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Frage 2072
gestellt von: Simon Moschek
am: 72.01.2025
Thema: Richtlinien für interaktiven Honeypot
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir entwickeln grade einen Interaktiven Honeypot
, welcher Hackerangriffe frühzeitig aufdecken soll. Es sind
Raspberry Pi Komponenten verbaut und wir arbeiten im Bereich 5v.
Welche Richtlinien müssen wir alle erfüllen
?
Meines Wissens muss die EMV Richtlinie erfüllt
werden.
Die Niederspannungsrichtlinie entfällt
weil wir nur mit 5V arbeiten.
Nun bin ich aber noch auf die ErP Richtlinie
gestoßen. Gilt diese auch für uns ?
Es wäre Klasse wenn Sie mir sagen könnten
ob ich mit meinen bereits erlangten Erkenntnissen richtig liege
und wenn sie mir bei der ErP Richtlinie helfen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Simon Moschek
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Frage 2071
gestellt von: Felix Salomon
am: 22.01.2025
Thema: Blockierung
Hallo,
laut MRL muss die Betriebsanleitung folgende Info enthalten: "falls
es zu einer Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung
anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen
ist".
Was genau ist hier mit Blockierung gemeint? In unserem Fall haben
die Maschinen Transportwalzen, auf denen Substrate durch die Maschine
laufen. Wenn sich diese Substrate verklemmen, kommt es zu einem
Stau, die Walzen laufen aber in der Regel weiter. Ist das eine solche
Blockierung? Oder erst, wenn es zu einem Blockieren der Antriebe
kommt?
Danke!
Antwort noch ausstehend
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Frage 2070
gestellt von: Thomas Putz, Salzburg
am: 20.01.2025
Thema: Transportrodel mit Zusatzfunktion
Hallo,
ich bitte höflich um Auskunft. Mich
interessiert, ob eine Transportrodel (mit Zusatzfunktion), die mit
menschlicher Kraft betrieben wird, eine CE-Kennzeichnung benötigt
und welche Normen hierfür in Frage kommen. Konkret handelt
es sich um eine Transportrodel, die für ein Gewicht von maximal
50 kg auf 2 Rädern ausgelegt ist und zusätzlich die Funktion
besitzt, durch das Einstecken oder Anbringen von Fußstangen
die Last auf eine bestimmte Höhe anzuheben.
Das Funktionsprinzip ist, dass die Transportrodel
samt Last durch Kippen über die Fußstangen aufgekippt
wird und anschließend mit der Last auf der vordefinierten
Höhe steht, wie ein Dreibein.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Putz
Antwort von Helmut Kuntz
Eine deklarationspflichtige Richtlinie/VO
sehe ich dafür nicht. Dann wäre das ProdSG anzuwenden.
Direkt darunter findet sich keine passende Norm.
Denke aber, dass in der Normenreihe EN 1757-x dafür Anforderungen
zu finden sein sollten.
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Frage 2069
gestellt von: anonym
am: 18.12.2024
Thema: Anwendung REACH-Verordnung
Bei uns ist das Thema REACH-Verordnung aufgekommen.
Bisher haben wir damit nicht viel Erfahrung und ich möchte
herausfinden in wie weit das für uns relevant ist.
Kann jemand beantworten, in welchen Fällen
wir uns mit der REACH-Verordnung näher beschäftigen müssen?
Wir sind jetzt kein Hersteller von Chemikalien oder Ähnlichem,
auch gehen wir kaum von Halbzeugen / Rohmaterialien aus, die wir
weiterverarbeiten.
Sondern: Hauptsächlich kaufen wir bereits
vorgefertigte Komponenten und bauen die zusammen (Elektronik-Gehäuse,
Feldbusklemmen, Industrie-PC, Stecker, Elektro-Komponenten). Am
Ende kommt z.B. ein Schaltschrank raus, den wir verkaufen.
Antwort von Helmut Kuntz
Eigentlich findet sich dazu viel Information
im WEB und als Gewerbe kann man dazu auch bei seiner IHK nachfragen
oder nach IHK-Merkblättern zu REACH googeln, die dann in Massen
erscheinen.
Trotzdem anbei etwas Info, wie REACH bei Elektroprodukten typisch
zutrifft.
Jede Privatperson darf jeden Marktakteur nach REACH anfragen und
muss eine Auskunft bekommen.
Dem begegnet man, indem auf der Homepage eine standardisierte, allgemeine
REACH-Information hinterlegt, auf die man dann stur verweist.
Weiter muss, sofern ein REACH-Grenzwert überschritten ist,
an gewerbliche Käufer eine Information dazu gegeben werden.
Als Hersteller von Elektroprodukten ist man bezüglich REACH
ein nachgeschalteter Anwender mit relativ wenigen Verpflichtungen.
REACH basiert auf der SVHC-Listung der EU und ihren Grenzwerten.
Wird für gelistete Chemikalien der Grenzwert überschritten,
ist man erst einmal nicht verboten, aber auf jeden Fall deklarationspflichtig.
Ganz typisch tritt diese Pflicht bei elektrotechnischen Produkten
(und Konstruktionsmaterialien) bezüglich Blei auf.
