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Frage 1950
gestellt von: anonym
am: 10.02.2023
Thema: Konformitätserklärung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir planen vollständige Maschinen im EU-Ausland zu kaufen, welche mit unserer Marke und unserem Typenschild versehen nach Deutschland geliefert werden.
Vom ursprünglichen Maschinenhersteller erhalten wir eine Bedienungsanleitung in Nicht-Deutscher Sprache incl. einer Konformitätserklärung. Die Maschine trägt ein CE Zeichen. Unsere deutschsprachigen Kunden erhalten von uns eine deutschsprachige Bedienungsanleitung mit unserem Markenlogo und einer Konformitätserklärung. Diese Konformitätserklärung wäre prinzipiell eine Übersetzung der Originalen unseres Lieferanten, jedoch auf unseren Namen. Wir vertrauen unseren Vorlieferanten, sowohl in Punkto Qualität, Funktion als auch der Sicherheit der gekauften Maschine.

Die Fragestellung lautet nun wie folgt:

Können wir die ursprüngliche Konformitätserklärung 1:1 übernehmen, mit unserem Markennamen versehen und unseren deutschen Kunden übergeben oder müssen wir von unserer Seite eine eigenständige Risikobewertung durchführen um eine Konformitätserklärung ausstellen zu können?


Vielen Dank für ihre Antwort.

Antwort von: HKuntz

In der Maschinenrichtlinie selbst findet sich nichts dazu. Der MR-Leitfaden sagt dazu allerdings etwas:

§ 81 Andere Personen, die als Hersteller gelten können
In diesen Fällen gilt derjenige, der die Maschine oder unvollständige Maschine in der EU in Verkehr bringt oder die Maschine in der EU in Betrieb nimmt, als Hersteller und muss daher sämtliche Pflichten des Herstellers nach Artikel 5 erfüllen?
Dies führt dazu, dass die Person, die die Maschine in Verkehr bringt, über die Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verfügen muss; hierzu zählt, sicherzustellen, dass die Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforde rungen erfüllt, sicherzustellen, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind, die Be triebsanleitung mitgeliefert wird, das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird, die EG-Konformitätserklärung ausgestellt und unterzeichnet und die CE-Kennzeichnung angebracht wird ? zu beachten, dass die im zweiten Satz der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe i festgelegte Bestimmung von einem Hersteller in der EU oder einem Hersteller außerhalb der EU, der das Inverkehrbringen einer Maschine in der EU veranlasst, nicht geltend gemacht werden kann, um die Pflichten gemäß der Maschinenrichtlinie zu umgehen.
Die Pflichten eines Herstellers obliegen einer Person bzw. einem Unternehmen, die bzw. das die Maschine nicht tatsächlich konstruiert und hergestellt hat, auch dann, wenn die betreffende Maschine unter dem Namen oder der "Marke" des Händlers vermarktet wird. Dies ist häufig bei elektrisch betriebenen Werkzeugen und Geräten der Fall, die über Ladenketten und sonstige Verkaufsstellen unter einer "Marke" verkauft werden, die im Eigentum der betreffenden Verkaufsstelle steht.

Bezüglich der konkreten Umsetzung würde ich zum Beispiel in der Niederspannungsrichtlinie unter "Artikel 8 Pflichten der Einführer" nachlesen, was diesen auferlegt ist. Das gibt zumindest eine Orientierung.
Vor allem ist wichtig, die Prüfberichte wirklich vollständig anzufordern und zu archivieren, um diese auf Amtsanfrage vorlegen zu können. In meinem langen "Konformitätsleben" habe ich nie erlebt, dass es nachträglich gelungen wäre, solche Berichte in der erforderlichen Zeitspanne zu erhalten.
Deshalb diesbezüglich bei der Produktaufnhame wirklich stur sein.
Ihr Vertrauen an den Hersteller in allen Ehren. Bei uns werden die Berichte mindestens durchgesehen.Schließlich unterschreibt man dafür in der Konformitätserklärung. Es gibt viele gute. Aber man sollte die zugrundeliegende Norm(en) schon kennen und nachschauen, ob beispielsweise nicht zu oft "NA" angekreuzelt wurde.

Antwort von: Steven Nießner

Ihr seid Einführer und macht euch als Hersteller kenntlich. dementsprechend müsst ihr ALLE Pflichten gemäß Maschinenrichtlinie (und ggf. weiterer Richtlinien) nachkommen.
Lies dir mal z.B. Artikel 5 MRL durch.
ihr müsst u.a. dafür sorgen, dass die technischen Unterlagen (worunter z.B. die Risikobeurteilung fällt) verfügbar halten und eine Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Eine Risikobeurteilung braucht ihr, ob ihr die selbst macht, zukauft oder einfach so bekommt sei euch überlassen. Nur wenn ihr Hersteller seid, haftet ihr auch für den Inhalt.

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Frage 1949
gestellt von: Thomas Neeb, Dülmen
am: 09.02.2023
Thema: Auftraggeber geht Insolvenz - Endkunde wartet auf CE

Hallo zusammen,

wir haben einen Auftrag über mehre Maschinen mit jeweils einer Steuerung erhalten.
- Die Maschinen wurden für die Montage an den Auftraggeber Y ausgeliefert. Y hat diese Einheiten dann beim Endkunden A eingebaut.
- Die entsprechenden Steuerungen liegen nach der Insolvenz von Y noch bei uns.
- Die Dokumentation wurde an den Auftraggeber Y mit allen Dokumenten CE geliefert. Diese Dokumentation wurde nicht an den Endkunde A weitergegeben und kann jetzt auch nicht mehr von Y weitergeben werden. (Firma ist aufgelöst/ Akten wurden vernichtet)
- Geld ist bis zur Insolvenz zu 60% geflossen. Es fehlte der Betrag für die Steuerung sowie für Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Dokumentation

- Nach der Insolvenz von Y ist der Endkunde A auf uns zugekommen und wollte kostenlos die Steuerungen und die Dokumentationen von uns bekommen.

Die Frage die daraus resultiert:
- Wir haben eine Doku mit CE an Auftraggeber Y geliefert. Müssen wir jetzt noch an den Endkunden A die Doku kostenlos bzw. überhaupt liefern? Endkunde A ist ja nicht unser Auftraggeber!
- Die Steuerungen hat sich A jetzt von einer anderen Firma besorgt. Dürfen wir dann überhaupt noch ein CE machen, da wir ja jetzt nicht mehr die Steuerungen liefern? (unsere Antriebe sind Magnetantriebe die eine Thyristorsteuerung benötigen).
- Was kann Endkunde A überhaupt von uns verlangen zu liefern.

mfg

Neeb

Antwort von: Steven Nießner

Ich denke hier wäre es besser juristischen Rat zu holen. Aber mein nicht-juristischer Rat ist, kommt doch dem Endkunden ein bisschen entgegen und verlangt nicht eure komplette Gewinnmarge, sondern verkauft ihm die Doku etwas günstiger, so dass ihr aber trotzdem noch was verdient. Ich (kein Jurist) vermute ihr seid hier nicht verpflichtet dem Endkunden etwas zu liefern, denn ihr habt ja kein Vertragsverhältnis. Gibt es keinen Insolvenzverwalter, der noch auf die Daten zugreifen kann? Warum solltet ihr das CE machen? Ich dachte der Insolvente macht CE? Oder war es von vornherein so gedacht, dass ihr CE macht?

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Frage 1948
gestellt von: anonym
am: 09.02.2023
Thema: Unterschrift Konformitätserklärung

Muss die CE-Konformitätserklärung wirklich (handschriftlich) unterschrieben werden?
Reicht evtl. der Vermerk "das Dokument wurde mit EDV erstellt und ist ohne Unterschrift gültig"?

Antwort von: Steven Nießner

Nein das reicht nicht. Aber kleiner Tipp, es gibt auch digitale Unterschriften.

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Frage 1947
gestellt von: anonym
am: 09.02.2023
Thema: Schaltschrank Unvollständige Maschine?

Gemäß der Maschinenrichtlinie gilt für unvollständige Maschinen:
" [...] eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet [....]"
-> Was genau bedeutet "fast eine Maschine"?
Zum Beispiel: Was ist mit einem Schaltschrank, der zwar bewegliche Teile hat, die aber ausschließlich durch menschliche Muskelkraft bewegt werden (z.B. die Tür vom Schaltschrank). Wäre meiner Meinung nach KEINE unvollständige Maschine, weil das Merkmal "bewegte Teile, die nicht ausschließlich durch menschliche oder Tierische Muskelkraft bewegt werden" nicht erfüllt ist. Richtig oder falsch?

Antwort von: Steven Nießner

Ein Schaltschrank ist keine unvollständige Maschine und kann auch nie eine sein. Normalerweise fällt ein Schalltschrank unter die Niederspannungsrichtlinie. Es gibt eine Möglichkeit, da könnte er als Maschine gesehen werden (einfach mal googeln Sicherheitsbauteil Schaltschrank), aber eine unvollständig Maschine kann ein Schaltschrank nicht sein.

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Frage 1946
gestellt von: anonym
am: 09.02.2023
Thema: Unvollständige Maschine - Konformitätserklärung?

Für unvollständige Maschinen ist eine CE-Konformitätserklärung ja nicht zulässig und stattdessen eine Einbauerklärung gefordert.
Was ist jedoch wenn die betroffene unvollständige Maschine gleichzeitig z.B. in die Niederspannungsrichtlinie und die EMV-Richtlinie fällt? Diese beiden Richtlinien fordern wiederum eine CE-Konformitätserklärung und das Anbringen des CE-Kennzeichens.
Wie geht man nun vor? Sowohl Einbauerklärung, als auch Konformitätserklärung ausstellen? CE-Kennzeichen anbringen oder nicht?

Antwort von: HKuntz

Einbauerklärung ? eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht.

im MR-Leitfaden, Ausgabe Okt. 2019:
§ 38 Gesamtheiten von Maschinen
? Wenn sie als unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, dürfen sie keine CE-Kennzeichnung tragen. Sind allerdings andere Rechtsvorschriften anwendbar, die ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorsehen (beispielsweise die ATEX-Richtlinie oder die Funkanlagenrichtlinie), ist eine CE-Kennzeichnung anzubringen. In diesem Fall sollte in der Konformitätserklärung angegeben werden, dass sich die CE-Kennzeichnung nur auf die betreffende Rechtsvorschrift bezieht.

§ 250 Kennzeichnung der Maschinen
Unterliegen unvollständige Maschinen anderen Rechtsvorschriften (z. B. der ATEX-Richtlinie oder der Niederspannungsrichtlinie), müssen sie nach den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften gekennzeichnet werden.

Daraus leite ich ab, dass für eine unvollständige Maschine im Fall, dass noch andere Richtlinien/Verordnungen anzuwenden sind, für diese eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung erforderlich sind. Selbst für die Niederspannungs-RL, welche in der Maschinenrichtlinie eingeschlossen ist.
Das wird allerdings oft verneint.
Eine abschließende Diskussion dazu würde mich deshalb auch interessieren.

Antwort von: Steven Nießner

Wenn es eine unvollständige Maschine ist und unter die MRL fällt, dann kann sie nicht unter die Niederspannungsrichtlinie fallen. Wenn die unvollständige Maschine unter die EMV fällt, dann musst du diese erfüllen, ein CE-Kennzeichen anbringen und eine Konformitätserklärung ausstellen.
ist auch im Leitfaden zur MRL beschrieben.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Forum-Teilnehmer,

bezüglich dieser Thematik ist aus meiner Sicht zu beachten, ob die jeweils weiteren Richtlinien, die zu befolgen sind, die Anwendung der Maschinenrichtlinie ausschließen oder nicht. Hierzu gibt es eine Liste (Tabelle) im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie. Von der CE-Kennzeichnung von unvollständigen Maschinen rate ich ab, denn dies kann letztlich dazu führen, dass unvollständige Maschinen, die in der Regel noch nicht sicher sind, für sicher gehalten werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: HKuntz

Nachdem eine (Er-)Klärung dieser Fragestellung wichtig und sicher auch für viele andere von Interesse ist, möchte ich nochmals darauf eingehen.

Herr Nießner und Herr Preis verneinen, dass eine unvollständige Maschine mit "CE" versehen werden soll, auch wenn andere Richtlinie darauf anzuwenden wären. Doch lese ich im MR-Leitfaden einfach Anderes heraus.

Ich hatte dazu §38 und §250 aus dem MR-Leitfaden zitiert, in denen aus meiner Sicht das Gegenteil drinsteht, zumindest lese ich persönlich diese Paragraphen so. Im $ 250 (und weiteren) explizit unter Zitierung der Niederspannungsrichtlinie, die in der MR eingeschlossen ist:

§ 250 Kennzeichnung der Maschinen
Unterliegen unvollständige Maschinen anderen Rechtsvorschriften (z. B. der ATEX-Richtlinie oder der Niederspannungsrichtlinie), müssen sie nach den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften gekennzeichnet werden.

Das: "müssen sie nach den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften gekennzeichnet werden" im $ 250 interpretiere ich als "CE"-Kennzeichnung und damit Konformitätspflicht.

Und ergänzend weitere Textstellen aus dem MR-Leitfaden in welche die Konformitätspflicht für unvollständige Maschinen wiederholt wird:
§ 38
Die EG-Konformitätserklärung für vollständige Maschinen und die Einbauerklärung und Montageanleitung für unvollständige Maschinen, die in die Gesamtheit der Maschinen eingebaut werden ?

§ 89
Es ist zu beachten, dass unvollständige Maschinen keine CE-Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie tragen dürfen. Sie können aber mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn sie auch anderen einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegen (beispielsweise der ATEX-Richtlinie) "siehe § 251: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.3 " dritter Gedankenstrich.

§ 106 CE-Kennzeichnung nach anderen EU-Rechtsvorschriften
Die Anbringung der CE-Kennzeichnung. Artikel 5 Absatz 4 erinnert daran, dass auch andere EU-Rechtsvorschriften (Verordnungen oder Richtlinien), die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorsehen, auf Maschinen oder unvollständige Maschinen anwendbar sein können. (Nach der Maschinenrichtlinie dürfen unvollständige Maschinen nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Unvollständige Maschinen können aber nach anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften (beispielsweise der ATEXRichtlinie) mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden ?

