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Frage 1976
gestellt von: Norbert Junk, Wittlich
am: 15.05.2023
Thema: CE-Kennzeichnung bei Produktveränderung Kleinspannung
Meine Firma importiert Beleuchtungsartikel im Kleinspannungsbereich
(kleiner 50 Volt Gleichspannung).
Wir möchten diese Artikel wie z.B. LED-Stripes auf kundenindividuelle
Bedarfe anpassen.
Hierzu werden an die Stripes entsprechende Zuführungs- und
Steuerungskabel durch uns neu angelötet.
Meine Fragen:
Benötige ich eine neue CE Kennzeichnung auch wenn alle verwendeten
Komponenten über eine CE Kennzeichen verfügen? Wenn ja:
Muss für jede Konfiguration ein eigenes Zertifikat ausgestellt
werden oder ist es möglich Zertifikat für Gruppen auszustellen,
in dem man Konfigurationen zu Gruppen zusammenfasst.
Z.B.: LED Stripes eines Typs im Längen von 1-5m mit Zuführungsleitungen
von bis zu 5M.
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Frage 1975
gestellt von: Thomas Müller
am: 15.05.2023
Thema: Produktzulassung und Kennzeichnung bei Einbau Funkmodul
Frage: Wir sind Händler von u.a.
Klimaanlagen. Wir verbauen in eine mobile Klimaanlage ein Funkmodul.
Klimaanlage und Funkmodul haben jeweils eine CE-Kennzeichnung. Das
Funkmodul kann als eigenständiges Produkt genutzt werden, ist
vom Hersteller korrekt gekennzeichnet und besitzt eine Zulassung
für den Einbau in andere Geräte. Allerdings ist das Funkmodul
nach Einbau in die Klimaanlage nicht mehr von außen sichtbar.
Hersteller von Klimaanlage und Funkmodul sind unterschiedlich.
Werden wir durch den Einbau des Funkmoduls
zum Hersteller eines neuen Produktes und müssen dieses entsprechend
Zulassen und Kennzeichnen? Oder reicht es aus auf der Klimaanlage
ein zusätzlichen Aufdruck anzubringen der erkennbar macht das
innen das Funkmodul verbaut ist? Die Klimaanlage wird unserer Meinung
nach nicht wesentlich verändert.
Antwort noch ausstehend
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Frage 1974
gestellt von: Ben, Dachau
am: 10.05.2023
Thema: CE Kennzeichnung Wasserboiler
Unsere Firma entwickelt energiesparende
elektrische Warmwasserboiler. Wir beziehen den bereits CE zertifizierten
Boiler aus der EU, integrieren unsere entwickelte Steuereinheit
in sein Gehäuse und wollen diese Kombination als Produkt auf
den Markt bringen.
Die Steuereinheit wird zwischen Anschlußkabel und bereits
zertifizierten Heizstab im Inneren des Boilers verschaltet. Sie
beinhaltet einen Steuer- (wenige micro Ampere) und einen Lastteil
(>10A).
Die EMV und Niederspannungsrichtlinie sind relevant.
Für die Konformitätserklärung sind Tests nach den
entsprechenden Normen notwendig.
Müssen wir das gesamte Produkt, oder reicht es, die Steuereinheit
separat ohne Anschluß der Last zu testen?
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Frage 1973
gestellt von: Lothar Goldner
am: 10.05.2023
Thema: Ausführung von erforderlichen Stücklisten/Zeichnungen
Frage: Lt. MRL B3/1.7.4.2 e) und i) sind mit der BA erforderliche
Zeichnungen mitzuliefern. Auf unseren Zeichnungen sind Stücklisten
angehängt. Gibt es zu den Listen irgendwelche Gestaltungs-/Ausführungsvorgaben
oder ist es ausreichend, wenn wir statt der Teilebenennung nur die
Positionsnummer und unsere Artikelnummer angeben?
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Frage 1972
gestellt von: Daniel Meitner
am: 05.05.2023
Thema: Import von Schweißstromquelle ohne CE Erklärung
aus dem nicht EU Ausland möglich?
Hallo,
erstmal danke das Sie hier so kompetent weiterhelfen.
Meine Frage:
Wir würden gerne eine Schweißstromquelle aus Japan von
unserem Tochterunternehmen importieren.
Dieses Gerät hat kein CE Zeichen und
keine CE Erklärung, weil ein bestimmter Lärmfilter fehlt
den wir hier in Deutschland anbauen würden. Dann würden
wir hier in Deutschland die CE erstellen und das Gerät in der
EU verkaufen.
Wäre das legal? Oder muss unsere Japan
Gesellschaft eine Einbauerklärung für unvollständige
Maschinen ausstellen, damit wir das Gerät ohne CE Zeichen importieren
dürfen?
Ich bedanke mich im Voraus für ihre
Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Meitner
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Frage 1971
gestellt von: Felix Salomon, Feucht
am: 05.05.2023
Thema: Rückruf eines (Sicherheits-)Bauteils - Herstellerpflicht
zur Info?
Guten Tag,
ein Zulieferer meldet, dass ein Bauteil problembehaftet ist und
zB im Falle eines Sicherheitsbauteils ggf. die Sicherheitsfunktion
nicht korrekt ausführen kann. Haben wir als Hersteller die
Pflicht, diesen Rückruf an den Betreiber weiterzugeben, wenn
wir eine oder mehrere Maschinen mit betroffenen Bauteilen in Verkehr
gebracht haben?
Wenn ja, wie macht das ein Hersteller, der zB im Großhandel
verkauft und daher die Betreiber gar nicht kennt?
Vielen Dank und schöne Grüße
Felix Salomon
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Frage 1970
gestellt von: Felix Salomon, Feucht
am: 05.05.2023
Thema: Datum auf der Konformitätserklärung
Hallo zusammen,
wir produzieren große Fertigungsanlagen
(keine Serienprodukte) im Bereich Galvanik und stellen die Konformitätserklärungen
im Vorfeld auf das (geplante) Datum der Endabnahme aus, da zu diesem
Zeitpunkt die Anlage an den Kunden übergeht, mit Chemie befüllt
wird und der Produktionsbetrieb beginnen kann (vorher läuft
die Inbetriebnahme vor Ort durch uns).
Jetzt ist es so, dass sich das ursprünglich vereinbarte Datum
der Endabnahme durchaus kurzfristig verschieben kann, manchmal um
wenige Tage (wenn zB eine Arbeit noch nicht abgeschlossen ist),
manchmal aber auch um Wochen oder gar Monate (wenn der Kunde keine
Aufträge mehr hat und daher die Endabnahme herauszögert,
weil keine Verwendung für die Anlage besteht und er den Start
des Gewährleistungszeitraum nach hinten schieben will).
Bisher haben wir solche Verschiebungen nicht berücksichtigt.
Da sich aufgrund der wirtschaftlichen Lage aktuell lange Verschiebungen
häufen, beschäftigt uns derzeit jetzt doch die Frage,
ob wir damit anders umgehen sollten.
