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Frage 250
Gestellt von: Claus Giesenberg, Bielefeld
am: 23.09.2010
Thema: CE - Zertifizierung
Hallo,
wir sind ein mittelständisches Unternehmen
und entwickeln eine Remote Software Lösungen für die Hersteller
von Geräten, Maschinen und Anlagen.
Unser neustes Produkt ist eine Single Board
Computer (SBC) basierte "Black-Box" - Lösung, die
wir zusammen mir unserer Remote Software ausliefern möchten.
Die "Black-Box" wird aus diversen
elektronischen Einzelkomponenten (Mainboard, WLAN-Karte, UMTS -
Karte, ...) und aus einem Gehäuse zusammengebaut. Die elektronischen
Einzelkomponenten verfügen jeweils über eine CE –
Zertifizierung.
Überträgt sich nun die CE - Zertifizierung automatisch
auf die gesamte "Black-Box", oder ist hierfür eine
separate CE - Zertifizierung notwendig ?
Mit besten Grüßen,
Claus Giesenberg
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Giesenberg,
die "Black-Box" muss nach der EMV-Richtlinie zertifiziert
werden, da durch die Zusammenstellung der einzelnen Komponenten
EMV-Störungen erzeugt werden können.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 249
Gestellt von: Herrn Manz
am: 22.09.2010
Thema: Zuordnung
Sehr geehrter Herr Preis,
ich baue in kleinen Serien Gebersysteme zur
Erfassung von Drehwinkeln, also eine Winkelerfassung über eine
aus dem Gebersystem geführte Welle mit einem Stromausgang z.B.
4-20 mA. Die Produkte werden für die Montage an Maschinen benutzt
und nur an Maschinenhersteller verkauft.
In wie fern greift für meine Produkte
die MRL und was muss ich meinen Kunden mitliefern?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Siegbert Scheingraber
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Manz,
wie hoch sind die Spannungen, die am System verwendet werden? Vermutlich
liegen diese unter 50 V, d.h. die Niederspannungsrichtlinie muss
nicht angewandt werden. Vermutlich gibt es auch keine elektrisch
angetriebenen Bewegungen im System, die vom System ausgehen. Deshalb
fallen die Gebersysteme ausschließlich in den Bereich der
EMV-Richtlinie.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 248
Gestellt von: Siegbert Scheingraber, Mainburg
am: 22.09.2010
Thema: Kauf einer gebrauchten Maschine - Konformitätserklärung
nicht auffindbar
Sehr geehrter Herr Preis,
wir als Firma haben im Februar 2010 von einer
anderen Firma (nicht Händler) eine gebrauchte Stanz- und Querteilanlage,
Baujahr 1998, gekauft. Die Anlage wurde von unserem hauseigenen
Werkzeugbau demontiert, transportiert und 100% gleich bei uns im
Hause aufgebaut. Die Sicherheitseinrichtungen und Zäune wurden
von uns erweitert und sehr verbessert. Dies bestätigt uns auch
unsere hausinterne Sicherheitsfachkraft.
Leider fehlt in den Unterlagen des Herstellers die EG-Konformitätserklärung
der Gesamtanlage. Die CE-Kennzeichnung, Typenschild und Bedienungsanleitung
des Herstellers ist aber vorhanden.
Der Hersteller der Anlage weigert sich, die Erklärung zu senden,
da die Anlage von uns versetzt wurde. Außerdem sei die 10-jährige
Archivierungszeit der Erklärung überschritten und auch
nicht mehr auffindbar.
Die Konformitätserklärungen der Komponenten sind fast
alle vorhanden. Nur die der Stanze fehlen und die wurde vom Hersteller
gefertigt, der die Anlage zusammengestellt hat.
Wir vermuten, dass die Erklärung nie erstellt wurde und der
Hersteller deshalb die Nachlieferung verweigert.
Mit freundlichen Grüßen
Siegbert Scheingraber
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Scheingraber,
was die 10-jährige Aufbewahrungspflicht der Dokumentation betrifft,
handelt Ihr Geschäftspartner zumindest nicht gesetzeswidrig.
Wegen der Änderung der Sicherheitseinrichtungen - auch wenn
diese Verbesserungen sind - hat der Lieferant ausreichend Grund,
eine Ausstellung einer neuen Konformitätserklärung zu
verweigern. Weiterhin ist eine Konformitätserklärung nur
beim erstmaligen Inverkehrbringen notwendig. Es wäre trotzdem
sinnvoll, wenn Sie für die Anlage als Quasi-Anlagen-Hersteller
selbst eine Anlagen-Risikobeurteilung, welche vor allem die Schnittstellen
und die Gesamtheit betrachtet, erstellen und eine Konformitätserklärung
verfassen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 247
Gestellt von: R. W.
am: 22.09.2010
Thema: Ist eine Sprühdüse mit Feder ein Teil, welches
unter die MRL fällt?
Sehr geehrter Herr Preis,
In der Maschinenrichtlinie ist in Artikel
2 der Begriff der Maschine definiert. "..von denen mindestens
eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung
zusammengefügt sind". Im "Guide to application of
the Machinery Directice 2006/42/EC" 2nd Edition June 2010 steht
aber unter § 35 sinngemäß, dass die MRL nicht auf
separate Maschinenkomponenten wie Magnetventile, Hydraulikzylinder,
Getriebe zutrifft, wenn keine bestimmte Anwendung vorliegt.
Meine Frage ist nun, macht diese Feder, (die je nach Druck des Mediums
den Durchfluss regelt) in der Sprühdüse, dieselbe zu einer
(unvollständigen?) Maschine?
Dies hat Bedeutung, da ein Behälter mit Sprühdüsen
nur diese, durch Feder bewegten Teile hätte und somit die Entscheidung
steht, ob dieser unter die MRL fallen würde. Falls nicht, würde
bei Wegfall anderer Kriterien, wie z.B. Druck über 0,5 bar
keine Pflicht bestehen überhaupt eine CE-Kennzeichnung vorzunehmen.
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus
Mit freundlichen Grüßen W.R.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr R.,
Produkte, von denen im Sinne der Maschinenrichtlinie keine Gefahr
ausgeht, dürfen von der Maschinenrichtlinie ausgenommen werden,
auch wenn sie formal gesehen den Kriterien nach der Maschinenrichtlinie
entsprechen könnten. Sprühdosen müssen daher weder
nach der Maschinenrichtlinie, noch nach anderen CE-Kennzeichnungs-Richtlinien
(Voraussetzung = Druck unter 0,5 bar) CE-gekennzeichnet werden,
sie sind auch keine unvollständigen Maschinen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 246
Gestellt von: Marco Uhrig
am: 21.09.2010
Thema: Zulieferdokumentation
Hallo,
wir sind ein mittelständiges Unternehmen
und stellen Sondermaschinen her.
Zu unserer Dokumentation legen wir immer die komplette Zulieferdokumentation
bei.
(Lenze, Eckelmann,…usw.)
Die Geschäftsleitung möchte, dass ich nun diese Zulieferdokumentation
scannen und alle Fremdlogos (durch unser Logo ersetzen), Teilenummern
und Adressen aus der Dokumentation nehmen soll. Geht das oder mache
ich mich da strafbar (Verstoß gegen Copyright)?
Welche Möglichkeiten habe ich.
Vielen Dank
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Uhrig,
die Einbindung der Zulieferdokumentation in die eigene Dokumentation
ist vom Ansatz her stets zu befürworten. Urheberrechtlich müssen
Sie aber von einer Vervielfältigung ausgehen, die streng genommen
vom Urheber zu genehmigen ist. Ein Schreiben an den Zulieferer mit
der Bitte um Genehmigung würde für Rechtssicherheit sorgen.
Weiterhin ist zu beachten, dass Sie durch die Änderung der
Dokumente ggf. als Quasihersteller auftreten. Wer sich gegenüber
dem Nutzer z.B. durch Anbringung des Firmenlogos als Hersteller
ausgibt, hat auch für die Produktqualität einzustehen.
