Fragen ab Nr. 2051 (neueste Fragen)
Weitere Fragen: 0
- 50 » 51
- 100 » 101
- 150
» 151
- 200
» 201
- 250
» 251
- 300
»
301 - 350
»
» 351-
400 » 401
- 450 »
451 - 500 » 501
- 550 » 551
- 600 » 601
- 650 » 651
- 700 » 701
- 750 »
» 751
- 800 » 801
- 850 » 851
- 900 » 901
- 950 » 951
- 1000 » 1001
- 1050 » 1051
- 1100 »
» 1101
- 1150 » 1151
- 1200 » 1201
- 1250 » 1251
- 1300 » 1301
- 1350 » 1351
- 1400 »
» 1401
- 1450 » 1451
- 1500 » 1501
- 1550 » 1551
- 1600 » 1601
- 1650 » 1651
- 1700 »
» 1701
- 1750 » 1751
- 1800 » 1801
- 1850 » 1851
- 1900 » 1901
- 1950 » 1951
- 2000 »
» 2001
- 2050 » ab 2051
Wenn Sie auf dieser Seite nach Themen suchen möchten, versuchen
Sie folgendes:
Drücken Sie die Tastenkombination Strg
+ F auf Ihrer Tastatur. Geben Sie anschließend geeignete Suchbegriffe
im Eingabefeld ein.
Frage 2080
gestellt von: Thomas Wirtz
am: 02.06.2025
Thema: CE-Vorschriften Zoll bei Import von KFZ Steuergeräten
Guten Tag,
bei dem Import von Kfz-Steuergeräten
bzw. elektornischen Ersatzteilen wie Displays und Kameras gab es
beim Zoll Probleme.
Die Steuergeräte weisen keine CE-Kennzeichnung auf, ebenso
die Displays.
Sie sind aber zu 100% baugleich und haben
auch die selbe Teilenummer wie die Geräte, welche auch in den
deustchen Fahrzeugen verbaut sind.
Auch diese Teile weisen keine CE-Kennzeichnung auf.
Vom Hersteller selber kam keine hilfreiche
Antwort.
Wie kann man dem Zoll nachweisen, dass diese
Produkte nicht illegal sind, und sind diese Bauteile tatsächlich
von der CE-Kennzeichnungspflicht betroffen?
Der Import wurde übrigens verweigert
und die Sendung zurückgesendet.
Viele Grüße,
T. Wirtz
Antwort von Roman Preis
Guten Tag Herr Wirtz,
in einigen Richtlinien und den zugehörigen Leitfäden kann
man nachlesen, dass Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung
sowie Geräte, die speziell als Teile von Verkehrsmitteln konzipiert
sind, ausgenommen sind. Aber nicht alle CE-Richtlinien weisen diese
Ausnahme aus.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2079
gestellt von: Marco Schmidt
am: 14.05.2025
Thema: Heizpatrone + Kniehebelpresse CE-pflichtig?
Hallo,
unsere Fertigung hat einen Eigenbau für
die Produktion an unserer Entwicklung vorbei erstellt.
Es handelt sich um eine normale Kniehebelpresse
in der eine Heizpatrone 50 V (CE-Zertifiziert) eingespannt ist.
An die Kniehebelpresse wurde ein Stecker angebracht und dieser,
nach Betriebsanleitung der Heizpatrone, mit dieser verbunden. Um
den herausstehenden Teil der Heizpatrone ist ein Griffschutz montiert.
Ist hierfür eine CE-Zertifizierung notwendig?
Vielen Dank.
Antwort von Roman Preis
Hallo Herr Schmidt,
wenn ich es richtig verstanden habe, wurde
die Kniehebelpresse elektrifiziert. Aus meiner Sicht stellt dies
eine wesentliche Veränderung der Presse dar, da sicherheitsrelevante
Aspekte hierdurch berührt werden. Daher muss eine CE-Kennzeichnung
stattfinden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2078
gestellt von: Reiner G.
am: 12.05.2025
Thema: Konformitätserklärung für Sonderanlage ohne
Montage und Inbetriebnahme beim Kunden
Frage: Ein Kunde hat bei uns eine Sondermaschine
inkl. Montage und Inbetriebnahme vor Ort, mit Konformitätserklärung
bestellt.
Die finale Montage der Sicherheitseinrichtungen (Schutzzaun, Lichtgitter,
usw.) sollte im Rahmen der Montage und Inbetriebnahme vor Ort erfolgen.
Aus organisatorischen Gründen sind Montage
und Inbetriebnahme beim Kunden nun auf absehbare Zeit nicht möglich.
Deshalb sollen wir die Anlage nun, nach einem Probebetrieb (ohne
vollständig montierte Schutzeinrichtungen) und Versandabnahme
in unserem Werk, zum Transport und zur Zwischenlagerung teildemontiert
und verpackt, an den Kunden liefern. Mit der Lieferung ist der Auftrag
dann abgeschlossen.
Der Kunde möchte weiterhin, dass wir die Anlage mit Konformitätserklärung
ausliefern.
Ist unter diesen Gegebenheiten die Ausstellung einer Konformitätserklärung,
ggf. unter der Bedingung der Einhaltung der ursprünglich vorgesehenen
Aufbausituation, möglich / zulässig?
Oder müssten wir jetzt für eine oder mehrere Teilmaschinen
Einbauerklärungen ausstellen, mit dem Hinweis, dass die Feststellung
der Konformität und die Ausstellung der Konformitätserklärung
für die Gesamtanlage dann von demjenigen vorgenommen werden
muss, der die Anlage beim Kunden montiert und in Betrieb nimmt?
Antwort von Roman Preis
Guten Tag Herr G.,
eine Lieferung mit Konformitätserklärung
ist aus meiner Sicht möglich, wenn die Montage der Schutzeinrichtungen
unmissverständlich in der Montage- bzw. Betriebsanleitung beschrieben
ist und die Montage auf relativ einfache Weise vom Kunden bewerkstelligt
werden kann. Die Absicherung über einen Vertrag mit dem Kunden
über die geplante Vorgehensweise empfehlenswert.
Besser wäre es, wenn die Konformitätserklärung geliefert
wird, aber erst unterschrieben wird, wenn die Anlage ordnungsgemäß
installiert wurde.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2077
gestellt von: Kathrin Thölke
am: 24.04.2025
Thema: Konformität nach Maschinenverordnung
Guten Tag,
wir stellen Maschinen und Anlagen her, für die Zukaufteile
benötigt werden, die ebenfalls unter die Maschinenrichtlinie
fallen. Wenn diese Zukaufteile vor dem 14.01.2027 geliefert werden,
müssen sie eine Konformitätserklärung nach 2006/42/EG
haben. Wenn wir die zusammengebaute Maschine/Anlage nach dem 14.01.2027
liefern, dann müssen wir eine Konformitätserklärung
nach (EU) 2023/1230 ausstellen.
Wie ist das formal überhaupt möglich, wenn ich als Grundlage
ein Bauteil dabei habe, das keine Konformitätserklärung
nach (EU) 2023/1230 hat?
Was kann ich als Hersteller tun, damit mein Lieferant (z.B. von
Vakuumpumpen, Pumpen, Gelenkwellen, Seilwinden) bereits vor dem
Stichtag 14.01.2027 so liefert, als wäre er konform mit der
MVO?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Kathrin Thölke
Antwort von Roman Preis
Guten Tag Frau Thölke,
Sie können grundsätzlich auch dann
ab dem 14.01.2027 für Ihre Maschinen eine Konformitätserklärung
nach Maschinenverordnung 2023/1230/EU ausstellen, wenn die zugekauften
Teile (nur) nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die Konformität
besitzen. Es ist allerdings zu prüfen, ob es relevante Anforderungen
aus der Maschinenverordnung gibt, die neu hinzugekommen sind. Gegebenenfalls
müsste bei Nichterfüllung der Anforderungen am Zukaufteil
nachgebessert werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von Felix Salomon
Guten Tag,
entscheidend ist doch, wann das Zukaufteil in Verkehr gebracht wurde:
wenn Sie das Teil heute kaufen, bis 2028 auf Lager legen und dann
in Ihrer Maschine verbauen, so muss die Maschine der MVO genügen,
das Zukaufteil aber weiterhin der MRL, da es ja bereits heute in
Verkehr gebracht wurde.
