SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
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Ingenieurbüro Preis, SAFETYTEAMS Maschinensicherheit, Dienstleister zur CE-Kennzeichnung, Seminare, Workshops, Beratung, Gefahrenanalysen
 
CE-Kennzeichnung, Arbeitssicherheit, Gefahrenanalysen, Normenrecherchen, Gutachten, Maschinen-Prüfungen, Workshops zur CE-Kennzeichnung, Seminare zur CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Einbauerklärung, Herstellererklärung
 
 
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Frage 50
Gestellt von:
Susanne Bischof, Berlin
am: 06.07.2009
Thema: Dokumente CE-Kennzeichnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Hersteller von Sondermaschinen. Welche Dokumente und Unterlagen müssen wir dem Kunden bei der CE-Kennzeichnung zur Verfügung stellen?

Wir haben das Gefühl, dass unser jetziger Kunde zuviel Unterlagen von uns haben möchte.

Mit freundlichen Grüßen

etibe GmbH
Susanne Bischof

Antwort von: Roman Preis


Sehr geehrte Frau Bischof,

Sie müssen Ihrem Kunden die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung zur Verfügung stellen. Welche Inhalte die Betriebsanleitung beinhalten muss, ist in verschiedenen Richtlinien und Normen festgelegt. Insbesondere die Maschinenrichtlinie, die C-Normen und die Norm "EN 62079 Erstellen von Anleitungen – Gliederung, Inhalt und Darstellung" enthalten Bestimmungen hierzu.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 49
Gestellt von:
Daniela Beck, Geislingen
am: 05.07.2009
Thema: CE-Zeichen

Hallo,

ich hätte folgende Fragen zur Konformitätserklärung und wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten:
1.) Wir müssen für unsere hydr. Handpresse eine Konformitätserklärung ausstellen. Sie fällt unter die Maschinenrichtline. Ist die Konformitätserklärung nun anhand der z.Z. gültigen Maschinenrichtlinie 98/37/EG oder anhand der ab Ende 2009 gültigen neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durchzuführen?
2.) Ist die Anbringung des CE-Zeichens nach Ausstellung der Konformitätserklärung zwingend notwendig oder reicht die Aushändigung der Konformitätserklärung an den Kunden?
Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
D.Beck

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Beck,

momentan müssen Sie die Konformitätserklärung noch nach der RL 98/37/EG ausstellen. Ab dem 29.12.2009 geben Sie in der Konformitätserklärung die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an.
Die Anbringung des CE-Zeichens ist vorgeschrieben.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 48
Gestellt von:
B. Offergeld aus Kerpen
am: 16.06.2009
Thema: Not-Aus-Schalter

Guten Tag Herr Preis,

Maschinen müssen so konstruiert sein, dass Sie sicher sind und somit auch die gültigen CE Richtlinien erfüllen. So weit, so gut. Dazu folgendes Beispiel aus der Praxis: Eine Maschine (Kompressor f. Druckluft) kann durch einen Not-Aus-Schalter sofort ausgeschaltet werden. Allerdings handelt es sich hierbei um eine größere Maschine mit entsprechender Massenträgheit. Die Maschine wird während des Betriebs durch eine an das Getriebe direkt gekuppelte Hauptschmierölpumpe versorgt. Beim normalen Herunterfahren, wie auch bei einem Notstopp ist es zwingend notwendig, die Maschine (deren Lager und Getriebe) die noch wegen der bereits erwähnten Massenträgheit einen Moment weiter läuft, weiterhin mit Schmieröl zu versorgen (Schmieröldruck ca. 2 bar) um Folgeschäden an der Maschine zu vermeiden (und um sicherzustellen, dass die Maschine nach dem Not-Aus problemlos und ohne Risiko für den Bediener wieder angefahren werden kann). Dies geschieht über eine kleine externe Schmierölpumpe die sich am Grundrahmen neben dem Ölbehälter befindet. Beim normalen Ausschalten läuft die Ölpumpe noch selbst nach dem vollständigen Stopp ca. 10-15 min nach um Lager, etc. weiterhin zu kühlen. Die Maschine hat generell keine sich äußerlich drehenden Teile, sondern nur ein großes Getrieberad, das wiederum 2 bzw. 3 kleinere Ritzel antreibt. Alles befindet sich in einem massiven Getriebekasten (Stahlguss). Ein Not-Aus betrifft in diesem Sinne nur vorgeschaltete bzw. nachgeschaltete Anlagen. Konkret gesagt wird durch das Abstellen der Maschine der Anlagendruck, also die erzeugte Druckluft schnellstmöglich abgebaut (durch Kombination von Abfahren und gleichzeitigem Öffnen von Entlastungsventilen).
Jetzt die spannende Frage. Ist solch eine Not-Aus-Schaltung nach CE zulässig? Sprich, dass sich die Maschine durch Drücken des Not-Aus-Schalters sofort abstellen lässt, aber dann dadurch gleichzeitig die kleine Schmierölpumpe aktiviert wird um Folgeschäden an der Maschine und somit eventuell auch beim Bediener zu vermeiden oder muss beim Drücken des Not-Aus-Schalters generell immer alles an einer Maschine ausgeschaltet sein ?
Reicht für die oben erwähnte Schaltungsweise ein entsprechender Hinweis in der Bedienungsanleitung für den fachkundigen Bediener aus oder muss umkonstruiert werden ?

Dieses Design der beschriebenen Maschine gibt es schon seit über 30 Jahren und rechnet man die Vorgängermodelle mit einer sehr ähnlicher Bauweise dazu dann gibt es dieses Anlagendesign seit mehr als 50 Jahren und es kam bisher kein einziger Bediener (bei über 6000 Installierten Anlagen) einer solchen Maschine zu Schaden. Zählt das auch zur Beurteilung einer solchen Schaltung dazu oder nicht ? Eine Änderung des Designs hin zu einer durch den Not-Aus-Schalter komplett \"Tot\" zu legenden Maschine (also auch ohne kurz nachlaufende Hilfsschmierölpumpe) wäre technisch nur sehr aufwendig und teuer zu realisieren und würde im Verhältnis zum jetzigen Anlagendesign dem Bediener/Betreiber nach bisheriger Evaluierung nicht viel mehr Sicherheit bringen, als er jetzt schon hat, weil durch den Wegfall der kleinen kurz nachlaufen Schmierölpumpe dann irgendwo ein Drucksystem, installiert sein müsste, das dann diese Aufgabe übernimmt und solch ein System birgt schließlich auch wieder Risiken.

Ich denke es gibt sehr noch viel mehr Hersteller als nur diesen einen, die ein sehr ähnliches Problem haben (Massenträgheit, Nachkühlung, etc.), nur gehört habe ich davon noch nie. Deshalb wäre ich für eine Antwort sehr dankbar.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Grüße,

B. Offergeld

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Offergeld,

die Normen zum Not-Halt sehen verschiedene Arten vor, eine Maschine im Notfall anzuhalten. In manchen Fällen kann Sicherheit nur gewährleistet werden, wenn die Energie an der Maschine aufrecht erhalten bleibt. Deswegen ist es generell auch nicht immer notwendig, die Energie komplett abzuschalten oder die nach dem Abschalten in der Maschine verbleibende Bewegungsenergie zu bremsen. Man spricht hier von Stopp-Kategorien. Welche Stopp-Kategorie verwendet werden kann, muss durch die Risikobeurteilung unter Berücksichtigung der entsprechenden Normen ermittelt werden. Hierbei wird unter anderem auch berücksichtigt, ob in der Vergangenheit Unfälle mit der Maschine vorgekommen sind.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 47
Gestellt von:
Dieter Zimmerer
am: 16.06.2009
Thema: Hersteller durch übertragene Zertifizierung ausfindig machen

Guten Tag Herr Preis,

ist es möglich, über eine übertragene Zertifizierung den Hersteller eines Produkts ausfindig zu machen?
Ich weiß, dass es einen Herstellercode gibt, wobei die Firma dieses Produkt gar nicht herstellt.
Gibt es da eine Möglichkeit, den wirklichen Hersteller ausfindig zu machen?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Zimmerer,

wenn für eine Maschine die Baumusterprüfung gemacht wurde, ist anhand der Kennnummer der Prüfstelle, die beim CE-Kennzeichen abgedruckt werden muss, die Prüfstelle ausfindig zu machen. Des weiteren ist grundsätzlich für ein Produkt hinsichtlich der CE-Kennzeichnung derjenige verantwortlich, der sich auf dem Produkt als Hersteller ausgibt. Die Herstellerangaben (Herstellername und vollständige Anschrift) müssen ebenfalls wie das CE-Kennzeichen auf dem Produkt abgedruckt sein. Die CE-Kennzeichnung bietet keine weitere Möglichkeit, den wirklichen Hersteller ausfindig zu machen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


 

Frage 46
Gestellt von:
Fredy Koller, Haag
am: 28.05.2009
Thema: Maschinenkomponenten - unvollständige Maschinen

Guten Tag Herr Preis,

wir sind Hersteller von Vakuumventilen. Wir haben diese gemäss der neuen Maschinenrichtlinie als unvollständige Maschine bezeichnet. Nun taucht im Internet aber häufig für Stellglieder und Ventile die Bezeichnung "Komponente" auf. Für diese Bezeichnung muss bekanntlich die neue Maschinenrichtlinie nicht angewendet werden. Somit könnten wir uns lediglich auf eine Herstellererklärung und eine Produktbeschreibung beschränken und wären rechtlich auf einer ganz anderen Ebene. Könnten Sie mir meine Vermutung bestätigen, oder liege ich da komplett falsch?

