Fragen
von Nr. 901 bis 950
Weitere Fragen: 0
- 50 » 51
- 100 » 101
- 150
» 151
- 200
» 201
- 250
» 251
- 300
»
301 - 350
»
» 351-
400 » 401
- 450 »
451 - 500 » 501
- 550 » 551
- 600 » 601
- 650 » 651
- 700 » 701
- 750 »
» 751
- 800 » 801
- 850 » 851
- 900 » 901 - 950 » 951
- 1000 » 1001
- 1050 » 1051
- 1100 »
» 1101
- 1150 » 1151
- 1200 » 1201
- 1250 » 1251
- 1300 » 1301
- 1350 » 1351
- 1400 »
» 1401
- 1450 » 1451
- 1500 » 1501
- 1550 » 1551
- 1600 » 1601
- 1650 » 1651
- 1700 »
» 1701
- 1750 » 1751
- 1800 » 1801
- 1850 » 1851
- 1900 » 1901
- 1950 » 1951
- 2000 »
» 2001
- 2050 » ab
2051
Wenn Sie auf dieser Seite nach Themen suchen möchten, versuchen
Sie folgendes:
Drücken Sie die Tastenkombination Strg
+ F auf Ihrer Tastatur. Geben Sie anschließend geeignete Suchbegriffe
im Eingabefeld ein.
Frage 950
gestellt von: Jörg Nagel
am: 26.03.2015
Thema: CE-Kennzeichen von Heizkraftwerken
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Frage:
Ein Stadtwerk läßt für ein Fernwärmenetz eine
Heizkraftanlage (Kesssel und BHKW mit Installation) bauen. Die Anlage
wird nicht von einem Generalunternehmer gebaut, sondern die Stadtwerke
kaufen die Einzelkomponenten/-Leistungen ein (Kessel, BHKW, Schaltschränke,
Elektroinstallation,...) und lassen diese z.B. von einem Anlagenbauer
zusammenbauen.
Sind die Stadtwerke nun Hersteller und müssen die CE-Kennzeichnung
durchführen? Oder ist für eine solche Anlage die Sammlung
und Zusammenführung der einzelnen Konformitätserklärungen
ausreichend?
Wie ist es dann mit der übergeordneten Dokumentation/Betriebsanleitung
für ein solches Unikat?
Mit freundlichen Güßen
Jörg Nagel
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Nagel,
die Stadtwerke sind Hersteller der Gesamtanlage und müssen dafür sorgen, dass die CE-Kennzeichnung der Anlage durchgeführt wird, sowie die erforderlichen Dokumente angefertigt werden, Prüfungen durchgeführt werden, usw.
So wie jeder Hersteller können auch die Stadtwerke Personen bzw. Firmen beauftragen, um die eigentlich ihnen obliegenden Pflichten wahrzunehmen und die entsprechenden Teile des Konformitätsverfahrens oder das gesamte Konformitätsverfahren für sie durchzuführen. Die Maschinenrichtlinie spricht hier von Bevollmächtigung.
Einzelne Teile der Anlage können hierbei bereits CE-gekennzeichnet sein. In diesem Fall wird die Konformitätserklärung aufbewahrt und die Technischen Unterlagen geprüft sowie Teile davon in die Gesamtbetriebsanleitung integriert.
Beste Grüße
Roman Preis
Kommentar von: Stephan Ernst
Sehr geehrter Herr Preis,
ihre Aussage, der Bevollmächtigte könne
"das gesamte Konformitätsverfahren" im Auftrag des
Herstellers durchführen, sehe ich problematisch.
Dies widerspricht meiner Ansicht nach dem aktuellen BLUE GUIDE,
welcher in Kapitel 3.2. BEVOLLMÄCHTIGTER besagt:
" Also darf der Hersteller den Bevollmächtigten, sofern
keine anderslautenden Bestimmungen vorgesehen sind, weder mit den
Maßnahmen beauftragen, die der Sicherstellung dienen, dass
der Herstellungsprozess die Konformität der Produkte gewährleistet,
noch mit der Erstellung technischer Unterlagen. Außerdem darf
ein Bevollmächtigter das Produkt nicht von sich aus verändern,
um es mit den anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union in Einklang zu bringen."
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Ernst
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Ernst,
diesbezüglich gibt es Unterschiede bei
den Richtlinien. Die Maschinenrichtlinie spricht parallel zum Hersteller
immer den Bevollmächtigten gleichermaßen an. "Der
Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss ...". Auch
im Blue Guide ist dies berücksichtigt, eine entsprechende Textpassage
findet sich diesbezüglich, dass einzelne Richtlinien anderes
vorschreiben können. Bei einigen Richtlinien kann tatsächlich
nicht alles bevollmächtigt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 949
gestellt von: Rene Träger
am: 24.03.2015
Thema: Rechtsgrundlage GU liefert vollständige Maschine mit
Einbauerklärung
Sehr geehrter Herr Preis,
ich arbeite seit kurzem als freiberuflicher Technischer Redakteur
und Konstrukteur in einem Industrieunternehmen und soll zudem die
Missstände an einer bereits in Betrieb genommenen Fertigungsanlage
beseitigen.
Der Einkauf hatte damals im Lastenheft anstelle einer EG Konformitätserklärung
nach 2006/42 EG für jede Einzelmaschinen (vollständige
Maschinen) sowie auch für die gesamte Anlage (teileweise Sicherheitstechnisch
& Produktionstechnisch verkettet) eine Herstellerklärung
vom Generalunternehmer (GU) gefordert und dementsprechend mit einer
EG Erklärung verwechselt. Die Technische Doku von jeder Einzelmaschine
ist vollständig und entspricht der 2006/42 EG und es wurden
Einbauerklärungen dazu ausgestellt. Wie kann man den GU unabhängig
von den vertragsrechtliche Angaben dazu bringen eine EG Konformitätserklärung
und CE Kennzeichnung im Nachhinein abzugeben? Die Anlage ist abgenommen,
es gibt keine vertraglichen Druckmittel, um eine CE Kennzeichnung
für die Anlage und Einzelmaschinen vom GU zu erhalten.
Ihre fachkundige Sichtweise wäre willkommen,
Danke und mit besten Grüßen Rene T.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Träger,
die CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen ist eine gesetzliche Verpflichtung und muss auch unabhängig von vertraglichen Regelungen eingehalten werden. Sie können darauf verweisen, dass die Lieferung einer nicht ce-gekennzeichneten Maschine oder Anlage den Behörden gemeldet werden kann, welche Nachbesserung fordern werden, ggf. könnten sogar Strafen fällig werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 948
gestellt von: Dominic Schmidt, Nürnberg
am: 18.03.2015
Thema: CE-Kennzeichnung bei individuellem InEar-Monitoring
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Student im Fachbereich Hörakustik und treffe im Moment Vorbereitungen für meine bevorstehende Bachelorarbeit.
Diese wird sich mit dem Thema individuelle IEM befassen und auch mit der Zulassung der Produkte.
Daher meine Frage: Benötigen IEMs eine CE Kennzeichnung um diese in den Verkehr bringen zu dürfen? Wenn ja, welche Richtlinien werden benötigt?
Über konstruktive Antworten würde ich mich sehr freuen!
Mit freundlichen Grüßen
Dominic Schmidt
Student Hörakustik B.Sc.
