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Frage 1950
gestellt von: anonym
am: 10.02.2023
Thema: Konformitätserklärung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir planen vollständige Maschinen im EU-Ausland zu kaufen,
welche mit unserer Marke und unserem Typenschild versehen nach Deutschland
geliefert werden.
Vom ursprünglichen Maschinenhersteller erhalten wir eine Bedienungsanleitung
in Nicht-Deutscher Sprache incl. einer Konformitätserklärung.
Die Maschine trägt ein CE Zeichen. Unsere deutschsprachigen
Kunden erhalten von uns eine deutschsprachige Bedienungsanleitung
mit unserem Markenlogo und einer Konformitätserklärung.
Diese Konformitätserklärung wäre prinzipiell eine
Übersetzung der Originalen unseres Lieferanten, jedoch auf
unseren Namen. Wir vertrauen unseren Vorlieferanten, sowohl in Punkto
Qualität, Funktion als auch der Sicherheit der gekauften Maschine.
Die Fragestellung lautet nun wie folgt:
Können wir die ursprüngliche Konformitätserklärung
1:1 übernehmen, mit unserem Markennamen versehen und unseren
deutschen Kunden übergeben oder müssen wir von unserer
Seite eine eigenständige Risikobewertung durchführen um
eine Konformitätserklärung ausstellen zu können?
Vielen Dank für ihre Antwort.
Antwort von: HKuntz
In der Maschinenrichtlinie selbst findet
sich nichts dazu. Der MR-Leitfaden sagt dazu allerdings etwas:
§ 81 Andere Personen, die als Hersteller gelten können
In diesen Fällen gilt derjenige, der die Maschine oder unvollständige
Maschine in der EU in Verkehr bringt oder die Maschine in der EU
in Betrieb nimmt, als Hersteller und muss daher sämtliche Pflichten
des Herstellers nach Artikel 5 erfüllen?
Dies führt dazu, dass die Person, die die Maschine in Verkehr
bringt, über die Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtungen
verfügen muss; hierzu zählt, sicherzustellen, dass die
Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforde
rungen erfüllt, sicherzustellen, dass die technischen Unterlagen
verfügbar sind, die Be triebsanleitung mitgeliefert wird, das
entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt
wird, die EG-Konformitätserklärung ausgestellt und unterzeichnet
und die CE-Kennzeichnung angebracht wird ? zu beachten, dass die
im zweiten Satz der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe i
festgelegte Bestimmung von einem Hersteller in der EU oder einem
Hersteller außerhalb der EU, der das Inverkehrbringen einer
Maschine in der EU veranlasst, nicht geltend gemacht werden kann,
um die Pflichten gemäß der Maschinenrichtlinie zu umgehen.
Die Pflichten eines Herstellers obliegen einer Person bzw. einem
Unternehmen, die bzw. das die Maschine nicht tatsächlich konstruiert
und hergestellt hat, auch dann, wenn die betreffende Maschine unter
dem Namen oder der "Marke" des Händlers vermarktet
wird. Dies ist häufig bei elektrisch betriebenen Werkzeugen
und Geräten der Fall, die über Ladenketten und sonstige
Verkaufsstellen unter einer "Marke" verkauft werden, die
im Eigentum der betreffenden Verkaufsstelle steht.
Bezüglich der konkreten Umsetzung würde ich zum Beispiel
in der Niederspannungsrichtlinie unter "Artikel 8 Pflichten
der Einführer" nachlesen, was diesen auferlegt ist. Das
gibt zumindest eine Orientierung.
Vor allem ist wichtig, die Prüfberichte wirklich vollständig
anzufordern und zu archivieren, um diese auf Amtsanfrage vorlegen
zu können. In meinem langen "Konformitätsleben"
habe ich nie erlebt, dass es nachträglich gelungen wäre,
solche Berichte in der erforderlichen Zeitspanne zu erhalten.
Deshalb diesbezüglich bei der Produktaufnhame wirklich stur
sein.
Ihr Vertrauen an den Hersteller in allen Ehren. Bei uns werden die
Berichte mindestens durchgesehen.Schließlich unterschreibt
man dafür in der Konformitätserklärung. Es gibt viele
gute. Aber man sollte die zugrundeliegende Norm(en) schon kennen
und nachschauen, ob beispielsweise nicht zu oft "NA" angekreuzelt
wurde.
Antwort von: Steven Nießner
Ihr seid Einführer und macht euch als
Hersteller kenntlich. dementsprechend müsst ihr ALLE Pflichten
gemäß Maschinenrichtlinie (und ggf. weiterer Richtlinien)
nachkommen.
Lies dir mal z.B. Artikel 5 MRL durch.
ihr müsst u.a. dafür sorgen, dass die technischen Unterlagen
(worunter z.B. die Risikobeurteilung fällt) verfügbar
halten und eine Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Eine Risikobeurteilung braucht ihr, ob ihr die selbst macht, zukauft
oder einfach so bekommt sei euch überlassen. Nur wenn ihr Hersteller
seid, haftet ihr auch für den Inhalt.
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Frage 1949
gestellt von: Thomas Neeb, Dülmen
am: 09.02.2023
Thema: Auftraggeber geht Insolvenz - Endkunde wartet auf CE
Hallo zusammen,
wir haben einen Auftrag über mehre Maschinen
mit jeweils einer Steuerung erhalten.
- Die Maschinen wurden für die Montage an den Auftraggeber
Y ausgeliefert. Y hat diese Einheiten dann beim Endkunden A eingebaut.
- Die entsprechenden Steuerungen liegen nach der Insolvenz von Y
noch bei uns.
- Die Dokumentation wurde an den Auftraggeber Y mit allen Dokumenten
CE geliefert. Diese Dokumentation wurde nicht an den Endkunde A
weitergegeben und kann jetzt auch nicht mehr von Y weitergeben werden.
(Firma ist aufgelöst/ Akten wurden vernichtet)
- Geld ist bis zur Insolvenz zu 60% geflossen. Es fehlte der Betrag
für die Steuerung sowie für Montageüberwachung, Inbetriebnahme,
Dokumentation
- Nach der Insolvenz von Y ist der Endkunde
A auf uns zugekommen und wollte kostenlos die Steuerungen und die
Dokumentationen von uns bekommen.
Die Frage die daraus resultiert:
- Wir haben eine Doku mit CE an Auftraggeber Y geliefert. Müssen
wir jetzt noch an den Endkunden A die Doku kostenlos bzw. überhaupt
liefern? Endkunde A ist ja nicht unser Auftraggeber!
- Die Steuerungen hat sich A jetzt von einer anderen Firma besorgt.
Dürfen wir dann überhaupt noch ein CE machen, da wir ja
jetzt nicht mehr die Steuerungen liefern? (unsere Antriebe sind
Magnetantriebe die eine Thyristorsteuerung benötigen).
- Was kann Endkunde A überhaupt von uns verlangen zu liefern.
mfg
Neeb
Antwort von: Steven Nießner
Ich denke hier wäre es besser juristischen
Rat zu holen. Aber mein nicht-juristischer Rat ist, kommt doch dem
Endkunden ein bisschen entgegen und verlangt nicht eure komplette
Gewinnmarge, sondern verkauft ihm die Doku etwas günstiger,
so dass ihr aber trotzdem noch was verdient. Ich (kein Jurist) vermute
ihr seid hier nicht verpflichtet dem Endkunden etwas zu liefern,
denn ihr habt ja kein Vertragsverhältnis. Gibt es keinen Insolvenzverwalter,
der noch auf die Daten zugreifen kann? Warum solltet ihr das CE
machen? Ich dachte der Insolvente macht CE? Oder war es von vornherein
so gedacht, dass ihr CE macht?
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Frage 1948
gestellt von: anonym
am: 09.02.2023
Thema: Unterschrift Konformitätserklärung
Muss die CE-Konformitätserklärung
wirklich (handschriftlich) unterschrieben werden?
Reicht evtl. der Vermerk "das Dokument wurde mit EDV erstellt
und ist ohne Unterschrift gültig"?
Antwort von: Steven Nießner
Nein das reicht nicht. Aber kleiner Tipp,
es gibt auch digitale Unterschriften.
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Frage 1947
gestellt von: anonym
am: 09.02.2023
Thema: Schaltschrank Unvollständige Maschine?
Gemäß der Maschinenrichtlinie
gilt für unvollständige Maschinen:
" [...] eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet [....]"
-> Was genau bedeutet "fast eine Maschine"?
Zum Beispiel: Was ist mit einem Schaltschrank, der zwar bewegliche
Teile hat, die aber ausschließlich durch menschliche Muskelkraft
bewegt werden (z.B. die Tür vom Schaltschrank). Wäre meiner
Meinung nach KEINE unvollständige Maschine, weil das Merkmal
"bewegte Teile, die nicht ausschließlich durch menschliche
oder Tierische Muskelkraft bewegt werden" nicht erfüllt
ist. Richtig oder falsch?
Antwort von: Steven Nießner
Ein Schaltschrank ist keine unvollständige
Maschine und kann auch nie eine sein. Normalerweise fällt ein
Schalltschrank unter die Niederspannungsrichtlinie. Es gibt eine
Möglichkeit, da könnte er als Maschine gesehen werden
(einfach mal googeln Sicherheitsbauteil Schaltschrank), aber eine
unvollständig Maschine kann ein Schaltschrank nicht sein.
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Frage 1946
gestellt von: anonym
am: 09.02.2023
Thema: Unvollständige Maschine - Konformitätserklärung?
Für unvollständige Maschinen ist
eine CE-Konformitätserklärung ja nicht zulässig und
stattdessen eine Einbauerklärung gefordert.
Was ist jedoch wenn die betroffene unvollständige Maschine
gleichzeitig z.B. in die Niederspannungsrichtlinie und die EMV-Richtlinie
fällt? Diese beiden Richtlinien fordern wiederum eine CE-Konformitätserklärung
und das Anbringen des CE-Kennzeichens.
Wie geht man nun vor? Sowohl Einbauerklärung, als auch Konformitätserklärung
ausstellen? CE-Kennzeichen anbringen oder nicht?
Antwort von: HKuntz
Einbauerklärung ? eine Erklärung,
welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung
kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass
die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII
Teil B erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung,
dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen
Richtlinien entspricht.
im MR-Leitfaden, Ausgabe Okt. 2019:
§ 38 Gesamtheiten von Maschinen
? Wenn sie als unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht
werden, dürfen sie keine CE-Kennzeichnung tragen. Sind allerdings
andere Rechtsvorschriften anwendbar, die ebenfalls eine CE-Kennzeichnung
vorsehen (beispielsweise die ATEX-Richtlinie oder die Funkanlagenrichtlinie),
ist eine CE-Kennzeichnung anzubringen. In diesem Fall sollte in
der Konformitätserklärung angegeben werden, dass sich
die CE-Kennzeichnung nur auf die betreffende Rechtsvorschrift bezieht.
§ 250 Kennzeichnung der Maschinen
Unterliegen unvollständige Maschinen anderen Rechtsvorschriften
(z. B. der ATEX-Richtlinie oder der Niederspannungsrichtlinie),
müssen sie nach den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften
gekennzeichnet werden.
Daraus leite ich ab, dass für eine unvollständige Maschine
im Fall, dass noch andere Richtlinien/Verordnungen anzuwenden sind,
für diese eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung
erforderlich sind. Selbst für die Niederspannungs-RL, welche
in der Maschinenrichtlinie eingeschlossen ist.
Das wird allerdings oft verneint.
Eine abschließende Diskussion dazu würde mich deshalb
auch interessieren.
Antwort von: Steven Nießner
Wenn es eine unvollständige Maschine
ist und unter die MRL fällt, dann kann sie nicht unter die
Niederspannungsrichtlinie fallen. Wenn die unvollständige Maschine
unter die EMV fällt, dann musst du diese erfüllen, ein
CE-Kennzeichen anbringen und eine Konformitätserklärung
ausstellen.
ist auch im Leitfaden zur MRL beschrieben.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Forum-Teilnehmer,
bezüglich dieser Thematik ist aus meiner
Sicht zu beachten, ob die jeweils weiteren Richtlinien, die zu befolgen
sind, die Anwendung der Maschinenrichtlinie ausschließen oder
nicht. Hierzu gibt es eine Liste (Tabelle) im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie.
Von der CE-Kennzeichnung von unvollständigen Maschinen rate
ich ab, denn dies kann letztlich dazu führen, dass unvollständige
Maschinen, die in der Regel noch nicht sicher sind, für sicher
gehalten werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: HKuntz
Nachdem eine (Er-)Klärung dieser Fragestellung
wichtig und sicher auch für viele andere von Interesse ist,
möchte ich nochmals darauf eingehen.
Herr Nießner und Herr Preis verneinen, dass eine unvollständige
Maschine mit "CE" versehen werden soll, auch wenn andere
Richtlinie darauf anzuwenden wären. Doch lese ich im MR-Leitfaden
einfach Anderes heraus.
Ich hatte dazu §38 und §250 aus dem MR-Leitfaden zitiert,
in denen aus meiner Sicht das Gegenteil drinsteht, zumindest lese
ich persönlich diese Paragraphen so. Im $ 250 (und weiteren)
explizit unter Zitierung der Niederspannungsrichtlinie, die in der
MR eingeschlossen ist:
§ 250 Kennzeichnung der Maschinen
Unterliegen unvollständige Maschinen anderen Rechtsvorschriften
(z. B. der ATEX-Richtlinie oder der Niederspannungsrichtlinie),
müssen sie nach den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften
gekennzeichnet werden.
Das: "müssen sie nach den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften
gekennzeichnet werden" im $ 250 interpretiere ich als "CE"-Kennzeichnung
und damit Konformitätspflicht.
Und ergänzend weitere Textstellen aus dem MR-Leitfaden in welche
die Konformitätspflicht für unvollständige Maschinen
wiederholt wird:
§ 38
Die EG-Konformitätserklärung für vollständige
Maschinen und die Einbauerklärung und Montageanleitung für
unvollständige Maschinen, die in die Gesamtheit der Maschinen
eingebaut werden ?
§ 89
Es ist zu beachten, dass unvollständige Maschinen keine CE-Kennzeichnung
nach der Maschinenrichtlinie tragen dürfen. Sie können
aber mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn sie auch anderen
einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegen (beispielsweise
der ATEX-Richtlinie) "siehe § 251: Anmerkungen zu Anhang
I Nummer 1.7.3 " dritter Gedankenstrich.
§ 106 CE-Kennzeichnung nach anderen EU-Rechtsvorschriften
Die Anbringung der CE-Kennzeichnung. Artikel 5 Absatz 4 erinnert
daran, dass auch andere EU-Rechtsvorschriften (Verordnungen oder
Richtlinien), die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorsehen,
auf Maschinen oder unvollständige Maschinen anwendbar sein
können. (Nach der Maschinenrichtlinie dürfen unvollständige
Maschinen nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Unvollständige
Maschinen können aber nach anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
(beispielsweise der ATEXRichtlinie) mit einer CE-Kennzeichnung versehen
werden ?
