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Frage 250
Gestellt von: Claus Giesenberg, Bielefeld
am: 23.09.2010
Thema: CE - Zertifizierung

Hallo,

wir sind ein mittelständisches Unternehmen und entwickeln eine Remote Software Lösungen für die Hersteller von Geräten, Maschinen und Anlagen.

Unser neustes Produkt ist eine Single Board Computer (SBC) basierte "Black-Box" - Lösung, die wir zusammen mir unserer Remote Software ausliefern möchten.

Die "Black-Box" wird aus diversen elektronischen Einzelkomponenten (Mainboard, WLAN-Karte, UMTS - Karte, ...) und aus einem Gehäuse zusammengebaut. Die elektronischen Einzelkomponenten verfügen jeweils über eine CE – Zertifizierung.

Überträgt sich nun die CE - Zertifizierung automatisch auf die gesamte "Black-Box", oder ist hierfür eine separate CE - Zertifizierung notwendig ?

Mit besten Grüßen,

Claus Giesenberg

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Giesenberg,

die "Black-Box" muss nach der EMV-Richtlinie zertifiziert werden, da durch die Zusammenstellung der einzelnen Komponenten EMV-Störungen erzeugt werden können.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 249
Gestellt von: Herrn Manz
am: 22.09.2010
Thema: Zuordnung

Sehr geehrter Herr Preis,

ich baue in kleinen Serien Gebersysteme zur Erfassung von Drehwinkeln, also eine Winkelerfassung über eine aus dem Gebersystem geführte Welle mit einem Stromausgang z.B. 4-20 mA. Die Produkte werden für die Montage an Maschinen benutzt und nur an Maschinenhersteller verkauft.

In wie fern greift für meine Produkte die MRL und was muss ich meinen Kunden mitliefern?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Siegbert Scheingraber

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Manz,

wie hoch sind die Spannungen, die am System verwendet werden? Vermutlich liegen diese unter 50 V, d.h. die Niederspannungsrichtlinie muss nicht angewandt werden. Vermutlich gibt es auch keine elektrisch angetriebenen Bewegungen im System, die vom System ausgehen. Deshalb fallen die Gebersysteme ausschließlich in den Bereich der EMV-Richtlinie.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 248
Gestellt von: Siegbert Scheingraber, Mainburg
am: 22.09.2010
Thema: Kauf einer gebrauchten Maschine - Konformitätserklärung nicht auffindbar

Sehr geehrter Herr Preis,

wir als Firma haben im Februar 2010 von einer anderen Firma (nicht Händler) eine gebrauchte Stanz- und Querteilanlage, Baujahr 1998, gekauft. Die Anlage wurde von unserem hauseigenen Werkzeugbau demontiert, transportiert und 100% gleich bei uns im Hause aufgebaut. Die Sicherheitseinrichtungen und Zäune wurden von uns erweitert und sehr verbessert. Dies bestätigt uns auch unsere hausinterne Sicherheitsfachkraft.
Leider fehlt in den Unterlagen des Herstellers die EG-Konformitätserklärung der Gesamtanlage. Die CE-Kennzeichnung, Typenschild und Bedienungsanleitung des Herstellers ist aber vorhanden.
Der Hersteller der Anlage weigert sich, die Erklärung zu senden, da die Anlage von uns versetzt wurde. Außerdem sei die 10-jährige Archivierungszeit der Erklärung überschritten und auch nicht mehr auffindbar.
Die Konformitätserklärungen der Komponenten sind fast alle vorhanden. Nur die der Stanze fehlen und die wurde vom Hersteller gefertigt, der die Anlage zusammengestellt hat.
Wir vermuten, dass die Erklärung nie erstellt wurde und der Hersteller deshalb die Nachlieferung verweigert.

Mit freundlichen Grüßen

Siegbert Scheingraber

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Scheingraber,

was die 10-jährige Aufbewahrungspflicht der Dokumentation betrifft, handelt Ihr Geschäftspartner zumindest nicht gesetzeswidrig. Wegen der Änderung der Sicherheitseinrichtungen - auch wenn diese Verbesserungen sind - hat der Lieferant ausreichend Grund, eine Ausstellung einer neuen Konformitätserklärung zu verweigern. Weiterhin ist eine Konformitätserklärung nur beim erstmaligen Inverkehrbringen notwendig. Es wäre trotzdem sinnvoll, wenn Sie für die Anlage als Quasi-Anlagen-Hersteller selbst eine Anlagen-Risikobeurteilung, welche vor allem die Schnittstellen und die Gesamtheit betrachtet, erstellen und eine Konformitätserklärung verfassen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 247
Gestellt von: R. W.
am: 22.09.2010
Thema: Ist eine Sprühdüse mit Feder ein Teil, welches unter die MRL fällt?

Sehr geehrter Herr Preis,

In der Maschinenrichtlinie ist in Artikel 2 der Begriff der Maschine definiert. "..von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind". Im "Guide to application of the Machinery Directice 2006/42/EC" 2nd Edition June 2010 steht aber unter § 35 sinngemäß, dass die MRL nicht auf separate Maschinenkomponenten wie Magnetventile, Hydraulikzylinder, Getriebe zutrifft, wenn keine bestimmte Anwendung vorliegt.
Meine Frage ist nun, macht diese Feder, (die je nach Druck des Mediums den Durchfluss regelt) in der Sprühdüse, dieselbe zu einer (unvollständigen?) Maschine?
Dies hat Bedeutung, da ein Behälter mit Sprühdüsen nur diese, durch Feder bewegten Teile hätte und somit die Entscheidung steht, ob dieser unter die MRL fallen würde. Falls nicht, würde bei Wegfall anderer Kriterien, wie z.B. Druck über 0,5 bar keine Pflicht bestehen überhaupt eine CE-Kennzeichnung vorzunehmen.

Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus

Mit freundlichen Grüßen W.R.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr R.,

Produkte, von denen im Sinne der Maschinenrichtlinie keine Gefahr ausgeht, dürfen von der Maschinenrichtlinie ausgenommen werden, auch wenn sie formal gesehen den Kriterien nach der Maschinenrichtlinie entsprechen könnten. Sprühdosen müssen daher weder nach der Maschinenrichtlinie, noch nach anderen CE-Kennzeichnungs-Richtlinien (Voraussetzung = Druck unter 0,5 bar) CE-gekennzeichnet werden, sie sind auch keine unvollständigen Maschinen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 246
Gestellt von: Marco Uhrig
am: 21.09.2010
Thema: Zulieferdokumentation

Hallo,

wir sind ein mittelständiges Unternehmen und stellen Sondermaschinen her.
Zu unserer Dokumentation legen wir immer die komplette Zulieferdokumentation bei.
(Lenze, Eckelmann,…usw.)
Die Geschäftsleitung möchte, dass ich nun diese Zulieferdokumentation scannen und alle Fremdlogos (durch unser Logo ersetzen), Teilenummern und Adressen aus der Dokumentation nehmen soll. Geht das oder mache ich mich da strafbar (Verstoß gegen Copyright)?

Welche Möglichkeiten habe ich.

Vielen Dank

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Uhrig,

die Einbindung der Zulieferdokumentation in die eigene Dokumentation ist vom Ansatz her stets zu befürworten. Urheberrechtlich müssen Sie aber von einer Vervielfältigung ausgehen, die streng genommen vom Urheber zu genehmigen ist. Ein Schreiben an den Zulieferer mit der Bitte um Genehmigung würde für Rechtssicherheit sorgen.
Weiterhin ist zu beachten, dass Sie durch die Änderung der Dokumente ggf. als Quasihersteller auftreten. Wer sich gegenüber dem Nutzer z.B. durch Anbringung des Firmenlogos als Hersteller ausgibt, hat auch für die Produktqualität einzustehen. Erst in zweiter Linie könnten Sie sich ggf. über Regress schadlos halten, wenn es zu Produkthaftungsfällen kommen sollte.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 245
Gestellt von: Reinhard Vogt, ESAB Cutting Systems
am: 21.09.2010
Thema: Achsbewegungen im Einrichtbetrieb ohne Zustimmtaster?

