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Frage 2056
gestellt von: Marlen Hillner-Rehse
am: 10.09.2024
Thema: CE-Kennzeichnung nach Bauprodukteverordnung für Container
Wir lassen Container anfertigen, in die unsere Maschinen und Steuereinheiten
eingebaut werden.
Können die Container als Stahltragwerk nach EN DIN 1090 betrachtet
werden und der Hersteller muss ein Konformitätsnachweis für
uns erbringen oder fällt der Container unter die RL305/2011/EG
und der Hersteller gibt uns eine Leistungserklärung + CE-Kennzeichnung?
Freundliche Grüße
Viele Grüße,
Team Raecks
Antwort noch ausstehend
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Frage 2055
gestellt von: Marco Maricante
am: 27.08.2024
Thema: CE-Kennzeichnung für Regale
Guten Tag,
wir beziehen als Online-Shop Palettenregale
und Kragarmregale bei deutschen Herstellern und verkaufen diese
unter eigenem Namen. Dabei treten wir als Hersteller auf (sind aber
eigentlich keine Hersteller).
Die Hersteller selbst sind alle CE-zertifiziert,
NICHT aber die Produkte selbst.
Benötigen Palettenregale und Kragarmregale
keine CE-Kennzeichnung?
Muss der Hersteller zwingend CE-zertifiziert sein und was muss dann
zertifiziert sein? Der Prozess?
Für Ihre Rückmeldung wären
wir sehr dankbar.
Viele Grüße,
Team Raecks
Antwort von: Helmut Kuntz
Vorab: In der Fragestellung steht "sind
alle CE-zertifiziert, NICHT aber die Produkte selbst."
Alleine aus diesem Satz leite ich eine erhebliche bis völlige
Unkenntnis über das Thema Konformitätund auch Zertifizierung
nach ISO EN 9001 ab.
Wenn man als reiner Händler firmiert,
benötigt man wenig Konformitätswissen. Wer aber mit Eigenlabel
vermarktet und damit der Inverkehrbringer ist, sollte darüber
erheblich mehr Ahnung haben, denn in allen Fällen wenden sich
die Aufsichtsbehörden ausschließlich an ihn. Würde
dazu dringendst eine Beratung empfehlen.
Zur Fragestellung selbst:
Regale fallen unter keine konformitätspflichtige Richtlinie
und haben damit auch keine CE-Kennzeichnung. Zu Regalen finden sich
einige Sicherheitsnormen, die aber alle kein "Mandat"
haben, also nicht unter einer konformitätspflichtigen Richtlinie
gelistet sind.
Darauf weist schon hin, dass Normen für Regale (allerdings
nicht für die angefragten Ausführungen) unter dem ProdSG
gelistet sind.
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Frage 2054
gestellt von: Andreas Stiller
am: 23.08.2024
Thema: Adapter zum innerbetrieblichen Ziehen von Zug-Wagon
Hallo,
wir konstruieren hier hin und wieder Adapter, die zwischen einer
Zugmaschine und einem Wagon (Zug auf Schienen) montiert werden.
Vergleichbar einer Anhängerkupplung werden mit dem Adapter
beim Wagonbau die Teilprodukte innerhalb des Betriebes von Werkhalle
zu Werkhalle gefahren. Die Geschwindigkeit liegt bei max. 5 km/h.
Die Adapter werden ausschließlich auf Zug beansprucht. Es
entstehen keine Querkräfte. Benötigen diese Adapter eine
CE? Stichpunkt Anbauteile. Hier im Haus gehen die Vorstellungen
zum Thema etwas auseinander.
Vielen Dank für die Antwort.
A. Stiller
Antwort von Roman Preis
Hallo Herr Stiller,
meiner Einschätzung nach benötigen
die Adapter keine CE-Kennzeichnung, da sie zu keiner Definition
aus der Maschinenrichtlinie passen. Für "Anbauteile"
gibt es keine Definition nach Maschinenrichtlinie.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2053
gestellt von: Holger Münch
am: 19.08.2024
Thema: Stahlbühne und CE
Guten Abend,
ich habe eine Frage. Ich habe eine Stahlbühne an einen Kunden
verkauft und habe explizit im Angebot stehen, dass keine Statik
berechnet wurde. Auf der Bühne sind Transportbänder etc.
installiert.
Nun kommt mein Kunde und sagt, dass ich bei einer CE eine Statik
nachweisen muss.
Ist es denn so, dass ich eine Statik haben muss oder nur eine Einbauerklärung
abgeben kann?
Es wäre super, wenn ich eine Antwort
bekommen könnte.
Recht herzlichen Dank
Antwort von Roman Preis
Guten Tag Herr Münch,
anhand der Technischen Unterlagen muss es
möglich sein, die Übereinstimmung mit den Anforderungen
zu beurteilen. Eine Statik wird nicht explizit gefordert.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2052
gestellt von: Anna
am: 09.08.2024
Thema: CE Zertifizierung Smartphone-Hüllen
Ist eine CE Kennzeichnung für Handyhüllen aus Plastik
oder Panzerglas zum Schutz von Handydisplays vorgeschrieben?
Antwort von Roman Preis
Sehr geehrte Anna,
für Handyhüllen ist die CE-Kennzeichnung
nicht vorgeschrieben und auch nicht erlaubt.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2051
gestellt von: Tobias
am: 06.08.2024
Thema: Verschleißkomponenten für Textilmaschinen
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir sind ein Hersteller von Verschleißkomponenten
für die Textilindustrie und vertreiben diese Produkte weltweit.
Unsere Komponenten werden zusammen in verschiedenen Textilmaschinen
eingesetzt und sind im Grundsatz immer dieselben, ggf. setzt man
je nach Einsatzgebiet eine etwas andere Oberfläche oder Topografie
ein. Der Zweck ändert sich aber nicht.
Es handelt sich somit nach unserem Verständnis
nicht um auswechselbare Ausrüstung gemäß Maschinensicherheitsrichtlinie,
auch nicht um ein Werkzeug oder ähnliches. Bewegen tut sich
am Produkt selbst nichts, Gefährdungen gibt es keine nennenswerten.
Als Kunde dienen verschiedene OEM die die Teile einbauen - ähnlich
einer Schraube oder eines Kugellagers (ohne Sicherheitsfunktion).
Wir fallen aus allen uns bekannten, anwendbaren Normen.
Nach meinem Verständnis benötigt
aber grundsätzlich alles eine CE Kennzeichnung für den
Handel im EWR. Somit meine Frage: nach welcher rechtlichen Grundlage
und nach welchem Verfahren können wir an dem Produkt ein CE
anbringen?
Antwort von: Felix Salomon
Hallo Tobias,
nicht ALLES benötigt eine CE-Kennzeichnung, sondern nur Produkte,
die unter eine EU-Vorschrift fallen, die eine CE-Kennzeichnung fordern.
Auf der Webseite der EU Kommission findet man im Bereich CE-Kennzeichnung
eine entsprechende Übersicht.
https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/ce-marking/manufacturers_en?prefLang=de&etrans=de
Schöne Grüße
Felix Salomon
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Frage 2050
gestellt von: Heinz Hapke
am: 05.08.2024
Thema: Fahrradheckträger für die Anhängerkupplung
Frage: Unterliegen Fahrradheckträger für die Anhängerkupplung
aus China ( Firma Cyrusher) der CE Kennzeichnungspflicht?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hapke,
gegebenenfalls könnte die RoHS-Richtlinie eingehalten werden
müssen, welche die CE-Kennzeichnung fordert. Allerdings gibt
es dort eine Ausnahme: "Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung".
Ob der Fahrradheckträger so eine Ausnahme darstellt, müsste
geprüft werden, was ich im Rahmen des Forums so leider nicht
leisten kann.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2049
gestellt von: U. Stahl
am: 02.08.2024
Thema: Maschine ohne CE
Guten Tag,
wir möchten eine Maschine aus dem asiatischen Raum hierher
bringen, damit wir eine Software/Prüfprogramm an der Maschine
erstellen können. Was brauchen wir an Maßnahmen? Konformitätsverfahren?
Die Maschine besitzt kein CE. P.S. Es sollen keine Teile produziert
werden.
LG U. Stahl
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Frau/Herr Stahl,
Sie können den Sachverhalt mit der Produktsicherheitsbehörde
im Bundesland, in dem des Produkt vorübergehend eingeführt
wird, absprechen. Eine CE-Kennzeichnung ist dann nicht erforderlich.
Die zuständige Behörde können Sie über Ihr Regierungspräsidium
erfahren oder über die Seite icsms.de. Dem Link "Marktüberwachungsbehörden"
folgen. Soll die Maschine in Deutschland verbleiben braucht sie
eine CE-Kennzeichnung (Konformitätsbewertungsverfahren), die
wahlweise schon im asiatischen Raum oder in Deutschland erfolgen
kann. Ist die CE-Kennzeichnung beim Grenzübertritt nicht vorhanden,
kann die Maschine im Verwarnungslager "hängen bleiben",
sofern mit der Behörde nichts abgesprochen ist.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2048
gestellt von: Alexander Schmidt
am: 18.07.2024
Thema: Stimmvorrichtung für Trommeln
Frage: Das Fell einer Trommel wird typischerweise auf ein Spannböckchen
(Einsatz mit Gewinde) runtergeschraubt um die Vorspannung der Trommel
zu gewährleisten.
Für das neue Produkt soll nun in das Spannböckchen ein
beweglicher Holm mit einer Feder eingebracht werden. Die Spannung
des Trommelfels kann nun durch den Federweg im Böckchen auf
einer Skala sichtbar gemacht werden. Im Grunde funktioniert es wie
ein Federkraftmesser.
Benötigt diese Vorrichtung ein CE-Kennzeichen?
Es wird zwar eine Kraft gespeichert (Maschinenrichtlinie), aber
eigentlich wird es durch diese nicht angetrieben. Auch könnte
man es als Messgerät bezeichnen, aber auch hier reicht eine
grobe Skala, ich sehe keinen Grund warum das geeicht werden müsste.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schmidt,
aus meiner Sicht benötigt die Spann- und Messvorrichtung keine
CE-Kennzeichnung, da nichts angetrieben wird.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2047
gestellt von: Konrad Kraus
am: 12.07.2024
Thema: Verkaufsverbot durch
Zoll oder Marktaufsicht
Hätte eine Frage an die Spezialisten für CE Konformitätserklärungen:
Darf die deutsche Marktaufsicht eine in China produzierte Maschine,die
unter Aufsicht eines deutschen Maschinenbaumeisters gefertigt und
mit deutscher CE Konformitätserklärung und mit einem zusätzlichem
Gutachten aus Deutschland für die Sicherheit nach dem Stand
der Technik ausgestattet wurde, den Vertrieb in Deutschland untersagen,nur
weil in der Konformitätserklärung die Normen nicht in
der richtigen Rubrik stehen ( z.b stand die DIN 13849-1 +2 in der
Rubrik EMV statt eine Reihe tiefer unter MaschRL ) .
Antwort von: Helmut Kuntz
Eine rein formell nicht ganz richtige Konformitätserklärung
führt meiner Erfahrung nach zu einer "Rüge"
und Aufforderung zur Richtigstellung.
Die "Gefährdung" würde ein Vertriebsverbot kaum
rechtfertigen.
Deshalb nehme ich an, dass seitens der Aufsichtsbehörde mehr
als nur formelle Mängel der Konformitätserklärung
beanstandet sind.
Frage/Antwort
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Frage 2046
gestellt von: Philipp
am: 11.07.2024
Thema: CE bei externem Steuerungsbau MRL oder NspRl
Guten Tag,
wie sind die Verantwortlichkeiten bei getrenntem
Maschinen- und Steuerungsbau?
Der Maschinenbau definiert sämtliche
Bauteile, inklusive Sicherheitsbauteile an der Maschine wie Lichtschranken
etc.
Nun vergibt der Maschinenbau den Bau der Steuerung samt Planung,
Zeichnung, Bau des Schrankes, Programmierung, Verkabelung und Inbetriebnahme
an einen externen Steuerungsbau.
Der Schaltschrank wird Sicherheitsbauteile,
wie eine programmierbare Siemens F Steuerung beinhalten. Diese programmiert
der Steuerungsbau auch, mit den von Siemens bereitgestellten Auswertungsbausteinen
in TIA. So gesehen sollte die CE des Sicherheitsbauteils bereits
Siemens übernommen haben.
Am Ende wird das ganze vom Steuerungsbau
in Betrieb genommen und der Maschinenbau vergibt anhand der Unterlagen
des Steuerungsbaus wie Sistema Bewertung die Gesamtkonformität
und CE der Maschine inkl. Schaltschrank und Steuerung.
Der Steuerungsbau muss keine CE nach Maschinenrichtlinie
ausstellen, oder?
Schließlich ist er am Ende nicht Hersteller der Maschine.
Er programmiert zwar unter anderem nach Vorgabe des Maschinenbaus,
Hersteller bleibt aber der Maschinenbau selbst.
Der Steuerungsbau macht wenn nötig nur
die CE nach Niederspannungsrichtlinie für den reinen Schaltschrank.
