SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
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Ingenieurbüro Preis, SAFETYTEAMS Maschinensicherheit, Dienstleister zur CE-Kennzeichnung, Seminare, Workshops, Beratung, Gefahrenanalysen
 
CE-Kennzeichnung, Arbeitssicherheit, Gefahrenanalysen, Normenrecherchen, Gutachten, Maschinen-Prüfungen, Workshops zur CE-Kennzeichnung, Seminare zur CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Einbauerklärung, Herstellererklärung
 
 
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Frage 500
gestellt von: Sabine Kraft, Riederich
am: 06.03.2012
Thema: CE-Kennzeichnung

Frage: Wir integrieren eine Anlage in eine bestehende Verkettung. An dieser sind auch noch andere Anlagen von verschiedenen Firmen. Müssen wir eine CE-Erklärung oder eine Einbauerklärung ausfüllen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Kraft,

für die Verkettung müssen Sie dann eine Konformitätserklärung ausstellen, wenn sicherheitstechnische Verknüpfungen zwischen den Anlagenteilen bestehen.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: Nicos Geppert

Hallo Herr Preis,

aber was ist mit den Anlagenteilen, muss hier für jeden Anlagenteil eine 'zusammenfassende Einbauerklärung' erstellt werden? Oder reichen da die Enbauerklärungen der Einzelgeräte aus?

 

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Geppert,

für die einzelnen Anlagenteile reichen die Einbauerklärungen aus, wenn es sich tatsächlich um unvollständige Maschinen handelt. Sind die Anlagenteile auch unabhängig funktionsfähig, sind Konformitätserklärungen erforderlich. Eine zusammenfassende Einbauerklärung muss nicht erstellt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 499
gestellt von: anonym
am: 05.03.2012
Thema: CE-Zertifikate für Ersatzteile von CE-zertifizierten Produkten

Sehr geehrter Herr Preis,

wir vertreiben CE-zertifizierte Produkte (Server, PCs, Notebooks, etc.) und wickeln von unserem Standort aus weltweit das Ersatzteilgeschäft für unsere Servicepartner ab. Nun gibt es immer mehr Anfragen aus den Drittländern zu CE-Zertifikaten für Ersatzteile. Da aber die Mehrzahl von unseren Ersatzteilen gar nicht einer CE-Pflicht unterliegen, möchten wir gerne wissen, ob wir uns auf irgendeine rechtliche Grundlage oder Richtlinie in einem allgemeinen Anschreiben an unsere Partner beziehen können.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Produkte dürften in der Regel der EMV-Richtlinie unterliegen. Zur Anwendung der EMV-Richtlinie gibt es einen Leitfaden, in dem auch beschrieben ist, welche Ausnahmen es gibt.

Gerne kann ich Ihnen den Leitfaden zusenden, schicken Sie mir hierzu eine Mail, wenn Sie möchten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 498
gestellt von: Stephan Braig, Fischer Edelstahltechnik Biberach
am: 05.03.2012
Thema: Maschinensicherheit

Sehr geehrter Herr Preis,

ich benötige eine Auskunft über die Maschinensicherheit einer Saugvorrichtung.
Die Saugvorrichtung wird mit Hilfe eines Flurförderzeuges bewegt. Die Saugvorrichtung und das Flurförderzeug sind nicht fest miteinander verbunden.
Mit dieser Saugvorrichtung werden Holzböden (60 kg) in das Gestell eines Wohnwagens gehoben. Strecke von der Aufnahme des Bodens bis zum Ablegen ca. 12 Meter.
Im Speziellen geht es um den elektrischen Anschluss der Saugvorrichtung. Diese wird über ein Kabel mit Strom versorgt. Das Kabel wird von der Decke mit Hilfe einer sich selbst aufwickelnden Kabeltrommel zu der Saugvorrichtung geführt. Das Kabel hängt somit bei der Benutzung frei durch die Halle. Der Fahrweg des Flurförderzeugs ist nicht beschränkt, somit besteht die Gefahr dass, das Kabel bei der Benutzung abgerissen wird.
Das Flurförderzeug hat eine eigene Stromversorgung über Akkus.

Hier nun meine Fragen zu dieser Vorrichtung:

- Ist es für eine CE Konformität ausreichend das Kabel gegen Abreißen mittels eines Stahlseils zu sichern?
- Reicht eine Organisatorische Unterweisung / Arbeitsanweisung der Bediener?
- oder muss eine Stromversorgung z.B. über Akkus installiert werden um auf das Stromkabel zur Decke komplett verzichten zu können.

Des weiteren würde mich interessieren, ob ein Druckspeicher für das Vakuum ausreichend ist, um die Bodenplatte bei einem Stromausfall gegen Herunterfallen zu sichern.

Um sich ein besseres Bild der Vorrichtung zu machen habe ich Fotos vorliegen. Falls diese benötigt werden kann ich diese gerne zur Verfügung stellen.

Vielen Dank für die Bearbeitung!

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Braig

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Braig,

zur Beantwortung Ihrer Fragen müsste zunächst eine Normenrecherche durchgeführt werden. Das mögliche Abreißen des Kabels ist aber sicher ein Problem, das nicht ausschließlich durch organisatorische Maßnahmen gesichert werden kann. Gerne können Sie Fotos senden, vielleicht kann ich Ihnen dann mehr Informationen geben.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Braig,

vielen Dank für die Fotos, woraus sich allerdings keine grundlegend anderen Schlüsse ziehen lassen. Es muss eine Normenrecherche durchgeführt werden, um die einzelnen Anforderungen zu prüfen. Im Rahmen des Forums kann ich dies leider nicht für Sie erledigen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 497
gestellt von: anonym
am: 04.03.2012
Thema: unvollständige Maschine

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Fördertechnik.

Oftmals wird z.B. das Förderband ohne dem Ein-/Ausschalter (in dem auch der Motorschutzschalter integriert ist) ausgeliefert, weil es in eine bestehende Anlagensteuerung vom Kunden selbst eingebunden werden soll. Dieses Förderband kann somit ohne diesem Steuerelement für sich genommen noch keine bestimmte Funktion sicher erfüllen.
Handelt es sich hierbei um eine unvollständige Maschine nach MRL ??

Wäre dieser eine Schalter (oder auch ein Schaltschrank mit Steuerung) schon am Förderband installiert und müsste nur noch vor Ort an die entsprechenden Energiequelle angeschlossen werden, würde es sich um eine vollständige Maschine nach MRL handeln ??

Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

auch wenn der Förderer noch in die Anlagensteuerung eingebunden werden muss, sollte er als Maschine eingestuft werden. Dabei sollte in der Betriebsanleitung die bestimmungsgemäße Verwendung möglichst exakt beschrieben werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 496
gestellt von: Volker Müller
am: 02.03.2012
Thema: Niederspannungsrichtlinie und/oder Maschinenrichtlinie

Hallo Herr Preis,

Wir sind dabei, eine Wärmekammer zu entwickeln mit bis 120°C und mit Umluft, Luftfeuchtezufuhr und elektro/mechanischer Türverriegelung, vergleichbar mit einem Backofen im Haushalt. Aber für wissenschaftliche Laboratorien. Jetzt steht die Frage im Raum ob nur die Niederspannungsrichtlinie zum Tragen kommt, oder auch die Maschinenrichtlinie berücksichtigt werden muss. Ähnlich wie beim Backofen ist nahezu keine mechanische Gefährdung vorhanden. Bis auf die Verbrennungsgefahr im Innenraum, sind hauptsächlich elektrische Risiken gegeben.

MfG

V. Müller

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Müller,

in diesem Fall sollten Sie zunächst eine gründliche Normenrecherche durchführen. Wenn die C-Norm(en), die Sie für Ihr Produkt finden der Maschinenrichtlinie zugeordnet sind (Amtsblatt, siehe Rubrik "Praxishilfen"), unterliegt Ihre Wärmekammer der Maschinenrichtlinie. Wenn die Normen der Niederspannungsrichtlinie zugeordnet sind, unterliegt Ihr Produkt der Niederspannungsrichtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 495
gestellt von: Manfred Neumann, Piller Group
am: 01.03.2012
Thema: Bauteilschwenkeinrichtung

Sehr geehrter Herr Preis,

Funktionsbeschreibung einer Schwenkvorrichtung:

Bauteil: Gehäuse
Masse ca. 5000 kg

Vorrichtungsbestandteile:
Vorrichtung stationär, gegen verschieben und kippen gesichert, mit 2 Schwenklager

Vorrichtungsteil mobil mit 2 Schwenkbolzen

Das Gehäuse hängt vertikal am Hallenkran

An das Gehäuse wird das mobile Vorrichtungsteil geschraubt

Der Kran transportiert das Gehäuse über die stationäre Vorrichtung

Das Gehäuse wird abgesenkt, bis die Schwenkbolzen sich im Schwenklager befinden.

Der Kran fährt vertikal aus der Wirklinie der Massenschwerkraft.
Gleichzeit erfolgt die vertikale Abwärtsbewegung.

Da das Gehäuse im Schwenklager positioniert ist, führt das Gehäuse eine Drehbewegung aus.

Dieser Vorgang erfolgt langsam und schrittweise bis sich das Gehäuse in der horizontalen Lage befindet.

Dieser Schwenkvorgang kann gefahrlos durchgeführt werden.

Die Ausführung ist entsprechend der Gehäusemasse und den auftretenden Kräften ausgelegt.

