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Frage 2080
gestellt von: Thomas Wirtz
am: 02.06.2025
Thema: CE-Vorschriften Zoll bei Import von KFZ Steuergeräten

Guten Tag,

bei dem Import von Kfz-Steuergeräten bzw. elektornischen Ersatzteilen wie Displays und Kameras gab es beim Zoll Probleme.
Die Steuergeräte weisen keine CE-Kennzeichnung auf, ebenso die Displays.

Sie sind aber zu 100% baugleich und haben auch die selbe Teilenummer wie die Geräte, welche auch in den deustchen Fahrzeugen verbaut sind.
Auch diese Teile weisen keine CE-Kennzeichnung auf.

Vom Hersteller selber kam keine hilfreiche Antwort.

Wie kann man dem Zoll nachweisen, dass diese Produkte nicht illegal sind, und sind diese Bauteile tatsächlich von der CE-Kennzeichnungspflicht betroffen?

Der Import wurde übrigens verweigert und die Sendung zurückgesendet.

Viele Grüße,
T. Wirtz

Antwort von Roman Preis

Guten Tag Herr Wirtz,

in einigen Richtlinien und den zugehörigen Leitfäden kann man nachlesen, dass Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung sowie Geräte, die speziell als Teile von Verkehrsmitteln konzipiert sind, ausgenommen sind. Aber nicht alle CE-Richtlinien weisen diese Ausnahme aus.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2079
gestellt von: Marco Schmidt
am: 14.05.2025
Thema: Heizpatrone + Kniehebelpresse CE-pflichtig?

Hallo,

unsere Fertigung hat einen Eigenbau für die Produktion an unserer Entwicklung vorbei erstellt.

Es handelt sich um eine normale Kniehebelpresse in der eine Heizpatrone 50 V (CE-Zertifiziert) eingespannt ist. An die Kniehebelpresse wurde ein Stecker angebracht und dieser, nach Betriebsanleitung der Heizpatrone, mit dieser verbunden. Um den herausstehenden Teil der Heizpatrone ist ein Griffschutz montiert.

Ist hierfür eine CE-Zertifizierung notwendig?

Vielen Dank.

Antwort von Roman Preis

Hallo Herr Schmidt,

wenn ich es richtig verstanden habe, wurde die Kniehebelpresse elektrifiziert. Aus meiner Sicht stellt dies eine wesentliche Veränderung der Presse dar, da sicherheitsrelevante Aspekte hierdurch berührt werden. Daher muss eine CE-Kennzeichnung stattfinden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2078
gestellt von: Reiner G.
am: 12.05.2025
Thema: Konformitätserklärung für Sonderanlage ohne Montage und Inbetriebnahme beim Kunden

Frage: Ein Kunde hat bei uns eine Sondermaschine inkl. Montage und Inbetriebnahme vor Ort, mit Konformitätserklärung bestellt.
Die finale Montage der Sicherheitseinrichtungen (Schutzzaun, Lichtgitter, usw.) sollte im Rahmen der Montage und Inbetriebnahme vor Ort erfolgen.

Aus organisatorischen Gründen sind Montage und Inbetriebnahme beim Kunden nun auf absehbare Zeit nicht möglich. Deshalb sollen wir die Anlage nun, nach einem Probebetrieb (ohne vollständig montierte Schutzeinrichtungen) und Versandabnahme in unserem Werk, zum Transport und zur Zwischenlagerung teildemontiert und verpackt, an den Kunden liefern. Mit der Lieferung ist der Auftrag dann abgeschlossen.
Der Kunde möchte weiterhin, dass wir die Anlage mit Konformitätserklärung ausliefern.
Ist unter diesen Gegebenheiten die Ausstellung einer Konformitätserklärung, ggf. unter der Bedingung der Einhaltung der ursprünglich vorgesehenen Aufbausituation, möglich / zulässig?
Oder müssten wir jetzt für eine oder mehrere Teilmaschinen Einbauerklärungen ausstellen, mit dem Hinweis, dass die Feststellung der Konformität und die Ausstellung der Konformitätserklärung für die Gesamtanlage dann von demjenigen vorgenommen werden muss, der die Anlage beim Kunden montiert und in Betrieb nimmt?

Antwort von Roman Preis

Guten Tag Herr G.,

eine Lieferung mit Konformitätserklärung ist aus meiner Sicht möglich, wenn die Montage der Schutzeinrichtungen unmissverständlich in der Montage- bzw. Betriebsanleitung beschrieben ist und die Montage auf relativ einfache Weise vom Kunden bewerkstelligt werden kann. Die Absicherung über einen Vertrag mit dem Kunden über die geplante Vorgehensweise empfehlenswert.
Besser wäre es, wenn die Konformitätserklärung geliefert wird, aber erst unterschrieben wird, wenn die Anlage ordnungsgemäß installiert wurde.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2077
gestellt von: Kathrin Thölke
am: 24.04.2025
Thema: Konformität nach Maschinenverordnung

Guten Tag,

wir stellen Maschinen und Anlagen her, für die Zukaufteile benötigt werden, die ebenfalls unter die Maschinenrichtlinie fallen. Wenn diese Zukaufteile vor dem 14.01.2027 geliefert werden, müssen sie eine Konformitätserklärung nach 2006/42/EG haben. Wenn wir die zusammengebaute Maschine/Anlage nach dem 14.01.2027 liefern, dann müssen wir eine Konformitätserklärung nach (EU) 2023/1230 ausstellen.
Wie ist das formal überhaupt möglich, wenn ich als Grundlage ein Bauteil dabei habe, das keine Konformitätserklärung nach (EU) 2023/1230 hat?
Was kann ich als Hersteller tun, damit mein Lieferant (z.B. von Vakuumpumpen, Pumpen, Gelenkwellen, Seilwinden) bereits vor dem Stichtag 14.01.2027 so liefert, als wäre er konform mit der MVO?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,

Kathrin Thölke

Antwort von Roman Preis

Guten Tag Frau Thölke,

Sie können grundsätzlich auch dann ab dem 14.01.2027 für Ihre Maschinen eine Konformitätserklärung nach Maschinenverordnung 2023/1230/EU ausstellen, wenn die zugekauften Teile (nur) nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die Konformität besitzen. Es ist allerdings zu prüfen, ob es relevante Anforderungen aus der Maschinenverordnung gibt, die neu hinzugekommen sind. Gegebenenfalls müsste bei Nichterfüllung der Anforderungen am Zukaufteil nachgebessert werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von Felix Salomon

Guten Tag,

entscheidend ist doch, wann das Zukaufteil in Verkehr gebracht wurde: wenn Sie das Teil heute kaufen, bis 2028 auf Lager legen und dann in Ihrer Maschine verbauen, so muss die Maschine der MVO genügen, das Zukaufteil aber weiterhin der MRL, da es ja bereits heute in Verkehr gebracht wurde.

Schöne Grüße
Felix Salomon

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Frage 2076
gestellt von: J. Schneider
am: 14.04.2025
Thema: Verlängerte Werkbank-unvollständige Maschinen

Guten Tag,

wir fertigen Gestelle aus Aluminium, Strangpressprofile, Schutzzäune und -Einhausungen und z.B. auch Podeste und Treppen.

Diese werden üblicherweise nach Kundenvorgaben gebaut. Wir führen lediglich eine Detailkonstruktion durch, um zu Fertigungsunterlagen zu gelangen, die im übrigen auch durch den Kunden freigegeben werden.

