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Frage 350
Gestellt von: Claudia Janke, Hamburg
am: 19.03.2011
Thema: CE-Kennzeichnung Lieferanten
Sehr geehrter Herr Preis,
wir stellen Systeme her, die zur Brennstoffaufbereitung
genutzt werden. Erst wenn sie in das Gesamtsystem eingebaut sind
(Kraftwerk) können sie betrieben werden. Daher stufen wir die
Anlage als "unvollständige Maschine" nach der MRL
ein. Die eingebauten Komponenten (Pumpe, Filter, Wärmetauscher)
haben teilweise CE-Kennzeichnungen. Meine Fragen: 1. sind wir verpflichtet,
von allen Lieferanten, deren Produkte wir auf unseren Anlagen einsetzen,
CE-Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen
usw. zu jedem Auftrag einzufordern und müssen wir diese dann
auch unserem Kunden zur Verfügung stellen - oder reicht es,
wenn die Erklärungen bei uns archiviert werden. Und 2.: wie
verhält es sich damit, wenn mein Kunde zwar in der EU ist,
die Anlage aber außerhalb der EU in Betrieb geht?
Mit freundlichen Grüßen
C. Janke
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Janke,
die Betriebsanleitungen der eingebauten Maschinen
oder Geräte müssen nach Maschinenrichtlinie die Inhalte
der Konformitätserklärung enthalten. Eine Kopie der Konformitätserklärung
muss daher nicht unbedningt separat mitgegeben werden. Die Erfahrung
zeigt, dass es sehr sinnvoll ist, die Einbauerklärungen der
eingebauten unvollständigen Maschinen an den Kunden mitzuliefern,
da er als Integrator für seine Risikobeurteilung oftmals wissen
muss, welche Normen bei der Konstruktion der unvollständigen
Maschinen angewandt wurden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 349
Gestellt von: Thomas Lehmann
am: 17.03.2011
Thema: Unvollständige Maschine?
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind Hersteller von Längenmesstechnik
in Form von Gebern mit diversen Ausgangsschnittstellen, die die
Auszugslänge eines Messseils ermitteln (ein Gerät besteht
aus elektrischem Geber und der Seiltrommel inkl. Seil). Die Geräte
werden z.B. an Hochregallagern benutzt, um die Höhe der Greifer
zu ermitteln oder auch z.B. an Teleskopwagen (Kfz) für die
Ermittlung der Korbhöhe.
Fallen unsere Geräte unter die MRL?
Sind die Geräte "unvollständige Maschinen"?
Viele anerkennende Grüße
Thomas Lehmann
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Lehmann,
möglicherweise unterliegen Ihre Messgeräte
der Richtlinie 2004/22/EG Messgeräte. Hierin geht es vor allem
um Messsicherheit. Der Maschinenrichtlinie würde ich sie in
diesem Fall nicht zuordnen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 348
Gestellt von: Bernhard Wildvang, Bremen
am: 16.03.2011
Thema: Brenner als unvollständige Maschine
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Hersteller von industriellen Feuerungsanlagen im Leistungsbereich
von ca. 0,5 bis 40 MW. Unsere Öl- und Gasbrenner werden üblicherweise
an Dampfkesseln betrieben. Unser Liererumfang besteht normalerweise
aus den Brennern, der Steuer-Schaltanlage und ggf. der Brennstoffversorgung.
Da die Brenner ohne Kessel und die übergeordnete Steuerung
sicherheitstechnisch nicht funktionsfähig sind, haben wir sie
als "unvollständige Maschine" nach 2006/42/EG eingestuft.
Im Widerspruch dazu steht die Aussage vom BAuA in Dresden: "Brenner
mit allem Zubehör (Steuerknöpfe, Düsen, usw.) sind
von der Maschinenrichtlinie erfasst; die CE-Kennzeichnung ist anzubringen"
Über Ihre Stellungnahme hierzu würden wir uns freuen und
verbleiben
mit freundlichem Gruß
SAACKE GmbH
Qualitätsmanagement
i.V. Wildvang
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Wildvang,
da es für Ihre Systeme eine eigene C-Norm
gibt (EN 746-2 Thermoprozessanlagen - Sicherheitsanforderungen an
Feuerungen und Brennstoffzufuzrsysteme), kann man das durchaus so
sehen, wie vom BAuA empfohlen. Durch die vollständige Anwendung
der Norm auf Ihre Geräte erlangen Sie die Konformitätsvermutungswirkung.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 347
Gestellt von: M. Lehmann
am: 11.03.2011
Thema: Harmonisierung Norm DIN EN 61010-1
Hallo,
können Sie mir sagen, ob die Norm DIN EN 61010-1 mittlerweile
mit der Maschinenrichtlinie harmonisiert wurde?
Falls nicht, welche alternativen Normen kann ich dann verwenden?
Vielen Dank im voraus.
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Lehmann,
die Norm DIN EN 61010-1 - Sicherheitsbestimmungen
für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte
- ist im Amtsblatt der europäischen Union unter der Niederspannungsrichtlinie
gelistet und besitzt für diese Richtlinie Vermutungswirkung,
d.h. Sie können/sollten sie anwenden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 346
Gestellt von: Markus Klein, Darmstadt
am: 10.03.2011
Thema: Maschinen für Forschungszwecke
Hallo,
bei der neuen Maschinenrichtlinie gibt es den Punkt "Maschinen,
die für Forschungszwecke konstruiert wurden und zur vorübergehenden
Verwendung in Laboratorien bestimmt sind". Welchen Zeitraum
definiert "vorübergehend"? 1 Woche, 1 Monat, 3 oder
6 Monate, gibt es hierfür einen Anhaltspunkt?
Gruß
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Klein,
hierfür gibt es aus der Maschinenrichtlinie
selbst keinen Hinweis. Der "Guide to application of the Machinery
Directive 2006/42/EC" konkretisiert in etwa, dass der vorübergehende
Zeitraum nur bis zur Beendigung eines Projekts, für das die
Maschine konstruiert wurde, bestehen kann.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 345
Gestellt von: Julie Bordère
am: 09.03.2011
Thema: Risikobeurteilung
Frage: Im Gespräch mit dem leitenden
Ingenieur unserer Entwicklungsabteilung kristallisierte sich vor
ein paar Wochen eine Fragestellung heraus, auf die ich trotz intensiver
Recherche und vielen Gesprächen mit Ingenieuren, Technischen
Redakteuren etc., zwar viele Meinungen aber keine belegbare Antwort
finden kann. Das Problem stellt sich so dar:
Es stehen in den kommenden Jahren komplette
Sanierungen alter Anlagen an, die das Unternehmen Ende der 80er,
Anfang der 90er Jahre gebaut hat. Nun stellt man sich natürlich
die Frage, ob man für diese zwar alten, jedoch dann komplett
sanierten Automatik Parksysteme, die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
anwenden, folgerichtig dann auch eine Risikobeurteilung anfertigen
muss.
Wie ist hier die Rechtslage zu beurteilen?
Zur Klärung dieser Fragen ist zu berücksichtigen: Die
Anlagen sind etwa 25 Jahre alt und fallen im jetzigen Zustand damit
noch nicht unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Nach der Sanierung komplett mit neuen Antriebssystemen und weiteren
Bauteilen ausgerüstet, stellt sich jedoch die Frage, ob damit
gemäß GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)
der Tatbestand einer "wesentlichen Veränderung" gegeben
ist, was gleichbedeutend wäre mit einem Neu-Inverkehrbringen
des Produktes und somit auch eine Risikobeurteilung erforderlich
machen würde? Und was ist, wenn alte Fremdanlagen eines anderen
Herstellers saniert werden?