Antwort noch ausstehend
Frage
beantworten/kommentieren
Frage 947
gestellt von: Sascha Rosemann, Fa. Neuenhauser
am: 18.03.2015
Thema: Vorrichtungsbau
Ist eine manuelle Vorrichtung zum Einspannen von Einzelkomponenten, um sie manuell miteinander zu versschweißen/ verbinden, eine Maschine im Sinne der MRL?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Rosemann,
nein, manuelle Spannvorrichtungen fallen nicht unter die Maschinenrichtlinie, es sei denn, sie werden mit Federkraft oder ähnlichem betrieben.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 946
gestellt von: Daniel Fabick
am: 12.03.2015
Thema: Elektromechanische Geräte kleiner 24 Volt
Guten Tag,
Ich stelle in kleinserien Druckluft-Spülaggregate her.
zu sehen auf df-production.de. Mit der Druckgeräterichtlinie bin ich vertraut und falle mit dem Gerät auch in Artikel 3 Absatz 3. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kann ich meiner Meinung nach nicht heranziehen, da ich, wenn überhaupt, unter den Niederspannungsbereich falle.
Die Spannung beträgt 12V DC, das Netzteil und die Steuerplatine kaufe ich beim Großhändler mit CE Kennzeichnung.
Reicht es aus, wenn ich meinen Kunden eine Funktionsbeschreibung des Geräts mitliefere? Oder muss ich eine Gefärdungsbeurteilung und Betriebsanleitung erstellen?
Vielen Dank
D. Fabick
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Fabick,
für das Gerät ist aus meiner Sicht eine CE-Kennzeichnung nach Niederspannungs- und EMV-Richtlinie erforderlich, denn die Normen für das Gerät sind diesen Richtlinien zugeordnet. Das Erstellen der Risikobeurteilung ist je nach Sachlage verpflichtend. Auf jeden Fall muss eine Betriebsanleitung erstellt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 945
gestellt von: anonym
am: 11.03.2015
Thema: Leuchten
Hallo,
wir werden Leuchten herstellen, die aus Glasflaschen
mit abgesägtem Boden gefertigt werden. Hieru wird lediglich
eine CE-konforme und handelsübliche Lampenfassung durch den
Hals gezogen, die Flasche selber dient als Lampenschirm. Können
Sie mir mitteilen, welche Normen für die CE Konformitätserklärung
beachtet werden müssen?
Wenn wir die Lampenfassung nun selber aus
Einzelteilen anfertigen würden, wären weitere Normen relevant?
Vielen Dank und mit freundlichem Gruß!
Antwort noch ausstehend
Frage
beantworten/kommentieren
Frage 944
gestellt von: Heiko Oswald, Canberra GmbH
am: 10.03.2015
Thema: Kombination von CE zertifizierten Geräten
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir haben im wesentlichen drei Geräte,
die jedes für sich eine CE-Zertifizierung nach NSRL und EMV
Richtlinie besitzen. Bei den Geräten handelt es sich um einen
Messaufnehmer, eine Auswerteelektronik und einen PC. Wenn ich diese
Geräte jetzt zusammenschließe, um ein Gesamtmesssystem
zu erhalten, muss ich das Ganze dann komplett erneut zertifizieren
oder kann ich mich auf die einzelnen CE-Zertifikate berufen?
Das System fällt meiner Meinung nach nicht unter die MRL, da
wir keine beweglichen Teile haben.
Im voraus vielen Dank für die Antwort.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Oswald,
Systeme nach EMV-Richtlinie müssen in der Regel keine Gesamt-CE-Kennzeichnung erhalten. Beispielsweise genügt es, bei einem System bestehend aus PC, Maus, Tastatur und Bildschirm, jeweils die CE-Kennzeichnung zu haben.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 943
gestellt von: Thomas Steinle, Carl Stahl Kromer GmbH
am: 09.03.2015
Thema: Ersatzteillieferung ohne Gebrauchsinformation
Frage: Ist es rechtlich gesehen im B2B-Bereich
bei der Lieferung eines (Verschleiß-) Ersatzteils notwendig,
nochmals eine separate Einbauanweisung (oder andere Informationen
wie komplette Betriebsanleitung) mitzuliefern, oder kann man sich
darauf verlassen, dass die ursprünglich mitgelieferte Original-Betriebsanleitung
noch vorhanden sein muss?
Danke für kurze Stellungnahme!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Steinle,
meiner Einschätzung nach kann dies nicht pauschal beantwortet werden. Für komplexe Ersatzteile, die möglicherweise sicherheitsrelevant sind, halte ich eine Lieferung der Einbauanweisung für notwendig.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 942
gestellt von: anonym
am: 09.03.2015
Thema: Maschinenpark mit Maschinen ohne CE-Kennzeichnung
Frage: Wir sind ein mittelständisches,
produzierendes Unternehmen mit Sitz in Deutschland. In unserem Maschinenpark
befinden sich Maschinen ohne CE-Kennzeichnung. Die Kennzeichnung
ist verloren gegangen oder war nie vorhanden. Können wir diese
CE-Kennzeichnung in Eigenleistung nachholen? Wie muss der damit
beauftragte Mitarbeiter geschult sein? Oder kann nur der ursprüngliche
Hersteller der Maschinen die CE-Kennzeichnung durchführen?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Fragen.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die CE-Kennzeichnung kann auch in Eigenleistung, ohne Hinzuziehung des Herstellers, durchgeführt werden.
Der damit beauftragte Mitarbeiter sollte die gesetzlichen Vorschriften, vor allem die relevanten Normen, kennen und die korrekte Umsetzung durchführen können oder diese in die Wege leiten können.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 941
gestellt von: anonym
am: 04.03.2015
Thema: CE-Kennzeichnung von Elektronik-Bausätzen
Sehr geehrte Damen und Herren,
besteht für elektronische Bausätze
eine Pflicht, diese mit einem CE-Zeichen zu kennzeichnen?
Die Bausätze (für den RC-Modellbau) bestehen aus einem
Beutel mit Widerständen, Transistoren, Dioden, etc, Platine
und Mikrocontroller. Die Platine muss vom Endkunden bestückt
und verlötet werden. Die fertigen Module werden ausschließlich
mit Batterien betrieben (kein Netzteil, kein Neztanschluss, kein
Funkmodul).
Vielen Dank für ihre Antwort.
Antwort noch ausstehend
Frage
beantworten/kommentieren
Frage 940
gestellt von: anonym
am: 27.02.2015
Thema: Risikobeurteilung und Gebrauchsanleitung
Sehr geehrter Herr Preis,
können bei der Erstellung der Risikobeurteilung typähnliche Maschinen (Leistungsgröße ist gleich, aber die Komponenten teilweise unterschiedlich) in einer Risikobeurteilung zusammengefasst werden, wenn in der Risikobeurteilung unter den jeweils zutreffenden Produktgefahren ersichtlich ist, um welche Komponente bzw. um welchen Maschinentyp es sich handelt?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ja, dies erachte für möglich, wenn die Risikobeurteilung verständlich bleibt und die Zuordnung sichergestellt ist.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 937
gestellt von: Steffen Mecus, ASICO GmbH
am: 24.02.2015
Thema: Unterschrift unter die Konformitätserklärung
Guten Tag,
wer kann mir bitte genau beantworten, wer
die Unterschrift auf der Konformitätserklärung leisten
muss, wenn die Erklärung von einem externen Dienstleister erstellt
wurde?
