SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
CE-Kennzeichnung I Maschinenrichtlinie I Risikobeurteilung I Normenrecherche I Beratung I CE-Forum I Praxishilfen I Workshops I Seminare
Ingenieurbüro Preis, SAFETYTEAMS Maschinensicherheit, Dienstleister zur CE-Kennzeichnung, Seminare, Workshops, Beratung, Gefahrenanalysen
 
CE-Kennzeichnung, Arbeitssicherheit, Gefahrenanalysen, Normenrecherchen, Gutachten, Maschinen-Prüfungen, Workshops zur CE-Kennzeichnung, Seminare zur CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Einbauerklärung, Herstellererklärung
 
 
CE-Kennzeichnung
 
Workshop
Risikobeurteilungen erstellen
 
Forum zur CE-Kennzeichnung; Fragen und Antworten
 
Produkteinstufung
- Richtlinienrecherche
- Normenrecherche
Gefahrenminimierung
- Methoden und bewährte
Prinzipien
- Sicherheitskonzepte
- Hinweisende Sicherheitstechnik
Risikobeurteilung
- Risikob. nach EN 12100
- EN 13849 und C-Normen
- Sistema
Nachweisdokmentation
- Die Teilnehmer erstellen unter
Anleitung die Nachweis-
dokumentation für ein Produkt
iher Wahl.
Weitere Informationen
 
Normenrecherche
 
Risikobeurteilung

Wenn Sie eine Frage stellen möchten, klicken Sie bitte hier.

Beratung
CE-Forum

Fragen von Nr. 301 bis 350

Weitere Fragen: 0 - 50 » 51 - 100 » 101 - 150
» 151 - 200 » 201 - 250 » 250 - 300 » 301 - 350 »

» 351- 400 » 401 - 450 » 451 - 500 » 501 - 550 » 551 - 600 » 601 - 650 » 651 - 700 » 701 - 750 »

» 751 - 800 » 801 - 850 » 851 - 900 » 901 - 950 »
951 - 1000 » 1001 - 1050 » 1051 - 1100 »

» 1101 - 1150 » 1151 - 1200 » 1201 - 1250 » 1251 - 1300 » 1301 - 1350 » 1351 - 1400 »

» 1401 - 1450 » 1451 - 1500 » 1501 - 1550 » 1551 - 1600 » 1601 - 1650 » 1651 - 1700 »

» 1701 - 1750 » 1751 - 1800 » 1801 - 1850 » 1851 - 1900 » 1901 - 1950 » 1951 - 2000 »

» 2001 - 2050 » ab 2051

Wenn Sie auf dieser Seite nach Themen suchen möchten, versuchen Sie folgendes:

Drücken Sie die Tastenkombination Strg + F auf Ihrer Tastatur. Geben Sie anschließend geeignete Suchbegriffe im Eingabefeld ein.


Frage 350
Gestellt von: Claudia Janke, Hamburg
am: 19.03.2011
Thema: CE-Kennzeichnung Lieferanten

Sehr geehrter Herr Preis,

wir stellen Systeme her, die zur Brennstoffaufbereitung genutzt werden. Erst wenn sie in das Gesamtsystem eingebaut sind (Kraftwerk) können sie betrieben werden. Daher stufen wir die Anlage als "unvollständige Maschine" nach der MRL ein. Die eingebauten Komponenten (Pumpe, Filter, Wärmetauscher) haben teilweise CE-Kennzeichnungen. Meine Fragen: 1. sind wir verpflichtet, von allen Lieferanten, deren Produkte wir auf unseren Anlagen einsetzen, CE-Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen usw. zu jedem Auftrag einzufordern und müssen wir diese dann auch unserem Kunden zur Verfügung stellen - oder reicht es, wenn die Erklärungen bei uns archiviert werden. Und 2.: wie verhält es sich damit, wenn mein Kunde zwar in der EU ist, die Anlage aber außerhalb der EU in Betrieb geht?

Mit freundlichen Grüßen

C. Janke

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Janke,

die Betriebsanleitungen der eingebauten Maschinen oder Geräte müssen nach Maschinenrichtlinie die Inhalte der Konformitätserklärung enthalten. Eine Kopie der Konformitätserklärung muss daher nicht unbedningt separat mitgegeben werden. Die Erfahrung zeigt, dass es sehr sinnvoll ist, die Einbauerklärungen der eingebauten unvollständigen Maschinen an den Kunden mitzuliefern, da er als Integrator für seine Risikobeurteilung oftmals wissen muss, welche Normen bei der Konstruktion der unvollständigen Maschinen angewandt wurden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 349
Gestellt von: Thomas Lehmann
am: 17.03.2011
Thema: Unvollständige Maschine?

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind Hersteller von Längenmesstechnik in Form von Gebern mit diversen Ausgangsschnittstellen, die die Auszugslänge eines Messseils ermitteln (ein Gerät besteht aus elektrischem Geber und der Seiltrommel inkl. Seil). Die Geräte werden z.B. an Hochregallagern benutzt, um die Höhe der Greifer zu ermitteln oder auch z.B. an Teleskopwagen (Kfz) für die Ermittlung der Korbhöhe.

Fallen unsere Geräte unter die MRL?
Sind die Geräte "unvollständige Maschinen"?


Viele anerkennende Grüße

Thomas Lehmann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Lehmann,

möglicherweise unterliegen Ihre Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG Messgeräte. Hierin geht es vor allem um Messsicherheit. Der Maschinenrichtlinie würde ich sie in diesem Fall nicht zuordnen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 348
Gestellt von: Bernhard Wildvang, Bremen
am: 16.03.2011
Thema: Brenner als unvollständige Maschine

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Hersteller von industriellen Feuerungsanlagen im Leistungsbereich von ca. 0,5 bis 40 MW. Unsere Öl- und Gasbrenner werden üblicherweise an Dampfkesseln betrieben. Unser Liererumfang besteht normalerweise aus den Brennern, der Steuer-Schaltanlage und ggf. der Brennstoffversorgung. Da die Brenner ohne Kessel und die übergeordnete Steuerung sicherheitstechnisch nicht funktionsfähig sind, haben wir sie als "unvollständige Maschine" nach 2006/42/EG eingestuft.
Im Widerspruch dazu steht die Aussage vom BAuA in Dresden: "Brenner mit allem Zubehör (Steuerknöpfe, Düsen, usw.) sind von der Maschinenrichtlinie erfasst; die CE-Kennzeichnung ist anzubringen"
Über Ihre Stellungnahme hierzu würden wir uns freuen und verbleiben

mit freundlichem Gruß

SAACKE GmbH
Qualitätsmanagement

i.V. Wildvang

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Wildvang,

da es für Ihre Systeme eine eigene C-Norm gibt (EN 746-2 Thermoprozessanlagen - Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und Brennstoffzufuzrsysteme), kann man das durchaus so sehen, wie vom BAuA empfohlen. Durch die vollständige Anwendung der Norm auf Ihre Geräte erlangen Sie die Konformitätsvermutungswirkung.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 347
Gestellt von: M. Lehmann
am: 11.03.2011
Thema: Harmonisierung Norm DIN EN 61010-1

Hallo,

können Sie mir sagen, ob die Norm DIN EN 61010-1 mittlerweile mit der Maschinenrichtlinie harmonisiert wurde?
Falls nicht, welche alternativen Normen kann ich dann verwenden?

Vielen Dank im voraus.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Lehmann,

die Norm DIN EN 61010-1 - Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte - ist im Amtsblatt der europäischen Union unter der Niederspannungsrichtlinie gelistet und besitzt für diese Richtlinie Vermutungswirkung, d.h. Sie können/sollten sie anwenden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 346
Gestellt von: Markus Klein, Darmstadt
am: 10.03.2011
Thema: Maschinen für Forschungszwecke

Hallo,

bei der neuen Maschinenrichtlinie gibt es den Punkt "Maschinen, die für Forschungszwecke konstruiert wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind". Welchen Zeitraum definiert "vorübergehend"? 1 Woche, 1 Monat, 3 oder 6 Monate, gibt es hierfür einen Anhaltspunkt?