Erst in zweiter Linie könnten Sie sich ggf. über Regress
schadlos halten, wenn es zu Produkthaftungsfällen kommen sollte.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 245
Gestellt von: Reinhard Vogt, ESAB Cutting Systems
am: 21.09.2010
Thema: Achsbewegungen im Einrichtbetrieb ohne Zustimmtaster?
Sehr geehrter Herr Preis,
nach DIN EN 12417 sind im Einrichtbetrieb
bei aufgehobenen Schutzeinrichtungen Achsbewegungen bis 2m/min zugelassen.
Die Bewegungen dürfen über Befehlseinrichtungen mit selbständiger
Rückstellung ausgelöst werden, eine Zustimmeinrichtung
ist nur für Spindeldrehungen gefordert.
Bei aufgehobener Schutzeinrichtung wird im speziellen Fall über
zugelassene Komponenten die Geschwindigkeit sicher auf 2m/min begrenzt.
Dürfen die Bewegungen dann über eine nicht sicherheitsgerichtete
Steuerung ausgelöst und kontrolliert werden?
Falls hier doch ein Zustimmungstaster erforderlich sein sollte,
ist der Halt in Kat 1 (mit Unterbrechung der Energie) zwingend,
oder kann hier ein Halt in Kat 2 eingesetzt werden?
Mit freundlichen Güßen
Reinhard Vogt
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Vogt,
zur Beantwortung Ihrer Frage müsste ich die Rahmenbedingungen
genauer kennen und mich in die Anforderungen der Norm genau einlesen.
Bitte sehen Sie es mir nach, dass ich im Rahmen des Forums diese
Leistung nicht anbieten kann.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 244
Gestellt von: Hans Maier
am: 20.09.2010
Thema: Einbauerklärung nach 2006/42/EG
Guten Tag,
wir haben eine unvollständige Maschine
und müssen zu dieser eine Einbauerklärung beifügen.
Bei der Maschine handelt es sich um die Mechanik
einer Portalfräsmaschine die wir selber herstellen.
Benötigte Schrittmoren legen wir mit bei.
Die "Beispiel Einbauerklärung"
haben wir bereits angesehen.
Meine Frage: Was ist mit den Bestimmungen
der Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit (2004/108/EG).
Können wir diese eigentlich anwenden?
Mfg, H. Maier
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Maier,
das kommt darauf an, ob die Elektrik und Elektronik soweit fertiggestellt
ist, dass dies beurteilt werden kann. Da Sie nur den mechanischen
Teil liefern, sollten Sie die Einbauerklärung nur nach Maschinenrichtlinie
ausstellen und die EMV-Richtlinie nicht erwähnen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 243
Gestellt von: anonym
am: 19.09.2010
Thema: geringfügige Änderung
Guten Tag,
ich habe folgende Frage zur CE-Kennzeichnung:
Wir möchten eine Spezialdrucklösung
auf folgender Basis anbieten:
Ein handelsüblicher Foto-Drucker im Format A3 wird als Basis
verwendet. Laut Hersteller gehört zum bestimmungsgemässen
Gebrauch unter anderem der Druck z.B. auf Karton bis zu einer Stärke
von 1,5mm.
Auch die Verwendung von Kunststoffschablonen zum Bedrucken von CDs
ist vorgesehen.
Unsere Umrüstung würde eine Anhebung
des Druckkopfes und der dazugehörigen Reinigungsstation um
3mm vorsehen, um Kunststoffschablonen bis zu einer Stärke von
4mm verwenden zu können.
Die gesamte Elektronik, Steuerung etc. bleibt unberührt.
Fällt so eine Änderung unter eine sogenannte geringfügige
Änderung? Bleibt die CE-Kennzeichnung erhalten?
Wie verhält es sich, wenn an den Drucker
vorne und hinten kleine Tische mit nichtangetriebenen Rollen und
seitlichen Anschlägen zur besseren Führung des Materials
angebaut werden (Verletzungen durch Quetschungen sind insofern ausgeschlossen,
da das Gerät bereits geringe Verzögerungen im Vorschub
der Schablonen erkennt und stehenbleibt - wie bei einem Papierstau?
Danke und mit freundlichen Grüßen
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
Änderungen von Maschinen sind dann wesentlich, wenn durch die
Änderungen neue Gefährdungen entstehen können. Wenn
durch die Anhebung des Druckkopfs z.B. ein Spalt entsteht, durch
den mechanische Gefährdungen für Finger bestehen, wäre
dem so. Gleichfalls müssten Sie von einer wesentlichen Änderung
ausgehen, wenn durch die Anbringung der Tische Scher- oder Quetschkanten
entstehen können, weil die Kunststoffschablonen darüber
hinweg transportiert werden. Dies scheint Ihrer Beschreibung nach
nicht der Fall zu sein, daher würde ich von einer geringfügigen
- also nicht wesentlichen - Änderung ausgehen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 242
Gestellt von: Ali Özergin
am: 17.09.2010
Thema: Aufgabe und Verantwortung eines Dokumentationsverantwortlichen
Hallo Herr Preis,
ich bin der „Dokumentationsverantwortliche“ in meiner
Firma.
Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang VII heißt es,
in der EG-Konformitäts- bzw. Einbauerklärung benannte
Person hat die Aufgabe die technischen Unterlagen zusammen und auf
Verlangen der Behörden innerhalb angemessener Frist sie zur
Verfügung zu stellen.
Meine Fragen:
1.Gibt es eine Auflistung in der MRL für diese technischen
Unterlagen.
Wo man sehen kann ob auch alle Unterlagen erstellt worden sind.
Angenommen es fehlen einige Unterlagen, die man selber übersehen
hat oder die Fachabteilung hat sie nicht erstellt, obwohl der Dokumentationsverantwortlicher
darauf hingewiesen hat.
Fakt ist, der Dokumentationsverantwortlicher gibt mit seinem Namen
in der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung an, dass er
die techn. Unterlagen zur Verfügung stellen muss.
Wenn diese Unterlagen nicht komplett sind, was nun?
Bei meiner Ernennung zum Dokumentationsverantwortlichen steht:
„Herr Özergin ist in der Lage, die Qualität, Umfang
und Vollständigkeit der technischen Unterlagen zu beurteilen“.
2.Habe ich die Möglichkeit, bei unvollständigen
Unterlagen meinen Namen nicht in der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung
anzugeben?
Danke im Voraus
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Özergin,
in der Maschinenrichtlinie gibt es in Anhang VII eine Zusammenstellung,
welche Dokumente zu den notwendigen Technischen Unterlagen gehören.
Im Speziellen müssen Sie aber zusätzlich auch in den relevanten
Normen nachschauen, welche Forderungen zur Technischen Dokumentation
dort zusätzlich genannt werden.
Wenn die Unterlagen nicht komplett sind und die Behörden die
Unterlagen anfordern, können Sie die Konformität der Maschine
nicht nachweisen, das bedeutet, die Maschine kann von den Behörden
stillgelegt werden, das Ausstellen des Produkts untersagen, eine
Prüfung durch geeignete Stellen anordnen, usw.
Wenn Sie den Dokumentationsbevollmächtigten in der Konformitäts-
bzw. Einbauerklärung nicht angeben, entspricht die Erklärung
nicht den Vorgaben der Richtlinie. Ein besserer Weg ist sicherlich
das Gespräch mit den Organisationsverantwortlichen, die aufgrund
ihres Einflusses auf die Geschäftsprozesse an der vollständigen
Bereitstellung der Unterlagen arbeiten können.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 241
Gestellt von: R. W.
am: 16.09.2010
Thema: Unterlagen von Lieferanten für Einbau in eine Maschinenanlage
Sehr geehrter
Herr Preis,
Bei Prüfung von Konformitäts- und
Herstellererklärungen wurde jetzt gefunden, dass einzelne mit
Ausrüstungen gelieferte Erklärungen offenbar fehlerhaft
sind, dies aber nicht sofort nach Lieferung festgestellt. So wurde
in 2009 in einem Fall auf die Richtlinie 89/392 EWG bezuggenommen,
in einem anderen Fall schon vorfristig auf die Richtlinie 2006/42/EG.