Weiters ist bei uns noch die Frage aufgetaucht was der formale Unterschied zwischen der Herstellererklärung und der Einbauerklärung ist?

Besten Dank für Ihre Antwort

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Koller,

die Einstufung von Produkten unter die gesetzlichen Richtlinien ist von den Verkaufsbezeichnungen weitgehend unabhängig. Nach derzeitigem Richtlinienstand sind die meisten Ihrer Vakuumventile als "Maschinenkomponenten" einzustufen. Ab dem 29.12.09 werden sie zu "Unvollständigen Maschinen". Maschinenkomponenten und unvollständige Maschinen sind von der rechtlichen Ebene her gleich. Nur gilt eben für die einen die momentan gültige Maschinenrichtline und für die anderen die neue Maschinenrichtlinie.
Der Unterschied zwischen einer Herstellererklärung und einer Einbauerklärung ist folgender:
Bei der Einbauerklärung kommen als Inhalte zusätzlich noch die Angaben der Sicherheitsaspekte hinzu, die bei der Konstruktion der unvollständigen Maschine eingehalten werden. Außerdem müssen wir in der Einbauerklärung zusätzlich den Dokumentationsverantwortlichen nennen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


 

Frage 45
Gestellt von:
Demian Ditter, Nürnberg
am: 27.05.2009
Thema: Regelwerk für Sicherheitsvorschriften

In welchem Regelwerk finden Sie in der BR Deutschland die wesentlichen Sicherheitsvorschriften für die einzelnen Arbeitsmittel?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Ditter,

die Sicherheitsvorschriften für die Hersteller finden Sie in den EN-Sicherheitsnormen. Die Sicherheitsvorschriften für die Betreiber sind die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV).

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 44
Gestellt von:
S. Hillenbrand
am: 25.05.2009
Thema: Unvollständige Maschine / Maschinenkomponente

Guten Abend,

wenn ich als z.B. amerikanischer Hersteller eine komplett betriebsfertige Anlage/Maschine in die EU, z.B. Deutschland, importiere, muss ich die CE Richtlinien einhalten. Soweit so gut, wenn ich aber die gleiche Anlage/Maschine ohne Elektromotor in die EU/Deutschland importiere, weil ich den Elektromotor in z.B. Deutschland kaufe und von einer deutschen Firma aufbauen lasse, wer ist dann für die CE Konformität zuständig? Ich habe mal etwas gehört, dass dies dann angeblich die Firma wäre, die den Elektromotor anbaut und somit die Maschine dann ja erst betriebsfähig macht. Ist das wahr? Wenn ja, was oder muss ich als Hersteller dann überhaupt beim Import bzw. der Dokumentation etwas beachten und gibt es eine Möglichkeit die Firma die den Elektromotor anbaut von der Haftung für die CE Kennzeichnung zu entbinden, so dass ich als Hersteller immer noch für die CE Kennzeichnung zuständig bin auch wenn der Motor vor Ort eingebaut wird?

Vielen Dank im Voraus.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Hillenbrand,

es gibt hier mehrere Möglichkeiten, vorzugehen. Wenn Sie als Hersteller der Maschine bereits wissen, welcher Antriebsmotor angebaut werden soll, können Sie den Anbau in der Betriebsanleitung beschreiben und die Maschine CE-kennzeichnen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anbau auf einfache Weise durchgeführt werden kann, ansonsten sind Sie zur Prüfung des korrekten Anbaus verpflichtet. Eine weitere Möglichkeit wäre es, die Maschine als Maschinenkomponente (unvollständige Maschine) zu betrachten und eine Herstellererklärung bzw. Einbauerklärung dafür auszustellen. Derjenige, der die Maschine dann vervollständigt, muss in diesem Fall die Konformität mit der CE-Konformitätserklärung bescheinigen.


Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 43
Gestellt von:
Demian Ditter, Nürnberg
am: 19.05.2009
Thema: Maschinen- und Anlagendiagnostik

Welche der folgenden technischen Produkte sind Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie:
-elektrischer Rollstuhl?
-elektrische Bormaschine?
2.In welchem Regelwerk finden Sie in der BR Deutschland die wesentlichen Sicherheitsvorschriften für die einzelnen Arbeitsmittel?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Ditter,

die Bohrmaschine ist eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie. Der Rollstuhl ist ein Medizinprodukt der Klasse 1 und muss nach der Medizinprodukte-Richtlinie CE-gekennzeichnet werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 42
Gestellt von:
Rainer Schmidt
am: 09.05.2009
Thema: CE-Kennzeichnung einer alten, importierten Energieanlage

Hallo Herr Preis,

wir haben als Ingenieurbuero den Auftrag erhalten, eine von unserem Auftraggeber (öffentliche Hand) aus Afrika importierte Energieanlage zu renovieren. Da wir uns, allerdings nicht im konkreten Fall, auch mit CE-Kennzeichnung beschäftigen, haben wir eine entsprechende Diskussion bei unserem Auftraggeber angestoßen.
Die Fakten hierzu sind wie folgt:
Hersteller: in USA, nicht mehr vorhanden
Herstelldatum: 80er Jahre
Konstruktionsdokumentation: nicht vorhanden
jetziger Eigentümer und Importeur: öffentlich
nächster Eigentümer und Schlusskunde: öffentlich
Einsatzzweck: Show-off in Energiepark (erneuerbare Energien)

Da der Einsatzzweck messeähnlichen Charakter hat, stellte sich zunächst die Frage nach einer eindeutigen Kennzeichnung, dass diese Anlage NICHT den Anforderungen der CE-Kennzeichnung entspricht und nicht erworben werden kann.
Unglücklicherweise wird die Anlage zum Zweck der Ausstellung vom jetzigen an einen weiteren Eigentümer übertragen, ergo in gewisser Weise auf den Markt gebracht.

Was gilt also hinsichtlich der CE-Kennzeichnung?

Vielen Dank vorab.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schmidt,

wenn die Anlage nach wie vor nur vorübergehend zu Ausstellungszwecken dient, können Sie meines Erachtens auch nach der Übertragung an einen weiteren Eigentümer mit dem Hinweis arbeiten, dass die Anlage im vorliegenden Zustand für Produktionszwecke nicht erworben werden kann und den CE-Anforderungen nicht entspricht.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 41
Gestellt von:
Josef Gebs
am: 05.05.2009
Thema: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Elektrische Betriebsmittel 2006/95/EG

Müssen Hersteller von Elektromagneten die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG oder die Elektrischer Betriebsmittel 2006/95/EG oder die Niederspannungsrichtlinie beachten, wenn die Eingangsspannung unter 75VDC bzw 230 V AC über Gleichrichter beträgt?
Ist eine Herstellererklärung erforderlich?
.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Gebs,

wenn an den Elektromagneten keine bewegten Teile vorhanden sind und die am Magneten verwendeten Spannungen unter 75 V DC bzw. 50 V AC liegen, müssen Sie weder die Niederspannungsrichtlinie noch die Maschinenrichtlinie anwenden. Wenn Ihre Elektromagneten elektromagnetische Störungen verursachen können, müssen Sie die EMV-Richtlinie anwenden. Hierbei ist dann eine Konformitätserklärung das entsprechende Dokument, das Sie ausstellen müssen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 40
Gestellt von:
Fredy Koller, Haag
am: 27.04.2009
Thema: CE-Kennzeichnung von Elektro-Komponenten
Kommentar zu Frage/Antwort: 38

