SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
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Ingenieurbüro Preis, SAFETYTEAMS Maschinensicherheit, Dienstleister zur CE-Kennzeichnung, Seminare, Workshops, Beratung, Gefahrenanalysen
 
CE-Kennzeichnung, Arbeitssicherheit, Gefahrenanalysen, Normenrecherchen, Gutachten, Maschinen-Prüfungen, Workshops zur CE-Kennzeichnung, Seminare zur CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Einbauerklärung, Herstellererklärung
 
 
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Frage 800
gestellt von: Fredy Koller, VAT Vakuumventile AG
am: 14.02.2014
Thema: RoHS II vs. Einbauerklärung

Guten Tag Herr Preis,

wir sind Hersteller von Vakuumventilen, diese fallen unter die MRL und erhalten von uns eine Einbauerklärung. Folglich werden diese auch nicht mit einem CE Zeichen versehen. Nun fordert ein Kunde infolge der RoHS II, dass wir unsere Ventile wieder mit den CE Zeichen deklarieren und zur EB-Erklärung zusätzlich eine Konformitätserklärung für die RoHS II beilegen, da wir die Ventile teilweise mit Magnetventilen und Sensoren zur Positionserkennung ausstatten. Wie verhält sich das nun? Vor Jahren hatten wir einen beträchtlichen Aufwand, dem Kunden zu erklären, das wir kein CE infolge der MRL auftragen dürfen und nun soll dies durch ein "Hintertürchen" wieder völlig legal sein, was bestimmt wieder zu Verwirrungen und riesigem Erklärungsbedarf bei den Kunden führt. Wenn dies tatsächlich der Fall ist...in welcher Frist müsste dies umgesetzt werden?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen und freundliche Grüße

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Koller,

die meisten Produkte, die unter die Maschinenrichtlinie fallen, sind von der ROHS 2 ausgenommen. Bei den Ventilen ist dies möglicherweise nicht eindeutig. Sie können im Guidance und in den FAQ zur ROHS vielleicht genaueres heraus lesen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 799
gestellt von: Carsten Hannß
am: 11.02.2014
Thema: Material/Halbprodukte

Frage: Für ein Produkt in Übereinstimmung mit 1090-1 liegen im Lager Halbzeuge und Baugruppen mit und ohne CE Kennzeichnung. Kann die 1090-1 des gesamten Bauproduktes  auch mit den Bauteilen ohne CE Kennzeichnung erfüllt werden? Müssten wir prüfen ob eine CE Kennzeichnung theoretisch möglich wäre und dann selbst ein CE Zeichen erteilen um diese Halbzeuge/Baugruppen in unser Bauprodukt zu verbauen?

Antwort von: Hans-J. Teich, TQU, Teich+Partner, Ingenieurbüro

Ich warte auf die Antwort der Spezialisten.
Meine Meinung:
Es handelt sich hier um geschweißte Komponenten für Bauprodukte Es muss nicht jede Baugruppe CE gekennzeichnet sein nur muss der Inverkehrbringer in Einzelfall nachweisen mit welcher Charge bzw. von welchem Hersteller die Einzelkomponente geliefert wurde.
Begründung : auch ein elektrischer Schaltschrank besteht aus Einzelkomponenten mit oder ohne einzelne CE Kennzeichnung.
Ausschlaggebend ist nachher die CE Kennzeichnung in der Nähe des Schrank Leistungsschildes innen oder außen sowie die mitgelieferte Konformitäts- bzw. Einbauerklärung.

HJT

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Frage 798
gestellt von: anonym
am: 11.02.2014
Thema: CE-Kennzeichnung bei Servern

Sehr geehrter Herr Preis,

wir stellen in unserer Firma Server her, welche zum Teil an den Kunden ausgeliefert werden und zum Teil bei uns im Rechenzentrum verbleiben. Ausnahmslos alle verbauten Teile der Server besitzen bereits eine CE-Kennzeichnung. Ist es nun nötig, dass wir unsere Server mit einer CE-Kennzeichnung ausweisen? Und müssen wir noch andere Richtlinien beachten?

Mit freundlichen Grüßen und schonmal im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Fragesteller,

die Zusammenschaltung CE-gekennzeichneter Bauteile bedeutet nicht, dass die Konformität des Gesamtprodukts korrekt ist. Sie müssen also bei den Servern die Konformität bewerten und eine CE-Kennzeichnung anbringen.
Neben der Sicherheit (Niederspannungsrichtlinie) müssen im Wesentlichen die EMV-RL und RoHS-RL eingehalten werden.

Viele Grüße!

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Frage 797
gestellt von: anonym
am: 05.02.2014
Thema: Lastaufnahmemittel Traverse CE-Zeichen

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Maschinen und wollen mit einer Maschine eine Art Lastaufnahmemittel, bestehend aus einer Stahltraverse mit 2 Gewindespindeln und Arretierelementen, verschicken. Die Traverse dient dazu, in einen Kran eingehängt zu werden und soll als Aushebehilfe dienen. Das Teil soll dem Kunden frei zur Verfügung gestellt werden, ist nicht Bestandteil des Auftrags und wird nicht gesondert in Verkehr gebracht (vergl. MRL Artikel 2, Punkt d.). Da es nicht gesondert in Verkehr gebracht wird, schließe ich daraus, dass eine CE - Kennzeichnung nicht notwendig ist, da die Maschine bereits ein CE Zeichen bekommt. Ist das so richtig? Wie sieht es mit den Prüfverfahren für das Aufnahmemittel aus? Müssen wir die durchführen? Wenn ja, wer kann und darf diese Prüfungen durchführen? Gibt es Einschränkungen, wer solche Aushebehilfen / Lastaufnahmemittel zur Verfügung stellen, bzw. gesondert oder auch nicht gesondert, in Verkehr bringen, darf?

Vielen Dank schon einmal im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Annahme ist richtig. Eine CE-Kennzeichnung ist nicht erforderlich und zulässig, wenn die Traverse ausschließlich für den einmaligen Gebrauch im Zusammenhang mit der Maschine verwendet werden soll. Bei den Prüfverfahren sollten Sie sich an die Norm DIN EN 13155 Lose Lastaufnahmemittel halten und soweit für die Anwendung erforderlich, diese durchführen. Anforderungen zur Lagerung und Kennzeichnung, z.B. müssen nicht eingehalten werden. Es gibt keine Einschränkungen, wer Lastaufnahmemittel in Verkehr bringen darf.

Beste Grüße

Roman Preis

Frage von: anonym

Sehr geehrter Herr Preis,

was bedeutet in diesem Zusammenhang die Umschreibung "ausschließlich für den einmaligen Gebrauch im Zusammenhang mit der Maschine verwendet werden soll"? Bedeutet das, das Aufnahmemittel darf nur ein einziges Mal verwendet werden oder nur im Zusammenhang mit der Maschine?
Vielen Dank schon einmal.

Mit freundlichen Grüßen.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Frage insgesamt gibt es aus den Gesetzestexten heraus keine klare Antwort, jedenfalls habe ich keine gefunden. Meine Antwort auf Ihre Frage habe ich aus vernünftigem Ermessen zusammen mit einem Kommentar aus dem Leitfaden und meinem Normenwissen zusammengestrickt. Im Leitfaden heißt es zum Thema Transport: "Es sind Ladeanleitungen und in einigen Fällen möglicherweise besondere Vorrichtungen erforderlich, um die Stabilität während des Transportes zu gewährleisten, zum Beispiel ein Transportrahmen." Ihre Vorrichtung Traverse sollte daher bestimmungsgemäß nur als Mittel des Transports Ihrer Maschine verwendet werden. Üblicherweise geschieht dies bei Maschinen nur zwei bis drei Mal im Laufe des Maschinenlebens.

Beste Grüße

Roman Preis

Frage von: Gustav

Wie würde es aussehen, wenn die Traverse mehrmals zum Einsatz kommen würde. Z.B. wenn die Maschine zum mobilen Einsatz bestimmt wäre und bestimmungsgemäß öfters auf- und abgebaut werden würde?

