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Frage 300
Gestellt von: Peter Bejcek
am: 01.12.2010
Thema: CE-Kennzeichnung von umgebauten Schaltschränken
Hallo Herr Preis,
es kommt vor, dass wir Bestandsschränke mit und ohne CE-Kennzeichnung
umbauen müssen um zusätzliche Funktionen zu erfüllen
(z.B. zusätzliche Pumpensteuerung, Heizungsregelung).
In welchem Umfang müssen wir Konformität erklären?
Herzlichen Dank.
Peter Bejcek
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Bejcek,
wenn es sich bei den Umbauten um "Wesentliche Änderungen"
handelt, muss die Konformität neu bewertet werden. Eine wesentliche
Änderung liegt in der Regel vor, wenn durch die Änderung
neue Gefahren entstehen können.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 299
Gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 01.12.2010
Thema: Verwirrung
Hallo Herr Preis,
Ich habe das Forum durchgelesen und weiß
nun gar nichts mehr. Ich bin verwirrt über die Anforderungen
an Geräte nach Niederspannungsrichtlinie.
- Bekommen E-Motoren neben der Konformitätserklärung
auch eine Betriebsanleitung?
- Wenn nicht, was dann?
- Bekommen Schaltschränke eine Konf.-Erklärung?
- Bekommen sie eine Betriebsanleitung?
- Wenn nicht, was dann?
- Was bekommen Steuerungen?
- Wo kann ich die aktuelle NSR herunterladen?
Es werden ja oft dieselben Fragen gestellt.
Da das Forum schon ziemlich umfangreich ist, und oft dieselben Fragen
gestellt werden, erleichtert es den Suchenden (und Ihnen bestimmt
auch, vielen Dank an dieser Stelle für Ihre gewissenhafte Arbeit!)
vielleicht den Umgang mit dem Forum, wenn es eine Auflistung der
Standardfälle gibt, die jeder vorab durchlesen kann, bevor
die zehnte Frage zum selben Thema gestellt wird (auch von mir).
Gruß
Axel Schlichting
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Schlichting,
Motoren bekommen nach Niederspannungsrichtlinie eine "Gebrauchsanleitung".
Schaltschränke können eine Konformitätserklärung
bekommen, wenn sie einzeln in Verkehr gebracht werden. Sie können
aber auch im Rahmen der CE-Kennzeichnung der Maschine berücksichtigt
werden, für die der Schaltschrank bestimmt ist.
Schaltschränke bekommen eine Dokumentation, die alle Informationen
beinhaltet, die der Verwender benötigt, um gefahrlos damit
umgehen zu können.
Steuerungen bekommen eine Bescheinigung, die ausweist, welche Normen
angewandt wurden.
Die Niederspannungsrichtlinie können Sie bei www.newapproach.org
kostenlos bekommen.
Ihre Idee für das Forum ist gut, aber zunächst möchte
ich Ihnen einen Gegenvorschlag unterbreiten: Besuchen Sie doch ein
Seminar zur CE-Kennzeichnung bei uns, das würde Ihnen sicher
auch weiterhelfen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 298
Gestellt von: Marina Hennig, Leipzig
am: 30.11.2010
Thema: CE-Kennzeichungspflicht
Sehr geehrter Herr Preis,
besteht für den Betreiber von verketteten Anlagen, die bereits
seit ca. 10 Jahren ohne wesentliche Veränderungen bestehen,
noch im Nachhinein die Pflicht zur CE - Kennzeichnung oder ist eine
Risikobeurteilung und Bewertung inkl. der Schnittstellen ausreichend?
Der Betreiber von verketteten Anlagen muss doch auf jeden Fall die
Gefährdung der Schnittstellen einer Beurteilung unterziehen?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Hennig,
bereits vor 10 Jahren (seit 1995) bestand die Pflicht, verkettete
Anlagen der CE-Kennzeichnung zu unterziehen. Deshalb ist es auch
jetzt noch erforderlich, dass Sie die CE-Kennzeichnung durchführen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 297
Gestellt von: Johannes Seith, Neuendorf Main
am: 29.11.2010
Thema: Hydraulik-Zylinder
Hallo,
wir sind Hersteller von Sonder-Anbaugeräten
für Gabelstapler, Radlader und Bagger.
Daher verbauen wir auch des öfteren Hydraulik-Zylinder.
Nach meiner Recherche sind Hydr.Zylinder
angeblich nur CE-Kennzeichnungspflichtig wenn Sie als "Sicherheitsbauteile"
verwendet werden. So zumindest die Interpretation nach eienem VDMA-Positionspapier
(leider habe ich dieses Papier nicht finden können).
Deshalb findet man auf gekauften Zylinder auch kaum ein CE-Zeichen.
Sind Hydraulik-Zylinder aber nicht auch Druckgeräte im Sinne
von "Behälter" ?
Kapitel 1 Artikel 1, der EG-Druckgeräterichtlinie: <<
2.1.1. "Behälter" ein geschlossenes Bauteil, das
zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut
ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin
zur Vorrichtung für den Anschluß an andere Geräte.
Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen; >>
Diese Beschreibung passt, technisch gesehen eindeutig auf einen
hydr.Zylinder.
Wenn dem so ist, müsste dies doch auch für Hydr.Motoren
(ohne Getriebe) gelten.
mit freundlichen Grüßen
Johannes Seith
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Seith,
Hydraulikzylinder fallen in der Regel unter die Druckgeräterichtlinie
20/97/23 EG. Oftmals liegen sie aber aufgrund ihres geringen Volumens
in oder unterhalb Kategorie I. Damit ist dann entweder keine CE-Kennzeichnung
erforderlich, oder es ist die interne Fertigungskontrolle ausreichend.
Die CE-Kennzeichnung ist bei Kategorie I erforderlich, aber eine
benannte Stelle muss nicht hinzugezogen werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 296
Gestellt von: Reinhard Vogt
am: 29.11.2010
Thema: Hinweis auf wiederkehrende Prüfungen bei AOPD
Sehr geehrter Herr Preis,
Lichtschranken zum Personenschutz an Maschinen
müssen regelmäßig auf korrekte Funktion geprüft
werden. Die erforderlichen Prüfungen werden in den Handbüchern
zur Maschine beschrieben.
Gibt es darüber hinaus die Verpflichtung, an der Maschine entsprechende
Hinweise auf die Prüfzyklen und die Prüfmethodik anzubringen?
Wenn ja, müssen diese Hinweise in einer bestimmten räumlichen
Zuordnung zur Lichtschranke stehen?
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Vogt
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Vogt,
nein, diese Verpflichtung gibt es nicht. Der Hinweis in der Betriebsanleitung
genügt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 295
Gestellt von: Johannes Steudter
am: 26.11.2010
Thema: EMV-Richtlinie und CE-Zeichen bei unvollständigen Maschinen
Sehr geehrter Herr Preis,
wir stellen Schweißmaschinen mit elektrischem
Antrieb und Schweißtrafo her, die ohne Steuerung als unvollständige
Maschine verkauft werden. Unvollständige Maschinen dürfen
kein CE-Zeichen tragen. Die EMV-Richtlinie fordert das CE-Zeichen.
Wie ist bei diesem Widerspruch zu verfahren?
Besten Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Steudter
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Steudter,
Sie können die Einhaltung der EMV-Richtlinie
auch in einer Einbauerklärung bescheinigen.
Ein Beispiel hierfür finden Sie in unserer Beispiel-Einbauerklärung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 294
Gestellt von: Andree Helmes
am: 23.11.2010
Thema: EMV-Prüfung
Hallo Herr Preis,
ich habe gehört, dass man keine EMV-Prüfung
an Maschinen durchführen muss, wenn nur EMV geprüfte,
also mit einem CE-Zeichen versehene Teile eingebaut werden. Nach
meiner Auskunft soll dies im EMV-Gesetz stehen, stimmt das, ich
habe leider nichts passendes gefunden.
mfg
A. Helmes
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Helmes,
dies ist bedingt richtig. Für ortsfeste
Anlagen (große Maschinen) besteht die Möglichkeit, die
Erfüllung der Anforderungen durch Anwendung der einschlägigen
harmonisierten EMV-Normen (also EMV-gerechte Gestaltung) nachzuweisen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 293
Gestellt von: Michael Seelmann, Redwitz
am: 18.11.2010
Thema: CE-Kennzeichnung von Schaltschränken
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind Hersteller von Abgasreinigungsanlagen.
Für unsere Anlagen planen wir die elektrischen Anlagen (Steuerschränke
und Unterverteiler) bei uns im Hause und lassen diese dann bei Schaltanlagenbauern
herstellen.