Der Schrank wird durch den Einbau einer programmierbaren
Sicherheitssteuerung wie Siemens F oder Pnoz Multi nicht im Ganzen
zum Sicherheitsbauteil (ist nach Artikel 2c Mrl kein Sicherheitsbauteil,
da nicht austauschbar gegen gebräuchlich Produkt. Schaltschrank
ist individuell auf Maschine zugeschnitten), richtig?
Leider wird diese Frage nie eindeutig geklärt?
Antwort von: Felix Salomon
Guten Tag,
es ist CE nach MRL und EMV notwendig, siehe z.B. hier:
DGUV Information 9/2017 "Schaltschränke
in Maschinen/Anlagen"
https://www.dguv.de/medien/fb-holzundmetall/publikationen/infoblaetter/infobl_deutsch/090_schaltschraenke.pdf
Frage/Antwort
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Frage 2045
gestellt von: anonym
am: 20.06.2024
Thema: Hohlstrahldüsen und CE
Hallo,
die CE-Konformitätserklärung kann
auf zahlreiche Produktkategorien angewendet werden. Alle Produkte,
die in den Geltungsbereich der CE-Kennzeichnung fallen, müssen
diese Erklärung und daraus resultierend die Maßnahmen
davontragen.
Meine Frage: Fallen Hohlstrahldüsen
in die Anwendung einer CE-Richtlinie, sodass ich eine CE Kennzeichnung
machen muss mitsamt den Aufgaben die daraus resultieren? Oder Reicht
es aus eine Konformitätsbescheinigung nach EN 15182 auszustellen?
Antwort von: Roman Preis
Hallo,
für Hohlstrahldüsen besteht meiner Recherche nach keine
CE-Kennzeichnungspflicht. Die entsprechende Norm für die Hohlstrahldüsen
ist nicht im Amtsblatt unter den CE-Richtlinien-Normenlisten zu
finden. Es reicht die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung
nach EN 15182.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2044
gestellt von: Felix Salomon
am: 19.06.2024
Thema: Neue Maschinenverordnung Abgrenzung unvollst. Maschine in
der neuen MVO
Guten Tag Herr Preis,
die neue MVO ist ja mittlerweile da, und vieles bleibt mehr oder
weniger gleich - über eine Sache bin ich jetzt gestolpert:
Bisher war ich der Auffassung, dass eine "Maschine", der
eine Sicherheitseinrichtung fehlt (z.B. eine Abluftanlage, da ein
Anschluss an die zentrale Abluft des Betreibers erfolgt), nur eine
unvollständige Maschine sein kann (so wird es ja auch u.a.
von Dr. Ostermann und anderen ausgelegt). In der MVO gibt es jetzt
im Anh. III 1.7.4 x) zur Betriebsanleitung für Maschinen einen
neuen Punkt, wonach Informationen über eine Einrichtung zur
Beseitigung gefährlicher Emissionen mit angegeben werden müssen,
wenn diese Einrichtung nicht mit der Maschine geliefert wird - dies
impliziert also, dass eine Maschine ohne Abluftanlage nun doch eine
vollständige Maschine sein kann.
Wie sehen Sie diesen Sachverhalt?
Schöne Grüße
Felix Salomon
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Salomon,
aus meiner Sicht kann eine Maschine ohne Abluftanlage schon immer
eine Maschine sein, sofern der Anschluss der Abluftanlage so einfach
durchzuführen ist, dass der Hersteller der Maschine davon ausgehen
kann, dass er korrekt durchgeführt werden kann, wenn der Betreiber
eine entsprechende Anleitung in der Betriebsanleitung mitgeliefert
bekommt.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Fabian Bell
Hallo zusammen,
ich kann mich hierbei nur Herrn Preis anschließen. Ich habe
bereits einen ähnlichen Fall bezgl. einer fehlenden Absaugeinrichtung
mit der BGHM besprochen. Auch ohne eine bereits montierte Absaugeinrichtung
ist in der Regel von einer vollständigen Maschine auszugehen.
In der Betriebsanleitung sollten auch entsprechende Angaben zur
Auswahl und Montage einer Absaugeinrichtung zu finden sein.
Ähnliches gilt bei Sicherheitszäunen. Eine Maschine, bei
der lediglich die Sicherheitszäune fehlen, ist selbstverständlich
in der Lage gemäß Verwendungszweck genutzt zu werden
und somit eine vollständige Maschine!
Viele Grüße
Bell
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Bell,
vielen Dank für Ihren Praxisbericht.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Felix Salomon
Hallo Herr Bell, Herr Preis,
Danke für Ihre Antworten.
Das mit dem Roboter ist interessant, denn ein Roboter ohne Schutzeinrichtung
wird ja immer als Paradebeispiel einer unvollständigen Maschine
hergenommen...
Schöne Grüße
Felix Salomon
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Salomon,
ja, bei den Industrierobotern ist man sich einig, da hier die möglichen
Sicherheitskonzepte sehr vielseitig sind und eine vollständige
Beschreibung in der Betriebsanleitung zu kompliziert wäre.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 2043
gestellt von: Martin Lübke
am: 27.05.2024
Thema: CE-Kennzeichnung Ablagegestell
Guten Tag,
ist ein Ablagegestell zur Bauteilbegutachtung mit folgenden Rahmenbedingungen
CE-kennzeichnungspflichtig:
- Tragfähigkeit: 14,5t
- Begutachtung erfolgt von unten, d.h. der Anwender steht unterhalb
der Last und begutachtet die Unterseite des Bauteils
- Anwendung erfolgt im Außenbereich
- Beleuchtung erfolgt durch am Gestell angebrachte Lampen
- zusätzlich weitere 2 Doppelsteckdosen
Dieses Gestell soll in zwei Ausführungen
gebaut werden:
- statisch
- mobil (als Schienenfahrzeug)
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Lübke,
wenn das Gestell als Schienenfahrzeug in Verkehr gebracht werden
soll, ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich, ansonsten nicht.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 2042
gestellt von: ALGO
am:02.05.2024
Thema: Hochspannung Schrank CE
Hallo,
ich muss eine CE-Konformitätsbewertung
für einen 5000 V-Schaltschrank erstellen.
Leider weiß nicht nach welcher Richtlinie
dieser Schrank bewertet werden muss/kann.
Maschinenrichtlinie kommt nicht in Frage,
da zwar Sicherheitsbauteile vorhanden sind, aber der Schrank eher
unvollständig ist (welche keine CE bekommen können).
Niederspannungsrichtlinie geht nur bis 1500
V.
Bleibt nur noch die EMV-Richtlinie. Diese
würde als letzte "Lösung" in Frage kommen-
aber ungern würde ich sie anwenden, weil sie recht kompliziert
ist.
Wie werden andere Hochspannungs-Schaltschränke
bewertet?
Antwort von: Roman Preis
Hallo,
Schaltschränke dieser Art fallen nicht unter die Maschinenrichtlinie
oder Niederspannungsrichtlinie. Die EMV-Richtlinie dürfte allerdings
anzuwenden sein. Bezüglich der elektrischen Sicherheit gilt
es vor allem, die entsprechenden Normen einzuhalten, z.B. DIN EN
IEC 62271-200:2023-04 VDE 0671-200:2023-04 Hochspannungs-Schaltgeräte
und -Schaltanlagen - Teil 200: Metallgekapselte Wechselstrom-Schaltanlagen
für Bemessungsspannungen über 1 kV bis einschließlich
52 kV.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 2041
gestellt von: Philipp
am:29.04.2024
Thema: CE Kennzeichung am Gehäuse
Hallo
Wir sind in der Kommunkationstechnik unterwegs
und vertreiben sowohl Handelsware wie auch die eigene Herstellung.
Nun kam die Frage auf, ob ein zertifiziertes Gerät (Tablet),
welches die CE Kennzeichnung besitzt, das CE Zeichen am seperaten
Gehäuse zusätzlich angebracht werden kann.
Am Tablet selbst werden keine Änderungen vorgenommen.
Somit wären also 2 CE Aufkleber vorhanden.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Philipp,
eine zweite CE-Kennzeichnung sollte nicht am gleichen Gerät
angebracht werden.
Wenn Sie sich als Hersteller auf dem Gerät kenntlich machen,
sind Sie der Hersteller. Ihre Dokumentation sollte dies dann auch
so widerspiegeln/klarstellen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 2040
gestellt von: anonym
am: 19.04.2024
Thema: CE für hydraulisch per Kurbel in der Höhe verstellbaren
Montagewagen/-tisch
Guten Tag,
wir sind Hersteller von industriellen Arbeitsplatzsystemen.
Da abseits unseres Standardbaukastens auch
immer wieder Sonderarbeitsplätze gefordert werden und das Thema
Ergonomie/ Höhenverstellung stets wichtiger wird, setzen wir
uns mit dem Thema regelmäßig auseinander.
Wie sieht es nun beispielsweise mit einem
aus Aluminiumprofilen konstruierten auf vier Rollen mobilen Montagetisch
aus, der hydraulisch per Kurbel manuell in der Höhe verstellt
werden soll.
Auf dem Tisch wird ein Bauteil montiert.
Hat diese Konstruktion grundsätzlich eine CE-Kennzeichnungspflicht?
Beste Grüße
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag,
es gibt eine Reihe von Produkten, die, auch wenn sie nur durch menschliche
Arbeitskraft betätigt werden, zu den CE-pflichtigen Produkten
nach Maschinenrichtlinie gehören. Allerdings erklärt der
Leitfaden zur Maschinenrichtlinie folgendes:
„Der fünfte Gedankenstrich der Begriffsbestimmung von
Maschinen enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regel,
dass manuell angetriebene Maschinen von der Maschinenrichtlinie
ausgenommen sind. Manuell angetriebene Maschinen, die für das
Heben von Lasten vorgesehen sind, und zwar unabhängig davon,
ob Güter oder Personen oder beides, unterliegen der Maschinenrichtlinie
– siehe § 328: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.1 Buchstabe
a. Beispiele für derartige Maschinen sind manuell angetriebene
Flaschen- und Kettenzüge und Krane, Wagenheber, Hubtische,
Palettenhubwagen und Stapler sowie fahrbare Hubarbeitsbühnen.
Produkte, die nicht zum Heben einer Last dienen, sondern diese nur
auf einer bestimmten Höhe halten, fallen nicht unter die Maschinenrichtlinie.“
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 2039
gestellt von: Matthias Gundert
am: 19.04.2024
Thema: Angabe harmonisierte Normen auf CE-Erklärung
Guten Morgen,
bei der Erstellung der Konformitätserklärung
ist die Frage aufgekommen, ab wann eine harmonisierte Norm auf dem
CE angegeben werden darf.
Ist hier eine vollständige Einhalten
aller in der Norm angegebenen Maßnahmen strikt einzuhalten
oder ist es valide, bei Abweichung von einer Maßnahme aus
der Norm das Risiko zu beurteilen und ggf. anderweitige Maßnahmen
zu ergreifen (BA/PIK), um das Risiko zu mindern?
Ein konstruiertes Beispiel:
Elektrisches Bauteil X fordert IP44. Technisch erreicht wird IP22.
Die DIN EN 60204-1 fordert die "Einhaltung der Herstellerangaben".
Diese Abweichung von der Norm wird in der Risikobeurteilung aufgenommen,
bewertet und es werden Maßnahmen getroffen wie z.B. die Aufnahme
von Installationsvoraussetzungen (Anforderung Reinraum) in der Betriebsanleitung.
Der Rest der Norm wird geprüft und eingehalten.
Darf in einem solchen Fall die Norm auf der
Konformitätserklärung aufgeführt werden?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Gundert
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Gundert,
zu dem Thema stellt die neue Maschinenverordnung
2023/1230 klar, dass Normen, wenn sie nur teilweise angewandt werden,
ebenfalls in der Konformitätserklärung angegeben werden
sollen. Bei der Aufzählung der Inhalte der Konformitätserklärung
findet sich unter 7. folgendes: „Referenzen der harmonisierten
Normen gemäß Artikel 20 Absatz 1 oder der angewandten
gemeinsamen Spezifikationen, die von der Kommission gemäß
Artikel 20 Absatz 3 angenommen wurden, einschließlich des
Datums der Veröffentlichung des Verweises auf harmonisierte
Normen im Amtsblatt der Europäischen Union oder der gemeinsamen
Spezifikation, oder Verweise auf die anderen technischen Spezifikationen,
einschließlich ihres Datums, für die die Konformität
erklärt wird. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten
Normen oder gemeinsamen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt
wurden, in der EU-Konformitätserklärung angegeben“.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 2038
gestellt von: anonym
am: 15.04.2024
Thema: CE-Kennzeichnung für SPS-Steuerung
Guten Tag,
Ich möchte eine elektrische Schaltung,
die bestehende Gebläse über die Ansteuerung deren Zuleitung
mittels eines Softstarters (Gebläse bleibt auf Stellung "an"
und wird über Ein- und Ausschalten der Spannungsversorgung
gesteuert) startet und stoppt und aus zugelassenen elektronischen
Komponenten (SPS-Steuerung, Sicherungen, Softstarter) besteht, aufbauen
und betreiben. Benötigt diese eine eigene CE-Kennzeichnung
oder lediglich eine Prüfung nach VDE0701-0702 als ortsveränderliche
elektrische Anlage?