Vielen Dank im Voraus
Herzliche Grüße
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Mecus,
die Unterschrift kann sowohl von einem Vertreter des Herstellers (möglichst Prokurist oder Geschäftsführer) als auch von einem Bevollmächtigten des Herstellers (Dienstleister) geleistet werden. Eine Bevollmächtigung des Dienstleisters muss schriftlich erfolgen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 936
gestellt von: anonym
am: 24.02.2015
Thema: CE-Kennzeichnung von Gesamtanlagen
Sehr geehrter Herr Preis,
wir bieten als Büro Planungsleistungen
für Abwasseranlagen an.
Konkretes Beispiel:
Es soll eine Abwasserhebeanlage errichtet werden.
Diese besteht aus Pumpe mit Motor, Niederspannungsschaltanlage mit
Steuerung, Messtechnik. Rohrleitung, Armaturen.
Der Auftraggeber verlangt eine CE-Kennzeichnung der Gesamtanlage.
Wir schreiben die Leistungen aus (Maschinentechnik, Elektrotechnik).
Die wirtschaftlichsten Bieter MT + ET führen die Leistungen
aus und liefern für jedes einzelne Betriebsmittel vom Hersteller
(z.B. Pumpe Firma XYZ) EG-Konformitätserklärungen. Der
Schaltanlagenbauer führt den Bauartnachweis nach IEC 60439.
Ist nun noch eine CE-Kennzeichnung für die Gesamtanalage, d.h.
für das Zusammenwirken von Pumpe, Armaturen, Rohrleitung, Leistungsteil
im Schaltschrank, Steuerung und Messtechnik notwendig?
Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.
Zusatzfrage von: anonym
Genau diese Frage hatte ich auch, mit einen
Zusatz zur Schaltanlage:
Ist bei der CE-Kennzeichnung der Schaltanlage
nach o.g. Beispiel die Niederspannungsrichtlinie oder die Maschinenrichtlinie
anzuwenden? Wie kann ich festlegen wann die NSRL und wann die MRL
verwendet werden muss?
Egal ob MRL oder NSRL - müssen für die Schaltanlage zusätzlich
immer die Nachweise zur Einhaltung nach 61439 und EMV Richtlinie
2014/30/EG erfolgen damit ein CE Zeichen angebracht werden darf?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Schaltanlage und Maschine gehören in der Regel zusammen und werden als Gesamtsystem nach Maschinenrichtlinie und EMV-Richtlinie CE-gekennzeichnet.
Einzelteile des Systems können hierbei bereits eine CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie besitzen, müssen es aber nicht zwangsläufig.
Es können als Nachweise zur Sicherheit der Schaltanlage gegebnenenfalls auch andere Dokumente herangezogen werden.
Frage
beantworten/kommentieren
Frage 935
gestellt von: Oliver Toedter, Steddorf
am: 22.02.2015
Thema: CE-Konformitätserklärung
Hallo!
Ich beabsichtige im Bereich Akkupackreparatur (später Herstellung)
tätig zu werden. Im Netz habe ich die Nieder- spannungsrichtlinie
gefunden, die zielt aber auf Gleichspannungssysteme von 75 bis 1500V
ab. Zu diesen Werten komme ich garnicht. (1,2-36V).
Welche CE-Konformitätserklärung gilt für mich?
Müßte ich jede Reihenschaltung, die nur eine Akkuzelle
mehr enthält erneut prüfen lassen?
Danke im Voraus & MfG:O.Toedter
Antwort noch ausstehend
Frage
beantworten/kommentieren
Frage 934
gestellt von: Tobias Brocker
am: 20.02.2015
Thema: Dokumentation SPS Software/Symbolik
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Anlage aus Spanien. Aktuell gibt es hierzu nur eine Dokumentation in digitaler Form. Der Ausdruck steht noch aus.
Was uns jetzt schon aufgefallen ist, ist, dass die Symbolik der SPS-Software in Spanisch, teilweise auch in Englisch, gehalten ist.
Dazu gibt es dann eine schriftliche Querverweisliste in Deutsch.
Wir bestehen jedoch darauf, dass die Symbolik in der Software in Deutsch verfasst ist. Dies wäre aber lt. Richtlinie wohl so nicht ausdrücklich gefordert.
Zu den Fragen:
Dürfen wir die Anlage ohne schriftliche Dokumentation (Ausdruck) überhaupt betreiben?
Muss die Symbolik in der Software, also auf dem Programmiergerät, in Deutsch sein?
Vielen lieben Dank für ihre Rückantwort.
MfG
Tobias Brocker
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Brocker,
es ist mir nicht ganz klar, was mit "Symbolik" gemeint ist. Grundsätzlich gilt: Symbole sollten genormt verwendet werden, so dass die Symbole in Spanien die gleichen sind wie in Deutschland. Weiterhin: Kennzeichnungen, Zeichen und schriftliche Warnhinweise müssen leicht verständlich und eindeutig auf den
betreffenden Teil der Funktion der Maschine bezogen werden können. Gut verständliche Zeichen (Piktogramme) sollten bevorzugt vor schriftlichen Warnhinweisen angewendet werden.
Bezüglich der elektronischen Form gilt, dass wichtige, sicherheitsrelevante Informationen immer gedruckt zur Verfügung stehen müssen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 933
gestellt von: Benedikt Eger, München
am: 19.02.2015
Thema: Export - stoffliches Medizinprodukt
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Unternehmen hat ein stoffliches Medizinprodukt (Klasse IIa) für den Indikationsbereich Magen-Darm-Beschwerden entwickelt. Wir sind gerade an der Erstellung der technischen Dokumentation und an der Erfüllung aller anderen Anforderungen auf dem Weg zur CE-Kennzeichnung.
Da wir außerhalb Europas (v.a. Middle East und Afrika) einen großen Bedarf sehen, möchten wir das Produkt mittelfristig auch dort vertreiben (lassen).
Kann jemand von Ihnen gute Recherchequellen empfehlen, die sich mit der "Zulassung" in den entsprechenden Ländern beschäftigen? Sprich: Die CE-Kennzeichnung ist ja durchaus ein gutes Qualitätssiegel, auf das auch die Zulassung bspw. in Sudan, Togo, Lybien, etc. aufbauen sollte.
Wir möchten auf gut Deutsch gesagt wissen, welche Anforderungen wir erfüllen müssen und wie schnell man dazu kommt, unser Produkt in afrikanischen Ländern und Ländern des Mittleren Ostens in den Verkehr bringen zu dürfen.
Für Ihre Antworten bedanke ich mich bereits im Voraus!
Antwort noch ausstehend
Frage
beantworten/kommentieren
Frage 932
gestellt von: Dennis Driemeier, Fa. Jansen
am: 18.02.2015
Thema: Schubwendetrockner ohne Heizregister eine vollständige Maschine?
Sehr geehrter Herr Preis,
wir stellen Schubwendetrockner zur Trocknung von Getreide und ähnlichem her. Diese Maschinen haben einen Eintrag, eine Fördertechnik samt einem gegenläufigen Wendewagen zum steten umwälzen des Schüttgutes sowie ein Heizregister für die Trocknung des Schüttgutes (stark zusammengefasst)...
Nun ist eine solche Anlage jedoch ohne Heizregister verkauft worden. Jedoch inkl. Montage und Steuerschrank. Aber handelt es sich tatsächlich um eine vollständige Maschine bei der die Konformität erklärt und eine Betriebsanleitung beigefügt werden muss? Kenntnisse über das tatsächlich vom Kunden eingesetzte Heizregister (angeblich wohl die Abgase eines BHKW's) haben wir nicht und wie sollen wir sicherstellen, das die Parameter zu unserer Anlage passen?