Sehr geehrter Herr Preis,

nach DIN EN 12417 sind im Einrichtbetrieb bei aufgehobenen Schutzeinrichtungen Achsbewegungen bis 2m/min zugelassen. Die Bewegungen dürfen über Befehlseinrichtungen mit selbständiger Rückstellung ausgelöst werden, eine Zustimmeinrichtung ist nur für Spindeldrehungen gefordert.
Bei aufgehobener Schutzeinrichtung wird im speziellen Fall über zugelassene Komponenten die Geschwindigkeit sicher auf 2m/min begrenzt. Dürfen die Bewegungen dann über eine nicht sicherheitsgerichtete Steuerung ausgelöst und kontrolliert werden?
Falls hier doch ein Zustimmungstaster erforderlich sein sollte, ist der Halt in Kat 1 (mit Unterbrechung der Energie) zwingend, oder kann hier ein Halt in Kat 2 eingesetzt werden?

Mit freundlichen Güßen

Reinhard Vogt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vogt,

zur Beantwortung Ihrer Frage müsste ich die Rahmenbedingungen genauer kennen und mich in die Anforderungen der Norm genau einlesen. Bitte sehen Sie es mir nach, dass ich im Rahmen des Forums diese Leistung nicht anbieten kann.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 244
Gestellt von: Hans Maier
am: 20.09.2010
Thema: Einbauerklärung nach 2006/42/EG

Guten Tag,

wir haben eine unvollständige Maschine und müssen zu dieser eine Einbauerklärung beifügen.

Bei der Maschine handelt es sich um die Mechanik einer Portalfräsmaschine die wir selber herstellen.
Benötigte Schrittmoren legen wir mit bei.

Die "Beispiel Einbauerklärung" haben wir bereits angesehen.

Meine Frage: Was ist mit den Bestimmungen der Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit (2004/108/EG). Können wir diese eigentlich anwenden?


Mfg, H. Maier

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Maier,

das kommt darauf an, ob die Elektrik und Elektronik soweit fertiggestellt ist, dass dies beurteilt werden kann. Da Sie nur den mechanischen Teil liefern, sollten Sie die Einbauerklärung nur nach Maschinenrichtlinie ausstellen und die EMV-Richtlinie nicht erwähnen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 243
Gestellt von: anonym

am: 19.09.2010
Thema: geringfügige Änderung

Guten Tag,

ich habe folgende Frage zur CE-Kennzeichnung:

Wir möchten eine Spezialdrucklösung auf folgender Basis anbieten:
Ein handelsüblicher Foto-Drucker im Format A3 wird als Basis verwendet. Laut Hersteller gehört zum bestimmungsgemässen Gebrauch unter anderem der Druck z.B. auf Karton bis zu einer Stärke von 1,5mm.
Auch die Verwendung von Kunststoffschablonen zum Bedrucken von CDs ist vorgesehen.

Unsere Umrüstung würde eine Anhebung des Druckkopfes und der dazugehörigen Reinigungsstation um 3mm vorsehen, um Kunststoffschablonen bis zu einer Stärke von 4mm verwenden zu können.
Die gesamte Elektronik, Steuerung etc. bleibt unberührt.
Fällt so eine Änderung unter eine sogenannte geringfügige Änderung? Bleibt die CE-Kennzeichnung erhalten?

Wie verhält es sich, wenn an den Drucker vorne und hinten kleine Tische mit nichtangetriebenen Rollen und seitlichen Anschlägen zur besseren Führung des Materials angebaut werden (Verletzungen durch Quetschungen sind insofern ausgeschlossen, da das Gerät bereits geringe Verzögerungen im Vorschub der Schablonen erkennt und stehenbleibt - wie bei einem Papierstau?

Danke und mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Änderungen von Maschinen sind dann wesentlich, wenn durch die Änderungen neue Gefährdungen entstehen können. Wenn durch die Anhebung des Druckkopfs z.B. ein Spalt entsteht, durch den mechanische Gefährdungen für Finger bestehen, wäre dem so. Gleichfalls müssten Sie von einer wesentlichen Änderung ausgehen, wenn durch die Anbringung der Tische Scher- oder Quetschkanten entstehen können, weil die Kunststoffschablonen darüber hinweg transportiert werden. Dies scheint Ihrer Beschreibung nach nicht der Fall zu sein, daher würde ich von einer geringfügigen - also nicht wesentlichen - Änderung ausgehen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 242
Gestellt von: Ali Özergin

am: 17.09.2010
Thema: Aufgabe und Verantwortung eines Dokumentationsverantwortlichen

Hallo Herr Preis,

ich bin der „Dokumentationsverantwortliche“ in meiner Firma.
Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang VII heißt es, in der EG-Konformitäts- bzw. Einbauerklärung benannte Person hat die Aufgabe die technischen Unterlagen zusammen und auf Verlangen der Behörden innerhalb angemessener Frist sie zur Verfügung zu stellen.

Meine Fragen:
1.Gibt es eine Auflistung in der MRL für diese technischen Unterlagen.
Wo man sehen kann ob auch alle Unterlagen erstellt worden sind.
Angenommen es fehlen einige Unterlagen, die man selber übersehen hat oder die Fachabteilung hat sie nicht erstellt, obwohl der Dokumentationsverantwortlicher darauf hingewiesen hat.
Fakt ist, der Dokumentationsverantwortlicher gibt mit seinem Namen in der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung an, dass er die techn. Unterlagen zur Verfügung stellen muss.
Wenn diese Unterlagen nicht komplett sind, was nun?
Bei meiner Ernennung zum Dokumentationsverantwortlichen steht:
„Herr Özergin ist in der Lage, die Qualität, Umfang und Vollständigkeit der technischen Unterlagen zu beurteilen“.

2.Habe ich die Möglichkeit, bei unvollständigen Unterlagen meinen Namen nicht in der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung anzugeben?

Danke im Voraus

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Özergin,

in der Maschinenrichtlinie gibt es in Anhang VII eine Zusammenstellung, welche Dokumente zu den notwendigen Technischen Unterlagen gehören. Im Speziellen müssen Sie aber zusätzlich auch in den relevanten Normen nachschauen, welche Forderungen zur Technischen Dokumentation dort zusätzlich genannt werden.

Wenn die Unterlagen nicht komplett sind und die Behörden die Unterlagen anfordern, können Sie die Konformität der Maschine nicht nachweisen, das bedeutet, die Maschine kann von den Behörden stillgelegt werden, das Ausstellen des Produkts untersagen, eine Prüfung durch geeignete Stellen anordnen, usw.

Wenn Sie den Dokumentationsbevollmächtigten in der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung nicht angeben, entspricht die Erklärung nicht den Vorgaben der Richtlinie. Ein besserer Weg ist sicherlich das Gespräch mit den Organisationsverantwortlichen, die aufgrund ihres Einflusses auf die Geschäftsprozesse an der vollständigen Bereitstellung der Unterlagen arbeiten können.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 241
Gestellt von: R. W.

am: 16.09.2010
Thema: Unterlagen von Lieferanten für Einbau in eine Maschinenanlage

Sehr geehrter Herr Preis,

Bei Prüfung von Konformitäts- und Herstellererklärungen wurde jetzt gefunden, dass einzelne mit Ausrüstungen gelieferte Erklärungen offenbar fehlerhaft sind, dies aber nicht sofort nach Lieferung festgestellt. So wurde in 2009 in einem Fall auf die Richtlinie 89/392 EWG bezuggenommen, in einem anderen Fall schon vorfristig auf die Richtlinie 2006/42/EG. Weiterhin wurden DIN Normen aufgelistet, welche 2009 bereits durch neuere ersetzt waren. Welches Vorgehen schlagen Sie vor? Nach welcher Frist kann oder muss bei solchen Erkenntnissen von den Lieferanten nachgebessert werden?