Anhang I (zum Leitfaden)
§ 417 Status von Maschinensteuereinheiten in Bezug auf die
Maschinenrichtlinie
Zeile: Anwendbare Richtlinie (Hinweis: EMVRichtlinie, Niederspannungsrichtlinie
und/ oder Funkanlagenrichtlinie können zusätzlich anwendbar
sein)
Erklärung: Maschinenrichtlinie: als unvollständige Maschine
siehe Artikel 13 Hinweis: Eine Konformitätserklärung kann
für alle anderen anwendbaren Richtlinien erforderlich sein
Meine Schlussbetrachtung
Deshalb die Frage, aufgrund welcher Fundstelle(n) meine Interpretation
? es ist dann an unvollständigen Maschinen eben doch ein CE
anzubringen ? falsch ist.
Ich würde noch "akzeptieren", dass, wie in §
85 erwähnt, das ?können? gilt, die CE-Kennzeichnung dann
also wahlfrei wäre. Das ?beißt? sich zwar mit dem ?müssen?
in § 250 und den anderen Textstellen, aber die EU-Texte sind
ja voll von solchen Zweideutigkeiten.
Antwort von: Steven Nießner
Hallo Herr Preis,
" Von der CE-Kennzeichnung von unvollständigen Maschinen
rate ich ab, denn dies kann letztlich dazu führen, dass unvollständige
Maschinen, die in der Regel noch nicht sicher sind, für sicher
gehalten werden."
Klingt zwar logisch, aber u.a. laut §250 Leitfaden MRL ist
das so nicht erlaubt.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Nießner, Herr Kuntz,
es ist m.E. nur nicht erlaubt, wenn Richtlinien eingehalten werden
müssen, die anstatt der Maschinenrichtlinie angewandt werden
müssen (ATEX, NR).
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Steven Nießner
Herr Kuntz,
bitte lesen Sie meine Antwort richtig! ich
habe genau das Gegenteil geschrieben!
Herr Preis,
dass die dementsprechende Richtlinie anwendbar sein muss, ist natürlich
klar. Das kann aber bei der EMV-Richtlinie sehr leicht möglich
sein.
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Frage 1945
gestellt von: Marcel Huber
am: 06.02.2023
Thema: Betrieb zweier Maschinen mit seperater CE Abnahme
Guten Tag,
ich habe einen Prüfstand mit einer CE
Bescheinigung, jetzt will ich diesen Prüfstand nicht mehr nur
am Netz betreiben, sondern mit einer batteriegestützten Energieversorgung,
die ebenfalls ein eigener Prüfstand mit eigener CE Bescheinigung
ist. Darf ich die beiden Prüfstände jetzt zusammen betreiben
oder benötigen die zwei Prüfstände im Verbund noch
einmal eine neue CE Abnahme?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Huber,
wenn sicherheitsrelevante Verknüpfungen
zwischen den beiden Systemen bestehen, ist in der Regel eine CE-Kennzeichnung
des Gesamt-Systems erforderlich.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1944
gestellt von: Michael
am: 06.02.2023
Thema: Einbauerklärung. Bescheinigung der Einhaltung von Normen
(Zulieferteile)?
Sehr geehrte
Damen und Herren,
Wir erstellen unvollständige Maschinen,
welche zu einem großen Teil aus Zukaufteilen, wie Motoren,
Pumpen, Regelventilen usw. bestehen.
Müssen wir bei der Ausstellung unserer
Einbauerklärung auch alle Normen und Richtlinien auflisten,
welche von den Herstellern der Zukaufteile eingehalten wurden oder
müssen wir nur die Normen und Richtlinien auflisten, welche
von uns betrachtet und eingehalten werden müssen (z.B. Druckgeräterichtlinie
bei von uns geschweißten verbindenden Rohrleitungen)
Vielen Dank im Voraus!
Freundliche Grüße
Michael
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Michael,
Sie müssen nur die Normen und Richtlinien
auflisten, welche von Ihnen eingehalten werden müssen, es sei
denn Sie vervollständigen oder verändern die von Ihren
Lieferanten gelieferten Produkte.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1943
gestellt von: Michael Szymanski
am: 02.02.2023
Thema: Adapter für Magnetbohrmaschine
Guten Tag,
eine Magnetbohrmaschine mit CE - Kennzeichnung benötigte einen
Adapter um diese am Einsatzort an einer komplexen Geometrie sicher
zu befestigen. Diesen Adapter haben wir anfertigen lassen. An diesem
befinden sich mehrere Einstellschrauben.
Auch für die Fräswerkzeuge wurden entsprechende Adapter
gefertigt um diese kompatibel zum Einspannsystem zu machen.
Ist durch diese Modifikationen am den Werkzeugen sowie der neuen
Haltevorrichtung eine CE- Kennzeichnung für das gesamte System
notwendig? Die Magnetbohrmaschine selbst wurde nicht verändert.
Vielen Dank für die Auskunft.
Antwort von: Steven Nießner
Zunächst zu den "Adapter für
die Fräswerkzeuge". Das klingt von der Beschreibung her
so als würde jeder Adapter eine auswechselbare Ausrüstung
gemäß MRL sein. Dies würde bedeuten, das für
jeden Adapter eine CE-Kennzeichnung und ein dementsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren
durchgeführt werden muss.
Nun müssen die Beschreibungen, wann welcher Adapter wie aufgebaut
werden muss, damit das Gesamtsystem sicher betrieben werden kann.
Entstehen neue wesentliche Gefahren (Stichwort wesentl. Veränderung),
dann würde ich auch ein neues Konformitätsbewertungsverfahren
für das Gesamtsystem vorsehen. letzterer Satz gilt dann auch
für die Befestigungen der Maschine an sich.
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Frage 1942
gestellt von: anonym
am: 02.02.2023
Thema: CE für Testgerät inkl. Prüfling?
Hallo Herr Preis,
Hallo Forum,
die Frage betrifft ein in der Fertigung verwendetes Testgerät.
Das Testgerät alleine, ohne Prüfling, fällt selbst
nicht unter die Maschinenrichtlinie sondern nur unter die Niederspannungsrichtlinie.
Zweck des Testgerätes ist es regelmäßig eine einzige
Art immer baugleicher Prüflinge zu prüfen.
Von den Prüfungen selbst gehen während der Prüfung
u.a. mechanische Gefährdungen (zB für den Bediener) aus.
Die Prüflinge selbst sind jedoch per Definition von der Maschinenrichtlinie
ausgenommen.
Frage:
Muss das Konformitätsbewertungsverfahren für das Testgerät,
dessen einziger Zweck es ist genau diese Sorte von Prüflingen
zu prüfen, gemäß Maschinenrichtlinie oder gemäß
Niederspannungsrichtlinie durchgeführt werden?
Vielen Dank vorab und viele Grüße!
Antwort von: Steven Nießner
Da das "Testgerät" / "Gerät"
/ "Betriebsmittel" / "Maschine" / "unvollständige
Maschine", -> was ich damit sagen will, egal was es ohne
Prüfling ist, nur Sinn ergibt, wenn der Prüfling aufgebaut
ist, musst du es auch meiner Ansicht nach mit Prüfling bewerten.
Denn erst dann treten Gefährdungen wie mechanische Gefährdungen
auf. -> Somit wäre für das Gesamtsystem Testgerät
+ Prüflling die MRL anzuwenden, auch wenn für den Prüfling
alleine die MRL nicht gelten würde.
Antwort von: HKuntz
- Ein Testgerät fällt nicht unter
die M-RL.
- Die zu testenden Teile fallen nicht unter die M-RL.
- Beim Testen entsteht für den Bediener aber eine mechanische
Gefährdung, die anscheinend auf einen Gefährdungsursprung
durch eine Maschine hindeutet.
Wie würde man solch ein Konformitäts-Rätselraten
angehen?
Man nehme die Definition der M-RL und prüfe, ob das Testgerät
beim Betrieb mit den zu testenden Teilen die Definition einer Maschine
erfüllt. Wenn ja, kann es kaum von Nachteil sein, die Anordnung
in diesem Betriebszustand als Maschine zu betrachten und dazu die
entsprechenden funktionellen Sicherheitsmaßnahmen zu bewerten
und durchzuführen. Man würde dann nicht nur der eventuellen
Maschine Genüge tun, sondern sich auch bezüglich dem wichtigen
Arbeitsschutz absichern.
Dies durchzuführen, empfiehlt sich wegen dem Arbeitsschutz
auch dann, wenn es nicht sicher ist, dass es sich um eine Maschine
handelt. Bei einem Arbeitsunfall ist es ziemlich wurscht, ob er
durch eine "ordentliche" Maschine mit mangelnden Sicherheitsmaßnahmen
oder ein mechanische Gefährdungen erzeugendes Niederspannungsgerät
verursacht wurde.
Frage/Antwort
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Frage 1941
gestellt von: Holger Kram
am: 31.01.2023
Thema: Medizinprodukt CE Rezertifizierung
Hallo,
kurze Frage:
Wir verwenden PC´s und Software einer
Firma aus den USA die vor ca. 2 Jahren nach D eingeführt wurden
und zu dem Zeitpunkt eine gültige CE Zertifizierung hatten.
Nun ist diese Firma aber in finanziellen Schwierigkeiten und hat
die Zertifizierung für Europa aus Kostengründen nicht
mehr erneuert.
=> dürfen die damals importierten
Computer mit deren Software noch weiter verwendet werden?
=> dürfen Lagerbestände dieser Systeme noch verkauft
werden?
Ganz herzlichen Dank für Ihre Hilfe!!
Antwort noch ausstehend
Frage
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Frage 1940
gestellt von: Valentin Peter Hofmann
am: 17.01.2023
Thema: Maschine ohne CE-Zeichen - Messe
Ein gutes Neues Jahr euch allen.
Frage: Eine Messemaschine (Pilot) ohne CE. Darf ich eine Maschine
aus Japan auf einer deutschen Messe ohne CE Kennzeichnung ausstellen?
Darf ich auch elektrisch anschließen und die Maschine zu Demo-Zwecken
bewegen? Die Maschine ist eingekapselt und kann nur betrachtet werden.
Die Maschine nach der Messe geht nach Japan zurück. Natürlich
hat die Maschine alle Sicherheitseinrichtungen.
Eben nur kein CE....
Vielen Dank für eine Antwort.
Valentin Peter Hofmann
Antwort von: Steven Nießner
Ja darfst du,
§19 Leitfaden Maschinenrichtlinie "In derartigen Fällen
muss der Aussteller eine entsprechende Hinweistafel anbringen und
durch geeignete Maßnahmen für einen angemessenen Schutz
der Personen vor etwaigen Risiken sorgen, die von den ausgestellten
Maschinen ausgehen können "
Es muss darauf hingewiesen werden, dass diese Maschinen von der
Richtlinie abweicht und in diesem Zustand nicht erworben werden
kann.
Frage/Antwort
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Frage 1939
gestellt von: Felix Salomon, Feucht
am: 16.01.2023
Thema: Sicherheitsbauteil - Anschlusskabel verändern ->
Manipulation?
Guten Tag,
aus der el. Konstruktion kam gerade folgende
Anfrage: Ist es zulässig bei einem Sicherheitsbauteil (in diesem
Fall ein Deckelschalter), welches mit einem 5m Anschlusskabel geliefert
wird, dieses Kabel zu kürzen und mit einer Steckverbindung
zu versehen? Sofern diese natürlich ordnungsgemäß
nach Stand der Technik ausgeführt wird. Oder gilt dies als
Manipulation des Sicherheitsbauteils und wäre daher unzulässig?
Wie verhält es sich, wenn man den Stecker am Ende des Kabels
anbringt und eine Verlängerung ansteckt?
Vielen Dank und schöne Grüße
Felix Salomon
Antwort von: Steven Nießner
Bisher kenne ich nur Sicherheitsschalter,
die direkt am Schalter selbst eine Steckverbindung haben. das soll
heißen ich kann ein Kabel anstecken, welches laut Betriebsanleitung
erlaubt ist. meistens gibt es hier eine Vorgabe bezüglich der
maximalen Länge des Kabels.
Hier kann ich dann natürlich dementsprechend "richtig
inverkehrgebrachte" kabel anschließen.
Meines Erachtens muss hier die Betriebsanleitung eingehalten werden.
Falls das Kabel fest verbunden ist,
kann ich mir nicht vorstellen, dass hier der Sicherheitsschalterhersteller
(inkl. Kabel) eine Verantwortung übernimmt, wenn ihr sein Produkt
(das Kabel) durchschneidet.
Ein link oder eine bessere Beschreibung / Artikelnummer würde
bei der Einschätzung vielleicht helfen.
Antwort von: HKuntz
Mein Sachstand dazu: Die Anschlussdrähte
eines Sicherheitsbauteils sind kein Sicherheitsbauteil, sondern
ein elektrisches. Wenn die Spezifikation eingehalten wird, sollten
Sachkundige die Leitung verändern dürfen, ohne das Sicherheitsbauteil
regulatorisch zu beeinflussen.
Frage/Antwort
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Frage 1938
gestellt von: Franz
am: 16.01.2023
Thema: CE Kennzeichnung für Flechtmaschine
Hallo liebes Forum,
ich entwickle derzeit eine 3D gedruckte Flechtmaschine (https://m.youtube.com/watch?v=xj4MgT5iLL0).
Diese soll als Bausatz angeboten werden. Es ist ein 24V Motor verbaut
der mittels PWM Regler geregelt wird. Der Bausatz soll aus den mechanischen
Teilen, 24V Netzteil, PWM Regler und Motor bestehen.
Ich lese seit einiger Zeit die Maschinenrichtlinie. Jedoch werden
Bausätze darin nicht explizit behandelt. Benötige ich
hier eine CE Kennzeichnung? Ich arbeite seit mehr als 10 Jahre im
Sondermaschinenbau als Konstrukteur. Hier werden aber meist vollständige
Maschinen gebaut.
Die Maschine ist ein Nachbau einer alten Flechtmaschine. Diese hatten
an dem Schneckengetriebe und den Zahnrädern keine Schutzabdeckungen.
Kann man eine Maschine als Replikat einer alten Maschine kennzeichnen
und die Schutzabdeckungen weg lassen? Für Einstellarbeiten
muss die Schnecke und die Zahnräder zugänglich sein.
Wäre es sinnvoller die Maschine als ?unvollständige Maschine?
ohne Antriebssystem zu verkaufen?
Ich hatte eine Schulung beim TÜV. Jedoch wurden Bausätze
leider nicht behandelt.
Vielleicht kann mir hierbei jemand weiter helfen.
Antwort von: Steven Nießner
Bausätze sind auch CE-Kennzeichnungspflichtig
(ist auch logisch, ansonsten bringt ja jeder Hersteller nur noch
Bausätze in Verkehr)
- Das Weglassen von Schutzeinrichtungen ist nicht erlaubt ->siehe
auch Leitfaden MRL
- Nur weil ein Antriebssystem fehlt, ist es keine unvollständige
Maschine -> siehe auch Leitfaden MRL
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/leitfaden-fuer-anwendung-maschinenrichtlinie-2006-42-eg.html[https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/leitfaden-fuer-anwendung-maschinenrichtlinie-2006-42-eg.html]
Antwort von: HKuntz
Die Anforderungen an die Sicherheit nach
MR muss den Vorgaben zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung entsprechen.