Schöne Grüße
Felix Salomon
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2076
gestellt von: J. Schneider
am: 14.04.2025
Thema: Verlängerte Werkbank-unvollständige Maschinen
Guten Tag,
wir fertigen Gestelle aus Aluminium, Strangpressprofile,
Schutzzäune und -Einhausungen und z.B. auch Podeste und Treppen.
Diese werden üblicherweise nach Kundenvorgaben
gebaut. Wir führen lediglich eine Detailkonstruktion durch,
um zu Fertigungsunterlagen zu gelangen, die im übrigen auch
durch den Kunden freigegeben werden.
Da wir nun hauptsächlich nach Kundenvorgaben
bauen, bin ich nicht der Meinung, dass wir dadurch zum Hersteller
von unvollständigen Maschinen werden, sondern nur als verlängerte
Werkbank agieren. Wir kennen häufig die genaueren Umstände
vor Ort gar nicht. Wie sehen Sie das? Danke sehr.
Antwort von Roman Preis
Guten Tag Herr/Frau Schneider,
Hersteller ist formell derjenige, der sich
auf dem Produkt und in den Unterlagen als Hersteller ausgibt. Wer
die Verantwortung für eine Konstruktion hat, kann hiervon abweichen.
Ein Hersteller kann andere Personen oder Firmen bevollmächtigen
(beauftragen), seine Aufgaben partiell oder vollständig zu
übernehmen. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die
Aufgaben, die man als Bevollmächtigter übernommen hat,
unter Beachtung der Erfüllung der Sorgfatspflichten zu erledigen
sind, insbesondere wenn es um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
zur Sicherheit geht.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2075
gestellt von: Markus Wagner
am: 08.04.2025
Thema: Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben
für das Heben von Lasten verwendet werden
Hallo Herr Preis!
Es gibt doch diese Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen
zum Heben für das Heben von Lasten verwendet werden; von der
Arbeitsgruppe Maschinen, u.a. zu finden unter §412 im Leitfaden
für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG oder ich
glaube auch bei Ihnen hier unter Hilfsmittel. Diese Einteilung führt
immer wieder zu Diskussionen.
Meine Frage: Finde ich irgendwo eine Begründung der Arbeitsgruppe
Maschinen, die diese Einteilung nachvollziehbar macht?
Danke und viele Grüße
Markus Wagner
Antwort von Roman Preis
Hallo Herr Wagner,
eine öffentlich zugängliche Begründung
ist mir leider nicht bekannt.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2074
gestellt von: Tim Schade
am: 31.03.2025
Thema: CE-Kennzeichnung
Sehr geehrter Herr Preis,
ich kaufe bei einem Händler Einzelteile
für den Baubereich (Holzschrauben,Tellerkopfschrauben, Maschienenschrauben
und weiteres Befestigungsmaterial).
Jedes dieser Produkte enthält bereits ein CE Kennzeichen durch
den Händler, da dieser die Produkte unter seinem Namen vermarktet.
Ich stelle aus mehreren einzelnen Produkten unterschiedliche Sets
zusammen oder einfach nur kleinere Abpackungen.
Meine fertigen Produkte werden dann natürlich neu verpackt
und mit meinem Label versehen.
Muss ich hier als Händler nun für die neuen Verpackungsgrößen
und unterschiedlichen Sets eine neue CE Zertifizierung durchführen
lassen oder kann ich diese einfach mit einem neuen CE Zeichen versehen.
Denn alle für das entstandene Set verwendeten Einzelteile haben
ja bereits ein CE Zeichen durch den Händler bzw. Hersteller
bei dem ich diese erworben habe.
Ich danke Ihnen schon einmal im voraus für
Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
T. Schade
Antwort von Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schade,
bei der Ersetzung der äußeren
Verpackung eines bereits in Verkehr gebrachten Produkts, auch bei
Änderung der Packungsgröße, wenn die Umverpackung
so erfolgt, dass der ursprüngliche Zustand des Produkts dadurch
nicht beeinträchtigt werden kann und alle erforderlichen Informationen
immer noch korrekt bereitgestellt werden, braucht KEINE neue CE-Kennzeichnung
stattfinden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2073
gestellt von: Anja B.
am: 25.02.2025
Thema: Vorgehen Korrektur CE-Erklärung
Guten Morgen,
bei uns ist gestern die Frage der Korrektur einer CE-Erklärung aufgekommen:
Wenn eine CE mit veralteten Normen o.Ä. ausgestellt wurde, sollte
diese korrigiert werden und kann dann auch mit dem alten Datum versehen
werden - soweit unser Wissensstand. Das Verfahren, wie man diese
Korrektur am besten vollzieht, warf aber in der Diskussion Fragen
auf:
- Muss die Unterschrift der Person drauf, die diese CE unterschrieben
hat, auch wenn diese mittlerweile nicht mehr im Unternehmen ist?
- Muss die inkorrekte CE vom Kunden an den Hersteller zurückgeschickt
und vom Hersteller für ungültig erklärt werden? Muss diese aufbewahrt
werden und der Kunde erhält neben der korrigierten Konfomitätserklärung,
eine Kopie der für ungültig erklärten Konformitätserklärung?
- Muss die korrigierte Variante als Korrektur gekennzeichnet sein?
- Ist dies auch noch nötig, wenn ein Fehler bei einer Konformitätserklärung
auffällt, die älter als 10 Jahre sind?
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!
Antwort von Helmut Kuntz
Welches Risiko besteht, wenn man versehentlich
eine im Normenstand abgekündigte Norm(en) eingetragen hat (oft ist
es der Fall, dass die Ausgabestände zum Zeitpunkt der Ausstellung
gültig waren, im Produktionszeitraum aber Normen veralten und es
nicht bemerkt wird? In aller Regel entstehen dadurch keine wirklichen
Gefahren für Leib und Leben oder Sachen. Wenn dem so wäre, müssten
in Gebrauch befindliche Produkte dann ja zurückgezogen oder nachgebessert
werden. Meistens sind es in den Normen nur kleine bis kleinste Änderungen,
häufig Erweiterungen und Präzisierungen. Fazit: Die Gefahr dürfte
sich auf eine rein formelle beschränken und wenn dem so ist (was
man natürlich prüfen muss), kann man entsprechend vorgehen. Frage:
- Muss die Unterschrift der Person drauf, die diese CE unterschrieben
hat, auch wenn diese mittlerweile nicht mehr im Unternehmen ist?
Meine rein persönliche Meinung: Es muss eine Unterschrift einer
Person sein, die zum angegebenen Datum die Berechtigung dazu hatte.
Alternativ könnte man sich vorstellen, die Erklärung als Ersatzdokument
zu benennen und im Dokument zusätzlich darauf hinzuweisen, dass
es wegen inhaltlicher Mängel mit Datum xxxx zum Datum xxx rückwirkend
ausgestellt wurde. Frage: - Ist dies auch noch nötig, wenn ein Fehler
bei einer Konformitätserklärung auffällt, die älter als 10 Jahre
sind? Erklärung: Nicht das Alter der Konformitätserklärung ist wichtig,
sondern das der letzten Inverkehrbringung eines zugeordneten Produktes.