Da wir nun hauptsächlich nach Kundenvorgaben bauen, bin ich nicht der Meinung, dass wir dadurch zum Hersteller von unvollständigen Maschinen werden, sondern nur als verlängerte Werkbank agieren. Wir kennen häufig die genaueren Umstände vor Ort gar nicht. Wie sehen Sie das? Danke sehr.

Antwort von Roman Preis

Guten Tag Herr/Frau Schneider,

Hersteller ist formell derjenige, der sich auf dem Produkt und in den Unterlagen als Hersteller ausgibt. Wer die Verantwortung für eine Konstruktion hat, kann hiervon abweichen. Ein Hersteller kann andere Personen oder Firmen bevollmächtigen (beauftragen), seine Aufgaben partiell oder vollständig zu übernehmen. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Aufgaben, die man als Bevollmächtigter übernommen hat, unter Beachtung der Erfüllung der Sorgfatspflichten zu erledigen sind, insbesondere wenn es um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Sicherheit geht.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2075
gestellt von: Markus Wagner
am: 08.04.2025
Thema: Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben für das Heben von Lasten verwendet werden

Hallo Herr Preis!

Es gibt doch diese Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben für das Heben von Lasten verwendet werden; von der Arbeitsgruppe Maschinen, u.a. zu finden unter §412 im Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG oder ich glaube auch bei Ihnen hier unter Hilfsmittel. Diese Einteilung führt immer wieder zu Diskussionen.
Meine Frage: Finde ich irgendwo eine Begründung der Arbeitsgruppe Maschinen, die diese Einteilung nachvollziehbar macht?
Danke und viele Grüße

Markus Wagner

Antwort von Roman Preis

Hallo Herr Wagner,

eine öffentlich zugängliche Begründung ist mir leider nicht bekannt.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2074
gestellt von: Tim Schade
am: 31.03.2025
Thema: CE-Kennzeichnung

Sehr geehrter Herr Preis,

ich kaufe bei einem Händler Einzelteile für den Baubereich (Holzschrauben,Tellerkopfschrauben, Maschienenschrauben und weiteres Befestigungsmaterial).
Jedes dieser Produkte enthält bereits ein CE Kennzeichen durch den Händler, da dieser die Produkte unter seinem Namen vermarktet.
Ich stelle aus mehreren einzelnen Produkten unterschiedliche Sets zusammen oder einfach nur kleinere Abpackungen.
Meine fertigen Produkte werden dann natürlich neu verpackt und mit meinem Label versehen.
Muss ich hier als Händler nun für die neuen Verpackungsgrößen und unterschiedlichen Sets eine neue CE Zertifizierung durchführen lassen oder kann ich diese einfach mit einem neuen CE Zeichen versehen.
Denn alle für das entstandene Set verwendeten Einzelteile haben ja bereits ein CE Zeichen durch den Händler bzw. Hersteller bei dem ich diese erworben habe.

Ich danke Ihnen schon einmal im voraus für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

T. Schade

Antwort von Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schade,

bei der Ersetzung der äußeren Verpackung eines bereits in Verkehr gebrachten Produkts, auch bei Änderung der Packungsgröße, wenn die Umverpackung so erfolgt, dass der ursprüngliche Zustand des Produkts dadurch nicht beeinträchtigt werden kann und alle erforderlichen Informationen immer noch korrekt bereitgestellt werden, braucht KEINE neue CE-Kennzeichnung stattfinden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2073
gestellt von: Anja B.
am: 25.02.2025
Thema: Vorgehen Korrektur CE-Erklärung

Guten Morgen,

bei uns ist gestern die Frage der Korrektur einer CE-Erklärung aufgekommen: Wenn eine CE mit veralteten Normen o.Ä. ausgestellt wurde, sollte diese korrigiert werden und kann dann auch mit dem alten Datum versehen werden - soweit unser Wissensstand. Das Verfahren, wie man diese Korrektur am besten vollzieht, warf aber in der Diskussion Fragen auf:
- Muss die Unterschrift der Person drauf, die diese CE unterschrieben hat, auch wenn diese mittlerweile nicht mehr im Unternehmen ist?
- Muss die inkorrekte CE vom Kunden an den Hersteller zurückgeschickt und vom Hersteller für ungültig erklärt werden? Muss diese aufbewahrt werden und der Kunde erhält neben der korrigierten Konfomitätserklärung, eine Kopie der für ungültig erklärten Konformitätserklärung?
- Muss die korrigierte Variante als Korrektur gekennzeichnet sein?
- Ist dies auch noch nötig, wenn ein Fehler bei einer Konformitätserklärung auffällt, die älter als 10 Jahre sind?

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

Antwort von Helmut Kuntz

Welches Risiko besteht, wenn man versehentlich eine im Normenstand abgekündigte Norm(en) eingetragen hat (oft ist es der Fall, dass die Ausgabestände zum Zeitpunkt der Ausstellung gültig waren, im Produktionszeitraum aber Normen veralten und es nicht bemerkt wird? In aller Regel entstehen dadurch keine wirklichen Gefahren für Leib und Leben oder Sachen. Wenn dem so wäre, müssten in Gebrauch befindliche Produkte dann ja zurückgezogen oder nachgebessert werden. Meistens sind es in den Normen nur kleine bis kleinste Änderungen, häufig Erweiterungen und Präzisierungen. Fazit: Die Gefahr dürfte sich auf eine rein formelle beschränken und wenn dem so ist (was man natürlich prüfen muss), kann man entsprechend vorgehen. Frage: - Muss die Unterschrift der Person drauf, die diese CE unterschrieben hat, auch wenn diese mittlerweile nicht mehr im Unternehmen ist? Meine rein persönliche Meinung: Es muss eine Unterschrift einer Person sein, die zum angegebenen Datum die Berechtigung dazu hatte. Alternativ könnte man sich vorstellen, die Erklärung als Ersatzdokument zu benennen und im Dokument zusätzlich darauf hinzuweisen, dass es wegen inhaltlicher Mängel mit Datum xxxx zum Datum xxx rückwirkend ausgestellt wurde. Frage: - Ist dies auch noch nötig, wenn ein Fehler bei einer Konformitätserklärung auffällt, die älter als 10 Jahre sind? Erklärung: Nicht das Alter der Konformitätserklärung ist wichtig, sondern das der letzten Inverkehrbringung eines zugeordneten Produktes. Wenn dazu aber 10 Jahre vergangen sind, erlischt die Hinterlegungspflicht der Erklärung beim Inverkehrbringer. Dass die beim Verwender falsch ist, würde (mich persönlich) dann nicht mehr interessieren. Frage: - Muss die inkorrekte CE vom Kunden an den Hersteller zurückgeschickt und vom Hersteller für ungültig erklärt werden? Muss diese aufbewahrt werden und der Kunde erhält neben der korrigierten Konfomitätserklärung eine Kopie der für ungültig erklärten Konformitätserklärung? Meine rein persönliche Meinung: Dazu würde ich eine kleine Risikoabschätzung machen und pragmatisch vorgehen. Fall A: Der Kunde entdeckt den Mangel und reklamiert. Was könnte man machen: Sich entschuldigen und die Korrigierte mit dem Hinweis, die falsche bitte zu vernichten, weitergeben. Fall B: Der Kunde hat den Mangel noch gar nicht ?entdeckt?. Was könnte man machen: Ist es nicht zu aufwendig, oder auch vertriebliche Gründe sprechen dafür, dreht man es um, zeigt demonstrativ seine Konformitätssorgfalt und -kompetenz und übergibt mit etwas positiv darstellender Erklärung die Ersatzkonformität (mit Hinweis). Alternativ: Man macht gar nichts und wartet einfach ab. Risiko: Irgendwann könnte Fall A oder Fall C eintreten. Fall C (wohl eher selten): Eine Aufsichtsbehörde entdeckt den Mangel bei einem Verwender und reklamiert. Da es sich nur um einen formalen Mangel handelt, kann es eine Ermahnung, vielleicht auch eine kleine Bearbeitungsgebühr kosten.