Anhang I (zum Leitfaden)
§ 417 Status von Maschinensteuereinheiten in Bezug auf die Maschinenrichtlinie
Zeile: Anwendbare Richtlinie (Hinweis: EMVRichtlinie, Niederspannungsrichtlinie und/ oder Funkanlagenrichtlinie können zusätzlich anwendbar sein)
Erklärung: Maschinenrichtlinie: als unvollständige Maschine siehe Artikel 13 Hinweis: Eine Konformitätserklärung kann für alle anderen anwendbaren Richtlinien erforderlich sein

Meine Schlussbetrachtung
Deshalb die Frage, aufgrund welcher Fundstelle(n) meine Interpretation ? es ist dann an unvollständigen Maschinen eben doch ein CE anzubringen ? falsch ist.
Ich würde noch "akzeptieren", dass, wie in § 85 erwähnt, das ?können? gilt, die CE-Kennzeichnung dann also wahlfrei wäre. Das ?beißt? sich zwar mit dem ?müssen? in § 250 und den anderen Textstellen, aber die EU-Texte sind ja voll von solchen Zweideutigkeiten.

Antwort von: Steven Nießner

Hallo Herr Preis,

" Von der CE-Kennzeichnung von unvollständigen Maschinen rate ich ab, denn dies kann letztlich dazu führen, dass unvollständige Maschinen, die in der Regel noch nicht sicher sind, für sicher gehalten werden."
Klingt zwar logisch, aber u.a. laut §250 Leitfaden MRL ist das so nicht erlaubt.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Nießner, Herr Kuntz,

es ist m.E. nur nicht erlaubt, wenn Richtlinien eingehalten werden müssen, die anstatt der Maschinenrichtlinie angewandt werden müssen (ATEX, NR).

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: Steven Nießner

Herr Kuntz,

bitte lesen Sie meine Antwort richtig! ich habe genau das Gegenteil geschrieben!

Herr Preis,

dass die dementsprechende Richtlinie anwendbar sein muss, ist natürlich klar. Das kann aber bei der EMV-Richtlinie sehr leicht möglich sein.

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Frage 1945
gestellt von: Marcel Huber
am: 06.02.2023
Thema: Betrieb zweier Maschinen mit seperater CE Abnahme

Guten Tag,

ich habe einen Prüfstand mit einer CE Bescheinigung, jetzt will ich diesen Prüfstand nicht mehr nur am Netz betreiben, sondern mit einer batteriegestützten Energieversorgung, die ebenfalls ein eigener Prüfstand mit eigener CE Bescheinigung ist. Darf ich die beiden Prüfstände jetzt zusammen betreiben oder benötigen die zwei Prüfstände im Verbund noch einmal eine neue CE Abnahme?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Huber,

wenn sicherheitsrelevante Verknüpfungen zwischen den beiden Systemen bestehen, ist in der Regel eine CE-Kennzeichnung des Gesamt-Systems erforderlich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1944
gestellt von: Michael
am: 06.02.2023
Thema: Einbauerklärung. Bescheinigung der Einhaltung von Normen (Zulieferteile)?

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir erstellen unvollständige Maschinen, welche zu einem großen Teil aus Zukaufteilen, wie Motoren, Pumpen, Regelventilen usw. bestehen.

Müssen wir bei der Ausstellung unserer Einbauerklärung auch alle Normen und Richtlinien auflisten, welche von den Herstellern der Zukaufteile eingehalten wurden oder müssen wir nur die Normen und Richtlinien auflisten, welche von uns betrachtet und eingehalten werden müssen (z.B. Druckgeräterichtlinie bei von uns geschweißten verbindenden Rohrleitungen)

Vielen Dank im Voraus!

Freundliche Grüße

Michael

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Michael,

Sie müssen nur die Normen und Richtlinien auflisten, welche von Ihnen eingehalten werden müssen, es sei denn Sie vervollständigen oder verändern die von Ihren Lieferanten gelieferten Produkte.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1943
gestellt von: Michael Szymanski
am: 02.02.2023
Thema: Adapter für Magnetbohrmaschine

Guten Tag,

eine Magnetbohrmaschine mit CE - Kennzeichnung benötigte einen Adapter um diese am Einsatzort an einer komplexen Geometrie sicher zu befestigen. Diesen Adapter haben wir anfertigen lassen. An diesem befinden sich mehrere Einstellschrauben.
Auch für die Fräswerkzeuge wurden entsprechende Adapter gefertigt um diese kompatibel zum Einspannsystem zu machen.
Ist durch diese Modifikationen am den Werkzeugen sowie der neuen Haltevorrichtung eine CE- Kennzeichnung für das gesamte System notwendig? Die Magnetbohrmaschine selbst wurde nicht verändert. Vielen Dank für die Auskunft.

Antwort von: Steven Nießner

Zunächst zu den "Adapter für die Fräswerkzeuge". Das klingt von der Beschreibung her so als würde jeder Adapter eine auswechselbare Ausrüstung gemäß MRL sein. Dies würde bedeuten, das für jeden Adapter eine CE-Kennzeichnung und ein dementsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden muss.
Nun müssen die Beschreibungen, wann welcher Adapter wie aufgebaut werden muss, damit das Gesamtsystem sicher betrieben werden kann. Entstehen neue wesentliche Gefahren (Stichwort wesentl. Veränderung), dann würde ich auch ein neues Konformitätsbewertungsverfahren für das Gesamtsystem vorsehen. letzterer Satz gilt dann auch für die Befestigungen der Maschine an sich.

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Frage 1942
gestellt von: anonym
am: 02.02.2023
Thema: CE für Testgerät inkl. Prüfling?

Hallo Herr Preis,
Hallo Forum,

die Frage betrifft ein in der Fertigung verwendetes Testgerät.

Das Testgerät alleine, ohne Prüfling, fällt selbst nicht unter die Maschinenrichtlinie sondern nur unter die Niederspannungsrichtlinie.

Zweck des Testgerätes ist es regelmäßig eine einzige Art immer baugleicher Prüflinge zu prüfen.

Von den Prüfungen selbst gehen während der Prüfung u.a. mechanische Gefährdungen (zB für den Bediener) aus. Die Prüflinge selbst sind jedoch per Definition von der Maschinenrichtlinie ausgenommen.

Frage:
Muss das Konformitätsbewertungsverfahren für das Testgerät, dessen einziger Zweck es ist genau diese Sorte von Prüflingen zu prüfen, gemäß Maschinenrichtlinie oder gemäß Niederspannungsrichtlinie durchgeführt werden?

Vielen Dank vorab und viele Grüße!

Antwort von: Steven Nießner

Da das "Testgerät" / "Gerät" / "Betriebsmittel" / "Maschine" / "unvollständige Maschine", -> was ich damit sagen will, egal was es ohne Prüfling ist, nur Sinn ergibt, wenn der Prüfling aufgebaut ist, musst du es auch meiner Ansicht nach mit Prüfling bewerten. Denn erst dann treten Gefährdungen wie mechanische Gefährdungen auf. -> Somit wäre für das Gesamtsystem Testgerät + Prüflling die MRL anzuwenden, auch wenn für den Prüfling alleine die MRL nicht gelten würde.

Antwort von: HKuntz

- Ein Testgerät fällt nicht unter die M-RL.
- Die zu testenden Teile fallen nicht unter die M-RL.
- Beim Testen entsteht für den Bediener aber eine mechanische Gefährdung, die anscheinend auf einen Gefährdungsursprung durch eine Maschine hindeutet.

Wie würde man solch ein Konformitäts-Rätselraten angehen?
Man nehme die Definition der M-RL und prüfe, ob das Testgerät beim Betrieb mit den zu testenden Teilen die Definition einer Maschine erfüllt. Wenn ja, kann es kaum von Nachteil sein, die Anordnung in diesem Betriebszustand als Maschine zu betrachten und dazu die entsprechenden funktionellen Sicherheitsmaßnahmen zu bewerten und durchzuführen. Man würde dann nicht nur der eventuellen Maschine Genüge tun, sondern sich auch bezüglich dem wichtigen Arbeitsschutz absichern.
Dies durchzuführen, empfiehlt sich wegen dem Arbeitsschutz auch dann, wenn es nicht sicher ist, dass es sich um eine Maschine handelt. Bei einem Arbeitsunfall ist es ziemlich wurscht, ob er durch eine "ordentliche" Maschine mit mangelnden Sicherheitsmaßnahmen oder ein mechanische Gefährdungen erzeugendes Niederspannungsgerät verursacht wurde.

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Frage 1941
gestellt von: Holger Kram
am: 31.01.2023
Thema: Medizinprodukt CE Rezertifizierung

Hallo,

kurze Frage:

Wir verwenden PC´s und Software einer Firma aus den USA die vor ca. 2 Jahren nach D eingeführt wurden und zu dem Zeitpunkt eine gültige CE Zertifizierung hatten.
Nun ist diese Firma aber in finanziellen Schwierigkeiten und hat die Zertifizierung für Europa aus Kostengründen nicht mehr erneuert.

=> dürfen die damals importierten Computer mit deren Software noch weiter verwendet werden?
=> dürfen Lagerbestände dieser Systeme noch verkauft werden?

Ganz herzlichen Dank für Ihre Hilfe!!

Antwort noch ausstehend

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Frage 1940
gestellt von: Valentin Peter Hofmann
am: 17.01.2023
Thema: Maschine ohne CE-Zeichen - Messe

Ein gutes Neues Jahr euch allen.
Frage: Eine Messemaschine (Pilot) ohne CE. Darf ich eine Maschine aus Japan auf einer deutschen Messe ohne CE Kennzeichnung ausstellen? Darf ich auch elektrisch anschließen und die Maschine zu Demo-Zwecken bewegen? Die Maschine ist eingekapselt und kann nur betrachtet werden. Die Maschine nach der Messe geht nach Japan zurück. Natürlich hat die Maschine alle Sicherheitseinrichtungen.
Eben nur kein CE....
Vielen Dank für eine Antwort.
Valentin Peter Hofmann

Antwort von: Steven Nießner

Ja darfst du,

§19 Leitfaden Maschinenrichtlinie "In derartigen Fällen muss der Aussteller eine entsprechende Hinweistafel anbringen und durch geeignete Maßnahmen für einen angemessenen Schutz der Personen vor etwaigen Risiken sorgen, die von den ausgestellten Maschinen ausgehen können "
Es muss darauf hingewiesen werden, dass diese Maschinen von der Richtlinie abweicht und in diesem Zustand nicht erworben werden kann.

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Frage 1939
gestellt von: Felix Salomon, Feucht
am: 16.01.2023
Thema: Sicherheitsbauteil - Anschlusskabel verändern -> Manipulation?

Guten Tag,

aus der el. Konstruktion kam gerade folgende Anfrage: Ist es zulässig bei einem Sicherheitsbauteil (in diesem Fall ein Deckelschalter), welches mit einem 5m Anschlusskabel geliefert wird, dieses Kabel zu kürzen und mit einer Steckverbindung zu versehen? Sofern diese natürlich ordnungsgemäß nach Stand der Technik ausgeführt wird. Oder gilt dies als Manipulation des Sicherheitsbauteils und wäre daher unzulässig?
Wie verhält es sich, wenn man den Stecker am Ende des Kabels anbringt und eine Verlängerung ansteckt?

Vielen Dank und schöne Grüße
Felix Salomon

Antwort von: Steven Nießner

Bisher kenne ich nur Sicherheitsschalter, die direkt am Schalter selbst eine Steckverbindung haben. das soll heißen ich kann ein Kabel anstecken, welches laut Betriebsanleitung erlaubt ist. meistens gibt es hier eine Vorgabe bezüglich der maximalen Länge des Kabels.
Hier kann ich dann natürlich dementsprechend "richtig inverkehrgebrachte" kabel anschließen.
Meines Erachtens muss hier die Betriebsanleitung eingehalten werden.

Falls das Kabel fest verbunden ist, kann ich mir nicht vorstellen, dass hier der Sicherheitsschalterhersteller (inkl. Kabel) eine Verantwortung übernimmt, wenn ihr sein Produkt (das Kabel) durchschneidet.
Ein link oder eine bessere Beschreibung / Artikelnummer würde bei der Einschätzung vielleicht helfen.

Antwort von: HKuntz

Mein Sachstand dazu: Die Anschlussdrähte eines Sicherheitsbauteils sind kein Sicherheitsbauteil, sondern ein elektrisches. Wenn die Spezifikation eingehalten wird, sollten Sachkundige die Leitung verändern dürfen, ohne das Sicherheitsbauteil regulatorisch zu beeinflussen.

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Frage 1938
gestellt von: Franz
am: 16.01.2023
Thema: CE Kennzeichnung für Flechtmaschine

Hallo liebes Forum,

ich entwickle derzeit eine 3D gedruckte Flechtmaschine (https://m.youtube.com/watch?v=xj4MgT5iLL0).
Diese soll als Bausatz angeboten werden. Es ist ein 24V Motor verbaut der mittels PWM Regler geregelt wird. Der Bausatz soll aus den mechanischen Teilen, 24V Netzteil, PWM Regler und Motor bestehen.
Ich lese seit einiger Zeit die Maschinenrichtlinie. Jedoch werden Bausätze darin nicht explizit behandelt. Benötige ich hier eine CE Kennzeichnung? Ich arbeite seit mehr als 10 Jahre im Sondermaschinenbau als Konstrukteur. Hier werden aber meist vollständige Maschinen gebaut.
Die Maschine ist ein Nachbau einer alten Flechtmaschine. Diese hatten an dem Schneckengetriebe und den Zahnrädern keine Schutzabdeckungen. Kann man eine Maschine als Replikat einer alten Maschine kennzeichnen und die Schutzabdeckungen weg lassen? Für Einstellarbeiten muss die Schnecke und die Zahnräder zugänglich sein.
Wäre es sinnvoller die Maschine als ?unvollständige Maschine? ohne Antriebssystem zu verkaufen?
Ich hatte eine Schulung beim TÜV. Jedoch wurden Bausätze leider nicht behandelt.
Vielleicht kann mir hierbei jemand weiter helfen.