Wir haben nun den Fall, dass ein Lieferant keine EG-Konformitätserklärung
und CE-Kennzeichnung für die elektrischen Anlagen ausstellen
möchte weil er die Schaltungsunterlagen nicht selbst erstellt
hat.
Ist diese Argumentation berechtigt?
Ferner wurde uns mitgeteilt, wenn wir eine
EG-Konformitätserklärung auf unsere Schaltungsunterlagen
geben, kann die EG-Konformitätserklärung für die
elektrischen Anlagen ausgestellt werden. Wenn ich die Niederspannungsrichtlinie
(2006/95/EG) richtig interpretiere ist es aber garnicht möglich,
eine EG-Konformitätserklärung auf Schaltungsunterlagen
auszustellen.
Es wäre sehr nett wenn Sie mir ihre
Meinung zu diesem Thema mitteilen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Seelmann
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Seelmann,
die Argumentation des Schaltanlagenbauers
ist berechtigt.
Für die Erstellung der Schaltungsunterlagen können Sie
eine Bescheinigung ausstellen, welche offenlegt, welche Normen Sie
bei der Erstellung angewandt haben. Unter Berücksichtigung
dieser Bescheinigung kann der Hersteller des Schaltschranks dann
eine Konformitätserklärung nach Niederspannungsrichtlinie
ausstellen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage 292
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 18.11.2010
Thema: Was sind Lüftungsanlagen?
Hallo Herr Preis,
wie müssen eigentlich Lüftungsanlagen
z.B. in Produktionshallen, betrachtet werden? Unsere Anlagen haben
Ventilatoren mit E-Motoren und manchmal eine Steuerung. Und natürlich
viele Meter Rohre.
Sind das Gesamtheiten von Maschinen? Müssen
nur die maschinellen Teile (Ventilatoren, E-Motoren) zertifiziert
sein?
Wenn ja: bei Motoren sind ja oft nur Einbauerklärungen
dabei. Braucht man dann vom Hersteller eine Konformitätserklärung?
Gibt es eine Richtlinie über Lüftungsanlagen?
Ich hoffe, ich habe das Problem verständlich
formuliert.
Danke und Gruß, Axel Schlichting
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Schlichting,
die von Ihnen beschriebene Lüftungsanlage
ist als gesamtes System als Maschine zu betrachten. Eine CE-Richtlinie
für Lüftungsanlagen gibt es nicht. Motoren fallen unter
die Niederspannungsrichtlinie und müssen mit CE-Kennzeichen
und Konformitätserklärung geliefert werden.
Viele Grüße
Roman Preis
Frage 291
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 18.11.2010
Thema: Erlöschen der CE-Konformität
Guten Tag Herr Preis,
viele Hersteller legen fest, dass ihre Konformitätserklärung
ungültig wird und sie aus sämtlicher Verantwortung entlassen
sind, sobald an einer Maschine etwas verändert wird.
Ist das erlaubt?
Danke und Gruß, Axel Schlichting
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Schlichting,
wenn durch Veränderungen an einer Maschine
die ursprüngliche Sicherheit nicht mehr gegeben ist, hat die
entsprechende Warnung des Herstellers ihre Berechtigung. Bei Änderungen,
die die Sicherheit nicht betreffen, dürfte eine generelle Entlassung
des Herstellers aus der Verantwortung (im Sinne der Maschinenrichtlinie)
nicht durchzusetzen sein. Leider kann ich diese Vermutung nicht
durch aktuelle Rechtssprechungen untermauern.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 290
Gestellt von: Philip Dehm
am: 18.11.2010
Thema: CE-Konformität - Bei wem liegt die Haftung?
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur CE-Konformität:
Ich möchte ein Mulitmeter des Elektronikversands
Reichelt bestellen. In der Bediengungsanleitung des Herstellers
und der deutschen Übersetzung der Firma Reichelt taucht mehrfach
das CE-Zeichen auf und bestätigt eine Fertigung mit diesen
Richtilinien.
Hier der Link zu den Datenblättern des
Gerätes:
http://www.reichelt.de/?;ACTION=28;LA=3;ARTICLE=102151;GROUPID=4059;
GROUP=D143;SID=1
54LLMq6wQAQ8AACw1SYwfa8129b55f03c363a1f28d32443bb38a
Was allerdings fehlt ist eine Konformitätserklärung.
Brauch ich so etwas umbedingt als Endkunde
bevor ich bestelle?
Wenn mit dem Gerät etwas passiert und Personen zu Schaden kommen,
wer haftet dann?
Ich hätte ja bei Bestellung mit bestem Gewissen gehandelt da
die CE-Kennzeichnung ja in der Bedienungsanleitung bestätigt
ist.
Ist das so richtig?
Was benötige ich wirklich als Endkunde und wer haftet also
wenn etwas passiert?
Viele Grüße und schonmal Danke
für die Hilfe im Vorraus.
Philip
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Dehm,
oftmals werden Konformitätserklärungen als separates Blatt
zusätzlich zur Betriebsanleitung mit dem Gerät ausgeliefert.
Wenn das Gerät fehlerhaft ist und dadurch Personen zu Schaden
kommen, haftet der Hersteller. Sie sollten aber nachsehen, ob bei
der Lieferung die Konformitätserklärung dabei ist und
gegebenenfalls auch Nachlieferung derselben bestehen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 289
Gestellt von: Herr/Frau Longobardi
am: 18.11.2010
Thema: CE-Kennzeichnung für Prüfstand
Frage: Wir wollen einen elektronischen Prüfstand in unserer
eigenen Fertigungsstätte verwenden und diesen Prüfstand
unseren Zulieferern beistellen. Der Prüfstand besteht aus einem
19"-Rack mit handelsüblichen elektronischen Geräten
und aus einer selbstgebauten Schaltmatrix und einer separaten Aufnahme
für den Prüfling. Der Prüfling wird manuell in die
Aufnahme gelegt und verriegelt. Es werden dann elektrische Prüfungen
durchgeführt.
Ist für diesen Prüfstand eine CE-Kennzeichnung erforderlich?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Longobardi,
ja, der Prüfstand unterliegt der Niederspannungsrichtlinie
und der EMV-Richtlinie. Daher ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 288
Gestellt von: Marlen Hillner, A-Leonding
am: 17.11.2010
Thema: Elektromotore
Frage: Elektromotore fallen unter die MRL, ausgenommen diejenigen,
die unter die NSRL fallen. Wie íst ein 24V Elektromotor zu
betrachten, da ja nur "geringe" elektrische Gefährdungen
auftreten?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Hillner,
sehr richtig, Elektromotore fallen seit der
neuen Maschinenrichtlinie nicht mehr in die Maschinenrichtlinie,
wenn sie in die Niederspannungsrichtlinie fallen. Da der 24V-Motor
nicht in die Niederspannungsrichtlinie fällt, fällt er
unter die Maschinenrichtlinie und unter die EMV-Richtlinie. Bezüglich
der Maschinenrichtlinie könnten Sie ihn als "Ausnahme"
betrachten, wenn keine mechanischen Gefährdungen zu befürchten
wären.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 287
Gestellt von: Dr. Hagen Albert
am: 17.11.2010
Thema: benannte Stelle bei CE-Kennzeichnung eines Medizinproduktes
(Messbecher für Arzneimittel) mit aufbringen?
Frage: Für ein flüsiges Arzneimittel müssen wir einen
Messbecher als Dosierhilfe beifügen. Dieser fällt unter
das Medizinproduktegesetz und ist entsprechend mit einer CE-Kennzeichnung
zu versehen. Nun geht es um die Klassifizierung des Messbechers
und die Frage, ob die benannte Stelle beim CE-Kennzeichen mit angedruckt
werden muss. Hat hier jemand Erfahrung damit?
Vielen Dank im Voraus
Antwort: noch
ausstehend
Frage 286
Gestellt von: Manfred Neumann, Osterode
am: 16.11.2010
Thema: Hubtische
Sehr geehrte Damen und Herren,
darf ein Hubtisch auch als Montagetisch verwendet
werden?
Sind die Sicherheitseinrichtungen nach EN 1570 ausreichend?
Ich sehe eine Gefährdung des Werkers, wenn er an dem Hubtisch
eine sitzende Tätigkeit ausübt. Die Oberschenkel und Füsse
befinden sich dann im Gefahrenbereich.
Die Hersteller geben in der Regel als Verwendungszweck nur das Anheben
von Lasten an.