Wenn dazu aber 10 Jahre vergangen sind, erlischt die Hinterlegungspflicht
der Erklärung beim Inverkehrbringer. Dass die beim Verwender falsch
ist, würde (mich persönlich) dann nicht mehr interessieren. Frage:
- Muss die inkorrekte CE vom Kunden an den Hersteller zurückgeschickt
und vom Hersteller für ungültig erklärt werden? Muss diese aufbewahrt
werden und der Kunde erhält neben der korrigierten Konfomitätserklärung
eine Kopie der für ungültig erklärten Konformitätserklärung? Meine
rein persönliche Meinung: Dazu würde ich eine kleine Risikoabschätzung
machen und pragmatisch vorgehen. Fall A: Der Kunde entdeckt den
Mangel und reklamiert. Was könnte man machen: Sich entschuldigen
und die Korrigierte mit dem Hinweis, die falsche bitte zu vernichten,
weitergeben. Fall B: Der Kunde hat den Mangel noch gar nicht ?entdeckt?.
Was könnte man machen: Ist es nicht zu aufwendig, oder auch vertriebliche
Gründe sprechen dafür, dreht man es um, zeigt demonstrativ seine
Konformitätssorgfalt und -kompetenz und übergibt mit etwas positiv
darstellender Erklärung die Ersatzkonformität (mit Hinweis). Alternativ:
Man macht gar nichts und wartet einfach ab. Risiko: Irgendwann könnte
Fall A oder Fall C eintreten. Fall C (wohl eher selten): Eine Aufsichtsbehörde
entdeckt den Mangel bei einem Verwender und reklamiert. Da es sich
nur um einen formalen Mangel handelt, kann es eine Ermahnung, vielleicht
auch eine kleine Bearbeitungsgebühr kosten.
Antwort von Felix Salomon
Guten Tag,
d a CE und die Konformitätserklärung für den Moment
des Inverkehrbringens relevant sind, sehe ich zwei Möglichkeiten:
- wurde das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht (liegt z.B. im
Lager), wird eine neue Erklärung mit aktuellem Datum und aktueller
Unterschrift ausgestellt
- wurde das Produkt bereits in Verkehr gebracht, kann meiner Meinung
nach keine Änderung mehr an der Konformitätserklärung
durchgeführt werden, schon gar nicht mit dem aktuellen Datum.
Am Ende ist ja auch weitestgehend egal, was
auf der Erklärung steht, solange die Maschine sicher ist. Wenn
dort eine veraltete Norm gelistet ist, die Maschine aber in Einklang
mit der damals geltenden Norm konstruiert und gebaut wurde, so haben
Sie diesbzgl. Ihre Herstellerpflicht erfüllt. War dies nicht
der Fall, muss man eher über andere geeignete Korrektuirmaßnahmen
(Rückruf, Nachrüstung, ...) nachdenken.
Von daher würde ich nichts ändern,
aber eventuell einen internen Vermerk irgendwo ablegen, so dass
bei Rückfragen aufgezeigt werden, kann, dass man sich der Problematik
bewusst ist, aber daraus keine Sicherheitsbedenken entstanden sind.
Schöne Grüße
F. Salomon
Antwort von Anja B.
Danke erstmal
für die Antworten, einiges davon würden wir auch so vermuten,
aber man findet leider keine feste Aussage.
Was wäre aber, auch wenn nach über
10 Jahren die Hinterlegungspflicht für den Hersteller erlischt,
dass ein Kunde darauf besteht, eine korrigierte CE zu erhalten.
Ergo die Original-CE liegt nicht mehr vor, da Maschine vor über
10 Jahren in Verkehr gebracht wurde.
Soll man nun sinnvollerweise tätig werden?
DARF man tätig werden und eben eine Korrektur vornehmen, wenn
die CE im eigenen Haus nicht mehr als Original vorliegt?
Wie würde man einen Nachweis erbringen, dass die Maschine nach
korrekter Norm gebaut wurde und lediglich ein formeller Fehler vorliegt?
Ich habe die Info nun schon öfter gelesen, dass eine Korrektur,
wenn ein formeller Fehler vorlag, möglich und in Ordnung ist
(natürlich nicht mit aktuellem Datum, sondern dem Datum der
vorherigen CE).
Oder wäre ein Zusatzschreiben ausreichend,
dass nach entsprechender Norm gebaut wurde und nur ein formeller
Fehler vorlag?
Ich beschäftige mich aktuell viel mit
diesen Themen und versuch einige was-wäre-wenn-Fälle abzusichern.
Vielen Dank für Ihre Antworten im Voraus!
:)
Antwort von Roman Preis
Guten Tag Frau B.,
man darf tätig werden und dem Kunden
eine korrigierte Konformitätserklärung vorlegen.
Der Nachweis zur Erfüllung aller Anforderungen erfolgt üblicherweise
über die Risikobeurteilung, aber auch weitere Technische Unterlagen
können hierzu herangezogen bzw. übermittelt werden.
Auch ein Zusatzschreiben in Verbindung mit der neu ausgestellten
Konformitätserklärung kann als "Hilfsmittel"
benutzt werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2072
gestellt von: Simon Moschek
am: 27.01.2025
Thema: Richtlinien für interaktiven Honeypot
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir entwickeln grade einen Interaktiven Honeypot
, welcher Hackerangriffe frühzeitig aufdecken soll. Es sind
Raspberry Pi Komponenten verbaut und wir arbeiten im Bereich 5v.
Welche Richtlinien müssen wir alle erfüllen
?
Meines Wissens muss die EMV Richtlinie erfüllt
werden.
Die Niederspannungsrichtlinie entfällt
weil wir nur mit 5V arbeiten.
Nun bin ich aber noch auf die ErP Richtlinie
gestoßen. Gilt diese auch für uns ?
Es wäre Klasse wenn Sie mir sagen könnten
ob ich mit meinen bereits erlangten Erkenntnissen richtig liege
und wenn sie mir bei der ErP Richtlinie helfen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Simon Moschek
Antwort von Helmut Kuntz
Wie man auf Produktbildern sieht, hat der
Raspberry Pi ein CE. Da die Honeypot-Betriebsumgebung als Haushalt/Kleingewerbe
einzustufen ist, reicht diese Konformität erst einmal aus und
ist nach meiner orientierenden Sichtung auch richtig.
Nur mit der Pflicht zur Landessprache hapert
es.
Die (z.B. bei Conrad) ladbare Konformitätserklärung ist
nur in Englisch (muss immer in der jeweiligen Landessprache sein).
So etwas sollte diese Firma wissen, aber wen interessiert Konformität
schon wirklich:
EMV-Richtlinie
Artikel 15 EU-Konformitätserklärung
Die EU-Konformitätserklärung - Sie wird in die Sprache
bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben
wird/werden, in dem das Gerät in Verkehr gebracht bzw. auf
dem Markt bereitgestellt wird.
In der Erklärung ist die Funkanlagen-Richtlinie
natürlich enthalten und deshalb pflichtgemäß auch
Normen zur Niederspannungsrichtlinie.
Will man wissen, ob eine der vielen Unterverordnungen
der Ökodesign-Richtlinie für die gewählte Verwendung
zutrifft, geht man am Einfachsten auf die Beratungsseite der BAM
Ökodesign und dort auf Produktgruppen BAM - Netzwerke - Ökodesign-Energielabel
Darin findet sich alles schön erklärt und sogar Links
zu allen relevanten Unterlagen.
Macht man mit der Baugruppe nun ein eigenes
Produkt, muss man mit diesen Daten (und eventuell weiteren) eine
eigene Konformitätserklärung ausstellen.
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2071
gestellt von: Felix Salomon
am: 22.01.2025
Thema: Blockierung
Hallo,
laut MRL muss die Betriebsanleitung folgende Info enthalten: "falls
es zu einer Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung
anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen
ist".
Was genau ist hier mit Blockierung gemeint? In unserem Fall haben
die Maschinen Transportwalzen, auf denen Substrate durch die Maschine
laufen. Wenn sich diese Substrate verklemmen, kommt es zu einem
Stau, die Walzen laufen aber in der Regel weiter. Ist das eine solche
Blockierung? Oder erst, wenn es zu einem Blockieren der Antriebe
kommt?
Danke!