Guten Tag Herr Preis, ergänzend zur Frage 38 wollte ich mich noch betreffs EMV Richtlinien, die wir bei unseren Controllern ebenfalls anziehen, vergewissern. Darf oder muss hier auch keine CE Kennzeichnung angebracht werden? Die MR unter Artikel 5 Pt.4 weist darauf hin, das die Kennzeichnung unter diesen bestimmten Bedingungen angebracht werden muss. Natürlich erspart uns keine CE Kennzeichnung eine Mehrarbeit durch die Doku-Anpassungen, wir wollen uns ja aber auf dem rechtlich legalem Weg aufhalten.
2. wir montieren außerdem auch Heizpatronen Baugruppen an unseren Produkten, die natürlich auch unter die NR fallen. Ich denke diese verhalten sich gleich wie bereits in Frage 38 geklärt, oder?
Herzlichen Dank nochmals für Ihre kompetente Hilfe, die ich leider in unserem Land ein bisschen vermisse.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Koller,

vielen Dank für Ihren freundlichen Forumsbeitrag.
Bei der EMV-Richtlinie verhält es sich gleich wie bei der Niederspannungs-Richtlinie, wenn die Einhaltung derselben für eine Maschinenkomponente (Unvollständige Maschine) bescheinigt werden soll. Artikel 5, Punkt 4 verweist auf die Vorgehensweise bei verwendungsfertigen Maschinen, nicht bei Unvollständigen Maschinen.
Zu 2.: Bei den Heizpatronen gehe ich nicht davon aus, dass diese Unvollständige Maschinen sind, da diese wahrscheinlich keine beweglichen Teile haben. Die Heizpatronen bekommen dannl eine CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 39
Gestellt von:
Dieter Hahn, Niederkassel
am: 23.04.2009
Thema: Dokumentationsverantwortlicher

Sehr geehrter Herr Preis,

wir haben eine Person, die für die Erstellung der Betriebsanleitungen zuständig ist. Ersatzteilstücklisten und Elektro-Schaltpläne werden in anderen Abteilungen erstellt. Alles zusammen ist dann im Intranet zusammengeführt und wird auf eine CD gebrannt.
Wer ist denn in diesem Fall der Dokumentationsverantwortliche, der in der Konformitätserklärung benannt werden muss? Ist das in diesem Fall der Vorgesetzte? Bisher ist die Erklärung von der Geschäftsführung unterzeichnet worden.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Dieter Hahn

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hahn,

wer brennt die CD mit der kompletten Technischen Dokumentation und schaut danach, dass diese vollständig ist? Wenn es hierfür bisher keinen Verantwortlichen gibt, könnten Sie diesen ja vielleicht noch bestimmen. Selbstverständlich kann dies auch der Vorgesetzte oder die Geschäftsführung sein. Der auserwählte sollte derjenige sein, der sich in der Firma am besten mit der CE-Kennzeichnung bzw. CE-Dokumentation auskennt.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 38
Gestellt von:
Fredy Koller, Haag
am: 23.04.2009
Thema: CE-Kennzeichnung auf unvollständigen Maschinen

Guten Tag Herr Preis,

zufällig bin ich auf Ihre interessante Seite gestoßen ... gute Sache.
Wir sind Hersteller von Vakuumventilen. Diese haben außer einem pneumatischen Antrieb einen Positionsmelder - Baugruppe (Bsp. 2 x Miniswitch, verdrahtet auf Stecker) installiert. Diese werden häufig gem. EN 60204-1 für Spannungen bis zu 230V zugelassen. Da ja unsere unvollständigen Maschinen keine CE Bezeichnung bekommen, stellt sich hier die Frage, ob wir unter Anwendung das CE Zeichen betreffs der Niederspannungsrichtlinie doch anbringen müssen?

Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Koller,

Sie müssen deswegen nicht CE-kennzeichnen. Sie sollten in diesem Fall in der Herstellererklärung für die unvollständige Maschine die Niederspannungsrichtlinie mit aufführen. Ein Beispiel hierfür finden Sie in unserer Rubrik Praxishilfen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 37
Gestellt von:
Günther Pritzl
am: 07.04.2009
Thema: Konformitätserklärung für Anlage

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben als Lüftungsbaufirma das Kanalnetz einer bestehenden Lüftungsanlage umgebaut, ein Heißwasserregelventil ausgetauscht und durch einen Nachunternehmer die Regelungstechnik erneuert.
Unser Nachunternehmer hat für seinen Leistungsbereich eine Konformitätserklärung erstellt.
Für den Bereich Heißwasser haben wir die Konformitätserklärung durch den TÜV erstellen lassen.
Für die weiteren Anlagenkomponenten wurden die entsprechenden Herstellererklärungen beigelegt.

Unser Auftraggeber fordert nun eine Konformitätserklärung für den gesamten Auftragsumfang. Ist diese notwendig?
Welche Vorraussetzungen unsererseits müssen hierfür erfüllt werden?

Mit bestem Dank im Voraus

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Pritzl,

grundsätzlich ist für komplette Anlagen eine CE-Kennzeichnung und damit eine Konformitätserklärung notwendig. Bei sehr großen Anlagen ist es üblich und möglich, einzelne Anlagenabschnitte separat zu behandeln. Vor allem bei verfahrenstechnischen Anlagen steht es dem Herstller/Betreiber frei, wo er im Sinne der Maschinenrichtlinie seine Anlagengrenzen festlegt. Er kann also beispielsweise für die Lüftungstechnische Anlage als abgeschlossene Anlage definieren und hierfür die CE-Kennzeichnung durchführen/einfordern. Für solche Vereinbarungen sollten möglichst in der Angebotsphase Verträge abgeschlossen werden. Wenn zwischen den Anlagenbereichen sicherheitstechnische Verknüpfungen bestehen, muss für die Gesamtanlage ebenfalls eine CE-Kennzeichnung gemacht werden, die die Schnittstellen der Anlagenbereiche berücksichtigt.

Die Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, sind die allgemeinen Voraussetzungen, die für die CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen gleichermaßen gelten. Sie müssen eine Richtlinien- und Normenrecherche durchführen, eine Risikobeurteilung (Gefahrenanalyse) erstellen, eine Anlagenbetriebsanleitung verfassen und eine Konformitätserklärung ausstellen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 36
Gestellt von: Ralf Moschitz

am: 28.03.2009
Thema: Konformitätserklärung Sportboote

Sehr geehrte Damen und Herren!

Laut der momentan herrschenden Gesetzeslage muss ein Sportboot welches nach dem 16. Juni 1998 im EU/EWR Raum angemeldet bzw. gebaut wurde eine CE-Zertifizierung haben. Ist dies nicht der Fall muss dieses durch den GL zertifiziert werden.
Da ich ein Sportboot (Sea Ray 240, BJ 2002) in England erwerben will, welches diese Zertifizierung nicht liefern kann, habe ich die folgenden fragen.

1.) Wie ist es möglich, dass ein Boot einer Standardbaureihe dieses Baujahres keine CE-Zertifizierung hat?
2.) Kann die Zertifizierung beim Hersteller angefordert werden?
3.) Sollte Punkt 2 nicht möglich sein und eine Zertifizierung durchgeführt werden müssen
Wo in Österreich kann diese durchgeführt werden
Mit welchen Kosten ist zu rechnen
Ist mit Umbauten zu rechnen obwohl Boote gleicher Type eine Zertifizierung haben.

Bitte um baldige Nachricht.

LG Ralf Moschitz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Moschitz,

eigentlich kann ich es mir auch nicht vorstellen, dass das Boot keine CE-Kennzeichnung hat. Speziell für Rennen hergestellte Sportboote müssen nicht CE-gekennzeichnet werden, dies dürfte hier aber nicht vorliegen.
Der Hersteller eines Sportboots ist verpflichtet, die CE-Kennzeichnnung vorzunehmen, demnach können Sie Nachbesserung fordern.
Sie können die CE-Kennzeichnung gegebenenfalls auch selbst durchführen oder durchführen lassen. Ob Sie selbst CE-Kennzeichnen dürfen, hängt von der Kategorie des Boots ab. Wenn es unter die Kategorie Aa fällt, kann der Hersteller (oder Betreiber) selbst zertifizieren, andernfalls wird eine Benannte Stelle benötigt. Falls Sie eine Benannte Stelle für Sportboote ausfindig machen möchten, empfehle ich Ihnen, mit den entsprechenden Suchbegriffen zu googeln oder unter www.ce-richtlinien.de nach den Listen für Benannte Stellen zu suchen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 

 


Frage 35
Gestellt von: Jochen Liedel

am: 26.03.2009
Thema: CE-Zeichen auf Eigenbau-Platinen

Hallo,

wir sind ein Sondermaschinenbau-Unternehmen und wollen (da uns ein wichtiger Elektronik-Hersteller/Zulieferer verstorben ist) uns Platinen, bzw. 1:2 Operations-Leistungsverstärker selbst herstellen. Unsere Anlagen haben eine CE-Kennzeichnung.
Muss diese Eigenbau-Elektronik (24VDC) auch mit CE gekennzeichnet werden, oder ist das dann als ein Teil der ganzen Anlage zu sehen?


