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Frage 50
Gestellt von: Susanne Bischof,
Berlin
am: 06.07.2009
Thema: Dokumente CE-Kennzeichnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Hersteller von Sondermaschinen.
Welche Dokumente und Unterlagen müssen wir dem Kunden bei der
CE-Kennzeichnung zur Verfügung stellen?
Wir haben das Gefühl, dass unser jetziger
Kunde zuviel Unterlagen von uns haben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
etibe GmbH
Susanne Bischof
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Bischof,
Sie müssen Ihrem Kunden die Betriebsanleitung
und die Konformitätserklärung zur Verfügung stellen.
Welche Inhalte die Betriebsanleitung beinhalten muss, ist in verschiedenen
Richtlinien und Normen festgelegt. Insbesondere die Maschinenrichtlinie,
die C-Normen und die Norm "EN 62079 Erstellen von Anleitungen
– Gliederung, Inhalt und Darstellung" enthalten Bestimmungen
hierzu.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 49
Gestellt von: Daniela Beck, Geislingen
am: 05.07.2009
Thema: CE-Zeichen
Hallo,
ich hätte folgende Fragen zur Konformitätserklärung
und wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten:
1.) Wir müssen für unsere hydr. Handpresse eine Konformitätserklärung
ausstellen. Sie fällt unter die Maschinenrichtline. Ist die
Konformitätserklärung nun anhand der z.Z. gültigen
Maschinenrichtlinie 98/37/EG oder anhand der ab Ende 2009 gültigen
neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durchzuführen?
2.) Ist die Anbringung des CE-Zeichens nach Ausstellung der Konformitätserklärung
zwingend notwendig oder reicht die Aushändigung der Konformitätserklärung
an den Kunden?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
D.Beck
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Frau Beck,
momentan müssen Sie die Konformitätserklärung
noch nach der RL 98/37/EG ausstellen. Ab dem 29.12.2009 geben Sie
in der Konformitätserklärung die neue Maschinenrichtlinie
2006/42/EG an.
Die Anbringung des CE-Zeichens ist vorgeschrieben.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 48
Gestellt von: B. Offergeld aus
Kerpen
am: 16.06.2009
Thema: Not-Aus-Schalter
Guten Tag Herr Preis,
Maschinen müssen so konstruiert sein,
dass Sie sicher sind und somit auch die gültigen CE Richtlinien
erfüllen. So weit, so gut. Dazu folgendes Beispiel aus der
Praxis: Eine Maschine (Kompressor f. Druckluft) kann durch einen
Not-Aus-Schalter sofort ausgeschaltet werden. Allerdings handelt
es sich hierbei um eine größere Maschine mit entsprechender
Massenträgheit. Die Maschine wird während des Betriebs
durch eine an das Getriebe direkt gekuppelte Hauptschmierölpumpe
versorgt. Beim normalen Herunterfahren, wie auch bei einem Notstopp
ist es zwingend notwendig, die Maschine (deren Lager und Getriebe)
die noch wegen der bereits erwähnten Massenträgheit einen
Moment weiter läuft, weiterhin mit Schmieröl zu versorgen
(Schmieröldruck ca. 2 bar) um Folgeschäden an der Maschine
zu vermeiden (und um sicherzustellen, dass die Maschine nach dem
Not-Aus problemlos und ohne Risiko für den Bediener wieder
angefahren werden kann). Dies geschieht über eine kleine externe
Schmierölpumpe die sich am Grundrahmen neben dem Ölbehälter
befindet. Beim normalen Ausschalten läuft die Ölpumpe
noch selbst nach dem vollständigen Stopp ca. 10-15 min nach
um Lager, etc. weiterhin zu kühlen. Die Maschine hat generell
keine sich äußerlich drehenden Teile, sondern nur ein
großes Getrieberad, das wiederum 2 bzw. 3 kleinere Ritzel
antreibt. Alles befindet sich in einem massiven Getriebekasten (Stahlguss).
Ein Not-Aus betrifft in diesem Sinne nur vorgeschaltete bzw. nachgeschaltete
Anlagen. Konkret gesagt wird durch das Abstellen der Maschine der
Anlagendruck, also die erzeugte Druckluft schnellstmöglich
abgebaut (durch Kombination von Abfahren und gleichzeitigem Öffnen
von Entlastungsventilen).
Jetzt die spannende Frage. Ist solch eine Not-Aus-Schaltung nach
CE zulässig? Sprich, dass sich die Maschine durch Drücken
des Not-Aus-Schalters sofort abstellen lässt, aber dann dadurch
gleichzeitig die kleine Schmierölpumpe aktiviert wird um Folgeschäden
an der Maschine und somit eventuell auch beim Bediener zu vermeiden
oder muss beim Drücken des Not-Aus-Schalters generell immer
alles an einer Maschine ausgeschaltet sein ?
Reicht für die oben erwähnte Schaltungsweise ein entsprechender
Hinweis in der Bedienungsanleitung für den fachkundigen Bediener
aus oder muss umkonstruiert werden ?
Dieses Design der beschriebenen Maschine
gibt es schon seit über 30 Jahren und rechnet man die Vorgängermodelle
mit einer sehr ähnlicher Bauweise dazu dann gibt es dieses
Anlagendesign seit mehr als 50 Jahren und es kam bisher kein einziger
Bediener (bei über 6000 Installierten Anlagen) einer solchen
Maschine zu Schaden. Zählt das auch zur Beurteilung einer solchen
Schaltung dazu oder nicht ? Eine Änderung des Designs hin zu
einer durch den Not-Aus-Schalter komplett \"Tot\" zu legenden
Maschine (also auch ohne kurz nachlaufende Hilfsschmierölpumpe)
wäre technisch nur sehr aufwendig und teuer zu realisieren
und würde im Verhältnis zum jetzigen Anlagendesign dem
Bediener/Betreiber nach bisheriger Evaluierung nicht viel mehr Sicherheit
bringen, als er jetzt schon hat, weil durch den Wegfall der kleinen
kurz nachlaufen Schmierölpumpe dann irgendwo ein Drucksystem,
installiert sein müsste, das dann diese Aufgabe übernimmt
und solch ein System birgt schließlich auch wieder Risiken.
Ich denke es gibt sehr noch viel mehr Hersteller
als nur diesen einen, die ein sehr ähnliches Problem haben
(Massenträgheit, Nachkühlung, etc.), nur gehört habe
ich davon noch nie. Deshalb wäre ich für eine Antwort
sehr dankbar.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Grüße,
B. Offergeld
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Offergeld,
die Normen zum
Not-Halt sehen verschiedene Arten vor, eine Maschine im Notfall
anzuhalten. In manchen Fällen kann Sicherheit nur gewährleistet
werden, wenn die Energie an der Maschine aufrecht erhalten bleibt.
Deswegen ist es generell auch nicht immer notwendig, die Energie
komplett abzuschalten oder die nach dem Abschalten in der Maschine
verbleibende Bewegungsenergie zu bremsen. Man spricht hier von Stopp-Kategorien.
Welche Stopp-Kategorie verwendet werden kann, muss durch die Risikobeurteilung
unter Berücksichtigung der entsprechenden Normen ermittelt
werden. Hierbei wird unter anderem auch berücksichtigt, ob
in der Vergangenheit Unfälle mit der Maschine vorgekommen sind.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 47
Gestellt von: Dieter Zimmerer
am: 16.06.2009
Thema: Hersteller durch übertragene Zertifizierung ausfindig
machen
Guten Tag Herr Preis,
ist es möglich, über eine übertragene
Zertifizierung den Hersteller eines Produkts ausfindig zu machen?
Ich weiß, dass es einen Herstellercode gibt, wobei die Firma
dieses Produkt gar nicht herstellt.
Gibt es da eine Möglichkeit, den wirklichen Hersteller ausfindig
zu machen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Zimmerer,
wenn für
eine Maschine die Baumusterprüfung gemacht wurde, ist anhand
der Kennnummer der Prüfstelle, die beim CE-Kennzeichen abgedruckt
werden muss, die Prüfstelle ausfindig zu machen. Des weiteren
ist grundsätzlich für ein Produkt hinsichtlich der CE-Kennzeichnung
derjenige verantwortlich, der sich auf dem Produkt als Hersteller
ausgibt. Die Herstellerangaben (Herstellername und vollständige
Anschrift) müssen ebenfalls wie das CE-Kennzeichen auf dem
Produkt abgedruckt sein. Die CE-Kennzeichnung bietet keine weitere
Möglichkeit, den wirklichen Hersteller ausfindig zu machen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 46
Gestellt von: Fredy Koller, Haag
am: 28.05.2009
Thema: Maschinenkomponenten - unvollständige Maschinen
Guten Tag Herr Preis,
wir sind Hersteller von Vakuumventilen. Wir
haben diese gemäss der neuen Maschinenrichtlinie als unvollständige
Maschine bezeichnet. Nun taucht im Internet aber häufig für
Stellglieder und Ventile die Bezeichnung "Komponente"
auf. Für diese Bezeichnung muss bekanntlich die neue Maschinenrichtlinie
nicht angewendet werden. Somit könnten wir uns lediglich auf
eine Herstellererklärung und eine Produktbeschreibung beschränken
und wären rechtlich auf einer ganz anderen Ebene. Könnten
Sie mir meine Vermutung bestätigen, oder liege ich da komplett
falsch?