Nach RoHS Ausnahmeregelung darf in Metallen wie Kupfer, Messing,
Aluminium bis zu 4 % Blei enthalten sein, damit sie bearbeitbar
sind. Das überschreitet allerdings den 0,1 % SVHC-Grenzwert
dafür. Und als Folge ist es (dank RoHS-Ausnahmeregelung) zwar
erlaubt, wegen dem davon unabhängigen REACH aber trotzdem deklarationspflichtig.
Man darf davon ausgehen, dass aktuell praktisch alles in der Elektrotechnik
und Konstruktionsteilen verwendete Messing in Kupplungsteilen (Steckern),
Kabelkupfer und oft Aluminium die RoHS-Ausnahmeregelung anwenden.
Als Folge ist praktisch jedes elektrotechnische Produkt automatisch
ein REACH-Deklarationsfall.
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Frage 2068
gestellt von: D. Christner
am: 13.12.2024
Thema: CE Kennzeichnung für eine Düse
Hallo zusammen,
der Kunde möchte für ein offenes System aus Rohren, welches als
Einheit an den Kunden geliefert wird, eine CE Erklärung. Die benutzten
Medien sind Stadtwasser (35 bar max) Luft (6 bar max), je nach Rohr.
Die Nennweiten der Rohre für Wasser sind DN20 und DN13, für Luft
DN6. Es handelt sich NICHT um einen Druckbehälter, die Rohre sind
beidseitig offen, werden an der Eingangsseite mit den bauseits vorhandenen
Anschlüssen verbunden und können an der Austrittsseite nicht verschlossen
werden. Welche Richtlinie wäre hier relevant? Vielen Dank für Ihre
Unterstützung.
D. Christner
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Frage 2067
gestellt von: Christian Demuth
am: 03.12.2024
Thema: CE Kennzeichnung ja oder nein und wenn ja , Konformitätserklärung
für welche Produktgruppe
Hallo,
ich habe ein neues Produkt entwickelt für den Campingbereich
welches plug and play in Wohnmobile eingebaut wird. Es handelt sich
dabei um eine Austauschbox für Chemietoiletten, die daraus
eine Zerhackertoilette macht. In dieser Box sind eine Pumpe mit
Zerhacker, ein Relais/Schütz sowie etwas Elektronik und ein
Mickroschalter sowie eine Anschlussbuchse verbaut. Nun habe ich
hier gelesen, dass Komponenten für Fahrzeuge von der CE-Kennzeichnungspflicht
nicht betroffen sind. Jetzt die Frage: Kennzeichnung ja oder nein
und wenn ja welche Produktgruppe zB Niederspannung oder Maschinen?
Vielen Dank.
Antwort von Roman Preis
Hallo Herr Demuth,
Produkte dieser Art sind nicht automatisch
ausgenommen. Ausgenommen bei der Niederspannungsrichtlinie sind
spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen,
in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen
internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten
angehören. Maschinen, die auf Fahrzeugen installiert werden,
sind in der Maschinenrichtlinie explizit im Anwendungsbereich erwähnt.
Eine CE-Kennzeichnung ist für die Austauschbox erforderlich.
Ich vermute, sie gehört unter anderem zur Niederspannungsrichtlinie.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2066
gestellt von: Kathrin Thölke
am: 30.11.2024
Thema: Lieferung ohne Steuerung
Hallo Herr Preis,
wir sind Hersteller von Rührwerksbehältern für die
Chemieindustrie. Der Rührwerksbehälter wird inkl. Antrieb,
jedoch ohne Steuerung geliefert. In manchen Fällen schreiben
wir eine Alarm- und Verriegelungsliste für den Programmierer
der Steuerung. Die Steuerung erfolgt immer durch das Prozessleitsystem
des Betreibers. Liefern wir eine unvollständige Maschine? Der
Kunde verlangt eine CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung
nach MRL Anh. II, A.
Vielen Dank für Ihren Rat,
Kathrin Thölke
Antwort von anonymem Teilnehmer
Hallo Frau Thölke,
ich lerne bei dem Thema selber noch dazu,
versuche mich aber an einer Antwort. Die Experten dürfen mich
gerne korrigieren bzw. meine Antwort löschen.
Ihr Kunde bezieht sich auf Anhang II A der
MRL. Dieser Anhang regelt die EG-Konformitätserklärung
für vollständige Maschinen und ist für unvollständige
Maschinen nicht anzuwenden.
Anhang II B regelt die Einbauerklärung
für unvollständige Maschinen.
Es ist zu klären, ob der Rührwerksbehälter
eine unvollständige Maschine ist, eine vollständige Maschine,
oder nichts von beiden.
Definitionen:
"Maschine"
- eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar
eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete
oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander
verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen
mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für
eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
"unvollständige Maschine"
- eine Gesamtheit, die fast eine
Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte
Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine
unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine
ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere
unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut
oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen
mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;
> Der Rührwerksbehälter erfüllt
aus meiner Sicht zunächst die Voraussetzung einer Maschine,
denn er wird mit Antriebssystem geliefert.