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Driemeier
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Driemeier,
meiner Einschätzung nach handelt es sich um eine vollständige Maschine. Bei der Auslegung, Konstruktion usw. ist die Heizung zu berücksichtigen, das heißt, es sind die notwendigen Informationen einzuholen oder die Parameter vorzugeben, die für die einzubauende Heizung gültig/wichtig sind. Formal kann so vorgegangen werden, dass die CE-Kennzeichnung durch Sie erst erfolgt, nachdem Sie den korrekten Einbau geprüft haben.
Beste Grüße
Roman Preis
Zusatzfrage von: Dennis Driemeier, Fa. Jansen
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Antwort!
Allerdings halte ich diese für etwas impraktikabel. Selbstverständlich
wird ein passendes Heizregister bei Planung und Konstruktion eingeplant
bzw. berücksichtigt. Jedoch können wir als Hersteller
doch nicht sichergehen, dass eben ein solches (Dimensionen/Leistung)
auch verbaut wird.
Auch ist es doch recht zeit- und kostenaufwendig, erst zu prüfen,
ob die Parameter eingehalten wurden, um darauf hin eine CE Kennzeichnung
durchzuführen.
Ich freue mich auf Ihre Antwort
Mit freundlichen Gruß
Dennis Driemeier
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Driemeier,
auch wenn die Prüfung zeit- und kostenaufwändig
sein kann, halte ich sie für notwendig. Eine weitere Möglichkeit
wäre, dass Sie sich die Einhaltung Ihrer Vorgaben vom Kunden
bestätigen lassen, wenn die Maschine fertig ist.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 931
gestellt von: Dirk Burkhardt
am: 13.02.2015
Thema: CE-Kennzeichnung für Umlaufregal
Sehr geehrter Herr Preis,
wir planen für ein kraftbetriebenes Umlaufregal eine Steuerung
zu bauen.
Diese soll an bestehenden Maschinen unserer Kunden eingebaut werden.
Schnittstelle wäre eine vorhandene Sicherheitskette und der
Antriebsmotor.
Was ist hinsichtlich konformität und CE-Kennzeichnung zu beachten?
Grüße
Dirk Burkhardt
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Burkhardt,
bezüglich der Steuerung ist zu beachten, dass sie den Anforderungen der aktuellen gültigen Normen entspricht. Dies umfasst sowohl die Bauteileauswahl, Programmierung und Dokumentation.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 930
gestellt von: Matthias Lebender, Nürnberg
am: 13.02.2015
Thema: Risikobeurteilung - Notausschalter
Liebe Forumsmitglieder,
eine sichere Anlage, für welche eine
Risikobeurteilung existiert, soll modifiziert werden. Für gewisse
Arbeitsschritte bleibt die Anlage bestehen wie sie ist. Für
andere Arbeitsschritte wird ein System hinzugefügt, welches
einer zusätzlichen Risikobeurteilung unterzogen wird.
Jetzt meine Frage: Ist es zulässig, einen Notausschalter, der
fest mit der bestehenden Anlage verbunden ist, bei der Modifikation
der Anlage mittels des zusätzlichen Systems vorübergehend
umzuplatzieren und an dem neuen System anzubringen?
Vielen Dank für Ihre Auskunft!
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Lebender
Antwort von: Roman Preis
Lieber Herr Lebender,
grundsätzlich ist dies zulässig,
sofern die Anlage auch in der modifizierten Form die Anforderungen
zur Platzierung von Not-Aus-Schaltern erfüllt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 929
gestellt von: Franz Pellenwessel, ifp Ingenieurbüro GmbH
am: 10.02.2015
Thema: Konformitätserklärung bei Verpackungsmaschinen
Ein Kunde baut eine halbautomatische Verschließmaschine.
Frage: ist der Hersteller verpflichtet, die Verschließmaschine
nach der Norm "DIN EN 415-3 Sicherheit von Verpackungsmaschinen"
herzustellen oder reicht es aus, wenn die Maschine den grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang 1 der Maschinenrichtlinie
EG 2006/42/ entspricht?
Mit freundlichen Grüßen
Franz Pellenwessel
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Pellenwessel,
die Produktnormen beschreiben den Stand der
Sicherheitstechnik, der mindestens erfüllt werden muss, um
die Konformität bescheinigen zu können. Es können
von den Normen abweichende Sicherheitslösungen gewählt
werden, wenn diese das Maß der in den Normen beschriebenen
Lösungen ebenfalls erfüllen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 928
gestellt von: anonym
am: 10.02.2015
Thema: Notwendigkeit der CE-Kennzeichnung
Hallo,
wir haben einen Schrank, in dem Druckflaschen liegen. Auf dem Schrank ist ein Kompressor zum Füllen der Flaschen angebracht. Kompressor und Flaschen haben seitens ihrer Zulieferer eine CE Kennzeichnung. Den Schrank fertigen wir, befestigen Kompressor und Flaschen unverändert und schließen diese an. Der Schrank hat noch einen reduzierten Druckausgang von wo dann die Arbeitsluft entnommen werden kann. Ohne Kompressor und Flaschen lässt sich der Schrank nicht verwenden. Muss für die gesamte Konstruktion nun eine neue Kennzeichnung unsererseits angebracht werden?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
bezüglich der Handhabung, Lagerung und
dem Verbau von Druckflaschen sind besondere Vorschriften einzuhalten.
Die CE-Kennzeichnung ist wahrscheinlich erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 927
gestellt von: Detlef Ludwig, GHM Messtechnik GmbH, Duisburg
am: 09.02.2015
Thema: Konformitätserklärung nach Firmenzusammenführung
Hallo,
ich habe eine Frage zur Firmenzusammenlegung und Konformitätserklärungen.
Wir bestanden bis vor kurzem aus insgesamt 4 eigenständigen GmbHs unter einer Vertriebsgesellschaft. Nun sind alle Firmen mit der Vertriebsgesellschaft in eine GmbH verschmolzen. Müssen die bisher von den vier produzierenden Standorten erstellten Konformitätserklärungen neu ausgestellt werden?
Vielen Dank
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Ludwig,
nein, dies ist nicht notwendig. Maßgebend
für die Angaben in der Konformitätserklärung ist
der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 926
gestellt von: Gudrun Fröhlich
am: 09.02.2015
Thema: Maschinenrichtlinie - herabfallende Gegenstände
Sehr geehrter H. Preis
in unserer Abteilung konstruieren und bauen wir Maschinen, Vorrichtungen und Fertigungslinien für unsere Produktion.
Folgendes Problem stellt sich dar:
In unseren Anlagen werden Werkstücke mit Handhabungsgeräten von der Fördertechnik in den Arbeitsbereich( Schutzbereich) eingeschleust. Um ein Abstürzen der Teile* zu verhindern, müssen die pneumatischen Greifer auch bei geöffneter Wartungstür bzw. Not-Halt unter Druck stehen. Entspricht diese Situation den Vorgaben der Maschinenrichtlinie, wenn die unter Druck stehenden Komponenten gekennzeichnet werden.
Die mechanische Lösung, die Greifkraft mittels einer Feder
zu sichern, ist im Rüstbetrieb und bei Reparatur nicht praktikabel.
Sind Rüstarbeiten am Greifer notwendig, kann dieser am Bedienpult
der Anlage gezielt drucklos geschaltet werden und bleibt dann für
die notwendigen Austausch oder Reparaturarbeiten geöffnet.