Mit freundlichen Grüßen W.R.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

zu den Nachbesserungsfristen besitze ich leider keine konkreten Informationen, die Maschinenrichtlinie fordert diesbezüglich nichts. Mein Vorschlag zur Vorgehensweise wäre, den Sachverhalt beim Kunden zu schildern und die Dokumente möglichst bald in aktueller Version zuzusenden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 240
Gestellt von: Mathias Pfaus

am: 16.09.2010
Thema: Risikobeurteilung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ergibt sich aus der 2006/42/EG für den Betreiber den Anspruch, von dem Hersteller einer Maschine die Risikobeurteilung aus den technischen Unterlagen zu erhalten? Die Risikoberurteilung an sich ist ja wohl nicht Teil der Betriebsanleitung.

Vielen Dank für Ihre Antwort!.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Pfaus,

der Betreiber hat nach der Maschinenrichtlinie keinen Anspruch darauf, die Risikobeuteilung vom Hersteller zu erhalten, es sei denn, der Anspruch wurde vertraglich im Rahmen der Bestellung vereinbart.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 239
Gestellt von: Simone Langohr

am: 16.09.2010
Thema: IQ OQ und Maschinenrichtlinie 2006

Sehr geehrter Herr Preis,

wir bauen eine Verpackungsmaschine für ein pharmazeutisches Produkt, welches aber nicht direkt mit der Maschine in Kontakt kommt, da es selbst schon verpackt ist. Der Kunde (in Frankreich) wünscht trotzdem eine IQ OQ. Ist das überhaupt notwendig und fällt es unter die Maschinenrichtlinie?
Muss ich die ganzen Protokolle übersetzen lassen?
Eigentlich muss ja laut Maschinenrichtlinie nur die Betriebsanleitung in die Sprache des Verwenderlandes übersetzt werden, von den anderen technischen Unterlagen steht nichts drin. Ist das richtig?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Langohr,

die Verpackungsmaschine ist ein Produkt, das unter die Maschinenrichtlinie fällt. Die Maschinenrichtlinie fordert die Übersetzung der Betriebsanleitung, nicht aber die Übersetzung der gesamten Technischen Unterlagen. Was an Technischen Unterlagen dem Kunden als Inhalte der Betriebsanleitung zu geben ist, hängt von verschiedenen Normen ab und davon, was Sie dem Kunden an technischen Informationen geben möchten. Prüfprotokolle, die zur CE-Kennzeichnung dienen, gehören in der Regel nicht dazu. IQ OQ steht nicht im Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie, sondern mit der Medizinprodukterichtlinie. Ob Sie diesbezüglich die entsprechenen Normen und deren Anforderungen erfüllen müssen, hängt vom Produkt ab und müsste noch genauer recherchiert werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 238
Gestellt von: anonym

am: 15.09.2010
Thema: CE-Kennzeichnung für Unterstellböcke

Frage: Muss eine CE-Kennzeichnung inkl. Risikoanlayse, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung für selbst im Betrieb hergestellte und nur dort verwendete Unterstellböcke (zum Ablegen von Werkstücken, Rohren, etc.) durchgeführt werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

nein, dies ist nicht notwendig, da Unterstellböcke keine Produkte im Sinne der Maschinenrichtlinie oder anderer CE-Kennzeichnungs-Richtlinien sind.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 237
Gestellt von: Erich Deckert, Fa. Kaercher

am: 15.09.2010
Thema: Steuerung Anlagentechnik

Hallo,

ich habe eine Frage zur Notwendigkeit eines CE Kennzeichens für eine Steuerung. Unsere Anlagen werden aus Einzelkomponenten wie Pumpen, Wärmetauscher, Dosierpumpen und Sprühköpfen vorort beim Kunden aufgebaut. Um diese Anlagenbaugruppen individuell zu steuern wird am Ende eine Steuerung im sep. Schaltschrank dazu projektiert und im Werk ohne Komponenten auf Funktion vorgeprüft. Die Frage ist nun, muss oder darf dieser Schaltschrank mit einem CE-Kennzeichen versehen werden? Danke vorab.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Deckert,

Sie sollten eine Bescheinigung ausstellen, mit der Sie ausweisen, welche Normen Sie bei der Gestaltung und Realisierung der Steuerung und des Schaltschranks angewandt haben. Ein CE-Kennzeichnen sollten Sie gegebenenfalls nach der Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie für den Schaltschrank anbringen, wenn dieser einzeln in Verkehr gebracht wird und der Anwendungsbereich dieser Richtlinien erfüllt wird. Es kann aber auch der Hersteller der Anlage den Schaltschrank nach Maschinenrichtlinie und EMV-Richtlinie mit betrachten und im Rahmen der Anlagen-CE-Kennzeichnung das CE-Kennzeichen vergeben.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 236
Gestellt von: anonym

am: 14.09.2010
Thema: Umbau von Altmaschinen

Sehr geehter Herr Preis,

wir möchten gerne Altmaschinen mit einer neuen Steuerung ausstatten. Diese Maschinen sind alle aus unserem Hause. Nach dem Interpretationspapier des BG liegt eine wesentliche Veränderung nur dann vor, wenn auch eine neue Gefahr durch den Umbau entsteht. Dies ist bei einem Steuerungsumbau nicht der Fall, die komplette E-Technik wird ausgetauscht inkl. Kabel. Zusätzlich bieten wir dem Kunden eine CE-gerechte Schutzeinrichtung an.

Welche Unterlagen müssen wir dem Kunden beistellen? Eine CE-Erklärung doch nicht, oder?

Wie sollte der Verkaufstext, bezüglich Maschinen die innerhalb der EU umgebaut werden, aussehen?

Mfg

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten eine Bescheinigung ausstellen, mit der Sie ausweisen, welche Normen Sie bei der Gestaltung und Realisierung der Steuerung und der Schutzeinrichtung angewandt haben.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 235
Gestellt von: anonym

am: 14.09.2010
Thema: Anforderungsliste für Einbauerklärung nach 2006/42/EG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der MRL 2006/42/EG wird für eine Einbauerklärung eine Anforderungsliste gefordert. Die BG wollte diesbezüglich eine Alternative anbieten, damit diese Anforderungsliste nicht mehr benötigt wird. Ist Ihnen zum Thema Anforderungsliste für Einbauerklärungen etwas bekannt?

mfg

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

gefordert wird von der Maschinenrichtlinie eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen der Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden. In unserem Beispiel Einbauerklärung ist dies so gelöst, dass die entsprechenden Abschnittsnummern der Maschinenrichtlinie genannt werden. Die Alternative der BG ist uns nicht bekannt.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 234
Gestellt von: R. Klemmer

am: 09.09.2010
Thema: CE-Kennzeichnung

Guten Tag Herr Preis,

wir haben in unserer Firma einen kleinen Muldengurtförderer ca. 6,5m lang mit Antrieb bekommen. Der Förderer soll untertage unter einem Brecher aufgehangen werden (Förderer hat kein eigenes Traggestell zum hinstellen -> Kettenaufhängung) um herausrieselndes Material abzutransportieren. Der Hersteller hat eine Einbauerklärung nach MRL 2006/42/EG, Anhang ||B über eine "unvollständige Maschine" mitgeliefert. Er hat ebenfalls eine Betriebsanleitung mit sämtlichen relevanten Dingen wie Montage, Inbetriebnahme, Instandhaltung, Wartung, Zeichnungen, Antriebsdaten, usw. dazugeliefert.