> Jedoch müssen Sie beurteilen: Kann der Rührwerksbehälter
so wie er ist bereits genutzt werden? Oder ist immer zusätzlich
das Steuerungssystem noch notwendig?
-> Im ersten Fall käme ich zu dem Schluss, dass der Rührwerksbehälter
eine vollständige Maschine ist. In dem zweiten Fall käme
ich zu dem Schluss, dass der Rührwerksbehälter eine unvollständige
Maschine ist.
Aus Ihrer Beschreibung entnehme ich eher,
dass ein separates Steuerungssystem notwendig ist. Ohne kann der
Rührwerksbehälter nicht genutzt werden.
Dann wäre das eine unvollständige
Maschine.
Folgendes Vorgehen wäre dann notwendig:
gemäß Maschinenrichtlinie:
die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen
erstellen (Inhalt siehe Anhang II B)
Montageanleitung erstellen
beides dem Rührwerksbehälter beifügen;
KEINE CE-Konformitätserklärung gemäß Maschinenrichtlinie
erstellen, auch kein CE-Label anbringen, AUßER es sind weitere
CE-Richtlinien anzuwenden:
weitere Richtlinien prüfen, die ggfs.
eine CE-Konformitätserklärung fordern, z.B.:
Niederspannungsrichtlinie
RoHS-Richtlinie
Falls anwendbar, dann zusätzlich zu der Einbauerklärung
eine CE-Konformitätserklärung gemäß der weiteren
Richtlinien erstellen und ein CE-Kennzeichen anbringen (siehe dazu
auch den Leitfaden zur Maschinenrichtlinie § 38 Gesamtheiten
von Maschinen)
Antwort von Roman Preis
Hallo Frau Thölke,
für mich hört es sich an, als würden Sie die wesentlichen,
zur Sicherheit des Rührwerksbehälters gehörenden
Bauteile mitliefern und auch Empfehlungen geben, wie diese anzuschließen
bzw. zu programmieren sind.
In solchen Fällen halte ich es für gerechtfertigt und
notwendig, eine Konformitätserklärung zu liefern. Nach
neuer Maschinenverordnung, welche man in diesem Fall als wegweisend
bezeichnen könnte, sind auch Maschinen, für die der Verwender
die Software selbst erstellt, mit einer Konformitätserklärung
zu liefern.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2065
gestellt von: Niclas Spahrbier
am: 20.11.2024
Thema: Unterlagen nach Anhang VII der MRL 2006/42/EG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei uns hier
im Betrieb ist grade durch den Kauf einer neuen Werkzeugmaschine
aus Korea die Frage aufgekommen, welche Dokumente bei der Auslieferung
der Maschine an uns übergeben werden müssen. Der Hersteller dieser
Maschinen ist der Meinung, dass er die Prüfberichte dem Endkunden
nicht übergeben muss, da die Maschine mit einem CE-Zeichen versehen
ist. Ich bin bis jetzt nicht in diese Bredouille geraten, dass auf
meine Nachfrage, ob ich auch ein Messprotokoll für die besagte Maschine
erhalte dies mit "Nein hat ja ein CE-Zeichen" geantwortet
wurde. So wie ich das aus dem Anhang VII Teil A der MRL 2006/42/EG
verstanden habe, müssen die dort aufgeführten Dokumente dem
Endkunden übergeben werden und für die zuständigen Behörden die
Dokumentation vom Hersteller extra noch mal 10 Jahre aufbewahren
werden.
Mit freundlichen Grüßen
Niclas Spahrbier
Antwort von Felix Salomon
Hallo,
beiliegen muss der Maschine die Betriebsanleitung (Anhang I 1.7.4).
Die technischen Unterlagen dagegen verbleiben beim Hersteller (Anhang
VII). Die BA muss vereinfacht gesagt alle Informationen enthalten,
die der Benutzer für den sicheren Betrieb (inkl. Aufbau, Einstellung,
Wartung etc) benötigt - Testprotokolle sind hier vermutlich
i.d.R. nicht relevant, daher sehe ich das so, dass sie erst einmal
keinen gesetzlichen Anspruch haben. Natürlich kann darüber
hinaus vertraglich eine Einsicht oder Übergabe vereinbart werden,
so wie zB mit einer Risikobeurteilung auch.
Schöne Grüße
Felix Salomon
Antwort von Helmut Kuntz
Ich meine, dass das nicht ausreicht. Durch
den Direktkauf aus dem EU-Ausland sind Sie Marktakteur geworden
und damit der Inverkehrbringer. Damit müssen Sie dessen Pflichten
auch ausführen. Die Maschinenrichtlinie textet darüber (im Gegensatz
zu allen anderen Verordnungen/Richtlinien) nichts. In der neuen
Maschinenverordnung ist es aber enthalten. Kleiner Auszug daraus
Artikel 13 Pflichten der Einführer von Maschinen und dazugehörigen
Produkten:
Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen der Maschine bzw.
