SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
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Frage 2000
gestellt von: Ralf Tröger
am: 18.09.2023
Thema: CE-Erklärung für eingebaute und z.T. selbst erstellte Komponenten

Guten Morgen,

wir bringen eine größere Anlage auf den europäischen Markt und selbstverständlich erstellen wir dafür eine CE-Erklärung. Nun wurde bei einer Abnahme bemängelt, dass eingebaute, fest installierte Baugruppen, die zu allem Überfluss auch noch von uns selbst gebaut werden und unser Logo tragen, kein CE-Kennzeichen hätten. Das ist meiner Meinung nach nicht richtig - schließlich bestätigen wir ja am Ende für die gesamte Anlage die CE-Konformität. Eine weitere Frage ist, wie es sich für eingebaute Fremdkomponenten verhält, die kein CE-Kennzeichen haben. Z.B. ein Servomotor. Wenn wir eine CE-Konformitätserklärung erstellen, bestätigen wir ja auch die Sicherheit an der eingebauten Komponente und haften auch für diese Fremdkomponente, richtig? Also ist auch hierfür der Mangel nicht statthaft, korrekt?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Tröger,

solange die von Ihnen installierten Baugruppen nur in der Anlage und nicht separat verwendet werden, ist Ihre Vorgehensweise in Ordnung. Mit Fremdkomponenten verhält es sich gleich. Auch diese können Sie in der Gesamt-Konformitätserklärung als konform bestätigen, solange sie nicht außerhalb der Anlage verwendet werden..

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: Christian S.

Eine interessante Thematik. Kann ich aus der Antwort schliessen, dass ich eine Maschine unter Verwendung von Zukaufteilen ohne CE Konformitätserklärung. Z.B. Elektromotoren, Schaltgeräte, Sensoren... bauen und dann die CE Konformitätserklärung für die Gesamtmaschine ausstellen kann?

Muss ich dann auch sicherstellen, dass die o.a. Teile den harmonisierten Normen entsprechen? Also z.B. die Elektrokomponenten auf Isolationsfestigkeit, EMV Verträglichkeit etc prüfen?

Danke und liebe Grüsse
Christian S.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr S.,

Ihre Fragen kann ich mit ja beantworten.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1999
gestellt von: Dennis Hofrichter
am: 07.09.2023
Thema: CE-Kennzeichnung für Eigenbau Schwenkeinheit 5 V angetrieben

Guten Tag,

ich tüftle an einer Schwenkeinheit, welche per 5 V USB betrieben wird. Die Schwenkeinheit besteht aus einem Board (als beispiel ein simpler Arduino), ein Servomotor und ein paar Knöpfen. Ein Netzteil soll evtl. mitgeliefert werden, jedoch dann vom Händler mit entsprechender CE Kennzeichnung.

Benötige ich hier eine CE Kennzeichnung und welche Richtlinien müsste ich beachten?

MfG
Dennis Hofrichter

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Hofrichter,

theoretisch ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich. Beispielsweise könnte das Ganze ein Spielzeug werden, dann wäre die entsprechende Richtlinie die Spielzeugrichtlinie.
Auch die Maschinenrichtlinie kann je nach Sachlage anzuwenden sein. Ohne den Anwendungszweck der Schwenkeinheit zu kennen, kann keine eindeutige Zuordnung vorgenommen werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1998
gestellt von: Martin Soltan
am: 01.09.2023
Thema: Risikobeurteilung bei mehreren Varianten

Ich habe 2 Geräte. Das eine Gerät steht auf Rollen (Variante 1), das andere steht auf Füßen (Variante 2). Die Risikobetrachtung ist bei beiden Geräten identisch, jedoch ist bei dem 'Rollen'-Gerät (Variante 1) eine zusätzliche Gefährdung: Gerät rollt weg, daher Feststeller drücken.
Frage:
Kann ich für beide Varianten eine Risikobeurteilung machen und bei der zusätzlichen Gefährdung den Vermerk schreiben: "Diese Gefährdung tritt nur auf bei Geräten mit Rollen"? Oder muss ich für jede Variante eine eigene Risikobeurteilung erstellen?
Über eine antwort würde ich mich freuen.

VG
Martin

Antwort von: Roman Preis

Hallo Martin,

ja, dies ist so möglich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1997
gestellt von: anonym
am: 28.08.2023
Thema: Anbauteil - Auswechselbare Ausrüstung oder Maschine?

Angenommen wir kaufen ein Produkt. Das Produkt hat ein CE-Kennzeichen und auch eine Konformitätserklärung.
Jetzt bauen wir noch ein Anbauteil und verkaufen dann dieses zweite Anbauteil plus das ursrprüngliche Produkt als Einzelteile weiter.
Allerdings ist es klar so, dass das Anbauteil dafür gedacht ist, das an das ursprüngliche Produkt anzubauen und dann den Zusammenbau weiter zu benutzen.

-> Wann müssen wir für diesen neuen Zusammenbau wieder ein CE-Verfahren inklusive Risikobeurteilung machen und wann nicht?
-> Müssen wir die Dokumentation vom ursprünglichen Hersteller inklusive CE-Konformitätserklärung an unsere Kunden weiterleiten?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

wenn Sie für das Anbauteil keine Konformitätserklärung erhalten, das Anbauteil aber wesentliche Sicherheitsaspekte beeinflusst oder beinhaltet, ist für den Zusammenbau (die Gesamtheit) ein CE-Kennzeichnungsverfahren erforderlich. Für die Gesamtheit muss eine Betriebsanleitung erstellt werden. Inwieweit hier auf die Dokumentation vom ursprünglichen Hersteller verwiesen und diese mitgeliefert werden kann/muss, hängt von der Verständlichkeit, Vollständigkeit, Korrektheit und weiteren Faktoren ab. Die Konformitätserklärung der ursprünglichen Maschine ist nur dann mitzuliefern, wenn die ursprüngliche Maschine nicht wesentlich durch das Anbauteil verändert wurde. Auf jeden Fall muss für die Gesamtheit eine Konformitätserklärung erstellt werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1996
gestellt von: anonym
am: 24.08.2023
Thema: Unvollständige Maschine


Frage: Immer wieder ist unklar: Was genau ist eine unvollständige Maschine?

In der Maschinenrichtlinie steht ja nur:
"unvollständige Maschine" eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann.

Was genau bedeutet "fast eine Maschine"?

Meiner Meinung nach:
Es müssen alle Voraussetzungen einer vollständigen Maschine erfüllt sein. Einzige Ausnahme: Eine unvollständige Maschine kann für sich genommen keine bestimmte Funktion erfüllen.

Ist das so richtig?

Falls ja: Wir haben eine elektrische Anschluss-Box. An diese Box steckt man Lampen an (sind nicht unmittelbar Teil der Box, sondern separat). Und die Anschluss-Box verbindet man wiederum per Kabel mit einer separaten Steuerung.

Die Anschluss-Box hat keine Teile, die nicht unmittelbar durch menschliche Kraft bewegt werden. Sprich, KEINE Teile, die durch irgendeine Art Antriebssystem bewegt werden.
Dann ist es doch keine unvollständige Maschine? Die Maschinenrichtlinie trifft wahrscheinlich dann gar nicht zu?

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

richtig, die Anschlussbox ist vermutlich keine Maschine, sondern ein Produkt, das unter anderem unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fällt.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1995
gestellt von: anonym
am: 24.08.2023
Thema: Warnhinweise an der Maschine


Sehr geehrte Damen und Herren,

bei uns tritt ständig die Frage auf, welche Piktogramme auf der Maschine gekennzeichnet werden müssen.
z. B. hat die Risikoanalyse ergeben, dass eine Restgefahr bei falscher Anwendung besteht (arbeiten bei geöffneter Tür), die zu leichten Atembeschwerden führen kann (keine dauerhaften Schäden).
Eine Überwachungskomponente ist hier nicht vorgesehen.
Muss hierfür ein Piktogram angebracht werden oder ist der Hinweis in der BA ausreichend?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

eine präzise Handlungsleitlinie existiert hierfür meines Wissens nach nicht im Allgemeinen.
Die EN 12100 formuliert beispielsweise folgendermaßen: „In Abhängigkeit vom Risiko, vom Zeitpunkt, zu dem der Benutzer die Information benötigt, und von der Maschinenkonstruktion muss entschieden werden, ob die Information — oder Teile der Information — angegeben werden bzw. erfolgen müssen
a) in/auf der Maschine selbst
b) in Begleitunterlagen (besonders in der Betriebsanleitung)

In der Regel fordern die C-Normen hier genaueres. Beispielsweise könnte man in der Extrusionsmaschinen-Norm nachschauen, wenn es um Extruder geht.

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: Steven Nießner

Wenn Atembeschwerden (wenn auch nur kurzzeitig) auftreten können, bin ich mir sicher, dass ein Piktogramm an der Maschine angebracht werden sollte. Kann ja innerhalb der Tür angebracht werden, wenn die Gefahr auch nur besteht wenn die Tür offen ist.
Wobei ich auch kein Mediziner bin und kurzzeitige Atembeschwerden nicht ausreichend bewerten kann.

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Frage 1994
gestellt von: Virginia Bernett
am: 24.08.2023
Thema: Konformitäts- oder Einbauerklärung?


Sehr geehrter Herr Preis,

wir verkaufen Extruderanlagen, die eine Absaugung benötigen, da beim Schmelzen der verwendeten Kunststoffe gesundheitsschädliche Dämpfe entstehen. Wir geben die Absaugung in der Risikobeurteilung vor, verkaufen sie aber als Hersteller nicht mit bzw. ist kundenseitig oft bereits eine Absaugung vorhanden.

Nun sind wir nach einer Schulung (Grundlagen MRL) etwas verunsichert, da uns mitgeteilt wurde, dass wir keine Konformitätserklärung ausstellen dürften, da die Anlage ohne die Absaugung nicht vollständig sei. Bisher sind wir davon ausgegangen, dass wir gemäß Definition der "Maschine" in der MRL eine vollständige Maschine liefern und diese gemäß 12100 so sicher, wie möglich konstruiert haben.
Intern kam es nun zu mehreren Diskussionen, die nicht zu einem Konsens geführt haben, daher unsere Frage.

Können Sie uns anhand der oben gegebenen Informationen zu diesem Thema weiterhelfen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Bernett,

gegebenenfalls kann in der Betriebsanleitung auf geeignete Weise hingewiesen werden, dass die Extruderanlage ausschließlich mit angeschlossener Absaugung betrieben werden darf. Möglicherweise muss steuerungstechnisch eine Verknüpfung vorhanden sein, dass der Extruder nur dann laufen kann, wenn die Absaugung funktioniert. In diesem Fall wäre der Extruder ggf. als unvollständige Maschine einzustufen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1993
gestellt von: Frauke Vuotto
am: 10.08.2023
Thema: Risikobeurteilung für baugleiche Maschinen


Sehr geehrtes Team,

benötigt wirklich jeder Maschine eine eigene Risikobeurteilung, auch wenn es sich um baugleiche Maschinen/Anlagen handelt? Reicht es aus, wenn für die erste Maschine eine Beurteilung gemacht wurde?