Weiterhin wurden DIN Normen aufgelistet, welche 2009 bereits durch
neuere ersetzt waren. Welches Vorgehen schlagen Sie vor? Nach welcher
Frist kann oder muss bei solchen Erkenntnissen von den Lieferanten
nachgebessert werden?
Mit freundlichen Grüßen W.R.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
zu den Nachbesserungsfristen besitze ich leider keine konkreten
Informationen, die Maschinenrichtlinie fordert diesbezüglich
nichts. Mein Vorschlag zur Vorgehensweise wäre, den Sachverhalt
beim Kunden zu schildern und die Dokumente möglichst bald in
aktueller Version zuzusenden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 240
Gestellt von: Mathias Pfaus
am: 16.09.2010
Thema: Risikobeurteilung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ergibt sich aus der 2006/42/EG für den Betreiber den Anspruch,
von dem Hersteller einer Maschine die Risikobeurteilung aus den
technischen Unterlagen zu erhalten? Die Risikoberurteilung an sich
ist ja wohl nicht Teil der Betriebsanleitung.
Vielen Dank für Ihre Antwort!.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Pfaus,
der Betreiber hat nach der Maschinenrichtlinie keinen Anspruch darauf,
die Risikobeuteilung vom Hersteller zu erhalten, es sei denn, der
Anspruch wurde vertraglich im Rahmen der Bestellung vereinbart.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 239
Gestellt von: Simone Langohr
am: 16.09.2010
Thema: IQ OQ und Maschinenrichtlinie 2006
Sehr geehrter
Herr Preis,
wir bauen eine Verpackungsmaschine für
ein pharmazeutisches Produkt, welches aber nicht direkt mit der
Maschine in Kontakt kommt, da es selbst schon verpackt ist. Der
Kunde (in Frankreich) wünscht trotzdem eine IQ OQ. Ist das
überhaupt notwendig und fällt es unter die Maschinenrichtlinie?
Muss ich die ganzen Protokolle übersetzen lassen?
Eigentlich muss ja laut Maschinenrichtlinie nur die Betriebsanleitung
in die Sprache des Verwenderlandes übersetzt werden, von den
anderen technischen Unterlagen steht nichts drin. Ist das richtig?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Langohr,
die Verpackungsmaschine ist ein Produkt, das unter die Maschinenrichtlinie
fällt. Die Maschinenrichtlinie fordert die Übersetzung
der Betriebsanleitung, nicht aber die Übersetzung der gesamten
Technischen Unterlagen. Was an Technischen Unterlagen dem Kunden
als Inhalte der Betriebsanleitung zu geben ist, hängt von verschiedenen
Normen ab und davon, was Sie dem Kunden an technischen Informationen
geben möchten. Prüfprotokolle, die zur CE-Kennzeichnung
dienen, gehören in der Regel nicht dazu. IQ OQ steht nicht
im Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie, sondern mit der Medizinprodukterichtlinie.
Ob Sie diesbezüglich die entsprechenen Normen und deren Anforderungen
erfüllen müssen, hängt vom Produkt ab und müsste
noch genauer recherchiert werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 238
Gestellt von: anonym
am: 15.09.2010
Thema: CE-Kennzeichnung für Unterstellböcke
Frage: Muss eine CE-Kennzeichnung inkl.
Risikoanlayse, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung
für selbst im Betrieb hergestellte und nur dort verwendete
Unterstellböcke (zum Ablegen von Werkstücken, Rohren,
etc.) durchgeführt werden?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, dies ist nicht notwendig, da Unterstellböcke keine Produkte
im Sinne der Maschinenrichtlinie oder anderer CE-Kennzeichnungs-Richtlinien
sind.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 237
Gestellt von: Erich Deckert, Fa. Kaercher
am: 15.09.2010
Thema: Steuerung Anlagentechnik
Hallo,
ich habe eine Frage zur Notwendigkeit eines CE Kennzeichens für
eine Steuerung. Unsere Anlagen werden aus Einzelkomponenten wie
Pumpen, Wärmetauscher, Dosierpumpen und Sprühköpfen
vorort beim Kunden aufgebaut. Um diese Anlagenbaugruppen individuell
zu steuern wird am Ende eine Steuerung im sep. Schaltschrank dazu
projektiert und im Werk ohne Komponenten auf Funktion vorgeprüft.
Die Frage ist nun, muss oder darf dieser Schaltschrank mit einem
CE-Kennzeichen versehen werden? Danke vorab.
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Deckert,
Sie sollten eine Bescheinigung ausstellen, mit der Sie ausweisen,
welche Normen Sie bei der Gestaltung und Realisierung der Steuerung
und des Schaltschranks angewandt haben. Ein CE-Kennzeichnen sollten
Sie gegebenenfalls nach der Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie
für den Schaltschrank anbringen, wenn dieser einzeln in Verkehr
gebracht wird und der Anwendungsbereich dieser Richtlinien erfüllt
wird. Es kann aber auch der Hersteller der Anlage den Schaltschrank
nach Maschinenrichtlinie und EMV-Richtlinie mit betrachten und im
Rahmen der Anlagen-CE-Kennzeichnung das CE-Kennzeichen vergeben.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 236
Gestellt von: anonym
am: 14.09.2010
Thema: Umbau von Altmaschinen
Sehr geehter
Herr Preis,
wir möchten gerne Altmaschinen mit einer
neuen Steuerung ausstatten. Diese Maschinen sind alle aus unserem
Hause. Nach dem Interpretationspapier des BG liegt eine wesentliche
Veränderung nur dann vor, wenn auch eine neue Gefahr durch
den Umbau entsteht. Dies ist bei einem Steuerungsumbau nicht der
Fall, die komplette E-Technik wird ausgetauscht inkl. Kabel. Zusätzlich
bieten wir dem Kunden eine CE-gerechte Schutzeinrichtung an.
Welche Unterlagen müssen wir dem Kunden
beistellen? Eine CE-Erklärung doch nicht, oder?
Wie sollte der Verkaufstext, bezüglich
Maschinen die innerhalb der EU umgebaut werden, aussehen?
Mfg
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten eine Bescheinigung ausstellen, mit der Sie ausweisen,
welche Normen Sie bei der Gestaltung und Realisierung der Steuerung
und der Schutzeinrichtung angewandt haben.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 235
Gestellt von: anonym
am: 14.09.2010
Thema: Anforderungsliste für Einbauerklärung nach 2006/42/EG
Sehr geehrte
Damen und Herren,
in der MRL 2006/42/EG wird für eine
Einbauerklärung eine Anforderungsliste gefordert. Die BG wollte
diesbezüglich eine Alternative anbieten, damit diese Anforderungsliste
nicht mehr benötigt wird. Ist Ihnen zum Thema Anforderungsliste
für Einbauerklärungen etwas bekannt?
mfg
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
gefordert wird von der Maschinenrichtlinie eine Erklärung,
welche grundlegenden Anforderungen der Richtlinie zur Anwendung
kommen und eingehalten werden. In unserem Beispiel
Einbauerklärung ist dies so gelöst, dass die entsprechenden
Abschnittsnummern der Maschinenrichtlinie genannt werden. Die Alternative
der BG ist uns nicht bekannt.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 234
Gestellt von: R. Klemmer
am: 09.09.2010
Thema: CE-Kennzeichnung
Guten Tag Herr
Preis,
wir haben in unserer Firma einen kleinen
Muldengurtförderer ca. 6,5m lang mit Antrieb bekommen. Der
Förderer soll untertage unter einem Brecher aufgehangen werden
(Förderer hat kein eigenes Traggestell zum hinstellen ->
Kettenaufhängung) um herausrieselndes Material abzutransportieren.