Fällt diese Vorrichtung unter die Maschinenrichtlinien ?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein CE-Zeichen vergeben werden ?
Ist dieser Schwenkvorgang unter Berücksichtigung aller Vorschriften zulässig ?

Früher wurde das Gehäuse mit dem Kran langsam auf den Hallenboden abgesetzt und somit gekippt. Das Gehäuse konnte unkontrolliert kippen und umher rutschen.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Neumann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Neumann,

Ihre Schwenkvorrichtung fällt unter die Maschinenrichtlinie. Wenn ich die Beschreibung richtig verstanden habe, handelt es sich um ein Lastaufnahmemittel. Für Lastaufnahmemittel gibt es eine C-Norm: EN 13155. Diese müssen Sie anwenden. Weiterhin die Maschinenrichtlinie, die für Lastaufnahmemittel besondere Anforderungen stellt. Sie müssen eine Risikobeurteilung durchführen und eine Betriebsanleitung für das Lastaufnahmemittel verfassen. Ob der Schwenkvorgang zulässig ist, kann ich so nicht beurteilen, dazu müsste ich die Einrichtung gesehen haben.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Manfred Neumann

Sehr geehrter Herr Preis,

aus meiner Sicht handelt es sich nicht um ein Lastaufnahmemittel.

Das Bauteil wird über ein Anschlagmittel mit dem Kran transportiert und in die Vorrichtung gestellt.

Hierbei bleibt die Verbindung zum Kran bestehen.

Durch Absenken des Kranhakens wird das Bauteil über eine Zwangsführung (Drehpunkt) aus der vertikalen Lage in die horizontale Lage geschwenkt.

Erst in der horizontalen Lage wird das Bauteil vom Kran getrennt.

Können Sie bestätigen, dass es sich nicht um ein Lastaufnahmemittel handelt ?

Ich sehe nur eine Hilfsvorrichtung, die mir das Schwenken gefahrlos ermöglicht.

Somit handelt es sich auch nicht um eine Maschine.

Falls erforderlich kann ich Ihnen auch eine Skizze zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Neumann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Neumann,

gerne können Sie mir eine Skizze zukommen lassen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 494
gestellt von: Herr Müller, Schweiz
am: 01.03.2012
Thema: EG-Richtlinie

Guten Tag

Wir haben in der Produktion einen Schrank, der mit einem Fördersystem für Flüssigkeiten ausgestattet ist.
Alle Komponenten wie Schrank, Pumpe etc. sind CE gekennzeichnet.
Nun wird vom Kunden eine CE-Kennzeichnung für die Gesamtheit der Anlage (Schrank, Pumpe, Schläuche etc..) verlangt. Ist dies notwendig? Wenn ja, ist dies irrgendwo schrifftlich in einer Richtlinie festgehalten?

Besten Dank für die Mithilfe

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Müller,

im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie ist beschrieben, in welchen Fällen zusammengesetzte Anlagen als "Gesamtheiten von Maschinen" im Sinne der Maschinenrichtlinie zu betrachten sind. In der Regel ist dies der Fall, wenn die Bestandteile der Anlage sicherheitstechnisch miteinander verknüpft sind. Dies kann bei Ihrer Konstellation durchaus der Fall sein. Den Leitfaden finden Sie übrigens in unserer Rubrik "Praxishilfen".

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 493
gestellt von: Thomas Braun, VAF GmbH
am: 28.02.2012
Thema: Dokumentationsbevollmächtigter

Sehr geehrter Herr Preis,

wir haben eine immer wiederkehrende Diskussion über den Dokumentationsbevollmächtigten in der Konformitätserklärung.

Meine Fragen:
• Muss zwingend ein Dokumentationsbevollmächtigter benannt werden?
• Wenn der verantwortliche für die Konformität die Erklärung unterschrieben hat und es ist kein Dokumentationsbevollmächtigter benannt, ist dann der Unterzeichner für die Dokumente verantwortlich?

Was ist nun richtig? Oder was ist ausreichend?
Danke im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Braun

Antwort von: Herrn Fuchs

Hallo Herr Braun,

das Thema ist auch bei uns immer wieder aktuell (durch kritische Kunden).
Der Dokumentationsbevollmächtigte kann eine juristische Person sein, also auch eine GmbH oder AG ...hauptsache in der EU ansässig.
... Ich hoffe mal, Herr Preis sieht das auch so.

Viele Grüße

Hr. Fuchs

Kommentar von: Roman Preis

Hallo Herr Fuchs,

ja, dies sehe ich auch so.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: Thomas Braun

Das war nicht meine Frage.

Meine Frage war:

Muss der Begriff oder ein Hinweis wie "Dokumentationsbevollmächtigter" auf der Erklärung erscheinen?

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Braun

Kommentar von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Braun,

die Maschinenrichtlinie kennt den Begriff "Dokumentationsbevollmächtigter" nicht. Gefordert wird "Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen". Sie können diese Person in der Konformitätserklärung daher nennen, wie Sie möchten, Hauptsache ist, dass klar wird, um welche Zuständigkeit es sich handelt. Wenn der Unterschreiber der Konformitätserklärung ebenfalls der Dokumentationsbevollmächtigte ist, kann dies so in der Konformitätserklärung beschrieben werden. Eine automatische Zuständigkeit des Unterschreibers der Konformitätserklärung, wenn der Dokumentationsbevollmächtigte nicht genannt wird, ist von der Maschinenrichtlinie nicht vorgesehen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 492
gestellt von: Marco Brummund
am: 28.02.2012
Thema: Defnition WERKZEUG nach Richtlinie 2006/42/EG

Frage: Die Richtlinie 2006/42/EG gilt für Maschinen bzw. in diesem Zusammenhang für auswechselbare Ausrüstung.
Als "Inverkehrbringer" von Bohrern (Metallbohrer, Holzbohrer, Fräskronen etc.) betrifft unsere Firma wohl die auswechselbare Ausrüstung.

Die Begriffsbestimmungen deklarieren eine "auswechselbare" Ausrüstung als eine Vorrichtung die die Funktion einer Maschine erweitert SOFERN diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.

Wer bzw. wo ist nun aber jetzt festgeschrieben was ein Werkzeug ist? Ohne einen Bohrer funktioniert eine Bohrmaschine nicht sachgemäß - so würde doch ein solcher Bohrer die Funktion einer Bohrmaschine erweitern bzw. bei Verwendung eines anderen Bohrers auch ändern. Doch im eigentlichen Sinne wäre ein Bohrer auch nur ein "Mittel zum Zweck" - also ein Werkzeug.

Sind demnach Bohrer, Schrauberbits, Lochsägen o.ä. CE-kennzeichnungspflichtig?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe,

mit freundlichem Gruß

Marco Brummund

Antwort von: Pavel Popolski

Hallo Herr Brummund,

gemäß Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 2. Auflage – Juni 2010 (Seite 34) unterliegen Bohrer nicht der MRL. Sie sind auch nicht als auswechselbare Ausrüstung zu betrachten, sondern als Werkzeug. Folglich ist keine CE-Kennzeichnung notwendig.

Kommentar von: Roman Preis

Den Leitfaden finden Sie übrigens in unserer Rubrik "Praxishilfen".

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 491
gestellt von: Herr Fuchs
am: 27.02.2012
Thema: Risikobeurteilung

Guten Tag Herr Preis,

wir sind ein Unternehmen im Maschinenbau und haben aktuell eine Meinungsverschiedenheit mit einem Kunden zu unserer Risikobeurteilung.
lt. Maschinenrichtlinie Anhang 7 beinhaltet die Risikobeurteilung (Punkt i) eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten. Bedeutet, ich muss alle Punkte aus Anhang 1 auflisten, die unserer Meinung nach auf unsere Maschine anzuwenden sind.
In EN ISO 12100 wird solch eine Liste in der Dokumentation zur Risikobeurteilung nicht gefordert. Dort werden nur die erkannten Gefährdungen/Risiken (aus HAZOP; Checkliste ...) aufgelistet und dazu die Massnahmen genannt und bewertet.

Muss also tatsächlich zusätzlich eine Liste erstellt werden, in der man Punkt für Punkt den Anhang 1 der MRL bewertet (trifft zu/ trifft nicht zu)?

... was wir dann unternehmen damit der Kunde zufrieden ist, ist dann ein anderes Thema.


Antwort noch ausstehend

 

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Frage 490
gestellt von: Ricarda Wipper, Ideal GmbH, Gauting
am: 21.02.2012
Thema: CE-Konformitätserklärung

Hallo Herr Preis,

unsere Firma baut Montagelinien im Sondermaschinenbau. Da unsere Bandbreite recht groß ist, folgende Frage: nach welchen Richtlinien sind folgende Maschinen abzunehmen.
Pressen, Schrauber und Heißnietstationen?

Vielen Dank im voraus.

