerinformation
und Konformitätserklärung erstellt werden..
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1071
gestellt von: Marc Wiesner
am: 26.01.2016
Thema: Herstellererklärung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beziehen von einem Lieferanten Produkte,
die das Logo des Herstellers und von uns tragen.
Wer muss nun die Herstellererklärung ausstellen? Der Lieferant
oder wir.
Herzlichen Dank
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Wiesner,
da Sie offensichtlich gemeinsam mit dem Lieferanten als Hersteller
auftreten, sollten auch in der Einbauerklärung beide "Wirtschaftsakteure"
genannt sein. Herstellererklärungen sind mit der Maschinenrichtline
2006/42/EG zu Einbauerklärungen geworden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1070
gestellt von: Peter Marx, Pema Maschinenbau und Umwelttechnik GmbH
am: 26.01.2016
Thema: CE-Kennzeichnung 125 kg-Traverse notwendig?
Frage: Wir sollen für einen Kunden eine
Aufnahmetraverse für Rollen bauen.
Max. Gewicht der Rolle 125 kg, max. Länge der Rolle 1000 mm.
Das Ganze hängt an einem 250 kg-Kran.
Wir sind ein Schweißfachbetrieb und verfügen über
div.geprüfte Schweißer.
Welche Zertifikate .....Art einer Betriebsanleitung müssen
dem Kunden ausgestellt werden? Was ist notwendig?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
MfG. Peter Marx
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Marx,
für die Traverse muss eine Risikobeurteilung, Betriebsanleitung
(Benutzerinformation) und eine Konformitätserklärung ausgestellt
werden. Die Risikobeurteilung kann bei Ihnen verbleiben und muss
dem Verwender nicht zur Verfügung gestellt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1069
gestellt von: Michael Mory, Sigmatek, Lamprechtshausen, Österreich
am: 20.01.2016
Thema: EU-Konformität / Inverkehrbringen
Frage: Es geht um das weitere Ausliefern
bisher gefertigter Serienprodukte nach Inkrafttreten neuer Richtlinien.
Beispiel:
die EMV-Richtlinie 2014/30/EU, ersetzt am 2016.04.20 die bisherige
Richtlinie 2004/108/EG und weist neue Vorgaben auf (Beispiel: siehe
Anhang II: erweiterte Dokumentationspflicht, Risikobewertung, neue
harmonisierte Normen können nachfolgen).
Jeder Wirtschaftsakteur muss sich die Frage
stellen, wie mit bereits in Verkehr gebrachten Produkten einer laufenden
Serienfertigung umgegangen wird.
Dazu gibt es im Blue-Guide-2014 eine eindeutige und klare Aussage
(Punkt 2.3 Inverkehrbringen) "Hinsichtlich der „Bereitstellung“
bezieht sich der Begriff „Inverkehrbringen“ nicht auf
eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt ... auch wenn
die Bereitstellung des Produktmodells oder der Produktart vor dem
Inkrafttreten neuer Harmonisierungsrechtsvorschriften ... erfolgte".
Dies legt den Schluss nahe, dass die bisher oftmals praktizierte
Vorgehensweise falsch ist, bisher bereits ausgelieferte Produkte
ohne Anpassung aus zu liefern, nach Inkrafttreten von neuen Richtlinien
oder Normen.
Das heißt, die EU-Konformitätserklärung muss neu
aktualisiert ausgestellt werden, mit den aktuellen Richtlinien.
Das fordert dann aber auch die Einhaltung der erweiterten Vorgaben
und zwar für jedes einzelne Produkt, das ab diesem Datum ausgeliefert
wird.
Der Hersteller hat hier oftmals Nachholbedarf und sehr viel Nachtragsrbeit
für bestehende lieferfähige Produkte zu leisten.
Die Zeitspanne für die Umstellung ist die Übergangsfrist
ab dem Erscheinen der neuen Richtlinie (26.Feb.2014) bis zu deren
Inkrafttreten (20.Apr.2016) => somit eigentlich fast schon vorüber.