des dazugehörigen Produkts mindestens zehn Jahre lang ein Exemplar
der EU Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit
und sorgen dafür, dass sie diesen die technischen Unterlagen gemäß
Anhang IV Teil A auf Verlangen vorlegen können. Das können Sie nur
erfüllen, wenn Sie die Unterlagen im eigenen Archiv haben. In meiner
langjährigen Praxis habe ich es noch nie erlebt, dass ein ausländischer
Hersteller nach dem Kauf noch bereit war, solche Unterlagen, wenn
überhaupt, in der notwendigen Zeit nachzuliefern. Das Andere ist
die Bewertung, welches Risiko Sie beim Eigengebrauch der Maschine
eingehen, wenn Sie diese Unterlagen auf die Anforderung durch eine
Aufsichtsbehörde nicht vorlegen können, bzw. dass eine Aufsichtsbehörde
überhaupt danach fragt.
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Frage 2064
gestellt von: anonym
am: 20.11.2024
Thema: Richtlinien zur Abfallentsorgung
Eine Frage bezüglich Richtlinien zum Thema Abfallentsorgung, insbesondere
Elektroschrott und Ähnliches: Diesbezüglich gibt es ja die Richtlinie
2012/19/EU (WEEE). Von der Richtlinie sind jedoch ausgenommen:
* ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
* ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell
als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind.
Wir sind Hersteller von Schaltschränken, die in Industrieanlagen
integriert werden. Ich nehme daher an, die Schaltschränke fallen
in die oben genannten Ausnahmen und die Richtlinie 2012/19/EU ist
nicht anzuwenden. Gibt es irgendwelche weiteren Richtlinien, die
die Entsorgung, Verschrottung, Recycling, etc. von industriellem
Großwerkzeug und Ähnlichem behandelt? Irgendwo muss ja nachzulesen
sein, wie vorzugehen ist, wenn ein solcher Schaltschrank zu entsorgen
ist. Nach welchen Materialien trennen usw.? Einfach ein Loch buddeln
und Schaltschrank reinwerfen?
Antwort von Helmut Kuntz
Solche Fragen zur Elektroentsorgung kann
man direkt an ear stellen. Ansonsten müsste das Ihr WEEE-Bevollmächtigter
eigentlich wissen.
Antwort von Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
das Abfallrecht ist durch eine Vielzahl europäischer Rechtsakte
geprägt. Während Verordnungen unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten
entfalten, müssen Richtlinien in das jeweilige nationale Recht umgesetzt
werden. Zu den zentralen Richtlinien im Bereich der Abfallwirtschaft
zählt die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG). Daneben
gibt es Vorschriften aus den folgenden Bereichen: Bundesrecht, Landesrecht,
Kommunales Abfallrecht, Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 2063
gestellt von: Robert Bub
am: 14.11.2024
Thema: Benötigen Bausätze und Bauteile im Bereich Modellbau eine
CE?
Hallo,
ich wurde von einem Kunden gefragt, um Teile zu fertigen, für einen
kleinen Roboter. Die Teile bestehen aus 3D Druck und kleinere Fräs-
sowie Drehteile aus Aluminium. Gesteuert wird das ganze über ein
Arduino und die Programmierung ist Open Source. (Kostenlos aus dem
Internet) Am Ende ist das, was der Kunde bei mir anfragt, ein Bausatz
aus mechanischen Teilen. Die Elektronik verbaut der Kunde selbst.
Im Grunde ist es ein Unvollständiger Bausatz. Ich finde das Thema
für mich Interessant und möchte Bausätze für solche Projekte bauen
und verkaufen. Diese Bausätze sind nicht vollständig, da der Kunde
die Steuerung und die Programmierung eigenständig einbauen und Programmieren
muss. Muss ich eine CE oder andere Kennzeichnungen machen?
Antwort von Roman Preis
Hallo Herr Bub,
ja, Bausätze und Maschinen ohne Software
sind CE-pflichtig.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 2062
gestellt von: Lydia Schuch
am: 04.11.2024
Thema: Prüfzeichen für Akkugeräte
Guten Tag,
muss ein mit Akku betriebenes Gerät mit 5 V 2A ein elektrisches
Prüfzeichen z.B CE-Zeichen haben? Ich habe ein Kniemassagegerät
über ein Zentrallager im Ausland bekommen ohne jegliches Prüfzeichen,
weder auf dem Gerät, noch in der Beschreibung. Ist das zulässig?
Mit freundlichen Grüßen
Lydia Schuch
Antwort von Roman Preis
Guten Tag Frau Schuch,
Geräte dieser Art müssen ein CE-Zeichen
haben. Der Vertrieb innerhalb Europas ohne CE-Zeichen ist nicht
zulässig. Wenn Sie das Gerät aus einem Drittland importieren,
sind Sie gegebenenfalls selbst für die Durchführung eines
Konformitätsbewertungsverfahrens (CE-Kennzeichnung) verantwortlich.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 2061
gestellt von: Oliver Tews
am: 19.10.2024
Thema: CE-Zertifizierung erleichtern
Moin,
ich habe eine kurze Frage. Ich studiere aktuell Luft- und Raumfahrttechnik
und habe nebenbei ein elektronisches Gerät entwickelt was ich in
sehr geringer Stückzahl verkaufen möchte. Spezifisch handelt es
sich um ein Impulsübertragungssystem was in der Zeitmessung im Sportbereich
Anwendung findet. Nun bin ich schon soweit, dass ich mich wahrscheinlich
um eine CE-Kennzeichnung kümmern muss und gewisse Richtlinien anwenden
muss. Zum Beispiel die EMV oder RED Richtlinie, die RoHS Richlinie,
... Das Problem ist, dass ich mal so immens von allen Normen und
Richtlinien überfordert bin und keinen Überblick habe. Das Gerät
würde nur an 2 Veranstalter verkauft werden also so gut wie an keinen.