Gruß

Wipper

 

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Wipper,

die genannten Maschinen unterliegen der Maschinenrichtlinie und EMV-Richtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 489
gestellt von: anonym
am: 17.02.2012
Thema: OEM-Regelung

Guten Tag Herr Preis,

wir sind Hersteller im Sondermaschinenbau.
Aufgrund eines aktuellen Falles sollen wir einem Kunden eine optionale Zusatzbaugruppe nachliefern. Die Hauptmaschine wurde bereits 1995 geliefert. Ein Kollege ist der Meinung das hier die OEM-Regelung zum tragen kommt. Meiner Meinung nach ist dies ein typischer Fall für eine unvollständige Maschine (MRL 2006/42/EG) mit Einbauerklärung. Meine Frage:
a) Wann kommt die OEM-Regelung zum tragen?
b) Welche Unterlagen beinhaltet die Einbauerklärung, die dem Kunden dann ausgehändigt werden muss?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die optionale Zusatzbaugruppe bei der CE-Kennzeichnung der ursprünglichen Lieferung (Hauptmaschine) nicht berücksichtigt wurde, muss für die Zusatzbaugruppe eine Einbauerklärung ausgestellt werden. Weiterhin muss die Kombination Hauptmaschine/Zusatzbaugruppe gegebenenfalls CE-gekennzeichnet werden, wenn durch die Kombination eine "Gesamtheit von Maschinen" im Sinne der Maschinenrichtlinie entsteht.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 488
gestellt von: anonym
am: 16.02.2012
Thema: Einfluss auf Auslegung der Maschinensteuerung

Sehr geehrter Herr Preis,

ich bin in einem Produktionsbetrieb tätig, wir produzieren und vertreiben Sachgüter an Großhandel.
Um Maschinenverfügbarkeit zu gewährleisten, haben wir intern eine Maschinentechnik-Werkstatt und eine Elektrotechnik-Werkstatt.
Unsere Maschinen werden in der Regel von diversen Sonderbau-Maschinenherstellern extra für unsere Anforderungen gebaut. Allerdings haben wir bis jetzt die Maschinen mit Einbauerklärung bezogen und den elektrischen Part von unserer Elektrotechnik-Werkstatt machen lassen. Im Anschluss haben wir die Maschine als EG-konform erklärt.

Wir würden ganz gerne komplett fertige EG-konforme Maschinen von unseren Lieferanten beziehen, allerdings haben wir bestimmte Vorgaben bei der Steuerung der Maschine.
Z.B würden wir, um Teilevielfalt zu reduzieren, die bei uns auf Lager verfügbaren elektrischen und elektronischen Ersatzteile stark bevorzugen. Können wir z.B. eine Art Stückliste den Lieferanten geben?
Wie viel Mitspracherecht hätten wir bei der Auslegung der Steuerungskomponenten, die sowohl Sicherheitsfunktionen als auch Prozessfunktionen beinhaltet?

Vielen Dank im Voraus

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

solange die Funktionen sicherheitstechnisch korrekt realisiert sind, spricht nichts gegen eine Mitsprache bei der Planung/Konstruktion. Der Lieferant darf fehlerhafte Lösungen, die von Ihnen gewünscht werden, nicht umsetzen. Er kann sonst die Konformität nicht bescheinigen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 487
gestellt von: Weber, Metallbau
am: 15.02.2012
Thema: CE und Konformitätserklärung


Frage: Eine Rollenbahn ohne Neigung mit Länge zwischen 6 und 15 m, Höhe ca. 1,40 m Unterkonstruktion aus HEA 220 Belastung ca. 1000 kg / Meter Beladung längs und breitseits. Benötigen wir dafür CE oder ...

Vielen Dank

Sende auch gerne ein Foto davon.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Weber,

ja, dies ist notwendig. Auch nicht angetriebene Rollenbahnen fallen unter die Maschienrichtlinie. In diesem Fall ist quasi das Stückgut, das gefördert wird, der Antrieb.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 486
gestellt von: Jens Deutscher, SONDERSTATIVE Gaggenau
am: 12.02.2012
Thema: CE-Kennzeichnung für Videostativ

Sehr geehrte Damen und Herren,

brauche ich für mein Videostativ (Steadycam) für Hobbyfilmer (www.sonderstative.de) eine CE-Kennzeichnung weil ich es über einen onlineshop vertreibe?
Ist für ein Videostativ grundsätzlich eine Kennzeichnung notwendig?

Mit freundlichen Grüßen

Jens Deutscher

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Deutscher,

nein, dies ist nicht notwendig. Der Vertriebsweg spielt keine Rolle. Das Produkt unterliegt nicht einer Richtlinie, die die CE-Kennzeichnung fordert.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 485
gestellt von: Wolf, Stephan, Sachsen Fahnen GmbH & co. KG, Kamenz
am: 08.02.2012
Thema: CE-Konformitätserklärung

Frage: Ist für das Werbemittel "Roll Up" eine Konformitätserklärung notwendig?
Roll Up = Werbeprodukt zum Aufrollen von Werbebahnen, die mechanisch gespannt werden (vergleichbar mit Rollo). Bei diesem System wird Energie (Federkraft) gespeichert, ist also eine Maschine und unterliegt somit der MRL.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Wolf,

wenn Sie das Werbemittel als Maschine einstufen, müssen Sie dafür eine Konformitätserklärung ausstellen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 484
gestellt von: anonym
am: 08.02.2012
Thema: CE-Kennzeichnung für Gesamtanlage

Sehr geehrter Herr Preis,

wir bauen eine Maschinenanlage mit mehreren Einzelmaschinen, die funktional, sicherheitstechnisch und steuerungstechnisch so verknüpft sind, dass sie eine Gesamtheit von Maschinen darstellen. Dafür erstellen wir eine Konformitätserklärung.

Für den Kunden ist es m.E. nach wichtig, dass er erkennen kann, welche Maschinen im Umfang der Konformität enthalten sind und bis zu welchen Schnittstellen (z.B. Fremdmaschine innerhalb der Anlage, bauseitiges Abluftsystem) die Konformität gilt.

Wie kann man das in einer Konformitätserklärung abbilden oder ist dieses Vorgehen nicht zeitgemäß?

Antwort von: Pavel Popolski

Eine detaillierte Beschreibung Ihres Lieferumfanges und der Schnittstellen zu den anderen Maschinen sollte in der Betriebsanleitung erfolgen. Der Konformitätserklärung soll entnommen werden können, wer Hersteller der Maschine/Anlage ist. Zur Zuordnung der Konformitätserklärung zur Maschine dient das Herstellerschild. Also sollten die Maschinenangaben in der Konformitätserklärung und auf dem Schild gleich sein. Okay?

Kommentar von: Roman Preis

Korrekt!

Kommentar von: anonym

Danke!
Jedoch würde es dann im Einzelfall zwei Herstellerschilder an einer Maschine geben:
1) Für die Einzelmaschine, wenn diese CE-konform ist
2) Das Anlagenschild, was ja auch irgendwo auf einer der Einzelmaschinen plaziert werden muss.

Oder sehe ich das falsch?

Kommentar von: Roman Preis

Dies ist richtig, wobei das Typschild in der Regel dann am Anlagen-Steuerpult oder -Schaltschrank angebracht wird.

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Frage 483
gestellt von: Christian Peters, AST E&U GmbH
am: 08.02.2012
Thema: CE-Kennzeichnung

Sehr geehrter Herr Preis,

vorab vielen Dank für die Beantwortung meiner zuvor gestellten Frage.

Ich habe jedoch noch weitergehende Fragen bezüglich des DC/DC Wandlers:

1.) CE-Kennzeichnung für den europäischen Raum:
Der DC/DC Wandler soll aus einer Eingangsspannung von 64V eine Ausgangsspannung von 110V @ 7A machen. Es ist geplant den Wandler in den USA und in Europa in Dieselloks (Schienenfahrzeuge) einzubauen.
Nun stellt sich die Frage, ob der Wandler für den europäischen Raum eine CE-Kennzeichnung benötigt, wenn er auf Schienenfahrzeuge installiert wird. Und wenn ja, welche CE-Richtlinien sind einzuhalten? Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie ?

Ich frage deshalb, da mich ein Artikel aus einem Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2006/95/EG Niederspannungsrichtlinie (http://www.ce-zeichen.de/templates/ce-zei/richtlinien/nsp-leitfaden-2008.pdf) verwirrt, der besagt, dass Betriebsmittel, die auf Schiffen, Flugzeugen oder auf Schienenfahrzeugen verwendet werden keine CE-Kennzeichnung haben dürfen da es keine Gemeinschaftsrichtlinie für die Betriebsmittel gibt.

2.) Kennzeichnung für den amerikanischen Markt:
Der Wandler soll auch auf dem amerikanischen Markt eingesetzt werden.
Durch Eigenrecherche habe ich erfahren, dass es Prüflabore wie UL, TUV usw gibt, die die Produkte testen und somit das Inverkehrbringen auf dem amerikanischen Markt erleichtern.
Ist aber eine Prüfung und Zertifizierung von diesen Prüfinstituten unbedingt notwendig um Betriebsmittel in die USA zu exportieren? Oder gilt dort vllt. auch das CE-Kennzeichen, bzw. wird es dort unter Umständen durch den Kunden auch akzeptiert?

Oder ist es erforderlich sich mit dem Kunden vor Ort in Verbindung zu setzen und nach seinen “eigenen“ Vorgaben das Betriebsmittel so zu entwickeln, dass es ihm sicherheitstechnisch und EMV-mäßig zu genüge tut (z.B. könnte ihm Berührschutz, Störaussendung wichtig sein und danach wird dann auch das Betriebsmittel von uns getestet).
D.h. wir würden dann einfach nach Kundenspezifikation entwickeln und testen.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen

Mit freundlichen Grüßen

C. Peters

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Frage 482
gestellt von: Matthias
am: 06.02.2012
Thema: Konformitätserklärung


Sehr geehrter Herr Preis,

Wir sind Hersteller von Werkzeugmaschinen.
Für jede unserer Maschinen wird eine Konformitätserklärung erstellt.
Diese ist soweit vorbereitet, dass kurz vor dem Versand nur noch die Maschinennummer und das Datum eingetragen wird, (Unterschrift ist in Vorlage bereits enthalten).