Antwort von Felix Salomon

Guten Tag,

d a CE und die Konformitätserklärung für den Moment des Inverkehrbringens relevant sind, sehe ich zwei Möglichkeiten:
- wurde das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht (liegt z.B. im Lager), wird eine neue Erklärung mit aktuellem Datum und aktueller Unterschrift ausgestellt
- wurde das Produkt bereits in Verkehr gebracht, kann meiner Meinung nach keine Änderung mehr an der Konformitätserklärung durchgeführt werden, schon gar nicht mit dem aktuellen Datum.

Am Ende ist ja auch weitestgehend egal, was auf der Erklärung steht, solange die Maschine sicher ist. Wenn dort eine veraltete Norm gelistet ist, die Maschine aber in Einklang mit der damals geltenden Norm konstruiert und gebaut wurde, so haben Sie diesbzgl. Ihre Herstellerpflicht erfüllt. War dies nicht der Fall, muss man eher über andere geeignete Korrektuirmaßnahmen (Rückruf, Nachrüstung, ...) nachdenken.

Von daher würde ich nichts ändern, aber eventuell einen internen Vermerk irgendwo ablegen, so dass bei Rückfragen aufgezeigt werden, kann, dass man sich der Problematik bewusst ist, aber daraus keine Sicherheitsbedenken entstanden sind.

Schöne Grüße

F. Salomon

Antwort von Anja B.

Danke erstmal für die Antworten, einiges davon würden wir auch so vermuten, aber man findet leider keine feste Aussage.

Was wäre aber, auch wenn nach über 10 Jahren die Hinterlegungspflicht für den Hersteller erlischt, dass ein Kunde darauf besteht, eine korrigierte CE zu erhalten. Ergo die Original-CE liegt nicht mehr vor, da Maschine vor über 10 Jahren in Verkehr gebracht wurde.

Soll man nun sinnvollerweise tätig werden? DARF man tätig werden und eben eine Korrektur vornehmen, wenn die CE im eigenen Haus nicht mehr als Original vorliegt?
Wie würde man einen Nachweis erbringen, dass die Maschine nach korrekter Norm gebaut wurde und lediglich ein formeller Fehler vorliegt?
Ich habe die Info nun schon öfter gelesen, dass eine Korrektur, wenn ein formeller Fehler vorlag, möglich und in Ordnung ist (natürlich nicht mit aktuellem Datum, sondern dem Datum der vorherigen CE).

Oder wäre ein Zusatzschreiben ausreichend, dass nach entsprechender Norm gebaut wurde und nur ein formeller Fehler vorlag?

Ich beschäftige mich aktuell viel mit diesen Themen und versuch einige was-wäre-wenn-Fälle abzusichern.

Vielen Dank für Ihre Antworten im Voraus! :)

Antwort von Roman Preis

Guten Tag Frau B.,

man darf tätig werden und dem Kunden eine korrigierte Konformitätserklärung vorlegen.
Der Nachweis zur Erfüllung aller Anforderungen erfolgt üblicherweise über die Risikobeurteilung, aber auch weitere Technische Unterlagen können hierzu herangezogen bzw. übermittelt werden.
Auch ein Zusatzschreiben in Verbindung mit der neu ausgestellten Konformitätserklärung kann als "Hilfsmittel" benutzt werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2072
gestellt von: Simon Moschek
am: 27.01.2025
Thema: Richtlinien für interaktiven Honeypot

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir entwickeln grade einen Interaktiven Honeypot , welcher Hackerangriffe frühzeitig aufdecken soll. Es sind Raspberry Pi Komponenten verbaut und wir arbeiten im Bereich 5v.

Welche Richtlinien müssen wir alle erfüllen ?

Meines Wissens muss die EMV Richtlinie erfüllt werden.

Die Niederspannungsrichtlinie entfällt weil wir nur mit 5V arbeiten.

Nun bin ich aber noch auf die ErP Richtlinie gestoßen. Gilt diese auch für uns ?

Es wäre Klasse wenn Sie mir sagen könnten ob ich mit meinen bereits erlangten Erkenntnissen richtig liege und wenn sie mir bei der ErP Richtlinie helfen könnten.


Mit freundlichen Grüßen
Simon Moschek

Antwort von Helmut Kuntz

Wie man auf Produktbildern sieht, hat der Raspberry Pi ein CE. Da die Honeypot-Betriebsumgebung als Haushalt/Kleingewerbe einzustufen ist, reicht diese Konformität erst einmal aus und ist nach meiner orientierenden Sichtung auch richtig.

Nur mit der Pflicht zur Landessprache hapert es.
Die (z.B. bei Conrad) ladbare Konformitätserklärung ist nur in Englisch (muss immer in der jeweiligen Landessprache sein). So etwas sollte diese Firma wissen, aber wen interessiert Konformität schon wirklich:
EMV-Richtlinie
Artikel 15 EU-Konformitätserklärung
Die EU-Konformitätserklärung - Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Gerät in Verkehr gebracht bzw. auf dem Markt bereitgestellt wird.

In der Erklärung ist die Funkanlagen-Richtlinie natürlich enthalten und deshalb pflichtgemäß auch Normen zur Niederspannungsrichtlinie.

Will man wissen, ob eine der vielen Unterverordnungen der Ökodesign-Richtlinie für die gewählte Verwendung zutrifft, geht man am Einfachsten auf die Beratungsseite der BAM Ökodesign und dort auf Produktgruppen BAM - Netzwerke - Ökodesign-Energielabel
Darin findet sich alles schön erklärt und sogar Links zu allen relevanten Unterlagen.

Macht man mit der Baugruppe nun ein eigenes Produkt, muss man mit diesen Daten (und eventuell weiteren) eine eigene Konformitätserklärung ausstellen.

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Frage 2071
gestellt von: Felix Salomon
am: 22.01.2025
Thema: Blockierung

Hallo,

laut MRL muss die Betriebsanleitung folgende Info enthalten: "falls es zu einer Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen ist".
Was genau ist hier mit Blockierung gemeint? In unserem Fall haben die Maschinen Transportwalzen, auf denen Substrate durch die Maschine laufen. Wenn sich diese Substrate verklemmen, kommt es zu einem Stau, die Walzen laufen aber in der Regel weiter. Ist das eine solche Blockierung? Oder erst, wenn es zu einem Blockieren der Antriebe kommt?
Danke!

Antwort von Roman Preis

Hallo Herr Salomon,

die Forderung bezieht sich auf Blockierungen aller Arten. Weitere Anforderungen dieser Art finden sich z.B. in Kap. 1.3.7. Risiken durch bewegliche Teile. Ein Stau von Materialien oder Substraten halte ich nicht für eine Blockierung, er kann aber ähnliche Risiken hervorrufen. Damit in solchen Fällen nicht etwas zurück federt oder herumgeschleudert wird, müssen entsprechende Anweiseungen gegeben werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2070
gestellt von: Thomas Putz, Salzburg
am: 20.01.2025
Thema: Transportrodel mit Zusatzfunktion

Hallo,

ich bitte höflich um Auskunft. Mich interessiert, ob eine Transportrodel (mit Zusatzfunktion), die mit menschlicher Kraft betrieben wird, eine CE-Kennzeichnung benötigt und welche Normen hierfür in Frage kommen. Konkret handelt es sich um eine Transportrodel, die für ein Gewicht von maximal 50 kg auf 2 Rädern ausgelegt ist und zusätzlich die Funktion besitzt, durch das Einstecken oder Anbringen von Fußstangen die Last auf eine bestimmte Höhe anzuheben.

