SAFETYTEAMS Maschinensicherheit plant, organisiert, schult und führt CE-Kennzeichnung aus. Konformitätsverfahren, Gefahrenanalysen, Richtlinienrecherche, Normenrecherche, Dokumentation., Seminare, Workshops, Inhouse-Seminare und Inhouse-Workshops
CE-Kennzeichnung I Maschinenrichtlinie I Risikobeurteilung I Normenrecherche I Beratung I CE-Forum I Praxishilfen I Workshops I Seminare
Ingenieurbüro Preis, SAFETYTEAMS Maschinensicherheit, Dienstleister zur CE-Kennzeichnung, Seminare, Workshops, Beratung, Gefahrenanalysen
 
CE-Kennzeichnung, Arbeitssicherheit, Gefahrenanalysen, Normenrecherchen, Gutachten, Maschinen-Prüfungen, Workshops zur CE-Kennzeichnung, Seminare zur CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Einbauerklärung, Herstellererklärung
 
 
CE-Kennzeichnung
 
Workshop
Risikobeurteilungen erstellen
 
Forum zur CE-Kennzeichnung; Fragen und Antworten
 
Produkteinstufung
- Richtlinienrecherche
- Normenrecherche
Gefahrenminimierung
- Methoden und bewährte
Prinzipien
- Sicherheitskonzepte
- Hinweisende Sicherheitstechnik
Risikobeurteilung
- Risikob. nach EN 12100
- EN 13849 und C-Normen
- Sistema
Nachweisdokmentation
- Die Teilnehmer erstellen unter
Anleitung die Nachweis-
dokumentation für ein Produkt
iher Wahl.
Weitere Informationen
 
Normenrecherche
 
Risikobeurteilung

Wenn Sie eine Frage stellen möchten, klicken Sie bitte hier.

Beratung
CE-Forum

Fragen von Nr. 351 bis 400

Weitere Fragen: 0 - 50 » 51 - 100 » 101 - 150
» 151 - 200 » 201 - 250 » 251 - 300 » 301 - 350 »

» 351 - 400 »
401 - 450 » 451 - 500 » 501 - 550 » 551 - 600 » 601 - 650 » 651 - 700 » 701 - 750 »

» 751 - 800 » 801 - 850 » 851 - 900 » 901 - 950 » 951 - 1000 » 1001 - 1050 » 1051 - 1100 »

» 1101 - 1150 » 1151 - 1200 » 1201 - 1250 » 1251 - 1300 » 1301 - 1350 » 1351 - 1400 »

» 1401 - 1450 » 1451 - 1500 » 1501 - 1550 » 1551 - 1600 » 1601 - 1650 »1651 - 1700 »

» 1701 - 1750 » 1751 - 1800 » 1801 - 1850 » 1851 - 1900 » 1901 - 1950 » 1951 - 2000 »

» ab 2001



Wenn Sie auf dieser Seite nach Themen suchen möchten, versuchen Sie folgendes:

Drücken Sie die Tastenkombination Strg + F auf Ihrer Tastatur. Geben Sie anschließend geeignete Suchbegriffe im Eingabefeld ein.

.


Frage 400
gestellt von: Armin Gärtner, Erkrath
am: 22.06.2011
Thema: Prüfung der CE-Pflicht durch den Betreiber

Frage: mit dem Urteil vom 8.9.2005 (Aktenzeichen: C-40/04) hat der EuGH festgestellt, dass ein Händler nicht überprüfen muss, ob eine CE Kennzeichnung richtig ist.
So muss er nicht prüfen, ob die CE-Bescheinigung Klasse I mit Messfunktion auch die Kennnummer einer Benannten Stelle und da CE Kennzeichen besitzt.

Nur wie verhält es sich für den Betreiber eines Gerätes?
Ist dies auch analog für den Betreiber anwendbar?
Haben Sie ggf. ein Urteils als Quelle, dass den Betreiber zu einer Prüfung der Unterlagen verpflichtet?

mfg
Armin Gärtner

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Gärtner,

wenn es sich um ein betrieblich genutztes Gerät handelt, muss der Betrieber eine Abnahmeprüfung durchführen und hiermit prüfen, ob es den Vorschriften entspricht. Hierzu gehört z.B. die Prüfung der Konformitätserklärung, der Betriebsanleitung und die Prüfung, ob offensichtliche Sicherheitsmängel am Gerät vorhanden sind. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür ist die Betriebssicherheitsverordnung. Ein Urteil hierfür ist mir leider nicht bekannt.

Beste Grüße

Roman Preis

 

Frage/Antwort kommentieren


Frage 399
gestellt von: Ulfried Ackermann, Holzhausen
am: 22.06.2011
Thema: Transportwagen

Frage: Fällt ein eigengebauter Transportwagen für Metallkisten unter die Maschinenrichtlinie?
Die Kisten werden formschlüssig erfasst (Gabel), über die Deichsel 3 cm angehoben, die Hebevorrichtung ist verrastet während des Transports. Zum Ablassen muss die Last wieder über die Deichsel angehoben werden, dann kann entriegelt und abgelassen werden.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Ackermann,

da der Transportwagen Hebevorgänge durchführt, fällt er unter die Maschinenrichtlinie.