Frage: Ist diese Schlussfolgerung richtig?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Michael Mory
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Mory,
Ihre Ausführungen sind korrekt.
Beste Grüße
Roman Preis
Antwort von: Pavel Popolski
Einspruch Euer Ehren! ;-)
Ich sehe das nicht so. Die neue EMV-Richtlinie
tritt erst am 20.04.2016 in Kraft. Siehe Artikel 44, Umsetzung.
Eine Übergangsfrist in der beide Richtlinien
gleichzeitig ihre Gültigkeit haben, gibt es nicht. Die „alte“
EMV-Richtlinie gilt bis 19.04.2016, die „neue“ ab dem
20.04.2016.
Ich glaube, hier liegt eine Fehlinterpretation
des Datums des Inkrafttretens der neuen RL vor.
Ich sehe auch keine Veranlassung für
bereits ausgelieferte Geräte eine neue Konfo auszustellen oder
die Geräte nachträglich umzurüsten.
Viele Grüße
Pavel
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Herren,
vermutlich liegen Missverständnisse vor. Bereits ausgelieferte
Geräte müssen keine neue Konformitätserklärung
erhalten, jedoch "bestehende lieferfähige Produkte",
die sich noch im Hersteller-Unternehmen befinden und demnach noch
nicht in Verkehr gebracht sind, müssen ab dem Inkrafttreten
der neuen Richtlinie mit der dann angepassten Konformitätserklärung
ausgestattet sein. Eine Übergangsfrist, in der beide Fassungen
der Richtlinie wahlweise angewandt werden dürfen, gibt es nicht.
Die Hersteller müssen sich in der Zeit vom Erscheinen der Richtlinie
bis zum Inkrafttreten auf die neuen Anforderungen vorbereiten.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1068
gestellt von: Christiane P., TH Nürnberg
am: 20.01.2016
Thema: CE-Kennzeichung für Prototypen, hergestellt im Rahmen
einer Diplomarbeit
Sehr geehrter Herr Preis,
wenn ein Prototyp im Rahmen einer Diplomarbeit
hergestellt wird, benötigt dieser dann eine CE-Kennzeichnung?
Und für den Fall, dass er keine benötigt: bräuchte
er dann eine Kennzeichnung, wenn er im Anschluss verkauft wird?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort!
Mit freundlichen Grüßen,
C. P.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau P.,
es kommt hierbei darauf an, ob der Prototyp in Verkehr gebracht
wird. „Inverkehrbringen“ ist hierbei definiert als "die
entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer
Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft
im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung." Dies bedeutet,
dass der Prototyp sowohl bei Eigennutzung als auch bei Verkauf eine
CE-Kennzeichnung benötigt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1067
gestellt von: Anton Weber, Mürlenbach
am: 18.01.2016
Thema: Maschinen
Frage: Hallo, ich habe eine Maschine, da
ist beim Reinigen das
CE- Kennzeichen abgegangen, nun ist bei einer Prüfung aufgefallen,
dass es fehlt.
Wo bekomme ich nun die CE-Kennzeichnung her.
Danke
Weber
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Weber,
CE-Kennzeichen können Sie beispielsweise bei ebay oder in Druckereien
als Aufkleber erhalten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1066
gestellt von: Bernd Seidel, Remscheid
am: 18.01.2016
Thema: CE-Konformität bei Fremdfertigung
Frage: Wir sollen eine Kleinanlage zur Vermessung
anhand von Konstruktionsunterlagen unseres Kunden mit pneumatischen
Elementen herstellen. Die Funktion wird über eine bereits beim
Kunden vorhandene Steuerung, durch den Kunden programmiert.
Sind wir in der Pflicht, für diese Anlage eine CE-Konformitätserklärung
zu erstellen?
