SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
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Ingenieurbüro Preis, SAFETYTEAMS Maschinensicherheit, Dienstleister zur CE-Kennzeichnung, Seminare, Workshops, Beratung, Gefahrenanalysen
 
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Frage 950
gestellt von: Jörg Nagel
am: 26.03.2015
Thema: CE-Kennzeichen von Heizkraftwerken

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage:
Ein Stadtwerk läßt für ein Fernwärmenetz eine Heizkraftanlage (Kesssel und BHKW mit Installation) bauen. Die Anlage wird nicht von einem Generalunternehmer gebaut, sondern die Stadtwerke kaufen die Einzelkomponenten/-Leistungen ein (Kessel, BHKW, Schaltschränke, Elektroinstallation,...) und lassen diese z.B. von einem Anlagenbauer zusammenbauen.
Sind die Stadtwerke nun Hersteller und müssen die CE-Kennzeichnung durchführen? Oder ist für eine solche Anlage die Sammlung und Zusammenführung der einzelnen Konformitätserklärungen ausreichend?
Wie ist es dann mit der übergeordneten Dokumentation/Betriebsanleitung für ein solches Unikat?

Mit freundlichen Güßen
Jörg Nagel

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Nagel,

die Stadtwerke sind Hersteller der Gesamtanlage und müssen dafür sorgen, dass die CE-Kennzeichnung der Anlage durchgeführt wird, sowie die erforderlichen Dokumente angefertigt werden, Prüfungen durchgeführt werden, usw.
So wie jeder Hersteller können auch die Stadtwerke Personen bzw. Firmen beauftragen, um die eigentlich ihnen obliegenden Pflichten wahrzunehmen und die entsprechenden Teile des Konformitätsverfahrens oder das gesamte Konformitätsverfahren für sie durchzuführen. Die Maschinenrichtlinie spricht hier von Bevollmächtigung.
Einzelne Teile der Anlage können hierbei bereits CE-gekennzeichnet sein. In diesem Fall wird die Konformitätserklärung aufbewahrt und die Technischen Unterlagen geprüft sowie Teile davon in die Gesamtbetriebsanleitung integriert.

Beste Grüße

Roman Preis

Kommentar von: Stephan Ernst

Sehr geehrter Herr Preis,

ihre Aussage, der Bevollmächtigte könne "das gesamte Konformitätsverfahren" im Auftrag des Herstellers durchführen, sehe ich problematisch.
Dies widerspricht meiner Ansicht nach dem aktuellen BLUE GUIDE, welcher in Kapitel 3.2. BEVOLLMÄCHTIGTER besagt:
" Also darf der Hersteller den Bevollmächtigten, sofern keine anderslautenden Bestimmungen vorgesehen sind, weder mit den Maßnahmen beauftragen, die der Sicherstellung dienen, dass der Herstellungsprozess die Konformität der Produkte gewährleistet, noch mit der Erstellung technischer Unterlagen. Außerdem darf ein Bevollmächtigter das Produkt nicht von sich aus verändern, um es mit den anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in Einklang zu bringen."

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Ernst

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Ernst,

diesbezüglich gibt es Unterschiede bei den Richtlinien. Die Maschinenrichtlinie spricht parallel zum Hersteller immer den Bevollmächtigten gleichermaßen an. "Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss ...". Auch im Blue Guide ist dies berücksichtigt, eine entsprechende Textpassage findet sich diesbezüglich, dass einzelne Richtlinien anderes vorschreiben können. Bei einigen Richtlinien kann tatsächlich nicht alles bevollmächtigt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 949
gestellt von: Rene Träger
am: 24.03.2015
Thema: Rechtsgrundlage GU liefert vollständige Maschine mit Einbauerklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

ich arbeite seit kurzem als freiberuflicher Technischer Redakteur und Konstrukteur in einem Industrieunternehmen und soll zudem die Missstände an einer bereits in Betrieb genommenen Fertigungsanlage beseitigen.
Der Einkauf hatte damals im Lastenheft anstelle einer EG Konformitätserklärung nach 2006/42 EG für jede Einzelmaschinen (vollständige Maschinen) sowie auch für die gesamte Anlage (teileweise Sicherheitstechnisch & Produktionstechnisch verkettet) eine Herstellerklärung vom Generalunternehmer (GU) gefordert und dementsprechend mit einer EG Erklärung verwechselt. Die Technische Doku von jeder Einzelmaschine ist vollständig und entspricht der 2006/42 EG und es wurden Einbauerklärungen dazu ausgestellt. Wie kann man den GU unabhängig von den vertragsrechtliche Angaben dazu bringen eine EG Konformitätserklärung und CE Kennzeichnung im Nachhinein abzugeben? Die Anlage ist abgenommen, es gibt keine vertraglichen Druckmittel, um eine CE Kennzeichnung für die Anlage und Einzelmaschinen vom GU zu erhalten.
Ihre fachkundige Sichtweise wäre willkommen,

Danke und mit besten Grüßen Rene T.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Träger,

die CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen ist eine gesetzliche Verpflichtung und muss auch unabhängig von vertraglichen Regelungen eingehalten werden. Sie können darauf verweisen, dass die Lieferung einer nicht ce-gekennzeichneten Maschine oder Anlage den Behörden gemeldet werden kann, welche Nachbesserung fordern werden, ggf. könnten sogar Strafen fällig werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 948
gestellt von: Dominic Schmidt, Nürnberg
am: 18.03.2015
Thema: CE-Kennzeichnung bei individuellem InEar-Monitoring

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Student im Fachbereich Hörakustik und treffe im Moment Vorbereitungen für meine bevorstehende Bachelorarbeit.
Diese wird sich mit dem Thema individuelle IEM befassen und auch mit der Zulassung der Produkte.
Daher meine Frage: Benötigen IEMs eine CE Kennzeichnung um diese in den Verkehr bringen zu dürfen? Wenn ja, welche Richtlinien werden benötigt?

Über konstruktive Antworten würde ich mich sehr freuen!

Mit freundlichen Grüßen

Dominic Schmidt
Student Hörakustik B.Sc.

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Frage 947
gestellt von: Sascha Rosemann, Fa. Neuenhauser
am: 18.03.2015
Thema: Vorrichtungsbau

Ist eine manuelle Vorrichtung zum Einspannen von Einzelkomponenten, um sie manuell miteinander zu versschweißen/ verbinden, eine Maschine im Sinne der MRL?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Rosemann,

nein, manuelle Spannvorrichtungen fallen nicht unter die Maschinenrichtlinie, es sei denn, sie werden mit Federkraft oder ähnlichem betrieben.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 946
gestellt von: Daniel Fabick
am: 12.03.2015
Thema: Elektromechanische Geräte kleiner 24 Volt

Guten Tag,

Ich stelle in kleinserien Druckluft-Spülaggregate her.
zu sehen auf df-production.de. Mit der Druckgeräterichtlinie bin ich vertraut und falle mit dem Gerät auch in Artikel 3 Absatz 3. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kann ich meiner Meinung nach nicht heranziehen, da ich, wenn überhaupt, unter den Niederspannungsbereich falle.
Die Spannung beträgt 12V DC, das Netzteil und die Steuerplatine kaufe ich beim Großhändler mit CE Kennzeichnung.
Reicht es aus, wenn ich meinen Kunden eine Funktionsbeschreibung des Geräts mitliefere? Oder muss ich eine Gefärdungsbeurteilung und Betriebsanleitung erstellen?