Frage/Antwort kommentieren


Frage 398
gestellt von: Markus Klein, Darmstadt
am: 21.06.2011
Thema: Selbstgebautes Labormessgerät

Hallo,

wir sind ein globales Unternehmen und es soll nun ein selbstgebautes Messgerät aus den USA zu uns nach Deutschland geliefert werden. Das Gerät wird mit 220 V betrieben und es hat ein paar kleine Pumpen und Sensoren eingebaut. Die Pumpen erzeugen in einer kleinen Messkammer mbar-Drücke. Die Kollegen in den USA und der TÜV in den USA sind der Meinung, dass das Gerät keine CE-Erklärung bräuchte. Aber minimum ist doch die Niederspannungsrichtlinie und die Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit zu beachten und somit ist das Gerät CE-pflichtig, oder?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Klein,

Ihre Annahme ist korrekt.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

Frage/Antwort kommentieren


Frage 397
gestellt von: Jo Wollbeck, Darmstadt
am: 08.06.2011
Thema: Vakuumkammer

Wir wollen einem Kunden eine Vakuumkammer mit ca. 10 l Volumen fertigen. Die Auswahl und den Anschluss der Vakuumpumpe übernimmt der Kunde selbst. Welche Richtlinie ist für die Kammer verbindlich? Können wir auf der Kammer überhaupt eine CE-Kennzeichnung anbringen?
Vielen Dank, schöne Grüße aus Darmstadt.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Wollbeck,

im Vakuumbereich müssen Sie nicht die Druckgeräte- oder Druckbehälterrichtlinie anwenden. Auch andere CE-Richtlinien kommen nicht zum Tragen. Daher ist die CE-Kennzeichnung nicht erlaubt.

Mit besten Grüßen

Roman Preis

Frage/Anrwort kommentieren


Frage 396
gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 07.06.2011
Thema: Maßnahmen einleiten

Hallo Herr Preis,

manchmal fertigen wir Risikobeurteilungen für Maschinen/Anlagen an, die bereits seit einiger Zeit laufen. Mir wird dann jedes Mal gesagt, ich solle nun die Leute dafür einteilen, die dann die Maßnahmen umsetzen. Meine Frage ist nun, ob das wirklich meine Aufgabe ist oder ob das z.B. der Projektleiter macht oder die Sicherheitsabteilung oder wer auch immer.

Haben Sie da einen Vorschlag?

Danke.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

die Maschinenrichtlinie oder andere Hersteller-Rechtsvorschriften enthalten hierzu keine Angaben. Selbstverständlich sollten Sie aufgrund Ihrer Qualifikation, Berufserfahrung und Ihrer zeitnahen Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, die notwendig sind, um die Arbeiten zu vergeben. Sonst können Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 395
gestellt von: Kerstin Neuhaus-Ameti, Castrop-Rauxel
am: 30.05.2011
Thema: Konformitätserklärung als Handelsunternehmen ausstellen

Sehr geehrter Herr Preis,

wir sind ein kleines Handelsunternehmen und verkaufen u.a. einen Frischlufthelm, der in Polen hergestellt wird.
Wir haben nun vom Hersteller ein EG-Baumusterzertifikat in englischer und deutscher Sprache erhalten.
Auf Grund dessen, dass unsere Kunden nicht erfahren sollen woher diese Helme kommen, müssten wir nun eine Konformitätserklärung in unserem Namen als "Inverkehrbringer" ausstellen.
Ist dies ohne weiteres erlaubt?

Vielen Dank für ihre Rückantwort....

Mit freundlichen Grüßen

K. Neuhaus-Ameti

OSUCAS e.K. Metallspritztechnik

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Neuhaus-Ameti,

ja, im Rahmen der Produkthaftung dies ist erlaubt. Als Quasi-Hersteller müssen Sie dann natürlich auch alle rechtlichen Konsequenzen hieraus tragen. Ob Sie dadurch Marken- oder Patentrechte verletzen, müssten Sie selbst noch prüfen. Hierzu habe ich keine detaillierten Informationen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 394
gestellt von: Benjamin Keusch
am: 27.05.2011
Thema: Einbauanleitung

Frage: Muss ich dem Kunden eine Einbauanleitung aushändingen, wenn ich ihm ein Sicherheitsbauteil verkaufe und dieses auch gleich selber in die Maschine einbaue?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Keusch,

Sicherheitsbauteile fallen unter die Maschinenrichtlinie. Es muss daher eine Betriebsanleitung zusammen mit dem Sicherheitsbauteil ausgehändigt werden. Darin muss auch der korrekte Einbau beschrieben sein. Es ist nämlich auch denkbar, dass das Sicherheitsbauteil zu einem späteren Zeitpunkt in einer anderen Maschine eingebaut werden soll.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 393
gestellt von: Frank Sonnebach, Frankfurt
am: 26.05.2011
Thema: Verantwortlichkeit und Aufteilung der CE-Kennzeichnung

Sehr geehrter Herr Preis,

im Rahmen eines aktuellen Projektes hätten wir 2 Fragestellungen zur Verantwortlichkeit und Gesamtheit der CE-Kennzeichnung.

Betrachtungsrahmen ist ein Schleppzugkonzept aus verschiedenen Komponenten, die als Gesamtsystem fungieren. Das Schleppzugkonzept dient dem innerbetrieblichen Transport und der Bereitstellung von Ladungsträgern in Produktion und Montage. Zu den Komponenten gehören Schleppzuganhänger, Transportrahmen, Deichsel, Anhängekupplung (für Schlepper), Bereitstellgestelle, etc., jeweils in unterschiedlichen Größen und Ausführungen. Es handelt sich ausschließlich um mechanische Elemente, gelten müsste demnach die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

1) Frage zur Verantwortlichkeit auf Basis der aktuellen Konstellation:
Firma A zeichnet sich verantwortlich für die ursprüngliche Entwicklung (und hat das Patent) Firma B ist von Firma A beauftragt für die weitere Erstellung von Konstruktion, Bedienungsanleitungen, Ersatzteillisten.
Firma C, D, … sind von Firma A beauftragt nach Werkstattzeichnungen der Firma B die Einzelkomponenten zu fertigen und zusammenzubauen, zu liefern und aufzustellen.
Firma A betreibt dann das Gesamtsystem.
Ist es richtig, dass Firma A im Sinne der Definition der Maschinenrichtlinie „inverkehrbringt“ und somit als Hersteller zu sehen ist, welcher verantwortlich für die CE-Kennzeichnung wäre ?