Antwort von Roman Preis
Hallo Herr Salomon,
die Forderung bezieht sich auf Blockierungen
aller Arten. Weitere Anforderungen dieser Art finden sich z.B. in
Kap. 1.3.7. Risiken durch bewegliche Teile. Ein Stau von Materialien
oder Substraten halte ich nicht für eine Blockierung, er kann
aber ähnliche Risiken hervorrufen. Damit in solchen Fällen
nicht etwas zurück federt oder herumgeschleudert wird, müssen
entsprechende Anweiseungen gegeben werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2070
gestellt von: Thomas Putz, Salzburg
am: 20.01.2025
Thema: Transportrodel mit Zusatzfunktion
Hallo,
ich bitte höflich um Auskunft. Mich
interessiert, ob eine Transportrodel (mit Zusatzfunktion), die mit
menschlicher Kraft betrieben wird, eine CE-Kennzeichnung benötigt
und welche Normen hierfür in Frage kommen. Konkret handelt
es sich um eine Transportrodel, die für ein Gewicht von maximal
50 kg auf 2 Rädern ausgelegt ist und zusätzlich die Funktion
besitzt, durch das Einstecken oder Anbringen von Fußstangen
die Last auf eine bestimmte Höhe anzuheben.
Das Funktionsprinzip ist, dass die Transportrodel
samt Last durch Kippen über die Fußstangen aufgekippt
wird und anschließend mit der Last auf der vordefinierten
Höhe steht, wie ein Dreibein.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Putz
Antwort von Helmut Kuntz
Eine deklarationspflichtige Richtlinie/VO
sehe ich dafür nicht. Dann wäre das ProdSG anzuwenden.
Direkt darunter findet sich keine passende Norm.
Denke aber, dass in der Normenreihe EN 1757-x dafür Anforderungen
zu finden sein sollten.
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2069
gestellt von: anonym
am: 18.12.2024
Thema: Anwendung REACH-Verordnung
Bei uns ist das Thema REACH-Verordnung aufgekommen.
Bisher haben wir damit nicht viel Erfahrung und ich möchte
herausfinden in wie weit das für uns relevant ist.
Kann jemand beantworten, in welchen Fällen
wir uns mit der REACH-Verordnung näher beschäftigen müssen?
Wir sind jetzt kein Hersteller von Chemikalien oder Ähnlichem,
auch gehen wir kaum von Halbzeugen / Rohmaterialien aus, die wir
weiterverarbeiten.
Sondern: Hauptsächlich kaufen wir bereits
vorgefertigte Komponenten und bauen die zusammen (Elektronik-Gehäuse,
Feldbusklemmen, Industrie-PC, Stecker, Elektro-Komponenten). Am
Ende kommt z.B. ein Schaltschrank raus, den wir verkaufen.
Antwort von Helmut Kuntz
Eigentlich findet sich dazu viel Information
im WEB und als Gewerbe kann man dazu auch bei seiner IHK nachfragen
oder nach IHK-Merkblättern zu REACH googeln, die dann in Massen
erscheinen.
Trotzdem anbei etwas Info, wie REACH bei Elektroprodukten typisch
zutrifft.
Jede Privatperson darf jeden Marktakteur nach REACH anfragen und
muss eine Auskunft bekommen.
Dem begegnet man, indem auf der Homepage eine standardisierte, allgemeine
REACH-Information hinterlegt, auf die man dann stur verweist.
Weiter muss, sofern ein REACH-Grenzwert überschritten ist,
an gewerbliche Käufer eine Information dazu gegeben werden.
Als Hersteller von Elektroprodukten ist man bezüglich REACH
ein nachgeschalteter Anwender mit relativ wenigen Verpflichtungen.
REACH basiert auf der SVHC-Listung der EU und ihren Grenzwerten.
Wird für gelistete Chemikalien der Grenzwert überschritten,
ist man erst einmal nicht verboten, aber auf jeden Fall deklarationspflichtig.
Ganz typisch tritt diese Pflicht bei elektrotechnischen Produkten
(und Konstruktionsmaterialien) bezüglich Blei auf.
Nach RoHS Ausnahmeregelung darf in Metallen wie Kupfer, Messing,
Aluminium bis zu 4 % Blei enthalten sein, damit sie bearbeitbar
sind. Das überschreitet allerdings den 0,1 % SVHC-Grenzwert
dafür. Und als Folge ist es (dank RoHS-Ausnahmeregelung) zwar
erlaubt, wegen dem davon unabhängigen REACH aber trotzdem deklarationspflichtig.
Man darf davon ausgehen, dass aktuell praktisch alles in der Elektrotechnik
und Konstruktionsteilen verwendete Messing in Kupplungsteilen (Steckern),
Kabelkupfer und oft Aluminium die RoHS-Ausnahmeregelung anwenden.
Als Folge ist praktisch jedes elektrotechnische Produkt automatisch
ein REACH-Deklarationsfall.
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2068
gestellt von: D. Christner
am: 13.12.2024
Thema: CE Kennzeichnung für eine Düse
Hallo zusammen,
der Kunde möchte für ein offenes System aus Rohren, welches als
Einheit an den Kunden geliefert wird, eine CE Erklärung. Die benutzten
Medien sind Stadtwasser (35 bar max) Luft (6 bar max), je nach Rohr.
Die Nennweiten der Rohre für Wasser sind DN20 und DN13, für Luft
DN6. Es handelt sich NICHT um einen Druckbehälter, die Rohre sind
beidseitig offen, werden an der Eingangsseite mit den bauseits vorhandenen
Anschlüssen verbunden und können an der Austrittsseite nicht verschlossen
werden. Welche Richtlinie wäre hier relevant? Vielen Dank für Ihre
Unterstützung.
D. Christner
Antwort von Roman Preis
Hallo Herr Christner,
meiner Einschätzung nach fallen nicht
unter CE-Richtlinien. Die Druckgeräterichtlinie gilt für
gasförmige Medien. Die Grenze beginnt bei Rohren allerdings
bei DN 25 mm. Die Druckgrenze ist 0,5 bar. Da die Rohre offen sind,
kann sich ja kein Druck bilden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2067
gestellt von: Christian Demuth
am: 03.12.2024
Thema: CE Kennzeichnung ja oder nein und wenn ja , Konformitätserklärung
für welche Produktgruppe
Hallo,
ich habe ein neues Produkt entwickelt für den Campingbereich
welches plug and play in Wohnmobile eingebaut wird. Es handelt sich
dabei um eine Austauschbox für Chemietoiletten, die daraus
eine Zerhackertoilette macht. In dieser Box sind eine Pumpe mit
Zerhacker, ein Relais/Schütz sowie etwas Elektronik und ein
Mickroschalter sowie eine Anschlussbuchse verbaut. Nun habe ich
hier gelesen, dass Komponenten für Fahrzeuge von der CE-Kennzeichnungspflicht
nicht betroffen sind. Jetzt die Frage: Kennzeichnung ja oder nein
und wenn ja welche Produktgruppe zB Niederspannung oder Maschinen?
Vielen Dank.
Antwort von Roman Preis
Hallo Herr Demuth,
Produkte dieser Art sind nicht automatisch
ausgenommen. Ausgenommen bei der Niederspannungsrichtlinie sind
spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen,
in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen
internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten
angehören. Maschinen, die auf Fahrzeugen installiert werden,
sind in der Maschinenrichtlinie explizit im Anwendungsbereich erwähnt.
Eine CE-Kennzeichnung ist für die Austauschbox erforderlich.
Ich vermute, sie gehört unter anderem zur Niederspannungsrichtlinie.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2066
gestellt von: Kathrin Thölke
am: 30.11.2024
Thema: Lieferung ohne Steuerung
Hallo Herr Preis,
wir sind Hersteller von Rührwerksbehältern für die
Chemieindustrie. Der Rührwerksbehälter wird inkl. Antrieb,
jedoch ohne Steuerung geliefert. In manchen Fällen schreiben
wir eine Alarm- und Verriegelungsliste für den Programmierer
der Steuerung. Die Steuerung erfolgt immer durch das Prozessleitsystem
des Betreibers. Liefern wir eine unvollständige Maschine? Der
Kunde verlangt eine CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung
nach MRL Anh. II, A.