Weiters ist bei uns noch die Frage aufgetaucht was der formale Unterschied
zwischen der Herstellererklärung und der Einbauerklärung
ist?
Besten Dank für Ihre Antwort
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Koller,
die Einstufung von Produkten unter
die gesetzlichen Richtlinien ist von den Verkaufsbezeichnungen weitgehend
unabhängig. Nach derzeitigem Richtlinienstand sind die meisten
Ihrer Vakuumventile als "Maschinenkomponenten" einzustufen.
Ab dem 29.12.09 werden sie zu "Unvollständigen Maschinen".
Maschinenkomponenten und unvollständige Maschinen sind von
der rechtlichen Ebene her gleich. Nur gilt eben für die einen
die momentan gültige Maschinenrichtline und für die anderen
die neue Maschinenrichtlinie.
Der Unterschied zwischen einer Herstellererklärung
und einer Einbauerklärung
ist folgender:
Bei der Einbauerklärung kommen als Inhalte zusätzlich
noch die Angaben der Sicherheitsaspekte hinzu, die bei der Konstruktion
der unvollständigen Maschine eingehalten werden. Außerdem
müssen wir in der Einbauerklärung zusätzlich den
Dokumentationsverantwortlichen nennen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 45
Gestellt von: Demian Ditter,
Nürnberg
am: 27.05.2009
Thema: Regelwerk für Sicherheitsvorschriften
In welchem Regelwerk finden Sie in der BR
Deutschland die wesentlichen Sicherheitsvorschriften für die
einzelnen Arbeitsmittel?
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Ditter,
die Sicherheitsvorschriften für die Hersteller finden Sie in
den EN-Sicherheitsnormen.
Die Sicherheitsvorschriften für die Betreiber sind die Berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV).
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 44
Gestellt von: S. Hillenbrand
am: 25.05.2009
Thema: Unvollständige Maschine / Maschinenkomponente
Guten Abend,
wenn ich als z.B. amerikanischer Hersteller
eine komplett betriebsfertige Anlage/Maschine in die EU, z.B. Deutschland,
importiere, muss ich die CE Richtlinien einhalten. Soweit so gut,
wenn ich aber die gleiche Anlage/Maschine ohne Elektromotor in die
EU/Deutschland importiere, weil ich den Elektromotor in z.B. Deutschland
kaufe und von einer deutschen Firma aufbauen lasse, wer ist dann
für die CE Konformität zuständig? Ich habe mal etwas
gehört, dass dies dann angeblich die Firma wäre, die den
Elektromotor anbaut und somit die Maschine dann ja erst betriebsfähig
macht. Ist das wahr? Wenn ja, was oder muss ich als Hersteller dann
überhaupt beim Import bzw. der Dokumentation etwas beachten
und gibt es eine Möglichkeit die Firma die den Elektromotor
anbaut von der Haftung für die CE Kennzeichnung zu entbinden,
so dass ich als Hersteller immer noch für die CE Kennzeichnung
zuständig bin auch wenn der Motor vor Ort eingebaut wird?
Vielen Dank im Voraus.
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Hillenbrand,
es gibt hier mehrere Möglichkeiten,
vorzugehen. Wenn Sie als Hersteller der Maschine bereits wissen,
welcher Antriebsmotor angebaut werden soll, können Sie den
Anbau in der Betriebsanleitung beschreiben und die Maschine CE-kennzeichnen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Anbau auf einfache Weise
durchgeführt werden kann, ansonsten sind Sie zur Prüfung
des korrekten Anbaus verpflichtet. Eine weitere Möglichkeit
wäre es, die Maschine als Maschinenkomponente (unvollständige
Maschine) zu betrachten und eine Herstellererklärung
bzw. Einbauerklärung
dafür auszustellen. Derjenige, der die Maschine dann vervollständigt,
muss in diesem Fall die Konformität mit der CE-Konformitätserklärung
bescheinigen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 43
Gestellt von: Demian Ditter,
Nürnberg
am: 19.05.2009
Thema: Maschinen- und Anlagendiagnostik
Welche der folgenden technischen Produkte
sind Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie:
-elektrischer Rollstuhl?
-elektrische Bormaschine?
2.In welchem Regelwerk finden Sie in der BR Deutschland die wesentlichen
Sicherheitsvorschriften für die einzelnen Arbeitsmittel?
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Ditter,
die Bohrmaschine ist eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie.
Der Rollstuhl ist ein Medizinprodukt der Klasse 1 und muss nach
der Medizinprodukte-Richtlinie
CE-gekennzeichnet werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 42
Gestellt von: Rainer Schmidt
am: 09.05.2009
Thema: CE-Kennzeichnung einer alten, importierten Energieanlage
Hallo Herr Preis,
wir haben als Ingenieurbuero den Auftrag
erhalten, eine von unserem Auftraggeber (öffentliche Hand)
aus Afrika importierte Energieanlage zu renovieren. Da wir uns,
allerdings nicht im konkreten Fall, auch mit CE-Kennzeichnung beschäftigen,
haben wir eine entsprechende Diskussion bei unserem Auftraggeber
angestoßen.
Die Fakten hierzu sind wie folgt:
Hersteller: in USA, nicht mehr vorhanden
Herstelldatum: 80er Jahre
Konstruktionsdokumentation: nicht vorhanden
jetziger Eigentümer und Importeur: öffentlich
nächster Eigentümer und Schlusskunde: öffentlich
Einsatzzweck: Show-off in Energiepark
(erneuerbare Energien)
Da der Einsatzzweck messeähnlichen Charakter
hat, stellte sich zunächst die Frage nach einer eindeutigen
Kennzeichnung, dass diese Anlage NICHT den Anforderungen der CE-Kennzeichnung
entspricht und nicht erworben werden kann.
Unglücklicherweise wird die Anlage zum Zweck der Ausstellung
vom jetzigen an einen weiteren Eigentümer übertragen,
ergo in gewisser Weise auf den Markt gebracht.
Was gilt also hinsichtlich der CE-Kennzeichnung?
Vielen Dank vorab.
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Schmidt,
wenn die Anlage nach wie vor nur vorübergehend zu Ausstellungszwecken
dient, können Sie meines Erachtens auch nach der Übertragung
an einen weiteren Eigentümer mit dem Hinweis arbeiten, dass
die Anlage im vorliegenden Zustand für Produktionszwecke nicht
erworben werden kann und den CE-Anforderungen nicht entspricht.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 41
Gestellt von: Josef Gebs
am: 05.05.2009
Thema: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Elektrische Betriebsmittel
2006/95/EG
Müssen Hersteller von Elektromagneten
die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG oder die Elektrischer Betriebsmittel
2006/95/EG oder die Niederspannungsrichtlinie beachten, wenn die
Eingangsspannung unter 75VDC bzw 230 V AC über Gleichrichter
beträgt?
Ist eine Herstellererklärung erforderlich?
.
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Gebs,
wenn an den Elektromagneten keine bewegten Teile vorhanden sind
und die am Magneten verwendeten Spannungen unter 75 V DC bzw. 50
V AC liegen, müssen Sie weder die Niederspannungsrichtlinie
noch die Maschinenrichtlinie anwenden. Wenn Ihre Elektromagneten
elektromagnetische Störungen verursachen können, müssen
Sie die EMV-Richtlinie
anwenden. Hierbei ist dann eine Konformitätserklärung
das entsprechende Dokument, das Sie ausstellen müssen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 40
Gestellt von: Fredy Koller, Haag
am: 27.04.2009
Thema: CE-Kennzeichnung von Elektro-Komponenten
Kommentar zu Frage/Antwort: 38
Guten Tag Herr Preis, ergänzend zur
Frage 38 wollte ich mich noch betreffs EMV Richtlinien, die wir
bei unseren Controllern ebenfalls anziehen, vergewissern. Darf oder
muss hier auch keine CE Kennzeichnung angebracht werden? Die MR
unter Artikel 5 Pt.4 weist darauf hin, das die Kennzeichnung unter
diesen bestimmten Bedingungen angebracht werden muss. Natürlich
erspart uns keine CE Kennzeichnung eine Mehrarbeit durch die Doku-Anpassungen,
wir wollen uns ja aber auf dem rechtlich legalem Weg aufhalten.
2. wir montieren außerdem auch Heizpatronen Baugruppen an
unseren Produkten, die natürlich auch unter die NR fallen.
Ich denke diese verhalten sich gleich wie bereits in Frage 38 geklärt,
oder?