Das Funktionsprinzip ist, dass die Transportrodel samt Last durch Kippen über die Fußstangen aufgekippt wird und anschließend mit der Last auf der vordefinierten Höhe steht, wie ein Dreibein.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Putz

Antwort von Helmut Kuntz

Eine deklarationspflichtige Richtlinie/VO sehe ich dafür nicht. Dann wäre das ProdSG anzuwenden. Direkt darunter findet sich keine passende Norm.
Denke aber, dass in der Normenreihe EN 1757-x dafür Anforderungen zu finden sein sollten.

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Frage 2069
gestellt von: anonym
am: 18.12.2024
Thema: Anwendung REACH-Verordnung

Bei uns ist das Thema REACH-Verordnung aufgekommen. Bisher haben wir damit nicht viel Erfahrung und ich möchte herausfinden in wie weit das für uns relevant ist.

Kann jemand beantworten, in welchen Fällen wir uns mit der REACH-Verordnung näher beschäftigen müssen?
Wir sind jetzt kein Hersteller von Chemikalien oder Ähnlichem, auch gehen wir kaum von Halbzeugen / Rohmaterialien aus, die wir weiterverarbeiten.

Sondern: Hauptsächlich kaufen wir bereits vorgefertigte Komponenten und bauen die zusammen (Elektronik-Gehäuse, Feldbusklemmen, Industrie-PC, Stecker, Elektro-Komponenten). Am Ende kommt z.B. ein Schaltschrank raus, den wir verkaufen.

Antwort von Helmut Kuntz

Eigentlich findet sich dazu viel Information im WEB und als Gewerbe kann man dazu auch bei seiner IHK nachfragen oder nach IHK-Merkblättern zu REACH googeln, die dann in Massen erscheinen.
Trotzdem anbei etwas Info, wie REACH bei Elektroprodukten typisch zutrifft.
Jede Privatperson darf jeden Marktakteur nach REACH anfragen und muss eine Auskunft bekommen.
Dem begegnet man, indem auf der Homepage eine standardisierte, allgemeine REACH-Information hinterlegt, auf die man dann stur verweist.
Weiter muss, sofern ein REACH-Grenzwert überschritten ist, an gewerbliche Käufer eine Information dazu gegeben werden.
Als Hersteller von Elektroprodukten ist man bezüglich REACH ein nachgeschalteter Anwender mit relativ wenigen Verpflichtungen.
REACH basiert auf der SVHC-Listung der EU und ihren Grenzwerten. Wird für gelistete Chemikalien der Grenzwert überschritten, ist man erst einmal nicht verboten, aber auf jeden Fall deklarationspflichtig.
Ganz typisch tritt diese Pflicht bei elektrotechnischen Produkten (und Konstruktionsmaterialien) bezüglich Blei auf.
Nach RoHS Ausnahmeregelung darf in Metallen wie Kupfer, Messing, Aluminium bis zu 4 % Blei enthalten sein, damit sie bearbeitbar sind. Das überschreitet allerdings den 0,1 % SVHC-Grenzwert dafür. Und als Folge ist es (dank RoHS-Ausnahmeregelung) zwar erlaubt, wegen dem davon unabhängigen REACH aber trotzdem deklarationspflichtig.
Man darf davon ausgehen, dass aktuell praktisch alles in der Elektrotechnik und Konstruktionsteilen verwendete Messing in Kupplungsteilen (Steckern), Kabelkupfer und oft Aluminium die RoHS-Ausnahmeregelung anwenden. Als Folge ist praktisch jedes elektrotechnische Produkt automatisch ein REACH-Deklarationsfall.

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Frage 2068
gestellt von: D. Christner
am: 13.12.2024
Thema: CE Kennzeichnung für eine Düse

Hallo zusammen,

der Kunde möchte für ein offenes System aus Rohren, welches als Einheit an den Kunden geliefert wird, eine CE Erklärung. Die benutzten Medien sind Stadtwasser (35 bar max) Luft (6 bar max), je nach Rohr. Die Nennweiten der Rohre für Wasser sind DN20 und DN13, für Luft DN6. Es handelt sich NICHT um einen Druckbehälter, die Rohre sind beidseitig offen, werden an der Eingangsseite mit den bauseits vorhandenen Anschlüssen verbunden und können an der Austrittsseite nicht verschlossen werden. Welche Richtlinie wäre hier relevant? Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

D. Christner

Antwort von Roman Preis

Hallo Herr Christner,

meiner Einschätzung nach fallen nicht unter CE-Richtlinien. Die Druckgeräterichtlinie gilt für gasförmige Medien. Die Grenze beginnt bei Rohren allerdings bei DN 25 mm. Die Druckgrenze ist 0,5 bar. Da die Rohre offen sind, kann sich ja kein Druck bilden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2067
gestellt von: Christian Demuth
am: 03.12.2024
Thema: CE Kennzeichnung ja oder nein und wenn ja , Konformitätserklärung für welche Produktgruppe

Hallo,

ich habe ein neues Produkt entwickelt für den Campingbereich welches plug and play in Wohnmobile eingebaut wird. Es handelt sich dabei um eine Austauschbox für Chemietoiletten, die daraus eine Zerhackertoilette macht. In dieser Box sind eine Pumpe mit Zerhacker, ein Relais/Schütz sowie etwas Elektronik und ein Mickroschalter sowie eine Anschlussbuchse verbaut. Nun habe ich hier gelesen, dass Komponenten für Fahrzeuge von der CE-Kennzeichnungspflicht nicht betroffen sind. Jetzt die Frage: Kennzeichnung ja oder nein und wenn ja welche Produktgruppe zB Niederspannung oder Maschinen? Vielen Dank.

Antwort von Roman Preis

Hallo Herr Demuth,

Produkte dieser Art sind nicht automatisch ausgenommen. Ausgenommen bei der Niederspannungsrichtlinie sind spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören. Maschinen, die auf Fahrzeugen installiert werden, sind in der Maschinenrichtlinie explizit im Anwendungsbereich erwähnt. Eine CE-Kennzeichnung ist für die Austauschbox erforderlich. Ich vermute, sie gehört unter anderem zur Niederspannungsrichtlinie.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2066
gestellt von: Kathrin Thölke
am: 30.11.2024
Thema: Lieferung ohne Steuerung

Hallo Herr Preis,

wir sind Hersteller von Rührwerksbehältern für die Chemieindustrie. Der Rührwerksbehälter wird inkl. Antrieb, jedoch ohne Steuerung geliefert. In manchen Fällen schreiben wir eine Alarm- und Verriegelungsliste für den Programmierer der Steuerung. Die Steuerung erfolgt immer durch das Prozessleitsystem des Betreibers. Liefern wir eine unvollständige Maschine? Der Kunde verlangt eine CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung nach MRL Anh. II, A.
Vielen Dank für Ihren Rat,

Kathrin Thölke

Antwort von anonymem Teilnehmer

Hallo Frau Thölke,

ich lerne bei dem Thema selber noch dazu, versuche mich aber an einer Antwort. Die Experten dürfen mich gerne korrigieren bzw. meine Antwort löschen.