Wie vorhergehend schon ausgeführt, ist da nichts mit "Replikat".
Betrachte es bei einer solchen Maschine aber als lösbar. Da
keine Gefahr herausschleudernder Teile besteht, wäre es ein
Zugangsschutz bei drehender Maschine. Bedeutet, dass die Dicke der
Schutzumhausung nur das Fassen in bewegte Teile verhindern muss,
also dünneres Plexiglas sein könnte.. Dazu eine Türe,
welche beim Öffnen einen Not-Halt auslöst. Eventuell könnte
wenn hoch genug, diese Umhausung oben offen sein. Allerdings ist
von einer sachkundigen Person diesbezüglich immer eine Risikobewertung
durchzuführen.
Ganz wichtig sind Schutz- und Warnhinweise dazu (auch am Gerät)
und die vorgeschriebenen Anleitungen.
Wird nun ein externes Netzteil verwendet, bleiben für die Konformitätserklärung
übrig, die Maschinenrichtlinie und untergeordnet RoHS (diese
Maschine fällt darunter, was aber eigentlich problemlos ist)
und EMV (das muss man als Fachmann beurteilen). Beachten, dass wegen
der MR die Anforderungen der N-RL bis 0 V gelten. Bei 24 V ist aber
das auch kein Problem.
Nun fordert die MR noch einiges zusätzlich an Schutzmaßnahmen,
wie beispielsweise einen Anlaufschutz, speziellen Einstellmodus
usw. Lässt sich alles implementieren, sofern man Erfahrung
darin hat. Den würde ich vor der Realisierung kontaktieren.
Bei einer Maschine für den reinen Eigengebrauch kann man da
sicher Kompromisse machen. Ist an eine gewerbliche Vermarktung gedacht,
beachten, dass die Aufsichtsbehörden inzwischen auch kleine
Maschinen unter die Lupe nehmen.
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 1937
gestellt von: Klaus Goessler, Berlin
am: 13.01.2023
Thema: Alte Maschinen verkaufen oder weitergeben?
Hallo in die Runde!
Eine bestimmt häufige Frage hier :
Wenn Maschinen, gebaut vor 1995, weitergegeben
werden sollen, ohne Conformitätsverfahren, können diese
als Schrott (nicht Ersatzteile) deklariert werden?
Danke
K. Goessler
Antwort von: Steven Nießner
Nur wenn es auch Schrott ist.
Bei der CE-Kennzeichnung und dem Konformitätsbewertungsverfahren
geht es um das erstmalige Inverkehrbringen. Wenn die Maschine vor
1995 in der EU schon in Verkehr gebracht worden ist, dann muss sie
keine CE-Kennzeichnung haben. Aber Achtung: Sie muss natürlich
dem Stand der Technik entsprechen, vorallem dem Stand der Sicherheitstechnik.
Ein lückenloser Nachweis, dass die Maschine
wirklich schon in der EU in Verkehr gebracht worden ist wäre
natürlich Voraussetzung.
Wenn die Maschine aus einem Drittland kommt
und nun das erste Inverkehrbringen in der EU stattfindet, dann muss
sie ein CE-Kennzeichen haben und dementsprechend das Konformitätsbewertungsverfahren
durchlaufen.
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Frage 1936
gestellt von: Christian Greiner
am: 21.12.2022
Thema: Kundendokumentationsunterlagen
Frage: Die MRL verlangt die Kundendokumentation der vollständigen
Maschine in Betreibersprache. Müssen dann alle Zulieferunterlagen
(z.B. für Motore, Sensoren, Pumpen, etc. - welche wir selbst
nicht herstellen) ebenfalls in Betreibersprache im EWR verfasst
sein?
Antwort von: Felix Salomon
Guten Tag,
unsere Interpretation ist wie folgt: alle Dokumente (inkl. Zulieferdokumentation),
die der Betreiber der Maschine benötigt, um diese sicher und
ordnungsgemäß
- zu betreiben
- zu warten
- einzustellen
- zu reparieren (soweit so vorgesehen)
- ...
müssen in der jeweiligen Landessprache vorliegen.
Schöne Grüße
Felix Salomon
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Frage 1935
gestellt von: Robin Schuster, Konstanz
am: 20.12.2022
Thema: DIN EN ISO 10128-1 und 10218-2
Frage: In den Anhängen dieser Roboternormen sind Checklisten
in Form von Tabellen. Darin sind verschiedene Validierungsmethoden
(Messung, Sichtprüfung, praktische Prüfung,...) jeder
Anforderung zugeordnet. Wenn mehrere Validierungsverfahren einer
Anforderung zugeordnet sind, ist nicht beschrieben, ob eine dieser
Methoden angewendet werden muss oder ob alle angewendet werden müssen.
Im Entwurf der 10218-2, welche bald die Normenstand von 2011 ablösen
soll ist geschrieben "Die Verifizierung und Validierung muss
nach Abschnitt 6 unter Verwendung eines oder mehrerer der
folgenden Verfahren erfolgen. Für jeden aufgeführten Abschnitt
gibt es, wie durch das X in der Reihe angezeigt, mindestens ein
anerkanntes Verfahren. Es muss eines der anerkannten Verfahren entsprechend
der Anforderung angewendet werden."
Ist es in dem Fall in Ordnung daraus zu schließen, dass man
sich dann quasi eins der für die jeweilige Anforderung angegebene
Verfahren aussuchen kann?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schuster,
ja, davon gehe ich aus. Voraussetzung ist
hierbei, dass ein geeignetes Verfahren gewählt wurde, mittels
dessen ein vollständiger Nachweis zu erbringen ist.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1934
gestellt von: Felix Salomon
am: 14.12.2022
Thema: CE-Kennzeichnung / Konformitätserklärung
Guten Tag Herr
Preis,
wir stellen für unsere Maschinen i.d.R.
eine Konformitätserklärung nach MRL und EMV-RL aus und
bringen ein Typenschild mit CE-Kennzeichnung an, ohne hier aber
explizit die RL zu erwähnen.
Bei unvollständigen Maschinen stellen
wir entsprechend eine Einbauerklärung nach MRL und weiterhin
ggf. eine Konformitätserklärung nach EMV-RL aus. Das Typenschild
sieht dann identisch aus, da ja nach EMV-RL eine CE-Kennzeichnung
weiterhin nötig ist. Wäre es hier sinnvoll oder sogar
gefordert, explizit die Richtlinien zu erwähnen, für die
das CE auf dem Typenschild gilt?
Danke und Grüße
Felix Salomon
Antwort von: Steven Nießner
Eine Forderung diesbezüglich kenne ich
nicht. Die Einbau- bzw. Konformitätserklärungen liegen
der Maschine ja bei, diesbezüglich hätte ich hier eigentliche
keine Notwendigkeit gesehen es zu detaillieren.
Die Idee dahinter ist nachvollziehbar, aber eine Forderung dafür
kenne ich nicht.
Antwort von: Helmut Kuntz
Ich würde die unvollständige und
die vollständige Maschine etwas detailliert und unterschiedlich
benennen. Zudem hat ja nur das der Maschine das Jahr der Inverkehrbringung.
Dann weiß jeder, welches Typenschild wofür ist.
Das der unvollständigen Maschine kann man auch etwas "abseits"
anbringen.
Antwort von: Roman Preis
Im Leitfaden
zur Maschinenrichtlinie finden sich diesbzüglich leider teilweise
widersprüchliche Angaben:
" Wenn sie (Maschinen) als unvollständige Maschinen in
Verkehr gebracht
werden, dürfen sie keine CE-Kennzeichnung tragen. Sind allerdings
andere Rechtsvorschriften anwendbar, die ebenfalls eine CE-Kennzeichnung
vorsehen (beispielsweise die
ATEX-Richtlinie oder die Funkanlagenrichtlinie), ist eine CE-Kennzeichnung
anzubringen.
In diesem Fall sollte in der Konformitätserklärung angegeben
werden, dass sich die CE-Kennzeichnung nur auf die betreffende Rechtsvorschrift
bezieht. Der unvollständigen Maschine sind in jedem Fall eine
Einbauerklärung nach der Maschinenrichtlinie sowie eine
Montageanleitung beizufügen – siehe § 104: Anmerkungen
zu Artikel 5 Absatz 2 und
§ 131: Anmerkungen zu Artikel 13. anbringen.
§ 106 CE-Kennzeichnung nach anderen
EU-Rechtsvorschriften
Artikel 5 Absatz 4 bezieht sich auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe
f angesprochene
Pflicht: Die Anbringung der CE-Kennzeichnung. Artikel 5 Absatz 4
erinnert daran, dass
auch andere EU-Rechtsvorschriften (Verordnungen oder Richtlinien),
die die Anbringung
der CE-Kennzeichnung vorsehen, auf Maschinen oder unvollständige
Maschinen anwendbar sein können. (Nach der Maschinenrichtlinie
dürfen unvollständige Maschinen
nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Unvollständige
Maschinen können aber nach anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
(beispielsweise der ATEXRichtlinie) mit einer CE-Kennzeichnung versehen
werden – siehe § 251: Anmerkungen
zu Anhang I Nummer 1.7.3 – dritter Gedankenstrich). In diesem
Fall muss der Hersteller
sicherstellen, dass er seine Pflichten entsprechend sämtlicher
auf sein Produkt anwendbaren EU-Rechtsvorschriften erfüllt
hat, bevor die CE-Kennzeichnung angebracht wird –
siehe § 89 bis § 92: Anmerkungen zu Artikel 3. "
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Helmut Kuntz
Ich würde wie folgt verfahren:
Wird die unvollständige Maschine ausschließlich an gewerbliche
Weiterverarbeiter, die dann sicher Hersteller der vollständigen
Maschine sind geliefert, könnte man auf die zur Herstellererklärung
parallele Konformitätserklärung verzichten. Das eventuelle,
rein formale Risiko ist verschwindend.
Wird die unvollständige Maschine auch an private Kunden geliefert,
ist dies nach den anderen Richtlinien sicher bereits eine Inverkehrbringung.
Dafür fordern diese zwingend eine Konformitätserklärung.
Also würde man in diesem Fall an die unvollständige Maschine
ein Typenschild anbringen und eine Konformität erklären.
Damit ist man formell auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Eventuell würde man in dieser Konformitätserklärung
ergänzend zufügen, dass es sich nach MR um eine unvollständige
Maschine handelt zu der eine Einbauerklärung beiliegt und diese
Konformitätserklärung wegen der anderen Richtlinie/Verordnungen
aufgrund der vertriebsbedingten Inverkehrbringung ausgestellt ist.
Bliebe noch zu klären, wie man bei der
unvollständigen Maschine mit der Niederspannungs-Rl verfährt.
In der MR ist diese ja enthalten (und zwar auch für Kleispannung),
weshalb diese weder in der Einbauerklärung, noch der abschließenden
Konformitätserklärung der Maschine angegeben wird (aber
die anzuwendenden Normen daraus).
Beinhaltet die unvollständige Maschine Niederspannung, würde
ich allerdings in der Konformitätserklärung die N-RL mit
zugehörigen Normen listen, denn diese Konformitätserklärung
"weiß" ja nichts von der Einbauerklärung.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Kuntz,
vielen Dank für Ihren Vorschlag, den
ich allerdings nicht empfehlen würde.
Eine Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Verwendern
ist bezüglich des Inverkehrbringens von unvollständigen
Maschinen von der Maschinenrichtlinie nicht vorgesehen.
Die Anwendung der Niederspannungsrichtlinie parallel zur Maschinenrichtlinie
ist ebenfalls nicht die vorschriftsmäßige Praxis bei
der CE-Kennzeichnung.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Felix Salomon
Vielen Dank für Ihre Antworten, ich
denke wir werden es so beibehalten wie bisher.
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Frage 1933
gestellt von: anonym
am: 09.12.2022
Thema: Umbau Maschine - Erlischt Konformitätserklärung?
Hallo,
wenn ich an einer zugekauften Maschine z. B. eine Lichtschranke
tausche erlischt dann die Konformitätserklärung des Herstellers
der Maschine?
Beispiel, eine Lichtschranke von Sick gegen
eine von Leuze tauschen.
Antwort von: Steven Nießner
Eine Konformitätserklärung erlischt
nicht. Sie bestätigt, dass die Maschine den entsprechenden
Richtlinien BEIM Inverkehrbringen entspricht.
Kommt auf die Funktion der Lichtschranke
an.
A) nur Maschinentechnische Funktionen -> nicht weiter relevant
(sollte aber natürlich gleich funktionieren)
B) Sicherheitsrelevante Lichtschranke ->dann muss die neue auch
alle Anforderungen einhalten, wie die vorherige z.B. Performance
Level
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Frage 1932
gestellt von: Steven Nießner
am: 08.12.2022
Thema: Anwendungsbereich RoHS
Hallo,
die Fragen klingen erstmal einfach. Ich komme
aber zu keinem nachweisbaren Ergebnis, ich hoffe Sie können
mir helfen.
Kernthema: Welche Produkte fallen unter die
RoHS?
Grundsätzlich ist ja die Rede von Elektro-
und Elektronikgeräten (Artikel 2(1)). Die Definition von Elektro-
und Elektronikgeräte ist,: Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen
Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern
abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung
und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb
mit Wechselstrom von höchstens
1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt
sind;
Die Fragen dazu:
1. Fällt ein USB-Kabel unter die RoHS?
2. Ich finde in der RoHS keine Abgrenzung zu Komponenten. Fallen
Komponenten, wie z.B. ein Kondensator unter die RoHS?
3. Wenn Kondensatoren nicht unter die RoHS fallen würden, würde
ja das Produkt (z.B. Waschmaschine) in dem der Kondensator eingebaut
ist unter die RoHS fallen. Somit muss der Kondensator ja indirekt
sowieso alle Werte der RoHS einhalten oder nicht?
Mit nachweisbaren Ergebnis meine ich, z.B.
den Ausschluss von z.B. Komponenten durch die RoHS, einen Leitfaden,
oder einer offiziellen Behörde. Oder eine bessere Definition
eines Gerätes, denn z.B. ein USB Kabel würde meiner Meinung
nach, nach der obigen Definition auch ein Gerät sein (Übertragung
Ströme und kleiner 1000V)
VG
Antwort von: Helmut Kuntz
Selbstverständlich. Bereits, da es ein
elektrotechnisches Teil ist. Zudem ist es ein Produkt. Damit bekommt
es ein CE und eine Konformitätserklärung.
?Ich finde in der RoHS keine Abgrenzung zu
Komponenten.?
Das finden Sie in keiner Richtlinie/Verordnung. Habe ich auch schon
oft vermisst.
Einen Hinweis liefert Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit der Produktdefinition:
"Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess
hergestellt worden sind".