*Risiken durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände
Es sind Vorkehrungen zu treffen, um das Herabfallen oder das Herausschleudern von Gegenständen zu vermeiden, von denen ein Risiko ausgehen kann.
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich recht herzlich.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Fröhlich,
für eine korrekte Einschätzung
der Gefahrensituation und für die Findung einer geeigneten
Lösung hierfür sind weitere Informationen notwendig.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 925
gestellt von: Norbert Schweiger, Österreich
am: 08.02.2015
Thema: Unvollständiges Sportboot auf Messe ausstellen
Guten Tag,
Wir sind Hersteller von kleinen Sportbooten (ca. 5 m) und wollen ein neu entwickeltes Boot auf einer Messe ausstellen.
Da bis zum Messetermin das Boot nicht vollständig fertig wird, werden Teile des Innenausbaus als Attrappe ausgestellt.
Da das Boot nicht fertig ist und die Attrappenteile nicht CE-konform sind, kann das Boot nicht CE zertifiziert werden.
Das Boot stellt also einen Prototypen dar.
Würde hier Ihrer Meinung nach der deutliche Hinweis per Schild auf die fehlende bzw. ausstehende CE-Zertifizierung reichen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Antwort von: Roman Preis
Guten Tag Herr Schweiger,
die Vorgehensweise und der Hinweis sind in
Ordnung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 924
gestellt von: anonym
am: 07.02.2015
Thema: CE-Kennzeichnungspflicht für Anlagenkomponenten?
Guten Tag,
es geht um die Entwicklung und den Vertrieb von Flüssigkeitsmischanlagen (nicht für Lebensmittel, nicht für Trinkwasser, nicht für medizinische Zwecke). Diese beinhalten zur Regelung des Mischungsverhältnisses u.a. Magnetventile (12 V DC) und Durchflusssensoren als Impulsgeber. Die Frage ist nun, ob die CE- und RoHS-Kennzeichnung von einzelnen Komponenten einer Anlage erforderlich ist, um diese in Verkehr bringen zu dürfen. Ich möchte gerne einige Komponenten aus preislichen Gründen direkt importieren.
Vielen Dank!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
für ortsfeste Anlagen und deren Bauteile
ist die RoHS-Kennzeichnung nicht erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 923
gestellt von: Klaus Liebl, Oberding
am: 07.02.2015
Thema: Selbstgebaute Lampen benötigte Zertifikate/Prüfungen
Frage: Da ich plane, selbstgebaute Lampen online zu vertreiben, würde mich interessieren, welche Zertifikate bzw. Prüfungen mindestens erforderlich sind, um hier nicht von Beginn an in Schwierigkeiten zukommen.
Es handelt sich um Holzbretter, mit verschiedensten Leuchtmitteln kombiniert, Einbaustrahler 12V oder 230 V (GU10-Fassung) und evtl. RGB-Stripes.
Was muss hier beachtet werden, um die Lampen ordnungsgemäß in Verkehr zu bringen?
Danke und Grüße
Antwort von: Dieter Wörmann
Sehr geehrter Herr Liebl,
Ihre Leuchten fallen in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie,
ggf. auch in die EMV-Richtlinie. Die Norm, mit der die Konformität
beurteilt werden kann, lautet DIN EN 60598, aber ebenso die DIN
EN 55015 für die EMV. Darüber hinaus müssen Sie die
Umweltanforderungen erfüllen und sich zur Rücknahmepflicht
(https://www.stiftung-ear.de/)
informieren.
Es ist durchaus zu empfehlen, dass Sie sich entsprechenden fachlichen
Rat einholen.
Viele Grüße!
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 922
gestellt von: Peter Strittmatter, F. Hoffmann - La Roche AG
am: 06.02.2015
Thema: Konformitätserklärung
Hallo,
meine Frage, ich bekomme zwei Gitterschleusen, für beide gibt es eine Konformitätserklärung.
Nun wird noch eine elektrische Steuerung gebaut, welche die beiden Gitterschleusen steuert!
Die Steuerung kann jetzt wie in die Konformitätserklärung eingebunden werden, oder muss hier das Ganze über eine unvollständige Maschine abgehandelt werden?
Der Hersteller der Gitterschleuse und der Steuerung ist nicht der Gleiche.
Besten Dank für eine hilfreiche Antwort.
Freundliche Grüße
Peter Strittmatter
Antwort von: Roman Preis
Hallo Herr Strittmatter,
für die beiden Gitterschleusen inklusive
Steuerung sollte ein Gesamtkonformitätsverfahren durchgeführt
werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 921
gestellt von: Erwin Baier
am: 04.02.2015
Thema: Abdrückvorrichtung
Sehr geehrter Herr Preis
Ich habe eine Vorrichtung konstruiert, die zum Abdrücken von festgerosteten Bauteilen dient. Diese Vorrichtung wird mittels eines von Hand bedienten Hydr. Wagenhebers betrieben. Nun meine Frage, ist dies im Sinne der MRL nun eine Maschine und unterliegt somit dem Konformitäts- Bewertungsverfahren oder nicht?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Baier,
meiner Einschätzung nach handelt es
sich hierbei um eine Maschine, für die ein Konformitätsverfahren
durchgeführt werden muss.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 920
gestellt von: Dr. Reinhard Vogt
am: 03.02.2015
Thema: Übersetzungsdifferenz Maschinenrichtlinie Deutsch - Englisch
Sehr geehrter Herr Preis,
ich bin auf eine inhaltliche Differenz in der deutschen Übersetzung der Maschinenrichtlinie gegenüber der englischen (und auch französischen) Version gestoßen und suche die korrekte Interpretation.
Im Anhang 1 unter 1.2.5 Wahl der Steuerungs- und Betriebsarten sagt der letzte Satz der deutschsprachigen Version:
"Vom Betätigungsplatz des Wahlschalters aus müssen sich die jeweils betriebenen Maschinenteile steuern lassen."
Der gleiche Satz in der englischen Version lautet:
"In addition, the operator must be able to control operation of the parts he is working on from the adjustment point."
An einer Maschine befindet sich ein Betriebsarten-Wahlschalter,
der in der Betriebsart Service eine Lichtschranke deaktiviert und
stattdessen eine sicher reduzierte Geschwindigkeit bei 2 m/min aktiviert,
so dass an einem Werkzeug Einstellarbeiten vorgenommen werden können.
Die englische Fassung fordert offenbar am Ort der Arbeit, also am
Werkzeug selbst eine Möglichkeit, Bewegungen zu kontrollieren/steuern,
während die deutsche Version diese Möglichkeit von dem
Platz aus fordert, an dem sich der Betriebsarten Wahlschalter befindet,
also z.B. am Bedienpult.
Welche Version stimmt bzw. ist die Erfüllung der in der deutschen Version formulierten Anforderung ausreichend?
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Vogt
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Vogt,
es kommt hierbei darauf an, um was für
eine Maschine es sich handelt und welche Anforderungen die Produktnormen
formulieren. Die Anforderungen der Maschinenrichtlinie diesbezüglich
sind eher als grobe Zielrichtung zu verstehen, die über die
Normen konkretisiert und verfeinert werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 919
gestellt von: anonym
am: 30.01.2015
Thema: CE-Konformität
Guten Tag,
wir betreiben eine Wellpappmaschine inkl. nachgelagertem Transportsystem, Palletierungsanlagen, Umreifungsmaschine und Hochregallager. Für die einzelnen Komponenten liegen die CE-Konformitätserklärungen vor, jedoch nicht die Gesamtkonformitätserklärung der Anlage an sich. Ein produktionstechnischer Zusammenhang der Anlage ist zweifelsfrei gegeben, jedoch verfügt die Gesamtanlage nicht über ein übergeordnetes Sicherheitssystem, einzelne Komponenten natürlich schon.