Herzlichen Dank. Gruß

F. Vuotto

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Vuotto,

grundsätzlich muss für jede Maschine eine Risikobeurteilung vorhanden sein, die dem aktuellen Gesetzesstand (Ausgabedatum von Normen) entspricht. Dies bedeutet, man kann auch eine Risikobeurteilung erstellen, die beispielsweise für alle gelieferten Maschinen vom xx.xx.xxxx bis yy.yy.yyyy gültig/maßgebend ist.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1992
gestellt von: Norman Michels
am: 08.08.2023
Thema: Konformitätserklärung für Rohrleitungen Kat. I bis III nach DGRL

Hallo,

wir haben mehrere Rohrleitungsbauer, die im Rahmen von Sanierungsarbeiten einzelne Rohrleitungen bzw. Rohrleitungssysteme ersetzen. Die betreffenden Rohrleitungen fallen z.T. unter die DGRL und sind in die Kat. I bis III einzuordnen. Für diese Rohrleitungen ist nach DGRL eine Konformitätserklärung zu erbringen.

Einer der Rohrleitungsbauer weigert sich, eine Konformitätserklärung abzugeben und möchte stattdessen eine Errichterbescheinigung erteilen. Folgende Frage habe ich dazu:
a.) Ist der Rohrleitungsbauer verpflichtet, eine Konformitätserklärung abzugeben?
b.) wer kann sonst die Konformitätserklärung abgeben? Kann dies auch durch einen Dritten erfolgen?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Michels,

der Rohrleitungsbauer wird die Rohre möglicherweise von einem Rohrleitungshersteller beziehen und ggf. von diesem eine Konformitätserklärung erhalten können.
Grundsätzlich kann eine Konformitätserklärung auch von einem Dritten ausgestellt werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1991
gestellt von: Hans - Peter Ohde
am: 26.07.2023
Thema: Korrekte Normenangabe in Begleitdokumenten

Hallo,

wir sind Hersteller von Mess- und Regelgeräten für Luftfeuchtigkeit und Temperatur.
Können wir in unseren Datenblättern die Normen nur mit der Norm-Nr. und Bezeichnung angeben oder müssen wir dazu auch das Ausgabedatum angeben?

Vielen Dank
Hans - Peter Ohde

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Ohde,

es sollte stets das Ausgabedatum mit angegeben werden. Gesetzlich wird dies spätestens ab dem Anwendungszeitpunkt der Maschinenverordnung 2023/1230 - dies wird der 20.01.2027 sein - für Maschinen in der Maschinenverordnung geregelt sein.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1990
gestellt von: anonym
am: 21.07.2023
Thema: Lieferformat Dokumentation (gedruckt / digital)


Eine Frage zu dem Lieferformat der technischen Dokumentation.

Mein bisheriger Kenntnisstand:
Dokumentation, die sicherheitsrelevante Informationen, Warnhinweise etc. beinhaltet am besten dem Kunden ausgedruckt zur Verfügung stellen, um 100 % abgesichert zu sein.

Ist das noch aktuell, oder kann in der heutigen Zeit auch sicherheitsrelevante Dokumentation in digitaler Form geliefert werden? Wenn zum Beispiel die digitalen Dokumente direkt auf dem Produkt abgerufen werden können, oder auf USB-Stick bereitgestellt werden?

Gibt es eine offizielle Quelle (Richtlinie, Gesetz), wo dazu Stellung genommen wird?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihr Kenntnisstand ist richtig und wird vor allem in der EN 12100 so vorgeschrieben: „Wo die Benutzerinformation in elektronischer Form vorliegt (CD, DVD, Tonband, Festplatte usw.), müssen sicherheitsrelevante Informationen, die schnelles Handeln erfordern, zusätzlich immer gedruckt und sofort zur Verfügung stehen.“ Die neue Maschinenverordnung 2023/1230 wird diesbezüglich eine Änderung hervorrufen (spätestens nach dem 20.01.2027 = Anwendung Maschinenverordnung). Die Betriebsanleitung darf dann auch beispielsweise als Download bereitgestellt werden. Hierzu gibt es ein paar Voraussetzungen, die gegeben sein müssen:
Der Hersteller muss:
a) auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder in einem Begleitdokument angeben, wie auf die digitalen Betriebsanleitungen zugegriffen werden kann;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Nutzer ermöglicht, die Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch, wenn die Betriebsanleitung in die Software der Maschine oder des zugehörigen Produkts eingebettet ist;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts online zugänglich machen.
Auf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs stellt der Hersteller die Betriebsanleitung jedoch innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform bereit.
Bei Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von nichtprofessionellen Nutzern verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereitstellen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1989
gestellt von: anonym
am: 19.07.2023
Thema: CE-Kennzeichnung auf unvollständiger Maschine

Eine weitere Frage in dem Zusammenhang:

In der neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV) steht:

(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständigen Maschinen ist nicht zulässig.

Frage:
Wenn jetzt eine unvollständige Maschine auch gleichzeitig unter die EMV-Richtlinie fällt, was macht man dann?
Oben wurde geantwortet: Sowohl Einbauerklärung ausstellen, als auch die CE-Konformitätserklärung. Was ist mit der CE-Kennzeichnung? Anbringen oder nicht? Gemäß dem oben zitierten Gesetzestexts ist es verboten.

Antwort von: Felix Salomon

Guten Tag,

es muss eine CE-Kennzeichnung angebracht werden nach der entsprechenden Richtlinie. Da auf den Typenschildern in der Regel zwar nicht zu erkennen ist, nach welcher RL die Kennzeichnung erfolgt, ist das auf den ersten Blick nicht eindeutig, aber das ergibt sich dann ja aus den beigefügten Erklärungen.
Schöne Grüße,

Felix Salomon

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag zusammen,

leider widersprechen sich in dem Punkt die Vorschriften bzw. die Leitfäden zu den Vorschriften, so dass eine eindeutige Aussage nicht ermittelt werden kann.
Im Sinne der Sicherheit ist es besser, eine unvollständige Maschine nicht mit einem CE-Kennzeichen zu versehen, da ein Verwender sonst fälschlicherweise davon ausgehen könnte, dass bereits alle Sicherheitsanforderungen erfüllt werden und die unvollständige Maschine unverändert verwendet werden könnte.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1988
gestellt von: anonym
am: 19.07.2023
Thema: Betriebsanleitung - Angabe von Richtlinien und Normen

In einer Betriebsanleitung hat der Hersteller im Sicherheitskapitel geschrieben:

Beim Einsatz des Produkts sind folgende Richtlinien und Normen zu beachten:

* 2006/42/EG
Maschinenrichtlinie

* 2014/30/EU
Elektromagnetische Verträglichkeit

* 2014/34/EU
Richtlinie über Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdetem Bereich

* 2014/35/EU
Niederspannungsrichtlinie

[...] dann kommen noch verschiedene Normen

Meine Fragen:
1) In der Norm 82079 (Erstellung von Nutzungsinformationen) sehe ich nirgendwo, dass eine solche Angabe gefordert wird. Ist es nötig diese Angabe in der Betriebsanleitung zu machen?

2) Ist die Angabe überhaupt sinnvoll? z.B. die Maschinenrichtlinie wendet sich doch an Hersteller / Errichter. Der Endnutzer setzt sich damit doch nicht auseinander. Außer er nutzt das Produkt z.B. um damit ein Anlage / eigene Maschine aufzubauen.

Antwort von: Felix Salomon

Guten Tag,

meiner Meinung sind diese Angaben nach nicht sinnvoll, da es sich wie Sie schreiben um Herstellerpflichten handelt; der Endanwender kann die MRL nicht einhalten, da er ja die Maschine nicht konstruiert und baut .... da scheint jemand das CE-Prinzip nicht zu 100% verstanden zu haben.

Schöne Grüße
Felix Salomon

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Frage 1987
gestellt von: Florian Schweiger
am: 11.07.2023
Thema: Anbau an Hebegerät - Konformitätserklärung notwendig?

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben im Rahmen eines Optimierungsprojekts an einem vorhandenen Hebegerät welches ein CE Kennzeichen besitzt, eine pneumatische Klemmeinheit, welche von einem befüllbaren Druckluftkessel gespeist wird angebaut. Die Klemmung besitzt auch ein CE-Kennzeichen, der Druckluftkessel besitzt auch ein Prüfzeugnis.
Muss nun extra nochmals eine CE Kennzeichnung mit Konformitätsbewertungsverfahren für diesen Anbau durchgeführt werden?
Vielen Dank im Voraus!

F.Schweiger

Antwort von: Steven Nießner

Wenn die Klemmeinheit nun wesentlich zur Sicherheit beiträgt / beitragen muss (d.h. Klemmeinheit versagt -> Last fällt herunter), dann ja. Dann habt ihr ein neues Hebezeug gebaut.

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Frage 1986
gestellt von: anonym
am: 11.07.2023
Thema: Neue Maschinenverordnung - Montageanleitung

Frage: In der neuen MVO steht bei den verpflichtenden Inhalten der Montageanleitung aufgeführt:
- Informationen über Lärm oder Vibrationen, die durch die Einarbeitung wahrscheinlich verringert werden;
was ist hier mit Einarbeitung gemeint?
- Die Montageanleitung für unvollständige Maschinen enthält die EU-Einbauerklärung oder die Internetadresse oder den maschinenlesbaren Code, für die die EU-Einbauerklärung zugänglich ist. Kann somit die Einbauerklärung in die MA integriert werden und entfällt somit als separates Dokument?

Antwort noch ausstehend

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Frage 1985
gestellt von: anonym
am: 10.07.2023
Thema: Komponente, Auswechselbare Ausrütung oder unvolständige Maschine?

Frage: Es geht um einen Magazin-Vorsatz, welcher magazinierte Schrauben aufnimmt. Das Endprodukt ist also ein Magazinschrauber. Das Antriebsgerät ist z.B. von Makita und besitzt eine CE-Kennzeichnung. Der Vorsatz wird einfach nur durch einen Klemmhebel am Antriebsgerät befestigt. Unser Magazin-Vorsatz nimmt die magazinierten Schrauben auf und durch einen automatischen Vorschub (welcher durch Herunterdrücken der "Nase"; geschieht, also menschlicher Kraft) rückt die nächste Schraube nach. Der dazugehörige Bit ist mit im Lieferumfang des Vorsatzes enthalten. Allerdings nicht "fest" mit dem Vorsatz verbunden).
Der Bit wird in das Antriebsgerät gesetzt und der Vorsatz darübergeschoben und festgezogen.
Ist mein Vorsatz nur ein Anbauteil / eine Komponente?
Wie verhält es sich, wenn man den Vorsatz direkt mit Antriebsgerät verkauft, als Gesamteinheit?
oder nur Vorsatz inkl. Bit? Eine "auswechselbare Ausrüstung" ist es meiner Meinung nach nicht.
Die Grundfunktion der Basismaschine wird weder erweitert, noch verändert.
Eine "unvollständige Maschine" ist es auch nicht, weil der Antrieb lediglich den Bit betrifft und der Vorschub durch menschliche Kraft erzeugt wird.

Antwort noch ausstehend

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Frage 1984
gestellt von: Felix Kuber
am: 30.06.2023
Thema: CE für Komponenten zur Herstellung von Anschlagketten

Frage: Müssen Komponenten zur Herstellung von Anschlagketten wie Ketten, Haken und Aufnahmeösen der Güteklasse 10 CE konformiert sein oder reicht eine Einbauerklärung?

Antwort von: Steven Nießner

Diese Komponenten können keine Einbauerklärung (unv. Maschine) bekommen, da sie nicht "fast eine Maschine" sind. Das "fast eine Maschine" bezieht sich auf eine Gesamtheit verbundener Teile,... bei der nur noch etwas fehlt um eine vollständige Maschine zu sein. Nur weil Ketten per Definition Maschinen unter der Maschinenrichtlinie sind. bedeutet das nicht, dass "Unter-" Komponenten dieser Kette dann unvollständige Maschinen sind.