Antwort von: Steven Nießner

Bausätze sind auch CE-Kennzeichnungspflichtig (ist auch logisch, ansonsten bringt ja jeder Hersteller nur noch Bausätze in Verkehr)
- Das Weglassen von Schutzeinrichtungen ist nicht erlaubt ->siehe auch Leitfaden MRL
- Nur weil ein Antriebssystem fehlt, ist es keine unvollständige Maschine -> siehe auch Leitfaden MRL

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/leitfaden-fuer-anwendung-maschinenrichtlinie-2006-42-eg.html[https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/leitfaden-fuer-anwendung-maschinenrichtlinie-2006-42-eg.html]

 

Antwort von: HKuntz

Die Anforderungen an die Sicherheit nach MR muss den Vorgaben zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung entsprechen. Wie vorhergehend schon ausgeführt, ist da nichts mit "Replikat". Betrachte es bei einer solchen Maschine aber als lösbar. Da keine Gefahr herausschleudernder Teile besteht, wäre es ein Zugangsschutz bei drehender Maschine. Bedeutet, dass die Dicke der Schutzumhausung nur das Fassen in bewegte Teile verhindern muss, also dünneres Plexiglas sein könnte.. Dazu eine Türe, welche beim Öffnen einen Not-Halt auslöst. Eventuell könnte wenn hoch genug, diese Umhausung oben offen sein. Allerdings ist von einer sachkundigen Person diesbezüglich immer eine Risikobewertung durchzuführen.
Ganz wichtig sind Schutz- und Warnhinweise dazu (auch am Gerät) und die vorgeschriebenen Anleitungen.
Wird nun ein externes Netzteil verwendet, bleiben für die Konformitätserklärung übrig, die Maschinenrichtlinie und untergeordnet RoHS (diese Maschine fällt darunter, was aber eigentlich problemlos ist) und EMV (das muss man als Fachmann beurteilen). Beachten, dass wegen der MR die Anforderungen der N-RL bis 0 V gelten. Bei 24 V ist aber das auch kein Problem.
Nun fordert die MR noch einiges zusätzlich an Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise einen Anlaufschutz, speziellen Einstellmodus usw. Lässt sich alles implementieren, sofern man Erfahrung darin hat. Den würde ich vor der Realisierung kontaktieren.
Bei einer Maschine für den reinen Eigengebrauch kann man da sicher Kompromisse machen. Ist an eine gewerbliche Vermarktung gedacht, beachten, dass die Aufsichtsbehörden inzwischen auch kleine Maschinen unter die Lupe nehmen.

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Frage 1937
gestellt von: Klaus Goessler, Berlin
am: 13.01.2023
Thema: Alte Maschinen verkaufen oder weitergeben?


Hallo in die Runde!

Eine bestimmt häufige Frage hier :

Wenn Maschinen, gebaut vor 1995, weitergegeben werden sollen, ohne Conformitätsverfahren, können diese als Schrott (nicht Ersatzteile) deklariert werden?

Danke

K. Goessler

Antwort von: Steven Nießner

Nur wenn es auch Schrott ist.
Bei der CE-Kennzeichnung und dem Konformitätsbewertungsverfahren geht es um das erstmalige Inverkehrbringen. Wenn die Maschine vor 1995 in der EU schon in Verkehr gebracht worden ist, dann muss sie keine CE-Kennzeichnung haben. Aber Achtung: Sie muss natürlich dem Stand der Technik entsprechen, vorallem dem Stand der Sicherheitstechnik.

Ein lückenloser Nachweis, dass die Maschine wirklich schon in der EU in Verkehr gebracht worden ist wäre natürlich Voraussetzung.

Wenn die Maschine aus einem Drittland kommt und nun das erste Inverkehrbringen in der EU stattfindet, dann muss sie ein CE-Kennzeichen haben und dementsprechend das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.

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Frage 1936
gestellt von: Christian Greiner
am: 21.12.2022
Thema: Kundendokumentationsunterlagen


Frage: Die MRL verlangt die Kundendokumentation der vollständigen Maschine in Betreibersprache. Müssen dann alle Zulieferunterlagen (z.B. für Motore, Sensoren, Pumpen, etc. - welche wir selbst nicht herstellen) ebenfalls in Betreibersprache im EWR verfasst sein?

Antwort von: Felix Salomon

Guten Tag,

unsere Interpretation ist wie folgt: alle Dokumente (inkl. Zulieferdokumentation), die der Betreiber der Maschine benötigt, um diese sicher und ordnungsgemäß
- zu betreiben
- zu warten
- einzustellen
- zu reparieren (soweit so vorgesehen)
- ...
müssen in der jeweiligen Landessprache vorliegen.

Schöne Grüße

Felix Salomon

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Frage 1935
gestellt von: Robin Schuster, Konstanz
am: 20.12.2022
Thema: DIN EN ISO 10128-1 und 10218-2


Frage: In den Anhängen dieser Roboternormen sind Checklisten in Form von Tabellen. Darin sind verschiedene Validierungsmethoden (Messung, Sichtprüfung, praktische Prüfung,...) jeder Anforderung zugeordnet. Wenn mehrere Validierungsverfahren einer Anforderung zugeordnet sind, ist nicht beschrieben, ob eine dieser Methoden angewendet werden muss oder ob alle angewendet werden müssen.
Im Entwurf der 10218-2, welche bald die Normenstand von 2011 ablösen soll ist geschrieben "Die Verifizierung und Validierung muss nach Abschnitt 6 unter Verwendung eines oder mehrerer der
folgenden Verfahren erfolgen. Für jeden aufgeführten Abschnitt gibt es, wie durch das X in der Reihe angezeigt, mindestens ein anerkanntes Verfahren. Es muss eines der anerkannten Verfahren entsprechend der Anforderung angewendet werden."
Ist es in dem Fall in Ordnung daraus zu schließen, dass man sich dann quasi eins der für die jeweilige Anforderung angegebene Verfahren aussuchen kann?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schuster,

ja, davon gehe ich aus. Voraussetzung ist hierbei, dass ein geeignetes Verfahren gewählt wurde, mittels dessen ein vollständiger Nachweis zu erbringen ist.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1934
gestellt von: Felix Salomon
am: 14.12.2022
Thema: CE-Kennzeichnung / Konformitätserklärung

Guten Tag Herr Preis,

wir stellen für unsere Maschinen i.d.R. eine Konformitätserklärung nach MRL und EMV-RL aus und bringen ein Typenschild mit CE-Kennzeichnung an, ohne hier aber explizit die RL zu erwähnen.

Bei unvollständigen Maschinen stellen wir entsprechend eine Einbauerklärung nach MRL und weiterhin ggf. eine Konformitätserklärung nach EMV-RL aus. Das Typenschild sieht dann identisch aus, da ja nach EMV-RL eine CE-Kennzeichnung weiterhin nötig ist. Wäre es hier sinnvoll oder sogar gefordert, explizit die Richtlinien zu erwähnen, für die das CE auf dem Typenschild gilt?

Danke und Grüße
Felix Salomon

Antwort von: Steven Nießner

Eine Forderung diesbezüglich kenne ich nicht. Die Einbau- bzw. Konformitätserklärungen liegen der Maschine ja bei, diesbezüglich hätte ich hier eigentliche keine Notwendigkeit gesehen es zu detaillieren.
Die Idee dahinter ist nachvollziehbar, aber eine Forderung dafür kenne ich nicht.

Antwort von: Helmut Kuntz

Ich würde die unvollständige und die vollständige Maschine etwas detailliert und unterschiedlich benennen. Zudem hat ja nur das der Maschine das Jahr der Inverkehrbringung. Dann weiß jeder, welches Typenschild wofür ist.
Das der unvollständigen Maschine kann man auch etwas "abseits" anbringen.

Antwort von: Roman Preis

Im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie finden sich diesbzüglich leider teilweise widersprüchliche Angaben:

" Wenn sie (Maschinen) als unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht
werden, dürfen sie keine CE-Kennzeichnung tragen. Sind allerdings andere Rechtsvorschriften anwendbar, die ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorsehen (beispielsweise die
ATEX-Richtlinie oder die Funkanlagenrichtlinie), ist eine CE-Kennzeichnung anzubringen.
In diesem Fall sollte in der Konformitätserklärung angegeben werden, dass sich die CE-Kennzeichnung nur auf die betreffende Rechtsvorschrift bezieht. Der unvollständigen Maschine sind in jedem Fall eine Einbauerklärung nach der Maschinenrichtlinie sowie eine
Montageanleitung beizufügen – siehe § 104: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 2 und
§ 131: Anmerkungen zu Artikel 13. anbringen.

§ 106 CE-Kennzeichnung nach anderen EU-Rechtsvorschriften
Artikel 5 Absatz 4 bezieht sich auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f angesprochene
Pflicht: Die Anbringung der CE-Kennzeichnung. Artikel 5 Absatz 4 erinnert daran, dass
auch andere EU-Rechtsvorschriften (Verordnungen oder Richtlinien), die die Anbringung
der CE-Kennzeichnung vorsehen, auf Maschinen oder unvollständige Maschinen anwendbar sein können. (Nach der Maschinenrichtlinie dürfen unvollständige Maschinen
nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Unvollständige Maschinen können aber nach anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften (beispielsweise der ATEXRichtlinie) mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden – siehe § 251: Anmerkungen
zu Anhang I Nummer 1.7.3 – dritter Gedankenstrich). In diesem Fall muss der Hersteller
sicherstellen, dass er seine Pflichten entsprechend sämtlicher auf sein Produkt anwendbaren EU-Rechtsvorschriften erfüllt hat, bevor die CE-Kennzeichnung angebracht wird –
siehe § 89 bis § 92: Anmerkungen zu Artikel 3. "

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: Helmut Kuntz


Ich würde wie folgt verfahren:
Wird die unvollständige Maschine ausschließlich an gewerbliche Weiterverarbeiter, die dann sicher Hersteller der vollständigen Maschine sind geliefert, könnte man auf die zur Herstellererklärung parallele Konformitätserklärung verzichten. Das eventuelle, rein formale Risiko ist verschwindend.
Wird die unvollständige Maschine auch an private Kunden geliefert, ist dies nach den anderen Richtlinien sicher bereits eine Inverkehrbringung. Dafür fordern diese zwingend eine Konformitätserklärung. Also würde man in diesem Fall an die unvollständige Maschine ein Typenschild anbringen und eine Konformität erklären. Damit ist man formell auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Eventuell würde man in dieser Konformitätserklärung ergänzend zufügen, dass es sich nach MR um eine unvollständige Maschine handelt zu der eine Einbauerklärung beiliegt und diese Konformitätserklärung wegen der anderen Richtlinie/Verordnungen aufgrund der vertriebsbedingten Inverkehrbringung ausgestellt ist.

Bliebe noch zu klären, wie man bei der unvollständigen Maschine mit der Niederspannungs-Rl verfährt. In der MR ist diese ja enthalten (und zwar auch für Kleispannung), weshalb diese weder in der Einbauerklärung, noch der abschließenden Konformitätserklärung der Maschine angegeben wird (aber die anzuwendenden Normen daraus).
Beinhaltet die unvollständige Maschine Niederspannung, würde ich allerdings in der Konformitätserklärung die N-RL mit zugehörigen Normen listen, denn diese Konformitätserklärung "weiß" ja nichts von der Einbauerklärung.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Kuntz,

vielen Dank für Ihren Vorschlag, den ich allerdings nicht empfehlen würde.
Eine Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Verwendern ist bezüglich des Inverkehrbringens von unvollständigen Maschinen von der Maschinenrichtlinie nicht vorgesehen.
Die Anwendung der Niederspannungsrichtlinie parallel zur Maschinenrichtlinie ist ebenfalls nicht die vorschriftsmäßige Praxis bei der CE-Kennzeichnung.

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: Felix Salomon

Vielen Dank für Ihre Antworten, ich denke wir werden es so beibehalten wie bisher.

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Frage 1933
gestellt von: anonym
am: 09.12.2022
Thema: Umbau Maschine - Erlischt Konformitätserklärung?

Hallo,

wenn ich an einer zugekauften Maschine z. B. eine Lichtschranke tausche erlischt dann die Konformitätserklärung des Herstellers der Maschine?

Beispiel, eine Lichtschranke von Sick gegen eine von Leuze tauschen.

Antwort von: Steven Nießner

Eine Konformitätserklärung erlischt nicht. Sie bestätigt, dass die Maschine den entsprechenden Richtlinien BEIM Inverkehrbringen entspricht.

Kommt auf die Funktion der Lichtschranke an.
A) nur Maschinentechnische Funktionen -> nicht weiter relevant (sollte aber natürlich gleich funktionieren)
B) Sicherheitsrelevante Lichtschranke ->dann muss die neue auch alle Anforderungen einhalten, wie die vorherige z.B. Performance Level

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Frage 1932
gestellt von: Steven Nießner
am: 08.12.2022
Thema: Anwendungsbereich RoHS

Hallo,

die Fragen klingen erstmal einfach. Ich komme aber zu keinem nachweisbaren Ergebnis, ich hoffe Sie können mir helfen.

Kernthema: Welche Produkte fallen unter die RoHS?

Grundsätzlich ist ja die Rede von Elektro- und Elektronikgeräten (Artikel 2(1)). Die Definition von Elektro- und Elektronikgeräte ist,: Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens
1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind;

Die Fragen dazu:
1. Fällt ein USB-Kabel unter die RoHS?
2. Ich finde in der RoHS keine Abgrenzung zu Komponenten. Fallen Komponenten, wie z.B. ein Kondensator unter die RoHS?
3. Wenn Kondensatoren nicht unter die RoHS fallen würden, würde ja das Produkt (z.B. Waschmaschine) in dem der Kondensator eingebaut ist unter die RoHS fallen. Somit muss der Kondensator ja indirekt sowieso alle Werte der RoHS einhalten oder nicht?

Mit nachweisbaren Ergebnis meine ich, z.B. den Ausschluss von z.B. Komponenten durch die RoHS, einen Leitfaden, oder einer offiziellen Behörde. Oder eine bessere Definition eines Gerätes, denn z.B. ein USB Kabel würde meiner Meinung nach, nach der obigen Definition auch ein Gerät sein (Übertragung Ströme und kleiner 1000V)
VG

Antwort von: Helmut Kuntz

Selbstverständlich. Bereits, da es ein elektrotechnisches Teil ist. Zudem ist es ein Produkt. Damit bekommt es ein CE und eine Konformitätserklärung.