Mfg Manfred Neumann
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Neumann,
dem Hersteller steht es offen, einen Hubtisch gleichzeitig als Montagetisch
zu gestalten. Gegen die Gefährdungen für die Oberschenkel
und Füße müssten dann aber zusätzliche Maßnahmen
ergriffen werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 285
Gestellt von: A. Ludwig
am: 16.11.2010
Thema: 2002/72/EC
Hallo,
beinhaltet der Anwendungsbereich der Richtlinie
2002/72/EC auch Kunststoffkomponenten, die in Maschinen für
die Nahrungsmittelherstellung verwendet werden, oder bezieht sich
die Richtlinie ausschließlich auf Bedarfsgegenstände
wie beispielsweise Verpackungen?
Wenn die Richtlinie nicht auf Maschinenteile
abzielt, wie lautet meine Argumentation?
Es scheint verwirrend, da Abschnitt 2 der
Maschinenrichtline bereits Nahrungsmittelmaschinen abhandelt.
Vielen Dank,
A. Ludwig
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Frau/Herr Ludwig,
meines Wissens nach bezieht sich die Richtlinie ausschließlich
auf Bedarfsgegenstände. Vielleicht können Sie unter nachstehendem
Link sichere Informationen gewinnen:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:039:0001:0042:DE:PDF
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 284
Gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 16.11.2010
Thema: Konformität Schmelzofen
Guten Tag Herr Preis,
wir betreiben einen Schmelzofen für
Blei. Dieser Ofen heizt über ein strombetriebenes Heizelement,
hat keinen Motor und keine Pumpe. Das Heizelement heizt bis auf
1000 °C. Die Schmelze hat bis 450 °C.
Die Schmelze fördert sich selbst über
die Schwerkraft.
Die festen Barren werden über ein Extra
Band zugeführt.
Der Ofen hat nur eine Temperaturregelung,
sonst keinerlei Steuerung.
Meine Frage: Wie muss man diesen Ofen behandeln?
Eine Maschine wird es ja nicht sein. Gibt es andere Richtlinien,
die hier greifen?
Danke und Gruß, Axel Schlichting
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Schlichting,
der Schmelzeofen fällt unter den Anwendungsbereich
der Normen für die Thermoprozessanlagen (DIN EN 746). Diese
Norm ist der Maschinenrichtlinie zugeordnet. Deshalb sollten Sie
den Ofen auch als Maschine behandeln. Weiterhin greift die EMV-Richtlinie.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage 283
Gestellt von: R. König
am: 16.11.2010
Thema: Einbauerklärung oder Konformitätserklärung
Kommentar zu Frage 275
Hallo Herr Preis,
nur damit ich sie richtig verstehe:
Es sind also aus ihrer Sicht beide Vorgehensweisen (Einbauerklärung
oder
Konformitätserklärung + Prüfliste) in Ordnung?
Nochmals herzlichen Dank,
R. König
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr König,
ja, richtig. Entweder Einbauerklärung oder Konformitätserklärung
+ Prüfung, ob der Kunde alles im Sinne der Konformität
ordnungsgemäß angebracht hat.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 282
Gestellt von: Ina Reuter, Büren
am: 15.11.2010
Thema: Anwendbarkeit der Maschinenrichtlinie
Guten Tag,
ich frage mich schon seit einiger Zeit, ob das unten beschriebene
Produkt unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie (als
unvollständige Maschine) fällt. Ich tendiere schon eher
zu ja, aber unser Kunde, der das Produkt herstellt, sähe das
Produkt lieber außerhalb der MRL, weil sonst ja auch eine
Risikobeurteilung erforderlich wäre. Ich kann aber weder meine
noch seine Ansicht logisch begründen.
Bei der Bremse handelt es sich um eine elektromagnetisch
betätigte Zweiflächen-Federkraftbremse.
Die Bremskraft wird im stromlosen Zustand von Druckfedern aufgebracht,
die den Anker und den Reibbelag gegen die Reibflächen drücken.
Der Belag ist verdrehsicher, jedoch axial verschiebbar mit der Welle
verbunden.
Nach dem Anlegen der Nenngleichspannung erzeugt die Spule im Magneten
ein Magnetfeld, das den Anker entgegen der Federkraft anzieht. Dadurch
werden die Reibbeläge freigestellt und die Welle kann ungehindert
drehen.
Nach dem Abschalten der Spannung fällt der Anker ab. Die Druckfedern
pressen den Anker gegen die Reibbeläge, die auf den Reibflächen
das Bremsmoment aufbauen.
Somit können nachgeschaltete Elemente abgebremst werden.
Wenn Sie mir bei dieser Frage helfen könnten,
wäre das sehr hilfreich.
Vielen Dank im voraus,
Mit freundlichen Grüßen
Ina Reuter
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Frau Reuter,
wenn die Bremse einzeln in Verkehr gebracht wird, würde ich
sie als unvollständige Maschine einstufen. Ansonsten kann man
die Gefährdungen, die durch die Bremse (oder deren Fehlfunktion)
entstehen können in der Risikobeurteilung der Maschine, in
der die Bremse eingebaut wird, berücksichtigen. Ihre Begründung
könnte sein: Antriebseinheiten stellen nach Maschinenrichtlinie
eine unvollständige Maschine dar. Es ist dann naheliegend,
dass auch "Bremseinheiten" unvollständige Maschinen
sein können. Die sonstigen Kriterien, wie z.B. die angetriebenen
Bewegungen usw. treffen auch zu.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 281
Gestellt von: anonym
am: 09.11.2010
Thema: Laufkatze
Hallo Hr. Preis,
bei uns im Betrieb kommt folgende Frage auf:
Was ist, wenn ich eine Laufkatze in ein Montageträger
einhänge, in die Laufkatze anschließend ein Scherzeug
oder Ratschenzug (alles handbetrieben) um eine Last von A nach B
zu bewegen?
Fällt diese Kombination in die BGV D6,
ist es ein Kran?
Auszug aus der BGV D6:
Krane sind im Sinne der BGV D6 Hebezeuge die Lasten mit einem Tragmittel
heben, senken und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen
bewegen können.
Vorab schon mal Danke.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
die BGV D6 liegt mir momentan nicht vor, da wir uns schwerpunktmäßig
um Herstellervorschriften, weniger um Betriebssicherheits-Vorschriften
kümmern. Auch als Betreiber werden Sie zum Hersteller eines
Betriebsmittels (einer Maschine).
Aus Herstellersicht ist die von Ihnen beschriebene Zusammenstellung
als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie zu betrachten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 280
Gestellt von: Reinhard Vogt
am: 08.11.2010
Thema: Normen in Produktdokumentation auflisten
Sehr geehrter Herr Preis,
in unserer Produktdokumentation haben wir
bisher Normen und Richtlinien aufgelistet. Einerseits die Normen,
die von uns als Hersteller berücksichtigt wurden, andererseits
auch solche Normen, die der Anwender zu berücksichtigen hat.
Die wesentlichen herstellerseitig berücksichtigten Normen sind
in der Konformtitätserklärung aufgelistet, so dass ich
nicht die Notwendigkeit sehe, dies in der Produktdokumentation zu
wiederholen.
Die anwenderseitig zu beachtenden Richtlinien und Normen sind wegen
der weltweiten Einsatzes unserer Produkte oft lokal unterschiedlich.
Eine Auflistung dieser Richtlinien und Normen könnte daher
ein dickes Handbuch alleine und immer noch unvollständig sein.
Ich möchte daher gerne alle Normen aus der Produktdokumentation
heraushalten und lediglich auf die erforderliche Einhaltung "der
regional gültigen einschlägigen Bestimmungen" hinweisen.
Stünde eine solche Vorgehensweise im Einklang mit der Maschinenrichtlinie?
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Vogt
Antwort von Roman
Preis
Sehr geehrter Herr Vogt,
nach Maschinenrichtlinie müssen die Inhalte der Konformitätserklärung
und damit auch die angewandten Normen und eingehaltenen Richtlinien
in der Betriebsanleitung zu finden sein. Dass diese ein dickes Handbuch
füllen, kann ich mir nicht vorstellen, es sei denn, Sie führen
dort auch die Normen auf, die keine Sicherheitsnormen sind. Ausschließlich
die Sicherheitsnormen haben in dem Zusammenhang Bedeutung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 279
Gestellt von: Sebastian Schmidtler
am: 08.11.2010
Thema: 13849-1 und 2 Berechnung des PFHd-Wertes
Hallo,
und zwar hab ich diverse Probleme die verschiedenen
PFHd-Werte zu berechnen. Mir ist es möglich alle der Kategorie
B&1 zu berechnen, jedoch alle PFHd-Werte von höheren Kategorien
kann ich selbst nicht berechnen. Kann mir jemand helfen, da ich
die 13849-2 bearbeite und nun diese Werte nachweisen muss.