Meine Frage:
Ist die Sache mit der Einbauerklärung so überhaupt in Ordnung oder hätte der Hersteller nicht eigentlich eine Konformitätserklärung ausstellen müssen, da der Förderer ja herstellerseitig schon mit einem Antriebssystem ausgerüstet ist und somit als vollständige Maschine anzusehen wäre. Die notwendigen Sicherheitseinrichtungen sind ebenfalls herstellerseitig vorhanden.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Klemmer,

wird der Förderer am Brecher aufgehangen? Wenn ja, wird der Förderer möglicherweise erst dadurch als Maschine verwendbar, Gefährdungen, die durch das Aufhängen entstehen, kann der Hersteller nicht vollständig einschätzen und beseitigen. In diesem Fall ist die Ausstellung der Einbauerklärung in Ordnung. Wenn die Aufhängung unabhängig vom Brecher ist, sollte vom Hersteller eine Konformitätserklärung geliefert werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 233
Gestellt von: anonym

am: 08.09.2010
Thema: CE-Kennzeichnung

Frage: Wir sind Lieferant von Kinderuhren, welche wir aus Drittländern beziehen.
Muss diese Ware CE-gekennzeichnet sein, damit wir diese in der EU verkaufen dürfen.
Für den Fall, dass es notwendig ist, bitte teilen Sie uns mit, welche Kriterien erfüllt sein müssen, für das Erlangen des Kennzeichens.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Uhren als Spielzeug verwendet werden oder elektomagnetische Störungen verursachen können (oder beides), müssen Sie sie CE-kennzeichnen.
Spielzeuge müssen die Anforderungen der Spiezeugrichtlinie (2009/48/EG) erfüllen. Elektronische Uhren unterliegen der EMV-Richtlinie (2004/108/EG) und müssen daher die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. In der Regel ist es notwendig, die Einhaltung der Anforderungen mit einem entsprechenden Dokument nachzuweisen, desweiteren muss eine Benutzerinformation erstellt werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 232
Gestellt von: Simone Langohr, Rieschweiler-Mühlbach

am: 07.09.2010
Thema: Betriebsanleitung für Messemaschine

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Verpackungsmaschinen und demnächst findet extern eine Messe statt.
Daher meine Frage, braucht man für eine Messemaschine auch eine Betriebsanleitung und welche Erklärung muss dazu (vermute Einbauerklärung, da die Maschine noch nicht vollendet ist)?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Simone Langohr

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Langohr,

auf Messen dürfen Sie auch Maschinen ausstellen, die noch nicht den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen und daher darf auch die Betriebsanleitung für die entsprechende Maschine noch fehlen. Sie müssen jedoch Interessenten "in angemessenes Weise" darüber informieren, dass die Maschine in diesem Zustand nicht erworben werden kann.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 231
Gestellt von: Ferdinand Puettmann

am: 07.09.2010
Thema: Gefahrenanalyse für Rohrleitung

Frage: Gibt es ein Muster für die Gefahrenanalyse von Rohrleitungen die nach DGRL in Kategorie 1 bzw. 2 fallen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Puettmann,

leider besitze ich hierfür keine Vorlage.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 230
Gestellt von: E. Lang

am: 06.09.2010
Thema: Testsystem und Adapter zertifizieren

Sehr geehrter Herr Preis,

wir stellen selbstentwickelte Testsysteme her, die ein Sammelsurium von elektronischen Messgeräten beinhalten. Bisher dienten die Systeme für den Eigenbedarf, aber mittlerweile werden sie auch bei anderen Niederlassungen eingesetzt.
Die zu prüfenden elektronischen Baugruppen oder Fertiggeräte werden über einen Adapter an die Schnittstelle (Steckerpanel) des Testsystems angeschlossen. Dieser Adapter ist eine eigenständige Baugruppe, wird aber vom Testsystem mit Energie versorgt und gesteuert und beinhaltet im Einzelfall auch eine pneumatisch angetriebene Kontaktiermechanik.

Es wurde beschlossen, das Testsystem als „Maschine“ zu behandeln und eine CE-Zertifizierung wurde in Auftrag gegeben und erledigt.
1. Frage:
Ist vielleicht ein grundsätzlicher Fehler in der Betrachtung des Systems als „vollständige“ Maschine gemacht worden? Denn erst mit dem Anschluss des Adapters ist das System im eigentlichen Sinne verwendbar.
2. Frage:
können/müssen wir die Adapter als „Auswechselbare Ausrüstung“ behandeln und CE zertifizieren?

Danke im Voraus

E. Lang

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Lang,

die Grenzen des Systems können meist verschieden gesetzt werden. Sie können beispielsweise das System inklusive aller möglicher Adapter betrachten, dann ist eine Einzel-CE-Kennzeichnung der Adapter nicht notwendig. Denkbar ist aber ebenfalls, wie geschehen, die Adapter im System als "Black Box" auszusparen und die CE-Kennzeichnung als Auswechselbare Ausrüstungen zusätzlich für die Adapter vorzunehmen. Wichtig ist, dass insgesamt (im Zusammenhang und einzeln betrachtet) keine Gefährdungen übersehen werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 229
Gestellt von: Ricardo Cabrera, Wesel

am: 03.09.2010
Thema: EG-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie

Sehr geehrter Herr Preis,

Der Anhang II (Punkt A4) stellt klar, dass Verweise auf Richtlinien angegeben werden müssen. Sind Verweise auf harmonisierte Normen ebenfalls erforderlich oder freiwillig?

Danke im Voraus.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Cabrera,

es sollten nur Normen aufgeführt werden, wenn sie auch angewandt wurden. Die Angabe von Normen ist freiwillig. Einen Hinweis hierauf finden Sie in Anhang II Punkt 7 und 8: "... gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen ...".

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 228
Gestellt von: Johannes Steudter, Wissen

am: 03.09.2010
Thema: Muster EG-Einbauerklärung

Hallo Herr Preis,

auf dem Muster der EG-Einbauerklärung haben sie verschiedene Normen aufgeführt. Müssen diese Normen zwingend auf der Erklärung stehen?

Mit freundlichen Grüßen

J.Steudter

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Steudter,

die Normen sollten nur aufgeführt werden, wenn sie auch angewandt wurden. Bei unvollständigen Maschinen ist dies in den meisten Fällen nur bedingt möglich.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 227
Gestellt von: Sepp Vogel, Schweiz

am: 30.08.2010
Thema: Sicherheit von Scherenhubtisch

Frage: Welche Sicherheiten muss ein Scherenhubtisch nachweisen damit dieser von der SUVA (CH) anerkannt wird?
Was beinhaltet diese Aussage:
Unfallverhütungsvorschriften CE-konform gemäß EN 1570 (Schernhubtisch)?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vogel,

der Scherenhubtisch muss die Anforderungen aus der Norm EN 1570 erfüllen. Weiterhin müssen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie im Sinne der CE-Kennzeichnung erfüllt werden, d.h. erstellen der internen und externen Technischen Dokumentation. Hiermit können Sie die Sicherheit des Scherenhubtischs nachweisen. Die Aussage "Unfallverhütungsvorschriften CE-konform gemäß EN 1570 (Schernhubtisch)" beinhaltet sinngemäß das gleiche.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 226
Gestellt von: Axel Schlichting

am: 26.08.2010
Thema: Gebrauchtanlage - wer zertifiziert?