Ist daher eine Gesamtkonformitätserklärung notwendig?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Viele Grüße
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
üblicherweise sind bei solchen Anlagen
sicherheitstechnische Verknüpfungen von einzelnen Anlagenteilen
erforderlich. In diesem Fall ist die Durchführung eines Gesamtkonformitätsverfahrens
notwendig.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 918
gestellt von: Reiner K.
am: 27.01.2015
Thema: Produkthaftung beim Bau von externer Konstruktionen
Hallo,
wer trägt die Produkthaftung, wenn z.B. der Kunde die Konstruktion
und entsprechend die Berechnung eines Produktes, welches der Maschinenrichtlinie
unterliegt, übernimmt, ich aber als Lieferant nach den Vorgaben
des Kunden das Produkt herstelle.
Wer vergibt in diesem Falle die CE-Konformität?
Wer erstellt hier ein Typenschild?
Danke und Gruß
Reiner
Antwort von: Roman Preis
Hallo, Reiner,
die Konformität bescheinigt der Hersteller,
welcher derjenige ist, der sich auf dem Produkt und den Produktinformationen
als Hersteller ausgibt. Dieser erstellt auch das Typschild. Der
Hersteller kann die Erledigung des gesamten Konformitätsverfahrens
oder Teilen des Konformitätsverfahrens an Personen oder Firmen
beauftragen/bevollmächtigen. In Ihrem Fall übernimmt der
Kunde die Verantwortung für die sichere Konstruktion und Sie
die Verantwortung für die korrekte Ausführung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 917
gestellt von: anonym
am: 26.01.2015
Thema: Dokumentationsbevollmächtigter
Hallo,
ich soll in unserem Unternehmen nun den Part des Dokumentationsbevollmächtigten übernehmen, nun ist meine Frage dazu, wie es als Dokumentationsbevollmächtigter mit der Haftung aussieht. Benötigt man eine zusätzliche Versicherung, z.B. Rechtsschutz oder andere spezielle Versicherungen für den Fall eines Unglücks?
Danke schonmal für die Hilfe :)
Antwort von: Roman Preis
Hallo, sehr geehrter Fragesteller,
nein, eine zusätzliche Versicherung
ist nicht notwendig oder üblich. Inwieweit Sie persönlich
in der Verantwortung für die Sicherheit der Produkte des Unternehmens
stehen, kommt auf Ihre Stellung im Unternehmen, Ihre konkreten Aufgaben
(als Dokumentationsbevollmächtigter) und Ihre Qualifikation
an. Leitende Mitarbeiter haben mehr Verantwortung und stehen der
Haftung näher, als nicht leitende Mitarbeiter.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 916
gestellt von: Andrea Schabram, Boilerworks AS
am: 26.01.2015
Thema: Konformitätserklärung für Gokarts
Sehr geehrter Herr Preis,
können Sie mir bitte mitteilen, welche Informationen auf der Konformitätserklärung von manuel (mit Pedalen) angetriebenenen Gokarts für Kinder angegeben werden müssen.
Welche Normen wären für die Herstellung von Kinder-Gokarts
mit auf der Erklärung mit anzugeben.
Vielen Dank für Ihre Mühe im Vorraus
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Schabram
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Schabram,
zu den formalen Inhalten der Konformitätserklärung
macht die Spielzeugrichtlinie Angaben. Welche Normen angegeben bzw.
angewandt werden müssen, muss eine Normenrecherche ergeben.
Eine exakte und vollständige Normenrecherche kann ich im Rahmen
des Forums für Go-Karts nicht liefern. Eine erste wichtige
Norm könnte die "DIN EN 71-1 Sicherheit von Spielzeug - Mechanische
und physikalische Eigenschaften" sein.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 915
gestellt von: Sabine Klotz, Supfina Grieshaber GmbH & Co. KG
am: 21.01.2015
Thema: Gesamtkonformität
Sehr geehrtes Safetyteam,
wir kaufen zu einer von uns gebauten Maschine
eine abgekapselte Beladeeinheit zu, verknüpfen diese mit unserem
Ablauf und verkaufen Maschine und Beladeeinheit als Einheit an einen
Kunden weiter. Wir erstellen für beides zusammen die Gesamtkonformität.
Benötigt unsere Maschine zusätzlich eine extra Konformitätserklärung?
Die Maschine wird zusätzlich mit einer externen Feuerlöschanlage,
ebenfalls zugekauft, ausgerüstet. Fällt diese auch unter
die Gesamtkonformität?
Mit freundlichem Gruß
Sabine A. Klotz
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Klotz,
wenn Ihre Maschine auch ohne die Beladeeinheit
funktionsfähig ist, benötigt sie auch eine Konformitätserklärung.
Wenn die Feuerlöschanlage extern funktioniert, d.h. keine funktionalen,
steuerungstechnischen und sicherheitstechnischen Verknüpfungen
zwischen Maschine und Löschanlage existieren, muss sie nicht
in die Gesamtkonformität hinzugenommen werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 914
gestellt von: Alexander Fitterer
am: 20.01.2015
Thema: Verantwortlichkeiten bei Maschinenkauf
Liebe "Mitstreiter",
mein Arbeitgeber möchte (muss) in der USA eine Maschine kaufen.
Natürlich muss diese den deutschen Richtlinien entsprechen,
nicht zuletzt den CE-Vorgaben entsprechen. Nun sagt der Hersteller
allerdings, dass er das Zertifikat nicht ausstellen kann, die Installation
allerdings den Vorgaben entspricht. Wir seien selbst für die
Zertifizierung verantwortlich. Leider wurde im Vorfeld vertraglich
nicht viel dazu geregelt - und von unserer Seite (Käufer) gibt
es keine Spezialisten zu diesem Thema. Meiner Meinung nach liegt
das aber in den Händen des Herstellers, da er ja schon bei
Design, Planung, Konstruktion und Installation berücksichtigen
muss.
Könnte mir jemand kurz weiterhelfen,
wie weiter vorzugehen ist, bzw. was in dieser Richtung etabliert
ist?
Vielen Dank.
Antwort von: Roman Preis
Lieber Alexander,
wenn nichts vertraglich vereinbart wurde,
ist der Hersteller der Maschine derjenige, der für die CE-Kennzeichnung
verantwortlich ist. Der Hersteller kann aber auch alle Aufgaben,
die im Rahmen der CE-Kennzeichnung notwendig sind, an andere Personen
beauftragen und diese bevollmächtigen, die Aufgaben zu erledigen.
So kann er Ihre Firma oder auch einen Dienstleister beauftragen,
die CE-Kennzeichnung vorzunehmen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 913
gestellt von: Thomas Käßner, Wema GmbH, Olbernhau
am: 20.01.2015
Thema: Fremdfertigung
Frage: Wer stellt die Konformitätserklärung
aus im Falle, dass eine Maschine fertig entwickelt wird und vom
Entwickler die vollständige Fertigung inkl. Inbetriebnahme
vergeben wird. Der Hersteller produziert diese Maschine im Auftrag
des Entwicklers und verkauft diese Maschine nicht bzw. eigentlich
nur seine Dienstleistung (Herstellung der Maschine) an den Entwickler.
