SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
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Frage 300
Gestellt von: Peter Bejcek
am: 01.12.2010
Thema: CE-Kennzeichnung von umgebauten Schaltschränken

Hallo Herr Preis,

es kommt vor, dass wir Bestandsschränke mit und ohne CE-Kennzeichnung umbauen müssen um zusätzliche Funktionen zu erfüllen (z.B. zusätzliche Pumpensteuerung, Heizungsregelung).
In welchem Umfang müssen wir Konformität erklären?

Herzlichen Dank.

Peter Bejcek

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Bejcek,

wenn es sich bei den Umbauten um "Wesentliche Änderungen" handelt, muss die Konformität neu bewertet werden. Eine wesentliche Änderung liegt in der Regel vor, wenn durch die Änderung neue Gefahren entstehen können.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 299
Gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 01.12.2010
Thema: Verwirrung

Hallo Herr Preis,

Ich habe das Forum durchgelesen und weiß nun gar nichts mehr. Ich bin verwirrt über die Anforderungen an Geräte nach Niederspannungsrichtlinie.

- Bekommen E-Motoren neben der Konformitätserklärung auch eine Betriebsanleitung?
- Wenn nicht, was dann?
- Bekommen Schaltschränke eine Konf.-Erklärung?
- Bekommen sie eine Betriebsanleitung?
- Wenn nicht, was dann?
- Was bekommen Steuerungen?
- Wo kann ich die aktuelle NSR herunterladen?

Es werden ja oft dieselben Fragen gestellt. Da das Forum schon ziemlich umfangreich ist, und oft dieselben Fragen gestellt werden, erleichtert es den Suchenden (und Ihnen bestimmt auch, vielen Dank an dieser Stelle für Ihre gewissenhafte Arbeit!) vielleicht den Umgang mit dem Forum, wenn es eine Auflistung der Standardfälle gibt, die jeder vorab durchlesen kann, bevor die zehnte Frage zum selben Thema gestellt wird (auch von mir).

Gruß

Axel Schlichting

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

Motoren bekommen nach Niederspannungsrichtlinie eine "Gebrauchsanleitung".
Schaltschränke können eine Konformitätserklärung bekommen, wenn sie einzeln in Verkehr gebracht werden. Sie können aber auch im Rahmen der CE-Kennzeichnung der Maschine berücksichtigt werden, für die der Schaltschrank bestimmt ist.
Schaltschränke bekommen eine Dokumentation, die alle Informationen beinhaltet, die der Verwender benötigt, um gefahrlos damit umgehen zu können.
Steuerungen bekommen eine Bescheinigung, die ausweist, welche Normen angewandt wurden.
Die Niederspannungsrichtlinie können Sie bei www.newapproach.org kostenlos bekommen.

Ihre Idee für das Forum ist gut, aber zunächst möchte ich Ihnen einen Gegenvorschlag unterbreiten: Besuchen Sie doch ein Seminar zur CE-Kennzeichnung bei uns, das würde Ihnen sicher auch weiterhelfen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 298
Gestellt von: Marina Hennig, Leipzig
am: 30.11.2010
Thema: CE-Kennzeichungspflicht

Sehr geehrter Herr Preis,

besteht für den Betreiber von verketteten Anlagen, die bereits seit ca. 10 Jahren ohne wesentliche Veränderungen bestehen, noch im Nachhinein die Pflicht zur CE - Kennzeichnung oder ist eine Risikobeurteilung und Bewertung inkl. der Schnittstellen ausreichend? Der Betreiber von verketteten Anlagen muss doch auf jeden Fall die Gefährdung der Schnittstellen einer Beurteilung unterziehen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Hennig,

bereits vor 10 Jahren (seit 1995) bestand die Pflicht, verkettete Anlagen der CE-Kennzeichnung zu unterziehen. Deshalb ist es auch jetzt noch erforderlich, dass Sie die CE-Kennzeichnung durchführen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 297
Gestellt von: Johannes Seith, Neuendorf Main
am: 29.11.2010
Thema: Hydraulik-Zylinder

Hallo,

wir sind Hersteller von Sonder-Anbaugeräten für Gabelstapler, Radlader und Bagger.
Daher verbauen wir auch des öfteren Hydraulik-Zylinder.

Nach meiner Recherche sind Hydr.Zylinder angeblich nur CE-Kennzeichnungspflichtig wenn Sie als "Sicherheitsbauteile" verwendet werden. So zumindest die Interpretation nach eienem VDMA-Positionspapier (leider habe ich dieses Papier nicht finden können).
Deshalb findet man auf gekauften Zylinder auch kaum ein CE-Zeichen.

Sind Hydraulik-Zylinder aber nicht auch Druckgeräte im Sinne von "Behälter" ?
Kapitel 1 Artikel 1, der EG-Druckgeräterichtlinie: << 2.1.1. "Behälter" ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluß an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen; >> Diese Beschreibung passt, technisch gesehen eindeutig auf einen hydr.Zylinder.
Wenn dem so ist, müsste dies doch auch für Hydr.Motoren (ohne Getriebe) gelten.


mit freundlichen Grüßen

Johannes Seith

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Seith,

Hydraulikzylinder fallen in der Regel unter die Druckgeräterichtlinie 20/97/23 EG. Oftmals liegen sie aber aufgrund ihres geringen Volumens in oder unterhalb Kategorie I. Damit ist dann entweder keine CE-Kennzeichnung erforderlich, oder es ist die interne Fertigungskontrolle ausreichend. Die CE-Kennzeichnung ist bei Kategorie I erforderlich, aber eine benannte Stelle muss nicht hinzugezogen werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 296
Gestellt von: Reinhard Vogt
am: 29.11.2010
Thema: Hinweis auf wiederkehrende Prüfungen bei AOPD

Sehr geehrter Herr Preis,

Lichtschranken zum Personenschutz an Maschinen müssen regelmäßig auf korrekte Funktion geprüft werden. Die erforderlichen Prüfungen werden in den Handbüchern zur Maschine beschrieben.
Gibt es darüber hinaus die Verpflichtung, an der Maschine entsprechende Hinweise auf die Prüfzyklen und die Prüfmethodik anzubringen? Wenn ja, müssen diese Hinweise in einer bestimmten räumlichen Zuordnung zur Lichtschranke stehen?

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Vogt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vogt,

nein, diese Verpflichtung gibt es nicht. Der Hinweis in der Betriebsanleitung genügt.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 295
Gestellt von: Johannes Steudter
am: 26.11.2010
Thema: EMV-Richtlinie und CE-Zeichen bei unvollständigen Maschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

wir stellen Schweißmaschinen mit elektrischem Antrieb und Schweißtrafo her, die ohne Steuerung als unvollständige Maschine verkauft werden. Unvollständige Maschinen dürfen kein CE-Zeichen tragen. Die EMV-Richtlinie fordert das CE-Zeichen. Wie ist bei diesem Widerspruch zu verfahren?

Besten Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Steudter

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Steudter,

Sie können die Einhaltung der EMV-Richtlinie auch in einer Einbauerklärung bescheinigen.

Ein Beispiel hierfür finden Sie in unserer Beispiel-Einbauerklärung.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 294
Gestellt von: Andree Helmes
am: 23.11.2010
Thema: EMV-Prüfung

Hallo Herr Preis,

ich habe gehört, dass man keine EMV-Prüfung an Maschinen durchführen muss, wenn nur EMV geprüfte, also mit einem CE-Zeichen versehene Teile eingebaut werden. Nach meiner Auskunft soll dies im EMV-Gesetz stehen, stimmt das, ich habe leider nichts passendes gefunden.

mfg

A. Helmes

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Helmes,

dies ist bedingt richtig. Für ortsfeste Anlagen (große Maschinen) besteht die Möglichkeit, die Erfüllung der Anforderungen durch Anwendung der einschlägigen harmonisierten EMV-Normen (also EMV-gerechte Gestaltung) nachzuweisen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 293
Gestellt von: Michael Seelmann, Redwitz
am: 18.11.2010
Thema: CE-Kennzeichnung von Schaltschränken

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Abgasreinigungsanlagen. Für unsere Anlagen planen wir die elektrischen Anlagen (Steuerschränke und Unterverteiler) bei uns im Hause und lassen diese dann bei Schaltanlagenbauern herstellen.
Wir haben nun den Fall, dass ein Lieferant keine EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung für die elektrischen Anlagen ausstellen möchte weil er die Schaltungsunterlagen nicht selbst erstellt hat.