Eine tagesgenaue Unterschrift wird nie möglich sein, da die
Unterzeichner nicht beim Kunden sind, sondern im Werk. Es wird also
immer eine Verzögerung geben, bis die korrekt datierte Erklärung
beim Betreiber vorliegt. Außerdem stellt dies in unserem dynamischen
Projektumfeld einen nicht zu vernachlässigenden zusätzlichen
Aufwand dar.
Alles in allem sehen wir also die Risiken/Nachteile einer ggf. zu
frühen Datierung als weniger schlimm an als alles, was mit
einer Unterschrift zum tatsächlichen Datum der Endabnahme einherginge.
Korrekt ist unserer Meinung nach wenn man es genau betrachtet beides
nicht zu 100%, aber in der Praxis erscheint uns unser bisheriger
Weg eindeutig der sinnvollere.
Wie ist Ihre Einschätzung diesbzgl. bzw. haben Sie eine Empfehlung,
wie man hier vorgehen könnte?
Vielen Dank und schöne Grüße
Felix Salomon
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Frage 1969
gestellt von: anonym
am: 02.05.2023
Thema: Brandlabeling und CE
Hallo, wir vertreiben Produkte in unserem
Namen, der Name steht auf dem Produkt, Hersteller ist somit unser
Lieferant. Wer ist für die CE Kennzeichnung verantwortlich?
Bei verschiedenen Produkten ist unser Name aufgedruckt und somit
gemäss der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (wenn ich es richtig
verstehe) nicht der Inverkehrbringer, sondern der Hersteller.
Somit wären wir Hersteller und hätten in dem Fall die
Verantwortung!?
Vielen Dank vorab für Rückmeldungen.
Antwort von: Steven Nießner
Auch nach mehrmaligen Lesen verstehe ich
Ihre Frage leider nicht.
Antwort von: Helmut Kuntz
Beim "CE" interessiert nicht der
Hersteller, sondern der Inverkehrbringer. Dieser ist für die
Aufsichtsbehörden nämlich der alleinige Ansprechpartner
und hat entsprechende Nachfragen zu beantworten, sowie dazu die
Produktunterlagen zu liefern.
Definiert ist der Inverkehrbringer im Zweifelsfall als derjenige,
den ein "typischer" Käufer anhand der Angaben auf
dem Typenschild oder zum Produkt dafür halten würde. Bei
Importware bleibt es aber der Importeur (auch wenn der ausländische
Hersteller angegeben ist), weshalb er mit vollständiger Adressangabe
zugefügt sein muss.
Wer ein Produkt in der EU selbst labelt,
also zur Eigenmarke macht, wird damit gleichzeitig Hersteller und
Inverkehrbringer mit allen diesbezüglichen Pflichten, also
auch einer von ihm ausgestellten Konformitätserklärung.
Bei Mängeln kann er nur versuchen, von seinem Aufwand/Kosten
etwas vom wirklichen Hersteller zu bekommen.
Trotzdem wird bei Importware gerne eine Eigenmarke
drauf gelabelt, da es bezüglich der Produkthaftung kaum einen
Unterschied macht, ob man Importeur als Pflicht-Inverkehrbringer
oder (Pseudo-)Hersteller durch Eigenmarke ist.
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Frage 1968
gestellt von: Andreas Rohner
am: 28.04.2023
Thema: CE-Kennzeichnung für Museum - Ausstellung
Guten Tag
Ich mache für Museen in der Schweiz Einzellösungen für
multmediale Ausstellungskomponenten. Diese liegen zu 80% bei 5VDC,
ca 20% bis 12VDC und sind stehts Einzelanfertigungen. Basis dazu
sind Arduino-Komponenten.
Die selber entwickelten PCBs brauchen in der Schweiz keine Zertifizierung.
Wie ist das für mich, wenn ich für ein EU-Museum speziell
eine Platine entwickle, braucht dies schon eine aufwendige Zertizierung?
Mit freundlichen Grüssn
Andreas Rohner
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Frage 1967
gestellt von: Vanessa Nick
am: 25.04.2023
Thema: Erlischt CE-Kennzeichnung nach farblicher Änderung?
Guten Tag,
ich möchte kleine Solarlampen für
den Garten gerne mit Vinylfolie bekleben.
Meiner Meinung nach handelt es sich nicht um eine wesentliche Veränderung
und somit dürfte die CE-Kennzeichnung ja nicht erlöschen.
TÜV, IHK und der Hersteller selbst können mir nicht helfen
bei der Beantwortung der Frage.
Kann mir das jemand bestätigen, dass
die Kennzeichnung bei sowas nicht erlischt - oder es widerlegen?
Viele Grüße
Antwort von: Helmut Kuntz
Rein persönliche Information, was natürlich
keine Empfehlung und nicht zum Nachmachen gedacht ist, wie ich falls
mich ein solcher Fall beträfe, vorgehen würde.
Betrachten der Konformitätsinhalte:
Eine Solar-LED-Lampe fällt unter die Richtlinie(n):
Niederspannungsrichtlinie: Nein, da Betrieb mit Kleinspannung
EMV-Richtline: Kann sein, falls eine kleine, aktive elektronische
Schaltung enthalten ist.
Ökodesign-RL: Nein, da kein Netzanschluss
RoHS-Richtlinie: Ja
Nun betrachten, welche anzuwendende Richtlinie(n)
vom Aufkleben einer Vinylfolie konformitätsmäßig
(negativ) beeinflusst werden (könnten):
EMV-RL (falls anzuwenden): Mit Sicherheit nicht
RoHS-Richtlinie: Nicht, wenn die Folie keine Schadstoffgrenzwerte
von RoHS überschreitet, was kaum der Fall sein dürfte.
"Belegt" weiß man das, indem man vom Hersteller/Händler
die REACH-Auskunft abfragt und darin keine Angabe über eine
Grenzwertüberschreitung eines SVHC-gelisteten Stoffes angegeben
ist.
Ergebnis
Die Ergänzung am Produkt ändert sicher nichts an den ursprünglichen
Konformitätsaussagen. Der sachliche "Inhalt" der
Konformitätserklärung verändert sich nicht.
Falls es sich um eine gewerbliche Aktion
handeln sollte, ist allerdings eine weitere Fragestellung wichtig:
Ist die Änderung so wesentlich (und nicht mehr rückführbar),
dass dadurch aus der Betrachtung des LED-Lampen-Herstellers ein
neues Produkt gebildet wurde, erfolgt eine neue Inverkehrbringung
durch den neuen "Hersteller". Damit muss das Produkt neu
gelabelt werden und es ist eine neue, auf die neue Produktbezeichnung
und Inverkehrbringer lautende Konformitätserklärung auszustellen.
Sofern die originale Konformitätserklärung des Lampenherstellers
nicht vorliegt (worauf man ja keinen Anspruch hat), müsste
man das Thema EMV-RL mit einem Elektroniker nachsehen.
Zusätzlich fällt es dann neu unter das Elektrogesetz (WEEE).
Wer das Gewerbe eines Herstellers betreibt, weiß, was das
bedeutet.