Besten Dank für die Rückmeldung

Gustav

 

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Gustav,

dann handelt es sich eindeutig um ein Lastaufnahmemittel, das ein separates Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen muss.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 796
gestellt von: Thomas Damm, Accura Werkzeugmaschinen, Hückelhoven
am: 04.02.2014
Thema: Maschine durch Importeur bezogen. Maschine hat jedoch erheblich Mängel im Bereich Doku und Sicherheitstechnik

Hallo zusammen,

folgendes Szenario liegt vor:

- Werkzeugmaschine in China hergestellt.
- Kaufvertrag mit deutscher Firma (Importeur?)
- Anscheinend wurde mit dem Importeur vereinbart, dass die Themen CE und Sicherheitstechnik nicht zu den "Aufgabengebieten" des Importeurs gehören. Dies konnte jedoch noch nicht verifiziert werden.
- Hersteller aus China stellt der Maschine eine CE-Konformitätserklärung aus.
- Nun hat die Maschine jedoch erheblich Mängel im Bereich der Sicherheitstechnik und der Dokumentation (nichts was auch nur annähernd der "Norm" entspricht, ganz zu schweigen von einer Performancelevelbetrachtung der el. Ausführung der Maschine, Risikoanalyse, Beschreibung der Bedienarten, ... usw.)

Nun meine Fragen:
- Handelt es sich bei dem Verkäufer um den Importeur und somit um den Inverkehrbringer der Maschine?
- Könnte sich der Verkäufer überhaupt von seinen Pflichten vertraglich frei sprechen?
- Mein Kunde fragt sich nun welche Schritte er vorzugsweise einleitet. Zur Debatte steht beispielsweise, dass die Maschine nun umgebaut wird, um einen sicheres Betreiben zu ermöglichen. Wie sieht das jedoch nun aus hinsichtlich Haftungsfragen etc. Kann sich der Importeur von seinen Pflichten befreien?

Danke und Gruß

Thomas Damm

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Damm,

derjenige, der die Maschine nach Europa verkauft hat (Bereitstellung für den Vertrieb oder die Benutzung), ist der Inverkehrbringer. Hat der Inverkehrbringer seine Pflichten nicht erfüllt, muss Nachbesserung gefordert werden oder es müssen die Pflichten des Inverkehrbringers von demjenigen nachträglich erfüllt werden, der die Maschine weiterverkauft oder in Betrieb nimmt. Der Inverkehrbringer oder Importeur oder Betreiber kann hierzu auch Firmen oder Personen bevollmächtigen/beauftragen. Da es sich um gesetzliche Vorschriften handelt, können sich die beteiligten Firmen/Personen nicht von der Verpflichtung befreien. Die Haftung besteht jeweils für die Aspekte, für die die jeweiligen Firmen/Personen verantwortlich sind/waren.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 795
gestellt von: Marco Obexer, sys4you, A-Linz
am: 27.01.2014
Thema: CE-Kennzeichnung, Herstellererklärung, Dokumentation, ..

Hallo!

Wir liefern für diverse Maschinenbauer die dazugehörige Steuerungstechnik. Der Maschinenbauer liefert auch die Elektromotoren (z.B. Für Fördertechnikanlagen). Wir erstellen die Software (SPS). Der Schaltschrankbau und die E-Installation wird von uns an ein weiteres Unternehmen in Auftrag gegeben.

Beispiel für ein Projekt:
GU: Maschinenbauer
Sub: wir
Sub-Sub: Schaltschrankbau + E-Installation

Wie sieht es in diesem Fall nun aus mit CE, Herstellererklärung, Risikobeurteilung, usw...? Wer hat hier was zu liefern?

Vielen Dank für die Hilfe!

Mfg

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Obexer,

der Hersteller der Maschine (der sich auf dem Typenschild als Hersteller ausgibt) darf andere Firmen oder Personen bevollmächtigen, das gesamte Konformitätsverfahren oder Teile des Konformitätsverfahrens für ihn durchzuführen. Der Hersteller sorgt über das Einholen von geeigneten Bescheinigungen dafür, dass die Teile, die er nicht selbst herstellt und beurteilt, den Vorschriften entsprechen. Hierdurch kann er letztlich die Konformität bescheinigen. Siehe auch Frage/Antwort 792.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 794
gestellt von: Jörg Bosien
am: 27.01.2014
Thema: Angaben auf Typschildern von Motoren

Hallo, laut. DIN EN 60034-1 muss auf Typenschildern von Motoren die Bemessungsleistung angegeben werden. Bei Servomotoren fehlt diese Angabe bei einigen Herstellern und dennoch wird die CE Konformität bestätigt. Ist das so korrekt?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Bosien,

nein, das ist nicht korrekt. Es sollte Nachbesserung gefordert werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 793
gestellt von: Frank Schrötler, ACSR-Solutions GmbH
am: 24.01.2014
Thema: Erklärungen für Maschinenüberholungen

Frage: Wir beschäftigen uns mit Maschinenüberholungen. Hierbei überholen bzw. erneuern wir mechanische Komponenten. Im Wesentlichen tauschen wir die gesamte Elektro- und Automatisierungstechnik aus. Laut unserer Betrachtung handelt es sich hierbei nicht um eine wesentliche Veränderung. Für den Umbau führen wir eine Gefahrenanalyse durch und erstellen eine neue Bedienungsanleitung für die neue Maschinenbedienung. Meine Frage ist nun, welche Erklärungen müssen bzw. dürfen wir erstellen.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schrötler,

wenn es sich nicht um wesentliche Änderungen handelt, müssen Sie keine Erklärung ausstellen. Sie dürfen eine neue (aktualisierte) Konformitätserklärung ausstellen, wenn Sie von einer wesentlichen Änderung ausgehen und die Dokumentation auf den aktuellen Stand anpassen. Beim Austausch der Elektro- und Automatisierungstechnik kann durchaus auch von einer wesentlichen Änderung gesprochen werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 792
gestellt von: Patrick Göbel, SEW EURODRIVE
am: 24.01.2014
Thema: Ausstellung der EG-Konformitätserklärung

Hallo,

unser Unternehmen plant unter anderem Schaltschränke. Dies beinhaltet die Stromlaufplanung und Auswahl der eingesetzten Komponenten. Nach Bestellung durch unseren Kunden geben wir diese Unterlagen an einen Schaltschrankbauer weiter, der im Namen unserer Firma den Schaltschrank aufbaut und entsprechend nach den aktuell gültigen Normen und Richtlinien prüft.
Wer muss in diesem Fall die EG-Konformitätserklärung ausstellen? Unsere Firma oder der Schaltschrankbauer? Wenn unsere Firma, kann man den Schaltschrankbauer zur Ausstellung verpflichten?
Die Vergewisserung, ob der Schaltschrankbauer nach entsprechenden Normen und Richtlinien aufbaut und prüft, würden wir in diesem Fall nur über eine solche Erklärung erhalten?

Besten Dank im Voraus.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Göbel,

die Konformitätserklärung können sowohl Sie als auch der Schaltschrankbauer ausstellen. Der Aussteller kann sich über geeignete Unterlagen versichern, dass der mitwirkende Partner normgerecht konstruiert oder gebaut hat. Hierfür können Bescheinigungen ausgestellt werden, auf denen die Anwendung der entsprechenden Normen bescheinigt wird. Die Bescheinigung bedarf keiner besonderen Form.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 791
gestellt von: Christian, Bremen
am: 23.01.2014
Thema: CE-Kennzeichnung KFZ-Diagnose

Hallo.

Es handelt sich um ein Obd Diagnose-Stecker für Kfz (12V).
Es wird in den Diagnose-Anschluss im Auto angeschlossen und verbindet sich mit Bluetooth zum Laptop, oder gegebenenfalls via USB Kabel.

Ist hier eine CE-Kennzeichnung Pflicht?

Grüße

Christian

Antwort von: Hans-J. Teich, TQU, Teich + Partner, Ingenieurbüro

Meine Meinung:

Ich weiß zwar nicht, was eine OBD Verbindung ist.
Es handelt sich um einen Stecker für Kleinspannung DC 12 Volt. Der fällt das nicht unter die Niederspannungsrichtlinie. Vom Stecker selbst können keine EMV Signale ausgehen/produziert werden sondern nur evtl. übertragen werden.
Damit keine CE Kennzeichnung erforderlich und zulässig.
HJT

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Frage 790
gestellt von: Mandy Klotz, Marposs GmbH, Weinstadt
am: 23.01.2014
Thema: Manuell betätigte Maschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Messeinrichtungen (größtenteils für Automobilteile, werkstückberührende Messungen). In den meisten Fällen befinden sich in unseren Messeinrichtungen Bewegungen, die automatisch angetrieben werden mittels Pneumatik oder Motoren. In den Fällen ist ganz klar, dass es sich jenachdem um eine voll- oder unvollständige Maschine handelt und ich eine Einbau- bzw. Konformitätserklärung ausstellen muss.