?Ich finde in der RoHS keine Abgrenzung zu Komponenten.?
Das finden Sie in keiner Richtlinie/Verordnung. Habe ich auch schon oft vermisst.
Einen Hinweis liefert Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit der Produktdefinition: "Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind".
Allerdings hilft diese nicht wirklich viel.
Es gibt aber Gerichtsurteile dazu. Danach kann alles ein Produkt sein, was ein eigenständiges, prüfbares Merkmal (im Sinne einer Richtlinie/Verordnung) aufweist. In einem Fall war es eine Schelle mit Schutzerde-Anschluss. Ein Schutzleiteranschluss muss prüfbare Bedingungen erfüllen, damit ist eine solche Schelle ein Produkt.

"Wenn Kondensatoren ..."
Richtig erkannt. Elektrische Bauteile/Komponenten fallen unter RoHS, denn sonst dürften solche ja nicht verbaut werden. Nur muss das nicht ausgewiesen werden, da es eine gesetzliche, aber nicht deklarationspflichtige Verpflichtung ist (mit der nicht geworben werden darf).

"... ein USB Kabel würde meiner Meinung nach, nach der obigen Definition auch ein Gerät sein ..."
So ist es. Ein fertig konfektioniertes Kabel ist ein Gerät/Produkt und damit konformitätspflichtig. Ergänzend zum vorher erwähnten Gerichtsurteil ist eine brauchbare Eselsbrücke: Alles, was eine eigenständige Funktion hat ist ein Produkt. Früher war man da sehr restriktiv (Konformitätsmissbrauch), heute nimmt man eher vorsichtshalber ein Produkt an, vor allem beim Verkauf an Endkunden.
Beispiele: Ein Cinch-Klinken-Adapter hat eine eigenständige Funktion, ist also ein Produkt. Ein nicht beidseitig fertig konfektioniertes Kabel ist kein Produkt, sondern eine Komponente. Eine elektronische Baugruppe mit Klemmanschlüssen ist ein Produkt und keine Komponente. Mit Lötanschlüssen kann man vielleicht wählen. Beim Verkauf an Privatkunden ist es eher ein Produkt, beim Verkauf an Gewerbekunden kann es eine Komponente sein.

Antwort von: Steven Nießner

Hallo Herr Kuntz,

Danke für Ihre Antwort.
haben Sie auch belastbare Quellen hierfür?
Darf ich Fragen, welche Funktion Sie haben, so dass ich Ihre Antwort besser einschätzen kann? Es gibt nämlich Experten, die ganz klar sagen, "Komponenten fallen ganz klar nicht darunter. Sie haben schön erklärt was ein Produkt ist und wie es zu vestehen ist. Nun spricht die RoHS aber nicht vom Produkt, sondern von einem Gerät!

Antwort von: Steven Nießner

Hallo Herr Kuntz,

nur zur Information, die europäische Kommission sagt in ihren FAQ´s. dass Komponenten keine CE-Kennzeichnung nach RoHS bekommen.

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Frage 1931
gestellt von: Barbara Winderl
am: 08.12.2022
Thema: Abnahmebunker CE-pflichtig?

Hallo,

wir haben in der Firma drei Abnahmebunker für unsere Maschinen gebaut. Die Räume verfügen über alle Medienanschlüsse und eine Software, über die die Maschinen (wenn sie zum Testen eingebracht werden) und die Medien gesteuert werden. Beim Bau wurden zwar die Sicherheitsanforderungen eingehalten, aber keine Risikobeurteilung und keine Konformität erstellt.
Nun meine Fragen:
1. Handelt es sich bei den Bunkern um eine Maschine? An sich ist nichts beweglich, aber es werden unsere Maschinen (die, so wie sie in den Bunker eingebracht werden, unvollständige Maschinen sind) geprüft, die Ventile an den Mediensystemen werden gesteuert.
2. Die Bunker werden seit einem Jahr betrieben. Macht es Sinn, eine Konformität nachträglich auszustellen (wir sind selbst der Hersteller)?
3. Falls der Raum keine Maschine ist, wie ist das Wassersystem zu betrachten?

Vielen Dank für eine Rückmeldung.

B. Winderl

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Winderl,

vermutlich sind die Bunker aus Sicherheitsgründen erforderlich. Sie sind dann quasi als Sicherheitssystem, die Maschinenrichtlinie spricht von "Sicherheitsbauteilen". Im Anhang 4 der Maschinenrichtlinie werden spezifische Systeme genannt, z.B.: Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen, Systeme und Einrichtungen zur Verminderung von Lärm- und Vibrationsemissionen, Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1930
gestellt von: Mark Gattermann
am: 07.12.2022
Thema: EN 619 umsetzen

Hallo

Bis wann muss die EN 619 umgesetzt werden?
Es gibt hier unterschiedliche Aussagen bis wann die neuen Richtlinien in Projekten umgesetzt werden müssen.
Übergangsfristen sollten dies ja regeln.
Was ist hier nun der gültige Zeitpunkt? Das Produktionsdatum der einzelnen Förderer oder das finale Betriebsdatum / Gefahren Übergang des Kunden.
Kann hier Klarheit geschaffen werden?

Besten Dank im voraus

Mark G

Antwort von: Helmut Kuntz

Die Fragestellung lässt grundlegende Unkenntnis bezüglich der Thematik Konformität und Normenverwendung vermuten. Zudem scheint der doch einfache Weg, eine solche Fragestellung eigenständig zu lösen, unbekannt zu sein.
Zu Begriffen: Die EN 619 ist eine Norm und keine Richtlinie. Die MR ist eine Richtlinie und wird in der kommenden, neuen Ausgabe eine Verordnung. Die Unterschiede lassen sich googeln.
Sieht man in die googelbare MR Normenlistung (Version 4.5.2022) sieht man, dass die EN 619 seit 2011 gelistet ist. Die Benennung lässt sie als Produktnorm ? also sozusagen "Basis-Pflichtnorm" vermuten. Beim Beuth-Verlag sieht man, dass es zwar neue Normenausgaben gibt, aber in der offiziellen MR-Listung ist der (alleine gelistete) Ausgabestand 2002+A1:2010 immer noch gültig. Ein Verfallsdatum ist dazu noch nicht einmal eingetragen.

Der "gültige Zeitpunkt" ist immer der der Inverkehrbringung. Zu diesem muss die Konformitätsfähigkeit belegt sein und damit eine Konformitätserklärung vorliegen.
Wann die Inverkehrbringung erfolgt (ist), hängt vom Vertriebsweg ab. Also entweder nach Richtlinientext oder nach der Festlegung der Marktüberwachungs-VO. Die Unterschiede aber bitte mal selber in deren Texten nachsehen, da solche Basiskenntnis für mit Konformität Betraute wichtig ist.

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Frage 1929
gestellt von: Felix Salomon
am: 21.11.2022
Thema: Häufigkeit und Dauer des Aufenthalts im Gefährdungsbereich

Hallo Herr Preis,

beim Durchführen einer Risikobeurteilung muss man ja auch berücksichtigen, wie oft bzw. wie lange man einer Gefährdung ausgesetzt ist. Bisher haben wir bei Situationen, die nur in speziellen/seltenen Lebensphasen wir zB Einrichtbetrieb oder Service auftreten, automatisch "selten/kurz" angenommen, da die Dauer dieser Tätigkeiten im Vergleich zur Lebensdauer der Maschine sehr kurz ist und die Tätigkeiten auch nur selten durchgeführt werden.
Aus der Perspektive eines Servicetechnikers, der ausschließlich diese Tätigkeiten ausführt, kann das natürlich anders aussehen: er begibt sich sozusagen ständig in Gefahr, damit wäre auch ein "häufig/lang" vorstellbar. Unsere Einstufung basiert auf einer Definition, die durch unsere Abteilung geistert, leider ohne Quellenangabe:
"Selten, wenn < 1/20 der Lebensdauer der Maschine und nicht öfter als alle 15min". Wie würden Sie diese Bewertung vornehmen?
Kennen Sie eine relevante Quelle, die diese beiden Begriffe spezifiziert? In den Normen und Richtlinien, die ich durchforstet habe, steht leider immer nur das sehr schwammige "selten/kurz" bzw. "häufig/lang".

Vielen Dank und schöne Grüße
Felix Salomon

Antwort von: Steven Nießner

Diese Werte sind aus dem IFA Report 2/2017

https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3145

pdf Seite 35

Antwort von: Roman Preis

Hallo zusammen,

weitere Werte/Anhaltspunkte liefert die

DIN ISO/TR 14121-2 Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung - Teil 2: Praktischer Leitfaden und Verfahrensbeispiele

Z:B.: Häufigkeit und/oder Dauer der Gefährdungsexposition: F (Frequency)
F1: selten bis öfter und/oder kurze Dauer der Gefährdungsexposition
Exposition höchstens zweimal je Arbeitsschicht oder kürzer als insgesamt 15 min je Arbeitsschicht.
F2: häufig bis ständig und/oder lange Dauer der Gefährdungsexposition
Exposition mehr als zweimal je Arbeitsschicht oder länger als insgesamt 15 min je Arbeitsschicht.

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: Felix Salomon

Vielen Dank für die Antworten. Die Dokumente kenne ich in der Tat beide, hatte sie aber in dem Fall nicht mehr auf dem Schirm.

Da sehe ich dann aber irgendwie einen Widerspruch:

Der IFA Bericht sagt:
"In allen anderen Fällen ist F1 die richtige Wahl, sofern die Dauer der Gefährdungsexposition nicht 1/20 der gesamten Betriebsdauer der Maschine überschreitet (...) Für ein Bearbeitungszentrum hingegen, das einmal jährlich eingerichtet wird und dann automatisch produziert, wird sicherlich F1 gewählt."
-> Damit würde ich für unseren Fall der zB jährlich erfolgenden Wartung also F1 wählen.

Die DIN ISO/TR 14121-2 hingegen sagt:
"F2: Exposition (...) länger als insgesamt 15 min je Arbeitsschicht"
-> d.h. wenn die jährliche Wartung länger als 15 Minuten dauert, bin ich nach dieser Definition doch in F2?

Wie würden Sie das konkret bewerten?
Vielen Dank und ein gutes Neues Jahr!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Salomon,

in diesem Fall sollte die quasi sicherere Bewertung gewählt werden, das heißt F2.


Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1927
gestellt von: Werner Wirges
am: 03.11.2022
Thema: Import eines Rastertunnelmikroskops

Guten Tag,

wir möchten ein Tieftemperatur Raster Kraftl Mikroskop (AFM) von außerhalb der EU kaufen. Dieses soll von einer befreundeten Universität gebaut werden. Damit hat es natürlich keine CE Kennzeichnung. Die Frage ist benötigen wir in diesem Fall überhaupt eine CE Kennzeichnung. Nicht nach der Richtlinie 2014/35/EU da ist es im Anhang ausgenommen aber ist es auch nach der Richtlinie 2001/95/EG ausgenommen. Da ist sich unsere verwaltung nicht sicher.

Antwort von: Steven Nießner

Wie kommen Sie dazu, dass das Gerät im Anhang ausgenommen ist? Wenn es dauerhaft verwendet wird und nicht nur zu Erprobungszwecken, dann fällt es schon unter die LVD (vorausgesetzt Spannungsgrenzen und alle weiteren Voraussetzungen sind gegeben). Mit der Ausnahme sind nur Betriebsmittel zur Erprobung gemeint. Wenn ein Gerät dauerhaft im Labor verwendet wird, dann ist es keine Erprobung mehr.

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Frage 1926
gestellt von: Clemens Aigner
am: 03.11.2022
Thema: 12V Kfz Nachrüstsatz

Guten Tag,

Ich würde gerne einen Elektromechanischen Nachrüstsatz für ein elektrisches Schiebedach für ein älteres PKW Modell in Kleinserie in den Verkehr bringen.

-) Der Antrieb erfolgt über einen 12V Elektromotor, der bereits als Kfz Ersatzteil zugekauft wird.
-) Aktivierung erfolgt über einen Schalter, der bereits als Kfz Ersatzteil zugekauft wird.
-) Endschalter, sowie Schmelzsicherung und thermische Sicherung für den Motor werden vorgesehen.

Die Verkabelung und sonstigen Komponenten (Zahnräder, Gehäuse) sind selbst gefertigt und vormontiert. Der Einbau im Fahrzeug soll mit einer Montageanleitung dem Endkunden überlassen werden.

Können Sie mir bitte helfen welche Normen und Richtlinien zur Anwendung kommen?

Vielen Dank vorab!
LG Clemens

Antwort noch ausstehend

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Frage 1925
gestellt von: Tino Neitz
am: 28.10.2022
Thema: CE-Kennzeichnung für Kragarmregal notwendig?

Guten Tag,

muss für ein selbst gebautes Kragarmregal, welches nur händisch be- und entladen wird, fest am Boden verankert ist und auch sonst über keine beweglichen Teile verfügt, eine Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden?

Viele Grüße

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Neitz,

die CE-Kennzeichnung ist wahrscheinlich nicht erforderlich. Gegebenenfalls nach Bauprodukterichtlinie, wobei ich hierzu keinen konkreten Hinweis gefunden habe, aber es gilt normative Anforderungen (allgemeine Produktsicherheit) einzuhalten.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1924
gestellt von: Rene Tiemann, Bonn
am: 13.10.2022
Thema: G8 Fassungen Kabel

Hallo.

Wir gründen gerade eine Firma die Papierlampen herstellt. Hier möchten wir gerne eine G8 Lampenfassung an ein reguläres 0.75mm2 PVC Spiralkabel hängen, an dem die Lampe auch aufgehangen wird.

Bei unseren Recherchen haben wir festgestellt, dass G8 Fassungen normalerweise mit Silicon oder Teflonkabel geliefert werden um den entstehenden Temperaturen Stand zu halten.