Das Funkmodul an sich besitzt schon eine CE-Kennzeichnung und der
Akku auch also sollte das ja in gewisser Weise eventuell den Prozess
vereinfachen. Meine Frage ist also wie ich als Laie an dieses Problem
rangehen sollte. Über die Uni habe ich einen guten Zugang zu allen
Normen und wir haben auch die Labore um zum Beispiel eine EMV-Messung
etc. durchzuführen. Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit die
Kennzeichnung zu umgehen? Vielen Dank falls sich jemand Zeit nehmen
sollte und mir hier helfen könnte.
VG Oli
Antwort von Helmut Kuntz
Frage: Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit
die Kennzeichnung zu umgehen? Antwort: Wenn Sie eine Inverkehrbringung
machen, kann man die CE-Deklarationspflichten nicht regulär umgehen.
"Inverkehrbringen" ist die entgeltliche oder unentgeltliche
Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder
der Verwendung. Das ließe sich nur vermeiden, indem es als Privatperson
hergestellt und nur für Testzwecke verliehen wird. Frage: Meine
Frage ist also wie ich als Laie an dieses Problem rangehen sollte.
Antwort: Als Laie dürften Sie vor allem bei einem Funkprodukt vor
allem an den Formalien scheitern (technisch nicht, denn das hat
ja das Funkmodul). Andererseits ist Ihr Produkt wohl risikolos.
Akkus haben seit dem August diesen Jahres ein CE und das Funkmodul
sowieso. RoHS ist bei vernünftigen Bezugsquellen eingehalten. Ich
wage die Feststellung, dass man das Produkt ohne Vermessungen durch
Besichtigen und theoretische Betrachtung, z.B. von Energieinhalten
und EMV-gerechter Ausführung - auch der Schaltung - als ungefährlich
einstufen kann. Ob man bezüglich der EMV Messungen durchführt, hängt
von den Schnittstellen ab. Moderne Baugruppen "schicken"
inzwischen so wenig Energie über (als Antenne wirkende) Leitungen,
dass Emission entfällt. Störfestigkeit Haushalt ist bei gutem Layout
kein Problem. Bei Outdoorprodukten ist wichtig ESD (das würde ich
prüfen) und IP-Schutz. Auch dass es nicht bei jedem Fallen zerbricht.
Wenn Sie jemanden mit Konformitätswissen finden, der sich dieser
Betrachtung anschließt, könnten Sie mit wenigen Stunden Aufwand
eine Konformität erhalten. Viele, die ein elektrotechnisches Produkt
in Verkehr bringen wollen, fragen nur zur Konformität und übersehen
dabei, dass eine Inverkehrbringung noch weitere, kostenintensive
Pflichten zur Folge hat. Vorsichtshalber deshalb die Ergänzung,
dass es beim Elektrogesetz keine Mindermenge gibt. Man hat also
vom 1.Gramm an die gleichen Pflichten wie eine riesige AG. Das beginnt
damit, dass man sich bei ear (kostenpflichtig) registrieren muss.
Und das wiederholt sich für jedes weitere EU-Land, in welches man
exportieren möchte.
Frage
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Frage 2060
gestellt von: Bruder Alica
am: 10.10.2024
Thema: CE-Kennzeichnung Sammlerstück
Ich möchte ein Plüschtier verkaufen,welches Krallen und
auch Hörner hat. Dieses Plüschtier würde 90 €
kosten und ist kein Spielzeug, sondern nur für Erwachsene Sammler
gedacht. Dem Plüschtier liegt ein Dokument bei, das besagt,
dass es sich um KEIN Spielzeug handelt und nicht geeignet ist für
Personen unter 14 Jahre. Bin ich dennoch verpflichtet, die CE Kennzeichnung
anzubringen (Tests durchzuführen)?
Antwort von Roman Preis
Hallo,
bei Sammlerstücken spielt die „vernünftigerweise
zu erwartende Verwendung“ eine Rolle. Diese hat Vorrang vor
der Erklärung des Herstellers über die beabsichtigte Verwendung.