Ab und an haben wir aber auch Messeinrichtung, die manuell betrieben werden, es sind aber elektronische Bauteile (Messzellen, Sensoren) enthalten. Da stellt sich für mich immer die Frage, zählt die Messeinrichtung dann zu der Kategorie Maschine, ist eine Einbau- bzw. Konformitätserklärung notwendig? Bisher wurde kein Dokument ausgestellt, mit der Begründung, dass kein Antriebssytsem vorhanden ist bzw. ausschließlich menschliche Kraft aufgewendet wird und es kein Gerät für Hebevorgänge ist.

Ich würde gerne wissen, ob wir mit unserer bisherigen Vorgehensweise falsch liegen und auch für die manuell betätigten Einrichtungen Einbau- bzw- Konformitätserklärungen notwendig sind.

Mit freundlichen Grüßen

Mandy Klotz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Klotz,

die Messzellen und elektronischen Bauteile sind normalerweise der EMV-Richtlinie zugehörig und müssen nach dieser CE-gekennzeichnet werden, wenn sie es nicht schon sind (vom Hersteller). Die Messeinrichtung an sich benötigt kein CE-Kennzeichen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 789
gestellt von: Ramona Wolf, Liebherr Verzahntechnik GmbH
am: 21.01.2014
Thema: EG-Konformitätserklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Verzahnmaschinen. Diese Maschinen fallen sowohl unter die Maschinenrichtlinie als auch unter die EMV- und Niederspannungsrichtlinie. Nachdem die Konformitätsbewertung und -erklärung für unsere Maschinen ausschließlich nach der Maschinenrichtlinie erfolgt, ist nur die EMV-Richtlinie in unserer Konformitätserklärung nach MRL angegeben.
Nun besteht ein Kunde auf separate Konformitätserklärungen für jede der genannten Richtlinien. Dürfen wir diesem Wunsch nachkommen? Meines Wissens darf die Niederspannungsrichtlinie nicht mehr in der Konformitätserklärung angegeben werden.
Für Ihre geschätzte Antwort danke ich Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ramona Wolf

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Wolf,

die Ausstellung mehrerer Konformitätserklärungen für verschiedene Richtlinien wäre sehr unüblich und hierfür gibt es auch keinen vernünftigen Grund. Für Maschinen müssen gewöhnlich die Maschinenrichtlinie und die EMV-Richtlinie angewandt werden. Die Niederspannungsrichtlinie nicht, da durch die Normen zur elektrischen Sicherheit von Maschinen, die auch der Maschinenrichtlinie zugeordnet sind, die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie erreicht werden. Die Maschinenrichtlinie will dies so.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 788
gestellt von: anonym
am: 21.01.2014
Thema: Wesentliche Veränderung

Sehr geehrter Herr Preis,

Einer unserer Kunden hat eine Altmaschine (Bj. 96) eines anderen Herstellers gekauft, und möchte nun, dass wir die Steuerung von S5 auf S7 umrüsten. Soweit kein Problem, da es sich hier um keine wesentliche Veränderung handelt.
Nun kam die Frage auf, einen Hydraulikzylinder durch eine NC-Achse zu ersetzen, da mit dieser eine Zwischenposition angefahren werden kann. Wie verhält es sich in diesem Fall? Es kommt keine neue Bewegung/Gefährdung hinzu, Schutzeinrichtungen usw. werden nicht geändert.

Handelt es sich durch den Wechsel von Hydraulik auf NC-Achse um eine wesentliche Veränderung?

Vorab herzlichen Dank für Ihre Hilfe

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

meiner Einschätzung nach handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 787
gestellt von: Wolf-G. Koppehel
am: 16.01.2014
Thema: CE-Kennzeichnung für Li-Traktionsbatterie

Werte Damen und Herren,

in einem Unternehmen werden Li-Traktionsbatterien hergestellt, die ausschließlich an einen anderen Hersteller für Flurförderzeuge geliefert und dort eingebaut werden. Die Batterie selbst hat in sich ein Sicherheitsbauteil, welches die Batterie schützt. Ein batteriebetriebenes Flurförderzeug ist offensichtlich eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtline. Wie hat der Batteriehersteller die Batterie in Bezug auf die Maschinenrichtlinie zu behandeln?

Mit freundlichen Grüße

Wolf-G. Koppehel

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Koppehel,

der Batteriehersteller muss die Batterie nach der DIN EN 50272-1 - Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen - und/oder weiteren/andern Normen, die es zu den Batterien gibt, herstellen. Weiterhin sollte der Batteriehersteller die Norm DIN EN 1175-1 - Sicherheit von Flurförderzeugen - Elektrische Anforderungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen für Flurförderzeuge mit batterieelektrischem Antrieb - anwenden. Diese Norm ist der Maschinenrichtlinie zugeordnet.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 786
gestellt von: Stephan Harringer
am: 16.01.2014
Thema: Übersiedelung von vollständigen Maschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

wenn wir eine gebrauchte, vollständige Maschine zu der es bis dato keine CE Kennzeichnung und Konformitätserklärung gibt, da diese vor 1996 Inverkehr gebracht wurde, übersiedeln wollen in ein anderes EU Land, benötigen wir dann Konformitätserklärung/CE Kennzeichnung?
Es werden an der Maschine keine Änderungen (wesentlich oder unwesentlich) durchgeführt. Es handelt sich um eine reine Übersiedelung von Österreich nach Deutschland.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit besten Grüßen

Stephan Harringer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Harringer,

da die Maschine bereits im EU-Raum war, ist keine CE-Kennzeichnung erforderlich. Es müssen aber nationale Vorschriften zur Arbeitssicherheit (Betriebssicherheitsverordnung) eingehalten werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 785
gestellt von: Marlen Rodriguez, TU Chemnitz
am: 16.01.2014
Thema: Inverkehrbringen von Servicerobotern

Hallo,

ich schreibe zur Zeit eine Hausarbeit über das Inverkehrbringen von Servicerobotern. Nach einigen Recherchen habe ich mir bereits etwas Wissen angeeignet. Dennoch bleiben noch Fragen offen, wie z.B.:

1. Gibt es eine generelle Vorgehensweise/Leitfaden zur Beurteilung und Zulassung eines Serviceroboters, der sich sowohl im urbanen Raum, als auch im häuslichen Bereich bewegen soll?
2. Welche Normen müssten dabei betrachtet werden?

Je nach Auslegung würde ich die MRL, harmonisierte Normen etc. dafür heranziehen oder müsste auch eine zertifizierte Stelle hinzugezogen werden, wenn sich eine "Maschine" im öffentlichen Raum bewegt? Gibt es eine klare Grenze dafür? Eventuell Gewicht, Geschwindigkeit, Größe oder Transport von Gütern bzw. Menschen? Ist ein Roboter zwangsläufig eine Maschine im Sinne der MRL oder gibt es eine eigene Richtlinie dafür?

Vielen Dank

M. Rodriguez

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Rodriguez,

es müsste eine gründliche Richtlinien- und Normenrecherche vorgenommen werden, welche in diesem Fall nicht ganz einfach ist. Es können sowohl Normen aus dem Maschinenbereich, Niederspannungsbereich und auch für Fahrzeuge in Frage kommen. Weiterhin sicherlich die EMV-Richtlinie. Teilweise schließt sich die Anwendung der Richtlinien gegeneinander aus. Eine Recherche ist in diesem Fall leider zu aufwändig im Rahmen des Forums. Eine generelle Vorgehensweise für Roboter gibt es nicht.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 784
gestellt von: Frank V.
am: 15.01.2014
Thema: Altanlagen mit Förderbändern kombinieren

Sehr geehrter Herr Preis,

für den Eigenbedarf binden wir an eine Verpackungsmaschine Bj. 1992 (ohne CE) neue Förderbänder (Einbauerklärung) an. Die Schnittstellen sind sicher. Die Steuerung der Bänder übernimmt die Verpackungsmaschine. Müssen wir nun ein Gesamt-CE für die Maschine inklusive Bänder erstellen?