Gruß

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Klein,

hierfür gibt es aus der Maschinenrichtlinie selbst keinen Hinweis. Der "Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EC" konkretisiert in etwa, dass der vorübergehende Zeitraum nur bis zur Beendigung eines Projekts, für das die Maschine konstruiert wurde, bestehen kann.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 345
Gestellt von: Julie Bordère
am: 09.03.2011
Thema: Risikobeurteilung

Frage: Im Gespräch mit dem leitenden Ingenieur unserer Entwicklungsabteilung kristallisierte sich vor ein paar Wochen eine Fragestellung heraus, auf die ich trotz intensiver Recherche und vielen Gesprächen mit Ingenieuren, Technischen Redakteuren etc., zwar viele Meinungen aber keine belegbare Antwort finden kann. Das Problem stellt sich so dar:

Es stehen in den kommenden Jahren komplette Sanierungen alter Anlagen an, die das Unternehmen Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre gebaut hat. Nun stellt man sich natürlich die Frage, ob man für diese zwar alten, jedoch dann komplett sanierten Automatik Parksysteme, die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anwenden, folgerichtig dann auch eine Risikobeurteilung anfertigen muss.

Wie ist hier die Rechtslage zu beurteilen? Zur Klärung dieser Fragen ist zu berücksichtigen: Die Anlagen sind etwa 25 Jahre alt und fallen im jetzigen Zustand damit noch nicht unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Nach der Sanierung komplett mit neuen Antriebssystemen und weiteren Bauteilen ausgerüstet, stellt sich jedoch die Frage, ob damit gemäß GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) der Tatbestand einer "wesentlichen Veränderung" gegeben ist, was gleichbedeutend wäre mit einem Neu-Inverkehrbringen des Produktes und somit auch eine Risikobeurteilung erforderlich machen würde? Und was ist, wenn alte Fremdanlagen eines anderen Herstellers saniert werden?

Soviel ich bisher recherchieren konnte, sei hier nach gängiger Rechtsauffassung nicht von einer wesentlichen Veränderung auszugehen. Nur wenn durch den Umbau neue Risiken entstünden oder bestehende Risiken vergrößert würden, gelte die Anlage als neu in Verkehr gebracht. Bleibe das Gefährdungspotenzial gleich oder würde es gar verringert, läge keine wesentliche Veränderung vor, da die neue Technik keine Risiken geschaffen sondern möglicherweise sogar verringern würden.

§2 (8) im GPSG verstehe ich aber genau andersrum: „Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist.“ (…)

Fantastisch wäre es, wenn es dazu irgendeinen rechtsgültigen Paragraf oder ein Aktenzeichen geben würde.

Vielen Dank und liebe Grüße

Julie Bordère

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Bordère,

der Austausch von Antrieben fällt in der Regel nicht in den Bereich einer wesentlichen Veränderung. Ihre Annahme, dass bereits in Verkehr gebrachte Maschinen nur dann komplett neu der aktuellen Rechtslage angepasst werden müssen, wenn eine wesentliche Veränderung daran vorgenommen wird, ist richtig. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) aus dem Jahr 2000. In diesem Interpretationspapier wird auch die bereits von Ihnen genannten Kriterien zur Abschätzung der wesentlichen Veränderungen genannt.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 344
Gestellt von: Frank Ulrich
am: 08.03.2011
Thema: unvollständige Maschine

Sehr geehrter Herr Preis,

die Definition einer unvollständigen Maschine und deren Abgrenzung zur Maschine ist in der MRL nicht ganz klar definiert. Es gibt die Aussage, dass es sich bereits um eine Maschine handelt, sobald eine Bewegungsachse und ein Antrieb vorhanden sind. Die andere Sichtweise ist, dass eine Maschine nur vorliegt, wenn auch eine Steuerung vorhanden ist. Dies bedeuted dann aber auch, dass z.B. eine mechanisch vollständige Maschine mit zahlreichen Bewegungsachsen, Antrieben und Schaltern, allerdings ohne Steuerung, eine unvollständige Maschine ist.
Welche Sichtweise trifft zu ?

MfG, Frank

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Ulrich,

mit zu der Definition, dass eine Maschine bewegliche Teile haben muss, gehört auch, dass die "Gesamtheit miteinander verbundener Teile" für eine "bestimmte Anwendung" zusammengefügt sein muss. Hierin unterscheidet sich die funktionsfertige Maschine oftmals von der unvollständigen Maschine. Eine Maschine ohne Steuerung kann in der Regel als unvollständige Maschine eingestuft werden. Diese Sichtweise ist richtig.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 343
Gestellt von: Ulf Höges
am: 04.03.2011
Thema: unvollständige Maschine

Frage: Wir verwenden sogenannte Stativrührwerke.
Dies sind variabel einsetzbare Rührmaschinen, die an einem Stativ befestigt sind und daher höhenverstellbar sind.
Ein Hersteller hat uns eine solche "steckerfertige" Maschine in 2009 lediglich mit einer Herstellererklärung geliefert mit der Begründung, dass die Maschine nicht alleine nutzbar sei, da der Rührbehälter fehle.
Ist dies so richtig?
Die Maschine ist ja gerade für den variablen Einsatz mit transportablen Gebinden/Behältern gedacht. Hätte nicht eine Konformitätserklärung ausgestellt werden müssen und die einsetzbaren Behälter definiert werden müssen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Höges,

ja, dies sehe ich auch so.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 342
Gestellt von: Peter Singer
am: 03.03.2011
Thema: Haftungsminimierung bei Importen und Handelsmarken

Hallo zusammen,

mein Unternehmen bezieht Produkte über chinesische Lieferanten, wie auch Handelsmarken von deutschen Herstellern. Nach eingehendem Studium der Materie bin ich zu dem Schluss gekommen, dass man sich gar nicht vor Haftung schützen kann. Entweder man hat für chinesische Produkte (oder HM) den Bevollmächtigten in Europa , oder man haftet für alles. Gibt es irgendein Vorgehen oder Trick (z.B. Lastenheft), um zumindest im Kontext des GPSG repektive GPSGVen haftungsbefreit zu werden.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Singer,

mir ist keine Vorgehensweise bekannt, mit denen sich dies umgehen lässt.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 341
Gestellt von: Holger Oberste-Lehn
am: 03.03.2011
Thema: Kennzeichnung von Diselpartikelfiltern bei Lieferung an OEM´s

Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Hersteller von Dieselpartikelfiltern und betätigen uns bisher im Retrofit-Markt.
Da wir nun auch in das OEM-Geschäft einsteigen wollen, stellt sich uns die Frage, wie wir unsere Filter kennzeichnen müssen, wenn sie an die OEM´s geliefert werden.
Müssen die Filter ein Typenschild erhalten?
Müssen die Filter CE gekennzeichnet werden?
Und muss eine Einbauerklärung beigelegt werden?

Vielen dank im vorraus.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Oberste-Lehn,

wenn an den Dieselpartikelfiltern keine Bewegungen stattfinden, wovon ich ausgehe, dann sind diese nicht nach Maschinenrichtline zu behandeln und brauchen daher auch nicht nach Maschinenrichtlinie CE-gekennzeichnet werden. Sind elektronische Bauteile im Filter verbaut? Möglicherweise muss dann nach EMV-Richtlinie CE-gekennzeichnet werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 340
Gestellt von: anonym
am: 02.03.2011
Thema: Farbgebung der Schutzeinrichtungen

Guten Tag Herr Preis,

gibt es eine Vorgabe zu der Farbgebung der Schutzeinrichtungen (z.B. Signalfarben, Rot oder Gelb)?
Damit diese als solche erkannt werden und Differenzierung zum Maschinengehäuse gegeben ist.