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag,
ja, für die Steuerung ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2037
gestellt von: Daniel Betschart, Schweiz
am: 04.04.2024
Thema: CE für aussereuropäische Cordsets
Guten Tag
Ich will Cordsets (Netzstecker - Kabel -
Gerätesteckdose) innerhalb von Europa vertreiben.
Wenn es sich um ein "europäisches" Cordset handelt,
z. B. mit einem Schuko-Stecker, muss ich ein CE ausweisen.
Wie sieht es aus, wenn ich ein Cordset mit
einem Stecker z.B. für USA, Indien, China, ... innerhalb von
Europa vertreibe. Die Endanwendung ist offensichtlich nicht innerhalb
von Europa gedacht, diese Cordsets werden mit Geräten in den
Rest der Welt exportiert.
Muss für ein solches Kabel auch eine CE-Konformität ausgewiesen
werden?
Ich habe lange nach einer Antwort gesucht,
aber leider nichts zufriedenstellendes gefunden.
Antwort von Helmut Kuntz
Dazu lässt sich sehr wohl „Zufriedenstellendes“
finden. Man muss allerdings auch wissen, wie man zu suchen hat.
Wer Importeur „spielt“ und bereits bei solch einfachen
Fragestellungen Probleme hat, sollte unbedingt Schulungen besuchen
und/oder sich beraten lassen. Als Importeur ist man immer (bis auf
diesen Sonderfall) der Inverkehrbringer und damit für die Aufsichtsbehörden
alleiniger Ansprechpartner mit nicht unwesentlichen Pflichten.
Für diese Fragestellung ist alleine
die „Inverkehrbringung“ ausschlaggebend. Wird in der
EU in Verkehr gebracht, dann muss ein „CE“ dazu, wenn
nicht, entfällt diese Pflicht.
Wie schafft man es nun, zu verkaufen, aber nicht in Verkehr zu bringen?
Dazu muss man nur in die für diese Produkte relevanteste Richtlinie
(Niederspannungsrichtlinie) sehen und sich die Begrifflichkeiten
klar machen:
Die NRL textet:
1. „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche
oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum
Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit; 2. „Inverkehrbringen“:
die erstmalige Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels
auf dem Unionsmarkt
Ein Inverkehrbringen (aber nicht dessen Zeitpunkt)
findet also statt, wenn Verbrauch oder Verwendung in der EU erfolgen.
Das mit dem Vertrieb liest man so, dass (nur) der Vertrieb zum Verbrauch/Verwendung
in der EU mit dazu gehört.
Daraus zieht man die Schlussfolgerung, dass ein Vertrieb, der Verbrauch
und Verwendung in der EU ausschließt! keine Inverkehrbringung
im Sinne der Richtlinie darstellt.
Dazu reicht natürlich nicht, dass
eine Verwendung in der EU „nicht gedacht“ ist, sondern
dieser Ausschluss muss schon konkreter erfolgen. Alleine eine Bestellmöglichkeit
für doch EU-interne Verwendung sollte so weit möglich
verhindert sein, Lieferung an Privat oder „normale“
Händler sind demnach auszuschließen.
Wen interessiert die Inverkehrbringung? Vorwiegend den Zoll. Sofern
dieser entdeckt, dass eine CE-kennzeichnungspflichtige Ware ohne
„CE“ importiert wird, sperrt er diese bis zur abschließenden
Klärung.
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Frage 2036
gestellt von: anonym
am: 02.04.2024
Thema: Schutzeinrichtung
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die Verantwortlichkeit
hinsichtlich der Schutzeinrichtung. Bei der Maschine besteht Grundsätzlich
die Anforderung, dass eine Schutzeinrichtung zu verwenden ist.
- Ist es konform, wenn der Hersteller in der Betriebsanleitung lediglich
in der Spezifizierung beschreibt, dass eine Schutzeinrichtung zu
verwendet ist?
- Wäre es konform, wenn der Hersteller in der Betriebsanleitung
angibt, dass eine Schutzeinrichtung verwendet werden muss und diese
dementsprechend in Ihrer Abmessung definiert?
- Oder muss die Schutzeinrichtung selbst von dem Hersteller bereitgestellt
werden?
Antwort von: Roman Preis
Hallo,
es kommt darauf an, ob die Maschine an ‚'nichtprofessionelle
Nutzer‘ gegeben wird oder im industriellen Umfeld in Verkehr
gebracht wird. Weiterhin kommt es auf die Einfachheit/Komplexität
der Schutzeinrichtung an. Letztlich kommt auch in die Waagschale
die Erwartungshaltung, die vom Käufer vorausgesetzt werden
kann.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Felix Salomon
Kleine Anmerkung/Nachfrage: nach meinem Verständnis
kann eine Einheit, dem eine (laut Risikobeurteilung zum Personenschutz
notwendige) Sicherheitseinrichtung fehlt, keine vollständige
Maschine sein, sondern nur eine unvollständige, da diese Einheit
ihre Aufgabe nicht für sich genommen sicher erfüllen kann.
So argumentieren zumindest diverse Fachleute wie komnet.nrw, Ostermann
etc.
Allerdings beschäftigt mich genau diese Frage auch schon seit
Jahren, im Bezug auf eine kundenseitig vorzusehende Absaugung.
Noch spannender wird es dann mit der MVO, nach der sich zwar an
dem Argument gegen eine vollständige Maschine ersteinmal nichts
ändert, allerdings wird explizit das Beispiel der fehlenden
Abluftanlage im Abschnitt der Betriebsanleitung aufgeführt,
was eine vollständige Maschine impliziert. Wie sehen Sie das,
Herr Preis, sowohl aktuell nach MRL als auch den Widerspruch in
der MVO?
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Salomon,
ich sehe keinen Widerspruch. Die Grenze zwischen
einer unvollständigen Maschine und einer vollständigen
Maschine ist fließend und hängt von vielen Gegebenheiten/Rahmenbedingungen
ab. Es sollten ja auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt
werden. Wenn eine Maschine zusammen mit den Instruktionen (Betriebsanleitung)
ihre Aufgabe "sicher" erfüllen kann, kann eine Ausstellung
der Konformitätserklärung durchaus gerechtfertigt sein.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2035
gestellt von: Bell
am: 28.03.2024
Thema: Auswechelbare Ausrüstung und wesentliche Veränderung
Hallo alle zusammen,
mir stellt sich gerade die Frage inwieweit
der Anbau einer auswechelbaren Ausrüstung an einer Bestandsmaschine
zu einer wesentlichen Veränderung führen kann?
Gemäß MRL lautet die Definition
der auswechelbaren Ausrüstung ja wie folgt: "eine Vorrichtung,
die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme
selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu
erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist."
Eine "Funktionserweiterung" kann
nach Definition aber auch zu einer wesentlichen Veränderung
der Grundmaschine führen.
Schlussfolgernd wäre der Anbau einer
auswechlbaren Ausrüstung also fast immer eine wesentlichen
Veränderung der Grundmaschine. Oder gibt es hierbei eine Ausnahme?
Viele Grüße
Bell
Antwort von Steven Nießner
Wenn der Hersteller der Maschine die auswechselbare
Ausrüstung schon mit bewertet hat, dann ist diese ja schon
berücksichtigt. Man könnte ja im vornherein schon 5 verschiedene
auswechselbare Ausrüstungen mit berücksichtigen.
Antwort von Frau/Herr Bell
Hallo Herr Nießner,
der Hersteller A von der Maschine hat die auswechselbare Ausüstung
des Herstellers B im Konstruktionsprozess der Maschine noch nicht
berücksichtigt gehabt.
Ich hatte mich nur gefragt, ob Ihnen für die auswechelbare
Ausüstung eine Sonderregelung bekannt ist.
Mfg Bell
Antwort von Steven Nießner
Hallo Frau/Herr Bell.
Hierzu gibt es das Interpretationspapier der DGUV "wesentlich
Veränderung". Hierbei ist es egal, ob die die Änderung
ein Anbringen einer auswechselbaren Ausrüstung ist, oder ob
etwas anderes geändert wird. ich kenne Ihr produkt nicht, das
macht es schwer eine 100%-zutreffende Aussage zu machen. Sie müssen
sich überlegen, ob aufgrund des Anbringens / der Änderungen
neue Gefahren entstehen, oder ob vorhandene Gefahren erhöht
werden.
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Frage 2034
gestellt von: Stefan Roewer, Bekum
am: 19.03.2024
Thema: Konformitätserklärung/Einbauerklärung
Guten Tag Herr Preis,
wir liefern Förderer für Schüttgut, u.a. Elevatoren,
Förderschnecken und Kettenförderer.
Jetzt schreibt mir ein Kunde, dass unsere Konformitätserklärungen
für ihn nicht zutreffend wären, da unsere Konformitätserklärungen
voraussetzen würden, dass wir Bauteile zum sicheren stillsetzen
mitliefern würden, was nicht der Fall wäre. Daher würde
er Einbauerklärungen für unsere Maschinen benötigen.
Ich sehe das etwas anders.
Bei der Frage, ob wir Konformitätserklärungen oder eine
Einbauerklärungen ausstellen, geht es meiner Meinung nach doch
eher darum, ob es sich um eine vollständige oder eine unvollständige
Maschine handelt.
Da jede unserer Maschinen für sich vollumfänglich ihren
Zweck erfüllt, sehe ich unsere Maschinen als vollständige
Maschinen an. Somit wären die Konformitätserklärungen
richtig.
Meiner Meinung nach ändert sich das auch nicht dadurch, dass
die einzelnen Maschinen zu einer Gesamtheit von Maschinen zusammengefasst
werden oder über eine übergeordnete Steuerung gesteuert
werden. Die Steuerung wird übrigens nicht durch uns realisiert.
Für die Gesamtheit der Maschinen oder die gesamte Anlage kann
ja trotzdem eine Konformitätserklärung betreiberseitig
ausgestellt werden.
Oder liege ich da falsch?
Vielen Dank im Voraus!
Stefan Roewer
Antwort vonSteven Nießner
Wenn jede Maschine für sich alleine
funktioniert, benötigt auch jede Maschine für sich eine
Möglichkeit im Gefahrenfall abzuschalten. Wenn beim "zusammenstellen"
eine neue Gesamtheit von Maschinen entsteht, dann muss jemand für
die Gesamtheit eine Konformitätserklärung liefern und
diese sicherheitstechnisch umsetzen.
Antwort von Roman Preis
Hallo Herr Roewer,
Ihre Einschätzung halte ich für
richtig. Es braucht nicht jede Maschine einen Not-Halt. Weiterhin
beschreibt die Maschinenrichtlinie bzw. Maschinenverordnung, dass
Maschinen auch dann, wenn beispielsweise noch das Stromkabel fehlt,
als Maschinen aufzufassen sind. Der Leitfaden beschreibt folgendermaßen:
„Der zweite Gedankenstrich der Begriffsbestimmung von Maschinen
trägt dem Umstand
Rechnung, dass die Eigenschaften der Bauteile, die für die
Verbindung der Maschine am
Aufstellungsort mit den Energie- und Antriebsquellen erforderlich
sind, unter Umständen
von dem Aufstellungsort abhängig sind, an dem die Maschine
eingesetzt oder aufgestellt
werden soll. Die Maschinen können daher ohne diese Bauteile
geliefert werden. In diesem
Fall muss der Maschinenhersteller in seiner Betriebsanleitung alle
notwendigen Spezifikationen der Bauteile festlegen, die für
eine sichere Verbindung benötigt werden“
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2033
gestellt von: J. Hoffmann
am: 13.03.2024
Thema: CE-Kennzeichnung entfernen
Guten Tag,
weiß vielleicht jemand, was zu tun
ist, um eine CE-Kennzeichnung wieder zu entfernen? Gibt es einen
Prozess dafür? Ich frage, weil ja z. B. eine benannte Stelle
eingebunden war. Diese müsste dann ja ggf. informiert werden
... Wie ist das richtige Vorgehen?
Danke im Voraus.
Jasmin
Antwort vonSteven Nießner
Warum sollte ein CE-Kennzeichen wieder entfernt
werden? Ich sehe aktuell keine Veranlassung dazu.
Antwort von Roman Preis
Guten Tag Frau Hoffmann,
aus meiner Sicht muss die benannte Stelle nicht informiert werden.
Es muss lediglich dafür gesorgt werden, dass das entsprechende
Produkt nicht verwendet wird. Die CE-Kennzeichnung kann manuell
entfernt werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2032
gestellt von: Thorsten Kleine
am: 11.03.2024
Thema: CE-Kennzeichnung für Schrottcontainer in Sonderform
Guten Tag,
wir würden gern Schrottcontainer zum Lagern von Schrottteilen
in Sonderabmessungen anschaffen. Müssen diese CE gekennzeichnet
werden?
Antwort von Roman Preis
Guten Tag Herr Kleine,
Container sind nicht CE-pflichtig.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2031
gestellt von: anonym
am: 28.02.2024
Thema: CE-Kennzeichnung für Koffer
Bräuchte ich eine CE Kennzeichnung für einen Koffer aus
Hartplastik, welcher CE gekennzeichnete Geräte beinhaltet?
Als Beispiel: Koffer mit einer Markendrohne aus dem Markt und einem
extra Powerbank auch CE gekennzeichnet.
