SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
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Ingenieurbüro Preis, SAFETYTEAMS Maschinensicherheit, Dienstleister zur CE-Kennzeichnung, Seminare, Workshops, Beratung, Gefahrenanalysen
 
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Frage 700
gestellt von: M. Rubien
am: 14.06.2013
Thema: CE-Zeichen erforderlich, wenn ATEX zertifiziert ist?

Sehr geehrtes SafetyTeam,

wir sind Agent eines Produkts aus den USA, was alle erforderlichen Zertifikate wie ATEX , CSA , GOST usw. bereits hat und diese Standards erfüllt.

Wir haben das Produkt bereits mehrfach hier im europäischen Raum verkauft, ohne dass je die Frage nach einem CE-Kennzeichen aufgekommen ist.

Wie Sie nun sicherlich vermuten, besteht nun die Frage nach einem CE-Kennzeichen. Ist dieses erforderlich, auch wenn alle o.g. Zertifikate dem Endkunden vorliegen oder hebt ( bindet ein ) ein z.B. ATEX-Zertifikat das CE auf bzw. macht eine evtl. Nachzertifizierung einfacher, wenn dann doch erforderlich?

Besten Dank für Ihre Hilfe und Antwort.

Mit freundlichem Gruß

M. Rubien

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Rubien,

ja, dies ist erforderlich. Die Zertifizierung ist in der Regel einfacher, wenn bereits Zertifikate für andere Märkte vorliegen, weil viele Normen inzwischen internationale Gültigkeit haben und daher oft hauptsächlich formale Aspekte nachträglich zu erfüllen sind.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 699
gestellt von: Tanja Schmidt
am: 13.06.2013
Thema: CE-Kennzeichnung von Schrauben

Hallo,

wir sind Hersteller von Schrauben. Nun fragen Kunden, ob wir eine Konformitätserklärung ausstellen können. Wir sind jedoch bisher der Auffassung gewesen, dass die CE-Kennzeichnung unsere Produkte (Holzschrauben, metrische Schrauben, Sonderteile) gar nicht betrifft.

Wie ist nun vorzugehen?

Grüße

Tanja Schmidt

Antwort von: Pavel Popolski

Hallo Frau Schmidt!

Eine Antwort auf Ihre Frage finden Sie unter Frage 670.

Viele Grüße ...

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Schmidt,

aufgrund der Aktualität bezüglich der Richtlinie RoHS noch eine Ergänzung von mir: Wenn Ihre Schrauben in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, ist es für den Hersteller dieser Geräte wichtig zu wissen, welche Materialien in den Schrauben verwendet werden.

Die Richtlinie RoHS legt Bestimmungen für die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten fest, um einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten. Es dürfen verschiedene Stoffe nur in bestimmten Anteilen in den Geräten vorkommen:

Blei (0,1 %)
Quecksilber (0,1 %)
Cadmium (0,01 %)
Sechswertiges Chrom (0,1 %)
Polybromierte Biphenyle (PBB) (0,1 %)
Polybromierte Diphenylether (PBDE) (0,1 %)

Es gibt aber auch Ausnahmen: z.B. Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % oder Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 %.

Eine CE-Kennzeichnung der Schraube unterbleibt aber auch dann, wenn sie in Elektro- und Elektronikgeräten eingesetzt wird.

Bitte beachten Sie Frage 701, wenn Ihre Schrauben in Bauwerken eingesetzt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 698
gestellt von: Jörg Köhn, teamtechnik, Freiburg
am: 12.06.2013
Thema: Sprache der Dokumentation

Frage: Wir versenden eine Anlage nach Rumänien. Dass hierbei die Beschilderung der Anlage und auch die Betriebsanleitung in rumänischer Sprache hergestellt werden muss ist klar.
Aber wie sieht es mit Wartungs-, Hydraulik-, Pneumatik-, Schmierpläne, Prüfprotokolle aus?
Ist das Pflicht oder eine freiwillige Leistung.
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Jörg Köhn

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Köhn,

es kommt hierbei darauf an, welche Informationen der Betreiber tatsächlich braucht. Ergänzen z.B. die Wartungspläne die Betriebsanleitung und sind diese daher mitgeltende wichtige Dokumente, müssen sie übersetzt werden. Weiterhin spielt es eine Rolle, welche Aussage die für die Anlage angewandten Normen zu den Inhalten der Benutzerinformation festlegen. Wartungspläne gehören hier in der Regel dazu. Prüfprotokolle in der Regel nicht. Bei den Hydraulik- und Pneumatikplänen ist es unterschiedlich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 697
gestellt von: Iris Schäfer, München
am: 12.06.2013
Thema: Unvollständige Maschine oder nicht?

Hallo Hr. Preis,

im Leitfaden für die Anwendung der MRL (§46 Unvollständige Maschinen) steht: Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen.

Was genau bedeutet das in der Praxis?
Wenn wir z.B. eine Tischmaschine an einen Kunden liefern, bei der auf Kundenwunsch ein bestimmtes Sicherheitsbauteil fehlt (Kunde hat da ein eigenes System, Maschine ist aber auch ohne funktionsfähig), müssen/können wir dann für diese Maschine trotzdem eine CE ausstellen? Wie und wo muss das dokumentiert werden, damit man auf der sicheren Seite ist, falls der Kunde die Schutzeinrichtung dann doch nicht anschließt/anbaut oder beim Anbau z.B. ein Fehler passiert?

Vielen Dank im voraus.

Iris Schäfer

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Schäfer,

vor der CE-Kennzeichnung sollten Sie sich vom Kunden den ordnungsgemäßen Einbau des Sicherheitsbauteils bestätigen lassen oder sich am Besten selbst vergewissern, ob das Sicherheitsbauteil richtig verbaut wurde. Erst danach kann die Konformitätserklärung unterschrieben werden. Ist diese Vorgehensweise vorab in der Projektkorrespondenz (Verträge, E-Mails, Lasten-/Pflichtenheft) einvernehmlich und lückenlos dokumentiert, ist für die Lieferung an den Kunden keine weitere Maßnahme notwendig. Gegebenenfalls kann je nach Komplexität des Einbaus auch in der Montageanleitung (Betriebsanleitung) eine Eigenleistung des Kunden beschrieben und eingefordert werden.

Beste Grüße

Roman Preis

Frage von: Iris Schäfer

Hallo Hr. Preis,

danke für die Antwort. Könnte man so eine Anlage auch mit einer Einbauerklärung liefern und der Kunde stellt sich dann - nach Einbau bzw. Anschluss des Sicherheitsbauteils - selber die CE aus?
Oder muss man die Aussage im Leitfaden zur MRL als zwingend ansehen, d.h. man muss in so einem Fall CE ausstellen?

MfG
Iris Schäfer

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Schäfer,

ja, das ist als "Notlösung" auch möglich. Wichtig ist in dem Fall, dass der Kunde alle Unterlagen und Informationen erhält, die er zum Nachweis der Konformität der Anlage benötigt. Der Kunde ist dann der Bevollmächtigte, die Konformität zu erstellen, er muss daher auch schriftlich dazu beauftragt und bevollmächtigt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 696
gestellt von: Dan Neis
am: 10.06.2013
Thema: Anlage ohne CE geliefert nach tschechien, aber geht weiter nach Ukraina

Hallo,

Eine tschechische Firma bestellt bei uns eine Schweißmaschine für die Tochter aus Ukraina. Bestellung und Lieferadresse ist in Tschechien und dananch wird die Maschine nach Ukraina weiter verfrachtet.
Die Frage: dürfen wir liefern?
Wenn ja: was ist zu beachten?
Vielen Dank.

Dan Neis

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Neis,

maßgebend ist theoretisch das Land, in das die Maschine erstmalig "in Verkehr gebracht wird". Wird die Maschine in Tschechien nicht verwendet, sondern direkt weiter verfrachtet, sind ausschließlich die Bestimmungen für die Ukraine einzuhalten. Sie sollten schriftliche Nachweise für die Lieferungen bereit halten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 695
gestellt von: Franz Pellenwessel, ifp GmbH
am: 07.06.2013
Thema: Import von Gabelstapler aus China ohne CE-Kennzeichnung

Frage: Wer darf oder muss die CE-Kennzeichnung vornehmen, wenn die Gabelstapler in Deutschland verkauft werden sollen.

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Herr Pellenwessel, zuständig für die Anbringung der CE- Kennzeichnung und für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren, inkl. einer Risikobeurteilung und der Erstellung einer Gebrauchsanleitung und Konformitätserklärung ist der Hersteller oder sein in der EU ansässiger Bevollmächtigter.
Alternativ muss der s. g. Quasihersteller diese Dokumente erstellen, wenn er das Produkt mit seinem Namen kennzeichnet und in den Verkehr bringt.
Gibt es keinen Bevollmächtigten des Herstellers, kommt dem Einführer eine besondere Rolle zu. Er muss die vom Hersteller auszustellenden Dokumente bei den Marktaufsichtsbehörden oder z. B. beim Zoll vor der Überleitung in den freien Warenverkehr der EU vorlegen.

Viele Grüße!

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Frage 694
gestellt von: Hans Hütten
am: 03.06.2013
Thema: CE-Formular EN 60204

Hallo,

ich bräuchte für mein Meisterprojekt ein CE-Formular 60204 EN.

Danke

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Hütten,

die "Checkliste zur Prüfung der elektrischen Sicherheit von Maschinen ist in der Norm enthalten. Da diese und auch Auszüge davon nicht ohne weiteres weitergegeben werden dürfen, ist es schwierig, dieses im Internet zu finden. Vielleicht können Sie nochmal über Google versuchen, etwas ähnliches zu erhalten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 693
gestellt von: anonym
am: 31.05.2013
Thema: Not-Aus, Not-Halt gesetzliche Überprüfungen

Sehr geehrter Hr. Preis!