Die Frage ist nun, ob es CE-konform ist, wenn wir das Produkt nur durch Aufkleber und Hinweis in der Gebrauchsanleitung auf 5 Watt LED begrenzen.
Bei unserem Test ist dabei die Temperatur nicht über 50° gestiegen.

Besten Gruß,
Rene Tiemann

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Tiemann,

um diese Frage zu beantworten, müsste ich in den entsprechenden Normen für Leuchten recherchieren, was ich im Rahmen des Forums in diesem Fall leider nicht erledigen kann, da ich die aktuellen Leuchten-Normen nicht zur Hand habe.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1923
gestellt von: Daniel Brünkmans, Duisburg
am: 07.10.2022
Thema: Anwendbarkeit der 2011/65/EU RoHS-Richtlnie

Guten Tag Herr Preis,

ich habe eine Frage zur Anwnedung der RoHS-RL.

In Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" ist folgendes zu lesen:

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. „Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens
1 000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind;

Meine Frage ist nun ob ein rein mechanisches Gerät, welches über eine integrierte Wirbelstrombremse verfügt gemäß dieser Begriffsbestimmung in den Anwendungsbereich selbiger fällt?
Auch nach längerer Recherche konnte ich diesbezüglich keine Informationen finden die hilfreich waren.

Die Wirbelstrombremse ist dabei klassisch aufgebaut und erzeugt über den Dauermageneten Wirbelströme in dem metallischen Gegenpart. Diese Wirbelströme erzeugen ja dann wiederrum ihr eigenes Magnetfeld.

Ich gehe aber stark davon aus dass der Anwendungsbereich der RoHS nicht auf mechanische Geräte ohne jegliche Aret der Zufuhr elektrischer Energie von außen abzielt, auch wenn diese eine Wirbelstrombremse beinhaltet.
Ich würde daher aktuell dazu tendieren dass jenes Produkt somit nicht in den Anwendungsbereich der RoHS fällt.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Brünkmans

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Brünkmans,

in der Regel, zum Beispiel bei der Niederspannungsrichtlinie, beziehen sich die Spannungsgrenzen auf Eingangs- und Ausgangsspannungen und nicht auf die Spannungen, die innerhalb des Betriebsmittels auftreten können.

Freundliche Grüße


Roman Preis

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Frage 1922
gestellt von: Thorsten Hofer
am: 29.09.2022
Thema: Anschrift und Angaben auf dem Typenschild / Hersteller in den USA

Guten Tag,

ein Kunde den wir beraten hat eine Maschine bei einem weltweit tätigen Konzern gekauft. Genauer gesagt, ein in der Gemeinschaft ansässiger Zweig des o.g. Konzerns hat die Maschine importiert und an unseren Kunden verkauft.
Die Maschine wurde in den USA gebaut und hat ein Typenschild auf dem lediglich die Seriennummer, die Anschrift des Herstellers in den USA und ein paar technische Daten zur Maschine angegeben sind. (Baujahr und Bezeichnung der Maschine sind nicht angegeben)
Auf dem separaten, zur Maschine gehörenden Schaltschrank sind ein Aufkleber mit Bezeichnung, Modellnummer und Herstellungsdatum der Maschine sowie ein weiterer Aufkleber mit dem CE-Zeichen angebracht.

Frage 1: reicht die amerikanische Anschrift auf dem Typenschild oder muss die Herstelleranschrift eine Anschrift in der Gemeinschaft sein?

Frage 2: Dürfen die von der MRL geforderten Angaben zur Kennzeichnung der Maschine (Anhang 1, 1.7.3.) an verschiedenen Stellen der Maschine angebracht sein?

Danke im Voraus und viele Grüße,

Thorsten Hofer

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Hofer,

die geforderten Kennzeichnungen dürfen prinzipiell an verschiedenen Stellen der Maschine angebracht sein. Die Kennzeichnungen müssen aber an einer von außen sichtbaren Stelle an der Maschine angebracht werden und darf nicht hinter oder unter Maschinenteilen versteckt sein. Die verwendeten Lettern müssen unter Berücksichtigung der Maschinengröße ausreichend groß dimensioniert sein, sodass sie leicht ablesbar sind. Das verwendete Kennzeichnungsverfahren muss so gestaltet sein, dass die Kennzeichnung während der Lebensdauer der Maschine nicht verschwindet, wobei die vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen sind. Wird die Kennzeichnung auf einem Schild angebracht, muss dieses dauerhaft mit der Maschine verbunden sein, vorzugsweise durch Schweißen, Vernieten oder Kleben.
Der Name und die Anschrift des Einführers, der seine Adresse in Europa hat, muss auf der Maschine und den Unterlagen mit angegeben werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1921
gestellt von: T. Wernicke
am: 19.09.2022
Thema: CE-Kennzeichnung bei geprüften Bauteilen in eigenem Gehäuse

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir planen für unsere Partnerkinos einen Selbstbedienungsscanner zu entwickeln. Alle verbauten Komponenten (Amazon-Fire-Tablet, Newland-Scanner, USB-Hub etc.) sind CE zertifiziert. Sie werden mit den mitgelieferten USB-Kabeln verbunden und über das mitgelieferte Netzteil des Tablets mit Strom versorgt.
Damit es vor Zugriff der Kunden geschützt ist und an einer Wand oder einem Standfuß montiert werden kann, möchten wir dafür ein Gehäuse entwickeln. Es besteht aus einem Alu-Blechbiegeteil und 2 Seitenteilen aus Holz sowie einer Wandhalterung.
Ist durch die Integration in ein Gehäuse eine Prüfung/Zertifizierung notwendig? Kann dies umgangen werden, wenn die Komponenten einzeln ausgeliefert und durch die Kinos zusammengebaut werden?

Vielen Dank für Ihre Zeit
TW
kinoheld

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Wernicke,

durch die Integration in ein Gehäuse können sich sicherheitsrelevante Aspekte ändern, beispielsweise könnte die Wärmeabfuhr ungünstig beeinflusst werden. Dies ist anhand der Montage- bzw. Betriebsanleitungen der Geräte, die eingebaut werden sollen, zu klären. Ist die Prüfung durch die Unterlagen nicht möglich, muss durch geeignete andere Prüfungen die sicherheitstechnische Ausführung geprüft werden. Die Umgehung der Prüfpflicht dadurch, quasi einen Bausatz zu liefern, ist nicht möglich. Für Bausätze gelten im Prinzip die gleichen Anforderungen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1920
gestellt von: Berens
am: 14.09.2022
Thema: UKCA und UKNI Kennzeichnungspflicht in UK

Hallo Herr Preis,

bedingt durch den BREXIT können beim Inverkehrbringen von Produkten nach UK zukünftig nicht mehr die CE-Kennzeichnung auf Maschinen verwendet werden. Der Wissensstand der Lieferanten ist hierbei sehr unterschiedlich. Was muss zur Zeit bei der Lieferung einer Maschine nach UK alles beachtet werden und was ändert sich zum 01.01.2023?

1.) Inverkehrbringen von Produkten in GB

Müssen beide Zeichen (CE und UKCA) auf der Maschine angebracht sein, die bis zum 31.12.2022 in GB in Verkehr gebracht wird, und darf ab dem 01.01.2023 dann nur noch das UKCA Zeichen angebracht sein?

Produkte nach Nordirland müssen immer das CE Zeichen als auch das UKNI Zeichen haben. Gilt dies auch nach dem 01.01.2023?

2.) Kennzeichnungspflicht beim Transport

Für den Binnenmarkt ist weiterhin nur die CE Kennzeichnung gültig. Müssen beim Transport durch die EU nach UK beide Zeichen (CE und UKCA) auf der Maschine angebracht sein und muss das CE Zeichen bei Einfuhr in GB entfernt werden?

Antwort von: Helmut Kuntz

Wohl fast alle Fragen lassen sich durch googeln beantworten, denn dazu gibt es Information, Beispielsweise bei der IHK:

https://www.ihk.de/

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau/Herr Berens,

die Übergangs-Frist für die UKCA-Kennzeichnung wurde nochmals verlängert.
Das CE-Zeichen wird noch bis 31. Dezember 2024 anerkannt. Ab 1. Januar 2025 wird in GB nur noch das UKCA-Label akzeptiert. Ausgenommen sind CE-gekennzeichnete Medizinprodukte. Diese dürfen bis 30. Juni 2024 in Verkehr gebracht werden. Die Kennzeichnung des Importeurs mit Namen und Anschrift am Produkt ist bis 31. Dezember 2027 via Aufkleber oder Begleitdokument zulässig. Ab 1. Januar 2028 müssen die Kontaktdaten des Importeurs am Produkt angebracht werden, beziehungsweise auf der Verpackung oder einem Begleitdokument, wenn die Vorschriften dies zulassen. Generell darf die CE-Kennzeichnung optional zusätzlich zum UKCA-Kennzeichen ebenfalls vorhanden sein.
Nordirland akzeptiert weiterhin die CE-Kennzeichnung, außer bei Waren, die eine obligatorische Konformitätsbewertung durch Dritte benötigen (Benannte Stelle) und nur, wenn eine britische Stelle mit der Durchführung dieser Konformitätsbewertungen beauftragt werden soll.


Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1919
gestellt von: anonym
am: 08.09.2022
Thema: Sensorelement für Drucksensor

Guten Tag,

es handelt sich um zwei Bauteile zur Herstellung von Drucksenoren / Transmitter. Diese tragen keine CE Kennzeichnung und wurden von uns auch nicht als CE komponenten beschafft.

Die Zelle + lose PCB
Power Supply 11V~28V DC
Output 4mA~20mA DC (2-wire)
Nun kommt die Auffassung, dass der Inverkehrbringer diese kennzeichnen muss.
Wie ist hier die Lage CE Ja / Nein
Vielen Dank.

Antwort von: Helmut Kuntz

Frage: Eine etwas bessere Beschreibung wäre hilfreich. So muss man rätseln, was „zwei Bauteile“ sind. Nehmen wir an, es ist eine ungehäuste Baugruppe, der „Transmitter“ kein Funk, sondern der „2-wire“ Ausgang des Sensors und dazu ein Netzteil.

Vorab: Man beschafft nicht „CE-Komponenten“. Jeder, welcher etwas in Verkehr bringt, hat festzustellen, ob es ein Produkt oder/und ein Zubehörteil ist und welche Richtlinien darauf anzuwenden sind. Zum Schluss, ob anzuwendende Richtlinien CE-pflichtig sind und damit das Piktogramm zum Produkt angebracht werden muss.
Wer etwas kombiniert, ob Zubehör oder bereits konforme Produkte, muss feststellen (können), ob das Ergebnis ein neues Produkt ist und eine neue Inverkehrbringung bedeutet.

Nun ist in keiner der für das Beschriebene relevanten Richtlinien/Verordnungen erklärt, was ein Produkt ist.
Nimmt man nun die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu Hilfe, so steht dort unter Kapitel 15:
„Für die Zwecke der Artikel 16 bis 26 bezeichnet der Ausdruck “Produkt“ einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der bzw. die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist ... ?

Damit kann man allerdings wenig anfangen, was aber fast schon typisch für textliche Zumutungen in EU-Regelungen ist.
Zum ?Glück? haben Wettbewerber Gerichtsurteile gegen Konkurrenten angestrengt, wodurch Präzisierungen vorliegen. Und so sind Gerichte zu dem Schluss gekommen, dass alles, was ein prüfbares Konformitätsmerkmal aufweist, mit CE gekennzeichnet (und mit einer Konformitätserklärung versehen) werden darf.
Beispiel ist das Gehäuse einer Niederspannungs-Steckverbindung, welches unabhängig von der Steckverbindung vertrieben wird. Da das Steckergehäuse das Merkmal Zugansschutz hatte, liege ein eigenständiges, prüfbares Konformitätsmerkmal vor. Vergleichbares wurde für eine Schutzerdklemme postuliert.
Aus diesem Grund sind auch Adapter und konfektionierte Kabel Produkte (und zunehmend mit CE gekennzeichnet). Typisch auch die mit CE gekennzeichneten, kleinen Funkbaugruppen, welche auf Controller-Baugruppen gelötet werden (und wegen denen die Größe des Funkprodukte-CE-Piktogrammes extra auf 3 mm verringert wurde)

Das sind also die Entscheidungsmerkmale. Genutzt werden diese, als man inzwischen lieber mal etwas zu viel als zu wenig CE anbringt, früher für eine Konformitätsfachperson wegen der Gefahr schlimmen Konformitätsmissbrauchs undenkbar. Der Unterschied zum Zubehörteil ist in der Regel zudem oft minimal, da ja auch ein Zubehörteil alle relevanten Konformitätsforderungen erfüllen muss, die nicht erst nach dem Einbau hergestellt und überprüft werden.

Folgerung:
Ein Netzteil hat auch als Baugruppe ein CE. Ein Sensor ebenfalls. RoHS trifft sowieso immer zu und dann noch die weiteren.


Frage 1918
gestellt von: anonym
am: 05.09.2022
Thema: Sicherheitsanforderungen an Maschinen im Showroom

Guten Tag,

wir sind Hersteller von Industrierobotern. In unserem Showroom sind für Kundenpräsentationen Roboter ausgestellt, teilweise auch mit Endeffektor und Peripherie. Gelten für diese dieselben Sicherheitsanforderungen, wie wenn sie in einer Produktionshalle in den Produktionsprozess eingebunden sind? Sprich CE-Kennzeichnung, Schutzeinrichtungen alle aktiv,...
Oder kann durch die erheblich geringere Benutzung und durch die Anwesenheit von geschultem Personal, argumentiert werden....
Muss der Showroom zu jeder Zeit für unbefugte Personen unzugänglich sein?
In wieweit können Schilder, die die Benutzung verbieten hier ausreichen?