2) Frage zur Gesamtheit der CE-Kennzeichnung:
Ist die in der Maschinenrichtlinie erwähnte Begriffsbestimmung „Gesamtheit“ für das Gesamtsystem auch hier gültig, d.h. nur ein CE-Kennzeichnungsverfahren für alle Komponenten
(ca. 40) notwendig ?

Für Ihre Bemühungen in dieser Sache herzlichen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Sonnefeld

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Sonnefeld,

zu Frage 1: Ihre Annahme ist richtig. Firma A kann hierbei Teile des Konformitätsbewertungsverfahrens an die weiteren beteiligten Firmen per Vertrag delegieren.

Zu Frage 2: Ihre Annahme ist ebenfalls richtig, sofern nicht einzelne Komponenten einzeln in Verkehr gebracht werden. Es wäre angebracht, das System dann als "Maschine" im Sinne der Maschinenrichtlinie zu bezeichnen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 392
gestellt von: MP, MP-Technik
am: 26.05.2011
Thema: Sprache der CE-Dokumentation

Frage: Wir sollen eine Maschine mit CE-Kennzeichnung nach Südkorea und eine nach Bosnien-Herzegowina liefern. Muss die Bedienungsanleitung sowie die jeweilige Bedienoberfläche in der jeweiligen Landessprache ausgeführt sein?
Mit der deutschen Niederlassung wurde sowohl für die Doku als auch für die Bedienoberfläche Deutsch/Englisch vereinbart.
Besteht die Möglichkeit, in der Konformiätserklärung einen Gültigkeitausschluss zu integrieren. z.B. "Die Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung ist nur in deutsch- und englischsprachigen Ländern Ländern gültig."

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

bei Nicht-EU-Ländern müssen Sie die Importbestimmungen der Länder, die Sie beliefern, berücksichtigen. Die allermeisten Länder bestehen auf einer landessprachlichen Betriebsanleitung. Für Länder innerhalb der EU muss eine Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlands und , falls dies nicht die Herstellersprache ist, eine weitere Betriebsanleitung in der Sprache des Herstellerlands geliefert werden. Sie können keinen Gültigkeitsausschluss in der Konformitätserklärung formulieren und dadurch das Gesetz umgehen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 391
gestellt von: Harald Kiefer, Wadgassen
am: 25.05.2011
Thema: Risikobeurteilung

Frage: Muss für Lichbogenschweißeinrichtungen/Schweißstromquellen
(WIG - Schweßanlagen,MIG-MAG Pulsschweißanlagen), die nach nachfolgend aufgeführten Richtlinien entwickelt und produziert wurden, eine seperate Risikobeurteilung nach der Maschinenrichtlinie erstellt werden?
Angewandte Normen und Richtlinien:
- EMV Richtlinie2004/108/EG ,
- Niederspannungsrichtline 2006/95/EG
- EN 60974 -1,4,10

im Voraus vielen Dank

m.f.G H.Kiefer

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Kiefer,

die Unterlagen, die Sie anfertigen müssen, werden in den von Ihnen aufgeführten Richtlinien und Normen aufgelistet. Wenn Sie sich bei der Konstruktion und beim Bau an die einschlägigen Normen halten, ist die Risikobeurteilung nicht explizit gefordert. Jedoch müssen verschiedene Beschreibungen, Listen, Prüfprotokolle usw. vorliegen.

Beste Grüße

Roman Preis

 


Frage 390
gestellt von: Reinhard Vogt
am: 24.05.2011
Thema: Rückverfolgbarkeit von Sicherheitsbauteilen

Sehr geehrter Herr Preis,

im Angebotstext zu einem Sicherheitsbauteil (induktiver Näherungsschalter) steht der Hinweis, dass für diese Komponenten eine gesetzliche Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit besteht.
Besteht diese Verpflichtung bei Einsatz solcher Bauteile in Maschinen, die nicht im Anhang IV der MRL gelistet sind tatsächlich? Wenn ja, wo finde ich diese Verpflichtung geschrieben?

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Vogt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vogt,

diese Verpflichtung ist mir so nicht bekannt. Für Sicherheitsbauteile müsste sie m.E. in der Maschinenrichtlinie beschrieben sein, wenn es sie gibt. Generell besteht die Verpflichtung, des Herstellers, dass er seine in Verkehr gebrachte Produkte beobachtet, d.h. z.B. auf Nutzermitteilungen angemessen reagiert.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 389
gestellt von: Christian Bast
am: 19.05.2011
Thema: Nachzertifizierung alter Schweißmaschinen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Schweißmaschinen aus den USA bekommen, die so ca. 20-25 Jahre alt sind. Dieser Typ Maschine war früher auch schon auf Baustellen in Europa im Einsatz.
Sie besitzen keine CE Kennzeichnung noch die dazugehörgie Dokumentation. Wir haben lediglich eine englischsprachige Betriebsanleitung und ein EMC-Bericht aus den USA (aus 2005).
Die Frage ist jetzt muss ich die Maschinen nachzertifizieren, wenn ich sie in Europa benutzen möchte? Ist dies überhaupt möglich, weil die Maschinen ja nicht nach den geltenden Normen hergestellt wurden? Was ist der richtige Weg, um diese Maschinen überhaupt in Europa benutzen zu dürfen?
Ok das waren jetzt schon drei Fragen, aber ich weiß momentan nicht wie ich am besten vorgehen kann.