In einer CE-zertifizierten 2006 errichteten Maschine+Leitstand+Vorortbedienstellen (Kat2 nach EN954-1) wurden bei der Inbetriebnahme alle Not-Halt Taster und Schutzfunktionen geprüft und dokumentiert.

MUSS die Schutzfunktion wiederkehrend geprüft werden? Ich konnten in den Normen (ASchG, AM-VO, MRL, sowie ISO-EN 12100, 13850, 15949) keine eindeutige Verplichtung herauslesen oder gar einen vorgeschriebenen Intervall finden.

Falls es eine gestztliche Verpflichtung gibt, bitte ich Sie um den Verweis zum Gesetzestext bzw. zur Norm.

Vielen Dank

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wiederkehrende Prüfungen sind nur für überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. Druckgeräte) vorgeschrieben, und zwar nach der Betriebssicherheitsverordnung und dem Produktsicherheitsgesetz. Weiterhin können wiederkehrende Prüfungen für besondere Sicherheitsaspekte auch von produktspezifischen Normen gefordert werden, für Not-Halt-Funktionen ist mir dies aber noch nicht begegnet. Einen beachtenswerten Hinweis gibt es weiterhin in den „Technischen Regeln für Betriebssicherheit [TRBS 1201] Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ vom August 2012: http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/669664/publicationFile/48631/TRBS-1201.pdf.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 691
gestellt von: Andreas Benke, Brand-ag
am: 23.05.2013
Thema: HF-Spindel

Guten Tag sehr geehrter Herr Preis,

ich möchte HF Spindel samt passenden Umrichter aus China importieren und hier in D verkaufen. Das Set hat allerdings kein CE Zeichen.
Muss ich es Zertifizieren oder kann ich es als Bausatz ohne den CE Zeichen verkaufen? Da die Kosten für eine Zertifizierung in keiner Relation zum Preis stehen, möchte ich es nach Möglichkeit umgehen.

Gruß

Andreas

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Herr Benke,

der Hersteller ist zur CE- Kennzeichnung eines Produkts verpflichtet, wenn er es geschäftsmäßig in Europa in den Verkehr bringen möchte (auch Ihr chinesischer Partner muss das erfüllen). Sie sind als Importeur dem Zoll gegenüber verpflichtet, bei der Warenübernahme die Konformitätserklärung für alle zutreffenden Richtlinien (also auch die EMV) vorzulegen. Können Sie das nicht leisten, kann ich nur dringend von dem Import derartiger Produkte abraten.

Viele Grüße!

Antwort von: Andreas Benke

Danke für die schnelle Antwort. Ich habe jetzt von dem Importeur das CE-Zertifikat bekommen, allerdings ist es in England zertifiziert worden. Reicht es jetzt, oder muss es in Deutschland zertifiziert sein?

Mit freundlichen Grüssen

Brand-ag

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Benke,

das ist so in Ordnung. Der Sinn der CE-Kennzeichnung ist es unter anderem, einheitliche Vorschriften in Europa zu haben. Daher spielt es keine Rolle, ob die CE-Kennzeichnung in Deutschland oder in England vorgenommen wurde.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Andreas Benke

Vielen Dank für die gute Nachricht.

Mit freundlichen Grüssen

Brand-ag

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Frage 690
gestellt von: anonym
am: 23.05.2013
Thema: Dreiecksbeziehung Konstruktion, Fertigung, Projektabwicklung

Hallo Herr Preis,

wir haben den Auftrag für die Fertigung eines Schmierölmoduls erhalten. Dies besteht aus einem geschweißten Stahlrahmen, auf den z.B. Pumpen und Rohre montiert werden. Da wir das Modul nicht selbst fertigen können, vergeben wir den Auftrag an einen Fertigungspartner und kümmern uns um die Projektabwicklung.

Die Konstruktion des Moduls wurde vom Auftraggeber übernommen.
Der Fertigungspartner kümmert sich nur um die Montage der Stahlteile, das Modul funktioniert in diesem Zustand nicht.
Die Komplettierung des Moduls mit der Regel- und Steuerungstechnik wird vom Auftraggeber vorgenommen.

Wer muss nun welches Dokument ausstellen?

Fertigungspartner: Einbauerklärung?
Auftraggeber: Risikobeurteilung und CE-Kennzeichnung?
Wir: ?

Wir treten gegenüber dem Auftraggeber und unserem Fertigungspartner als Hauptansprechpartner auf, nehmen aber keinen Einfluss auf Konstruktion und Montage.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort von: Dieter Wörmann

Hallo,

die Entwicklungsdokumentationen (z. B. Berechnungen, Zeichnungen usw.) sind wesentlicher Bestandteil der Dokumentationen für die Konformitätserklärung. Diese konstruktiven Vorgaben können anschließend auf Einhaltung geprüft werden. Insofern ist der, der die Entwicklungshoheit für ein Produkt besitzt der, der die Konformität des Produkts am umfänglichsten nachweisen kann. Vermutlich wird er sich auch auf dem Produkt und in den Begleitunterlagen mit seinem Namen als Hersteller identifizieren lassen und das Gerät selbst in den Verkehr bringen.
Eine Einbauerklärung ist für unvollständige Maschinen vorgesehen. Unvollständige Maschinen sind fast vollständige Maschinen, die jedoch keine eigene Funktion erfüllen. Sie sind dafür vorgesehen in Maschinen eingebaut zu werden. Ob Ihr Unterauftragnehmer einen solchen Fertigungsstand erreicht, ist nicht eindeutig zu erkennen. Es scheint eher so zu sein, dass alles in der Hand Ihres Auftraggebers bleibt. Ggf. benötigt er jedoch detaillierte Informationen zu den Vorleistungen Ihres Partners (z. B. Materialspezifikationen, Prozessnachweise usw.).

Viele Grüße!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

es sollte unter den am Projekt beteiligten Partnern schon bei der Projektplanung abgesprochen werden, wer welche(n) Teil(e) des Konformitätsverfahrens übernimmt, denn dies kann durch die Projektpartner bestimmt werden. Ist dies nicht (mehr) möglich, sehe ich in Ihrem Fall die Verantwortung für die CE-Kennzeichnung beim Auftraggeber, wenn die Konstruktion von ihm detailliert vorgegeben war. Für die fachgerechte Fertigung übernimmt der Fertiger die Verantwortung, aber ohne dass er im Sinne der CE-Kennzeichnung eine Dokumentation (Einbauerklärung) ausstellen muss.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 689
gestellt von: Norbert Strompen, IHK Koblenz
am: 21.05.2013
Thema: CE-Kennzeichen

Frage: Eine Spaghettieismaschine wird mit 24 V DC über ein seperates Netzteil (220 VAC) betrieben. Es liegt ein Prüfzertfikat des Geräts vor; geprüft würde gegen die Niederspannungsrichtlinie.
Meine Frage: Es kann doch nur ein Prüfzertfikat des Nezteiles vorliegen? Das Gerät selber mit 24 V DC fällt doch nicht unter die LVD RL! D. h. CE-Konformitätserklärung nur für das Netzteil oder?

Vielen Dank

Strompen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Strompen,

die Norm für die Maschinen zur Speiseeiszubereitung - EN 60335-2-24: 2003 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-24: Besondere Anforderungen für Kühl-/Gefriergeräte und Speiseeis- und Eisbereiter - ist der Niederspannungsrichtlinie zugeordnet. Deshalb ist das Prüfzertifikat wahrscheinlich korrekt. Zur Verifizierung bräuchte ich aber genauere Angaben zum Gerät und die Norm.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Herr Strompen,

in der EMV- Richtlinie, genauer in seinem Leitfaden, kennt man den Begriff eines „Sets“. Ich gehe davon aus, dass zu der Eismaschine auch das Netzgerät gehört und beide Teile von einer Person in den Verkehr gebracht werden. Insofern passt dieses Set in den Anwendungsbereich der NspRL. Die CE- Kennzeichnung auf eines der Hauptteile des Sets genügt. Ansonsten muss der Hersteller darauf hinweisen, welche Einzelteile des Sets den sicheren Betrieb zulassen, wie auch die Vorgaben der EMV-RL. Ein „privater Verbraucher“ könnte die Konformität mit allen EU-RL nicht herstellen. Das Inverkehrbringen wäre damit unzulässig.

Viele Grüße!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Wörmann,

in Ihrer Antwort ist wahrscheinlich gemeint, dass das Set in den Anwendungsbereich der EMV passt. Dies kann ich bestätigen. Dies tut es zusätzlich zur Niederspannungsrichtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 688
gestellt von: Lutz Preisigke
am: 08.05.2013
Thema: Eigenbedarf CE-Labore

Hallo Hr. Preis,

wir betreiben mehrere Labore für die Forschung und Entwicklung an Komponenten der Klimatechnik. Die Labore beinhalten Ventilatoren, elektrische Komponenten und Messgeräte. Es arbeiten ausschließlich Angestellte unserer Firma an den Laboren.
Die Frage ist: besteht eine Möglichkeit die EG Konformität für die Labore nach Maschinenrichtlinie oder Niederspannungsrichtlinie NICHT erklären zu müssen?

MfG Lutz Preisigke

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Herr Preisigke,

Labore (Laborräume) fallen nicht in den Anwendungsbereich der MaschRL oder NspRL, sehr wohl aber Ventilatoren, Messgeräte und ggf. elektrische Komponenten. Ich denke, dass Sie diese Geräte nicht selbst entwickeln und fertigen, sondern entsprechend zukaufen. Die jeweiligen Hersteller sind dann verpflichtet, diese Produkte entsprechend in den Verkehr zu bringen. Für den sicheren Betrieb der Labore (Arbeitsstätte) ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Handelt es sich bei den von Ihnen als Labore bezeichneten Geräte jedoch um Vorrichtungen zu Versuchszwecke, dann kann es sich um Maschinen für den Eigengebrauch handeln. Deren Sicherheit muss vor der Inbetriebnahme entsprechend der MaschRL sichergestellt werden, also genau so, als würden Sie diese Geräte vertreiben. Dazu gehört auch die Erfüllung aller Formalitäten, die zu einer Maschine gehören, inkl. der Anbringung einer CE- Kennzeichnung.