Ihr Kunde bezieht sich auf Anhang II A der MRL. Dieser Anhang regelt die EG-Konformitätserklärung für vollständige Maschinen und ist für unvollständige Maschinen nicht anzuwenden.

Anhang II B regelt die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen.

Es ist zu klären, ob der Rührwerksbehälter eine unvollständige Maschine ist, eine vollständige Maschine, oder nichts von beiden.

Definitionen:

"Maschine"
- eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar
eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete
oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander
verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen
mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für
eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;

"unvollständige Maschine"
- eine Gesamtheit, die fast eine
Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte
Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine
unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine
ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere
unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut
oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen
mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;

> Der Rührwerksbehälter erfüllt aus meiner Sicht zunächst die Voraussetzung einer Maschine, denn er wird mit Antriebssystem geliefert.
> Jedoch müssen Sie beurteilen: Kann der Rührwerksbehälter so wie er ist bereits genutzt werden? Oder ist immer zusätzlich das Steuerungssystem noch notwendig?
-> Im ersten Fall käme ich zu dem Schluss, dass der Rührwerksbehälter eine vollständige Maschine ist. In dem zweiten Fall käme ich zu dem Schluss, dass der Rührwerksbehälter eine unvollständige Maschine ist.

Aus Ihrer Beschreibung entnehme ich eher, dass ein separates Steuerungssystem notwendig ist. Ohne kann der Rührwerksbehälter nicht genutzt werden.

Dann wäre das eine unvollständige Maschine.
Folgendes Vorgehen wäre dann notwendig:

gemäß Maschinenrichtlinie:
die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen erstellen (Inhalt siehe Anhang II B)
Montageanleitung erstellen
beides dem Rührwerksbehälter beifügen;
KEINE CE-Konformitätserklärung gemäß Maschinenrichtlinie erstellen, auch kein CE-Label anbringen, AUßER es sind weitere CE-Richtlinien anzuwenden:

weitere Richtlinien prüfen, die ggfs. eine CE-Konformitätserklärung fordern, z.B.:
Niederspannungsrichtlinie
RoHS-Richtlinie
Falls anwendbar, dann zusätzlich zu der Einbauerklärung eine CE-Konformitätserklärung gemäß der weiteren Richtlinien erstellen und ein CE-Kennzeichen anbringen (siehe dazu auch den Leitfaden zur Maschinenrichtlinie § 38 Gesamtheiten von Maschinen)

Antwort von Roman Preis

Hallo Frau Thölke,

für mich hört es sich an, als würden Sie die wesentlichen, zur Sicherheit des Rührwerksbehälters gehörenden Bauteile mitliefern und auch Empfehlungen geben, wie diese anzuschließen bzw. zu programmieren sind.
In solchen Fällen halte ich es für gerechtfertigt und notwendig, eine Konformitätserklärung zu liefern. Nach neuer Maschinenverordnung, welche man in diesem Fall als wegweisend bezeichnen könnte, sind auch Maschinen, für die der Verwender die Software selbst erstellt, mit einer Konformitätserklärung zu liefern.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2065
gestellt von: Niclas Spahrbier
am: 20.11.2024
Thema: Unterlagen nach Anhang VII der MRL 2006/42/EG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei uns hier im Betrieb ist grade durch den Kauf einer neuen Werkzeugmaschine aus Korea die Frage aufgekommen, welche Dokumente bei der Auslieferung der Maschine an uns übergeben werden müssen. Der Hersteller dieser Maschinen ist der Meinung, dass er die Prüfberichte dem Endkunden nicht übergeben muss, da die Maschine mit einem CE-Zeichen versehen ist. Ich bin bis jetzt nicht in diese Bredouille geraten, dass auf meine Nachfrage, ob ich auch ein Messprotokoll für die besagte Maschine erhalte dies mit "Nein hat ja ein CE-Zeichen" geantwortet wurde. So wie ich das aus dem Anhang VII Teil A der MRL 2006/42/EG verstanden habe, müssen die dort aufgeführten Dokumente dem Endkunden übergeben werden und für die zuständigen Behörden die Dokumentation vom Hersteller extra noch mal 10 Jahre aufbewahren werden.

Mit freundlichen Grüßen

Niclas Spahrbier

Antwort von Felix Salomon

Hallo,

beiliegen muss der Maschine die Betriebsanleitung (Anhang I 1.7.4). Die technischen Unterlagen dagegen verbleiben beim Hersteller (Anhang VII). Die BA muss vereinfacht gesagt alle Informationen enthalten, die der Benutzer für den sicheren Betrieb (inkl. Aufbau, Einstellung, Wartung etc) benötigt - Testprotokolle sind hier vermutlich i.d.R. nicht relevant, daher sehe ich das so, dass sie erst einmal keinen gesetzlichen Anspruch haben. Natürlich kann darüber hinaus vertraglich eine Einsicht oder Übergabe vereinbart werden, so wie zB mit einer Risikobeurteilung auch.

Schöne Grüße

Felix Salomon

Antwort von Helmut Kuntz

Ich meine, dass das nicht ausreicht. Durch den Direktkauf aus dem EU-Ausland sind Sie Marktakteur geworden und damit der Inverkehrbringer. Damit müssen Sie dessen Pflichten auch ausführen. Die Maschinenrichtlinie textet darüber (im Gegensatz zu allen anderen Verordnungen/Richtlinien) nichts. In der neuen Maschinenverordnung ist es aber enthalten. Kleiner Auszug daraus Artikel 13 Pflichten der Einführer von Maschinen und dazugehörigen Produkten:
Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts mindestens zehn Jahre lang ein Exemplar der EU Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Teil A auf Verlangen vorlegen können. Das können Sie nur erfüllen, wenn Sie die Unterlagen im eigenen Archiv haben. In meiner langjährigen Praxis habe ich es noch nie erlebt, dass ein ausländischer Hersteller nach dem Kauf noch bereit war, solche Unterlagen, wenn überhaupt, in der notwendigen Zeit nachzuliefern. Das Andere ist die Bewertung, welches Risiko Sie beim Eigengebrauch der Maschine eingehen, wenn Sie diese Unterlagen auf die Anforderung durch eine Aufsichtsbehörde nicht vorlegen können, bzw. dass eine Aufsichtsbehörde überhaupt danach fragt.

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Frage 2064
gestellt von: anonym
am: 20.11.2024
Thema: Richtlinien zur Abfallentsorgung

Eine Frage bezüglich Richtlinien zum Thema Abfallentsorgung, insbesondere Elektroschrott und Ähnliches: Diesbezüglich gibt es ja die Richtlinie 2012/19/EU (WEEE). Von der Richtlinie sind jedoch ausgenommen:
* ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
* ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind.

Wir sind Hersteller von Schaltschränken, die in Industrieanlagen integriert werden. Ich nehme daher an, die Schaltschränke fallen in die oben genannten Ausnahmen und die Richtlinie 2012/19/EU ist nicht anzuwenden. Gibt es irgendwelche weiteren Richtlinien, die die Entsorgung, Verschrottung, Recycling, etc. von industriellem Großwerkzeug und Ähnlichem behandelt? Irgendwo muss ja nachzulesen sein, wie vorzugehen ist, wenn ein solcher Schaltschrank zu entsorgen ist. Nach welchen Materialien trennen usw.? Einfach ein Loch buddeln und Schaltschrank reinwerfen?