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Käßner,
Hersteller einer Maschine ist derjenige,
der sich auf dem Typschild der Maschine und in den Dokumenten als
Hersteller ausgibt. Der Hersteller stellt die Konformitätserklärung
aus. Der Hersteller kann aber auch alle Aufgaben, die im Rahmen
der CE-Kennzeichnung notwendig sind, an andere Personen beauftragen
und diese bevollmächtigen, die Aufgaben zu erledigen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 912
gestellt von: Timo
am: 19.01.2015
Thema: Unterlagen für CE-Kennzeichnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Arbeitgeber produziert Exzenterschnecken- und Kreisel-Pumpen
und Ersatzteile für Pumpen anderer Pumpenhersteller. Die Pumpen
sind nicht selber konstruiert worden, sondern nach Ablauf der Patente
kopiert worden (3D-Scanner). Die Original-Pumpen haben eine CE-Kennzeichnung.
Der Versicherung, die für die Produkthaftung abgeschlossen
wurde, reichte die Zusicherung, dass die Pumpen 1 zu 1 nach gebaut
werden. Meiner Meinung nach, darf keine Pumpe verkauft werden, ohne
dass eine Risikobewertung und die Konformität mit folgenden
Richtlinien (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; EN 12100:2010; EN 809;
EN 12162:2001+A1:2009) erstellt wurde. Nun meine Frage: Liege ich
mit meiner Meinung richtig oder gibt es Sonderregelungen für
kopierte Produkte? Müssen wir für die Ersatzteile (Pumpengehäuse,
Antriebswellen, Laufräder) eine Einbauerklärung erstellen?
Vielen Dank für die Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
Timo
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Timo,
Ihre Annahmen sind korrekt. Es gibt bezüglich
kopierter Produkte keine Sonderregelung. Für Ersatzteile muss
keine Einbauerklärung erstellt werden, es sei denn, es handelt
sich beispielsweise um komplette Antriebseinheiten, die auch in
anderen Produkten verwendet werden könnten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 911
gestellt von: Aline Ohlsen
am: 12.01.2015
Thema: Unterlagen für CE-Kennzeichnung
Guten Tag,
wir vertreiben die Komponenten für Photovotaikgestelle. Nun
ist es so, dass die Komponenten teilweise aus Einzelteilen bestehen,
die nicht alle im selben Werk hergestellt werden. So kann es sein,
dass bspw. eine Klemme verkauft wird, an die wir, bevor unser Kunde
sie erhält, noch eine Schraube anbringen - es ist also ein
"zusammengesetztes Produkt".
Reicht es für uns, von den jeweiligen Herstellern der Einzelteile
die Werksprüfzeugnisse 3.1 vorliegen
zu haben, oder müssen wir das Produkt als Ganzes dann noch
einmal prüfen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Beste Grüße
Aline
Antwort noch ausstehend
Frage
beantworten/kommentieren
Frage 910
gestellt von: Steffen Modes, Instandhaltungs- & Prozessservice
am: 08.01.2015
Thema: Veränderung Schutzkreis
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Kunde möchte gerne in seinen Schutzkreis eine zusätzliche Tür eingebracht haben. Ist vorbehaltlich der exakten Montage, Programmierung (Siemens-Profisafe) und Inbetriebnahme eine erneute CE Kennzeichnung notwendig? Betrifft das dann die Gesamtanlage oder nur den Umbau?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Steffen Modes
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Modes,
meiner Einschätzung nach bedarf es keiner
erneuten CE-Kennzeichnung, wenn durch die zusätzliche Tür
keine zusätzlichen Gefährdungen zu befürchten sind.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 909
gestellt von: anonym
am: 07.01.2015
Thema: CE-Kennzeichnung
Hallo zusammen,
Geräte, die für den Eigengebrauch
hergestellt werden, müssen in der EMV-Richtlinie "nur"
den Anhang 1 erfüllen. Wie wird hierbei nachgewiesen, dass
Anhang 1 erfüllt ist?
Kann in der Niederspannungsrichtlinie und der Druckgeräterichtlinie
auf die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung
verzichtet werden, wenn das Gerät für den Eigengebrauch
hergestellt wird (wie in der EMV-Richtlinie)?
Ich bedanke mich für Ihre Hilfe!
Beste Grüße
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
weder bei der EMV-Richtlinie, noch bei der
Niederspannungsrichtlinie oder Druckgeräterichtlinie gibt es
gesonderte Regelungen, wenn die Betriebsmittel für den Eigengebrauch
bestimmt sind. Der Nachweis, dass Anhang 1 erfüllt wird, geschieht
über die Anwendung der entsprechenden Normen zur EMV.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 908
gestellt von: Michael Vogel, Geseke
am: 07.01.2015
Thema: Stanzwerkzeug - wie behandeln?
Sehr geehrter Herr Preis,
ich habe Fragen zu Stanzwerkzeugen.
Aus einem Text des Unternehmerverbandes Metall Baden-Württemberg
von 2015 entnehme ich, dass Stanzwerkzeuge als "auswechselbare
Ausrüstung" gemäß MRL komplett dokumentiert
und CE-gekennszeichnet werden sollen.
Dem Leitfaden zur Maschinenrichtlinie nach würde ich diese
Werkzeuge aber auch als unvollständige Maschine sehen, die
ich eventuell auch zusammen mit der Trägeranlage als Gesamtheit
einer Maschine behandeln würde.
Beide, Träger wie Werkzeug, haben für sich alleine keine
Funktion, bedingen einander also.
Das Werkzeug ist mit hydraulischen und pneumatischen Zylindern und
elektrischen Sensoren bestückt und wird im Trägersystem
integriert und angeschlossen. Die Steuerung, Energieversorgung und
das Hydraulikaggregat sind Teil des Trägers, in dem durchaus
auch andere fördertechnische und prüftechnische Einheiten
vorhanden sind. Sicherheitstechnisch bildet der Träger ein
inhärentes System, das Werkzeug für sich ist nicht sicher
und darf nicht außerhalb des Trägers betrieben werden.
Meine Fragen:
- Wie muss ich dokumentationstechnisch das Stanzwerkzeug behandeln?
- Ist das eine auswechselbare Ausrüstung, eine unvollständige
Maschine oder in Verbindung mit dem Trägersystem die Gesamtheit
einer Maschine?
- Da nicht einzeln einsetzbar, muss ich für das Werkzeug eine
Einbauanleitung erstellen und die Risikoanalyse mit der Trägermaschine
im Verbund betrachten?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
M.Vogel
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Vogel,
meiner Einschätzung nach ist das Werkzeug
eine auswechselbare Ausrüstung. Dokumentationstechnisch sind
auswechslebare Ausrüstungen gleichzusetzen mit einer Maschine,
d.h. es muss eine Konformitätserklärung und Betriebsanleitung
erstellt werden, sowie eine Risikobeurteilung durchgeführt
werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 907
gestellt von: anonym
am: 07.01.2015
Thema: Einbauerklärung nach ATEX-Richtlinie
Sehr geehrter Herr Preis,
wie muss bei einer Einbauerklärung nach
Maschinenrichtlinie die ATEX-Richtlinie berücksichtigt werden?