Viele Grüße!

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Frage 687
gestellt von: Wolfgang Mackowiak
am: 08.05.2013
Thema: Gebrauchte Maschinen ohne Betriebsanleitung

Guten Tag,

wenn z.B. nach der Maschinenrichtlinie für eine Maschine eine Betriebsanleitung verlangt wird, muss diese dann nicht auch vorhanden sein und mitgegeben werden, wenn ein Händler die gebrauchte Maschine weiterverkauft? Tut er es nicht - so die Frage - verstößt er doch gegen das ProdSG und ist auch die Maschine nicht mehr CE-konform, da ein wichtiger Produktbestandteil - die Betriebsanleitung - fehlt?
Wie sehen Sie das?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Mackowiak,

Ihre Annahme ist teilweise richtig. Die Maschinenrichtlinie gilt nur für das erstmalige Inverkehrbringen. Insofern bleibt die Maschine mit der Richtlinie konform, so lange es eine Betriebsanleitung gibt, die in der/den Sprache(n) verfasst wurde, die für das erstmalige Inverkehrbringen maßgeblich war(en). Der Handel mit gebrauchten Maschinen unterliegt den jeweiligen nationalen Gesetzen (Produktsicherheitsgesetz in Deutschland), die in der Regel verlangen, dass für Maschinen Betriebsanleitungen in der Sprache des Verwenderlandes vorliegen müssen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 686
gestellt von: Andre Zimmermann, IST-Edelstahl-Anlagenbau AG, Thun, CH
am: 06.05.2013
Thema: Wer macht die neue Konformiätserklärung, wenn an eine Anlage neue Komponenten montiert wrden und der Hersteller der alten Anlage nicht mehr existiert bzw. sich weigert?

Guten Tag

Ich habe ein Frage betreffend einer neu auszustellenden CE-Erklärung. Unser Unternehmen hat einen Grossauftrag, bei welchem wir Komponenten/Geräte an eine bestehende Anlage montieren. Da der Hersteller dieser bestehenden Anlage auch unser Konkurrent ist und den Auftrag nicht erhalten hat, stellt er sich nun quer und sagt, er habe keine Kapazitäten, um die neue Risikobeurteilung zu machen und er werde dem Auftraggeber keine neue Konformitätserklärung abgeben!
Wie können wir nun weiter vorgehen, damit das Projekt nicht gefährdet ist? Kann man die Konformitätserklärung irgendwie umgehen (z.B. TÜV)? Wir liefern ja für unsere Komponenten eine EG-Einbauerklärung für unvollständige Maschinen gemäss MRL. Kann man die CE-Erklärung mittels Versicherung abdecken? Bzw. kann man ihn dazu zwingen, dies auszustellen? Wir möchten rechtliche Schritte verhindern, da dies zu einer grossen Projektverzögerung führen würde.
Besten Dank für ihre Antwort.

Antwort von: Dieter Wörmann

Guten Tag Herr Zimmermann,

hier einige Zitate aus dem Leitfaden zur MaschRL.
Die MaschRL gilt auch für Maschinen, die auf gebrauchten Maschinen basieren, welche so wesentlich umgebaut oder wieder aufgebaut worden sind, dass sie als neue Maschinen angesehen werden können. Es stellt sich damit die Frage, ab wann ein Umbau einer Maschine als Bau einer neuen Maschine gilt. Es ist nicht möglich, präzise Kriterien zu formulieren. Es ist für die Person, die eine derartige wieder aufgebaute Maschine in Betrieb nimmt ratsam, mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Rücksprache zu halten.

Bei bereits in Betrieb genommenen (zur Arbeit benutzten) Maschinen muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Konformität und Sicherheit der Maschinen während der gesamten Lebensdauer der Maschine entsprechend den einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG erhalten bleiben.

Die folgenden Hinweise können als grundsätzliche Leitlinien [zum erforderlichen Aufwand] dienen:
1. Wenn durch das Auswechseln oder Hinzufügen einer einzelnen Einheit in einer bestehenden Gesamtheit von Maschinen der Betrieb oder die Sicherheit des restlichen Teils der Anlage nicht wesentlich beeinflusst wird, kann diese neue Einheit als Maschine betrachtet werden; in diesem Fall sind für diejenigen Teile der Gesamtheit, die nicht von der Änderung betroffen sind, keine weiteren Maßnahmen nach den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erforderlich.
- Wenn es sich bei der neuen Einheit um eine vollständige Maschine handelt, gilt die Einbindung der neuen Einheit in die bestehende Gesamtheit als Installation der Maschine und es gibt keinen Anlass für eine neue Konformitätsbewertung.
- Wenn die neue Einheit aus einer unvollständigen Maschine gebildet wird, gilt derjenige, der die unvollständige Maschine in die Gesamtheit der Maschinen integriert, als Hersteller der neuen Einheit. Er muss daher eine Beurteilung sämtlicher Risiken durchführen, eine EG- Konformitätserklärung ausstellen und die CE- Kennzeichnung an der eingebauten neuen Einheit anbringen.
2. Wenn durch das Hinzufügen neuer einzelner Einheiten in einer bestehenden Gesamtheit von Maschinen der Betrieb oder die Sicherheit des restlichen Teils der Anlage wesentlich beeinflusst wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Änderung als Aufbau einer neuen Gesamtheit von Maschinen zu betrachten ist. In diesem Fall muss die vollständige Gesamtheit von Maschinen die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen.

Viele Grüße!

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Frage 685
gestellt von: Raymund Heuvel, Agro & Waste Biogas GmbH
am: 06.05.2013
Thema: CE - OEM

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Pumpe eines Herstellers von ausserhalb Europa importiert. Diese Pumpe wird mit einer CE Konformitätserklärung , Bedienungsanleitung usw. geliefert und wir gehen davon aus, diese ist somit CE-Konform.

Wir wollen aus Wettbewerbsgründen diese Pumpe unkenntlich machen und müssten damit dies auch richtig funktioniert auch die Bedienungsanleitung und CE Konformitätserklärung neu anfertigen und somit eine CE Konformitätserklärung mit unseren Namen, Betriebslogo usw. abgeben.
1) Ist dies Rechtens im Sinne von CE Konformitätserklärung?
2) Wenn Nein, wie dann ...?

Die "Urheberrechte" Diskussion bitte in der Antwort ausser betracht lassen, das Klären wir gerade.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Raymund Heuvel

Antwort von: Wolfgang Mackowiak

Mit diesem Vorgehen würde der Importeur als Hersteller auftreten und die entsprechenden Haftungen nach dem ProdHaftG übernehmen.
Er darf aber nicht das CE-Kennzeichen entfernen, falls es sich auf der Pumpe befindet.
Er müsste auch die anderen Kriterien als Hersteller einhalten - insbesondere also die Fertigungskontrolle, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Konformität eingehalten werden. Eine eigene Betriebsanleitung erstellen darf er, glaube ich nicht, es sei denn, dies geschieht im Auftrag des eigentlichen Herstellers und wird von ihm abgenommen.

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Herr Heuvel,

als Importeur eines elektrischen Betriebsmittels sind Sie Ansprechpartner der Marktaufsichtsbehörden und auch des Zolls, wenn Sie Geräte aus Drittstaaten importieren. Sie sind damit verpflichtet auf Verlangen der Behörden die Konformität des Produktes mit allen EU- Richtlinien zu belegen und beim Zoll bei der Einfuhr die Konformitätserklärung des Herstellers vorzulegen.
Wenn Sie nun alle Aufschriften und Begleitdokumente so gestalten, dass Ihr Unternehmen sich als Hersteller darstellt, sind Sie s. g. „Quasihersteller“. Sie zeichnen damit, wie ein europäischer Hersteller, für das Produkt verantwortlich. Sie müssen also alle Dokumente für die Marktaufsicht bis zu 10 Jahre nach Inverkehrbringen des letzten Produkts bereithalten und im Verlauf der gesamten Lebensdauer des Produkts ggf. auf einen neuen Normenstand aktualisieren. Denken Sie bitte daran, dass zur Konformitätsbewertung, der damit verbundenen Konformitätserklärung und der CE- Kennzeichnung alle für das Produkt zutreffenden Richtlinien eingehalten sein müssen.
Übrigens: Auf dem Produkt ausgewiesene private Prüfzeichen (VDE, TÜV, UL usw.) und das GS- Zeichen dürfen nur drauf bleiben, wenn Sie selbst in dem Besitz einer entsprechenden gültigen Zeichengenehmigung sind. Manche Prüfzeichen, wie z. B. UL, haben darüber hinaus noch einen Herstellercode angehängt (z. B. „E123456“) mit dessen Hilfe jedermann im Internet den eigentlichen Zeicheninhaber identifizieren kann. Ein Prüfzeichenmissbrauch kann mit mehreren tausend Euro Bußgeld geahndet werden.
Viele Grüße!