Wenn ja würde ich mich freuen, wenn Sie auch sagen welcher
Verordnung es unterliegt.
Danke im voraus.
Antwort von Helmut Kuntz
Ich weiß ja nicht, ob die Antwort inzwischen
nicht bereits selbst durch einen Eigenversuch beispielsweise mittels
googl gefunden wurde. Ansonsten mal eine Hilfestellung, wie man
bei Konformitätsthemen vorgeht (sofern man sich bei so viel
Unkenntnis nicht besser mal beraten lässt).
Zuerst die infrage kommenden Richtlinien/Verordnungen
suchen:
Dazu (er)klären: Was ist der Koffer im regulatorischen Sinn?
Ich würde, ohne ihn gesehen zu haben, anhand der Beschreibung
auf ?dauerhaft verwendbare Transportverpackung mit Designcharakter?
tippen.
Welche „CE“-deklarationspflichtigen
Richtlinien gelten für „Transportkoffer“ oder „Verpackung?
Ich finde keine, welche dafür anzuwenden wäre.
Anders wäre es natürlich, wenn die elektrischen Teile
nicht nur zum Transportschutz hineingelegt werden, sondern der Koffer
als Gehäuse verwendet würde. Siehe dazu Frage 842, Frage
844. Auch ein Spielzeug sollte er nicht sein.
Nun ist der Koffer allerdings ein eigenständiges
Produkt, eben ein Koffer.
Und er kann sicher Gefahren erzeugen. Beispielsweise, indem der
Griff bricht und er jemandem auf den Fuß fällt und dieser
Jemand dadurch eine Zeit lang arbeitsunfähig wird. Schlimmer
noch, er fällt auf ein Kind. Noch schlimmer, ein Kleinteil
bricht ab und wird von einem Kleinkind mit schlimmen Folgen verschluckt.
Das erfordert Gefahrenbetrachtungen und eventuell Maßnahmen,
die sich mindestens anhand einer guten Anleitung mit vielen Schutz-
und Warnhinweisen und Verwendungsausschlüssen äußert.
Deshalb gilt für den Koffer natürlich
das Produkt-Sicherheitsgesetz. Dieses fällt aber nicht unter
das „CE“. Zusätzlich gelten auch für Koffer
Schadstoffgrenzwerte, vor allem, wo Teile längere Zeit berührt
werden. Aber auch diese fallen nicht unter das „CE“,
denn das gängige RoHS gilt nur für elektrische Produkte.
Ich würde dazu nachsehen, was das „GS“-Zeichen
bei Schadstoffen (zusätzlich) vorschreibt.
Was folgert daraus? Der Koffer benötigt
nicht nur keine, er darf keine „CE“-Kennzeichnung bekommen.
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Frage 2030
gestellt von: Leitner Vöcklamarkt
am: 08.02.2024
Thema: CE-Zertifikat Sprache
Wir sind Händler und haben eine Maschine von einem türkischen
Hersteller gekauft und an unseren Kunden in Österreich verkauft.
Das CE-Zertifikat ist in englisch und türkisch. Müssen
wir auch eines in deutscher Sprache vorlegen?
Wenn ja, darf dies einfach von uns übersetzt werden?
Oder ist der Hersteller verpflichtet, eins in deutscher Sprache
uns zu übermitteln?
Antwort von Helmut Kuntz
Man muss sich immer neu wundern, wie (viele)
Importeure handeln, ohne die nötige Ahnung von wichtigen geschäftsrelevanten
Anforderungen - wozu eben auch Konformitätsfragen gehören
- zu haben.
Und wieder der Hinweis, dass Einiges in leicht googelbaren Hinterlegungen
wie den Richtlinien und ergänzend dem oft vorhandenen, zugehörigen
Leitfaden steht. Man muss einfach nur hineinsehen (um vielleicht
auch zu erkennen, dass man sich mal fachlich beraten lassen sollte).
Nachdem in der Maschinenrichtlinie die umfangreichen
Pflichten des Einführers (Importeurs, der auch der Inverkehrbringer
ist) nur indirekt beschrieben sind, sollte man diese sowohl in der
Niederspannungsrichtlinie, wie auch in der neuen Maschinenverordnung
nachlesen. Wichtiges daraus mal anbei:
Maschinenrichtlinie
1.7.1. Informationen und Warnhinweise an der Maschine
Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise
in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben
werden. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise
müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst
sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in
dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen
wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können
sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal
verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst
sein.
1.7.4. Betriebsanleitung
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen
der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine
in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird. Die der Maschine
beiliegende Betriebsanleitung muss eine "Originalbetriebsanleitung"
oder eine "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung"
sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung
beizufügen.
1.7.4.1.
b) Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen
des Verwendungslandes vorhanden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
oder derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet
einführt, für eine Übersetzung in diese Sprache(n)
zu sorgen. Diese Übersetzung ist mit dem Vermerk "Übersetzung
der Originalbetriebsanleitung" zu kennzeichnen.
EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR
EINE MASCHINE
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen
gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung
(siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b); sie ist entweder
maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben
auszustellen.
Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG Ausgabe 2019
§ 382 Die EG-Konformitätserklärung für eine
Maschine
Die Anforderung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A Absatz 1, wonach
die Erklärung und deren Übersetzungen unter den gleichen
Bedingungen wie die Betriebsanleitung abzufassen sind, bedeutet,
dass die EG-Konformitätserklärung in einer oder mehreren
Amtssprachen der EU abgefasst werden muss. Diese Sprachfassungen
müssen den Vermerk "Konformitätserklärung"
(in der jeweiligen Sprache) tragen. Der Hersteller kann "Konformitätserklärungen"
in einer oder mehreren Sprachen mitliefern. Wenn kein Original der
EG-Konformitätserklärung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen
des Landes existiert, in dem die Maschine benutzt werden soll, ist
vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem oder der Person,
die die Maschine in den betreffenden Sprachraum einführt, eine
Übersetzung in diese(n) Sprache(n) vorzulegen. Die Übersetzungen
müssen den Vermerk "Übersetzung der Originalkonformitätserklärung"
(in der jeweiligen Sprache) tragen und zusammen mit der Originalkonformitätserklärung
vorgelegt werden.
Neue Maschinenverordnung
Artikel 13
Pflichten der Einführer von Maschinen und dazugehörigen
Produkten
Die Einführer bringen nur konforme Maschinen bzw. dazugehörige
Produkte in Verkehr.
Bevor sie eine Maschine oder ein dazugehöriges
Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer,
dass die geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel
25 vom Hersteller durchgeführt wurden. Sie gewährleisten,
dass der Hersteller die technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil
A erstellt hat, dass die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt
mit der in Artikel 23 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist und
ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der
Hersteller die Anforderungen des Artikels 10 Absätze 5, 6 und
8 erfüllt hat.
Antwort von Steven Nießner
Wenn Ihr Lieferant nach Deutschland oder
Österreich liefert, muss sie in deutscher Sprache verfasst
sein. Wenn Sie die Maschine in der Türkei gekauft haben und
nun weiterverkaufen, kommt es auf die Incoterms an. Wenn die Situation
unklar ist, hilft es oft einfach die Arbeit "Übersetzung";
zu übernehmen und den Verkäufer zu bitten, zu unterschreiben.
Antwort von Helmut Kuntz
Meiner Auslegung nach musss die Übersetzung
(z.B. durch den Importeur erfolgt) nicht unterschrieben werden.
Die Unterschrift findet sich ja auf dem immer beizulegenden Original.
Ein Thema ist allerdings der bei einer Erklärung zur Maschinenrichtlinie
mit anzugebende "Dokumentationsbevollmächtigte".
Dieser muss seine Adresse in der EU haben. Bedeutet, dass diese
Adresse bereits in der Originalerklärung so angegeben sein
muss. In dem Fall kennt man aber einen Verantwortlichen, der eigentlich
für die fehlende Übersetzung - was ja ein Liefermangel
ist - sorgen muss.
Antwort von Felix Salomon
Ein Hinweis noch: nach meiner eigenen Erfahrung
mit Herstellern/Lieferanten aus nicht EU-Ländern handelt es
sich bei solchen 'CE-Zertifikaten' oft um Dokumente, die KEINE EU-Konformitätserklärung
darstellen (alleine die Bezeichnung CE-Zertifikat wäre hier
schon falsch). Wir hatten schon einige Fälle, in denen wir
von den Herstellern eine vollständige CE-Dokumentation gefordert
hatten, und eben genau solche 'Zertifikate' bekommen haben. Diese
waren von irgendwelchen Prüfinstituten ausgestellt und i.d.R.
auch nicht von Hersteller unterzeichnet. Meiner Einschätzung
nach handelt es sich hierbei im besten Fall nur um Dokumente, auf
deren Basis dann eine echte EU-Konformitätserklärung ausgestellt
werden könnte.
Dies sollte unbedingt noch überprüft werden.
Antwort von Helmut Kuntz
Falls es sich
um ein Dokument "Certificate of Conformity" und nicht
um eine Konformitätserklärung handeln sollte, ist der
Hinweis von Herrn Salomon wichtig.
Die Prüfinstitute stellen zum Prüfbericht
oft zusätzlich ein Dokument "Certificate of Conformity"
zur jeweiligen Richtlinie aus, oft noch mit "CE"-Logo
versehen.
(Nicht nur) ausländische Firmen meinen, damit hätten sie
zur Prüfung gleich auch die Konformitätserklärung
ihres Prüflings bekommen und verwenden diese auch so. Komischerweise
sagen die Prüfinstitute ihren Auftraggebern nicht, dass das
eine falsche Interpretation dieses Dokumentes ist.
Der Importeur ist in solchen (häufigen)
Fällen gezwungen, dies zu erkennen und eine vollständige
Konformitätserklärung anzufordern oder für eine solche
selbst zu sorgen.
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Frage 2029
gestellt von: Gudrun Fröhlich
am: 06.02.2024
Thema: Wesentliche Veränderung
Guten Tag H. Preis,
in vielen Konformitätserklärungen findet sich der Satz
"Bei nicht mit uns abgestimmten Änderungen der Anlage,
verliert die Konformitätserklärung ihre Gültigkeit."
Wenn wir als Betreiber eine Änderung
durchführen, dabei die Vorgehensweise nach dem Interpretationspapier
einhalten und feststellen, dass es sich um eine nicht wesentliche
Änderung handelt, behält die CE doch ihre Gültigkeit.
In wie weit ist dieser oben aufgeführte Satz dann geltend?
Mit freundlichen Grüßen
Gudrun Fröhlich
Antwort von Steven Nießner
Für mich ist dieser Satz sinnfrei. Eine
Konformitätserklärung ist nur beim erstmaligen Inverkehrbringen
relevant und interessant. Ein Satz in der Form "Bei Änderungen
muss die Konformität mit den entsprechend gültigen Richtlinien
geprüft werden" macht für mich mehr Sinn.
Antwort von Roman Preis
Guten Tag Frau Fröhlich,
den aufgeführten Satz können Sie bedenkenlos streichen,
solange die Veränderungen im nicht wesentlichen Bereich liegen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2028
gestellt von: anonym
am: 05.02.2024
Thema: CE
Guten Tag,
wir sind Hersteller von Großbildrückprojektionsmodulen,
welche in der Regel in Leitständen eingesetzt werden. Die Module
bestehen aus einem Projektor, der in ein Metallgehäuse eingebaut
wird. Diese Module werden anschließend in der Leitwarte in
einem Metallgerüst verbaut.
Die von uns eingesetzten Projektoren verfügen über eine
CE Zertifizierung.
Für das Metallgehäuse und das Metallgerüst ist keine
CE Zertifizierung erforerlich. Schätze ich das richtig ein?
Vielen Dank
Antwort von Roman Preis
Guten Tag,
ja, Ihre Einschätzung ist richtig.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage
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Frage 2027
gestellt von: Andreas Schwarz, München
am: 03.02.2024
Thema: Ist für eine Erweiterung einer Maschine eine Bedienungsanleitung
in Papierform gefordert?
Frage: Für unsere Bremsenprüfstände haben wir einen
Erweiterungssatz, mit dem das Fahrzeug auf die Prüfrollen abgesenkt
wird.
Nach der Prüfung wird das Fahrzeug wieder auf ein flurebenes
Niveau angehoben.
Frage:
Muss diesem Erweiterungssatz eine Bedienungsanleitung in Papierform
beiliegen?
Oder genügt die digitale Form auf unserer Homepage?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schwarz,
bei dem Erweiterungssatz gehe ich davon aus, dass es sich um eine
Auswechselbare Ausrüstung handelt. In diesem Fall muss eine
Betriebsanleitung in Papierform (zumindest die sicherheitsrelevanten
Informationen) geliefert werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2026
gestellt von: anonym
am: 03.02.2024
Thema: Konformitätserklärung für Adapterflansch
Guten Tag,
wir sind Kranbauer und haben einem Kunden
einen Adapterflansch für einen Säulendrehkran geliefert.