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Frage 1983
gestellt von: anonym
am: 28.06.2023
Thema: Anbringen eines Typschilds

Guten Tag.

An einem Druckgerät wurde das Typenschild mit CE-Kennzeichen korrekt angebracht. Jedoch sieht man das Typenschild im zusammengebauten Zustand der Baugruppe nicht, weil ein Schutzblech die Sicht behindert. Ist das so zulässig oder muss das Typenschild so angebracht werden, dass man es sehen kann? Eine weitere Frage: Darf ein zweites Typenschild (das gleiche Typenschild, welches auf dem Druckgerät angebracht wurde) neben dem Druckgerät auf ein anderes Produkt angebracht werden?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Freundliche Grüße

Antwort von: Steven Nießner

Das Typenschild muss lesbar sein.

Ein Typenschild macht nur auf dem Produkt Sinn, zu dem es auch gehört.

Antwort von: Felix Salomon

Guten Tag,

meiner Meinung nach muss das Typenschild nicht erkennbar sein, wenn das Druckgerät in ein anderes Produkt, mit CE-Kennzeichnung (zB eine Maschine) eingebaut wird. Denn sonst müssten ja im Umkehrschluss die Typenschilder jeder einzelnen Einbaukomponente (Motor, Pumpe, etc) einer Maschine erkennbar sein.
Natürlich muss aber die übergeordnete CE-Kennzeichnung, also zB die der Maschine, erkennbar sein.

Schöne Grüße
Felix Salomon

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Frage 1982
gestellt von: SO
am: 26.06.2023
Thema: Einbauerklärung für unvollständige Maschine

Hallo,

wenn eine unvollständige Maschine auch der EMV-RL folgt, muss dann eine Einbauerklärung nach MRL erstellt werden und eine gesonderte Konformitätserklärung nach EMV-RL?

Danke sehr!

Antwort von: Steven Nießner

Ja, genau so ist es.

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Frage 1981
gestellt von: anonym
am: 16.06.2023
Thema: Verantwortlichkeit

Eine Kunststoffrecyklinganlage + SSP benötigt zum Betrieb Stickstoff, der vom Betreiber zur Verfügung gestellt wird. Inwieweit ist nun der Inverkehrbringer verantwortlich, dass die Sicherheit beim Betrieb mit Stickstoff eingehalten wird? Also kann die CE-Kennzeichnung erst ausgestellt werden, wenn der Betreiber für die Sicherheit gesorgt hat oder obliegt es dem Betreiber dafür zu sorgen und die EG-Konformitätserklärung kann ausgestellt werden. Wäre eine Einbauerklärung eine Option wenn der Betreiber die Sicherheitseinrichtungen nicht zeitgerecht fertig gestellt hat?

Danke für ihr Feedback

Antwort von: Steven Nießner

Zunächst einmal ist das Inverkehrbringen von Maschinen ohne Schutzeinrichtung verboten (siehe hierzu Leitfaden MRL).
Solche Anlagen dürfen nicht als unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden.
Wenn für den bestimmungsgemäßen Betrieb Stickstoff nötig ist, dann müssen auch die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Allerdings muss ja irgendwo auch eine Grenze definiert werden. Ihr liefert einen Anschluss, an dem dann der Stickstoff angeschlossen wird und dann gehe ich davon aus, dass eine Inbetriebnahme durchgeführt wird. Nach erfolgreicher Inbertriebnahme und Umsetzung aller nötigen Sicherheitseinrichtungen kann CE angebracht werden und die Konformitätserklärung ausgestellt werden. hierbei ist es unwichtig, wer die Sicherheitseinrichtungen beistellt, nur bei der Übergabe müssen sie halt dann da sein.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

eine Ergänzung: Häufig wird so verfahren, dass die Konformitätserklärung zwar vorab geliefert wird, jedoch die Unterschrift erst erfolgt, wenn die Sicherheit vollständig bestätigt werden kann.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1980
gestellt von: M. W.
am: 15.06.2023
Thema: CE-Kennzeichnung + EU Konformitätserklärung im Zusammenhang mit RoHS

Guten Tag,

wie verhält es sich, wenn ein Produkt ausschließlich unter die RoHS-Richtlinie fällt (also keine weiteren EU Verordnungen oder Richtlinien zur Anwendung kommen)? Muss dann dieses Produkt auch ein CE-Zeichen tragen und eine EU Konformitätserklärung haben? Ein kleines Computer-Kabel könnte solch ein Produkt sein. Ich persönlich gehe davon aus, dass sowohl CE Zeichen als auch EU Konformitätserklärung benötigt würden, habe dies aber auch schon anders gehört, ohne dass mir dafür Quellen genannt werden konnten.

Danke

Gruß,

M.W

Antwort von: Steven Nießner

RoHS ist eine von verschiedenen Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung verlangen. Wenn das Produkt darunter fällt, muss es CE-gekennzeichnet werden und es muss eine Konformitätserklärung ausgestellt werden.

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Frage 1979
gestellt von: anonym
am: 12.06.2023
Thema: CE-Erklärung Aufbewahrungsfrist (Hersteller)

Frage: Wie wird verfahren, wenn ein Kunde nach einem Zeitraum >10 Jahre bei dem Hersteller nach der CE-Erklärung frägt (da diese bei Ihm nicht mehr auffindbar ist) und der Hersteller diese aufgrund der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) nicht mehr hat.

Um eine erneute / nachträgliche CE-Erklärung auszustellen, ist eine Neubewertung erforderlich.

Antwort von: Steven Nießner

Wenn der Aufbewahrungszeitraum überschritten ist, hat der Kunde erstmal Pech gehabt.
R hetorische Gegenfrage, was machen Sie, wenn Ihnen die Bedienungsanleitung ihres Fernsehers fehlt und der TV-Hersteller keine mehr hat und die Aufbewahrungszeit überschritten ist? Dann haben Sie auch Pech gehabt.
Jetzt können Sie den Hersteller fragen, ob er Ihnen eine neue Anleitung schreibt, das wird aber kosten, denn es muss sich jemand damit auseinandersetzen und Aufwand betreiben.
Eine nachträglich ausgestellte Konformitätserklärung macht auch wenig Sinn da diese hauptsächlich nur für das Inverkehrbringen wichtig ist. Sicher muss das Produkt ohnehin sein. Hier geht es wahrscheinlich eher um Bürokratie

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

eine Neubewertung macht aus meiner Sicht Sinn, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1978
gestellt von: SO
am: 10.06.2023
Thema: CE-Kennzeichnung von Maschine aus zwei Teilen

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. der CE-Kennzeichnung bei einer Maschine, die aus zwei Teilen besteht. Die eine Maschine ist ohne die andere nicht funktionsfähig.
Wie verhält es sich jetzt mit dem Typenschild bzw. den Typenschildern. Es müssen ja beide Maschinen gekennzeichnet werden.

Netten Dank!

Antwort von: Steven Nießner

Sind es nun zwei Maschinen oder eine? Wenn der eine Teil nicht ohne den anderen funktioniert, dann ist es doch nur eine Maschine, die aus zwei (Liefer-)-Teilen besteht.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

in der Regel bestehen solche Kombinationen aus einer Maschine und einer Auswechselbaren Ausrüstung. In diesem Fall benötigen beide Teile ein eigenes Typschild.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1977
gestellt von: Marc de Laporte
am: 07.06.2023
Thema: Neuartiges Freizeitprodukt (Flugwindkraftanlage) welche Normen relevant?

Guten Tag,

wir sind ein Startup, welches eine sogenannte Flugwindkraftanlage, ein Strom erzeugender Drachen, für Endanwender zunächst in Kleinserie beziehungsweise Bausatz als Freizeitprodukt für den Outdoor-Gebrauch vertreiben möchte. Damit handelt es sich um ein Produkt, welches es so noch nicht gibt, weshalb wir uns unsicher sind, welche Normen hierfür relevant werden. Das System besteht aus einem Fluggerät mit etwas Steuerungselektronik, und einer Bodenstation mit dem Generator und zugehöriger Leistungselektronik im Niedervoltbereich. Die verwendeten Komponenten, soweit zugekauft, verfügen über eine CE-Kennzeichnung. Insbesondere besteht die Leistungselektronik der Bodenstation aus einem bereits zertifizierten Produkt. Welche Normen wären für eine CE-Kennzeichnung relevant, und inwieweit "hilft" uns dabei, auf fertige zertifizierte Komponenten zurückzugreifen?
Sicherlich ist unser Sachverhalt zu komplex um hier abschließend behandelt zu werden, hoffe jedoch dass Sie uns ein Stück weit weiterhelfen können. Gerne lassen wir Ihnen dazu noch weitere Informationen zukommen. Vielen Dank im Voraus!

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Frage 1976
gestellt von: Norbert Junk, Wittlich
am: 15.05.2023
Thema: CE-Kennzeichnung bei Produktveränderung Kleinspannung

Meine Firma importiert Beleuchtungsartikel im Kleinspannungsbereich (kleiner 50 Volt Gleichspannung).
Wir möchten diese Artikel wie z.B. LED-Stripes auf kundenindividuelle Bedarfe anpassen.
Hierzu werden an die Stripes entsprechende Zuführungs- und Steuerungskabel durch uns neu angelötet.
Meine Fragen:
Benötige ich eine neue CE Kennzeichnung auch wenn alle verwendeten Komponenten über eine CE Kennzeichen verfügen? Wenn ja: Muss für jede Konfiguration ein eigenes Zertifikat ausgestellt werden oder ist es möglich Zertifikat für Gruppen auszustellen, in dem man Konfigurationen zu Gruppen zusammenfasst.
Z.B.: LED Stripes eines Typs im Längen von 1-5m mit Zuführungsleitungen von bis zu 5M.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Junk,

wenn an den Produkten gelötet wird, ist das in der Regel eine wesentliche Veränderung. Die Konformität muss dann neu bewertet werden. Mehrere Konfigurationen in Gruppen zusammenzufassen ist möglich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1975
gestellt von: Thomas Müller
am: 15.05.2023
Thema: Produktzulassung und Kennzeichnung bei Einbau Funkmodul


Frage: Wir sind Händler von u.a. Klimaanlagen. Wir verbauen in eine mobile Klimaanlage ein Funkmodul. Klimaanlage und Funkmodul haben jeweils eine CE-Kennzeichnung. Das Funkmodul kann als eigenständiges Produkt genutzt werden, ist vom Hersteller korrekt gekennzeichnet und besitzt eine Zulassung für den Einbau in andere Geräte. Allerdings ist das Funkmodul nach Einbau in die Klimaanlage nicht mehr von außen sichtbar.
Hersteller von Klimaanlage und Funkmodul sind unterschiedlich.