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Frage 684
gestellt von: Klaus Gossert
am: 29.04.2013
Thema: CE-Erklärung

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir sind ein Handelsunternehmen und kaufen daher von verschiedenern Herrstellern unfertige Maschinen zu. Am Ende errichten wir daraus eine vollständige Maschine. Nun stellt sich die Frage, ob wir beim Erstellen der CE auch unsere Unterlieferanten mit einbeziehen müssen oder ob es reicht, aus den Einbauerklärungen die harmonisierten Normen zu übernehmen und eine Gesamt-Konformitätserklärung zu übergeben.

mfg

Pfandl Benjamin

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Herr Benjamin,

ich entnehme Ihren Erklärungen, dass Sie „unvollständige Maschinen“ im Sinne der MaschRL, deren Hersteller Ihnen jeweils eine „Einbauerklärung“ beifügen, zu einer Maschine zusammenfügen. Damit muss die Maschine eine bestimmte Funktion erfüllen, dessen damit verbundenen Risiken Sie bewerten müssen. Die Einbauerklärungen der Zulieferer beziehen sich jeweils nur auf die bis zum Auslieferungszustand erkennbaren Risiken. Sie müssen diese mit der Maschine so weit wie möglich weiter minimieren. Am Ende der Kette müssen Sie dann die CE- Kennzeichnung anbringen, eine Konformitätserklärung erstellen und diese der Maschine beifügen. Die Dokumentationen zur Konformitätsbewertung müssen Sie für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten. Die Konformität der vollständigen Maschine können Sie mit Hilfe harmonisierter Normen überprüfen, die natürlich auch Bestandteil der Einbauerklärungen sein könnten.

MfG

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Benjamin,

ergänzend möchte ich noch hinzufügen, dass für die fertige Maschine eine Risikobeurteilung und eine Betriebsanleitung angefertigt werden müssen. Ggf. müssen für die Maschine andere oder weitere Normen als die für die einzelnen unvollständigen Maschinen angewandten Normen angewandt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 683
gestellt von: Klaus Gossert
am: 28.04.2013
Thema: CE-Kennzeichnung

Sehr geehrter Herr Preis,

ich habe im Zuge meiner Lichtumstellung auf LED über Amazon einige elektronische Trafos der Firma LTC Power erstanden. Sie wurden mir im Umkarton geliefert, auf dem ein CE-Zeichen aufgedruckt ist. Der Trafo selbst ist bis auf den Aufdruck LTC Power BE 0887125178 auf der Rückseite gänzlich unbeschriftet, auch gibt es keinerlei Kennung der Anschlüsse, so dass die Installation Glücksache ist. Inwieweit kann das CE-Zeichen überhaupt echt sein, denn ich kann mir schwerlich vorstellen, dass ein Gerät in dieser Form in den Handel gebracht werden darf. Kann der Gebäudeversicherer von seiner Leistungspflicht zurücktreten, wenn ein Brand durch solch ein Gerät verursacht wird und wo kann ich solch ein Gerät überprüfen lassen?

Mit freundlichem Gruß,
Klaus Grossert

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Herr Gossert,

grundsätzlich ist das Gerät selbst mit dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie Typenbezeichnung und allen technischen Informationen, die für den sicheren Betrieb erforderlich sind, zu kennzeichnen. In Ausnahmefällen dürfen die Angaben sowie die CE- Kennzeichnung auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen eingebracht werden.
Ihrer Beschreibung nach kann ein Anfangsverdacht begründet sein, dass das Gerät nicht den europäischen Richtlinien (mindestens NspRL und EMV-RL) entspricht. Ob der Gebäudeversicherer seine Leistungsverpflichtung einschränken oder sogar verweigern kann, weiß ich nicht. Das finden Sie in den allgem. Versicherungsbedingungen oder Sie fragen den Versicherer. Sie können dieses Produkt bei Ihren örtlichen Marktaufsichtsbehörden melden oder online bei https://www.icsms.org. Dort können Sie auch die für Sie zuständige Marktaufsichtsbehörde finden. Alles Weitere machen die Behörden.

Viele Grüße!

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Frage 682
gestellt von: Christoph Ott, Fa. Liebherr
am: 25.04.2013
Thema: Konformitätserklärung oder Einbauerklärung?

Sehr geehrter Herr Preis,

Wir bauen Automatisierungseinrichtungen (Portale, welche Maschinen miteinander verbinden). Hierbei kauft der Kunde von uns die Automatisierungstechnik und von anderen Herstellern die Maschinen. Durch abgefragte Ladeluken sind die Maschinen von dem Ladeportal getrennt.

Frage:
Nach meiner Meinung dürfen wir nur eine Einbauerklärung für das Ladeportal liefern, denn wenn keine Maschinen unter der Tropfwanne/Ladeportal stehen, haben wir hier keinen ausreichenden Schutz, wenn die Ladeluke geöffnet wird nach DIN ISO 13857. Ist hier meine Meinung richtig?
Wie ist es dann mit dem Typenschild, wenn nur eine Einbauerklärung abgegeben wird. Darf da das CE-Symbol stehen bleiben?

Vielen Dank im Vorraus für Ihre Antwort

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Herr Ott,

leider verstehe ich zu wenig von Ihrer Einrichtung und dem Zusammenspiel mit den Maschinen. Wenn ich Ihre Fragen zunächst von hinten beleuchte, dann sage ich zunächst, dass eine „Einbauerklärung“ i. S. d. MaschRL nur bei unvollständigen Maschinen erstellt wird und besonderen Regeln unterliegt. Eine CE- Kennzeichnung darf an unvollständigen Maschinen nicht angebracht werden. Wenn ich nun eine weitere Interpretation Ihrer Beschreibung anwenden darf, möchte ich sagen, dass es sich durchaus fast um eine Maschine handelt, die aber für sich genommen keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Insofern ist der Begriff der unvollständigen Maschine vermutlich zutreffend.

Viele Grüße

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Ott,

wenn Sie eine unvollständige Maschine liefern, könnnen Sie kein CE-Zeichen auf dem Typschild stehen lassen. Meiner Ansicht nach sollten Sie aber eine Konformitätserklärung liefern. Sie sollten vor der Ausstellung der Konformitätserklärung den korrekten Einbau des Portals begutachten oder ihn sich vom Betreiber bescheinigen lassen. Weiterhin muss die korrekte Verwendung und Installation in der Betriebsanleitung beschrieben werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 681
gestellt von: Ronny Hercher, Göpel electronic GmbH
am: 19.04.2013
Thema: 61010-1:2011-07

Hallo,

eine Abteilung unserer Firma fertigt (Elektro-) Motortester.
Diese werden nach 61010-1:2011-07 gefertigt und einem elektrischen Sicherheitstest unterzogen.
Welche Richtlinie außer der Niederspannungsrichtline 2006/95/EG trifft auf die gefertigten Geräte zu?
In den Testern sind keine beweglichen Teile o.ä. Es handelt sich lediglich um Schaltschränke mit Anschlüssen für den Motor.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Hercher,

die Motortester unterliegen zusätzlich der EMV-Richtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 680
gestellt von: Marion Baumann, Wilh. Lamrecht GmbH
am: 18.04.2013
Thema: CE-Kennzeichnung

Frage: Muss eine EG-Konformitätserklärung handschriftlich unterschrieben werden?

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrte Frau Baumann,

in jedem Fall handelt es sich bei der Forderung nach einer Unterschrift darum, dass eine natürliche Person im Auftrag des Herstellers die Konformität des Produktes mit den zutreffenden Richtlinien rechtsverbindlich bestätigt. Dazu gehören auch die Angabe des Namens in klar lesbarer Schrift und oft die Stellung im Unternehmen.
Eine andere Art als die der handschriftlichen Unterzeichnung wäre also ungültig.
Oft wird die Unterschrift von Geschäftsführern oder Mitarbeitern geleistet, deren Organisationsverantwortung und Weisungsbefugnis ausreichend umfänglich ist, um die Verantwortung der damit verbundenen Aussage gerichtsbeständig zu übernehmen.

Viele Grüße

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Frage 679
gestellt von: Andreas Farrenkopf, Fa. Inductron, Schrobenhausen
am: 15.04.2013
Thema: CE Allgemein in Bezug auf Transformatoren und Drosseln

Hallo zusammen,

wir fertigen kundenspezifische induktive Bauelemente wie Transformatoren und Drosseln, welche später beim Kunden in das Endprodukt integriert werden.
Nun meine Frage hierzu:
Müssen wir als Teillieferant eine CE-Kennzeichnung auf diese Produkte aufbringen?
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.

Gruß

Andreas

Antwort von: Dieter Wörmann

Hallo Herr Farrenkopf,

elektron. Bauteile, wie z. B. Drosseln, fallen typisch nicht in diese Richtlinien. Deren Sicherheit und Wirkung ist vermutlich erst nach dem Verbau endgültig zu beurteilen.
Bei Transformatoren ist es allerdings anders. Deren hauptsächliche Sicherheit wird durch den Hersteller erzeugt, besonders deutlich wird das bei Sicherheitstransformatoren. Der Verbau leistet „nur noch den Rest“. Wenn Sie hier und da Zweifel haben, gebe ich Ihnen den Tipp, dass Sie in die veröffentlichten Normenlisten schauen (http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/
Produktinformationen/Normenverzeichnisse.html
).
Die dort gelisteten Normen lösen, bei Anwendung zur Konformitätsbewertung, die s. g. Vermutungswirkung aus. Finden Sie also dort die Norm für die Produkte (in Ihrem Fall finden Sie Trafos nach EN 61558 in der Liste der Niederspannungsrichtlinie), dann gilt fast immer, dass die Produkte in die entsprechenden Richtlinien fallen und damit CE-kennzeichnungspflichtig sind.

Viele Grüße

Antwort von: Bernhard Diendorf

Sie müssen eine Einbauerklärung erstellen, da es sich um eine unvollständige Maschine handelt. Eine CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig. Zwei Maschinen mit CE-Kennzeichnung können auch nicht einfach zusammengeführt werden. Hier muss dann über einen Kompromiss eine Schnittstellenbetrachtung vorgenommen werden. Ein Kunde, der sich auskennt, wird für ein Einbauteil auch keine CE-Kennzeichnung sondern eine Einbauerklärung verlangen. Von den Kosten macht das auch keinen Unterschied, da so wie so noch alle Richtlinien eingehalten werden müssen.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Diendorf,

Einbauerklärungen sind für Produkte, die nicht der Maschinenrichtlinie zugeordnet sind, nicht vorgesehen. Es gibt hier nur Konformitätserklärungen oder eben nicht.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 678
gestellt von: Michael Schüssler, Mack Rides GmbH & Co KG
am: 14.04.2013
Thema: CE-Kennzeichnung Landwirtschaftliche Anhänger zum Transport von Gütern

Frage: Sind landwirtschaftliche Anhänger zum Transport von Gütern, wie z.B. Getreide etc., CE-kennzeichnungspflichtig?