Dankeschön für Eure/Ihre Hilfe
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Schmidtler,
möglicherweise könnte Ihnen die kostenlose Software Sistema
mit dem dazu angebotenen "Kochbuch" helfen. Die Software
finden Sie im Internet als Download:
http://www.dguv.de/ifa/de/pra/softwa/sistema/index.jsp
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 278
Gestellt von: Carsten Müller
am: 08.11.2010
Thema: Gesamtheit von Maschinen
Kommentar zu Frage: 272
Hallo Herr Preis.
Ich habe noch einmal eine Frage in Bezug
auf meine vorherige Frage (Nr. 272). Unser Kunde hat sich nun entschlossen,
das Transportband individuell an mehreren Maschinen zu nutzen, ohne
eine Kopplung an den Not-Halt-Kreis der vorgelagerten Maschine.
Das Band selbst bekommt eine Not-Halt Funktion. Wird dieser betätigt,
würde sich aber nur unser Band ausschalten, nicht die Gesamtmaschine
und andersherum, bei Betätigung des Not-Halts der Maschine,
nur die Maschine, nicht aber unser Band. Aufgrund unserer Risikobewertung
haben wir feststellen können, dass bei einem weiteren Betrieb,
trotz Not-Halts der vorgelagerten Maschine, von unserem Band keine
Gefahr ausgeht. Somit müsste dies laut Maschinenrichtlinie
1.2.4.4. (Gesamtheit von Maschinen) zulässig sein.
Andersherum ist das ganze schon kritischer, da bei einer Betätigung
des Not-Halts unseres Bandes, nicht die vorgelagerte Maschine stehen
bleibt, und von dieser weiter Gefahren ausgehen können.
Meine Frage ist nun, ob wir als Lieferant und Hersteller des Transportbandes
dazu verpflichtet sind eine Kopplung an den NOT-Halt Kreis der Vormaschine
durchzuführen oder vom Kunden zu fordern, oder ob es Sache
des Kunden ist, wie er das handhabt.
Anmerkung: Die bestehenden Maschine sind älter und von einem
anderen Hersteller.
Vielen Dank schon einmal im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Müller
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Müller,
für die Anlagenzusammenstellung bzw. die sicherheitsgerichtete
Steuerung derselben, ist der Anlagenzusammensteller verantwortlich,
es sei denn, er hat vertraglich vereinbart, dass dies ein Lieferant
für ihn erledigt. Sie sollten den Zusammensteller auf jeden
Fall auf die Ergebnisse Ihrer Risikobeurteilung hinweisen und auf
seine Pflicht, für die Gesamtanlage eine Schnittstellen-Risikobeurteilung
durchzuführen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 277
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 08.11.2010
Thema: ungenau ausgedrückt
Kommentar zu Frage: 269
Guten Morgen Herr Preis,
ich habe mich in meiner Frage ungenau ausgedrückt,
bitte entschuldigen Sie das.
Meine Frage:
Muss uns der Hersteller der alten Fördertechnik die Herstellererklärung
nachliefern?
Dies auch, wenn wir die Förderelemente
aus seiner ursprüngliche Anlage herauslösen?
Wir werden die Elemente baulich nicht verändern,
aber das Layout (die Förderstrecke) neu zusammenstellen.
Danke und Gruß,
Axel Schlichting
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Schlichting,
wenn ich es richtig verstanden habe, hat der Hersteller für
die Gesamtanlage eine Konformitätserklärung ausgestellt,
nicht aber Herstellererklärungen für einzelne Förderer.
Dies ist so in Ordnung. Er muss Ihnen in diesem Fall auch keine
Herstellererklärungen nachliefern. Sie brauchen für eine
CE-Kennzeichnung der gesamten Förderanlage keine Förderer-Herstellererklärungen,
sondern können das Konformitätsverfahren der Gesamtanlage
auch ohne diese durchführen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 276
Gestellt von: Johannes Seith
am: 05.11.2010
Thema: CE-Kennzeichnung
Hallo,
wir sind Hersteller von Sonder-Anbaugeräten
für Gabelstapler, Radlader und Bagger.
Ich habe zur CE-Kennzeichnung gleich mehrere Fragen:
1. Sind Anbaugeräte die nicht zur Lastaufnahme
benutzt werden (z.B. Behälterentleerer, Wiegesyteme etc.) und
durch Muskelkraft betätigt werden, CE-Kennzeichnungspflichtig?
2. Hydr.Zylinder sind angeblich nur CE-Kennzeichnungspflichtig
wenn Sie als "Sicherheitsbauteile" verwendet werden. So
zumindest die Interpretation nach EG-Maschinenrichtlinie.
Deshalb findet man auf gekauften Zylinder auch kaum ein CE-Zeichen.
Sind Hydr.-Zylinder aber nicht auch Druckgeräte im Sinne von
"Behälter" (Artikel 1, Kap.2.1.1. der EG-Druckbehälterrichtlinie)?
3. Ähnlich müsste es dann doch
auch mit Hydraulik-Motoren (ohne Getriebe) laufen. Oder?
4. Einhängegabeln haben in den seltensten
Fällen ein CE-Zeichen. Diese sind aber doch "Lastaufnahmemittel"
im Sinne der EG-Maschinenrichtline? Oder müsste dann die Gabel
Teil der Last sein?
Wie Interpretiere ich das Kapitel d im Artikel 2 der EG-Maschinenrichtlinie
in diesem Fall richtig?
Z.B. bringt ein namhafter deutscher Gabelhersteller auf aufsteckbaren
Gabelverlängerungen ein CE-Zeichen an. Auf Gabeln jedoch nicht.
5. Nach der EG-Maschinenrichtlinie muss die
Bedinungsanleitung in der Landesprache des Kunden erstellt werden.
Oftmals gibt dies aber ein Händler nicht mit an. Reicht dann
die Landesprache des Händlers aus oder ist man als Hersteller
verpflichtet hier nachzufragen?
6. Oftmals bauen wir für Staplerhersteller
die von ihnen hergestellten Antriebe um und modifizieren diese nach
den Wünschen des Endkundens. Das fertige Produkt verkauft jedoch
der Staplerhersteller selbst oder ein Händler.
Ist nun der Staplerhersteller bzw. der Händler derjenige, der
eine Konformitätserklärung abgeben muss oder ist das unser
Betrieb. Eine Risikobeurteilung wird von uns nur im Bezug zu unserer
Modifizierung durchgeführt und nicht für das noch vorhandene
Fahrzeug. Das können und wollen wir auch nicht, da wir keinerlei
konstruktive Daten über das Fahrzeug haben.
Ich danke Ihnen für eine hilfreiche
Antwort und hoffe Sie nicht erschlagen zu haben mit meinen Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Seith
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Seith,
1. nein, die von Ihnen beschriebenen Anbaugruppen müssen nicht
CE-gekennzeichnet werden.
2. und 3. bei der Druckgeräterichtlinie sind Zylinder aufgrund
der Größe der unter Druck stehenden Volumina ausgenommen.
Gleiches gilt für Hydromotoren.
4. Möglicherweise werden die Gabeln
nicht einzeln in Verkehr gebracht, dann können Sie mit der
Maschine zusammen das CE-Kennzeichnungsverfahren durchlaufen.
5. Maßgebend ist das erstmalige Inverkehrbringen.
Die Landessprache des Händlers reicht offiziell. Sie müssen
nicht nachfragen, es empfiehlt sich aber, um Streitigkeiten und
Produkthaftungsfälle zu vermeiden.
6. Der Staplerhersteller ist derjenige, der
sich auf dem Produkt als Hersteller kenntlich macht, deswegen muss
er auch die Konformität bescheinigen. Sie können dem Hersteller
eine Bescheinigung aushändigen, auf der Sie die Normen nennen,
nach denen Sie konstruiert/gebaut haben. Er kann diese Informationen
in sein Konformitätsverfahren einbeziehen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 275
Gestellt von: Raphael König
am: 03.11.2010
Thema: Komplexe Maschinen - Trotzdem Einbauerklärung?
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind Hersteller von Sondermaschinen zur
Feinschleifbearbeitung von Wälzlagerringen und Wellen (deren
Lagerstellen) und stellen üblicherweise eine Konformitätserklärung
für diese Maschinen aus. Immer wieder kommt es jedoch vor,
dass z.B. die Beladung so ausgeführt ist, dass nicht alle Gefährdungen
der Maschine abgedeckt sind, es fehlen z.B. trennende Schutzeinrichtungen,
welche der Kunde hinzufügt oder eine komplette Pick&Place-Unsetzstation,
welche 1.) zwei unserer Maschinen miteinander verbindet/Teile zuführt
und 2.) gleichzeitig die restlichen mechanischen Gefährdungen
abdeckt. Unsere bisherige Vorgehensweise war die, dass eine Einbauerklärung
ausgestellt wurde und entweder der Kunde oder der Verketter die
Maschine vervollständigt hat und dann das CE/Konf.-erklärung
ausgestellt hat.