Guten Morgen Herr Preis,

wir bekommen eine Altanlage aus einem Schwesterwerk. Die Anlage ist aus dem Jahr 2000. Die Anlage besteht aus Schnecken, einem Bleireaktor (erzeugt aus Luftsauerstoff und flüssigem Blei Bleistaub), Filtern, Motoren, Steuerung, und mehr. Es gibt weder ein CE-Zeichen auf der Anlage, noch befriedigende technische Unterlagen. Eine Betriebsanleitung gibt es gar nicht.

Die Anlage wird von mehreren Fremdfirmen bei uns aufgestellt. Sie ist nicht wesentlich verändert, nur das übliche, neue Steuerung/Schaltschrank.

Der Hersteller des Hauptteils der Anlage (Bleireaktor) existiert noch. Der ehemalige Betreiber (Schwesterwerk) existiert ebenfalls noch.

Muss der Hersteller nachliefern?
Wie können wir ihn dazu bringen?
Muss eine der Fremdfirmen, die die Anlage aufstellen, dies tun?
Müssen wir als Betreiber die Anlage nachzertifizieren?
Wenn wir nachzertifizieren, reicht die Berufung auf die Konformitätsvermutung und somit die Erstellung einer Betriebsanleitung/Konformitätserklärung/CE-Zeichen?

Gruß und vielen Dank

Axel Schlichting

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Schlichting,

als Betreiber der Anlage haben Sie in erster Linie darauf zu achten, dass die Anlage sicher ist, siehe auch Frage 223. Zur Gewährleistung der Sicherheit einer Anlage gehört auch das Bereitstellen einer Betriebsanleitung. Wenn die Anlage nicht wesentlich verändert wird, besteht seitens des Herstellers oder der Fremdfirmen nicht die Pflicht zur Nachzertifizierung. Auch Sie als Betreiber müssen nicht nachzertifizieren. Sie dürfen nachzertifizieren, sollten es dann aber richtig machen, d.h. neben der Betriebsanleitung und Konformitätserklärung auch die Normenrecherche und das Verfassen der Risikobeurteilung erledigen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 225
Gestellt von: Hans-Günter Kempf, Volkmarsen

am: 24.08.2010
Thema: Konformiätserklärung

Guten Tag,

ich bin bei einem Unternehmen im Qualitätsmanagement angestellt, welches Entwässerungsrinnen herstellt. Zu meinen Aufgaben gehört unter anderem das Austellen von Konformitätserklärungen. Jetzt zu meiner Frage: Ist es möglich/zulässig, eine Konformitätserklärung auszustellen, in der unser Kunde, für den wir die Rinnen auf Bestellung produzieren, als Hersteller eingetragen ist und wir als Produzent (als Herstellerwerk) drin stehen? Ich weiß, dass ist alles sehr verwirrend, aber ich komme da alleine nicht weiter. Über eine möglichst zeitnahe Antwort wäre ich ihnen sehr dankbar.

MfG

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Kempf,

jede Maschine muss mit der Firmenbezeichnung (und der Adresse) des Herstellers versehen sein (auf dem Typschild). Dieser Name muss auch auf der Konformitätserklärung erscheinen. Zusätzlich kann der Name eines Bevollmächtigten eingetragen werden. Bevollmächtigter kann beispielsweise auch Ihre Firma sein, wenn diese das Konformitätsverfahren durchführt.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 224
Gestellt von: Ron Marier

am: 19.08.2010
Thema: CE-Kennzeichnung für Schulungsgeräte

Frage: Als Selbstständiger im Nebenerwerb modifiziere ich im Auftrag eine limitierte Anzahl von Gefahrenmeldeanlagen insoweit, dass ich bestehende Teile dieser Anlage (Netzteil, Steuerung, Funktionsmodule) in ein kleineres, für Batterien gedachtes, Gehäuse einbaue. Diese kompakte Anlage dient zu Schulungszwecken.

Alle Teile, auch das kleinere Gehäuse sind Standardprodukte. Netzteil, Steuerung und Funktionsmodule sind in seperaten Gehäusen untergebracht.

Vorhandene Schnittstellen an der Steuereinheit und ein Kaltgerätebuchse sind nach außen geführt.

Ist eine CE-Kennzeichnung für Schulungsgeräte in diesem Fall nötig?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Marier,

für Schulungsgeräte gibt es keine Ausnahmen bezüglich der CE-Kennzeichnung. Lediglich für Maschinen, die zur vorübergehenden Verwendung in Forschungslaboratorien gebaut sind, gibt es eine Ausnahme.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 223
Gestellt von: Axel Schlichting
, Hannover
am: 19.08.2010
Thema: Alles zertifizieren, was nicht bei drei auf dem Baum ist?

Hallo Herr Preis,

in unserer Arbeitssicherheitsabteilung geht das Gespenst um, dass alle Maschinen, egal wie alt, wenn sie auch nur an eine andere Stelle gestellt werden, CE-zertifiziert werden müssen.

Stimmt es, dass nur Maschinen ab 95 und bei Maschinen bis Ende 94 nur bei wesentlichen Veränderungen oder Verkettung, CE-zertifiziert sein müssen?

Stimmt es, dass es sogar verboten ist, Maschinen, die nicht zerifiziert werden müssen, zu zertifizieren?

Stehen die Regelungen dazu in der Maschinenrichtlinie?

Danke, Axel Schlichting

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

es ist richtig, dass Maschinen, die vor 1995 gebaut wurden, nur nachträglich CE-zertifiziert werden müssen, wenn sie wesentlich verändert wurden. Eine bloße Versetzung einer Maschine ist in der Regel keine wesentliche Veränderung, eine Verkettung mit anderen Maschinen kann dagegen eine wesentliche Veränderung darstellen.
Die Betriebssicherheitsverordnung - als Gesetz für den Betreiber einer Maschine - macht bezüglich des Alters einer Maschine keine Ausnahmen. Arbeitsmittel müssen sich stets in einem für die Beschäftigten sicheren Zustand befinden. Das bedeutet, dass alte Maschinen nicht unbedingt die Prozedur der CE-Kennzeichnung durchlaufen müssen, aber sicherheitstechnisch in Ordnung sein müssen.
Maschinen dürfen Sie unabhängig von ihrem Alter immer CE-zertifizieren. Es ist lediglich verboten, Produkte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Verwendung nicht CE-pflichtig sind, mit dem CE-Zeichen zu versehen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 222
Gestellt von: Walther Müller

am: 18.08.2010
Thema: unvollständige Maschine

Guten Tag,

ich hätte folgende Frage zur Konformitätserklärung und wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.

Verkauft werden soll eine Portalfräsmaschine ohne Steuerung. Es handelt sich dabei nur um die Mechanik mit Schrittmotoren. Wobei die Schrittmotoren nicht montiert sind.

Die Maschine kann ohne Steuerung auch nicht auf irgend eine andere Art und Weise in Betrieb genommen werden.

Ist eine Einbauerklärung (Maschinenrichtlinie 2006/48/EG) ausreichend und was muss diese beinhalten?

Und muss eine andere Erklärung beigefügt werden, wenn eine Steuerung (Bauteile eines anderen Herstellers) mit dazu gelegt werden?


Vielen Dank für Ihre Hilfe

Mit freundlichen Grüßen

Walther Müller

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Müller,

für die unfertige Portalfräsmaschine muss eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung erstellt und dem Kunden abgegeben werden. Ein Muster einer Einbauerklärung finden Sie hier: Beispiel Einbauerklärung

Wenn die Maschine fertiggestellt ist, benötigt sie eine Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung.