Allerdings hilft diese nicht wirklich viel.
Es gibt aber Gerichtsurteile dazu. Danach kann alles ein Produkt
sein, was ein eigenständiges, prüfbares Merkmal (im Sinne
einer Richtlinie/Verordnung) aufweist. In einem Fall war es eine
Schelle mit Schutzerde-Anschluss. Ein Schutzleiteranschluss muss
prüfbare Bedingungen erfüllen, damit ist eine solche Schelle
ein Produkt.
"Wenn Kondensatoren ..."
Richtig erkannt. Elektrische Bauteile/Komponenten fallen unter RoHS,
denn sonst dürften solche ja nicht verbaut werden. Nur muss
das nicht ausgewiesen werden, da es eine gesetzliche, aber nicht
deklarationspflichtige Verpflichtung ist (mit der nicht geworben
werden darf).
"... ein USB Kabel würde meiner
Meinung nach, nach der obigen Definition auch ein Gerät sein
..."
So ist es. Ein fertig konfektioniertes Kabel ist ein Gerät/Produkt
und damit konformitätspflichtig. Ergänzend zum vorher
erwähnten Gerichtsurteil ist eine brauchbare Eselsbrücke:
Alles, was eine eigenständige Funktion hat ist ein Produkt.
Früher war man da sehr restriktiv (Konformitätsmissbrauch),
heute nimmt man eher vorsichtshalber ein Produkt an, vor allem beim
Verkauf an Endkunden.
Beispiele: Ein Cinch-Klinken-Adapter hat eine eigenständige
Funktion, ist also ein Produkt. Ein nicht beidseitig fertig konfektioniertes
Kabel ist kein Produkt, sondern eine Komponente. Eine elektronische
Baugruppe mit Klemmanschlüssen ist ein Produkt und keine Komponente.
Mit Lötanschlüssen kann man vielleicht wählen. Beim
Verkauf an Privatkunden ist es eher ein Produkt, beim Verkauf an
Gewerbekunden kann es eine Komponente sein.
Antwort von: Steven Nießner
Hallo Herr Kuntz,
Danke für Ihre Antwort.
haben Sie auch belastbare Quellen hierfür?
Darf ich Fragen, welche Funktion Sie haben, so dass ich Ihre Antwort
besser einschätzen kann? Es gibt nämlich Experten, die
ganz klar sagen, "Komponenten fallen ganz klar nicht darunter.
Sie haben schön erklärt was ein Produkt ist und wie es
zu vestehen ist. Nun spricht die RoHS aber nicht vom Produkt, sondern
von einem Gerät!
Antwort von: Steven Nießner
Hallo Herr Kuntz,
nur zur Information, die europäische Kommission sagt in ihren
FAQ´s. dass Komponenten keine CE-Kennzeichnung nach RoHS bekommen.
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Frage 1931
gestellt von: Barbara Winderl
am: 08.12.2022
Thema: Abnahmebunker CE-pflichtig?
Hallo,
wir haben in der Firma drei Abnahmebunker für unsere Maschinen
gebaut. Die Räume verfügen über alle Medienanschlüsse
und eine Software, über die die Maschinen (wenn sie zum Testen
eingebracht werden) und die Medien gesteuert werden. Beim Bau wurden
zwar die Sicherheitsanforderungen eingehalten, aber keine Risikobeurteilung
und keine Konformität erstellt.
Nun meine Fragen:
1. Handelt es sich bei den Bunkern um eine Maschine? An sich ist
nichts beweglich, aber es werden unsere Maschinen (die, so wie sie
in den Bunker eingebracht werden, unvollständige Maschinen
sind) geprüft, die Ventile an den Mediensystemen werden gesteuert.
2. Die Bunker werden seit einem Jahr betrieben. Macht es Sinn, eine
Konformität nachträglich auszustellen (wir sind selbst
der Hersteller)?
3. Falls der Raum keine Maschine ist, wie ist das Wassersystem zu
betrachten?
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
B. Winderl
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Winderl,
vermutlich sind die Bunker aus Sicherheitsgründen
erforderlich. Sie sind dann quasi als Sicherheitssystem, die Maschinenrichtlinie
spricht von "Sicherheitsbauteilen". Im Anhang 4 der Maschinenrichtlinie
werden spezifische Systeme genannt, z.B.: Systeme zur Beseitigung
von Emissionen von Maschinen, Systeme und Einrichtungen zur Verminderung
von Lärm- und Vibrationsemissionen, Trennende und nichttrennende
Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen,
die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1930
gestellt von: Mark Gattermann
am: 07.12.2022
Thema: EN 619 umsetzen
Hallo
Bis wann muss die EN 619 umgesetzt werden?
Es gibt hier unterschiedliche Aussagen bis wann die neuen Richtlinien
in Projekten umgesetzt werden müssen.
Übergangsfristen sollten dies ja regeln.
Was ist hier nun der gültige Zeitpunkt? Das Produktionsdatum
der einzelnen Förderer oder das finale Betriebsdatum / Gefahren
Übergang des Kunden.
Kann hier Klarheit geschaffen werden?
Besten Dank im voraus
Mark G
Antwort von: Helmut Kuntz
Die Fragestellung lässt grundlegende
Unkenntnis bezüglich der Thematik Konformität und Normenverwendung
vermuten. Zudem scheint der doch einfache Weg, eine solche Fragestellung
eigenständig zu lösen, unbekannt zu sein.
Zu Begriffen: Die EN 619 ist eine Norm und keine Richtlinie. Die
MR ist eine Richtlinie und wird in der kommenden, neuen Ausgabe
eine Verordnung. Die Unterschiede lassen sich googeln.
Sieht man in die googelbare MR Normenlistung (Version 4.5.2022)
sieht man, dass die EN 619 seit 2011 gelistet ist. Die Benennung
lässt sie als Produktnorm ? also sozusagen "Basis-Pflichtnorm"
vermuten. Beim Beuth-Verlag sieht man, dass es zwar neue Normenausgaben
gibt, aber in der offiziellen MR-Listung ist der (alleine gelistete)
Ausgabestand 2002+A1:2010 immer noch gültig. Ein Verfallsdatum
ist dazu noch nicht einmal eingetragen.
Der "gültige Zeitpunkt" ist
immer der der Inverkehrbringung. Zu diesem muss die Konformitätsfähigkeit
belegt sein und damit eine Konformitätserklärung vorliegen.
Wann die Inverkehrbringung erfolgt (ist), hängt vom Vertriebsweg
ab. Also entweder nach Richtlinientext oder nach der Festlegung
der Marktüberwachungs-VO. Die Unterschiede aber bitte mal selber
in deren Texten nachsehen, da solche Basiskenntnis für mit
Konformität Betraute wichtig ist.
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Frage 1929
gestellt von: Felix Salomon
am: 21.11.2022
Thema: Häufigkeit und Dauer des Aufenthalts im Gefährdungsbereich
Hallo Herr Preis,
beim Durchführen einer Risikobeurteilung
muss man ja auch berücksichtigen, wie oft bzw. wie lange man
einer Gefährdung ausgesetzt ist. Bisher haben wir bei Situationen,
die nur in speziellen/seltenen Lebensphasen wir zB Einrichtbetrieb
oder Service auftreten, automatisch "selten/kurz" angenommen,
da die Dauer dieser Tätigkeiten im Vergleich zur Lebensdauer
der Maschine sehr kurz ist und die Tätigkeiten auch nur selten
durchgeführt werden.
Aus der Perspektive eines Servicetechnikers, der ausschließlich
diese Tätigkeiten ausführt, kann das natürlich anders
aussehen: er begibt sich sozusagen ständig in Gefahr, damit
wäre auch ein "häufig/lang" vorstellbar. Unsere
Einstufung basiert auf einer Definition, die durch unsere Abteilung
geistert, leider ohne Quellenangabe:
"Selten, wenn < 1/20 der Lebensdauer der Maschine und nicht
öfter als alle 15min". Wie würden Sie diese Bewertung
vornehmen?
Kennen Sie eine relevante Quelle, die diese beiden Begriffe spezifiziert?
In den Normen und Richtlinien, die ich durchforstet habe, steht
leider immer nur das sehr schwammige "selten/kurz" bzw.
"häufig/lang".
Vielen Dank und schöne Grüße
Felix Salomon
Antwort von: Steven Nießner
Diese Werte sind aus dem IFA Report 2/2017
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3145
pdf Seite 35
Antwort von: Roman Preis
Hallo zusammen,
weitere Werte/Anhaltspunkte liefert die
DIN ISO/TR 14121-2 Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung
- Teil 2: Praktischer Leitfaden und Verfahrensbeispiele
Z:B.: Häufigkeit und/oder Dauer der Gefährdungsexposition:
F (Frequency)
F1: selten bis öfter und/oder kurze Dauer der Gefährdungsexposition
Exposition höchstens zweimal je Arbeitsschicht oder kürzer
als insgesamt 15 min je Arbeitsschicht.
F2: häufig bis ständig und/oder lange Dauer der Gefährdungsexposition
Exposition mehr als zweimal je Arbeitsschicht oder länger als
insgesamt 15 min je Arbeitsschicht.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Felix Salomon
Vielen Dank für die Antworten. Die Dokumente
kenne ich in der Tat beide, hatte sie aber in dem Fall nicht mehr
auf dem Schirm.
Da sehe ich dann aber irgendwie einen Widerspruch:
Der IFA Bericht sagt:
"In allen anderen Fällen ist F1 die richtige Wahl, sofern
die Dauer der Gefährdungsexposition nicht 1/20 der gesamten
Betriebsdauer der Maschine überschreitet (...) Für ein
Bearbeitungszentrum hingegen, das einmal jährlich eingerichtet
wird und dann automatisch produziert, wird sicherlich F1 gewählt."
-> Damit würde ich für unseren Fall der zB jährlich
erfolgenden Wartung also F1 wählen.
Die DIN ISO/TR 14121-2 hingegen sagt:
"F2: Exposition (...) länger als insgesamt 15 min je Arbeitsschicht"
-> d.h. wenn die jährliche Wartung länger als 15 Minuten
dauert, bin ich nach dieser Definition doch in F2?
Wie würden Sie das konkret bewerten?
Vielen Dank und ein gutes Neues Jahr!
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Salomon,
in diesem Fall sollte die quasi sicherere
Bewertung gewählt werden, das heißt F2.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1927
gestellt von: Werner Wirges
am: 03.11.2022
Thema: Import eines Rastertunnelmikroskops
Guten Tag,
wir möchten ein Tieftemperatur Raster Kraftl Mikroskop (AFM)
von außerhalb der EU kaufen. Dieses soll von einer befreundeten
Universität gebaut werden. Damit hat es natürlich keine
CE Kennzeichnung. Die Frage ist benötigen wir in diesem Fall
überhaupt eine CE Kennzeichnung. Nicht nach der Richtlinie
2014/35/EU da ist es im Anhang ausgenommen aber ist es auch nach
der Richtlinie 2001/95/EG ausgenommen. Da ist sich unsere verwaltung
nicht sicher.
Antwort von: Steven Nießner
Wie kommen Sie dazu, dass das Gerät
im Anhang ausgenommen ist? Wenn es dauerhaft verwendet wird und
nicht nur zu Erprobungszwecken, dann fällt es schon unter die
LVD (vorausgesetzt Spannungsgrenzen und alle weiteren Voraussetzungen
sind gegeben). Mit der Ausnahme sind nur Betriebsmittel zur Erprobung
gemeint. Wenn ein Gerät dauerhaft im Labor verwendet wird,
dann ist es keine Erprobung mehr.
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Frage 1926
gestellt von: Clemens Aigner
am: 03.11.2022
Thema: 12V Kfz Nachrüstsatz
Guten Tag,
Ich würde gerne einen Elektromechanischen
Nachrüstsatz für ein elektrisches Schiebedach für
ein älteres PKW Modell in Kleinserie in den Verkehr bringen.
-) Der Antrieb erfolgt über einen 12V
Elektromotor, der bereits als Kfz Ersatzteil zugekauft wird.
-) Aktivierung erfolgt über einen Schalter, der bereits als
Kfz Ersatzteil zugekauft wird.
-) Endschalter, sowie Schmelzsicherung und thermische Sicherung
für den Motor werden vorgesehen.
Die Verkabelung und sonstigen Komponenten
(Zahnräder, Gehäuse) sind selbst gefertigt und vormontiert.
Der Einbau im Fahrzeug soll mit einer Montageanleitung dem Endkunden
überlassen werden.
Können Sie mir bitte helfen welche Normen
und Richtlinien zur Anwendung kommen?
Vielen Dank vorab!
LG Clemens
Antwort noch ausstehend
Frage
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Frage 1925
gestellt von: Tino Neitz
am: 28.10.2022
Thema: CE-Kennzeichnung für Kragarmregal notwendig?
Guten Tag,
muss für ein selbst gebautes Kragarmregal,
welches nur händisch be- und entladen wird, fest am Boden verankert
ist und auch sonst über keine beweglichen Teile verfügt,
eine Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden?
Viele Grüße
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Neitz,
die CE-Kennzeichnung ist wahrscheinlich
nicht erforderlich. Gegebenenfalls nach Bauprodukterichtlinie, wobei
ich hierzu keinen konkreten Hinweis gefunden habe, aber es gilt
normative Anforderungen (allgemeine Produktsicherheit) einzuhalten.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1924
gestellt von: Rene Tiemann, Bonn
am: 13.10.2022
Thema: G8 Fassungen Kabel
Hallo.
Wir gründen gerade eine Firma die Papierlampen
herstellt. Hier möchten wir gerne eine G8 Lampenfassung an
ein reguläres 0.75mm2 PVC Spiralkabel hängen, an dem die
Lampe auch aufgehangen wird.
Bei unseren Recherchen haben wir festgestellt,
dass G8 Fassungen normalerweise mit Silicon oder Teflonkabel geliefert
werden um den entstehenden Temperaturen Stand zu halten.
Die Frage ist nun, ob es CE-konform ist,
wenn wir das Produkt nur durch Aufkleber und Hinweis in der Gebrauchsanleitung
auf 5 Watt LED begrenzen.
Bei unserem Test ist dabei die Temperatur nicht über 50°
gestiegen.
Besten Gruß,
Rene Tiemann
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Tiemann,
um diese Frage zu beantworten, müsste
ich in den entsprechenden Normen für Leuchten recherchieren,
was ich im Rahmen des Forums in diesem Fall leider nicht erledigen
kann, da ich die aktuellen Leuchten-Normen nicht zur Hand habe.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1923
gestellt von: Daniel Brünkmans, Duisburg
am: 07.10.2022
Thema: Anwendbarkeit der 2011/65/EU RoHS-Richtlnie
Guten Tag Herr
Preis,
ich habe eine Frage zur Anwnedung der RoHS-RL.
In Artikel 3 "Begriffsbestimmungen"
ist folgendes zu lesen:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der
Ausdruck:
1. „Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte,
die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen
Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind,
und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher
Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom
von höchstens
1 000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt
sind;
Meine Frage ist nun ob ein rein mechanisches
Gerät, welches über eine integrierte Wirbelstrombremse
verfügt gemäß dieser Begriffsbestimmung in den Anwendungsbereich
selbiger fällt?