Frage:
a) Ist es korrekt, das Original bei uns aufzubewahren (wie in MRL 2006/42/EG Anhang II, 2. beschrieben) und eine Kopie davon an den Kunden weiterzugeben?

b) Reicht es auch aus, dem Kunden eine Konformitätserklärung ohne Maschinennummer und Datum weiterzugeben (wie in MRL 2006/42/EG Anhang I, 1.7.4.2 c) beschrieben). Dies hätte den Vorteil, dass der Kopieraufwand entfallen würde.
Oder muss ein klarer Zusammenhang zwischen Maschine und Konformitätserklärung gegeben sein.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Gruß Matthias

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Matthias,

im Anhang VII der Maschinenrichtlinie wird gefordert, eine Kopie der Konformitätserklärung aufzubewahren. Das Original wird dem Verwender gegeben. Das Datum muss auf der Konformitätserklärung angegeben werden. Lediglich bei der Angabe der Inhalte der Konformitätserklärung in der Betriebsanleitung darf das Datum fehlen. Es muss ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Maschine und Konformitätserklärung gegeben sein.

Beste Grüße

Roman Preis

Nachtrag von Roman Preis: Der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie empfiehlt, das Original der unterschriebenen Konformitätserklärung aufzubewahren und die Kopie dem Empfänger der Maschine zu geben.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: Pascal Dietermann

MRL 2006/42/EG Anhang II,2. :
"AUFBEWAHRUNGSFRIST
Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat das Original der EG-Konformitätserklärung nach dem letzten Tag der Herstellung der Maschine mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren."

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Frage 481
gestellt von: anonym
am: 06.02.2012
Thema: CE-Konformität für Software?


Guten Morgen Herr Preis,

wir bekommen raumlufttechnische Anlagen. Diese Anlagen sind komplett und werden von einem Hersteller für Steuersoftware in unser Gebäudeleitsystem integriert.

Wir wollen nun für jede dieser Anlagen CE-Konformität bescheinigen.

Was muss der Hersteller der Software liefern? Eine Einbauerklärung für seine Software? Ich habe schon von einer Bescheinigung gelesen, in der die relevanten Normen erwähnt sein sollen, nach denen er programmiert hat. Nun sind diese Software und auch die Anlagen nicht besonders komplex. Ich kann mir vorstellen, dass er nicht nach den einschlägigen Normen (62061, 13849) gearbeitet hat, da das mit Kanonen auf Spatzen geschossen wäre. Muss trotzdem ein PL ermittelt werden? Oder was kann der Hersteller machen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

das Ausstellen einer Bescheinigung, welche Normen bei der Programmierung angewandt wurden, ist eine gängige und m.E. gute Möglichkeit. Der PL muss nur bei sicherheitsrelevanten Funktionen der Steuerung berechnet werden. Vielleicht hat er z.B. DIN EN 61131-2 "Speicherprogrammierbare Steuerungen – Teil 2: Betriebsmittelanforderungen und Prüfungen" angewandt?

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 480
gestellt von: anonym
am: 01.02.2012
Thema: Dokumentation(en) laut Niederspannungsrichtlinie ausliefern?


Frage: Welche Dokumente müssen, laut der Niederspannungsrichtlinie, mit den Geräten ausgeliefert werden und in welcher Form (in digitaler oder gedruckter Form...in welcher Sprache (Amtssprache))?

Vielen Dank im Voraus.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

welche Dokumente ausgeliefert werden müssen, hängt von der Art des Geräts ab und wird in den entsprechenden Gerätenormen beschrieben. Ebenfalls gibt es dort manchmal angaben zu den Sprachfassungen. In der Regel muss eine Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes geliefert werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 479
gestellt von: Joachim Baitinger, Dortmund
am: 01.02.2012
Thema: Umbau Netzteil

Sehr geehrte Damen und Herren,

ist man als Hersteller von fertigen Schaltanlagen (Zentralwechselrichterstation schlüsselfertig) verpflichtet, dem Kunden Schaltpläne über die Steuerstromkreise auszuhändigen?

Wo ist beschrieben, welche Dokumente mindestens bei einer solchen Anlage vom Hersteller bereitzustellen sind?

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Baitinger

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Baitinger,

dazu müsste man eine gründliche Normenrecherche durchführen. In den Normen für die Schaltanlagen werden auch die Anforderungen an die Kundendokumentation beschrieben.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 478
gestellt von: Konstantin Drieß
am: 01.02.2012
Thema: Umbau Netzteil

Wir haben ein Netzteil so modifiziert, dass im Wesentlichen nur der Stecker durch einen anderen getauscht wurde (Klinke auf XLR). Das Netzteil selber liefert 15 V bei 8 A (aus 110-220 V) und hatte im Ursprungszustand eine CE Erlaubnis. Was muss bzw muss was getan werden, um die CE aufrecht zu erhalten? Und falls eine CE ausgestellt werden muss, kann diese bei Verkauf ausgeschlossen und auf den Käufer umgelagert werden? Vielen Dank

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Drieß,

die erste Frage kann ich leider nicht beantworten, da ich mich in diesem Bereich nicht genau auskenne. Frage 2: Sie können jemanden bevollmächtigen, die CE-Kennzeichnung für Sie durchzuführen, aber ausschließen kann man die CE-Kennzeichnung nicht.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 477
gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 31.01.2012
Thema: Gesamtkonformitätserklärung alte und neue Anlagenkomponenten

Guten Morgen Herr Preis,

wir sind ein Werk in einem Konzern. Wir bauen als Werk Maschinen um und errichten raumlufttechnische Anlagen, für die wir jeweils Hersteller sind. Muss der Werkleiter als Geschäftsführer die Konformitätserklärung unterschreiben oder muss das der Leiter auf europäischer Ebene, also eine Ebene höher, tun?

Eine Konkretisierung noch zu meiner Frage:

Wir sind kein Maschienbauer, der seine Maschinen baut und verkauft. Wir produzieren Güter auf diesen Maschinen. Die Umbauten führen wir für uns selbst durch. Und auch die RLT-Anlagen sind für unsere eigenen Produktionshallen.

Danke und Gruß

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

wer die Konformitätserklärung unterschreiben muss, wird uns von der Gesetzgebung nicht vorgeschrieben. Empfehlung ist generell, dass die Person Prokura haben sollte. In Ihrem Fall ist es sinnvoll, dass der Werkleiter unterschreibt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 476
gestellt von: Gunnar Meyer, Neustadt
am: 30.01.2012
Thema: Gesamtkonformitätserklärung alte und neue Anlagenkomponenten

Sehr geehrter Herr Preis,

erst einmal vorweg: Ich habe noch nie ein CE-Knoformitätsverfahren durchgeführt und bin bisher auch noch nie damit in Berührung gekommen. Ich bin nun aber zum allein Verantwortlichen für sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben (Richtlinien-, Normenrecherche, Gefahrenanalyse, Risikobewertung, technische Dokumentation,...) in unserer Firma ernannt worden.
Kurze Beschreibung des zu bearbeitenden Auftrags:
Unsere Firma konstruiert Klinkerkühler (Anlagenteil einer Anlage zur Herstellung von Zement), welche wir von verschiedenen metallverarbeitenden Betrieben nach unseren Konstruktionen fertigen lassen. Des weiteren kaufen wir verschiedene Komponenten (Elektromotoren, Ventilatoren, Messgeräte,..) verschiedenster Hersteller ein, um diese dann dem Klinkerkühler hinzuzufügen. Aufgrund der Grösse der „unvollständigen Maschine“ wird diese in Einzelteilen zu unseren Kunden transportiert, vor Ort zusammengebaut und mit anderen neuen oder bereits vorhandenen Anlagenteilen, welche nicht von uns geliefert werden, zu einer Gesamtanlage zusammengeführt.
Im vorliegenden zu bearbeitenden Auftrag montieren wir unseren Klinkerkühler in eine bereits existierende Altanlage. Genauer gesagt demontieren wir einen alten Klinkerkühler eines anderen Herstellers und ersetzen ihn gegen unseren. Durch das Ersetzen des Klinkerkühlers wird der Durchsatz der Gesamtanlage um ca. 25% erhöht. Als weitere neue Komponenten, welche nicht in unserem Lieferumfang sind, werden noch ein Abluftfilter und ein Transportband vom Kunden beigestellt und montiert. Diese beiden zuvor genannten von uns nicht zu liefernden Komponenten haben eine direkte Schnittstelle zu unserem Klinkerkühler.
Folgend ein Auszug aus dem Vertrag zwischen uns und unserem Kunden:
„Zum Lieferumfang gehört auch die Gesamt-Konformitätserklärung gemäss MSV 2010 bzw. RL 2006/42/EG inkl. Einbindung der von Fremdfirmen gelieferten Anlagenteile mit Beurteilung der dadurch entstehenden Schnittstellen vom Ofenkopf bis Übergabe Klinkertransport, sowie die Einbindung der Gesamtanlage in den Bestand inkl. Risikobeurteilung der dadurch entstehenden Schnittstellen.“ Anm.: Ofenkopf bis Übergabe Klinkertransport beschreibt 2 Anlagenkomponenten zwischen die unser Klinkerkühler in der Gesamtanlage platziert wird.
Nun zu meinen Fragen mit der Bitte um Ihre Einschätzung:

1. Müssen wir das Konformitätsverfahren für die gesamte Anlage neu durchführen, auch wenn nur ein geringer Teil der Gesamtanlage verändert wird?