Ist diese Argumentation berechtigt?

Ferner wurde uns mitgeteilt, wenn wir eine EG-Konformitätserklärung auf unsere Schaltungsunterlagen geben, kann die EG-Konformitätserklärung für die elektrischen Anlagen ausgestellt werden. Wenn ich die Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG) richtig interpretiere ist es aber garnicht möglich, eine EG-Konformitätserklärung auf Schaltungsunterlagen auszustellen.

Es wäre sehr nett wenn Sie mir ihre Meinung zu diesem Thema mitteilen könnten.


Mit freundlichen Grüßen


M. Seelmann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Seelmann,

die Argumentation des Schaltanlagenbauers ist berechtigt.

Für die Erstellung der Schaltungsunterlagen können Sie eine Bescheinigung ausstellen, welche offenlegt, welche Normen Sie bei der Erstellung angewandt haben. Unter Berücksichtigung dieser Bescheinigung kann der Hersteller des Schaltschranks dann eine Konformitätserklärung nach Niederspannungsrichtlinie ausstellen.

Freundliche Grüße

Roman Preis


Frage 292
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 18.11.2010
Thema: Was sind Lüftungsanlagen?

Hallo Herr Preis,

wie müssen eigentlich Lüftungsanlagen z.B. in Produktionshallen, betrachtet werden? Unsere Anlagen haben Ventilatoren mit E-Motoren und manchmal eine Steuerung. Und natürlich viele Meter Rohre.

Sind das Gesamtheiten von Maschinen? Müssen nur die maschinellen Teile (Ventilatoren, E-Motoren) zertifiziert sein?

Wenn ja: bei Motoren sind ja oft nur Einbauerklärungen dabei. Braucht man dann vom Hersteller eine Konformitätserklärung?

Gibt es eine Richtlinie über Lüftungsanlagen?

Ich hoffe, ich habe das Problem verständlich formuliert.

Danke und Gruß, Axel Schlichting

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

die von Ihnen beschriebene Lüftungsanlage ist als gesamtes System als Maschine zu betrachten. Eine CE-Richtlinie für Lüftungsanlagen gibt es nicht. Motoren fallen unter die Niederspannungsrichtlinie und müssen mit CE-Kennzeichen und Konformitätserklärung geliefert werden.

Viele Grüße

Roman Preis


Frage 291
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 18.11.2010
Thema: Erlöschen der CE-Konformität

Guten Tag Herr Preis,

viele Hersteller legen fest, dass ihre Konformitätserklärung ungültig wird und sie aus sämtlicher Verantwortung entlassen sind, sobald an einer Maschine etwas verändert wird.

Ist das erlaubt?

Danke und Gruß, Axel Schlichting

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Schlichting,

wenn durch Veränderungen an einer Maschine die ursprüngliche Sicherheit nicht mehr gegeben ist, hat die entsprechende Warnung des Herstellers ihre Berechtigung. Bei Änderungen, die die Sicherheit nicht betreffen, dürfte eine generelle Entlassung des Herstellers aus der Verantwortung (im Sinne der Maschinenrichtlinie) nicht durchzusetzen sein. Leider kann ich diese Vermutung nicht durch aktuelle Rechtssprechungen untermauern.

Beste Grüße

Roman Preis


 

Frage 290
Gestellt von: Philip Dehm
am: 18.11.2010
Thema: CE-Konformität - Bei wem liegt die Haftung?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur CE-Konformität:

Ich möchte ein Mulitmeter des Elektronikversands Reichelt bestellen. In der Bediengungsanleitung des Herstellers und der deutschen Übersetzung der Firma Reichelt taucht mehrfach das CE-Zeichen auf und bestätigt eine Fertigung mit diesen Richtilinien.

Hier der Link zu den Datenblättern des Gerätes:

http://www.reichelt.de/?;ACTION=28;LA=3;ARTICLE=102151;GROUPID=4059;
GROUP=D143;SID=1
54LLMq6wQAQ8AACw1SYwfa8129b55f03c363a1f28d32443bb38a

Was allerdings fehlt ist eine Konformitätserklärung.

Brauch ich so etwas umbedingt als Endkunde bevor ich bestelle?
Wenn mit dem Gerät etwas passiert und Personen zu Schaden kommen, wer haftet dann?
Ich hätte ja bei Bestellung mit bestem Gewissen gehandelt da die CE-Kennzeichnung ja in der Bedienungsanleitung bestätigt ist.
Ist das so richtig?
Was benötige ich wirklich als Endkunde und wer haftet also wenn etwas passiert?

Viele Grüße und schonmal Danke für die Hilfe im Vorraus.

Philip

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Dehm,

oftmals werden Konformitätserklärungen als separates Blatt zusätzlich zur Betriebsanleitung mit dem Gerät ausgeliefert.
Wenn das Gerät fehlerhaft ist und dadurch Personen zu Schaden kommen, haftet der Hersteller. Sie sollten aber nachsehen, ob bei der Lieferung die Konformitätserklärung dabei ist und gegebenenfalls auch Nachlieferung derselben bestehen.

Beste Grüße

Roman Preis

Frage 289
Gestellt von: Herr/Frau Longobardi
am: 18.11.2010
Thema: CE-Kennzeichnung für Prüfstand

Frage: Wir wollen einen elektronischen Prüfstand in unserer eigenen Fertigungsstätte verwenden und diesen Prüfstand unseren Zulieferern beistellen. Der Prüfstand besteht aus einem 19"-Rack mit handelsüblichen elektronischen Geräten und aus einer selbstgebauten Schaltmatrix und einer separaten Aufnahme für den Prüfling. Der Prüfling wird manuell in die Aufnahme gelegt und verriegelt. Es werden dann elektrische Prüfungen durchgeführt.
Ist für diesen Prüfstand eine CE-Kennzeichnung erforderlich?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Longobardi,

ja, der Prüfstand unterliegt der Niederspannungsrichtlinie und der EMV-Richtlinie. Daher ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 288
Gestellt von: Marlen Hillner, A-Leonding
am: 17.11.2010
Thema: Elektromotore

Frage: Elektromotore fallen unter die MRL, ausgenommen diejenigen, die unter die NSRL fallen. Wie íst ein 24V Elektromotor zu betrachten, da ja nur "geringe" elektrische Gefährdungen auftreten?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Hillner,

sehr richtig, Elektromotore fallen seit der neuen Maschinenrichtlinie nicht mehr in die Maschinenrichtlinie, wenn sie in die Niederspannungsrichtlinie fallen. Da der 24V-Motor nicht in die Niederspannungsrichtlinie fällt, fällt er unter die Maschinenrichtlinie und unter die EMV-Richtlinie. Bezüglich der Maschinenrichtlinie könnten Sie ihn als "Ausnahme" betrachten, wenn keine mechanischen Gefährdungen zu befürchten wären.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 287
Gestellt von: Dr. Hagen Albert
am: 17.11.2010
Thema: benannte Stelle bei CE-Kennzeichnung eines Medizinproduktes (Messbecher für Arzneimittel) mit aufbringen?

Frage: Für ein flüsiges Arzneimittel müssen wir einen Messbecher als Dosierhilfe beifügen. Dieser fällt unter das Medizinproduktegesetz und ist entsprechend mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen. Nun geht es um die Klassifizierung des Messbechers und die Frage, ob die benannte Stelle beim CE-Kennzeichen mit angedruckt werden muss. Hat hier jemand Erfahrung damit?

Vielen Dank im Voraus

Antwort: noch ausstehend


Frage 286
Gestellt von: Manfred Neumann, Osterode
am: 16.11.2010
Thema: Hubtische


Sehr geehrte Damen und Herren,

darf ein Hubtisch auch als Montagetisch verwendet werden?
Sind die Sicherheitseinrichtungen nach EN 1570 ausreichend?
Ich sehe eine Gefährdung des Werkers, wenn er an dem Hubtisch eine sitzende Tätigkeit ausübt. Die Oberschenkel und Füsse befinden sich dann im Gefahrenbereich.
Die Hersteller geben in der Regel als Verwendungszweck nur das Anheben von Lasten an.