Vielen Dank

D. Fabick

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Fabick,

für das Gerät ist aus meiner Sicht eine CE-Kennzeichnung nach Niederspannungs- und EMV-Richtlinie erforderlich, denn die Normen für das Gerät sind diesen Richtlinien zugeordnet. Das Erstellen der Risikobeurteilung ist je nach Sachlage verpflichtend. Auf jeden Fall muss eine Betriebsanleitung erstellt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 945
gestellt von: anonym
am: 11.03.2015
Thema: Leuchten

Hallo,

wir werden Leuchten herstellen, die aus Glasflaschen mit abgesägtem Boden gefertigt werden. Hieru wird lediglich eine CE-konforme und handelsübliche Lampenfassung durch den Hals gezogen, die Flasche selber dient als Lampenschirm. Können Sie mir mitteilen, welche Normen für die CE Konformitätserklärung beachtet werden müssen?

Wenn wir die Lampenfassung nun selber aus Einzelteilen anfertigen würden, wären weitere Normen relevant?

Vielen Dank und mit freundlichem Gruß!

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Frage 944
gestellt von: Heiko Oswald, Canberra GmbH
am: 10.03.2015
Thema: Kombination von CE zertifizierten Geräten

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir haben im wesentlichen drei Geräte, die jedes für sich eine CE-Zertifizierung nach NSRL und EMV Richtlinie besitzen. Bei den Geräten handelt es sich um einen Messaufnehmer, eine Auswerteelektronik und einen PC. Wenn ich diese Geräte jetzt zusammenschließe, um ein Gesamtmesssystem zu erhalten, muss ich das Ganze dann komplett erneut zertifizieren oder kann ich mich auf die einzelnen CE-Zertifikate berufen?
Das System fällt meiner Meinung nach nicht unter die MRL, da wir keine beweglichen Teile haben.

Im voraus vielen Dank für die Antwort.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Oswald,

Systeme nach EMV-Richtlinie müssen in der Regel keine Gesamt-CE-Kennzeichnung erhalten. Beispielsweise genügt es, bei einem System bestehend aus PC, Maus, Tastatur und Bildschirm, jeweils die CE-Kennzeichnung zu haben.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 943
gestellt von: Thomas Steinle, Carl Stahl Kromer GmbH
am: 09.03.2015
Thema: Ersatzteillieferung ohne Gebrauchsinformation

Frage: Ist es rechtlich gesehen im B2B-Bereich bei der Lieferung eines (Verschleiß-) Ersatzteils notwendig, nochmals eine separate Einbauanweisung (oder andere Informationen wie komplette Betriebsanleitung) mitzuliefern, oder kann man sich darauf verlassen, dass die ursprünglich mitgelieferte Original-Betriebsanleitung noch vorhanden sein muss?

Danke für kurze Stellungnahme!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Steinle,

meiner Einschätzung nach kann dies nicht pauschal beantwortet werden. Für komplexe Ersatzteile, die möglicherweise sicherheitsrelevant sind, halte ich eine Lieferung der Einbauanweisung für notwendig.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 942
gestellt von: anonym
am: 09.03.2015
Thema: Maschinenpark mit Maschinen ohne CE-Kennzeichnung

Frage: Wir sind ein mittelständisches, produzierendes Unternehmen mit Sitz in Deutschland. In unserem Maschinenpark befinden sich Maschinen ohne CE-Kennzeichnung. Die Kennzeichnung ist verloren gegangen oder war nie vorhanden. Können wir diese CE-Kennzeichnung in Eigenleistung nachholen? Wie muss der damit beauftragte Mitarbeiter geschult sein? Oder kann nur der ursprüngliche Hersteller der Maschinen die CE-Kennzeichnung durchführen? Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Fragen.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die CE-Kennzeichnung kann auch in Eigenleistung, ohne Hinzuziehung des Herstellers, durchgeführt werden.
Der damit beauftragte Mitarbeiter sollte die gesetzlichen Vorschriften, vor allem die relevanten Normen, kennen und die korrekte Umsetzung durchführen können oder diese in die Wege leiten können.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 941
gestellt von: anonym
am: 04.03.2015
Thema: CE-Kennzeichnung von Elektronik-Bausätzen

Sehr geehrte Damen und Herren,

besteht für elektronische Bausätze eine Pflicht, diese mit einem CE-Zeichen zu kennzeichnen?
Die Bausätze (für den RC-Modellbau) bestehen aus einem Beutel mit Widerständen, Transistoren, Dioden, etc, Platine und Mikrocontroller. Die Platine muss vom Endkunden bestückt und verlötet werden. Die fertigen Module werden ausschließlich mit Batterien betrieben (kein Netzteil, kein Neztanschluss, kein Funkmodul).

Vielen Dank für ihre Antwort.

Antwort noch ausstehend

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Frage 940
gestellt von: anonym
am: 27.02.2015
Thema: Risikobeurteilung und Gebrauchsanleitung

Sehr geehrter Herr Preis,

können bei der Erstellung der Risikobeurteilung typähnliche Maschinen (Leistungsgröße ist gleich, aber die Komponenten teilweise unterschiedlich) in einer Risikobeurteilung zusammengefasst werden, wenn in der Risikobeurteilung unter den jeweils zutreffenden Produktgefahren ersichtlich ist, um welche Komponente bzw. um welchen Maschinentyp es sich handelt?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

ja, dies erachte für möglich, wenn die Risikobeurteilung verständlich bleibt und die Zuordnung sichergestellt ist.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 937
gestellt von: Steffen Mecus, ASICO GmbH
am: 24.02.2015
Thema: Unterschrift unter die Konformitätserklärung

Guten Tag,

wer kann mir bitte genau beantworten, wer die Unterschrift auf der Konformitätserklärung leisten muss, wenn die Erklärung von einem externen Dienstleister erstellt wurde?

Vielen Dank im Voraus

Herzliche Grüße

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Mecus,

die Unterschrift kann sowohl von einem Vertreter des Herstellers (möglichst Prokurist oder Geschäftsführer) als auch von einem Bevollmächtigten des Herstellers (Dienstleister) geleistet werden. Eine Bevollmächtigung des Dienstleisters muss schriftlich erfolgen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 936
gestellt von: anonym
am: 24.02.2015
Thema: CE-Kennzeichnung von Gesamtanlagen

Sehr geehrter Herr Preis,

wir bieten als Büro Planungsleistungen für Abwasseranlagen an.
Konkretes Beispiel:
Es soll eine Abwasserhebeanlage errichtet werden.
Diese besteht aus Pumpe mit Motor, Niederspannungsschaltanlage mit Steuerung, Messtechnik. Rohrleitung, Armaturen.
Der Auftraggeber verlangt eine CE-Kennzeichnung der Gesamtanlage.
Wir schreiben die Leistungen aus (Maschinentechnik, Elektrotechnik). Die wirtschaftlichsten Bieter MT + ET führen die Leistungen aus und liefern für jedes einzelne Betriebsmittel vom Hersteller (z.B. Pumpe Firma XYZ) EG-Konformitätserklärungen. Der Schaltanlagenbauer führt den Bauartnachweis nach IEC 60439.
Ist nun noch eine CE-Kennzeichnung für die Gesamtanalage, d.h. für das Zusammenwirken von Pumpe, Armaturen, Rohrleitung, Leistungsteil im Schaltschrank, Steuerung und Messtechnik notwendig?

Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.

Zusatzfrage von: anonym

Genau diese Frage hatte ich auch, mit einen Zusatz zur Schaltanlage:

Ist bei der CE-Kennzeichnung der Schaltanlage nach o.g. Beispiel die Niederspannungsrichtlinie oder die Maschinenrichtlinie anzuwenden? Wie kann ich festlegen wann die NSRL und wann die MRL verwendet werden muss?
Egal ob MRL oder NSRL - müssen für die Schaltanlage zusätzlich immer die Nachweise zur Einhaltung nach 61439 und EMV Richtlinie 2014/30/EG erfolgen damit ein CE Zeichen angebracht werden darf?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Schaltanlage und Maschine gehören in der Regel zusammen und werden als Gesamtsystem nach Maschinenrichtlinie und EMV-Richtlinie CE-gekennzeichnet.
Einzelteile des Systems können hierbei bereits eine CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie besitzen, müssen es aber nicht zwangsläufig.
Es können als Nachweise zur Sicherheit der Schaltanlage gegebnenenfalls auch andere Dokumente herangezogen werden.

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Frage 935
gestellt von: Oliver Toedter, Steddorf
am: 22.02.2015
Thema: CE-Konformitätserklärung

Hallo!

Ich beabsichtige im Bereich Akkupackreparatur (später Herstellung) tätig zu werden. Im Netz habe ich die Nieder- spannungsrichtlinie gefunden, die zielt aber auf Gleichspannungssysteme von 75 bis 1500V ab. Zu diesen Werten komme ich garnicht. (1,2-36V).
Welche CE-Konformitätserklärung gilt für mich?
Müßte ich jede Reihenschaltung, die nur eine Akkuzelle mehr enthält erneut prüfen lassen?

Danke im Voraus & MfG:O.Toedter

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Frage 934
gestellt von: Tobias Brocker
am: 20.02.2015
Thema: Dokumentation SPS Software/Symbolik

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Anlage aus Spanien. Aktuell gibt es hierzu nur eine Dokumentation in digitaler Form. Der Ausdruck steht noch aus.
Was uns jetzt schon aufgefallen ist, ist, dass die Symbolik der SPS-Software in Spanisch, teilweise auch in Englisch, gehalten ist.
Dazu gibt es dann eine schriftliche Querverweisliste in Deutsch.
Wir bestehen jedoch darauf, dass die Symbolik in der Software in Deutsch verfasst ist. Dies wäre aber lt. Richtlinie wohl so nicht ausdrücklich gefordert.

Zu den Fragen:

Dürfen wir die Anlage ohne schriftliche Dokumentation (Ausdruck) überhaupt betreiben?

Muss die Symbolik in der Software, also auf dem Programmiergerät, in Deutsch sein?

Vielen lieben Dank für ihre Rückantwort.

MfG
Tobias Brocker

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Brocker,

es ist mir nicht ganz klar, was mit "Symbolik" gemeint ist. Grundsätzlich gilt: Symbole sollten genormt verwendet werden, so dass die Symbole in Spanien die gleichen sind wie in Deutschland. Weiterhin: Kennzeichnungen, Zeichen und schriftliche Warnhinweise müssen leicht verständlich und eindeutig auf den
betreffenden Teil der Funktion der Maschine bezogen werden können. Gut verständliche Zeichen (Piktogramme) sollten bevorzugt vor schriftlichen Warnhinweisen angewendet werden.

Bezüglich der elektronischen Form gilt, dass wichtige, sicherheitsrelevante Informationen immer gedruckt zur Verfügung stehen müssen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 933
gestellt von: Benedikt Eger, München
am: 19.02.2015
Thema: Export - stoffliches Medizinprodukt

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Unternehmen hat ein stoffliches Medizinprodukt (Klasse IIa) für den Indikationsbereich Magen-Darm-Beschwerden entwickelt. Wir sind gerade an der Erstellung der technischen Dokumentation und an der Erfüllung aller anderen Anforderungen auf dem Weg zur CE-Kennzeichnung.
Da wir außerhalb Europas (v.a. Middle East und Afrika) einen großen Bedarf sehen, möchten wir das Produkt mittelfristig auch dort vertreiben (lassen).
Kann jemand von Ihnen gute Recherchequellen empfehlen, die sich mit der "Zulassung" in den entsprechenden Ländern beschäftigen? Sprich: Die CE-Kennzeichnung ist ja durchaus ein gutes Qualitätssiegel, auf das auch die Zulassung bspw. in Sudan, Togo, Lybien, etc. aufbauen sollte.
Wir möchten auf gut Deutsch gesagt wissen, welche Anforderungen wir erfüllen müssen und wie schnell man dazu kommt, unser Produkt in afrikanischen Ländern und Ländern des Mittleren Ostens in den Verkehr bringen zu dürfen.

Für Ihre Antworten bedanke ich mich bereits im Voraus!

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Frage 932
gestellt von: Dennis Driemeier, Fa. Jansen
am: 18.02.2015
Thema: Schubwendetrockner ohne Heizregister eine vollständige Maschine?

Sehr geehrter Herr Preis,

wir stellen Schubwendetrockner zur Trocknung von Getreide und ähnlichem her. Diese Maschinen haben einen Eintrag, eine Fördertechnik samt einem gegenläufigen Wendewagen zum steten umwälzen des Schüttgutes sowie ein Heizregister für die Trocknung des Schüttgutes (stark zusammengefasst)...
Nun ist eine solche Anlage jedoch ohne Heizregister verkauft worden. Jedoch inkl. Montage und Steuerschrank. Aber handelt es sich tatsächlich um eine vollständige Maschine bei der die Konformität erklärt und eine Betriebsanleitung beigefügt werden muss? Kenntnisse über das tatsächlich vom Kunden eingesetzte Heizregister (angeblich wohl die Abgase eines BHKW's) haben wir nicht und wie sollen wir sicherstellen, das die Parameter zu unserer Anlage passen?

Mit freundlichen Grüßen

Dennis Driemeier

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Driemeier,

meiner Einschätzung nach handelt es sich um eine vollständige Maschine. Bei der Auslegung, Konstruktion usw. ist die Heizung zu berücksichtigen, das heißt, es sind die notwendigen Informationen einzuholen oder die Parameter vorzugeben, die für die einzubauende Heizung gültig/wichtig sind. Formal kann so vorgegangen werden, dass die CE-Kennzeichnung durch Sie erst erfolgt, nachdem Sie den korrekten Einbau geprüft haben.