2. Welche Unterlagen sollte ich sinnvoller Weise bei unserem Kunden anfordern?

3. Muss ich für die von uns zugekauften Komponenten erneut eine Gefahrenanalyse durchführen, wenn uns die Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt?

4. Muss für die Gesamtanlage eine neue Betriebsanleitung erstellt, bzw. die alte ergänzt oder geändert werden?

5. Wie genau führe ich den Nachweis, dass harmonisierte Normen angewandt worden sind?

6. Wie würden Sie den Auszug aus dem Vertrag interpretieren? Muss unsere technische Dokumentation dem Kunden ausgehändigt werden? Hier besonders hinsichtlich von Betriebsgeheimnissen, wie z.B. verwendetes Material, Konstruktionszeichnungen, etc.

Ich bedanke mich schon einmal im Voraus für Ihre Mühen.

Herzliche Grüße

Gunnar Meyer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Meyer,

ob Sie das Konformitätsverfahren für die Anlagen neu durchführen müssen, hängt davon ab, ob es sich bei der Änderung um eine "wesentliche Änderung" handelt. Dies müsste geprüft bzw. eingeschätzt werden. Vor allem hängt dies davon ab, ob neue bzw, andere Gefährdungen durch den Umbau dazu gekommen sind.
Zu 2.: Sie benötigen die Einbauerklärungen bzw. Konformitätserklärungen der eingebauten anderen Maschinen oder unvollständigen Maschinen. Weiterhin die Montageanleitungen und Betriebsanleitungen sowie darüber hinaus möglicherweise Schaltpläne usw. die zur Prüfung der sicherheitsgerechten Einbindung der Anlagenteile in die Anlage erforderlich sind.
Zu 3.: Nein, das müssen Sie nicht.
Zu 4.: Ja, das ist erforderlich. Die Betriebsanleitung muss aktualisiert werden.
Zu 5.: Indem Sie in der Risikobeurteilung jeweils bei der Beschreibung der Maßnahmen darauf hinweisen, auf welche Normen Sie sich beziehen.
Zu 6.: Der Vertrag nennt mit der Aushändigung der Risikobeurteilung etwas mehr, als die Pflichten, die Sie gesetzlich erfüllen müssten, wenn kein besonderer Vertrag existieren würde. Konstruktionszeichnungen sind aber üblicherweise nicht der Risikobeurteilung als beiliegend zu betrachten. Sie müssen diese daher nicht dem Kunden aushändigen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 475
gestellt von: Benedikt Müller, Rottweil
am: 26.01.2012
Thema: CE-Kennzeichnung von elektrischen Maschinen

Hallo,

ich habe vor, ein Auto auf Elektroantrieb umzurüsten. Mein zuständiger Tüv-Mann sagt, dass alle Bauteile eine CE-Kennzeichnung haben müssen. Dann müsste ich keine EMV-Prüfung mit dem ganzen Fahrzeug machen.
Allerdings finde ich ehrlich gesagt keinen passenden Motor mit CE-Kennzeichnung. Gibt es überhaupt Elektromotoren mit CE-Kennzeichnung in diesem Bereich? Gibt es auch vergleichbare Zertifikate wie die CE-Kennzeichnung?

Vielen Dank!

MFG Benedikt


Antwort von: Roman Preis

Hallo Benedikt,

Elektromotore müssen nach der Niederspannungsrichtlinie CE-gekennzeichnet werden, wenn die verwendeten Spannungen mehr als 75 Volt (bei Gleichspannung) betragen. Nach der EMV-Richtlinie müssen sie meines Wissens nach aber unabhängig von den verwendeten Spannungen CE-gekennzeichnet werden. Es gibt sonst keine vergleichbaren Zertifikate.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 474
gestellt von: Christian Peters, AST E&U GmbH
am: 25.01.2012
Thema: CE-Kennzeichnung - Maschinenrichtlinie

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zwei Fragen:

1. Wir entwickeln einen DC/DC Wandler, der aus einer Eingangsspannung von 64V eine Ausgangsspannung von 110V @ 7A macht. Der Wandler soll auf Schienenfahrzeugen (im Führerstand von Dieselloks) eingebaut werden. Braucht der Wandler eine CE-Kennzeichnung? Denn ich habe gelesen (aus einem Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2006/95/EG Niederspannungsrichtlinie), dass Betriebsmittel, die auf Schiffen, Flugzeugen oder auf Schienenfahrzeugen verwendet werden keine CE-Kennzeichnung haben dürfen, da es keine Gemeinschaftsrichtlinie für die Betriebsmittel gibt.
Dies verunsichert mich....

2. Fällt der DC/DC Wandler unter der aktuellen Maschinenrichtlinie? -Ich meine nicht, da es in dem Wandler keine angetriebenen Teile gibt.

Die Maschinenrichtlinie schreibt zwar Anwendungsbereiche vor, die von der MRL ausgenommen sind (z.b. el Erzeugnisse zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungen ... aber dort finde ich meinen DC/DC Wandler leider nicht wieder, bzw. kann ihn in den dort genannten Punkten nicht einordnen...) Bitte helfen Sie mir.

Vielen Dank im Voraus

C. Peters

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Peters,

der DC/DC-Wandler fällt aufgrund der besonderen Regelung für in Schienenfahrzeugen verwendete Geräte nicht unter die Niederspannungsrichtline. Es gelten besondere Bestimmungen für diese Verwendung.

Der DC/DC-Wandler fällt definitiv nicht unter die Maschinenrichtlinie. Er würde auch nicht unter die Maschinenrichtlinie fallen, wenn er nicht in Schienenfahrzeugen verwendet werden würde, weil es keine Bewegungen am DC/DC-Wandler gibt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 473
gestellt von: Haymo Bregler, Crailsheim
am: 23.01.2012
Thema: Baumusterprüfbescheinigung

Sehr geehrter Herr Preis,

viele Firmen beauftragen für die Prüfung ihrer Produkte externe Stellen wie z. B. TÜV, DEKRA, IBEXU und andere. Diese stellen dann Baumusterprüfbescheinigungen aus (nicht gemeint sind EG-Baumusterprüfbescheinigungen).

Ist der Begriff "Baumusterprüfbescheinigung" bestimmten Prüfstellen vorbehalten oder darf ein Hersteller, der z. B. sein mechanisches Gerät nach RL 94/9/EG in Eigenregie geprüft hat neben der EG-Konformitätserklärung auch eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen?

Für Ihre geschätzte Antwort danke ich Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Haymo Bregler


Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Bregler,

eine Baumusterprüfbescheinigung (meines Wissens nach gibt es keinen Unterschied zur EG-Baumusterprüfbescheinigung) darf nur eine benannte Stelle ausstellen. Allerdings muss nicht jedes Produkt im Sinne der ATEX-Richtlinie (94/9/EG) einer Baumusterprüfung unterzogen werden. Maßgebend ist hierfür die Gerätekategorie.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 472
gestellt von: Ali Özergin, Miele, Gütersloh
am: 18.01.2012
Thema: Aufbewahrung für Prüfbücher

Hallo Herr Preis,

ich weiß, dass die technischen Unterlagen für eine Maschine/Anlage nach MRL Anhang VII min.
10 Jahre aufbewahrt werden müssen.
Jedoch gibt es für die Maschinen auch weitere Unterlagen, wie z.B. Prüfbücher.
Diese Prüfbücher dienen für uns als Prüfnachweise, die greifbar aufbewahrt werden damit wir auch auf Verlangen von Aufsichtspersonen vorlegen können.
Meine Frage ist, wie lange müssen diese Prüfbücher/Prüfnachweise aufbewahrt werden (Aufbewahrungsdauer)?
Wo sind eventl. Angaben für Aufbewahrungsdauer für Prüfbücher angegeben? (z.B. Gesetze, Verordnungen, usw.) Es gibt bei uns Prüfnachweise für Transportwagen, Hubwagen, Kettenzüge, Lastaufnahmemitteln, usw.
Danke im Voraus für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

Ali Özergin

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Özergin,

die Prüfbücher gehören meiner Einschätzung nach mit zu den Technischen Unterlagen. Alles, was Sie zum Nachweis der Konformität benötigen, gehört zu den Technischen Unterlagen. Deshalb gelten auch hierfür die 10 Jahre Mindestaufbewahrungspflicht. Übrigens wird (je nach Land des Inverkehrbringens) eine 30-jährige Aufbewahrung empfohlen, da manche nationale Gesetze (z.B. die Produzentenhaftung) eine entsprechend lange Haftungsdauer vorsehen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 471
gestellt von: Michael Roth, LexCom Informationssysteme GmbH
am: 16.01.2012
Thema: CE-Zertifiziergung des neuen Produkts

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind ein Informationsdienstleister und verkaufen Komplettsysteme (Monitor, Drucker, Server) an unsere Kunden. Um technisch auf dem neusten Stand zu bleiben, sind wir im Begriff eine neue Servergeneration einzuführen, welche natürlich eine CE Zertifizierung benötigt.
Dadurch ergeben sich nun folgende Fragen für mich:

1) Welche Richtilinien muss man beachten und welche Zertifizierung ist notwendig für so einen Server?

2) Vorwiegend wird der Server in Werkstätten stehen, es ist aber nicht ausgeschlossen, dass er vielleicht auch einmal in Büroräumen aufgestellt wird. Benötigt man dort unterschiedliche Zertifizierungen und wie genau ist z.B. die Definition eines Büroraumes bzw. einer Werkstatt?