Antwort von: Dieter Wörmann

Ich bin nicht der Fachmann für die Traktorrichtlinie, beziehe mich aber auf die Ausführungen des § 53 „Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ im Leitfaden zur MaschRL. Zusammengefasst kann man, glaube ich, Folgendes darin lesen.
Von der MaschRL sind land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die unter die Richtlinie 2003/37/EG (Traktorenrichtlinie) fallen, ausgenommen. Zum Zeitpunkt der Annahme der neuen Maschinenrichtlinie deckte die Traktorenrichtlinie jedoch nicht alle Risiken ab. Um zu gewährleisten, dass die EU-Rechtsvorschriften alle einschlägigen Risiken abdecken, werden Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen daher nur insoweit aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen, als die Risiken bereits durch die Traktorenrichtlinie abgedeckt werden. Bei nicht durch die Traktorenrichtlinie abgedeckten Risiken kommt die Maschinenrichtlinie zur Anwendung.
Der Hersteller muss daher, die Übereinstimmung der Zugmaschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie beurteilen, die die betreffenden Risiken behandeln, die CE-Kennzeichnung an der Zugmaschine anbringen und eine EG-Konformitätserklärung hinsichtlich diesen Anforderungen ausstellen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission eine Änderung der Traktorenrichtlinie vorgesehen. Sobald diese Änderung angenommen wurde und in Kraft getreten ist, werden land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen vollständig aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen.
Zu beachten ist dabei, dass der Ausschluss land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen sich nur auf die Zugmaschinen selbst bezieht und nicht auf deren Anhänger, auf gezogene oder geschobene Maschinen oder auf diesen Zugmaschinen angebrachte oder aufgesattelte Maschinen. Anhänger und auswechselbare gezogene Maschinen fallen in den Anwendungsbereich sowohl der Traktorenrichtlinie 2003/37/EG als auch der Maschinenrichtlinie.

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Frage 675
gestellt von: anonym
am: 09.04.2013
Thema: Verlagerung einer Maschine nach Tschechien

Frage: Erlischt die Konformitätserklärung (CE) bei einer Maschinenverlagerung nach Tschechien?
Die Maschine wurde nach der neuen EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gebaut.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

nein, dies ist nicht der Fall, es sei denn, es werden im Zuge der Verlagerung wesentliche Änderungen an der Maschine vorgenommen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 674
gestellt von: Thomas Münster, Continental
am: 09.04.2013
Thema: Maschinen-Hersteller kann keine Konformitätserklärung vorlegen

Hallo,

wir haben eine Bearbeitungsmaschine aus dem Jahre 1999. Der Hersteller kann aber keine Konformitätserklärung vorlegen. Die Maschine wurde zudem über Dritte an uns verkauft. Muss der eigentliche Hersteller dieser Maschine eine Konformitätserklärung vorlegen? Können wir ihn dazu verpflichten?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Münster,

der Hersteller hätte die Maschine nicht ohne Konformitätserklärung verkaufen dürfen. Da Sie die Maschine aber nicht direkt von ihm gekauft haben, können Sie ihn nicht dazu verpflichten. Sie können aber von demjenigen, der Ihnen die Maschine verkauft hat, verlangen, dass er die Konformitätserklärung nachliefert. Dieser wiederum kann sich an den Hersteller wenden. Die Maschinenrichtlinie definiert als „Hersteller“: "jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet".

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Pavel Popolski

Gemäß Anhang II Abschnitt 2 (Aufbewahrungsfrist) muss der Hersteller einer Maschine eine Konformitätserklärung mind. zehn Jahre aufbewahren.
Also muss in Ihrem Fall der eigentliche Hersteller der Bearbeitungsmaschine die Konformitätserklärung für eine Maschine aus dem Jahre 1999 nicht mehr unbedingt in seinem Archiv haben.

Antwort von: anonym

Hallo Herr Preis,

schreibt die Maschinenrichtlinie nicht eine Aufbewahrungspflicht der Dokumente von min. 10 Jahren vor? Somit müsste der Hersteller der Maschinen mit Bj: 1999 nichtr mehr nachleifern!

Antwort von: Roman Preis

Hallo zusammen,

richtig, die Verpflichtung besteht für den Hersteller nicht mehr, wenn er zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eine Konformitätserklärung geliefert hat.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 673
gestellt von: anonym
am: 03.04.2013
Thema: Umbau - Wesentliche Änderung?

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Maschinenbauer und sollen für eine bestehende Heißfolienprägemaschine (ca. 5-10 Jahre alt), die bereits CE gekennzeichnet (nach alter MRL) ist, einen Umbau durchführen. Eine Wickelachse mit einer Magnetpulverbremse soll durch einen Abwickler mit Servomotor und eigener Steuerung ersetzt werden. Die Funktion der Maschine wird dadurch nicht wesentlich verändert. Verliert die Maschine ggf. Ihre bestehende CE Zertifizierung durch diese Maßnahme?
Brauchen wir im Anschluss eine CE-Kennzeichnung (inkl. Risikobeurteilung etc.) für die gesamte Maschine oder reicht es aus, unseren Abwickler als eigenständige Maschine oder ggf. unvollständige Maschine zu betrachten und zu kennzeichnen? Gibt es einen Unterschied, wenn die Maschine nach Dezember 2009 gebaut wurde und der neuen Maschinenrichtlinie unterliegen würde.
Wie verhält es sich, wenn wir ggf. für die gesamte Maschine die CE-Kennzeichnung vornehmen müssten? Kann ich dann voraussetzen, dass der damalige Hersteller der Maschine seine Kennzeichnung korrekt durchgeführt hat oder muss ich alle Phasen und Funktionen der Maschine (die mir gar nicht alle bekannt sind) nochmals prüfen und einer Risikobeurteilung unterziehen?

Vielen Dank schon einmal für Ihre Mühen.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

zum Thema "wesentliche Änderung" gibt es in der Rubrik "Newsletter" einen ausführlichen Bericht, der Ihnen sicherlich helfen kann. Ob Sie den Wickler als eigenständige Maschine betrachten können, hängt davon ab, ob dieser eigenständig funktionieren und verwendet werden kann. Mit der neuen Maschinenrichtlinie haben wir neue Vorschriften bekommen, deshalb ist es wichtig, die neue Maschinenrichtlinie zu berücksichtigen. Wenn Sie die gesamte Maschine neu CE-kennzeichnen müssen (wesentliche Änderung), müssen Sie alle Phasen und Funktionen prüfen.

Beste Grüße

Roman Preis

 

Antwort von: Dieter Wörmann

Hallo,

vorab, das sind Fragen, die auch der Gesetzgeber nur sehr eingeschränkt behandeln und regeln kann und daher ist auch meine Antwort kritisch zu betrachten.
In Anlehnung an den Leitfaden zur MaschRL hier aber der Versuch.
Zunächst trifft die Aussage, dass die MaschRL nur das „erstmalige Inverkehrbringen“ regelt und deshalb für neue Maschinen gilt.
Wie es sich anhört erstellen Sie, so meinem Verständnis, eine neue „unvollständige Maschine“, vorgesehen zum Einbau in genau die von Ihnen zu überarbeitende Maschine. Zu dieser unvollständigen Maschine müssen Sie also eine Einbauerklärung erstellen und (theoretisch) an Sie selbst übergeben. Da ist für mich auch ein Signal enthalten, dass es sich abschließend um die Inbetriebnahme einer (fast) neuen Maschine handelt, vermutlich sogar um die „Gesamtheit von Maschinen“.
Sie machen an der unv. Maschine eine Risikobeurteilung deren Restrisiken Sie für den Verbau in der Maschine berücksichtigen müssen. Wie Sie schreiben, sind Ihnen jedoch die Funktionen der Maschine nicht umfänglich bekannt, so dass Sie das entstehende Risiko auch nicht umfänglich erfassen können. Das ist natürlich ein Zeichen dafür, dass Sie sich den Sachverstand Dritter einholen sollten.
Wie ist der Status der Maschine bei dem Thema „Sicherheit- und Gesundheitsschutz“?
Anhang I der Richtlinie 2009/104/EG legt die anwendbaren technischen Mindestanforderungen an in bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel fest. Daraus und aus der Richtlinie 89/391/EWG über Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern bei der Arbeit ergibt sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer: „Der Arbeitgeber hat während der Lebensdauer der Maschine die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Betrieb befindliche Maschine durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten wird, dass sie die Bestimmungen erfüllt, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Überlassens im Unternehmen bzw. Betrieb anwendbar waren“. Und es ist fast die Antwort auf die Frage, ob eine „wesentliche Veränderung“ vorliegt, die eine neue Konformitätsbewertung erforderlich werden lässt. Ist der nun neue Status nicht bekannt, tut auch der Arbeitgeber gut daran die Maschine neu zu bewerten bevor er sie in Betrieb nimmt und Sie sollten ihm diesen Hinweis bei der Übergabe der überarbeiteten Maschine schriftlich übergeben.
Vermutlich ist dann auch hier der Sachverstand Dritter gefragt.
In jedem Fall sollten Sie jedes für Sie erkennbare Risiko schriftlich festhalten und bei der Übergabe der Maschine dem Betreiber mitteilen.