Der Adapterflansch wurde auf dem Fundament montiert. Nun verlangt
der Kunde für den Adapterflansch u. a. eine Konformitätserklärung,
obwohl das nur ein Stahlbauteil ist. Was für ein Dokument kann
man dem Kunden geben?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
man kann dem Kunden eine Bescheinigung (formlos in Anlehnung an
eine Einbauerklärung) geben, in der aufgeführt wird, nach
welchen Normen das Bauteil gefertigt wurde.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2025
gestellt von: S. Scharr
am: 03.02.2024
Thema: Maschinenverordnung
Frage: Ab wann ist die Maschinenverordnung 2023/1230/EU in einem
CE-KBV verbindlich anzuwenden bzw. bis wann sollte / kann die Maschinenrichtlinie
2006/42/EG angewandt werden?
VG und danke.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Scharr,
die Maschinenverordnung 2023/1230/EU ist verbindlich ab dem 20.01.2027
anzuwenden. Bis zu diesem Datum ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
anzuwenden, allerdings gibt es viele neue Anforderungen aus der
neuen Maschinenverordnung, die sinnvollerweise bereits vor diesem
Datum umgesetzt werden können.
Das Thema ist etwas zu umfassend, um es im Rahmen des Forums abhandeln
zu können. Gerne verweise ich daher auf mein Webinar
zur neuen Maschinenverordnung.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Helmut Kuntz
Bei Konformitätsthemen gibt es viele
knifflige Grenzfälle, aber auch leicht (selbst) lösbare
Fragen. Viele haben Hemmungen, die Richtlinien/Verordnungen und
zugehörigen Guides zu lesen. Dabei sollte man das zur Auffrischung
regelmäßig machen.
Sieht man in die neue Maschinenverordnung
VO (EU) 2023/1230, dann steht darin, dass sie zwar bereits in Kraft
ist, aber erst mit den folgenden Stichtagen anzuwenden ist:
Artikel 54 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem
14. Januar 2027.
Die folgenden Artikel gelten jedoch ab folgenden Zeitpunkten:
a) Artikel 26 bis 42 ab dem 14. Januar 2024; (Anmerkung: Betrifft
nur Notifizierungen)
b) Artikel 50 Absatz 1 ab dem 14. Oktober 2023; (Anmerkung: Betrifft
nur Sanktionen)
c) Artikel 6 Absatz 7 (Anmerkung: Kategorien von Risikomaschinen)
Artikel 48 (Anmerkung: Ausschussverfahren) und Artikel 52 (Anmerkung:
Übergangsbestimmungen) ab dem 13. Juli 2023;
d) Artikel 6 Absätze 2 bis 6 (Anmerkung: Kategorien von Maschinen)
und 11 sowie Artikel 47 (Anmerkung: Ausübung der Befugnisübertragung)
und Artikel 53 Absatz 3 (Anmerkung: Bewertung und Überprüfung)
ab dem 14. Juli 2024
Warum die neue Verordnung (vollständig)
mit dem Stichtag 14.01.2027 startet und nicht mit einem parallelen
Übergangszeitraum, weiß ich nicht. Das hätte die
Umsetzung erheblich vereinfacht.
Aber inzwischen nimmt die EU-Administration keinerlei Rücksicht
mehr auf die betroffenen Firmen und die Industrie und Verbände
stört es anscheinend immer weniger. Vielleicht ist es auch
einfach Resignation gegen die überbordende EU-Bürokratie.
Sagte mein früherer Chef: Was unseren Wettbewerbern mehr schadet
als uns, ist positiv. Daran hat sich wenig geändert.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Kuntz,
vielen Dank für Ihren ausführlichen Beitrag. Hinweis:
In Ihrer zitierten Fassung der Maschinenverordnung 2023/1230 ist
noch das falsch berechnete und inzwischen korrigierte Anwendungsdatum
der vollständigen Anwendung. Richtig ist der 20.01.2027.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2024
gestellt von: Helmut Kuntz
am: 31.01.2024
Thema: Was ist eine Drehachse im Sinne der Maschinenrichtlinie
In der Maschinenrichtlinie gibt es die
"unvollständige Maschine" und die "auswechselbare
Ausrüstung".
Nun gibt es als Maschinenzubehör Drehachsen, die der Nutzer
nachträglich relativ einfach für bestimmte Materialbearbeitungen
montiert, danach aber wieder abnimmt.
Nun die Frage, ob solche Drehachsen (mit angeflanschtem Motor, aber
ohne Motorsteuerung) unvollständige Maschinen oder eine auswechselbare
Ausrüstung sind.
Zu solchen Produkten selbst finden sich unterschiedlichste Auslegungen
(eher Unsicherheiten).
Antwort von: Steven Nießner
Wenn ich das System richtig verstanden habe,
für mich ganz klar eine auswechselbare Ausrüstung.
Frage/Antwort
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Frage 2023
gestellt von: Felix Salomon
am: 31.01.2024
Thema: Einbau einer Heizung: wesentliche Veränderung?
Guten Tag,
in eine Maschine (im wesentlichen ein Kunststoffbehälter mit
Rührwerk) soll eine Elektroheizung eingebaut werden. Handelt
es sich hierbei um eine wesentliche Veränderung (WV)? Meiner
Meinung nach erst einmal ja, da neue Gefährdungen eingeführt
werden:
- Verbrennungsgefahr - hier würden einfache Schutzeinrichtungen
ausreichen -> keine WV
- Brandgefahr durch Überhitzung: das aktuelle Sicherheitskonzept
kann dieses Risiko nicht minimieren -> WV
Wie sieht es aus, wenn zusammen mit der Heizung eine sicherheitsgerichtete
Abschaltung bei Übertemperatur eingebaut wird? Gilt das noch
als "einfache Sicherheitseinrichtung" i.S.d. Interpretationspapieres?
Dann wäre es ja keine wesentliche Veränderung mehr ...
Müsste für dieses zusätzliche "Heizungsmodul",
bestehend aus Heizung, Sensorik und Steuerung die CE-Konformität
nach NSP-RL erklärt werden, oder genügt CE der einzelnen
Komponenten?
Vielen Dank und schöne Grüße
Felix Salomon
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Salomon,
aus meiner Sicht handelt es sich um eine wesentliche Veränderung,
da die sicherheitstechnische Steuerung (Übertemperatur, Brandgefahr)
vermutlich nicht ohne weiteres in die bestehende Steuerung integriert
werden kann. Die CE-Kennzeichnung der einzelnen Komponenten reicht
meiner Meinung nach nicht. Die CE-Kennzeichnung für das System
ist erforderlich.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 2022
gestellt von: Steven Nießner
am: 26.01.2024
Thema: Notwendigkeit Not-Halt
Hallo,
ich bräuchte mal bitte Unterstützung
bei der Argumentation gegenüber meiner Kollegen.
Wir bauen eine Maschine, um die es gar nicht wirklich gehen soll.
Meine Kollegen hinterfragen die Notwendigkeit eines Not-Halt Tasters.
Und zwar mit dem Argument Zahnarztstühle oder elektr. verstellbare
Sessel haben auch keinen. Und ich möchte gerne darlegen was
der Unterschied ist. Auch wenn für Zahnarztstühle vielleicht
die Medizinrichtlinie gilt, gilt doch eigentlich immer ein gewisses
Grundprinzip, dass der Not-Halt nur als ergänzende Schutzmaßnahme
gilt. Das heißt, die Maschine an sich muss sicher sein und
sollte nun etwas unvorhergesehenes passieren, oder sollte widererwarten
eine Sicherheitsfunktion doch mal ausfallen, dann kann man den Not-Halt
betätigen. Warum gilt das anscheinend nicht für elektr.
Sessel, wo sich ein Kind unten im Fußraum einklemmen kann
und auch nicht für einen Zahnarztstuhl, bei dem auch mal das
Fußpedal hängen bleiben kann und der Stuhl weiter verfährt
als gewollt? Über eine Einschätzung oder Quellen würde
ich mich sehr freuen.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Nießner,
ein Not-Halt wird nicht generell an Maschinen gefordert. Hinweise
hierzu findet man in der Maschinenrichtlinie, in der EN 12100 und
in der EN 13850.
Maschinenrichtlinie: "Stillsetzen im Notfall: Jede Maschine
muss mit einem oder mehreren NOT-HALT-Befehlsgeräten ausgerüstet
sein, durch die eine unmittelbar drohende oder eintretende Gefahr
vermieden werden kann. Hiervon ausgenommen sind
- Maschinen, bei denen durch das NOT-HALT-Befehlsgerät das
Risiko nicht gemindert werden kann, da das NOT-HALT-Befehlsgerät
entweder die Zeit des Stillsetzens nicht verkürzt oder es nicht
ermöglicht, besondere, wegen des Risikos erforderliche Maßnahmen
zu ergreifen;
- handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen."
In der Regel entscheiden die produktspezifischen Normen (C-Normen)
ob für eine bestimmte Maschinenart ein Not-Halt erforderlich
ist oder nicht. Gibt es keine C-Norm, kann man über Risikovergleiche
versuchen, eine Notwendigkeit abzuschätzen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Preis,
diese Ausnahmen sind mir bekannt.
" - Maschinen, bei denen durch das NOT-HALT-Befehlsgerät
das Risiko nicht gemindert werden kann, da das NOT-HALT-Befehlsgerät
entweder die Zeit des Stillsetzens nicht verkürzt oder es nicht
ermöglicht, besondere, wegen des Risikos erforderliche Maßnahmen
zu ergreifen";
Eine "normale" Maschine für die es keine C-Norm gibt,
kann immer mit dem Ausschalter ausgeschaltet werden. Eine andere
Funktion wird der Not-Halt nicht haben. Nun gab es meiner Meinung
nach zwei Punkte, warum ich trotzdem immer für einen Not-Halt
Taster war:
1. von jedem leicht erkennbar
2. mit dem Not-Halt kann ich ein höheres Sicherheitsnieveau
(PL) umsetzen, als mit dem normalen An-/Ausschalter. In meinen Beispielen
klemmt sich ein Kind im verstellbaren Sessel oder Zahnarztstuhl
ein und für diesen Notfall muss kein Not-Halt Taster vorgesehen
werden? Für die Maschine, die nur von Fachpersonal bedient
wird (Industriehalle) und die mit Sicherheitsfunktionen ausgerüstet
ist, werden aber Not-Halt Taster vorgesehen. Ich kann diese Logik
nicht nachvollziehen. Beim Zahnarztstuhl steht in der Bedienungsanleitung
"Achten Sie darauf, dass sich beim Verstellen keine Personen
im Quetschbereich befinden - tödliche Gefahr!" Und jetzt
wird ein Hängenbleiben der Steuerung akzeptiert ohne dass ich
mit Not-Halt eingreifen könnte.
Haben Sie vielleicht noch andere Ideen, wie ich hier überzeugt
werden kann?
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Nießner,
die Logik besteht manchmal aus wirtschaftlichen/technischen Aspekten.
Generell sind beispielsweise Küchenmaschinen für die Verwendung
im Haushalt sehr häufig weniger sicher als industriell verwendete
Maschinen, weil sie nicht so viel kosten dürfen. Beim Zahnarztstuhl
werden möglicherweise an die Zuverlässigkeit des Tippschalters
Anforderungen gestellt. Das müsste man mal über die entsprechenden
Normen recherchieren.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 2021
gestellt von: Steven Nießner
am: 26.01.2024
Thema: Herstelleradresse auf Produkt
Hallo,
wann kann auf die Angabe der Herstelleradresse
auf CE-gekennzeichnetem Produkt verzichtet werden?
Es gibt Ausnahmen wie Größe oder wenn es physikalisch
nicht möglich ist. Wenn man im Internet aber zum Beispiel nach
"Funkmodulen" sucht, dann findet man viele Funkmodule,
auf denen sehr viele Informationen stehen, eine Herstelleradresse
findet man aber nirgends. Live habe ich das auch noch nie!!!! auf
einem realen Funkmodul lesen können. Das CE ist drauf, die
Mülltonne ist auch teilweise aufgeäzt, aber die Herstelleradresse
finde ich nirgends, auch nicht auf Modulen, die teils sehr große
Aufkleber haben, bei denen teilweise 15-20 Zeilen aufgedruckt sind
mit sonstigen Informationen. Aufgrund welcher Grundlage verzichten
so gut wie alle Funkmodulhersteller auf die Angabe der Herstelleradresse?
Antwort von: Helmut Kuntz
Ich möchte nicht entfernt behaupten
dass ich den wirklichen Grund weiß, aber eine fehlende - mindestens
unvollständige - Adressangabe betrifft ja bei Weitem nicht
nur Funkmodule. Eine Vermutung (aus meiner langen Erfahrung unter
Anderem auch bei Importfirmen) dürfte deshalb nicht arg weit
weg von der Wirklichkeit liegen.
EU-ausländische (ganz typisch chinesische Hersteller) machen
oft nur auf ausdrückliche Aufforderung des Importeurs irgendwann
ihre Adresse auf ein Typenschild. Und immer noch verblüffend
viele Importeure kleben ihre Adress-Pflichtangabe auch nicht dazu.
Nun "lösen" (nicht nur) Importeure die Konformität
vielleicht nicht in der Regel, aber doch öfters nicht, indem
sie Richtlinien, Verordnungen und Guides durchackern, sondern indem
sie nachschauen, wie es der Wettbewerb macht. Das führt dazu,
dass die zeitlich Ersten "festlegen", wie Konformität
"aussieht".