Auch nach längerer Recherche konnte ich diesbezüglich
keine Informationen finden die hilfreich waren.
Die Wirbelstrombremse ist dabei klassisch
aufgebaut und erzeugt über den Dauermageneten Wirbelströme
in dem metallischen Gegenpart. Diese Wirbelströme erzeugen
ja dann wiederrum ihr eigenes Magnetfeld.
Ich gehe aber stark davon aus dass
der Anwendungsbereich der RoHS nicht auf mechanische Geräte
ohne jegliche Aret der Zufuhr elektrischer Energie von außen
abzielt, auch wenn diese eine Wirbelstrombremse beinhaltet.
Ich würde daher aktuell dazu tendieren dass jenes Produkt somit
nicht in den Anwendungsbereich der RoHS fällt.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Brünkmans
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Brünkmans,
in der Regel, zum Beispiel bei der Niederspannungsrichtlinie,
beziehen sich die Spannungsgrenzen auf Eingangs- und Ausgangsspannungen
und nicht auf die Spannungen, die innerhalb des Betriebsmittels
auftreten können.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1922
gestellt von: Thorsten Hofer
am: 29.09.2022
Thema: Anschrift und Angaben auf dem Typenschild / Hersteller in
den USA
Guten Tag,
ein Kunde den wir beraten hat eine Maschine bei einem weltweit tätigen
Konzern gekauft. Genauer gesagt, ein in der Gemeinschaft ansässiger
Zweig des o.g. Konzerns hat die Maschine importiert und an unseren
Kunden verkauft.
Die Maschine wurde in den USA gebaut und hat ein Typenschild auf
dem lediglich die Seriennummer, die Anschrift des Herstellers in
den USA und ein paar technische Daten zur Maschine angegeben sind.
(Baujahr und Bezeichnung der Maschine sind nicht angegeben)
Auf dem separaten, zur Maschine gehörenden Schaltschrank sind
ein Aufkleber mit Bezeichnung, Modellnummer und Herstellungsdatum
der Maschine sowie ein weiterer Aufkleber mit dem CE-Zeichen angebracht.
Frage 1: reicht die amerikanische Anschrift auf dem Typenschild
oder muss die Herstelleranschrift eine Anschrift in der Gemeinschaft
sein?
Frage 2: Dürfen die von der MRL geforderten Angaben zur Kennzeichnung
der Maschine (Anhang 1, 1.7.3.) an verschiedenen Stellen der Maschine
angebracht sein?
Danke im Voraus und viele Grüße,
Thorsten Hofer
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Hofer,
die geforderten Kennzeichnungen dürfen prinzipiell an verschiedenen
Stellen der Maschine angebracht sein. Die Kennzeichnungen müssen
aber an einer von außen sichtbaren Stelle an der Maschine
angebracht werden und darf nicht hinter oder unter Maschinenteilen
versteckt sein. Die verwendeten Lettern müssen unter Berücksichtigung
der Maschinengröße ausreichend groß dimensioniert
sein, sodass sie leicht ablesbar sind. Das verwendete Kennzeichnungsverfahren
muss so gestaltet sein, dass die Kennzeichnung während der
Lebensdauer der Maschine nicht verschwindet, wobei die vorhersehbaren
Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen sind. Wird die Kennzeichnung
auf einem Schild angebracht, muss dieses dauerhaft mit der Maschine
verbunden sein, vorzugsweise durch Schweißen, Vernieten oder
Kleben.
Der Name und die Anschrift des Einführers, der seine Adresse
in Europa hat, muss auf der Maschine und den Unterlagen mit angegeben
werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1921
gestellt von: T. Wernicke
am: 19.09.2022
Thema: CE-Kennzeichnung bei geprüften Bauteilen in eigenem
Gehäuse
Sehr geehrte
Damen und Herren,
wir planen für unsere Partnerkinos einen Selbstbedienungsscanner
zu entwickeln. Alle verbauten Komponenten (Amazon-Fire-Tablet, Newland-Scanner,
USB-Hub etc.) sind CE zertifiziert. Sie werden mit den mitgelieferten
USB-Kabeln verbunden und über das mitgelieferte Netzteil des
Tablets mit Strom versorgt.
Damit es vor Zugriff der Kunden geschützt ist und an einer
Wand oder einem Standfuß montiert werden kann, möchten
wir dafür ein Gehäuse entwickeln. Es besteht aus einem
Alu-Blechbiegeteil und 2 Seitenteilen aus Holz sowie einer Wandhalterung.
Ist durch die Integration in ein Gehäuse eine Prüfung/Zertifizierung
notwendig? Kann dies umgangen werden, wenn die Komponenten einzeln
ausgeliefert und durch die Kinos zusammengebaut werden?
Vielen Dank für Ihre Zeit
TW
kinoheld
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Wernicke,
durch die Integration in ein Gehäuse können sich sicherheitsrelevante
Aspekte ändern, beispielsweise könnte die Wärmeabfuhr
ungünstig beeinflusst werden. Dies ist anhand der Montage-
bzw. Betriebsanleitungen der Geräte, die eingebaut werden sollen,
zu klären. Ist die Prüfung durch die Unterlagen nicht
möglich, muss durch geeignete andere Prüfungen die sicherheitstechnische
Ausführung geprüft werden. Die Umgehung der Prüfpflicht
dadurch, quasi einen Bausatz zu liefern, ist nicht möglich.
Für Bausätze gelten im Prinzip die gleichen Anforderungen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1920
gestellt von: Berens
am: 14.09.2022
Thema: UKCA und UKNI Kennzeichnungspflicht in UK
Hallo Herr Preis,
bedingt durch den BREXIT können beim
Inverkehrbringen von Produkten nach UK zukünftig nicht mehr
die CE-Kennzeichnung auf Maschinen verwendet werden. Der Wissensstand
der Lieferanten ist hierbei sehr unterschiedlich. Was muss zur Zeit
bei der Lieferung einer Maschine nach UK alles beachtet werden und
was ändert sich zum 01.01.2023?
1.) Inverkehrbringen von Produkten in GB
Müssen beide Zeichen (CE und UKCA) auf
der Maschine angebracht sein, die bis zum 31.12.2022 in GB in Verkehr
gebracht wird, und darf ab dem 01.01.2023 dann nur noch das UKCA
Zeichen angebracht sein?
Produkte nach Nordirland müssen immer
das CE Zeichen als auch das UKNI Zeichen haben. Gilt dies auch nach
dem 01.01.2023?
2.) Kennzeichnungspflicht beim Transport
Für den Binnenmarkt ist weiterhin
nur die CE Kennzeichnung gültig. Müssen beim Transport
durch die EU nach UK beide Zeichen (CE und UKCA) auf der Maschine
angebracht sein und muss das CE Zeichen bei Einfuhr in GB entfernt
werden?
Antwort von: Helmut Kuntz
Wohl fast alle Fragen lassen sich durch googeln
beantworten, denn dazu gibt es Information, Beispielsweise bei der
IHK:
https://www.ihk.de/
Antwort von: Roman Preis
Hallo Frau/Herr
Berens,
die Übergangs-Frist für die
UKCA-Kennzeichnung wurde nochmals verlängert.
Das CE-Zeichen wird noch bis 31. Dezember 2024 anerkannt. Ab 1.
Januar 2025 wird in GB nur noch das UKCA-Label akzeptiert. Ausgenommen
sind CE-gekennzeichnete Medizinprodukte. Diese dürfen bis 30.
Juni 2024 in Verkehr gebracht werden. Die Kennzeichnung des Importeurs
mit Namen und Anschrift am Produkt ist bis 31. Dezember 2027 via
Aufkleber oder Begleitdokument zulässig. Ab 1. Januar 2028
müssen die Kontaktdaten des Importeurs am Produkt angebracht
werden, beziehungsweise auf der Verpackung oder einem Begleitdokument,
wenn die Vorschriften dies zulassen. Generell darf die CE-Kennzeichnung
optional zusätzlich zum UKCA-Kennzeichen ebenfalls vorhanden
sein.
Nordirland akzeptiert weiterhin die CE-Kennzeichnung, außer
bei Waren, die eine obligatorische Konformitätsbewertung durch
Dritte benötigen (Benannte Stelle) und nur, wenn eine britische
Stelle mit der Durchführung dieser Konformitätsbewertungen
beauftragt werden soll.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1919
gestellt von: anonym
am: 08.09.2022
Thema: Sensorelement für Drucksensor
Guten Tag,
es handelt sich um zwei Bauteile zur Herstellung
von Drucksenoren / Transmitter. Diese tragen keine CE Kennzeichnung
und wurden von uns auch nicht als CE komponenten beschafft.
Die Zelle + lose PCB
Power Supply 11V~28V DC
Output 4mA~20mA DC (2-wire)
Nun kommt die Auffassung, dass der Inverkehrbringer diese kennzeichnen
muss.
Wie ist hier die Lage CE Ja / Nein
Vielen Dank.
Antwort von: Helmut Kuntz
Frage: Eine etwas bessere Beschreibung wäre
hilfreich. So muss man rätseln, was „zwei Bauteile“
sind. Nehmen wir an, es ist eine ungehäuste Baugruppe, der
„Transmitter“ kein Funk, sondern der „2-wire“
Ausgang des Sensors und dazu ein Netzteil.
Vorab: Man beschafft nicht „CE-Komponenten“.
Jeder, welcher etwas in Verkehr bringt, hat festzustellen, ob es
ein Produkt oder/und ein Zubehörteil ist und welche Richtlinien
darauf anzuwenden sind. Zum Schluss, ob anzuwendende Richtlinien
CE-pflichtig sind und damit das Piktogramm zum Produkt angebracht
werden muss.
Wer etwas kombiniert, ob Zubehör oder bereits konforme Produkte,
muss feststellen (können), ob das Ergebnis ein neues Produkt
ist und eine neue Inverkehrbringung bedeutet.
Nun ist in keiner der für das Beschriebene
relevanten Richtlinien/Verordnungen erklärt, was ein Produkt
ist.
Nimmt man nun die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu Hilfe, so steht
dort unter Kapitel 15:
„Für die Zwecke der Artikel 16 bis 26 bezeichnet der
Ausdruck “Produkt“ einen Stoff, eine Zubereitung oder
eine Ware, der bzw. die durch einen Fertigungsprozess hergestellt
worden ist ... ?
Damit kann man allerdings wenig anfangen,
was aber fast schon typisch für textliche Zumutungen in EU-Regelungen
ist.
Zum ?Glück? haben Wettbewerber Gerichtsurteile gegen Konkurrenten
angestrengt, wodurch Präzisierungen vorliegen. Und so sind
Gerichte zu dem Schluss gekommen, dass alles, was ein prüfbares
Konformitätsmerkmal aufweist, mit CE gekennzeichnet (und mit
einer Konformitätserklärung versehen) werden darf.
Beispiel ist das Gehäuse einer Niederspannungs-Steckverbindung,
welches unabhängig von der Steckverbindung vertrieben wird.
Da das Steckergehäuse das Merkmal Zugansschutz hatte, liege
ein eigenständiges, prüfbares Konformitätsmerkmal
vor. Vergleichbares wurde für eine Schutzerdklemme postuliert.
Aus diesem Grund sind auch Adapter und konfektionierte Kabel Produkte
(und zunehmend mit CE gekennzeichnet). Typisch auch die mit CE gekennzeichneten,
kleinen Funkbaugruppen, welche auf Controller-Baugruppen gelötet
werden (und wegen denen die Größe des Funkprodukte-CE-Piktogrammes
extra auf 3 mm verringert wurde)
Das sind also die Entscheidungsmerkmale.
Genutzt werden diese, als man inzwischen lieber mal etwas zu viel
als zu wenig CE anbringt, früher für eine Konformitätsfachperson
wegen der Gefahr schlimmen Konformitätsmissbrauchs undenkbar.
Der Unterschied zum Zubehörteil ist in der Regel zudem oft
minimal, da ja auch ein Zubehörteil alle relevanten Konformitätsforderungen
erfüllen muss, die nicht erst nach dem Einbau hergestellt und
überprüft werden.
Folgerung:
Ein Netzteil hat auch als Baugruppe ein CE. Ein Sensor ebenfalls.
RoHS trifft sowieso immer zu und dann noch die weiteren.
Frage 1918
gestellt von: anonym
am: 05.09.2022
Thema: Sicherheitsanforderungen an Maschinen im Showroom
Guten Tag,
wir sind Hersteller von Industrierobotern.
In unserem Showroom sind für Kundenpräsentationen Roboter
ausgestellt, teilweise auch mit Endeffektor und Peripherie. Gelten
für diese dieselben Sicherheitsanforderungen, wie wenn sie
in einer Produktionshalle in den Produktionsprozess eingebunden
sind? Sprich CE-Kennzeichnung, Schutzeinrichtungen alle aktiv,...
Oder kann durch die erheblich geringere Benutzung und durch die
Anwesenheit von geschultem Personal, argumentiert werden....
Muss der Showroom zu jeder Zeit für unbefugte Personen unzugänglich
sein?
In wieweit können Schilder, die die Benutzung verbieten hier
ausreichen?
Antwort von: Helmut Kuntz
Von einem Hersteller von Maschinen „von
dem man erwarten sollte, dass er die Maschinenrichtlinie anzuwenden
weiß“ verblüfft eine solche Frage. Denn im Leitfaden
zur Anwendung der Maschinenrichtlinie sind das „Ausstellen“,
das „Deklarieren“ und die Sicherheitsmaßnahmen
ausführlichst erklärt.
Anbei die Fundstellen darin:
§ 73 Die Phase, in der die Maschinenrichtlinie auf Maschinen
anwendbar ist
Für Maschinen, die bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen
ausgestellt werden, gelten besondere Bestimmungen, siehe §
108: Anmerkungen zu Artikel 6 Absatz 3.
§ 108 Messen, Ausstellungen und Vorführungen Messen, Ausstellungen
und Vorführungen bieten für die Hersteller, Einführer
und Händler von Maschinen die Gelegenheit neue und innovative
Produkte vorzustellen. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 sollen
gewährleisten, dass die Maschinenrichtlinie kein Hindernis
darstellt derartige Produkte vorzustellen - siehe § 19: Anmerkungen
zu Erwägungsgrund 17.
In einigen Fällen möchten die betreffenden Unternehmen
sehen, ob potenzielle Kunden Interesse an ihren Produkten haben,
bevor sie das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren
durchführen. In anderen Fällen ist dieses Verfahren zum
Zeitpunkt der Ausstellung der Maschine möglicherweise noch
nicht abgeschlossen. Auch können Hersteller, Einführer
und Händler wünschen, Produkte auszustellen, die nicht
für den EU-Markt bestimmt sind.