Soviel ich bisher recherchieren konnte, sei
hier nach gängiger Rechtsauffassung nicht von einer wesentlichen
Veränderung auszugehen. Nur wenn durch den Umbau neue Risiken
entstünden oder bestehende Risiken vergrößert würden,
gelte die Anlage als neu in Verkehr gebracht. Bleibe das Gefährdungspotenzial
gleich oder würde es gar verringert, läge keine wesentliche
Veränderung vor, da die neue Technik keine Risiken geschaffen
sondern möglicherweise sogar verringern würden.
§2 (8) im GPSG verstehe ich aber genau
andersrum: „Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines
Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt
neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert
worden ist.“ (…)
Fantastisch wäre es, wenn es dazu irgendeinen
rechtsgültigen Paragraf oder ein Aktenzeichen geben würde.
Vielen Dank und liebe Grüße
Julie Bordère
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Bordère,
der Austausch von Antrieben fällt in
der Regel nicht in den Bereich einer wesentlichen Veränderung.
Ihre Annahme, dass bereits in Verkehr gebrachte Maschinen nur dann
komplett neu der aktuellen Rechtslage angepasst werden müssen,
wenn eine wesentliche Veränderung daran vorgenommen wird, ist
richtig. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Interpretationspapier
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) aus
dem Jahr 2000. In diesem Interpretationspapier wird auch die bereits
von Ihnen genannten Kriterien zur Abschätzung der wesentlichen
Veränderungen genannt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 344
Gestellt von: Frank Ulrich
am: 08.03.2011
Thema: unvollständige Maschine
Sehr geehrter Herr Preis,
die Definition einer unvollständigen Maschine und deren Abgrenzung
zur Maschine ist in der MRL nicht ganz klar definiert. Es gibt die
Aussage, dass es sich bereits um eine Maschine handelt, sobald eine
Bewegungsachse und ein Antrieb vorhanden sind. Die andere Sichtweise
ist, dass eine Maschine nur vorliegt, wenn auch eine Steuerung vorhanden
ist. Dies bedeuted dann aber auch, dass z.B. eine mechanisch vollständige
Maschine mit zahlreichen Bewegungsachsen, Antrieben und Schaltern,
allerdings ohne Steuerung, eine unvollständige Maschine ist.
Welche Sichtweise trifft zu ?
MfG, Frank
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Ulrich,
mit zu der Definition, dass eine Maschine bewegliche Teile haben
muss, gehört auch, dass die "Gesamtheit miteinander verbundener
Teile" für eine "bestimmte Anwendung" zusammengefügt
sein muss. Hierin unterscheidet sich die funktionsfertige Maschine
oftmals von der unvollständigen Maschine. Eine Maschine ohne
Steuerung kann in der Regel als unvollständige Maschine eingestuft
werden. Diese Sichtweise ist richtig.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 343
Gestellt von: Ulf Höges
am: 04.03.2011
Thema: unvollständige Maschine
Frage: Wir verwenden sogenannte Stativrührwerke.
Dies sind variabel einsetzbare Rührmaschinen, die an einem
Stativ befestigt sind und daher höhenverstellbar sind.
Ein Hersteller hat uns eine solche "steckerfertige" Maschine
in 2009 lediglich mit einer Herstellererklärung geliefert mit
der Begründung, dass die Maschine nicht alleine nutzbar sei,
da der Rührbehälter fehle.
Ist dies so richtig?
Die Maschine ist ja gerade für den variablen Einsatz mit transportablen
Gebinden/Behältern gedacht. Hätte nicht eine Konformitätserklärung
ausgestellt werden müssen und die einsetzbaren Behälter
definiert werden müssen?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Höges,
ja, dies sehe ich auch so.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 342
Gestellt von: Peter Singer
am: 03.03.2011
Thema: Haftungsminimierung bei Importen und Handelsmarken
Hallo
zusammen,
mein Unternehmen bezieht Produkte über
chinesische Lieferanten, wie auch Handelsmarken von deutschen Herstellern.
Nach eingehendem Studium der Materie bin ich zu dem Schluss gekommen,
dass man sich gar nicht vor Haftung schützen kann. Entweder
man hat für chinesische Produkte (oder HM) den Bevollmächtigten
in Europa , oder man haftet für alles. Gibt es irgendein Vorgehen
oder Trick (z.B. Lastenheft), um zumindest im Kontext des GPSG repektive
GPSGVen haftungsbefreit zu werden.
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Singer,
mir ist keine Vorgehensweise bekannt, mit
denen sich dies umgehen lässt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 341
Gestellt von: Holger Oberste-Lehn
am: 03.03.2011
Thema: Kennzeichnung von Diselpartikelfiltern bei Lieferung an OEM´s
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Hersteller von Dieselpartikelfiltern
und betätigen uns bisher im Retrofit-Markt.
Da wir nun auch in das OEM-Geschäft einsteigen wollen, stellt
sich uns die Frage, wie wir unsere Filter kennzeichnen müssen,
wenn sie an die OEM´s geliefert werden.
Müssen die Filter ein Typenschild erhalten?
Müssen die Filter CE gekennzeichnet werden?
Und muss eine Einbauerklärung beigelegt werden?
Vielen dank im vorraus.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Oberste-Lehn,
wenn an den Dieselpartikelfiltern keine Bewegungen stattfinden,
wovon ich ausgehe, dann sind diese nicht nach Maschinenrichtline
zu behandeln und brauchen daher auch nicht nach Maschinenrichtlinie
CE-gekennzeichnet werden. Sind elektronische Bauteile im Filter
verbaut? Möglicherweise muss dann nach EMV-Richtlinie CE-gekennzeichnet
werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 340
Gestellt von: anonym
am: 02.03.2011
Thema: Farbgebung der Schutzeinrichtungen
Guten Tag Herr Preis,
gibt es eine Vorgabe zu der Farbgebung der
Schutzeinrichtungen (z.B. Signalfarben, Rot oder Gelb)?
Damit diese als solche erkannt werden und Differenzierung zum Maschinengehäuse
gegeben ist.
Danke im Voraus
Antwort von Roman
Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
sehr oft findet man Schutzeinrichtungen gelb lackiert. Die Normen
(z.B. EN 935 Trennende Schutzeinrichtungen) fordern dies aber nicht.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 339
Gestellt von: Steffen Spitz, Straubenhardt
am: 28.02.2011
Thema: CE-Kennzeichnung von Gehäusen
Hallo,
wir stellen so genannte MPS (Microcomputer Packaging Systems) her.
Diese umfassen allerdings nicht mehr als ein Gehäuse mit einer
Backplane, einem Netzfilter, eine Spannungsversorgung, Lüfter
und eine kleine elektronische Überwachungseinheit. Die Komplettierung
zum Gesamtsystem wird vom Kunden selbst vorgenommen. Was dieser
in die freien Slots schiebt (IPCs, Peripheriekarten, etc) ist jedem
Kunden selbst vorbehalten und von diesem entwickelt. Mittlerweile
wollen viele Kunden von uns ein CE-Zeichen auf die Produkte. Ist
es überhaupt möglich auf ein nicht komplettiertes System
ein CE-Zertifikat auszustellen? Die Eigenschaften des Systems verändern
sich doch, sobald die Karten eingesteckt werden. Ist ein System,
das aus mehreren CE-gekennzeichneten Komponenten zusammen gesetzt
ist, automatisch CE-konform?
Im Voraus vielen Dank für die Mühe.
Grüße
Steffen Spitz
Antwort von Roman
Preis
Hallo Herr Spitz,
meiner Einschätzung nach handelt es
sich bei Ihren Geräten um Systeme, die der EMV-Richtlinie unterliegen.
Das System als Ganzes ist ein Endprodukt, im Sinne der EMV-Richtlinie
ist es ein Gerät, das CE-gekennzeichnet werden muss.