Beste Grüße

Roman Preis

Zusatzfrage von: Dennis Driemeier, Fa. Jansen

Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Antwort!
Allerdings halte ich diese für etwas impraktikabel. Selbstverständlich wird ein passendes Heizregister bei Planung und Konstruktion eingeplant bzw. berücksichtigt. Jedoch können wir als Hersteller doch nicht sichergehen, dass eben ein solches (Dimensionen/Leistung) auch verbaut wird.
Auch ist es doch recht zeit- und kostenaufwendig, erst zu prüfen, ob die Parameter eingehalten wurden, um darauf hin eine CE Kennzeichnung durchzuführen.
Ich freue mich auf Ihre Antwort
Mit freundlichen Gruß
Dennis Driemeier

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Driemeier,

auch wenn die Prüfung zeit- und kostenaufwändig sein kann, halte ich sie für notwendig. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass Sie sich die Einhaltung Ihrer Vorgaben vom Kunden bestätigen lassen, wenn die Maschine fertig ist.

Beste Grüße

Roman Preis

 

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Frage 931
gestellt von: Dirk Burkhardt
am: 13.02.2015
Thema: CE-Kennzeichnung für Umlaufregal

Sehr geehrter Herr Preis,

wir planen für ein kraftbetriebenes Umlaufregal eine Steuerung zu bauen.
Diese soll an bestehenden Maschinen unserer Kunden eingebaut werden. Schnittstelle wäre eine vorhandene Sicherheitskette und der Antriebsmotor.
Was ist hinsichtlich konformität und CE-Kennzeichnung zu beachten?

Grüße

Dirk Burkhardt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Burkhardt,

bezüglich der Steuerung ist zu beachten, dass sie den Anforderungen der aktuellen gültigen Normen entspricht. Dies umfasst sowohl die Bauteileauswahl, Programmierung und Dokumentation.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 930
gestellt von: Matthias Lebender, Nürnberg
am: 13.02.2015
Thema: Risikobeurteilung - Notausschalter

Liebe Forumsmitglieder,

eine sichere Anlage, für welche eine Risikobeurteilung existiert, soll modifiziert werden. Für gewisse Arbeitsschritte bleibt die Anlage bestehen wie sie ist. Für andere Arbeitsschritte wird ein System hinzugefügt, welches einer zusätzlichen Risikobeurteilung unterzogen wird.
Jetzt meine Frage: Ist es zulässig, einen Notausschalter, der fest mit der bestehenden Anlage verbunden ist, bei der Modifikation der Anlage mittels des zusätzlichen Systems vorübergehend umzuplatzieren und an dem neuen System anzubringen?

Vielen Dank für Ihre Auskunft!

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Lebender

Antwort von: Roman Preis

Lieber Herr Lebender,

grundsätzlich ist dies zulässig, sofern die Anlage auch in der modifizierten Form die Anforderungen zur Platzierung von Not-Aus-Schaltern erfüllt.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 929
gestellt von: Franz Pellenwessel, ifp Ingenieurbüro GmbH
am: 10.02.2015
Thema: Konformitätserklärung bei Verpackungsmaschinen

Ein Kunde baut eine halbautomatische Verschließmaschine.
Frage: ist der Hersteller verpflichtet, die Verschließmaschine nach der Norm "DIN EN 415-3 Sicherheit von Verpackungsmaschinen" herzustellen oder reicht es aus, wenn die Maschine den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang 1 der Maschinenrichtlinie EG 2006/42/ entspricht?

Mit freundlichen Grüßen

Franz Pellenwessel

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Pellenwessel,

die Produktnormen beschreiben den Stand der Sicherheitstechnik, der mindestens erfüllt werden muss, um die Konformität bescheinigen zu können. Es können von den Normen abweichende Sicherheitslösungen gewählt werden, wenn diese das Maß der in den Normen beschriebenen Lösungen ebenfalls erfüllen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 928
gestellt von: anonym
am: 10.02.2015
Thema: Notwendigkeit der CE-Kennzeichnung

Hallo,

wir haben einen Schrank, in dem Druckflaschen liegen. Auf dem Schrank ist ein Kompressor zum Füllen der Flaschen angebracht. Kompressor und Flaschen haben seitens ihrer Zulieferer eine CE Kennzeichnung. Den Schrank fertigen wir, befestigen Kompressor und Flaschen unverändert und schließen diese an. Der Schrank hat noch einen reduzierten Druckausgang von wo dann die Arbeitsluft entnommen werden kann. Ohne Kompressor und Flaschen lässt sich der Schrank nicht verwenden. Muss für die gesamte Konstruktion nun eine neue Kennzeichnung unsererseits angebracht werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

bezüglich der Handhabung, Lagerung und dem Verbau von Druckflaschen sind besondere Vorschriften einzuhalten. Die CE-Kennzeichnung ist wahrscheinlich erforderlich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 927
gestellt von: Detlef Ludwig, GHM Messtechnik GmbH, Duisburg
am: 09.02.2015
Thema: Konformitätserklärung nach Firmenzusammenführung

Hallo,

ich habe eine Frage zur Firmenzusammenlegung und Konformitätserklärungen.
Wir bestanden bis vor kurzem aus insgesamt 4 eigenständigen GmbHs unter einer Vertriebsgesellschaft. Nun sind alle Firmen mit der Vertriebsgesellschaft in eine GmbH verschmolzen. Müssen die bisher von den vier produzierenden Standorten erstellten Konformitätserklärungen neu ausgestellt werden? 

Vielen Dank

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Ludwig,

nein, dies ist nicht notwendig. Maßgebend für die Angaben in der Konformitätserklärung ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 926
gestellt von: Gudrun Fröhlich
am: 09.02.2015
Thema: Maschinenrichtlinie - herabfallende Gegenstände

Sehr geehrter H. Preis
 
in unserer Abteilung konstruieren und bauen wir Maschinen, Vorrichtungen und Fertigungslinien für unsere  Produktion.
Folgendes  Problem stellt sich dar:
In unseren Anlagen werden Werkstücke mit Handhabungsgeräten von der Fördertechnik in den Arbeitsbereich( Schutzbereich) eingeschleust. Um ein Abstürzen der Teile* zu verhindern, müssen die pneumatischen Greifer auch bei geöffneter Wartungstür bzw. Not-Halt unter Druck stehen. Entspricht diese Situation den Vorgaben der Maschinenrichtlinie, wenn die unter Druck stehenden Komponenten gekennzeichnet werden.
Die mechanische Lösung, die Greifkraft mittels einer Feder zu sichern, ist im Rüstbetrieb und bei Reparatur nicht praktikabel.
Sind Rüstarbeiten am Greifer notwendig, kann dieser am Bedienpult der Anlage gezielt drucklos geschaltet werden und bleibt dann für die notwendigen Austausch oder Reparaturarbeiten geöffnet.
 
*Risiken durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände
Es sind Vorkehrungen zu treffen, um das Herabfallen oder das Herausschleudern von Gegenständen zu vermeiden, von denen ein Risiko ausgehen kann.
 
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich recht herzlich.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Fröhlich,

für eine korrekte Einschätzung der Gefahrensituation und für die Findung einer geeigneten Lösung hierfür sind weitere Informationen notwendig.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 925
gestellt von: Norbert Schweiger, Österreich
am: 08.02.2015
Thema: Unvollständiges Sportboot auf Messe ausstellen

Guten Tag,

Wir sind Hersteller von kleinen Sportbooten (ca. 5 m) und wollen ein neu entwickeltes Boot auf einer Messe ausstellen.