Produkte können auch ausgestellt werden, wenn bestimmte Abdeckungen
und Schutzvorrichtungen demontiert sind, um die Betriebsweise der
Maschine deutlicher zu zeigen. Nach Artikel 6 Absatz 3 sind derartige
Vorgehensweisen zulässig. Allerdings, um potenziellen Kunden
eindeutige Informationen zu geben und um einen unfairen Wettbewerb
mit Ausstellern von Produkten zu vermeiden, die der Maschinenrichtlinie
entsprechen, müssen Produkte, die die Bestimmungen der Richtlinie
nicht erfüllen, mit einem gut sichtbaren Schild versehen sein.
Dieses Schild muss klar darauf hinweisen, dass die Produkte nicht
den Vorschriften entsprechen und erst dann in die EU geliefert werden
können, wenn sie den Vorschriften entsprechen. Es empfiehlt
sich für die Ausrichter von Messen, die Aussteller auf ihre
diesbezüglichen Pflichten hinzuweisen. Die Maschinenrichtlinie
gibt kein besonderes Format und keinen besonderen Wortlaut für
dieses Schild vor.
Der folgende Wortlaut kann empfohlen werden für Maschinen,
bei denen der Hersteller vor hat die Konformität herzustellen
und sie in der EU in Verkehr zu bringen:
Die hier ausgestellte Maschine ist nicht konform mit den Bestimmungen
der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass die Maschine in der
Europäischen Union erst verfügbar sein wird, wenn die
Konformität hergestellt wurde.
Bei Ausstellungen und Vorführungen müssen die erforderlichen
Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, damit die Sicherheit
des Vorführpersonals, und des Publikums sichergestellt ist,
insbesondere, wenn Produkte mit abgenommenen Abdeckungen oder Schutzvorrichtungen
ausgestellt werden. Hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Vorführer und anderer Mitarbeiter der Aussteller müssen
die erforderlichen Maß- nahmen entsprechend den einzelstaatlichen
Bestimmungen zur Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien
über Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern ergriffen
werden.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Schilder allein, sind aus meiner Sicht
nicht ausreichend. Es gelten im Prinzip die Anforderungen des Probebetriebs,
die durch die Betriebssicherheitsverordnung gegeben sind. Hier sind
mehrere Maßnahmen gefordert: Ein Sicherheitsbereich um die
Maschine muss abgesperrt und kenntlich gemacht werden, die mit der
Erprobung der Maschine beauftragten Mitarbeiter müssen eingewiesen
sein und auf die mit der zu erprobenden Maschine verbundenen Gefahren
hingewiesen sein, es muss eine für die Erprobung verantwortliche
Person benannt werden, der Zugang für Unbefugte muss gesperrt
werden, es muss eine Betriebsanweisung (Warnung an der Maschine)
erstellt werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1917
gestellt von: Ramona
am: 01.09.2022
Thema: Anwendung Maschinen- (2006/42/EG) und Niederspannungsrichtlinie
(2014/35/EU) bei unvollständigen Maschinen
Sehr geehrter Herr Preis,
mir stellen sich einige Fragen in Bezug auf die Anwendung der Maschinen-
(2006/42/EG) und der Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU).
Wir haben einen Kettenantrieb (für Fenster), welcher mit 230
V AC betrieben wird.
Es wird nur der Motor vertrieben und er wird erst später durch
unseren Kunden in Fenstern verbaut.
Demzufolge ist unser Kettenantrieb eine unvollständige Maschine
und benötigt eine Einbauerklärung.
Der Antrieb unterliegt noch weiteren EU-Richtlinien (z.B. EMV, RoHS,
WEEE) und erhält aufgrund dessen eine Konformitätserklärung.
Die Stromversorgung mit 230 V fällt jedoch unter die Spannungsgrenzen
der Niederspannungsrichtlinie.
Meines Wissens nach darf die Niederspannungs- und Maschinenrichtlinie
nicht auf demselben Dokument bzw. nicht parallel zu einem Produkt
angegeben werden.
Mein angedachtes Vorgehen (in Bezug auf die Dokumentation) ist folgendes:
- Ausstellung einer Einbauerklärung nach 2006/42/EG
unter der Angabe der angewendeten Norm EN 60335-2-103
und unter der Angabe der weiteren angewendeten EU-Richtlinien wie
z.B. EMV, RoHS, WEEE, ?
(jedoch NICHT die Niederspannungsrichtlinie)
- Ausstellung einer Konformitätserklärung
unter Angabe der angewendeten EU-Richtlinien wie z.B. EMV, RoHS,
WEEE
(auch hier KEINE Niederspannungsrichtlinie)
und unter Angabe der jeweiligen angewendeten Normen zu den o.g.
EU-Richtlinien
(jedoch nicht die EN 60335-2-103, da unvollständige Maschine)
1) Stimmen Sie meinem Vorgehen so zu?
2) Sehe ich es richtig, dass ich dennoch die Niederspannungsrichtlinie
anwenden und einhalten muss?
3) Kann/muss ich die angewendeten Normen der Niederspannungsrichtlinie
auf der EU-Konformitätserklärung notieren?
Wenn ja, unter die Rubrik "harmonisierte Normen" oder
unter die Rubrik "sonstige technische Normen/Spezifikationen"?
Vielen Danke bereits jetzt für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüße
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Ramona,
da Sie die produktspezifische Norm
EN 60335-2-103, die der Niederspannungsrichtlinie zugeordnet ist,
anwenden, würde ich für den Antrieb eine Konformitätserklärung
nach Niederspannungsrichtlinie, RoHS, EMV und WEEE ausstellen. Die
Warnung, dass der Antrieb erst nach Einbau im Fenster sicher ist,
können Sie in der Montageanleitung platzieren.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Steven Nießner
Ich will die Sache nicht unnötig komplizierter
machen, aber würde eventuell nicht auch die Bauprodukteverordnung
zutreffen?
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Nießner,
der Gedanke ist völlig berechtigt und korrekt, jedoch würde
ich bei den Antrieben nicht die Bauprodukteverordung anwenden. Im
Leitfaden zur Maschinenrichtlinie finden wir folgende Information:
"Die Bauprodukteverordnung legt Anforderungen
an die Eignung von Bauprodukten fest, in
Bezug auf die Bauwerke, in die sie eingebaut werden sollen.
Die Bauprodukteverordnung gilt zusätzlich zur Maschinenrichtlinie
für Maschinen, die dauerhaft in Bauwerken eingebaut werden
sollen, beispielsweise für kraftbetriebene Tore, Türen,
Fenster, Rolläden und Jalousien, Lüftungsund Klimaanlagen.
Es ist zu beachten, dass die Anwendung der Bauprodukteverordnung
nur möglich ist, wenn eine harmonisierte technische Spezifikation
vorhanden ist."
Die entsprechende
Bauproduktenorm: EN 16034 Türen, Tore und Fenster — Produktnorm,
Leistungseigenschaften — Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften,
verweist bezüglich der Antriebe auf " ... Konformität
mit anderen technischen Spezifikationen".
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1916
gestellt von: O. Van
am: 31.08.2022
Thema: Fräsmaschine mit Spindelmotor CE-Kennzeichnung
Guten Tag.
Es geht um eine Portalfräsmaschine mit
CE-Kennzeichen in einer offenen Lehrwerkstatt, die auf einem Rollwagen
transportierbar ist. An der Portalfräse ist ein Spindelmotor
mit CE-Kennzeichen montiert. Meine Frage ist: Benötigt diese
Anlage eine neue CE-Kennzeichnung für die gesamte Anlage oder
reichen hier die Sicherheitsmaßnahmen aus den Richtlinien
und Normen aufgrund des Arbeitsschutzes aus?
Beste Grüße
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr/Frau Van,
es ist wahrscheinlich eine CE-Kennzeichnung
für die Maschine erforderlich. Das CE am Motor ist wahrscheinlich
nur für den Motor. Für Lehrwerkstätten gelten diesbezüglich
keine Ausnahmen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
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Frage 1915
gestellt von: anonym
am: 29.08.2022
Thema: Einbauerklärung für einen Schrank mit Pneumatikbauteilen
Hallo Herr Preis,
wir fertigen für einen Kunden einen kleinen Schrank mit Pneumatikbauteilen
(Magnetventile, Druckminderer, Drucksensor und einige Rohrleitungen
mit kleinem Durchmesser). Der Kunde verwendet diesen Schrank, um
damit Druckluft aus einem Verdichter weiter zu verteilen. Wir haben
nichts mit der Steuerung oder weiteren Teilen der Anlage zu tun.
Müssen wir für den Pneumatikschrank eine Einbauerklärung
ausstellen?
Vielen Dank für die Antwort.
Antwort von: Helmut Kuntz
Wenn man im Thema Maschinenbau, auch nur
als Zulieferer oder Fertiger tätig ist, "lohnt" es
sich, selbst ein wenig Basiswissen anzueignen.
In dem Fall, die vielen Beantwortungen ähnlicher Fragestellungen
im Board nachzulesen, aber auch etwas zum Thema zu googeln.
Es gibt beispielsweise eine kostenlose Schrift im WEB vom ZVEI,
in der wirklich alles dazu erklärt ist:
ZVEI-Position Inverkehrbringen und CE-Kennzeichnung von Schaltschränken
für Maschinen.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
nein, eine Einbauerklärung ist nicht erforderlich, jedoch müssen
die Sicherheitsnormen, z.B. für Pneumatik und Elektrik, eingehalten
werden.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1914
gestellt von: Hellrung
am: 19.08.2022
Thema: CE-Kennzeichnung von Spielzeug
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage und hoffe sehr, Sie können mir beim Thema
Kinderspielzeug weiterhelfen.
Ich beabsichtige unter anderem Kletterbögen, Kletterdreiecke
und Sprossenwände etc. von Herstellern zu verkaufen. Wenn ich
das richtig verstehe, handelt es sich bei den Produkten um Spielzeug
nach Norm 2009/48/EG (da es explizit für Kinder gedacht ist).
Damit ist ja eine CE-Kennzeichnung Pflicht, oder? Wenn der Hersteller
nun aber nirgends auf seinem Produkt die Kennzeichnung anbringt,
darf ich sie doch auch nicht verkaufen, oder? Der Hersteller schreibt,
er erfüllt alle Normen (Das Produkt entspricht den Bedingungen
inbegriffen in: EN 71-1:2014+A1:2018; EN 71-3:2013+A3:2018; EN 71-8:2018),
aber ohne CE Zeichnen reicht die Aussage alleine nicht aus? Ich
möchte mich nicht strafbar machen, indem ich mit solcher Ware
handle.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Freundliche Grüße
Antwort von: Helmut Kuntz
Die 2. ProdSV textet wie folgt:
Im Sinne dieser Verordnung
1. ist Aktivitätsspielzeug, ein Spielzeug zur Verwendung im
Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität
ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern
bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln,
Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten;
(2) Bevor ein Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt,
muss er die gemäß § 17 Absatz 1
erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß
§ 15 Absatz 2 und 3 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren
durchführen oder durchführen lassen. Wurde anhand dieses
Verfahrens nachgewiesen, dass das Spielzeug den in Absatz 1 genannten
geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in
§ 12 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen
die CE-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 2 und 3 an.
Pflichten der Händler
(1) Händler müssen die geltenden Anforderungen an die
Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen,
wenn sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, haben die
Händler zu überprüfen, ob
1. das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung
versehen ist,
2. dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung
und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt
sind und
3. der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von §
4 Absatz 1 und 2 sowie von § 6 Absatz 5 Satz 2 erfüllt
haben.
Für konstruktives Spielzeug würde ich unbedingt auf einem
GS-Zeichen bestehen.
Wenn mit Kindern etwas passiert, ist die Hölle los. GS schützt
nicht unbedingt davor, "entlastet" aber.
Frage
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Frage 1913
gestellt von: anonym
am: 15.08.2022
Thema: Zwecktauglichkeit von Lastaufnahmemitteln
Frage: Wir wollen als Hersteller Lastaufnahmemittel
separat in den Verkehr bringen. Nach Punkt 4.1.3 der MRL muss der
Hersteller die Zwecktauglichkeit durch eine Prüfung nachweisen.
Diese Prüfung hat mit einer Überlast, dem sog. Prüfungskoeffizienten
zu erfolgen, der für LAM bei 1,5 liegt.
Meine Frage ist nun, ob diese Prüfung tatsächlich als
"echte" Prüfung stattfinden muss. Unsere LAM sind
speziell für ein Bauteil konstruiert und können aufgrund
ihrer Geometrie auch nur dies aufnehmen. Außerdem ist in der
bestimmungsgemäßen Verwendung genau dieses Bauteil definiert.
Natürlich können hier auch immer Überlasten auftreten
(hängenbleiben etc.). Aber ich tue mich etwas schwer damit,
diese Überlast zu simulieren. Gibt es hier vielleicht eher
einen Weg, stattdessen anhand einer Simulation oder Berechnungen
die statische und dynamische Sicherheit nachzuweisen? Wie müsste
das dann aussehen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
wie bei allen Maschinenprodukten gibt es auch zu den Lastaufnahmemittel
harmonisierte Normen, die anzuwenden sind. Dort sind die möglichen
Prüfmethoden beschrieben. Die Berechnung ist grundsätzlich
als Nachweis möglich.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1912
gestellt von: Julia Schwanner
am: 03.08.2022
Thema: Elektrifizierung von Möbeln
Hallo,
Im Zuge eines Studienprojekts arbeite ich
an einem Waschtisch, bei dem die Schubladen mit Beleuchtung und
Steckdosen versehen werden sollen.
Dafür würde ich gerne fertige Geräte zukaufen und
verbauen. Die einzige "Änderung" an den Geräten
wäre diese in einer Verteilerdose zusammenzuschließen
um danach nur mit einem Kabel mit Schukostecker an die Spannungsversorgung
des Gebäudes zu gehen.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob dann das gesamte Möbel
eine CE-Kennzeichnung benötigt, oder ob es ausreicht, wenn
die zugekauften Teile eine solche besitzen? Bzw. welche Möglichkeit
gäbe es, ein Möbel zu elektrifizieren ohne eine zusätzliche
CE-Prüfung nötig zu machen?
Ich hoffe ich habe alles verständlich
beschrieben.
Vielen Dank für die Hilfe!
Antwort von: Helmut Kuntz
Wenn es sich nur um ein Studienprojekt handelt,
würde ich es als „Messemuster“ bezeichnen, dazu
einen Zettel anbringen“ dass dieses Musterstück nicht
konform ist und eine Inverkehrbringung tunlichst vermeiden.
Eine Konformitätserklärung dafür richtig zusammenzustellen
wäre ohne Vorkenntnisse nicht ganz so einfach, weil wegen der
Beleuchtung auch Ökodesign für Leuchten zu beachten ist.
Schlimmer wäre aber, dass der elektrifizierte Waschtisch (bei
einer Inverkehrbringung) eventuell unter das Elektrogesetz fallen
kann (WEEE) und eine ear-Registrierung anstände. Da muss man
sorgfältig auf die (auch für Laien leicht wieder entfernbare)
Montage aller elektrischen Komponenten achten und auf gar keinen
Fall ein unregistriertes Teil – und sei es auch nur eine kleine
Kabelschelle - mit verbauen.