Ein System ist nicht automatisch CE-konform, wenn es aus mehreren
CE-konformen Komponenten zusammengesetzt ist, aber in vielen Fällen
kann man davon ausgehen, dass es das ist, siehe z.B. Computersysteme,
die aus Maus, Tastatur usw. zusammengesetzt sind.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 338
Gestellt von: Georg Enste, Hamburg
am: 18.02.2011
Thema: Einbauerklärung für unverändert zu liefernde
Anlagen
Guten Tag Herr Preis,
wir sind Lieferant von Trocknern und liefern
im OEM-Geschäft abgestimmte Komponenten die sich auch über
Jahre nicht ändern.
Im vorliegenden Fall sollen wir einen unveränderten Nachbau
ausliefern. Bisher wurde diesem eine Herstellererklärung beigelegt
und diese ist auch so bei unserem Kunden archiviert.
Nun meine Frage: müssen wir für die neu zu liefernden
Trockner jetzt eine Einbauerklärung liefern oder gilt noch
die alte Herstellererklärung?
Mit freundlichen Grüßen
Georg Enste
Antwort von Roman
Preis
Guten Tag Herr Enste,
maßgebend ist immer das Datum des erstmaligen
Inverkehrbringens der einzelnen Maschine (oder unvollständigen
Maschine). Daher müssen Sie für die neuen Trockner eine
Einbauerklärung liefern.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 337
Gestellt von: Marcus Wegmann
am: 18.02.2011
Thema: CE-Kennzeichnung von Versuchsmaschinen
Guten Tag,
in unserem Betrieb wurde eine Versuchsmaschine
gebaut, mit der spanende Bearbeitungen von Bauteilen durchgeführt
werden. Diese Vorrichtung wird jedoch nur in unseren Versuchsabteilungen
in Betrieb genommen, um Muster herzustellen.
Meine Fragen dazu:
Gibt es eine Frist, z.B. eine Anzahl von
Bauteilen, einen Zeitraum oder die Häufigkeit der Benutzung,
ab der dann die MRL für diese Vorrichtung greift?
Ab wann gilt die MRL (Versuche -> 0-Serie
-> Serie)?
Welche Art von Sicherheitsvorkehrungen gelten
in welchem Stadium?
Welche Kennzeichnungen müssen an einer
unsgesicherten Versuchsmaschine/Vorrichtung angebracht werden?
Darf jegliches geschultes Personal an so
einer Maschine arbeiten, um unter Laborbedingungen Muster zu erstellen?
Im Voraus vielen Dank!
Gruß
Marcus Wegmann
Antwort von Roman
Preis
Guten Tag Herr Wegmann,
die Maschinenrichtlinie macht eine Ausnahme
für "Maschinen, die speziell für Forschungszwecke
konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung
in Laboratorien bestimmt sind". Genauere Angaben macht die
Maschinenrichtlinie nicht. Wenn dies für Ihre Maschine zutrifft,
ist die Betriebssicherheitsverordnung mit den dazu gehörigen
Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Grundsätzlich
dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten nach Betriebssicherheitsverordnung
keine unsicheren Betriebsmittel überlassen. Deswegen sind auch
in Laboratorien Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Welcher Art
diese in konkreten Fällen sein müssen, müsste man
sich im Einzelnen genau anschauen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 336
Gestellt von: anonym
am: 14.02.2011
Thema: pneumatischer Schwenkantrieb
Sehr geehrter Herr Preis,
wir haben einen pneumatischen Schwenkantrieb;
Doppelkolbenantrieb in Zahnstangen-Ritzel-Bauart bestellt und auch
bekommen. Steuerluftdruck 2,75 bar.
Welche Richtlinie greift hier?
Vielen Dank.
Antwort von Roman
Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
der Schwenkantrieb unterliegt der Maschinenrichtlinie.
Es handelt sich wahrscheinlich (je nach Ausführung) um eine
unvollständige Maschine.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 335
Gestellt von: anonym
am: 10.02.2011
Thema: CE-Kennzeichen für LED-Schnürsenkel
Frage: hallo, ich bin aus österreich
und wollte nur wissen ob man solche LED schnürsenkel ohne bedenken
kaufen kann....
der herr von ebay meint da steht nicht CE drauf und kommt direkt
aus china
http://cgi.ebay.de/1-Paar-blaue-LED-Schnuersenkel-Gross-Klein-/250737540357
es würde mich freuen von ihnen zu hören
:-)
Antwort von Roman
Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
meiner Einschätzung nach unterliegen
die Schnürsenkel der EMV-Richtlinie und sollten daher CE-gekennzeichnet
sein. Wenn Sie die Schnürsenkel weiterverkaufen wollen, ist
dies problematisch. Genau genommen sollten Sie die Schnürsenkel
auch als Verwender nicht kaufen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 334
Gestellt von: Uwe Marchionini, Waldkraiburg
am: 10.02.2011
Thema: Gefahrenanalyse nach EN 1050
Sehr geehrter Herr Preis,
für unsere Produkte wurden bereits vor
Jahren Gefahrenanalysen nach der damals gültigen EN 1050 erstellt.
Ist eine CE-Konformitätserklärung für ein heute erstelltes
Produkt gleicher Bauart überhaupt noch zulässig, oder
muss eine Risikoanalyse nach EN ISO 14121 nachträglich angefertigt
werden?
Gruß
Uwe Marchionini
Antwort von Roman
Preis
Sehr geehrter Herr Marchionini,
Maschinen müssen immer dem Stand der
Vorschriften entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
gültig sind. D.h. für Maschinen, die Sie derzeit in Verkehr
bringen, sollten Sie die Risikobeurteilung nach aktuellen Normen
nochmal erstellen bzw. die alte Gefahrenanalyse aktualisieren.
Beste Grüße
Roman Preis.
Frage 333
Gestellt von: anonym
am: 09.02.2011
Thema: Kunde verlangt Gefahrenanalyse
Sehr geehrter Herr Preis,
ein Kunde von uns verlangt die Gefahrenanalyse
für eine von uns hergestellte Maschine.
Da wir eine Konformitätserklärung aushändingen kann
der Kunde nicht darauf bestehen, oder?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort von Roman
Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
gesetzlich hat der Kunde keinen Anspruch
darauf, die Gefahrenanalyse (Risikobeurteilung) zu erhalten, es
sei denn, es wurde vertraglich so vereinbart.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 332
Gestellt von: anonym
am: 08.02.2011
Thema: Einbauerklärung oder Konformitätserklärung
Frage: Wir sind Hersteller von Zerkleinerungsmaschinen
und Fördertechnik.
1. Frage: Wir kaufen gelegentlich Schneckenförderer
einer anderen Firma zu, wobei sich die Frage stellt, ob uns eine
Konformitätserklärung oder eine Einbauerklärung ausgestellt
werden muss. Die Förderschnecken werden uns komplett mit Antriebseinheit
ausgeliefert, jedoch ohne Schalt- und Steuereinrichtung. Wir bauen
dann die Fördertechnik üblicherweise mit anderen Maschinen
zu einer Kompletten Recyclinganlage zum Beispiel zusammen (die Förderschnecken
werden nicht in andere Maschinen eingebaut). Was ist hier richtig?
Meiner Ansicht nach müsste uns eine Konformitätserklärung
ausgestellt werden, da doch die Maschine nach Anschluss an eine
Stromquelle ihren Zweck erfüllt, oder?
Gleiches Problem stellt sich dann, wenn wir
als Hersteller einzelne Förderer verkaufen oder in Gesamtanlagen
einbauen, was ist hier richtig?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort von Roman
Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
gerade im Bereich Fördertechnik gibt
es oftmals mehrere Möglichkeiten, die Förderer nach Maschinenrichtlinie
einzustufen. Wenn Sie eine Konformitätserklärung vom Zulierferer
verlangen und bekommen, sollte der Förderer so wie er ist mit
Hilfe der Betriebsanleitung sicher durch alle Lebensphasen zu betreiben
sein. Wenn eine Einbauerklärung vereinbart wird, können
vom Zulieferer Abstriche gemacht werden. Es ist sehr sinnvoll, schon
bei der Angebotsgestaltung das Thema abzustimmen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 331
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 07.02.2011
Thema: Einstufung des Risikos
Guten Tag Herr Preis,
ich arbeite mit einem Schema zur Risikobeurteilung,
das grundsätzlich nach leichten, schweren und tödlichen
Verletzungen unterscheidet. Je nachdem, wie schwer die drohende
Verletzung ist, können sich Risikozahlen zwischen 12-30, 32-80
und 44-100 ergeben.