Um so etwas zu vermeiden, müsste die
"Vinylfolienkunst" so ausgeführt werden, dass diese
ein eigenständiges, künstlerisch ergänzendes Zubehörteil
bleibt und sich auf keinen Fall im Lieferzustand mit dem Basisprodukt
so wesentlich "verbindet", dass dadurch ein neues Produkt
deklariert werden kann.
Dem Lampenhersteller fällt es spätestens bei der ersten
Reklamation auf.
Rückfrage von: Vanessa Nick
Hallo Helmut,
vielen Dank für deine Einschätzung.
Wie meinst du dem letzten Teil? Meinst du damit, dass die Vinylklebekunst
einfach auf Trägerpapier mitgesendet werden muss und der Kunde
es selbst aufkleben muss?
Oder reicht es, wenn sich die Vinylfolie ganz einfach wieder lösen
lässt?
Liebe Grüße
Vanessa Nick
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Frage 1966
gestellt von: Steven Nießner
am: 19.04.2023
Thema: Bürostuhl Maschine?
Hallo,
ist ein Bürostuhl eine Maschine?
Hier ist ja gespeicherte Energie vorhanden.
Wenn ich den Leitfaden lese, fällt er nicht unter die Ausnahmen
gewöhnliche Haushaltsgeräte(Waschmaschine,Spülmaschine)
oder Büromaschinen(Drucker, Kopierer).
Eine Einschätzung mit Quelle oder belastbaren Informationen
wäre hilfreich.
Antwort von: Helmut Kuntz
Dazu gibt es eine (er)klärende Hinterlegung,
die man auf Bürostühle anwenden kann:
NRW KOMNET-WISSENSDATENBANK
Welche Forderungen (Kennzeichnung) können an den Hersteller
einer Klavierbank gestellt werden?
KomNet Dialog 5929 Stand: 03.05.2016
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.)
> Fragen zum Produktsicherheitsgesetz und ProdSV (außer
9. ProdSV)
Frage:
Gemäß § 2 Nr. 2 a) der 9.ProdSV ist eine Maschine
eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen,
von denen mindestens eines beweglich ist. Bei einer Klavierbank
mit Gasdruckfeder handelt es sich um eine Maschine wegen der durch
die Feder gespeicherte Energie. Nach der EU-Maschinen-Richtlinie
2006/42/EG (Art. 2, Buchst. a, erster Gedankenstrich) ist eine Maschine
immer mit einem Antriebssystem ausgestattet oder ist dafür
vorgesehen. Handgeführte, federunterstützte Mechanismen,
bei denen die Gefährdung mit dem Einstellen der menschlichen
Kraftwirkung endet, werden nicht als Antriebssystem angesehen. Die
o. a. beschriebene Klavierbank ist damit nicht der neuen Richtlinie
zuzuordnen. Welche Forderungen können noch an den Hersteller
gestellt werden (z. B. zur Kennzeichnung) bzw. wie hat dieser sich
zu verhalten?
Antwort:
Eine Feder, in der Energie gespeichert ist oder gespeichert werden
kann, ist als "anderes Antriebssystem" im Sinne von §
2 Nr. 2 a) der Maschinenverordnung (9. ProdSV) anzusehen. Damit
ist die Klavierbank als Maschine im Sinne der 9.ProdSV (und ebenso
im Sinne der RL 2006/42/EG) anzusehen.
Weiterhin handelt es sich bei einer Klavierbank um ein Verbraucherprodukt
im Sinne von § 2 Nr. 26 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).
Daher sind hier auch die Anforderungen von § 6 ProdSG zu berücksichtigen
(u.a. Kennzeichnung mit Name + Adresse des Herstellers, Identifikationsmerkmal).
Eine weitere Fachperson listet:
Nicht ausgenommen vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie
sind aber Maschinen, bei denen die menschliche oder tierische Kraft
mittelbares Antriebssystem ist. Dies können Maschinen sein,
die zum Antrieb durch menschliche Arbeit gespeicherte Energie benutzen
die nach dem Entfernen der ";unmittelbar eingesetzten menschlichen
Kraft"; als Antriebsquelle für die Bewegung einer Maschine
zur Verfügung steht. Beispiele hierfür sind
- Feder unterstütztes Garagenschwingtor
- Tür mit hydraulischem Türschließer
- Bürostuhl mit Gasdruckfeder
- Roll-Up Displays
- Federkraft unterstütztes ausklappbares Schrankbett
- Abschleppseil mit automatischer Aufrollfunktion für PKW
Solche Maschinen fallen deshalb unter den Anwendungsbereich der
Maschinenrichtlinie.
Antwort von: Helmut Kuntz
Eine Nachfrage bei NRW KomNet (Dialog cc53542)
brachte als Ergebnis, dass ein Bürostuhl mit Gasdruckfeder
unter die MR fällt.
Nun stellt man allerdings fest, dass unter der MR keine auch nur
im Ansatz anwendbare Norm gelistet ist. Zudem in der Praxis auch
kein Bürostuhl nach MR erklärt ist.
Allerdings finden sich unter dem ProdSG mehrere Produkt-Sicherheitsnormen
für Stühle, wie beispielsweise die EN 1335-2.
Daraus schließe ich, dass die MR - so man will - angewendet
werden kann, es aber eher "richtiger" ist, nach ProdSG
zu verfahren, da darunter Produktnormen zu finden sind.
Antwort von: Steven Nießner
Hallo Herr Kuntz,
dass die Norm EN1335-2 anscheinend unter
dem ProdSG gelistet ist, schließt ja nicht aus, dass ich sie
auch bei Anwendung der Maschinenrichtlinie verwenden darf.
Hallo Herr Preis,
die Meinung von Herrn Kuntz kannte ich schon,
wie ist denn Ihre Einschätzung?
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Nießner,
ich persönlich würde den Bürostuhl
unter dem Produktsicherheitsgesetz sehen, da Möbel generell
fast ausschließlich von diesem Gesetz behandelt werden. Elektrifizierte
Möbel sind im Bereich Niederspannungsrichtlinie angesiedelt.
Es sind in diesem Fall mehrere Lösungen möglich, die nicht
gegen bestimmte Kriterien "verstoßen".
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Helmut Kuntz
NRW KomNet hat auf eine weitere Nachfrage
dazu etwas sybillisch geantwortet (Dialog cc53554, Auszug):
... Einzig die Definition in der Vorschrift ist relevant. Dort sind
keine Ausnahmen für konkrete "einfache Produkte"
oder für Produkte mit "geringen Gefährdungen"
vorhanden. Dies könnte auch daran liegen, dass diese unbestimmten
Rechtsbegriffe auch wieder auslegungsfähig wären ? und
der Gesetzgeber daher ganz bewusst keine solchen Ausnahmen definiert
hat. Ein Blick in die gerade (04/2023) abgestimmte, aber noch nicht
im Amtsblatt der EU veröffentlichte, neue EU-Maschinen-Verordnung
zeigt, dass es bei der Definition der Maschinen keinerlei Änderungen
geben wird. Die Vergabe eines GS-Zeichens an sich ist kein Argument
dafür, dass das Produkt nicht als Maschine angesehen wurde.
Ein GS-Zeichen kann sowohl für harmonisierte Produkte (u. a.