Danke im Voraus

Antwort von Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

sehr oft findet man Schutzeinrichtungen gelb lackiert. Die Normen (z.B. EN 935 Trennende Schutzeinrichtungen) fordern dies aber nicht.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 339
Gestellt von: Steffen Spitz, Straubenhardt
am: 28.02.2011
Thema: CE-Kennzeichnung von Gehäusen

Hallo,

wir stellen so genannte MPS (Microcomputer Packaging Systems) her. Diese umfassen allerdings nicht mehr als ein Gehäuse mit einer Backplane, einem Netzfilter, eine Spannungsversorgung, Lüfter und eine kleine elektronische Überwachungseinheit. Die Komplettierung zum Gesamtsystem wird vom Kunden selbst vorgenommen. Was dieser in die freien Slots schiebt (IPCs, Peripheriekarten, etc) ist jedem Kunden selbst vorbehalten und von diesem entwickelt. Mittlerweile wollen viele Kunden von uns ein CE-Zeichen auf die Produkte. Ist es überhaupt möglich auf ein nicht komplettiertes System ein CE-Zertifikat auszustellen? Die Eigenschaften des Systems verändern sich doch, sobald die Karten eingesteckt werden. Ist ein System, das aus mehreren CE-gekennzeichneten Komponenten zusammen gesetzt ist, automatisch CE-konform?
Im Voraus vielen Dank für die Mühe.

Grüße

Steffen Spitz

Antwort von Roman Preis

Hallo Herr Spitz,

meiner Einschätzung nach handelt es sich bei Ihren Geräten um Systeme, die der EMV-Richtlinie unterliegen. Das System als Ganzes ist ein Endprodukt, im Sinne der EMV-Richtlinie ist es ein Gerät, das CE-gekennzeichnet werden muss.
Ein System ist nicht automatisch CE-konform, wenn es aus mehreren CE-konformen Komponenten zusammengesetzt ist, aber in vielen Fällen kann man davon ausgehen, dass es das ist, siehe z.B. Computersysteme, die aus Maus, Tastatur usw. zusammengesetzt sind.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 338
Gestellt von: Georg Enste, Hamburg
am: 18.02.2011
Thema: Einbauerklärung für unverändert zu liefernde Anlagen


Guten Tag Herr Preis,

wir sind Lieferant von Trocknern und liefern im OEM-Geschäft abgestimmte Komponenten die sich auch über Jahre nicht ändern.
Im vorliegenden Fall sollen wir einen unveränderten Nachbau ausliefern. Bisher wurde diesem eine Herstellererklärung beigelegt und diese ist auch so bei unserem Kunden archiviert.
Nun meine Frage: müssen wir für die neu zu liefernden Trockner jetzt eine Einbauerklärung liefern oder gilt noch die alte Herstellererklärung?

Mit freundlichen Grüßen

Georg Enste

Antwort von Roman Preis

Guten Tag Herr Enste,

maßgebend ist immer das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens der einzelnen Maschine (oder unvollständigen Maschine). Daher müssen Sie für die neuen Trockner eine Einbauerklärung liefern.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 337
Gestellt von: Marcus Wegmann
am: 18.02.2011
Thema: CE-Kennzeichnung von Versuchsmaschinen

Guten Tag,

in unserem Betrieb wurde eine Versuchsmaschine gebaut, mit der spanende Bearbeitungen von Bauteilen durchgeführt werden. Diese Vorrichtung wird jedoch nur in unseren Versuchsabteilungen in Betrieb genommen, um Muster herzustellen.

Meine Fragen dazu:

Gibt es eine Frist, z.B. eine Anzahl von Bauteilen, einen Zeitraum oder die Häufigkeit der Benutzung, ab der dann die MRL für diese Vorrichtung greift?

Ab wann gilt die MRL (Versuche -> 0-Serie -> Serie)?

Welche Art von Sicherheitsvorkehrungen gelten in welchem Stadium?

Welche Kennzeichnungen müssen an einer unsgesicherten Versuchsmaschine/Vorrichtung angebracht werden?

Darf jegliches geschultes Personal an so einer Maschine arbeiten, um unter Laborbedingungen Muster zu erstellen?

Im Voraus vielen Dank!

Gruß

Marcus Wegmann

Antwort von Roman Preis

Guten Tag Herr Wegmann,

die Maschinenrichtlinie macht eine Ausnahme für "Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind". Genauere Angaben macht die Maschinenrichtlinie nicht. Wenn dies für Ihre Maschine zutrifft, ist die Betriebssicherheitsverordnung mit den dazu gehörigen Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten nach Betriebssicherheitsverordnung keine unsicheren Betriebsmittel überlassen. Deswegen sind auch in Laboratorien Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Welcher Art diese in konkreten Fällen sein müssen, müsste man sich im Einzelnen genau anschauen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 336
Gestellt von: anonym
am: 14.02.2011
Thema: pneumatischer Schwenkantrieb

Sehr geehrter Herr Preis,

wir haben einen pneumatischen Schwenkantrieb; Doppelkolbenantrieb in Zahnstangen-Ritzel-Bauart bestellt und auch bekommen. Steuerluftdruck 2,75 bar.

Welche Richtlinie greift hier?

Vielen Dank.

Antwort von Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

der Schwenkantrieb unterliegt der Maschinenrichtlinie. Es handelt sich wahrscheinlich (je nach Ausführung) um eine unvollständige Maschine.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 335
Gestellt von: anonym
am: 10.02.2011
Thema: CE-Kennzeichen für LED-Schnürsenkel

Frage: hallo, ich bin aus österreich und wollte nur wissen ob man solche LED schnürsenkel ohne bedenken kaufen kann....
der herr von ebay meint da steht nicht CE drauf und kommt direkt aus china

http://cgi.ebay.de/1-Paar-blaue-LED-Schnuersenkel-Gross-Klein-/250737540357

es würde mich freuen von ihnen zu hören :-)

Antwort von Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

meiner Einschätzung nach unterliegen die Schnürsenkel der EMV-Richtlinie und sollten daher CE-gekennzeichnet sein. Wenn Sie die Schnürsenkel weiterverkaufen wollen, ist dies problematisch. Genau genommen sollten Sie die Schnürsenkel auch als Verwender nicht kaufen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 334
Gestellt von: Uwe Marchionini, Waldkraiburg
am: 10.02.2011
Thema: Gefahrenanalyse nach EN 1050

Sehr geehrter Herr Preis,

für unsere Produkte wurden bereits vor Jahren Gefahrenanalysen nach der damals gültigen EN 1050 erstellt.
Ist eine CE-Konformitätserklärung für ein heute erstelltes Produkt gleicher Bauart überhaupt noch zulässig, oder muss eine Risikoanalyse nach EN ISO 14121 nachträglich angefertigt werden?

Gruß

Uwe Marchionini

Antwort von Roman Preis

Sehr geehrter Herr Marchionini,

Maschinen müssen immer dem Stand der Vorschriften entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültig sind. D.h. für Maschinen, die Sie derzeit in Verkehr bringen, sollten Sie die Risikobeurteilung nach aktuellen Normen nochmal erstellen bzw. die alte Gefahrenanalyse aktualisieren.

Beste Grüße

Roman Preis.


Frage 333
Gestellt von: anonym
am: 09.02.2011
Thema: Kunde verlangt Gefahrenanalyse

Sehr geehrter Herr Preis,

ein Kunde von uns verlangt die Gefahrenanalyse für eine von uns hergestellte Maschine.
Da wir eine Konformitätserklärung aushändingen kann der Kunde nicht darauf bestehen, oder?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Antwort von Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

gesetzlich hat der Kunde keinen Anspruch darauf, die Gefahrenanalyse (Risikobeurteilung) zu erhalten, es sei denn, es wurde vertraglich so vereinbart.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 332
Gestellt von: anonym
am: 08.02.2011
Thema: Einbauerklärung oder Konformitätserklärung

Frage: Wir sind Hersteller von Zerkleinerungsmaschinen und Fördertechnik.

1. Frage: Wir kaufen gelegentlich Schneckenförderer einer anderen Firma zu, wobei sich die Frage stellt, ob uns eine Konformitätserklärung oder eine Einbauerklärung ausgestellt werden muss. Die Förderschnecken werden uns komplett mit Antriebseinheit ausgeliefert, jedoch ohne Schalt- und Steuereinrichtung. Wir bauen dann die Fördertechnik üblicherweise mit anderen Maschinen zu einer Kompletten Recyclinganlage zum Beispiel zusammen (die Förderschnecken werden nicht in andere Maschinen eingebaut). Was ist hier richtig? Meiner Ansicht nach müsste uns eine Konformitätserklärung ausgestellt werden, da doch die Maschine nach Anschluss an eine Stromquelle ihren Zweck erfüllt, oder?