Vielen Dank für Ihren Rat,
Kathrin Thölke
Antwort von anonymem Teilnehmer
Hallo Frau Thölke,
ich lerne bei dem Thema selber noch dazu,
versuche mich aber an einer Antwort. Die Experten dürfen mich
gerne korrigieren bzw. meine Antwort löschen.
Ihr Kunde bezieht sich auf Anhang II A der
MRL. Dieser Anhang regelt die EG-Konformitätserklärung
für vollständige Maschinen und ist für unvollständige
Maschinen nicht anzuwenden.
Anhang II B regelt die Einbauerklärung
für unvollständige Maschinen.
Es ist zu klären, ob der Rührwerksbehälter
eine unvollständige Maschine ist, eine vollständige Maschine,
oder nichts von beiden.
Definitionen:
"Maschine"
- eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar
eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete
oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander
verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen
mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für
eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
"unvollständige Maschine"
- eine Gesamtheit, die fast eine
Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte
Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine
unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine
ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere
unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut
oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen
mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;
> Der Rührwerksbehälter erfüllt
aus meiner Sicht zunächst die Voraussetzung einer Maschine,
denn er wird mit Antriebssystem geliefert.
> Jedoch müssen Sie beurteilen: Kann der Rührwerksbehälter
so wie er ist bereits genutzt werden? Oder ist immer zusätzlich
das Steuerungssystem noch notwendig?
-> Im ersten Fall käme ich zu dem Schluss, dass der Rührwerksbehälter
eine vollständige Maschine ist. In dem zweiten Fall käme
ich zu dem Schluss, dass der Rührwerksbehälter eine unvollständige
Maschine ist.
Aus Ihrer Beschreibung entnehme ich eher,
dass ein separates Steuerungssystem notwendig ist. Ohne kann der
Rührwerksbehälter nicht genutzt werden.
Dann wäre das eine unvollständige
Maschine.
Folgendes Vorgehen wäre dann notwendig:
gemäß Maschinenrichtlinie:
die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen
erstellen (Inhalt siehe Anhang II B)
Montageanleitung erstellen
beides dem Rührwerksbehälter beifügen;
KEINE CE-Konformitätserklärung gemäß Maschinenrichtlinie
erstellen, auch kein CE-Label anbringen, AUßER es sind weitere
CE-Richtlinien anzuwenden:
weitere Richtlinien prüfen, die ggfs.
eine CE-Konformitätserklärung fordern, z.B.:
Niederspannungsrichtlinie
RoHS-Richtlinie
Falls anwendbar, dann zusätzlich zu der Einbauerklärung
eine CE-Konformitätserklärung gemäß der weiteren
Richtlinien erstellen und ein CE-Kennzeichen anbringen (siehe dazu
auch den Leitfaden zur Maschinenrichtlinie § 38 Gesamtheiten
von Maschinen)
Antwort von Roman Preis
Hallo Frau Thölke,
für mich hört es sich an, als würden Sie die wesentlichen,
zur Sicherheit des Rührwerksbehälters gehörenden
Bauteile mitliefern und auch Empfehlungen geben, wie diese anzuschließen
bzw. zu programmieren sind.
In solchen Fällen halte ich es für gerechtfertigt und
notwendig, eine Konformitätserklärung zu liefern. Nach
neuer Maschinenverordnung, welche man in diesem Fall als wegweisend
bezeichnen könnte, sind auch Maschinen, für die der Verwender
die Software selbst erstellt, mit einer Konformitätserklärung
zu liefern.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2065
gestellt von: Niclas Spahrbier
am: 20.11.2024
Thema: Unterlagen nach Anhang VII der MRL 2006/42/EG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei uns hier
im Betrieb ist grade durch den Kauf einer neuen Werkzeugmaschine
aus Korea die Frage aufgekommen, welche Dokumente bei der Auslieferung
der Maschine an uns übergeben werden müssen. Der Hersteller dieser
Maschinen ist der Meinung, dass er die Prüfberichte dem Endkunden
nicht übergeben muss, da die Maschine mit einem CE-Zeichen versehen
ist. Ich bin bis jetzt nicht in diese Bredouille geraten, dass auf
meine Nachfrage, ob ich auch ein Messprotokoll für die besagte Maschine
erhalte dies mit "Nein hat ja ein CE-Zeichen" geantwortet
wurde. So wie ich das aus dem Anhang VII Teil A der MRL 2006/42/EG
verstanden habe, müssen die dort aufgeführten Dokumente dem
Endkunden übergeben werden und für die zuständigen Behörden die
Dokumentation vom Hersteller extra noch mal 10 Jahre aufbewahren
werden.
Mit freundlichen Grüßen
Niclas Spahrbier
Antwort von Felix Salomon
Hallo,
beiliegen muss der Maschine die Betriebsanleitung (Anhang I 1.7.4).
Die technischen Unterlagen dagegen verbleiben beim Hersteller (Anhang
VII). Die BA muss vereinfacht gesagt alle Informationen enthalten,
die der Benutzer für den sicheren Betrieb (inkl. Aufbau, Einstellung,
Wartung etc) benötigt - Testprotokolle sind hier vermutlich
i.d.R. nicht relevant, daher sehe ich das so, dass sie erst einmal
keinen gesetzlichen Anspruch haben. Natürlich kann darüber
hinaus vertraglich eine Einsicht oder Übergabe vereinbart werden,
so wie zB mit einer Risikobeurteilung auch.
Schöne Grüße
Felix Salomon
Antwort von Helmut Kuntz
Ich meine, dass das nicht ausreicht. Durch
den Direktkauf aus dem EU-Ausland sind Sie Marktakteur geworden
und damit der Inverkehrbringer. Damit müssen Sie dessen Pflichten
auch ausführen. Die Maschinenrichtlinie textet darüber (im Gegensatz
zu allen anderen Verordnungen/Richtlinien) nichts. In der neuen
Maschinenverordnung ist es aber enthalten. Kleiner Auszug daraus
Artikel 13 Pflichten der Einführer von Maschinen und dazugehörigen
Produkten:
Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen der Maschine bzw.
des dazugehörigen Produkts mindestens zehn Jahre lang ein Exemplar
der EU Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit
und sorgen dafür, dass sie diesen die technischen Unterlagen gemäß
Anhang IV Teil A auf Verlangen vorlegen können. Das können Sie nur
erfüllen, wenn Sie die Unterlagen im eigenen Archiv haben. In meiner
langjährigen Praxis habe ich es noch nie erlebt, dass ein ausländischer
Hersteller nach dem Kauf noch bereit war, solche Unterlagen, wenn
überhaupt, in der notwendigen Zeit nachzuliefern. Das Andere ist
die Bewertung, welches Risiko Sie beim Eigengebrauch der Maschine
eingehen, wenn Sie diese Unterlagen auf die Anforderung durch eine
Aufsichtsbehörde nicht vorlegen können, bzw. dass eine Aufsichtsbehörde
überhaupt danach fragt.
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2064
gestellt von: anonym
am: 20.11.2024
Thema: Richtlinien zur Abfallentsorgung
Eine Frage bezüglich Richtlinien zum Thema Abfallentsorgung, insbesondere
Elektroschrott und Ähnliches: Diesbezüglich gibt es ja die Richtlinie
2012/19/EU (WEEE). Von der Richtlinie sind jedoch ausgenommen:
* ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
* ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell
als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind.