In beiden Fällen muss die interne Dokumentation erstellt werden, hierzu zählt u.a. die Risikobeurteilung.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 221
Gestellt von: Ines Hanf

am: 17.08.2010
Thema: Spielzeugsicherheit

Guten Tag,

meine Frage betrifft zwar nicht den Maschinenbau aber vielleicht können Sie mir dennoch weiterhelfen ?!
Benötigt man die CE Kennzeichnung auch wenn man z.B. Wolle liefert, die für Spielzeuge mit eingesetzt wird ( z.B. irgendeinen gestrickten Umhang für einen Plastiksubjekt ) ?
Besten Dank für die Hilfe.

Viele Grüße

Ines Hanf

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Frau Hanf,

für die Wolle selbst nicht, aber für den Umhang, der aus der Wolle entsteht, wenn der Umhang von Kindern zum Spielen verwendet wird.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 220
Gestellt von: anonym

am: 17.08.2010
Thema: Einstufung von Zubehör für MRL-konforme Maschinen

Guten Tag Herr Preis,

mich würde interessieren wie Zubehör für eine MRL-konforme Maschine zu betrachten ist?
Für einen Fugenschneider, der folglich unter die MRL fällt, wird als Zubehör ein Führungswagen zum Einspannen und geradlinigen Führen des Fugenschneiders angeboten. So können beispielsweise geradlinige Fugen in Asphalt oder Beton geschnitten werden.
Für den Fugenschneider wird eine Betriebsanleitung in allen Sprachen angeboten. Welche Anforderungen gelten für den Führungswagen hinsichtlich MRL. Ist eine Betriebs- bzw. Montageanleitung für den Führungswagen notwendig?

Über Ihre Einschätzung wäre ich sehr dankbar.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

ist der Führungswagen angetrieben? Dann sollte er ggf. als Auswechselbare Ausrüstung CE-gekennzeichnet werden. In diesem Fall gelten grundsätzlich sämtliche Anforderungen der MRL, d.h. es muss u.a. eine Betriebsanleitung erstellt werden. Wenn er nicht angetrieben ist, ist es ratsam, den Führungswagen bei der CE-Kennzeichnung des Fugenschneiders direkt mit zu betrachten und auch die Anwendung des Führungswagens in der Fugenschneider-Betriebsanleitung zu beschreiben.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 219
Gestellt von: Josef Walter Mayer

am: 17.08.2010
Thema: Hubgeschwindigkeit

Frage: Bis zu welcher Hubgeschwindigkeit kann ich auf trennende Sicherheitseinrichtungen verzichten?

Das Hubelement wäre mit Tastelementen ausgerüstet, um eine Berührung mit einer Person zu erkennen.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Mayer,

dies hängt von der Maschine ab, an der die Hubbewegung stattfindet. Handelt es sich um eine Presse? Dann müsste man in der entsprechenden C-Norm für die Presse nachschauen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 218
Gestellt von: anonym

am: 16.08.2010
Thema: Neue CE-Kennzeichnung gleich Abnahme?

Sehr geehrter Herr Preis,

ich habe hier einen sehr komplexen Sachverhalt, dieser erfordert sowohl juristisches Wissen als auch Wissen im Umgang von CE Kennzeichnung. Folgender Sachverhalt möchte ich Ihnen schildern:
Wir haben eine Sonderanlage für unseren Auftraggeber enrwickelt und gebaut. Für diese Anlage haben wir eine CE-Kennzeichnung mit sämtlichen Dokumentationen erstellt. Unser Auftraggeber hat die Anlage nicht nach BGB wegen angeblicher Mängel abgenommen. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist uns nicht gestellt worden. Mein Auftraggeber behält circa 50 % des Werklohnes ein und baut die Anlage um. Der TÜV stellt eine neue CE-Kennzeichnung mit sämtlichen Dokumenten aus. Mein Auftraggeber ist nun Hersteller. Ist hier durch die neue CE Kennzeichnung eine rechtsgeschäftliche Abnahme erfolgt?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

leider kann ich Ihre Frage nicht beantworten. Eine Hilfe könnte möglicherweise der Rechtsdienst der Tekom bieten.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 217
Gestellt von: Brigitte Haas

am: 12.08.2010
Thema: CE-Kennzeichnung von Eigenbau-Maschinen

Frage: Muss eine Maschine, die in der eigenen Firma konstruiert, gebaut und dort verwendet wird mit einem CE Kennzeichen und der damit verbundenen Konformitätserklärung versehen werden?
Die Maschinen hat pneumatische bzw. Elemente verbaut und es sollen verschieden Mitarbeiter der Firma an dieser Maschine arbeiten.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Haas,

ja, auch für Eigenbau-Maschinen gilt die CE-Kennzeichnungspflicht.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 216
Gestellt von: anonym

am: 09.08.2010
Thema: risikoanalyse - schadensausmaß

sehr geehrter herr preis,

ist es bei einer risikoanalsye möglich, durch hinweise in der betriebsanleitung die höhe des schadensausmaßes herabzusetzen oder geht dies prinzipiell nur über z.b. schutzeinrichtungen wie schutzgitter o.ä..

vielen dank

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

das Schadensausmaß ist ausschließlich durch die Gefährdung festgelegt. Um eine ausreichende Risikominderung zu erreichen, können ggf. auch Hinweise in der Betriebsanleitung genügen, es müssen nicht immer Schutzeinrichtungen angebracht werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 215
Gestellt von: anonym

am: 09.08.2010
Thema: wesentliche Änderung bei Förderbändern

sehr geehrter herr preis,

wir betreiben untertage förderanlagen (bänder), welche abbaubedingt regelmäßig verlängert werden müssen. muss denn eine bestehende ce gekennzeichnete anlage erneut komplett ce geprüft werden, wenn aufgrund einer verlängerung des bandes die antriebsleistung erhöht werden muss um das band ordnungsgemäß betreiben zu können. die vorhanden sicherheitseinrichtungen bleiben unverändert bzw. werden wieder genauso angebracht wie vor der verlängerung. die erhöhte antriebsleistung stellt ja meiner meinung nach keine zusätzliche gefährdung dar, da sie ja notwendig ist um das band ordnungsgemäß und sicher zu betreiben.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

im Allgemeinen werden solche Änderungen als "wesentliche Änderungen" betrachtet, Sie können aber individuell immer selbst z.B. anhand von Interpretationspapieren eine Entscheidung treffen, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Die Frage nach den zusätzlichen/neuen Gefährdungen ist hierbei wesentlich. Es wäre geschickt, wenn die Risikobeurteilung entsprechender Anlagen die Modifikation, die gegebenenfalls im Laufe der Zeit erforderlich ist, schon berücksichtigen würde.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 214
Gestellt von: Reinhard Vogt, Karben

am: 06.08.2010
Thema: Unverlierbare Befestigungsmittel f. trennende Schutzeinrichtungen

Sehr geehrter Herr Preis,

für feststehende trennende Schutzeinrichtungen werden in der MRL unverlierbare Befestigungsmittel gefordert. Diese Forderung ist sofort einsichtig für Schutzeinrichtungen, die für reguläre Wartungseingriffe ggf. auch durch den Anwender entfernt werden müssen.
Gilt diese Forderung auch für Abdeckungen, die ausschließlich im Falle von Reparaturen, nicht aber für regelmäßige Wartung und in keinem Fall vom Anwender zu öffnen sind?