Wenn der Hersteller erklärt, dass seine Erzeugnisse keine Spielzeuge
seien, muss er diese Behauptung begründen können. Weiterhin
spielt der sog. „Spielwert“ eine Rolle. Beide Aspekte
müssen sorgfältig geprüft werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 2059
gestellt von: anonym
am: 08.10.2024
Thema: Palette für Staplertransport eines Frachtcontainers
Guten Tag,
unser Unternehmen stellt diverse Frachtcontainer
her, die u.a. via LKW transportiert werden. Diese Frachtcontainer
besitzen keine Staplertaschen zum Transport via Gabelstapler. Wir
haben eine Palette entwickelt, welche den Be-und Entladeprozess
der LKW sicherer gestalten soll. Die Palette verfügt über
nach oben offene Schächte und kann via klappbarer Haken die
mit Pins verriegelt werden am Boden des Frachtcontainers angebracht
werden. Dadurch wird der Boden sozusagen mit "Staplertaschen"
nachgerüstet. Die Kombination aus Frachtcontainer und Palette
kann dann mit einem Stapler angehoben und verladen werden. Dabei
sitzt die Palette selbst nicht auf den Staplerzinken auf, sondern
der Boden des Frachtcontainers. Die Palette hängt lediglich,
über die Haken verbunden, am Boden des Frachtcontainers. Die
Palette kann, nach Bedarf, wieder vom Frachtcontainer gelöst
werden.
Des Weiteren verfügt die Palette über keinerlei elektrische
Komponenten oder Antriebe.
Es ist geplant, die Palette nicht nur für innerbetriebliche
Logistikprozesse zu nutzen, sondern auch an Kunden zu verkaufen.
Unterliegt diese Palette der Maschinenrichtlinie / benötigt
sie eine CE-Kennzeichnung? Vielen herzlichen Dank für Ihre
Beurteilung.
Antwort von Roman Preis
Guten Tag, sehr geehrte(r) Fragesteller,
ja, es könnte sich durchaus um ein Lastaufnahmemittel
im Sinne der Maschinenrichtlinie/Maschinenverordnung handeln. Diese
müssen CE-gekennzeichnet werden.
Es gibt im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie/Maschinenverordnung
allerdings ein Beispiel einer „Aufnahmeeinrichtung für
Lagerung, Transport und Heben von Rotorblättern von Windkraftanlagen“,
die nicht als Lastaufnahmemittel eingestuft wird. Vielleicht können
Sie im Leitfaden noch weitere Aspekte für Ihre Palette finden?
Den Leitfaden finden Sie hier:
Praxishilfen
SAFETYTEAMS
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2058
gestellt von: Mario Strübel
am: 26.09.2024
Thema: Kabelbefestigung im Solarbereich
Guten Tag,
wir sind Hersteller von sogenannten Edge
clips (Kantenclipse), diese werden zur einfachen Besfestigung meistens
im Karosseriebereich oder im Solarbereich an Profilschienen eingesetzt.
Es handelt sich um ein Spritzgssteil Polyamid 6.6, in Verbindung
mit einer eingelassenen Metallklammer. Dieses Teil kann an Kanten
von Metallprofilen z.B für die Solarindustrie befestigt werden.
Dieses Teil hat Aussparungen zur Befestigung von Kabelbindern, die
widerrum Kabel z.B. entlang des Profils fixieren (befestigen) können.
Nun fordert ein Kunde von uns, diese Teil müsste eine CE Kennzeichnung
haben. Das Teil dient nur zur Befestigung z.B. von Kabeln und hat
keinerlei Funktion im elektrischen Kreislauf. Nun meine Frage, ist
unser edge clip CE kennzeichnungpflichtig? Vorab vielen Dank für
Ihre geschätzte Rückantwort
Mit freundlichen Grüßen
Mario Strübel
Antwort von Helmut Kuntz
Interessante Fragestellung. Welche RL/VO
könnten überhaupt zutreffen? Bauprodukte-VO, NRL, RoHS-RL?
Die RoHS-RL nicht, da kein Strom durchfließt (indirekt ? aber
nicht zu deklarieren - gilt sie natürlich schon)
Unter der EU-BauPVO findet (zumindest ich) sich keine Norm, die
zutreffen könnte. Wenn das stimmt, ist sie nicht anzuwenden.
Vorsichtshalber ein Blick in die Normenliste zum ProdSG, weil dies
ev. Hinweise gibt. Darin ist aber auch keine passende Norm zu finden.
Niederspannungsrichtlinie
Dazu sagt der Leitfaden zur NRL:
? Generell erfasst die Richtlinie Konsum- und Investitionsgüter
zur Verwendung innerhalb der genannten Spannungsgrenzen, insbesondere
... Installationsbetriebsmittel, Kabelverlegungssysteme ...
Die Anlage VII darin liefert dazu eine bebilderte
Listung
So finden sich: Montagegehäuse und Kabelkanäle, darunter
PVC Clip, Kabelverlegungssysteme.
Durchführungen (Hülsen) aus Kunststoff fallen wiederum
nicht darunter
Unter der NRL selbst gibt es Normen für
Rohrhalter, Kabelhalter, Kabelbinder
Damit wäre zu vermuten, dass die NRL anwendbar ist, sobald
für solche Clips ein Bezug zum Spannungsbereich der NRL hergestellt
werden kann. Findet sich ein prüfbares, technisches Merkmal
der NRL (das können auch konstruktive sein) an solchen Klips,
ist es dank einem EuGH-Urteil sogar eindeutig anzuwenden.