Ist der behördliche Überwachungsdruck groß genug,
bereinigt sich das im Laufe der Zeit, denn solche Abweichungen kosten
ja etwas Geld. (Nicht nur) aber besonders bei Funkmodulen ist der
Überwachungsdruck aber eher gering. Nun könnten Wettbewerber
abmahnen. Wenn aber zu viele selbst dagegen verstoßen, funktioniert
auch das nicht.
Zur Ehrenrettung ausländischer Hersteller. Das betrifft nicht
nur Importware.
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Frage 2020
gestellt von: anonym
am: 25.01.2024
Thema: Lötstellen elektronischer Komponenten in einer zu zertifizierenden
Maschine
Hallo zusammen,
Wir entwickeln eine Maschine (Fahrerloses
Transportsystem nach u.a DIN EN 3691-4) und möchten diese selbst
CE zertifizieren.
In unserer Maschine gibt es u.a. selbst entwickelte Elektronik,
welche an der ein oder anderen Stelle gelötet wird.
Vor kurzem meinte ein Zertifizierungsdienstleister zu uns, dass
diese Lötstellen nur von einer "qualifizierten Person"
realisiert werden können bzw. abgenommen werden dürfen
(hierbei war bspw. von einem Meister der Elektrotechnik die Rede).
Da wir niemanden in unserem Team haben, der offiziell bescheinigte
Lötfähigkeiten besitzt, sind wir nun etwas verunsichert
hinsichtlich unseres Zertifizierungsziels.
Hat jemand einen Hinweis darüber, wo
entsprechende Informationen zu diesem Thema zu finden sind? Solch
eine explizite Anforderung habe ich bisher leider in keiner der
für uns relevanten Normen finden können. Der Dienstleister
ist aktuell leider im Urlaub und deshalb nicht für Rückfragen
erreichbar.
Ich danke vielmals im Voraus!
Viele Grüße
Antwort von: Helmut Kuntz
Es geht um die EN 3691-4 Flurförderzeuge
- Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung
In der Maschinenrichtlinie stehen neben vielen Forderungen auch
welche zu Qualitätsmaßnahmen (grafisch dargestellt im
Leitfaden unter "§ 132 Schaubild für das Inverkehrbringen
von Maschinen und unvollständigen Maschinen").
Daraus lässt sich natürlich nicht direkt die Forderung
nach einer "qualifizierten Person zum Handlöten"
ableiten, allerdings sehr wohl eine Verpflichtung, einen den "sicherheitstechnischen
Anforderungen" entsprechenden, hochwertigen und vor allem prozessstabilen
Fertigungsprozess zu haben und auch nachweisen zu können.
Bei der "Umfassenden Qualitätssicherung" werden dazu
explizit "Aufzeichnungen über die Qualifikation der in
diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter" gefordert.
Die Forderung des Zertifizierdienstleisters hat also eine gewisse
Berechtigung.
Ein (ordentlich) nach 9001 zertifizierter Betrieb hat Ähnliches
in der Regel bereits. Nicht Zertifizierte tun sich bei solchen Anforderungen
oft erkennbar schwer.
Oft ist ihnen der "Qualitätskram" eher ein Gräuel,
als ein Ansporn und wer schon mal in klein(st)en Betrieben "Qualität"
einführen musste oder wollte, weiß, dass sich oft die
Mitarbeiter sträuben, weil sie sich "ihre Qualität"
nicht vorschreiben lassen wollen nach dem Motto: "Qualität
haben wir schon, die brauchen wir nicht noch zusätzlich".
Dabei ist meine Erfahrung, dass gerade in kleinen Betrieben zwar
bei Weitem nicht immer ein vollständiges QM-System erforderlich
ist. Es ist jedoch oft sehr wohl angebracht, sich die qualitätswichtigen
Prozessschritte klar zu machen und für diese konkret und konsequent
zu überlegen, welche Qualität dort erforderlich ist und
wie man diese und deren Stabilität nachweisbar sicherstellt,
vor allem auch unter dem Gesichtspunkt zunehmender Personalwechsel.
Eine solche Ausarbeitung lässt sich dann auch als Schulungsunterlage
verwenden.
Wenn man das engagiert und nicht widerwillig durchführt, gelingt
es so, mit vertretbarem Aufwand ein ausreichendes und auch ausweisbares
Qualitätssystem zusammenzustellen. Chefs, die sich dazu durchgerungen
haben, sind oft überrascht, was bei solchen kleinen Prozessanalysen
alles herauskommt, wie sich dadurch oft auch Optimierungspotentiale
zeigen und vor allem auch: "sie schlafen ruhiger".
Dass exemplarisch Handlöten herausgesucht wurde, kann ich verstehen.
Das war in meinen vielen Jahrzehnten Berufsalltag verblüffend
oft eine teure und grausame Fehlerquelle und ist mit dem bleifreien
Lot bestimmt nicht besser geworden.
Schulungsinstitute für Handlöten sind zu finden. Wenn
Sie im Betrieb niemanden haben, der es wirklich kann (ich habe es
zu meiner Lehrzeit noch drei Monate lang lernen müssen), werden
Sie um einen Kurs mit Praxisanteil kaum herumkommen, um einen "qualifizierten
Handlöt-Mitarbeiter" ausweisen zu können.
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Frage 2019
gestellt von: Hans Baatz
am: 18.01.2024
Thema: Pneumatik-Schaltschrank mit CE- Kennzeichnung?
Wir montieren pneumatische Komponenten wie Ventile, Druckregler,
Druckschalter etc. nach den Vorgaben der Anlagenhersteller für
die Prozessindustrie in einen Standardschaltschrank. Mit Ausnahme
der Durchflusssensoren haben die meisten Produkte keine eigene CE-Kennzeichnung.
Bei Bedarf werden die Ventilmagnete 24 V DC auf Elektroklemmen vorverdrahtet.
Ist für einen solchen Schaltschrank eine CE-Kennzeichnung /
Betriebsanleitung erforderlich?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Baatz,
für solche Schaltschränke ist in der Regel keine CE-Kennzeichnung
erforderlich. Die sicherheitstechnischen Aspekte der Komponenten
werden bei der CE-Kennzeichnung der Maschine/Anlage berücksichtigt.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2018
gestellt von: Karsten Hinte
am: 16.01.2024
Thema: Elektromotoren ohne CE-Kennzeichnung nach Deutschland einführen
und in ein Nicht-EU-Land weiterschicken
Hallo,
muss dem Hersteller eines Elektromotors der
Endverbleib eines Elektromotors zwingend mitgeteilt werden, wenn
der Motor ohne CE-Kennzeichnung durch den Hersteller nach Deutschland
geliefert wird und dann durch den Kunden in ein Nicht-EU-Land verbracht
wird oder ist es hier ausreichend, wenn der Kunde dem Hersteller
bestätigt, dass der Motor in einem Nicht-EU-Land eingesetzt
wird?
Grüße
Karsten
Antwort von: Helmut Kuntz
Anbei meine unverbindliche Ansicht zum Thema.
Dem Hersteller außerhalb der EU kann es egal sein, was mit
seinen nicht CE-gekennzeichneten Motoren gemacht wird. Er hat aus
irgendeinem Grund etwas "Richtiges" getan, und nicht mit
CE gekennzeichnet.
So lange er in der EU seine nicht konforme Ware nicht direkt an
einen Endanwender, also ausschließlich an Weiterverarbeiter
und/oder Importeure liefert, macht er nichts falsch (da die Nachfolger
in der EU automatisch dafür zuständig sind). Derjenige,
der aus der EU bestellt, hat die richtigen Maßnahmen zu treffen.
Als Importierender (Einführer) muss er wissen, dass er solche
Motoren in die EU zwar einführen, aber so nicht in Verkehr
bringen darf.
NRL: "Einführer dürfen nur konforme elektrische Betriebsmittel
in Verkehr bringen".
Führt der Importierende die Motoren wieder aus der EU aus,
macht er damit nichts falsch, denn ein "Durchschleifen"
ist keine Inverkehrbringung und somit auch regulatorisch geregelt.
Alternativ könnte der Einführer den Motoren auch zu einem
CE "verhelfen" und dann in der EU in Verkehr bringen.
Eine 'Informationsverpflichtung' an den Vorherigen der Kette ist
mir nicht bekannt, auch nicht erforderlich, da die Richtlinien die
Verpflichtungen bei Importartikeln für jeden Akteur in der
Kette ja eindeutig regeln.
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Frage 2017
gestellt von: Don Testet
am: 15.01.2024
Thema: Aufzuführende Normen in der CE-Erklärung
Sehr geehrte Kollegen,
wir diskutieren intern aktuell, ob es ausreichend ist die 61326-1
in der CE Erklärung aufzuführen, oder aber ob die DIN
EN 61000-6-2 + 61000-6-4 ebenfalls zusätzlich aufgeführt
werden müssen, wobei ja die 61326-1 auf diese verweist.
Danke vorab für eine Info!
Antwort von: Helmut Kuntz
Eigentlich gehört die Beantwortung zum
Grundlagenwissen für 'Konformi'Täter. Nämlich: Eine
Produktnorm hat Vorrang vor den 'Generics'.
Der Sinn der Produktnorm ist, alles Relevante zur Richtlinie produktspezifisch
in einer Norm zusammenzufassen und damit das 'Zusammensuchen' zu
ersparen. Nachdem in einer Produktnorm aber alles zusammengefasst
sein sollte, reicht es, nur diese aufzuführen.
Messnormen, wie sie oft mit gelistet werden,
gehören deshalb beispielsweise grundsätzlich nicht in
eine Konformitätserklärung.
Deshalb lautet die Anleitung: Zuerst nach
einer Produktnorm suchen. Nur wenn keine gefunden wird, 'Generics'
verwenden. Finden sich auch solche nicht, kann auf äquivalente
Normen oder/und nicht gelistete ausgewichen werden.
Nun ist die EN 61326-1 eine Produktnorm. Und beim Beuth-Verlag steht
in der Erklärung dazu sogar: 'Es wird im Allgemeinen anerkannt,
dass diese Norm Vorrang vor entsprechenden EMV-Fachgrundnormen (Generic
EMC Standards) hat.'
'Vorrang' bedeutet, in dieser Erklärung
nicht, dass alle Normen zu listen sind, aber die Produktnorm in
der Reihenfolge vor den Generics, sondern dass die 'Vorrangnorm'
alleine zur Deklaration ausreicht.
Nun ist in Produktnormen leider nicht immer alles zusammengefasst.
Das betrifft aber nicht die Generics, sondern beispielsweise, dass
bei einem Netzanschluss am Gerät in der Produktnorm oft EMV-Normen
für den 230 V Netzanschluss fehlen. Diese sind in der Regel
deshalb zusätzlich zu beachten und auch zusätzlich zu
listen.
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Frage 2016
gestellt von: anonym
am: 04.01.2024
Thema: CE abgelaufen
Guten Morgen, die CE von einer Maschine ist
abgelaufen. Auf Lager sind aber noch fertige Maschinen, die in dem
Zeitraum der gültigen CE produziert wurden.
Ein Kunde hat das Problem, dass die Maschine zugelassen wird.
Müssen wir die CE erneuern, auch wenn
die Maschine ausläuft und wir nur die Lagerbestände verkaufen?
Ist es nicht so, das die damlige CE die noch auf Lager liegende
Maschinen abdeckt?
Über eine kurze Antwort würde
ich mich freuen.
Antwort von: Helmut Kuntz
Das ist ganz einfach zu beantworten:
Das CE und das zugehörige Datum gelten immer nur für die
konkrete Maschine, also nicht zum Beispiel für ein Produktionslos.
Ist die Lagerware bereits in Verkehr gebracht, bleibt deren CE weiterhin
gültig. Ist die Lagerware noch nicht in Verkehr gebracht, dann
muss CE erneut auf den aktuellen Stand ausgestellt werden.
Bei Weitem nicht so einfach ist zu beantworten,
ob und wie eine Lagerware in Verkehr gebracht sein kann.
Nach der Maschinenrichtlinie (und allen anderen) ist eine Maschine
(oder sonstiges, konformitätspflichtiges Produkt) mit dem Verlassen
des Werkstors des (EU-internen) Herstellers zur Lieferung an einen
Kunden oder dem Verzollzeitpunkt durch einen EU-Importeur in Verkehr
gebracht.
Das war über Jahrzehnte somit eindeutig und hatte zur Konsequenz,
dass Lagerware wegen einer Änderung der Konformitätsanforderungen
verfallen konnte.
Nun gibt es aber inzwischen die Marktüberwachungsverordnung
VO (EU) 2019/1020
In dieser will man verhindern, dass nicht bereits konforme Produkte
überhaupt angeboten werden dürfen. Deshalb ist darin festgelegt,
dass ein Produkt ab dem Zeitpunkt der Bestellfähigkeit konform
sein muss, als Konsequenz damit aber auch in Verkehr gebracht ist:
Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf
dem Unionsmarkt.
Endnutzer jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz
oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher
außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen
oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im
Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt
wird;
Artikel 6 Fernabsatz
Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes
zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt,
wenn sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet.
Wenn eine Maschine die Bestellfähigkeit
der Marktüberwachungsverordnung erfüllt, ist sie streng
genommen also schon durch Beschreiben auf einer Verkaufsplattform
mittels Werbetext und paralleler Bestellmöglichkeit (von Telefon
bis WEB) in Verkehr gebracht worden. Dann kann deren Konformität
aber auch nicht mehr verfallen.