Gleiches Problem stellt sich dann, wenn wir als Hersteller einzelne Förderer verkaufen oder in Gesamtanlagen einbauen, was ist hier richtig?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort von Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

gerade im Bereich Fördertechnik gibt es oftmals mehrere Möglichkeiten, die Förderer nach Maschinenrichtlinie einzustufen. Wenn Sie eine Konformitätserklärung vom Zulierferer verlangen und bekommen, sollte der Förderer so wie er ist mit Hilfe der Betriebsanleitung sicher durch alle Lebensphasen zu betreiben sein. Wenn eine Einbauerklärung vereinbart wird, können vom Zulieferer Abstriche gemacht werden. Es ist sehr sinnvoll, schon bei der Angebotsgestaltung das Thema abzustimmen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 331
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 07.02.2011
Thema: Einstufung des Risikos

Guten Tag Herr Preis,

ich arbeite mit einem Schema zur Risikobeurteilung, das grundsätzlich nach leichten, schweren und tödlichen Verletzungen unterscheidet. Je nachdem, wie schwer die drohende Verletzung ist, können sich Risikozahlen zwischen 12-30, 32-80 und 44-100 ergeben.

Ein geringes Risiko besteht von 0-24, ein mittleres von 25-42 und darüber ein hohes Risiko.

Besteht nun das Risiko einer schweren Verletzung, kann das Risiko, egal, welche Maßnahmen ergriffen werden, nicht kleiner als 32 werden. Das ist aber immer noch ein mittleres Risiko. Muss man dann damit leben?

Ich hoffe, ich konnte die Tabelle verständlich machen.

Danke und Gruß

Antwort von Roman Preis:

Guten Tag Herr Schlichting,

ja, in manchen Fällen muss man mit solch einem Risiko leben bzw. in manchen Fällen kann man noch durch Sicherheitshinweise oder durch organisatorische Maßnahmen das "Restrisiko" minimieren. Andererseits kann ein solch hohes Risiko aber auch darauf hindeuten, dass eine Konstruktion, so, wie sie geplant ist, aufgrund von Sicherheitsproblemen nicht durchführbar ist.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 330
Gestellt von: Sabine Brandt, Köln
am: 06.02.2011
Thema: Lampen basteln wird grad kompliziert

Hallo,

ich bastel in meiner Freizeit mit Begeisterung Lampen, sprich: Ich verbinde eine E14 Fassung mit einer Eurozuleitung mit Zwischenschalter und setze diese Lampen in verschiedenen Szenarien und schaffe so kleine Dekolampen für diverse Berufe und Hobbies. Diese Lampen erfreuen sich auf Kreativ- und kleinen Weihnachtsmärkten großer Beliebtheit! Nun möchte ich in den Internet-Handel einsteigen, scheitere aber total an der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung. Sowohl IHK als auch Innung konnten mir nicht weiterhelfen. Wie bekomme ich als totaler Elektro-Laie (Kabel und Fassung kriege ich eben noch zusammen), eine sichere CE-Kennzeichnung her? Kann ich als Grundlage die Konformitätserklärung der Fassung und des Kabels zugrunde legen? Und ist der Händler verpflichtet, mir diese auszuhändigen? So viele Fragen... In Hoffnung auf mindestens eine Antowrt verbleibe ich mit leuchtenden Grüßen S. Brandt

Antwort von: M. Zocher

Sehr geehrte Frau Brandt,

hier ein paar Antworten.
--> Wie bekomme ich als totaler Elektro-Laie (Kabel und Fassung kriege ich eben noch zusammen), eine sichere CE-Kennzeichnung her?
Mit der CE-Erklärung bestätigen Sie als Hersteller, dass ihre Produkte den EU-Richtlinien, unter die diese fallen, und deren untergeordnete Normen(!) entsprechen. In Ihrem Fall ist das die Niederspannungsrichtlinie und evt. die EMV Richtlinie. Wichtig, der Sicherheit wegen, ist die Einhaltung der Normen. Laut Ihrer eigenen Aussage (Laie,...) vermute ich, dass Sie sich haftungsrechtlich auf extrem dünnen Eis bewegen. Sie stellen Leuchten der Schutzklasse II her und müssen z.B. den Schutz gegen elektrischen Schlag sicherstellen. Das sind spezielle Anforderungen. Sofern Sie sich nicht sicher sind, würde ich keine Leuchte mehr verkaufen.
-->Kann ich als Grundlage die Konformitätserklärung der Fassung und des Kabels zugrunde legen?
Nein, da Sie ein komplett neues Produkt schaffen, müssen Sie auch eine eigenständige Konformitätsbewertung für dieses Produkt vornehmen.
--> Und ist der Händler verpflichtet, mir diese auszuhändigen?
Nein, der Austeller ist nur vepflichtet die Erklärung an Marktüberwachungsbehörden auszuhändigen. In der Praxis ist es aber durchaus üblich, dass diese Erklärungen auch an Kunden weitergegeben werden.

MfG

MZ

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Brandt,

wichtiges Thema in den Normen zu Lampen ist neben der elektrischen Sicherheit auch das Thema "Entstehung von Bränden durch Lampen". Beachten Sie daher unbedingt die DIN EN 60598, wenn Sie Lampen herstellen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 329
Gestellt von: Joachim Hirt, Markdorf
am: 03.02.2011
Thema: Lieferung ohne Schutzeinrichtung - CE- oder Einbauerklärung?

Frage: Aus der Risikobeurteilung einer Anlage mit sich bewegenden Komponenten resultiert die Notwendigkeit einer festen Schutzeinrichtung (mit oder ohne Zugangstüre). Der Kunde will diese Schutzeinrichtung selbst beschaffen und montieren. Welche Erklärung erstellt der Anlagenlieferant korrekterweise?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Hirt,

wenn der Kunde die Schutzeinrichtung selbst anbauen will, sollten Sie die Konstruktion derselben möglichst vorgeben und die Realisierung prüfen. Es wird anschließend die Konformitätserklärung ausgestellt. Das Ausstellen einer Einbauerklärung für Anlagen ohne Schutzeinrichtung ist eine Hilfslösung, die manchmal angewandt wird, aber ganz korrekt ist es nicht.

Beste Grüße nach Markdorf!

Roman Preis


Frage 328
Gestellt von: U. Frank
am: 03.02.2011
Thema: CE-Kennzeichnung

Frage: Wir bauen u.a. Teleskoptische, die mit Antriebsmotor und Sicherheitsschalter ausgerüstet sind. Momentan sehen wir diese als unvollständige Maschine, aber vergeben eine CE-Kennzeichnung, da wir elektrische Bauteile mit einbauen, die unter die EMV-Richtlinien fallen. Ist diese Sichtweise richtig?
Andereseits würde nach MRL hier auch die "Maschine" statt der "unvollständigen Maschine" zutreffen, unter Artikel 2 a) der MRL ist eine Maschine als eine mit einem Antriebssystem ausgestattete Einheit definiert, bei der eine Achse beweglich ist. Dies würde für unser Produkt passen.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Frank,

bei einer Einstufung als unvollständige Maschine darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden. In der Einbauerklärung können Sie die Einhaltung der EMV-Richtlinie trotzdem mit bescheinigen. Möglicherweise sollten Sie die Teleskoptische als Maschinen einstufen. Wenn eine Steuerung dabei ist, liegt dies nahe.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 327
Gestellt von: Andrea Schabram, Tønder, Danmark
am: 02.02.2011
Thema: Typenschild laut 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie)

Gibt es eine Norm, welche vorschreibt, was für technische Daten auf einem Typenschild für einem druckgeprüften Wärmetauscher stehen sollen, der nach der 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) hergestellt wird?
Wenn ja, was sind das für Technische Daten und wo finde ich die Norm?