Mfg Manfred Neumann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Neumann,

dem Hersteller steht es offen, einen Hubtisch gleichzeitig als Montagetisch zu gestalten. Gegen die Gefährdungen für die Oberschenkel und Füße müssten dann aber zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 285
Gestellt von: A. Ludwig
am: 16.11.2010
Thema: 2002/72/EC


Hallo,

beinhaltet der Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/72/EC auch Kunststoffkomponenten, die in Maschinen für die Nahrungsmittelherstellung verwendet werden, oder bezieht sich die Richtlinie ausschließlich auf Bedarfsgegenstände wie beispielsweise Verpackungen?

Wenn die Richtlinie nicht auf Maschinenteile abzielt, wie lautet meine Argumentation?

Es scheint verwirrend, da Abschnitt 2 der Maschinenrichtline bereits Nahrungsmittelmaschinen abhandelt.


Vielen Dank,

A. Ludwig

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau/Herr Ludwig,

meines Wissens nach bezieht sich die Richtlinie ausschließlich auf Bedarfsgegenstände. Vielleicht können Sie unter nachstehendem Link sichere Informationen gewinnen:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:039:0001:0042:DE:PDF

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 284
Gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 16.11.2010
Thema: Konformität Schmelzofen


Guten Tag Herr Preis,

wir betreiben einen Schmelzofen für Blei. Dieser Ofen heizt über ein strombetriebenes Heizelement, hat keinen Motor und keine Pumpe. Das Heizelement heizt bis auf 1000 °C. Die Schmelze hat bis 450 °C.

Die Schmelze fördert sich selbst über die Schwerkraft.

Die festen Barren werden über ein Extra Band zugeführt.

Der Ofen hat nur eine Temperaturregelung, sonst keinerlei Steuerung.

Meine Frage: Wie muss man diesen Ofen behandeln? Eine Maschine wird es ja nicht sein. Gibt es andere Richtlinien, die hier greifen?

Danke und Gruß, Axel Schlichting

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

der Schmelzeofen fällt unter den Anwendungsbereich der Normen für die Thermoprozessanlagen (DIN EN 746). Diese Norm ist der Maschinenrichtlinie zugeordnet. Deshalb sollten Sie den Ofen auch als Maschine behandeln. Weiterhin greift die EMV-Richtlinie.

Freundliche Grüße

Roman Preis

 


Frage 283
Gestellt von: R. König
am: 16.11.2010
Thema: Einbauerklärung oder Konformitätserklärung
Kommentar zu Frage 275

Hallo Herr Preis,

nur damit ich sie richtig verstehe:
Es sind also aus ihrer Sicht beide Vorgehensweisen (Einbauerklärung oder
Konformitätserklärung + Prüfliste) in Ordnung?

Nochmals herzlichen Dank,

R. König

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr König,

ja, richtig. Entweder Einbauerklärung oder Konformitätserklärung + Prüfung, ob der Kunde alles im Sinne der Konformität ordnungsgemäß angebracht hat.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 282
Gestellt von: Ina Reuter, Büren
am: 15.11.2010
Thema: Anwendbarkeit der Maschinenrichtlinie

Guten Tag,

ich frage mich schon seit einiger Zeit, ob das unten beschriebene Produkt unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie (als unvollständige Maschine) fällt. Ich tendiere schon eher zu ja, aber unser Kunde, der das Produkt herstellt, sähe das Produkt lieber außerhalb der MRL, weil sonst ja auch eine Risikobeurteilung erforderlich wäre. Ich kann aber weder meine noch seine Ansicht logisch begründen.

Bei der Bremse handelt es sich um eine elektromagnetisch betätigte Zweiflächen-Federkraftbremse.
Die Bremskraft wird im stromlosen Zustand von Druckfedern aufgebracht, die den Anker und den Reibbelag gegen die Reibflächen drücken. Der Belag ist verdrehsicher, jedoch axial verschiebbar mit der Welle verbunden.
Nach dem Anlegen der Nenngleichspannung erzeugt die Spule im Magneten ein Magnetfeld, das den Anker entgegen der Federkraft anzieht. Dadurch werden die Reibbeläge freigestellt und die Welle kann ungehindert drehen.
Nach dem Abschalten der Spannung fällt der Anker ab. Die Druckfedern pressen den Anker gegen die Reibbeläge, die auf den Reibflächen das Bremsmoment aufbauen.
Somit können nachgeschaltete Elemente abgebremst werden.

Wenn Sie mir bei dieser Frage helfen könnten, wäre das sehr hilfreich.
Vielen Dank im voraus,

Mit freundlichen Grüßen

Ina Reuter

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Frau Reuter,

wenn die Bremse einzeln in Verkehr gebracht wird, würde ich sie als unvollständige Maschine einstufen. Ansonsten kann man die Gefährdungen, die durch die Bremse (oder deren Fehlfunktion) entstehen können in der Risikobeurteilung der Maschine, in der die Bremse eingebaut wird, berücksichtigen. Ihre Begründung könnte sein: Antriebseinheiten stellen nach Maschinenrichtlinie eine unvollständige Maschine dar. Es ist dann naheliegend, dass auch "Bremseinheiten" unvollständige Maschinen sein können. Die sonstigen Kriterien, wie z.B. die angetriebenen Bewegungen usw. treffen auch zu.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 281
Gestellt von: anonym
am: 09.11.2010
Thema: Laufkatze

Hallo Hr. Preis,

bei uns im Betrieb kommt folgende Frage auf:

Was ist, wenn ich eine Laufkatze in ein Montageträger einhänge, in die Laufkatze anschließend ein Scherzeug oder Ratschenzug (alles handbetrieben) um eine Last von A nach B zu bewegen?

Fällt diese Kombination in die BGV D6, ist es ein Kran?

Auszug aus der BGV D6:
Krane sind im Sinne der BGV D6 Hebezeuge die Lasten mit einem Tragmittel heben, senken und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.

Vorab schon mal Danke.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

die BGV D6 liegt mir momentan nicht vor, da wir uns schwerpunktmäßig um Herstellervorschriften, weniger um Betriebssicherheits-Vorschriften kümmern. Auch als Betreiber werden Sie zum Hersteller eines Betriebsmittels (einer Maschine).
Aus Herstellersicht ist die von Ihnen beschriebene Zusammenstellung als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie zu betrachten.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 280
Gestellt von: Reinhard Vogt
am: 08.11.2010
Thema: Normen in Produktdokumentation auflisten

Sehr geehrter Herr Preis,

in unserer Produktdokumentation haben wir bisher Normen und Richtlinien aufgelistet. Einerseits die Normen, die von uns als Hersteller berücksichtigt wurden, andererseits auch solche Normen, die der Anwender zu berücksichtigen hat.
Die wesentlichen herstellerseitig berücksichtigten Normen sind in der Konformtitätserklärung aufgelistet, so dass ich nicht die Notwendigkeit sehe, dies in der Produktdokumentation zu wiederholen.
Die anwenderseitig zu beachtenden Richtlinien und Normen sind wegen der weltweiten Einsatzes unserer Produkte oft lokal unterschiedlich. Eine Auflistung dieser Richtlinien und Normen könnte daher ein dickes Handbuch alleine und immer noch unvollständig sein.
Ich möchte daher gerne alle Normen aus der Produktdokumentation heraushalten und lediglich auf die erforderliche Einhaltung "der regional gültigen einschlägigen Bestimmungen" hinweisen.
Stünde eine solche Vorgehensweise im Einklang mit der Maschinenrichtlinie?

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Vogt

Antwort von Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vogt,

nach Maschinenrichtlinie müssen die Inhalte der Konformitätserklärung und damit auch die angewandten Normen und eingehaltenen Richtlinien in der Betriebsanleitung zu finden sein. Dass diese ein dickes Handbuch füllen, kann ich mir nicht vorstellen, es sei denn, Sie führen dort auch die Normen auf, die keine Sicherheitsnormen sind. Ausschließlich die Sicherheitsnormen haben in dem Zusammenhang Bedeutung.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 279
Gestellt von: Sebastian Schmidtler
am: 08.11.2010
Thema: 13849-1 und 2 Berechnung des PFHd-Wertes

Hallo,

und zwar hab ich diverse Probleme die verschiedenen PFHd-Werte zu berechnen. Mir ist es möglich alle der Kategorie B&1 zu berechnen, jedoch alle PFHd-Werte von höheren Kategorien kann ich selbst nicht berechnen. Kann mir jemand helfen, da ich die 13849-2 bearbeite und nun diese Werte nachweisen muss.