Schönen Dank im Voraus

J.Liedel

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Liedel,

sofern Sie die Platinen bzw. Verstärker nicht einzeln in Verkehr bringen wollen, empfehle ich Ihnen, diese im Rahmen der Anlagen-CE-Kennzeichnung zu berücksichtigen. Ansonsten müssten Sie sie gegebenenfalls nach der EMV-Richtlinie CE-Kennzeichnen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 34
Gestellt von: Ali Özergin

am: 25.03.2009
Thema: Vorführungen auf Messen

Hallo Herr Preis,

wir haben in der Firma eine Vorrichtung, die aus einem Roboter mit einer Steuerung und Schutzzaun besteht, aufgebaut.
Die Vorrichtung wird auf einer Messe für eine Vorführung eingesetzt und nach der Messe wieder abgebaut.
Muss diese Vorrichtung, wenn sie nur für eine Messeveranstaltung eingesetzt wird, ein CE-Kennzeichen haben?
Welche technischen Unterlagen sollte man dabei (bei der Messe) haben?

Mit freundlichen Grüßen

Ali Özergin

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Özergin,

für die Ausstellung von Maschinen auf Messen gibt es eine Ausnahmeregelung. Maschinen müssen zur Ausstellung auf Messen nicht CE-gekennzeichnet sein. Sie müssen allerdings in geeigneter Weise mittels eines Hinweises an der Maschine darauf hinweisen, dass die Maschine so nicht erworben werden kann, da nicht geprüft ist, ob sie den Forderungen der Richtlinien entspricht. Es darf weiterhin nur eingewiesenes Personal an der Maschine arbeiten. An Technischer Dokumentation sollten Sie die Betriebsanleitung der Maschine mitnehmen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 33
Gestellt von: Rainer Gutschmidt

am: 23.03.2009
Thema: Projektierung/Dokumentation von Maschinen/Anlagen

Als Ing. in einer Abt. für Beschaffung/Konstruktion und Service von Betriebsmitteln suche ich nach einem praxiserprobten Verfahren (ggf. software-gestützt) um normenkonforme Projektierung und gesicherten Betrieb (BetrSichV) unter dem ständigen Wandel der Normen und des Stands der Technik zu gewährleisten. Wir treten dabei in der Regel als Ersteller und Betreiber auf und haben nun die Info bekommen, dass für alle Anlagen eine CE-Erklärung erforderlich sei. Unser Fokus liegt dabei mehr bei elektrischen Prüf- und Prozess-Anlagen mit besonderer Beachtung der neuen Sicherheits-bewertung nach 13849, aber auch in Einzelfällen bei Maschinen.

Ich suche ein praktikales (möglichst software-gestütztes) Verfahren, welches sowohl die Normenrecherche in einem aktuellen Fundus als auch die Umsetzung einer normenkonformen Konstruktion bis zur CE-Erklärung etc. beinhaltet.

Mir bekannte Software, wie SAFEXPERT, unterstützt fast ausschließlich die Maschinenkonstruktion und liefert keine befriedigenden Ergebnisse für elektrischen Anlagenbau. Bleibt wirklich nur die Möglichkeit, selber ein System aus Insellösungen, wie Normenrecherche-Datenbank, Verwendung von Checklisten (z.B. WEKA), Software für Gefährdungs-analyse/Risikobeurteilung, Validierung elektrischer Sicherheitstechnik etc. aufzubauen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Gutschmidt,

zur steuerungstechnischen Auslegung von Sicherheitsfunktionen gibt es zusätzlich noch das kostenlose Programm Sistema, ansonsten ist mir speziell für den elektrischen Anlagenbau keine weitere Software bekannt.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 32
Gestellt von: Albert Leitz, Freiberg

am: 11.02.2009
Thema: Herstellererklärung

Wie muss eine Herstellererklärung für einen Schaltschrank aussehen? Erbitte Mustervorlage.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Leitz,

bezüglich der CE-Kennzeichnung von Schaltschränken bitte zusätzlich Frage und Antwort Nr. 24 beachten. Herstellererklärungen werden für Maschinenkomponenten ausgestellt, die allerdings von der Definition her (Maschinenrichtlinie) quasi gleich wie Maschinen sind, von der Verwendungsvollständigkeit abgesehen. Schaltschränke sollten daher nach Niederspannungsrichtlinie CE-gekennzeichnet werden, aber dies nur dann, wenn sie einzeln in Verkehr gebracht werden und nicht für eine bestimmte Maschine bestimmt sind.

Eine Mustervorlage für eine Herstellererklärung finden Sie in unserer Rubrik Praxishilfen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 31
Gestellt von: Ali Özergin

am: 10.02.2009
Thema: CE-Kennzeichnung von Transport- bzw. Industrieanhängern

Hallo Herr Preis,

ich habe in diesem Forum gelesen, dass die Transportanhänger CE-Kennzeichen haben müssen.
Ich kenne einige Hersteller, die an ihre Transport- bzw. Industrieanhänger CE-Kennzeichen anbringen, andere Hersteller wiederum wehren sich regelrecht ein CE-Kennzeichen zu vergeben.
Was ist jetzt richtig?
Wenn “Ja“ wonach wird die CE vergeben (mit welcher Aussage in den Richtlinien bzw. Normen),
wenn „Nein“ warum nicht?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Özergin,

worauf sich die Hersteller, die ihre Anhänger nicht CE-kennzeichnen, berufen, weiß ich nicht genau. Vermutlich berufen sie sich darauf, dass Anhänger keinen eigenen Antrieb haben. Maschinen, die mit der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Arbeitskraft angetrieben werden, sind von der Maschinenrichtlinie ausgenommen. Industrieanhänger sind aber in der Regel nicht dazu bestimmt, von Menschen oder Tieren gezogen zu werden. Die Antriebsquelle kommt vom Zugfahrzeug, an dem sie angekoppelt werden.

Definition aus der neuen Maschinenrichtlinie: Maschine = "eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind."

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 30
Gestellt von: nicht genannt

am: 05.02.2009
Thema: CE-Kennzeichnung von Industrieanhängern

Muss die CE-Konformitätserklärung für Transportanhänger, die durch Zugmaschinen angezogen und nur im Betrieb eingesetzt werden, angewendet werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, dies ist ist der Fall. Anzuwenden ist hier die Maschinenrichtlinie.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 29
Gestellt von: Gerd Lässig, Leppersdorf

am: 02.02.2009
Thema: CE-Kennzeichnung von Mittelspannungsschaltanlagen

Müssen Mittelspannungsschaltanlagen ein CE Kennzeichen haben bzw. in welchem Dokument ist die Befreiung von der Kennzeichnungspflicht mit CE Kennzeichen für Mittelspannungsschaltanlagen zu finden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Lässig,

Im Abschnitt "Anwendungsbereich" der neuen Maschinenrichtlinie finden Sie die Angabe, dass Hochspannungsausrüstungen wie Schalt- und Steuergeräte sowie Transformatoren vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Ich vermute, dass Ihre Mittelspannungsschaltanlagen auch hierunter fallen. Hierzu existieren internationale Vorschriften, d.h. Sie müssen sie nicht CE-kennzeichnen. Weitere Informationen finden Sie auch in der Norm IEC 60694.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 28
Gestellt von: Thomas Willwerth

am: 29.01.2009
Thema: Dokumentationsbevollmächtigter nach MRL 2006/42/EG

Sehr geehrter Herr Preis,

die neue MRL fordert Name und Anschrift des Dokumentationsbevollmächtigten auf der Konformitätserklärung. Ist damit tatsächlich die private Anschrift zu verstehen oder ist die Anschrift bei einem Angestelltenverhältnis identisch mit der Anschrift der Firma?
Die Privatanschrift wäre auch vor dem Hintergrund von Datenschutzbestimmungen problematisch.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Willwerth,

als Adresse ist immer die Adresse der Firma einzutragen. Sollte der Bevollmächtigte nicht Mitarbeiter der Herstellerfirma sein, ist statt der Herstelleradresse die Firmenadresse des Bevollmächtigten einzutragen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 27
Gestellt von: Keine Angabe

am: 28.01.2009
Thema: Konformitätsbewertung bei fertigen Maschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

unsere Firma hat Maschinen selbst gebaut und nutzt diese auch nur selbst. Diese Maschinen sind aus alten Maschinen zusammengesetzt.
Wenn ich das richtig sehe, ist unsere Firma somit zum "Hersteller" geworden und muss ein CE-Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Meine Frage an Sie ist nun, wie führe ich die Konformitätsbewertung bei fertigen Maschinen durch? Es wird in der MRL beschrieben, dass die Risikobeurteilung vorher angefertigt werden muss und die Maschine dann unter Berücksichtigung dieser Analyse entworfen und gebaut werden soll. Dies ist nun nicht mehr möglich, ich weiß dass nachträgliche Verbesserungen mit höheren Aufwand und Kosten verbunden sind. Möglicherweise haben Sie einen Tip wie wir vorgehen können.

Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Annahme, dass Sie zum Hersteller geworden sind, ist richtig. In der Praxis kommt es oft vor, dass die CE-Kennzeichnung an bereits fertiggestellten Maschinen noch vorgenommen werden muss. Folgende Vorgehensweise ist dann praktikabel: 1. Durchführen der Richtlinien- und Normenrecherche. 2. Erstellen der Risikobeurteilung, d.h. prüfen, ob die Konstruktion den gesetzlichen bzw. normativen Anforderungen entspricht. Wenn notwendig, Änderungen an der Konstruktion vornehmen. 3. Dokumentieren der Risikobeurteilung so, als ob die Maschine erst noch gebaut werden müsste. Gegebenenfalls die Maschine umbauen. 4. Erstellen der Technischen Dokumentation inkl. Betriebsanleitung. 5. Konformitätserklärung ausstellen. 6. CE-Kennzeichen an der Maschine anbringen. Vorlagen und Beispiele einer Risikobeurteilung und Konformitätserklärung finden Sie auf unseren Seiten.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 26
Gestellt von: Christian Manitz, München

am: 12.01.2009
Thema: Bestimmungsgemäße Verwendung

Was bedeutet "Bestimmungsgemäße Verwendung" genau?
Ist damit der Betrieb, die Anwendung gemeint?
Oder auch Transport, Wartung u.ä.?

Hintergrund:
Wir stellen Baumaschinen (z.B. Vibrationsplatten) her.
Der Transport von solch schweren Maschinen (300-800 kg) ist nicht unproblematisch. Teilweise wird die Maschine mit einer Baggerschaufel (Zähne greifen in die Transportöse) anstelle eines Krans angehoben. Dabei handelt es sich um einen "nicht bestimmungsgemäßen Transport"
Fragen:
1. Ist mit "Bestimmungsgemäßer Verwendung" der bestimmungsgemäße Betrieb gemeint?
2. Ist auch ein "bestimmungsgemäßer Transport" und "bestimmungsgemäße Wartung" aufzuführen?
Gibt es Literatur, wo das Thema "Bestimmungsgemäße Verwendung" und "vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung" erläutert ist?
Zur alten Maschinenrichtlinie gab es die "Erläuterungen zu den Richtlinien 98/37/EG" der EU-Kommission. Gibt es etwas entsprechendes zur neuen MRL?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Manitz,

mit "bestimmungsgemäßer Verwendung" sind alle Lebensphasen der Maschine gemeint. Also angefangen vom Transport bis zur Entsorgung. Wenn Ihre Maschine mit der Baggerschaufel angehoben werden kann und dies in besonderer Weise gefährlich ist, nennt man dies eine "vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung". Sie sollten versuchen, die Maschine konstruktiv so zu gestalten, dass diese Fehlanwendung nicht möglich ist. Gegebenenfalls können Sie auch mit Warnhinweisen vor der Fehlanwendung warnen. Ob dies angemessen ist, muss eine Risikobeurteilung ergeben. Einen bestimmungsgemäßen Transport oder ähnliches müssen Sie nicht aufführen. Zu dieser Thematik finden Sie in verschiedenen Fachbüchern zur CE-Kennzeichnung Informationen (bitte googeln).
Eine Kommentierung mit Erläuterungen von der EU-Kommission zur neuen Maschinenrichtlinie gibt es meines Wissens nach (noch) nicht.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 25
Gestellt von: T. Neumann

am: 07.01.2009
Thema: CE Mercruiser v8 Motor 525 und 575

Ich möchte ein Boot importieren mit dieser Motorisierung. Bekomme ich für diese Modelle eine CE-Kennzeichnung? Motorenbaujahr ist 05.

Vielen Dank

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Neumann,

Außenbordmotore müssen CE-gekennzeichnet sein. Ebenso müssen Sportboote CE-gekennzeichnet sein, es sei denn, sie sind außschließlich für Rennen bestimmt. Innenbordmotore werden zusamen mit dem Sportboot und nicht separat CE-gekennzeichnet.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

 


Frage 24
Gestellt von: Michael Bock, Markdorf

am: 12.12.08
Thema: CE-Kennzeichnung Schaltschrank

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unseren CE-Konformitätserklärungen für Steuerschränke verweisen wir auf Grund der Spannung 24VDC / 230/400VAC auf Einhaltung der Niederspannungsrichtlinie (50-1500VAC).

1. Müssen wir bei Steuerschränken mit max. Spannung 24VDC für Pneumatik-Ventile die Maschinenrichtlinie an Stelle der Niederspannungsrichtlinie einhalten?

2. Was müssen wir bei Steuerschränken mit Steuerspannung 24V DC und Hochspannungskaskaden 100kV/0,7mA aufführen?

3. Wir führen auf dem Schaltplan des Steuerschranks die Norm EN 60204 auf. Ist das in Ordnung oder muss die Norm EN 60439 aufgeführt werden?

Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße

Michael Bock

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Bock,

Steuerschränke sind als Bestandteil der Maschine/Anlage zu betrachten und werden im Rahmen der CE-Kennzeichnung der Maschine/Anlage in der Risikobeurteilung usw. mit berücksichtigt. Daher empfehle ich die CE-Kennzeichnung von Schaltschränken nicht, es sei denn, sie werden einzeln in Verkehr gebracht, vom Verwender montiert und für ganz bestimmte Zwecke gebaut. Auf den Schaltplänen können Sie diejenigen Normen aufführen, die Sie angewendet bzw. eingehalten haben. Welche Normen für die Konformitätsvermutung anzuwenden sind, muss im Einzelfall betrachtet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis

 


Frage 23
Gestellt von: Roland Jakob

am: 10.12.08
Thema: Dokumentationsverantwortlicher

Sehr geehrter Herr Preis,

in der neuen Maschinenrichtlinie wird die Nennung des Dokumentationsverantwortlichen Pflicht.
Bei uns, wie wahrscheinlich in den meisten anderen Herstellerfirmen, stellt eine Person die gesamten Dokumentationsunterlagen zusammen und der/die Vorgesetzte unterschreibt die Konformitätserklärung mit bestem Wissen und Gewissen, dass der Ersteller die Dokumentation tadellos angefertigt hat.
Was habe ich als Dokumentationsverantwortlicher für Pflichten, muss ich spezielle Vorkenntnisse/ Zertifikate besitzen oder Seminare besucht haben? In welchem Umfang drohen mir als Dokumentationsverantwortlicher rechtliche Konsequenzen im „Falle eines Falles“?
.
Mit freundlichen Grüßen

Roland Jakob

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Jakob,

als Dokumentationsverantwortlicher haben Sie keine, von der Maschinenrichtlinie ausgewiesenen Pflichten. Ihre Pflichen ergeben sich aus Ihrem Arbeitsvertrag/Arbeitsverhältnis. Sie müssen keine speziellen Zertifikate besitzen oder Seminare besucht haben, ungeachtet dessen, dass sich dies natürlich empfiehlt.
Inwieweit Sie persönlich haften müssen, wenn es zu einem Produkthaftungsfall kommt, ist generell von der Verantwortlichkeit im Einzelfall abhängig. Hierbei gilt: Leitende Mitarbeiter werden auch persönlich in Anspruch genommen, da sie für Ihren Bereich Organisationsverantwortung tragen, d.h. durch geeignete Maßnahmen zu verhindern haben, dass es zu Vorfällen mit Produkten kommt. Der einzelne Mitarbeiter haftet seinem Arbeitgeber gegenüber und in der Regel nicht gegenüber den Dritten unmittelbar. Der Arbeitgeber muss hierbei leichte Fahrlässigkeit hinnehmen. Die Haftung beginnt bei grober Fahrlässigkeit und kann je nach konkretem Verschulden bis zu 100 % betragen. Instruktionsfehler (Betriebsanleitung) werden hierbei gleich gewertet wie Konstruktionsfehler.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis

 


Frage 22
Gestellt von: Jürgen Feil
, Steinberg
am: 03.12.08
Thema: Konformitätserklärung für eine Anlage

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sollen für einen Kunden eine Vakuumkammer bauen, die aus verschiedenen Bauteilen besteht. Für die einzelnen Komponenten liegen uns die entsprechenden Konformitätserklärungen vor. Müssen wir für die Gesamtanlage eine gesonderte Konformitätserklärung abgeben? Oder ist es ausreichend, dem Kunden die entsprechenden Erklärungen der einzelnen Hersteller vorzulegen?

Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Feil,

für die Gesamtanlage müssen Sie sehr wahrscheinlich ein Konformitätsverfahren durchführen. Abhängig ist dies davon, ob die Anlage als solche im Sinne der Maschinenrichtlinie einzustufen ist. Kriterien hierfür sind unter anderem:
Wirken die Anlagenteile zusammen?
Gibt es steuerungstechnische Verknüpfungen der Komponenten?
Gibt es sicherheitsrelevante Verknüpfungen der Komponenten?
Sind diese Kriterien gegeben, ist von einer Anlage auszugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis

 


Frage 21
Gestellt von:
Michael Blank, Ansbach
am: 28.10.08
Thema: CE-Kennzeichnung allgemein

Sehr geehrter Herr Preis,

ich und mein Projektteam entwickeln für eine Firma eine kleine Maschine zum Reinigen von Farbrollern, uns wurde zusätzlich die Aufgabe erteilt, die CE-Kennzeichnung bis zur Anbringung vorzubereiten. Meine Frage lautet nun allgemein:

Welche Dokumente müssen alles erstellt werden?
z.B. Bedienungsanleitung, Risikobeurteilung, Normen usw.

Vielen Dank im Voraus.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Blank,

im Rahmen der CE-Kennzeichnung sind folgende Dokumente zu erstellen:

- eine Risikobeurteilung

- eine Betriebsanleitung

- eine Konformitätserklärung.

In der Risikobeurteilung führen Sie den Nachweis, dass Sie alle Gefährdungen hinreichend minimiert haben. In der Betriebsanleitung beschreiben Sie, wie der Nutzer in allen Lebensphasen der Maschine (Installation, Betrieb, Wartung ....) die notwendigen Arbeitsschritte sicher durchführen kann. In der Konformitätserklärung geben Sie an, welche Richtlinien Sie einhalten müssen und welche Normen Sie zur Konstruktion verwendet haben. Nur, wenn die relevanten Normen angewandt wurden, dürfen Sie von einer Konformitätsvermutung ausgehen.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


 

Frage 20
Gestellt von:
Rudolf Duursma, Bocholt
am: 09.10.08
Thema: Dokumentationsverantwortlicher

Sehr geehrter Herr Preis,

was ist Sinn und Zweck eines Dokumentationsverantwortlichen?

Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Duursma,

in der neuen Maschinenrichtlinie wird diesbezüglich gefordert, "Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen", in der Konformitätserklärung bzw. in der Einbauerklärung zu nennen. Zusätzlich wird gefordert, dass diese Person in der Gemeinschaft ansässig sein muss.
Sinn und Zweck dieser Forderung ist es, das Verantwortungsbewusstsein desjenigen zu schärfen, der für die Dokumentation verantwortlich ist. Wird dieser namentlich in der Konformitätserklärung genannt, wird er bemüht sein, die Dokumentation ordungsgemäß zu erstellen. Im Gegensatz zum Unterzeichner der Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung wird beim Dokumentationsverantwortlichen bezüglich der Dokumentation mehr Sachkunde erwartet.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis

Antwort von: Matthias

Sehr geehrter Herr Preis,

da wir zu diesem Thema ständig Diskussionen haben möchte ich noch kommentieren.
Es soll eine bevollmächtigte und keine verantwortliche Person genannt werden. Die Verantwortung trägt die Firma /Geschäftsleitung mit ihrer Unterschrift.
Laut Guide zur 2006/42/EC kann der Dokumentationsbevollmächtigte auch eine juristische Person sein und somit auch die Firma selbst. Der Sinn der Angabe auf der Konformitätserklärung ist meiner Meinung nach eher darin zu sehen, bei größeren Firmen mit mehreren Standorten (eventuell im Ausland) den richtigen Ansprechpartner benannt zu haben.

Beste Grüße

Antwort von: Roman Preis

Vielen Dank!


Frage 19
Gestellt von:
Christian Manitz, München
am: 10.09.08
Thema: Übersetzung der Konformitätserklärung

Ich beziehe mich auf die neue MRL 2006/42/EG, Anhang II, 1A vollständige Maschinen.
Wir stellen Baugeräte her.

Wir erstellen als Konformitätserklärung ein deutsches Original, welches unterschrieben wird.
Diese Konformitätserklärung nehmen wir 1:1 in die Betriebsanleitung auf.
In der jew. Sprache (ca. 20) ist dann die Übersetzung der Konformitätserklärung samt Unterschrift drin. - Dies ist eigentlich nicht ganz korrekt, weil ja die Übersetzung nicht unterschrieben ist.

Ist dies nur ein kleiner formaler Fehler?
Welches Vorgehen empfehlen Sie?

Die MRL (auch andere RL, die eine Konformitätserklärung fordern) sagt zur Sprache nichts aus.

Hintergrund:
1. Wir wollen das Original nicht vielsprachig erstellen (4-sprachig, 8-sprachig, 20-sprachig?).
2. Wir wollen, dass die Kunden verstehen was drin steht. Die Betriebsanleitung existiert in jeder Landessprache, in die wir verkaufen.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Manitz,

die Kopie der Konformitätserklärung, die Sie in der Betriebsanleitung abdrucken, muss nicht unterschrieben sein. Die Konformitätserklärung muss nur inhaltlich wiedergegeben sein. Ihre Vorgehensweise ist daher in Ordnung.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 18
Gestellt von:
Christian Manitz, München
am: 05.09.08
Thema: Angabe zur Prüfstelle und Lärmwerte

Gehe ich recht in der Annahme, dass die Angabe der Prüfstelle und die der Messwerte nichts miteinander zu tun haben, dass ich diese Informationen trennen kann?

Ich frage, weil ich diese Aufteilung nicht nur in unserem Unternehmen gesehen habe, es könnte also eine gewisse Logik dahinter stecken...


Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten!

Antwort von: Roman Preis

Ihre Annahme ist richtig.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 17
Gestellt von:
Christian Manitz, München
am: 05.09.08
Thema: Richtige Angabe der Richtlinien/Normen

Jmd. sagte mir, man solle die Normen nicht nur mit der Nummer, sondern auch mit dem Titel angeben. Stimmt das?
Wenn ja, wie heißen die exakten Titel?
z.B.
- EMV-Richtlinie 89/336/EWG
oder
- RICHTLINIE DES RATES vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
oder
- EWG-Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit

Ich möchte mir diese Titel sparen, vor allem im Hinblick auf die Übersetzungen in 22 Sprachen.

Antwort von: Roman Preis

Üblicherweise werden die Richtlinien und Normen mit Nummern und Titeln angegeben. Bei den Richtlinien besteht keine Verwechslungsgefahr, wenn nur die Nummer angegeben wird, wohl aber bei den Normen. Denn verschiedene Normen haben manchmal gleiche Nummern. Dies ist zwar nicht oft der Fall, aber es kommt vor. Bei den Richtlinien wäre Ihr Beispiel "EMV-Richtlinie 89/336/EWG" in Ordnung.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 16
Gestellt von:
Christian Manitz, München
am: 05.09.08
Thema: Mischen von Richtlinien und angewandten Normen

In vielen Konformitätserklärungen wird unterschieden zwischen den Richtlinien an sich, z.B. MRL, Lärm, EMV, und den (harmonisierten) europäischen Normen, die zur Umsetzung nötig sind. Meiner Meinung nach bläht das nur das Dokument auf und hat keinen praktischen Nutzen für den Kunden/Leser. Wir führen alle Richtlinien und Normen als Liste untereinander auf, z.B. "...den Anforderungen der folgenden Richtlinien und harmonisierten Normen entsprechen:

98/37/EG
2006/95/EG
2004/108/EG
EN 55015
EN 61000-3-2
..."