Schon mal vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Bast

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Bast,

da mit einer Einfuhr nach Europa das "erstmalige Inverkehrbringen" in Europa gegeben ist, müssen die Maschinen CE-gekennzeichnet werden. Dies ist dann möglich, wenn die angewandten Normen harmonisierte Normen sind. Viele neuere Normen sind harmonisiert und gleichzeitig international anwendbar. Der richtige Weg ist, das CE-Kennzeichnungsverfahren für die Maschinen vorzunehmen und die Maschinen ggf. auf den aktuellen Normenstand anzupassen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 388
gestellt von: Hans Meier
am: 20.05.2011
Thema: Hochdruck-Richtlinie


Hallo Herr Preis,

wollte mal wissen, ab wann die Hochdruck Richtlinie zum Einsatz kommt. Z.B. ab xx bar, oder so.

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Meier,

die Druckgeräterichtlinie greift ab 0,5 bar.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 387
gestellt von: Stefan Hofinger
am: 13.05.2011
Thema: CE-Kennzeichnung von passiven Knochenimplantaten

Hallo,

ich bin im Zuge meiner Masterarbeit auf eine interessante Frage gestoßen, die ich so ohne weiteres nicht beantworten kann. Wenn in einem Krankenhaus patientenspezifische Schädelimplantate (passive Knochenimplantate) hergestellt werden, könne diese rein theoretisch mit dem CE-Zeichen versehen werden? Sie werden zwar nicht vertrieben, aber mit dem Einsatz beim Patienten ja eigentlich in Verkehr gebracht. Andererseits stelle ich mir das bei diesen Medizinprodukten ein wenig schwierig vor. Oder wie sollte das sonst gelöst werden? Lt. Richtlinie 93/42 EWG müssten ja auch diese Medizinprodukte die Mindestanforderungen erfüllen.

Antwort noch ausstehend


Frage 386
gestellt von: Sven Zurmühlen
am: 13.05.2011
Thema: Konformitätserklärung bei wesentlichen Änderungen von Altmaschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Hilfe bei meiner vorangegangenen Frage.
Sicherlich können Sie mir auch dieses Mal weiterhelfen.
Wir statten eine Altanlage mit einer neuen Steuerung aus. Da zum Teil andere Funktionsabläufe entstehen und daraus auch andere Gefahren resultieren, ist eine Wesentliche Änderung gegeben. Die Gefahren werden selbstverständlich mit entsprechenden Schutzeinrichtungen versehen.
Da die unveränderten Teile der Altanlage eigentlich nicht der aktuellen Maschinenrichtlinie entsprechen, frage ich mich, wie man so einen Fall hanhaben muss.
Es ist doch sicherlich nicht gefordert, dass man dann die Komplette Altanlage überarbeitet?

Freundliche Grüße,

Sven Zurmühlen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Zurmühlen,

wenn letztlich von einer wesentlichen Änderung ausgegangen werden muss, haben Sie die "Vorschriften für das erstmalige Inverkehrbringen" zu berücksichtigen, daher muss dann die komplette Altanlage überarbeitet werden.
Einen Ausweg bietet oftmals das Interpretationspapier hierzu von Bund und Ländern. In vielen Fällen darf man davon ausgehen, dass es sich bei Umbauten nicht um eine wesentliche Änderung handelt. In diesem Fall müssen Sie die neu hinzugekommenen Schutzeinrichtungen nach den aktuellen Vorschriften auslegen. Die Altanlage bleibt unberührt, sofern keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 385
gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 11.05.2011
Thema: EG-Konformität im Lüftungsbau

Hallo Herr Preis,

wie sieht es eigentlich mit dem Anlagenhersteller im Lüftungsbau aus? Wir bekommen Zu- oder Abluftanlagen, an denen bis zu vier Lieferanten beteiligt sind. Einer der Lieferanten liefert MSR-Technik und schließt alles steuerungstechnisch zur Gesamtanlage zusammen und nimmt auch in Betrieb. Gerade dieser Lieferant stellt sich beim Thema Dokumentation ziemlich taub.

Ist er Anlagenhersteller und muss damit Konformität erklären?

Sind wir Anlagenhersteller?

Welche Dokumentationen muss der Lieferant auf jeden Fall liefern, auch wenn er nicht Anlagenhersteller ist?

Können wir ihn mit der Risikobeurteilung beauftragen? Schließlich hat er alles verknüpft und in Betrieb genommen und hat das Wissen.

Danke und Gruß

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, ist der Anlagenbetrieber (Anlagenzusammensteller) derjenige, der die Anlage in Verkehr bringt.
Damit ist auch er dafür verantwortlich, dass ein Risikobeurteilung erstellt wird. Dies kann der Anlagenzusammensteller auch delegieren/beauftragen/bevollmächtigen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 384
gestellt von: Dagmar Spiegel, Walldorf-Wiesloch
am: 11.05.2011
Thema: CE-Kennzeichnung auf Handbedienfeld

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Abteilung entwickelt und stellt Betriebsmittel für die Montage/Inbetriebnahme von Druckmaschinen und deren Komponenten her.

Sofern diese Betriebsmittel unter eine oder mehrere geltenden EU-Richtlinien oder -Normen fallen, erstellen wir hierfür eine entsprechende CE-Dokumentation. Nun zu meinem Anliegen:

Wir haben für unsere Positionierantriebe (Wagen mit Antriebssteuerung zum Positionieren von Druckwerken) zusätzlich tragbare Handterminals entwickelt, mit denen das Bedienpersonal die Arbeitsgänge vom Terminal aus durchführen kann. Diese Handterminals besitzen selbst keine aktiven Bauteile, wie z.B. Netzteile, sondern werden vom Schaltschrank des Positionierantriebs versorgt. Ein Not-Aus-Schlagtaster ist in dem Handbedienfeld mit integriert, der im Notfall einen Not-Halt am Druckwerk durchführt. Die Handterminals sind steckbar, können also auch an anderen baugleichen Positionierantrieben verwendet werden.