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Frage 672
gestellt von: Hans-Jörg Weizenegger
am: 03.04.2013
Thema: Richtlinien für Messgeräte-Stromversorgung

Sehr geehrte Damen und Herren,

es soll eine Schaltung zur Stromversorgung von Messgeräten hergestellt und verkauft werden. Es handelt sich dabei um eine Schaltung, die zwischen 2 Akkus umschaltet und bis zu 5 Messgeräte autark versorgt. Die Schaltung arbeitet mit 12 V DC und beinhaltet neben einem µController einige Opto Koppler, MosFets und Treiber. Zum laden der Akkus kann optional ein Trafo mit 16 VAC angeschlossen werden. (Der Trafo ist ein Zukaufteil von einem deutschen Hersteller und hat eine CE-Kennzeichnung und wurde nach VDE0570 hergestellt.) Die Schaltung wird mit 2 x 12 V / 12 Ah Akkus (AGM) in einem Gehäuse eingebaut. Das Gerät wird gewerblich und ausschliesslich von Fachpersonal verwendet.
Frage: Welche CE-Richtlinien sind hier anzuwenden? - Ich gehe davon aus, dass wir hier nach der EMV Richtlinie prüfen müssen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen

Hans-Jörg Weizenegger

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Herr Weizenegger,

neben der von Ihnen genannten EMV-RL triff wohl auch die NspRL zu. Zwar fällt Ihre Lade- und Umschalteinrichtung selbst nicht in den Anwendungsbereich (< 50 V), jedoch ist das Produkt als Set (also inkl. Netzgerät) durchaus ein elektrisches Betriebsmittel i.S.d. NspRL und Sie bringen es vermutlich so in den Verkehr.
Darüberhinaus gilt es wohl auch die RoHS- Richtlinie zu berücksichtigen. Anmerkung: Ob dieses Produkt ausschließlich von Fachpersonal benutzt wird, ist zunächst nicht von Bedeutung. Die in den RL geforderten grundlegenden Schutzanforderungen sind gleich.

Antwort von: Jörg Weizenegger

Hallo Herr Wörmann,

... vielen Dank für Ihre Auskunft!

MfG
Hans-Jörg Weizenegger

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Frage 671
gestellt von: Ralf Dathe
am: 01.04.2013
Thema: Hersteller von LED-Lampen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin Hersteller und möchte LED Lampen produzieren, habe dazu in China verschiedene LED Typen bestellt. Bei der Abholung beim Zoll wurde mir dann mitgeteilt, dass die Ware nicht rausgegeben werden darf wegen fehlendem CE-Kennzeichen.

Ich bin aber Hersteller und baue erst hier in Deutschland aus der China-Ware eine Lampe, die ich dann hier in den Umlauf bringe und nicht vorher.

Die Lampe selbst muss an ein Netzteil angeschlossen werden um zu funktionieren, ist also ohne Netzteil nicht funktionstüchtig. Das Netzteil selbst ist in Deutschland gekauft und hat ein CE-Kennzeichen.

Benötigt die LED-Lampe nach Fertigstellung seperat ein CE-Kennzeichnen?

Hat der Zoll Recht und darf auch mir als Hersteller die Ware nicht übergeben?

MfG
Ralf Dathe

Antwort von: Dieter Wörmann

Hallo Herr Dathe,

tatsächlich ist der Zoll zunächst die Stelle, die bei einem Anfangsverdacht die "Überführung" in den freien EU- Warenverkehr aufhalten darf und die Marktaufsichtsbehörden informieren muss. Die M-Aufsicht entscheidet letztlich. LED für Allgemeinbeleuchtungszwecke selbst müssen z. B. den Laserbestimmungen entsprechen und somit europäischem Recht zum Inverkehrbringen von Lampen oder Leuchten (je nach Fertigungsstand).
Sie werden nun sicher von den für Sie zuständigen Marktaufsichtsbehörden aufgefordert alle Dokumente als Importeur vorzulegen, ggf. werden Sie auch darüber informiert, dass Sie sich für die spätere Entsorgung bei EAR anzumelden haben. Handelt es sich nicht um austauschbare Lampen oder Leuchten i.S. einschlägiger Vorschriften, dann haben Sie vielleicht die Möglichkeit den Nachweis zur Konformität aller einzuhaltenden EU-RL des gesamten Produkts nachträglich einzureichen. Das obliegt zum Einen dem Fertigungsstand der LED und zum Anderen wahrscheinlich Ihrem Verhandlungsgeschick, weil bei LED die Frage oft bestehen bleibt, ob es sich bereits um Lampen, Leuchten oder lediglich um Bauteile handelt. Für die Marktaufsicht auch nicht einfach zu bewerten. Einen Hinweis darüber finden Sie bei den FAQ\'s bei EAR (http://www.stiftung-ear.de/service_und_aktuelles/fragen_und_antworten/elektro__und_elektronikgeraete/
wie_erfolgt_die_abgrenzung_zwischen_lampe_und_leuchte).
Viel Glück!

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Frage 670
gestellt von: Andre Gebler, Krepeji Bulgaria Ltd, BG-Plovdiv
am: 01.04.2013
Thema: CE-Kennzeichnung für Schrauben

Frage: Welche Schrauben und Muttern müssen gekennzeichnet werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Gebler,

Schrauben und Muttern werden nicht CE-gekennzeichnet, es sei denn, sie sind Sicherheitsbauteile.

Bitte beachten Sie Frage 701, wenn die Schrauben in Bauwerken eingesetzt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 669
gestellt von: Josef Dirnhofer, Amberg
am: 28.03.2013
Thema: Haftung für Teilmaschinen

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir sind Anlagen- und Maschinenbauer und integrieren unvollständige Maschinen in unsere Anlagen. Wieweit müssen wir diese unvollständigen Maschinen auf Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften prüfen? Oder reicht ein blindes Vertrauen in die Hersteller- oder Einbau-Erklärung der Fremdmaschine?

Vielen Dank

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Herr Dirnhofer,

ich bin kein Jurist, versuche aber einmal mit meinem Sachverstand Ihre Frage einigermaßen zu beantworten.
Zunächst handelt es sich um die Frage des rechtmäßigen Inverkehrbringens der Maschine. Als Maschinenhersteller sind Sie dafür zuständig und müssen Ihre Risikobewertung mit den Angaben der Einbauerklärungen der unvollständigen Maschinen abgleichen, so dass eine ausreichend umfängliche Risikobeurteilung stattgefunden hat und Gefahren soweit wie möglich abgestellt oder minimiert wurden.
Sollten dann doch Schäden auftreten, wird sicher zunächst geprüft, durch wessen Verschulden der Schaden im kausalen Zusammenhang steht. Haben Sie daran eine Teilschuld, weil der Fehler in der unvollständigen Maschine für Sie erkennbar war, würden Sie sicherlich mit ins Boot der Haftung genommen.
Also: Inverkehrbringen ist nicht gleich Haftungsrecht.

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Frage 668
gestellt von: Dirk Nin
am: 25.03.2013
Thema: Maschine in Lehrwerkstatt

Hallo,

wir gestallten im Rahmen einer Abschlussarbeit ein Raumportal bestehend aus Linearachsen und einem Greifersystem. Damit sollten verschiedene Arten von Flaschen unterschieden und transportiert werden. Dies wird elektrisch betrieben und es werden damit verschiedene Möglichkeiten zur Unterscheidung wie zB RFID usw untersucht. Das meiste sind Zukaufteile oder Eigenkonstruktionen. Später soll dieses Portal an eine Lehrwerkstatt übergeben werden, um damit weitere Versuche zu fahren und das Programmieren praktisch üben zu können.
Frage dazu: Ist dafür eine CE Kennzeichnung notwendig?
Besten Dank im Vorraus

Nin Dirk

Antwort von: Dieter Wörmann

Erwägungsgrund 17 zur Masschinenrichtlinie führt die Bestimmung ein, mit der es Herstellern ermöglicht werden soll, neue Maschinenmodelle bei Messen und Ausstellungen auszustellen, bevor deren Konformität mit der Maschinenrichtlinie bewertet worden ist, oder Maschinen auszustellen, bei denen bestimmte Bauteile wie beispielsweise Schutzeinrichtungen zu Vorführzwecken abgenommen wurden. In derartigen Fällen muss der Aussteller eine entsprechende Hinweistafel anbringen und durch geeignete Maßnahmen für einen angemessenen Schutz der Personen vor etwaigen Risiken sorgen, die von den ausgestellten Maschinen ausgehen können.

Vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie sind ebenfalls Maschinen ausgenommen die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind.
Besondere Bedeutung liegt hier jedoch in der Risikobeurteilung, da der Arbeitgeber gegenüber seinen MA eine besondere Fürsorgepflicht hat und von großer Unkenntnis und erhöhter Gefährdungen von Auzubis ausgehen muss.

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Frage 667
gestellt von: Sonja Bergmeier
am: 22.03.2013
Thema: Umbau von Leuchten

Frage: Wann erlischt die CE Kennzeichnung? Wenn ich in eine Leuchte ein neues Leuchtmittel einsetze. Zum Beispiel Wannenleuchte bekommt statt Leuchtstoffröhre eine LED (hierbei wird EVG ausgebaut beziehungsweise überbrückt) , oder MR16 Halogen wird durch LED ersetzt ohne weitere Änderungen. Wann erlischt die CE Kennzeichnung und welche Folgen hat das rechtlich, evtl auch im Schadensfall (Brand) und die Haftung?

Antwort von: anonym

Mit der Maßnahme, dass wesentliche Veränderungen an der Leuchte vorgenommen werden, muss das Produkt bezüglich der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen neu beurteilt werden. In diesem Fall z. B. nach der DIN EN 60598 für Leuchten und den EMV- Anforderungen.
Die Haftung im Falle eines Fehlers ist (fast) unabhängig zur CE- Kennzeichnung zu sehen. Haftung im Fehlerfall trifft immer den, der den Schaden verursacht hat, vorausgesetzt, dass der Schaden im kausalem Zusammenhang mit den Tätigkeiten steht.
Bei mangelnder Sachkenntnis würde ich in jedem Fall davon abraten solche Umbauten selbst vorzunehmen, schon gar nicht gewerbsmäßig!