Mit freundlichen Grüßen

Frank V.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr V.,

da die Steuerung von der Verpackungsmaschine ausgeht, ist davon auszugehen, dass es sich um eine wesentliche Änderung derselben bzw. der Anlage handelt. Daher muss die CE-Kennzeichnung für die Gesamtanlage erfolgen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 783
gestellt von: Hans Brunner, Berlin
am: 10.01.2014
Thema: CE-Kennzeichnung von Prototypenbauteilen

Sehr geehrter Herr Preis,

im Ramen kleiner Aufträge stellen wir gelegentlich einzelne Bauteile für Motoren her und liefern diese an Kunden. Dort werden die Teile in Motoren eingebaut und an Experimental-Prüfständen in Forschungsabteilungen von Fachleuten getestet und weiterentwickelt. Ist in diesem Fall eine CE-Kennzeichnung notwendig?

Ist diese Aussage korrekt:
Da deine Kunden keine Endverbraucher sind sondern B2B kannst du auf alle WEEE und CE und VerpackVerord Rahmenbedingungen verzichten.

Vielen Dank im Voraus

Brunner Hans

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Brunner,

die Aussage ist nicht korrekt. Generell gilt die CE-Kennzeichnungs-Vorschrift auch für B2B-Kunden. Eventuell müssen Ihre Motorenbauteile dennoch nicht CE-gekennzeichnet werden. Es bestehen verschiedene Ausnahmen für z.B. einfache Bauteile, Maschinen, die in Laboratorien zur vorübergehenden Verwendung verwendet werden, Fahrzeuge und versch. Fahrzeugbauteile.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 782
gestellt von: R. Hercher
am: 03.01.2014
Thema: Garantie auf Maschinenteile

Hallo,

Wir sind ein Maschinenhersteller und geben auf unsere Produkte die 2 Jahre Garantie.
Wie verhält es sich bei Ersatz- und Verschleißteilen? Müssen wir auf diese auch 2 Jahre Garantie geben oder ist es zulässig, die Verschleißteile aus der Garantie heraus zu nehmen?
Ich habe bereits die MrL dazu durchforstet, aber keine Informationen oder Verweise dazu gefunden.
Vielleicht können Sie mir ja weiterhelfen.

Danke für Ihre Antwort

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hercher,

Gewährleistungsaspekte werden von der Maschinenrichtlinie nicht geregelt. Bei der Maschinenrichtlinie geht es ausschließlich um Sicherheitsthemen. Ich gehe davon aus, dass es möglich ist, Verschleißteile von der Garantie auszunehmen, jedoch kann ich Ihnen hierzu keine sicher Information oder Quelle nennen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 781
gestellt von: Reinhard Pongratz, Osterwitz
am: 02.01.2014
Thema: CE-Kennzeichnung

Frage: Wir haben einer Großdruckerei in der Tschechei Prägewerke geliefert, das sind Nachbauten von bereits vorhandenen Prägewerken d.h. baugleich wie die bereits bestehenden. Solche Prägewerke werden auch beim Hauptsitz der Druckerei in Österreich verwendet.
Es handelt sich dabei um reine mechanische Einrichtungen und werden zum Betreiben vollständig in der Druckanlage eingebaut und betrieben, die gesamte Druckanlage ist zertifiziert.
Frage: Muss eine Einbauzertifizierung der Prägewerke beigelegt werden, und was muss eine Einbauzertifizierung beinhalten.

Danke im Voraus!
mfG
R. Pongratz

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Pongartz,

ja, dies ist der Fall. Für unvollständige Maschinen muss eine Risikobeurteilung, Montageanleitung und Einbauerklärung erstellt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 780
gestellt von: anonym
am: 20.12.2013
Thema: Abgrenzung Maschinenrichtlinie zur Niederspannungsrichtlinie

Sehr geehrte Damen und Herren,

macht der Einbau eines Lüfters in das Gehäuse eines nach der Niederspannungsrichtlinie elektrischen Betriebsmittels ( 19" Gehäuse mit Anschlüssen für Stromversorgung, Kommunikation und PV-Module) besagtes Betriebsmittel zu einer Maschine nach der Maschinenrichtlinie?

Vielen Dank im Voraus!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Normen, die für das Produkt anzuwenden sind, die mechanischen Sicherheitsaspekte mit abdecken, braucht die Maschinenrichtlinie (bzw. die der Maschinenrichtlinie zugeordneten Normen) nicht angewandt werden. In der Regel ist dies z.B. bei informationstechnischen Geräten der Fall.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 779
gestellt von: anonym
am: 16.12.2013
Thema: Risikobeurteilung in USA

Frage: Schreibt das Gesetz zur Maschinensicherheit (OSHA) in den USA eine Risikobeurteilung sowie nach Maschinerichtline in Europa verpflichtend vor?

Antwort noch ausstehend

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Frage 778
gestellt von: anonym
am: 11.12.2013
Thema: Kalibrierung von Beleuchtungsmesser (Luxmeter)

Frage: In welchem Zeitraum ist eine Neukalbrierung eines Luxmeters durchzuführen, der für die Aufnahme der Belichtungswerte nach MRL Anhang I (1.1.4) genutzt wird.
Für Schallmessgeräte wurde dies in der DIN EN ISO 11202:2010 Pkt 4.2 festgelegt. Gibt es eine ähnliche Richtlinie für die Kalibrierung der Luxmeter?

Antwort von: Pavel Popolski

Eine Richtlinie für Luxmeter ist mir nicht bekannt, aber den technischen Unterlagen verschiedener Anbieter werden die DIN 5032-7 und DIN EN 13032-1 genannt.

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Frage 777
gestellt von: anonym
am: 05.12.2013
Thema: Welche Richtlinien in der Konformitätserklärung angeben

Frage: Müssen sich die in der CE-Konformitätserklärung angegebenen Richtlinien und Normen auf das Jahr der Erstanbringung beziehen oder sind die aktuellen zum Zeitpunkt der Austellung anzuwenden?
Hat man sozusagen Bestandsschutz oder nicht?

Danke!

Antwort von: Lars Bentz

Sehr geehrte(r) anonym,

Sie müssen zum Inverkehrbringen einer Maschine auch eine Konformitätserklärung ausstellen, welche zu diesem Zeitpunkt die gültigen Richtlinien enthalten und nach der die Maschine gebaut wurde.

Einen Bestandschutz wie von Ihnen angefragt gibt es nicht.

MfG

Lars Bentz

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Frage 776
gestellt von: Simon Fröhlich, ETW Wollmershäuser
am: 02.12.2013
Thema: Einbauerklärung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir produzieren Schwingfördergeräte und Motorsteuerungen. Für unsere Produkte kann ein Kunde, wenn er es wünscht, eine EG-Konformitätserklärung erhalten. Nun ist unsere Frage, müssen wir eine Einbauerklärung bei unseren Geräten mitliefern? Und wenn ja, was für Normen/Richtlinien müssen beachtet werden?

Mit freundlichen Grüßen

Simon Fröhlich

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Fröhlich,

Schwingförderer sind in der Regel Maschinen, die mit Konformitätserklärung ausgeliefert werden müssen. Einbauerklärungen werden für unvollständige Maschinen ausgestellt. Beispielsweise sind Antriebseinheiten unvollständige Maschinen.
Zur Richtlinien- und Normenrecherche: Hierzu ist eine etwas genauere Kenntnis der Produkte notwendig. Die Anwendung der Normen ist unter anderem auch von der Wahl der Schutzmaßnahmen abhängig. Wenn Sie möchten, können Sie mir per Mail Fotos schicken.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 775
gestellt von: Benjamin Scheilin
am: 28.11.2013
Thema: CE und Prüfstände

Guten Tag Hr. Preis,

auch ich muss Sie leider zum Thema Prüfstand und CE etwas Fragen, wie schon viele vor mir.
Wir haben einen Prüfstand, welcher nach Definition keine Maschine darstellt, da dieser für sich genommen keine Funktion besitzt (keinen Antrieb hat) und sich nichts bewegen kann. Der Prüfstand könnte jedoch dann zur Maschine werden, wenn unser Prüfling aufgeflanscht wird (ein Stellantrieb [Motor mit Getriebe]). Der Stellantrieb treibt im Prüfstand eine Drehmomentmesswelle an, der Prüfstand erzeugt über Bremsen (elektr. gesteuert) ein definiertes Moment, womit der Stellantrieb für den Endkunden eingestellt wird.
Die Frage "CE oder nicht" stellt sich nicht, da der Prüfstand auf jedenfall unter die EMV und Niederspannungsrichtlinie fällt => also klar CE Jedoch die Frage:
fällt dieser Prüfstand auch unter die MRL?
- Maschine (da bestimmungsgemäß dafür vorgesehen ist eine Stellantrieb zu prüfen)
- unvollständige Maschine
- oder ist es wirklich an sich betrachtet keine Maschine bzw. unvollständige Maschine (Prüfstand ist unter Anhang 4 der MRL nicht gelistet.)
- Ist es korrekt wenn man diejenige Richtlinie vorangig anwendet, von welcher die Hauptgefährdungen ausgehen?
(in unserem Fall die elektr. Gefährdung => Niedersp.-RL) Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Scheilin,

meiner Ansicht nach handelt es sich bei dem Prüfstand um eine Maschine. Die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie halten Sie hierbei durch die Anwendung der hierfür existierenden Normen ein ( z.B. EN 60204-1 Elektrische Ausrüstung von Maschinen).