Welche Dokumente müssen in diesem Fall von uns beigestellt
werden?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Seidel,
derjenige, der sich auf der Anlage (Typschild) und in den Dokumenten
(Konformitätserklärung, Betriebsanleitung) als Hersteller
ausgibt, ist verpflichtet, die CE-Kennzeichnung durchzuführen,
wobei einzelne Aufgaben bei der CE-Kennzeichnung oder auch das gesamte
Konformitätsverfahren im Auftrag des Herstellers an andere
Firmen oder Personen beauftragt (bevollmächtigt) werden können.
Grundsätzlich sind für jede Maschine eine Risikobeurteilung,
Betriebsanleitung und Konformitätserklärung anzufertigen.
Wer hierbei welche Dokumente erstellt, kann ebenfalls vertraglich
geregelt werden bzw. beauftragt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1065
gestellt von: Sabine Klotz, Supfina Grieshaber GmbH & Co. KG
am: 18.01.2016
Thema: Inhalt einer Gesamtkonformitätserklärung
Sehr geehrter Herr Preis,
unsere Maschinen sind funktionell und steuerungstechnisch
mit einer zugekauften Spülmittelfilteranlage verbunden. Die
Spülmittelfilteranlagen werden mit CE geliefert.
Muss in unserer Konformitätserklärung die Spülmittelfilteranlage
zusätzlich separat aufgeführt werden?
Mit freundlichem Gruß
Sabine A. Klotz
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Klotz,
wenn sicherheitstechnische Verknüpfungen zwischen der Spülmittelfilteranlage
und Ihrer Maschine bestehen, muss für die Gesamtheit die CE-Kennzeichnung
durchgeführt werden. Bestehen keine sicherheitstechnischen
Verknüpfungen, genügt es, wenn sowohl Ihre Maschine als
auch die zugekaufte Maschine die CE-Kennzeichnung haben.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1064
gestellt von: Meka, KH, Dinkelsbühl
am: 16.01.2016
Thema: CE
Sehr geehrter Herr Preis,
wir bauen eine Montagelinie für die Automobilindustrie.
Nun meine Frage,
Wir haben eine Maschine, an der sind Lichtgitter angebaut. Normalerweise
erfolgt die Signalauswertung von unserer Steuerung aus. Das bedeutet,
wird das Lichtgitter ausgelöst, bleibt die Maschine stehen.
Durch die Maschine läuft ein Stetigförderband. Für
die Maschine vergeben wir ein CE-Zeichen.
Nun möchte der Kunde, dass die Signalauswertung von der Fördertechnik
erfolgt. Hintergrund hierfür ist, dass diese Maschine außer
Betrieb genommen werden kann, aber das Stetigförderband weiterläuft.
Frage:
Ist unsere Maschine trotz der Veränderung der Signalauswertung
als Maschine mit Konformitätserklärung anzusehen oder
als unvollständige Maschine mit Einbauerklärung?
Besten Dank für Ihre Antwort
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Meka,
es fehlen hier viele Detailinformationen, um Ihre Frage konkret
beantworten zu können. Auf jeden Fall scheint es sich hier
um eine Gesamtheit aus Stetigförderer und Maschine zu handeln,
für die ein CE-Kennzeichnungsverfahren durchgeführt werden
muss.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1063
gestellt von: Björn
am: 13.01.2016
Thema: CE-Kennzeichnung von Kabeln
Hallo,
wir möchten Kabel in diversen
Ausführungen direkt aus China importieren. Es handelt sich
sowohl im Schuko-Verlängerungskabel, Audio-Signalkabel und
Instrumentenkabel. Benötigen alle Kabel eine CE-Kennzeichnung?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Björn,
Schuko-Verlängerungskabel benötigen die CE-Kennzeichnung
nach Niederspannungsrichtlinie und ROHS-Richtlinie. Audio-Signalkabel
und je nach Anwendung auch die Instrumentenkabel benötigen
die CE-Kennzeichnung nach ROHS.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1062
gestellt von: Brigitte Ramhorst
am: 28.12.2015
Thema: Sind batteriebetriebene Sensoren CE-Kennzeichnungspflichtig
Frage: Wir wollen einen sonic Abstandsmesser (Einparkhilfe), batteriebetrieben (4 AA), die über eine farbige LED den Abstand anzeigt, ins Sortiment aufnehmen. lt. Hersteller unterliegt der Artikel nicht der Niederspannungsrichtlinie und braucht keine CE-Kennzeichnung.