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Vogt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vogt,

für Konstruktionselemente - als solche können die von Ihnen beschriebenen Abdeckungen sicher gewertet werden - gilt diese Forderung nicht.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 213
Gestellt von: Pascal Bellen, Meckesheim

am: 05.08.2010
Thema: Technische Unterlagen - Marktüberwachungsbehörden

Guten Tag Herr Preis,

wir sind Hersteller von Sondermaschinen. Vor kurzem habe ich einen Anruf eines Mitarbeiters der BG erhalten. Dieser hatte routienemäßig einen unserer Kunden besucht und hat sich mit ihm über die Produktionsweise gestritten. Daraufhin hat er von mir als Herrsteller alle Unterlagen zur Maschine eingefordert. Wohlgemerkt es ist bei unserem Kunden noch nie zu einem Unfall kekommen. Die war der routienemäßige Besuch eines neuen BG Mitarbeiters. Ich habe ihm eine Kopie der Betriebsanweisung innerhalb der nächsten 14 Tage zugesichert. Daraufhin hat ersich beschwert, dass sei zu langsam und nicht ausreichend und mir mit der Rechtsabteilung der BG gedroht.

Wer hat eigentlich einen Anspruch und wann auf welche Unterlagen. Auf der neuen Konformitätserklärung geben wir ja die Anschrift des Dokumentationsbevollmächtigten an.

Mit freundlichen Grüßen

Pascal Bellen

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Bellen,

über den Zeitraum, der Ihnen zur Verfügung steht, gibt es keine genauen Angaben. Die Maschinenrichtlinie beinhaltet folgenden Text hierzu: "Die technischen Unterlagen müssen ... entsprechend der Komplexität der Unterlagen innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können". Behörden, die Anspruch auf die Einsicht der Unterlagen haben können, sind z.B. die Gewerbeaufsichtsämter, Unfallversicherungsträger und Arbeitsschutzbehörden. Diese wiederum werden unterstützt durch Institute und Wirtschaftsakteure.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 212
Gestellt von: Axel Knauer

am: 05.08.2010
Thema: Import von Marine Hardware ex USA - Garhauer

Guten Tag,

gegenwärtig verhandle ich bzgl. einer Generalvertretung für Garhauer Marine Hardware auf dem deutschen Markt. http://www.garhauermarinehardware.co.nz

Ich kann leider im Vorfeld nicht eindeutig erkennen, ob diese Produkte unter die CE-Kennzeichnungspflicht fallen. Es gibt bereits einen dänischen und einen französischen Vertrieb für diese Produkte. Ich hoffe in diesem Forum aufschlussreiche Information zu erlangen.

Vielen Dank

Axel Knauer

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Knauer,

Blocks und ähnliche Produkte sind aus meiner Sicht nicht CE-kennzeichnungs-pflichtig. Die Sportbootrichtlinie 32/94/EG gilt für Sportboote, unvollständige Sportboote und einige Bauteile von Sportbooten, wie z.B. Steuerräder, Kraftstoffbehälter, Luken ... (siehe Anhang II).
Der Lift für Außenbordmotore ist allerdings aufgrund der Maschinenrichtlinie CE-pflichtig. Gleichermaßen wären beispielsweise elektrisch angetriebene Winschen für Anker oder Segelleinen Maschinen oder unvollständige Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 211
Gestellt von:
Diana Ziegelmann, Rothenberg / Finkenbach
am: 03.08.2010
Thema: Herstellerbescheinigung Steigleiter

Hallo,

von einem Zulieferer haben wir im März dieses Jahres eine Herstellerbescheinigung bezüglich ortsfeste Steigleitern erhalten. Nach neuer Maschinenrichtlinie wurde diese von der Einbauerklärung abgelöst. Als wir beim Zulieferer danach gefragt haben, erhielten wir folgende Antwort: "Bei der Leiter handelt es sich jedoch nicht um eine nach der Maschinenrichtlinie definierte Maschine oder ein Gerät. Diesbezüglich können wir Ihnen keine Einbauerklärung oder EG Konformitätserklärung zukommen lassen. Wir können Ihnen jedoch versichern, dass wir uns bei der Konstruktion der Leiter an die DIN EN ISO 14122-4 gehalten haben."

Hat der Zulieferer Recht, dass er eine Herstellerbescheinigung ausstellen darf, wenn es sich nicht auf die Maschinenrichtlinie bezieht. Oder kann man Herstellerbescheinigungen nur im Zuge der Maschinenrichtlinie ausstellen.

Wir bitten um kurzfristige Antwort, da wir die Abnahmedokumentation für die Gesamtanlage erstellen müssen.

Besten Dank im Voraus.

i.A. Diana Ziegelmann

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Ziegelmann,

die Vorgehensweise vom Hersteller der Leiter ist in Ordnung. Etwas unglücklich wäre es gewesen, wenn er seine Bescheinigung "Herstellererklärung" oder "Einbauerklärung" genannt hätte, was er ja aber nicht getan hat.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 210
Gestellt von:
Jürgen Bauer, Augsburg
am: 30.07.2010
Thema: Abschluss des Konformitätsverfahrens

Frage: Wir liefern Maschinen/Anlagen nach Artikel 2 a) der MRL. Dabei werden diese Maschinen/Anlagen, unter Montageüberwachung durch unser eigenes Personal, erst beim Endkunden in betriebsbereiten Zustand gebracht (Zulieferteile, Verrohrung, etc.).
Wann muss für diese Maschinen/Anlagen das Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen sein bzw. zu welchem Termin muss die Konformitätserklärung erstellt werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Bauer,

üblicherweise ist der Termin die Inbetriebnahme, wobei die Maschinenrichtlinie die Inbetriebnahme als "erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung" definiert.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 209
Gestellt von:
anonym
am: 29.07.2010
Thema: Unvollständige Maschine

Sehr geehrter Herr Preis,

muss für eine unvollständige Maschine auch eine Montageanleitung erstellt werden, wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Hersteller/Inverkehrbringer den Einbau auch ausführt?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, dies ist aufgrund der formalen Gegebenheiten der Fall.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 208
Gestellt von:
anonym
am: 28.07.2010
Thema: Neue Maschine - alte Steuerung

Hallo Herr Preis,

in unserem Unternehmen ist es gebräuchlich, beim Austausch bestehender Anlagen nur die Maschinenkomponente zu erneuern und die bestehende Steuerung (sämtliche Schalter, Netztrenneinrichtung mit Not-Aus, etc.) weiter zu verwenden.
Ist das so in Ordnung?
Was ist beim Erstellen der Risikobewertung sowie Konformitätserklärung zu beachten?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

es muss geprüft werden, ob es sich bei dem Umbau um eine "wesentliche Änderung" handelt. Ist dies der Fall, muss die CE-Kennzeichnung wieder auf den aktuellen Stand (erneutes Inverkehrbringen nach dem Umbau) gebracht werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 207
Gestellt von:
Sven Meyer
am: 28.07.2010
Thema: C-Norm und Einbauerklärung

Hallo Herr Preis,

ich war letztens auf Ihrem Seminar bei der IHK Pforzheim und hätte eine Frage:
Wir sind Hersteller für Spannfutter welche auf Dreh- und Schleifmaschinen montiert werden. Für die Spannfutter gibt es eine C-Norm (EN 1550), nur bin ich mir nicht sicher ob diese als unvollständige Maschinen gelten und somit eine Einbauerklährung benötigen, oder ob man überhaupt für C-Norm konforme Maschinen eine braucht?