Der Hersteller hat eine Einbauerklärung nach MRL 2006/42/EG,
Anhang ||B über eine "unvollständige Maschine"
mitgeliefert. Er hat ebenfalls eine Betriebsanleitung mit sämtlichen
relevanten Dingen wie Montage, Inbetriebnahme, Instandhaltung, Wartung,
Zeichnungen, Antriebsdaten, usw. dazugeliefert.
Meine Frage:
Ist die Sache mit der Einbauerklärung so überhaupt in
Ordnung oder hätte der Hersteller nicht eigentlich eine Konformitätserklärung
ausstellen müssen, da der Förderer ja herstellerseitig
schon mit einem Antriebssystem ausgerüstet ist und somit als
vollständige Maschine anzusehen wäre. Die notwendigen
Sicherheitseinrichtungen sind ebenfalls herstellerseitig vorhanden.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Klemmer,
wird der Förderer am Brecher aufgehangen? Wenn ja, wird der
Förderer möglicherweise erst dadurch als Maschine verwendbar,
Gefährdungen, die durch das Aufhängen entstehen, kann
der Hersteller nicht vollständig einschätzen und beseitigen.
In diesem Fall ist die Ausstellung der Einbauerklärung in Ordnung.
Wenn die Aufhängung unabhängig vom Brecher ist, sollte
vom Hersteller eine Konformitätserklärung geliefert werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 233
Gestellt von: anonym
am: 08.09.2010
Thema: CE-Kennzeichnung
Frage: Wir sind Lieferant von Kinderuhren,
welche wir aus Drittländern beziehen.
Muss diese Ware CE-gekennzeichnet sein, damit wir diese in der EU
verkaufen dürfen.
Für den Fall, dass es notwendig ist, bitte teilen Sie uns mit,
welche Kriterien erfüllt sein müssen, für das Erlangen
des Kennzeichens.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Uhren als Spielzeug verwendet werden oder elektomagnetische
Störungen verursachen können (oder beides), müssen
Sie sie CE-kennzeichnen.
Spielzeuge müssen die Anforderungen der Spiezeugrichtlinie
(2009/48/EG) erfüllen. Elektronische Uhren unterliegen der
EMV-Richtlinie (2004/108/EG) und müssen daher die Anforderungen
dieser Richtlinie erfüllen. In der Regel ist es notwendig,
die Einhaltung der Anforderungen mit einem entsprechenden Dokument
nachzuweisen, desweiteren muss eine Benutzerinformation erstellt
werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 232
Gestellt von: Simone Langohr, Rieschweiler-Mühlbach
am: 07.09.2010
Thema: Betriebsanleitung für Messemaschine
Sehr geehrter
Herr Preis,
wir sind Hersteller von Verpackungsmaschinen
und demnächst findet extern eine Messe statt.
Daher meine Frage, braucht man für eine Messemaschine auch
eine Betriebsanleitung und welche Erklärung muss dazu (vermute
Einbauerklärung, da die Maschine noch nicht vollendet ist)?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Simone Langohr
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Langohr,
auf Messen dürfen Sie auch Maschinen ausstellen, die noch nicht
den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen und daher
darf auch die Betriebsanleitung für die entsprechende Maschine
noch fehlen. Sie müssen jedoch Interessenten "in angemessenes
Weise" darüber informieren, dass die Maschine in diesem
Zustand nicht erworben werden kann.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 231
Gestellt von: Ferdinand Puettmann
am: 07.09.2010
Thema: Gefahrenanalyse für Rohrleitung
Frage: Gibt es ein Muster für die Gefahrenanalyse
von Rohrleitungen die nach DGRL in Kategorie 1 bzw. 2 fallen?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Puettmann,
leider besitze ich hierfür keine Vorlage.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 230
Gestellt von: E. Lang
am: 06.09.2010
Thema: Testsystem und Adapter zertifizieren
Sehr geehrter
Herr Preis,
wir stellen selbstentwickelte Testsysteme
her, die ein Sammelsurium von elektronischen Messgeräten beinhalten.
Bisher dienten die Systeme für den Eigenbedarf, aber mittlerweile
werden sie auch bei anderen Niederlassungen eingesetzt.
Die zu prüfenden elektronischen Baugruppen oder Fertiggeräte
werden über einen Adapter an die Schnittstelle (Steckerpanel)
des Testsystems angeschlossen. Dieser Adapter ist eine eigenständige
Baugruppe, wird aber vom Testsystem mit Energie versorgt und gesteuert
und beinhaltet im Einzelfall auch eine pneumatisch angetriebene
Kontaktiermechanik.
Es wurde beschlossen, das Testsystem als
„Maschine“ zu behandeln und eine CE-Zertifizierung wurde
in Auftrag gegeben und erledigt.
1. Frage:
Ist vielleicht ein grundsätzlicher Fehler in der Betrachtung
des Systems als „vollständige“ Maschine gemacht
worden? Denn erst mit dem Anschluss des Adapters ist das System
im eigentlichen Sinne verwendbar.
2. Frage:
können/müssen wir die Adapter als „Auswechselbare
Ausrüstung“ behandeln und CE zertifizieren?
Danke im Voraus
E. Lang
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Lang,
die Grenzen des Systems können meist verschieden gesetzt werden.
Sie können beispielsweise das System inklusive aller möglicher
Adapter betrachten, dann ist eine Einzel-CE-Kennzeichnung der Adapter
nicht notwendig. Denkbar ist aber ebenfalls, wie geschehen, die
Adapter im System als "Black Box" auszusparen und die
CE-Kennzeichnung als Auswechselbare Ausrüstungen zusätzlich
für die Adapter vorzunehmen. Wichtig ist, dass insgesamt (im
Zusammenhang und einzeln betrachtet) keine Gefährdungen übersehen
werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 229
Gestellt von: Ricardo Cabrera, Wesel
am: 03.09.2010
Thema: EG-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie
Sehr geehrter
Herr Preis,
Der Anhang II (Punkt A4) stellt klar, dass
Verweise auf Richtlinien angegeben werden müssen. Sind Verweise
auf harmonisierte Normen ebenfalls erforderlich oder freiwillig?
Danke im Voraus.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Cabrera,
es sollten nur Normen aufgeführt werden, wenn sie auch angewandt
wurden. Die Angabe von Normen ist freiwillig. Einen Hinweis hierauf
finden Sie in Anhang II Punkt 7 und 8: "... gegebenenfalls
die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen ...".
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 228
Gestellt von: Johannes Steudter, Wissen
am: 03.09.2010
Thema: Muster EG-Einbauerklärung
Hallo Herr Preis,
auf dem Muster der EG-Einbauerklärung
haben sie verschiedene Normen aufgeführt. Müssen diese
Normen zwingend auf der Erklärung stehen?
Mit freundlichen Grüßen
J.Steudter
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Steudter,
die Normen sollten nur aufgeführt werden, wenn sie auch angewandt
wurden. Bei unvollständigen Maschinen ist dies in den meisten
Fällen nur bedingt möglich.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 227
Gestellt von: Sepp Vogel, Schweiz
am: 30.08.2010
Thema: Sicherheit von Scherenhubtisch
Frage: Welche Sicherheiten muss ein Scherenhubtisch
nachweisen damit dieser von der SUVA (CH) anerkannt wird?
Was beinhaltet diese Aussage:
Unfallverhütungsvorschriften CE-konform gemäß EN
1570 (Schernhubtisch)?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Vogel,
der Scherenhubtisch muss die Anforderungen aus der Norm EN 1570
erfüllen. Weiterhin müssen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie
im Sinne der CE-Kennzeichnung erfüllt werden, d.h. erstellen
der internen und externen Technischen Dokumentation. Hiermit können
Sie die Sicherheit des Scherenhubtischs nachweisen. Die Aussage
"Unfallverhütungsvorschriften CE-konform gemäß
EN 1570 (Schernhubtisch)" beinhaltet sinngemäß das
gleiche.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 226
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 26.08.2010
Thema: Gebrauchtanlage - wer zertifiziert?