Werden wir durch den Einbau des Funkmoduls zum Hersteller eines neuen Produktes und müssen dieses entsprechend Zulassen und Kennzeichnen? Oder reicht es aus auf der Klimaanlage ein zusätzlichen Aufdruck anzubringen der erkennbar macht das innen das Funkmodul verbaut ist? Die Klimaanlage wird unserer Meinung nach nicht wesentlich verändert.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Müller,

der Leitfaden zur RED-Richtlinie unterscheidet zwischen einem festen Zusammenbau von Funkanlage und Maschine/Produkt und keinem festen Zusammenbau von Funkanlage und Maschine/Produkt.
Ein fester Zusammenbau ist gegeben, wenn die Funkanlage fest in die Nichtfunkanlage eingebaut wird, also nicht leicht zugänglich ist und nicht leicht wieder entfernt werden kann, und wenn sie dauerhaft mit dem anderen Produkt verbunden ist. Produkte, die eine fest eingebaute Funkanlage enthalten, sind selbst eine Funkanlage im Sinne der RED-Richtlinie. Kein fester Zusammenbau ist gegeben, wenn die Funkanlage leicht zugänglich ist und leicht wieder entfernt werden kann und wenn sie nicht dauerhaft mit dem anderen Produkt verbunden ist (z.B. mittels USB; Ethernet oder RJ 45). Produkte, die mit einer Funkanlage nur verbunden sind, sind selbst keine Funkanlage im Sinne der RED-Richtlinie. Diese Funkanlagen unterliegen dem Anwendungsbereich der RED-Richtlinie. Das Produkt, mit dem die Funkanlage verbunden ist, unterliegt dem Anwendungsbereich der entsprechenden Richtline.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1974
gestellt von: Ben, Dachau
am: 10.05.2023
Thema: CE Kennzeichnung Wasserboiler

Unsere Firma entwickelt energiesparende elektrische Warmwasserboiler. Wir beziehen den bereits CE zertifizierten Boiler aus der EU, integrieren unsere entwickelte Steuereinheit in sein Gehäuse und wollen diese Kombination als Produkt auf den Markt bringen.
Die Steuereinheit wird zwischen Anschlußkabel und bereits zertifizierten Heizstab im Inneren des Boilers verschaltet. Sie beinhaltet einen Steuer- (wenige micro Ampere) und einen Lastteil (>10A).
Die EMV und Niederspannungsrichtlinie sind relevant.
Für die Konformitätserklärung sind Tests nach den entsprechenden Normen notwendig.
Müssen wir das gesamte Produkt, oder reicht es, die Steuereinheit separat ohne Anschluß der Last zu testen?

Antwort von: Helmut Kuntz

Wer ein Produkt herstellt, sollte sich schon auch selbst mit den Konformitätspflichten auseinandersetzen. Bei dieser Fragestellung wagt man das zu bezweifeln.
Sie haben das „Pech“, dass ein Boiler keine Maschine ist. Dann müsste der Boilerhersteller nämlich zur unvollständigen Maschine eine Anleitung mitgeben, in der akribisch gelistet ist, was zur Erstellung des inverkehrbringungsfähigen Boilers mit Steuerung noch zu tun ist.
Nachdem ihre Firma den Boiler mit integrierter Steuerung wohl labelt, also in Verkehr bringt, ist für das Komplettgerät eine Konformitätserklärung auszustellen. In dieser sind zu den Richtlinien alle relevanten Normen zu listen.
Alleine anhand der relevanten Normen müsste sich die Frage beantworten lassen.
Dort, wo in Normen Prüfungen des Gesamtsystems gefordert werden ist „nachzutesten“, was sofern möglich, ja auch theoretische Bewertungen sein können. Betreffen könnte es Sicherheitsthemen im Gesamtsystem (die im Rahmen der NRL sowieso beurteilt werden müssen).
Eigentlich müsste der Boilerhersteller solche Fundstellen kennen und man sollte erwarten, Weiterverarbeiter darüber informieren (wie es bei Maschinen Pflicht ist).
Als Inverkehrbringer des Gesamtproduktes wäre alleine wegen der Sorgfaltsverpflichtung jedoch unbedingt zu empfehlen, auch selbst in die Produktnorm EN 60335-2-21 zu schauen und die darin gelisteten Sicherheitsmerkmale auf Schnittstellen mit der Steuerung zu prüfen. Weiter würde ein sorgfältiger Inverkehrbringer vom Vorlieferanten die Prüfbelegungen zur Sichtung und Archivierung anfordern, denn Produkthaftung kann eklich werden, wenn man erforderliche Nachweise nicht schnell selbst „aus der Schublade“ ziehen kann. Auch die Ökodesign-Anforderungen dabei nicht vergessen.

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Frage 1973
gestellt von: Lothar Goldner
am: 10.05.2023
Thema: Ausführung von erforderlichen Stücklisten/Zeichnungen


Frage: Lt. MRL B3/1.7.4.2 e) und i) sind mit der BA erforderliche Zeichnungen mitzuliefern. Auf unseren Zeichnungen sind Stücklisten angehängt. Gibt es zu den Listen irgendwelche Gestaltungs-/Ausführungsvorgaben oder ist es ausreichend, wenn wir statt der Teilebenennung nur die Positionsnummer und unsere Artikelnummer angeben?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Goldner,

zur Gestaltung von Zeichnungen und Listen gibt es Normen, die allerdings in der Regel nur nationale Normen sind. An diesen kann man sich orientieren. Im Allgemeinen ist es aber ausreichend, wenn man dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit Rechnung trägt, die vernünftigerweise von den Benutzern erwartet werden kann.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1972
gestellt von: Daniel Meitner
am: 05.05.2023
Thema: Import von Schweißstromquelle ohne CE Erklärung aus dem nicht EU Ausland möglich?

Hallo,

erstmal danke das Sie hier so kompetent weiterhelfen.

Meine Frage:
Wir würden gerne eine Schweißstromquelle aus Japan von unserem Tochterunternehmen importieren.

Dieses Gerät hat kein CE Zeichen und keine CE Erklärung, weil ein bestimmter Lärmfilter fehlt den wir hier in Deutschland anbauen würden. Dann würden wir hier in Deutschland die CE erstellen und das Gerät in der EU verkaufen.

Wäre das legal? Oder muss unsere Japan Gesellschaft eine Einbauerklärung für unvollständige Maschinen ausstellen, damit wir das Gerät ohne CE Zeichen importieren dürfen?

Ich bedanke mich im Voraus für ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Meitner

Antwort von: Helmut Kuntz


Anbei, wie ich aufgrund meiner Erfahrung bei Importware vorgehen würde:
Als herstellende Firma dürfen sie ein Vorprodukt ohne CE zur Weiterverarbeitung importieren. Falls der Zoll aufgrund fehlendem CE die Ware sperrt, müssen sie ihm den Vorgang und ihre Weiterverarbeitung bis zur Inverkehrbringung, sowie die Durchführung ihrer weiteren Exporteurspflichten begründen und darstellen. Dann bekommen sie die Ware freigegeben.

Falls die Schweißstromquelle wirklich unter die Maschinenrichtlinie fällt (dann müsste sie wohl einen integrierten Motor haben) würde ich trotzdem eine Einbauerklärung verlangen. Damit bekommen sie (wenn die Doku vollständig ausgeführt ist) automatisch beschrieben, wie weit das Produkt bereits „fertig“ ist und was bis zur fertigen Maschine noch gemacht werden muss. Zudem erleichtert die Herstellererklärung die Belegung der abschließenden Konformität des fertigen Produktes und die Aufteilung der Verantwortungen ist damit auch mit Unterschrift hinterlegt.

Antwort von: Roman Preis

Schweißstromquellen sind üblicherweise Niederspannungsprodukte. Eine Einbauerklärung ist nach Niederspannungsrichtlinie für unvollständige Produkte nicht vorgesehen. Daher sollte diese nicht von der Japan-Gesellschaft verlangt werden.

Freundliche Grüße


Roman Preis

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Frage 1971
gestellt von: Felix Salomon, Feucht
am: 05.05.2023
Thema: Rückruf eines (Sicherheits-)Bauteils - Herstellerpflicht zur Info?

Guten Tag,

ein Zulieferer meldet, dass ein Bauteil problembehaftet ist und zB im Falle eines Sicherheitsbauteils ggf. die Sicherheitsfunktion nicht korrekt ausführen kann. Haben wir als Hersteller die Pflicht, diesen Rückruf an den Betreiber weiterzugeben, wenn wir eine oder mehrere Maschinen mit betroffenen Bauteilen in Verkehr gebracht haben?
Wenn ja, wie macht das ein Hersteller, der zB im Großhandel verkauft und daher die Betreiber gar nicht kennt?

Vielen Dank und schöne Grüße

Felix Salomon

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Salomon,

aus den neueren Richtlinien haben wir folgende Anweisung: Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Anforderungen der Richtlinien entspricht, ergreifen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Konformität des Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen
dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Wenn die Käufer eines Produkts nicht bekannt sind, werden Rückrufe und Warnungen üblicherweise in den öffentlichen Medien bekannt gegeben.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1970
gestellt von: Felix Salomon, Feucht
am: 05.05.2023
Thema: Datum auf der Konformitätserklärung

Hallo zusammen,

wir produzieren große Fertigungsanlagen (keine Serienprodukte) im Bereich Galvanik und stellen die Konformitätserklärungen im Vorfeld auf das (geplante) Datum der Endabnahme aus, da zu diesem Zeitpunkt die Anlage an den Kunden übergeht, mit Chemie befüllt wird und der Produktionsbetrieb beginnen kann (vorher läuft die Inbetriebnahme vor Ort durch uns).
Jetzt ist es so, dass sich das ursprünglich vereinbarte Datum der Endabnahme durchaus kurzfristig verschieben kann, manchmal um wenige Tage (wenn zB eine Arbeit noch nicht abgeschlossen ist), manchmal aber auch um Wochen oder gar Monate (wenn der Kunde keine Aufträge mehr hat und daher die Endabnahme herauszögert, weil keine Verwendung für die Anlage besteht und er den Start des Gewährleistungszeitraum nach hinten schieben will).
Bisher haben wir solche Verschiebungen nicht berücksichtigt. Da sich aufgrund der wirtschaftlichen Lage aktuell lange Verschiebungen häufen, beschäftigt uns derzeit jetzt doch die Frage, ob wir damit anders umgehen sollten.
Eine tagesgenaue Unterschrift wird nie möglich sein, da die Unterzeichner nicht beim Kunden sind, sondern im Werk. Es wird also immer eine Verzögerung geben, bis die korrekt datierte Erklärung beim Betreiber vorliegt. Außerdem stellt dies in unserem dynamischen Projektumfeld einen nicht zu vernachlässigenden zusätzlichen Aufwand dar.
Alles in allem sehen wir also die Risiken/Nachteile einer ggf. zu frühen Datierung als weniger schlimm an als alles, was mit einer Unterschrift zum tatsächlichen Datum der Endabnahme einherginge.
Korrekt ist unserer Meinung nach wenn man es genau betrachtet beides nicht zu 100%, aber in der Praxis erscheint uns unser bisheriger Weg eindeutig der sinnvollere.
Wie ist Ihre Einschätzung diesbzgl. bzw. haben Sie eine Empfehlung, wie man hier vorgehen könnte?
Vielen Dank und schöne Grüße

Felix Salomon

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Salomon,

nach Definition aus der Maschinenrichtlinie ist „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung.
„Inbetriebnahme“ ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft.
Daher sollte die Konformitätserklärung dann unterschrieben werden, wenn die Abnahme stattgefunden hat und der Betreiber alleine mit der Anlage arbeiten könnte.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1969
gestellt von: anonym
am: 02.05.2023
Thema: Brandlabeling und CE

Hallo, wir vertreiben Produkte in unserem Namen, der Name steht auf dem Produkt, Hersteller ist somit unser Lieferant. Wer ist für die CE Kennzeichnung verantwortlich?
Bei verschiedenen Produkten ist unser Name aufgedruckt und somit gemäss der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (wenn ich es richtig verstehe) nicht der Inverkehrbringer, sondern der Hersteller.
Somit wären wir Hersteller und hätten in dem Fall die Verantwortung!?
Vielen Dank vorab für Rückmeldungen.