Vielen Dank im vorraus

Andrea Schabram

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Schabram,

dies steht in der Druckgeräterichtlinie in Abschnitt 3.3. Möglicherweise gibt es zusätzliche Forderungen in speziellen Normen für Ihre Wärmetauscher. Dies müssten Sie aber bitte selbst recherchieren.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 326
Gestellt von: Wolfgang Mackowiak
am: 01.02.2011
Thema: CE-Kennzeichnung von Schaltschränken
Kommentar zu Frage: 316

Sehr geehrter Herr Preis,

anscheinend gibt es doch eine CE-Kennzeichnungspflicht für industriell verwendete Schaltschränke. Schauen Sie bitte hier:

http://www.rittal.de/services_support/technische_informationen/ce_konformitaet/

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Mackowiak,

wenn Schaltschrank-Leergehäuse einzeln in Verkehr gebracht werden, müssen Sie nach Niederspannungsrichtlinie CE-gekennzeichnet werden. Die EN 62208 ist eine Norm, die in der Normenliste der Niederspannungsrichtlinie gelistet ist. Die CE-Kennzeichnung eines Schaltschranks nach Maschinenrichtlinie empfiehlt sich nur, wenn zusammen mit der zugehörigen Maschine gemeinsam in Verkehr gebracht wird. Hierbei wird die ganze Maschine zusammen mit dem Schaltschrank CE-gekennzeichnet.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 325
Gestellt von: Brigitte Linden, Kahl
am: 01.02.2011
Thema: Sprache der Bedienoberfläche

Sehr geehrter Herr Preis,

gibt es eine gesetzliche Regelung, ob die Bedienoberfläche einer Maschine in der Landessprache des Kunden erstellt werden muss?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Linden

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Linden,

in der Maschinenrichtlinie gibt es allgemein die Anforderung, dass Stellteile (Bedienteile) so angebracht sein müssen, dass sie sicher, unbedenklich, schnell und eindeutig betätigt werden können. In der Norm EN 12100-2 wird in Abschnitt 6.4 unter anderem konkretisiert, dass Kennzeichnungen leicht verständlich sein müssen. In der Regel ist dies nur zu gewährleisten, wenn die Bedienoberfläche in Landessprache ausgeführt wird. Im Einzelfall können Sie hiervon gegebenenfalls abweichen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 324
Gestellt von: Andre Gries
am: 31.01.2011
Thema: Maschine umbenennen

Sehr geehrter Herr Preis,

unsere Firma möchte Maschinen unter einer neuen Marke und Typenbezeichnung in eigenem Namen vertreiben. Für die Maschine liegt aber bereits eine CE- Erklärung des Herstellers unter anderem Namen vor, und die Maschine soll auch nicht verändert werden. Sinngemäß soll die herstellende Firma in den Dokumenten für den Endkunden nicht auftauchen, sondern nur unsere Firma.
Kann ich mich in meiner Dokumentation auf diese bereits vorhandene Erklärung beziehen, oder muss ich eine komplett neue Konformitätserklärung inkl. Dokumentation und Risikobeurteilung anfertigen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Gries,

die Herstellerangaben auf der Konformitätserklärung müssen mit den Angaben auf der Maschine übereinstimmen. Daher sollten Sie die Konformitätserklärung in Ihrem Namen neu ausstellen. Auch die Betriebsanleitung muss die aktuellen Herstellerangaben enthalten.
Die interne Dokumentation mit Risikobeurteilung müssen Sie nicht neu erstellen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 323
Gestellt von: Nadine Wild, Innsbruck
am: 26.01.2011
Thema: Einstufung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir produzieren einen Elektroscooter und wissen nicht in welche Klasse wir diesen einstufen sollten um eine CE-Kennzeichnung durchzuführen.

Wir bitten Sie uns eine Antwort zu senden.

Herzlichen Dank im Voraus.

Nadine Wild

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Wild,

bei der Maschinenrichtlinie sind die Elektroscooter als "spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks" ausgenommen. Für Elektroscooter und andere Jahrmarktgeräte gibt es eine wichtige Norm (EN 13814 Fliegende Bauten). Es existiert aber keine spezielle CE-Kennzeichnungs-Richtlinie für diese Produkte. Aus meiner Sicht spricht aber nichts gegen eine CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie, da die Produkte dort nicht ausgenommen werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 322
Gestellt von: Reinhard Vogt
am: 26.01.2011
Thema: Zulässige Stoßgeschwindigkeit bei Stoßrisiko

Sehr geehrter Herr Preis,

die Risikoanalyse einer Maschine zeigt das Risiko eines Stoßes durch Komponenten, die seitlich aus der Maschine herausragen. Bei der Bewertung des Risikos gibt es viele Diskussionen um die möglichen Folgen des Stoßes und wir möchten aus verständlichen Gründen die möglichen Folgen nicht an Selbstversuchen ermitteln.

Gibt es irgendwelche Regeln, für ungeschützt verfahrende Maschinenteile maximale Geschwindigkeiten festlegen? Idealerweise natürlich Europäisch/international, notfalls auch nur regional gültig.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Vogt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vogt,

ja, es gibt eine Zusammenstellung aus verschiedenen Normen mit zulässigen Geschwindigkeiten für manuelle Eingriffe an laufenden Maschinen im BIA-Handbuch. Hieraus können Vergleiche gezogen werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 321
Gestellt von: Michele Amato, Ludwigshafen
am: 26.01.2011
Thema: CE-Zertifizierung an Schneckenförderer

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind ein mittelständisches Unternehmen, das unter anderem auch Schneckenförderer herstellt.

Eine Förderschnecke, um es einfach zu erklären, besteht aus einem Trog, in dem ein Gewinde läuft, das zur Beförderung eines Produkts dient. Die Schnecke ist komplett mit Schutzblechen und Deckel versehen, die das Eingreifen in das Gewinde verhindern. Jedoch am Einlauf und Auslauf nicht, wo das Produkt eingetragen und ausgetragen wird. Da können wir kein Eingreifschutz versehen, da es sonst Probleme gäbe bei der Ein - und Austragung des Produktes.

Es ist so, dass die Schnecke am Ein- und Auslauf mit anderen Maschinenteilen versehen werden muss, die das Eingreifen verhindern. Diese Maschinenteile sind dann meist von unseren Kunden.

Meine Frage die sich jetzt hierbei stellt, müssen wir auf unsere Schnecke ein CE-Zeichen vergeben?

Mit freundlichen Grüßen

M.A.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Amato,

es wäre beispielsweise möglich, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Anbau der vor- und nachgeschalteten Maschinen) in der Betriebsanleitung zu beschreiben und den Betrieb ohne diese Schutzmaßnahmen zu untersagen. Auch eine Prüfung durch Sie nach der Montage sollte erfolgen. Wenn der Schneckenförderer ansonsten funktionsfertig in Verkehr gebracht wird, müssen Sie die Maschine CE-kennzeichnen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 320
Gestellt von: anonym
am: 25.01.2011
Thema: Angabe der Funktion auf der Konformitätserklärung

Frage: Auf der EG-Konformitätserklärung muss gemäß MRL die "allgemeine Bezeichnung" aber auch die "Funktion" angegeben werden.
Wir geben beispielsweise für die "allgemeine Bezeichnung" Elektrohammer an. Wie ist die Funktion anzugeben? Bohren von Löchern, Abbrechen von Material?

Gibt es hierzu genauere Vorgaben bzw. Praxisbeispiele?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

wichtig ist, dass die Angaben auf dem Typschild der Maschine mit den Angaben auf der Konformitätserklärung übereinstimmen und dass die Maschine eindeutig einer Konformitätserklärung zugeordnet werden kann und umgekehrt. Ein Beispiel finden Sie bei unseren Praxishilfen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 319
Gestellt von: Joachim Totz
am: 20.01.2011
Thema: Komplexe unvollständige Maschine - Dokumentation der Zulieferer

Guten Tag, Herr Preis,

wir sind Hersteller sehr großer Motoren, die als Antrieb für z.B. das Aufrechterhalten des Druckes in Pipelines verwendet werden. Wir sehen unsere Motoren als unvollständige Maschinen an.

Natürlich haben wir diverse Zulieferer, die uns von der Pleuelstange bis hin zu angehängten Pumpen, Turboladern oder Druckbehältern versorgen.