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Frage 666
gestellt von: Dennis Willenborg
am: 21.03.2013
Thema: Wasserpumpe unvollständige Maschine?

Hallo,

wenn ich eine Baugruppe Wasserkühlung habe, die nach Druckgeräterichtlinie 97/23/EG unter "gute Ingenieurpraxis" fällt, sorgt dann eine verbaute Wasserpumpe (unvollständige Maschine?) dafür, dass die Baugruppe nach Maschinenrichtlinie zu bewerten ist?

Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Willenborg,

ja, auf diese Weise können Sie die Baugruppe am Besten bewerten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 665
gestellt von: Christian Garz
am: 19.03.2013
Thema: Messe

Sehr geehrter Herr Preis,

für mein Studium baue ich ein Modell, welches auf Messen ausgestellt werden soll. Nach der Risikoanalyse und Rücksprachen und der Durcharbeitung der Maschinenrichtlinie, bin ich mir noch sehr unsicher. Reicht es denn aus, den Raum darum abzuschranken und an dem Messestand einfach das Schild anzubringen, "dies unterliegt nicht der Maschinenrichtlinie"? Sollte vielleicht mehr auf die CE-Kennzeichnung hingearbeitet werden? Messestücken unterliegen doch einer Sondergenehmigung, oder nicht?

MfG

Antwort von: Pavel Popolski

Hallo Herr Garz,

klicken Sie mal am linken Rand auf "Praxishilfen" und anschließend auf "Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG".
Die Paragrafen § 19 und § 108 müssten Ihre Frage besantworten. ;-)

MfG

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Frage 664
gestellt von: anonym
am: 19.03.2013
Thema: CE-Kennzeichnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir liefern Maschinen nach Russland. Dürfen diese Maschinen das CE-Zeichen tragen?

Vielen Dank im Voraus.

Antwort von: Pavel Popolski

Sofern es kein russiches Gesetz gibt, das das verbietet, kann die Maschine ein CE-Zeichen haben.

Bitte beachten Sie aber, dass es eine russische Mschinenrichtlinie gibt, die u. U. für Ihr Produkt gilt. Mal googeln...

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Frage 663
gestellt von: Michael Tschiedel
am: 14.03.2013
Thema: Medizinprodukt

Sehr geehrte Damen & Herrn,

Laut 60601 ist definiert, dass die Bedinungsanleitung zu einem Produkt (MP) in Amtssprache vorliegen muss.

Wie schaut das mit der Bedinungsoberfläche des Geräts selbst aus ?!
Muss diese auch in Amtssprache sein?!

Bitte um exakte Antwort mit Normverweis...

mfg
Tschiedel Michael

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Tschiedel,

ja, dies ist erforderlich. Exakte Normen kann ich hierfür (ohne Recherche) nur im Maschinenbereich nennen (EN 12100), bin mir aber sicher, dass es bei den Medizinprodukten auch so ist.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 662
gestellt von: Stefan Requardt
am: 13.03.2013
Thema: Niederspannungsrichtlinie bei Betriebsmitteln ohne feste Spannungsangabe

Sehr geehrter Herr Preis,

wenn ein Betriebsmittel, konkret ein magnetisch betätigter Schalter, zwar eine maximale Schaltspannung von 250V angegeben hat, grundsätzlich aber auch in Spannungsbereichen, die außerhalb der Niederspannungsrichtlinie liegen, betrieben werden kann (z.B. 24V), muss/darf er dann nach Niederspannungsrichtlinie konform erklärt werden? Oder ist beim Betrieb an 24V der bestimmungsgemäße Gebrauch gem. Niederspannungsrichtlinie nicht eingehalten?

Danke für ihre Antwort!

Mit freundliche Grüßen
Stefan Requardt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Requardt,

Sie dürfen und müssen die Niederspannungsrichtline bzw. deren zugeordnete Normen trotzdem anwenden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Niederspannung verwendet wird.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 661
gestellt von: Nikolaus Jauch
am: 12.03.2013
Thema: Betriebsmittelbau Laborgeräte

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir im Betriebsmittelbau stellen Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte für den Eigengebrauch her. Der Überwiegende Teil aller elektrischen Betriebsmittel die wir herstellen, sind Einzelstücke. Messungen im Prüflabor sind sehr teuer, und würde die Kosten unverhältnismäßig in die Höhe treiben.
Wir versuchen, eine für alle akzeptable Lösung zu finden. Welche grundlegenden Maßnahmen (Verwendung und Anordnung von Komponenten, Gehäuse, Kabelverlegung, Leiterplattenlayout, Auslegung und Einbau von Ferrit-Kernen, Netzfilter, interne Messungen usw.) können wir ergreifen, um hinsichtlich der EMV gut aufgestellt zu sein. Besteht überhaupt die Möglichkeit, auf diese Weise eine Konformität mit der EMV-Richtlinie herzustellen? Welche Vorgehensweise würden Sie uns empfehlen?
Besten Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen
Nikolaus Jauch

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Jauch,

Ihre Vorgehensweise ist in Ordnung. Bei der EMV ist dies grundsätzlich so möglich. Es gibt einige EMV-Normen, die diese Vorgehensweise beschreiben.

Beste Grüße

Roman Preis

Frage von: Nikolaus Jauch

Sehr geehrter Herr Preis,

können Sie mir EMV-Normen nennen, die diese Vorgehensweise beschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Nikolaus Jauch

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Jauch,

in der EN 60204-1 - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - kann man finden: "Für die elektrische Ausrüstung sind keine Prüfungen der Störfestigkeit oder Störausstrahlung gefordert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
– die eingebauten Betriebsmittel und Komponenten sind geeignet für die geforderte EMV-Umgebung entsprechend den festgelegten relevanten Produktnormen;
– die elektrische Installation und Verdrahtung ist in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben der Betriebsmittel und Komponenten unter Beachtung der gegenseitigen Beeinflussung (Verkabelung, Schirmung, Erdung usw.) oder entsprechend Anhang G ausgeführt.
Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden können, muss die EMV durch Prüfung nachgewiesen werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 660
gestellt von: Petra Gille
am: 11.03.2013
Thema: CE für einen motorbetriebenen Werbebanner-Lift

Frage: Neben der MRL und der DIN EN ISO 12100:2010-11 haben wir die DIN 56950-1:2012-05 Veranstaltungstechnik - Maschinentechnische Einrichtungen - Teil 1: Sicherheitstechn. Anforderungen u. Prüfung als anzuwendende Normen auserwählt. Nun die Frage:
Ist die DIN 56950-1 auch bei Vertrieb des o.g. Produktes für die Schweiz anzusetzen oder gibt es da eine länderspezif. Norm und was muss noch beachtet werden? Für Hinweise bin ich sehr dankbar.

MFG P. Gille

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Gille,

mit der Schweiz gibt es Rahmenabkommen bzüglich der anzuwendenden Normen, die der Maschinenrichtlinie (oder anderen EG-Richtlinien) zugeordnet sind. Wenn Sie nationale Normen anwenden (DIN und nicht EN), sollten Sie nach nationalen Normen für die Schweiz Ausschau halten. Nur wenn es diese nicht gibt, ist die Anwendung der deutschen Normen in Ordnung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 659
gestellt von: anonym
am: 07.03.2013
Thema: Konformitätserklärung und Einbauerklärung

Hallo,

wir sind eine Firma die unvollständige Maschinen herstellt und diese dann vor Ort mit Zukaufteilen zu einer kompletten Anlage zusammenfügen.
Nun meine Frage:
Müssen wir, wenn wir für die Komplettanlage eine Konformitätserklärung ausstellen auch für die von uns gebauten unvollständigen Maschinen die Einbauerklärung ausstellen und dem Kunden zur Verfügung stellen oder reicht die Konformitätserklärung aus?
Wenn eine Einbauerklärung zusätzlich mitgeschickt werden muss, reicht dann eine allgemeine für eine Maschine oder muss ich für jede Maschine eine Einbauerklärung mit Seriennummer etc. erstellen?

Vielen Dank schon mal für die Beantwortung

Antwort von: anonym

Eine fehlende Einbauerklärung zu einer unvollständigen Maschine könnte den freien Warenverkehr behindern.
Als Hersteller einer Maschine ist die Konformitätserklärung, Risikobewertung usw. aus meiner Sicht ausreichend.
Wird die Einbauerklärung zu einer unvollständigen Maschine beigefügt, dann muss die Identifizierung sichergestellt sein. Handelt es sich um ein serienmäßig erzeugtes Produkt, ist die Identifizierung zum Beispiel auch durch eine Typenbezeichnung vorstellbar. Eine individuelle Seriennummer kann dann in anderen (innerbetrieblichen) Unterlagen zur Eingrenzung möglicherweise fehlerhaft ausgelieferter Waren dienen.

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Frage 658
gestellt von: Ralf Josephy, IT Rechtsinformatiker
am: 05.03.2013
Thema: CE-Prüfung des Spähangriff (Cromme) gesucht

Frage: Ich benötige im Sinne eines internen und externen Meßsystems einen Gutachter für Aaronia und/oder Narda Messungen (oder für einen Gutachter mt besseren) Geräten (mobil oder stationär).