Nun zu meiner Frage:

Benötigen die Handterminals eine separate CE-Erklärung oder gehören die Terminals zur CE der Positionierantrieben?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Spiegel,

wenn die Handterminals nicht einzeln in Verkehr gebracht werden (immer nur in Zusammenhang mit den Positionierantrieben verbleiben) müssen sie nicht separat das CE-Kennzeichnungsverfahren durchlaufen, es sei denn sie wären Funkgeräte.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 383
Gestellt von: Thomas M.
am: 05.05.2011
Thema: CE-Kennzeichnung bei Exporten

Hallo

Es geht darum, dass wir Maschinen herstellen (bauen). Wir exportieren sie dann ins Ausland z.B. Russland, Afrika und Nord Amerika. Nun die Frage, fallen denn die Maschinen auch unter der CE-Kennzeichnungspflicht?
Oder fallen alle Maschinen, die in den CE-Geltungsbereich hergestellt werden unter der CE-Kennzeichnungspflicht, egal ob sie exportiert werden in nicht CE-Geltungsbereiche Länder.

Danke

MfG

Thomas

Antwort von: Roman Preis

Hallo,

wenn das erstmalige Inverkehrbringen der Maschinen nicht im europäischen Raum stattfindet, fallen sie nicht unter die CE-Kennzeichnungs-Pflicht. Dies kann aber der Fall werden, wenn sie von außerhalb Europas zu einem späteren Zeitpunkt nach Europa in Verkehr gebracht werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 382
Gestellt von: Robert Fell, Braunschweig
am: 05.05.2011
Thema: Roboter in Sicherheitszelle

Sehr geehrter Herr Preis,

meine Firma verkauft unter anderem ein Robotersystem. Der dazugehörige Sicherheitsraum wird normalerweise vom Kunden eingerichtet. Nun wollen wir das Robotersystem mit Sicherheitsraum verkaufen.
Frage 1: Ist die DIN EN ISO 12100 bzw. die Richtlinie Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG FAQ für das gesamte System anzuwenden? Der Roboter ist eine Maschine, aber das gesamte System?

Frage 2: Wenn man das ganze System zunächst in der Firma aufbaut und dort das CE-Certifikat anbringt, bräuchte das System keine neue Zertifizierung, wenn man es abbaut und beim wieder Kunden neu aufbaut oder?

Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

R. Fell

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Fell,

das System ist auch eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie. Die Richtlinie spricht dann von "Gesamtheit".
In Frage 2 ist Ihre Annahme richtig.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 381
Gestellt von: anonym
am: 05.05.2011
Thema: EG-Konformitätserklärung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ist es zulässig eine EG-Konformitätserklärung noch mit Namen des EG-Konformitätsverantwortlichen auszustellen, obwohl diese Person das Unternehmen schon verlassen hat? Ist die Erklärung dann nicht ungültig?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

wenn die Person vom Unternehmen bevollmächtigt ist, und unterschreibt, ist dies möglich.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 380
Gestellt von: Alfred P.
am: 04.05.2011
Thema: MSV 2010 und Risikobeurteilung EN 14121

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wer darf eine Risikobeurteilung nach EN 14121 durchführen? Wird das gesetzlich in der MSV 2010 festgehalten oder darf "jeder" eine Risikobeurteilung durchführen?

Vielen Dank für Ihre Bearbeitung.

Mit freundlichen Grüßen,

Alfred P.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

die Maschinenrichtlinie (MSV Maschinenverordnung) macht hierzu keine Vorschriften. Die Risikobeurteilung darf jeder durchführen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 379
Gestellt von: Bärbel Kallus
am: 04.05.2011
Thema: Datenblätter für Zukaufkomponenten in der Anlagendokumentation

Sehr geehrter Herr Preis,

als Hersteller von Anlagen liefern wir eine sehr umfangreiche Anlagendokumentation mit Integration der Dokumentation für verbaute Zukaufkomponenten. Wir liefern für alle Zukaufkomponenten auch die jeweils vom Hersteller zur Verfügung gestellten Handbücher, Anleitungen etc. mit.
Ein Kunde verlangt nun die Lieferung von Datenblättern für ALLE Aktoren in der Anlage - d.h. auch für jeden Schalter im Schaltschrank - mit dem Hinweis, wir seien rechtlich dazu verpflichtet.
Unserer Ansicht nach gehören Datenblätter im Sinne der MRL zu den Technischen Unterlagen, d.h. zur internen Dokumentation und nicht zur Betriebsanleitung. Es liegt außerdem keine vertragliche Vereinbarung vor, dass wir Datenblätter für alle Aktoren liefern müssen.
Wir bitten um eine Einschätzung zu diesem Sachverhalt.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Kallus,

wenn die Datenblätter dazu benötigt werden, um die Anlage instandsetzen zu können, gehören sie auch zur externen Dokumentation. Ob allerdings Schalter zu den vom Kunden genannten "Aktoren" gehören, könnten Sie noch erfragen. Mit "Aktoren" sind m.E. gewöhnlich Antriebe gemeint.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 378
Gestellt von: Felix Muheim
am: 04.05.2011
Thema: Konformitätserklärung Endprodukt

Wir haben folgendes Problem.