Die Zulieferer stufen ihre Produkte gemäß der MRL als unvollst. bzw. vollst. Maschine ein und liefern die entsprechende Dokumentation. Wir als Hersteller der endgültigen unvollst. Maschine haben die gesamte Produktverantwortung. Inwieweit müssen wir den Angaben der Zulieferer Glauben schenken? Müssen wir alle Angaben kontrollieren? Was ist, wenn wir zu einer anderen Beurteilung der Produkte gelangen als der Zulieferer?

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Totz

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Totz,

im Idealfall sollte schon in der Angebots-/Bestellphase über den Umfang der Dokumentation bzw. die Einstufung der Produkte verhandelt werden. Wenn die Einstufung der Zulieferer offensichtlich falsch ist, können Sie Nachbesserung fordern. Grundsätzlich obliegt es jedoch dem Hersteller, seine Produkte einzustufen.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 318
Gestellt von: N. Eff
am: 19.01.2011
Thema: Sicherheitsschalter - Zuhaltung

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei einer Werkzeugmaschine, die zum Anfasen von Kanten im Metallbereich dient, wird der Antriebsmotor für den Fräskopf abgeschaltet, sobald der Aufnahmeschlitten für das Werkstück hochgeklappt wird. Allerdings wird der Motor momentan nicht sofort gestoppt, sondern läuft noch eine bestimmte Zeit nach (ca. 5 Sekunden). Ist dies zulässig, oder muss hier ein Sicherheitsschalter mit Zuhaltung eingebaut werden, denn in der neuen Maschinenrichtlinie steht folgender Satz:
Besteht die Möglichkeit, dass das Bedienungspersonal den Gefahrenbereich erreicht, bevor die durch die gefährlichen Maschinenfunktionen verursachten Risiken nicht mehr bestehen, so müssen bewegliche trennende Schutzeinrichtungen zusätzlich zu der Verriegelungseinrichtung mit einer Zuhaltung ausgerüstet sein.

Es ist noch zu erwähnen, dass die Maschine nur im Industriebereich eingesetzt wird und nur von Fachpersonal bedient werden darf. Außerdem ist es so, dass zum Anfasen der Kanten keine Verschutzung im Bearbeitungsbereich der Maschine angebracht werden kann, denn sonst kann keine Bearbeitung der Werkstücke durchgeführt werden.

mfg. N. Eff

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Eff,

die genaueren Umstände müssten an der Maschine besichtigt werden, um eine abschließende Stellungnahme hierzu abgeben zu können.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 317
Gestellt von: Alfred Fürbeth, Dausenau
am: 18.01.2011
Thema: Richtlinie für 12-V-Markisenantrieb

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin z.Zt. bei der Entwicklung eines handgeführten Markisenantriebes, oder besser gesagt einer elektrischen Kurbel, welche als Ersatz für die bekannten Handkurbeln, Markisen ein- und ausfahren wird. Das Gerät wird mit Akkus (12V) betrieben, welche von einem handelsüblichen, zertifizierten Ladegerät aufgeladen werden.
Unter welche Richtlinie fällt eine solches Gerät?
Würde mich freuen, wenn Sie mir meine Frage beantworten könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Fürbeth

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Fürbeth,

der Antrieb fällt unter die Maschinenrichtlinie und EMV-Richtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 316
Gestellt von: Josef Winkelmann, Reken
am: 17.01.2011
Thema: CE-Kennzeichnung für Schaltschränke
Kommentar zu Frage: 254


Sehr geehrter Herr Preis,

in Ihrer Antwort zur Frage 254 sagen Sie, dass ein Schaltschrank nach Niederspannungsrichtlinie CE-gekennzeichnet werden muss.

Laut Maschinenrichtlinie, Artikel 1, fallen Sicherheitsbauteile unter die MRL.
Gemäß Artikel 2 der MRL ist ein Sicherheitsbauteil ein Bauteil,
- das zur GewährleistungeinerSicherheitsfunktion dient,
- gesondert in Verkehr gebracht wird,
- dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
- das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Wird ein Schaltschrank ein Sicherheitsbauteil, wenn Not-Halt und Sicherheitskreise darin realisiert sind?

Ist in diesem Fall für den Schaltschrank bereits eine CE-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie durch den Lieferant des Schaltschranks erforderlich?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Winkelmann,

in der Regel sind Schaltschränke keine Sicherheitsbauteile. Oftmals gibt es aber Sicherheitsbauteile (wie z.B. Logik-Einheiten für Not-Halt und Sicherheitskreise), die im Schaltschrank verbaut werden. Diese müssen dann nach Maschinenrichtlinie CE-gekennzeichnet werden. Für den gesamten Schaltschrank trifft dies in der Regel nicht zu.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 315
Gestellt von: Thorsten Ostermann
am: 17.01.2011
Thema: Herstellererklärung oder CE für Leiterplatten/Baugruppen


Sehr geehrter Herr Preis,

wir entwicklen kundenspezifische Lösungen für elektrische Kleinantriebe. In einem Projekt sollen wir eine Maschinensteuerung für eine Labormaschine in Form mehrer Leiterplatten ohne Gehäuse zuliefern, die beim Kunden in die Maschine integriert werden. Die Steuerung wird über ein externes Schaltnetzteil mit 24V versorgt.

Aus meiner Sicht sind die Leiterplatten, auch der komplette Satz, keine eigenständige Steuerung, da ohne Gehäuse, Netzteil und Verdrahtung keine Funktion gegeben ist. Insbesondere die EMV-Beurteilung ist ohne Gehäuse nicht möglich. Auf die Gestaltung des Gehäuses (sprich der Maschine) haben wir aber keinen Einfluss. Ist diese Einschätzung soweit richtig? Kann man das generell so für Leiterplatten ohne Gehäuse und ohne Netzanschluss sagen?

Demnach müssten wir nur eine Herstellererklärung erstellen, die CE-Kennzeichnung läge dann im Aufgabenbereich unseres Kunden (der ja z.B. auch die Maschinenrichtlinie beachten muss)?

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Ostermann

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Ostermann,

meiner Einschätzung nach, unterliegt die von Ihnen hergestellte Elektronik bestenfalls der EMV-Richtlinie. Keinesfalls unterliegt sie der Maschinenrichtlinie, weshalb auch keine Einbauerklärung (früher Herstellererklärung) auszustellen ist. Am Sinnvollsten ist es in diesen Fällen, eine Erklärung auszustellen, welche Normen bei der Konstruktion/Bau der Elektronik angewandt wurde.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 314
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 13.01.2011
Thema: Bestätigung per E-Mail

Guten Tag Herr Preis,

in Angeboten steht oft nicht drin, dass die Lieferanten die jeweiligen CE-Dokumente liefern. Oft steht nur das Wort "Dokumentation" dort.

Wenn der Bestellprozess schon weit fortgeschritten ist, schreibe ich eine E-Mail, in der ich um schriftliche Bestätigung über die Lieferung der Dokumente, z.B. CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung nach den Regeln der Maschinenrichtlinie, bitte.

Reicht das als Handhabe, z.B. Rechnungskürzung, bei eventuellen Mängeln in diesem Bereich aus oder muss so etwas im Angebot ausformuliert werden?

Danke und Gruß, Axel Schlichting

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Schlichting,

die Zulieferer (Hersteller) von Maschinen müssen Ihnen die Konformitätserklärung und Betriebsanleitung auch dann nach den Regeln der Maschinenrichtlinie liefern, wenn dies nicht explizit im Angebot formuliert war, da es sich hierbei um gesetzliche Vorschriften handelt. Wenn sich Mängel hierbei herausstellen, sollten Sie auf jeden Fall Nachbesserung, ggf. auch Mängelausgleich etc. einfordern.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 313
Gestellt von: Michael Berens
am: 11.01.2011
Thema: CE-Konformitätserklärung

Sehr geehrter Herr Preis,

muss eine neue Risikobeurteilung durchgeführt und/oder eine neue CE-Konformitätserklärung erstellt werden, wenn der Hersteller von CNC Bearbeitungsmaschinen den Rechner für die Ansteuerung der Maschine gegen einen neueren Rechner (von 12" auf 15", schnellerer Prozessor, Betriebssystem von windows xp auf windows7, usw.) tauscht? Der Rechner wird von einem anderen Hersteller mit einer Herstellererklärung geliefert.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Berens

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Berens,

wenn dadurch keine neuen Gefährdungen zu erwarten sind, nicht. Steuert der Rechner sicherheitsrelevante Funktionen, ist Vorsicht geboten. Dann müsste die bestehende Risikobeurteilung/Konformitätserklärung auf Richtigkeit/Gültigkeit geprüft werden.