(Die Einrückung soll zeigen, dass diese Normen zu der darüber aufgeführten gehören -- ist vielleicht überflüssig?) Ist das korrekt bzw. präzise genug? Oder hat die o.g. Unterscheidung "ernsthafte" Gründe? Müssen wir außerdem etwas zu den möglichen Änderungen der Normen sagen, z.B. "... einschließlich sämtlicher Änderungen" / "... in ihren neuesten Versionen"?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Manitz,

Es ist wichtig, dass zwischen den Richtlinien und Normen unterschieden wird, auch formal. Die Richtlinien sind die Gesetze, die Sie einhalten müssen und deren Einhaltung Sie bescheinigen, hingegen dürfen Sie von den Normen gegebenenfalls abweichen. Zu den Änderungen der Normen brauchen Sie keine Angaben machen, aber Sie sollten stets die neueste Fassung aufführen und auch den Ausgabestand in der Konformitätserklärung angeben.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 15
Gestellt von:
Christian Manitz, München
am: 05.09.08
Thema: Bevollmächtigter für technische Unterlagen

Bei uns ist diese Person dem Unterzeichner der Konformitätserklärung unterstellt. Genügt es nur den Unterzeichner anzugeben (so hatten wir es bisher nach der alten MRL gehandhabt)? Dieser würde die Bereitstellung der technischen Unterlagen delegieren. Wenn nein: wie müssen wir den angeben? Name + Funktion, Adresse ...?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Manitz,

Es ist notwendig, den Namen – und falls von der Firmenanschrift abweichend, zusätzlich die Adresse – derjenigen Person anzugeben, die bevollmächtigt ist, die Dokumentation zusammenzustellen. Dies ist auch dann notwendig, wenn diese Person gleichzeitig der Unterzeichner der Konformitätserklärung ist.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 14
Gestellt von:
Norbert Buchta, Finnentrop
am: 11.08.08
Thema: CE-Kennzeichnung von Messbechern für Lebensmittel

Kann mir jemand ein Institut nennen, das dazu befugt ist, für Messbecher aus Kunststoff, die zur Dosierung von flüssigen Nahrungsmittelergänungen verwendet werden, ein CE-Zertifikat zu erstellen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Buchta,

unter folgender Adresse finden Sie eine Liste der benannten Stellen für Medizinprodukte:

http://www.dimdi.de/dynamic/de/mpg/adress/benannte-stellen/bs-info.htm

Aufgelistet sind Benannte Stellen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 18 MPG in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare medizinische Geräte, Artikel 16 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte und Artikel 15 der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika. (Stand: 01.06.2008)

Sollte es sich bei dem Nahrungsergänungsmittel nicht um ein Medizinprodukt handeln, müssen die Messbecher nicht CE-gekennzeichnet werden und sie dürfen auch nicht CE-gekennzeichnet werden. Ihre Kunststoff-Messbecher unterliegen dann der Produkthaftungs- und der Verbrauchsgüter-Richtlinie. Diese Richtlinien fordern nicht die CE-Kennzeichnung der Produkte.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 13
Gestellt von:
anonym
am: 31.07.08
Thema: CE-Kennzeichnung von Gebrauchtmaschinen

Guten Tag,

einer unserer Kunden möchte gebrauchte Werkzeugmaschinen, die z.T. keine CE-Kennzeichnung besitzen von Deutschland nach Tschechien verkaufen. Der tschechische Kunde besteht jedoch darauf, dass alle Maschinen dieses Zertifikat aufweisen, da dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist das korrekt?

Vielen Dank.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wichtig ist hier das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens in der EU. Wenn die Maschine vor 1995 in der EU inverkehrgebracht wurde, muss sie nicht CE-gekennzeichnet werden. Alte Maschinen (vor 1995 gebaut) müssen den Gesetzen entsprechen, die vor 1995 gültig waren. Damals war die CE-Kennzeichnung noch nicht pflicht. Wurde die Maschine allerdings nach 1995 wesentlich verändert, muss sie im Zuge der Änderung CE-gekennzeichnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


Frage 12
Gestellt von:
Rita Giese
am: 25.07.08
Thema: CE-Kennzeichnung auf Verpackungen

Ich mache eine neue Verpackung für ein bereits bestehendes Produkt. Muss ich irgendetwas beachten, wenn ich das CE-Zeichen setze (Farbe, Größe, etc.)?.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Giese,

die Form und die Proportionen des CE-Zeichens müssen stimmen. Eine Vorlage finden Sie auf unseren Internetseiten unter der Rubrik "Praxishilfen". Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Produkten kann diese Mindesthöhe unterschritten werden. Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie sie auszuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


 

Frage 11
Gestellt von:
anonym
am: 17.07.08
Thema: Übersetzung in Landessprache

Guten Tag,

ist es immer noch korrekt, dass für eine EG-Maschinenrichtlinien-konforme Dokumentation (Bedienungs- und Wartungsanleitung, Montagevorschriften. etc.) alle Dokumente auch in Landessprache des Bestimmungslandes (innerhalb der EU natürlich) vorliegen müssen? Ich habe mal von einer Aufweichung dieser Vorschriften gehört, so dass eine Übersetzung ins Englische ausreichend ist. Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

diesbezüglich haben sich die Vorschriften nicht geändert. Die einzige Ausnahme, die es hier gibt, ist diejenige, dass Wartungsanleitungen für Fachpersonal, das von der Herstellerfirma kommt, in einer von diesem Fachpersonal verstandenen Sprache verfasst werden dürfen. Diese Regelung finden Sie in der aktuellen und in der neuen Maschinenrichtlinie (vgl. 1.7.4 neue Maschinenrichtlinie).

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis

 


Frage 10
Gestellt von:
anonym
am: 10.07.08
Thema: Bedienen nur alleine

Guten Tag,

in den Betriebsanleitungen für unsere Maschinen schreiben wir in der Regel einen Sicherheitshinweis, der das Arbeiten zu mehreren Personen an der Maschine unterbinden soll. Dies ist bei Einrichtarbeiten so erforderlich, weil sonst Gefährdungen auftreten können. Die BG hat nun allerdings kürzlich das alleinige Arbeiten von Personen im Büro bemängelt. Die Begründung hierfür war, dass verletzten Personen nicht zu Hilfe geeilt werden kann, wenn diese Hilfe brauchen. Müssen wir vor diesem Hintergrund unsere Sicherheitshinweise wieder streichen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

die Vorschrift, dass nicht mehrere Personen gleichzeitig an einer Maschine arbeiten dürfen, ist eine gebräuchliche und notwendige Vorschrift für viele Tätigkeiten an Maschinen. Wenn Personen ausschließlich alleine an Maschinen arbeiten, bedeutet dies ja nicht automatisch, dass diese alleine in Maschinenhallen zu Gange sind, so dass niemand Hilfe leisen kann, wenn diese erforderlich ist. Den Sicherheitshinweis sollten Sie so wie bisher beibehalten.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis

 


Frage 9
Gestellt von: Herrn Czechanowsky

am: 12.02.08
Thema: Übersetzungen

Hallo, ich möchte folgende Frage stellen: Wir sind Hersteller von großen Maschinen. Bisher haben wir es so gehalten, dass wir die BA in Englisch, Deutsch oder Französisch erstellt haben. Wenn wir an Kunden außerhalb dieser Länder, aber innerhalb der EU verkaufen, z.B. nach Polen, Tschechien ... muss dieser die BA dann selbst übersetzen lassen. Dies ist mit den Käufern so abgestimmt worden. Ist das legal? Laut Maschinenrichtlinie muss doch eigentlich eine Anleitung in Landessprache mitgeliefert werden. Also müsste doch der Hersteller bereits für eine Übersetzung sorgen, oder sehe ich dies falsch? Wer haftet, wenn der Käufer doch nicht übersetzen lässt? Kann sich der Hersteller schriftlich vom Käufer von der Pflicht, eine übersetzte Anleitung mitzuliefern, befreien lassen?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Czechanowsky,

die EG-Maschinenrichtlinie sieht vor, dass bei Inbetriebnahme auch die Übersetzung der Betriebsanleitung vorliegt. Wer diese Übersetzung erstellt, kann vertraglich geregelt werden, d.h. auch der Importeur oder der Endkunde kann die Übersetzung beisteuern. Der Hersteller bleibt allerdings für die Richtigkeit der Übersetzung verantwortlich. Als Hersteller sind Sie dafür zuständig, einen geeigneten Übersetzer für Ihre Betriebsanleitungen einzusetzen. Macht der Kunde glaubhaft, dass er dies fachgerecht leisten kann, ist dies in Ordnung. Wenn Fehler auftreten, kann den Kunden in diesem Fall auch ein Mitverschulden treffen.

Mit freundlichem Gruß

Roman Preis

 


 

Frage 8
Gestellt von: Ingbert Quandel, Essen

am: 07.12.07
Thema: Unvollständige Maschine

Hallo Herr Preis,

in der neuen Maschinenrichtlinie wird als "unvollständige Maschine" bezeichnet: "eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet". Wir bauen Baugruppen für Maschinen, z.B. Spannfutter, die von Hand bedient werden. Sind solche Baugruppen als "unvollständige Maschine" anzusehen?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Quandel,

auch unvollständige Maschinen müssen zumindest die Eigenschaften erfüllen, dass sie maschinell Bewegungen ausführen, d.h. nicht durch die menschliche Arbeitskraft angetrieben werden. In der Regel unterscheiden sie sich von den verwendungsfertigen Maschinen vor allem dadurch, dass Sicherheitseinrichtungen fehlen, die noch von demjenigen angebracht werden müssen, der die unvollständige Maschine in die verwendungsfertige Maschine oder Anlage einbaut.