Dankeschön für Eure/Ihre Hilfe

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schmidtler,

möglicherweise könnte Ihnen die kostenlose Software Sistema mit dem dazu angebotenen "Kochbuch" helfen. Die Software finden Sie im Internet als Download:

http://www.dguv.de/ifa/de/pra/softwa/sistema/index.jsp

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 278
Gestellt von: Carsten Müller
am: 08.11.2010
Thema: Gesamtheit von Maschinen
Kommentar zu Frage: 272

Hallo Herr Preis.

Ich habe noch einmal eine Frage in Bezug auf meine vorherige Frage (Nr. 272). Unser Kunde hat sich nun entschlossen, das Transportband individuell an mehreren Maschinen zu nutzen, ohne eine Kopplung an den Not-Halt-Kreis der vorgelagerten Maschine. Das Band selbst bekommt eine Not-Halt Funktion. Wird dieser betätigt, würde sich aber nur unser Band ausschalten, nicht die Gesamtmaschine und andersherum, bei Betätigung des Not-Halts der Maschine, nur die Maschine, nicht aber unser Band. Aufgrund unserer Risikobewertung haben wir feststellen können, dass bei einem weiteren Betrieb, trotz Not-Halts der vorgelagerten Maschine, von unserem Band keine Gefahr ausgeht. Somit müsste dies laut Maschinenrichtlinie 1.2.4.4. (Gesamtheit von Maschinen) zulässig sein.
Andersherum ist das ganze schon kritischer, da bei einer Betätigung des Not-Halts unseres Bandes, nicht die vorgelagerte Maschine stehen bleibt, und von dieser weiter Gefahren ausgehen können.
Meine Frage ist nun, ob wir als Lieferant und Hersteller des Transportbandes dazu verpflichtet sind eine Kopplung an den NOT-Halt Kreis der Vormaschine durchzuführen oder vom Kunden zu fordern, oder ob es Sache des Kunden ist, wie er das handhabt.
Anmerkung: Die bestehenden Maschine sind älter und von einem anderen Hersteller.
Vielen Dank schon einmal im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,

Carsten Müller

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Müller,

für die Anlagenzusammenstellung bzw. die sicherheitsgerichtete Steuerung derselben, ist der Anlagenzusammensteller verantwortlich, es sei denn, er hat vertraglich vereinbart, dass dies ein Lieferant für ihn erledigt. Sie sollten den Zusammensteller auf jeden Fall auf die Ergebnisse Ihrer Risikobeurteilung hinweisen und auf seine Pflicht, für die Gesamtanlage eine Schnittstellen-Risikobeurteilung durchzuführen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 277
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 08.11.2010
Thema: ungenau ausgedrückt
Kommentar zu Frage: 269

Guten Morgen Herr Preis,

ich habe mich in meiner Frage ungenau ausgedrückt, bitte entschuldigen Sie das.

Meine Frage:

Muss uns der Hersteller der alten Fördertechnik die Herstellererklärung nachliefern?

Dies auch, wenn wir die Förderelemente aus seiner ursprüngliche Anlage herauslösen?

Wir werden die Elemente baulich nicht verändern, aber das Layout (die Förderstrecke) neu zusammenstellen.

Danke und Gruß,

Axel Schlichting

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

wenn ich es richtig verstanden habe, hat der Hersteller für die Gesamtanlage eine Konformitätserklärung ausgestellt, nicht aber Herstellererklärungen für einzelne Förderer. Dies ist so in Ordnung. Er muss Ihnen in diesem Fall auch keine Herstellererklärungen nachliefern. Sie brauchen für eine CE-Kennzeichnung der gesamten Förderanlage keine Förderer-Herstellererklärungen, sondern können das Konformitätsverfahren der Gesamtanlage auch ohne diese durchführen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 276
Gestellt von: Johannes Seith
am: 05.11.2010
Thema: CE-Kennzeichnung

Hallo,

wir sind Hersteller von Sonder-Anbaugeräten für Gabelstapler, Radlader und Bagger.
Ich habe zur CE-Kennzeichnung gleich mehrere Fragen:

1. Sind Anbaugeräte die nicht zur Lastaufnahme benutzt werden (z.B. Behälterentleerer, Wiegesyteme etc.) und durch Muskelkraft betätigt werden, CE-Kennzeichnungspflichtig?

2. Hydr.Zylinder sind angeblich nur CE-Kennzeichnungspflichtig wenn Sie als "Sicherheitsbauteile" verwendet werden. So zumindest die Interpretation nach EG-Maschinenrichtlinie.
Deshalb findet man auf gekauften Zylinder auch kaum ein CE-Zeichen.
Sind Hydr.-Zylinder aber nicht auch Druckgeräte im Sinne von "Behälter" (Artikel 1, Kap.2.1.1. der EG-Druckbehälterrichtlinie)?

3. Ähnlich müsste es dann doch auch mit Hydraulik-Motoren (ohne Getriebe) laufen. Oder?

4. Einhängegabeln haben in den seltensten Fällen ein CE-Zeichen. Diese sind aber doch "Lastaufnahmemittel" im Sinne der EG-Maschinenrichtline? Oder müsste dann die Gabel Teil der Last sein?
Wie Interpretiere ich das Kapitel d im Artikel 2 der EG-Maschinenrichtlinie in diesem Fall richtig?
Z.B. bringt ein namhafter deutscher Gabelhersteller auf aufsteckbaren Gabelverlängerungen ein CE-Zeichen an. Auf Gabeln jedoch nicht.

5. Nach der EG-Maschinenrichtlinie muss die Bedinungsanleitung in der Landesprache des Kunden erstellt werden. Oftmals gibt dies aber ein Händler nicht mit an. Reicht dann die Landesprache des Händlers aus oder ist man als Hersteller verpflichtet hier nachzufragen?

6. Oftmals bauen wir für Staplerhersteller die von ihnen hergestellten Antriebe um und modifizieren diese nach den Wünschen des Endkundens. Das fertige Produkt verkauft jedoch der Staplerhersteller selbst oder ein Händler.
Ist nun der Staplerhersteller bzw. der Händler derjenige, der eine Konformitätserklärung abgeben muss oder ist das unser Betrieb. Eine Risikobeurteilung wird von uns nur im Bezug zu unserer Modifizierung durchgeführt und nicht für das noch vorhandene Fahrzeug. Das können und wollen wir auch nicht, da wir keinerlei konstruktive Daten über das Fahrzeug haben.

Ich danke Ihnen für eine hilfreiche Antwort und hoffe Sie nicht erschlagen zu haben mit meinen Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Seith

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Seith,

1. nein, die von Ihnen beschriebenen Anbaugruppen müssen nicht CE-gekennzeichnet werden.

2. und 3. bei der Druckgeräterichtlinie sind Zylinder aufgrund der Größe der unter Druck stehenden Volumina ausgenommen. Gleiches gilt für Hydromotoren.

4. Möglicherweise werden die Gabeln nicht einzeln in Verkehr gebracht, dann können Sie mit der Maschine zusammen das CE-Kennzeichnungsverfahren durchlaufen.

5. Maßgebend ist das erstmalige Inverkehrbringen. Die Landessprache des Händlers reicht offiziell. Sie müssen nicht nachfragen, es empfiehlt sich aber, um Streitigkeiten und Produkthaftungsfälle zu vermeiden.

6. Der Staplerhersteller ist derjenige, der sich auf dem Produkt als Hersteller kenntlich macht, deswegen muss er auch die Konformität bescheinigen. Sie können dem Hersteller eine Bescheinigung aushändigen, auf der Sie die Normen nennen, nach denen Sie konstruiert/gebaut haben. Er kann diese Informationen in sein Konformitätsverfahren einbeziehen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 275
Gestellt von: Raphael König
am: 03.11.2010
Thema: Komplexe Maschinen - Trotzdem Einbauerklärung?

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Sondermaschinen zur Feinschleifbearbeitung von Wälzlagerringen und Wellen (deren Lagerstellen) und stellen üblicherweise eine Konformitätserklärung für diese Maschinen aus. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass z.B. die Beladung so ausgeführt ist, dass nicht alle Gefährdungen der Maschine abgedeckt sind, es fehlen z.B. trennende Schutzeinrichtungen, welche der Kunde hinzufügt oder eine komplette Pick&Place-Unsetzstation, welche 1.) zwei unserer Maschinen miteinander verbindet/Teile zuführt und 2.) gleichzeitig die restlichen mechanischen Gefährdungen abdeckt. Unsere bisherige Vorgehensweise war die, dass eine Einbauerklärung ausgestellt wurde und entweder der Kunde oder der Verketter die Maschine vervollständigt hat und dann das CE/Konf.-erklärung ausgestellt hat.