Herzlichen Dank nochmals für Ihre kompetente Hilfe, die ich
leider in unserem Land ein bisschen vermisse.
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Koller,
vielen Dank für Ihren freundlichen
Forumsbeitrag.
Bei der EMV-Richtlinie verhält es sich gleich wie bei der Niederspannungs-Richtlinie,
wenn die Einhaltung derselben für eine Maschinenkomponente
(Unvollständige Maschine) bescheinigt werden soll. Artikel
5, Punkt 4 verweist auf die Vorgehensweise bei verwendungsfertigen
Maschinen, nicht bei Unvollständigen Maschinen.
Zu 2.: Bei den Heizpatronen gehe ich nicht davon aus, dass diese
Unvollständige Maschinen sind, da diese wahrscheinlich keine
beweglichen Teile haben. Die Heizpatronen bekommen dannl eine CE-Kennzeichnung
nach Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 39
Gestellt von: Dieter Hahn, Niederkassel
am: 23.04.2009
Thema: Dokumentationsverantwortlicher
Sehr geehrter Herr Preis,
wir haben eine Person, die für die Erstellung
der Betriebsanleitungen zuständig ist. Ersatzteilstücklisten
und Elektro-Schaltpläne werden in anderen Abteilungen erstellt.
Alles zusammen ist dann im Intranet zusammengeführt und wird
auf eine CD gebrannt.
Wer ist denn in diesem Fall der Dokumentationsverantwortliche, der
in der Konformitätserklärung benannt werden muss? Ist
das in diesem Fall der Vorgesetzte? Bisher ist die Erklärung
von der Geschäftsführung unterzeichnet worden.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Dieter Hahn
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hahn,
wer brennt die CD mit der kompletten
Technischen Dokumentation und schaut danach, dass diese vollständig
ist? Wenn es hierfür bisher keinen Verantwortlichen gibt, könnten
Sie diesen ja vielleicht noch bestimmen. Selbstverständlich
kann dies auch der Vorgesetzte oder die Geschäftsführung
sein. Der auserwählte sollte derjenige sein, der sich in der
Firma am besten mit der CE-Kennzeichnung bzw. CE-Dokumentation auskennt.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 38
Gestellt von: Fredy Koller, Haag
am: 23.04.2009
Thema: CE-Kennzeichnung auf unvollständigen Maschinen
Guten Tag Herr Preis,
zufällig bin ich auf Ihre interessante Seite gestoßen
... gute Sache.
Wir sind Hersteller von Vakuumventilen. Diese haben außer
einem pneumatischen Antrieb einen Positionsmelder - Baugruppe (Bsp.
2 x Miniswitch, verdrahtet auf Stecker) installiert. Diese werden
häufig gem. EN 60204-1 für Spannungen bis zu 230V zugelassen.
Da ja unsere unvollständigen Maschinen keine CE Bezeichnung
bekommen, stellt sich hier die Frage, ob wir unter Anwendung das
CE Zeichen betreffs der Niederspannungsrichtlinie doch anbringen
müssen?
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Koller,
Sie müssen deswegen nicht CE-kennzeichnen.
Sie sollten in diesem Fall in der Herstellererklärung für
die unvollständige Maschine die Niederspannungsrichtlinie mit
aufführen. Ein Beispiel hierfür finden Sie in unserer
Rubrik Praxishilfen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 37
Gestellt von: Günther Pritzl
am: 07.04.2009
Thema: Konformitätserklärung für Anlage
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben als Lüftungsbaufirma das Kanalnetz
einer bestehenden Lüftungsanlage umgebaut, ein Heißwasserregelventil
ausgetauscht und durch einen Nachunternehmer die Regelungstechnik
erneuert.
Unser Nachunternehmer hat für seinen Leistungsbereich eine
Konformitätserklärung erstellt.
Für den Bereich Heißwasser haben wir die Konformitätserklärung
durch den TÜV erstellen lassen.
Für die weiteren Anlagenkomponenten wurden die entsprechenden
Herstellererklärungen beigelegt.
Unser Auftraggeber fordert nun eine Konformitätserklärung
für den gesamten Auftragsumfang. Ist diese notwendig?
Welche Vorraussetzungen unsererseits müssen hierfür erfüllt
werden?
Mit bestem Dank im Voraus
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Pritzl,
grundsätzlich ist für komplette
Anlagen eine CE-Kennzeichnung und damit eine Konformitätserklärung
notwendig. Bei sehr großen Anlagen ist es üblich und
möglich, einzelne Anlagenabschnitte separat zu behandeln. Vor
allem bei verfahrenstechnischen Anlagen steht es dem Herstller/Betreiber
frei, wo er im Sinne der Maschinenrichtlinie seine Anlagengrenzen
festlegt. Er kann also beispielsweise für die Lüftungstechnische
Anlage als abgeschlossene Anlage definieren und hierfür die
CE-Kennzeichnung durchführen/einfordern. Für solche Vereinbarungen
sollten möglichst in der Angebotsphase Verträge abgeschlossen
werden. Wenn zwischen den Anlagenbereichen sicherheitstechnische
Verknüpfungen bestehen, muss für die Gesamtanlage ebenfalls
eine CE-Kennzeichnung gemacht werden, die die Schnittstellen der
Anlagenbereiche berücksichtigt.
Die Voraussetzungen, die Sie erfüllen
müssen, sind die allgemeinen Voraussetzungen, die für
die CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen gleichermaßen
gelten. Sie müssen eine Richtlinien- und Normenrecherche durchführen,
eine Risikobeurteilung (Gefahrenanalyse) erstellen, eine Anlagenbetriebsanleitung
verfassen und eine Konformitätserklärung ausstellen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 36
Gestellt von: Ralf Moschitz
am: 28.03.2009
Thema: Konformitätserklärung Sportboote
Sehr geehrte Damen und Herren!
Laut der momentan herrschenden Gesetzeslage
muss ein Sportboot welches nach dem 16. Juni 1998 im EU/EWR Raum
angemeldet bzw. gebaut wurde eine CE-Zertifizierung haben. Ist dies
nicht der Fall muss dieses durch den GL zertifiziert werden.
Da ich ein Sportboot (Sea Ray 240, BJ 2002) in England erwerben
will, welches diese Zertifizierung nicht liefern kann, habe ich
die folgenden fragen.
1.) Wie ist es möglich, dass ein Boot
einer Standardbaureihe dieses Baujahres keine CE-Zertifizierung
hat?
2.) Kann die Zertifizierung beim Hersteller angefordert werden?
3.) Sollte Punkt 2 nicht möglich sein und eine Zertifizierung
durchgeführt werden müssen
Wo in Österreich kann diese durchgeführt werden
Mit welchen Kosten ist zu rechnen
Ist mit Umbauten zu rechnen obwohl Boote gleicher Type eine Zertifizierung
haben.
Bitte um baldige Nachricht.
LG Ralf Moschitz
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Moschitz,
eigentlich kann ich es mir auch nicht vorstellen,
dass das Boot keine CE-Kennzeichnung hat. Speziell für Rennen
hergestellte Sportboote müssen nicht CE-gekennzeichnet werden,
dies dürfte hier aber nicht vorliegen.
Der Hersteller eines Sportboots ist verpflichtet, die CE-Kennzeichnnung
vorzunehmen, demnach können Sie Nachbesserung fordern.
Sie können die CE-Kennzeichnung gegebenenfalls auch selbst
durchführen oder durchführen lassen. Ob Sie selbst CE-Kennzeichnen
dürfen, hängt von der Kategorie des Boots ab. Wenn es
unter die Kategorie Aa fällt, kann der Hersteller (oder Betreiber)
selbst zertifizieren, andernfalls wird eine Benannte Stelle benötigt.
Falls Sie eine Benannte Stelle für Sportboote ausfindig machen
möchten, empfehle ich Ihnen, mit den entsprechenden Suchbegriffen
zu googeln oder unter www.ce-richtlinien.de
nach den Listen für Benannte Stellen zu suchen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 35
Gestellt von: Jochen Liedel
am: 26.03.2009
Thema: CE-Zeichen auf Eigenbau-Platinen
Hallo,
wir sind ein
Sondermaschinenbau-Unternehmen und wollen (da uns ein wichtiger
Elektronik-Hersteller/Zulieferer verstorben ist) uns Platinen, bzw.
1:2 Operations-Leistungsverstärker selbst herstellen. Unsere
Anlagen haben eine CE-Kennzeichnung.
Muss diese Eigenbau-Elektronik (24VDC) auch mit CE gekennzeichnet
werden, oder ist das dann als ein Teil der ganzen Anlage zu sehen?
Schönen Dank im Voraus
J.Liedel
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Liedel,
sofern Sie die Platinen bzw. Verstärker
nicht einzeln in Verkehr bringen wollen, empfehle ich Ihnen, diese
im Rahmen der Anlagen-CE-Kennzeichnung zu berücksichtigen.