Wir sind Hersteller von Schaltschränken, die in Industrieanlagen
integriert werden. Ich nehme daher an, die Schaltschränke fallen
in die oben genannten Ausnahmen und die Richtlinie 2012/19/EU ist
nicht anzuwenden. Gibt es irgendwelche weiteren Richtlinien, die
die Entsorgung, Verschrottung, Recycling, etc. von industriellem
Großwerkzeug und Ähnlichem behandelt? Irgendwo muss ja nachzulesen
sein, wie vorzugehen ist, wenn ein solcher Schaltschrank zu entsorgen
ist. Nach welchen Materialien trennen usw.? Einfach ein Loch buddeln
und Schaltschrank reinwerfen?
Antwort von Helmut Kuntz
Solche Fragen zur Elektroentsorgung kann
man direkt an ear stellen. Ansonsten müsste das Ihr WEEE-Bevollmächtigter
eigentlich wissen.
Antwort von Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
das Abfallrecht ist durch eine Vielzahl europäischer Rechtsakte
geprägt. Während Verordnungen unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten
entfalten, müssen Richtlinien in das jeweilige nationale Recht umgesetzt
werden. Zu den zentralen Richtlinien im Bereich der Abfallwirtschaft
zählt die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG). Daneben
gibt es Vorschriften aus den folgenden Bereichen: Bundesrecht, Landesrecht,
Kommunales Abfallrecht, Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2063
gestellt von: Robert Bub
am: 14.11.2024
Thema: Benötigen Bausätze und Bauteile im Bereich Modellbau eine
CE?
Hallo,
ich wurde von einem Kunden gefragt, um Teile zu fertigen, für einen
kleinen Roboter. Die Teile bestehen aus 3D Druck und kleinere Fräs-
sowie Drehteile aus Aluminium. Gesteuert wird das ganze über ein
Arduino und die Programmierung ist Open Source. (Kostenlos aus dem
Internet) Am Ende ist das, was der Kunde bei mir anfragt, ein Bausatz
aus mechanischen Teilen. Die Elektronik verbaut der Kunde selbst.
Im Grunde ist es ein Unvollständiger Bausatz. Ich finde das Thema
für mich Interessant und möchte Bausätze für solche Projekte bauen
und verkaufen. Diese Bausätze sind nicht vollständig, da der Kunde
die Steuerung und die Programmierung eigenständig einbauen und Programmieren
muss. Muss ich eine CE oder andere Kennzeichnungen machen?
Antwort von Roman Preis
Hallo Herr Bub,
ja, Bausätze und Maschinen ohne Software
sind CE-pflichtig.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2062
gestellt von: Lydia Schuch
am: 04.11.2024
Thema: Prüfzeichen für Akkugeräte
Guten Tag,
muss ein mit Akku betriebenes Gerät mit 5 V 2A ein elektrisches
Prüfzeichen z.B CE-Zeichen haben? Ich habe ein Kniemassagegerät
über ein Zentrallager im Ausland bekommen ohne jegliches Prüfzeichen,
weder auf dem Gerät, noch in der Beschreibung. Ist das zulässig?
Mit freundlichen Grüßen
Lydia Schuch
Antwort von Roman Preis
Guten Tag Frau Schuch,
Geräte dieser Art müssen ein CE-Zeichen
haben. Der Vertrieb innerhalb Europas ohne CE-Zeichen ist nicht
zulässig. Wenn Sie das Gerät aus einem Drittland importieren,
sind Sie gegebenenfalls selbst für die Durchführung eines
Konformitätsbewertungsverfahrens (CE-Kennzeichnung) verantwortlich.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2061
gestellt von: Oliver Tews
am: 19.10.2024
Thema: CE-Zertifizierung erleichtern
Moin,
ich habe eine kurze Frage. Ich studiere aktuell Luft- und Raumfahrttechnik
und habe nebenbei ein elektronisches Gerät entwickelt was ich in
sehr geringer Stückzahl verkaufen möchte. Spezifisch handelt es
sich um ein Impulsübertragungssystem was in der Zeitmessung im Sportbereich
Anwendung findet. Nun bin ich schon soweit, dass ich mich wahrscheinlich
um eine CE-Kennzeichnung kümmern muss und gewisse Richtlinien anwenden
muss. Zum Beispiel die EMV oder RED Richtlinie, die RoHS Richlinie,
... Das Problem ist, dass ich mal so immens von allen Normen und
Richtlinien überfordert bin und keinen Überblick habe. Das Gerät
würde nur an 2 Veranstalter verkauft werden also so gut wie an keinen.
Das Funkmodul an sich besitzt schon eine CE-Kennzeichnung und der
Akku auch also sollte das ja in gewisser Weise eventuell den Prozess
vereinfachen. Meine Frage ist also wie ich als Laie an dieses Problem
rangehen sollte. Über die Uni habe ich einen guten Zugang zu allen
Normen und wir haben auch die Labore um zum Beispiel eine EMV-Messung
etc. durchzuführen. Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit die
Kennzeichnung zu umgehen? Vielen Dank falls sich jemand Zeit nehmen
sollte und mir hier helfen könnte.
VG Oli
Antwort von Helmut Kuntz
Frage: Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit
die Kennzeichnung zu umgehen? Antwort: Wenn Sie eine Inverkehrbringung
machen, kann man die CE-Deklarationspflichten nicht regulär umgehen.
"Inverkehrbringen" ist die entgeltliche oder unentgeltliche
Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder
der Verwendung. Das ließe sich nur vermeiden, indem es als Privatperson
hergestellt und nur für Testzwecke verliehen wird. Frage: Meine
Frage ist also wie ich als Laie an dieses Problem rangehen sollte.
Antwort: Als Laie dürften Sie vor allem bei einem Funkprodukt vor
allem an den Formalien scheitern (technisch nicht, denn das hat
ja das Funkmodul). Andererseits ist Ihr Produkt wohl risikolos.
Akkus haben seit dem August diesen Jahres ein CE und das Funkmodul
sowieso. RoHS ist bei vernünftigen Bezugsquellen eingehalten. Ich
wage die Feststellung, dass man das Produkt ohne Vermessungen durch
Besichtigen und theoretische Betrachtung, z.B. von Energieinhalten
und EMV-gerechter Ausführung - auch der Schaltung - als ungefährlich
einstufen kann. Ob man bezüglich der EMV Messungen durchführt, hängt
von den Schnittstellen ab. Moderne Baugruppen "schicken"
inzwischen so wenig Energie über (als Antenne wirkende) Leitungen,
dass Emission entfällt. Störfestigkeit Haushalt ist bei gutem Layout
kein Problem. Bei Outdoorprodukten ist wichtig ESD (das würde ich
prüfen) und IP-Schutz. Auch dass es nicht bei jedem Fallen zerbricht.
Wenn Sie jemanden mit Konformitätswissen finden, der sich dieser
Betrachtung anschließt, könnten Sie mit wenigen Stunden Aufwand
eine Konformität erhalten. Viele, die ein elektrotechnisches Produkt
in Verkehr bringen wollen, fragen nur zur Konformität und übersehen
dabei, dass eine Inverkehrbringung noch weitere, kostenintensive
Pflichten zur Folge hat. Vorsichtshalber deshalb die Ergänzung,
dass es beim Elektrogesetz keine Mindermenge gibt. Man hat also
vom 1.Gramm an die gleichen Pflichten wie eine riesige AG. Das beginnt
damit, dass man sich bei ear (kostenpflichtig) registrieren muss.
Und das wiederholt sich für jedes weitere EU-Land, in welches man
exportieren möchte.
Frage
beantworten / kommentieren
Frage 2060
gestellt von: Bruder Alica
am: 10.10.2024
Thema: CE-Kennzeichnung Sammlerstück
Ich möchte ein Plüschtier verkaufen,welches Krallen und
auch Hörner hat. Dieses Plüschtier würde 90 €
kosten und ist kein Spielzeug, sondern nur für Erwachsene Sammler
gedacht. Dem Plüschtier liegt ein Dokument bei, das besagt,
dass es sich um KEIN Spielzeug handelt und nicht geeignet ist für
Personen unter 14 Jahre. Bin ich dennoch verpflichtet, die CE Kennzeichnung
anzubringen (Tests durchzuführen)?