Darüber findet googl aber viel Info mit „umsetzung des
elektrog bei möbeln mit elektrischen komponenten“
Antwort von: Roman Preis
Hallo Frau Schwanner,
als CE-pflichtige elektrifizierte Möbel
im Sinne der Niederspannungsrichtlinie gelten Möbel, die zur
Verwendung einen Netzanschluss benötigen. Die Nennspannung
liegt zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen
75 und 1500 V für Gleichstrom. Es sind elektrifizierte Möbel
eingeschlossen, deren Verbindung der im Möbel verbauten elektrischen
Produkte mit dem Netz über z. B.
ein extern befindliches Netzgerät hergestellt wird.
Wenn ein elektrisches, verwendungsfertiges
Verbraucherprodukt in einem Möbel eingefügt wird, braucht
nur dieses verbaute Produkt mit einer CE- Kennzeichnung versehen
sein. Das Produkt muss vom Hersteller bestimmungsgemäß
für den privaten Verbraucher vorgesehen sein. Es muss mit einfachem
handwerklichem Geschick eingebracht werden können, so dass
es also keiner spezifischen, fachlichen Kenntnisse bedarf und es
darf sich daraus kein weiteres besonderes Risiko ergeben.
Die Einhaltung weiterer Richtlinien (z. B. EMV-RL), die eine CE-
Kennzeichnung für dieses Produkt fordern, muss ebenfalls vorausgesetzt
werden können.
Als verwendungsfertig gelten Produkte, wenn sie bestimmungsgemäß
verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt
zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn
a) alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen
von einer Person in den Verkehr gebracht werden,
b) sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen
oder
c) sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise
gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung
eingefügt werden.
Nicht verwendungsfertige Verbraucherprodukte
sind z. B. Schalter und Steckvorrichtungen, deren Sicherheit erst
nach dem ordnungsgemäßen Verbau in einem elektrischen
Gerät sichergestellt wird (Einbauteile). Diese Bauteile sind
regelmäßig nur durch umfangreiches Fachwissen und nicht
durch den Laien verbaubar.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1911
gestellt von: Daniel Brünkmans
am: 28.07.2022
Thema: Etwaige Anwendbarkeit der 2011/65/EU RoHs-Richtlinie
Guten Tag Herr
Preis,
ich habe eine Frage in Bezug auf die etwaige
Anwendbarkeit der RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) auf ein neues Produkt,
welches sich aktuell in der CE-Konformitätsbetrachtung befindet.
Bei dem betrachteten Produkt handelt es sich
um eine mobile Maschine im Sinne und Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG.
Die Maschine ist fest auf einem Anhänger der Klasse O2 (Anhänger
bis 3,5t) verbaut und verfügt als Baugruppe (aus Anhänger
und integrierter Maschine) über eine Fahrzeuggenehmigung nach
(EU) 2018/858 sowie eine entsprechende Straßenzulassung.
Die Maschine wird bestimmungsgemäß nicht im Straßenverkehr
eingesetzt und betrieben. Die Straßenverkehrszulassung dient
einzig dem Transport der mobilen Maschine von A nach B.
Die Maschine darf nur betrieben werden, wenn der Anhänger steht
und entsprechend gesichert ist.
Die RoHS-Richtlinie definiert in Artikel
2 das alle Elektro- und Elektronikgeräte (EEG) in den Anwendungsbereich
der Richtlinie fallen.
Das unsererseits betrachtete Produkt ist gemäß Begriffsbestimmung
der RoHS-Richtlinie Artikel 3 (1.) auch ein solches EEG welches
zunächst einmal in den Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie
fallen müsste.
Allerdings und damit auch Kern meiner Frage, macht die RoHS-Richtlinie
in Artikel 2 (4) g) auch eine Aussage dazu, dass die Richtlinie
nicht gilt für "bewegliche Maschinen, die nicht für
den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich
zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden".
Unumstritten ist das betrachtete Produkt
eine bewegliche Maschine, welche ausschließlich zur professionellen
Nutzung zur Verfügung gestellt wird.
Wie ist der Teil "die nicht für den Straßenverkehr
bestimmt sind" in Bezug auf unsere Maschine zu interpretieren.
Die Maschine kann ja auf der Straße von A nach B transportiert
werden, betrieben werden darf dieses allerdings nicht im Straßenverkehr.
Der FAQ zur RoHS-Richtlinie gibt in diesem Fall leider keine Interpretationshilfe.
Vielen Dank vorab für Ihre Zeit und
Unterstützung!
Beste Grüße
Antwort von: Helmut Kuntz
In der Beschreibung fehlt noch die Angabe,
ob diese bewegliche Maschine zum Betrieb eine Eigenversorgung hat:
28. „bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr
bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung
zur Verfügung gestellt werden“ Maschinen mit eigener
Energieversorgung oder mit externem Antrieb über Netzkabel,
die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich
oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt
werden müssen und ausschließlich zur professionellen
Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Der „externe Antrieb über Netzkabel“ ist typisches,
unverständliches EU-Behördendeutsch um vielleicht zu Einfaches
für die vielen Anwender kompliziert zu machen. Es gibt aber
welche, die wissen, wie das zu lesen ist:
IHK Dortmund Merkblatt zu RoHS
Mit den oben genannten „bewegliche Maschinen…“
sind laut Artikel 3, Ziffer 28, nur solche „mit eigener Energieversorgung“
gemeint, also nicht jegliches Handgerät mit Batterie oder Stromkabel.
Damit sollte diese Maschine nicht unter RoHS fallen.
Dass der reine Transport über eine Fahrzeuggenehmigung verfügt,
halte ich nicht für relevant.
Risikobetrachtung: Sollte trotzdem mal jemand anderst interpretieren,
hat man die unverständliche Behördengrammatik halt falsch
interpretiert und somit einen formalen Fehler, aber auf keinen Fall
keinen „Schadstofffrevel“ gemacht.
Um das Schadstoffproblem kommt man nämlich trotzdem nicht herum.
Würde im Produkt ein Stoffverbot von RoHS (bis auf Cadmium
mit anderem Grenzwert) überschritten, oder eine RoHS-Sonderregelung
(höherer, erlaubter Grenzwert) angewendet, muss man das wissen,
denn es wäre wegen REACH zu deklarieren.
Damit ist der RoHS-Status bekannt und man hat sich lediglich den
Eintrag der RoHS-RL zuzüglich der Norm in die Konformitätserklärung
gespart.
Antwort von: Daniel Brünkmans
Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Kuntz.
Die Maschine verfügt in der Tat über eine eigne und autarke
Energieversorgung. Die Maschine wird über einen internen Dieselmotor
angetrieben.
Ich bin daher auch der Auffassung, dass der Ausschluss gemäß
Artikel 2 (4) e) greift.
Die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3, Ziffer 28 greift
auf jeden Fall uneingeschränkt für das Produkt.
Wozu ich allerdings nirgendwo eine genauere Definition finden konnte,
war in Bezug auf die in Artikel 2 (4) e) gemachte Angabe "...die
nicht für den Straßenverkehr bestimmt...".
Ich würde das so interpretieren, dass der Ausschluss nicht
für Maschinen gilt, die für den Straßenverkehr bestimmt
sind, wie z.B. Straßenkehrmaschinen, welche ja dazu bestimmt
sind ihre bestimmungsgemäße Verwendung im Straßenverkehr
durchzuführen und damit auch "für den Straßenverkehr
bestimmt" sind. Unser Produkt kann zwar wie erwähnt auf
der Straße von A nach B bewegt werden und hat dafür die
erforderliche Straßenzulassung. Der bestimmungsgemäße
Einsatz der Maschine findet aber nie (da gemäß Betriebsanleitung
nicht bestimmungsgemäß) im Straßenverkehr statt.
Damit ist unsere Maschine trotz der Straßenzulassung aus meiner
Sicht auch nicht im Sinne der RoHS Richtlinie "für den
Straßenverkehr bestimmt". Aber das ist meine Interpretation
und ich bin mir diesbezüglich eben nicht sicher, ob dieses
auch die richtige Interpretation der Richtlinie ist. In Bezug auf
die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU gilt das gleiche auf die etwaige
Anwendbarkeit wie schon bei der RoHS und dieser Blickwinkel hat
mir leider auch nicht weiterhelfen können...
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Frage 1910
gestellt von: Thomas Schnurrer
am: 19.07.2022
Thema: Konformitätserklärung für integriertes Gesamtprodukt
Sehr geehrte
Damen und Herren,
in unserem Betrieb soll ein neues IT-System
an der Koppelstelle von zwei verschiedenen Mobilfunknetzen entstehen.
Das IT-System soll an dieser Schnittstelle funktional eine Protokoll-Konvertierung
vornehmen.
Das neue IT-System (Konverter) besteht aus einzelnen, marktgängigen
IT-Komponenten (Router, Firewall, etc.). Für jede Einzel-Komponete
liegt seitens des jeweiligen Komponenten-Herstellers eine EU-Konformtitätserklärung
vor. Die Komponenten werden von uns innerhalb der Grenzen der jeweiligen
Produktspezifikationen/-Beschreibungen konfiguriert und zu dem neuen
Produkt (Konverter) als funktionale Einheit zusammengeschaltet.
Frage 1: Müssen wir - obwohl wir eigentlich
nur konforme Komponenten zu einem System (Konverter) integrieren
- eine EU-Konformitätserklärung für das neue IT-System
(Konverter) ausstellen und warum?
Frage 2: Wie wäre die Antwort zur Frage
1, wenn wir das neue IT-System (Konverter) nicht aktiv vermarkten,
sondern nur für uns selbst nutzen und betreiben und ggf. warum?
Mit freundlichem Gruß
Thomas Schnurrer
Antwort noch ausstehend
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Frage 1909
gestellt von: Herbert
am: 18.07.2022
Thema: CE-Kennzeichnung / unvollständige Anlage
Guten Tag zusammen,
meine Frage bezieht sich auf die CE-Kennzeichnung
einer unvollständigen Anlage.
Ich weiß, dass diese grundsätzlich
keine hat, sondern lediglich eine Einbauerklärung und Montageanleitung.
Nun geht es mir aber um den Fall, dass diese
eingebaut wird.
Gehen wir mal davon aus, dass ich ein Förderband gekauft habe,
was vom Hersteller als unvollständige Anlage verkauft wurde.
Ich stelle mir das Förderband nun an
den Anfang meiner Gesamtanlage, als zeitliche Verzögerung/Puffer.
Meine Frage nun: wie sieht es jetzt mit der
CE-Kennzeichnung aus?
Nach der Betrachtung des Interpretationspapiers "Gesamtheit
von Maschinen" würde ich sagen, dass ein produktionstechnischer
Zusammenhang besteht, aber kein sicherheitstechnischer. Durch das
Förderband entsteht keine neue Gefährdung an anderer Stelle.
Ergo es entsteht keine neue Gesamtanlage.
Ist das in diesem Fall also korrekt, dass
ich das Förderband nutze ohne CE-Kennzeichnung?
Ich verstehe nicht so ganz, wieso unvollständige
Maschinen ohne CE-Kennzeichnung verkauft werden. Was bringt es mir
als Betreiber, wenn ich dadurch gezwungen bin eine CE-Erklärung
zu machen?
Wenn es um die Schnittstelle geht, wo wird
denn diese nun betrachtet?
Habe ich das nun erledigt in dem ich das ganze mit Hilfe des Interpretationspapiers
"Gesamtheit von Maschinen" untersucht habe?
Herzlichen Dank und viele Grüße,
Herbert
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herbert,
wenn eine unvollständige Maschine
in eine Anlage eingebaut wird, wie in Ihrem Fall, muss eine Gesamt-CE-Kennzeichnung
für die Anlage erfolgen, damit sichergestellt ist, dass nach
dem Einbau die unvollständige Maschine konform mit den Vorschriften
ist. Typischerweise gibt es an unvollständigen Maschinen Gefährdungen,
die durch den Einbau in die Anlage oder Maschine vollständig
minimiert werden. Dies hat nichts mit dem Interpretationspapier
„Gesamtheiten von Maschinen“ zu tun.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Zusatzfrage von: anonym
Ich habe folgende ergänzende Frage:
bedeutet das, dass man zusätzlich zur selbstverständlich
erstellten Dokumentation für die neue Gesamtanlage auch ein
neues Typenschild mit CE-Kennzeichnung erstellen und anbringen muss?
Und ganz pragmatisch: wo würde man dieses neue Typenschild
anbringen: an dem neuen Förderband? An der bisherigen Anlage,
neben dem bisherigen Typenschild???
Viele Grüße
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ja, dies ist so. Eine geeignete Platzierung
findet sich bei Anlagen manchmal am gemeinsamen Schaltschrank. Ansonsten
ist der Anlagenzusammensteller diesbezüglich relativ frei.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1908
gestellt von: anonym
am: 07.07.2022
Thema: Roboterzelle mit CE-Kennzeichnung?
Guten Tag,
wir sind Hersteller von Industrierobotern.
Als Zubehör soll eine Roboterzelle mit Sicherheitszuhaltung
verkauft werden, in Form eines von Rittal zugekauften 2 m hohen
Schaltschrankgehäuses. Dieser wird von uns etwas modifiziert.
Er wird durch eine Montageplatte auf halber Höhe zweigeteilt,
auf der dann der Roboter montiert werden kann. Unterhalb der Montageplatte
wird die Steuerung des Roboters untergebracht und ein Schaltschrank
für die Zuhaltung der gesamten Zelle und gegebenenfalls weitere
Peripherie, die für die Anwendung gebraucht wird.
Szenario 1: Das Produkt wird inkl. Roboter
und Schaltschrank-Inhalt verkauft: was ist bzgl. CE zu beachten?
Szenario 2: Das Produkt wird ohne Roboter und ohne Greifersystem
und Schaltschrank-Inhalt verkauft: was ist bzgl. CE zu beachten?
Ist in beiden Fällen eine CE für
das Produkt erforderlich?
Gilt in Szenario 1 die Zelle als unvollständige
Maschine, wenn sie ohne Greifersystem verkauft wird und als vollständige
M. mit?
In Szenario 2 gilt die Zelle m. E. nicht als unvollständige
Maschine, da keine bewegten Teile vorhanden sind. Aber als was soll
es betrachtet werden, als Leergehäuse für Niederspannungsschaltgeräte
wegen des kleinen Schaltschranks innerhalb der Zelle?
Vielen Dank im Voraus
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
für Szenario 1 gilt: Der Roboter mit Umhausung und Steuerung
benötigt die CE-Kennzeichnung.
Für Szenario 2 könnte die Umhausung als Sicherheitsbauteil
gesehen werden. Also CE nach Maschinenrichtlinie, Anhang V, 7.
Freundliche Grüße
Roman Preis
Antwort von: Steven Nießner
Hallo Herr Preis,
exakt wie Sie argumentiere ich auch bezüglich
Szenario 2. Leider ist dieses Thema auch bei Schallschutzkabinenherstellern
noch überhaupt nicht angekommen. Diese schützen meiner
Ansicht nach vor Lärm, aber eine Konformitätserklärung
nach MRL bekomme ich nie.