Mit freundlichen Grüßen

Sven Meyer

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Meyer,

die Spannfutter sind m.E. auswechselbare Ausrüstungen. Für diese ist - wie auch für Maschinen - die Risikobeurteilung, Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung zu erstellen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 206
Gestellt von:
R. König, Wolfach
am: 27.07.2010
Thema: Maschine an Hochschule übergeben/verschenken
Kommentar zu Frage/Antwort: 197

Hallo Herr Preis,

Iwir sind in obiger Sache auf folgende Lösung gekommen, generell meine Frage, ob diese Vorgehensweise in Ordnung ist:

- Die Maschine (ohne CE, aber mit ordentlicher Sicherheisttechnik: Schutztüren mit Sicherheitsschalter m. Zuhaltung etc.) wird von uns (Maschinenhersteller) an die Hochschule versandt
- Sie wird von unserem Fachpersonal aufgestellt und die technischen Grundlagen werden an das verantwortliche Hochschulpersonal weitergegeben
- Die Hochschule selbst nimmt dann (wesentliche) Änderungen (an Stereurung sowie zusätzliche Sensorik) an der Maschine slebst vor
- Ein externer Gutachter nimmt zum Schluss die Maschine ab (MRL2006, Erstellung der technischen Dokumentation, Risikobeurteilung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung)
- Die Verantwortung, die Inbetriebnahme erfolgt dann allein durch das verantwortliche Hochschulpersonal

Was ist ihre Ansicht?
Generell würde diese Vorgehensweise noch vertraglich vereinbart werden, sodass die Verantwortlichkeiten nach der Schenkung klar geregelt sind.

Würde es keine Möglichkeit geben, die Maschine ohne eigene techn. Doku an die Hochschule zu übergeben, wäre die Konsequenz klar: verschrotten, was eigentlich schade wäre.

Über ihre Meinung würde ich mich freuen!

Grüße,

R. König

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr König,

die Vorgehensweise ist in Ordnung.

Beste Grüße nach Wolfach

Roman Preis


Frage 205
Gestellt von:
Jutta Robak, Alpirsbach
am: 27.07.2010
Thema: Bedienungsanleitung

Hallo Herr Preis,

Ich erstelle gerade eine Betriebsanleitung für eine Pumpstation, welche Späne in Flüssigkeit transportiert und abpumpt. Diese setzt sich aus einem Behälter mit Förderschnecke, Pumpe und einem Schneidwerk (optional) zusammen.
Die Pumpstation gibt es in verschiedenen Varianten, kann also auch ohne Schneidwerk verwendet werden. Das Schneidwerk selbst ist eine eigenständige Komponente und kommt auch ohne Pumpstation zum Einsatz. Dafür gibt es eine eigene Bedienungsanleitung.
Meine Frage dazu ist: Wie betrachte ich jetzt die Pumpstation bezüglich der Sicherheits- und Gefahrenhinweise?
Reicht es, wenn ich bei den Gefahren darauf hinweise, dass z.B. die Förderschnecke eine Gefahr ist, bezüglich Einzug und Quetschen und für das Schneidwerk einen Querverweis auf die Betriebsanleitung des Schneidwerks einfüge, in der alle Sicherheits- und Gefahrenhinweise enthalten sind.
Oder muss ich auch in der Betriebsanleitung der Pumpstation alle Gefahrenhinweise, welche das Schneidwerk betrifft, noch einmal einfügen? Die Betriebsanleitung des Schneidwerks wird ja auch mitgeliefert.
Oder muss ich am Ende die Bedienungsanleitung der Pumpstation so erstellen als gäbe es keine Bedienungsanleitung für das Schneidwerk und die gesamte Maschine als eine Einheit betrachten?

Vielen Dank im Voraus

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Robak

Antwort von: Roman Preis

Hallo Frau Robak,

Sie sollten für jede Komponente, die separat verkauft wird, eine Betriebsanleitung schreiben und für die zusammengestellte Anlage eine übergeordnete Anlagenbetriebsanleitung verfassen. Die einzelnen Komponenten-Betriebsanleitungen brauchen hierbei normalerweise nicht aufeinander Bezug nehmen. Bei der übergeordneten Betriebsanleitung können Sie sich am DIN-Fachbericht 146 (Betriebsanleitungen für Anlagen - Leitlinie für die Zusammenfassung von Informationen aus Betriebsanleitungen für Komponenten) orientieren. Dieser regelt u.a., welche Sicherheitshinweise aus den Komponenten-Anleitungen in die Anlagenbetriebsanleitung übernommen werden müssen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 204
Gestellt von:
Peter Bejcek
am: 26.07.2010
Thema: CE-Kennzeichnung von Schaltschränken

Frage: Wir wurden von einem Kunden aufgefordert, für jedes Bauteil eines Schaltschrankes eine CE-Kennzeichnung zu beschaffen und zu dokumentieren. Unsere Schaltschränke sind ortsfeste Anlagenkomponenten einer ganzen Anlage zum Messen-Steuern-Regeln von Heizungs-Klima-Lüftungsanlagen. Sind wir verpflichtet, alle 60 Zulieferer unserer Schaltschrankkomponenten anzuschreiben und eine CE-Konformitätserklärung zu verlangen?

Vielen Dank
mfg

Peter Bejcek

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Bejcek,

in der Regel sind nicht alle Komponenten eines Schaltschranks CE-kennzeichnungspflichtig. Manche allerdings schon, z.B. Schaltgeräte. Eigentlich sollten die Hersteller dieser Teile die Konformitätserklärungen unaufgefordert mit der Dokumentation dem Weiterverwender mitgeben. Oft sind die Konformitätserklärungen auch in den Betriebsanleitungen bzw. Montatgeanleitungen enthalten.
Grundsätzlich hat Ihr Kunde im Rahmen der Dokumentation (Betriebsanleitung) Ihres Schaltschranks schon einen gewissen Anspruch auf die Konformitätserklärungen. Ob er sie im Einzelnen braucht ist ggf. Ermessenssache. Wenn er die Unterlagen benötigt, um beispielsweise Ersatzteile bestellen zu können, oder weil er sie im Rahmen der Anlagen-CE-Kennzeichnung benötigt, sollten Sie ihm die Unterlagen beschaffen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 203
Gestellt von:
anonym
am: 22.07.2010
Thema: Antrieb wird ausgetauscht

hallo herr preis,

wir betreiben untertage förderbänder welche teils das erste mal zu ddr zeiten in betrieb genommen wurden. wie sieht denn die lage aus, wenn z.b. ein neuer modernerer antrieb gleicher leistung gegen den alten getauscht wird. muss dann die anlage extra komplett abgenommen werden, obwohl ja aufgrund des hohen alters der anlage keine ce kennzeichnung nötig wäre ?

vielen dank

Antwort von: Roman Preis

Werter Fragesteller,

nein, dies ist normalerweise nicht erforderlich, da der Austausch eines Antriebs in der Regel keine wesentliche Änderung ist.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 202
Gestellt von:
Ute Kneule, Neuffen
am: 20.07.2010
Thema: Rechnung

Frage: Muss auf Rechnungen hingewiesen werden, dass eine Betriebsanleitung, CE-Einbauerklärung oder eine CE-Herstellerklärung mitgeliefert wurde.
Und dass der Kunde dies mit weiterleiten muss, wenn er die Ware weiterleitet?

Danke

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Kneule,

nein, dies ist nicht erforderlich.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 201
Gestellt von:
anonym
am: 19.07.2010
Thema: Einbauerklärung oder Konformitätserkärung?

Frage: Wir haben eine rein pneumatische Steuerung an einen Zulieferer anzubieten. Beim Endkunden werden damit pneumatisch betriebene Pumpen und Ventile angesteuert.
Welche Dokumentation ist erforderlich?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

für die Steuerung alleine ist weder eine Konformitätserklärung noch eine Einbauerklärung notwendig. Sinnvoll ist eine Bescheinigung, nach welchen Normen die Steuerung gebaut wurde. Außderdem sollten alle notwendigen technischen Unterlagen und Informationen geliefert werden, die zur Bedienung, Wartung usw. notwendig sind.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


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