Ansonsten müssten Sie sie gegebenenfalls nach der EMV-Richtlinie
CE-Kennzeichnen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 34
Gestellt von: Ali Özergin
am: 25.03.2009
Thema: Vorführungen auf Messen
Hallo Herr Preis,
wir haben in der Firma eine Vorrichtung, die aus einem Roboter mit
einer Steuerung und Schutzzaun besteht, aufgebaut.
Die Vorrichtung wird auf einer Messe für eine Vorführung
eingesetzt und nach der Messe wieder abgebaut.
Muss diese Vorrichtung, wenn sie nur für eine Messeveranstaltung
eingesetzt wird, ein CE-Kennzeichen haben?
Welche technischen Unterlagen sollte
man dabei (bei der Messe) haben?
Mit freundlichen Grüßen
Ali Özergin
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Özergin,
für die Ausstellung von Maschinen auf
Messen gibt es eine Ausnahmeregelung. Maschinen müssen zur
Ausstellung auf Messen nicht CE-gekennzeichnet sein. Sie müssen
allerdings in geeigneter Weise mittels eines Hinweises an der Maschine
darauf hinweisen, dass die Maschine so nicht erworben werden kann,
da nicht geprüft ist, ob sie den Forderungen der Richtlinien
entspricht. Es darf weiterhin nur eingewiesenes Personal an der
Maschine arbeiten. An Technischer Dokumentation sollten Sie die
Betriebsanleitung der Maschine mitnehmen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 33
Gestellt von: Rainer Gutschmidt
am: 23.03.2009
Thema: Projektierung/Dokumentation von Maschinen/Anlagen
Als Ing. in einer Abt. für Beschaffung/Konstruktion
und Service von Betriebsmitteln suche ich nach einem praxiserprobten
Verfahren (ggf. software-gestützt) um normenkonforme Projektierung
und gesicherten Betrieb (BetrSichV) unter dem ständigen Wandel
der Normen und des Stands der Technik zu gewährleisten. Wir
treten dabei in der Regel als Ersteller und Betreiber auf und haben
nun die Info bekommen, dass für alle Anlagen eine CE-Erklärung
erforderlich sei. Unser Fokus liegt dabei mehr bei elektrischen
Prüf- und Prozess-Anlagen mit besonderer Beachtung der neuen
Sicherheits-bewertung nach 13849, aber auch in Einzelfällen
bei Maschinen.
Ich suche ein praktikales (möglichst
software-gestütztes) Verfahren, welches sowohl die Normenrecherche
in einem aktuellen Fundus als auch die Umsetzung einer normenkonformen
Konstruktion bis zur CE-Erklärung etc. beinhaltet.
Mir bekannte Software, wie SAFEXPERT, unterstützt
fast ausschließlich die Maschinenkonstruktion und liefert
keine befriedigenden Ergebnisse für elektrischen Anlagenbau.
Bleibt wirklich nur die Möglichkeit, selber ein System aus
Insellösungen, wie Normenrecherche-Datenbank, Verwendung von
Checklisten (z.B. WEKA), Software für Gefährdungs-analyse/Risikobeurteilung,
Validierung elektrischer Sicherheitstechnik etc. aufzubauen?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Gutschmidt,
zur steuerungstechnischen Auslegung von Sicherheitsfunktionen
gibt es zusätzlich noch das kostenlose Programm Sistema, ansonsten
ist mir speziell für den elektrischen Anlagenbau keine weitere
Software bekannt.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 32
Gestellt von: Albert Leitz, Freiberg
am: 11.02.2009
Thema: Herstellererklärung
Wie muss eine Herstellererklärung für
einen Schaltschrank aussehen? Erbitte Mustervorlage.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Leitz,
bezüglich der CE-Kennzeichnung von Schaltschränken
bitte zusätzlich Frage und Antwort Nr. 24 beachten. Herstellererklärungen
werden für Maschinenkomponenten ausgestellt, die allerdings
von der Definition her (Maschinenrichtlinie) quasi gleich wie Maschinen
sind, von der Verwendungsvollständigkeit abgesehen. Schaltschränke
sollten daher nach Niederspannungsrichtlinie CE-gekennzeichnet werden,
aber dies nur dann, wenn sie einzeln in Verkehr gebracht werden
und nicht für eine bestimmte Maschine bestimmt sind.
Eine Mustervorlage für eine Herstellererklärung
finden Sie in unserer Rubrik Praxishilfen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 31
Gestellt von: Ali Özergin
am: 10.02.2009
Thema: CE-Kennzeichnung von Transport- bzw. Industrieanhängern
Hallo Herr Preis,
ich habe in diesem Forum gelesen, dass die Transportanhänger
CE-Kennzeichen haben müssen.
Ich kenne einige Hersteller, die an ihre Transport- bzw. Industrieanhänger
CE-Kennzeichen anbringen, andere Hersteller wiederum wehren sich
regelrecht ein CE-Kennzeichen zu vergeben.
Was ist jetzt richtig?
Wenn “Ja“ wonach wird die CE vergeben (mit welcher Aussage
in den Richtlinien bzw. Normen),
wenn „Nein“ warum nicht?
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Özergin,
worauf sich die Hersteller, die ihre Anhänger
nicht CE-kennzeichnen, berufen, weiß ich nicht genau. Vermutlich
berufen sie sich darauf, dass Anhänger keinen eigenen Antrieb
haben. Maschinen, die mit der unmittelbar eingesetzten menschlichen
oder tierischen Arbeitskraft angetrieben werden, sind von der Maschinenrichtlinie
ausgenommen. Industrieanhänger sind aber in der Regel nicht
dazu bestimmt, von Menschen oder Tieren gezogen zu werden. Die Antriebsquelle
kommt vom Zugfahrzeug, an dem sie angekoppelt werden.
Definition aus der neuen Maschinenrichtlinie: Maschine = "eine
mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten
menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür
vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen,
von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für
eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind."
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 30
Gestellt von: nicht genannt
am: 05.02.2009
Thema: CE-Kennzeichnung von Industrieanhängern
Muss die CE-Konformitätserklärung
für Transportanhänger, die durch Zugmaschinen angezogen
und nur im Betrieb eingesetzt werden, angewendet werden?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, dies ist ist der Fall. Anzuwenden ist
hier die Maschinenrichtlinie.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 29
Gestellt von: Gerd Lässig, Leppersdorf
am: 02.02.2009
Thema: CE-Kennzeichnung von Mittelspannungsschaltanlagen
Müssen Mittelspannungsschaltanlagen
ein CE Kennzeichen haben bzw. in welchem Dokument ist die Befreiung
von der Kennzeichnungspflicht mit CE Kennzeichen für Mittelspannungsschaltanlagen
zu finden?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Lässig,
Im Abschnitt "Anwendungsbereich"
der neuen Maschinenrichtlinie finden Sie die Angabe, dass Hochspannungsausrüstungen
wie Schalt- und Steuergeräte sowie Transformatoren vom Anwendungsbereich
ausgenommen sind. Ich vermute, dass Ihre Mittelspannungsschaltanlagen
auch hierunter fallen. Hierzu existieren internationale Vorschriften,
d.h. Sie müssen sie nicht CE-kennzeichnen. Weitere Informationen
finden Sie auch in der Norm IEC 60694.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 28
Gestellt von: Thomas Willwerth
am: 29.01.2009
Thema: Dokumentationsbevollmächtigter nach MRL 2006/42/EG
Sehr geehrter Herr Preis,
die neue MRL fordert Name und Anschrift des Dokumentationsbevollmächtigten
auf der Konformitätserklärung. Ist damit tatsächlich
die private Anschrift zu verstehen oder ist die Anschrift bei einem
Angestelltenverhältnis identisch mit der Anschrift der Firma?
Die Privatanschrift wäre auch vor dem Hintergrund von Datenschutzbestimmungen
problematisch.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Willwerth,
als Adresse ist immer die Adresse der Firma
einzutragen. Sollte der Bevollmächtigte nicht Mitarbeiter der
Herstellerfirma sein, ist statt der Herstelleradresse die Firmenadresse
des Bevollmächtigten einzutragen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 27
Gestellt von: Keine Angabe
am: 28.01.2009
Thema: Konformitätsbewertung bei fertigen Maschinen
Sehr geehrter Herr Preis,
unsere Firma hat Maschinen selbst gebaut und nutzt diese auch nur
selbst. Diese Maschinen sind aus alten Maschinen zusammengesetzt.
Wenn ich das richtig sehe, ist unsere Firma somit zum "Hersteller"
geworden und muss ein CE-Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Meine Frage an Sie ist nun, wie führe ich die Konformitätsbewertung
bei fertigen Maschinen durch? Es wird in der MRL beschrieben, dass
die Risikobeurteilung vorher angefertigt werden muss und die Maschine
dann unter Berücksichtigung dieser Analyse entworfen und gebaut
werden soll. Dies ist nun nicht mehr möglich, ich weiß
dass nachträgliche Verbesserungen mit höheren Aufwand
und Kosten verbunden sind. Möglicherweise haben Sie einen Tip
wie wir vorgehen können.