Für Ihre Hilfe vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüssen

Michael Roth

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Roth,

Computer gehören zur Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie. In diesen Richtlinien sind auch die Zertifizierungsvorschriften enthalten. Ob der Server im Büro oder in der Werkstatt eingesetzt wird, macht meines Wissens nach keinen Unterschied

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 470
gestellt von: Andreas, Zwiesel Kristallglas GmbH
am: 12.01.2012
Thema: EMV-Richtlinie

Frage: Gibt es eine Möglichkeit, einzuschätzen wie stark die Störaussendung eines Wiederstands-Heizelementes ist, wenn dieses mit 5-10V und 130A betrieben wird?

Wo beginnen kritische Grenzwerte?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Andreas,

wahrscheinlich kann Ihnen hierbei die Norm "EN 55014-1 Elektromagnetische Verträglichkeit - Anforderungen an Haushaltgeräte, Elektrowerkzeuge und ähnliche Elektrogeräte - Teil 1: Störaussendung" helfen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 469
gestellt von: Josefine Grohs, Getränke-Discount
am: 11.01.2012
Thema: Dosenwurst im EU-Raum anbieten

Guten Tag.

Wir beabsichtigen ,Hausmacherdosenwurst in Spanien anzubieten. Müssen die Dosen eine CE Kennzeichnung haben? Oder sonstige Auflagen erfüllen?
Freue mich auf Antworten

Danke.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Grohs,

eine CE-Kennzeichnung müssen und dürfen die Dosen nicht haben. Sie müssen aber einen Nachweis über die Lebensmitteltauglichkeit haben. Leider ist mir momentan keine Adresse/Stelle bekannt, die Ihnen diesbezüglich weiterhelfen kann.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 468
gestellt von: Anton Köller, Fa. precisa
am: 10.01.2012
Thema: EN 954-1 nochmals verlängert?

Frage: Soweit ich informiert wurde, müssen CNC-Steuerungen von neu ausgelieferten Werkzeugmaschinen bis zum 29.12.2009 einem verschärften Sicherheitsaspekt (Dual Safe Check-FANUC, HSCI-Heidenhain, ...) entsprechen. Dies wurde jedoch um 2 Jahre verlängert. Also müssen die Steuerungen "erst" mit 1.1.2012 diesem entsprechen. Stimmt dies nun oder wurde abermals verlängert?

mfg

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Köller,

nein, die EN 954-1 wurde nicht mehr verängert. Es muss jetzt statt der EN 954-1 die EN 13849-1 angewendet werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 467
gestellt von: Simone, Bad Dürrheim
am: 03.01.2012
Thema: CE-Kennzeichnung elektrische/pneumatische Antriebe + Armatur

Frage: Im Moment beschäftige ich mich mit der CE-Kennzeichnung von elektrischen und pneumatischen Antrieben, die ich laut MRL zu unvollständigen Maschinen zähle und daher eine CE-Kennzeichnung nicht stattfindet.

Die erste Frage stellt sich mir, wenn ich den elektrischen Antrieb nach Niederspannungsrichtlinie und EMV betrachte. In diesem Falle wäre doch eine CE-Kennzeichnung möglich. Stelle ich in diesem Falle ein Dokument inkl. der Konformitätserklärung nach Druckgeräterichtlinie 97/23/EG UND eine Einbauerklärung im Sinne der EG MRL (Betrachtung als unvollständige Maschine) aus?

Nun kommen einige weitere Fragen auf, sobald ich den Antrieb mit einem Ventil als komplette Armatur betrachte.

Würde bei einer Komplett-Armatur dann das Ventil (wenn >25) ein CE-Kennzeichen erhalten, der elektrische Antrieb ebenfalls ein CE-Kennzeichen (nach NSR+EMV) und meine Armatur kein CE-Kennzeichen, da es sich um eine unvollständige Maschine handelt? Denn auch die Armatur sehe ich noch als Antriebssystem und dieses fällt laut MRL unter eine unvollständige Maschine.

Verwirrend wäre für mich bei diesem Beispiel, dass das Ventil und der Antrieb ein CE-Kennzeichen besitzen (plus Konformitätserklärung), die Komplett-Armatur jedoch kein CE-Kennzeichen und aufgrund der Betrachtung als unvollständige Maschine auch "nur" eine Einbauerklärung.
Liege ich mit diesem Szenario richtig?

Da ich relativ neu in dem Thema der CE-Kennzeichnung bin, wird die Frage wahrscheinlich auf den ersten Blick erschlagend wirken. Ich würde mich trotzdem über ausführliche Antworten freuen. Vielen Dank.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Simone,

Elektromotoren sind nach der Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie CE zu kennzeichnen. Dies fordert die Maschinenrichtlinie so. Antriebseinheiten sind typische unvollständige Maschinen und bekommen daher nur eine Einbauerklärung. D.h. wenn Sie eine Antriebseinheit bestehend aus Elektromotor und mechanischem Antriebsteil liefern, geben Sie dieser Einheit eine Einbauerklärung bei. Zusätzlich mit der Betriebsanleitung des Elektromotors auch die Konformitätserklärung des Elektromotors.
Ihre Annahmen zur Komplett-Armatur sind richtig.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 466
gestellt von: Matthias
am: 02.01.2012
Thema: Konformitätserklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Werkzeugmaschinen.
Wir fertigen in Serienproduktion.
Wir haben für jeden Maschinentyp eine Vorlage für die Koformitätserklärung, in der bei Auslieferung nur noch die Maschinennummer und Auslieferungsdatum eingetragen werden.

1.) Ist es bei Serienprodukten zulässig, auf diese Vorlage die Unterschrift nur als Kopie zu haben.

2.) Welches Datum muss auf die Erklärung (Auslieferungsdatum, Erstellungsdatum der Erklärung, ...) ?

3.) Bei der Einfuhr in die Türkei bekamen wir die Vorgabe des türkischen Zolls, dass das Baujahr der Maschine auf der Konformitätserklärung aufzuführen ist. Ich finde in der MRL unter Anhang II keinen Verweis, dass des Baujahr auf der Konformitätserklärung stehen muss.
(In der Betriebsanleitung und auf dem Typenschild führen wir das Baujahr auf.
Wie sehen Sie das?

Vielen Dank für Ihre Antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Matthias

P.S.
Vielen Dank für diesen tollen kostenlosen Service.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Matthias,

Frage 1: Ja, dies ist meines Wissens nach zulässig.

Frage 2: Auf die Konformitätserklärung muss das Datum, an welchem die Unterschrift geleistet wird. Idealerweise sollte dies kurz vor dem Inverkehrbringen der Maschine geschehen.

Frage 3: Ihre Vorgehensweise ist korrekt. In der Konformitätserklärung ist das Datum des Inverkehrbringens maßgebend, also das Datum der Unterschriftsleistung. In der Regel wird aber in der Konformitätserklärung sozusagen zusätzlich und freiwillig das Baujahr bei den Angaben "Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung" mit angegeben.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 465
gestellt von: Michael Krimm
am: 23.12.2011
Thema: Halterungen, Böcke, Ablagestellen

Hallo Herr Preis,

zur Thematik Halterungen, Böcke, Ablagestellen würde mich interessieren, ob die Kennzeichnungspflicht bei möglicher Ausführung von Hebevorgängen nur dann besteht, wenn der Hebevorgang durch eine entsprechende Hubmechanik (Hydraulik- Pneumatikzylinder, Zahnstangenantrieb, ...) besteht oder auch dann, wenn es sich um ein Rohr in Rohr Sytem handelt bei dem ich zunächst z.B. eine Klemmschraube am äußeren Rohr löse, dann das innere Rohr mit reiner Muskelkraft herausziehe und schließlich die Klemmschraube wieder festdrehe?
Falls letzteres, wäre dann sogesehen nicht jedes Stativ eine Maschine?

Ihnen und ihrem Team, frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr.

Mit freundlichen Grüßen:

Michael Krimm

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Krimm,

der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie formuliert, dass Geräte, die nicht zum Heben einer Last dienen, sondern diese nur auf einer bestimmten Höhe halten, nicht unter die Maschinenrichtlinie fallen. Wenn also die Lasten, die auf den von Ihnen beschriebenen Ablagestellen gehalten werden sollen, erst nach dem Festklemmen der Klemmschraube auf diesen platziert werden, ist dieser Sachverhalt gegeben. Wenn die Lasten mit angehoben werden, sind die Ablagestellen streng genommen Maschinen. Wenn die Gefährdungen, die beim Anheben bestehen, jedoch sehr klein sind, so wie bei einem Stativ, könnte die CE-Kennzeichnung auch unterbleiben, da sie dann keinen Sinn macht.

Vielen Dank! SAFETYTEAMS wünscht Ihnen auch frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr!

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 464
gestellt von: Andreas
am: 20.12.2011
Thema: CE-Produktkoordinator

Sehr geehrter Herr Preis!

Landauf, Landab wird der CE-Produktkoordinator angepriesen. Mit Sicherheit eine gute und nützliche Ausbildung. Gibt es derzeit auf dem Martkt ein umfangreiches und gutes Standardwerk mit dem man sich auf den Kurs fundiert vorbereiten kann?
Vielen Dank für Ihre sehr, sehr hilfreiche und gute Arbeit während des ganzen Jahres!

Liebe Grüße

Andreas R.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Andreas,

herzlichen Dank für das Dankeschön!

Leider ist mir momentan kein gutes Standardwerk zur Vorbereitung bekannt.