Antwort von: Steven Nießner

Auch nach mehrmaligen Lesen verstehe ich Ihre Frage leider nicht.

Antwort von: Helmut Kuntz

Beim "CE" interessiert nicht der Hersteller, sondern der Inverkehrbringer. Dieser ist für die Aufsichtsbehörden nämlich der alleinige Ansprechpartner und hat entsprechende Nachfragen zu beantworten, sowie dazu die Produktunterlagen zu liefern.
Definiert ist der Inverkehrbringer im Zweifelsfall als derjenige, den ein "typischer" Käufer anhand der Angaben auf dem Typenschild oder zum Produkt dafür halten würde. Bei Importware bleibt es aber der Importeur (auch wenn der ausländische Hersteller angegeben ist), weshalb er mit vollständiger Adressangabe zugefügt sein muss.

Wer ein Produkt in der EU selbst labelt, also zur Eigenmarke macht, wird damit gleichzeitig Hersteller und Inverkehrbringer mit allen diesbezüglichen Pflichten, also auch einer von ihm ausgestellten Konformitätserklärung. Bei Mängeln kann er nur versuchen, von seinem Aufwand/Kosten etwas vom wirklichen Hersteller zu bekommen.

Trotzdem wird bei Importware gerne eine Eigenmarke drauf gelabelt, da es bezüglich der Produkthaftung kaum einen Unterschied macht, ob man Importeur als Pflicht-Inverkehrbringer oder (Pseudo-)Hersteller durch Eigenmarke ist.

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Frage 1968
gestellt von: Andreas Rohner
am: 28.04.2023
Thema: CE-Kennzeichnung für Museum - Ausstellung

Guten Tag

Ich mache für Museen in der Schweiz Einzellösungen für multmediale Ausstellungskomponenten. Diese liegen zu 80% bei 5VDC, ca 20% bis 12VDC und sind stehts Einzelanfertigungen. Basis dazu sind Arduino-Komponenten.
Die selber entwickelten PCBs brauchen in der Schweiz keine Zertifizierung.
Wie ist das für mich, wenn ich für ein EU-Museum speziell eine Platine entwickle, braucht dies schon eine aufwendige Zertizierung?

Mit freundlichen Grüssn
Andreas Rohner

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Rohner,

ja, eine CE-Kennzeichnung ist erforderlich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1967
gestellt von: Vanessa Nick
am: 25.04.2023
Thema: Erlischt CE-Kennzeichnung nach farblicher Änderung?

Guten Tag,

ich möchte kleine Solarlampen für den Garten gerne mit Vinylfolie bekleben.
Meiner Meinung nach handelt es sich nicht um eine wesentliche Veränderung und somit dürfte die CE-Kennzeichnung ja nicht erlöschen.
TÜV, IHK und der Hersteller selbst können mir nicht helfen bei der Beantwortung der Frage.

Kann mir das jemand bestätigen, dass die Kennzeichnung bei sowas nicht erlischt - oder es widerlegen?

Viele Grüße

Antwort von: Helmut Kuntz

Rein persönliche Information, was natürlich keine Empfehlung und nicht zum Nachmachen gedacht ist, wie ich falls mich ein solcher Fall beträfe, vorgehen würde.

Betrachten der Konformitätsinhalte:
Eine Solar-LED-Lampe fällt unter die Richtlinie(n):
Niederspannungsrichtlinie: Nein, da Betrieb mit Kleinspannung
EMV-Richtline: Kann sein, falls eine kleine, aktive elektronische Schaltung enthalten ist.
Ökodesign-RL: Nein, da kein Netzanschluss
RoHS-Richtlinie: Ja

Nun betrachten, welche anzuwendende Richtlinie(n) vom Aufkleben einer Vinylfolie konformitätsmäßig (negativ) beeinflusst werden (könnten):
EMV-RL (falls anzuwenden): Mit Sicherheit nicht
RoHS-Richtlinie: Nicht, wenn die Folie keine Schadstoffgrenzwerte von RoHS überschreitet, was kaum der Fall sein dürfte. "Belegt" weiß man das, indem man vom Hersteller/Händler die REACH-Auskunft abfragt und darin keine Angabe über eine Grenzwertüberschreitung eines SVHC-gelisteten Stoffes angegeben ist.

Ergebnis
Die Ergänzung am Produkt ändert sicher nichts an den ursprünglichen Konformitätsaussagen. Der sachliche "Inhalt" der Konformitätserklärung verändert sich nicht.

Falls es sich um eine gewerbliche Aktion handeln sollte, ist allerdings eine weitere Fragestellung wichtig:
Ist die Änderung so wesentlich (und nicht mehr rückführbar), dass dadurch aus der Betrachtung des LED-Lampen-Herstellers ein neues Produkt gebildet wurde, erfolgt eine neue Inverkehrbringung durch den neuen "Hersteller". Damit muss das Produkt neu gelabelt werden und es ist eine neue, auf die neue Produktbezeichnung und Inverkehrbringer lautende Konformitätserklärung auszustellen. Sofern die originale Konformitätserklärung des Lampenherstellers nicht vorliegt (worauf man ja keinen Anspruch hat), müsste man das Thema EMV-RL mit einem Elektroniker nachsehen.
Zusätzlich fällt es dann neu unter das Elektrogesetz (WEEE). Wer das Gewerbe eines Herstellers betreibt, weiß, was das bedeutet.

Um so etwas zu vermeiden, müsste die "Vinylfolienkunst" so ausgeführt werden, dass diese ein eigenständiges, künstlerisch ergänzendes Zubehörteil bleibt und sich auf keinen Fall im Lieferzustand mit dem Basisprodukt so wesentlich "verbindet", dass dadurch ein neues Produkt deklariert werden kann.
Dem Lampenhersteller fällt es spätestens bei der ersten Reklamation auf.

Rückfrage von: Vanessa Nick

Hallo Helmut,

vielen Dank für deine Einschätzung.
Wie meinst du dem letzten Teil? Meinst du damit, dass die Vinylklebekunst einfach auf Trägerpapier mitgesendet werden muss und der Kunde es selbst aufkleben muss?
Oder reicht es, wenn sich die Vinylfolie ganz einfach wieder lösen lässt?

Liebe Grüße
Vanessa Nick

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Frage 1966
gestellt von: Steven Nießner
am: 19.04.2023
Thema: Bürostuhl Maschine?

Hallo,

ist ein Bürostuhl eine Maschine?
Hier ist ja gespeicherte Energie vorhanden.
Wenn ich den Leitfaden lese, fällt er nicht unter die Ausnahmen gewöhnliche Haushaltsgeräte(Waschmaschine,Spülmaschine) oder Büromaschinen(Drucker, Kopierer).
Eine Einschätzung mit Quelle oder belastbaren Informationen wäre hilfreich.

Antwort von: Helmut Kuntz

Dazu gibt es eine (er)klärende Hinterlegung, die man auf Bürostühle anwenden kann:
NRW KOMNET-WISSENSDATENBANK
Welche Forderungen (Kennzeichnung) können an den Hersteller einer Klavierbank gestellt werden?
KomNet Dialog 5929 Stand: 03.05.2016
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zum Produktsicherheitsgesetz und ProdSV (außer 9. ProdSV)

Frage:
Gemäß § 2 Nr. 2 a) der 9.ProdSV ist eine Maschine eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist. Bei einer Klavierbank mit Gasdruckfeder handelt es sich um eine Maschine wegen der durch die Feder gespeicherte Energie. Nach der EU-Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG (Art. 2, Buchst. a, erster Gedankenstrich) ist eine Maschine immer mit einem Antriebssystem ausgestattet oder ist dafür vorgesehen. Handgeführte, federunterstützte Mechanismen, bei denen die Gefährdung mit dem Einstellen der menschlichen Kraftwirkung endet, werden nicht als Antriebssystem angesehen. Die o. a. beschriebene Klavierbank ist damit nicht der neuen Richtlinie zuzuordnen. Welche Forderungen können noch an den Hersteller gestellt werden (z. B. zur Kennzeichnung) bzw. wie hat dieser sich zu verhalten?

Antwort:
Eine Feder, in der Energie gespeichert ist oder gespeichert werden kann, ist als "anderes Antriebssystem" im Sinne von § 2 Nr. 2 a) der Maschinenverordnung (9. ProdSV) anzusehen. Damit ist die Klavierbank als Maschine im Sinne der 9.ProdSV (und ebenso im Sinne der RL 2006/42/EG) anzusehen.
Weiterhin handelt es sich bei einer Klavierbank um ein Verbraucherprodukt im Sinne von § 2 Nr. 26 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Daher sind hier auch die Anforderungen von § 6 ProdSG zu berücksichtigen (u.a. Kennzeichnung mit Name + Adresse des Herstellers, Identifikationsmerkmal).

Eine weitere Fachperson listet:
Nicht ausgenommen vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie sind aber Maschinen, bei denen die menschliche oder tierische Kraft mittelbares Antriebssystem ist. Dies können Maschinen sein, die zum Antrieb durch menschliche Arbeit gespeicherte Energie benutzen die nach dem Entfernen der ";unmittelbar eingesetzten menschlichen Kraft"; als Antriebsquelle für die Bewegung einer Maschine zur Verfügung steht. Beispiele hierfür sind
- Feder unterstütztes Garagenschwingtor
- Tür mit hydraulischem Türschließer
- Bürostuhl mit Gasdruckfeder
- Roll-Up Displays
- Federkraft unterstütztes ausklappbares Schrankbett
- Abschleppseil mit automatischer Aufrollfunktion für PKW
Solche Maschinen fallen deshalb unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.

Antwort von: Helmut Kuntz

Eine Nachfrage bei NRW KomNet (Dialog cc53542) brachte als Ergebnis, dass ein Bürostuhl mit Gasdruckfeder unter die MR fällt.

Nun stellt man allerdings fest, dass unter der MR keine auch nur im Ansatz anwendbare Norm gelistet ist. Zudem in der Praxis auch kein Bürostuhl nach MR erklärt ist.

Allerdings finden sich unter dem ProdSG mehrere Produkt-Sicherheitsnormen für Stühle, wie beispielsweise die EN 1335-2.

Daraus schließe ich, dass die MR - so man will - angewendet werden kann, es aber eher "richtiger" ist, nach ProdSG zu verfahren, da darunter Produktnormen zu finden sind.

Antwort von: Steven Nießner

Hallo Herr Kuntz,

dass die Norm EN1335-2 anscheinend unter dem ProdSG gelistet ist, schließt ja nicht aus, dass ich sie auch bei Anwendung der Maschinenrichtlinie verwenden darf.

Hallo Herr Preis,

die Meinung von Herrn Kuntz kannte ich schon, wie ist denn Ihre Einschätzung?

 

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Nießner,

ich persönlich würde den Bürostuhl unter dem Produktsicherheitsgesetz sehen, da Möbel generell fast ausschließlich von diesem Gesetz behandelt werden. Elektrifizierte Möbel sind im Bereich Niederspannungsrichtlinie angesiedelt. Es sind in diesem Fall mehrere Lösungen möglich, die nicht gegen bestimmte Kriterien "verstoßen".