Da bis zum Messetermin das Boot nicht vollständig fertig wird, werden Teile des Innenausbaus als Attrappe ausgestellt.

Da das Boot nicht fertig ist und die Attrappenteile nicht CE-konform sind, kann das Boot nicht CE zertifiziert werden.

Das Boot stellt also einen Prototypen dar.

Würde hier Ihrer Meinung nach der deutliche Hinweis per Schild auf die fehlende bzw. ausstehende CE-Zertifizierung reichen?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Schweiger,

die Vorgehensweise und der Hinweis sind in Ordnung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 924
gestellt von: anonym
am: 07.02.2015
Thema: CE-Kennzeichnungspflicht für Anlagenkomponenten?

Guten Tag,

es geht um die Entwicklung und den Vertrieb von Flüssigkeitsmischanlagen (nicht für Lebensmittel, nicht für Trinkwasser, nicht für medizinische Zwecke). Diese beinhalten zur Regelung des Mischungsverhältnisses u.a. Magnetventile (12 V DC) und Durchflusssensoren als Impulsgeber. Die Frage ist nun, ob die CE- und RoHS-Kennzeichnung von einzelnen Komponenten einer Anlage erforderlich ist, um diese in Verkehr bringen zu dürfen. Ich möchte gerne einige Komponenten aus preislichen Gründen direkt importieren.

Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

für ortsfeste Anlagen und deren Bauteile ist die RoHS-Kennzeichnung nicht erforderlich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 923
gestellt von: Klaus Liebl, Oberding
am: 07.02.2015
Thema: Selbstgebaute Lampen benötigte Zertifikate/Prüfungen

Frage: Da ich plane, selbstgebaute Lampen online zu vertreiben, würde mich interessieren, welche Zertifikate bzw. Prüfungen mindestens erforderlich sind, um hier nicht von Beginn an in Schwierigkeiten zukommen.

Es handelt sich um Holzbretter, mit verschiedensten Leuchtmitteln kombiniert, Einbaustrahler 12V oder 230 V (GU10-Fassung) und evtl. RGB-Stripes.

Was muss hier beachtet werden, um die Lampen ordnungsgemäß in Verkehr zu bringen?

Danke und Grüße

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Herr Liebl,

Ihre Leuchten fallen in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie, ggf. auch in die EMV-Richtlinie. Die Norm, mit der die Konformität beurteilt werden kann, lautet DIN EN 60598, aber ebenso die DIN EN 55015 für die EMV. Darüber hinaus müssen Sie die Umweltanforderungen erfüllen und sich zur Rücknahmepflicht (https://www.stiftung-ear.de/) informieren.
Es ist durchaus zu empfehlen, dass Sie sich entsprechenden fachlichen Rat einholen.

Viele Grüße!

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Frage 922
gestellt von: Peter Strittmatter, F. Hoffmann - La Roche AG
am: 06.02.2015
Thema: Konformitätserklärung

Hallo,

meine Frage, ich bekomme zwei Gitterschleusen, für beide gibt es eine Konformitätserklärung.
Nun wird noch eine elektrische Steuerung gebaut, welche die beiden Gitterschleusen steuert!
Die Steuerung kann jetzt wie in die Konformitätserklärung eingebunden werden, oder muss hier das Ganze über eine unvollständige Maschine abgehandelt werden?
Der Hersteller der Gitterschleuse und der Steuerung ist nicht der Gleiche.
Besten Dank für eine hilfreiche Antwort.

Freundliche Grüße

Peter Strittmatter

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Strittmatter,

für die beiden Gitterschleusen inklusive Steuerung sollte ein Gesamtkonformitätsverfahren durchgeführt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 921
gestellt von: Erwin Baier
am: 04.02.2015
Thema: Abdrückvorrichtung

Sehr geehrter Herr Preis

Ich habe eine Vorrichtung konstruiert, die zum Abdrücken von festgerosteten Bauteilen dient. Diese Vorrichtung wird mittels eines von Hand bedienten Hydr. Wagenhebers betrieben. Nun meine Frage, ist dies im Sinne der MRL nun eine Maschine und unterliegt somit dem Konformitäts- Bewertungsverfahren oder nicht?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Baier,

meiner Einschätzung nach handelt es sich hierbei um eine Maschine, für die ein Konformitätsverfahren durchgeführt werden muss.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 920
gestellt von: Dr. Reinhard Vogt
am: 03.02.2015
Thema: Übersetzungsdifferenz Maschinenrichtlinie Deutsch - Englisch

Sehr geehrter Herr Preis,

ich bin auf eine inhaltliche Differenz in der deutschen Übersetzung der Maschinenrichtlinie gegenüber der englischen (und auch französischen) Version gestoßen und suche die korrekte Interpretation.
Im Anhang 1 unter 1.2.5 Wahl der Steuerungs- und Betriebsarten sagt der letzte Satz der deutschsprachigen Version:
"Vom Betätigungsplatz des Wahlschalters aus müssen sich die jeweils betriebenen Maschinenteile steuern lassen."

Der gleiche Satz in der englischen Version lautet:
"In addition, the operator must be able to control operation of the parts he is working on from the adjustment point."

An einer Maschine befindet sich ein Betriebsarten-Wahlschalter, der in der Betriebsart Service eine Lichtschranke deaktiviert und stattdessen eine sicher reduzierte Geschwindigkeit bei 2 m/min aktiviert, so dass an einem Werkzeug Einstellarbeiten vorgenommen werden können. Die englische Fassung fordert offenbar am Ort der Arbeit, also am Werkzeug selbst eine Möglichkeit, Bewegungen zu kontrollieren/steuern, während die deutsche Version diese Möglichkeit von dem Platz aus fordert, an dem sich der Betriebsarten Wahlschalter befindet, also z.B. am Bedienpult.

Welche Version stimmt bzw. ist die Erfüllung der in der deutschen Version formulierten Anforderung ausreichend?

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Vogt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vogt,

es kommt hierbei darauf an, um was für eine Maschine es sich handelt und welche Anforderungen die Produktnormen formulieren. Die Anforderungen der Maschinenrichtlinie diesbezüglich sind eher als grobe Zielrichtung zu verstehen, die über die Normen konkretisiert und verfeinert werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 919
gestellt von: anonym
am: 30.01.2015
Thema: CE-Konformität

Guten Tag,

wir betreiben eine Wellpappmaschine inkl. nachgelagertem Transportsystem, Palletierungsanlagen, Umreifungsmaschine und Hochregallager. Für die einzelnen Komponenten liegen die CE-Konformitätserklärungen vor, jedoch nicht die Gesamtkonformitätserklärung der Anlage an sich. Ein produktionstechnischer Zusammenhang der Anlage ist zweifelsfrei gegeben, jedoch verfügt die Gesamtanlage nicht über ein übergeordnetes Sicherheitssystem, einzelne Komponenten natürlich schon.