Ein geringes Risiko besteht von 0-24, ein
mittleres von 25-42 und darüber ein hohes Risiko.
Besteht nun das Risiko einer schweren Verletzung,
kann das Risiko, egal, welche Maßnahmen ergriffen werden,
nicht kleiner als 32 werden. Das ist aber immer noch ein mittleres
Risiko. Muss man dann damit leben?
Ich hoffe, ich konnte die Tabelle verständlich
machen.
Danke und Gruß
Antwort von Roman
Preis:
Guten Tag Herr Schlichting,
ja, in manchen Fällen muss man mit solch
einem Risiko leben bzw. in manchen Fällen kann man noch durch
Sicherheitshinweise oder durch organisatorische Maßnahmen
das "Restrisiko" minimieren. Andererseits kann ein solch
hohes Risiko aber auch darauf hindeuten, dass eine Konstruktion,
so, wie sie geplant ist, aufgrund von Sicherheitsproblemen nicht
durchführbar ist.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 330
Gestellt von: Sabine Brandt, Köln
am: 06.02.2011
Thema: Lampen basteln wird grad kompliziert
Hallo,
ich bastel in meiner Freizeit mit Begeisterung Lampen, sprich: Ich
verbinde eine E14 Fassung mit einer Eurozuleitung mit Zwischenschalter
und setze diese Lampen in verschiedenen Szenarien und schaffe so
kleine Dekolampen für diverse Berufe und Hobbies. Diese Lampen
erfreuen sich auf Kreativ- und kleinen Weihnachtsmärkten großer
Beliebtheit! Nun möchte ich in den Internet-Handel einsteigen,
scheitere aber total an der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung.
Sowohl IHK als auch Innung konnten mir nicht weiterhelfen. Wie bekomme
ich als totaler Elektro-Laie (Kabel und Fassung kriege ich eben
noch zusammen), eine sichere CE-Kennzeichnung her? Kann ich als
Grundlage die Konformitätserklärung der Fassung und des
Kabels zugrunde legen? Und ist der Händler verpflichtet, mir
diese auszuhändigen? So viele Fragen... In Hoffnung auf mindestens
eine Antowrt verbleibe ich mit leuchtenden Grüßen S.
Brandt
Antwort von:
M. Zocher
Sehr geehrte Frau Brandt,
hier ein paar Antworten.
--> Wie bekomme ich als totaler Elektro-Laie (Kabel und Fassung
kriege ich eben noch zusammen), eine sichere CE-Kennzeichnung her?
Mit der CE-Erklärung bestätigen Sie als Hersteller, dass
ihre Produkte den EU-Richtlinien, unter die diese fallen, und deren
untergeordnete Normen(!) entsprechen. In Ihrem Fall ist das die
Niederspannungsrichtlinie und evt. die EMV Richtlinie. Wichtig,
der Sicherheit wegen, ist die Einhaltung der Normen. Laut Ihrer
eigenen Aussage (Laie,...) vermute ich, dass Sie sich haftungsrechtlich
auf extrem dünnen Eis bewegen. Sie stellen Leuchten der Schutzklasse
II her und müssen z.B. den Schutz gegen elektrischen Schlag
sicherstellen. Das sind spezielle Anforderungen. Sofern Sie sich
nicht sicher sind, würde ich keine Leuchte mehr verkaufen.
-->Kann ich als Grundlage die Konformitätserklärung
der Fassung und des Kabels zugrunde legen?
Nein, da Sie ein komplett neues Produkt schaffen, müssen Sie
auch eine eigenständige Konformitätsbewertung für
dieses Produkt vornehmen.
--> Und ist der Händler verpflichtet, mir diese auszuhändigen?
Nein, der Austeller ist nur vepflichtet die Erklärung an Marktüberwachungsbehörden
auszuhändigen. In der Praxis ist es aber durchaus üblich,
dass diese Erklärungen auch an Kunden weitergegeben werden.
MfG
MZ
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Brandt,
wichtiges Thema in den Normen zu Lampen ist
neben der elektrischen Sicherheit auch das Thema "Entstehung
von Bränden durch Lampen". Beachten Sie daher unbedingt
die DIN EN 60598, wenn Sie Lampen herstellen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 329
Gestellt von: Joachim Hirt, Markdorf
am: 03.02.2011
Thema: Lieferung ohne Schutzeinrichtung - CE- oder Einbauerklärung?
Frage: Aus der Risikobeurteilung einer
Anlage mit sich bewegenden Komponenten resultiert die Notwendigkeit
einer festen Schutzeinrichtung (mit oder ohne Zugangstüre).
Der Kunde will diese Schutzeinrichtung selbst beschaffen und montieren.
Welche Erklärung erstellt der Anlagenlieferant korrekterweise?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Hirt,
wenn der Kunde die Schutzeinrichtung selbst
anbauen will, sollten Sie die Konstruktion derselben möglichst
vorgeben und die Realisierung prüfen. Es wird anschließend
die Konformitätserklärung ausgestellt. Das Ausstellen
einer Einbauerklärung für Anlagen ohne Schutzeinrichtung
ist eine Hilfslösung, die manchmal angewandt wird, aber ganz
korrekt ist es nicht.
Beste Grüße nach Markdorf!
Roman Preis
Frage 328
Gestellt von: U. Frank
am: 03.02.2011
Thema: CE-Kennzeichnung
Frage: Wir bauen u.a. Teleskoptische,
die mit Antriebsmotor und Sicherheitsschalter ausgerüstet sind.
Momentan sehen wir diese als unvollständige Maschine, aber
vergeben eine CE-Kennzeichnung, da wir elektrische Bauteile mit
einbauen, die unter die EMV-Richtlinien fallen. Ist diese Sichtweise
richtig?
Andereseits würde nach MRL hier auch die "Maschine"
statt der "unvollständigen Maschine" zutreffen, unter
Artikel 2 a) der MRL ist eine Maschine als eine mit einem Antriebssystem
ausgestattete Einheit definiert, bei der eine Achse beweglich ist.
Dies würde für unser Produkt passen.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Frank,
bei einer Einstufung als unvollständige
Maschine darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden. In der
Einbauerklärung können Sie die Einhaltung der EMV-Richtlinie
trotzdem mit bescheinigen. Möglicherweise sollten Sie die Teleskoptische
als Maschinen einstufen. Wenn eine Steuerung dabei ist, liegt dies
nahe.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 327
Gestellt von: Andrea Schabram, Tønder, Danmark
am: 02.02.2011
Thema: Typenschild laut 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie)
Gibt es eine Norm, welche vorschreibt,
was für technische Daten auf einem Typenschild für einem
druckgeprüften Wärmetauscher stehen sollen, der nach der
97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) hergestellt wird?
Wenn ja, was sind das für Technische Daten und wo finde ich
die Norm?