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: Helmut Kuntz

NRW KomNet hat auf eine weitere Nachfrage dazu etwas sybillisch geantwortet (Dialog cc53554, Auszug):
... Einzig die Definition in der Vorschrift ist relevant. Dort sind keine Ausnahmen für konkrete "einfache Produkte" oder für Produkte mit "geringen Gefährdungen" vorhanden. Dies könnte auch daran liegen, dass diese unbestimmten Rechtsbegriffe auch wieder auslegungsfähig wären ? und der Gesetzgeber daher ganz bewusst keine solchen Ausnahmen definiert hat. Ein Blick in die gerade (04/2023) abgestimmte, aber noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlichte, neue EU-Maschinen-Verordnung zeigt, dass es bei der Definition der Maschinen keinerlei Änderungen geben wird. Die Vergabe eines GS-Zeichens an sich ist kein Argument dafür, dass das Produkt nicht als Maschine angesehen wurde. Ein GS-Zeichen kann sowohl für harmonisierte Produkte (u. a. Maschinen), wie auch für nicht-harmonisierte Produkte vergeben werden. Letztendlich handelt es sich um eine (berechtigte) Diskussion zu einer formalen Frage. Im Hinblick auf die Konstruktion des Produktes "und letztendlich die Sicherheit" sollte die Einstufung keine Relevanz haben.

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Frage 1965
gestellt von: Andreas Müller
am: 18.04.2023
Thema: Typenschildänderung notwendig nach nicht wesentlicher Änderung?

Guten Tag,

an einer Maschine wurde ein (nicht wesentlicher) Umbau durchgeführt, wobei sich die Leistung geringfügig geändert hat. Diese Leistung entspricht nicht mehr der originalen Angabe auf dem Typenschild.
In den Betriebsunterlagen wird diese Änderung dokumentiert.

Frage: Muss das Typenschild mit der neuen Leistungsklasse angepasst / erneuert werden oder genügt ein Änderungsvermerk auf der Maschine.
Falls letzterer Fall zuträfe, wie müsste dies aussehen?

Vielen Dank und mfG
A. Müller

Antwort von: Steven Nießner

Ich würde hier eine Risikoabschätzung machen. Hat die Leistungssteigerung irgendwelche Auswirkungen auf Wartungen, Ersatzteile, usw.? Wenn die Änderung unwesentlich war, dann wird das ja nicht so kritisch sein. Vielleicht kann man ein sinnvolles Typenschild daneben anbringen, wo der Umbau mit Datum und Leistungssteigerung abgebildet ist. Vielleicht lässt sich auch auf dem vorhandenen Typenschild ein Aufkleber drüber kleben mit DAtum Umbau und neuer Leistung? Ich kenne die Maschine nicht, deswegen ist das schwer einzuschätzen, ob das so ausreichen würde.

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Frage 1964
gestellt von: Felix Salomon, Feucht
am: 30.03.2023
Thema: Keine wesentliche Änderung, aber Stand der Technik veraltet

Guten Tag,

folgende Situation: An einer Altmaschine wird ein Umbau durchgeführt, der nach Leitfaden keine wesentliche Änderung darstellt. Allerdings ist die Maschine damals zwar nach Stand der Technik (SdT) gebaut worden, dieser ist aber heutzutage nicht mehr aktuell, d.h. insbesondere die Sicherheitssteuerung wäre nach heutigem Stand nicht mehr CE-konform.

Da stellen sich jetzt mehrere Fragen:

1. kann in dieser Situation überhaupt eine "nicht-wesentliche" Änderung stattfinden, oder müsste bei der Gelegenheit auf jeden Fall die Maschine auf den aktuellen SdT gebracht werden? Die vorhanden Sicherheitsmaßnahmen reichen zwar aus, um die neuen Gefährdungen mit abzudecken, allerdings sind sie ja eben nicht mehr aktuell

2. Hat der Hersteller grundsätzlich irgendeine Verpflichtung, solche Entwicklungen des SdT nachzuverfolgen und proaktiv auf die Betreiber seiner Maschinen zuzugehen oder womöglich gar nachzurüsten?

Nach unserer Ansicht hätte der Betreiber dies bei seinen regelmäßigen Gefährdungsbeurteilungen eigentlich bemerken und entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen.

Vielen Dank und schöne Grüße

Felix Salomon

Antwort von: Steven Nießner, Augsburg

Der Betreiber muss seine Anlage gemäß Betriebssicherheitsverordnung auf Stand der Technik halten. Hierzu hilft EmpfBS 1114. Einfach mal googeln.
Er hätte bei seinen regelmäßigen Gefährdungsbeurteilungen feststellen müssen, dass er eventuell handeln muss.
Bei der Sicherheitssteuerung musst du unterscheiden zwischen Stand der Technik, die ein Hersteller berücksichtigen muss und Stand der Technik, was der Betreiber berücksichtigen muss/kann.
Solche Thematiken habe ich wie folgt gelöst.
Ich habe dem Kunden aufgezählt, wie der aktuelle Stand der (Sicherheits-)technik aussehen würde und diesen Stand mit dem IstStand verglichen. Ich habe dem Kunden empfohlen es anzupassen. Ob er es macht, bleibt ihm überlassen. Ich als Hersteller kann ihm nur empfehlen, seine Anlage dementsprechend anzupasssen. Ich kann ihn ja nicht zwingen. Hätte er nichts angepasst (was bei vernünftiger Argumentation auch noch nie vorgekommen ist) hätte es ein Schreiben von uns gegeben, dass aus unserer Sicht folgendes ... nach aktuellem Stand der Technik angepasst werden sollte.

Die Anlage gehört euch ja nicht mehr. Ihr habt eine Produktbeobachtungspflicht, aber wenn euch keine Unfälle oder Änderungen von BG-Vorschriften bekannt sind, dann müsst ihr auch nicht tätig werden. Für Servicezwecke kann es schon sinnvoll sein, aus eigenem Interesse auf den Kunden zuzugehen.

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Frage 1963
gestellt von: Helmut Kuntz
am: 30.03.2023
Thema: Auswechselbare Ausrüstung

Warum ist eine an einer Fräsmaschine zusätzlich zum Bedienpult verwendbare Fernbedienung keine "Auswechselbare Ausrüstung"?
Von der Begriffserklärung würde es doch passen:
MR: "auswechselbare Ausrüstung" eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.

Antwort von: Steven Nießner, Augsburg

Ich finde diese Fragestellung sehr verwirrend. Ich könnte genauso gut fragen, "Warum haben Menschen keine drei Beine?"
Wer sagt das, warum und in welchem Zusammenhang?
Aber ich gehe mal davon aus, Sie wollen, dass jemand ein CE-Kennzeichen auf dieses zusätzliche Bedienpult anbringt, Ihr Lieferant will das aber nicht.
Wenn ich das so richtig interpretiere, dann bin ich auf der Seite des Lieferanten. Mit auswechselbaren Ausrüstungen gemäß MRL ist was komplett anderes gemeint. Zum besseren Verständnis hilft hier vielleicht der Leitfaden §41.
...Beispiele für auswechselbare Ausrüstungen umfassen Ausrüstungen, die an land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen für Funktionen wie Pflügen, Ernten, Heben oder Laden montiert werden, sowie Ausrüstungen für den Anbau an Erdbaumaschinen für Funktionen wie Bohr- oder Abbrucharbeiten.... Eine auswechselbare Ausrüstung ist etwas, was der Kunde variabel hin- und wegbaut um die Funktion zu ändern. Ein zusätzliches Bedienpult fällt ganz bestimmt nicht darunter.

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Frage 1962
gestellt von: Johannes
am: 20.03.2023
Thema: CE-Kennzeichnung bei Build to Print

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind ein mittelständischer Sondermaschinenbau und arbeiten hauptsächlich für die Automobilindustrie.

Neben der Entlwicklung neuer Maschinen ist eines unserer Standbeine die reine Fertigung nach bereitgestellten Zeichnungen (Build to Print). In diesem Bereich kommt es immer mal wieder vor, dass wir ein Lastaufnahmemittel nach bereitgestellter Zeichnung fertigen sollen, hierzu möchte der Kunde dann auch eine Prüfung durch den TÜV (Gewichtsbelastung mit doppelter Last).
Jetzt meine Frage, wer ist in diesem Fall für das CE-Verfahren verantwortlich bzw. der Hersteller im Sinne der MRL?

Zum Verständnis, der Ablauf unseres Kunden ist wie Folgt, es wird ein Maschinenbauer mit der Entwicklung und Fertigung eines Lastaufnahmemittels beauftragt. Dieser führt auch das CE-Verfahren durch.
Werden allerdings zu einem späterem Zeitpunkt erneut solche Lastaufnahmemittel benötigt, werden diese wieder ausgeschrieben und der günstigste Fertiger bekommt den Zuschlag nach den vorhandenen Zeichnungen und Daten zu fertigen.

Ich hoffe mein Problem ist verständlich.

MfG Johannes

Antwort von: Steven Nießner

Wenn ihr nach den exakten Vorgaben fertigt, dann seid ihr "nur" eine verlängerte Werkbank. Dann ist euer Auftraggeber der Hersteller. Es gibt aber einige, die die Herstellerverantwortung dann vertraglich auf den Fertiger abwälzen. in einem solchen Fall müsstet ihr dann alle Herstellerpflichten erfüllen.
Irgendeiner muss am Ende Hersteller sein. Wenn nichts vertraglich vereinbart ist und ihr keine Konstruktionseigenleistung einbringt, dann ist es der Auftraggeber.

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Frage 1961
gestellt von: SO
am: 17.03.2023
Thema: Konformitätserklärung

Netten Dank für die Beantwortung meiner Frage (Frage Nr. 1956). Hierzu noch zwei weitere Fragen.

1. Für elektrische Bauteile liegen sämtliche EMV-Prüfungen sowie die DoC vor.
Ist es dann noch nötig die komplette Maschine auf Störaussendung und Störfestigkeit zu prüfen? In einem Artikel hatte ich mal gelesen, dass darauf verzichtet werden kann, wenn eben die verwendeten elektrischen Komponenten bereits die relevanten EMV-Anforderungen erfüllen, was typischerweise durch deren CE-Kennzeichnung belegt ist, und die Installation sowie Verdrahtung dieser Komponenten entsprechenden der Betriebsanleitungen der jeweiligen Hersteller erfolgt ist.

2. PED einiger Bauteile (DoC , Risikoanalyse etc. vorhanden): Ist es zweckmäßig, einen freiwilligen Satz in der DoC nach MRL einzufügen, der auf die Einhaltung der Druckgeräterichtlinie in Bezug auf die Druckgefährdungen hinweist? Z.B. "Im Hinblick auf die Druckgefährdungen werden die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2014/68/EU eingehalten."?

Vielen Dank!

Antwort von: Steven Nießner

Zu 1. dies gilt für ortsfeste Großanlagen bzw. ortsfeste große Maschinen. einfach mal in die EMV-Richtlinie reinschauen, ob diese Definition auf euer Produkt zutrifft.

Z u 2. Die Frage ist, was damit erreicht werden soll. Auf der Konformitätserklärung würde ich keine weiteren Richtlinien(welche eine Konformitätserklärung erfordern) erwähnen, wenn sie nicht zwingend sind. das führt nur zu Verwirrung und Probleme. Falsch ist es aber nicht, denke ich.

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Frage 1960
gestellt von: anonym
am: 15.03.2023
Thema: Richtlinienauswahl für Umlenkmagnet - Spannung 65V Gleichstrom

Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Richtlinienauswahl eines unserer Produkte, welches wir für unseren Kunden im Zuge eines Reverse Engineering gebaut haben.

1. Betrachtung Niederspannungsrichtlinie

Unser Produkt ein sogenannter Umlenkmagnet weist eine Spannung von 65 V (Gleichstrom) auf und findet somit keine Anwendung in der Niederspannungsrichtlinie die dafür die Spannungsgrenzen 75 V bis 1500 V vorgibt.