Ist daher eine Gesamtkonformitätserklärung notwendig?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Viele Grüße

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

üblicherweise sind bei solchen Anlagen sicherheitstechnische Verknüpfungen von einzelnen Anlagenteilen erforderlich. In diesem Fall ist die Durchführung eines Gesamtkonformitätsverfahrens notwendig.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 918
gestellt von: Reiner K.
am: 27.01.2015
Thema: Produkthaftung beim Bau von externer Konstruktionen

Hallo,

wer trägt die Produkthaftung, wenn z.B. der Kunde die Konstruktion und entsprechend die Berechnung eines Produktes, welches der Maschinenrichtlinie unterliegt, übernimmt, ich aber als Lieferant nach den Vorgaben des Kunden das Produkt herstelle.
Wer vergibt in diesem Falle die CE-Konformität?
Wer erstellt hier ein Typenschild?

Danke und Gruß

Reiner

Antwort von: Roman Preis

Hallo, Reiner,

die Konformität bescheinigt der Hersteller, welcher derjenige ist, der sich auf dem Produkt und den Produktinformationen als Hersteller ausgibt. Dieser erstellt auch das Typschild. Der Hersteller kann die Erledigung des gesamten Konformitätsverfahrens oder Teilen des Konformitätsverfahrens an Personen oder Firmen beauftragen/bevollmächtigen. In Ihrem Fall übernimmt der Kunde die Verantwortung für die sichere Konstruktion und Sie die Verantwortung für die korrekte Ausführung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 917
gestellt von: anonym
am: 26.01.2015
Thema: Dokumentationsbevollmächtigter

Hallo,

ich soll in unserem Unternehmen nun den Part des Dokumentationsbevollmächtigten übernehmen, nun ist meine Frage dazu, wie es als Dokumentationsbevollmächtigter mit der Haftung aussieht. Benötigt man eine zusätzliche Versicherung, z.B. Rechtsschutz oder andere spezielle Versicherungen für den Fall eines Unglücks?

Danke schonmal für die Hilfe :)

Antwort von: Roman Preis

Hallo, sehr geehrter Fragesteller,

nein, eine zusätzliche Versicherung ist nicht notwendig oder üblich. Inwieweit Sie persönlich in der Verantwortung für die Sicherheit der Produkte des Unternehmens stehen, kommt auf Ihre Stellung im Unternehmen, Ihre konkreten Aufgaben (als Dokumentationsbevollmächtigter) und Ihre Qualifikation an. Leitende Mitarbeiter haben mehr Verantwortung und stehen der Haftung näher, als nicht leitende Mitarbeiter.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 916
gestellt von: Andrea Schabram, Boilerworks AS
am: 26.01.2015
Thema: Konformitätserklärung für Gokarts

Sehr geehrter Herr Preis,

können Sie mir bitte mitteilen, welche Informationen auf der Konformitätserklärung von manuel (mit Pedalen) angetriebenenen Gokarts für Kinder angegeben werden müssen.
Welche Normen wären für die Herstellung von Kinder-Gokarts mit auf der Erklärung mit anzugeben.

Vielen Dank für Ihre Mühe im Vorraus

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Schabram

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Schabram,

zu den formalen Inhalten der Konformitätserklärung macht die Spielzeugrichtlinie Angaben. Welche Normen angegeben bzw. angewandt werden müssen, muss eine Normenrecherche ergeben. Eine exakte und vollständige Normenrecherche kann ich im Rahmen des Forums für Go-Karts nicht liefern. Eine erste wichtige Norm könnte die "DIN EN 71-1 Sicherheit von Spielzeug - Mechanische und physikalische Eigenschaften" sein.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 915
gestellt von: Sabine Klotz, Supfina Grieshaber GmbH & Co. KG
am: 21.01.2015
Thema: Gesamtkonformität

Sehr geehrtes Safetyteam,

wir kaufen zu einer von uns gebauten Maschine eine abgekapselte Beladeeinheit zu, verknüpfen diese mit unserem Ablauf und verkaufen Maschine und Beladeeinheit als Einheit an einen Kunden weiter. Wir erstellen für beides zusammen die Gesamtkonformität. Benötigt unsere Maschine zusätzlich eine extra Konformitätserklärung?
Die Maschine wird zusätzlich mit einer externen Feuerlöschanlage, ebenfalls zugekauft, ausgerüstet. Fällt diese auch unter die Gesamtkonformität?

Mit freundlichem Gruß

Sabine A. Klotz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Klotz,

wenn Ihre Maschine auch ohne die Beladeeinheit funktionsfähig ist, benötigt sie auch eine Konformitätserklärung. Wenn die Feuerlöschanlage extern funktioniert, d.h. keine funktionalen, steuerungstechnischen und sicherheitstechnischen Verknüpfungen zwischen Maschine und Löschanlage existieren, muss sie nicht in die Gesamtkonformität hinzugenommen werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 914
gestellt von: Alexander Fitterer
am: 20.01.2015
Thema: Verantwortlichkeiten bei Maschinenkauf

Liebe "Mitstreiter",

mein Arbeitgeber möchte (muss) in der USA eine Maschine kaufen. Natürlich muss diese den deutschen Richtlinien entsprechen, nicht zuletzt den CE-Vorgaben entsprechen. Nun sagt der Hersteller allerdings, dass er das Zertifikat nicht ausstellen kann, die Installation allerdings den Vorgaben entspricht. Wir seien selbst für die Zertifizierung verantwortlich. Leider wurde im Vorfeld vertraglich nicht viel dazu geregelt - und von unserer Seite (Käufer) gibt es keine Spezialisten zu diesem Thema. Meiner Meinung nach liegt das aber in den Händen des Herstellers, da er ja schon bei Design, Planung, Konstruktion und Installation berücksichtigen muss.
Könnte mir jemand kurz weiterhelfen, wie weiter vorzugehen ist, bzw. was in dieser Richtung etabliert ist?

Vielen Dank.

Antwort von: Roman Preis

Lieber Alexander,

wenn nichts vertraglich vereinbart wurde, ist der Hersteller der Maschine derjenige, der für die CE-Kennzeichnung verantwortlich ist. Der Hersteller kann aber auch alle Aufgaben, die im Rahmen der CE-Kennzeichnung notwendig sind, an andere Personen beauftragen und diese bevollmächtigen, die Aufgaben zu erledigen. So kann er Ihre Firma oder auch einen Dienstleister beauftragen, die CE-Kennzeichnung vorzunehmen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 913
gestellt von: Thomas Käßner, Wema GmbH, Olbernhau
am: 20.01.2015
Thema: Fremdfertigung

Frage: Wer stellt die Konformitätserklärung aus im Falle, dass eine Maschine fertig entwickelt wird und vom Entwickler die vollständige Fertigung inkl. Inbetriebnahme vergeben wird. Der Hersteller produziert diese Maschine im Auftrag des Entwicklers und verkauft diese Maschine nicht bzw. eigentlich nur seine Dienstleistung (Herstellung der Maschine) an den Entwickler.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Käßner,