Die Frage, welche in unserem Hause immer wieder aufkommt: Unsere Maschinen sind eigentlich viel zu komplex, um sie als unv. Maschinen (also Einbauerklärung) deklarieren zu können. Die ausgeführte Lösung ist üblicherweise aber vertraglich mit dem Kunden vereinbart. Weiterhin füllen wir zur Einbauerklärung immer noch eine Liste mit Anforderungen der MRL aus, welche erfüllte und nicht erfüllte Punkte enthält.

Oft ist es so, dass Kunden zwar eine Einbauerklärung akzeptieren, dann aber (aus Unwissen?) noch das CE-Zeichen fordern, was natürlich nicht möglich ist.

Was halten sie generell von der Vorgehensweise?
Gibt es bessere/richtigere Alternativen?

Z.B. Ausstellung der CE-Kennzeichnung / Konformitätserklärung sowie ein daran angehängtes Dokument, was die fehlenden Bauteile klar hervorhebt und ohne welche die Maschine nicht in Betrieb genommen werden darf?

Grüße,

R. König

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr König,

die von Ihnen als Alternative beschriebene Vorgehensweise is auch in Ordung. Die anzubauenden Teile sollten dann in der Betriebsanleitung beschrieben sein. Mit hinzu gehört noch die Prüfung, ob der Kunde die Bauteile korrekt angebaut hat.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 274
Gestellt von: anonym
am: 01.11.2010
Thema: Übersetzung von Typschildern

Hallo Herr Preis,

ich bekomme häufig Einbau - und Konformitätserkärung von Zulieferern zusammengefasst, also als ein Dokument. So heißt es dann z.B. in der Doku eines Drehantriebs:

"Original-Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und EG Konformitätserklärung gemäß EMV- und Niederspannungsrichtline"

Dies ist abgedruckt in der Betriebsanleitung auf deren Deckblatt geschrieben steht:
"Drehantrieb (ohne Steuerung)"

Heißt "ohne Steuerung" nicht automatisch "unvollständige Maschine"? Also nur Einbauerklärung?
Ist das so zulässig?

Vielen Dank.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

sinngemäß liefert Ihnen der Hersteller das richtige Dokument, allerdings ist die Formulierung etwas unüblich. Der Drehantrieb bekommt eine Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie, in der auch die Bescheinigung der Einhaltung weiterer Richtlinien möglich ist. Ein Beispiel hierfür finden Sie auf unserer Seite Praxishilfen. Wählen Sie dort Beispiel Einbauerklärung.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 273
Gestellt von: anonym
am: 01.11.2010
Thema: Übersetzung von Typschildern

Guten Tag,

mich würde interessieren, ob wir Typenschilder übersetzen müssen, wenn wir unsere Anlage in ein EU-Land ausliefern. Ebenfalls möchte ich gerne wissen, ob das Typenschild zweisprachig bzw. ob zwei Typenschilder (deutsch und EU-Sprache) angebracht werden muss.

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Schöne Grüße aus Hessen!

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag,

Typschilder müssen nicht zweisprachig ausgeführt werden und sie müssen auch nicht in zweifacher Ausführung (Sprache des Herkunftslandes plus Sprache des Verwenderlandes) angebracht werden.
Die Maschinenrichtlinie legt keine Anforderungen an die Sprache der Kennzeichnung fest, jedoch gibt es in der EN 12100-2 Hinweise, dass Maschinenbeschriftungen übersetzt werden sollten. Wenn möglich, können auch Piktogramme verwendet werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 272
Gestellt von: Carsten Müller
am: 29.10.2010
Thema: Maschine / unvollständige Maschine

Hallo Herr Preis.

Ich hoffe, eine ähnliche Frage ist nicht schon tausendmal bei Ihnen eingegangen, aber ich habe auf den ersten Blick nichts gefunden, das mir weiterhelfen würde.
Mein "Problem":
Wir bauen ein Transportband, das mit zwei Ventilatoren ausgestattet wird, um Material über ein Vakuum zu transportieren. Das Band soll komplett mit Schaltschrank und Steuerung geliefert werden, könnte also theoretisch eigenständig betrieben werden. Angeschlossen wird das Band aber an eine bestehende Maschine. Das Transportband ist immer abhängig von der Maschinengeschwindigkeit der vorgelagerten Maschine und beginnt erst zu laufen, wenn eine Freigabe über die vorgelagerte Maschine erfolgt ist. Das Band kann alsoö, so wie es programmiert werden soll, nicht eigenständig betrieben werden. Daher würde ich es als eine unvollständige Maschine einordnen.
Meine Frage ist nun, ob ich mit dieser Annahme richtig liege oder ob Sie dies anders einschätzen würden.
Vielen Dank schon einmal für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Carsten Müller

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Müller,

manchmal kann man Produkte sowohl als Maschine als auch als unvollständige Maschine einstufen. So ist das möglicherweise auch bei Ihrem Produkt. Man kann sich dann davon leiten lassen, was man selbst gerne hätte oder was der Kunde gerne hätte. Wichtig ist, dass die Einstufung dann ihre richtigen Konsequenzen hat: Wenn das Produkt als Maschine eingestuft werden soll, muss das Produkt selbst und die zugehörige Betriebsanleitung so gestaltet sein, dass alle Lebensphasen der Maschine auf sichere Weise 'über die Bühne' gehen können. In Ihrem Fall wäre z.B. eine Beschreibung der Programmierung notwendig.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 271
Gestellt von: Edward Rothammel
am: 28.10.2010
Thema: CE Kennzeichen

Sehr geehrter Herr Preis,

wir bauen Schaltschränke für Anlagen- und Maschinenbau.
Die Aufbau- und Schaltpläne bekommen wir von unserem Kunden fertiggestellt. Das heißt, unser Kunde plant die Schaltschränke komplett selbst und wir bauen nur nach seiner Anweisung. Immer wieder entdecken wir Fehler wie z.B.: keine 30 Prozent Reserve im Schrank, nicht EMV – gerechter Aufbau u. s. w.
Wer ist in diesem Fall für die Konformität (CE) zuständig?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Rothammel,

in diesem Fall ist Rücksprache mit dem Kunden erforderlich. Sie sind gemeinsam für die CE-Konformität zuständig. Sollte es zu Produkthaftungsfällen kommen, könnte Sie eine Mitschuld treffen, wenn Sie offensichtliche Fehler nicht nachbessern bzw. mit dem Kunden zusammen umplanen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 270
Gestellt von: Peter Waffenschmidt
am: 28.10.2010
Thema: Anwendung von Normen

Sehr geehrter Herr Preis

Angenommen, die in Frage 266 beschrieben Fahrerstandvorrichtung fällt aufgrund der Lastaufnahme unter die Maschinenrichtlinie und erfüllt alle darin enthaltenen Anforderungen. Inwiefern MÜSSEN Normen (wie z.B. die EN 13155 über Lose Lastaufnahmemittel) für die CE-Kennzeichnungspflicht beachtet werden?
Die Einhaltung/Anwendung von Normen ist doch generell freiwillig für die CE-Kennzeichnungspflicht, sofern die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt werden, oder?

Vielen Dank für ihre Stellungnahme.

Schönen Gruß

Peter Waffenschmidt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Waffenschmidt,

die Einhaltung von Normen ist insofern freiwillig, als Sie nicht unbedingt genau die in den Normen vorgeschlagenen Lösungen anwenden müssen. Die Normen legen aber ein Maß an Sicherheit fest, das nicht unterschritten werden darf.
Ob Ihre Vorrichtungen "lose Lastaufnahmemittel" sind, wäre übrigens noch zu prüfen. Haben Sie den Anwendungsbereich und die Beispiele studiert?

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 269
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 26.10.2010
Thema: Unvollständige Maschine von 2002 jetzt einsetzen

Guten Tag Herr Preis,

wir wollen Förderbänder aus einer Roboteranlage von 2002 in einer neu zusammengestellten Anlage verwenden.

Vom Hersteller der alten Anlage haben wir damals außer der EG-Konformitätserklärung nichts bekommen.