Antwort von Helmut Kuntz

Solche Fragen zur Elektroentsorgung kann man direkt an ear stellen. Ansonsten müsste das Ihr WEEE-Bevollmächtigter eigentlich wissen.

Antwort von Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

das Abfallrecht ist durch eine Vielzahl europäischer Rechtsakte geprägt. Während Verordnungen unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten entfalten, müssen Richtlinien in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Zu den zentralen Richtlinien im Bereich der Abfallwirtschaft zählt die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG). Daneben gibt es Vorschriften aus den folgenden Bereichen: Bundesrecht, Landesrecht, Kommunales Abfallrecht, Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2063
gestellt von: Robert Bub
am: 14.11.2024
Thema: Benötigen Bausätze und Bauteile im Bereich Modellbau eine CE?

Hallo,

ich wurde von einem Kunden gefragt, um Teile zu fertigen, für einen kleinen Roboter. Die Teile bestehen aus 3D Druck und kleinere Fräs- sowie Drehteile aus Aluminium. Gesteuert wird das ganze über ein Arduino und die Programmierung ist Open Source. (Kostenlos aus dem Internet) Am Ende ist das, was der Kunde bei mir anfragt, ein Bausatz aus mechanischen Teilen. Die Elektronik verbaut der Kunde selbst. Im Grunde ist es ein Unvollständiger Bausatz. Ich finde das Thema für mich Interessant und möchte Bausätze für solche Projekte bauen und verkaufen. Diese Bausätze sind nicht vollständig, da der Kunde die Steuerung und die Programmierung eigenständig einbauen und Programmieren muss. Muss ich eine CE oder andere Kennzeichnungen machen?

Antwort von Roman Preis

Hallo Herr Bub,

ja, Bausätze und Maschinen ohne Software sind CE-pflichtig.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2062
gestellt von: Lydia Schuch
am: 04.11.2024
Thema: Prüfzeichen für Akkugeräte

Guten Tag,

muss ein mit Akku betriebenes Gerät mit 5 V 2A ein elektrisches Prüfzeichen z.B CE-Zeichen haben? Ich habe ein Kniemassagegerät über ein Zentrallager im Ausland bekommen ohne jegliches Prüfzeichen, weder auf dem Gerät, noch in der Beschreibung. Ist das zulässig?

Mit freundlichen Grüßen

Lydia Schuch

Antwort von Roman Preis

Guten Tag Frau Schuch,

Geräte dieser Art müssen ein CE-Zeichen haben. Der Vertrieb innerhalb Europas ohne CE-Zeichen ist nicht zulässig. Wenn Sie das Gerät aus einem Drittland importieren, sind Sie gegebenenfalls selbst für die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (CE-Kennzeichnung) verantwortlich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2061
gestellt von: Oliver Tews
am: 19.10.2024
Thema: CE-Zertifizierung erleichtern

Moin,

ich habe eine kurze Frage. Ich studiere aktuell Luft- und Raumfahrttechnik und habe nebenbei ein elektronisches Gerät entwickelt was ich in sehr geringer Stückzahl verkaufen möchte. Spezifisch handelt es sich um ein Impulsübertragungssystem was in der Zeitmessung im Sportbereich Anwendung findet. Nun bin ich schon soweit, dass ich mich wahrscheinlich um eine CE-Kennzeichnung kümmern muss und gewisse Richtlinien anwenden muss. Zum Beispiel die EMV oder RED Richtlinie, die RoHS Richlinie, ... Das Problem ist, dass ich mal so immens von allen Normen und Richtlinien überfordert bin und keinen Überblick habe. Das Gerät würde nur an 2 Veranstalter verkauft werden also so gut wie an keinen. Das Funkmodul an sich besitzt schon eine CE-Kennzeichnung und der Akku auch also sollte das ja in gewisser Weise eventuell den Prozess vereinfachen. Meine Frage ist also wie ich als Laie an dieses Problem rangehen sollte. Über die Uni habe ich einen guten Zugang zu allen Normen und wir haben auch die Labore um zum Beispiel eine EMV-Messung etc. durchzuführen. Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit die Kennzeichnung zu umgehen? Vielen Dank falls sich jemand Zeit nehmen sollte und mir hier helfen könnte.

VG Oli

Antwort von Helmut Kuntz

Frage: Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit die Kennzeichnung zu umgehen? Antwort: Wenn Sie eine Inverkehrbringung machen, kann man die CE-Deklarationspflichten nicht regulär umgehen. "Inverkehrbringen" ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Das ließe sich nur vermeiden, indem es als Privatperson hergestellt und nur für Testzwecke verliehen wird. Frage: Meine Frage ist also wie ich als Laie an dieses Problem rangehen sollte. Antwort: Als Laie dürften Sie vor allem bei einem Funkprodukt vor allem an den Formalien scheitern (technisch nicht, denn das hat ja das Funkmodul). Andererseits ist Ihr Produkt wohl risikolos. Akkus haben seit dem August diesen Jahres ein CE und das Funkmodul sowieso. RoHS ist bei vernünftigen Bezugsquellen eingehalten. Ich wage die Feststellung, dass man das Produkt ohne Vermessungen durch Besichtigen und theoretische Betrachtung, z.B. von Energieinhalten und EMV-gerechter Ausführung - auch der Schaltung - als ungefährlich einstufen kann. Ob man bezüglich der EMV Messungen durchführt, hängt von den Schnittstellen ab. Moderne Baugruppen "schicken" inzwischen so wenig Energie über (als Antenne wirkende) Leitungen, dass Emission entfällt. Störfestigkeit Haushalt ist bei gutem Layout kein Problem. Bei Outdoorprodukten ist wichtig ESD (das würde ich prüfen) und IP-Schutz. Auch dass es nicht bei jedem Fallen zerbricht. Wenn Sie jemanden mit Konformitätswissen finden, der sich dieser Betrachtung anschließt, könnten Sie mit wenigen Stunden Aufwand eine Konformität erhalten. Viele, die ein elektrotechnisches Produkt in Verkehr bringen wollen, fragen nur zur Konformität und übersehen dabei, dass eine Inverkehrbringung noch weitere, kostenintensive Pflichten zur Folge hat. Vorsichtshalber deshalb die Ergänzung, dass es beim Elektrogesetz keine Mindermenge gibt. Man hat also vom 1.Gramm an die gleichen Pflichten wie eine riesige AG. Das beginnt damit, dass man sich bei ear (kostenpflichtig) registrieren muss. Und das wiederholt sich für jedes weitere EU-Land, in welches man exportieren möchte.

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Frage 2060
gestellt von: Bruder Alica
am: 10.10.2024
Thema: CE-Kennzeichnung Sammlerstück

Ich möchte ein Plüschtier verkaufen,welches Krallen und auch Hörner hat. Dieses Plüschtier würde 90 € kosten und ist kein Spielzeug, sondern nur für Erwachsene Sammler gedacht. Dem Plüschtier liegt ein Dokument bei, das besagt, dass es sich um KEIN Spielzeug handelt und nicht geeignet ist für Personen unter 14 Jahre. Bin ich dennoch verpflichtet, die CE Kennzeichnung anzubringen (Tests durchzuführen)?