Wir haben in einem Gebäude elektronische Teile an unseren Fenstern anbauen lassen, welche wir bei unserem Lieferanten bestellt haben. Darunter sind z.B. Lichtschranken, Klapphebelantriebe usw. für diese Fenster und eine automatische Schiebetür. Ich schreibe hier anbauen lassen, da wir keine Elektrikerfirma sind, die solche Teile elektrisch anschliessen darf. Nun will unser Kunde von uns Konformitätserklärungen von den eingebauten oder gelieferten Teilen. Das Vertragsverhältnis besteht zwischen uns und unserem Kunden. Unser Lieferant hat uns seine CE-Konformitätserklärungen abgegeben und für die automatische Schiebetür eine EG-Einbauerklärung.

Nun zu meinen Fragen.
- Fällt das Endprodukt unter die Maschinenrichtlinie?
- Stimmt es, dass unser Kunde von uns Konformitätserklärungen abgeben müssen?
- Wie müssen solche Konformitätserklärungen aussehen, damit wir rechtlich keine Probleme erhalten?
- Muss eine Risikobeurteilung der Fenster gemacht werden?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Muheim,

Fenster fallen unter die Bauprodukterichtlinie. Ob die angebauten elektronischen und elektromechanischen Bauteile ebenfalls hierunter fallen, kann ich im Rahmen des Forums momentan nicht prüfen. Wenn das Endprodukt mit den Bauteilen nicht unter die Bauprodukterichtlinie fällt, müssen Sie die Maschinenrichtlinie anwenden und dann auch eine Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie erstellen. In den Richtlinien sind die Anforderungen an die Konformitätserklärungen formuliert. Ein Beispiel finden Sie auch bei unseren Praxishilfen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 377
Gestellt von: Herbert Haydn
am: 03.05.2011
Thema: Einbauerklärungen für Walzen

Frage: Muss man für Walzen für eine Papiermaschine, welche ohne Antriebe ausgeliefert werden und nur dem Zweck dient, in eine andere Maschine oder Teilmaschine eingebaut zu werden, mit einer Einbauerklärung versehen? Unserer Einschätzung nach ist eine Walze für sich alleine gesehen keine Maschine und auch keine Teilmaschine.

mfG

Herbert Haydn

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Haydn,

meiner Einschätzung nach fällt sie nicht unter die Maschinenrichtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 376
Gestellt von: Frau/Herr Lehmann
am: 29.04.2011
Thema: Harmonisierung Norm EN 61010-1

Hallo,

ich habe gerade erfahren, dass die Norm EN 61010-1 nicht mehr zur Maschinenrichtlinie harmonisiert ist.
Wir sind Hersteller von Analysengeräte und haben uns immer auf diese Norm bezogen.
Können Sie mir evtl. eine alternative Norm empfehlen, welche zur Maschinenrichtlinie harmonisiert ist?

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Lehmann

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Lehmann,

die EN 61010-1 ist im Amtsblatt unter der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG gelistet, das heißt, die CE-Kennzeichnung erfolgt nach Niederspannungsrichtlinie. Sie können sie anwenden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 375
Gestellt von: Ernst Grüner
am: 28.04.2011
Thema: Schaltschrank

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben bei einem Schaltschrankbauer Schaltschränke bauen lassen für die der Schaltschrankbauer keine CE Kennzeichnung anbringen will.
Unser Kunde verlangt eine CE Kennzeichnung der Schränke.
Wie kann ich die Kennzeichnung von unserem Lieferanten der Schaltschränke bekommen, oder wer muss die Kennzeichnung machen?

Mit freundlichen Grüßen

Ernst Grüner

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Grüner,

ob ein Schaltschrank CE-gekennzeichnet werden muss, ist ein umstrittenes Thema. Manchmal sind die Kunden auch zufrieden, wenn sie eine Bescheinigung erhalten, auf der die für den Schaltschrank angewandten Normen aufgeführt werden. Hiermit kann dann der Maschinenhersteller das CE-Kennzeichnungs-Verfahren für die komplette Maschine mit Schaltschrank durchführen.
Im Forum sind schon einige Fragen zum Thema Schaltschrank gestellt worden, vielleicht möchten Sie diese noch recherchieren?

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 374
Gestellt von: Joachim P.
am: 27.04.2011
Thema: CE-Kennzeichnungspflicht für LKW mit Aufbau

Frage: Habe da mal Fragen zu Produkten die wir herstellen. Wir kaufen LKWs ohne Aufbau und bauen darauf verschiedene Komponenten. Es geht darum, ob es unter die CE-Kennzeichnungspflicht fällt oder nicht. Und wenn ja, ob nur der Aufbau oder alles (Aufbau+LKW) unter die Kennzeichnungspflicht fällt.
1 Beispiel:
LKW mit Sand-Silo darauf, der durch eine Hydraulik hochgedrückt werden kann (der Silo).

2 Beispiel:
Nebenantrieb vom LKW (treibt Pumpen und die Hydraulik an).

3 Beispiel:
Zusätzliche Diesel-Motoren, die Pumpen antreiben.

4 Beispiel:
Ein Container, in den ein Durchlauferhitzer und ein Generator eingebaut ist.

5 Beispiel:
Ein Container auf einem LKW in den PCs eingebaut sind.

MfG

Joachim P.