Guten Morgen
Herr Preis,
wir bekommen eine Altanlage aus einem Schwesterwerk.
Die Anlage ist aus dem Jahr 2000. Die Anlage besteht aus Schnecken,
einem Bleireaktor (erzeugt aus Luftsauerstoff und flüssigem
Blei Bleistaub), Filtern, Motoren, Steuerung, und mehr. Es gibt
weder ein CE-Zeichen auf der Anlage, noch befriedigende technische
Unterlagen. Eine Betriebsanleitung gibt es gar nicht.
Die Anlage wird von mehreren Fremdfirmen
bei uns aufgestellt. Sie ist nicht wesentlich verändert, nur
das übliche, neue Steuerung/Schaltschrank.
Der Hersteller des Hauptteils der Anlage
(Bleireaktor) existiert noch. Der ehemalige Betreiber (Schwesterwerk)
existiert ebenfalls noch.
Muss der Hersteller nachliefern?
Wie können wir ihn dazu bringen?
Muss eine der Fremdfirmen, die die Anlage aufstellen, dies tun?
Müssen wir als Betreiber die Anlage nachzertifizieren?
Wenn wir nachzertifizieren, reicht die Berufung auf die Konformitätsvermutung
und somit die Erstellung einer Betriebsanleitung/Konformitätserklärung/CE-Zeichen?
Gruß und vielen Dank
Axel Schlichting
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Schlichting,
als Betreiber der Anlage haben Sie in erster Linie darauf zu achten,
dass die Anlage sicher ist, siehe auch Frage 223. Zur Gewährleistung
der Sicherheit einer Anlage gehört auch das Bereitstellen einer
Betriebsanleitung. Wenn die Anlage nicht wesentlich verändert
wird, besteht seitens des Herstellers oder der Fremdfirmen nicht
die Pflicht zur Nachzertifizierung. Auch Sie als Betreiber müssen
nicht nachzertifizieren. Sie dürfen nachzertifizieren, sollten
es dann aber richtig machen, d.h. neben der Betriebsanleitung und
Konformitätserklärung auch die Normenrecherche und das
Verfassen der Risikobeurteilung erledigen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 225
Gestellt von: Hans-Günter Kempf, Volkmarsen
am: 24.08.2010
Thema: Konformiätserklärung
Guten Tag,
ich bin bei einem Unternehmen im Qualitätsmanagement angestellt,
welches Entwässerungsrinnen herstellt. Zu meinen Aufgaben gehört
unter anderem das Austellen von Konformitätserklärungen.
Jetzt zu meiner Frage: Ist es möglich/zulässig, eine Konformitätserklärung
auszustellen, in der unser Kunde, für den wir die Rinnen auf
Bestellung produzieren, als Hersteller eingetragen ist und wir als
Produzent (als Herstellerwerk) drin stehen? Ich weiß, dass
ist alles sehr verwirrend, aber ich komme da alleine nicht weiter.
Über eine möglichst zeitnahe Antwort wäre ich ihnen
sehr dankbar.
MfG
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Kempf,
jede Maschine muss mit der Firmenbezeichnung (und der Adresse) des
Herstellers versehen sein (auf dem Typschild). Dieser Name muss
auch auf der Konformitätserklärung erscheinen. Zusätzlich
kann der Name eines Bevollmächtigten eingetragen werden. Bevollmächtigter
kann beispielsweise auch Ihre Firma sein, wenn diese das Konformitätsverfahren
durchführt.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 224
Gestellt von: Ron Marier
am: 19.08.2010
Thema: CE-Kennzeichnung für Schulungsgeräte
Frage: Als Selbstständiger
im Nebenerwerb modifiziere ich im Auftrag eine limitierte Anzahl
von Gefahrenmeldeanlagen insoweit, dass ich bestehende Teile dieser
Anlage (Netzteil, Steuerung, Funktionsmodule) in ein kleineres,
für Batterien gedachtes, Gehäuse einbaue. Diese kompakte
Anlage dient zu Schulungszwecken.
Alle Teile, auch das kleinere Gehäuse
sind Standardprodukte. Netzteil, Steuerung und Funktionsmodule sind
in seperaten Gehäusen untergebracht.
Vorhandene Schnittstellen an der Steuereinheit
und ein Kaltgerätebuchse sind nach außen geführt.
Ist eine CE-Kennzeichnung für Schulungsgeräte
in diesem Fall nötig?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Marier,
für Schulungsgeräte gibt es keine Ausnahmen bezüglich
der CE-Kennzeichnung. Lediglich für Maschinen, die zur vorübergehenden
Verwendung in Forschungslaboratorien gebaut sind, gibt es eine Ausnahme.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 223
Gestellt von: Axel Schlichting,
Hannover
am: 19.08.2010
Thema: Alles zertifizieren, was nicht bei drei auf dem Baum ist?
Hallo Herr Preis,
in unserer Arbeitssicherheitsabteilung geht
das Gespenst um, dass alle Maschinen, egal wie alt, wenn sie auch
nur an eine andere Stelle gestellt werden, CE-zertifiziert werden
müssen.
Stimmt es, dass nur Maschinen ab 95 und bei
Maschinen bis Ende 94 nur bei wesentlichen Veränderungen oder
Verkettung, CE-zertifiziert sein müssen?
Stimmt es, dass es sogar verboten ist, Maschinen,
die nicht zerifiziert werden müssen, zu zertifizieren?
Stehen die Regelungen dazu in der Maschinenrichtlinie?
Danke, Axel Schlichting
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Schlichting,
es ist richtig, dass Maschinen, die vor 1995 gebaut wurden, nur
nachträglich CE-zertifiziert werden müssen, wenn sie wesentlich
verändert wurden. Eine bloße Versetzung einer Maschine
ist in der Regel keine wesentliche Veränderung, eine Verkettung
mit anderen Maschinen kann dagegen eine wesentliche Veränderung
darstellen.
Die Betriebssicherheitsverordnung - als Gesetz für den Betreiber
einer Maschine - macht bezüglich des Alters einer Maschine
keine Ausnahmen. Arbeitsmittel müssen sich stets in einem für
die Beschäftigten sicheren Zustand befinden. Das bedeutet,
dass alte Maschinen nicht unbedingt die Prozedur der CE-Kennzeichnung
durchlaufen müssen, aber sicherheitstechnisch in Ordnung sein
müssen.
Maschinen dürfen Sie unabhängig von ihrem Alter immer
CE-zertifizieren. Es ist lediglich verboten, Produkte, die aufgrund
ihrer Beschaffenheit oder Verwendung nicht CE-pflichtig sind, mit
dem CE-Zeichen zu versehen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 222
Gestellt von: Walther Müller
am: 18.08.2010
Thema: unvollständige Maschine
Guten Tag,
ich hätte folgende Frage zur Konformitätserklärung
und wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.
Verkauft werden soll eine Portalfräsmaschine
ohne Steuerung. Es handelt sich dabei nur um die Mechanik mit Schrittmotoren.
Wobei die Schrittmotoren nicht montiert sind.
Die Maschine kann ohne Steuerung auch nicht
auf irgend eine andere Art und Weise in Betrieb genommen werden.
Ist eine Einbauerklärung (Maschinenrichtlinie
2006/48/EG) ausreichend und was muss diese beinhalten?
Und muss eine andere Erklärung beigefügt
werden, wenn eine Steuerung (Bauteile eines anderen Herstellers)
mit dazu gelegt werden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
Walther Müller
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Müller,
für die unfertige Portalfräsmaschine muss eine Einbauerklärung
und eine Montageanleitung erstellt und dem Kunden abgegeben werden.
Ein Muster einer Einbauerklärung finden Sie hier: Beispiel
Einbauerklärung
Wenn die Maschine fertiggestellt ist, benötigt sie eine Konformitätserklärung
und eine Betriebsanleitung.