Mit besten Grüßen

Roman Preis


Frage 312
Gestellt von: Manuel Eckert, Heilbronn
am: 11.01.2011
Thema: CE-Kennzeichnung

Frage: Wir müssen die CE-Zertifizierung für eine Maschine an unserer Hochschule durchführen und arbeiten mit dem Programm "Weka Maschinenrichtlinie".

Müssen bei der Normenrecherche für die CE-Kennzeichung Normen, bei denen das Datum abgelaufen ist, mit berücksichtigt werden oder können sie übergangen werden?

Wird z. B. die Norm "EN 60034-1:1995" durch die Norm "EN 60034-1:1998" komplett ersetzt?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Eckert,

in aller Regel gibt es für zurückgezogene Normen neue Ausgaben bzw. andere Normen, die den aktuelleren, besseren Stand beschreiben. Diese sollten Sie dann recherchieren und anwenden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 311
Gestellt von: anonym
am: 07.01.2011
Thema: Konformitätserklärung aus Nicht-EU-Staaten

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Geräte aus Nicht-EU Staaten in EU vertreiben. Seitens Hersteller wurden mir Prüfzertifikate (u.a. EMV, NSP-RL ausgestellt von akkreditierten Institutionen) zur Konformitätsbewertung vorgelegt. Die Geräte werden mit dem Originalhersteller und zusätzlich meiner Adresse gekennzeichnet, da der Hersteller keinen Sitz bzw. Bevollmächtigten in EU vorweisen kann. Reicht in diesem Fall eine vom Originalhersteller unterzeichnete CE-Konformitätserklärung aus, oder obliegt mir die Pflicht zur Erstellung/Unterzeichnung einer Konformitätserklärung?

Auszug M-RL:
"...Artikel 5
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine..."

Ist dieser Satz so auszulegen, dass hier nur Hersteller mit Sitz EU gemeint sind und bei Nicht-EU-Herstellern es einen Bevollmächtigten geben muss? Gesetz dem Fall es gäbe auch keinen Bevollmächtigten: liegt dies dann in der Verantwortung des Importeurs oder Vertreibers?

Vielen Dank und viele Grüße

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

der Originalhersteller kann die Konformität mit seiner Konformitätserklärung bescheinigen. Es muss zur Bescheinigung der Konformität keinen Bevollmächtigten in der EU geben, jedoch muss es einen Bevollmächtigten in der EU geben, der die Technischen Unterlagen zusammenstellen und den Behörden auf Verlangen zusenden kann. Dieser Bevollmächtigte muss auf der Konformitätserklärung genannt werden. Unterliegen Ihre "Geräte" nicht der Maschinenrichtlinie, ist ein Bevollmächtigter für die Technischen Unterlagen nicht notwendig.
Die Verantwortung für das Inverkehrbringen liegt vor allem beim Hersteller, kann aber unter gegebenen Umständen auch auf den Vertreiber übergehen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 310
Gestellt von: Gert Keiren
am: 05.01.2011
Thema: Konformitätserklärung bei Änderung eines Kaufteils

Sehr geehrter Herr Preis,

Zur Bestückung unserer Anlagen verwenden wir handelsübliche Gabelstapler bzw. verfahrbare Hubtische (mit CE-Kennzeichnung).

Wir müssen aber z.B. die Gabeln kürzen bzw. ändern, damit der Stapler an unsere Anlage passt.

Diese Änderung lassen wir uns dann von einer Prüfstelle begutachten (= Traglast bleibt erhalten).

Müssen wir für diese Geräte außerdem eine neue Konformitätserklärung erstellen oder reicht die original Herstellererklärung aus?

Vielen Dank.

MfG

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Keiren,

grundsätzlich muss bei einer Änderung an z.B. einem Lastaufnahmemittel geprüft werden, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Hierbei muss u.a. festgestellt werden, ob neue oder zusätzliche Gefährdungen durch die Änderung zu erwarten sind. Handelt es sich um eine wesentliche Änderung, muss in der Regel auch die Konformität neu bescheinigt werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 309
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 03.01.2011
Thema: Teilnehmer an Risikobeurteilung

Hallo Herr Preis,

ist es sinnvoll, dass jemand aus der Arbeitssicherheitsabteilung an den Risikobeurteilungen teilnimmt?

Die Abteilung argumentiert dagegen, dass ich ja nun als CE-Beauftragter die Risikobeurteilungen durchführe. Das tue ich ja auch, aber mir fehlt teilweise das Fachwissen, um Sicherheitsaspekte zu beurteilen.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

die Aufgaben des CE-Beauftragten können firmenintern frei festgelegt werden. Es wäre aber sehr unüblich, wenn der CE-Beauftragte für alle Sicherheitfragen zuständig sein müsste und über alle Sicherheitsaspekte Bescheid wissen müsste. Risikobeurteilungen sollten möglichst im Team durchgeführt werden, dies kommt der Qualität der Risikobeurteilungen in der Regel entgegen. Es ist daher sicherlich sehr sinnvoll, wenn Personal aus der Arbeitssicherheitsabteilung beim Durchführen der Risikobeurteilungen dabei ist.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 308
Gestellt von: anonym
am: 02.01.2011
Thema: Betriebsanleitung - Sprache und Form

Frage: Die MRL sieht vor, dass die BA in alle europäischen Amtssprachen zu übersetzen ist, in welche eine Maschine verkauft wird.
Reicht es aus, wenn man eine sogenannte Kurz-BA inkl. aller Angaben von Restrisiken in der jeweiligen Amtssprache anbietet und dafür die BA in deutsch bzw. englisch lässt?
Desweiteren würde mich mal interessieren, ob man die BA auch als pdf-Datei ausliefern kann, wenn man zum Betreiben einer Maschine (Analysegerät) immer einen Computer benötigt?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

von der Übersetzung nur eines Teils der Betriebsanleitung ist abzuraten. Die Nutzer Ihrer Geräte haben Anspruch auf eine übersetzte Betriebsanleitung, die den gesetzlichen und normativen Anforderungen genügt.
Bezüglich der Darbietungsform empfiehlt die Norm EN 12100, dass dem Nutzer sicherheitsrelevante Informationen stets (zusätzlich) in Papier vorliegen sollten. Die weiteren Informationen können je nach Nutzergruppe und Anwendung auch elektronisch dargeboten werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 307
Gestellt von: Ralf Buettgen, Düsseldorf
am: 20.12.2010
Thema: TÜV-Abnahme trotz CE-Kennzeichung

Muss eine Maschine mit gültiger CE-Kennzeichung zusätzlich durch den TÜV, Dekra o.ä. nochmals abgenommen werden?
Gilt dies auch für miteinander verkettete Maschinen?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Buettgen,

nein, Maschinen müssen in der Regel nicht durch sogenannte benannte Stellen nochmals abgenommen werden, es sei denn es handelt sich z.B. um regelmäßige Prüfungen von Druckgeräten.

Miteinander verkettete Maschinen müssen als Gesamtheit CE-gekennzeichnet werden, dies muss aber nicht durch eine benannte Stelle geschehen, sondern kann vom Hersteller der verketteten Anlage erledigt werden.

Beste Grüße

Roman Preis


 

Frage 306
Gestellt von: Uwe Cagol, Neuenbürg
am: 17.12.2010
Thema: Maschinenverlagerung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind in der Überlegung, von unserem Werk in USA einen Fanuk-Roboter nach Deutschland zu verlagern. Der Roboter ist nicht CE-gekennzeichnet.
Ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich obwohl er nicht in den Verkehr gebracht wird?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Cagol,

mit der Verlagerung des Roboters von USA nach Deutschland bringen Sie diesen in der EU in Verkehr. Daher ist die Durchführung des CE-Kennzeichnungs-Verfahrens notwendig.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 305
Gestellt von: anonym
am: 14.12.2010
Thema: CE ja oder nein?