Antwort von: Helmut Kuntz

Von einem Hersteller von Maschinen „von dem man erwarten sollte, dass er die Maschinenrichtlinie anzuwenden weiß“ verblüfft eine solche Frage. Denn im Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie sind das „Ausstellen“, das „Deklarieren“ und die Sicherheitsmaßnahmen ausführlichst erklärt.
Anbei die Fundstellen darin:
§ 73 Die Phase, in der die Maschinenrichtlinie auf Maschinen anwendbar ist
Für Maschinen, die bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen ausgestellt werden, gelten besondere Bestimmungen, siehe § 108: Anmerkungen zu Artikel 6 Absatz 3.
§ 108 Messen, Ausstellungen und Vorführungen Messen, Ausstellungen und Vorführungen bieten für die Hersteller, Einführer und Händler von Maschinen die Gelegenheit neue und innovative Produkte vorzustellen. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 sollen gewährleisten, dass die Maschinenrichtlinie kein Hindernis darstellt derartige Produkte vorzustellen - siehe § 19: Anmerkungen zu Erwägungsgrund 17.
In einigen Fällen möchten die betreffenden Unternehmen sehen, ob potenzielle Kunden Interesse an ihren Produkten haben, bevor sie das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. In anderen Fällen ist dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Ausstellung der Maschine möglicherweise noch nicht abgeschlossen. Auch können Hersteller, Einführer und Händler wünschen, Produkte auszustellen, die nicht für den EU-Markt bestimmt sind.
Produkte können auch ausgestellt werden, wenn bestimmte Abdeckungen und Schutzvorrichtungen demontiert sind, um die Betriebsweise der Maschine deutlicher zu zeigen. Nach Artikel 6 Absatz 3 sind derartige Vorgehensweisen zulässig. Allerdings, um potenziellen Kunden eindeutige Informationen zu geben und um einen unfairen Wettbewerb mit Ausstellern von Produkten zu vermeiden, die der Maschinenrichtlinie entsprechen, müssen Produkte, die die Bestimmungen der Richtlinie nicht erfüllen, mit einem gut sichtbaren Schild versehen sein. Dieses Schild muss klar darauf hinweisen, dass die Produkte nicht den Vorschriften entsprechen und erst dann in die EU geliefert werden können, wenn sie den Vorschriften entsprechen. Es empfiehlt sich für die Ausrichter von Messen, die Aussteller auf ihre diesbezüglichen Pflichten hinzuweisen. Die Maschinenrichtlinie gibt kein besonderes Format und keinen besonderen Wortlaut für dieses Schild vor.
Der folgende Wortlaut kann empfohlen werden für Maschinen, bei denen der Hersteller vor hat die Konformität herzustellen und sie in der EU in Verkehr zu bringen:
Die hier ausgestellte Maschine ist nicht konform mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass die Maschine in der Europäischen Union erst verfügbar sein wird, wenn die Konformität hergestellt wurde.
Bei Ausstellungen und Vorführungen müssen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, damit die Sicherheit des Vorführpersonals, und des Publikums sichergestellt ist, insbesondere, wenn Produkte mit abgenommenen Abdeckungen oder Schutzvorrichtungen ausgestellt werden. Hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Vorführer und anderer Mitarbeiter der Aussteller müssen die erforderlichen Maß- nahmen entsprechend den einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern ergriffen werden.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Schilder allein, sind aus meiner Sicht nicht ausreichend. Es gelten im Prinzip die Anforderungen des Probebetriebs, die durch die Betriebssicherheitsverordnung gegeben sind. Hier sind mehrere Maßnahmen gefordert: Ein Sicherheitsbereich um die Maschine muss abgesperrt und kenntlich gemacht werden, die mit der Erprobung der Maschine beauftragten Mitarbeiter müssen eingewiesen sein und auf die mit der zu erprobenden Maschine verbundenen Gefahren hingewiesen sein, es muss eine für die Erprobung verantwortliche Person benannt werden, der Zugang für Unbefugte muss gesperrt werden, es muss eine Betriebsanweisung (Warnung an der Maschine) erstellt werden.


Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1917
gestellt von: Ramona
am: 01.09.2022
Thema: Anwendung Maschinen- (2006/42/EG) und Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU) bei unvollständigen Maschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

mir stellen sich einige Fragen in Bezug auf die Anwendung der Maschinen- (2006/42/EG) und der Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU).

Wir haben einen Kettenantrieb (für Fenster), welcher mit 230 V AC betrieben wird.
Es wird nur der Motor vertrieben und er wird erst später durch unseren Kunden in Fenstern verbaut.
Demzufolge ist unser Kettenantrieb eine unvollständige Maschine und benötigt eine Einbauerklärung.
Der Antrieb unterliegt noch weiteren EU-Richtlinien (z.B. EMV, RoHS, WEEE) und erhält aufgrund dessen eine Konformitätserklärung.

Die Stromversorgung mit 230 V fällt jedoch unter die Spannungsgrenzen der Niederspannungsrichtlinie.
Meines Wissens nach darf die Niederspannungs- und Maschinenrichtlinie nicht auf demselben Dokument bzw. nicht parallel zu einem Produkt angegeben werden.

Mein angedachtes Vorgehen (in Bezug auf die Dokumentation) ist folgendes:

- Ausstellung einer Einbauerklärung nach 2006/42/EG
unter der Angabe der angewendeten Norm EN 60335-2-103
und unter der Angabe der weiteren angewendeten EU-Richtlinien wie z.B. EMV, RoHS, WEEE, ?
(jedoch NICHT die Niederspannungsrichtlinie)
- Ausstellung einer Konformitätserklärung
unter Angabe der angewendeten EU-Richtlinien wie z.B. EMV, RoHS, WEEE
(auch hier KEINE Niederspannungsrichtlinie)
und unter Angabe der jeweiligen angewendeten Normen zu den o.g. EU-Richtlinien
(jedoch nicht die EN 60335-2-103, da unvollständige Maschine)


1) Stimmen Sie meinem Vorgehen so zu?
2) Sehe ich es richtig, dass ich dennoch die Niederspannungsrichtlinie anwenden und einhalten muss?
3) Kann/muss ich die angewendeten Normen der Niederspannungsrichtlinie auf der EU-Konformitätserklärung notieren?
Wenn ja, unter die Rubrik "harmonisierte Normen" oder unter die Rubrik "sonstige technische Normen/Spezifikationen"?


Vielen Danke bereits jetzt für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüße

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Ramona,

da Sie die produktspezifische Norm EN 60335-2-103, die der Niederspannungsrichtlinie zugeordnet ist, anwenden, würde ich für den Antrieb eine Konformitätserklärung nach Niederspannungsrichtlinie, RoHS, EMV und WEEE ausstellen. Die Warnung, dass der Antrieb erst nach Einbau im Fenster sicher ist, können Sie in der Montageanleitung platzieren.

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: Steven Nießner

Ich will die Sache nicht unnötig komplizierter machen, aber würde eventuell nicht auch die Bauprodukteverordnung zutreffen?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Nießner,

der Gedanke ist völlig berechtigt und korrekt, jedoch würde ich bei den Antrieben nicht die Bauprodukteverordung anwenden. Im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie finden wir folgende Information:

"Die Bauprodukteverordnung legt Anforderungen an die Eignung von Bauprodukten fest, in
Bezug auf die Bauwerke, in die sie eingebaut werden sollen.
Die Bauprodukteverordnung gilt zusätzlich zur Maschinenrichtlinie für Maschinen, die dauerhaft in Bauwerken eingebaut werden sollen, beispielsweise für kraftbetriebene Tore, Türen,
Fenster, Rolläden und Jalousien, Lüftungsund Klimaanlagen. Es ist zu beachten, dass die Anwendung der Bauprodukteverordnung nur möglich ist, wenn eine harmonisierte technische Spezifikation vorhanden ist."

Die entsprechende Bauproduktenorm: EN 16034 Türen, Tore und Fenster — Produktnorm, Leistungseigenschaften — Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften, verweist bezüglich der Antriebe auf " ... Konformität mit anderen technischen Spezifikationen".

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1916
gestellt von: O. Van
am: 31.08.2022
Thema: Fräsmaschine mit Spindelmotor CE-Kennzeichnung

Guten Tag.

Es geht um eine Portalfräsmaschine mit CE-Kennzeichen in einer offenen Lehrwerkstatt, die auf einem Rollwagen transportierbar ist. An der Portalfräse ist ein Spindelmotor mit CE-Kennzeichen montiert. Meine Frage ist: Benötigt diese Anlage eine neue CE-Kennzeichnung für die gesamte Anlage oder reichen hier die Sicherheitsmaßnahmen aus den Richtlinien und Normen aufgrund des Arbeitsschutzes aus?

Beste Grüße

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr/Frau Van,

es ist wahrscheinlich eine CE-Kennzeichnung für die Maschine erforderlich. Das CE am Motor ist wahrscheinlich nur für den Motor. Für Lehrwerkstätten gelten diesbezüglich keine Ausnahmen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1915
gestellt von: anonym
am: 29.08.2022
Thema: Einbauerklärung für einen Schrank mit Pneumatikbauteilen

Hallo Herr Preis,

wir fertigen für einen Kunden einen kleinen Schrank mit Pneumatikbauteilen (Magnetventile, Druckminderer, Drucksensor und einige Rohrleitungen mit kleinem Durchmesser). Der Kunde verwendet diesen Schrank, um damit Druckluft aus einem Verdichter weiter zu verteilen. Wir haben nichts mit der Steuerung oder weiteren Teilen der Anlage zu tun. Müssen wir für den Pneumatikschrank eine Einbauerklärung ausstellen?

Vielen Dank für die Antwort.

Antwort von: Helmut Kuntz

Wenn man im Thema Maschinenbau, auch nur als Zulieferer oder Fertiger tätig ist, "lohnt" es sich, selbst ein wenig Basiswissen anzueignen.
In dem Fall, die vielen Beantwortungen ähnlicher Fragestellungen im Board nachzulesen, aber auch etwas zum Thema zu googeln.
Es gibt beispielsweise eine kostenlose Schrift im WEB vom ZVEI, in der wirklich alles dazu erklärt ist:
ZVEI-Position Inverkehrbringen und CE-Kennzeichnung von Schaltschränken für Maschinen.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

nein, eine Einbauerklärung ist nicht erforderlich, jedoch müssen die Sicherheitsnormen, z.B. für Pneumatik und Elektrik, eingehalten werden.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1914
gestellt von: Hellrung
am: 19.08.2022
Thema: CE-Kennzeichnung von Spielzeug

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage und hoffe sehr, Sie können mir beim Thema Kinderspielzeug weiterhelfen.

Ich beabsichtige unter anderem Kletterbögen, Kletterdreiecke und Sprossenwände etc. von Herstellern zu verkaufen. Wenn ich das richtig verstehe, handelt es sich bei den Produkten um Spielzeug nach Norm 2009/48/EG (da es explizit für Kinder gedacht ist). Damit ist ja eine CE-Kennzeichnung Pflicht, oder? Wenn der Hersteller nun aber nirgends auf seinem Produkt die Kennzeichnung anbringt, darf ich sie doch auch nicht verkaufen, oder? Der Hersteller schreibt, er erfüllt alle Normen (Das Produkt entspricht den Bedingungen inbegriffen in: EN 71-1:2014+A1:2018; EN 71-3:2013+A3:2018; EN 71-8:2018), aber ohne CE Zeichnen reicht die Aussage alleine nicht aus? Ich möchte mich nicht strafbar machen, indem ich mit solcher Ware handle.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Freundliche Grüße

Antwort von: Helmut Kuntz

Die 2. ProdSV textet wie folgt:
Im Sinne dieser Verordnung
1. ist Aktivitätsspielzeug, ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten;
(2) Bevor ein Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, muss er die gemäß § 17 Absatz 1
erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß § 15 Absatz 2 und 3 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. Wurde anhand dieses Verfahrens nachgewiesen, dass das Spielzeug den in Absatz 1 genannten geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in § 12 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 2 und 3 an.
Pflichten der Händler
(1) Händler müssen die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob
1. das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,
2. dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und
3. der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 4 Absatz 1 und 2 sowie von § 6 Absatz 5 Satz 2 erfüllt haben.
Für konstruktives Spielzeug würde ich unbedingt auf einem GS-Zeichen bestehen.
Wenn mit Kindern etwas passiert, ist die Hölle los. GS schützt nicht unbedingt davor, "entlastet" aber.

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Frage 1913
gestellt von: anonym
am: 15.08.2022
Thema: Zwecktauglichkeit von Lastaufnahmemitteln

Frage: Wir wollen als Hersteller Lastaufnahmemittel separat in den Verkehr bringen. Nach Punkt 4.1.3 der MRL muss der Hersteller die Zwecktauglichkeit durch eine Prüfung nachweisen. Diese Prüfung hat mit einer Überlast, dem sog. Prüfungskoeffizienten zu erfolgen, der für LAM bei 1,5 liegt.
Meine Frage ist nun, ob diese Prüfung tatsächlich als "echte" Prüfung stattfinden muss. Unsere LAM sind speziell für ein Bauteil konstruiert und können aufgrund ihrer Geometrie auch nur dies aufnehmen. Außerdem ist in der bestimmungsgemäßen Verwendung genau dieses Bauteil definiert. Natürlich können hier auch immer Überlasten auftreten (hängenbleiben etc.). Aber ich tue mich etwas schwer damit, diese Überlast zu simulieren. Gibt es hier vielleicht eher einen Weg, stattdessen anhand einer Simulation oder Berechnungen die statische und dynamische Sicherheit nachzuweisen? Wie müsste das dann aussehen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

wie bei allen Maschinenprodukten gibt es auch zu den Lastaufnahmemittel harmonisierte Normen, die anzuwenden sind. Dort sind die möglichen Prüfmethoden beschrieben. Die Berechnung ist grundsätzlich als Nachweis möglich.


Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1912
gestellt von: Julia Schwanner
am: 03.08.2022
Thema: Elektrifizierung von Möbeln

Hallo,

Im Zuge eines Studienprojekts arbeite ich an einem Waschtisch, bei dem die Schubladen mit Beleuchtung und Steckdosen versehen werden sollen.
Dafür würde ich gerne fertige Geräte zukaufen und verbauen. Die einzige "Änderung" an den Geräten wäre diese in einer Verteilerdose zusammenzuschließen um danach nur mit einem Kabel mit Schukostecker an die Spannungsversorgung des Gebäudes zu gehen.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob dann das gesamte Möbel eine CE-Kennzeichnung benötigt, oder ob es ausreicht, wenn die zugekauften Teile eine solche besitzen? Bzw. welche Möglichkeit gäbe es, ein Möbel zu elektrifizieren ohne eine zusätzliche CE-Prüfung nötig zu machen?