Die Frage, welche in unserem Hause immer
wieder aufkommt: Unsere Maschinen sind eigentlich viel zu komplex,
um sie als unv. Maschinen (also Einbauerklärung) deklarieren
zu können. Die ausgeführte Lösung ist üblicherweise
aber vertraglich mit dem Kunden vereinbart. Weiterhin füllen
wir zur Einbauerklärung immer noch eine Liste mit Anforderungen
der MRL aus, welche erfüllte und nicht erfüllte Punkte
enthält.
Oft ist es so, dass Kunden zwar eine Einbauerklärung
akzeptieren, dann aber (aus Unwissen?) noch das CE-Zeichen fordern,
was natürlich nicht möglich ist.
Was halten sie generell von der Vorgehensweise?
Gibt es bessere/richtigere Alternativen?
Z.B. Ausstellung der CE-Kennzeichnung / Konformitätserklärung
sowie ein daran angehängtes Dokument, was die fehlenden Bauteile
klar hervorhebt und ohne welche die Maschine nicht in Betrieb genommen
werden darf?
Grüße,
R. König
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr König,
die von Ihnen als Alternative beschriebene Vorgehensweise is auch
in Ordung. Die anzubauenden Teile sollten dann in der Betriebsanleitung
beschrieben sein. Mit hinzu gehört noch die Prüfung, ob
der Kunde die Bauteile korrekt angebaut hat.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 274
Gestellt von: anonym
am: 01.11.2010
Thema: Übersetzung von Typschildern
Hallo Herr Preis,
ich bekomme häufig Einbau - und Konformitätserkärung
von Zulieferern zusammengefasst, also als ein Dokument. So heißt
es dann z.B. in der Doku eines Drehantriebs:
"Original-Einbauerklärung für
unvollständige Maschinen und EG Konformitätserklärung
gemäß EMV- und Niederspannungsrichtline"
Dies ist abgedruckt in der Betriebsanleitung
auf deren Deckblatt geschrieben steht:
"Drehantrieb (ohne Steuerung)"
Heißt "ohne Steuerung" nicht
automatisch "unvollständige Maschine"? Also nur Einbauerklärung?
Ist das so zulässig?
Vielen Dank.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
sinngemäß liefert Ihnen der Hersteller das richtige Dokument,
allerdings ist die Formulierung etwas unüblich. Der Drehantrieb
bekommt eine Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie, in der
auch die Bescheinigung der Einhaltung weiterer Richtlinien möglich
ist. Ein Beispiel hierfür finden Sie auf unserer Seite Praxishilfen.
Wählen Sie dort Beispiel
Einbauerklärung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 273
Gestellt von: anonym
am: 01.11.2010
Thema: Übersetzung von Typschildern
Guten Tag,
mich würde interessieren, ob wir Typenschilder übersetzen
müssen, wenn wir unsere Anlage in ein EU-Land ausliefern. Ebenfalls
möchte ich gerne wissen, ob das Typenschild zweisprachig bzw.
ob zwei Typenschilder (deutsch und EU-Sprache) angebracht werden
muss.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Schöne Grüße aus Hessen!
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag,
Typschilder müssen nicht zweisprachig ausgeführt werden
und sie müssen auch nicht in zweifacher Ausführung (Sprache
des Herkunftslandes plus Sprache des Verwenderlandes) angebracht
werden.
Die Maschinenrichtlinie legt keine Anforderungen an die Sprache
der Kennzeichnung fest, jedoch gibt es in der EN 12100-2 Hinweise,
dass Maschinenbeschriftungen übersetzt werden sollten. Wenn
möglich, können auch Piktogramme verwendet werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 272
Gestellt von: Carsten Müller
am: 29.10.2010
Thema: Maschine / unvollständige Maschine
Hallo Herr Preis.
Ich hoffe, eine ähnliche Frage ist nicht
schon tausendmal bei Ihnen eingegangen, aber ich habe auf den ersten
Blick nichts gefunden, das mir weiterhelfen würde.
Mein "Problem":
Wir bauen ein Transportband, das mit zwei Ventilatoren ausgestattet
wird, um Material über ein Vakuum zu transportieren. Das Band
soll komplett mit Schaltschrank und Steuerung geliefert werden,
könnte also theoretisch eigenständig betrieben werden.
Angeschlossen wird das Band aber an eine bestehende Maschine. Das
Transportband ist immer abhängig von der Maschinengeschwindigkeit
der vorgelagerten Maschine und beginnt erst zu laufen, wenn eine
Freigabe über die vorgelagerte Maschine erfolgt ist. Das Band
kann alsoö, so wie es programmiert werden soll, nicht eigenständig
betrieben werden. Daher würde ich es als eine unvollständige
Maschine einordnen.
Meine Frage ist nun, ob ich mit dieser Annahme richtig liege oder
ob Sie dies anders einschätzen würden.
Vielen Dank schon einmal für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Müller
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Müller,
manchmal kann man Produkte sowohl als Maschine als auch als unvollständige
Maschine einstufen. So ist das möglicherweise auch bei Ihrem
Produkt. Man kann sich dann davon leiten lassen, was man selbst
gerne hätte oder was der Kunde gerne hätte. Wichtig ist,
dass die Einstufung dann ihre richtigen Konsequenzen hat: Wenn das
Produkt als Maschine eingestuft werden soll, muss das Produkt selbst
und die zugehörige Betriebsanleitung so gestaltet sein, dass
alle Lebensphasen der Maschine auf sichere Weise 'über die
Bühne' gehen können. In Ihrem Fall wäre z.B. eine
Beschreibung der Programmierung notwendig.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 271
Gestellt von: Edward Rothammel
am: 28.10.2010
Thema: CE Kennzeichen
Sehr geehrter Herr Preis,
wir bauen Schaltschränke für Anlagen- und Maschinenbau.
Die Aufbau- und Schaltpläne bekommen wir von unserem Kunden
fertiggestellt. Das heißt, unser Kunde plant die Schaltschränke
komplett selbst und wir bauen nur nach seiner Anweisung. Immer wieder
entdecken wir Fehler wie z.B.: keine 30 Prozent Reserve im Schrank,
nicht EMV – gerechter Aufbau u. s. w.
Wer ist in diesem Fall für die Konformität (CE) zuständig?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Rothammel,
in diesem Fall ist Rücksprache mit dem Kunden erforderlich.
Sie sind gemeinsam für die CE-Konformität zuständig.
Sollte es zu Produkthaftungsfällen kommen, könnte Sie
eine Mitschuld treffen, wenn Sie offensichtliche Fehler nicht nachbessern
bzw. mit dem Kunden zusammen umplanen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 270
Gestellt von: Peter Waffenschmidt
am: 28.10.2010
Thema: Anwendung von Normen
Sehr geehrter Herr Preis
Angenommen, die in Frage 266 beschrieben
Fahrerstandvorrichtung fällt aufgrund der Lastaufnahme unter
die Maschinenrichtlinie und erfüllt alle darin enthaltenen
Anforderungen. Inwiefern MÜSSEN Normen (wie z.B. die EN 13155
über Lose Lastaufnahmemittel) für die CE-Kennzeichnungspflicht
beachtet werden?
Die Einhaltung/Anwendung von Normen ist doch generell freiwillig
für die CE-Kennzeichnungspflicht, sofern die Anforderungen
der Maschinenrichtlinie erfüllt werden, oder?
Vielen Dank für ihre Stellungnahme.
Schönen Gruß
Peter Waffenschmidt
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Waffenschmidt,
die Einhaltung von Normen ist insofern freiwillig, als Sie nicht
unbedingt genau die in den Normen vorgeschlagenen Lösungen
anwenden müssen. Die Normen legen aber ein Maß an Sicherheit
fest, das nicht unterschritten werden darf.
Ob Ihre Vorrichtungen "lose Lastaufnahmemittel" sind,
wäre übrigens noch zu prüfen. Haben Sie den Anwendungsbereich
und die Beispiele studiert?
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 269
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 26.10.2010
Thema: Unvollständige Maschine von 2002 jetzt einsetzen
Guten Tag Herr Preis,
wir wollen Förderbänder aus einer
Roboteranlage von 2002 in einer neu zusammengestellten Anlage verwenden.