Hersteller einer Maschine ist derjenige, der sich auf dem Typschild der Maschine und in den Dokumenten als Hersteller ausgibt. Der Hersteller stellt die Konformitätserklärung aus. Der Hersteller kann aber auch alle Aufgaben, die im Rahmen der CE-Kennzeichnung notwendig sind, an andere Personen beauftragen und diese bevollmächtigen, die Aufgaben zu erledigen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 912
gestellt von: Timo
am: 19.01.2015
Thema: Unterlagen für CE-Kennzeichnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Arbeitgeber produziert Exzenterschnecken- und Kreisel-Pumpen und Ersatzteile für Pumpen anderer Pumpenhersteller. Die Pumpen sind nicht selber konstruiert worden, sondern nach Ablauf der Patente kopiert worden (3D-Scanner). Die Original-Pumpen haben eine CE-Kennzeichnung. Der Versicherung, die für die Produkthaftung abgeschlossen wurde, reichte die Zusicherung, dass die Pumpen 1 zu 1 nach gebaut werden. Meiner Meinung nach, darf keine Pumpe verkauft werden, ohne dass eine Risikobewertung und die Konformität mit folgenden Richtlinien (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; EN 12100:2010; EN 809; EN 12162:2001+A1:2009) erstellt wurde. Nun meine Frage: Liege ich mit meiner Meinung richtig oder gibt es Sonderregelungen für kopierte Produkte? Müssen wir für die Ersatzteile (Pumpengehäuse, Antriebswellen, Laufräder) eine Einbauerklärung erstellen?

Vielen Dank für die Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

Timo

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Timo,

Ihre Annahmen sind korrekt. Es gibt bezüglich kopierter Produkte keine Sonderregelung. Für Ersatzteile muss keine Einbauerklärung erstellt werden, es sei denn, es handelt sich beispielsweise um komplette Antriebseinheiten, die auch in anderen Produkten verwendet werden könnten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 911
gestellt von: Aline Ohlsen
am: 12.01.2015
Thema: Unterlagen für CE-Kennzeichnung

Guten Tag,

wir vertreiben die Komponenten für Photovotaikgestelle. Nun ist es so, dass die Komponenten teilweise aus Einzelteilen bestehen, die nicht alle im selben Werk hergestellt werden. So kann es sein, dass bspw. eine Klemme verkauft wird, an die wir, bevor unser Kunde sie erhält, noch eine Schraube anbringen - es ist also ein "zusammengesetztes Produkt".
Reicht es für uns, von den jeweiligen Herstellern der Einzelteile die Werksprüfzeugnisse 3.1 vorliegen zu haben, oder müssen wir das Produkt als Ganzes dann noch einmal prüfen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Beste Grüße

Aline

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Frage 910
gestellt von: Steffen Modes, Instandhaltungs- & Prozessservice
am: 08.01.2015
Thema: Veränderung Schutzkreis

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Kunde möchte gerne in seinen Schutzkreis eine zusätzliche Tür eingebracht haben. Ist vorbehaltlich der exakten Montage, Programmierung (Siemens-Profisafe) und Inbetriebnahme eine erneute CE Kennzeichnung notwendig? Betrifft das dann die Gesamtanlage oder nur den Umbau?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Steffen Modes

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Modes,

meiner Einschätzung nach bedarf es keiner erneuten CE-Kennzeichnung, wenn durch die zusätzliche Tür keine zusätzlichen Gefährdungen zu befürchten sind.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 909
gestellt von: anonym
am: 07.01.2015
Thema: CE-Kennzeichnung

Hallo zusammen,

Geräte, die für den Eigengebrauch hergestellt werden, müssen in der EMV-Richtlinie "nur" den Anhang 1 erfüllen. Wie wird hierbei nachgewiesen, dass Anhang 1 erfüllt ist?
Kann in der Niederspannungsrichtlinie und der Druckgeräterichtlinie auf die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung verzichtet werden, wenn das Gerät für den Eigengebrauch hergestellt wird (wie in der EMV-Richtlinie)?

Ich bedanke mich für Ihre Hilfe!

Beste Grüße

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

weder bei der EMV-Richtlinie, noch bei der Niederspannungsrichtlinie oder Druckgeräterichtlinie gibt es gesonderte Regelungen, wenn die Betriebsmittel für den Eigengebrauch bestimmt sind. Der Nachweis, dass Anhang 1 erfüllt wird, geschieht über die Anwendung der entsprechenden Normen zur EMV.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 908
gestellt von: Michael Vogel, Geseke
am: 07.01.2015
Thema: Stanzwerkzeug - wie behandeln?

Sehr geehrter Herr Preis,

ich habe Fragen zu Stanzwerkzeugen.
Aus einem Text des Unternehmerverbandes Metall Baden-Württemberg von 2015 entnehme ich, dass Stanzwerkzeuge als "auswechselbare Ausrüstung" gemäß MRL komplett dokumentiert und CE-gekennszeichnet werden sollen.
Dem Leitfaden zur Maschinenrichtlinie nach würde ich diese Werkzeuge aber auch als unvollständige Maschine sehen, die ich eventuell auch zusammen mit der Trägeranlage als Gesamtheit einer Maschine behandeln würde.
Beide, Träger wie Werkzeug, haben für sich alleine keine Funktion, bedingen einander also.
Das Werkzeug ist mit hydraulischen und pneumatischen Zylindern und elektrischen Sensoren bestückt und wird im Trägersystem integriert und angeschlossen. Die Steuerung, Energieversorgung und das Hydraulikaggregat sind Teil des Trägers, in dem durchaus auch andere fördertechnische und prüftechnische Einheiten vorhanden sind. Sicherheitstechnisch bildet der Träger ein inhärentes System, das Werkzeug für sich ist nicht sicher und darf nicht außerhalb des Trägers betrieben werden.

Meine Fragen:
- Wie muss ich dokumentationstechnisch das Stanzwerkzeug behandeln?
- Ist das eine auswechselbare Ausrüstung, eine unvollständige Maschine oder in Verbindung mit dem Trägersystem die Gesamtheit einer Maschine?
- Da nicht einzeln einsetzbar, muss ich für das Werkzeug eine Einbauanleitung erstellen und die Risikoanalyse mit der Trägermaschine im Verbund betrachten?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
M.Vogel

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vogel,

meiner Einschätzung nach ist das Werkzeug eine auswechselbare Ausrüstung. Dokumentationstechnisch sind auswechslebare Ausrüstungen gleichzusetzen mit einer Maschine, d.h. es muss eine Konformitätserklärung und Betriebsanleitung erstellt werden, sowie eine Risikobeurteilung durchgeführt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 907
gestellt von: anonym
am: 07.01.2015
Thema: Einbauerklärung nach ATEX-Richtlinie

Sehr geehrter Herr Preis,

wie muss bei einer Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie die ATEX-Richtlinie berücksichtigt werden?