Ich hoffe ich habe alles verständlich beschrieben.

Vielen Dank für die Hilfe!

Antwort von: Helmut Kuntz

Wenn es sich nur um ein Studienprojekt handelt, würde ich es als „Messemuster“ bezeichnen, dazu einen Zettel anbringen“ dass dieses Musterstück nicht konform ist und eine Inverkehrbringung tunlichst vermeiden.
Eine Konformitätserklärung dafür richtig zusammenzustellen wäre ohne Vorkenntnisse nicht ganz so einfach, weil wegen der Beleuchtung auch Ökodesign für Leuchten zu beachten ist.
Schlimmer wäre aber, dass der elektrifizierte Waschtisch (bei einer Inverkehrbringung) eventuell unter das Elektrogesetz fallen kann (WEEE) und eine ear-Registrierung anstände. Da muss man sorgfältig auf die (auch für Laien leicht wieder entfernbare) Montage aller elektrischen Komponenten achten und auf gar keinen Fall ein unregistriertes Teil – und sei es auch nur eine kleine Kabelschelle - mit verbauen.
Darüber findet googl aber viel Info mit „umsetzung des elektrog bei möbeln mit elektrischen komponenten“

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Schwanner,

als CE-pflichtige elektrifizierte Möbel im Sinne der Niederspannungsrichtlinie gelten Möbel, die zur Verwendung einen Netzanschluss benötigen. Die Nennspannung liegt zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom. Es sind elektrifizierte Möbel eingeschlossen, deren Verbindung der im Möbel verbauten elektrischen Produkte mit dem Netz über z. B. ein extern befindliches Netzgerät hergestellt wird.

Wenn ein elektrisches, verwendungsfertiges Verbraucherprodukt in einem Möbel eingefügt wird, braucht nur dieses verbaute Produkt mit einer CE- Kennzeichnung versehen sein. Das Produkt muss vom Hersteller bestimmungsgemäß für den privaten Verbraucher vorgesehen sein. Es muss mit einfachem handwerklichem Geschick eingebracht werden können, so dass es also keiner spezifischen, fachlichen Kenntnisse bedarf und es darf sich daraus kein weiteres besonderes Risiko ergeben.
Die Einhaltung weiterer Richtlinien (z. B. EMV-RL), die eine CE- Kennzeichnung für dieses Produkt fordern, muss ebenfalls vorausgesetzt werden können.
Als verwendungsfertig gelten Produkte, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn
a) alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,
b) sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
c) sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.

Nicht verwendungsfertige Verbraucherprodukte sind z. B. Schalter und Steckvorrichtungen, deren Sicherheit erst nach dem ordnungsgemäßen Verbau in einem elektrischen Gerät sichergestellt wird (Einbauteile). Diese Bauteile sind regelmäßig nur durch umfangreiches Fachwissen und nicht durch den Laien verbaubar.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1911
gestellt von: Daniel Brünkmans
am: 28.07.2022
Thema: Etwaige Anwendbarkeit der 2011/65/EU RoHs-Richtlinie

Guten Tag Herr Preis,

ich habe eine Frage in Bezug auf die etwaige Anwendbarkeit der RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) auf ein neues Produkt, welches sich aktuell in der CE-Konformitätsbetrachtung befindet.

Bei dem betrachteten Produkt handelt es sich um eine mobile Maschine im Sinne und Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Die Maschine ist fest auf einem Anhänger der Klasse O2 (Anhänger bis 3,5t) verbaut und verfügt als Baugruppe (aus Anhänger und integrierter Maschine) über eine Fahrzeuggenehmigung nach (EU) 2018/858 sowie eine entsprechende Straßenzulassung.
Die Maschine wird bestimmungsgemäß nicht im Straßenverkehr eingesetzt und betrieben. Die Straßenverkehrszulassung dient einzig dem Transport der mobilen Maschine von A nach B.
Die Maschine darf nur betrieben werden, wenn der Anhänger steht und entsprechend gesichert ist.

Die RoHS-Richtlinie definiert in Artikel 2 das alle Elektro- und Elektronikgeräte (EEG) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Das unsererseits betrachtete Produkt ist gemäß Begriffsbestimmung der RoHS-Richtlinie Artikel 3 (1.) auch ein solches EEG welches zunächst einmal in den Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie fallen müsste.
Allerdings und damit auch Kern meiner Frage, macht die RoHS-Richtlinie in Artikel 2 (4) g) auch eine Aussage dazu, dass die Richtlinie nicht gilt für "bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden".

Unumstritten ist das betrachtete Produkt eine bewegliche Maschine, welche ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt wird.
Wie ist der Teil "die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind" in Bezug auf unsere Maschine zu interpretieren.
Die Maschine kann ja auf der Straße von A nach B transportiert werden, betrieben werden darf dieses allerdings nicht im Straßenverkehr. Der FAQ zur RoHS-Richtlinie gibt in diesem Fall leider keine Interpretationshilfe.

Vielen Dank vorab für Ihre Zeit und Unterstützung!

Beste Grüße

Antwort von: Helmut Kuntz

In der Beschreibung fehlt noch die Angabe, ob diese bewegliche Maschine zum Betrieb eine Eigenversorgung hat:
28. „bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden“ Maschinen mit eigener Energieversorgung oder mit externem Antrieb über Netzkabel, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Der „externe Antrieb über Netzkabel“ ist typisches, unverständliches EU-Behördendeutsch um vielleicht zu Einfaches für die vielen Anwender kompliziert zu machen. Es gibt aber welche, die wissen, wie das zu lesen ist:
IHK Dortmund Merkblatt zu RoHS
Mit den oben genannten „bewegliche Maschinen…“ sind laut Artikel 3, Ziffer 28, nur solche „mit eigener Energieversorgung“ gemeint, also nicht jegliches Handgerät mit Batterie oder Stromkabel.
Damit sollte diese Maschine nicht unter RoHS fallen.
Dass der reine Transport über eine Fahrzeuggenehmigung verfügt, halte ich nicht für relevant.
Risikobetrachtung: Sollte trotzdem mal jemand anderst interpretieren, hat man die unverständliche Behördengrammatik halt falsch interpretiert und somit einen formalen Fehler, aber auf keinen Fall keinen „Schadstofffrevel“ gemacht.
Um das Schadstoffproblem kommt man nämlich trotzdem nicht herum. Würde im Produkt ein Stoffverbot von RoHS (bis auf Cadmium mit anderem Grenzwert) überschritten, oder eine RoHS-Sonderregelung (höherer, erlaubter Grenzwert) angewendet, muss man das wissen, denn es wäre wegen REACH zu deklarieren.
Damit ist der RoHS-Status bekannt und man hat sich lediglich den Eintrag der RoHS-RL zuzüglich der Norm in die Konformitätserklärung gespart.

Antwort von: Daniel Brünkmans

Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Kuntz.
Die Maschine verfügt in der Tat über eine eigne und autarke Energieversorgung. Die Maschine wird über einen internen Dieselmotor angetrieben.
Ich bin daher auch der Auffassung, dass der Ausschluss gemäß Artikel 2 (4) e) greift.
Die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3, Ziffer 28 greift auf jeden Fall uneingeschränkt für das Produkt.
Wozu ich allerdings nirgendwo eine genauere Definition finden konnte, war in Bezug auf die in Artikel 2 (4) e) gemachte Angabe "...die nicht für den Straßenverkehr bestimmt...".
Ich würde das so interpretieren, dass der Ausschluss nicht für Maschinen gilt, die für den Straßenverkehr bestimmt sind, wie z.B. Straßenkehrmaschinen, welche ja dazu bestimmt sind ihre bestimmungsgemäße Verwendung im Straßenverkehr durchzuführen und damit auch "für den Straßenverkehr bestimmt" sind. Unser Produkt kann zwar wie erwähnt auf der Straße von A nach B bewegt werden und hat dafür die erforderliche Straßenzulassung. Der bestimmungsgemäße Einsatz der Maschine findet aber nie (da gemäß Betriebsanleitung nicht bestimmungsgemäß) im Straßenverkehr statt. Damit ist unsere Maschine trotz der Straßenzulassung aus meiner Sicht auch nicht im Sinne der RoHS Richtlinie "für den Straßenverkehr bestimmt". Aber das ist meine Interpretation und ich bin mir diesbezüglich eben nicht sicher, ob dieses auch die richtige Interpretation der Richtlinie ist. In Bezug auf die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU gilt das gleiche auf die etwaige Anwendbarkeit wie schon bei der RoHS und dieser Blickwinkel hat mir leider auch nicht weiterhelfen können...

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Frage 1910
gestellt von: Thomas Schnurrer
am: 19.07.2022
Thema: Konformitätserklärung für integriertes Gesamtprodukt

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Betrieb soll ein neues IT-System an der Koppelstelle von zwei verschiedenen Mobilfunknetzen entstehen.
Das IT-System soll an dieser Schnittstelle funktional eine Protokoll-Konvertierung vornehmen.
Das neue IT-System (Konverter) besteht aus einzelnen, marktgängigen IT-Komponenten (Router, Firewall, etc.). Für jede Einzel-Komponete liegt seitens des jeweiligen Komponenten-Herstellers eine EU-Konformtitätserklärung vor. Die Komponenten werden von uns innerhalb der Grenzen der jeweiligen Produktspezifikationen/-Beschreibungen konfiguriert und zu dem neuen Produkt (Konverter) als funktionale Einheit zusammengeschaltet.

Frage 1: Müssen wir - obwohl wir eigentlich nur konforme Komponenten zu einem System (Konverter) integrieren - eine EU-Konformitätserklärung für das neue IT-System (Konverter) ausstellen und warum?

Frage 2: Wie wäre die Antwort zur Frage 1, wenn wir das neue IT-System (Konverter) nicht aktiv vermarkten, sondern nur für uns selbst nutzen und betreiben und ggf. warum?

Mit freundlichem Gruß
Thomas Schnurrer

Antwort noch ausstehend

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Frage 1909
gestellt von: Herbert
am: 18.07.2022
Thema: CE-Kennzeichnung / unvollständige Anlage

Guten Tag zusammen,

meine Frage bezieht sich auf die CE-Kennzeichnung einer unvollständigen Anlage.

Ich weiß, dass diese grundsätzlich keine hat, sondern lediglich eine Einbauerklärung und Montageanleitung.

Nun geht es mir aber um den Fall, dass diese eingebaut wird.
Gehen wir mal davon aus, dass ich ein Förderband gekauft habe, was vom Hersteller als unvollständige Anlage verkauft wurde.

Ich stelle mir das Förderband nun an den Anfang meiner Gesamtanlage, als zeitliche Verzögerung/Puffer.

Meine Frage nun: wie sieht es jetzt mit der CE-Kennzeichnung aus?
Nach der Betrachtung des Interpretationspapiers "Gesamtheit von Maschinen" würde ich sagen, dass ein produktionstechnischer Zusammenhang besteht, aber kein sicherheitstechnischer. Durch das Förderband entsteht keine neue Gefährdung an anderer Stelle.
Ergo es entsteht keine neue Gesamtanlage.

Ist das in diesem Fall also korrekt, dass ich das Förderband nutze ohne CE-Kennzeichnung?

Ich verstehe nicht so ganz, wieso unvollständige Maschinen ohne CE-Kennzeichnung verkauft werden. Was bringt es mir als Betreiber, wenn ich dadurch gezwungen bin eine CE-Erklärung zu machen?

Wenn es um die Schnittstelle geht, wo wird denn diese nun betrachtet?
Habe ich das nun erledigt in dem ich das ganze mit Hilfe des Interpretationspapiers "Gesamtheit von Maschinen" untersucht habe?

Herzlichen Dank und viele Grüße,
Herbert

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herbert,

wenn eine unvollständige Maschine in eine Anlage eingebaut wird, wie in Ihrem Fall, muss eine Gesamt-CE-Kennzeichnung für die Anlage erfolgen, damit sichergestellt ist, dass nach dem Einbau die unvollständige Maschine konform mit den Vorschriften ist. Typischerweise gibt es an unvollständigen Maschinen Gefährdungen, die durch den Einbau in die Anlage oder Maschine vollständig minimiert werden. Dies hat nichts mit dem Interpretationspapier „Gesamtheiten von Maschinen“ zu tun.


Freundliche Grüße

Roman Preis

Zusatzfrage von: anonym

Ich habe folgende ergänzende Frage: bedeutet das, dass man zusätzlich zur selbstverständlich erstellten Dokumentation für die neue Gesamtanlage auch ein neues Typenschild mit CE-Kennzeichnung erstellen und anbringen muss? Und ganz pragmatisch: wo würde man dieses neue Typenschild anbringen: an dem neuen Förderband? An der bisherigen Anlage, neben dem bisherigen Typenschild???
Viele Grüße

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

ja, dies ist so. Eine geeignete Platzierung findet sich bei Anlagen manchmal am gemeinsamen Schaltschrank. Ansonsten ist der Anlagenzusammensteller diesbezüglich relativ frei.


Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1908
gestellt von: anonym
am: 07.07.2022
Thema: Roboterzelle mit CE-Kennzeichnung?

Guten Tag,

wir sind Hersteller von Industrierobotern. Als Zubehör soll eine Roboterzelle mit Sicherheitszuhaltung verkauft werden, in Form eines von Rittal zugekauften 2 m hohen Schaltschrankgehäuses. Dieser wird von uns etwas modifiziert. Er wird durch eine Montageplatte auf halber Höhe zweigeteilt, auf der dann der Roboter montiert werden kann. Unterhalb der Montageplatte wird die Steuerung des Roboters untergebracht und ein Schaltschrank für die Zuhaltung der gesamten Zelle und gegebenenfalls weitere Peripherie, die für die Anwendung gebraucht wird.

Szenario 1: Das Produkt wird inkl. Roboter und Schaltschrank-Inhalt verkauft: was ist bzgl. CE zu beachten?
Szenario 2: Das Produkt wird ohne Roboter und ohne Greifersystem und Schaltschrank-Inhalt verkauft: was ist bzgl. CE zu beachten?

Ist in beiden Fällen eine CE für das Produkt erforderlich?