Hallo,

zu meiner Person: ich bin eine Elektrofachkraft, und möchte gerne für einen eingetragenen Verein (Deutsches Rotes Kreuz), Verlängerungsleitungen erstellen, die auch im Freien (IP44 spritzwassergeschützt) eingesetzt werden.

Wie verhält sich das nun, wenn ich Stecker + Kupplung mit CE Kennzeichen erwerbe und ein passendes Kabel (z.B. Gummileitung H07RN-F 3G 1,5 qmm 10 m) verwende. Ist das ohne weiteres zulässig oder müsste ich dann eine CE Konformitätserklärung erstellen? Das Kabel würde dann auch nach den TRBS geprüft werden.

MfG

Antwort noch ausstehend


Frage 304
Gestellt von: Torsten Reißmann
am: 14.12.2010
Thema: CE ja oder nein?

Hallo Herr Preis,

wir haben 2007 eine Montagevorrichtung mit Schaltschrank, pneumatischen Stellgliedern, Elektroschraubern und einem PC von einem Lieferanten komplett herstellen lassen.
Die PC-Software für den Betrieb dieser Vorrichtung wurde von uns erstellt.

Ist der Hersteller der Montagevorrichtung verpflichtet ein EG-Konformitätsverfahren durchzuführen und das CE-Kennzeichen anzubringen?

Schöne Grüße,

T. Reißmann

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Reißmann,

wer tritt auf dem Typenschild als Hersteller der Montagevorrichtung auf? Hat der Lieferant konstruiert oder haben Sie die Vorrichtung konstruiert? Wenn Sie konstruiert haben und als Hersteller auftreten, liegt die Pflicht zur CE-Kennzeichnung bei Ihnen, wobei Sie auch Aufgaben, die im Rahmen der CE-Kennzeichnung erforderlich werden, z.B. an den Lieferanten delegieren können.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 303
Gestellt von: anonym
am: 11.12.2010
Thema: CE-Kennzeichnung

Hallo,

ich bin als Lohnveredler tätig und habe eine Maschine (Bj. 1996) von meinem Auftraggeber seit vielen Jahren zur Verfügung gestellt bekommen. Diese Maschine war ein Prototyp und hat meines Wissen keine CE-Kennzeichnung bzw. Typenschild. Ich brauche nur meine Menpower zu stellen.
Jetzt meine Frage wer ist hier verantwortlich, dass diese Maschine der Ce-Norm entspricht?
Darf ich diese überhaupt betreiben?
Die Maschine soll jetzt leicht umgebaut werden, muss dann generell eine neue Ce-Kennzeichnung erfolgen?
Wie ist das mit der Haftung bei einem Unfall usw.

MfG

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

der Hersteller der Maschine ist für die CE-Kennzeichung verantwortlich. Sie als Betreiber dürfen sie aber nicht ohne CE-Kennzeichnung betreiben.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 302
Gestellt von: Heiko Nickel
am: 06.12.2010
Thema: Konformitätserklärung auch ohne Not-Halt?

Frage: Es geht um die Darstellung unvollständige Maschine "Ja oder Nein", "Einbau- oder Konformitätserklärung".

Einige Maschinen (Schraubenverdichteraggregate und Drehkolbengebläseaggregate) sind mit elektrischer bzw. elektronischer Steuerung aber ohne Leistungsteil (Energieeinspeiseschrank) ausgeführt.
Zur Energieversorgung werden von einem bauseits vorhandenen Leistungsschrank Anschlusskabel bis in die Maschinen zum Anschlusskasten des Elektromotors bzw. zur Energieversorgung der elektronischen Steuerungen geschleift.
Der bauseitige Leistungsschrank beinhaltet die Elektroenergieversorgungsinstallationen nach DIN EN 60204-1. Am Leistungsschrank werden die Maschinen ein/aus bzw. Not-Halt geschaltet.

Fazit:
Die von uns gelieferte Maschine ist unvollständig im Sinne Art. 13 EG MaschRiLi 2006/42//EG und wird erst kundenseitig mit der Installation der Elektro-Energieeinspeisung komplettiert.
Der Lieferant der Energieversorgungsinstallation erstellt die zugehörige Dokumentation.
Ist das korrekt und ist das dann die Aufgabe des Lieferanten der Energieversorgungsanlage?
Welche Folgen hat das?

Der Kunde als Besteller der unvollständigen Maschine ist zum Einbau einer Not-Aus Einrichtung verpflichtet.
Muss das der Kunde nicht auch gleich bei Vertragsabschluss wissen? Ist das zumutbar?

Ist das nun wirklich eine unvollständige Maschine, dann dürften wir ja auch nur eine Einbauerklärung abgeben, oder?
Eine Konformitätserklärung wäre dann ja total falsch?
Der Kunde hat dann ja auch keinen Anspruch auf eine Konformitätserklärung.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Nickel,

richtig, Sie liefern eine unvollständige Maschine und müssen hierfür eine Einbauerklärung ausstellen. Weiterhin müssen Sie eine Montageanleitung liefern. Der Betreiber der gesamten Anlage wird zum Hersteller derselben und muss das Konformitätsverfahren für die Anlage durchführen. Er kann hierzu im Voraus vertragliche Vereinbarungen treffen, welcher einzelne Zulieferer welche Aufgaben im Konformitätsverfahren übernehmen soll. Er selbst muss letztlich die noch fehlenden Teile ergänzen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 301
Gestellt von: Willem Berends
am: 01.12.2010
Thema: Messe-Warnschilder für nicht konforme Maschine

Frage: Auf Messen in der EU ist es erlaubt, Exponate (Maschinen) auszustellen, die nicht, bzw. noch nicht CE-konform sind. Voraussetzung dafür ist, dass ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Zustand hinweist. Wie genau soll ein solches Warnschild aussehen? Was muss enthalten sein?

Vielen Dank schon mal für die Beantwortung dieser Frage.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Berends,

die Maschinenrichtlinie schreibt diesbezüglich nur vor, dass der Hinweis in geeigneter Weise gegeben werden muss, es ist daher nicht vorgeschrieben, wei das Schild aussehen muss. Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt.

Beste Grüße

Roman Preis


 
 
 
  Praxishilfen
Seminarprogramme
Seminar-Orte
Preise
Termine / Anmeldung
Kontakt
Anreise
 
Seminar CE-Kennzeichnung - praxisgerecht und effizient
Referenzen
 

Rechtliche Grundlagen
- Produkteinstufung Richtlinien
- Haftungsfragen/Haftungsfälle
- Sonderfall Gebrauchtmaschinen
- Import/Export
Normenrecherche
- Rechtlicher Status von Normen
- Arten von Normen
- Recherchewerkzeuge
- Normeninhalte
Risikobeurteilung
- Methoden
- Praktische Beispiele
- Risikobewertung
- Nachweisdokumentation
Technische Dokumentation
- Umfang der Technischen
Dokumentation
- Inhalte von Betriebsanleitungen
- Gestaltung von Betriebsanl.
- Handlungsorientiertes Schreiben
- Sicherheitshinweise verfassen
Weitere Informationen

Newsletter
Kunden-Login
Links
Sitemap
 

Newsletter anmelden

Ihr Name:

Ihre E-Mail-Adresse:

 
 
Dokumentationsbevollmächtigter nach Maschinenrichtlinie
 


Downloads

Maschinenrichtlinie

Niederspannungsrichtlinie

EMV-Richtlinie

Druckgeräterichtlinie

Bauprodukterichtlinie

Explosible Atmosphäre

 
 
 

Rechtliche Grundlagen
- Verantwortung / Haftung
- Marktaufsichtsbehörden
Typische Aufgaben von D.
- CE-Management
- Phasen und Aufgaben
- Zulieferdokumentation
- Dokumentation bei Umbau
CE-Verfahren durchführen
- Normenrecherche
- Risikobeurteilung
- Betriebsanleitung
Inhalte und Gestaltung von Dok.
- Interne und externe Dok.
- Prüfen von Dokumenten
- Informationsquellen

Weitere Informationen