Nun kann man grübeln, wie ein Werbetext ein CE haben kann.
Da es nur bedeutet, dass kein auf diesen hin bestelltes und dann
geliefertes Produkt konformitätslos sein darf, funktioniert
es. Jeder Käufer kann sich also darauf verlassen (so der Wunsch
der VO), dass ein in der EU über Fernabsatz angebotenes Produkt
auch wenn es nicht explizit so deklariert wurde, konform geliefert
wird/werden muss.
Allerdings dazu wieder der Hinweis, dass
die Marktüberwachungsverordnung unterschiedlich interpretiert
wird. Zum Beispiel, ob das mit dem bereits Inverkehrbringen durch
bestellfähiges Anbieten auf einer Webseite richtig ist.
In allen (mir bekannten) Gerichtsurteilen zum CE hat die letzte
Instanz aber immer festgestellt, dass nur die buchstabengetreueste
Auslegung richtig ist und es nicht auf einen etwaigen Sinn/Unsinn
ankommt wonach diese Auslegung richtig sein sollte.
Nun ist nur noch festzustellen, ob
diese Lagerware nach Maschinenrichtlinie, oder nach Marktüberwachungsverordnung
in Verkehr gebracht wird, oder schon wurde.
Eine angedachte Lieferung an einen Weiterverarbeiter, also keinen
Endnutzer, bedeutet zum Beispiel, dass die Lagerware noch nicht
in Verkehr gebracht ist.
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Frage 2015
gestellt von: Sami Simsek
am: 27.12.2023
Thema: Modifizierung von Kassettenrekordern
Hej hej,
ich habe vor, neue oder auch ältere
Kassettenrecorder und Kassettenspieler zu modifizieren und zu verkaufen.
Es geht um den Einbau von Potenziometern für die Geschwindigkeitsregelung,
vorgefertigten Modifizierungsplatinen (Reverb, Delay usw.) und eventuell
anderen Eingangs- und Ausgangsbuchsen.
Da die Geräte eine Betriebsspannung
von 6V haben, greift die Niederspannungsrichtlinie nicht. Oder?
Wie sieht es mit der EMV-Richtlinie und auch
Produktsicherheit aus?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Simsek,
richtig, die Niederspannungsrichtlinie ist
für Geräte, die Spannungen zwischen 50 und 1000 V (bei
Gleichspannung zwischen 75 und 1500 V) verwenden, anzuwenden.
Die EMV-Richtlinie und die RoHS-Richtlinie greifen.
Die Produktsicherheitsverordnung greift, wenn keine „besonderen
Verordnungen“ anzuwenden sind und ist daher für Ihr Produkt
nicht relevant.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2014
gestellt von: Herr/Frau Wagner
am: 18.12.2023
Thema: Gültigkeit nach Umfirmierung
Hi,
inwieweit ist die einmal ausgestelle Konfomitätserklärung
nach einer Umfirmierung noch gültig? Eine Neueintragung des
Unternehmens mit (kleiner) Namensänderung im Handelsregister
ist erfolgt.
Ist das dann ein neues Inverkehrbringen weil
der Inverkehrbringer ein Neuer ist oder reicht es einfach, den neuen
Namen und das Datum auf der alten Erklärung einzutragen?
MfG
Antwort von: Roman Preis
Hallo Frau/Herr Wagner,
eine Konformitätserklärung bleibt
auch nach Umfirmierung gültig und braucht für Produkte,
die vor der Umfirmierung in Verkehr gebracht wurden, nicht geändert
werden. Produkte, die nach der Umfirmierung in Verkehr gebracht
werden, benötigen die neue Konformitätserklärung
mit dem aktuellen Firmennamen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Steven Nießner
Konformitätserklärung ist wichtig
für das Inverkehrbringen.
Wenn ein Produkt in Verkehr gebracht wurde, ist der Zeitpunkt vorbei.
Beispiel:
Juli 2023 Umfirmierung
August 2023 neues Inverkehrbringen, also neuer Firmenname
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Frage 2013
gestellt von: Herr/Frau Kette
am: 14.12.2023
Thema: Wasserstofftankstelle
Guten Morgen,
wir haben auf unserem Betriebsgelände eine Tankstelle für
Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge errichtet. Die Tankstelle wurde
komplett vom Hersteller errichtet und in Betrieb genommen. Eine
Prüfung der Sicherheitsvorkehrungen durch eine unabhängige
Prüfinstanz fand im Oktober erfolgreich statt. Auch fanden
zahlreiche Tests durch den Hersteller statt.
Der Hersteller der Anlage konnte uns aber bis heute noch keine Konformitätserklärung
geben, da die Prüfung der Zusammensetzung der einzelnen Komponenten
noch nicht abgeschlossen ist. Der TÜV war vor Ort und hat die
Anlage geprüft. Jetzt steht noch die Dokumentenprüfung
aus.
Wir möchten die Anlage dennoch gern schon in Betrieb nehmen.
Besteht dafür eine Möglichkeit (ggf. im Rahmen des Probebetriebes)?
Was ist ggf. zu tun, um diesen Probebetrieb durchführen zu
können?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Kette,
die Anforderungen an den Probebetrieb sind
im Allgemeinen, dass die mit der Anlage arbeitenden Personen spezifisch
geschult werden müssen, der Gefahrenbereich für nicht
geschulte Personen abgesperrt werden muss und dass entsprechende
Hinweise an der Anlage auf den Umstand des Probebetriebs hinweisen.
Ob diese allgemeinen Maßnahmen für eine Wasserstoff-Tankstelle
ausreichend sind, kann man ggf. über die ATEX-Richtlinie bzw.
den Leitfaden zur ATEX-Richtlinie sowie über die Betriebssicherheitsverordnung
und ggf. weitere Vorschriften recherchieren.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2012
gestellt von: Andreas Friedel
am: 11.12.2023
Thema: Konformitätsbewertungsverfahren
Erfordert die Errichtung eines Anlagenverbunds
aus elektrotechnischen Anlagen bzw. Betriebsmitteln ein Konformitätsbewertungsverfahren
und letztendlich auch eine CE-Kennzeichnung des Verbunds?
Charakterisierend für den Verbund sind sicherheitstechnische
Verknüpfungen sowie Funktionen, die erst mit der Verknüpfung
der Einzelanlagen abgebildet werden und im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens
der Einzelanlagen nicht bewertet wurden.
MfG Friedel
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Friedel,
ja, eine CE-Kennzeichnung des „Systems“
bzw. der „Gesamtheit“ ist erforderlich.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Steven Nießner
Hier kann das Interpretationspapier „Gesamtheit
von Maschinen“ helfen:
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/interpretationspapier-gesamtheit-von-maschinen.html
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Frage 2011
gestellt von: Holger Krones
am: 04.12.2023
Thema: CE-Kennzeichnung von Prototypen
Guten Tag,
wir sind Hersteller von Spulmaschinen,
die z.T. speziell für einen Kunden entwickelt werden, oder
für den Kunden stark modifiziert werden.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine endgültige Anpassung erst
im Betrieb des Kunden sinnvoll ist.
Nun haben wir das Problem, dass die Maschine 'fast fertig' an den
Kunden geht. Müssen wir für diese 'fast fertige' Maschine,
die nur von unseren Mitarbeitern beim Kunden bedient wird, bereits
CE haben, oder können entspr. Blue Guide Abschn. 2,3 die CE
erklären, wenn die Maschine beim Kunden endgültig fertig
entwickelt wurde?
Muss die Maschine speziell gekennzeichnet werden, wie z.B. Messemaschinen?
Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
Holger Krones
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Krones,
die Konformitätserklärung kann
dann unterschrieben werden, wenn die Maschine in Betrieb genommen
wird, das heißt, kurz bevor der Kunde erstmalig bestimmungsgemäß
damit arbeitet. Das CE-Zeichen kann schon vorher auf das Typschild
aufgedruckt werden, muss aber nicht zwingend. Eine entsprechende
Kennzeichnung der Maschine ist im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung
erforderlich. Maschinen im Probebetrieb müssen durch organisatorische
Maßnahmen und Hinweise an der Maschine gesichert werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 2010
gestellt von: Don Testet
am: 28.11.2023
Thema: CE-Kennzeichnung bei Kabelverlängerungen / Bus-Abschlusssteckern
Hallo liebes
Forum!
Nach meinem Kenntnisstand muss passives Zubehör auch der ROHS
Richtlinie entsprechen, benötigt es aber zwingend eine CE-Kennzeichnung
oder wäre dies per ROHS-Konformitätserklärung machbar?
Oder ist gar eine Prüfung mit einem
repräsentativen Gerät nötig, um auch EMV-Auswirkungen
zu verifizieren. Die Geräte sind mit 24V oder geringer versorgt.
Danke vorab!
Antwort von: Helmut Kuntz
Grundsätzlich gilt: ist es ein Produkt,
muss es ein CE haben. Passive Produkte fallen nicht unter die EMV-RL.
Ab 50 V AC/75 V DC fällt es unter die Niederspannungs-RL (mit
24 V DC also nicht). Unter die RoHS-RL fällt es als elektrisches
Teil immer.
Eine CE-Kennzeichnung bedingt immer eine dazugehörige Konformitätserklärung
und umgekehrt.
Konfektionierte Kabel und Abschlussstecker sind Produkte, da sie
für den Endanwender eine eigenständige Funktion haben.
Antwort von: Don Testet
Vielen Dank für diese Informationen.
Können Sie mir bitte noch eine Seitenzahl nennen, bzw. Quelle
der Richtlinie wo ich dies genau nachlesen kann, was Sie aufgeführt
haben?
Danke vorab für ihre tolle Arbeit!
Antwort von: Helmut Kuntz
Wenn Sie zum
Thema Konformität einen "Kenntnisstand" haben, sollten
Sie auch Interesse haben, zu lernen, wie man diesen selbst erweitert
und was inzwischen immer wichtiger wird, laufend aktualisiert. Und
das bedeutet, die Richtlinien/Verordnungen und vor allem auch deren
Guides selbst (immer wieder mal) zu lesen, sowie nachzusehen, ob
nicht Verbände dazu Ergänzendes publiziert haben.
Also nochmals zur Fragestellung: "benötigt
es aber zwingend eine CE-Kennzeichnung oder wäre dies per ROHS-Konformitätserklärung
machbar?"
Dazu steht (und erklärt) in der RoHS-Richtlinie: "c) Wurde
mit dem in Buchstabe b genannten Verfahren nachgewiesen, dass das
Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht,
stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus
und bringen am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung an."
Ob ein Teil überhaupt unter eine bestimmte
Richtlinie fällt, hängt stark von der Richtlinie ab, ist
zwischen diesen also bei Weitem nicht einheitlich festgelegt.
Für RoHS gibt es dazu im WEB zu findende
Infoschriften des ZVEI:
ZVEI: ElektroStoffVerordnung Handlungshilfe für Industrie und
Handel zur Kommunikation entlang der Lieferkette
ZVEI: Handlungsempfehlung RoHS RoHS - Bauteil oder Elektrogerät?
Für EMV gilt Ähnliches. Man sollte
die Richtlinie und dazu den EMV-Guide lesen: "19. Dezember
2018 Leitfaden zur Anwendung der EMV-Richtlinie (Richtlinie 2014/30/EU)".
Hat man die verstanden, ist man schon recht kundig.
Inzwischen ist zusätzlich zu beachten,
ob ein Teil aufgrund eines "prüfbaren Merkmals der Niederspannungsrichtlinie"
unter diese fällt und damit eine Konformitäts-Deklarationspflicht
entsteht, wie es der EuGH festgestellt hat.
Auch dazu gibt es Infoschriften:
Electrical equipment designed for use within certain voltage limits
(LVD GUIDE) August 2018
ZVEI Hinweise zum Inverkehrbringen von Industriesteckverbindern
unter der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
Das Urteil hat sich zwar auf das Klageteil beschränkt, die
Auswirkung ist aber gewaltig. Beispielsweise ist dies der Fall,
wenn für ein Kabel oder auch nur Stecker eine Isolations- und
Betriebsspannung im Bereich der NRL angegeben ist. Typisch gilt
das beispielsweise für Koax-Stecker/Buchsen, die aufgrund des
Urteils deshalb unter die NRL fallen.
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Frage 2009
gestellt von: Markus Badura
am: 23.11.2023
Thema: Aktualität der Unterschriften
Ich habe mal eine Frage zu dem Unterschriftenhändling.
Wie müssen die Unterschriften auf den Konformitätserklärungen
bei einem Personalwechsel gehandelt werden.
Beispiel: Es wird eine Konformitätserklärung zum Zeitpunkt
x für Seriengeräte ausgestellt die über lange Zeitäume
produziert werden.
Der Geschäftsführer verlässt nun das Unternehmen,
die Seriengeräte werden aber weiterhin gefertigt.
Müss die Konformitätserkärung nun auch upgedatet
werden mit einer neuen Unterschrift?
Die Konformtätserklärung bezieht sich ja immer auf Geräte
die zu dem aktuellem Zeitpunkt in den Verkehr gerbracht werden und
nicht auf ein Baumuster.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Markus
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Markus,
Ihre Annahme ist richtig.