Könnte er trotzdem im Geltungsbereich der EMV-RL liegen oder entfällt dies automatisch so er nicht im Geltungsbereich der NS-Rili liegt?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Ramhorst,
die Abstandsmesser unterliegen der EMV-Richtlinie, da sie elektromagnetische
Störungen aussenden können. Im Automobilbereich müssen
gegebenenfalls spezielle EMV-Normen angewandt werden. Die Anwendung
der EMV-Richtlinie ist von der Anwendung der Niederspannungsrichtlinie
unabhängig.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1061
gestellt von: Florian Sauer
am: 27.12.2015
Thema: Kollaborierende Roboter - CE-Kennzeichnung
Frage: Im zuge einer Studienarbeit an meiner Hochschule über kollaborierende Roboter bin ich über die Maschinenrichtlinie gestolpert. Jedoch definiert diese MRK's als unvollständige Maschine, hierzu meine Frage: Wie kann man erreichen, dass diese eine CE-Kennzeichnung erhalten? Bzw. wie erreicht man im Allgemeinen, dass Robotik-Systeme ein CE-Kennzeichnung erhalten?
MfG Florian Sauer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Sauer,
die Maschinenrichtlinie definiert Robotiksysteme nicht als unvollständige
Maschinen. Der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie kommentiert folgendermaßen:
"Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung
ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche
Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht
als unvollständige Maschinen". Dies trifft in der Regel
für Roboter zu. Man kann die CE-Kennzeichnung für ein
Robotiksystem anbringen, nachdem die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen
angebracht wurden, vorausgesetzt, es werden dann alle Anforderungen
der entsprechenden Normen und Richtlinien erfüllt. Hierbei
können die Schutzeinrichtungen auch von anderen Akteuren als
dem Hersteller des Robotiksystems angebracht werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1060
gestellt von: Karl-Heinz Schmitt
am: 17.12.2015
Thema: Kennzeichnung und Dokumentation innerbetrieblicher Messschränke
Frage: Die Abt. Entwicklung baut sogenannte BurnIn-Schränke, um innerbetriebliche Messungen wärend des Alterungsprozesses unserer Geräte vorzunehmen. In den Messschränken sind u.a. USV, Netzteil, Messgeräte etc. verbaut.
Müssen für diese Messschränke Kennzeichnungen und Dokumentationen bereitgestellt werden und wenn ja welche?
Vielen Dank für eine Antwort.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schmitt,
es kommt hierbei auf die konkrete Ausführung der Messschränke an. Wenn ausschließlich CE-gekennzeichnete Geräte nach Anweisungen der Hersteller angeordnet werden, sehe ich keine Notwendigkeit, eine CE-Kennzeichnung vorzunehmen. Wenn eine Eigenkonstruktion der elektrischen Verdrahtung, Sicherheitseinrichtungen, Schutzeinrichtungen usw. notwendig sind, muss die CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie erfolgen.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1059
gestellt von: Alfred Ruettiger
am: 17.12.2015
Thema: EU-Konformitätserklärungen
Sehr geehrter
Herr Preis,
unter anderem stellen wir Adaptionsleitungen mit CE-Kennzeichnung
für Testgeräte her.