Frage 7
Gestellt von: Gisela Heinemann, Basel

am: 20.11.07
Thema: Konformität der Maschine bzw. Anlage

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bauen Maschinen, die in komplette Fertigungslinien integriert werden. Oftmals bringt der Kunde die Sicherheitseinrichtungen, die um die Anlage herum installiert werden müssen, selbst an. Müssen wir eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung ausstellen? Wer ist verantwortlich dafür, dass die Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß installiert werden und in die Steuerung richtig mit eingebunden werden? Müssen wir die Sicherheitseinrichtungen selbst anbringen? Wer ist für die Konformität der Gesamtanlage verantwortlich?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Heinemann,

Grundsätzlich ist es so, dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen fester Bestandteil einer Maschine sind, sofern es sich um eine verwendungsfertige Maschine handelt. Der Hersteller kann Sicherheitseinrichtungen von anderen Firmen oder Personen beistellen lassen, er ist in diesem Fall aber zur Konzeption und Prüfung der Sicherheitseinrichtungen verpflichtet, bevor er die Konformitätserklärung für die Maschine ausstellt. Wie diese Prüfung zu geschehen hat, ist nicht geregelt. Dies kann auch mit einem Bestätigungsschreiben in Form einer Montage-Abschlussbescheinigung oder ähnlichem geschehen. In der Montage- oder Betriebsanleitung muss beschrieben sein, welche Schutzeinrichtungen konkret und in welcher Weise und wo angebracht werden müssen. Dies kann beschrieben werden mittels Schaltplänen und Beschreibungen, Zeichnungen, Funktionsdiagrammen usw.

Wenn es sich bei dem zu liefernden Produkt um eine Maschine, die in einer Fertigungsanlage eingebunden wird, handelt, bei der Schutzeinrichtungen usw. im Verbund mit anderen Maschinen installiert werden müssen, empfiehlt es sich, vorab vertraglich (z.B. in der Auftragsbestätigung) festzulegen, wer welche Sicherheitseinrichtungen anbringen muss. Gleichfalls sollte unbedingt vorher vertraglich festgelegt werden, wer die Konformität der Anlage bescheinigt, die Schnittstellengefahrenanalyse durchführt und die Anlagen-Betriebsanleitung schreibt.

Mit freundlichem Gruß

Roman Preis




Frage 6
Gestellt von: Frank Ulmer

am: 22.09.07
Thema: Konformitätserklärung in der Betriebsanleitung

Guten Tag,

In der neuen Maschinenrichtlinie wird geschrieben, dass die Konformitätserklärung auch mit in die Betriebsanleitung abgedruckt werden muss: "Die EG-Konformitätserklärung oder ein Dokument, das die EG-Konformitätserklärung inhaltlich wiedergibt und Einzelangaben ...".
Kann die Konformitätserklärung auch separat dem Hersteller abgegeben werden, so dass dann die Konformitätserklärung in der Betriebsanleitung nicht notwendig ist?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Ulmer,

die Forderung der Maschinenrichtlinie, den Inhalt der Konformitätserklärung mit abzudrucken, muss so umgesetzt werden, wie sie formuliert ist. Vermutlich wurde sie deshalb formuliert, damit auch z.B. Angaben über angewandte Normen für den Bediener ersichtlich werden. Denn oft werden Konformitätserklärungen gesondert von der Betriebsanleitung aufbewahrt.
Die Inhalte der Konformitätserklärung in der Betriebsanleitung brauchen nicht unterschrieben werden.

Mit freundlichem Gruß

Roman Preis


 

Frage 5
Gestellt von: anonym

am: 17.07.07
Thema: Betriebsanleitung Störungssuche

Hallo Herr Preis,

wir erstellen als Dienstleister technische Dokumentationen für Anlagenbauer. In deren Anlagenbetriebsanleitung gibt es bisher keine Beschreibung zur Behebung von Störungen. Dies wird damit begründet, dass das Bedienpersonal der Anlagen technisches Fachpersonal ist, welches sich gut auskennt und weiß, wie Störungen zu beheben sind. Ist diese Vorgehensweise in Ordnung?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

nach Maschinenrichtlinie sind für alle Lebensphasen die notwendigen Informationen zu geben, die für eine gefahrelose Durchführung aller Arbeitsschritte notwendig sind. Dies gilt auch für die Lebensphase Störungssuche. Oftmals ist es nicht notwendig, detaillierte Beschreibungen zur Störungssuche zu formulieren, weil Störungen sehr vielfältig und wenig vorhersehbar sind. Jedoch sollten unbedingt grundsätzliche Hinweise zur Sicherheit während der Störungssuche, z.B. in Form von Sicherheitshinweisen, in die Betriebsanleitung abgedruckt werden.

Mit freudlichen Grüßen

Roman Preis

 


Frage 4
Gestellt von: Nathan Strauss

am: 21.06.07
Thema: Vorläufige Betriebsanleitung

Sehr geehrter Herr Preis,

können wir für die Zeit zwischen der Montage einer Anlage und dem planmäßigen Produktionsbetrieb unserem Kunden eine voräufige Betriebsanleitung ausliefern oder ist dies nicht zu empfehlen?

Mit freudlichen Grüßen

Nathan Strauss


Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Strauss,

diese Vorgehensweise halte ich für in Ordnung, allerdings sollte ein Hinweis darauf, dass es sich bei dem ausgelieferten Exempar um einen vorläufigen Bearbeitungsstand handelt, auf der Betriebsanleitung vorhanden sein. Rechtlich gesehen muss die Betriebsanleitung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme vorliegen. Für den Probebetrieb sind besondere Bedingungen vorgeschrieben:
- Es muss ein Sicherheitsbereich abgesperrt werden,
- es muss eine Betriebsanweisung an der Anlage ausgehängt werden,
- es muss eine für die Sicherheit verantwortliche Person benannt werden,
- die an der Anlage arbeitenden Personen müssen eingewiesen sein.


Mit freundlichen Grüßen, Roman Preis



Frage 3
Gestellt von: Ingbert Quandel
, Essen
am: 15.06.07
Thema: Betriebsanleitung

Hallo Herr Preis,

muss die Betriebsanleitung nach Forderungen der neuen Maschinenrichtlinie dem Kunden in Papierform ausgehändigt werden? Ich konnte hierzu in der Richtlinie nichts eindeutiges finden.

Vielen Dank schon jetzt

Ingbert Quandel



Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Quandel,

tatsächlich lässt die neue Maschinenrichtlinie dies weitgehend offen. Allerdings fordert die Norm EN 12100, dass die Betriebsanleitung, zumindest die sicherheitsrelevanten Teile davon, in Abhängigkeit vom Risiko und vom Zeitpunkt, zu dem der Benutzer die Information benötigt, vorhanden sein muss. Dies kann der Hersteller in den meisten Fällen ausschließlich durch Mitgabe der Betriebsanleitung in Papierform auf sichere Weise bewerkstelligen.

Mit Grüßen, Roman Preis





Frage 2
Gestellt von: Heike Gerlach

am: 26.05.07
Thema: Konformitätserklärung

Guten Tag,

in unserer Firma werden Vorrichtungen für die Beladung von Pressen hergestellt. Müssen wir für diese Vorrichtungen Konformitätserklärungen ausstellen?
Vielen Dank im Voraus.
Grüße von Heike Gerlach

Antwort von: Roman Preis

Wenn die Vorrichtungen als eigenständige, funktionsfertige Maschinen betrachtet werden können, müssen Sie die Konformitätserklärung ausstellen. Gegebenenfalls müsste noch geprüft werden, ob es sich bei den Vorrichtungen nicht um gebrauchsfertige Maschinen, sondern um Maschinenkompnenten handelt. In diesem Falle, müssen Sie statt der Konformitätserklärung die Herstellererklärung ausstellen.

Grüße, Roman Preis


Frage 1
Gestellt von: Michael Baumbach, Köln
am: 22.05.07
Thema: Haftung als Händler

Sehr geehrter Herr Preis,

wir verkaufen auch Maschinen im Auftrag von einem Unterlieferanten. Das Typenschild der Maschinen soll aus unserem Hause kommen und unseren Namen tragen. Müssen auch wir die Konformitätserklärung abgeben und die volle Haftung für diese Maschinen übernehmen?

Mit freundlichen Grüßen

Michael Baumbach

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Baumbach, nach Maschinenrichtlinie ist derjenige der Hersteller, der sich auf dem Typenschild als solcher ausgibt. Deshalb müssen Sie auch für die Maschinen, die Sie verkaufen, haften.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Preis


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