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 774
gestellt von: W. Daniel
am: 28.11.2013
Thema: CE-Kennzeichnung eines Gesamtsystems

Frage: Das von uns hergestellte System hat einen produktionstechnischen Zusammenhang mit übergeordneter Steuerung. Wenn nun kein sicherheitstechnischer Zusammenhang bestehen würde, bzw. dieser durch einfache technische Maßnahmen beseitigt werden könnte, dürfte man das System trotzdem als eine Gesamtheit von Maschinen CE-Kennzeichnen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Daniel,

streng genommen nicht, da Produkte, die nicht der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen, nicht CE-gekennzeichnet werden dürfen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 773
gestellt von: Ingo Michalik
am: 28.11.2013
Thema: CE-Konformität nachweisen bei ausschließlich eigener Nutzung

Guten Tag,

ich möchte einen Scherenhubwagen zu einem Montagewagen umbauen. Dieser Montagewagen soll ausschließlich im eigenen Unternehmen genutzt werden.
Muss ich für diesen Wagen eine CE-Kennzeichnung vorsehen und damit auch die entsprechende Konformitätsprüfung durchführen?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Michalik,

auch die Nutzung im eigenen Unternehmen ist im Sinne der Richtlinien ein Inverkehrbringen. Daher besteht für diese Maschinen keine Ausnahme bezüglich der CE-Kennzeichnung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 772
gestellt von: Herr Susa
am: 26.11.2013
Thema: CE-Kennzeichnung - gebrauchte Maschine wird Leasingmaschine

Sehr geehrter Herr Preis,

wir bauen Maschinen für Kunden und für den Eigenbedarf.
Nun soll eine Maschine, die in der eigenen Produktion im Einsatz war, als Leasingmaschine zu einem Kunden.
Nach welcher Richtlinie bzw. welchen Normen ist die Maschine zu betrachten, sind es die aktuell gültigen Normen, die zum Zeitpunkt des Leasingbeginns exsistieren, oder die Normen, die beim Bau der Maschine gültig waren.

Vielen Dank

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Susa,

auch Maschinen, die gewerblich in der eigenen Produktion genutzt werden, unterliegen der CE-Kennzeichnungspflicht. Wenn Sie die CE-Kennzeichnung allerdings erst jetzt durchführen, sollten Sie die aktuellen Normen anwenden.

Beste Grüße

Roman Preis

Frage von: Herr Susa

Sehr geehrter Herr Preis,

meine Frage zielte dahingehend, gilt grundsätzlich für Leasingmaschinen die selbe Handhabe bezüglich der CE- Kennzeichnung wie für neue bzw. gebrauchte Maschinen.
D. h. eine Leasingmaschine hat keine Sonderstellung?

Bitte Info! Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Susa

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Susa,

für Leasingmaschinen gibt es diesbezüglich keine Ausnahme.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 771
gestellt von: Reiner Kast, BeeWaTec GmbH
am: 26.11.2013
Thema: Unterschriften auf Zeichnungen

Hallo,

welche haftungsrechtliche Stellung hat eine handschriftlich signierte Unterschrift im Schriftfeld einer technischen Konstruktionszeichnung für den Unterzeichner, welcher diese prüft?

Danke

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Kast,

der Unterschreiber dokumentiert damit, dass er die Zeichnung geprüft hat. Die Erfüllung der Sorgfaltspflicht besteht aber auch ohne, dass Zeichnungen unterschrieben werden. Insofern ändert die Unterschrift aus haftungsrechtlicher Sicht nichts. Maßgebend ist der/die zugeteilte Auftrag/Aufgabe, deren Erfüllung der Auszuführende möglichst schriftlich bestätigen sollte.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 770
gestellt von: Marc Winkler, ESTA / Senden
am: 25.11.2013
Thema: Richtlinien/Normen für selbstentwickelte Platinen

Guten Tag,

welche Richtlinien/Normen gelten denn für Platinen?

Also EMV ist klar. Aber wie sieht es mit der Maschinen- und Niederspannungsrichtlinie aus?

Kommen da noch andere Normen zum Tragen?

Antwort von: Dieter Wörmann

Sehr geehrter Herr Winter,

generell fallen in den Geltungsbereich der NspRL sowohl elektrische Betriebsmittel, die zum Einbau in andere Geräte bestimmt sind, als auch solche, die ohne vorherigen Einbau direkt verwendet werden können. Ausgenommen sind Bauteile wie Transistoren, Widerstände usw.
Bei einigen Arten elektrischer Betriebsmittel hängt die Sicherheit jedoch weitgehend davon ab, wie die Bauteile in das Endprodukt eingebaut sind und welche Gesamtmerkmale das Endprodukt hat.
Demnach ist es eine Frage der Abwägung, ob Ihre Platinen bereits sinnvoll einer Konformitätsbeurteilung zu unterziehen möglich ist. Die mögliche Anwendung bestimmter Normen ist ebenfalls vom Endprodukt abhängig.

Viele Grüße!

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Frage 769
gestellt von: anonym
am: 25.11.2013
Thema: Ortsfeste Anlage - EMV- vs. Niederspannungsrichtlinie

Sehr geehrter Herr Preis,

laut EMV-Richtlinie ist für ortfeste Anlagen keine CE Kennzeichnung und Konformitätserklärung notwendig. Wenn die ortsfeste Anlage aber mit elektrischer Energie versorgt wird (im Spannungsbereich der Niederspannungsrichtlinie) kann dann dennoch eine CE Kennzeichnung erforderlich sein, obwohl die Anlage ortsfest ist?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

für ortsfeste Anlagen ist die CE-Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie notwendig, wenn es sich um verkettete Maschinen handelt (Gesamtheiten von Maschinen). Die Anwendung der Niederspannungsrichtlinie erübrigt sich dann. Anlagen fallen dann unter die Niederspannungsrichtlinie, wenn es keine Anlagen nach Maschinenrichtlinie sind und darin Spannungen im Niederspannungsbereich verwendet werden.

Beste Grüße

Roman Preis

Frage von: anonym

Sehr geehrter Herr Preis,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich würde gerne nochmal nachfragen.
Unsere Anlage fällt meines Erachtens nicht unter die Maschinenrichtlinie (es gibt keine drehbaren Teile, keine andere Kraftwirkung usw). Es sind rein elektrische Geräte, die aber fest miteinander verbunden sind und so zu einer ortsfesten Anlage werden.
jHabe ich Sie richtig verstanden, dass dann durch die Klassifizierung als ortsfeste Anlage lediglich die Beachtung CE-Richtlinie entfällt, nicht aber die nach Niederspannungsrichtlinie?
Und eine zweite Frage: Unsere Anlage wird nur durch uns selbst zu Forschungszwecken benutzt. Nach meinem Verständnis der Richtlinien müssen Anlagen zum Eigengebrauch nur dann CE gekennzeichnet werden, wenn sie unter die Maschinenrichtlinie fallen. Bei allen anderen Geräten ist dies erst beim "in Verkehr bringen" notwendig. Habe ich das richtig verstanden?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

ein "in Verkehr bringen" ist auch dann gegeben, wenn Sie die Anlage zum Eigengebrauch gewerblich nutzen. Insofern macht die Niederspannungsrichtlinie hier keine Ausnahme.
Richtig, die Anlage muss nach Niederspannungsrichtlinie CE-gekennzeichnet werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 768
gestellt von: Felix Ritter, ctk
am: 24.11.2013
Thema: Maschine

Guten Tag,

1. Laut meinen Informationen unterliegt eine gewöhnliche Türe nicht den EG-Richtlinien, jedoch sind Türantriebe eine unvollständige Maschine (und CE-gekennzeichnet). Muss die Türe nun in Kombination als vollständige Maschine betrachtet werden und dem Prozess der Maschinenrichtlinie Folge geleistet werden?
2. Allgemeiner: Wenn wir ein Metallgehäuse herstellen und es mit einem CE-gekennzeichnetem Ventilator kombinieren, ist hierzu dann der Prozess gemäß der Maschinenrichtlinie notwendig oder kann ich mich auf den bereits ausgeführten Prozess des Ventilatorherstellers beziehen?