Maschinen), wie auch für nicht-harmonisierte Produkte vergeben
werden. Letztendlich handelt es sich um eine (berechtigte) Diskussion
zu einer formalen Frage. Im Hinblick auf die Konstruktion des Produktes
"und letztendlich die Sicherheit" sollte die Einstufung
keine Relevanz haben.
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Frage 1965
gestellt von: Andreas Müller
am: 18.04.2023
Thema: Typenschildänderung notwendig nach nicht wesentlicher
Änderung?
Guten Tag,
an einer Maschine wurde ein (nicht wesentlicher)
Umbau durchgeführt, wobei sich die Leistung geringfügig
geändert hat. Diese Leistung entspricht nicht mehr der originalen
Angabe auf dem Typenschild.
In den Betriebsunterlagen wird diese Änderung dokumentiert.
Frage: Muss das Typenschild mit der neuen
Leistungsklasse angepasst / erneuert werden oder genügt ein
Änderungsvermerk auf der Maschine.
Falls letzterer Fall zuträfe, wie müsste dies aussehen?
Vielen Dank und mfG
A. Müller
Antwort von: Steven Nießner
Ich würde hier eine Risikoabschätzung
machen. Hat die Leistungssteigerung irgendwelche Auswirkungen auf
Wartungen, Ersatzteile, usw.? Wenn die Änderung unwesentlich
war, dann wird das ja nicht so kritisch sein. Vielleicht kann man
ein sinnvolles Typenschild daneben anbringen, wo der Umbau mit Datum
und Leistungssteigerung abgebildet ist. Vielleicht lässt sich
auch auf dem vorhandenen Typenschild ein Aufkleber drüber kleben
mit DAtum Umbau und neuer Leistung? Ich kenne die Maschine nicht,
deswegen ist das schwer einzuschätzen, ob das so ausreichen
würde.
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Frage 1964
gestellt von: Felix Salomon, Feucht
am: 30.03.2023
Thema: Keine wesentliche Änderung, aber Stand der Technik veraltet
Guten Tag,
folgende Situation: An einer Altmaschine wird ein Umbau durchgeführt,
der nach Leitfaden keine wesentliche Änderung darstellt. Allerdings
ist die Maschine damals zwar nach Stand der Technik (SdT) gebaut
worden, dieser ist aber heutzutage nicht mehr aktuell, d.h. insbesondere
die Sicherheitssteuerung wäre nach heutigem Stand nicht mehr
CE-konform.
Da stellen sich jetzt mehrere Fragen:
1. kann in dieser Situation überhaupt
eine "nicht-wesentliche" Änderung stattfinden, oder
müsste bei der Gelegenheit auf jeden Fall die Maschine auf
den aktuellen SdT gebracht werden? Die vorhanden Sicherheitsmaßnahmen
reichen zwar aus, um die neuen Gefährdungen mit abzudecken,
allerdings sind sie ja eben nicht mehr aktuell
2. Hat der Hersteller grundsätzlich
irgendeine Verpflichtung, solche Entwicklungen des SdT nachzuverfolgen
und proaktiv auf die Betreiber seiner Maschinen zuzugehen oder womöglich
gar nachzurüsten?
Nach unserer Ansicht hätte der Betreiber
dies bei seinen regelmäßigen Gefährdungsbeurteilungen
eigentlich bemerken und entsprechende Maßnahmen ergreifen
müssen.
Vielen Dank und schöne Grüße
Felix Salomon
Antwort von: Steven Nießner, Augsburg
Der Betreiber muss seine Anlage gemäß
Betriebssicherheitsverordnung auf Stand der Technik halten. Hierzu
hilft EmpfBS 1114. Einfach mal googeln.
Er hätte bei seinen regelmäßigen Gefährdungsbeurteilungen
feststellen müssen, dass er eventuell handeln muss.
Bei der Sicherheitssteuerung musst du unterscheiden zwischen Stand
der Technik, die ein Hersteller berücksichtigen muss und Stand
der Technik, was der Betreiber berücksichtigen muss/kann.
Solche Thematiken habe ich wie folgt gelöst.
Ich habe dem Kunden aufgezählt, wie der aktuelle Stand der
(Sicherheits-)technik aussehen würde und diesen Stand mit dem
IstStand verglichen. Ich habe dem Kunden empfohlen es anzupassen.
Ob er es macht, bleibt ihm überlassen. Ich als Hersteller kann
ihm nur empfehlen, seine Anlage dementsprechend anzupasssen. Ich
kann ihn ja nicht zwingen. Hätte er nichts angepasst (was bei
vernünftiger Argumentation auch noch nie vorgekommen ist) hätte
es ein Schreiben von uns gegeben, dass aus unserer Sicht folgendes
... nach aktuellem Stand der Technik angepasst werden sollte.
Die Anlage gehört euch ja nicht mehr.
Ihr habt eine Produktbeobachtungspflicht, aber wenn euch keine Unfälle
oder Änderungen von BG-Vorschriften bekannt sind, dann müsst
ihr auch nicht tätig werden. Für Servicezwecke kann es
schon sinnvoll sein, aus eigenem Interesse auf den Kunden zuzugehen.
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Frage 1963
gestellt von: Helmut Kuntz
am: 30.03.2023
Thema: Auswechselbare Ausrüstung
Warum ist eine an einer Fräsmaschine
zusätzlich zum Bedienpult verwendbare Fernbedienung keine "Auswechselbare
Ausrüstung"?
Von der Begriffserklärung würde es doch passen:
MR: "auswechselbare Ausrüstung" eine Vorrichtung,
die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme
selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu
erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.
Antwort von: Steven Nießner, Augsburg
Ich finde diese Fragestellung sehr verwirrend.
Ich könnte genauso gut fragen, "Warum haben Menschen keine
drei Beine?"
Wer sagt das, warum und in welchem Zusammenhang?
Aber ich gehe mal davon aus, Sie wollen, dass jemand ein CE-Kennzeichen
auf dieses zusätzliche Bedienpult anbringt, Ihr Lieferant will
das aber nicht.
Wenn ich das so richtig interpretiere, dann bin ich auf der Seite
des Lieferanten. Mit auswechselbaren Ausrüstungen gemäß
MRL ist was komplett anderes gemeint. Zum besseren Verständnis
hilft hier vielleicht der Leitfaden §41.
...Beispiele für auswechselbare Ausrüstungen umfassen
Ausrüstungen, die an land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen für Funktionen wie Pflügen,
Ernten, Heben oder Laden montiert werden, sowie Ausrüstungen
für den Anbau an Erdbaumaschinen für Funktionen wie Bohr-
oder Abbrucharbeiten.... Eine
auswechselbare Ausrüstung ist etwas, was der Kunde variabel
hin- und wegbaut um die Funktion zu ändern. Ein zusätzliches
Bedienpult fällt ganz bestimmt nicht darunter.
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Frage 1962
gestellt von: Johannes
am: 20.03.2023
Thema: CE-Kennzeichnung bei Build to Print
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind ein mittelständischer Sondermaschinenbau und arbeiten
hauptsächlich für die Automobilindustrie.