Antwort von Roman Preis
Hallo,
bei Sammlerstücken spielt die „vernünftigerweise
zu erwartende Verwendung“ eine Rolle. Diese hat Vorrang vor
der Erklärung des Herstellers über die beabsichtigte Verwendung.
Wenn der Hersteller erklärt, dass seine Erzeugnisse keine Spielzeuge
seien, muss er diese Behauptung begründen können. Weiterhin
spielt der sog. „Spielwert“ eine Rolle. Beide Aspekte
müssen sorgfältig geprüft werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2059
gestellt von: anonym
am: 08.10.2024
Thema: Palette für Staplertransport eines Frachtcontainers
Guten Tag,
unser Unternehmen stellt diverse Frachtcontainer
her, die u.a. via LKW transportiert werden. Diese Frachtcontainer
besitzen keine Staplertaschen zum Transport via Gabelstapler. Wir
haben eine Palette entwickelt, welche den Be-und Entladeprozess
der LKW sicherer gestalten soll. Die Palette verfügt über
nach oben offene Schächte und kann via klappbarer Haken die
mit Pins verriegelt werden am Boden des Frachtcontainers angebracht
werden. Dadurch wird der Boden sozusagen mit "Staplertaschen"
nachgerüstet. Die Kombination aus Frachtcontainer und Palette
kann dann mit einem Stapler angehoben und verladen werden. Dabei
sitzt die Palette selbst nicht auf den Staplerzinken auf, sondern
der Boden des Frachtcontainers. Die Palette hängt lediglich,
über die Haken verbunden, am Boden des Frachtcontainers. Die
Palette kann, nach Bedarf, wieder vom Frachtcontainer gelöst
werden.
Des Weiteren verfügt die Palette über keinerlei elektrische
Komponenten oder Antriebe.
Es ist geplant, die Palette nicht nur für innerbetriebliche
Logistikprozesse zu nutzen, sondern auch an Kunden zu verkaufen.
Unterliegt diese Palette der Maschinenrichtlinie / benötigt
sie eine CE-Kennzeichnung? Vielen herzlichen Dank für Ihre
Beurteilung.
Antwort von Roman Preis
Guten Tag, sehr geehrte(r) Fragesteller,
ja, es könnte sich durchaus um ein Lastaufnahmemittel
im Sinne der Maschinenrichtlinie/Maschinenverordnung handeln. Diese
müssen CE-gekennzeichnet werden.
Es gibt im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie/Maschinenverordnung
allerdings ein Beispiel einer „Aufnahmeeinrichtung für
Lagerung, Transport und Heben von Rotorblättern von Windkraftanlagen“,
die nicht als Lastaufnahmemittel eingestuft wird. Vielleicht können
Sie im Leitfaden noch weitere Aspekte für Ihre Palette finden?
Den Leitfaden finden Sie hier:
Praxishilfen
SAFETYTEAMS
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2058
gestellt von: Mario Strübel
am: 26.09.2024
Thema: Kabelbefestigung im Solarbereich
Guten Tag,
wir sind Hersteller von sogenannten Edge
clips (Kantenclipse), diese werden zur einfachen Besfestigung meistens
im Karosseriebereich oder im Solarbereich an Profilschienen eingesetzt.
Es handelt sich um ein Spritzgssteil Polyamid 6.6, in Verbindung
mit einer eingelassenen Metallklammer. Dieses Teil kann an Kanten
von Metallprofilen z.B für die Solarindustrie befestigt werden.
Dieses Teil hat Aussparungen zur Befestigung von Kabelbindern, die
widerrum Kabel z.B. entlang des Profils fixieren (befestigen) können.
Nun fordert ein Kunde von uns, diese Teil müsste eine CE Kennzeichnung
haben. Das Teil dient nur zur Befestigung z.B. von Kabeln und hat
keinerlei Funktion im elektrischen Kreislauf. Nun meine Frage, ist
unser edge clip CE kennzeichnungpflichtig? Vorab vielen Dank für
Ihre geschätzte Rückantwort
Mit freundlichen Grüßen
Mario Strübel
Antwort von Helmut Kuntz
Interessante Fragestellung. Welche RL/VO
könnten überhaupt zutreffen? Bauprodukte-VO, NRL, RoHS-RL?
Die RoHS-RL nicht, da kein Strom durchfließt (indirekt ? aber
nicht zu deklarieren - gilt sie natürlich schon)
Unter der EU-BauPVO findet (zumindest ich) sich keine Norm, die
zutreffen könnte. Wenn das stimmt, ist sie nicht anzuwenden.
Vorsichtshalber ein Blick in die Normenliste zum ProdSG, weil dies
ev. Hinweise gibt. Darin ist aber auch keine passende Norm zu finden.
Niederspannungsrichtlinie
Dazu sagt der Leitfaden zur NRL:
? Generell erfasst die Richtlinie Konsum- und Investitionsgüter
zur Verwendung innerhalb der genannten Spannungsgrenzen, insbesondere
... Installationsbetriebsmittel, Kabelverlegungssysteme ...
Die Anlage VII darin liefert dazu eine bebilderte
Listung
So finden sich: Montagegehäuse und Kabelkanäle, darunter
PVC Clip, Kabelverlegungssysteme.
Durchführungen (Hülsen) aus Kunststoff fallen wiederum
nicht darunter
Unter der NRL selbst gibt es Normen für
Rohrhalter, Kabelhalter, Kabelbinder
Damit wäre zu vermuten, dass die NRL anwendbar ist, sobald
für solche Clips ein Bezug zum Spannungsbereich der NRL hergestellt
werden kann. Findet sich ein prüfbares, technisches Merkmal
der NRL (das können auch konstruktive sein) an solchen Klips,
ist es dank einem EuGH-Urteil sogar eindeutig anzuwenden.
Wie üblich, findet google Hersteller,
die für Kabelschellen eine Konformitätserklärung
ausstellen (allerdings teils mit recht "sonderbaren" Normen
oder der Vermutung mangelnder Kenntnis über CE-Konformitätserklärungen)
und welche, die es anscheinend nicht machen.
Was macht man in einem solchen Fall? Eine
Fachstelle befragen.
Dazu die Anmerkung, dass der Trend dahin
geht, den immer "lauter" werdenden Kundenwünschen
nach "irgendwie CE" eher zu entsprechen, sofern nicht
eindeutig etwas dagegen spricht. Nachdem beispielsweise bestimmte
Kabelbinder mit der EN 62275 eindeutig unter die NRL fallen, wird
man das für dazu erforderliche Befestigungsclips auch argumentieren
können (womit aber nicht geklärt ist, ob man es muss).
Frage
/ Antwort kommentieren
Frage 2057
gestellt von: Sebastian Graf
am: 20.09.2024
Thema: CE Kennzeichnung für Akkuschlagschrauber - Aufsteckwerkzeug
"Spindelkeil"
Wir entwickeln aktuell einen mechanischen Spindelkeil, welcher zur
Unterstützung bei der Fällung von Bäumen dienen soll.
Der Spindelkeil besteht aus einer Trapezspindel mit einem 6-Kant,
welcher mit Hilfe einer Nuss an einem Akkuschlagschrauber aufgesteckt
werden kann (Bedienung mit Handhebelknarre ebenso möglich).
Die Spindel wird von einem Mittellager geführt, an diesem Lager
sind Federstahlbleche mit Wiederhäken angebracht um sich im
zu fällenden Baum zu verankern. Am anderen Ende der Spindel
befindet sich ein auswechselbarer Kunststoffkeil, welcher durch
Drehung der Spindel in den Baum getrieben wird und diesen somit
zu Fall bringt.
Die Frage ist:
Ist der Spindelkeil CE Pflichtig oder darf keine CE angebracht werden.
Nach Maschinenrichtlinie, würde ich den Keil als auswechselbare
Ausrüstung und als Werkzeug, aber nicht als Hebevorrichtung
sehen.