Wie üblich, findet google Hersteller,
die für Kabelschellen eine Konformitätserklärung
ausstellen (allerdings teils mit recht "sonderbaren" Normen
oder der Vermutung mangelnder Kenntnis über CE-Konformitätserklärungen)
und welche, die es anscheinend nicht machen.
Was macht man in einem solchen Fall? Eine
Fachstelle befragen.
Dazu die Anmerkung, dass der Trend dahin
geht, den immer "lauter" werdenden Kundenwünschen
nach "irgendwie CE" eher zu entsprechen, sofern nicht
eindeutig etwas dagegen spricht. Nachdem beispielsweise bestimmte
Kabelbinder mit der EN 62275 eindeutig unter die NRL fallen, wird
man das für dazu erforderliche Befestigungsclips auch argumentieren
können (womit aber nicht geklärt ist, ob man es muss).
Frage
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Frage 2057
gestellt von: Sebastian Graf
am: 20.09.2024
Thema: CE Kennzeichnung für Akkuschlagschrauber - Aufsteckwerkzeug
"Spindelkeil"
Wir entwickeln aktuell einen mechanischen Spindelkeil, welcher zur
Unterstützung bei der Fällung von Bäumen dienen soll.
Der Spindelkeil besteht aus einer Trapezspindel mit einem 6-Kant,
welcher mit Hilfe einer Nuss an einem Akkuschlagschrauber aufgesteckt
werden kann (Bedienung mit Handhebelknarre ebenso möglich).
Die Spindel wird von einem Mittellager geführt, an diesem Lager
sind Federstahlbleche mit Wiederhäken angebracht um sich im
zu fällenden Baum zu verankern. Am anderen Ende der Spindel
befindet sich ein auswechselbarer Kunststoffkeil, welcher durch
Drehung der Spindel in den Baum getrieben wird und diesen somit
zu Fall bringt.
Die Frage ist:
Ist der Spindelkeil CE Pflichtig oder darf keine CE angebracht werden.
Nach Maschinenrichtlinie, würde ich den Keil als auswechselbare
Ausrüstung und als Werkzeug, aber nicht als Hebevorrichtung
sehen.
Vielen Dank für die Hilfe!!
Sebastian Graf
Antwort von Roman Preis
Sehr geehrter Herr Graf,
die Einstufung dieses Produkts ist schwierig
und kann unterschiedlich ausfallen. Es sind neben der rein formellen
Aspekte und Definitionen weitere Aspekte zu berücksichtigen,
wie beispielsweise das Risiko, unlauteren Wettbewerb zu betreiben.
Leider kann ich Ihre Fragestellung nicht erschöpfend im Rahmen
des Forums beantworten.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2056
gestellt von: Marlen Hillner-Rehse
am: 10.09.2024
Thema: CE-Kennzeichnung nach Bauprodukteverordnung für Container
Wir lassen Container anfertigen, in die unsere Maschinen und Steuereinheiten
eingebaut werden.
Können die Container als Stahltragwerk nach EN DIN 1090 betrachtet
werden und der Hersteller muss ein Konformitätsnachweis für
uns erbringen oder fällt der Container unter die RL305/2011/EG
und der Hersteller gibt uns eine Leistungserklärung + CE-Kennzeichnung?
Freundliche Grüße
Viele Grüße,
Team Raecks
Antwort von Roman Preis
Sehr geehrte Frau Hillner-Rehse,
leider habe ich aktuell keinen Zugriff auf
DIN EN ISO 6346: ISO-Container - Kodierung, Identifizierung und
Kennzeichnung. Dort könnte der Zusammenhang mit der entsprechenden
Richtlinie vermerkt sein.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2055
gestellt von: Marco Maricante
am: 27.08.2024
Thema: CE-Kennzeichnung für Regale
Guten Tag,
wir beziehen als Online-Shop Palettenregale
und Kragarmregale bei deutschen Herstellern und verkaufen diese
unter eigenem Namen. Dabei treten wir als Hersteller auf (sind aber
eigentlich keine Hersteller).
Die Hersteller selbst sind alle CE-zertifiziert,
NICHT aber die Produkte selbst.
Benötigen Palettenregale und Kragarmregale
keine CE-Kennzeichnung?
Muss der Hersteller zwingend CE-zertifiziert sein und was muss dann
zertifiziert sein? Der Prozess?
Für Ihre Rückmeldung wären
wir sehr dankbar.
Viele Grüße,
Team Raecks
Antwort von: Helmut Kuntz
Vorab: In der Fragestellung steht "sind
alle CE-zertifiziert, NICHT aber die Produkte selbst."
Alleine aus diesem Satz leite ich eine erhebliche bis völlige
Unkenntnis über das Thema Konformitätund auch Zertifizierung
nach ISO EN 9001 ab.
Wenn man als reiner Händler firmiert,
benötigt man wenig Konformitätswissen. Wer aber mit Eigenlabel
vermarktet und damit der Inverkehrbringer ist, sollte darüber
erheblich mehr Ahnung haben, denn in allen Fällen wenden sich
die Aufsichtsbehörden ausschließlich an ihn. Würde
dazu dringendst eine Beratung empfehlen.