Vom Hersteller der alten Anlage haben wir
damals außer der EG-Konformitätserklärung nichts
bekommen.
Der Hersteller der alten Anlage ist gleichzeitig
Hersteller der Fördertechnik. Können wir von diesem Hersteller
die alten Dokumente verlangen?
Brauchen wir für die neu zusammengestellte
Anlage jetzt eine Einbauerklärung mit Montageanleitung für
die Fördertechnik? Oder reicht die alte Herstellererklärung?
Gehört zur Herstellererklärung auch eine Montageanleitung?
Danke und Gruß
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Schlichting,
der Hersteller der alten Anlage ist grundsätzlich verpflichtet,
Ihnen zusätzlich zu den Konformitätserklärungen die
Betriebsanleitungen zu liefern. Da die Lieferung der Maschinen allerdings
schon mehrere Jahre zurück liegt, und dadurch möglicherweise
Nachbesserungsfristen verstrichen sind, müsste juristisch geprüft
werden. Hierzu habe ich keine gesicherten Informationen.
Für die neu zusammengestellte Anlage benötigen Sie für
neu hinzukommende Förderer Einbauerklärungen, für
alte Förderer genügt die Herstellererklärung. Sowohl
für die alten als auch die neuen hinzukommenden Förderer
brauchen Sie eine Montageanleitung. Die zusammengestellte Anlage
erhält dann eine Konformitätserklärung und Betriebsanleitung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 268
Gestellt von: Robert Wimmer
am: 22.10.2010
Thema: Einbauerklärung
Frage: Gemäß Maschienenrichtlinie 2006/42/EC ist der
Anlagenverantwortliche verpflichtet, für Komponenten Einbauerklärungen
zu sammeln und alle relevanten Normen und Richtlinien in der Konformitätserklärung
mit aufzuführen. Nach Maschienenrichtlinie sollte es nur noch
eine Konformitätserklärung und untergeordnete Einbauerklärungen
geben.
Die Rechtsvorschrift elektromagnetische Verträglichkeit
2004/108/EC sowie die Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EC verpflichten
gleichfalls, eine Konformitätserklärung abzugeben.
Sollte nun für Schaltschränke und
andere elektrische Ausrüstungen, gemäß Stand der
Technik, diese Konformitätserklärung in eine Einbauerklärung
gewandelt werden?
Oder sollte man hierfür Herstellererklärungen
verwenden, die es nach Maschienenrichtlinie nicht mehr geben sollte?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Wimmer,
Herstellererklärungen dürfen nicht mehr ausgestellt werden.
Schaltschränke sollten - wenn überhaupt - nur nach Niederspannungsrichtlinie
und/oder EMV-Richtlinie Konformitätserklärungen erhalten.
Eine weitere Möglichkeit ist es, die Schaltschränke oder
elektrischen Ausrüstungen im Konformitätsverfahren der
Anlage mit zu berücksichtigen, indem vom Schaltschrankhersteller
eine Bescheinigung eingefordert wird, in der er angibt, nach welchen
Normen er den Schaltschrank konzipiert/gebaut hat.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 267
Gestellt von: Herrn/Frau Milic
am: 21.10.2010
Thema: Konformitätserklärung mitschicken?
Muss bei jedem Produkt die Konformitätserklärung mitgeschickt
werden oder reicht das CE-Zeichen auf dem Produkt?
Vielen Dank
Milic
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Milic,
mit (fast) jedem CE-Kennzeichnungs-pflichtigen Produkt muss die
Konformitätserklärung beigegeben/mitgeschickt werden.
Außnahmen bestehen bei Spielzeugen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 266
Gestellt von: Peter Waffenschmidt, Fa. Stadlerrail
am: 18.10.2010
Thema: Richtlinien- und Normenrecherche
Sehr geehrte Damen und Herren
Unsere Firma produziert Züge, welche
in unterschiedlichste Länder geliefert werden. Zur Montage
der Fahrerstände an die beiden Enden einer Zugkomposition wurde
intern eine Vorrichtung/Lehre entwickelt, die wie folgt beschrieben
werden kann:
Die Lehre besteht aus einem Gerüst aus Stahl, in dem der Fahrerstand
eingespannt bzw. aufgelegt werden kann. Das Gerüst steht auf
Rollen, kann aber für die Montage des Fahrerstands and den
Zugwagon samt eingespannten Fahrerstands über einen Seilzug
gehoben werden. Für selbstständige Wartungsarbeiten wollen
wir unseren Kunden künftig eine solche Fahrerstandsvorrichtung
mitliefern. Diese verlangen eine CE-Konformität. Meine konkrete
Frage lautet nun:
Unter welche Richtlinie fällt die oben beschriebene Vorrichtung
und welche Anforderungen sind zu erfüllen für die CE-Kennzeichnung?
Besten Dank für ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Peter Waffenschmidt
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Waffenschmidt,
die Fahrstandsvorrichtung fällt unter die Maschinenrichtlinie.
Unter der Annahme, dass der Hebevorgang über den Seilzug elektrisch
angetrieben ist, fällt die Fahrstandsvorrichtung auch unter
die EMV-Richtlinie. Für die Fahrstandsvorrichtung ist eine
Normenrecherche durchzuführen. Weiterhin muss eine Risikobeurteilung,
Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung erstellt
werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 265
Gestellt von: Klaus Bornschein
am: 15.10.2010
Thema: Einbauerklärung
Guten Tag,
wir stellen mechanische Teile für CNC
Maschinen her.
Diese verkaufen wir im Set mit Schrittmotoren und einer Steuerung.
Die Steuerung besteht aus den einzelnen Komponenten
und ist nicht in ein Gehäuse eingebaut. Der Kunde muss diese
selber in ein Gehäuse einbauen.
Die Maschine wird mit montierten Motoren
geliefert. Ist aber ohne Steuerung nicht funktionsfähig.
Wir haben bisher eine Einbauerklärung
und eine Betriebsanleitung für die Maschine mit geliefert.
Bei der Steuerung ist die Dokumentation des
Herstellers dabei.
Ist dies für den Verkauf ausreichend
oder benötigt die Steuerung eine extra EMV-Prüfung? Wobei
wir an der Steuerung nichts verändern. Wir kaufen und verkaufen
diese dann mit den Maschinen. Wie sieht es mit den Bestimmungen
der Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit aus? Können
oder müssen wir diese bei der Einbauerklärung mit angeben?
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Bornschein
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Bornschein,
Ihre Vorgehensweise, eine Einbauerklärung und Betriebsanleitung
zu liefern ist in Ordnung. Die EMV-Anforderungen sollten Sie (durch
die Anordnung der Steuerungsbauteile) soweit dies möglich ist,
einhalten und daher auch die EMV-Richtlinie in der Einbauerklärung
nennen. Auch der Steuerungsbauer sollte die EMV-Bestimmungen für
die Einzelteile einhalten und durch eine Konformitätserklärung
nach EMV-Richtlinie bescheinigen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 264
Gestellt von: Rudolf Duursma, Bocholt
am: 15.10.2010
Kommentar zu Frage 253
Thema: Übersetzung BTA
Hallo Herr Preis,
bei der Frage 253 ist mir nicht klar, wie
dies organisatorisch ablaufen kann.
Beim erstmaligen Inverkehrbringen steht unsererseits
folgender Sachverhalt vor:
- Anlage ist betriebsbereit
- Anlagenbediener sind eingewiesen
- Warnschilder sind angebracht
- Typenschild ist angebracht
- Konformitätserklärung ist ausgestellt
- Risikobeurteilung ist überprüft worden
- Betriebsanleitung ist in Deutsch übergeben
Jetzt hat der Kunde jedoch die Betriebsanleitung
incl. Zulieferdokumentation nicht übersetzen lassen.
Reicht es, dass dies vertraglich festgelegt
wurde - eine Überprüfung unserseits ist nicht erforderlich.
Oder muss im Abnahmeprotokoll ein Vermerk darauf hinweisen, z.B.:
- Die Betriebsanleitung wird durch den Betreiber übersetzt.
Oder muss dies konkreter formuliert werden:
- Das Arbeiten mit der Anlage ist solange untersagt, bis die vertraglich
festgelegte Übersetzung der Betriebsanleitung vorliegt.
Wie sieht es mit Übersetzungsfehlern aus, wer haftet?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
R.Duursma
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Duursma,
Beistellungen durch Kunden sind grundsätzlich zu prüfen.
Eine Möglichkeit wäre es gewesen, dem Kunden die Konformitätserklärung
so lange vorzuenthalten, bis er die Übersetzung erstellt hat.
Auch den Vermerk im Abnahmeprotokoll, dass das Arbeiten bis zur
Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Kunden verboten
ist, dürfte meiner Einschätzung nach ausreichend sein.