Antwort noch ausstehend

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Frage 657
gestellt von: anonym, Fa. aus Leichtindustrie, Konsumgüter
am: 05.03.2013
Thema: Haftung CE-Koordinator

Sehr geehrter Herr Preis,

ich bin Projektingenieur (für Anlagenbau) in einer Produktionsfirma für Konsumgüter (Massenproduktion). Wir bauen in unserer Firma ständig alte Anlagenteile für den Eigengebrauch um, tw. sind sie vor 1995 gebaut, tw. danach, mit oder ohne Konformitätserklärung. Selten mit eklatanten Sicherheitsmängeln, meistens veraltet und eben auf damaligem Stand. Die Umbauten gehen von Sicherheitsverbesserungen bis hin zu massiven wesentlichen Änderungen.

Ich habe letztes Jahr einen 3-Tage-Kurs zum CE-Produktkoordinator gemacht. Mündlich war mit meinem Chef folgendes vereinbart: Neben meiner eigentlichen Arbeit als Projektingenieur meine Arbeitskollegen im Engineering bei Umbauten zu unterstützen indem ich für sie bereits vor der Planung einschätze ob und welchen CE-Aufwand ein beliebiger Umbau mit sich bringen könnte. Ohne Details zu kennen. Völlig unverbindlich um besser planen zu können. Die Umbauten sind im Anlagenbau, Bau, MRT und ET. Geplant war auch weiterhin die eigentliche Risikobeurteilung extern zu vergeben.

Nach einem Jahr ist alles anders. Wir sollen selber die Risikobeurteilung machen, als Team aus Projektleiter, Produktion und mir als "CE-Produktkoordinator". Ich werde ins Boot geholt, wenn die Anlage bereits geplant ist und kurz vorm Bau steht. In den gesamten Prozess vorher bin ich bis auf die oben erwähnte Abschätzung nicht eingebunden, Befugnisse oder Freistellungen habe ich keine. Info gibts selten und wenn dann schlagartig und übermässig zu den Projekten. Als Leasingmitarbeiter kann ich auf den Betriebsrat nicht zählen.
Von mir will man wissen wie die Gefahrenquellen zu beurteilen sind und wie man die Risikobeurteilung aufbaut. Da ich ja "Experte" bin - wobei wir dieses Wort tunlichst vermeiden. Wo welche Gefahren sind und was die Schnittstellen sind kommt vom Team.

Meine Fragen: Wer haftet für die Risikobeurteilung - Das Team, der Chef (der die Erklärung unterschreibt) oder, wie ich vermute, ich?
Kann ein sogenannter (aber nicht so benannter) Experte eher ins grob fahrlässige kommen als ein Projektingenieur? Beispielsweise wird eine Gefahrenquelle übersehen die ein richtiger Experte mit Erfahrung hätte finden müssen wo ich als 3Tage-Schnellsieder-Nebenbei-"Experte" auf den Betrieb vertrauen muss der wiederum mir vertraut. Vor allem langfristig stelle ich mir das als Problem vor da wir die unterschiedlichsten Anlagen und Gewerke haben und einer alleine das nie abdecken kann.

Ich hoffe auf eine Antwort und verbleibe mfg Ano Nym

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

es kommt bei der persönlichen Haftung hauptsächlich darauf an, ob Sie Organisationsverantwortung haben, also z.B. weisungsbefugt sind, oder ob Sie lediglich Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben, also wenn Sie "einfacher" Angestellter sind. Durch einen 3-Tage-Kurs darf Ihr Vorgesetzter nicht davon ausgehen, dass Sie ausreichend befähigt sind, sämtliche Sicherheitsaspekte zu überblicken. Sie Ihrerseits sollten auf Schriftlichkeit bestehen in Ihrer Aufgabenzuweisung und ggf. weitere Schulungen oder Aufgabenverteilung einfordern.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 656
gestellt von: anonym
am: 05.03.2013
Thema: CE-Kennzeichnung Sprache

Frage: Muss das CE-Zeichen in verschiedenen Sprachen erstellt werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller

die Konformitätserklärung und Betriebsanleitung müussen in der Sprache des Verwenderlandes erstellt werden. Das CE-Kennzeichen an sich ist sprachneutral.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 655
gestellt von: Wolfgang Mackowiak, Fa. ECOdoc
am: 04.03.2013
Thema: CE-Kennzeichnung auf Gebrauchsanleitung

Sehr geehrter Herr Preis,

hier habe ich eine echte Preis-Aufgabe: Die Gebrauchsanleitung für ein beliebiges Produkt (egal ob CE-kennzeichnungspflichtig oder nicht) werde nach DIN EN 62079 erstellt. Darf oder muss sie mit einer eigenen CE-Kennzeichnung versehen sein (wozu ja dann auch eine eigene Konformitätserklärung gehören würde?)
Zusatzfrage: Angenommen, das Produkt unterliegt nur dem ProdSG. Muss dann nicht die Anleitung die DIN EN 62079 (bzw. den Nachfolger EN 82079 ) erfüllen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Mackowiack,

dies ist nicht so. Allein die Anwendung der EN 82079 berechtigt nicht zur CE-Kennzeichnung. Die EN 82079 ist nicht dem Normenverzeichnis (Amtsblatt) der Maschinen- oder anderen CE-Richtlinien zugeordnet. Dennoch sollte eine Anleitung der EN 82079 entsprechen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 654
gestellt von: Sven Stöver, SCHULZ Systemtechnik GmbH
am: 04.03.2013
Thema: Einbauerklärung

Hallo Mitstreiter,

wie handhabt ihr die Vorgehensweise: häufig werden im Anlagenbau vom Kunden vor Inbetriebnahme bzw. vor dem Probebetrieb zahlreiche Dokumentationsunterlagen abgefordert. Häufig sollen hier auch bereits Einbauerklärung oder sogar CE-Konformitätserklärung dabei sein, damit ein "Meilenstein" erfüllt und die damit verbundene Teilrechnung als berechtigt gilt. Während der Inbetriebnahme und oder Probelauf werden aber ja noch Optimierungen durchgeführt. Manchmal sind Änderungen in Sicherheitseinrichtungen möglich - zumindest Softwareanpassungen sind üblich.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Stöver,

wenn noch wesentliche Änderungen bei der Inbetriebnahme durchgeführt werden, ist die CE-Kennzeichnung vorab nicht unbedingt sinnvoll, aber gegebenenfalls möglich. Es muss dann eben nach der Durchführung der Änderungen nochmal die Dokumentation an den aktuellen Stand angepasst werden und eine mit neuem Datum versehene Konformitätserklärung geliefert werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 653
gestellt von: Rudolf Triebnik, TB T
am: 27.02.2013
Thema: unvollstädige Maschine

Lieber CE Experte

Ein Kunde, der Spritzgussmaschinen herstellt, kauft von mir ein Spannsystem für seine Spritzmaschine als unvollständige Maschine. Das Spannsystem enthält die Spanner, hydraulischen Ventile und eine Steuerung, die mit der Pressensteuerung gekoppelt wird. Die Spannsysteme kommen aus Japan und werden mit einer Einbauerklärung geliefert. Konformität nach EN 12100 - 1 u 2. Nun möchte der Hersteller für die Spannelemente eine Konformität nach DIN EN 201. Diese Norm betrifft aber nur das Spritzgusswerkzeug als gesamte Anlage, nicht jedoch die unvollständige Maschine - also die Spannvorrichtung. Muss ich die EN 201 für die Spanner nachzertifizieren oder nicht?

Besten Dank für deinen Rat.

Rudolf Triebnik

Antwort von: Roman Preis

Lieber Herr Triebnik,

ist es der Spritzgussmaschinenhersteller, der eine Konformität nach EN 201 fordert? Dies sehe ich nicht als möglich/notwendig, es sei denn, die EN 201 würde spezielle Anforderungen bezüglich der Spannelemente formulieren.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 652
gestellt von: Dennis Willenborg
am: 27.02.2013
Thema: CE-Zertifizierung eines Wechselrichtercontainers

Hallo,

wir produzieren gerade eine Kleinserie von Containern mit eingebautem Wechselrichter (Leistungselektronik) für Solarkraftwerke.
Neben diversen Lüftern ist auch eine Wasserpumpe mit Kühlwasserkreis und luftgekühltem Wärmetauscher verbaut, das war es auch schon mit beweglichen Teilen. Der Sicherheitskreis beinhaltet Not-Aus-Schalter, Rauchmelder und Temperaturschalter.
Meine Frage ist, ob dieser Container lediglich nach Niederspannungsrichtlinie oder doch nach Maschinenrichtlinie bewertet werden muss.

Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Willenborg,

die Leistungselektronik unterliegt der Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie und sollte ein eigenes CE-Zeichen bekommen. Die Anlage insgesamt mit Wasserkreislauf und Lüftern sollte man als Maschine CE-kennzeichnen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 651
gestellt von: W.R
am: 25.02.2013
Thema: Normen der Risikoanalyse

Werter Herr Preis,

für die Maschinenrichtlinie sind die Normen DIN EN ISO 13849 und DIN EN 62061 harmonisiert. Für prozesstechnische Anlagen (Würde auf uns zutreffen) wird häufig die Norm DIN EN 61511 verwendet, die aber unter der Maschinenrichtlinie nicht harmonisiert ist.
Frage 1: Wie frei bin ich in der Auswahl der Normen?
Frage 2: Nach DIN EN ISO 13849 komme ich bei der Verwendung des Risikographen bei einer irreversiblen Verletzung minimal auf die Stufe SIL1 (PLr c). Unter Einbeziehung einer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit bei DIN EN ISO 62061 oder DIN EN 61511 kann es sein, dass kein SIL zutrifft. Wie habe ich in diesem Fall auszuwählen?

Mit freundlichen Grüßen

W.R.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sind bei der Auswahl relativ frei. Wenn die EN 61511 vom Anwendungsbereich und den beschriebenen Sachverhalten besser passt, sollte diese angewandt werden. Zu Frage 2: Sie entscheiden sich mit der Wahl der Norm für den entsprechenden SIL oder PL.

Beste Grüße

Roman Preis

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