Vielen Dank im vorraus
Andrea Schabram
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Schabram,
dies steht in der Druckgeräterichtlinie
in Abschnitt 3.3. Möglicherweise gibt es zusätzliche Forderungen
in speziellen Normen für Ihre Wärmetauscher. Dies müssten
Sie aber bitte selbst recherchieren.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 326
Gestellt von: Wolfgang Mackowiak
am: 01.02.2011
Thema: CE-Kennzeichnung von Schaltschränken
Kommentar zu Frage: 316
Sehr geehrter Herr Preis,
anscheinend gibt es doch eine CE-Kennzeichnungspflicht
für industriell verwendete Schaltschränke. Schauen Sie
bitte hier:
http://www.rittal.de/services_support/technische_informationen/ce_konformitaet/
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Mackowiak,
wenn Schaltschrank-Leergehäuse einzeln
in Verkehr gebracht werden, müssen Sie nach Niederspannungsrichtlinie
CE-gekennzeichnet werden. Die EN 62208 ist eine Norm, die in der
Normenliste der Niederspannungsrichtlinie gelistet ist. Die CE-Kennzeichnung
eines Schaltschranks nach Maschinenrichtlinie empfiehlt sich nur,
wenn zusammen mit der zugehörigen Maschine gemeinsam in Verkehr
gebracht wird. Hierbei wird die ganze Maschine zusammen mit dem
Schaltschrank CE-gekennzeichnet.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 325
Gestellt von: Brigitte Linden, Kahl
am: 01.02.2011
Thema: Sprache der Bedienoberfläche
Sehr geehrter Herr Preis,
gibt es eine gesetzliche Regelung, ob die
Bedienoberfläche einer Maschine in der Landessprache des Kunden
erstellt werden muss?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Linden
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Linden,
in der Maschinenrichtlinie gibt es allgemein die Anforderung, dass
Stellteile (Bedienteile) so angebracht sein müssen, dass sie
sicher, unbedenklich, schnell und eindeutig betätigt werden
können. In der Norm EN 12100-2 wird in Abschnitt 6.4 unter
anderem konkretisiert, dass Kennzeichnungen leicht verständlich
sein müssen. In der Regel ist dies nur zu gewährleisten,
wenn die Bedienoberfläche in Landessprache ausgeführt
wird. Im Einzelfall können Sie hiervon gegebenenfalls abweichen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 324
Gestellt von: Andre Gries
am: 31.01.2011
Thema: Maschine umbenennen
Sehr geehrter Herr Preis,
unsere Firma möchte Maschinen unter
einer neuen Marke und Typenbezeichnung in eigenem Namen vertreiben.
Für die Maschine liegt aber bereits eine CE- Erklärung
des Herstellers unter anderem Namen vor, und die Maschine soll auch
nicht verändert werden. Sinngemäß soll die herstellende
Firma in den Dokumenten für den Endkunden nicht auftauchen,
sondern nur unsere Firma.
Kann ich mich in meiner Dokumentation auf diese bereits vorhandene
Erklärung beziehen, oder muss ich eine komplett neue Konformitätserklärung
inkl. Dokumentation und Risikobeurteilung anfertigen?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Gries,
die Herstellerangaben auf der Konformitätserklärung
müssen mit den Angaben auf der Maschine übereinstimmen.
Daher sollten Sie die Konformitätserklärung in Ihrem Namen
neu ausstellen. Auch die Betriebsanleitung muss die aktuellen Herstellerangaben
enthalten.
Die interne Dokumentation mit Risikobeurteilung müssen Sie
nicht neu erstellen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 323
Gestellt von: Nadine Wild, Innsbruck
am: 26.01.2011
Thema: Einstufung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir produzieren einen Elektroscooter und
wissen nicht in welche Klasse wir diesen einstufen sollten um eine
CE-Kennzeichnung durchzuführen.
Wir bitten Sie uns eine Antwort zu senden.
Herzlichen Dank im Voraus.
Nadine Wild
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Wild,
bei der Maschinenrichtlinie sind die Elektroscooter
als "spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten
und in Vergnügungsparks" ausgenommen. Für Elektroscooter
und andere Jahrmarktgeräte gibt es eine wichtige Norm (EN 13814
Fliegende Bauten). Es existiert aber keine spezielle CE-Kennzeichnungs-Richtlinie
für diese Produkte. Aus meiner Sicht spricht aber nichts gegen
eine CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie,
da die Produkte dort nicht ausgenommen werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 322
Gestellt von: Reinhard Vogt
am: 26.01.2011
Thema: Zulässige Stoßgeschwindigkeit bei Stoßrisiko
Sehr geehrter Herr Preis,
die Risikoanalyse einer Maschine zeigt das
Risiko eines Stoßes durch Komponenten, die seitlich aus der
Maschine herausragen. Bei der Bewertung des Risikos gibt es viele
Diskussionen um die möglichen Folgen des Stoßes und wir
möchten aus verständlichen Gründen die möglichen
Folgen nicht an Selbstversuchen ermitteln.
Gibt es irgendwelche Regeln, für ungeschützt
verfahrende Maschinenteile maximale Geschwindigkeiten festlegen?
Idealerweise natürlich Europäisch/international, notfalls
auch nur regional gültig.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Vogt
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Vogt,
ja, es gibt eine Zusammenstellung aus verschiedenen
Normen mit zulässigen Geschwindigkeiten für manuelle Eingriffe
an laufenden Maschinen im BIA-Handbuch. Hieraus können Vergleiche
gezogen werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 321
Gestellt von: Michele Amato, Ludwigshafen
am: 26.01.2011
Thema: CE-Zertifizierung an Schneckenförderer
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind ein mittelständisches Unternehmen,
das unter anderem auch Schneckenförderer herstellt.
Eine Förderschnecke, um es einfach zu
erklären, besteht aus einem Trog, in dem ein Gewinde läuft,
das zur Beförderung eines Produkts dient. Die Schnecke ist
komplett mit Schutzblechen und Deckel versehen, die das Eingreifen
in das Gewinde verhindern. Jedoch am Einlauf und Auslauf nicht,
wo das Produkt eingetragen und ausgetragen wird. Da können
wir kein Eingreifschutz versehen, da es sonst Probleme gäbe
bei der Ein - und Austragung des Produktes.
Es ist so, dass die Schnecke am Ein- und
Auslauf mit anderen Maschinenteilen versehen werden muss, die das
Eingreifen verhindern. Diese Maschinenteile sind dann meist von
unseren Kunden.
Meine Frage die sich jetzt hierbei stellt,
müssen wir auf unsere Schnecke ein CE-Zeichen vergeben?
Mit freundlichen Grüßen
M.A.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Amato,
es wäre beispielsweise möglich,
die notwendigen Schutzmaßnahmen (Anbau der vor- und nachgeschalteten
Maschinen) in der Betriebsanleitung zu beschreiben und den Betrieb
ohne diese Schutzmaßnahmen zu untersagen. Auch eine Prüfung
durch Sie nach der Montage sollte erfolgen. Wenn der Schneckenförderer
ansonsten funktionsfertig in Verkehr gebracht wird, müssen
Sie die Maschine CE-kennzeichnen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 320
Gestellt von: anonym
am: 25.01.2011
Thema: Angabe der Funktion auf der Konformitätserklärung
Frage: Auf der EG-Konformitätserklärung
muss gemäß MRL die "allgemeine Bezeichnung"
aber auch die "Funktion" angegeben werden.
Wir geben beispielsweise für die "allgemeine Bezeichnung"
Elektrohammer an. Wie ist die Funktion anzugeben? Bohren von Löchern,
Abbrechen von Material?
Gibt es hierzu genauere Vorgaben bzw. Praxisbeispiele?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
wichtig ist, dass die Angaben auf dem Typschild
der Maschine mit den Angaben auf der Konformitätserklärung
übereinstimmen und dass die Maschine eindeutig einer Konformitätserklärung
zugeordnet werden kann und umgekehrt. Ein Beispiel finden Sie bei
unseren Praxishilfen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 319
Gestellt von: Joachim Totz
am: 20.01.2011
Thema: Komplexe unvollständige Maschine - Dokumentation der
Zulieferer
Guten Tag, Herr Preis,
wir sind Hersteller sehr großer Motoren,
die als Antrieb für z.B. das Aufrechterhalten des Druckes in
Pipelines verwendet werden. Wir sehen unsere Motoren als unvollständige
Maschinen an.