Die Angaben zum Geschäftsführer und die Unterschrift müssen
geändert werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2008
gestellt von: Alexander Haudan
am: 22.11.2023
Thema: Bezugnahme auf CE-Konformitätserklärung unter anderem
Hersteller/Modellbezeichnung
Hallo,
ist es erlaubt, auf einem Herstellerlabel
den Hersteller und dessen Modellbezeichnung durch die eigene Marke
und eigene Modellbezeichnung zu ersetzen und trotzdem auf die ursprüngliche
Konformitätserklärung Bezug zu nehmen? Technisch bleibt
das Produkt völlig unverändert.
Danke
Antwort von: Helmut Kuntz
Ob es der Hersteller für sein Produkt
erlaubt, ist kein Thema der Konformität. Das muss und sollte
man anders abklären.
Die „Konformität“ lässt Eigenlabeln, also
Anbringen einer Eigenmarke natürlich zu und es wird auch oft
gemacht.
Damit wird man aber zum Inverkehrbringer dieses Produktes und bekommt
die regulatorischen- und Produkthaftungspflichten des wirklichen
Herstellers aufgebürdet, ist für alle eventuell auftretenden
Probleme und die Aufsichtsbehörden also der Ansprechpartner,
als wenn man der Hersteller wäre.
Da der Inverkehrbringer konformitätsverantwortlich ist, muss
auch die Konformitätserklärung von und auf diesen –
also neu - ausgestellt werden.
Natürlich kann man dazu auf der ursprünglichen Erklärung
aufsetzen.
Bezüglich der durch das Eigenlabeln entstandenen Mindestverantwortung
und der daraus folgenden (Hinterlegungs-)Pflichten sollte man in
den Regularien nachsehen. Die absoluten Mindestpflichten sind die
eines „Einführers“. Dazu textet beispielsweise
die Niederspannungs-RL:
… Die Einführer stellen der zuständigen nationalen
Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen
und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des
elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder
auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die
von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden
werden kann … Alleine diese Verpflichtung ist ohne Kooperation
des Originalherstellers nicht einhaltbar. Zu beachten ist, dass
man diese Nachweise innerhalb einer kurzen Zeitspanne vorlegen muss.
Man benötigt zu den in der Konformitätserklärung
gelisteten Richtlinie/Verordnungen die Nachweise, also mindestens
die „Certificate of Compliance“-Erklärungen“
der Prüfberichte, deshalb unbedingt im eigenen Archiv.
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Frage 2007
gestellt von: A.J., Marsberg
am: 22.11.2023
Thema: CE Konformität - Kombination mehrerer Steuerungen
Frage: Wir verkaufen
drei Maschinen, jeweils mit einer eigenen Steuerung als Stand-Alone
Variante.
Diese drei Maschinen können allerdings auch kombiniert werden
und wir möchten eine Steuerung anbieten, die die Hardware aus
den Stand-Alone Steuerungen beinhaltet, allerdings in EINEM Gehäuse
und etwas komprimiert, zB keine drei Netzteile sondern nur ein Netzteil
mit erhöhter Leistung.
Ist für diese Kombinierte Steuerung
eine neue CE Konformität nachzuweisen oder reicht die CE der
drei Einzelsteuerungen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Marsberg,
wenn durch die Kombination der Steuerungen
sicherheitsrelevante Aspekte berührt werden, muss für
die Gesamtheit ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt
werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2006
gestellt von: Schmidt, Baudenbach
am: 09.11.2023
Thema: Produkte zur Weiterverarbeitung
Sehr geehrter Herr Preis,
ich habe 2 Fragen:
1. Wir stellen Elektronikkomponenten (Leistungselektronik,
24V) her. Diese werden von europäischen Kunden direkt in ihren
Maschinen verbaut und an den Endanwender verkauft. Müssen wir
für unsere Produkte trotzdem eine CE-Erklärung machen,
oder reicht es, wenn es der Maschinenhersteller macht?
2. Zusätzlich vertreiben wir elektronische
Bauteile. Brauchen diese auch eine CE-Erklärung, da sie unter
die ROHS-Richtlinie fallen?
Vielen Dank.
Antwort von: Steven Nießner
1. Ja aus meiner Sicht EMV und RoHS.
2. Kommt darauf an, was für Bauteile
das sind.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schmidt,
zu 2.: Elektronische Bauteile fallen zunächst generell in den
Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie, je nach Verwendung der Bauteile
fallen sie aber in den Bereich der Ausnahmen:
• Geräte, die speziell als Teil
eines anderen, von dieser Richtlinie ausgenommenen oder nicht in
den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Gerätetyps
konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen,
die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen
können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte
ersetzt werden können;
• ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
• ortsfeste Großanlagen;
• Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung
mit Ausnahme von
elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;
• bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr
bestimmt sind und
ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung
gestellt werden;
• Photovoltaikmodule, die (…) von Fachpersonal entworfen,
zusammengesetzt
und installiert wurden;
• Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung
und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher
Ebene bereitgestellt werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 2005
gestellt von: Ben, Dachau
am: 26.10.2023
Thema: Halbleiterschalter im Schutztemperaturbegrenzer
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir entwickeln Warmwasserboiler, die nach der Norm DIN EN 60335-2-21
(VDE 0700-21) getestet werden. Der eingebaute Schutztemperaturbegrenzer
muss eine allpolige Abschaltung sicherstellen.
Schutztemperaturbegrenzer müssen den Anforderungen der Abschnitte
13, 15, 16 , 17 und 20 der IEC 60730-1 für Regel- und Steuereinrichtungen
der Wirkungsweise Typ 2B genügen, es sei denn, sie werden mit
dem Gerät geprüft.
Unser Schutztemperaturbegrenzer besteht aus einem thermomechanischen
Begrenzer, der zwei Halbleiterschalter öffnet, die wiederum
die Versorgung trennen. Der Begrenzer alleine erfüllt die Anforderungen
der IEC 60730-1. Die Schaltung hat einen Verpolschutz.
Meine Frage: Dürfen Halbleiterschalter (Mosfets) als Teil einer
Schutztemperaturbegrenzer-Schaltung verwendet werden?
Antwort noch ausstehend
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Frage 2004
gestellt von: Herr Schreiber
am: 11.10.2023
Thema: Dokumentation bei nicht wesentlicher Änderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Firma wurde mit einer kleineren Umbaumaßnahme
bei einem unserer Kunden beauftragt. Dabei handelt es sich nur um
eine Nachrüstung einer Lichtschranke (mit Halterung) einschließlich
der Anpassung des Programmablaufs (nicht Sicherheits-SPS!).
Der Kunde möchte nun eine Einbauerklärung als Teil der
Dokumentation.
Aus meiner Sicht handelt es sich bei dem Umbau aber nicht um eine
'unvollständige Maschine', da keine bewegten Teile vorliegen.
Der Sensor selbst besitzt eine eigene CE-Kennzeichnung nach MSRL.
Eine Betriebsanleitung mit Stromlaufplan und Zeichnungsdokumentation
kann freilich erstellt werden, aber ist hier eine Einbauerklärung
sinnvoll?
Welches Vorgehen empfehlen Sie? Und welche
Dokumente werden nach MSRL allgemein bei 'nicht wesentlichen Änderungen'
gefordert?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Hr. Schreiber
Antwort von: Steven Nießner
Eine Einbauerklärung kann es nur geben,
wenn es sich auch um eine unvollständige Maschine handelt.
Wie soll ein Einbau einer Lichtschranke eine unvollständige
Maschine sein? Macht für mich überhaupt keinen Sinn.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schreiber,
bei Veränderungen von Maschinen sollte dokumentiert werden,
auf welche Weise man zum Ergebnis gekommen ist, dass es sich um
eine wesentliche oder nicht wesentliche Veränderung gehhandelt
hat. Bei nicht wesentlichen Veränderungen sollte die Betriebsanleitung
auf den aktuellen Stand der Maschine angepasst werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2003
gestellt von: Peter Huber, Sexau
am: 09.10.2023
Thema: EG-Konformitätserklärung für Hand betriebene
Presse
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich soll eine EG-Konformitätserklärung
erstellen.
Unsere Presse mit Kraft-Weg-Auswertung fällt aber nach meiner
Meinung nicht unter die "Maschinenrichtlinie", da sie
durch einen Handhebel und mechanische Umlenkungen betrieben wird.
Des weiteren ist die Stromversorgung durch zwei Steckernetzteile
24V Ausgangsspannung ausgeführt. (1x für die Vakuumpumpe
und Auswerteelektronik in der Presse 1x für die Versorgung
des Touch-PCs).
Also ist meiner Meinung auch nicht die Niederspannungsrichtlinie
2014/35/EU relevant.
Die EMV-Richtlinie möchte ich mal außen vor lassen.
Auf welche Europäische Richtlinie kann
ich mich dann noch beziehen?
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Huber
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Huber,
die EMV-Richtlinie sollte nicht außen vor gelassen werden.
Weiterhin ist noch die RoHS-Richtlinie anzuwenden..
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2002
gestellt von: Thomas Rohrer
am: 05.10.2023
Thema: CE-Kennzeichnung von Thermoprozessanlagen
Hallo Herr Preis,
wir beabsichtigen, in eine neue Maschine
für das Aufheizen von Stahlplatten eine Thermoprozessanlage
einzubinden. Die Anlage wird mit Erdgasbrennern betrieben und fällt
in den Wirkungsbereich der EN746-2.
Wir wollen die Thermoprozessanlage komplett
zukaufen, d.h. Brennerrahmen, Gasregelstrecke, Sicherheitsabschaltungen
und der programmierten Steuerung. Die Anlage ist in sich einschaltbereit,
d.h. bei Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten kann die Anlage
vor Ort beim Steuerschrank gestartet werden. Im Automatikprozess
wird die Thermoprozessanlage über die Zentralsteuerung geregelt
> Busanbindung.
Meine Frage dazu, handelt es sich bei solch
einer Thermoprozessanlage um eine Maschine oder um eine unvollständige
Maschine?
Was kann/muss ich vom Hersteller einfordern, eine CE-Kennzeichnung
mit Konformitätserklärung oder eine Einbauerklärung
für unvollständige Maschinen?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Rohrer
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Rohrer,
vermutlich handelt es sich bei der Thermoprozessanlage um eine vollständige
Maschine. Da diese im Automatikbetrieb über die Zentralsteuerung
geregelt wird und diesbezüglich möglicherweise übergreifende
Sicherheitsfunktionen gesteuert werden müssen, ist in diesem
Fall eine Gesamt-CE-Kennzeichnung erforderlich.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2001
gestellt von: Michael Reber
am: 28.09.2023
Thema: Einstufung Lastaufnahmemittel oder Arbeitsvorrichtung
Guten Tag,
ich habe ein Frage zur Einstufung einer Hebevorrichtung.
Die Hebevorrichtung ist schon 12 Jahre alt und ist als Spindelhubwerk
aufgebaut.
Die Hebevorrichtung besteht aus einem Grundrahmen mit 2 Spindelhubgetrieben,
die über einen zentralen Elektroantrieb angetrieben werden.
Einen Hubrahmen, der mit Linearführungen stabilisiert und an
den Spindeln hängend verschraubt ist.
An dem Hubwerk werden Vorrichtungen vormontiert und dabei stufenweise
angehoben und wieder abgesenkt.
Es handelt sich um einen Arbeitsplatz, das heißt es wird unter
Last gearbeitet.
Die Spindeln haben Sicherheitsmuttern und sind im Vergleich zur
zulässigen Hublast mit ca. 5-facher Sicherheit ausgelegt. Der
Antrieb ist mit einer mechanische Rutschkupplung gegen Überlastung
ausgestattet. Ansonsten sind keine weiteren Sicherheitseinrichtungen
vorhanden. Die Frage ist, wie ist diese Hubvorrichtung einzustufen,
entsprechend der Maschinenrichtlinie als Lastaufnahmemittel, oder
ist das eine Arbeitvorrichtung.
Nach welchen Vorrschriften muss die regelmäßige Prüfung
durchgeführt werden, nach den DGUV Regeln 100-500, bzw. der
Betriebssicherheitsverordnung, oder gilt hier auch die DGUV 215-313
Lasten über Personen.
Nach Maschinenrichtinie wäre bei einem Lastaufnahmemittel der
Betriebskoeffizient 4 für alle Metallteile eines Anschlagmittels
vorgeschrieben. Nach DGUV 215-313 würde sich dieser Wert verdoppeln.
Es sind Prüfprotokolle veorhanden, nach denen ist bisher nach
VBG 14 geprüft wurde.
Vielen Dank für Ihre Beurteilung schon vorab.
Michael Reber
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Reber,
die Hebevorrichtung ist kein Lastaufnahmemittel, sondern eine (gewöhnliche)
Maschine. Man kann die Anforderungen an Lastaufnahmemittel im Sinne
eines Risikovergleichs verwenden, allerdings gibt es noch viele
weitere Anforderungen, die allein über diesen Risikovergleich
nicht abgedeckt werden. Auch bezüglich der widerkehrenden Prüfungen
kann man sich im Sinne eines Vergleichs an die von Ihnen genannten
DGUV-Regeln orientieren.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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