Der Hersteller der alten Anlage ist gleichzeitig Hersteller der Fördertechnik. Können wir von diesem Hersteller die alten Dokumente verlangen?

Brauchen wir für die neu zusammengestellte Anlage jetzt eine Einbauerklärung mit Montageanleitung für die Fördertechnik? Oder reicht die alte Herstellererklärung? Gehört zur Herstellererklärung auch eine Montageanleitung?

Danke und Gruß

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Schlichting,

der Hersteller der alten Anlage ist grundsätzlich verpflichtet, Ihnen zusätzlich zu den Konformitätserklärungen die Betriebsanleitungen zu liefern. Da die Lieferung der Maschinen allerdings schon mehrere Jahre zurück liegt, und dadurch möglicherweise Nachbesserungsfristen verstrichen sind, müsste juristisch geprüft werden. Hierzu habe ich keine gesicherten Informationen.
Für die neu zusammengestellte Anlage benötigen Sie für neu hinzukommende Förderer Einbauerklärungen, für alte Förderer genügt die Herstellererklärung. Sowohl für die alten als auch die neuen hinzukommenden Förderer brauchen Sie eine Montageanleitung. Die zusammengestellte Anlage erhält dann eine Konformitätserklärung und Betriebsanleitung.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 268
Gestellt von: Robert Wimmer
am: 22.10.2010
Thema: Einbauerklärung

Frage: Gemäß Maschienenrichtlinie 2006/42/EC ist der Anlagenverantwortliche verpflichtet, für Komponenten Einbauerklärungen zu sammeln und alle relevanten Normen und Richtlinien in der Konformitätserklärung mit aufzuführen. Nach Maschienenrichtlinie sollte es nur noch eine Konformitätserklärung und untergeordnete Einbauerklärungen geben.

Die Rechtsvorschrift elektromagnetische Verträglichkeit 2004/108/EC sowie die Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EC verpflichten gleichfalls, eine Konformitätserklärung abzugeben.

Sollte nun für Schaltschränke und andere elektrische Ausrüstungen, gemäß Stand der Technik, diese Konformitätserklärung in eine Einbauerklärung gewandelt werden?

Oder sollte man hierfür Herstellererklärungen verwenden, die es nach Maschienenrichtlinie nicht mehr geben sollte?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Wimmer,

Herstellererklärungen dürfen nicht mehr ausgestellt werden. Schaltschränke sollten - wenn überhaupt - nur nach Niederspannungsrichtlinie und/oder EMV-Richtlinie Konformitätserklärungen erhalten. Eine weitere Möglichkeit ist es, die Schaltschränke oder elektrischen Ausrüstungen im Konformitätsverfahren der Anlage mit zu berücksichtigen, indem vom Schaltschrankhersteller eine Bescheinigung eingefordert wird, in der er angibt, nach welchen Normen er den Schaltschrank konzipiert/gebaut hat.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 267
Gestellt von: Herrn/Frau Milic
am: 21.10.2010
Thema: Konformitätserklärung mitschicken?

Muss bei jedem Produkt die Konformitätserklärung mitgeschickt werden oder reicht das CE-Zeichen auf dem Produkt?

Vielen Dank

Milic

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Milic,

mit (fast) jedem CE-Kennzeichnungs-pflichtigen Produkt muss die Konformitätserklärung beigegeben/mitgeschickt werden. Außnahmen bestehen bei Spielzeugen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 266
Gestellt von: Peter Waffenschmidt, Fa. Stadlerrail
am: 18.10.2010
Thema: Richtlinien- und Normenrecherche

Sehr geehrte Damen und Herren

Unsere Firma produziert Züge, welche in unterschiedlichste Länder geliefert werden. Zur Montage der Fahrerstände an die beiden Enden einer Zugkomposition wurde intern eine Vorrichtung/Lehre entwickelt, die wie folgt beschrieben werden kann:
Die Lehre besteht aus einem Gerüst aus Stahl, in dem der Fahrerstand eingespannt bzw. aufgelegt werden kann. Das Gerüst steht auf Rollen, kann aber für die Montage des Fahrerstands and den Zugwagon samt eingespannten Fahrerstands über einen Seilzug gehoben werden. Für selbstständige Wartungsarbeiten wollen wir unseren Kunden künftig eine solche Fahrerstandsvorrichtung mitliefern. Diese verlangen eine CE-Konformität. Meine konkrete Frage lautet nun:
Unter welche Richtlinie fällt die oben beschriebene Vorrichtung und welche Anforderungen sind zu erfüllen für die CE-Kennzeichnung?

Besten Dank für ihre Antwort.

Freundliche Grüsse

Peter Waffenschmidt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Waffenschmidt,

die Fahrstandsvorrichtung fällt unter die Maschinenrichtlinie. Unter der Annahme, dass der Hebevorgang über den Seilzug elektrisch angetrieben ist, fällt die Fahrstandsvorrichtung auch unter die EMV-Richtlinie. Für die Fahrstandsvorrichtung ist eine Normenrecherche durchzuführen. Weiterhin muss eine Risikobeurteilung, Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung erstellt werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 265
Gestellt von: Klaus Bornschein
am: 15.10.2010
Thema: Einbauerklärung

Guten Tag,

wir stellen mechanische Teile für CNC Maschinen her.
Diese verkaufen wir im Set mit Schrittmotoren und einer Steuerung.

Die Steuerung besteht aus den einzelnen Komponenten und ist nicht in ein Gehäuse eingebaut. Der Kunde muss diese selber in ein Gehäuse einbauen.

Die Maschine wird mit montierten Motoren geliefert. Ist aber ohne Steuerung nicht funktionsfähig.

Wir haben bisher eine Einbauerklärung und eine Betriebsanleitung für die Maschine mit geliefert.

Bei der Steuerung ist die Dokumentation des Herstellers dabei.

Ist dies für den Verkauf ausreichend oder benötigt die Steuerung eine extra EMV-Prüfung? Wobei wir an der Steuerung nichts verändern. Wir kaufen und verkaufen diese dann mit den Maschinen. Wie sieht es mit den Bestimmungen der Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit aus? Können oder müssen wir diese bei der Einbauerklärung mit angeben?

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Bornschein

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Bornschein,

Ihre Vorgehensweise, eine Einbauerklärung und Betriebsanleitung zu liefern ist in Ordnung. Die EMV-Anforderungen sollten Sie (durch die Anordnung der Steuerungsbauteile) soweit dies möglich ist, einhalten und daher auch die EMV-Richtlinie in der Einbauerklärung nennen. Auch der Steuerungsbauer sollte die EMV-Bestimmungen für die Einzelteile einhalten und durch eine Konformitätserklärung nach EMV-Richtlinie bescheinigen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 264
Gestellt von: Rudolf Duursma, Bocholt
am: 15.10.2010
Kommentar zu Frage 253
Thema: Übersetzung BTA

Hallo Herr Preis,

bei der Frage 253 ist mir nicht klar, wie dies organisatorisch ablaufen kann.

Beim erstmaligen Inverkehrbringen steht unsererseits folgender Sachverhalt vor:

- Anlage ist betriebsbereit
- Anlagenbediener sind eingewiesen
- Warnschilder sind angebracht
- Typenschild ist angebracht
- Konformitätserklärung ist ausgestellt
- Risikobeurteilung ist überprüft worden
- Betriebsanleitung ist in Deutsch übergeben

Jetzt hat der Kunde jedoch die Betriebsanleitung incl. Zulieferdokumentation nicht übersetzen lassen.

Reicht es, dass dies vertraglich festgelegt wurde - eine Überprüfung unserseits ist nicht erforderlich.
Oder muss im Abnahmeprotokoll ein Vermerk darauf hinweisen, z.B.:
- Die Betriebsanleitung wird durch den Betreiber übersetzt.
Oder muss dies konkreter formuliert werden:
- Das Arbeiten mit der Anlage ist solange untersagt, bis die vertraglich festgelegte Übersetzung der Betriebsanleitung vorliegt.

Wie sieht es mit Übersetzungsfehlern aus, wer haftet?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

R.Duursma

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Duursma,

Beistellungen durch Kunden sind grundsätzlich zu prüfen. Eine Möglichkeit wäre es gewesen, dem Kunden die Konformitätserklärung so lange vorzuenthalten, bis er die Übersetzung erstellt hat. Auch den Vermerk im Abnahmeprotokoll, dass das Arbeiten bis zur Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Kunden verboten ist, dürfte meiner Einschätzung nach ausreichend sein.