Neben der Entlwicklung neuer Maschinen ist eines unserer Standbeine
die reine Fertigung nach bereitgestellten Zeichnungen (Build to
Print). In diesem Bereich kommt es immer mal wieder vor, dass wir
ein Lastaufnahmemittel nach bereitgestellter Zeichnung fertigen
sollen, hierzu möchte der Kunde dann auch eine Prüfung
durch den TÜV (Gewichtsbelastung mit doppelter Last).
Jetzt meine Frage, wer ist in diesem Fall für das CE-Verfahren
verantwortlich bzw. der Hersteller im Sinne der MRL?
Zum Verständnis, der Ablauf unseres Kunden ist wie Folgt, es
wird ein Maschinenbauer mit der Entwicklung und Fertigung eines
Lastaufnahmemittels beauftragt. Dieser führt auch das CE-Verfahren
durch.
Werden allerdings zu einem späterem Zeitpunkt erneut solche
Lastaufnahmemittel benötigt, werden diese wieder ausgeschrieben
und der günstigste Fertiger bekommt den Zuschlag nach den vorhandenen
Zeichnungen und Daten zu fertigen.
Ich hoffe mein Problem ist verständlich.
MfG Johannes
Antwort von: Steven Nießner
Wenn ihr nach den exakten Vorgaben fertigt,
dann seid ihr "nur" eine verlängerte Werkbank. Dann
ist euer Auftraggeber der Hersteller. Es gibt aber einige, die die
Herstellerverantwortung dann vertraglich auf den Fertiger abwälzen.
in einem solchen Fall müsstet ihr dann alle Herstellerpflichten
erfüllen.
Irgendeiner muss am Ende Hersteller sein. Wenn nichts vertraglich
vereinbart ist und ihr keine Konstruktionseigenleistung einbringt,
dann ist es der Auftraggeber.
Frage/Antwort
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Frage 1961
gestellt von: SO
am: 17.03.2023
Thema: Konformitätserklärung
Netten Dank für die Beantwortung meiner
Frage (Frage Nr. 1956). Hierzu noch zwei weitere Fragen.
1. Für elektrische Bauteile liegen sämtliche EMV-Prüfungen
sowie die DoC vor.
Ist es dann noch nötig die komplette Maschine auf Störaussendung
und Störfestigkeit zu prüfen? In einem Artikel hatte ich
mal gelesen, dass darauf verzichtet werden kann, wenn eben die verwendeten
elektrischen Komponenten bereits die relevanten EMV-Anforderungen
erfüllen, was typischerweise durch deren CE-Kennzeichnung belegt
ist, und die Installation sowie Verdrahtung dieser Komponenten entsprechenden
der Betriebsanleitungen der jeweiligen Hersteller erfolgt ist.
2. PED einiger Bauteile (DoC , Risikoanalyse etc. vorhanden): Ist
es zweckmäßig, einen freiwilligen Satz in der DoC nach
MRL einzufügen, der auf die Einhaltung der Druckgeräterichtlinie
in Bezug auf die Druckgefährdungen hinweist? Z.B. "Im
Hinblick auf die Druckgefährdungen werden die einschlägigen
Anforderungen der Richtlinie 2014/68/EU eingehalten."?
Vielen Dank!
Antwort von: Steven Nießner
Zu 1. dies gilt für ortsfeste Großanlagen
bzw. ortsfeste große Maschinen. einfach mal in die EMV-Richtlinie
reinschauen, ob diese Definition auf euer Produkt zutrifft.
Z u 2. Die Frage ist, was damit erreicht werden soll. Auf der Konformitätserklärung
würde ich keine weiteren Richtlinien(welche eine Konformitätserklärung
erfordern) erwähnen, wenn sie nicht zwingend sind. das führt
nur zu Verwirrung und Probleme. Falsch ist es aber nicht, denke
ich.
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Frage 1960
gestellt von: anonym
am: 15.03.2023
Thema: Richtlinienauswahl für Umlenkmagnet - Spannung 65V Gleichstrom
Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Richtlinienauswahl eines unserer Produkte,
welches wir für unseren Kunden im Zuge eines Reverse Engineering
gebaut haben.
1. Betrachtung Niederspannungsrichtlinie
Unser Produkt ein sogenannter Umlenkmagnet weist eine Spannung von
65 V (Gleichstrom) auf und findet somit keine Anwendung in der Niederspannungsrichtlinie
die dafür die Spannungsgrenzen 75 V bis 1500 V vorgibt.
Ausgeschlossen werden in der LVD außerdem Produkte mit folgenden
Eigenschaften, die auf unser Produkt zutreffen:
- Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel
- Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule,
die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen
für ebensolche Zwecke verwendet werden.
2. Betrachtung Maschinenrichtlinie
Unser Produkt weist beim Abschalten starke Emissionen von Radioaktivität
auf.
Folgender Satz schließt die Anwendung der MRL somit auch aus:
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder
ein-
gesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von
Radioaktivität führen kann;
3. Betrachtung EMV-Richtlinie
Theoretisch bleibt nur noch die EMV-Richtinie als zutreffende RL
übrig.
Diese schließt unser Produkt mit folgenderm Satz zumindest
ein:
(1) Diese Richtlinie gilt für Betriebsmittel gemäß
der Begriffsbestimmung in Artikel 3.
(e) kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule,
die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs-
und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet
werden.
Ich würde somit die EMV-Richltinie anwenden und die CE-Kennezichnung
inkl Konformitätserklärung durchführen.
Gibt es jedoch weitere Richtlinien, die zutreffen könnten?
Eventuelle die Richtlinie zur Produktsicherheit 2001/95/EG?
Über konstruktive Vorschläge zu diesem Thema wäre
ich sehr dankbar.
Bzw. würde ich gern wissen, ob meine oeben genannten Gedankengänge
und die resultierende EMV-RL richtig sind.
Antwort von: Steven Nießner
Ich kann so jetzt nicht beurteilen, ob die
Maschinenrichtliinie zutrifft, oder nicht, aber die Begründung
zu 2. ist, so wie es hier steht, definitiv falsch!
Bei 2c) geht es um Maschinen, die im nuklearen Bereich eingesetzt
werden, z.B. Kernkraftwerk. So wie ich die Beschreibung verstehe,
ist die Radioaktivität eine Emission des Produktes selbst.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Forum-Teilnehmer(innen),
leider kenne ich die Technik dieser "Umlenkmagnete" nicht
gut. Möglicherweise fällt das Produkt wegen der nuklearen
Risiken ausschließlich unter die EMV-Richtlinie und spezielle
Richtlinien, die das Thema "Radioaktivität" behandeln.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1959
gestellt von: anonym
am: 09.03.2023
Thema: Einstufung: welche Vorschrift ist maßgeblich?
Frage: Wir haben für einen Kunden Unterstellböcke
konstruiert und gebaut, die zur Reparatur eines großen Staplers
verwendet werden. Der Stapler kann seinen Fahrzeugrahmen anheben,
dann werden die Unterstellböcke (4 St.) unter dem Rahmen positioniert,
dann senkt der Stapler wieder ab und zieht die Räder ein.