Antwort von Roman Preis

Hallo,

bei Sammlerstücken spielt die „vernünftigerweise zu erwartende Verwendung“ eine Rolle. Diese hat Vorrang vor der Erklärung des Herstellers über die beabsichtigte Verwendung. Wenn der Hersteller erklärt, dass seine Erzeugnisse keine Spielzeuge seien, muss er diese Behauptung begründen können. Weiterhin spielt der sog. „Spielwert“ eine Rolle. Beide Aspekte müssen sorgfältig geprüft werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2059
gestellt von: anonym
am: 08.10.2024
Thema: Palette für Staplertransport eines Frachtcontainers

Guten Tag,

unser Unternehmen stellt diverse Frachtcontainer her, die u.a. via LKW transportiert werden. Diese Frachtcontainer besitzen keine Staplertaschen zum Transport via Gabelstapler. Wir haben eine Palette entwickelt, welche den Be-und Entladeprozess der LKW sicherer gestalten soll. Die Palette verfügt über nach oben offene Schächte und kann via klappbarer Haken die mit Pins verriegelt werden am Boden des Frachtcontainers angebracht werden. Dadurch wird der Boden sozusagen mit "Staplertaschen" nachgerüstet. Die Kombination aus Frachtcontainer und Palette kann dann mit einem Stapler angehoben und verladen werden. Dabei sitzt die Palette selbst nicht auf den Staplerzinken auf, sondern der Boden des Frachtcontainers. Die Palette hängt lediglich, über die Haken verbunden, am Boden des Frachtcontainers. Die Palette kann, nach Bedarf, wieder vom Frachtcontainer gelöst werden.
Des Weiteren verfügt die Palette über keinerlei elektrische Komponenten oder Antriebe.
Es ist geplant, die Palette nicht nur für innerbetriebliche Logistikprozesse zu nutzen, sondern auch an Kunden zu verkaufen. Unterliegt diese Palette der Maschinenrichtlinie / benötigt sie eine CE-Kennzeichnung? Vielen herzlichen Dank für Ihre Beurteilung.

Antwort von Roman Preis

Guten Tag, sehr geehrte(r) Fragesteller,

ja, es könnte sich durchaus um ein Lastaufnahmemittel im Sinne der Maschinenrichtlinie/Maschinenverordnung handeln. Diese müssen CE-gekennzeichnet werden.
Es gibt im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie/Maschinenverordnung allerdings ein Beispiel einer „Aufnahmeeinrichtung für Lagerung, Transport und Heben von Rotorblättern von Windkraftanlagen“, die nicht als Lastaufnahmemittel eingestuft wird. Vielleicht können Sie im Leitfaden noch weitere Aspekte für Ihre Palette finden?

Den Leitfaden finden Sie hier:

Praxishilfen SAFETYTEAMS


Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2058
gestellt von: Mario Strübel
am: 26.09.2024
Thema: Kabelbefestigung im Solarbereich

Guten Tag,

wir sind Hersteller von sogenannten Edge clips (Kantenclipse), diese werden zur einfachen Besfestigung meistens im Karosseriebereich oder im Solarbereich an Profilschienen eingesetzt. Es handelt sich um ein Spritzgssteil Polyamid 6.6, in Verbindung mit einer eingelassenen Metallklammer. Dieses Teil kann an Kanten von Metallprofilen z.B für die Solarindustrie befestigt werden. Dieses Teil hat Aussparungen zur Befestigung von Kabelbindern, die widerrum Kabel z.B. entlang des Profils fixieren (befestigen) können. Nun fordert ein Kunde von uns, diese Teil müsste eine CE Kennzeichnung haben. Das Teil dient nur zur Befestigung z.B. von Kabeln und hat keinerlei Funktion im elektrischen Kreislauf. Nun meine Frage, ist unser edge clip CE kennzeichnungpflichtig? Vorab vielen Dank für Ihre geschätzte Rückantwort

Mit freundlichen Grüßen

Mario Strübel

Antwort von Helmut Kuntz

Interessante Fragestellung. Welche RL/VO könnten überhaupt zutreffen? Bauprodukte-VO, NRL, RoHS-RL?
Die RoHS-RL nicht, da kein Strom durchfließt (indirekt ? aber nicht zu deklarieren - gilt sie natürlich schon)
Unter der EU-BauPVO findet (zumindest ich) sich keine Norm, die zutreffen könnte. Wenn das stimmt, ist sie nicht anzuwenden.
Vorsichtshalber ein Blick in die Normenliste zum ProdSG, weil dies ev. Hinweise gibt. Darin ist aber auch keine passende Norm zu finden.

Niederspannungsrichtlinie
Dazu sagt der Leitfaden zur NRL:
? Generell erfasst die Richtlinie Konsum- und Investitionsgüter zur Verwendung innerhalb der genannten Spannungsgrenzen, insbesondere ... Installationsbetriebsmittel, Kabelverlegungssysteme ...

Die Anlage VII darin liefert dazu eine bebilderte Listung
So finden sich: Montagegehäuse und Kabelkanäle, darunter PVC Clip, Kabelverlegungssysteme.
Durchführungen (Hülsen) aus Kunststoff fallen wiederum nicht darunter

Unter der NRL selbst gibt es Normen für Rohrhalter, Kabelhalter, Kabelbinder
Damit wäre zu vermuten, dass die NRL anwendbar ist, sobald für solche Clips ein Bezug zum Spannungsbereich der NRL hergestellt werden kann. Findet sich ein prüfbares, technisches Merkmal der NRL (das können auch konstruktive sein) an solchen Klips, ist es dank einem EuGH-Urteil sogar eindeutig anzuwenden.

Wie üblich, findet google Hersteller, die für Kabelschellen eine Konformitätserklärung ausstellen (allerdings teils mit recht "sonderbaren" Normen oder der Vermutung mangelnder Kenntnis über CE-Konformitätserklärungen) und welche, die es anscheinend nicht machen.

Was macht man in einem solchen Fall? Eine Fachstelle befragen.

Dazu die Anmerkung, dass der Trend dahin geht, den immer "lauter" werdenden Kundenwünschen nach "irgendwie CE" eher zu entsprechen, sofern nicht eindeutig etwas dagegen spricht. Nachdem beispielsweise bestimmte Kabelbinder mit der EN 62275 eindeutig unter die NRL fallen, wird man das für dazu erforderliche Befestigungsclips auch argumentieren können (womit aber nicht geklärt ist, ob man es muss).

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Frage 2057
gestellt von: Sebastian Graf
am: 20.09.2024
Thema: CE Kennzeichnung für Akkuschlagschrauber - Aufsteckwerkzeug "Spindelkeil"

Wir entwickeln aktuell einen mechanischen Spindelkeil, welcher zur Unterstützung bei der Fällung von Bäumen dienen soll. Der Spindelkeil besteht aus einer Trapezspindel mit einem 6-Kant, welcher mit Hilfe einer Nuss an einem Akkuschlagschrauber aufgesteckt werden kann (Bedienung mit Handhebelknarre ebenso möglich). Die Spindel wird von einem Mittellager geführt, an diesem Lager sind Federstahlbleche mit Wiederhäken angebracht um sich im zu fällenden Baum zu verankern. Am anderen Ende der Spindel befindet sich ein auswechselbarer Kunststoffkeil, welcher durch Drehung der Spindel in den Baum getrieben wird und diesen somit zu Fall bringt.

Die Frage ist:
Ist der Spindelkeil CE Pflichtig oder darf keine CE angebracht werden. Nach Maschinenrichtlinie, würde ich den Keil als auswechselbare Ausrüstung und als Werkzeug, aber nicht als Hebevorrichtung sehen.