Vielen Dank!
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Annahme, dass Sie zum Hersteller geworden
sind, ist richtig. In der Praxis kommt es oft vor, dass die CE-Kennzeichnung
an bereits fertiggestellten Maschinen noch vorgenommen werden muss.
Folgende Vorgehensweise ist dann praktikabel: 1. Durchführen
der Richtlinien- und Normenrecherche. 2. Erstellen der Risikobeurteilung,
d.h. prüfen, ob die Konstruktion den gesetzlichen bzw. normativen
Anforderungen entspricht. Wenn notwendig, Änderungen an der
Konstruktion vornehmen. 3. Dokumentieren der Risikobeurteilung so,
als ob die Maschine erst noch gebaut werden müsste. Gegebenenfalls
die Maschine umbauen. 4. Erstellen der Technischen Dokumentation
inkl. Betriebsanleitung. 5. Konformitätserklärung ausstellen.
6. CE-Kennzeichen an der Maschine anbringen. Vorlagen
und Beispiele einer Risikobeurteilung und Konformitätserklärung
finden Sie auf unseren Seiten.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 26
Gestellt von: Christian Manitz, München
am: 12.01.2009
Thema: Bestimmungsgemäße Verwendung
Was bedeutet "Bestimmungsgemäße
Verwendung" genau?
Ist damit der Betrieb, die Anwendung gemeint?
Oder auch Transport, Wartung u.ä.?
Hintergrund:
Wir stellen Baumaschinen (z.B. Vibrationsplatten) her.
Der Transport von solch schweren Maschinen (300-800 kg) ist nicht
unproblematisch. Teilweise wird die Maschine mit einer Baggerschaufel
(Zähne greifen in die Transportöse) anstelle eines Krans
angehoben. Dabei handelt es sich um einen "nicht bestimmungsgemäßen
Transport"
Fragen:
1. Ist mit "Bestimmungsgemäßer Verwendung"
der bestimmungsgemäße Betrieb gemeint?
2. Ist auch ein "bestimmungsgemäßer Transport"
und "bestimmungsgemäße Wartung" aufzuführen?
Gibt es Literatur, wo das Thema "Bestimmungsgemäße
Verwendung" und "vernünftigerweise vorhersehbare
Fehlanwendung" erläutert ist?
Zur alten Maschinenrichtlinie gab es die "Erläuterungen
zu den Richtlinien 98/37/EG" der EU-Kommission. Gibt es etwas
entsprechendes zur neuen MRL?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Manitz,
mit "bestimmungsgemäßer Verwendung"
sind alle Lebensphasen der Maschine gemeint. Also angefangen vom
Transport bis zur Entsorgung. Wenn Ihre Maschine mit der Baggerschaufel
angehoben werden kann und dies in besonderer Weise gefährlich
ist, nennt man dies eine "vernünftigerweise vorhersehbare
Fehlanwendung". Sie sollten versuchen, die Maschine konstruktiv
so zu gestalten, dass diese Fehlanwendung nicht möglich ist.
Gegebenenfalls können Sie auch mit Warnhinweisen vor der Fehlanwendung
warnen. Ob dies angemessen ist, muss eine Risikobeurteilung ergeben.
Einen bestimmungsgemäßen Transport oder ähnliches
müssen Sie nicht aufführen. Zu dieser Thematik finden
Sie in verschiedenen Fachbüchern zur CE-Kennzeichnung Informationen
(bitte googeln).
Eine Kommentierung mit Erläuterungen von der EU-Kommission
zur neuen Maschinenrichtlinie gibt es meines Wissens nach (noch)
nicht.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 25
Gestellt von: T. Neumann
am: 07.01.2009
Thema: CE Mercruiser v8 Motor 525 und 575
Ich möchte ein Boot importieren mit
dieser Motorisierung. Bekomme ich für diese Modelle eine CE-Kennzeichnung?
Motorenbaujahr ist 05.
Vielen Dank
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Neumann,
Außenbordmotore müssen CE-gekennzeichnet
sein. Ebenso müssen Sportboote CE-gekennzeichnet sein, es sei
denn, sie sind außschließlich für Rennen bestimmt.
Innenbordmotore werden zusamen mit dem Sportboot und nicht separat
CE-gekennzeichnet.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 24
Gestellt von: Michael Bock, Markdorf
am: 12.12.08
Thema: CE-Kennzeichnung Schaltschrank
Sehr geehrte Damen und Herren,
in unseren CE-Konformitätserklärungen
für Steuerschränke verweisen wir auf Grund der Spannung
24VDC / 230/400VAC auf Einhaltung der Niederspannungsrichtlinie
(50-1500VAC).
1. Müssen wir bei Steuerschränken mit max. Spannung 24VDC
für Pneumatik-Ventile die Maschinenrichtlinie an Stelle der
Niederspannungsrichtlinie einhalten?
2. Was müssen wir bei Steuerschränken mit Steuerspannung
24V DC und Hochspannungskaskaden 100kV/0,7mA aufführen?
3. Wir führen auf dem Schaltplan des Steuerschranks die Norm
EN 60204 auf. Ist das in Ordnung oder muss die Norm EN 60439 aufgeführt
werden?
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Michael Bock
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Bock,
Steuerschränke sind als Bestandteil
der Maschine/Anlage zu betrachten und werden im Rahmen der CE-Kennzeichnung
der Maschine/Anlage in der Risikobeurteilung usw. mit berücksichtigt.
Daher empfehle ich die CE-Kennzeichnung von Schaltschränken
nicht, es sei denn, sie werden einzeln in Verkehr gebracht, vom
Verwender montiert und für ganz bestimmte Zwecke gebaut. Auf
den Schaltplänen können Sie diejenigen Normen aufführen,
die Sie angewendet bzw. eingehalten haben. Welche Normen für
die Konformitätsvermutung anzuwenden sind, muss im Einzelfall
betrachtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 23
Gestellt von: Roland Jakob
am: 10.12.08
Thema: Dokumentationsverantwortlicher
Sehr geehrter Herr Preis,
in der neuen Maschinenrichtlinie wird die
Nennung des Dokumentationsverantwortlichen Pflicht.
Bei uns, wie wahrscheinlich in den meisten anderen Herstellerfirmen,
stellt eine Person die gesamten Dokumentationsunterlagen zusammen
und der/die Vorgesetzte unterschreibt die Konformitätserklärung
mit bestem Wissen und Gewissen, dass der Ersteller die Dokumentation
tadellos angefertigt hat.
Was habe ich als Dokumentationsverantwortlicher für Pflichten,
muss ich spezielle Vorkenntnisse/ Zertifikate besitzen oder Seminare
besucht haben? In welchem Umfang drohen mir als Dokumentationsverantwortlicher
rechtliche Konsequenzen im „Falle eines Falles“?
.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Jakob
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Jakob,
als Dokumentationsverantwortlicher haben
Sie keine, von der Maschinenrichtlinie ausgewiesenen Pflichten.
Ihre Pflichen ergeben sich aus Ihrem Arbeitsvertrag/Arbeitsverhältnis.
Sie müssen keine speziellen Zertifikate besitzen oder Seminare
besucht haben, ungeachtet dessen, dass sich dies natürlich
empfiehlt.
Inwieweit Sie persönlich haften müssen, wenn es zu einem
Produkthaftungsfall kommt, ist generell von der Verantwortlichkeit
im Einzelfall abhängig. Hierbei gilt: Leitende Mitarbeiter
werden auch persönlich in Anspruch genommen, da sie für
Ihren Bereich Organisationsverantwortung tragen, d.h. durch geeignete
Maßnahmen zu verhindern haben, dass es zu Vorfällen mit
Produkten kommt. Der einzelne Mitarbeiter haftet seinem Arbeitgeber
gegenüber und in der Regel nicht gegenüber den Dritten
unmittelbar. Der Arbeitgeber muss hierbei leichte Fahrlässigkeit
hinnehmen. Die Haftung beginnt bei grober Fahrlässigkeit und
kann je nach konkretem Verschulden bis zu 100 % betragen. Instruktionsfehler
(Betriebsanleitung) werden hierbei gleich gewertet wie Konstruktionsfehler.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 22
Gestellt von: Jürgen Feil,
Steinberg
am: 03.12.08
Thema: Konformitätserklärung für eine Anlage
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sollen für einen Kunden eine Vakuumkammer
bauen, die aus verschiedenen Bauteilen besteht. Für die einzelnen
Komponenten liegen uns die entsprechenden Konformitätserklärungen
vor. Müssen wir für die Gesamtanlage eine gesonderte Konformitätserklärung
abgeben? Oder ist es ausreichend, dem Kunden die entsprechenden
Erklärungen der einzelnen Hersteller vorzulegen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Feil,
für die Gesamtanlage müssen Sie
sehr wahrscheinlich ein Konformitätsverfahren durchführen.