Danach ligt der Stapler (Gew.33 T) auf den 4 Böcken auf.
Unterliegen diese Unterstellböcke der Maschinenrichtlinie und
müssen eine CE-Kennzeichnung bekommen, oder sind das Arbeitsmittel
nach der DGUV 500
Wir haben eine Betriebsanleitung dazu erstellt welche Vorschriften
müssen wir angeben?
Antwort von: Steven Nießner
"Wir haben eine Betriebsanleitung dazu
erstellt welche Vorschriften müssen wir angeben?";
Interessante Frage, hier würde ich gleich mal die Gegenfrage
stellen: "Welche habt ihr denn angewandt?";
Normalerweise recherchiere ich erst, welche Vorschriften ich einhalten
muss und konstruiere danach.
Wenn die Unterstellböcke nicht als Hebemittel verwendet werden,
kann ich mir nicht vorstellen, dass die Maschinenrichtlinie gilt.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Forum-Teilnehmer(innen),
Unterstellböcke fallen nicht unter die Maschinenrichtlinie.
Es gilt das allgemeine Produktsicherheitsgesetz. Natürlich
sind das entsprechend Ihrer Verwendung auch Arbeitsmittel. Bei der
Konstruktion, Kennzeichnung und der Erstellung der Betriebsanleitung
kann man sich an den Normen zur Maschinenrichtlinie bzw. an der
Maschinenrichtlinie selbst orientieren.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Michael Reber
Zuerst mal vielen Dank für die Beantwortung,
ich bin der Verfasser der Frage.
Uns ist klar dass man nicht konstruieren kann ohne zu wissen ob
Vorschriften zu beachten sind und welche Risiken vorliegen. Das
ist oberste Priorität vor dem eigentlichen Beginn der Konstruktion.
Im Zweifelsfall orientieren wir uns an der Maschinenrichtlinie und
dabei liegt man denke ich auch nicht falsch.
Bei diesen Unterstellböcken ist wichtig, dass sie entsprechend
der Last berechnet, ausreichend dimensioniert und standsicher sind.
Wir hattenn auf der Suche nach welcher Vorschrift zu verfahren ist
eben festgestellt, dass Unterstellböcke in keiner Vorschrift
eindeutig zugeordnet sind.
In der DGUV 109-009, Fahrzeug-Instandhaltung haben wir unter 4.18
Hebeeinrichtungen und Unterstellböcke Angaben gefunden.
Da steht lediglich, dass eine eindeutige und dauerhafte Kennzeichnung
der Tragkraft angebracht sein muss.
Deshalb haben wir auch die Frage im Forum gestellt
Mit freundlichen Grüßen
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Frage 1958
gestellt von: Herbert Gort
am: 09.03.2023
Thema: Elektronische Steuerung - CE-Erklärung
Guten Tag,
erst einmal vielen Dank für Ihre Mühen und die Bereitschaft
Ihr Fachwissen weiter zu geben, eine enorme Hilfe!
Ich entwerfe universelle Elektronische Steuerungen,
kleine Geräte mit Mikroprozessor die dazu bestimmt sind mit
diversen anderen Komponenten wie Sensoren, Motoren usw. zusammen
geschaltet zu werden um dann Maschinen zu steuern (Dreh und Fräsmaschinen)
Diese sind sowohl für Privatkunden als auch für Gewerbe
gedacht. Vertrieben werden sollen sie sowohl einzeln als auch zusammen
mit den nötigen Teilen, die alle CE usw. haben. Betrieben wird
sie mit 24V
Ich nehme an, die Steuerung an sich muss
eine CE-Erklärung und Kennzeichnung erhalten, nach EMV, Rohs
usw. Die Einstufung und Ermittlung der Normen haben wir vornehmen
lassen.
Mir wurde auch noch geraten eine Einbauerklärung zu erstellen.
1) Muss die Einbauerklärung sein? Es
ist ja keine unvollständige Maschine.
2) Wie muss die Dokumentation in diesem Fall
aussehen? Ich bin da maximal verwirrt, "spezielle technische
Unterlagen" mit Risikobewertung etc. nach der Masch.-R sind
da wohl nicht nötig. Was muss ich da ablegen falls die Behörden
anfragen?
3) Muss eine Risikobewertung extra erstellt werden oder reicht es
aus im Handbuch auf alle bekannten und möglichen Gefahren hinzuweisen?
Wir wissen ja nicht was der Kunde damit anstellt und was alles angeschlossen
wird.
Vielen Dank für Ihre Antwort! Ich finde das ganz Toll dass
Sie das Forum hier bereit stellen, konnte jedoch auf allen Seiten
meine Antwort nicht finden.
Antwort von: Steven Nießner
Frage: zu 1)
wenn es keine unvollständige Maschine ist, dann gibt es auch
keine Einbauerklärung. Es muss geklärt sein, ob es eine
unvollständig Maschine ist, oder nicht.
zu 2) auch wenn die Maschinenrichtlinie vielleicht
nicht zu Anwendung kommt, gibt der Abschnitt "Technische Unterlagen"
Hinweise dazu.
3) Es müssen alle Risiken behandelt
werden. wie so etwas aussehen kann gibt die EN 12100 vor. Normalerweise
ist der richtige Weg, zuerst Risikobeurteilung und dann Betriebsanleitung,
denn das Ergebnis (Hinweise) kommt ja aus der Risikobeurteilung.
Wenn hier zu wenig Know-How vorhanden ist,
würde ich mir Unterstützung holen und mich nicht alleine
auf Forumsaussagen verlassen.
Antwort von: Helmut Kuntz
Etwas Ergänzung
dazu.
Wie die Steuerung zu bewerten ist, hängt auch vom Verkauf ab.
Ist sie für eine konkrete Maschine und dazu B2B geliefert,
muss sie 'gar nichts' haben, denn dann wird sie Bestandteil der
Maschine und mit der Maschine qualifiziert und konform.
Ein gewerblicher Maschinenbauer muss das können. Ein kleiner
bis kleinster Maschinenbauer ist es aber gewohnt, CE + CE + CE=
CE beliebig oft zu kombinieren und aus Kostengründen möglichst
nichts zu vermessen. Der braucht deshalb ein CE für die Steuerbaugruppe,
was diese im Falle allgemeiner Vermarktung und an Privat sowieso
benötig.
Als ?universelle? Steuerung ist wichtig, ob diese Sicherheitsfunktionen
ausführt, z.B. Eingänge für Not-Halt, Zustimmtaster
usw. hat (diese fordern bereits PL c). Wenn ja, ist sie ein Sicherheitsbauteil
und fällt unter die Maschinenrichtlinie. Eine Prozessorbaugruppe
ist darin allerdings kein 'bewährtes Produkt' und kann damit
ohne besondere Maßnahmen und entsprechender Kenntnis nicht
PL c erreichen, (Herr Nießner möge korrigieren, wenn
ich da falsch liege). Zudem muss die Baugruppe dann Störfestigkeit
Industrie haben (was nicht schwer ist, aber aus vorgenanntem Grund
nichts nutzt). Man lese dazu das umfangreiche und gute Sicherheitshandbuch
von Eaton und eine ergänzende Darstellung der DGUV zum PL c,
welche man kostenlos laden kann.