Allgemeiner: Woher weiß ich, ob mein Produkt gemäß der EG-Richtlinien zertifiziert werden muss? Und wie kommt man am einfachsten an diese Information? Sämtliche Richtlinien zu studieren kann ja wohl im Vorfeld nicht der Sinn und Zweck sein.

Viele Dank und
Freundliche Grüße
Felix R.

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Ritter,

Hersteller von Produkten sind generell dazu verpflichtet, zu prüfen, ob diese unter besondere EG-Richtlinien fallen und welche diese sind. Ein Metallgehäuse kann in Verbindung mit einem Ventilator zu einer CE-pflichtigen Maschine werden, je nach Konstellation, Ausführung und den bereits erledigten Pflichten des Ventilatorherstellers. Mit der Türe und dem Antrieb verhält es sich gleich. Allerdings werden unvollständige Maschinen nicht CE-gekennzeichnet, sondern bekommen lediglich eine Einbauerklärung und Montageanleitung.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 767
gestellt von: Carsten Hellmann
am: 21.11.2013
Thema: Maschinenimport aus Taiwan

Frage: Wir möchten elektrische Wiederstandswickelmaschinen aus Taiwan beziehen. Nun ist es so, das der Hersteller keine CE Zertifizierung für den entsprechenden Maschinentyp hat. Der Fabrikant teilte uns aber mit, dass er bereits Maschinen ohne CE-Zertifikat sowohl nach Deutschland und auch nach Frankreich geliefert hat. Ist dies möglich? Hier in Portugal benötigen wir beim Zoll immer das CE-Zertifikat.
Ich bedanke mich bereits vorab für Ihre Bemühungen und verbleibe, M.f.G, C. Hellmann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hellmann,

auch in Deutschland und Frankreich werden am Zoll Maschinen auf die CE-Kennzeichnung hin geprüft und Maschinen ohne CE-Kennzeichnung bzw. Konformitätserklärung beanstandet und von der Einfuhr zurück gehalten.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Lars Bentz

Sehr geehrter Herr Hellman,

bitte beachten Sie, dass wenn die Maschine kein CE-Zeichen besitzt, dass Sie eventuell zum Importeur dieser Maschine werden, d.h. eine Risikobeurteilung vornehmen und die Konformität herstellen müssen.

Mfg

Lars Bentz

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Frage 766
gestellt von: R.W.
am: 19.11.2013
Thema: Kennzeichnung von elektrischen Betriebsmtteln

Sehr geehrter Herr Preis,

die ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG legt nicht fest, nach welcher Norm elektrische Betriebsmittel genau zu kennzeichnen sind. Die Norm EN 60079-0 ist harmonisiert. Die alte Norm EN 61241-0 nicht mehr seit 01.06.2012.

Meine Frage: Gibt es eine nationale oder internationale gesetzliche Regelung, die die alleinige Verwendung der harmonisierten Norm für neue Betriebsmittel verbindlich vorschreibt?

Konnte dazu weder im Forum noch im Internet dazu eine Aussage finden.

MfG W.R.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr W.R.,

die Konformitätsvermutungswirkung haben Sie in Europa nur durch die Anwendung der harmonisierten europäischen Normen. Wenn Sie außerhalb Europas Produkte in Verkehr bringen, können statt der europäischen harmonisierten Normen die jeweiligen nationalen oder internationalen Normen die anzuwendenden Normen sein. Verankert ist dies dann in den jeweiligen Produktsicherheitsgesetzen. Viele neuere EN-Normen sind gleichzeitig ISO-Normen, so dass diese auch international verwendet werden können.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 765
gestellt von: Helmut Linker, GEA, Herne
am: 14.11.2013
Thema: Sprache der Technischen Unterlagen

Hallo,

wir lassen eine Maschine mit CE-Konformitätserklärung in einem EU-Land "A" bauen und erzeugen für das entsprechende EU-Lieferland Dokumente in der erforderlichen Landessprache. Dieses Produkt wird nun technisch überarbeitet und eine neue Konformitätsbewertung soll durchgeführt werden. In diesem Produkt wird u.a. eine Pumpe eingebaut, welche in dem EU-Land "B" hergestellt wird. Die Entwicklung dieses neuen Produktes erfolgte in Deutschland, welches wir in diesem Beispiel als EU-Land "D" bezeichnen können. Der Lieferant der Pumpe hat uns seine Dokumentation in unserer Sprache für eine erste "C E-Bewertung" zur Verfügung gestellt. An unserem Produktionsstandort soll nun ein Prüfinstitut die komplette CE-Prüfung durchgeführt werden.
Müssen alle CE-Dokumente aller Vorlieferanten ihre MRL relevanten Unterlagen in der Sprache des Prüfinstituts zur Verfügung gestellt werden, obwohl in diesem Land die in Verkehrbringung nicht erfolgt?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Linker,

bei den von Ihnen genannten "CE-Dokumenten" muss zwischen interner und externer Dokumentation unterschieden werden, wobei die externe Dokumentation der Teil der Dokumentation ist, der an den Kunden geht und die interne Dokumentation diejenige ist, die als Nachweisdokumentation zur Maschinensicherheit dient und in der Herstellerfirma verbleibt.
Zu den Sprachen der externen Dokumentation haben wir konkrete Vorschriften: Es ist stets eine Originalbetriebsanleitung in der Sprache des Herstellers (Sprache, für die der Hersteller die Verantwortung übernimmt) sowie eine Übersetzung der Betriebsanleitung und Konformitätserklärung in der Sprache des Verwenderlandes zu erstellen. Über die Sprache der internen Dokumentation gibt es aus der Maschinenrichtlinie folgende Vorschrift: Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein. Mit Gemeinschaft ist die Europäische Gemeinschaft gemeint. Hersteller mit Sitz in der EU stellen den größten Teil der technischen Unterlagen üblicherweise in der Amtssprache des Mitgliedstaats zusammen, in dem sie ihren Sitz haben, wobei auch eine andere EU-Amtssprache verwendet werden kann.
Außerdem können die Hersteller in die technischen Unterlagen Dokumente, die von Lieferanten von Bauteilen oder Unterbaugruppen vorgelegt wurden, oder Berichte von Prüfstellen aufnehmen, die in anderen EU-Amtssprachen abgefasst wurden. Eine Übersetzung derartiger Unterlagen ist nicht erforderlich. Unterlagen, die in einer Nicht-EU-Sprache abgefasst sind, müssen jedoch in eine EU Amtssprache übersetzt werden. Hersteller, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, müssen die technischen Unterlagen in einer oder mehreren EU-Amtssprachen erstellen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 764
gestellt von: Samuel T.
am: 14.11.2013
Thema: PL-Wert

Hallo,

können Sie mir Literatur nennen, wie der Performance Level ohne Software (Sistema) ermittelt werden kann?