Abhängig ist dies davon, ob die Anlage als solche im Sinne
der Maschinenrichtlinie einzustufen ist. Kriterien hierfür
sind unter anderem:
Wirken die Anlagenteile zusammen?
Gibt es steuerungstechnische Verknüpfungen der Komponenten?
Gibt es sicherheitsrelevante Verknüpfungen der Komponenten?
Sind diese Kriterien gegeben, ist von einer Anlage auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 21
Gestellt von: Michael Blank,
Ansbach
am: 28.10.08
Thema: CE-Kennzeichnung allgemein
Sehr geehrter Herr Preis,
ich und mein Projektteam entwickeln für
eine Firma eine kleine Maschine zum Reinigen von Farbrollern, uns
wurde zusätzlich die Aufgabe erteilt, die CE-Kennzeichnung
bis zur Anbringung vorzubereiten. Meine Frage lautet nun allgemein:
Welche Dokumente müssen alles erstellt werden?
z.B. Bedienungsanleitung, Risikobeurteilung, Normen usw.
Vielen Dank im Voraus.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Blank,
im Rahmen der CE-Kennzeichnung sind folgende
Dokumente zu erstellen:
- eine Risikobeurteilung
- eine Betriebsanleitung
- eine Konformitätserklärung.
In der Risikobeurteilung führen Sie
den Nachweis, dass Sie alle Gefährdungen hinreichend minimiert
haben. In der Betriebsanleitung beschreiben Sie, wie der Nutzer
in allen Lebensphasen der Maschine (Installation, Betrieb, Wartung
....) die notwendigen Arbeitsschritte sicher durchführen kann.
In der Konformitätserklärung geben Sie an, welche Richtlinien
Sie einhalten müssen und welche Normen Sie zur Konstruktion
verwendet haben. Nur, wenn die relevanten Normen angewandt wurden,
dürfen Sie von einer Konformitätsvermutung ausgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 20
Gestellt von: Rudolf Duursma,
Bocholt
am: 09.10.08
Thema: Dokumentationsverantwortlicher
Sehr geehrter Herr Preis,
was ist Sinn und Zweck eines Dokumentationsverantwortlichen?
Vielen Dank!
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Duursma,
in der neuen Maschinenrichtlinie wird diesbezüglich
gefordert, "Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt
ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen",
in der Konformitätserklärung bzw. in der Einbauerklärung
zu nennen. Zusätzlich wird gefordert, dass diese Person in
der Gemeinschaft ansässig sein muss.
Sinn und Zweck dieser Forderung ist es, das Verantwortungsbewusstsein
desjenigen zu schärfen, der für die Dokumentation verantwortlich
ist. Wird dieser namentlich in der Konformitätserklärung
genannt, wird er bemüht sein, die Dokumentation ordungsgemäß
zu erstellen. Im Gegensatz zum Unterzeichner der Konformitätserklärung
bzw. Einbauerklärung wird beim Dokumentationsverantwortlichen
bezüglich der Dokumentation mehr Sachkunde erwartet.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Antwort von:
Matthias
Sehr geehrter Herr Preis,
da wir zu diesem Thema ständig Diskussionen haben möchte ich noch kommentieren.
Es soll eine bevollmächtigte und keine verantwortliche Person genannt werden. Die Verantwortung trägt die Firma /Geschäftsleitung mit ihrer Unterschrift.
Laut Guide zur 2006/42/EC kann der Dokumentationsbevollmächtigte auch eine juristische Person sein und somit auch die Firma selbst. Der Sinn der Angabe auf der Konformitätserklärung ist meiner Meinung nach eher darin zu sehen, bei größeren Firmen mit mehreren Standorten (eventuell im Ausland) den richtigen Ansprechpartner benannt zu haben.
Beste Grüße
Antwort von:
Roman Preis
Vielen Dank!
Frage 19
Gestellt von: Christian Manitz,
München
am: 10.09.08
Thema: Übersetzung der Konformitätserklärung
Ich beziehe mich auf die neue MRL 2006/42/EG,
Anhang II, 1A vollständige Maschinen.
Wir stellen Baugeräte her.
Wir erstellen als Konformitätserklärung ein deutsches
Original, welches unterschrieben wird.
Diese Konformitätserklärung nehmen wir 1:1 in die Betriebsanleitung
auf.
In der jew. Sprache (ca. 20) ist dann die Übersetzung der Konformitätserklärung
samt Unterschrift drin. - Dies ist eigentlich nicht ganz korrekt,
weil ja die Übersetzung nicht unterschrieben ist.
Ist dies nur ein kleiner formaler Fehler?
Welches Vorgehen empfehlen Sie?
Die MRL (auch andere RL, die eine Konformitätserklärung
fordern) sagt zur Sprache nichts aus.
Hintergrund:
1. Wir wollen das Original nicht vielsprachig erstellen (4-sprachig,
8-sprachig, 20-sprachig?).
2. Wir wollen, dass die Kunden verstehen was drin steht. Die Betriebsanleitung
existiert in jeder Landessprache, in die wir verkaufen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten!
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Manitz,
die Kopie der Konformitätserklärung,
die Sie in der Betriebsanleitung abdrucken, muss nicht unterschrieben
sein. Die Konformitätserklärung muss nur inhaltlich wiedergegeben
sein. Ihre Vorgehensweise ist daher in Ordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 18
Gestellt von: Christian Manitz,
München
am: 05.09.08
Thema: Angabe zur Prüfstelle und Lärmwerte
Gehe ich recht in der Annahme, dass die Angabe
der Prüfstelle und die der Messwerte nichts miteinander zu
tun haben, dass ich diese Informationen trennen kann?
Ich frage, weil ich diese Aufteilung nicht nur in unserem Unternehmen
gesehen habe, es könnte also eine gewisse Logik dahinter stecken...
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten!
Antwort von:
Roman Preis
Ihre Annahme ist richtig.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 17
Gestellt von: Christian Manitz,
München
am: 05.09.08
Thema: Richtige Angabe der Richtlinien/Normen
Jmd. sagte mir, man solle die Normen nicht
nur mit der Nummer, sondern auch mit dem Titel angeben. Stimmt das?
Wenn ja, wie heißen die exakten Titel?
z.B.
- EMV-Richtlinie 89/336/EWG
oder
- RICHTLINIE DES RATES vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
oder
- EWG-Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit
Ich möchte mir diese Titel sparen, vor allem im Hinblick auf
die Übersetzungen in 22 Sprachen.
Antwort von:
Roman Preis
Üblicherweise werden die Richtlinien und Normen mit
Nummern und Titeln angegeben. Bei den Richtlinien besteht keine
Verwechslungsgefahr, wenn nur die Nummer angegeben wird, wohl aber
bei den Normen. Denn verschiedene Normen haben manchmal gleiche
Nummern. Dies ist zwar nicht oft der Fall, aber es kommt vor. Bei
den Richtlinien wäre Ihr Beispiel "EMV-Richtlinie 89/336/EWG"
in Ordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 16
Gestellt von: Christian Manitz,
München
am: 05.09.08
Thema: Mischen von Richtlinien und angewandten Normen
In vielen Konformitätserklärungen
wird unterschieden zwischen den Richtlinien an sich, z.B. MRL, Lärm,
EMV, und den (harmonisierten) europäischen Normen, die zur
Umsetzung nötig sind. Meiner Meinung nach bläht das nur
das Dokument auf und hat keinen praktischen Nutzen für den
Kunden/Leser. Wir führen alle Richtlinien und Normen als Liste
untereinander auf, z.B. "...den Anforderungen der folgenden
Richtlinien und harmonisierten Normen entsprechen:
98/37/EG
2006/95/EG
2004/108/EG
EN 55015
EN 61000-3-2
..."
(Die Einrückung soll zeigen, dass diese Normen zu der darüber
aufgeführten gehören -- ist vielleicht überflüssig?)
Ist das korrekt bzw. präzise genug? Oder hat die o.g. Unterscheidung
"ernsthafte" Gründe? Müssen wir außerdem
etwas zu den möglichen Änderungen der Normen sagen, z.B.