In beiden Fällen muss die interne Dokumentation erstellt werden,
hierzu zählt u.a. die Risikobeurteilung.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 221
Gestellt von: Ines Hanf
am: 17.08.2010
Thema: Spielzeugsicherheit
Guten Tag,
meine Frage betrifft zwar nicht den Maschinenbau aber vielleicht
können Sie mir dennoch weiterhelfen ?!
Benötigt man die CE Kennzeichnung auch wenn man z.B. Wolle
liefert, die für Spielzeuge mit eingesetzt wird ( z.B. irgendeinen
gestrickten Umhang für einen Plastiksubjekt ) ?
Besten Dank für die Hilfe.
Viele Grüße
Ines Hanf
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Frau Hanf,
für die Wolle selbst nicht, aber für den Umhang, der aus
der Wolle entsteht, wenn der Umhang von Kindern zum Spielen verwendet
wird.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 220
Gestellt von: anonym
am: 17.08.2010
Thema: Einstufung von Zubehör für MRL-konforme Maschinen
Guten Tag Herr
Preis,
mich würde interessieren wie Zubehör
für eine MRL-konforme Maschine zu betrachten ist?
Für einen Fugenschneider, der folglich unter die MRL fällt,
wird als Zubehör ein Führungswagen zum Einspannen und
geradlinigen Führen des Fugenschneiders angeboten. So können
beispielsweise geradlinige Fugen in Asphalt oder Beton geschnitten
werden.
Für den Fugenschneider wird eine Betriebsanleitung in allen
Sprachen angeboten. Welche Anforderungen gelten für den Führungswagen
hinsichtlich MRL. Ist eine Betriebs- bzw. Montageanleitung für
den Führungswagen notwendig?
Über Ihre Einschätzung wäre
ich sehr dankbar.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
ist der Führungswagen angetrieben? Dann sollte er ggf. als
Auswechselbare Ausrüstung CE-gekennzeichnet werden. In diesem
Fall gelten grundsätzlich sämtliche Anforderungen der
MRL, d.h. es muss u.a. eine Betriebsanleitung erstellt werden. Wenn
er nicht angetrieben ist, ist es ratsam, den Führungswagen
bei der CE-Kennzeichnung des Fugenschneiders direkt mit zu betrachten
und auch die Anwendung des Führungswagens in der Fugenschneider-Betriebsanleitung
zu beschreiben.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 219
Gestellt von: Josef Walter Mayer
am: 17.08.2010
Thema: Hubgeschwindigkeit
Frage: Bis zu
welcher Hubgeschwindigkeit kann ich auf trennende Sicherheitseinrichtungen
verzichten?
Das Hubelement wäre mit Tastelementen
ausgerüstet, um eine Berührung mit einer Person zu erkennen.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Mayer,
dies hängt von der Maschine ab, an der die Hubbewegung stattfindet.
Handelt es sich um eine Presse? Dann müsste man in der entsprechenden
C-Norm für die Presse nachschauen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 218
Gestellt von: anonym
am: 16.08.2010
Thema: Neue CE-Kennzeichnung gleich Abnahme?
Sehr geehrter
Herr Preis,
ich habe hier einen sehr komplexen Sachverhalt,
dieser erfordert sowohl juristisches Wissen als auch Wissen im Umgang
von CE Kennzeichnung. Folgender Sachverhalt möchte ich Ihnen
schildern:
Wir haben eine Sonderanlage für unseren Auftraggeber enrwickelt
und gebaut. Für diese Anlage haben wir eine CE-Kennzeichnung
mit sämtlichen Dokumentationen erstellt. Unser Auftraggeber
hat die Anlage nicht nach BGB wegen angeblicher Mängel abgenommen.
Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist uns nicht gestellt
worden. Mein Auftraggeber behält circa 50 % des Werklohnes
ein und baut die Anlage um. Der TÜV stellt eine neue CE-Kennzeichnung
mit sämtlichen Dokumenten aus. Mein Auftraggeber ist nun Hersteller.
Ist hier durch die neue CE Kennzeichnung eine rechtsgeschäftliche
Abnahme erfolgt?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
leider kann ich Ihre Frage nicht beantworten. Eine Hilfe könnte
möglicherweise der Rechtsdienst der Tekom bieten.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 217
Gestellt von: Brigitte Haas
am: 12.08.2010
Thema: CE-Kennzeichnung von Eigenbau-Maschinen
Frage: Muss eine Maschine, die in der eigenen
Firma konstruiert, gebaut und dort verwendet wird mit einem CE Kennzeichen
und der damit verbundenen Konformitätserklärung versehen
werden?
Die Maschinen hat pneumatische bzw. Elemente verbaut und es sollen
verschieden Mitarbeiter der Firma an dieser Maschine arbeiten.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Haas,
ja, auch für Eigenbau-Maschinen gilt die CE-Kennzeichnungspflicht.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 216
Gestellt von: anonym
am: 09.08.2010
Thema: risikoanalyse - schadensausmaß
sehr geehrter
herr preis,
ist es bei einer risikoanalsye möglich,
durch hinweise in der betriebsanleitung die höhe des schadensausmaßes
herabzusetzen oder geht dies prinzipiell nur über z.b. schutzeinrichtungen
wie schutzgitter o.ä..
vielen dank
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
das Schadensausmaß ist ausschließlich durch die Gefährdung
festgelegt. Um eine ausreichende Risikominderung zu erreichen, können
ggf. auch Hinweise in der Betriebsanleitung genügen, es müssen
nicht immer Schutzeinrichtungen angebracht werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 215
Gestellt von: anonym
am: 09.08.2010
Thema: wesentliche Änderung bei Förderbändern
sehr geehrter
herr preis,
wir betreiben untertage förderanlagen
(bänder), welche abbaubedingt regelmäßig verlängert
werden müssen. muss denn eine bestehende ce gekennzeichnete
anlage erneut komplett ce geprüft werden, wenn aufgrund einer
verlängerung des bandes die antriebsleistung erhöht werden
muss um das band ordnungsgemäß betreiben zu können.
die vorhanden sicherheitseinrichtungen bleiben unverändert
bzw. werden wieder genauso angebracht wie vor der verlängerung.
die erhöhte antriebsleistung stellt ja meiner meinung nach
keine zusätzliche gefährdung dar, da sie ja notwendig
ist um das band ordnungsgemäß und sicher zu betreiben.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
im Allgemeinen werden solche Änderungen
als "wesentliche Änderungen" betrachtet, Sie können
aber individuell immer selbst z.B. anhand von Interpretationspapieren
eine Entscheidung treffen, ob es sich um eine wesentliche Änderung
handelt. Die Frage nach den zusätzlichen/neuen Gefährdungen
ist hierbei wesentlich. Es wäre geschickt, wenn die Risikobeurteilung
entsprechender Anlagen die Modifikation, die gegebenenfalls im Laufe
der Zeit erforderlich ist, schon berücksichtigen würde.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 214
Gestellt von: Reinhard Vogt, Karben
am: 06.08.2010
Thema: Unverlierbare Befestigungsmittel f. trennende Schutzeinrichtungen
Sehr geehrter
Herr Preis,
für feststehende trennende Schutzeinrichtungen
werden in der MRL unverlierbare Befestigungsmittel gefordert. Diese
Forderung ist sofort einsichtig für Schutzeinrichtungen, die
für reguläre Wartungseingriffe ggf. auch durch den Anwender
entfernt werden müssen.
Gilt diese Forderung auch für Abdeckungen, die ausschließlich
im Falle von Reparaturen, nicht aber für regelmäßige
Wartung und in keinem Fall vom Anwender zu öffnen sind?
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Vogt
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Vogt,
für Konstruktionselemente - als solche
können die von Ihnen beschriebenen Abdeckungen sicher gewertet
werden - gilt diese Forderung nicht.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 213
Gestellt von: Pascal Bellen, Meckesheim
am: 05.08.2010
Thema: Technische Unterlagen - Marktüberwachungsbehörden
Guten Tag Herr
Preis,
wir sind Hersteller von Sondermaschinen.