Besten Dank im Voraus

Samuel T.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr T.,

ich bitte um Verständnis, dass wir im Rahmen des Forums keine Empfehlungen für Produkte (Literatur/Software) geben möchten.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 763
gestellt von: Emanuel Schefer, W. L. Gore GmbH
am: 13.11.2013
Thema: CE-Kennzeichnung für Abluftanlage

Hallo,

für eine unserer Produktionsanlagen wurde eine neue Abluftanlage gebaut. Der Anlagenbauer hat uns eine Unternehmererklärung für Abgasabsaugung gegeben.
Nun stellt sich die Frage, ob wir für diese Abluftanlage auch eine CE-Konformitätserklärung benötigen? Mit anderen Worten; fallen Abluftanlagen unter die Maschinenrichtlinie?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,

E. Schefer

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schefer,

Abluftanlagen fallen unter die Maschinenrichtlinie und müssen das CE-Kennzeichnungsverfahren durchlaufen. Es kann aber auch die Abluftanlage im CE-Kennzeichnungsverfahren der Produktionsanlage mit berücksichtigt werden, wodurch dann keine separate CE-Kennzeichnung erforderlich ist.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 762
gestellt von: Hubertus Hellwig, Hellwig individuelle Systemlösungen
am: 13.11.2013
Thema: Einzelstücke Kennzeichnungspflicht

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir haben uns auf den Bau von Mini Dosierpumpen mit Steuerung spezialisiert.
Diese werden speziell nach den Anforderungen des Kunden hergestellt.
Es sind also alles Einzelstücke!
Ist auch hier eine Risikobeurteilung und CE Kennzeichnung vorgeschrieben?
Da sich jede weitere Pumpe im Aufbau nicht gleicht, währe der Arbeitsaufwand für die jeweils neue Beurteilung enorm.
Die Pumpe und das Leistungsteil an sich ist ein Zukaufteil mit CE Kennzeichnung.
Die angebotene Pumpe wird mit einem EC-Motor betrieben und kann in der Drehzahl variiert werden, um die gewünschte Menge/Druck zu erreichen. Die Pumpe erzeugt selber kein Druck, sondern fördert nur die Flüssigkeit gegen Widerstände in der Druckleitung.

Mit freundlichen Grüßen

H.Hellwig

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hellwig,

auch für Einzelstücke ist die Risikobeurteilung und CE-Kennzeichnung vorgeschrieben.
Den Arbeitsaufwand für Risikobeurteilungen kann man in Grenzen halten, wenn man sich hierbei auf das Wesentliche und Wichtige konzentriert.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 761
gestellt von: Bernd Vogt
am: 04.11.2013
Thema: SPS-Programm in Landessprache

Hallo,

wir liefern eine Maschine mit SPS-Steuerung nach USA.
Müssen die Kommentare und Erläuterungen innerhalb des Programms auch ins Englische übersetzt werden?
Und wenn ja in welcher Vorschrift ist dies dokumentiert?

Antwort von: Lars Bentz

Sehr geehrter Herr Vogt,

nach MRL müssen technische Unterlagen nicht in Landessprache erstellt werden, wozu ein Pneumatikplan, ein Stromlaufplan oder auch ein SPS Programm zählen.

Da Sie aber Ihre Maschine ausserhalb der EU installieren, müssen Sie die dort geltenden Rechte und Gesetze einhalten.

Vertraglich kann natürlich auch vereinbart sein, dass es in einer anderen Sprache als der des Verwenderlandes ausgefertigt ist, was Sie jedoch nicht von den gesetzlichen Vorgaben entbindet, im schlimmsten Fall müssten Sie Ihr Programm zweisprachig ausliefern.

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Frage 760
gestellt von: Thomas N.
am: 02.11.2013
Thema: Risikobeurteilung für Maschine ohne Anschlussmittel an Energiequelle

Frage: Muss für eine Maschine bei der lediglich die Anschlussmittel an eine Energiequelle (Hydraulik) fehlen eine Risikobeurteilung durchgeführt werden?

Antwort von: Lars Bentz

Sehr geehrter Thomas,

Sie müssen für jede Maschine, ob vollständig oder unvollständig eine Risikobeurteilung erstellen.

Bei einer unvollständigen Maschine (Montageanleitung) müssen Sie den Installateur der Gesamtmaschine (Betriebsanleitung) darauf hinweisen, dass er vor Inbetriebnahme der Maschine diese so absichern muss, dass keine Gefahr mehr für den Bediener enstehen kann.

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Frage 759
gestellt von: Thomas N.
am: 02.11.2013
Thema: Maschinenrichtlinie

Frage: Wenn mehrere einzelne Maschinen zu einem Maschinensystem kombiniert werden und für jede einzelne Maschine eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist-muss dann für das System eine eigene Risikobeurteilung durchgeführt werden?

Antwort von: Lars Bentz

Sehr geehrter Thomas,

nein, es müssen nur die Schnittstellen betrachtet werden. Vertraglich sollte aber geregelt sein, wer diese Schnittstellen betrachtet.

Eine "Gesamtheit von Maschinen" können nur ein gemeinsames CE erhalten wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
- wenn die einzel Maschinen so angeordnet sind, dass diese als Einheit anzusehen sind
- wenn eine funktionale Verknüpfung gegeben ist (zusammenwirken auf ein Ziel hin)
- sicherheitstechnisch als eine Einheit funktionieren (hier muss mehr verknüpft sein als nur der Not-Halt, z.B. eine Schutztüre geöffnet alle Anlagenteile bleiben stehen)
- dass die Anlagenteile als Gesamtheit gesteuert werden (eine gemeinsame Steuerung oder mehrer verknüpfte wobei eine davon als Master anzusehen ist

Falls eine der vier Punkte nicht gegeben ist, so handelt es sich auch nicht um eine Gesamtheit von Maschine und darf daher kein gemeinsames CE-Zeichen erhalten.

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Frage 758
gestellt von: Robert
am: 30.10.2013
Thema: Erhalt der CE-Kennzeichnung bei Umbau durch externer Dritter

Sehr geehrter Herr Preis,

wir würden gerne in einer bestehenden Roboteranlage mit CE-Kennzeichnung ein Kamerasystem an einem Roboterarm integrieren. Das Kamerasystem kontrolliert, ob die richtigen Bauteile in die Anlage eingelegt wurden. Ist dem nicht so, werden die Teile automatisch aus der Anlage entfernt. Das Angebot des ursprünglichen Anlagenlieferanten, welcher auch das CE-Kennzeichen gegeben hat, ist leider sehr teuer. Deshalb würden wir die Integration gerne von einem externen Dritten durchführen lassen. Bezüglich des Erhalts der CE-Kennzeichnung ergeben sich für mich dadurch zwei Fragen:

1) Muss durch die Integration des Kamerasystems inkl. Steuerungsanpassung eine CE-Neubewertung für die ganze Anlage durchgeführt werden? Ich persönlich würde diese Frage eindeutig mit "nein" beantworten, da dadurch keine neuen Gefährdungen für den Menschen entstehen, es handelt sich also um keine wesentliche Veränderung. In meinen Augen ist es ausreichend, wenn der externe Dritte uns nach getaner Arbeit eine Einbauerklärung bezogen auf die durchgeführten Änderungen übergibt.

2) Bin ich verpflichtet, den ursprünglichen Anlagenlieferanten über die Änderungen an der Anlage zu informieren? Kann uns der ursprügliche Anlagenlieferant verbieten, die Änderungen von einem Dritten durchführen zu lassen, wenn es sich dabei nicht um eine wesentliche Veränderung handelt?

Gruß

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Robert,

vom externen Dritten bekommen Sie keine Einbauerklärung. Er kann diese auch verweigern, da Einbauerklärungen nur für die Lieferung von unvollständigen Maschinen ausgestellt werden müssen. Ich gehe davon aus, dass bei den Komponenten des Kamerasystems Geräte sind, die der EMV- und gegebenenfalls der Niederspannungsrichtline unterliegen. Für diese sollten Sie die Konformitätserklärungen und Benutzerinformationen bekommen. Für den Einbau selbst könnten Sie sich eine Bescheinigung geben lassen, die die für den Umbau angewandten Sicherheitsnormen (elektrische und EMV-technische Sicherheit) auflistet. Wenn es zwischen Ihnen und dem Anlagenlieferanten keine speziellen Verträge gibt, die eigenmächtige Umbauten verbieten, brauchen Sie den ursprünglichen Anlagenlieferanten weder informieren, noch kann er Ihnen den Umbau verbieten. Eine besondere Rolle könnten allerdings Gewährleistungsansprüche spielen, die erlöschen könnten, wenn Sie eigenmächtige Umbauten vornehmen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 757
gestellt von: Matthias
am: 28.10.2013
Thema: Import aus Nicht-EU-Land

Sehr geehrter Herr Preis,

was hat ein deutscher Maschinenhersteller zu beachten, wenn er Maschinenkomponenten aus Nicht-EU-Ländern importiert und als Bestandteil der eigenen Maschine ausliefert?
Beispiel:
Ein Hersteller von Werkzeugmaschinen importiert eine Maschinen-Absaugung aus Korea.