Zur Fragestellung selbst:
Regale fallen unter keine konformitätspflichtige Richtlinie
und haben damit auch keine CE-Kennzeichnung. Zu Regalen finden sich
einige Sicherheitsnormen, die aber alle kein "Mandat"
haben, also nicht unter einer konformitätspflichtigen Richtlinie
gelistet sind.
Darauf weist schon hin, dass Normen für Regale (allerdings
nicht für die angefragten Ausführungen) unter dem ProdSG
gelistet sind.
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Frage 2054
gestellt von: Andreas Stiller
am: 23.08.2024
Thema: Adapter zum innerbetrieblichen Ziehen von Zug-Wagon
Hallo,
wir konstruieren hier hin und wieder Adapter, die zwischen einer
Zugmaschine und einem Wagon (Zug auf Schienen) montiert werden.
Vergleichbar einer Anhängerkupplung werden mit dem Adapter
beim Wagonbau die Teilprodukte innerhalb des Betriebes von Werkhalle
zu Werkhalle gefahren. Die Geschwindigkeit liegt bei max. 5 km/h.
Die Adapter werden ausschließlich auf Zug beansprucht. Es
entstehen keine Querkräfte. Benötigen diese Adapter eine
CE? Stichpunkt Anbauteile. Hier im Haus gehen die Vorstellungen
zum Thema etwas auseinander.
Vielen Dank für die Antwort.
A. Stiller
Antwort von Roman Preis
Hallo Herr Stiller,
meiner Einschätzung nach benötigen
die Adapter keine CE-Kennzeichnung, da sie zu keiner Definition
aus der Maschinenrichtlinie passen. Für "Anbauteile"
gibt es keine Definition nach Maschinenrichtlinie.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2053
gestellt von: Holger Münch
am: 19.08.2024
Thema: Stahlbühne und CE
Guten Abend,
ich habe eine Frage. Ich habe eine Stahlbühne an einen Kunden
verkauft und habe explizit im Angebot stehen, dass keine Statik
berechnet wurde. Auf der Bühne sind Transportbänder etc.
installiert.
Nun kommt mein Kunde und sagt, dass ich bei einer CE eine Statik
nachweisen muss.
Ist es denn so, dass ich eine Statik haben muss oder nur eine Einbauerklärung
abgeben kann?
Es wäre super, wenn ich eine Antwort
bekommen könnte.
Recht herzlichen Dank
Antwort von Roman Preis
Guten Tag Herr Münch,
anhand der Technischen Unterlagen muss es
möglich sein, die Übereinstimmung mit den Anforderungen
zu beurteilen. Eine Statik wird nicht explizit gefordert.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2052
gestellt von: Anna
am: 09.08.2024
Thema: CE Zertifizierung Smartphone-Hüllen
Ist eine CE Kennzeichnung für Handyhüllen aus Plastik
oder Panzerglas zum Schutz von Handydisplays vorgeschrieben?
Antwort von Roman Preis
Sehr geehrte Anna,
für Handyhüllen ist die CE-Kennzeichnung
nicht vorgeschrieben und auch nicht erlaubt.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 2051
gestellt von: Tobias
am: 06.08.2024
Thema: Verschleißkomponenten für Textilmaschinen
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir sind ein Hersteller von Verschleißkomponenten
für die Textilindustrie und vertreiben diese Produkte weltweit.
Unsere Komponenten werden zusammen in verschiedenen Textilmaschinen
eingesetzt und sind im Grundsatz immer dieselben, ggf. setzt man
je nach Einsatzgebiet eine etwas andere Oberfläche oder Topografie
ein. Der Zweck ändert sich aber nicht.
Es handelt sich somit nach unserem Verständnis
nicht um auswechselbare Ausrüstung gemäß Maschinensicherheitsrichtlinie,
auch nicht um ein Werkzeug oder ähnliches. Bewegen tut sich
am Produkt selbst nichts, Gefährdungen gibt es keine nennenswerten.
Als Kunde dienen verschiedene OEM die die Teile einbauen - ähnlich
einer Schraube oder eines Kugellagers (ohne Sicherheitsfunktion).
Wir fallen aus allen uns bekannten, anwendbaren Normen.
Nach meinem Verständnis benötigt
aber grundsätzlich alles eine CE Kennzeichnung für den
Handel im EWR. Somit meine Frage: nach welcher rechtlichen Grundlage
und nach welchem Verfahren können wir an dem Produkt ein CE
anbringen?
Antwort von: Felix Salomon
Hallo Tobias,
nicht ALLES benötigt eine CE-Kennzeichnung, sondern nur Produkte,
die unter eine EU-Vorschrift fallen, die eine CE-Kennzeichnung fordern.
Auf der Webseite der EU Kommission findet man im Bereich CE-Kennzeichnung
eine entsprechende Übersicht.
https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/ce-marking/manufacturers_en?prefLang=de&etrans=de
Schöne Grüße
Felix Salomon
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