Für Übersetzungsfehler haftet in erster Linie der Hersteller der Anlage. Dieser hat verantwortungsbewusst einen geeigneten Übersetzer zu beauftragen. Macht der Kunde glaubhaft, dass er dies fachgerecht leisten kann, ist dies in Ordnung. Wenn Fehler auftreten, kann den Kunden ein (Mit)verschulden treffen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 263
Gestellt von: Mike Fendel
am: 14.10.2010
Thema: Ausbauvorrichtung

Guten Tag,

ich möchte gerne eine Ausbauvorrichtung mittels gekauften Hubtisch und gekaufter Rollenauflage herstellen und entwickeln.

Das Problem:
Ein Kolben (75 KG) einer Pumpe muss demontiert werden.
Derzeit muss diese Aufgrund fehlender Arbeitsmittel noch mit Hand herausgeschoben und getragen werden. Da diese aber ein Gewicht von ca. 73 Kilo hat, ist dieses nicht gerade rückenfreundlich und eine erhöhte Unfallgefahr beim Tragen besteht.

Welche Richtlinien muss ich beachten?
Ich habe etliche Stunden vorm Rechner verbracht, aber blicke nicht so ganz durch.
Wer kann mir helfen?

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Fendel,

für die Ausbauvorrichtung müssen Sie sehr wahrscheinlich die Maschinenrichtlinie anwenden. Aus dem gekauften Hubtisch und der Rollenauflage stellen Sie eine "Gesamtheit von Maschinen" her. Ob dies tatsächlich zutrifft, kommt auf die Konstitution der Gesamtheit an. Gibt es sicherheitstechnische Zusammenhänge bei der Zusammenstellung? Z.B. Scherstellen durch den Hubvorgang? Wenn ja, ist von einer Gesamtheit auszugehen. Diese ist nach Maschinenrichtlinie gleich zu behandeln wie eine Maschine.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 262
Gestellt von: anonym
am: 14.10.2010
Thema: CE-Kennzeichnung für welche Produkte

Hallo,

ich habe im Internet gelesen, dass es eine Niederspannungsrichtlinie gibt.
Sind Geräte die unter 50 V betrieben werden nicht CE kennzeichnungpflichtig?
Also müssen Geräte welche mit AA-Akkus betrieben werden kein CE Zeichen haben?
Brauchen Geräte welche mittels USB-Port aufgeladen werden kein CE Zeichen?

MfG

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

nach der Niederspannungsrichtlinie müssen diese nicht CE-gekennzeichnet werden, aber nach der EMV-Richtlinie schon.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 261
Gestellt von: R. Klemmer
am: 12.10.2010
Thema: Kommentar zu Frage/Antwort 234

Sehr geehrter Herr Preis,

Bezüglich Frage 234:
Der Förderer kann auch andersweitig eingesetzt werden, um z.B. Reinigungsarbeiten durchzuführen.
Die Funktion der Maschine ist also nicht unbedingt von der Aufhängung unter dem Brecher abhängig. Der Förderer verfügt über ein selbsttragendes Gerüst in Ausführung als Rohrrahmen. In diesem Rahmen sind alle Komponenten des Förderers eingebaut, wie Endtrommel, Antriebstrommel, Tragrollen, Spanneinrichtung, Antrieb, Schutzeinrichtungen.
Es ist also ohne Probleme möglich, die Maschine auf einen LKW zu verladen und zu einem anderen Einsatzort zu bringen.
Dann müsste ja rein theoretisch jedesmal eine neue Konformitätserklärung aufgrund wechselnder Umgebungsbedingungen erstellt werden.
Also meiner Meinung nach müsste dann der Hersteller die CE-Erklärung ausstellen, oder nicht?
Es handelt sich hier um das Produkt:
BUDDE - Gurtförderer R30

Vielen Dank im Voraus

R. Klemmer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Klemmer,

in diesem Fall sollte der Förderer als Maschine betrachtet werden. Es muss dann auch die CE-Kennzeichnung durch den Hersteller erfolgen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 260
Gestellt von: Nikolai Stauss
am: 09.10.2010
Thema: CE Kennzeichnung Stromerzeuger und Batterien

Hallo,

ich möchte Bauteile für Automatikuhren einführen (Kinetische Energie-Erzeuger) im Englischen sogenannte e-chips. Brauchen diese eine CE Kenzeichnung? Brauchen Batterien CE-Kennzeichnungen?

Beste Grüße Nikolai

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Stauss,

vermutlich fallen die E-Chips unter die EMV-Richtlinie, dann müssen diese die CE-Kennzeichnung bekommen. Batterien brauchen keine CE-Kennzeichnung, da sie keine EMV-Störungen aussenden können.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 259
Gestellt von: E. Barth
am: 08.10.2010
Thema: Sprache Betriebsanleitung nicht EU

Sehr geehrter Herr Preis,

muss die Betriebsanleitung in der Amtssprache eines nicht – EU Staates (Lateinamerika) vom Hersteller einer Maschine bereitgestellt werden, wenn wir als Generalunternehmer auftreten und das Produkt von uns geliefert wird?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Freundliche Grüße

Erwin Barth

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Barth,

aufgrund derEG-Richtlinien müssen Sie dies nicht tun, da diese nur Gültigkeit in der EU haben. Es ist aber davon auszugehen, dass die nationalen Bestimmungen von Lateinamerika dies fordern. Genauere Informationen ob dies der Fall ist, kann ich Ihnen leider im Rahmen des Forums nicht bieten.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 258
Gestellt von: Bernd Richter
am: 07.10.2010
Thema: CE-Kennzeichnung notwendig?

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Integrator für Bildverarbeitungssysteme, d.h. wir verbauen Kombinationen aus einzelnen Komponenten (wie z.B. Kameras, Beleuchtungen, Computer, Netzteile, etc) in Maschinen/Anlagen unserer Kunden. Teilweise als Nachrüstung in bestehende Anlagen beim Kunden, teilweise als Teil einer Neuanlage beim (Sonder-) Maschinenbauer.
Jede Komponente an sich hat ein CE-Zeichen. Unser Anteil am System ist die Projektierung, optimale Auslegung/Auswahl der Komponenten, Software (Auswertung der Kamerabilder) und ggfs. Montage und Verdrahtung der Komponenten.
Gelten wir somit als "Hersteller" im Sinne einer CE-Konformitätserklärung? Wenn ja, mit welcher Vorlage arbeiten wir am besten? Welche Normen sind zutreffend?

Besten Dank im Voraus

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Richter,

Ihre Bildbearbeitungssysteme müssen nicht als Gesamtheit die CE-Kennzeichnung bekommen, da sie als "ortsfeste Anlage" betrachtet werden können. Als Hersteller der Gesamtheit im Sinne der Richtlinie übernehmen Sie aber die Verantwortung dafür, "dass die Anlage allen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie bei Inbetriebnahme entspricht. Die EMV-Anweisungen des/der Hersteller(s) der Teile zur Installation und das gesamte Installationsverfahren müssen in Einklang sein mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zusammenhang mit Anlagen sowie mit den (nationalen, regionalen oder lokalen) Installationsregeln, welche sicherstellen, dass die gesamte Anlage den grundlegenden Anforderungen der EMV-Richtlinie entspricht". Das Zitat stammt aus dem offiziellen Leitfaden zur Anwendung der EMV-Richtlinie.
Die Normenrecherche kann ich im Rahmen des Forums für Sie in diesem Fall leider nicht erledigen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 257
Gestellt von: anonym
am: 07.10.2010
Thema: CE-Dokumentationbevollmächtigter - Sachkenntnisse

Frage: Welche Sachkenntnisse werden von einem Dokumentationsbevollmächtigten erwartet?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

als Dokumentationsbevollmächtigter sollten Sie wissen, welche Dokumente produktspezifisch im Rahmen eines CE-Kennzeichnungsverfahrens erstellt werden müssen. Sie sollten die rechtlich notwendigen Inhalte und formalen Zusammenhänge der Dokumente kennen. Beides setzt die Kenntnis der produktspezifischen Normen und Richtlinien voraus.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 256
Gestellt von: anonym
am: 07.10.2010
Thema: CE-Dokumentationbevollmächtigter - Rechtliche Konsequenzen

Frage: Welche rechtlichen Konsequenzen drohen mir als Dokumentationsbevollmächtigter im "Falle eines Falles"?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

als Dokumentationsbevollmächtigter stehen Sie in gleicher Weise in der Verantwortung bzw. Haftung wie alle anderen, an der Produktsicherheit beteiligten Personen. Ihre Aufgaben und Pflichten sind in der Aufgabenbeschreibung Ihrer Tätigkeit beschrieben. Inwieweit Sie persönlich haftbar sind, hängt unter anderem davon ab, ob Sie z.B. Organisationsverantwortung im Unternehmen tragen und ob Sie fahrlässig gehandelt haben.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 256
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 06.10.2010
Thema: Viele Umbauten an gebrauchter Maschine

Guten Morgen Herr Preis,

wir haben gebrauchte Maschinen bekommen und diese umfangreich umgebaut. Die Arbeitssicherheitsabteilung ist der Meinung, weil praktisch nur noch das "Gestell" das alte ist, müsste eine Risikobeurteilung gemacht werden. Ist das so?