Für Übersetzungsfehler haftet in erster Linie der Hersteller
der Anlage. Dieser hat verantwortungsbewusst einen geeigneten Übersetzer
zu beauftragen. Macht der Kunde glaubhaft, dass er dies fachgerecht
leisten kann, ist dies in Ordnung. Wenn Fehler auftreten, kann den
Kunden ein (Mit)verschulden treffen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 263
Gestellt von: Mike Fendel
am: 14.10.2010
Thema: Ausbauvorrichtung
Guten Tag,
ich möchte gerne eine Ausbauvorrichtung mittels gekauften Hubtisch
und gekaufter Rollenauflage herstellen und entwickeln.
Das Problem:
Ein Kolben (75 KG) einer Pumpe muss demontiert werden.
Derzeit muss diese Aufgrund fehlender Arbeitsmittel noch mit Hand
herausgeschoben und getragen werden. Da diese aber ein Gewicht von
ca. 73 Kilo hat, ist dieses nicht gerade rückenfreundlich und
eine erhöhte Unfallgefahr beim Tragen besteht.
Welche Richtlinien muss ich beachten?
Ich habe etliche Stunden vorm Rechner verbracht, aber blicke nicht
so ganz durch.
Wer kann mir helfen?
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Fendel,
für die Ausbauvorrichtung müssen Sie sehr wahrscheinlich
die Maschinenrichtlinie anwenden. Aus dem gekauften Hubtisch und
der Rollenauflage stellen Sie eine "Gesamtheit von Maschinen"
her. Ob dies tatsächlich zutrifft, kommt auf die Konstitution
der Gesamtheit an. Gibt es sicherheitstechnische Zusammenhänge
bei der Zusammenstellung? Z.B. Scherstellen durch den Hubvorgang?
Wenn ja, ist von einer Gesamtheit auszugehen. Diese ist nach Maschinenrichtlinie
gleich zu behandeln wie eine Maschine.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 262
Gestellt von: anonym
am: 14.10.2010
Thema: CE-Kennzeichnung für welche Produkte
Hallo,
ich habe im Internet gelesen, dass es eine Niederspannungsrichtlinie
gibt.
Sind Geräte die unter 50 V betrieben werden nicht CE kennzeichnungpflichtig?
Also müssen Geräte welche mit AA-Akkus betrieben werden
kein CE Zeichen haben?
Brauchen Geräte welche mittels USB-Port aufgeladen werden kein
CE Zeichen?
MfG
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
nach der Niederspannungsrichtlinie müssen diese nicht CE-gekennzeichnet
werden, aber nach der EMV-Richtlinie schon.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 261
Gestellt von: R. Klemmer
am: 12.10.2010
Thema: Kommentar zu Frage/Antwort 234
Sehr geehrter Herr Preis,
Bezüglich Frage 234:
Der Förderer kann auch andersweitig eingesetzt werden, um z.B.
Reinigungsarbeiten durchzuführen.
Die Funktion der Maschine ist also nicht unbedingt von der Aufhängung
unter dem Brecher abhängig. Der Förderer verfügt
über ein selbsttragendes Gerüst in Ausführung als
Rohrrahmen. In diesem Rahmen sind alle Komponenten des Förderers
eingebaut, wie Endtrommel, Antriebstrommel, Tragrollen, Spanneinrichtung,
Antrieb, Schutzeinrichtungen.
Es ist also ohne Probleme möglich, die Maschine auf einen LKW
zu verladen und zu einem anderen Einsatzort zu bringen.
Dann müsste ja rein theoretisch jedesmal eine neue Konformitätserklärung
aufgrund wechselnder Umgebungsbedingungen erstellt werden.
Also meiner Meinung nach müsste dann der Hersteller die CE-Erklärung
ausstellen, oder nicht?
Es handelt sich hier um das Produkt:
BUDDE - Gurtförderer R30
Vielen Dank im Voraus
R. Klemmer
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Klemmer,
in diesem Fall sollte der Förderer als Maschine betrachtet
werden. Es muss dann auch die CE-Kennzeichnung durch den Hersteller
erfolgen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 260
Gestellt von: Nikolai Stauss
am: 09.10.2010
Thema: CE Kennzeichnung Stromerzeuger und Batterien
Hallo,
ich möchte Bauteile für Automatikuhren einführen
(Kinetische Energie-Erzeuger) im Englischen sogenannte e-chips.
Brauchen diese eine CE Kenzeichnung? Brauchen Batterien CE-Kennzeichnungen?
Beste Grüße Nikolai
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Stauss,
vermutlich fallen die E-Chips unter die EMV-Richtlinie, dann müssen
diese die CE-Kennzeichnung bekommen. Batterien brauchen keine CE-Kennzeichnung,
da sie keine EMV-Störungen aussenden können.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 259
Gestellt von: E. Barth
am: 08.10.2010
Thema: Sprache Betriebsanleitung nicht EU
Sehr geehrter Herr Preis,
muss die Betriebsanleitung in der Amtssprache
eines nicht – EU Staates (Lateinamerika) vom Hersteller einer
Maschine bereitgestellt werden, wenn wir als Generalunternehmer
auftreten und das Produkt von uns geliefert wird?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße
Erwin Barth
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Barth,
aufgrund derEG-Richtlinien müssen Sie dies nicht tun, da diese
nur Gültigkeit in der EU haben. Es ist aber davon auszugehen,
dass die nationalen Bestimmungen von Lateinamerika dies fordern.
Genauere Informationen ob dies der Fall ist, kann ich Ihnen leider
im Rahmen des Forums nicht bieten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 258
Gestellt von: Bernd Richter
am: 07.10.2010
Thema: CE-Kennzeichnung notwendig?
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Integrator für Bildverarbeitungssysteme,
d.h. wir verbauen Kombinationen aus einzelnen Komponenten (wie z.B.
Kameras, Beleuchtungen, Computer, Netzteile, etc) in Maschinen/Anlagen
unserer Kunden. Teilweise als Nachrüstung in bestehende Anlagen
beim Kunden, teilweise als Teil einer Neuanlage beim (Sonder-) Maschinenbauer.
Jede Komponente an sich hat ein CE-Zeichen. Unser Anteil am System
ist die Projektierung, optimale Auslegung/Auswahl der Komponenten,
Software (Auswertung der Kamerabilder) und ggfs. Montage und Verdrahtung
der Komponenten.
Gelten wir somit als "Hersteller" im Sinne einer CE-Konformitätserklärung?
Wenn ja, mit welcher Vorlage arbeiten wir am besten? Welche Normen
sind zutreffend?
Besten Dank im Voraus
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Richter,
Ihre Bildbearbeitungssysteme müssen nicht als Gesamtheit die
CE-Kennzeichnung bekommen, da sie als "ortsfeste Anlage"
betrachtet werden können. Als Hersteller der Gesamtheit im
Sinne der Richtlinie übernehmen Sie aber die Verantwortung
dafür, "dass die Anlage allen einschlägigen Bestimmungen
der Richtlinie bei Inbetriebnahme entspricht. Die EMV-Anweisungen
des/der Hersteller(s) der Teile zur Installation und das gesamte
Installationsverfahren müssen in Einklang sein mit den allgemein
anerkannten Regeln der Technik im Zusammenhang mit Anlagen sowie
mit den (nationalen, regionalen oder lokalen) Installationsregeln,
welche sicherstellen, dass die gesamte Anlage den grundlegenden
Anforderungen der EMV-Richtlinie entspricht". Das Zitat stammt
aus dem offiziellen Leitfaden zur Anwendung der EMV-Richtlinie.