Vielen Dank für die Hilfe!!
Sebastian Graf
Antwort von Roman Preis
Sehr geehrter Herr Graf,
die Einstufung dieses Produkts ist schwierig
und kann unterschiedlich ausfallen. Es sind neben der rein formellen
Aspekte und Definitionen weitere Aspekte zu berücksichtigen,
wie beispielsweise das Risiko, unlauteren Wettbewerb zu betreiben.
Leider kann ich Ihre Fragestellung nicht erschöpfend im Rahmen
des Forums beantworten.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2056
gestellt von: Marlen Hillner-Rehse
am: 10.09.2024
Thema: CE-Kennzeichnung nach Bauprodukteverordnung für Container
Wir lassen Container anfertigen, in die unsere Maschinen und Steuereinheiten
eingebaut werden.
Können die Container als Stahltragwerk nach EN DIN 1090 betrachtet
werden und der Hersteller muss ein Konformitätsnachweis für
uns erbringen oder fällt der Container unter die RL305/2011/EG
und der Hersteller gibt uns eine Leistungserklärung + CE-Kennzeichnung?
Freundliche Grüße
Viele Grüße,
Team Raecks
Antwort von Roman Preis
Sehr geehrte Frau Hillner-Rehse,
leider habe ich aktuell keinen Zugriff auf
DIN EN ISO 6346: ISO-Container - Kodierung, Identifizierung und
Kennzeichnung. Dort könnte der Zusammenhang mit der entsprechenden
Richtlinie vermerkt sein.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2055
gestellt von: Marco Maricante
am: 27.08.2024
Thema: CE-Kennzeichnung für Regale
Guten Tag,
wir beziehen als Online-Shop Palettenregale
und Kragarmregale bei deutschen Herstellern und verkaufen diese
unter eigenem Namen. Dabei treten wir als Hersteller auf (sind aber
eigentlich keine Hersteller).
Die Hersteller selbst sind alle CE-zertifiziert,
NICHT aber die Produkte selbst.
Benötigen Palettenregale und Kragarmregale
keine CE-Kennzeichnung?
Muss der Hersteller zwingend CE-zertifiziert sein und was muss dann
zertifiziert sein? Der Prozess?
Für Ihre Rückmeldung wären
wir sehr dankbar.
Viele Grüße,
Team Raecks
Antwort von: Helmut Kuntz
Vorab: In der Fragestellung steht "sind
alle CE-zertifiziert, NICHT aber die Produkte selbst."
Alleine aus diesem Satz leite ich eine erhebliche bis völlige
Unkenntnis über das Thema Konformitätund auch Zertifizierung
nach ISO EN 9001 ab.
Wenn man als reiner Händler firmiert,
benötigt man wenig Konformitätswissen. Wer aber mit Eigenlabel
vermarktet und damit der Inverkehrbringer ist, sollte darüber
erheblich mehr Ahnung haben, denn in allen Fällen wenden sich
die Aufsichtsbehörden ausschließlich an ihn. Würde
dazu dringendst eine Beratung empfehlen.
Zur Fragestellung selbst:
Regale fallen unter keine konformitätspflichtige Richtlinie
und haben damit auch keine CE-Kennzeichnung. Zu Regalen finden sich
einige Sicherheitsnormen, die aber alle kein "Mandat"
haben, also nicht unter einer konformitätspflichtigen Richtlinie
gelistet sind.
Darauf weist schon hin, dass Normen für Regale (allerdings
nicht für die angefragten Ausführungen) unter dem ProdSG
gelistet sind.
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2054
gestellt von: Andreas Stiller
am: 23.08.2024
Thema: Adapter zum innerbetrieblichen Ziehen von Zug-Wagon
Hallo,
wir konstruieren hier hin und wieder Adapter, die zwischen einer
Zugmaschine und einem Wagon (Zug auf Schienen) montiert werden.
Vergleichbar einer Anhängerkupplung werden mit dem Adapter
beim Wagonbau die Teilprodukte innerhalb des Betriebes von Werkhalle
zu Werkhalle gefahren. Die Geschwindigkeit liegt bei max. 5 km/h.
Die Adapter werden ausschließlich auf Zug beansprucht. Es
entstehen keine Querkräfte. Benötigen diese Adapter eine
CE? Stichpunkt Anbauteile. Hier im Haus gehen die Vorstellungen
zum Thema etwas auseinander.
Vielen Dank für die Antwort.
A. Stiller
Antwort von Roman Preis
Hallo Herr Stiller,
meiner Einschätzung nach benötigen
die Adapter keine CE-Kennzeichnung, da sie zu keiner Definition
aus der Maschinenrichtlinie passen. Für "Anbauteile"
gibt es keine Definition nach Maschinenrichtlinie.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2053
gestellt von: Holger Münch
am: 19.08.2024
Thema: Stahlbühne und CE
Guten Abend,
ich habe eine Frage. Ich habe eine Stahlbühne an einen Kunden
verkauft und habe explizit im Angebot stehen, dass keine Statik
berechnet wurde. Auf der Bühne sind Transportbänder etc.
installiert.
Nun kommt mein Kunde und sagt, dass ich bei einer CE eine Statik
nachweisen muss.
Ist es denn so, dass ich eine Statik haben muss oder nur eine Einbauerklärung
abgeben kann?
Es wäre super, wenn ich eine Antwort
bekommen könnte.
Recht herzlichen Dank
Antwort von Roman Preis
Guten Tag Herr Münch,
anhand der Technischen Unterlagen muss es
möglich sein, die Übereinstimmung mit den Anforderungen
zu beurteilen. Eine Statik wird nicht explizit gefordert.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2052
gestellt von: Anna
am: 09.08.2024
Thema: CE Zertifizierung Smartphone-Hüllen
Ist eine CE Kennzeichnung für Handyhüllen aus Plastik
oder Panzerglas zum Schutz von Handydisplays vorgeschrieben?
Antwort von Roman Preis
Sehr geehrte Anna,
für Handyhüllen ist die CE-Kennzeichnung
nicht vorgeschrieben und auch nicht erlaubt.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 2051
gestellt von: Tobias
am: 06.08.2024
Thema: Verschleißkomponenten für Textilmaschinen
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir sind ein Hersteller von Verschleißkomponenten
für die Textilindustrie und vertreiben diese Produkte weltweit.
Unsere Komponenten werden zusammen in verschiedenen Textilmaschinen
eingesetzt und sind im Grundsatz immer dieselben, ggf. setzt man
je nach Einsatzgebiet eine etwas andere Oberfläche oder Topografie
ein. Der Zweck ändert sich aber nicht.
Es handelt sich somit nach unserem Verständnis
nicht um auswechselbare Ausrüstung gemäß Maschinensicherheitsrichtlinie,
auch nicht um ein Werkzeug oder ähnliches. Bewegen tut sich
am Produkt selbst nichts, Gefährdungen gibt es keine nennenswerten.
Als Kunde dienen verschiedene OEM die die Teile einbauen - ähnlich
einer Schraube oder eines Kugellagers (ohne Sicherheitsfunktion).
Wir fallen aus allen uns bekannten, anwendbaren Normen.
Nach meinem Verständnis benötigt
aber grundsätzlich alles eine CE Kennzeichnung für den
Handel im EWR. Somit meine Frage: nach welcher rechtlichen Grundlage
und nach welchem Verfahren können wir an dem Produkt ein CE
anbringen?
Antwort von: Felix Salomon
Hallo Tobias,
nicht ALLES benötigt eine CE-Kennzeichnung, sondern nur Produkte,
die unter eine EU-Vorschrift fallen, die eine CE-Kennzeichnung fordern.
Auf der Webseite der EU Kommission findet man im Bereich CE-Kennzeichnung
eine entsprechende Übersicht.
https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/ce-marking/manufacturers_en?prefLang=de&etrans=de
Schöne Grüße
Felix Salomon
Frage
beantworten/kommentieren
|