Natürlich haben wir diverse Zulieferer,
die uns von der Pleuelstange bis hin zu angehängten Pumpen,
Turboladern oder Druckbehältern versorgen.
Die Zulieferer stufen ihre Produkte gemäß
der MRL als unvollst. bzw. vollst. Maschine ein und liefern die
entsprechende Dokumentation. Wir als Hersteller der endgültigen
unvollst. Maschine haben die gesamte Produktverantwortung. Inwieweit
müssen wir den Angaben der Zulieferer Glauben schenken? Müssen
wir alle Angaben kontrollieren? Was ist, wenn wir zu einer anderen
Beurteilung der Produkte gelangen als der Zulieferer?
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Totz
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Totz,
im Idealfall sollte schon in der Angebots-/Bestellphase
über den Umfang der Dokumentation bzw. die Einstufung der Produkte
verhandelt werden. Wenn die Einstufung der Zulieferer offensichtlich
falsch ist, können Sie Nachbesserung fordern. Grundsätzlich
obliegt es jedoch dem Hersteller, seine Produkte einzustufen.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 318
Gestellt von: N. Eff
am: 19.01.2011
Thema: Sicherheitsschalter - Zuhaltung
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei einer Werkzeugmaschine, die zum Anfasen von Kanten im Metallbereich
dient, wird der Antriebsmotor für den Fräskopf abgeschaltet,
sobald der Aufnahmeschlitten für das Werkstück hochgeklappt
wird. Allerdings wird der Motor momentan nicht sofort gestoppt,
sondern läuft noch eine bestimmte Zeit nach (ca. 5 Sekunden).
Ist dies zulässig, oder muss hier ein Sicherheitsschalter mit
Zuhaltung eingebaut werden, denn in der neuen Maschinenrichtlinie
steht folgender Satz:
Besteht die Möglichkeit, dass das Bedienungspersonal den Gefahrenbereich
erreicht, bevor die durch die gefährlichen Maschinenfunktionen
verursachten Risiken nicht mehr bestehen, so müssen bewegliche
trennende Schutzeinrichtungen zusätzlich zu der Verriegelungseinrichtung
mit einer Zuhaltung ausgerüstet sein.
Es ist noch zu erwähnen, dass die Maschine
nur im Industriebereich eingesetzt wird und nur von Fachpersonal
bedient werden darf. Außerdem ist es so, dass zum Anfasen
der Kanten keine Verschutzung im Bearbeitungsbereich der Maschine
angebracht werden kann, denn sonst kann keine Bearbeitung der Werkstücke
durchgeführt werden.
mfg. N. Eff
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Eff,
die genaueren Umstände müssten
an der Maschine besichtigt werden, um eine abschließende Stellungnahme
hierzu abgeben zu können.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 317
Gestellt von: Alfred Fürbeth, Dausenau
am: 18.01.2011
Thema: Richtlinie für 12-V-Markisenantrieb
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin z.Zt. bei der Entwicklung eines handgeführten Markisenantriebes,
oder besser gesagt einer elektrischen Kurbel, welche als Ersatz
für die bekannten Handkurbeln, Markisen ein- und ausfahren
wird. Das Gerät wird mit Akkus (12V) betrieben, welche von
einem handelsüblichen, zertifizierten Ladegerät aufgeladen
werden.
Unter welche Richtlinie fällt eine solches Gerät?
Würde mich freuen, wenn Sie mir meine Frage beantworten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Alfred Fürbeth
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Fürbeth,
der Antrieb fällt unter die Maschinenrichtlinie
und EMV-Richtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 316
Gestellt von: Josef Winkelmann, Reken
am: 17.01.2011
Thema: CE-Kennzeichnung für Schaltschränke
Kommentar zu Frage: 254
Sehr geehrter Herr Preis,
in Ihrer Antwort zur Frage 254 sagen Sie,
dass ein Schaltschrank nach Niederspannungsrichtlinie CE-gekennzeichnet
werden muss.
Laut Maschinenrichtlinie, Artikel 1, fallen
Sicherheitsbauteile unter die MRL.
Gemäß Artikel 2 der MRL ist ein Sicherheitsbauteil ein
Bauteil,
- das zur GewährleistungeinerSicherheitsfunktion dient,
- gesondert in Verkehr gebracht wird,
- dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen
gefährdet und
- das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich
ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche
Bauteile ersetzt werden kann.
Wird ein Schaltschrank ein Sicherheitsbauteil,
wenn Not-Halt und Sicherheitskreise darin realisiert sind?
Ist in diesem Fall für den Schaltschrank
bereits eine CE-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie
durch den Lieferant des Schaltschranks erforderlich?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Winkelmann,
in der Regel sind Schaltschränke keine
Sicherheitsbauteile. Oftmals gibt es aber Sicherheitsbauteile (wie
z.B. Logik-Einheiten für Not-Halt und Sicherheitskreise), die
im Schaltschrank verbaut werden. Diese müssen dann nach Maschinenrichtlinie
CE-gekennzeichnet werden. Für den gesamten Schaltschrank trifft
dies in der Regel nicht zu.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 315
Gestellt von: Thorsten Ostermann
am: 17.01.2011
Thema: Herstellererklärung oder CE für Leiterplatten/Baugruppen
Sehr geehrter Herr Preis,
wir entwicklen kundenspezifische Lösungen
für elektrische Kleinantriebe. In einem Projekt sollen wir
eine Maschinensteuerung für eine Labormaschine in Form mehrer
Leiterplatten ohne Gehäuse zuliefern, die beim Kunden in die
Maschine integriert werden. Die Steuerung wird über ein externes
Schaltnetzteil mit 24V versorgt.
Aus meiner Sicht sind die Leiterplatten,
auch der komplette Satz, keine eigenständige Steuerung, da
ohne Gehäuse, Netzteil und Verdrahtung keine Funktion gegeben
ist. Insbesondere die EMV-Beurteilung ist ohne Gehäuse nicht
möglich. Auf die Gestaltung des Gehäuses (sprich der Maschine)
haben wir aber keinen Einfluss. Ist diese Einschätzung soweit
richtig? Kann man das generell so für Leiterplatten ohne Gehäuse
und ohne Netzanschluss sagen?
Demnach müssten wir nur eine Herstellererklärung
erstellen, die CE-Kennzeichnung läge dann im Aufgabenbereich
unseres Kunden (der ja z.B. auch die Maschinenrichtlinie beachten
muss)?
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Ostermann
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Ostermann,
meiner Einschätzung nach, unterliegt
die von Ihnen hergestellte Elektronik bestenfalls der EMV-Richtlinie.
Keinesfalls unterliegt sie der Maschinenrichtlinie, weshalb auch
keine Einbauerklärung (früher Herstellererklärung)
auszustellen ist. Am Sinnvollsten ist es in diesen Fällen,
eine Erklärung auszustellen, welche Normen bei der Konstruktion/Bau
der Elektronik angewandt wurde.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 314
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 13.01.2011
Thema: Bestätigung per E-Mail
Guten Tag Herr Preis,
in Angeboten steht oft nicht drin, dass die
Lieferanten die jeweiligen CE-Dokumente liefern. Oft steht nur das
Wort "Dokumentation" dort.
Wenn der Bestellprozess schon weit fortgeschritten
ist, schreibe ich eine E-Mail, in der ich um schriftliche Bestätigung
über die Lieferung der Dokumente, z.B. CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung
und Betriebsanleitung nach den Regeln der Maschinenrichtlinie, bitte.
Reicht das als Handhabe, z.B. Rechnungskürzung,
bei eventuellen Mängeln in diesem Bereich aus oder muss so
etwas im Angebot ausformuliert werden?