Vielen Dank für die Hilfe!!
Sebastian Graf

Antwort von Roman Preis

Sehr geehrter Herr Graf,

die Einstufung dieses Produkts ist schwierig und kann unterschiedlich ausfallen. Es sind neben der rein formellen Aspekte und Definitionen weitere Aspekte zu berücksichtigen, wie beispielsweise das Risiko, unlauteren Wettbewerb zu betreiben. Leider kann ich Ihre Fragestellung nicht erschöpfend im Rahmen des Forums beantworten.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2056
gestellt von: Marlen Hillner-Rehse
am: 10.09.2024
Thema: CE-Kennzeichnung nach Bauprodukteverordnung für Container


Wir lassen Container anfertigen, in die unsere Maschinen und Steuereinheiten eingebaut werden.
Können die Container als Stahltragwerk nach EN DIN 1090 betrachtet werden und der Hersteller muss ein Konformitätsnachweis für uns erbringen oder fällt der Container unter die RL305/2011/EG und der Hersteller gibt uns eine Leistungserklärung + CE-Kennzeichnung?

Freundliche Grüße

Viele Grüße,
Team Raecks

Antwort von Roman Preis

Sehr geehrte Frau Hillner-Rehse,

leider habe ich aktuell keinen Zugriff auf DIN EN ISO 6346: ISO-Container - Kodierung, Identifizierung und Kennzeichnung. Dort könnte der Zusammenhang mit der entsprechenden Richtlinie vermerkt sein.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2055
gestellt von: Marco Maricante
am: 27.08.2024
Thema: CE-Kennzeichnung für Regale

Guten Tag,

wir beziehen als Online-Shop Palettenregale und Kragarmregale bei deutschen Herstellern und verkaufen diese unter eigenem Namen. Dabei treten wir als Hersteller auf (sind aber eigentlich keine Hersteller).

Die Hersteller selbst sind alle CE-zertifiziert, NICHT aber die Produkte selbst.

Benötigen Palettenregale und Kragarmregale keine CE-Kennzeichnung?
Muss der Hersteller zwingend CE-zertifiziert sein und was muss dann zertifiziert sein? Der Prozess?

Für Ihre Rückmeldung wären wir sehr dankbar.

Viele Grüße,
Team Raecks

Antwort von: Helmut Kuntz


Vorab: In der Fragestellung steht "sind alle CE-zertifiziert, NICHT aber die Produkte selbst."
Alleine aus diesem Satz leite ich eine erhebliche bis völlige Unkenntnis über das Thema Konformitätund auch Zertifizierung nach ISO EN 9001 ab.

Wenn man als reiner Händler firmiert, benötigt man wenig Konformitätswissen. Wer aber mit Eigenlabel vermarktet und damit der Inverkehrbringer ist, sollte darüber erheblich mehr Ahnung haben, denn in allen Fällen wenden sich die Aufsichtsbehörden ausschließlich an ihn. Würde dazu dringendst eine Beratung empfehlen.

Zur Fragestellung selbst:
Regale fallen unter keine konformitätspflichtige Richtlinie und haben damit auch keine CE-Kennzeichnung. Zu Regalen finden sich einige Sicherheitsnormen, die aber alle kein "Mandat" haben, also nicht unter einer konformitätspflichtigen Richtlinie gelistet sind.
Darauf weist schon hin, dass Normen für Regale (allerdings nicht für die angefragten Ausführungen) unter dem ProdSG gelistet sind.

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Frage 2054
gestellt von: Andreas Stiller
am: 23.08.2024
Thema: Adapter zum innerbetrieblichen Ziehen von Zug-Wagon

Hallo,

wir konstruieren hier hin und wieder Adapter, die zwischen einer Zugmaschine und einem Wagon (Zug auf Schienen) montiert werden. Vergleichbar einer Anhängerkupplung werden mit dem Adapter beim Wagonbau die Teilprodukte innerhalb des Betriebes von Werkhalle zu Werkhalle gefahren. Die Geschwindigkeit liegt bei max. 5 km/h. Die Adapter werden ausschließlich auf Zug beansprucht. Es entstehen keine Querkräfte. Benötigen diese Adapter eine CE? Stichpunkt Anbauteile. Hier im Haus gehen die Vorstellungen zum Thema etwas auseinander.

Vielen Dank für die Antwort.

A. Stiller

Antwort von Roman Preis

Hallo Herr Stiller,

meiner Einschätzung nach benötigen die Adapter keine CE-Kennzeichnung, da sie zu keiner Definition aus der Maschinenrichtlinie passen. Für "Anbauteile" gibt es keine Definition nach Maschinenrichtlinie.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2053
gestellt von: Holger Münch
am: 19.08.2024
Thema: Stahlbühne und CE

Guten Abend,

ich habe eine Frage. Ich habe eine Stahlbühne an einen Kunden verkauft und habe explizit im Angebot stehen, dass keine Statik berechnet wurde. Auf der Bühne sind Transportbänder etc. installiert.
Nun kommt mein Kunde und sagt, dass ich bei einer CE eine Statik nachweisen muss.
Ist es denn so, dass ich eine Statik haben muss oder nur eine Einbauerklärung abgeben kann?

Es wäre super, wenn ich eine Antwort bekommen könnte.
Recht herzlichen Dank

Antwort von Roman Preis

Guten Tag Herr Münch,

anhand der Technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung mit den Anforderungen zu beurteilen. Eine Statik wird nicht explizit gefordert.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2052
gestellt von: Anna
am: 09.08.2024
Thema: CE Zertifizierung Smartphone-Hüllen

Ist eine CE Kennzeichnung für Handyhüllen aus Plastik oder Panzerglas zum Schutz von Handydisplays vorgeschrieben?

Antwort von Roman Preis

Sehr geehrte Anna,

für Handyhüllen ist die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben und auch nicht erlaubt.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 2051
gestellt von: Tobias
am: 06.08.2024
Thema: Verschleißkomponenten für Textilmaschinen

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir sind ein Hersteller von Verschleißkomponenten für die Textilindustrie und vertreiben diese Produkte weltweit. Unsere Komponenten werden zusammen in verschiedenen Textilmaschinen eingesetzt und sind im Grundsatz immer dieselben, ggf. setzt man je nach Einsatzgebiet eine etwas andere Oberfläche oder Topografie ein. Der Zweck ändert sich aber nicht.

Es handelt sich somit nach unserem Verständnis nicht um auswechselbare Ausrüstung gemäß Maschinensicherheitsrichtlinie, auch nicht um ein Werkzeug oder ähnliches. Bewegen tut sich am Produkt selbst nichts, Gefährdungen gibt es keine nennenswerten. Als Kunde dienen verschiedene OEM die die Teile einbauen - ähnlich einer Schraube oder eines Kugellagers (ohne Sicherheitsfunktion). Wir fallen aus allen uns bekannten, anwendbaren Normen.

Nach meinem Verständnis benötigt aber grundsätzlich alles eine CE Kennzeichnung für den Handel im EWR. Somit meine Frage: nach welcher rechtlichen Grundlage und nach welchem Verfahren können wir an dem Produkt ein CE anbringen?

Antwort von: Felix Salomon

Hallo Tobias,

nicht ALLES benötigt eine CE-Kennzeichnung, sondern nur Produkte, die unter eine EU-Vorschrift fallen, die eine CE-Kennzeichnung fordern. Auf der Webseite der EU Kommission findet man im Bereich CE-Kennzeichnung eine entsprechende Übersicht.

https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/ce-marking/manufacturers_en?prefLang=de&etrans=de

Schöne Grüße
Felix Salomon

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