Ausgeschlossen werden in der LVD außerdem Produkte mit folgenden Eigenschaften, die auf unser Produkt zutreffen:
- Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel
- Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

2. Betrachtung Maschinenrichtlinie

Unser Produkt weist beim Abschalten starke Emissionen von Radioaktivität auf.

Folgender Satz schließt die Anwendung der MRL somit auch aus:

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder ein-
gesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von
Radioaktivität führen kann;

3. Betrachtung EMV-Richtlinie

Theoretisch bleibt nur noch die EMV-Richtinie als zutreffende RL übrig.
Diese schließt unser Produkt mit folgenderm Satz zumindest ein:

(1) Diese Richtlinie gilt für Betriebsmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3.

(e) kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs-
und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

Ich würde somit die EMV-Richltinie anwenden und die CE-Kennezichnung inkl Konformitätserklärung durchführen.

Gibt es jedoch weitere Richtlinien, die zutreffen könnten?
Eventuelle die Richtlinie zur Produktsicherheit 2001/95/EG?

Über konstruktive Vorschläge zu diesem Thema wäre ich sehr dankbar.
Bzw. würde ich gern wissen, ob meine oeben genannten Gedankengänge und die resultierende EMV-RL richtig sind.

Antwort von: Steven Nießner

Ich kann so jetzt nicht beurteilen, ob die Maschinenrichtliinie zutrifft, oder nicht, aber die Begründung zu 2. ist, so wie es hier steht, definitiv falsch!
Bei 2c) geht es um Maschinen, die im nuklearen Bereich eingesetzt werden, z.B. Kernkraftwerk. So wie ich die Beschreibung verstehe, ist die Radioaktivität eine Emission des Produktes selbst.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Forum-Teilnehmer(innen),

leider kenne ich die Technik dieser "Umlenkmagnete" nicht gut. Möglicherweise fällt das Produkt wegen der nuklearen Risiken ausschließlich unter die EMV-Richtlinie und spezielle Richtlinien, die das Thema "Radioaktivität" behandeln.

Freundliche Grüße
Roman Preis

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Frage 1959
gestellt von: anonym
am: 09.03.2023
Thema: Einstufung: welche Vorschrift ist maßgeblich?

Frage: Wir haben für einen Kunden Unterstellböcke konstruiert und gebaut, die zur Reparatur eines großen Staplers verwendet werden. Der Stapler kann seinen Fahrzeugrahmen anheben, dann werden die Unterstellböcke (4 St.) unter dem Rahmen positioniert, dann senkt der Stapler wieder ab und zieht die Räder ein.
Danach ligt der Stapler (Gew.33 T) auf den 4 Böcken auf.
Unterliegen diese Unterstellböcke der Maschinenrichtlinie und müssen eine CE-Kennzeichnung bekommen, oder sind das Arbeitsmittel nach der DGUV 500
Wir haben eine Betriebsanleitung dazu erstellt welche Vorschriften müssen wir angeben?

Antwort von: Steven Nießner

"Wir haben eine Betriebsanleitung dazu erstellt welche Vorschriften müssen wir angeben?";
Interessante Frage, hier würde ich gleich mal die Gegenfrage stellen: "Welche habt ihr denn angewandt?";
Normalerweise recherchiere ich erst, welche Vorschriften ich einhalten muss und konstruiere danach.
Wenn die Unterstellböcke nicht als Hebemittel verwendet werden, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Maschinenrichtlinie gilt.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Forum-Teilnehmer(innen),

Unterstellböcke fallen nicht unter die Maschinenrichtlinie. Es gilt das allgemeine Produktsicherheitsgesetz. Natürlich sind das entsprechend Ihrer Verwendung auch Arbeitsmittel. Bei der Konstruktion, Kennzeichnung und der Erstellung der Betriebsanleitung kann man sich an den Normen zur Maschinenrichtlinie bzw. an der Maschinenrichtlinie selbst orientieren.

Freundliche Grüße
Roman Preis

Antwort von: Michael Reber

Zuerst mal vielen Dank für die Beantwortung, ich bin der Verfasser der Frage.

Uns ist klar dass man nicht konstruieren kann ohne zu wissen ob Vorschriften zu beachten sind und welche Risiken vorliegen. Das ist oberste Priorität vor dem eigentlichen Beginn der Konstruktion. Im Zweifelsfall orientieren wir uns an der Maschinenrichtlinie und dabei liegt man denke ich auch nicht falsch.
Bei diesen Unterstellböcken ist wichtig, dass sie entsprechend der Last berechnet, ausreichend dimensioniert und standsicher sind.
Wir hattenn auf der Suche nach welcher Vorschrift zu verfahren ist eben festgestellt, dass Unterstellböcke in keiner Vorschrift eindeutig zugeordnet sind.
In der DGUV 109-009, Fahrzeug-Instandhaltung haben wir unter 4.18 Hebeeinrichtungen und Unterstellböcke Angaben gefunden.
Da steht lediglich, dass eine eindeutige und dauerhafte Kennzeichnung der Tragkraft angebracht sein muss.

Deshalb haben wir auch die Frage im Forum gestellt

Mit freundlichen Grüßen

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Frage 1958
gestellt von: Herbert Gort
am: 09.03.2023
Thema: Elektronische Steuerung - CE-Erklärung

Guten Tag,

erst einmal vielen Dank für Ihre Mühen und die Bereitschaft Ihr Fachwissen weiter zu geben, eine enorme Hilfe!

Ich entwerfe universelle Elektronische Steuerungen, kleine Geräte mit Mikroprozessor die dazu bestimmt sind mit diversen anderen Komponenten wie Sensoren, Motoren usw. zusammen geschaltet zu werden um dann Maschinen zu steuern (Dreh und Fräsmaschinen) Diese sind sowohl für Privatkunden als auch für Gewerbe gedacht. Vertrieben werden sollen sie sowohl einzeln als auch zusammen mit den nötigen Teilen, die alle CE usw. haben. Betrieben wird sie mit 24V

Ich nehme an, die Steuerung an sich muss eine CE-Erklärung und Kennzeichnung erhalten, nach EMV, Rohs usw. Die Einstufung und Ermittlung der Normen haben wir vornehmen lassen.
Mir wurde auch noch geraten eine Einbauerklärung zu erstellen.

1) Muss die Einbauerklärung sein? Es ist ja keine unvollständige Maschine.

2) Wie muss die Dokumentation in diesem Fall aussehen? Ich bin da maximal verwirrt, "spezielle technische Unterlagen" mit Risikobewertung etc. nach der Masch.-R sind da wohl nicht nötig. Was muss ich da ablegen falls die Behörden anfragen?
3) Muss eine Risikobewertung extra erstellt werden oder reicht es aus im Handbuch auf alle bekannten und möglichen Gefahren hinzuweisen? Wir wissen ja nicht was der Kunde damit anstellt und was alles angeschlossen wird.
Vielen Dank für Ihre Antwort! Ich finde das ganz Toll dass Sie das Forum hier bereit stellen, konnte jedoch auf allen Seiten meine Antwort nicht finden.

Antwort von: Steven Nießner

Frage: zu 1) wenn es keine unvollständige Maschine ist, dann gibt es auch keine Einbauerklärung. Es muss geklärt sein, ob es eine unvollständig Maschine ist, oder nicht.

zu 2) auch wenn die Maschinenrichtlinie vielleicht nicht zu Anwendung kommt, gibt der Abschnitt "Technische Unterlagen" Hinweise dazu.

3) Es müssen alle Risiken behandelt werden. wie so etwas aussehen kann gibt die EN 12100 vor. Normalerweise ist der richtige Weg, zuerst Risikobeurteilung und dann Betriebsanleitung, denn das Ergebnis (Hinweise) kommt ja aus der Risikobeurteilung.

Wenn hier zu wenig Know-How vorhanden ist, würde ich mir Unterstützung holen und mich nicht alleine auf Forumsaussagen verlassen.

Antwort von: Helmut Kuntz

Etwas Ergänzung dazu.
Wie die Steuerung zu bewerten ist, hängt auch vom Verkauf ab. Ist sie für eine konkrete Maschine und dazu B2B geliefert, muss sie 'gar nichts' haben, denn dann wird sie Bestandteil der Maschine und mit der Maschine qualifiziert und konform.
Ein gewerblicher Maschinenbauer muss das können. Ein kleiner bis kleinster Maschinenbauer ist es aber gewohnt, CE + CE + CE= CE beliebig oft zu kombinieren und aus Kostengründen möglichst nichts zu vermessen. Der braucht deshalb ein CE für die Steuerbaugruppe, was diese im Falle allgemeiner Vermarktung und an Privat sowieso benötig.
Als ?universelle? Steuerung ist wichtig, ob diese Sicherheitsfunktionen ausführt, z.B. Eingänge für Not-Halt, Zustimmtaster usw. hat (diese fordern bereits PL c). Wenn ja, ist sie ein Sicherheitsbauteil und fällt unter die Maschinenrichtlinie. Eine Prozessorbaugruppe ist darin allerdings kein 'bewährtes Produkt' und kann damit ohne besondere Maßnahmen und entsprechender Kenntnis nicht PL c erreichen, (Herr Nießner möge korrigieren, wenn ich da falsch liege). Zudem muss die Baugruppe dann Störfestigkeit Industrie haben (was nicht schwer ist, aber aus vorgenanntem Grund nichts nutzt). Man lese dazu das umfangreiche und gute Sicherheitshandbuch von Eaton und eine ergänzende Darstellung der DGUV zum PL c, welche man kostenlos laden kann.
Ohne Ausführung von Sicherheitsfunktionen ist eine Prozessorbaugruppe ein 'Standardprodukt' und fällt nur unter EMV und RoHS. Wer weiterdenkt, nimmt die Niederspannungs-RL dazu (und macht eine Anmerkung in der Erklärung), da im Einsatz Maschine diese Richtlinie ohne Spannungsgrenzen gilt.
Jetzt hängt es vom Endkunden ab, wie viel Beschreibung erforderlich ist.

Ein guter Maschinenbauer weiß wohl, was er nun noch alles daran zu tun hat. Also braucht der wenig Beschreibung.
Ein privater Verwender wird und muss ? teils will - es nicht wissen, benötigt es aber trotzdem wie der Profi, um eine konforme Inverkehrbringung der Gesamtmaschine durchführen zu können, wozu er verpflichtet ist.
Im Kern benötigt er eine Beschreibung, wie sie für eine ?unvollständige Maschine? gefordert wird, nämlich alle Maßnahmen vollständig beschrieben, wie aus der Baugruppe eine fachgerechte Maschinensteuerung hochzurüsten und in Betrieb zu nehmen ist. Zwar müsste dies in der Beschreibung des Maschinenbausatzes stehen, denn dieser ?weiß? ja, dass noch eine Steuerung anzubringen ist und hat genau die Anforderungen und Ausführung dieser Steuerung zu beschreiben. Das dürfte aber eine Illusion sein. Um Reklamation und Haftung soweit möglich auszuschließen, würde ich mich darauf deshalb nicht verlassen.
Wenn die Steuerung gehäust vertrieben wird ändert sich wenig. Sie kann ein universelles Steuerprodukt bleiben und fällt weiterhin nicht unter die Maschinenrichtlinie, wegen dem Netzteil in der Regel aber nun auch unter die Niederspannungs-RL. Aber trotzdem bleibt es dabei, dass der Inverkehrbringer der vollständigen Maschine alles ergänzen und prüfen muss, was die Maschine nach Maschinenrichtlinie von der Steuerung fordert, also wie vorher.
Das wird wieder nur funktionieren, wenn die gehäuste Steuerung alle Anforderungen die eventuelle Produktnormen an ihre Steuerung stellen, bereits erfüllt. Für die Maschinenarten, für welche die Steuerung verkauft wird, bleibt es damit nicht erspart, die Normen in denen Anforderungen an die Maschinensteuerung gestellt sind zu sichten und die geforderten Merkmale zu implementieren oder als Zusatzmaßnahmen vorzuschreiben.
Eine Risikobeurteilung und -Berechnung nach den MR-Risikonormen bleibt Ihnen allerdings erspart (wenn keine Sicherheitsfunktionen).
Je nachdem, wie viel 'Kundenzufriedenheit' sie benötigen, lässt sich das mit vielen Warnhinweisen (recht einfach, aber nicht lösungsorientiert) oder sachgerechtem, den Einsatz 'vorhersehendem' Aufbau (wegen dem Sichten der Normen schnell aufwendig) umsetzen.
Ein Hinweis: Die Aufsichtsbehörden habe solche Probleme inzwischen 'erkannt' und verstärken ihre Maßnahmen.
Und auch daran denken, dass das Elektrogesetz eingehalten wird.