Vor kurzem habe ich einen Anruf eines Mitarbeiters der BG erhalten.
Dieser hatte routienemäßig einen unserer Kunden besucht
und hat sich mit ihm über die Produktionsweise gestritten.
Daraufhin hat er von mir als Herrsteller alle Unterlagen zur Maschine
eingefordert. Wohlgemerkt es ist bei unserem Kunden noch nie zu
einem Unfall kekommen. Die war der routienemäßige Besuch
eines neuen BG Mitarbeiters. Ich habe ihm eine Kopie der Betriebsanweisung
innerhalb der nächsten 14 Tage zugesichert. Daraufhin hat ersich
beschwert, dass sei zu langsam und nicht ausreichend und mir mit
der Rechtsabteilung der BG gedroht.
Wer hat eigentlich einen Anspruch und wann
auf welche Unterlagen. Auf der neuen Konformitätserklärung
geben wir ja die Anschrift des Dokumentationsbevollmächtigten
an.
Mit freundlichen Grüßen
Pascal Bellen
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Bellen,
über den Zeitraum, der Ihnen zur Verfügung
steht, gibt es keine genauen Angaben. Die Maschinenrichtlinie beinhaltet
folgenden Text hierzu: "Die technischen Unterlagen müssen
... entsprechend der Komplexität der Unterlagen innerhalb angemessener
Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können".
Behörden, die Anspruch auf die Einsicht der Unterlagen haben
können, sind z.B. die Gewerbeaufsichtsämter, Unfallversicherungsträger
und Arbeitsschutzbehörden. Diese wiederum werden unterstützt
durch Institute und Wirtschaftsakteure.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 212
Gestellt von: Axel Knauer
am: 05.08.2010
Thema: Import von Marine Hardware ex USA - Garhauer
Guten Tag,
gegenwärtig verhandle ich bzgl. einer
Generalvertretung für Garhauer Marine Hardware auf dem deutschen
Markt. http://www.garhauermarinehardware.co.nz
Ich kann leider im Vorfeld nicht eindeutig
erkennen, ob diese Produkte unter die CE-Kennzeichnungspflicht fallen.
Es gibt bereits einen dänischen und einen französischen
Vertrieb für diese Produkte. Ich hoffe in diesem Forum aufschlussreiche
Information zu erlangen.
Vielen Dank
Axel Knauer
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Knauer,
Blocks und ähnliche Produkte sind aus
meiner Sicht nicht CE-kennzeichnungs-pflichtig. Die Sportbootrichtlinie
32/94/EG gilt für Sportboote, unvollständige Sportboote
und einige Bauteile von Sportbooten, wie z.B. Steuerräder,
Kraftstoffbehälter, Luken ... (siehe Anhang II).
Der Lift für Außenbordmotore ist allerdings aufgrund
der Maschinenrichtlinie CE-pflichtig. Gleichermaßen wären
beispielsweise elektrisch angetriebene Winschen für Anker oder
Segelleinen Maschinen oder unvollständige Maschinen im Sinne
der Maschinenrichtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 211
Gestellt von: Diana Ziegelmann,
Rothenberg / Finkenbach
am: 03.08.2010
Thema: Herstellerbescheinigung Steigleiter
Hallo,
von einem Zulieferer haben wir im März
dieses Jahres eine Herstellerbescheinigung bezüglich ortsfeste
Steigleitern erhalten. Nach neuer Maschinenrichtlinie wurde diese
von der Einbauerklärung abgelöst. Als wir beim Zulieferer
danach gefragt haben, erhielten wir folgende Antwort: "Bei
der Leiter handelt es sich jedoch nicht um eine nach der Maschinenrichtlinie
definierte Maschine oder ein Gerät. Diesbezüglich können
wir Ihnen keine Einbauerklärung oder EG Konformitätserklärung
zukommen lassen. Wir können Ihnen jedoch versichern, dass wir
uns bei der Konstruktion der Leiter an die DIN EN ISO 14122-4 gehalten
haben."
Hat der Zulieferer Recht, dass er eine Herstellerbescheinigung
ausstellen darf, wenn es sich nicht auf die Maschinenrichtlinie
bezieht. Oder kann man Herstellerbescheinigungen nur im Zuge der
Maschinenrichtlinie ausstellen.
Wir bitten um kurzfristige Antwort, da wir
die Abnahmedokumentation für die Gesamtanlage erstellen müssen.
Besten Dank im Voraus.
i.A. Diana Ziegelmann
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Frau Ziegelmann,
die Vorgehensweise vom Hersteller der Leiter
ist in Ordnung. Etwas unglücklich wäre es gewesen, wenn
er seine Bescheinigung "Herstellererklärung" oder
"Einbauerklärung" genannt hätte, was er ja aber
nicht getan hat.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 210
Gestellt von: Jürgen Bauer,
Augsburg
am: 30.07.2010
Thema: Abschluss des Konformitätsverfahrens
Frage: Wir liefern Maschinen/Anlagen nach
Artikel 2 a) der MRL. Dabei werden diese Maschinen/Anlagen, unter
Montageüberwachung durch unser eigenes Personal, erst beim
Endkunden in betriebsbereiten Zustand gebracht (Zulieferteile, Verrohrung,
etc.).
Wann muss für diese Maschinen/Anlagen das Konformitätsbewertungsverfahren
abgeschlossen sein bzw. zu welchem Termin muss die Konformitätserklärung
erstellt werden?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Bauer,
üblicherweise ist der Termin die Inbetriebnahme,
wobei die Maschinenrichtlinie die Inbetriebnahme als "erstmalige
bestimmungsgemäße Verwendung" definiert.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 209
Gestellt von: anonym
am: 29.07.2010
Thema: Unvollständige Maschine
Sehr geehrter Herr Preis,
muss für eine unvollständige Maschine auch eine Montageanleitung
erstellt werden, wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Hersteller/Inverkehrbringer
den Einbau auch ausführt?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, dies ist aufgrund der formalen Gegebenheiten
der Fall.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 208
Gestellt von: anonym
am: 28.07.2010
Thema: Neue Maschine - alte Steuerung
Hallo Herr Preis,
in unserem Unternehmen ist es gebräuchlich,
beim Austausch bestehender Anlagen nur die Maschinenkomponente zu
erneuern und die bestehende Steuerung (sämtliche Schalter,
Netztrenneinrichtung mit Not-Aus, etc.) weiter zu verwenden.
Ist das so in Ordnung?
Was ist beim Erstellen der Risikobewertung sowie Konformitätserklärung
zu beachten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
es muss geprüft werden, ob es sich bei
dem Umbau um eine "wesentliche Änderung" handelt.
Ist dies der Fall, muss die CE-Kennzeichnung wieder auf den aktuellen
Stand (erneutes Inverkehrbringen nach dem Umbau) gebracht werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 207
Gestellt von: Sven Meyer
am: 28.07.2010
Thema: C-Norm und Einbauerklärung
Hallo Herr Preis,
ich war letztens auf Ihrem Seminar bei der IHK Pforzheim und hätte
eine Frage:
Wir sind Hersteller für Spannfutter welche auf Dreh- und Schleifmaschinen
montiert werden. Für die Spannfutter gibt es eine C-Norm (EN
1550), nur bin ich mir nicht sicher ob diese als unvollständige
Maschinen gelten und somit eine Einbauerklährung benötigen,
oder ob man überhaupt für C-Norm konforme Maschinen eine
braucht?