Welche Maßnahmen sind vom Hersteller der Werkzeugmaschine zu treffen, um im Schadensfall von einer Produkthaftung ausgenommen zu sein?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung/Empfehlung

Matthias

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Matthias,

bereits beim Einkauf sollten Sie folgendes beachten: Wenn die Maschinenkomponenten unvollständige Maschinen sind, sollte eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung oder Betriebsanleitung in Deutsch und zusätzlich in der Originalsprache vorliegen. Bei Komponenten, die der CE-Kennzeichnung unterliegen, statt der Einbauerklärung eine Konformitätserklärung.
Für die weitere Auslieferung sollten Sie darauf achten, dass die Komponenten nach den Herstellerangaben eingebaut werden und dass die Einwirkung Ihrer Maschine auf die eingebauten Komponenten sicherheitstechnisch in Ordnung ist. Wenn es sich bei den Komponenten um unvollständige Maschinen handelt, müssen alle sicherheitstechnischen Anforderungen, die der Hersteller nicht erfüllt hat, von Ihnen erfüllt werden.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 756
gestellt von: Jochen Kuppinger, Honeywell GmbH
am: 25.10.2013
Thema: Verkettete Maschinen

Frage: Wir haben eine geschlossene Inspektionseinheit für Leiterplatten mit jeweils einer Be- und Ent-Ladestation eines anderen Herstellers verbunden.
Jede Maschine für sich hat eine CE-Konformitätserklärung sowie Betriebsanleitung usw.
Verkettet wurde nur der Impuls LP-Einschieben bzw. Ausgeben.
Frage:
1. Liegt hier eine geringfügig Verkettung vor oder nicht?
2. Kann die Notausschleife über alle drei Maschinen zusammengeführt werden ohne CE im Sinne „Gesamtheit einer Maschinenanlage „ ab zu arbeiten?

Vielen Dank für ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Jochen Kuppinger

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Kuppinger,

das kommt darauf an, ob sicherheitstechnische Verknüpfungen bestehen. Wenn ja, handelt es sich um eine Gesamtheit im Sinne der Maschinenrichtline. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn die sicherheitstechnischen Verknüpfungen ausschließlich daraus bestehen, dass die Einzelmaschinen durch ein gemeinsames Not-Halt-Befehlsgerät stillgesetzt werden. Es darf aber nicht auf notwendige Not-Halt-Befehlsgeräte verzichtet werden, um von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen zu können.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 755
gestellt von: Frank Winkens, Baluff SIE-Sensorik, Viernheim
am: 23.10.2013
Thema: Nachbesserungspflicht des Produktbestandes bei Verschärfung der EMV-Anforderungen in der EN60947-5-2

Frage: Als Hersteller von u.a. induktiven-, Magnetfeld-, optischen- und kapazitiven Näherungsschaltern ist unsere einschlägige Produktnorm die DIN EN 60947-5-2 (VDE 0660-208):2008-08 Die EMV-Grenzwerte liegen hier heute nach Tabelle 8 und den Paragraphen 7.2.6.2.3 bei 3V/m und 7.2.6.2.6 bei 3V.
Angenommenes Szenario (Beispiel): Im Jahre 2016 würden in dieser Norm obige Grenzwerte auf 10/m und 10V angehoben.
Wie gestaltet sich die Auswirkung auf Bestandsprodukte die vor diesem Zeitpunkt (2016) entwickelt, in Serienproduktion gebracht und verkauft wurden, wenn sie sehr wohl die alten aber nicht die neuen Grenzwerte einhalten?
Müssen diese Bestandsprodukte nach einer Übergangsfrist zwingend technisch nachgebessert werden oder gibt es eine andere Lösung diese Bestandsprodukte weiterhin zeitlich unbegrenzt CE-konform in Verkehr bringen zu können?

Antwort von Dieter Wörmann:

Sehr geehrter Herr Winkens,

die von Ihnen zitierte Norm ist in der Mitteilung der Kommission – Veröffentlichung der harmonisierten Normen für die Niederspannungsrichtlinie - gelistet. Bei Anwendung der Norm greift die Vermutungswirkung zur Konformität mit der Richtlinie.
In dieser Liste wird ebenfalls das Datum veröffentlicht, ab wann diese Vermutungswirkung für eine bestimmte Ausgabe der Norm nicht mehr gilt. Sie sollten bis dahin Ihr Produkt dem neuen Normenstand angepasst haben.
Sollte jedoch einer der möglichen Anwendungsfälle Ihrer Schalter z. B. in einer Maschine aus sicherheitstechnischer Sicht einen höheren Störpegel erforderlich werden lassen, hätten Ihre Kunden/ potentielle Kunden keine Möglichkeit Ihre Produkte zur Anwendung zu bringen, weil sie damit die Konformität der von denen erzeugten Maschinen nicht mehr herstellen können.

Viele Grüße!

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Frage 754
gestellt von: Michael Boehl, Maquet GmbH, Rastatt
am: 23.10.2013
Thema: Maschinenrichtlinie

Frage: Wenn eine Montagelinie neu erstellt wird in welcher sich verschiedene pneumat. Hubstationen befinden (Zukaufteile mit CE Kennzeichnung) muss dann die Montagelinie als Gesamtheit von uns als Inbetriebnehmer auch mit einer CE Kennzeichnung versehen werden oder reicht eine Gefährdungsbeurteilung?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Boehl,

dies hängt von den Verknüpfungen der einzelnen Teile der Gesamtheit ab. Wenn funktionale, steuerungstechnische und sicherheitstechnische Verknüpfungen bestehen, dann muss die CE-Kennzeichnung erfolgen. Siehe auch Frage 756.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 753
gestellt von: Wolfgang Duffner
am: 18.10.2013
Thema: CE-Zeichen mehrmals anbringen

Frage: Darf das CE-Zeichen an großen Geräten oder an Geräten, die aus mehreren einzelnen Komponenten bestehen, mehrmals angebracht werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Duffner,

generell ist dies nicht untersagt. Insbesondere kann dies sinnvoll sein, wenn der Benutzer die Bestandteile z.B. eines Systems problemlos trennen und einzeln benutzen kann. Die Dokumentation (Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) sollte dann die Zusammenhänge deutlich machen.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 752
gestellt von: A. Barthel
am: 17.10.2013
Thema: Harmonisierte Normen

Hallo,

wir sind Hersteller von hydraulischen Lineareinheiten. Diese unterliegen der Maschinenrichtlinie, jedoch handelt es sich um eine unvollständige Maschine. Speziell sind diese Systeme zur Höhenverstellung angedacht (kein Personen-Lift). Angetrieben wird das System über eine Handkurbel oder optional über einen Motor(12V DC/230V AC) der mit einer Steuerung verbunden ist. Wir haben die Einheit schon nach der EMV-Richtlinie prüfen lassen. Welche Harmonisierten Normen wie z.B. DIN EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen muss ich bei diesem System anwenden? Gibt es eine Norm für Hebeeinrichtungen? Muss bei der Variante mit Handkurbel auch eine Konformitätserklärung ausgestellt werden.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen
A.Barthel

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Barthel,

es gibt (oder gab) einen Normenentwurf: prEN 1570:2006 Sicherheitsanforderungen an Hubtische. Der aktuelle Status zu dieser Norm ist mir nicht bekannt, diesen könnten Sie beim DIN oder Beuth recherchieren.

Beste Grüße

Roman Preis

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Frage 751
gestellt von: Karl-Heinz Proprenter, Oerlikon Balzers Coating AG
am: 11.10.2013
Thema: Transfer einer gebrauchten Maschine innerhalb EU

Sehr geehrte Damen und Herren

Wenn wir eine Anlage aus Ungarn, welche nach MRL98 gebaut und in Betrieb genommen wurde, jetzt nach Österreich verlagern, ist die MRL2006 zu berücksichtigen oder können wir die Anlage exakt im selben Zustand in Österreich wieder in Betrieb nehmen?

mfg
Karl-Heinz Proprenter

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Proprenter,

die Verlagerung ist möglich, ohne dass die Anlage nach der Maschinenrichtlinie 2006 erneut CE-gekennzeichnet werden muss.

Beste Grüße

Roman Preis

Antwort von: Pavel Popolski

Bitte beachten, dass eine Betriebsanleitung in der Amtssprache (hier: deutsch) geliefert werden muss.

Antwort von: Roman Preis

Vielen Dank Herr Popolski. Diese Vorschrift existiert aufgrund nationaler Vorschriften.

 

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