"... einschließlich sämtlicher Änderungen"
/ "... in ihren neuesten Versionen"?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Manitz,
Es ist wichtig, dass zwischen den Richtlinien
und Normen unterschieden wird, auch formal. Die Richtlinien sind
die Gesetze, die Sie einhalten müssen und deren Einhaltung
Sie bescheinigen, hingegen dürfen Sie von den Normen gegebenenfalls
abweichen. Zu den Änderungen der Normen brauchen Sie keine
Angaben machen, aber Sie sollten stets die neueste Fassung aufführen
und auch den Ausgabestand in der Konformitätserklärung
angeben.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 15
Gestellt von: Christian Manitz,
München
am: 05.09.08
Thema: Bevollmächtigter für technische Unterlagen
Bei uns ist diese Person dem Unterzeichner
der Konformitätserklärung unterstellt. Genügt es
nur den Unterzeichner anzugeben (so hatten wir es bisher nach der
alten MRL gehandhabt)? Dieser würde die Bereitstellung der
technischen Unterlagen delegieren. Wenn nein: wie müssen wir
den angeben? Name + Funktion, Adresse ...?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Manitz,
Es ist notwendig, den Namen – und falls
von der Firmenanschrift abweichend, zusätzlich die Adresse
– derjenigen Person anzugeben, die bevollmächtigt ist,
die Dokumentation zusammenzustellen. Dies ist auch dann notwendig,
wenn diese Person gleichzeitig der Unterzeichner der Konformitätserklärung
ist.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 14
Gestellt von: Norbert Buchta,
Finnentrop
am: 11.08.08
Thema: CE-Kennzeichnung von Messbechern für Lebensmittel
Kann mir jemand ein Institut nennen, das
dazu befugt ist, für Messbecher aus Kunststoff, die zur Dosierung
von flüssigen Nahrungsmittelergänungen verwendet werden,
ein CE-Zertifikat zu erstellen?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Buchta,
unter folgender Adresse finden Sie eine Liste
der benannten Stellen für Medizinprodukte:
http://www.dimdi.de/dynamic/de/mpg/adress/benannte-stellen/bs-info.htm
Aufgelistet sind Benannte Stellen in der
Bundesrepublik Deutschland gemäß § 18 MPG in Verbindung
mit Artikel 11 der Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare
medizinische Geräte, Artikel 16 der Richtlinie 93/42/EWG über
Medizinprodukte und Artikel 15 der Richtlinie 98/79/EG über
In-vitro-Diagnostika. (Stand: 01.06.2008)
Sollte es sich bei dem Nahrungsergänungsmittel nicht um ein
Medizinprodukt handeln, müssen die Messbecher nicht CE-gekennzeichnet
werden und sie dürfen auch nicht CE-gekennzeichnet werden.
Ihre Kunststoff-Messbecher unterliegen dann der Produkthaftungs-
und der Verbrauchsgüter-Richtlinie. Diese Richtlinien fordern
nicht die CE-Kennzeichnung der Produkte.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 13
Gestellt von: anonym
am: 31.07.08
Thema: CE-Kennzeichnung von Gebrauchtmaschinen
Guten Tag,
einer unserer Kunden möchte gebrauchte
Werkzeugmaschinen, die z.T. keine CE-Kennzeichnung besitzen von
Deutschland nach Tschechien verkaufen. Der tschechische Kunde besteht
jedoch darauf, dass alle Maschinen dieses Zertifikat aufweisen,
da dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist das korrekt?
Vielen Dank.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
wichtig ist hier das Datum des erstmaligen
Inverkehrbringens in der EU. Wenn die Maschine vor 1995 in der EU
inverkehrgebracht wurde, muss sie nicht CE-gekennzeichnet werden.
Alte Maschinen (vor 1995 gebaut) müssen den Gesetzen entsprechen,
die vor 1995 gültig waren. Damals war die CE-Kennzeichnung
noch nicht pflicht. Wurde die Maschine allerdings nach 1995 wesentlich
verändert, muss sie im Zuge der Änderung CE-gekennzeichnet
werden.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 12
Gestellt von: Rita Giese
am: 25.07.08
Thema: CE-Kennzeichnung auf Verpackungen
Ich mache eine neue Verpackung für ein
bereits bestehendes Produkt. Muss ich irgendetwas beachten, wenn
ich das CE-Zeichen setze (Farbe, Größe, etc.)?.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Giese,
die Form und die Proportionen des CE-Zeichens
müssen stimmen. Eine Vorlage finden Sie auf unseren Internetseiten
unter der Rubrik "Praxishilfen".
Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd
gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen
Produkten kann diese Mindesthöhe unterschritten werden. Die
CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers
oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen
Technik wie sie auszuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 11
Gestellt von: anonym
am: 17.07.08
Thema: Übersetzung in Landessprache
Guten Tag,
ist es immer noch korrekt, dass für
eine EG-Maschinenrichtlinien-konforme Dokumentation (Bedienungs-
und Wartungsanleitung, Montagevorschriften. etc.) alle Dokumente
auch in Landessprache des Bestimmungslandes (innerhalb der EU natürlich)
vorliegen müssen? Ich habe mal von einer Aufweichung dieser
Vorschriften gehört, so dass eine Übersetzung ins Englische
ausreichend ist. Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
diesbezüglich haben sich die Vorschriften
nicht geändert. Die einzige Ausnahme, die es hier gibt, ist
diejenige, dass Wartungsanleitungen für Fachpersonal, das von
der Herstellerfirma kommt, in einer von diesem Fachpersonal verstandenen
Sprache verfasst werden dürfen. Diese Regelung finden Sie in
der aktuellen und in der neuen Maschinenrichtlinie (vgl. 1.7.4 neue
Maschinenrichtlinie).
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 10
Gestellt von: anonym
am: 10.07.08
Thema: Bedienen nur alleine
Guten Tag,
in den Betriebsanleitungen für unsere
Maschinen schreiben wir in der Regel einen Sicherheitshinweis, der
das Arbeiten zu mehreren Personen an der Maschine unterbinden soll.
Dies ist bei Einrichtarbeiten so erforderlich, weil sonst Gefährdungen
auftreten können. Die BG hat nun allerdings kürzlich das
alleinige Arbeiten von Personen im Büro bemängelt. Die
Begründung hierfür war, dass verletzten Personen nicht
zu Hilfe geeilt werden kann, wenn diese Hilfe brauchen. Müssen
wir vor diesem Hintergrund unsere Sicherheitshinweise wieder streichen?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vorschrift, dass nicht mehrere Personen
gleichzeitig an einer Maschine arbeiten dürfen, ist eine gebräuchliche
und notwendige Vorschrift für viele Tätigkeiten an Maschinen.
Wenn Personen ausschließlich alleine an Maschinen arbeiten,
bedeutet dies ja nicht automatisch, dass diese alleine in Maschinenhallen
zu Gange sind, so dass niemand Hilfe leisen kann, wenn diese erforderlich
ist. Den Sicherheitshinweis sollten Sie so wie bisher beibehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 9
Gestellt von: Herrn Czechanowsky
am: 12.02.08
Thema: Übersetzungen
Hallo, ich möchte folgende Frage stellen:
Wir sind Hersteller von großen Maschinen. Bisher haben wir
es so gehalten, dass wir die BA in Englisch, Deutsch oder Französisch
erstellt haben. Wenn wir an Kunden außerhalb dieser Länder,
aber innerhalb der EU verkaufen, z.B. nach Polen, Tschechien ...
muss dieser die BA dann selbst übersetzen lassen. Dies ist
mit den Käufern so abgestimmt worden. Ist das legal? Laut Maschinenrichtlinie
muss doch eigentlich eine Anleitung in Landessprache mitgeliefert
werden. Also müsste doch der Hersteller bereits für eine
Übersetzung sorgen, oder sehe ich dies falsch? Wer haftet,
wenn der Käufer doch nicht übersetzen lässt? Kann
sich der Hersteller schriftlich vom Käufer von der Pflicht,
eine übersetzte Anleitung mitzuliefern, befreien lassen?
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Czechanowsky,
die EG-Maschinenrichtlinie sieht vor, dass
bei Inbetriebnahme auch die Übersetzung der Betriebsanleitung
vorliegt. Wer diese Übersetzung erstellt, kann vertraglich
geregelt werden, d.h. auch der Importeur oder der Endkunde kann
die Übersetzung beisteuern. Der Hersteller bleibt allerdings
für die Richtigkeit der Übersetzung verantwortlich. Als
Hersteller sind Sie dafür zuständig, einen geeigneten
Übersetzer für Ihre Betriebsanleitungen einzusetzen. Macht
der Kunde glaubhaft, dass er dies fachgerecht leisten kann, ist
dies in Ordnung. Wenn Fehler auftreten, kann den Kunden in diesem
Fall auch ein Mitverschulden treffen.
Mit freundlichem Gruß
Roman Preis
Frage 8
Gestellt von: Ingbert Quandel, Essen
am: 07.12.07
Thema: Unvollständige Maschine
Hallo Herr Preis,
in der neuen Maschinenrichtlinie wird als
"unvollständige Maschine" bezeichnet: "eine
Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet". Wir bauen Baugruppen
für Maschinen, z.B. Spannfutter, die von Hand bedient werden.
Sind solche Baugruppen als "unvollständige Maschine"
anzusehen?
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Quandel,
auch unvollständige Maschinen müssen
zumindest die Eigenschaften erfüllen, dass sie maschinell Bewegungen
ausführen, d.h. nicht durch die menschliche Arbeitskraft angetrieben
werden. In der Regel unterscheiden sie sich von den verwendungsfertigen
Maschinen vor allem dadurch, dass Sicherheitseinrichtungen fehlen,
die noch von demjenigen angebracht werden müssen, der die unvollständige
Maschine in die verwendungsfertige Maschine oder Anlage einbaut.