Mit freundlichen Grüßen
Sven Meyer
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Meyer,
die Spannfutter sind m.E. auswechselbare
Ausrüstungen. Für diese ist - wie auch für Maschinen
- die Risikobeurteilung, Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung
zu erstellen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 206
Gestellt von: R. König,
Wolfach
am: 27.07.2010
Thema: Maschine an Hochschule übergeben/verschenken
Kommentar zu Frage/Antwort: 197
Hallo Herr Preis,
Iwir sind in obiger Sache auf folgende Lösung gekommen, generell
meine Frage, ob diese Vorgehensweise in Ordnung ist:
- Die Maschine (ohne CE, aber mit ordentlicher
Sicherheisttechnik: Schutztüren mit Sicherheitsschalter m.
Zuhaltung etc.) wird von uns (Maschinenhersteller) an die Hochschule
versandt
- Sie wird von unserem Fachpersonal aufgestellt und die technischen
Grundlagen werden an das verantwortliche Hochschulpersonal weitergegeben
- Die Hochschule selbst nimmt dann (wesentliche) Änderungen
(an Stereurung sowie zusätzliche Sensorik) an der Maschine
slebst vor
- Ein externer Gutachter nimmt zum Schluss die Maschine ab (MRL2006,
Erstellung der technischen Dokumentation, Risikobeurteilung, Konformitätserklärung
und CE-Kennzeichnung)
- Die Verantwortung, die Inbetriebnahme erfolgt dann allein durch
das verantwortliche Hochschulpersonal
Was ist ihre Ansicht?
Generell würde diese Vorgehensweise noch vertraglich vereinbart
werden, sodass die Verantwortlichkeiten nach der Schenkung klar
geregelt sind.
Würde es keine Möglichkeit geben,
die Maschine ohne eigene techn. Doku an die Hochschule zu übergeben,
wäre die Konsequenz klar: verschrotten, was eigentlich schade
wäre.
Über ihre Meinung würde ich mich
freuen!
Grüße,
R. König
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr König,
die Vorgehensweise ist in Ordnung.
Beste Grüße nach Wolfach
Roman Preis
Frage 205
Gestellt von: Jutta Robak, Alpirsbach
am: 27.07.2010
Thema: Bedienungsanleitung
Hallo Herr Preis,
Ich erstelle gerade eine Betriebsanleitung für eine Pumpstation,
welche Späne in Flüssigkeit transportiert und abpumpt.
Diese setzt sich aus einem Behälter mit Förderschnecke,
Pumpe und einem Schneidwerk (optional) zusammen.
Die Pumpstation gibt es in verschiedenen Varianten, kann also auch
ohne Schneidwerk verwendet werden. Das Schneidwerk selbst ist eine
eigenständige Komponente und kommt auch ohne Pumpstation zum
Einsatz. Dafür gibt es eine eigene Bedienungsanleitung.
Meine Frage dazu ist: Wie betrachte ich jetzt die Pumpstation bezüglich
der Sicherheits- und Gefahrenhinweise?
Reicht es, wenn ich bei den Gefahren darauf hinweise, dass z.B.
die Förderschnecke eine Gefahr ist, bezüglich Einzug und
Quetschen und für das Schneidwerk einen Querverweis auf die
Betriebsanleitung des Schneidwerks einfüge, in der alle Sicherheits-
und Gefahrenhinweise enthalten sind.
Oder muss ich auch in der Betriebsanleitung der Pumpstation alle
Gefahrenhinweise, welche das Schneidwerk betrifft, noch einmal einfügen?
Die Betriebsanleitung des Schneidwerks wird ja auch mitgeliefert.
Oder muss ich am Ende die Bedienungsanleitung der Pumpstation so
erstellen als gäbe es keine Bedienungsanleitung für das
Schneidwerk und die gesamte Maschine als eine Einheit betrachten?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Robak
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Frau Robak,
Sie sollten für jede Komponente, die
separat verkauft wird, eine Betriebsanleitung schreiben und für
die zusammengestellte Anlage eine übergeordnete Anlagenbetriebsanleitung
verfassen. Die einzelnen Komponenten-Betriebsanleitungen brauchen
hierbei normalerweise nicht aufeinander Bezug nehmen. Bei der übergeordneten
Betriebsanleitung können Sie sich am DIN-Fachbericht 146 (Betriebsanleitungen
für Anlagen - Leitlinie für die Zusammenfassung von Informationen
aus Betriebsanleitungen für Komponenten) orientieren. Dieser
regelt u.a., welche Sicherheitshinweise aus den Komponenten-Anleitungen
in die Anlagenbetriebsanleitung übernommen werden müssen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 204
Gestellt von: Peter Bejcek
am: 26.07.2010
Thema: CE-Kennzeichnung von Schaltschränken
Frage: Wir wurden von einem Kunden aufgefordert,
für jedes Bauteil eines Schaltschrankes eine CE-Kennzeichnung
zu beschaffen und zu dokumentieren. Unsere Schaltschränke sind
ortsfeste Anlagenkomponenten einer ganzen Anlage zum Messen-Steuern-Regeln
von Heizungs-Klima-Lüftungsanlagen. Sind wir verpflichtet,
alle 60 Zulieferer unserer Schaltschrankkomponenten anzuschreiben
und eine CE-Konformitätserklärung zu verlangen?
Vielen Dank
mfg
Peter Bejcek
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Bejcek,
in der Regel sind nicht alle Komponenten
eines Schaltschranks CE-kennzeichnungspflichtig. Manche allerdings
schon, z.B. Schaltgeräte. Eigentlich sollten die Hersteller
dieser Teile die Konformitätserklärungen unaufgefordert
mit der Dokumentation dem Weiterverwender mitgeben. Oft sind die
Konformitätserklärungen auch in den Betriebsanleitungen
bzw. Montatgeanleitungen enthalten.
Grundsätzlich hat Ihr Kunde im Rahmen der Dokumentation (Betriebsanleitung)
Ihres Schaltschranks schon einen gewissen Anspruch auf die Konformitätserklärungen.
Ob er sie im Einzelnen braucht ist ggf. Ermessenssache. Wenn er
die Unterlagen benötigt, um beispielsweise Ersatzteile bestellen
zu können, oder weil er sie im Rahmen der Anlagen-CE-Kennzeichnung
benötigt, sollten Sie ihm die Unterlagen beschaffen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 203
Gestellt von: anonym
am: 22.07.2010
Thema: Antrieb wird ausgetauscht
hallo herr preis,
wir betreiben untertage förderbänder welche teils das
erste mal zu ddr zeiten in betrieb genommen wurden. wie sieht denn
die lage aus, wenn z.b. ein neuer modernerer antrieb gleicher leistung
gegen den alten getauscht wird. muss dann die anlage extra komplett
abgenommen werden, obwohl ja aufgrund des hohen alters der anlage
keine ce kennzeichnung nötig wäre ?
vielen dank
Antwort von:
Roman Preis
Werter Fragesteller,
nein, dies ist normalerweise nicht erforderlich,
da der Austausch eines Antriebs in der Regel keine wesentliche Änderung
ist.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 202
Gestellt von: Ute Kneule, Neuffen
am: 20.07.2010
Thema: Rechnung
Frage: Muss auf Rechnungen hingewiesen werden,
dass eine Betriebsanleitung, CE-Einbauerklärung oder eine CE-Herstellerklärung
mitgeliefert wurde.
Und dass der Kunde dies mit weiterleiten
muss, wenn er die Ware weiterleitet?
Danke
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Kneule,
nein, dies ist nicht erforderlich.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 201
Gestellt von: anonym
am: 19.07.2010
Thema: Einbauerklärung oder Konformitätserkärung?
Frage: Wir haben eine rein pneumatische Steuerung
an einen Zulieferer anzubieten. Beim Endkunden werden damit pneumatisch
betriebene Pumpen und Ventile angesteuert.
Welche Dokumentation ist erforderlich?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Steuerung alleine ist weder
eine Konformitätserklärung noch eine Einbauerklärung
notwendig. Sinnvoll ist eine Bescheinigung, nach welchen Normen
die Steuerung gebaut wurde. Außderdem sollten alle notwendigen
technischen Unterlagen und Informationen geliefert werden, die zur
Bedienung, Wartung usw. notwendig sind.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
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