Die Normenrecherche kann ich im Rahmen des Forums für Sie in
diesem Fall leider nicht erledigen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 257
Gestellt von: anonym
am: 07.10.2010
Thema: CE-Dokumentationbevollmächtigter - Sachkenntnisse
Frage: Welche Sachkenntnisse werden von einem Dokumentationsbevollmächtigten
erwartet?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
als Dokumentationsbevollmächtigter sollten Sie wissen, welche
Dokumente produktspezifisch im Rahmen eines CE-Kennzeichnungsverfahrens
erstellt werden müssen. Sie sollten die rechtlich notwendigen
Inhalte und formalen Zusammenhänge der Dokumente kennen. Beides
setzt die Kenntnis der produktspezifischen Normen und Richtlinien
voraus.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 256
Gestellt von: anonym
am: 07.10.2010
Thema: CE-Dokumentationbevollmächtigter - Rechtliche Konsequenzen
Frage: Welche rechtlichen Konsequenzen drohen mir als Dokumentationsbevollmächtigter
im "Falle eines Falles"?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
als Dokumentationsbevollmächtigter stehen Sie in gleicher Weise
in der Verantwortung bzw. Haftung wie alle anderen, an der Produktsicherheit
beteiligten Personen. Ihre Aufgaben und Pflichten sind in der Aufgabenbeschreibung
Ihrer Tätigkeit beschrieben. Inwieweit Sie persönlich
haftbar sind, hängt unter anderem davon ab, ob Sie z.B. Organisationsverantwortung
im Unternehmen tragen und ob Sie fahrlässig gehandelt haben.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 256
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 06.10.2010
Thema: Viele Umbauten an gebrauchter Maschine
Guten Morgen Herr Preis,
wir haben gebrauchte Maschinen bekommen und
diese umfangreich umgebaut. Die Arbeitssicherheitsabteilung ist
der Meinung, weil praktisch nur noch das "Gestell" das
alte ist, müsste eine Risikobeurteilung gemacht werden. Ist
das so?
Muss nicht grundsätzlich nur bei wesentlicher
Veränderung (wobei sich Änderungen nicht zu einer wesentlichen
addieren können, oder?) eine Risikobeurteilung erstellt werden?
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Schlichting,
es ist im Wesentlichen zu prüfen, ob durch den Umbau neue oder
andere Gefährdungen dazugekommen sind. Ist das Sicherheitskonzept
das alte oder ist es ein völlig neues? Der Sinn ist, dass die
Maschine durch den Umbau nicht weniger sicher werden darf, als sie
dies vorher war.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 255
Gestellt von: Jens Böttcher
am: 29.09.2010
Thema: CE-Erklärung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mehre Hydraulikzylinder zugekauft, um diese wieder zu verkaufen.
Dem Hersteller war bekannt, dass diese sicherheitsrelevant in ein
Rettungsfahrzeug eingaut werden sollen.
Jetzt weigert er sich, eine CE Erklärung abzugeben.
Hierdurch habe ich einge Fragen:
1. Ist die Erklärung von Ihm abzugeben auch wenn ich diese
nicht mit angefragt habe?
2. Ist der Zylinder eine fertige oder unfertige Maschnine?
3. Wer würde mir eine CE Erklärung überpüfen,
wenn ich diese erhalten sollte?
mfg
Jens Böttcher
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Böttcher,
wenn die Hydraulikzylinder Sicherheitsbauteile sind, muss Ihnen
der Hersteller eine Konformitätserklärung liefern, auch
wenn Sie diese nicht anfordern.
Zylinder sind normalerweise weder fertige noch unvollständige
Maschinen, nur wenn sie Sicherheitsbauteile sind, fallen sie unter
die Maschinenrichtlinie.
Formal können wir die Konformitätserklärung prüfen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 254
Gestellt von: Ralf Sturmhöfel
am: 29.09.2010
Thema: CE-Kennzeichnung von Schaltschränken
Frage: Wir bauen Schaltschränke
für Sondermaschinen und auch für Lüftungs- und Heizungsanlagen.
Wir haben bis jetzt immer eine Herstellererklärung für
den Schaltschrank mitgeliefert und natürlich auch die zugehörige
Dokumentation.
Wir haben den Schaltschrank immer als unvollständige Maschine
gesehen.
Müssen wir eine CE Kennzeichnung vergeben?
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Sturmhöfel
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Sturmhöfel,
Schaltschränke passen nicht in die Definitionen der Maschinenrichtlinie,
weil an den Schaltschränken normalerweise keine angetriebenen
beweglichen Teile sind. Schaltschränke sollten, wenn sie einzeln
in Verkehr gebracht werden, nach Niederspannungsrichtlinie CE-gekennzeichnet
werden. Sinnvoller ist es aber oft, eine Bescheinigung auszustellen,
nach welchen Normen der Schaltschrank gebaut wurde. EN 60204 z.B.
stellt zahlreiche Anforderungen an Schaltschränke. Der Maschinenhersteller
kann dann mit der Bescheinigung die Konformität der gesamten
Maschine - inklusive Schaltschrank - bescheinigen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 253
Gestellt von: Simone Langohr, Rieschweiler-Mühlbach
am: 28.09.2010
Thema: Sprachen der Betriebsanleitung nach MRL 2006
Sehr geehrter Herr Preis,
wir liefern Maschinen an einen französichen
Kunden mit Hauptsitz in Frankreich und einem Werk in Spanien. Der
Kunde möchte nun die komplette Dokumentation in französicher
Sprache. In der Maschinenrichtlinie steht aber, dass nur die Betriebsanleitung
in die Sprache des Verwenderlandes übersetzt werden muss. Müssen
wir die anderen Unterlagen trotzdem übersetzen lassen? Wenn
wir auch nach Spanien liefern, muss dann die Betriebsanleitung nicht
auch ins Spanische übersetzt werden? Der Kunde möchte
aber nur eine französische Dokumentation, keine spanische.
Sind wir trotzdem verpflichtet eine spanische Betriebsanleitung
zu liefern?
Danke für Ihre Hilfe!
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Langohr,
was Sie Ihrem Kunden an Dokumentation liefern, gehört im Sinne
der Maschinenrichtlinie wahrscheinlich zur Betriebsanleitung. Lediglich
Ihre interne Dokumentation (z.B. Risikobeurteilung) muss nicht übersetzt
werden. Zuliefer-Betriebsanleitungen von Maschinenbestandteilen,
die der Kunde benötigt, müssen übersetzt werden,
sie gehören mit zur Maschinen-Betriebsanleitung.
Wenn Sie direkt nach Spanien liefern (erstmaliges Inverkehrbringen
= Spanien), müssen Sie die Betriebsanleitung ins Spanische
übersetzen (lassen). Sie könnten aber auch mit dem Kunden
vertraglich vereinbaren, dass er die Übersetzung selbst durchführt/veranlasst,
dies würde Ihre Firma von dieser Pflicht befreien.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 252
Gestellt von: R. W.
am: 27.09.2010
Thema: Rückfrage zu Frage 247
In Ihrer Antwort verwenden Sie den Begriff Sprühdose, bezogen
auf meine Frage bezüglich Sprühdüsen. Ist dies ein
Schreibfehler? Unser Behälter aus Stahl mit Sprühdüsen
übertrifft die Ausmaße von üblichen Sprühdosen
um ein Vielfaches.
Mit freundlichen Grüßen
W.R.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte(r) R. W.,
Ihre Behälter sind keine Maschinen, unter der Voraussetzung,
dass daran keine maschinell angetriebenen Bewegungen ausgeführt
werden. Sicherlich müssen die Behälter bestimmte Vorschriften
erfüllen (vermutlich die Gefahrstoffverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung),
weil die Behälter vermutlich Arbeitsmittel sind. Diese Vorschriften
stehen aber nicht direkt im Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 251
Gestellt von: Markus Scherzinger, Freiburg
am: 24.09.2010
Thema: CE - Kennzeichnung für Testsystem
Sehr geehrte Damen und Herren,
zufällig bin ich bei der Recherche nach
CE Konformität auf Ihre Homepage gestoßen. Wir haben
folgende CE Problematik, dass bei uns ein Testsystem im Einsatz
ist, welches wir selber Entwickelt haben und nur in unserer Firma
im Einsatz ist. Das Testsystem besteht aus einem Schaltschrank in
dem Laborgeräte und ein Rechner miteinander kommunizieren.
Das Testsystem wird verwendet um elektronische Bauteile auf ihre
Funktion zu prüfen. Das Testsystem (Tester) wird durch eine
Maschine getriggert, die die Bauteile zuführt (Handler).
Laut einem TÜF Gutachten von 2003 ist eine CE Konformität
nicht zwingend notwendig, da wir das System nur in unserer Firma
betreiben. Jetzt sollen aber diese Tester mit Handler in eine andere
Niederlassung nach Schottland verlagert werden. Jetzt stellt sich
für uns die Frage ob nun zwingend eine CE Konformitätserklärung
notwendig ist und wir eine Gefahrenanalyse mit Risikoabschätzung
nach erstellen sollen.
Ich würde mich freuen wenn Sie mir darauf eine Antwort hätten.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Scherzinger,
ja, das sollten Sie, denn die Ausnahme, die es für Maschinen
gibt, die nur für Forschungszwecke zur vorübergehenden
Verwendung in Laboratorien gibt, sehe ich bei Ihrer Anwendung nicht
gegeben. Im Sinne der Niederspannungs- oder EMV-Richtlinie sehe
ich auch keine Ausnahmesituation, die eine CE-Kennzeichnung nicht
erforderlich machen würde.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
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