Frage 7
Gestellt von: Gisela Heinemann, Basel
am: 20.11.07
Thema: Konformität der Maschine bzw. Anlage
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bauen Maschinen, die in komplette Fertigungslinien
integriert werden. Oftmals bringt der Kunde die Sicherheitseinrichtungen,
die um die Anlage herum installiert werden müssen, selbst an.
Müssen wir eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung
ausstellen? Wer ist verantwortlich dafür, dass die Sicherheitseinrichtungen
ordnungsgemäß installiert werden und in die Steuerung
richtig mit eingebunden werden? Müssen wir die Sicherheitseinrichtungen
selbst anbringen? Wer ist für die Konformität der Gesamtanlage
verantwortlich?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Heinemann,
Grundsätzlich ist es so, dass Schutz-
und Sicherheitseinrichtungen fester Bestandteil einer Maschine sind,
sofern es sich um eine verwendungsfertige Maschine handelt. Der
Hersteller kann Sicherheitseinrichtungen von anderen Firmen oder
Personen beistellen lassen, er ist in diesem Fall aber zur Konzeption
und Prüfung der Sicherheitseinrichtungen verpflichtet, bevor
er die Konformitätserklärung für die Maschine ausstellt.
Wie diese Prüfung zu geschehen hat, ist nicht geregelt. Dies
kann auch mit einem Bestätigungsschreiben in Form einer Montage-Abschlussbescheinigung
oder ähnlichem geschehen. In der Montage- oder Betriebsanleitung
muss beschrieben sein, welche Schutzeinrichtungen konkret und in
welcher Weise und wo angebracht werden müssen. Dies kann beschrieben
werden mittels Schaltplänen und Beschreibungen, Zeichnungen,
Funktionsdiagrammen usw.
Wenn es sich bei dem zu liefernden Produkt
um eine Maschine, die in einer Fertigungsanlage eingebunden wird,
handelt, bei der Schutzeinrichtungen usw. im Verbund mit anderen
Maschinen installiert werden müssen, empfiehlt es sich, vorab
vertraglich (z.B. in der Auftragsbestätigung) festzulegen,
wer welche Sicherheitseinrichtungen anbringen muss. Gleichfalls
sollte unbedingt vorher vertraglich festgelegt werden, wer die Konformität
der Anlage bescheinigt, die Schnittstellengefahrenanalyse durchführt
und die Anlagen-Betriebsanleitung schreibt.
Mit freundlichem Gruß
Roman Preis
Frage 6
Gestellt von: Frank Ulmer
am: 22.09.07
Thema: Konformitätserklärung in der Betriebsanleitung
Guten Tag,
In der neuen Maschinenrichtlinie wird geschrieben,
dass die Konformitätserklärung auch mit in die Betriebsanleitung
abgedruckt werden muss: "Die EG-Konformitätserklärung
oder ein Dokument, das die EG-Konformitätserklärung inhaltlich
wiedergibt und Einzelangaben ...".
Kann die Konformitätserklärung auch separat dem Hersteller
abgegeben werden, so dass dann die Konformitätserklärung
in der Betriebsanleitung nicht notwendig ist?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Ulmer,
die Forderung der Maschinenrichtlinie, den
Inhalt der Konformitätserklärung mit abzudrucken, muss
so umgesetzt werden, wie sie formuliert ist. Vermutlich wurde sie
deshalb formuliert, damit auch z.B. Angaben über angewandte
Normen für den Bediener ersichtlich werden. Denn oft werden
Konformitätserklärungen gesondert von der Betriebsanleitung
aufbewahrt.
Die Inhalte der Konformitätserklärung in der Betriebsanleitung
brauchen nicht unterschrieben werden.
Mit freundlichem Gruß
Roman Preis
Frage 5
Gestellt von: anonym
am: 17.07.07
Thema: Betriebsanleitung Störungssuche
Hallo Herr Preis,
wir erstellen als Dienstleister technische
Dokumentationen für Anlagenbauer. In deren Anlagenbetriebsanleitung
gibt es bisher keine Beschreibung zur Behebung von Störungen.
Dies wird damit begründet, dass das Bedienpersonal der Anlagen
technisches Fachpersonal ist, welches sich gut auskennt und weiß,
wie Störungen zu beheben sind. Ist diese Vorgehensweise in
Ordnung?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
nach Maschinenrichtlinie sind für alle
Lebensphasen die notwendigen Informationen zu geben, die für
eine gefahrelose Durchführung aller Arbeitsschritte notwendig
sind. Dies gilt auch für die Lebensphase Störungssuche.
Oftmals ist es nicht notwendig, detaillierte Beschreibungen zur
Störungssuche zu formulieren, weil Störungen sehr vielfältig
und wenig vorhersehbar sind. Jedoch sollten unbedingt grundsätzliche
Hinweise zur Sicherheit während der Störungssuche, z.B.
in Form von Sicherheitshinweisen, in die Betriebsanleitung abgedruckt
werden.
Mit freudlichen Grüßen
Roman Preis
Frage 4
Gestellt von: Nathan Strauss
am: 21.06.07
Thema: Vorläufige Betriebsanleitung
Sehr geehrter Herr Preis,
können wir für die Zeit zwischen
der Montage einer Anlage und dem planmäßigen Produktionsbetrieb
unserem Kunden eine voräufige Betriebsanleitung ausliefern
oder ist dies nicht zu empfehlen?
Mit freudlichen Grüßen
Nathan Strauss
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Strauss,
diese Vorgehensweise halte ich für in Ordnung, allerdings sollte
ein Hinweis darauf, dass es sich bei dem ausgelieferten Exempar
um einen vorläufigen Bearbeitungsstand handelt, auf der Betriebsanleitung
vorhanden sein. Rechtlich gesehen muss die Betriebsanleitung zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme vorliegen. Für den Probebetrieb
sind besondere Bedingungen vorgeschrieben:
- Es muss ein Sicherheitsbereich abgesperrt werden,
- es muss eine Betriebsanweisung an der Anlage ausgehängt werden,
- es muss eine für die Sicherheit verantwortliche Person benannt
werden,
- die an der Anlage arbeitenden Personen müssen eingewiesen
sein.
Mit freundlichen Grüßen, Roman Preis
Frage 3
Gestellt von: Ingbert Quandel,
Essen
am: 15.06.07
Thema: Betriebsanleitung
Hallo Herr Preis,
muss die Betriebsanleitung nach Forderungen
der neuen Maschinenrichtlinie dem Kunden in Papierform ausgehändigt
werden? Ich konnte hierzu in der Richtlinie nichts eindeutiges finden.
Vielen Dank schon jetzt
Ingbert Quandel
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Quandel,
tatsächlich lässt die neue Maschinenrichtlinie dies weitgehend
offen. Allerdings fordert die Norm EN 12100, dass die Betriebsanleitung,
zumindest die sicherheitsrelevanten Teile davon, in Abhängigkeit
vom Risiko und vom Zeitpunkt, zu dem der Benutzer die Information
benötigt, vorhanden sein muss. Dies kann der Hersteller in
den meisten Fällen ausschließlich durch Mitgabe der Betriebsanleitung
in Papierform auf sichere Weise bewerkstelligen.
Mit Grüßen, Roman Preis
Frage 2
Gestellt von: Heike Gerlach
am: 26.05.07
Thema: Konformitätserklärung Guten
Tag,
in unserer Firma werden Vorrichtungen
für die Beladung von Pressen hergestellt. Müssen wir für
diese Vorrichtungen Konformitätserklärungen ausstellen?
Vielen Dank im Voraus.
Grüße von Heike Gerlach
Antwort von: Roman Preis
Wenn die Vorrichtungen als eigenständige,
funktionsfertige Maschinen betrachtet werden können, müssen
Sie die Konformitätserklärung ausstellen. Gegebenenfalls
müsste noch geprüft werden, ob es sich bei den Vorrichtungen
nicht um gebrauchsfertige Maschinen, sondern um Maschinenkompnenten
handelt. In diesem Falle, müssen Sie statt der Konformitätserklärung
die Herstellererklärung ausstellen.
Grüße, Roman Preis
Frage 1
Gestellt von: Michael Baumbach, Köln
am: 22.05.07
Thema: Haftung als Händler
Sehr geehrter Herr Preis,
wir verkaufen auch Maschinen im Auftrag von
einem Unterlieferanten. Das Typenschild der Maschinen soll aus unserem
Hause kommen und unseren Namen tragen. Müssen auch wir die
Konformitätserklärung abgeben und die volle Haftung für
diese Maschinen übernehmen?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Baumbach
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Baumbach, nach Maschinenrichtlinie ist
derjenige der Hersteller, der sich auf dem Typenschild als solcher
ausgibt. Deshalb müssen Sie auch für die Maschinen, die
Sie verkaufen, haften.
Mit freundlichen Grüßen
Roman Preis
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