Danke und Gruß, Axel Schlichting
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Schlichting,
die Zulieferer (Hersteller) von Maschinen
müssen Ihnen die Konformitätserklärung und Betriebsanleitung
auch dann nach den Regeln der Maschinenrichtlinie liefern, wenn
dies nicht explizit im Angebot formuliert war, da es sich hierbei
um gesetzliche Vorschriften handelt. Wenn sich Mängel hierbei
herausstellen, sollten Sie auf jeden Fall Nachbesserung, ggf. auch
Mängelausgleich etc. einfordern.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 313
Gestellt von: Michael Berens
am: 11.01.2011
Thema: CE-Konformitätserklärung
Sehr geehrter Herr Preis,
muss eine neue Risikobeurteilung durchgeführt
und/oder eine neue CE-Konformitätserklärung erstellt werden,
wenn der Hersteller von CNC Bearbeitungsmaschinen den Rechner für
die Ansteuerung der Maschine gegen einen neueren Rechner (von 12"
auf 15", schnellerer Prozessor, Betriebssystem von windows
xp auf windows7, usw.) tauscht? Der Rechner wird von einem anderen
Hersteller mit einer Herstellererklärung geliefert.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Berens
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Berens,
wenn dadurch keine neuen Gefährdungen zu erwarten sind, nicht.
Steuert der Rechner sicherheitsrelevante Funktionen, ist Vorsicht
geboten. Dann müsste die bestehende Risikobeurteilung/Konformitätserklärung
auf Richtigkeit/Gültigkeit geprüft werden.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage 312
Gestellt von: Manuel Eckert, Heilbronn
am: 11.01.2011
Thema: CE-Kennzeichnung
Frage: Wir müssen die CE-Zertifizierung
für eine Maschine an unserer Hochschule durchführen und
arbeiten mit dem Programm "Weka Maschinenrichtlinie".
Müssen bei der Normenrecherche für
die CE-Kennzeichung Normen, bei denen das Datum abgelaufen ist,
mit berücksichtigt werden oder können sie übergangen
werden?
Wird z. B. die Norm "EN 60034-1:1995"
durch die Norm "EN 60034-1:1998" komplett ersetzt?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Eckert,
in aller Regel gibt es für zurückgezogene
Normen neue Ausgaben bzw. andere Normen, die den aktuelleren, besseren
Stand beschreiben. Diese sollten Sie dann recherchieren und anwenden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 311
Gestellt von: anonym
am: 07.01.2011
Thema: Konformitätserklärung aus Nicht-EU-Staaten
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Geräte aus Nicht-EU
Staaten in EU vertreiben. Seitens Hersteller wurden mir Prüfzertifikate
(u.a. EMV, NSP-RL ausgestellt von akkreditierten Institutionen)
zur Konformitätsbewertung vorgelegt. Die Geräte werden
mit dem Originalhersteller und zusätzlich meiner Adresse gekennzeichnet,
da der Hersteller keinen Sitz bzw. Bevollmächtigten in EU vorweisen
kann. Reicht in diesem Fall eine vom Originalhersteller unterzeichnete
CE-Konformitätserklärung aus, oder obliegt mir die Pflicht
zur Erstellung/Unterzeichnung einer Konformitätserklärung?
Auszug M-RL:
"...Artikel 5
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem
Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine..."
Ist dieser Satz so auszulegen, dass hier
nur Hersteller mit Sitz EU gemeint sind und bei Nicht-EU-Herstellern
es einen Bevollmächtigten geben muss? Gesetz dem Fall es gäbe
auch keinen Bevollmächtigten: liegt dies dann in der Verantwortung
des Importeurs oder Vertreibers?
Vielen Dank und viele Grüße
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
der Originalhersteller kann die Konformität
mit seiner Konformitätserklärung bescheinigen. Es muss
zur Bescheinigung der Konformität keinen Bevollmächtigten
in der EU geben, jedoch muss es einen Bevollmächtigten in der
EU geben, der die Technischen Unterlagen zusammenstellen und den
Behörden auf Verlangen zusenden kann. Dieser Bevollmächtigte
muss auf der Konformitätserklärung genannt werden. Unterliegen
Ihre "Geräte" nicht der Maschinenrichtlinie, ist
ein Bevollmächtigter für die Technischen Unterlagen nicht
notwendig.
Die Verantwortung für das Inverkehrbringen liegt vor allem
beim Hersteller, kann aber unter gegebenen Umständen auch auf
den Vertreiber übergehen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 310
Gestellt von: Gert Keiren
am: 05.01.2011
Thema: Konformitätserklärung bei Änderung eines Kaufteils
Sehr geehrter Herr Preis,
Zur Bestückung unserer Anlagen verwenden
wir handelsübliche Gabelstapler bzw. verfahrbare Hubtische
(mit CE-Kennzeichnung).
Wir müssen aber z.B. die Gabeln kürzen
bzw. ändern, damit der Stapler an unsere Anlage passt.
Diese Änderung lassen wir uns dann von
einer Prüfstelle begutachten (= Traglast bleibt erhalten).
Müssen wir für diese Geräte
außerdem eine neue Konformitätserklärung erstellen
oder reicht die original Herstellererklärung aus?
Vielen Dank.
MfG
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Keiren,
grundsätzlich muss bei einer Änderung
an z.B. einem Lastaufnahmemittel geprüft werden, ob es sich
um eine wesentliche Änderung handelt. Hierbei muss u.a. festgestellt
werden, ob neue oder zusätzliche Gefährdungen durch die
Änderung zu erwarten sind. Handelt es sich um eine wesentliche
Änderung, muss in der Regel auch die Konformität neu bescheinigt
werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 309
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 03.01.2011
Thema: Teilnehmer an Risikobeurteilung
Hallo Herr Preis,
ist es sinnvoll, dass jemand aus der Arbeitssicherheitsabteilung
an den Risikobeurteilungen teilnimmt?
Die Abteilung argumentiert dagegen, dass
ich ja nun als CE-Beauftragter die Risikobeurteilungen durchführe.
Das tue ich ja auch, aber mir fehlt teilweise das Fachwissen, um
Sicherheitsaspekte zu beurteilen.
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Schlichting,
die Aufgaben des CE-Beauftragten können
firmenintern frei festgelegt werden. Es wäre aber sehr unüblich,
wenn der CE-Beauftragte für alle Sicherheitfragen zuständig
sein müsste und über alle Sicherheitsaspekte Bescheid
wissen müsste. Risikobeurteilungen sollten möglichst im
Team durchgeführt werden, dies kommt der Qualität der
Risikobeurteilungen in der Regel entgegen. Es ist daher sicherlich
sehr sinnvoll, wenn Personal aus der Arbeitssicherheitsabteilung
beim Durchführen der Risikobeurteilungen dabei ist.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 308
Gestellt von: anonym
am: 02.01.2011
Thema: Betriebsanleitung - Sprache und Form
Frage: Die MRL sieht vor, dass
die BA in alle europäischen Amtssprachen zu übersetzen
ist, in welche eine Maschine verkauft wird.
Reicht es aus, wenn man eine sogenannte Kurz-BA inkl. aller Angaben
von Restrisiken in der jeweiligen Amtssprache anbietet und dafür
die BA in deutsch bzw. englisch lässt?
Desweiteren würde mich mal interessieren, ob man die BA auch
als pdf-Datei ausliefern kann, wenn man zum Betreiben einer Maschine
(Analysegerät) immer einen Computer benötigt?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
von der Übersetzung nur eines Teils
der Betriebsanleitung ist abzuraten. Die Nutzer Ihrer Geräte
haben Anspruch auf eine übersetzte Betriebsanleitung, die den
gesetzlichen und normativen Anforderungen genügt.