2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie) / 2011/65/EU (RoHS)
Frage:
Müssen wir zu jeder CE- gekennzeichneten Adaptionsleitung auch
eine EU-Konformitätserklärung mit ausliefern?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Ruettiger,
nein, die Konformitätserklärung muss lediglich bereitgehalten
werden.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1058
gestellt von: anonym
am: 17.12.2015
Thema: Haftung für Fremdfirma
Guten Tag,
unsere Firma wurde gefragt, ob sie für
eine andere eine CE-Kenzeichnung mit allen Vorgaben durchführt.
Nun fragt sich unser Chef, wie ist es mit der Haftung bestellt.
Haften wir oder die Fremdfirma für evtl. (wollen es nicht hoffen)
Schäden?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
die Haftung hängt von vielen einzelnen verschiedenen Gegebenheiten
ab. Was genau war Ihre Aufgabe, welche Verträge wurden geschlossen,
was ist passiert, uvm.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1057
gestellt von: Steven Nießner
am: 16.12.2015
Thema: Ortsfeste Anlage - EMV-Richtlinie
Sehr geehrter
Herr Preis,
im Leitfaden der EMV-Richtlinie 2004/108/EG
steht:
Ortsfeste Anlagen müssen zwar die Schutzanforderungen erfüllen,
für sie ist jedoch keine EG-Konformitätserklärung
und keine CE-Kennzeichnung erforderlich; ist das auf die neue EMV-Richtlinie
übertragbar? Gibt es da einen Hinweis?
Gruß
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Nießner,
ja, es gibt diesbezüglich einen Hinweise in der Richtlinie
selbst: "Wegen der besonderen Merkmale ortsfester Anlagen ist
für sie keine EU-Konformitätserklärung und keine
Anbringung der CE-Kennzeichnung erforderlich". Es gibt zu den
ortsfesten Anlagen noch einige weitere Hinweise in der Richtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1056
gestellt von: Lutz Krämer, Bluhm Systeme GmbH
am: 10.12.2015
Thema: Angabe des Performance-Level (PL)
Sehr geehrter
Herr Preis,
wir bauen Etikettiersysteme deren Applikator
u. a. pneumatisch betrieben werden. In manchen Fällen handelt
es sich dabei um unvollständige Maschinen (im Sinne der MRL).
Da vom Applikator Gefahren ausgehen, lassen sich seine Aktoren über
Ventile abschalten.
Diese Abschaltung erfolgt bei manchen unserer Kunden (Systemintegratoren)
auf Wunsch eigenverantwortlich.
FRAGE: Müssen wir Angaben zum erforderlichen PL machen, da
ja die Ventile elektrisch angesteuert werden. Wenn ja, wo (Technischen
Unterlagen RB oder auch in der Betriebnsanleitung/Montageanleitung).
Herzlichen Dank für Ihren Rat.
Grüße
Lutz Krämer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Krämer,
wenn eine Systemintegration stattfindet, sehe ich die Verantwortlichkeit,
den Performance-Level festzulegen, in erster Linie beim Integrator,
denn der Integrator wird letztlich das Sicherheitskonzept festlegen.
In den Fällen, wo eine Vorgabe sinnvollermaßen von Ihnen
stattfinden sollte, müsste dies in der Betriebsanleitung/Montageanleitung
geschehen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1055
gestellt von: anonym
am: 10.12.2015
Thema: Automatisierung durch Roboter - Gesamtheit von Maschinen?
Hallo,
im Zuge der Automatisierung wollen wir eine Drehbank durch einen
Roboterarm be- und entladen. Beide Maschinen haben Ihr eigenes Programm.
Es werden lediglich Signale übertragen welche den Programmzyklus
des Roboters bzw. den der Drehbank starten. Die Signalübertragung
wird durch einen Optokoppler getrennt. Als Schutzeinrichtung haben
wir eine gemeinsame Umhausung, um den Roboter sowie die Drehbank,
gebaut.