Vielen Dank im Voraus!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die ATEX-Richtlinie wird bei den Richtlinien mit aufgeführt, deren Einhaltung in der Einbauerklärung bescheinigt wird. Beispiel Einbauerklärung. Weiterhin werden die angewandten Normen der Atex-Richtlinie mit aufgelistet.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 906
gestellt von: Laura Sommer, Unternehmensplanung
am: 27.12.2014
Thema: CE-Kennzeichnung Kugelschreiber

Hallo,

Ich habe eine Frage bezüglich der Kennzeichnungspflicht (CE) auf Kugelschreibern. Das ist keine Scherzfrage :( aber ich habe in diversen Foren gelesen, dass selbst Kugelschreiber der Kennzeichnungspflicht unterliegen, weil eine mechanische Vorrichtung besteht. Das ist wirklich verwirrend ...
Ich würde gerne Kugelschreiber in China herstellen lassen mit einem Anhänger (aus Metall mit Epoxyüberzug), der hauptsächlich für Erwachsene gedacht ist, aber sicher auch Kinder unter 14 Jahren damit schreiben werden. Unterliegt das jetzt trotzdem der Kennzeichnungspflicht?
Theoretisch könnte man den Metallanhänger ja abreißen oder den Kugelschreiber aufschrauben und verschlucken. Es wäre schön, einen Ansprechpartner zu haben, um gewisse Dinge mal abzuklären (natürlich mit Bezahlung), da blickt ja kein Mensch mehr durch.  

Liebe Grüße

Laura Sommer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Sommer,

gewöhnliche Kugelschreiber müssen nicht CE-gekennzeichnet werden. Ein Kugelschreiber unterliegt gegebenenfalls der Spielzeugrichtline, wenn die Aufmachung im Besonderen für Kinder bestimmt ist. In diesem Fall ist die CE-Kennzeichnung erforderlich.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 905
gestellt von: Heino Hellmers, GWS Schlobohm
am: 19.12.2014
Thema: Nachträgliches anbringen einer CE Kennzeichnung

Sehr geehrte Herren,

wir haben im Betrieb einen Schubmaststapler im Einsatz, Baujahr 1996.
Dieser Stapler hat noch kein CE Kennzeichen. Ich gehe davon aus, dass der Stapler beim erstmaligen in Verkehr bringen den seinerzeit gültigen Vorschriften und Weisungen entsprochen hat. Eine wesentliche Änderung wurde bis heute nicht durchgeführt. Lediglich hat der Stapler ein Anbaugerät, Drehkranz zum entleeren von Gitterboxen erhalten. dieser Drehkranz ist mit dem CE Kennzeichen versehen. Frage: darf das Flurförderzeug weiter eingesetzt werden oder muss eine CE Kennzeichnung erfolgen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hellmers,

1996 war die CE-Kennzeichnung bereits Pflicht. Es ist daher notwendig, die CE-Kennzeichnung durchzuführen, wenn das Flurförderzeug weiter eingesetzt werden soll.

Beste Grüße

Roman Preis

Frage von: Frank Barschke

Sehr geehrter Herr Preis,

an welcher Stelle des ProdSG ist die nachträgliche CE-Kennzeichnung geregelt. Meines Wissens nach steht im §7 (5), dass die CE-Kennzeichnung angebracht werden muss, bevor das Produkt in Vekehr gebracht wird. Eine nachträgliche CE-Kennzeichnung ist nicht vorgesehen; vielmehr stellt sie eine Ordnungswidrigkeit im Sinne §8 (5) 9. ProdSV dar. Wie sehen Sie das?

MfG

Frank Barschke

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Barschke,

unstrittig ist, dass die CE-Kennzeichnung vor dem erstmaligen Inverkehrbringen angebracht werden muss. Ein Inverkehrbringen eines CE-pflichtigen Produkts ohne CE-Kennzeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, kann aber meiner Einschätzung nach auch eine Straftat sein, wenn es zu Produkthaftungsfällen kommt. Hingegen sehe ich in der nachträglichen CE-Kennzeichnung selbst keine Ordnungswidrigkeit. Besser zu spät als nie.

Beste Grüße

Roman Preis

 

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Frage 904
gestellt von: Christoph Schmidt
am: 19.12.2014
Thema: StVR Produkt mit CE Unterprodukt

Frage: Wir haben ein E1 typgenehmigtes Produkt (StVR). Verbauen aber in dieses Produkt ein Funkmodul auf das die EG Konformität der Funkanlagen bzw. R&TTE-Richtlinie ausgestellt wurde. Müssen wir nun als Hersteller auch eine EG Konformitätserklärung nach der R&TTE-Richtlinie für unser Produkt ausstellen? Müssen alle Nachweise (EMV nach EN301489 und EN300328) nochmals für unser gesamtes Produkt erbracht werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort vorab!

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Frage 903
gestellt von: Jan Schubert
am: 12.12.2014
Thema: Export von Maschinen und Anlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir exportieren Maschinen und Anlagen ins nichteuropäische Ausland. Dazu erhält der jeweilige Kunde auch Sonderwerkzeuge (z.B Lastaufnahmemittel, etc..) zur Wartung und Instandsetzung. Benötigen diese eine CE-Kennzeichnung und wenn nicht, machen sich unsere Mitarbeiter, welche für Schulungen beim Kunden abgestellt werden, strafbar bei der Benutzung dieser?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schubert,

würde der Export in ein europäisches Land stattfinden, wäre meine Antwort folgende:
Die Lastaufnahmemittel benötigen die CE-Kennzeichnung, wenn sie nicht schon im Rahmen der CE-Kennzeichnung der Maschine berücksichtigt wurden und explizit als Bestandteil der Maschine geliefert wurden. Eine Strafbarkeit könnte vorliegen, wenn im Zusammenhang der Benutzung Anweisungen nicht befolgt werden und hierdurch ein Unfall verursacht wird.
Beim Export in nichteuropäische Länder muss keine CE-Kennzeichnung stattfinden, jedoch könnten nationale Gesetze ähnlich wie bei der Maschinenrichtlinie bestehen. Zumindest auf normativer Ebene haben wir durch die ISO-Normen schon seit längerer Zeit Bemühungen, international einheitliche Vorschriften zu bekommen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 902
gestellt von: Bernd Naumann, Gangelt
am: 11.12.2014
Thema: Kosten Betriebsanleitung innerhalb der EU

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten als deutsche Firma von einer deutschen Firma eine Maschine erwerben und diese dann nach Schweden exportieren. Der Lieferant möchte uns nur eine deutsche BA zur Verfügung stellen. Da wir die Maschine nach Schweden (EU) exportieren wollen, müssen wir ja eine schwedische Betriebsanleitung mitliefern. Der Lieferant hat keine schwedische BA und würde diese dann nur gegen Aufpreis liefern. Ist dies rechtens?

Vielen Dank für eine kurze Rückinfo!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Naumann,

rechtsverbindlich ist das erstmalige Inverkehrbringen von Bedeutung, welches in Deutschland geschieht. Insofern ist das Vorgehen des Lieferanten in Ordnung, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 901
gestellt von: Herbert Mayer, BSB
am: 09.12.2014
Thema: Hebezeuge

Frage: Wenn ich ein angetriebenes Hebezeug entwickle zum Heben von Lasten, nicht von Personen, ohne dass es einer EN Norm entspricht, unterliegt es nur einer internen Kontrolle? Ist das richtig?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Mayer,

nein, das ist nicht richtig. Das Hebezeug unterliegt der Maschinenrichtlinie. Es sollten dringend die dafür vorgesehenen Normen angewandt werden, um die Konformität zu erreichen.

Beste Grüße

Roman Preis

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