Gilt in Szenario 1 die Zelle als unvollständige Maschine, wenn sie ohne Greifersystem verkauft wird und als vollständige M. mit?
In Szenario 2 gilt die Zelle m. E. nicht als unvollständige Maschine, da keine bewegten Teile vorhanden sind. Aber als was soll es betrachtet werden, als Leergehäuse für Niederspannungsschaltgeräte wegen des kleinen Schaltschranks innerhalb der Zelle?

Vielen Dank im Voraus

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

für Szenario 1 gilt: Der Roboter mit Umhausung und Steuerung benötigt die CE-Kennzeichnung.
Für Szenario 2 könnte die Umhausung als Sicherheitsbauteil gesehen werden. Also CE nach Maschinenrichtlinie, Anhang V, 7.

Freundliche Grüße

Roman Preis

Antwort von: Steven Nießner

Hallo Herr Preis,

exakt wie Sie argumentiere ich auch bezüglich Szenario 2. Leider ist dieses Thema auch bei Schallschutzkabinenherstellern noch überhaupt nicht angekommen. Diese schützen meiner Ansicht nach vor Lärm, aber eine Konformitätserklärung nach MRL bekomme ich nie.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Nießner,

richtig, die Schallschutzkabine fällt unter Punkt 13 Anhang V:
Systeme und Einrichtungen zur Verminderung von Lärm- und Vibrationsemissionen.

Punkt 7 betrifft "Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind."

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Frage 1907
gestellt von: anonym
am: 27.06.2022
Thema: Typenschild

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir haben an unseren Kunden teile einer elektrischen Anlage geliefert.
Inklusive CE Dokumentation.
Die Teile werden von unserem Kunden in unterschiedlicher Kombination zusammen- und eingebaut. Jetzt verlangt dieser von uns ein Typenschild.
Müssen wir dieses liefern, obwohl wir den Zusammenbau und Einbau nicht selbst durchgeführt haben? Oder ist für das Typenschild unser Kunde verantwortlich?

Vielen Dank und viele Grüße

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

hierbei kommt es auf den konkreten Teil der Anlage an. Bezüglich der Kennzeichnung von elektrischen Teilen bestehen regelmäßig Anforderungen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1906
gestellt von: Loic Nuage, Brandenburg
am: 24.06.2022
Thema: ROHS Lieferantenabfrage

Hallo Profis,

damit unsere neue Maschine die ROHS-Richtlinie erfüllt, muss ich ja wissen, ob die Einzelteile, die ich von Lieferanten/Herstellern bekomme, die entsprechenen verbotenen Subsanzen enthalten oder nicht.

Bei meiner Abfrage werde ich besonders in Italien oft abgeblockt mit dem Verweis, dass der Lieferant bzw. Hersteller diese Richtlinie nicht einhalten müsse und daher keine Bestätigung geben könne.

Wonach muss ich also fragen, damit ich die entsprechende Antwort bekomme? Muss ich einfach hart bleiben und diese Auskunft einfordern?
Oder gibt es eine andere Richtlinie/VO, die den Hersteller auch dazu anhält, diese gefährdenden Stoffe zu vermeiden, auf die ich ihn veweisen kann?

Drehe mich gerade im Kreis und komme nicht vorwärts...
Vielen Dank für eure Hilfe!
LN

Antwort von: Helmut Kuntz

Hallo,

was Sie erfahren, kann ich bestätigen. In Italien werden EU-Vorgaben nicht so ernst genommen und wer auch noch danach fragt (kann wohl nur aus dem pedantischen Deutschland sein) ...
Erfahrung und Ironie beiseite.
Einfach wäre es, wenn die Teile explizit (auch) zur Verwendung in Maschinen und/oder elektrische Geräte angeboten sind. Dann müssen solche RoHS erfüllen, sonst dürften sie nicht in der EU in Verkehr gebracht werden. Dann kann man in der Forderung stur sein.
Ansonsten bietet sich die REACH-Verordnung an, da diese für alle Roherzeugnisse gilt. Bis auf Cadmium sind die Melde-Grenzwerte gleich den Verbotsgrenzwerten von RoHS. Würden also die 0,1 % von RoHS überschritten, muss vom Hersteller eine REACH-Information vorliegen, welche über die Handelskette durchzureichen ist. Das kann man einfordern (dabei auf RoHS Ausnahmen achten, die REACH nicht kennt).
Ansonsten bleibt nur eins: Hart bleiben.
Anmerkung: Die Kommission hat mit ihrer geradezu irren Festlegung der „kleinsten, vereinzelbren Einheit“ praktisch verhindert, dass RoHS (wegen der immensen Kosten) an Halbzeugen/Produkten nachgemessen werden kann.

Antwort von: EKO

Natürlich nützt es gar nichts, wenn der Vorlieferant keine Dokumentation /Testberichte zur verfügung stellt. Dann muß man eben selbst prüfen, denn in der Kette kann JEDER verantwortlich gemacht werden. Ob dann später ein Regress in IT funktioniert...

Aber: RoHS auch von Assemblies läßt sich serh einfach und schnell per XRF vorprüfen! Wir machen da regelmäßig und wenn etwas "komisch" aussieht, geht ab in Chemie labor. Wir haben mit unseren LF de Vereinabrung, dass die die testkosten tragen müssen, falls etwas gefunden wird. Das reicht völlig als erzieherische Maßnahme- aber das ist Asien und nicht Italien.

Wenn dann not etwas Wissen dazu genommen wird (Glänzende Lötstellen= Blei...) etc kann nicht ganz viel schief gehen.

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Frage 1905
gestellt von: Philipp Hadem
am: 22.06.2022
Thema: CE-Erklärung / Risikoanalyse

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine relativ einfach aber trotzdem irgendwie auch schwere Frage, die ich mir selber nicht beantworten kann. Muss ein Quasi-Hersteller (ein Unternehmen bezieht Ware mit beiliegender CE-Erklärung z.B. von einem asiatischen Produzenten und bringt an dieser seine eigene Marke an.
Muss der Quasi-Hersteller trotz vorhandener CE-Erklärung vom Produzenten eine eigene Risikoanalyse und CE-Erklärung erstellen?

Mfg
Philipp Hadem

Antwort von: Helmut Kuntz

Anhand der Fragestellung müsste man grundsätzliche Unkenntnis zum Thema vermuten. Nachdem ähnliche Fragen bereits gestellt wurden, anbei ein etwas ausführlicherer Kommentar.
Es sollen Importprodukte mit Eigenmarke gelabelt werden. Das wird oft gemacht. Damit wird die „Eigenmarke“ der Inverkehrbringer (was ein reiner Import allerdings auch ist) und juristisch der Hersteller. Haftungsrechtlich ist es ziemlich „egal“, ob man als Importeur oder als „pseudo“-Hersteller agiert, im Problemfall ist man nach dem Produkthaftungsgesetz immer der „Ansprechpartner“, der dann nur versuchen kann, vom wirklichen Hersteller Schaden ersetzt zu bekommen. Die Konformitätserklärung ist immer vom Hersteller zu unterschreiben und trägt auch dessen Adresse, folglich also die der „Eigenmarke“.
Die Konformitätserklärung des ausländischen Herstellers ist also nur noch eine Bestätigung der konformen Ausführung an den Labeler.
Wer eine Eigenmarke „herstellt“, sollte fachlich unbedingt auch in der Lage sein, die Konformitätserklärung für seine Produkt(e) auszustellen, also wissen, unter welche Richtlinien/Verordnungen und welche Normen diese fallen. (Sehr) oft kann man sich nämlich nicht darauf verlassen, dass die Konformitätserklärung eines ausländischen Herstellers wirklich richtig ist (langjährige und aktuelle, persönliche Erfahrung).
Für die Belegverpflichtung zur Konformität reicht das alleine allerdings nicht aus (nicht einmal, wenn es „nur“ importiert würde). Für die in der Konformitätserklärung unter den Richtlinien/Verordnungen gelisteten Normen müssen die Prüfprotokolle angefordert (und zumindest orientierend auch gesichtet) werden, denn man muss sie den Aufsichtsbehörden vorlegen können. Eine Risikoanalyse gehört genauso dazu. Eine solche sollte man nicht nur orientierend sichten und mindestens ein kleines „Prüfprotokoll“ darüber zufügen.
Wer meint, das wäre übertrieben, lese in der MR die Pflichten „Inverkehrbringen“, in den anderen die des Importeurs und des Herstellers.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hadem,

ergänzend finden Sie untenstehend die Pflichten der Einführer aus Artikel 8 der Niederspannungsrichtlinie:

Pflichten der Einführer
(1) Einführer dürfen nur konforme elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringen.
(2) Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde.
Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I übereinstimmt, darf er dieses elektrische Betriebsmittel nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind.
(5) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I nicht beeinträchtigen.
(6) Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln vor, untersuchen die und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel und Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln und halten die Händler über solche Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachteselektrisches Betriebsmittel nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurück zurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8) Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.
(9) Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen
Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1904
gestellt von: anonym
am: 15.06.2022
Thema: Konformität Gesamtanlage

Guten Tag zusammen,

meine Firma ist mit der Planung und Errichtung eines Kraftwerks zur Verbrennung von Biomasse beauftragt. Neben der Verbrennungseinheit, welche nach DGRL Ihre Konformität erhält, liefern wir noch die Brennstoffzufuhr sowie die sich anschliessende Rauchgasreinigungsanlage. Unklarheit besteht derweil, welche Richtlinie für die Rauchgasreinigung angewandt werden muss. Gefertigt wird die Rauchgasreinigung nach der EN12952, welche harmonisiert auf die DGRL ist. Daher müsste eigentlich das Konformitätsverfahren auch entsprechend DGRL durchgeführt werden!? Weiterhin stellt sich die Frage, ob für unseren gesamten Lieferanteil eine gemeinsame Konformitätserklärung ausgesprochen wird (ähnlich Maschinenrichtlinie "Gesamtheit von Maschinen") oder ob wir einzelne Konformitätserklärungen anfertigen müssen (1x Verbrennung/ 1x Brennstoffzufuhr/1x Rauchgasreinigung)?

Ich hoffe auf mögliche Erfahrungen bzw. Einschätzungen zu diesem Sachverhalt. Gerne gehe ich bei Bedarf ins Detail!

Danke vorab und viele Grüße

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag,

Ihre Annahme bezüglich der Druckgeräterichtlinie aufgrund der Anwendung der EN 12952 ist richtig, sofern die formellen Einstufungskriterien der Druckgeräterichtlinie ebenfalls erfüllt werden. Ansonsten könnte die EN 12952 auch im Sinne eines Risikovergleichs ohne Druckgeräterichtlinie angewandt werden.
Die Druckgeräterichtlinie sieht keine Gesamtkonformität vor, aber da ggf. nicht nur Druckgeräte, sondern auch Motoren, Steuerung usw. an der Rauchgasreinigungsanlage verwendet werden, könnte es sich im Ganzen um eine Maschine oder Gesamtheit von Maschinen handeln.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1903
gestellt von: Ramazan Eser
am: 07.06.2022
Thema: Pneumatikschlauch importieren

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich will Pneumatikschläuche nach Deutschland von der Türkei importieren. Mei Frage wäre, welche Zertifizierung brauche ich dafür? RoHS oder CE zertifizierung oder beides?

Mfg R. Eser

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Eser,

die RoHS-Richtlinie gilt nur für elektrische und elektronische Produkte.
Bezüglich der Anwendung der Druckgeräterichtlinie fallen Pneumatikschläuche in der Regel unter Artikel 4, Absatz 3 , das bedeutet, die CE-Kennzeichnung ist nicht erforderlich.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1902
gestellt von: Katrin Arndt
am: 30.05.2022
Thema: Kraftbetriebene Tore und Türen

Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,

wir beschäftigen uns gerade mit der CE Kennzeichnung unserer HF- Kabine bzw. den darin enthaltenen kraftbetriebenen Türen. Die Kabine geht nicht in das Bauwerk über und wird von uns installiert. Der Magnet selbst wird nicht von uns geliefert, daher unterliegen wir in meinen Augen nicht der Bauprodukteverordnung. Jedoch sind unserer Türen kraftbetrieben, daher vermuten wir einen Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie bzw. auch der Niederspannungsrichtlinie.
Gibt es weitere Richtlinien, die wir in Betracht ziehen sollten?

Herzlichen Dank vorab für Rückmeldungen.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Frau Arndt,

kraftbetriebene Tore und Türen benötigen die CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie und wenn sie elektrisch angetrieben sind, auch nach EMV-Richtlinie. Ansonsten könnte noch die RoHS-Richtlinie zur Anwendung kommen.

Freundliche Grüße

Roman Preis

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Frage 1901
gestellt von: Nils Wieland
am: 16.05.2022
Thema: CE-Kennzeichnung selbstgebaute 24V DC-Steuerung

Sehr geehrter Herr Preis,

für Versuchs- und Schulungszwecke wurde im Rahmen eines Projektes eine Steuerung bestehend aus einem Microcontroller und kompatiblen Steuerungsmodul entwickelt.

An dieser Steuerung sind Sensoren angeschlossen, welche eine einfache Positionsabfrage durchführen. Die Spannungsversorgung aller Komponenten läuft über ein handelsübliches 24V Netzteil.

Alle verbauten Komponenten besitzen eine CE-Kennzeichnung und sind fachgemäß in einem zertifizierten Schaltschrank verbaut. Es werden mit der Steuerung keine Bewegten Teile verfahren oder dergleichen.

Ist hier eine CE-Konformität nachzuweisen oder gibt es hier Besonderheiten bezüglich des Schulungszweckes?

Vielen Dank im Voraus!

Antwort von: Helmut Kuntz

Ich würde eine solche Steuerung als Produkt betrachten, auch wenn davon nur ein Stück hergestellt wurde. Also muss und sollte man dazu eine Konformitätserklärung ausstellen und kann in dem Rahmen auch gleich die „Sorgfalt und Sachkunde“ beim Herstellen belegen, was zur Verwendung für Schulungszwecke sowieso erforderlich ist. Das müsste schon der/die Sicherheitsbeauftragte fordern.
Nachdem die Stromversorgung die elektrische Sicherheit auf sichere Kleinspannung „entkoppelt“, ist das ja auch problemlos möglich.

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