Ohne Ausführung von Sicherheitsfunktionen ist eine Prozessorbaugruppe
ein 'Standardprodukt' und fällt nur unter EMV und RoHS. Wer
weiterdenkt, nimmt die Niederspannungs-RL dazu (und macht eine Anmerkung
in der Erklärung), da im Einsatz Maschine diese Richtlinie
ohne Spannungsgrenzen gilt.
Jetzt hängt es vom Endkunden ab, wie viel Beschreibung erforderlich
ist.
Ein guter Maschinenbauer weiß wohl,
was er nun noch alles daran zu tun hat. Also braucht der wenig Beschreibung.
Ein privater Verwender wird und muss ? teils will - es nicht wissen,
benötigt es aber trotzdem wie der Profi, um eine konforme Inverkehrbringung
der Gesamtmaschine durchführen zu können, wozu er verpflichtet
ist.
Im Kern benötigt er eine Beschreibung, wie sie für eine
?unvollständige Maschine? gefordert wird, nämlich alle
Maßnahmen vollständig beschrieben, wie aus der Baugruppe
eine fachgerechte Maschinensteuerung hochzurüsten und in Betrieb
zu nehmen ist. Zwar müsste dies in der Beschreibung des Maschinenbausatzes
stehen, denn dieser ?weiß? ja, dass noch eine Steuerung anzubringen
ist und hat genau die Anforderungen und Ausführung dieser Steuerung
zu beschreiben. Das dürfte aber eine Illusion sein. Um Reklamation
und Haftung soweit möglich auszuschließen, würde
ich mich darauf deshalb nicht verlassen.
Wenn die Steuerung gehäust vertrieben wird ändert sich
wenig. Sie kann ein universelles Steuerprodukt bleiben und fällt
weiterhin nicht unter die Maschinenrichtlinie, wegen dem Netzteil
in der Regel aber nun auch unter die Niederspannungs-RL. Aber trotzdem
bleibt es dabei, dass der Inverkehrbringer der vollständigen
Maschine alles ergänzen und prüfen muss, was die Maschine
nach Maschinenrichtlinie von der Steuerung fordert, also wie vorher.
Das wird wieder nur funktionieren, wenn die gehäuste Steuerung
alle Anforderungen die eventuelle Produktnormen an ihre Steuerung
stellen, bereits erfüllt. Für die Maschinenarten, für
welche die Steuerung verkauft wird, bleibt es damit nicht erspart,
die Normen in denen Anforderungen an die Maschinensteuerung gestellt
sind zu sichten und die geforderten Merkmale zu implementieren oder
als Zusatzmaßnahmen vorzuschreiben.
Eine Risikobeurteilung und -Berechnung nach den MR-Risikonormen
bleibt Ihnen allerdings erspart (wenn keine Sicherheitsfunktionen).
Je nachdem, wie viel 'Kundenzufriedenheit' sie benötigen, lässt
sich das mit vielen Warnhinweisen (recht einfach, aber nicht lösungsorientiert)
oder sachgerechtem, den Einsatz 'vorhersehendem' Aufbau (wegen dem
Sichten der Normen schnell aufwendig) umsetzen.
Ein Hinweis: Die Aufsichtsbehörden habe solche Probleme inzwischen
'erkannt' und verstärken ihre Maßnahmen.
Und auch daran denken, dass das Elektrogesetz eingehalten wird.
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Frage 1957
gestellt von: Roger Minder, Roggwil
am: 09.03.2023
Thema: Unvollständige Maschine
Guten Tag
Wir entwickeln und bauen Werkzeugschleifmaschinen. Die Motorspindel
in der Maschine ist auch ein Produkt von uns.
Ist eine Ersatzspindel, die wir in den EU-Raum an einen Kunden versenden,
als "Unvollständige Maschine" zu behandeln?
Besten Dank.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Roggwil,
Motorspindeln sind je nach Konstruktion als
Niederspannungsprodukt oder als unvollständige Maschine zu
betrachten. Entsprechend sollte die Ersatzspindel auch mit der zugehörigen
Dokumentation versendet werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1956
gestellt von: SO
am: 28.02.2023
Thema: Konformitätserklärung
Hallo,
ich habe zwei Fragen zur EG-Konformitätserklärung nach
MRL.
In der Maschine sind diverse Komponenten verbaut, darunter Sensoren,
die u.a. unter die EMV-RL fallen sowie Wärmetauscher und Pumpen,
die u.a. unter die PED fallen.
1. Kann ich die Richtlinien PED und EMV sowie RoHS in der Konformitätserklärung
angeben, auch wenn ja nicht die gesamte Maschine unter EMV bzw.
PED fällt.
2. Wie verhält es sich mit den anzugebenden harmonisierten
Normen? Kann/muss ich neben den Normen für MRL auch die kompletten
EMV-Normen angeben, nach denen die Sensoren geprüft wurden?
Sowie auch die Normen für die unvollständigen Maschinen
(Pumpen) und des Wärmetauschers?
Denn eigentlich fallen hier ja nur die Komponenten bzw. unvollständigen
Maschinen unter diese Normen. Das suggeriert ja, dass die gesamte
Maschine danach geprüft wurde.
Netten Dank!
SO
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Sie müssen nur die Normen und Richtlinien
auflisten, welche von Ihnen eingehalten werden müssen, es sei
denn Sie vervollständigen oder verändern die von Ihren
Lieferanten gelieferten Produkte. EMV-technisch kann sich beispielsweise
durch die Verdrahtung der Sensoren oder anderen Komponenten etwas
verändern. Dies sollte berücksichtigt werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1955
gestellt von: Felix Salomon
am: 28.02.2023
Thema: Zwei CE-Zeichen auf einer Maschine?
Guten Tag,
ist es zulässig, bei großen Maschinen,
die sich über mehrere Räume erstrecken, zwei identische
Typenschilder mit CE Zeichen anzubringen?
Schöne Grüße
Felix Salomon
Antwort von: Steven Nießner
Wir haben das so gehandhabt:
In der Betriebsanleitung ist beschrieben, wo sich das Typenschild
mit CE befindet. (Dies war auch zugleich der logischste Ort).
Das zweite Typenschild war dann ohne CE.
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Frage 1954
gestellt von: Katrin Reuter-Zunft
am: 27.02.2023
Thema: UKCA - Marine Equipment Direktive
Hallo,
ich habe eine Frage zur Verlängerung der UKCA Übergangsfrist.
In dem Artikel werden 2 Jahre zusätzlich gegeben:
https://www.gov.uk/government/news/businesses-to-be-given-uk-product-marking-flexibility.
Ein Grund für die Verlängerung, war auch die Zulassung
von Zertifizierern, die nicht zeitgerecht abgeschlossen werden konnte.
Wir haben ein Produkt das nach der Marine
Equipment Direktive zertifiziert ist. Der englische Rechtsakt, das
STATUTORY INSTRUMENTS 2019 No. 470 (EXITING THE EUROPEAN UNION MERCHANT
SHIPPING The Merchant Shipping (Marine Equipment) (Amendment etc.)