Liebe Grüße

Roman Preis

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Frage 463
gestellt von: Joachim
am: 19.12.2011
Thema: Arbeitsplattform

Hallo

Wir bauen eine Maschine, die ca. 4m hoch ist, auf den 4m befindet sich die Arbeitsplattform. Die Arbeitsplattform ist über eine senkrechte Leiter zu erreichen. Gibt es irgendwo eine Richtlinie/Norm über Leitern. Z.B. Fangvorrichtung, falls die Person abrutscht?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Joachim,

ja, dazu gibt es die Normen DIN EN ISO 14122 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen". Es gibt vier Teile davon. Diese behandeln die Themen Arbeitsbühnen, Laufstege, Leitern, Geländer, Wahl eines ortsfesten Zugangs, usw.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 462
gestellt von: Thomas Tichy
am: 16.12.2011
Thema: Unvollständige Maschinen und Produktsicherheitsgesetz

Guten Tag

In unserer Firma werden Ventile in Kleinserien für die Vakuumindustrie erstellt (siehe vatvalve.com) und haben diese gemäss Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG als unvollständige Maschinen deklariert.

Diese Ventile werden dann durch unsere Kunden in einen Anlagenverbund / Maschinen integriert.

Wir werden seitens Kunden immer häufiger angefragt, ob wir für unsere Ventile einen MTTF-, MTBF- oder B10-Faktor bekannt geben können.

VAT-Ventile sind gemäss Maschinen-Richtlinie 2006 / 42 / EG Artikel 2 Pkt. c) und Anhang V keine "Sicherheitsbauteile".

Frage: Sind wir verpflichtet, diese Werte für das GESAMTE Ventil dem Kunden zur Verfügung zu stellen oder kann dies auf freiwilliger Basis passieren.

Würden hier die entsprechenden Faktoren für verwendeten Positionserkenner und Steuerventile reichen oder muss/kann dies für das gesamte Ventil erstellt werden, wenn dies kein Sicherheitsbauteil gemäss Maschinen-Richtlinie ist.

Vielen Dank im Voraus

Thomas Tichy

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Tichy,

die Ventile sind dann Sicherheitsbauteile, wenn sie als solche eingesetzt werden, d.h. wenn sie Sicherheitsfunktionen erfüllen. Wenn Sie die Ventile für diese Zwecke anbieten möchten, müssen Sie die von den Kunden angefragten Werte (MTTF usw.) liefern können.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: Thomas Tichy

Guten Tag Herr Preis.

Die Ventile sind keine Sicherheitsbauteile. Kann dann der Kunde dennoch auf diese Faktoren bestehen?

mfG

Tichy Thomas

Kommentar von: Roman Preis

Guten Tag Herr Tichy,

das kommt auf Ihr Vertragsverhältnis mit dem Kunden an. Normalerweise kann er die Angabe der Werte nicht verlangen, wenn er die Bauteile ohne die Angabe der Werte für seine Zwecke einsetzen kann bzw. wenn Ihre Verkaufsbeschreibung (Einsatzzweck) auch ohne die Angaben korrekt formuliert ist.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 461
gestellt von: Reinhard Vogt, ESAB Cutting Systems GmbH
am: 13.12.2011
Thema: Unvollständige Maschinen und Produktsicherheitsgesetz

Sehr geehrter Herr Preis,

gelegentlich möchten Kunden die von uns gekauften Maschinen selbst mit einem Sicherheitszaun oder einer Einhausung umgeben. Sie möchten dann auf unsere sandardmäßig vorhandenen Sicherheitseinrichtungen verzichten, da diese im Falle einer Einzäunung oder Einhausung tatsächlich nicht erforderlich sind. Wir liefern in solchen Fällen die Maschine mit Einbauerklärung und verweisen auf die noch abzudeckenden Risiken sowie auf das Verbot der Inbetriebnahme vor der kundenseitigen Feststellung der Richtlinienkonformität. Nach der Maschinenrichtlinie ist das aus unserer Sicht auch rechtens.
Wenn aber der Kunde die Sicherheitseinrichtungen nicht erstellt und es kommt zu einem Unfall, greift das Produktsicherheitsgesetz, das die Haftung immer und unter allen Umständen beim Hersteller sieht. Auch vertragliche Regelungen zur Übertragung der Haftung sind danach wirkungslos.

Wie ist hier die Rechtslage wirklich. Muss der Hersteller zur eigenen Absicherung doch immer alle Sicherheitseinrichtungen liefern, auch wenn sie wegen örtlicher Zusatzmaßnahmen unsinnig sind?

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Vogt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vogt,

wenn der Kunde die Sicherheitseinrichtungen selbst beistellt, wäre es eine Möglichkeit, dass Sie die Konstruktion derselben vorgeben und die Richtigkeit der Ausführung prüfen.
Mit Ihrer Vorgehensweise, eine Einbauerklärung zu liefern, wenn die Prüfung Ihrerseits nicht vorgesehen ist, liegen Sie aber meiner Einschätzung nach auch auf der rechtssicheren Seite.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: Reinhard Vogt

Sehr geehrter Herr Preis,

leider habe ich mich in meiner Fragestellung vertan und das falsche Gesetz angezogen. Ich hatte nicht das Produktsicherheitsgesetz, sondern das Produkthaftungsgesetz gemeint. Dieses schreibt fest, dass jede Haftung für die Folgen fehlerhafter Produkte beim Hersteller liegt und auch vertraglich nicht zu mindern oder auszuschließen ist. Wenn ich also eine Maschine ohne Sicherheitseinrichtung liefere, weil der Kunde sich selbst darum bemühen will, das aber nicht tut, - stehe ich als Lieferant im Falle eines Unfalls dann in der Haftung? Vorausgesetzt natürlich, der Unfall wäre durch die fehlende Sicherheitseinrichtung zu verhindern gewesen.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Vogt

Kommentar von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vogt,

an meiner Einschätzung der Situation ändert sich dadurch nichts. Die Maschinenrichtlinie konkretisiert das Produkthaftungsgesetz. Wenn Sie Ihre unvollständigen Maschinen nach diesem "Gesetz" bauen, liegen Sie richtig.

Beste Grüße

Roman Preis

 

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Frage 460
gestellt von: Robert Beham, Hoerbiger Antriebstechnik GmbH
am: 12.12.2011
Thema: Konformitätserklärung für Presswerkzeuge

Frage: Wir konstruieren Werkzeuge für Pressen und fragen uns:
1. Müssen wir grundsätzlich für diese Werkzeuge eine Konformitätserklärung machen?
2. Müssen wir für Werkzeuge die für keine bestimmte Presse konstruiert wurde und in anderen Pressen verwendet werden können, eine Konformitätserklärung machen?
3. Wenn keine Konformität notwendig ist, was müssen wir ansonsten beachten?

Vielen Dank für ihre Antwort

Robert Beham

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Beham,

Pressenwerkzeuge können durchaus unter die Maschinenrichtlinie fallen und müssen daher CE-gekennzeichnet sein, wenn sie die Definitionen der "Auswechselbaren Ausrüstung" entsprechen. Insbesondere ist dies der Fall, wenn z.B. hydraulische oder pneumatische Schieber, Heizungen, Federspeicher usw. eingebaut sind. Wenn Pressenwerkzeuge nicht Auswechselbare Ausrüstungen sind, müssen sie so gebaut sein, dass mit ihnen ein sicherer Betrieb in einer Presse möglich ist.

Beste Grüße

Roman Preis

Anwort von: Marcel Kupfer

Hallo Herr Preis,

ich bin im Rahmen einer Recherche auf Ihre sehr informative Seite gestoßen und möchte mich erst einmal für die Bereitstellung der vielen hilfreichen Informatinen bedanken.

Zu der Fragestellung:

Hinsichtlich der Einordnung von Pressenwerkzeugen gibt es offensichtlich unterschiedliche Meinungen in der Fachwelt. Die Berufsgenossenschaften beziehen eindeutig Position, dass Pressen- und Spritzgießwerkzeuge generell NICHT unter die MRL fallen:


http://www.dguv.de/medien/fb-holzundmetall/publikationen/infoblaetter/infobl_deutsch/068_werkzeuge_formen.pdf

MfG
Marcel Kupfer

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Frage 459
gestellt von: anonym
am: 09.12.2011
Thema: CE Kennzeichnung nach Richtlinie 2011/65/EG

Hallo,

ist für alle Geräte, die unter die WEEE Richtlinie (2002/96/EG) fallen, auch eine CE Kennzeichnung vorgeschrieben?
Arbeitsspeicher (RAM) sind elektrisch einzeln nicht nutzbar, fallen aber unter unter die WEEE Richtlinie. Ist hier nun eine CE-Kennzeichnung notwendig und nach welcher Richtlinie müsste die Beurteilung vorgenommen werden? Die Speicher könnten ja in unterschiedlichen Produkten zur Anwendung kommen (Spielzeug, Automaten, PKW usw.).

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

nein, die CE-Kennzeichnung ist für Geräte nach der WEEE-Richtlinie nicht vorgeschrieben und auch nicht erlaubt, es sei denn, das Gerät fällt noch unter andere Richtlinien, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wie beispielsweise die Spielzeugrichtlinie oder die Niederspannungsrichtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 458
gestellt von: Andreas
am: 08.12.2011
Thema: EMV-Konformität

Frage: Wir haben ein Wiederstand-Heizelement mit Kupferspule gekauft und ich bekomme vom Hersteller keine Konformitätserklärung.

Begründung:
Sie liefern nur die Kupferspule mit der Keramikummantelung, welche Spannung wir darauf geben, können sie nicht wissen und somit auch keine EMV-Konformität herstellen/erklären.