Nun meine Frage:
Zählt dies als Gesamtheit von Maschinen und benötigt wir
somit eine eigene CE-Zulassung oder reicht die jeweilige Zertifizierung
der einzelnen Maschinen aus?
Vielen Dank im Voraus :-)
Antwort von: Roman Preis
Hallo sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ja, dies zählt als Gesamtheit von Maschinen, welche ein zusätzliches
Konformitätsverfahren benötigt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1054
gestellt von: Clemens Liesegang
am: 09.12.2015
Thema: Not-Halt - Technische Auslegung
Hallo Hr. Preis,
ich habe eine Frage zur Auslegung des Not-Halt-Systems.
Wir bieten als Hersteller neue Produkte aber auch Produkte an, welche
sich seit Jahren am Markt bewährt haben.
Bei unseren neuen Produkten sind wir dazu übergegangen das
Not-Halt-System zweikanalig auszulegen. Dies ist aber im Gegensatz
zu unseren Bestandsprodukten, welche einkanalig ausgelegt sind z.B.
der 3-Relais-Technik.
Seit geraumer Zeit verlangen unsere Kunden plakativ in den Lastenheften
die zweikanalige Auslegung. Im Erfahrungsaustausch mit anderen Firmen
und Verbänden wird dies häufig als gegeben vorausgesetzt.
Jedoch konnten wir in unserer Norm-Recherche (60204, 13850) keine
so klare Forderung finden.
Daher die Frage, wie verhält sich der
hier der Stand der Technik?
Wie sicher sollte die techn. Auslegung eines Not-Halt-Systems sein?
Danke + Gruß
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Liesegang,
dies ist abhängig vom Produkt/von der Maschine, für welches/welche
das Not-Halt-System ausgelegt werden muss. In den meisten Fällen
gibt es aus den produktspezifischen Normen Anforderungen bezüglich
der Zuverlässigkeit des Steuerungssystems, insbesondere auch
des Not-Halts.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1053
gestellt von: Timar Vedat
am: 08.12.2015
Thema: CE-Kennzeichnung von Kabeln
Hallo,
meine Frage ist folgende: Muss die CE-Kennzeichnung direkt auf dem
Produkt sein oder kann sie auch auf der Verpackung sein? Es geht
um Kabel für Starkstrom, Daten, und Steuerkabel.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Vedat,
die CE-Kennzeichnung kann bei Kabeln auch auf die Verpackung.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1052
gestellt von: Hans-Joachim Wolf, Unicarriers
am: 07.12.2015
Thema: Typenschilder
Hallo,
darf ein Kunde ein fast nicht mehr lesbares
Typenschild selbst, mit den gleichen Daten des alten Schildes, und
mit CE- Kennzeichnung erneuern?
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Wolf,
ja, dies ist problemlos möglich, es handelt sich quasi um den
Austausch eines Ersatzteils.
Beste Grüße
Roman Preis
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Frage 1051
gestellt von: Christian Meyer
am: 07.12.2015
Thema: Nachträgliche CE-Kennzeichnung importierter Produkte
Sehr geehrter
Herr Preis,
im Rahmen eines neuen Projektes beziehen
wir Pumpen (ohne Zubehör) für industrielle Anwendungen
aus dem chinesischen Ausland und vervollständigen diese bei
uns im Werk. Bei der Vervollständigung montieren wir die Pumpe
auf einem Grundrahmen, installieren Kupplung, Motor, Sensorik und
je nach Bedarf weitere Komponenten. Mit Ausnahme der Pumpe besitzen
alle Komponenten ein CE-Kennzeichen.
Wir wollen als Hersteller der Einheit auftreten und die Einheit
CE kennzeichnen. Kann die Pumpe nach dem Import durch uns gekennzeichnet
werden, wenn wir alle notwendigen Dokumente zur Verfügung stellen?
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
Christian Meyer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Meyer,
ja, dies ist möglich.
Beste Grüße
Roman Preis
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