Vielen Dank im Voraus!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die ATEX-Richtlinie wird bei den Richtlinien
mit aufgeführt, deren Einhaltung in der Einbauerklärung
bescheinigt wird. Beispiel
Einbauerklärung. Weiterhin werden die angewandten Normen
der Atex-Richtlinie mit aufgelistet.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 906
gestellt von: Laura Sommer, Unternehmensplanung
am: 27.12.2014
Thema: CE-Kennzeichnung Kugelschreiber
Hallo,
Ich habe eine Frage bezüglich der Kennzeichnungspflicht (CE) auf Kugelschreibern. Das ist keine Scherzfrage :( aber ich habe in diversen Foren gelesen, dass selbst Kugelschreiber der Kennzeichnungspflicht unterliegen, weil eine mechanische Vorrichtung besteht. Das ist wirklich verwirrend ...
Ich würde gerne Kugelschreiber in China herstellen lassen mit einem
Anhänger (aus Metall mit Epoxyüberzug), der hauptsächlich für Erwachsene
gedacht ist, aber sicher auch Kinder unter 14 Jahren damit schreiben werden.
Unterliegt das jetzt trotzdem der Kennzeichnungspflicht?
Theoretisch könnte man den Metallanhänger ja abreißen oder den Kugelschreiber aufschrauben und verschlucken.
Es wäre schön, einen Ansprechpartner zu haben, um gewisse Dinge mal abzuklären (natürlich mit Bezahlung), da blickt ja kein Mensch mehr durch.
Liebe Grüße
Laura Sommer
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrte Frau Sommer,
gewöhnliche Kugelschreiber müssen
nicht CE-gekennzeichnet werden. Ein Kugelschreiber unterliegt gegebenenfalls
der Spielzeugrichtline, wenn die Aufmachung im Besonderen für
Kinder bestimmt ist. In diesem Fall ist die CE-Kennzeichnung erforderlich.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 905
gestellt von: Heino Hellmers, GWS Schlobohm
am: 19.12.2014
Thema: Nachträgliches anbringen einer CE Kennzeichnung
Sehr geehrte Herren,
wir haben im Betrieb einen Schubmaststapler
im Einsatz, Baujahr 1996.
Dieser Stapler hat noch kein CE Kennzeichen. Ich gehe davon aus,
dass der Stapler beim erstmaligen in Verkehr bringen den seinerzeit
gültigen Vorschriften und Weisungen entsprochen hat. Eine wesentliche
Änderung wurde bis heute nicht durchgeführt. Lediglich
hat der Stapler ein Anbaugerät, Drehkranz zum entleeren von
Gitterboxen erhalten. dieser Drehkranz ist mit dem CE Kennzeichen
versehen. Frage: darf das Flurförderzeug weiter eingesetzt
werden oder muss eine CE Kennzeichnung erfolgen?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hellmers,
1996 war die CE-Kennzeichnung bereits Pflicht.
Es ist daher notwendig, die CE-Kennzeichnung durchzuführen,
wenn das Flurförderzeug weiter eingesetzt werden soll.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage von: Frank Barschke
Sehr geehrter Herr Preis,
an welcher Stelle des ProdSG ist die nachträgliche CE-Kennzeichnung geregelt. Meines Wissens nach steht im §7 (5), dass die CE-Kennzeichnung angebracht werden muss, bevor das Produkt in Vekehr gebracht wird. Eine nachträgliche CE-Kennzeichnung ist nicht vorgesehen; vielmehr stellt sie eine Ordnungswidrigkeit im Sinne §8 (5) 9. ProdSV dar. Wie sehen Sie das?
MfG
Frank Barschke
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Barschke,
unstrittig ist, dass die CE-Kennzeichnung vor dem erstmaligen Inverkehrbringen angebracht werden muss. Ein Inverkehrbringen eines CE-pflichtigen Produkts ohne CE-Kennzeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, kann aber meiner Einschätzung nach auch eine Straftat sein, wenn es zu Produkthaftungsfällen kommt. Hingegen sehe ich in der nachträglichen CE-Kennzeichnung selbst keine Ordnungswidrigkeit. Besser zu spät als nie.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 904
gestellt von: Christoph Schmidt
am: 19.12.2014
Thema: StVR Produkt mit CE Unterprodukt
Frage: Wir haben ein E1 typgenehmigtes Produkt (StVR). Verbauen aber in dieses Produkt ein Funkmodul auf das die EG Konformität der Funkanlagen bzw. R&TTE-Richtlinie ausgestellt wurde. Müssen wir nun als Hersteller auch eine EG Konformitätserklärung nach der R&TTE-Richtlinie für unser Produkt ausstellen? Müssen alle Nachweise (EMV nach EN301489 und EN300328) nochmals für unser gesamtes Produkt erbracht werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort vorab!
Antwort noch ausstehend
Frage beantworten/kommentieren
Frage 903
gestellt von: Jan Schubert
am: 12.12.2014
Thema: Export von Maschinen und Anlagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir exportieren Maschinen und Anlagen ins nichteuropäische Ausland. Dazu erhält der jeweilige Kunde auch Sonderwerkzeuge (z.B Lastaufnahmemittel, etc..) zur Wartung und Instandsetzung. Benötigen diese eine CE-Kennzeichnung und wenn nicht, machen sich unsere Mitarbeiter, welche für Schulungen beim Kunden abgestellt werden, strafbar bei der Benutzung dieser?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schubert,
würde der Export in ein europäisches
Land stattfinden, wäre meine Antwort folgende:
Die Lastaufnahmemittel benötigen die CE-Kennzeichnung, wenn
sie nicht schon im Rahmen der CE-Kennzeichnung der Maschine berücksichtigt
wurden und explizit als Bestandteil der Maschine geliefert wurden.
Eine Strafbarkeit könnte vorliegen, wenn im Zusammenhang der
Benutzung Anweisungen nicht befolgt werden
und hierdurch ein Unfall verursacht wird.
Beim Export in nichteuropäische Länder muss keine CE-Kennzeichnung
stattfinden, jedoch könnten nationale Gesetze ähnlich
wie bei der Maschinenrichtlinie bestehen. Zumindest auf normativer
Ebene haben wir durch die ISO-Normen schon seit längerer Zeit
Bemühungen, international einheitliche Vorschriften zu bekommen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 902
gestellt von: Bernd Naumann, Gangelt
am: 11.12.2014
Thema: Kosten Betriebsanleitung innerhalb der EU
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten als deutsche Firma von einer deutschen Firma eine Maschine erwerben und diese dann nach Schweden exportieren. Der Lieferant möchte uns nur eine deutsche BA zur Verfügung stellen. Da wir die Maschine nach Schweden (EU) exportieren wollen, müssen wir ja eine schwedische Betriebsanleitung mitliefern. Der Lieferant hat keine schwedische BA und würde diese dann nur gegen Aufpreis liefern. Ist dies rechtens?
Vielen Dank für eine kurze Rückinfo!
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Naumann,
rechtsverbindlich ist das erstmalige Inverkehrbringen
von Bedeutung, welches in Deutschland geschieht.
Insofern ist das Vorgehen des Lieferanten in Ordnung, es sei denn,
es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 901
gestellt von: Herbert Mayer, BSB
am: 09.12.2014
Thema: Hebezeuge
Frage: Wenn ich ein angetriebenes Hebezeug
entwickle zum Heben von Lasten, nicht von Personen, ohne dass es
einer EN Norm entspricht, unterliegt es nur einer internen Kontrolle?
Ist das richtig?
Antwort von: Roman Preis
Sehr geehrter Herr Mayer,
nein, das ist nicht richtig. Das Hebezeug
unterliegt der Maschinenrichtlinie.
Es sollten dringend die dafür vorgesehenen Normen angewandt
werden, um die Konformität zu erreichen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
|