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Nießner,
richtig, die Schallschutzkabine fällt
unter Punkt 13 Anhang V:
Systeme und Einrichtungen zur Verminderung von Lärm- und Vibrationsemissionen.
Punkt 7 betrifft "Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen
zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess
beteiligt sind."
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Frage 1907
gestellt von: anonym
am: 27.06.2022
Thema: Typenschild
Sehr geehrte
Damen und Herren,
Wir haben an unseren Kunden teile einer elektrischen
Anlage geliefert.
Inklusive CE Dokumentation.
Die Teile werden von unserem Kunden in unterschiedlicher Kombination
zusammen- und eingebaut. Jetzt verlangt dieser von uns ein Typenschild.
Müssen wir dieses liefern, obwohl wir den Zusammenbau und Einbau
nicht selbst durchgeführt haben? Oder ist für das Typenschild
unser Kunde verantwortlich?
Vielen Dank und viele Grüße
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
hierbei kommt es auf den konkreten Teil der Anlage an. Bezüglich
der Kennzeichnung von elektrischen Teilen bestehen regelmäßig
Anforderungen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1906
gestellt von: Loic Nuage, Brandenburg
am: 24.06.2022
Thema: ROHS Lieferantenabfrage
Hallo Profis,
damit unsere neue Maschine die ROHS-Richtlinie
erfüllt, muss ich ja wissen, ob die Einzelteile, die ich von
Lieferanten/Herstellern bekomme, die entsprechenen verbotenen Subsanzen
enthalten oder nicht.
Bei meiner Abfrage werde ich besonders in
Italien oft abgeblockt mit dem Verweis, dass der Lieferant bzw.
Hersteller diese Richtlinie nicht einhalten müsse und daher
keine Bestätigung geben könne.
Wonach muss ich also fragen, damit ich die
entsprechende Antwort bekomme? Muss ich einfach hart bleiben und
diese Auskunft einfordern?
Oder gibt es eine andere Richtlinie/VO, die den Hersteller auch
dazu anhält, diese gefährdenden Stoffe zu vermeiden, auf
die ich ihn veweisen kann?
Drehe mich gerade im Kreis und komme nicht
vorwärts...
Vielen Dank für eure Hilfe!
LN
Antwort von: Helmut Kuntz
Hallo,
was Sie erfahren, kann ich bestätigen. In Italien werden EU-Vorgaben
nicht so ernst genommen und wer auch noch danach fragt (kann wohl
nur aus dem pedantischen Deutschland sein) ...
Erfahrung und Ironie beiseite.
Einfach wäre es, wenn die Teile explizit (auch) zur Verwendung
in Maschinen und/oder elektrische Geräte angeboten sind. Dann
müssen solche RoHS erfüllen, sonst dürften sie nicht
in der EU in Verkehr gebracht werden. Dann kann man in der Forderung
stur sein.
Ansonsten bietet sich die REACH-Verordnung an, da diese für
alle Roherzeugnisse gilt. Bis auf Cadmium sind die Melde-Grenzwerte
gleich den Verbotsgrenzwerten von RoHS. Würden also die 0,1
% von RoHS überschritten, muss vom Hersteller eine REACH-Information
vorliegen, welche über die Handelskette durchzureichen ist.
Das kann man einfordern (dabei auf RoHS Ausnahmen achten, die REACH
nicht kennt).
Ansonsten bleibt nur eins: Hart bleiben.
Anmerkung: Die Kommission hat mit ihrer geradezu irren Festlegung
der „kleinsten, vereinzelbren Einheit“ praktisch verhindert,
dass RoHS (wegen der immensen Kosten) an Halbzeugen/Produkten nachgemessen
werden kann.
Antwort von: EKO
Natürlich nützt es gar nichts,
wenn der Vorlieferant keine Dokumentation /Testberichte zur verfügung
stellt. Dann muß man eben selbst prüfen, denn in der
Kette kann JEDER verantwortlich gemacht
werden. Ob dann später ein Regress in IT funktioniert...
Aber: RoHS auch von Assemblies läßt
sich serh einfach und schnell per XRF vorprüfen! Wir machen
da regelmäßig und wenn etwas "komisch" aussieht,
geht ab in Chemie labor. Wir haben mit unseren LF de Vereinabrung,
dass die die testkosten tragen müssen, falls etwas gefunden
wird. Das reicht völlig als erzieherische Maßnahme- aber
das ist Asien und nicht Italien.
Wenn dann not etwas Wissen dazu genommen
wird (Glänzende Lötstellen= Blei...) etc kann nicht ganz
viel schief gehen.
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Frage 1905
gestellt von: Philipp Hadem
am: 22.06.2022
Thema: CE-Erklärung / Risikoanalyse
Sehr geehrte
Damen und Herren,
ich habe eine relativ einfach aber trotzdem
irgendwie auch schwere Frage, die ich mir selber nicht beantworten
kann. Muss ein Quasi-Hersteller (ein Unternehmen bezieht Ware mit
beiliegender CE-Erklärung z.B. von einem asiatischen Produzenten
und bringt an dieser seine eigene Marke an.
Muss der Quasi-Hersteller trotz vorhandener CE-Erklärung vom
Produzenten eine eigene Risikoanalyse und CE-Erklärung erstellen?
Mfg
Philipp Hadem
Antwort von: Helmut Kuntz
Anhand der Fragestellung müsste man grundsätzliche Unkenntnis
zum Thema vermuten. Nachdem ähnliche Fragen bereits gestellt
wurden, anbei ein etwas ausführlicherer Kommentar.
Es sollen Importprodukte mit Eigenmarke gelabelt werden. Das wird
oft gemacht. Damit wird die „Eigenmarke“ der Inverkehrbringer
(was ein reiner Import allerdings auch ist) und juristisch der Hersteller.
Haftungsrechtlich ist es ziemlich „egal“, ob man als
Importeur oder als „pseudo“-Hersteller agiert, im Problemfall
ist man nach dem Produkthaftungsgesetz immer der „Ansprechpartner“,
der dann nur versuchen kann, vom wirklichen Hersteller Schaden ersetzt
zu bekommen. Die Konformitätserklärung ist immer vom Hersteller
zu unterschreiben und trägt auch dessen Adresse, folglich also
die der „Eigenmarke“.
Die Konformitätserklärung des ausländischen Herstellers
ist also nur noch eine Bestätigung der konformen Ausführung
an den Labeler. Wer eine Eigenmarke
„herstellt“, sollte fachlich unbedingt auch in der Lage
sein, die Konformitätserklärung für seine Produkt(e)
auszustellen, also wissen, unter welche Richtlinien/Verordnungen
und welche Normen diese fallen. (Sehr) oft kann man sich nämlich
nicht darauf verlassen, dass die Konformitätserklärung
eines ausländischen Herstellers wirklich richtig ist (langjährige
und aktuelle, persönliche Erfahrung).
Für die Belegverpflichtung zur Konformität reicht das
alleine allerdings nicht aus (nicht einmal, wenn es „nur“
importiert würde). Für die in der Konformitätserklärung
unter den Richtlinien/Verordnungen gelisteten Normen müssen
die Prüfprotokolle angefordert (und zumindest orientierend
auch gesichtet) werden, denn man muss sie den Aufsichtsbehörden
vorlegen können. Eine Risikoanalyse gehört genauso dazu.
Eine solche sollte man nicht nur orientierend sichten und mindestens
ein kleines „Prüfprotokoll“ darüber zufügen.
Wer meint, das wäre übertrieben, lese in der MR die Pflichten
„Inverkehrbringen“, in den anderen die des Importeurs
und des Herstellers.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hadem,
ergänzend finden Sie untenstehend die
Pflichten der Einführer aus Artikel 8 der Niederspannungsrichtlinie:
Pflichten der Einführer
(1) Einführer dürfen nur konforme elektrische Betriebsmittel
in Verkehr bringen.
(2) Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel in Verkehr bringen,
gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren
vom Hersteller durchgeführt wurde.
Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen
erstellt hat, dass das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung
versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt
sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze
5 und 6 erfüllt hat.
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme,
dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht mit den Sicherheitszielen
nach Artikel 3 und Anhang I übereinstimmt, darf er dieses elektrische
Betriebsmittel nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität
hergestellt ist. Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko
verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und
die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen
oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter
der sie erreicht werden können, entweder auf dem elektrischen
Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf
der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten
Unterlagen an. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben,
die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden
leicht verstanden werden kann.
(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem elektrischen
Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen
beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat
festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern
leicht verstanden werden kann, verfasst sind.
(5) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung
befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs-
oder Transportbedingungen dessen Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen
nach Artikel 3 und Anhang I nicht beeinträchtigen.
(6) Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem
elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet
wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher
Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen
Betriebsmitteln vor, untersuchen die und führen erforderlichenfalls
ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer
Betriebsmittel und Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln
und halten die Händler über solche Überwachungstätigkeiten
auf dem Laufenden.
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme
haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachteselektrisches Betriebsmittel
nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich
die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität
dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls
zurückzunehmen oder zurück zurufen. Außerdem unterrichten
die Einführer, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken
verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen
Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische
Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber
und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über
die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8) Die Einführer halten nach dem
Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels zehn Jahre lang
eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden
bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen
auf Verlangen vorgelegt werden können.
(9) Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde
auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen,
die für den Nachweis der Konformität des elektrischen
Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem
Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen
nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren
mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen
zur Abwendung von Risiken, die mit elektrischen Betriebsmitteln
verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1904
gestellt von: anonym
am: 15.06.2022
Thema: Konformität Gesamtanlage
Guten Tag zusammen,
meine Firma ist mit der Planung und Errichtung
eines Kraftwerks zur Verbrennung von Biomasse beauftragt. Neben
der Verbrennungseinheit, welche nach DGRL Ihre Konformität
erhält, liefern wir noch die Brennstoffzufuhr sowie die sich
anschliessende Rauchgasreinigungsanlage. Unklarheit besteht derweil,
welche Richtlinie für die Rauchgasreinigung angewandt werden
muss. Gefertigt wird die Rauchgasreinigung nach der EN12952, welche
harmonisiert auf die DGRL ist. Daher müsste eigentlich das
Konformitätsverfahren auch entsprechend DGRL durchgeführt
werden!? Weiterhin stellt sich die Frage, ob für unseren gesamten
Lieferanteil eine gemeinsame Konformitätserklärung ausgesprochen
wird (ähnlich Maschinenrichtlinie "Gesamtheit von Maschinen")
oder ob wir einzelne Konformitätserklärungen anfertigen
müssen (1x Verbrennung/ 1x Brennstoffzufuhr/1x Rauchgasreinigung)?
Ich hoffe auf mögliche Erfahrungen bzw.
Einschätzungen zu diesem Sachverhalt. Gerne gehe ich bei Bedarf
ins Detail!
Danke vorab und viele Grüße
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag,
Ihre Annahme bezüglich der Druckgeräterichtlinie aufgrund
der Anwendung der EN 12952 ist richtig, sofern die formellen Einstufungskriterien
der Druckgeräterichtlinie ebenfalls erfüllt werden. Ansonsten
könnte die EN 12952 auch im Sinne eines Risikovergleichs ohne
Druckgeräterichtlinie angewandt werden.
Die Druckgeräterichtlinie sieht keine Gesamtkonformität
vor, aber da ggf. nicht nur Druckgeräte, sondern auch Motoren,
Steuerung usw. an der Rauchgasreinigungsanlage verwendet werden,
könnte es sich im Ganzen um eine Maschine oder Gesamtheit von
Maschinen handeln.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1903
gestellt von: Ramazan Eser
am: 07.06.2022
Thema: Pneumatikschlauch importieren
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich will Pneumatikschläuche nach Deutschland von der Türkei
importieren. Mei Frage wäre, welche Zertifizierung brauche
ich dafür? RoHS oder CE zertifizierung oder beides?
Mfg R. Eser
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Eser,
die RoHS-Richtlinie gilt nur für elektrische
und elektronische Produkte.
Bezüglich der Anwendung der Druckgeräterichtlinie fallen
Pneumatikschläuche in der Regel unter Artikel 4, Absatz 3 ,
das bedeutet, die CE-Kennzeichnung ist nicht erforderlich.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1902
gestellt von: Katrin Arndt
am: 30.05.2022
Thema: Kraftbetriebene Tore und Türen
Guten Tag sehr
geehrte Damen und Herren,
wir beschäftigen uns gerade mit der
CE Kennzeichnung unserer HF- Kabine bzw. den darin enthaltenen kraftbetriebenen
Türen. Die Kabine geht nicht in das Bauwerk über und wird
von uns installiert. Der Magnet selbst wird nicht von uns geliefert,
daher unterliegen wir in meinen Augen nicht der Bauprodukteverordnung.
Jedoch sind unserer Türen kraftbetrieben, daher vermuten wir
einen Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie bzw. auch der Niederspannungsrichtlinie.
Gibt es weitere Richtlinien, die wir in Betracht ziehen sollten?
Herzlichen Dank vorab für Rückmeldungen.
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Frau Arndt,
kraftbetriebene Tore und Türen benötigen
die CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie und wenn sie elektrisch
angetrieben sind, auch nach EMV-Richtlinie. Ansonsten könnte
noch die RoHS-Richtlinie zur Anwendung kommen.
Freundliche Grüße
Roman Preis
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Frage 1901
gestellt von: Nils Wieland
am: 16.05.2022
Thema: CE-Kennzeichnung selbstgebaute 24V DC-Steuerung
Sehr geehrter
Herr Preis,
für Versuchs- und Schulungszwecke wurde
im Rahmen eines Projektes eine Steuerung bestehend aus einem Microcontroller
und kompatiblen Steuerungsmodul entwickelt.
An dieser Steuerung sind Sensoren angeschlossen,
welche eine einfache Positionsabfrage durchführen. Die Spannungsversorgung
aller Komponenten läuft über ein handelsübliches
24V Netzteil.
Alle verbauten Komponenten besitzen eine
CE-Kennzeichnung und sind fachgemäß in einem zertifizierten
Schaltschrank verbaut. Es werden mit der Steuerung keine Bewegten
Teile verfahren oder dergleichen.
Ist hier eine CE-Konformität nachzuweisen
oder gibt es hier Besonderheiten bezüglich des Schulungszweckes?
Vielen Dank im Voraus!
Antwort von: Helmut Kuntz
Ich würde
eine solche Steuerung als Produkt betrachten, auch wenn davon nur
ein Stück hergestellt wurde. Also muss und sollte man dazu
eine Konformitätserklärung ausstellen und kann in dem
Rahmen auch gleich die „Sorgfalt und Sachkunde“ beim
Herstellen belegen, was zur Verwendung für Schulungszwecke
sowieso erforderlich ist. Das müsste schon der/die Sicherheitsbeauftragte
fordern.
Nachdem die Stromversorgung die elektrische Sicherheit auf sichere
Kleinspannung „entkoppelt“, ist das ja auch problemlos
möglich.
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