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Frage 1957
gestellt von: Roger Minder, Roggwil
am: 09.03.2023
Thema: Unvollständige Maschine

Guten Tag

Wir entwickeln und bauen Werkzeugschleifmaschinen. Die Motorspindel in der Maschine ist auch ein Produkt von uns.
Ist eine Ersatzspindel, die wir in den EU-Raum an einen Kunden versenden, als "Unvollständige Maschine" zu behandeln?

Besten Dank.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Roggwil,

Motorspindeln sind je nach Konstruktion als Niederspannungsprodukt oder als unvollständige Maschine zu betrachten. Entsprechend sollte die Ersatzspindel auch mit der zugehörigen Dokumentation versendet werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1956
gestellt von: SO
am: 28.02.2023
Thema: Konformitätserklärung

Hallo,

ich habe zwei Fragen zur EG-Konformitätserklärung nach MRL.
In der Maschine sind diverse Komponenten verbaut, darunter Sensoren, die u.a. unter die EMV-RL fallen sowie Wärmetauscher und Pumpen, die u.a. unter die PED fallen.
1. Kann ich die Richtlinien PED und EMV sowie RoHS in der Konformitätserklärung angeben, auch wenn ja nicht die gesamte Maschine unter EMV bzw. PED fällt.
2. Wie verhält es sich mit den anzugebenden harmonisierten Normen? Kann/muss ich neben den Normen für MRL auch die kompletten EMV-Normen angeben, nach denen die Sensoren geprüft wurden? Sowie auch die Normen für die unvollständigen Maschinen (Pumpen) und des Wärmetauschers?
Denn eigentlich fallen hier ja nur die Komponenten bzw. unvollständigen Maschinen unter diese Normen. Das suggeriert ja, dass die gesamte Maschine danach geprüft wurde.

Netten Dank!
SO

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Sie müssen nur die Normen und Richtlinien auflisten, welche von Ihnen eingehalten werden müssen, es sei denn Sie vervollständigen oder verändern die von Ihren Lieferanten gelieferten Produkte. EMV-technisch kann sich beispielsweise durch die Verdrahtung der Sensoren oder anderen Komponenten etwas verändern. Dies sollte berücksichtigt werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1955
gestellt von: Felix Salomon
am: 28.02.2023
Thema: Zwei CE-Zeichen auf einer Maschine?

Guten Tag,

ist es zulässig, bei großen Maschinen, die sich über mehrere Räume erstrecken, zwei identische Typenschilder mit CE Zeichen anzubringen?

Schöne Grüße

Felix Salomon

Antwort von: Steven Nießner

Wir haben das so gehandhabt:
In der Betriebsanleitung ist beschrieben, wo sich das Typenschild mit CE befindet. (Dies war auch zugleich der logischste Ort).
Das zweite Typenschild war dann ohne CE.

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Frage 1954
gestellt von: Katrin Reuter-Zunft
am: 27.02.2023
Thema: UKCA - Marine Equipment Direktive

Hallo,

ich habe eine Frage zur Verlängerung der UKCA Übergangsfrist.
In dem Artikel werden 2 Jahre zusätzlich gegeben:
https://www.gov.uk/government/news/businesses-to-be-given-uk-product-marking-flexibility.
Ein Grund für die Verlängerung, war auch die Zulassung von Zertifizierern, die nicht zeitgerecht abgeschlossen werden konnte.

Wir haben ein Produkt das nach der Marine Equipment Direktive zertifiziert ist. Der englische Rechtsakt, das STATUTORY INSTRUMENTS 2019 No. 470 (EXITING THE EUROPEAN UNION MERCHANT SHIPPING The Merchant Shipping (Marine Equipment) (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019) ist veröffentlicht, es fehlt nur an der Zulassung etlicher Zertifizierer.

Unser Zertifizierer hofft immer noch auf seine Zulassung bis 30.06.2023.

Unser Problem:
Wir haben noch das MED Zertifikat in der UKCA Erklärung drin.

Nun habe ich die UKCA Erklärung nicht zum 31.12.2022 zurückgenommen, da ja die Fristen verlängert wurden.
Unser Zertifizierer jedenfalls hat - obwohl noch gar nicht zugelassen - darauf gedrängt die UKCA Erklärung zurückzunehmen.

Habe ich da einen Denkfehler oder wäre es rechtens bis zum Start des Zertifizierungsprozesses noch möglich die MED Richtlinie zu nennen?

Kann ich das MED-Zertifikat drin lassen?

Mit freundlichen Grüßen
Katrin Reuter-Zunft

Antwort noch ausstehend

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Frage 1953
gestellt von: Daniel Meitner
am: 17.02.2023
Thema: CE Erklärung und Einbau Erklärung - wann muss ich welche Erklärung verwenden?

Guten Tag,

wir sind ein kleines Maschinenbauunternehmen aus Hessen und kommen aus dem Bereich Widerstandschweißen.

Normalerweise werden unsere Produkte mit der CE Erklärung und dem CE Aufkleber verschickt, da es "vollständige" Maschinenkomponenten sind und somit keine Einbauerklärung nötig ist.

1. Wenn der Kunde unsere Komponenten jetzt in andere Maschinen einbaut, kann / muss man dann auf Wunsch des Kunden eine Einbauerklärung erstellen?

2.Wenn der Kunde aber nur unsere Maschinen ohne den Einbau in andere Maschinen betreibt, reicht dann eine CE Erklärung aus? Im Regelfall wissen wir nicht was der Kunde damit bei sich vorhat.

3.Wir verleihen auch ab und zu einzelne Komponenten, dann mit einer Einbauerklärung da wir nicht wissen, an welche anderen Maschinen unsere Geräte angeschlossen werden könnten und wir deshalb kein Risiko übernehmen wollen.
Trotzdem habe unsere Leihgeräte ein CE Typenschild, weil diese vorher und auch nacher wieder intern bei uns im Betrieb sind. Ist das ok? Unsere CEs beruhen auf der Niederspannrichtline 2014/35/EU und EMV Richtline 2014/30/EU.

Antwort von: Felix Salomon

Guten Tag,

wenn Sie wirklich nur nach EMV und NSP Richtlinie herstellen, dann gibt es das Konzept "Unvollständige Maschine" nicht (dieses gibt es nur in der MRL), und damit können Sie auch keine Einbauerklärung erstellen, da es diese in den o.g. Richtlinien ebenso wenig gibt. Daher also immer eine CE Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung auf dem Typenschild.

Sollten Sie doch auch nach MRL konform sein müssen,
hängt die Frage, welche Erklärung Sie ausstellen müssen, einzig und alleine davon ab, was Sie zu welchem Zweck herstellen. Ob das Teil später in eine weitere Maschine eingebaut wird oder nicht, ist nicht unbedingt das entscheidende Kriterium, da auch vollständige Maschinen durchaus in andere Maschinen eingebaut werden können.

1. der Kunde kann sich viel wünschen, entscheidend ist, in welchen Bereich ihr Produkt fällt laut MRL (VM oder UVM)
2. siehe oben. Entweder es ist eine VM oder eine UVM, je nach bestimmungsgemäßer Verwendung (an die der Kunde sich dann auch zu halten hat)
3. das ist so nicht zulässig und macht auch keinen Sinn, da auch hier gilt: entweder oder.

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Frage 1952
gestellt von: Jörg Lenze
am: 15.02.2023
Thema: Kommentare innerhalb eines SPS Programms in Landessprache?

Hallo.

Wir sind Hersteller von Industrieofenanlagen. Eine Frage bzw Forderung mit der wir regelmässig konfrontiert werden ist die Sprache von Kommetaren innerhalb eines SPS Programms. Dies wird bei uns (und wahrscheinlich auch bei vielen Anlagenbauern) üblicherweise in Englisch erstellt. Die Frage ist ob es hierzu eine Norm oder eine Forderung aus der CE gibt, die besagt dass die Kommentare in Landessprache zu erstellen sind. Nach meinem Verständniss gehören diese Kommentare ja nicht zur Anlagendokumentation.

Antwort von: Steven Nießner

Kapitel 1.7.1 Maschinenrichtlinie.

Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise
müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein.

Also wenn die Informationen zur Bedienung notwendig sind, dann steht das hier in Kapitel 1.7.1

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Frage 1951
gestellt von: Niklas Holtum
am: 15.02.2023
Thema: UKCA-Kennzeichnung

Guten Tag,

Ich habe eine Frage zur Umsetzung der UKCA-Kennzeichnung.
Wir als Maschinen-/Anlagenhersteller verwenden bisher bei Zukaufteilen für unsere Maschinen Bauteile mit CE-Kennzeichnung, wenn diese unter eine der Richtlinien fallen. Anders dürften die Zukaufteile ja hier auch nicht auf den Markt gebracht werden. Wenn wir nun unsere Anlagen mit UKCA in der UK auf den Markt verkaufen wollen, dürfen dann trotzdem weiter CE-Zukaufteile verwendet werden? Die Normen sind ja, Stand jetzt, meist gleich geblieben. Aber müssen wir auf eine doppelte Kennzeichnung achten, damit wir unser Produkt UKCA-Kennzeichen dürfen?
Dieselbe Frage wäre, wenn wir als Hersteller eine Anlage als Gesamtheit von Maschinen mit UKCA verkaufen wollen: Können unsere selbst produziert und zusammengeschlossenen Maschinen weiter mit CE verbaut werden, oder müssen wir für jede Maschine das Verfahren erneuern?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Steven Nießner

Jetzt mal ganz einfach gesagt (Druckgeräterichtlinie z..B. mal ausgenommen) könnten Sie aus den Zusammenschluss der wildesten Komponenten, ob mit CE oder ohne ein Produkt herstellen, welches dann CE oder UKCA hat. Das Endprodukt muss der entsprechenden Richtlinie entsprechen.
WEnn Sie CE-gekennzeichnete Produkte verwenden, kann das Ihr Leben erleichtern, z.B. bezüglich EMV.
Das Endprodukt muss den gültigen Richtlinien entsprechen und dafür brauchen Sie dann alle erforderlichen Test, Prüfberichte usw.
würde für Ihre zweite Frage bedeuten, dass sie Ihr Verfahren natürlich nicht ändern müssen. So ist aus meiner Sicht der heutige Stand.

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