Was nun?
Da wir nur ein kleiner Sondermaschinenbau sind, der keine Serienproduktion besitzt, graut es mir davor, diese Heizelemente zum TÜV zu schicken und mit unseren Spannungsvorgaben überprüfen zu lassen.
1. Wird das sehr teuer
2. Haben wir dafür keine Zeit

Gibt es ihrgendwelche Möglichkeiten, dennoch guten Gewissens für unsere Maschine eine CE-Konformität zu erklären?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

der Hersteller der Spule müsste in seinen Datenblättern oder ähnlichem angeben, unter welchen Voraussetzungen welche Richtlinien eingehalten werden (Bestimmungsgemäße Verwendung). Wenn die Verwendung für Niederspannung vorgesehen ist, muss er Ihnen eine Konformitätserklärung liefern, dies ist gesetzliche Pflicht. Ansonsten könnten Sie sich auch eine Bescheinigung geben lassen, welche Normen für das Produkt angewandt wurden und die Konformität unter der Verwendung Ihrer Rahmenbedingungen selbst bescheinigen.

Beste Grüße

Roman Preis

 

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Frage 457
gestellt von: Robert Bessel, CT-TechnoChem
am: 07.12.2011
Thema: Risikobeurtellung

Hallo,

ist es richtig, dass der Hersteller einer Maschine die Risikobeurteilung nur für den internen Gebrauch erstellt und diese dem Kunden nicht aushändigt?

 

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Bessel,

ja, dies ist richtig. Er muss die Risikobeurteilung aber auch den Marktaufsichtsbehörden zusenden können.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 456
gestellt von: Iris Schäfer, München
am: 06.12.2011
Thema: Einbauerklärung für verschiedenen Komponenten

Sehr geehrter Herr Preis,

wir liefern an Kunden mehrere Komponenten, aus denen diese dann eine Maschine bauen. Einige dieser Komponenten fallen nicht unter die Maschinenrichtlinie (z.B. Steuergeräte) und haben ein CE nach z.B. Niederspannungsrichtlinie, andere fallen unter die Maschinenrichtlinie, sind aber unvollständige Maschinen, haben daher keine CE, sondern für diese machen wir eine Einbauerklärung. Nun die Frage: müssen auf diese Einbauerklärung alle Komponenten, die wir dem Kunden liefern oder nur die, die kein CE haben (obwohl die mit CE auch in die Maschine integriert werden)?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Schäfer,

Sie können so verfahren, dass Sie Ihren Kunden die jeweils für die Einzelkomponenten zutreffenden Dokumente liefern. Die Ausstellung einer 'zusammenfassenden' Einbauerklärung für alle gelieferten Komponenten ist nicht notwendig.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 455
gestellt von: Martin Ziegler, PSL Media
am: 02.12.2011
Thema: Umfrage: CE-Zeichen an ELA-Schrank

Guten Tag,

wir planen, bauen, liefern ELA Zentralen. Es werden einzelne Baugruppen eines Herstellers zu einem System zusammengefügt. Die Baugruppen, wie Verstärker, Uberwachungsbaugruppe USW. haben alle ein CE Zeichen. Unser 19" Schaltschrank wo alle Komponenten eingebaut und verkabelt werden, soll nun auch ein CE Zeichen bekommen. Muss das sein, wenn ja dürfen wir das und welche Grundlagen gibt es dafür?

Antwort noch ausstehend

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Frage 454
gestellt von: anonym
am: 02.12.2011
Thema: Umfrage: ce-konformität für kroatioen

Frage: ich habe da mal eine frage:

wir sind ein maschinenbauer aus deutschland und liefern eine maschine nach kroatien. der kroatische kunde möchte von uns eine ce konformität. ist in diesem fall die technische dokumentation auf kroatisch notwendig? oder reicht diese auf englisch?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

die Betriebsanleitung und Konformitätserklärung müssen in kroatischer Sprache geliefert werden. Ihre interne Dokumentation kann in deutsch verfasst werden.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: Pavel Popolski

Ich sehe das etwas anders: Kroatien ist (noch) nicht EU-Mitgliedsland. Daher gibt es in Kroatien auch keine gesetzliche Grundlage für die MRL. Die BA und Konfo können, müssen aber nicht in kroatisch geliefert werden.

Kommentar von: Roman Preis

Hallo Herr Popolski,

möglicherweise haben Sie Recht, denn Kroatien ist tatsächlich noch nicht EU-Mitglied. Allerdings bestehen die meisten Länder trotzdem auf einer landessprachlichen Betriebsanleitung. Für Kroatien ist mir genaues nicht bekannt.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: Gerd Hoffart

- Originalbetriebsanleitung (deutsch) in Papierform, Übersetzung der Originalbetriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes (ggf. nur in Dateiform)

- Alle sonstigen an den Betreiber zu liefernde Dokumentationsunterlagen (Schaltpläne, Wartungsanleitung etc.) in einer Sprache die vom Fachpersonal des Betreibers verstanden wird.

- Alle Bedienoberflächen, Hinweisschilder etc. die Text oder Hinweise enthalten --> in der Landes-sprache des Verwenderlandes.

- Herstellerdokumentation von Zulieferkomponenten die in der Maschine verbaut sind --> Betriebsanleitung mit Konformitätserklärung in der Sprache des Verwenderlandes, ansonsten wie bereits oben beschrieben.

Kommentar von: Roman Preis

Hallo Herr Hoffart,

Wartungsanleitung, wenn die Wartung vom Hersteller durchgeführt wird, nach Maschinenrichtlinie üblicherweise in einer Sprache, die vom Fachpersonal des Herstellers verstanden wird.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 453
gestellt von: Ragnar Pfeiffer
am: 01.12.2011
Thema: Umfrage: Prüfzeichen

Der Bedarf an Produktprüfungen auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nimmt stetig zu. Neue Technologien und Gerätschaften drängen auf den Markt und die Ressourcen des eigenen Unternehmens reichen oft nicht aus um die Thematik in Gänze zu bearbeiten Um einen Überblick über die Anforderungen deutscher Unternehmen an Prüfzeichen zu bekommen, führt das Deutsche Institut für Marketing deshalb zurzeit eine Expertenbefragung durch.
Die Befragung richtet sich an alle Mitarbeiter herstellender Unternehmen, die Kontakt zu Prüfzeichen hatten oder haben.
Die Onlinebefragung erfolgt anonym und dauert ca. 10 Minuten. Unter allen Teilnehmern verlost das Deutsche Institut für Marketing 3 Apple iPads der neusten Generation im Wert von je 479,00 €.
Die Umfrage finden Sie unter folgendem Link:

https://www.dim-marktforschung.de/pruefzeichen2011-2012

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an das Deutsche Institut für Marketing wenden:
Herr Sebastian Link, E-Mail: link@marketinginstitut.biz oder Telefon: 0221- 99 555 10 15

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Antwort noch ausstehend

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Frage 452
gestellt von: Manfred Neumann, Piller Group Osterode
am: 28.11.2011
Thema: Kommentar zu Frage 430, Trocknungsräume

Sehr geehrter Herr Preis,

die DIN 1539 gilt nicht für unsere Anwendung.
Unsere Anwendung fällt unter den Begriff Trocknungsräume und fällt nicht unter die Bezeichnung Lacktrockner.
Können Sie mir weitere Informationen für die zulässige Nutzung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Neumann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Neumann,

da bei Ihrer Anwendung ähnliche Risiken bestehen wie bei einem Lacktrockner, könnten Sie meiner Einschätzung nach die Lösungen/Anforderungen aus der Norm auf Ihr System übertragen. Ansonsten ist mir momentan nichts passenderes bekannt. Dies nennt man dann Risikovergleich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 451
gestellt von: Jürgen Bense, ELINO Industrie-Ofenbau
am: 24.11.2011
Thema: CE-Erklärung vertraglich ausschließen

Sehr geehrter Herr Preis,

folgende Situation:

unser Kunde kauft eine alte Anlage bei einem anderen Unterlieferanten, wir wurden beauftragt einige Anpassungen vorzunehmen. Wir wissen, dass es sich hier um eine wesentliche Veränderung handelt.

Wir haben unseren Endkunden darauf hingewiesen, dass wir keine Gesamtverantwortung übernehmen und auch keine CE-Erklärung ausstellen können.
Dies wurde vom Endkunden akzeptiert.

Ist unsere Vorgehensweise rechtmäßig? Kann ich per Vertrag oder Vereinbarung die CE Kennzeichnung ausschließen?

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Bense

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Bense,

der Hersteller der Anlage ist verpflichtet, die CE-Kennzeichnung entweder selbst durchzuführen oder dies in Auftrag zu geben. Wenn die CE-Kennzeichnung beispielsweise vom Unterlieferanten erledigt wird, ist dies in Ordnung. Die CE-Kennzeichnungs-Pflicht kann (darf) jedoch nicht vertraglich umgangen werden.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Gerd Hoffart, Teamtechnik Maschinen und Anlagen GmbH


Eine wesentliche Änderung muss lt. MRL wie eine Neulieferung mit allen Konsequenzen behandelt werden:
- Aktualisierung der Risikobeurteilung entsprechend EN ISO 12100:2010 ggf. mit Nachweis PLr erreicht
- Berücksichtigung Anforderung der zum Umbau-Zeitpunkt geltenden MRL, Normen und Vorschriften
- CE-Konformität mit CE-Zeichen muss durch den mit dem Umbau beauftragten Lieferanten durchgeführt werden.

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