(EU Exit) Regulations 2019) ist veröffentlicht, es fehlt nur
an der Zulassung etlicher Zertifizierer.
Unser Zertifizierer hofft immer noch auf
seine Zulassung bis 30.06.2023.
Unser Problem:
Wir haben noch das MED Zertifikat in der UKCA Erklärung drin.
Nun habe ich die UKCA Erklärung nicht
zum 31.12.2022 zurückgenommen, da ja die Fristen verlängert
wurden.
Unser Zertifizierer jedenfalls hat - obwohl noch gar nicht zugelassen
- darauf gedrängt die UKCA Erklärung zurückzunehmen.
Habe ich da einen Denkfehler oder wäre
es rechtens bis zum Start des Zertifizierungsprozesses noch möglich
die MED Richtlinie zu nennen?
Kann ich das MED-Zertifikat drin lassen?
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Reuter-Zunft
Antwort noch ausstehend
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Frage 1953
gestellt von: Daniel Meitner
am: 17.02.2023
Thema: CE Erklärung und Einbau Erklärung - wann muss ich
welche Erklärung verwenden?
Guten Tag,
wir sind ein kleines Maschinenbauunternehmen
aus Hessen und kommen aus dem Bereich Widerstandschweißen.
Normalerweise werden unsere Produkte mit
der CE Erklärung und dem CE Aufkleber verschickt, da es "vollständige"
Maschinenkomponenten sind und somit keine Einbauerklärung nötig
ist.
1. Wenn der Kunde unsere Komponenten jetzt
in andere Maschinen einbaut, kann / muss man dann auf Wunsch des
Kunden eine Einbauerklärung erstellen?
2.Wenn der Kunde aber nur unsere Maschinen
ohne den Einbau in andere Maschinen betreibt, reicht dann eine CE
Erklärung aus? Im Regelfall wissen wir nicht was der Kunde
damit bei sich vorhat.
3.Wir verleihen auch ab und zu einzelne Komponenten,
dann mit einer Einbauerklärung da wir nicht wissen, an welche
anderen Maschinen unsere Geräte angeschlossen werden könnten
und wir deshalb kein Risiko übernehmen wollen.
Trotzdem habe unsere Leihgeräte ein CE Typenschild, weil diese
vorher und auch nacher wieder intern bei uns im Betrieb sind. Ist
das ok? Unsere CEs beruhen auf der Niederspannrichtline 2014/35/EU
und EMV Richtline 2014/30/EU.
Antwort von: Felix Salomon
Guten Tag,
wenn Sie wirklich nur nach EMV und NSP Richtlinie herstellen, dann
gibt es das Konzept "Unvollständige Maschine" nicht
(dieses gibt es nur in der MRL), und damit können Sie auch
keine Einbauerklärung erstellen, da es diese in den o.g. Richtlinien
ebenso wenig gibt. Daher also immer eine CE Konformitätserklärung
und eine CE-Kennzeichnung auf dem Typenschild.
Sollten Sie doch auch nach MRL konform sein müssen,
hängt die Frage, welche Erklärung Sie ausstellen müssen,
einzig und alleine davon ab, was Sie zu welchem Zweck herstellen.
Ob das Teil später in eine weitere Maschine eingebaut wird
oder nicht, ist nicht unbedingt das entscheidende Kriterium, da
auch vollständige Maschinen durchaus in andere Maschinen eingebaut
werden können.
1. der Kunde kann sich viel wünschen, entscheidend ist, in
welchen Bereich ihr Produkt fällt laut MRL (VM oder UVM)
2. siehe oben. Entweder es ist eine VM oder eine UVM, je nach bestimmungsgemäßer
Verwendung (an die der Kunde sich dann auch zu halten hat)
3. das ist so nicht zulässig und macht auch keinen Sinn, da
auch hier gilt: entweder oder.
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Frage 1952
gestellt von: Jörg Lenze
am: 15.02.2023
Thema: Kommentare innerhalb eines SPS Programms in Landessprache?
Hallo.
Wir sind Hersteller von Industrieofenanlagen. Eine Frage bzw Forderung
mit der wir regelmässig konfrontiert werden ist die Sprache
von Kommetaren innerhalb eines SPS Programms. Dies wird bei uns
(und wahrscheinlich auch bei vielen Anlagenbauern) üblicherweise
in Englisch erstellt. Die Frage ist ob es hierzu eine Norm oder
eine Forderung aus der CE gibt, die besagt dass die Kommentare in
Landessprache zu erstellen sind. Nach meinem Verständniss gehören
diese Kommentare ja nicht zur Anlagendokumentation.
Antwort von: Steven Nießner
Kapitel 1.7.1 Maschinenrichtlinie.
Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise
in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben
werden. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise
müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst
sein.
Also wenn die Informationen zur Bedienung
notwendig sind, dann steht das hier in Kapitel 1.7.1
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Frage 1951
gestellt von: Niklas Holtum
am: 15.02.2023
Thema: UKCA-Kennzeichnung
Guten Tag,
Ich habe eine Frage zur Umsetzung der UKCA-Kennzeichnung.
Wir als Maschinen-/Anlagenhersteller verwenden bisher bei Zukaufteilen
für unsere Maschinen Bauteile mit CE-Kennzeichnung, wenn diese
unter eine der Richtlinien fallen. Anders dürften die Zukaufteile
ja hier auch nicht auf den Markt gebracht werden. Wenn wir nun unsere
Anlagen mit UKCA in der UK auf den Markt verkaufen wollen, dürfen
dann trotzdem weiter CE-Zukaufteile verwendet werden? Die Normen
sind ja, Stand jetzt, meist gleich geblieben. Aber müssen wir
auf eine doppelte Kennzeichnung achten, damit wir unser Produkt
UKCA-Kennzeichen dürfen?
Dieselbe Frage wäre, wenn wir als Hersteller eine Anlage als
Gesamtheit von Maschinen mit UKCA verkaufen wollen: Können
unsere selbst produziert und zusammengeschlossenen Maschinen weiter
mit CE verbaut werden, oder müssen wir für jede Maschine
das Verfahren erneuern?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von: Steven Nießner
Jetzt mal ganz einfach gesagt (Druckgeräterichtlinie
z..B. mal ausgenommen) könnten Sie aus den Zusammenschluss
der wildesten Komponenten, ob mit CE oder ohne ein Produkt herstellen,
welches dann CE oder UKCA hat. Das Endprodukt muss der entsprechenden
Richtlinie entsprechen.
WEnn Sie CE-gekennzeichnete Produkte verwenden, kann das Ihr Leben
erleichtern, z.B. bezüglich EMV.
Das Endprodukt muss den gültigen Richtlinien entsprechen und
dafür brauchen Sie dann alle erforderlichen Test, Prüfberichte
usw.
würde für Ihre zweite Frage bedeuten, dass sie Ihr Verfahren
natürlich nicht ändern müssen. So ist aus meiner
Sicht der heutige Stand.
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