Muss nicht grundsätzlich nur bei wesentlicher Veränderung (wobei sich Änderungen nicht zu einer wesentlichen addieren können, oder?) eine Risikobeurteilung erstellt werden?

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Schlichting,

es ist im Wesentlichen zu prüfen, ob durch den Umbau neue oder andere Gefährdungen dazugekommen sind. Ist das Sicherheitskonzept das alte oder ist es ein völlig neues? Der Sinn ist, dass die Maschine durch den Umbau nicht weniger sicher werden darf, als sie dies vorher war.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 255
Gestellt von: Jens Böttcher
am: 29.09.2010
Thema: CE-Erklärung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mehre Hydraulikzylinder zugekauft, um diese wieder zu verkaufen.
Dem Hersteller war bekannt, dass diese sicherheitsrelevant in ein Rettungsfahrzeug eingaut werden sollen.
Jetzt weigert er sich, eine CE Erklärung abzugeben.
Hierdurch habe ich einge Fragen:

1. Ist die Erklärung von Ihm abzugeben auch wenn ich diese nicht mit angefragt habe?
2. Ist der Zylinder eine fertige oder unfertige Maschnine?
3. Wer würde mir eine CE Erklärung überpüfen, wenn ich diese erhalten sollte?

mfg

Jens Böttcher

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Böttcher,

wenn die Hydraulikzylinder Sicherheitsbauteile sind, muss Ihnen der Hersteller eine Konformitätserklärung liefern, auch wenn Sie diese nicht anfordern.

Zylinder sind normalerweise weder fertige noch unvollständige Maschinen, nur wenn sie Sicherheitsbauteile sind, fallen sie unter die Maschinenrichtlinie.

Formal können wir die Konformitätserklärung prüfen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 254
Gestellt von: Ralf Sturmhöfel
am: 29.09.2010
Thema: CE-Kennzeichnung von Schaltschränken

Frage: Wir bauen Schaltschränke für Sondermaschinen und auch für Lüftungs- und Heizungsanlagen.
Wir haben bis jetzt immer eine Herstellererklärung für den Schaltschrank mitgeliefert und natürlich auch die zugehörige Dokumentation.
Wir haben den Schaltschrank immer als unvollständige Maschine gesehen.
Müssen wir eine CE Kennzeichnung vergeben?

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Sturmhöfel

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Sturmhöfel,

Schaltschränke passen nicht in die Definitionen der Maschinenrichtlinie, weil an den Schaltschränken normalerweise keine angetriebenen beweglichen Teile sind. Schaltschränke sollten, wenn sie einzeln in Verkehr gebracht werden, nach Niederspannungsrichtlinie CE-gekennzeichnet werden. Sinnvoller ist es aber oft, eine Bescheinigung auszustellen, nach welchen Normen der Schaltschrank gebaut wurde. EN 60204 z.B. stellt zahlreiche Anforderungen an Schaltschränke. Der Maschinenhersteller kann dann mit der Bescheinigung die Konformität der gesamten Maschine - inklusive Schaltschrank - bescheinigen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 253
Gestellt von: Simone Langohr, Rieschweiler-Mühlbach
am: 28.09.2010
Thema: Sprachen der Betriebsanleitung nach MRL 2006

Sehr geehrter Herr Preis,

wir liefern Maschinen an einen französichen Kunden mit Hauptsitz in Frankreich und einem Werk in Spanien. Der Kunde möchte nun die komplette Dokumentation in französicher Sprache. In der Maschinenrichtlinie steht aber, dass nur die Betriebsanleitung in die Sprache des Verwenderlandes übersetzt werden muss. Müssen wir die anderen Unterlagen trotzdem übersetzen lassen? Wenn wir auch nach Spanien liefern, muss dann die Betriebsanleitung nicht auch ins Spanische übersetzt werden? Der Kunde möchte aber nur eine französische Dokumentation, keine spanische. Sind wir trotzdem verpflichtet eine spanische Betriebsanleitung zu liefern?

Danke für Ihre Hilfe!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Langohr,

was Sie Ihrem Kunden an Dokumentation liefern, gehört im Sinne der Maschinenrichtlinie wahrscheinlich zur Betriebsanleitung. Lediglich Ihre interne Dokumentation (z.B. Risikobeurteilung) muss nicht übersetzt werden. Zuliefer-Betriebsanleitungen von Maschinenbestandteilen, die der Kunde benötigt, müssen übersetzt werden, sie gehören mit zur Maschinen-Betriebsanleitung.

Wenn Sie direkt nach Spanien liefern (erstmaliges Inverkehrbringen = Spanien), müssen Sie die Betriebsanleitung ins Spanische übersetzen (lassen). Sie könnten aber auch mit dem Kunden vertraglich vereinbaren, dass er die Übersetzung selbst durchführt/veranlasst, dies würde Ihre Firma von dieser Pflicht befreien.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 252
Gestellt von: R. W.
am: 27.09.2010
Thema: Rückfrage zu Frage 247

In Ihrer Antwort verwenden Sie den Begriff Sprühdose, bezogen auf meine Frage bezüglich Sprühdüsen. Ist dies ein Schreibfehler? Unser Behälter aus Stahl mit Sprühdüsen übertrifft die Ausmaße von üblichen Sprühdosen um ein Vielfaches.

Mit freundlichen Grüßen W.R.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) R. W.,

Ihre Behälter sind keine Maschinen, unter der Voraussetzung, dass daran keine maschinell angetriebenen Bewegungen ausgeführt werden. Sicherlich müssen die Behälter bestimmte Vorschriften erfüllen (vermutlich die Gefahrstoffverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung), weil die Behälter vermutlich Arbeitsmittel sind. Diese Vorschriften stehen aber nicht direkt im Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 251
Gestellt von: Markus Scherzinger, Freiburg
am: 24.09.2010
Thema: CE - Kennzeichnung für Testsystem

Sehr geehrte Damen und Herren,

zufällig bin ich bei der Recherche nach CE Konformität auf Ihre Homepage gestoßen. Wir haben folgende CE Problematik, dass bei uns ein Testsystem im Einsatz ist, welches wir selber Entwickelt haben und nur in unserer Firma im Einsatz ist. Das Testsystem besteht aus einem Schaltschrank in dem Laborgeräte und ein Rechner miteinander kommunizieren. Das Testsystem wird verwendet um elektronische Bauteile auf ihre Funktion zu prüfen. Das Testsystem (Tester) wird durch eine Maschine getriggert, die die Bauteile zuführt (Handler).

Laut einem TÜF Gutachten von 2003 ist eine CE Konformität nicht zwingend notwendig, da wir das System nur in unserer Firma betreiben. Jetzt sollen aber diese Tester mit Handler in eine andere Niederlassung nach Schottland verlagert werden. Jetzt stellt sich für uns die Frage ob nun zwingend eine CE Konformitätserklärung notwendig ist und wir eine Gefahrenanalyse mit Risikoabschätzung nach erstellen sollen.
Ich würde mich freuen wenn Sie mir darauf eine Antwort hätten.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Scherzinger,

ja, das sollten Sie, denn die Ausnahme, die es für Maschinen gibt, die nur für Forschungszwecke zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien gibt, sehe ich bei Ihrer Anwendung nicht gegeben. Im Sinne der Niederspannungs- oder EMV-Richtlinie sehe ich auch keine Ausnahmesituation, die eine CE-Kennzeichnung nicht erforderlich machen würde.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


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