Bezüglich der Darbietungsform empfiehlt die Norm EN 12100,
dass dem Nutzer sicherheitsrelevante Informationen stets (zusätzlich)
in Papier vorliegen sollten. Die weiteren Informationen können
je nach Nutzergruppe und Anwendung auch elektronisch dargeboten
werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 307
Gestellt von: Ralf Buettgen, Düsseldorf
am: 20.12.2010
Thema: TÜV-Abnahme trotz CE-Kennzeichung
Muss eine Maschine mit gültiger
CE-Kennzeichung zusätzlich durch den TÜV, Dekra o.ä.
nochmals abgenommen werden?
Gilt dies auch für miteinander verkettete Maschinen?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Buettgen,
nein, Maschinen müssen in der Regel
nicht durch sogenannte benannte Stellen nochmals abgenommen werden,
es sei denn es handelt sich z.B. um regelmäßige Prüfungen
von Druckgeräten.
Miteinander verkettete Maschinen müssen als Gesamtheit CE-gekennzeichnet
werden, dies muss aber nicht durch eine benannte Stelle geschehen,
sondern kann vom Hersteller der verketteten Anlage erledigt werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 306
Gestellt von: Uwe Cagol, Neuenbürg
am: 17.12.2010
Thema: Maschinenverlagerung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind in der Überlegung, von unserem Werk in USA einen Fanuk-Roboter
nach Deutschland zu verlagern. Der Roboter ist nicht CE-gekennzeichnet.
Ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich obwohl er nicht in den Verkehr
gebracht wird?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Cagol,
mit der Verlagerung des Roboters von USA nach Deutschland bringen
Sie diesen in der EU in Verkehr. Daher ist die Durchführung
des CE-Kennzeichnungs-Verfahrens notwendig.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 305
Gestellt von: anonym
am: 14.12.2010
Thema: CE ja oder nein?
Hallo,
zu meiner Person: ich bin eine Elektrofachkraft,
und möchte gerne für einen eingetragenen Verein (Deutsches
Rotes Kreuz), Verlängerungsleitungen erstellen, die auch im
Freien (IP44 spritzwassergeschützt) eingesetzt werden.
Wie verhält sich das nun, wenn ich Stecker
+ Kupplung mit CE Kennzeichen erwerbe und ein passendes Kabel (z.B.
Gummileitung H07RN-F 3G 1,5 qmm 10 m) verwende. Ist das ohne weiteres
zulässig oder müsste ich dann eine CE Konformitätserklärung
erstellen? Das Kabel würde dann auch nach den TRBS geprüft
werden.
MfG
Antwort noch
ausstehend
Frage 304
Gestellt von: Torsten Reißmann
am: 14.12.2010
Thema: CE ja oder nein?
Hallo Herr Preis,
wir haben 2007 eine Montagevorrichtung mit
Schaltschrank, pneumatischen Stellgliedern, Elektroschraubern und
einem PC von einem Lieferanten komplett herstellen lassen.
Die PC-Software für den Betrieb dieser Vorrichtung wurde von
uns erstellt.
Ist der Hersteller der Montagevorrichtung
verpflichtet ein EG-Konformitätsverfahren durchzuführen
und das CE-Kennzeichen anzubringen?
Schöne Grüße,
T. Reißmann
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Reißmann,
wer tritt auf dem Typenschild als Hersteller der Montagevorrichtung
auf? Hat der Lieferant konstruiert oder haben Sie die Vorrichtung
konstruiert? Wenn Sie konstruiert haben und als Hersteller auftreten,
liegt die Pflicht zur CE-Kennzeichnung bei Ihnen, wobei Sie auch
Aufgaben, die im Rahmen der CE-Kennzeichnung erforderlich werden,
z.B. an den Lieferanten delegieren können.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 303
Gestellt von: anonym
am: 11.12.2010
Thema: CE-Kennzeichnung
Hallo,
ich bin als Lohnveredler tätig und habe
eine Maschine (Bj. 1996) von meinem Auftraggeber seit vielen Jahren
zur Verfügung gestellt bekommen. Diese Maschine war ein Prototyp
und hat meines Wissen keine CE-Kennzeichnung bzw. Typenschild. Ich
brauche nur meine Menpower zu stellen.
Jetzt meine Frage wer ist hier verantwortlich, dass diese Maschine
der Ce-Norm entspricht?
Darf ich diese überhaupt betreiben?
Die Maschine soll jetzt leicht umgebaut werden, muss dann generell
eine neue Ce-Kennzeichnung erfolgen?
Wie ist das mit der Haftung bei einem Unfall usw.
MfG
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
der Hersteller der Maschine ist für
die CE-Kennzeichung verantwortlich. Sie als Betreiber dürfen
sie aber nicht ohne CE-Kennzeichnung betreiben.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 302
Gestellt von: Heiko Nickel
am: 06.12.2010
Thema: Konformitätserklärung auch ohne Not-Halt?
Frage: Es geht um die Darstellung
unvollständige Maschine "Ja oder Nein", "Einbau-
oder Konformitätserklärung".
Einige Maschinen (Schraubenverdichteraggregate
und Drehkolbengebläseaggregate) sind mit elektrischer bzw.
elektronischer Steuerung aber ohne Leistungsteil (Energieeinspeiseschrank)
ausgeführt.
Zur Energieversorgung werden von einem bauseits vorhandenen Leistungsschrank
Anschlusskabel bis in die Maschinen zum Anschlusskasten des Elektromotors
bzw. zur Energieversorgung der elektronischen Steuerungen geschleift.
Der bauseitige Leistungsschrank beinhaltet die Elektroenergieversorgungsinstallationen
nach DIN EN 60204-1. Am Leistungsschrank werden die Maschinen ein/aus
bzw. Not-Halt geschaltet.
Fazit:
Die von uns gelieferte Maschine ist unvollständig im Sinne
Art. 13 EG MaschRiLi 2006/42//EG und wird erst kundenseitig mit
der Installation der Elektro-Energieeinspeisung komplettiert.
Der Lieferant der Energieversorgungsinstallation erstellt die zugehörige
Dokumentation.
Ist das korrekt und ist das dann die Aufgabe des Lieferanten der
Energieversorgungsanlage?
Welche Folgen hat das?
Der Kunde als Besteller der unvollständigen
Maschine ist zum Einbau einer Not-Aus Einrichtung verpflichtet.
Muss das der Kunde nicht auch gleich bei Vertragsabschluss wissen?
Ist das zumutbar?
Ist das nun wirklich eine unvollständige
Maschine, dann dürften wir ja auch nur eine Einbauerklärung
abgeben, oder?
Eine Konformitätserklärung wäre dann ja total falsch?
Der Kunde hat dann ja auch keinen Anspruch auf eine Konformitätserklärung.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Nickel,
richtig, Sie liefern eine unvollständige
Maschine und müssen hierfür eine Einbauerklärung
ausstellen. Weiterhin müssen Sie eine Montageanleitung liefern.
Der Betreiber der gesamten Anlage wird zum Hersteller derselben
und muss das Konformitätsverfahren für die Anlage durchführen.
Er kann hierzu im Voraus vertragliche Vereinbarungen treffen, welcher
einzelne Zulieferer welche Aufgaben im Konformitätsverfahren
übernehmen soll. Er selbst muss letztlich die noch fehlenden
Teile ergänzen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 301
Gestellt von: Willem Berends
am: 01.12.2010
Thema: Messe-Warnschilder für nicht konforme Maschine
Frage: Auf Messen in der EU ist
es erlaubt, Exponate (Maschinen) auszustellen, die nicht, bzw. noch
nicht CE-konform sind. Voraussetzung dafür ist, dass ein sichtbares
Schild deutlich auf diesen Zustand hinweist. Wie genau soll ein
solches Warnschild aussehen? Was muss enthalten sein?
Vielen Dank schon mal für die Beantwortung
dieser Frage.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Berends,
die Maschinenrichtlinie schreibt diesbezüglich
nur vor, dass der Hinweis in geeigneter Weise gegeben werden muss,
es ist daher nicht vorgeschrieben, wei das Schild aussehen muss.
Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt.
Beste Grüße
Roman Preis
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