 

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

die Komponenten (Aufbauten) fallen in der Regel unter die Maschinenrichtlinie, müssen daher die CE-Kennzeichnung haben.
Manche Komponenten allerdings, z.B. der Nebenantrieb, sind vermutlich unvollständige Maschinen.
Der Container mit Generator könnte eine Maschine sein, der Container mit den PCs eher nicht. Man müsste im Einzelfall sorgfältig die Argumente zusammenstellen und Pro und Contra abwägen. Weiterhin muss eine Normenrecherche erfolgen, die die vorgenommene Richtlinien-Einstufung dann bestätigen kann oder eben nicht.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 373
Gestellt von: Jörg Schneider
am: 26.04.2011
Thema: CE-Kennzeichnung und/oder unvollständige Maschine

Sehr geehrter Herr Preis,

leider schon wieder dieses Thema, jedoch denke ich es handelt sich hier um einen besonderen Fall (ich konnte im Forum nichts Ähnliches finden):

Im Auftrag entwickeln wir - heute wird noch manuell eingelegt - eine automatische Rohling-Zuführung (Maschinenverkettung aus automatisierten Magazin, Förderband und Handlingsystem) für eine bestehende Presse. Die Presse, wie unsere Rohling-Zuführung auch, verfügt über eine eigene Versorgung, Antriebe, Steuerung und Schutzeinrichtung … sind jedoch im aktuellen Fall einzeln nicht lauffähig, da der Not-Aus-Kreis nicht geschlossen ist und spezifische digitale Signale fehlen.

Gekoppelt/verkettet wird mechanisch (Verschraubung Maschinenständer), steuertechnisch (nur
4 digitale Signalleitungen) und sicherheitstechnisch (gemeinsamer Not-Aus-Kreis) - wird die Schutztüre an der Presse geöffnet, so kommt die Rohling-Zuführung ebenfalls zum Stillstand – umgekehrt jedoch nicht, da dies ein Kundenwunsch war und die sicherheitstechnisch Gefährdung (Eingriff) mittels konstruktiven Massnahmen gelöst werden konnte.

Gleichzeitig modifiziert der Kunde seine Presse (Produktionsanlage für Zulieferteile) geringfügig und die `Gesamtanlage´ wird quasi gleichzeitig in Betrieb genommen – jeder verantwortlich für seinen Part.

Der Kunde verlangt eine Einzel-CE-Erklärung für unsere Rohling-Zuführung.

Frage 1: Ist unsere Rohling-Zuführung eine verwendungsfertige Maschine (CE-Kennzeichnung) ?
Frage 2: Oder muss eine Herstellererklärung (unvollständige Maschine) erstellt werden ?
Frage 3: Welche Dokumente müssten wir je nach Fall mitliefern ?
Frage 4: Von wem müsste die CE-Kennzeichnung für die Gesamt-Maschine umgesetzt werden ? Vertraglich ist nichts vereinbart worden !

Für Ihre Hilfe und Antworten vielen Dank.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Schneider,

es ist davon auszugehen, dass die Rohling-Zuführung eine verwendungsfertige Maschine ist. Wenn Sie die Maschine so einstufen, müssen Sie eine Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung liefern. Wenn Sie sie als unvollständige Maschine einstufen, müssen Sie eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung liefern. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Betreiber (Zusammensteller) der Anlage derjenige, der die CE-Kennzeichnung für die Anlage erstellen muss. Er kann diese aber auch beauftragen (delegieren) und hierfür einen Bevollmächtigten einsetzen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 372
Gestellt von: Demian Ditter
am: 19.04.2011
Thema: Risikobeurteilung nach EN 292 (mech.) und EN 954 (elektr.)

Frage: Beurteilen Sie das Risiko durch mechanische und elektrische Gefahren für jede dieser Gefahrenstellen und klassifizieren Sie diese Risiken nach EN 292 (mech.) und EN 954 (elektr.)?

Es handelt sich um einen Druckplattenschneider, Bereich Papierverarbeitung und -herstellung.

Mit freundlichen Grüßen


Demian Ditter

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Ditter,

zunächst werden sowohl mechanische als auch elektrische Gefährdungen nach EN 12100 eingeschätzt. Wenn Sicherheitsbauteile eingesetzt werden, werden diese nach EN 954 bzw.
EN 13849 ausgewählt und die Sicherheitsfunktionen/Steuerung validiert.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 371
Gestellt von: Wolfgang Mackowiak
am: 14.04.2011
Kommentar zu Frage 355
Thema: Wer muss Konformitätserklärung unterschreiben?

Sehr geehrter Herr Preis,

in Ihrer Antwort auf Frage 355 schreiben Sie u.a: "formal gesehen ist der Betreiber der Hersteller der Anlage." Dem kann ich nicht so ganz folgen, definiert doch die MRL Artikel 2, Buchstabe i "Hersteller" wie folgt: "jede natürliche oder juristische Person, die eine ... Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie ... verantwortlich ist."
Wohlgemerkt: "Konstruiert und/oder baut" - nicht "konsturieren oder bauen lässt."?
Der Auftraggeber käme allenfalls erst an zweiter Stelle als Quasi-Hersteller in diese Verantwortung, da der die Maschine/unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

Antwort vo: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Mackowiak,

praktisch gesehen wird es allerdings schwierig sein, denjenigen ausfindig zu machen, der die Anlage tatsächlich komplett konstruiert und baut. Denn in der Regel sind mehrere Maschinenhersteller am an der Konstruktion und am Bau einer Anlage beteiligt. Weiterhin muss sich der Hersteller einer Anlage auf der Konformitätserklärung als solcher kenntlich machen. Welcher Hersteller, der lediglich Teile einer Anlage liefert, wird dies tun, wenn er nicht ausdrücklich vom Betreiber dazu bevollmächtigt, beauftragt und bezahlt wird?

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 370
Gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 14.04.2011
Thema: Montageanleitung bei Montage durch Lieferanten?

Guten Tag Herr Preis,

muss ein Lieferant eine Montageanleitung liefern, wenn er seine Lieferung selbst in die Anlage montiert hat?

Danke und Gruß

Axel Schlichting

Antwort von: Roman Preis

Guten Tag Herr Schlichting,

formal gesehen ja. Zumindest sicherheitsrelevante Informationen sollten m.E. auch dann in einer Montageanleitung zusammengefasst werden.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 369
Gestellt von: anonym
am: 12.04.2011
Thema: CE-Dokumentations-Bevollmächtigter

Hallo,

wie lautet die "offizielle" Übersetzung, ins Englische, des "CE-Dokumentations-Bevollmächtigten"?

Vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in), die Übersetzung lautet "person authorised to compile the technical file".

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 368
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 12.04.2011
Thema: Konformitätserklärung für Druckgeräte

Hallo Herr Preis,

wird dem Kunden bei Geräten, die nach Druckgeräterichtlinie behandelt werden, die EG-Konformitätserklärung ausgehändigt?

Danke und Gruß, Axel Schlichting

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

ja, dies ist der Fall.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 367
Gestellt von: Sabine
am: 11.04.2011
Thema: CE-Kennzeichnung von Spiezeugen - Tierspielzeug

Hallo,

ich würde gerne Kuscheltiere für Hunde nähen (im Zweifel könnten die ja auch von Kindern bekuschelt werden).

1. muss ich die dann auch prüfen, kennzeichnen? Oder würde ein Hinweis " Achtung, kein Kinderspielzeug, nur für Hunde" ausreichen?
Es sind Kuschelspielzeuge in Form eines Knochens, Fisch oder auch in der Form einer Hundesilhouette.

2. Wenn ich nun Kuschelspielzeug nähe und auch nur 1 Norm nicht erfüllen könnte, z.B. Entflammbarkeit (habe Stoffe getestet, die brannten alle!!), dann darf ich das Spielzeug nicht verkaufen, oder würde auch hier ein Hinweis "Achtung, nicht mit Feuer in Berührung bringen" ausreichen?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Sabine,

die Verwendung des Spielzeugs ausschließlich für Tiere dürfte aus der Form usw. nicht offensichtlich sein, weshalb davon auszugehen ist, dass auch Kinder das Kuschelspielzeug verwenden könnten. Im Übrigen müssen Tiere in der Regel gleichermaßen wie Menschen vor Gefahren geschützt werden. Dass Materialien von Spielzeug nicht brennbar sein dürfen, ist nicht ganz korrekt. Sie müssen schwer entzündbar sein und dürfen nur langsam brennen. Nachzulesen bitte in der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 366
Gestellt von: Stefan Radke, Frankfurt
am: 07.04.2011
Thema: Ausschließliche Eigennutzung von Maschinen

Sehr geehrter Herr Preis,

in unserer Firma wird eine Maschine gebaut, die ausschließlich für die Eigennutzung verwendet wird. Wir erstellen dazu die notwendige Dokumentation, wie BA, Risikoanalyse, Konformitätserklärung ect. Die Maschine wird nur einmal gebaut und nicht an Dritte weitergegeben oder verkauft. Es herrscht nun die Meinung, dass aus diesem Grund keine CE-Kennzeichung notwendig ist. Ist dies richtig oder gilt dies auch als Inverkehrbringung im Sinne der MRL?

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Radke,

auch wenn Sie die Maschine nur in Eigennutzung verwenden ist dies ein Inverkehrbringen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 365
Gestellt von: Reinhard Vogt
am: 04.04.2011
Thema: Verantwortlichkeit der CE-Kennzeichnung bei OEM-Produkten

Sehr geehrter Herr Preis,

für die Einhaltung von Schutzanforderungen und damit für die CE-Kennzeichnung ist normalerweise der Hersteller bzw. Importeur zuständig. Sein Name erscheint dann auch auf Typenschildern oder Dokumentationen. Wer ist zuständig, wenn ein Produkt als OEM-Produkt vertrieben wird? Beispielsweise persönliche Schutzausrüstung. Der Hersteller X mit Sitz in Europa fertigt PSA, beschriftet sie aber im Auftrage von Y, der ebenfalls in Europa sitzt, mit dem Firmenlogo Y.
Wer ist in diesem Fall für die CE-Kennzeichnung verantwortlich, der Hersteller X oder der OEM-Kunde Y, der den Artikel in Verkehr bringt?

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Vogt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vogt,

derjenige, der sich auf dem Produkt als Hersteller kenntlich macht, ist für die CE-Kennzeichnung verantwortlich. Derjenige kann aber auch einen Bevollmächtigten einsetzen, der für ihn die CE-Kennzeichnung erledigt.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 364
Gestellt von: anonym
am: 02.04.2011
Thema: Außenrundschleifmaschine, neue Steuerung

Frage: Wir sollen eine große Schleifmaschine mit einer neuen Steuerung ausrüsten. Die gesamte Peripherie (I/O usw.) bleiben weitgehend unverändert; lediglich eine modernere Bustechnologie zwischen den I/O-Stationen wird realisiert.
Die wesentlichen Funktionen der Maschine (außenrundschleifen von großen Walzen) sollen beibehalten werden, wobei im Detail natürlich sich der Ablauf ändern wird.

Da wir nicht Hersteller der Maschine sind können wir m.E. auch keine (neue) CE-Kennzeichnung anbringen.

Welche zusätzlichen Unterlagen sind
- vom Eigentümer und Betrieber zu erstellen
- welche Unterlagen können bzw. müssen von uns erstellt werden

Bleibt die bestehende Konformitätserklärung des Maschinenherstellers bzw. die bestehende CE-Kennzeichnung gültig?

Vielen Dank und viele Grüße

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

vermutlich handelt es sich bei Ihrem Umbau um eine wesentliche Änderung. Das bedeutet letztlich, dass Sie das Konformitätsverfahren wieder neu "auffrischen" müssen. Hierzu gehört das Erstellen einer Risikobeurteilung und Betriebsanleitung sowie einer Konformitätserklärung. Sie können hierzu den ursprünglichen Hersteller mit einbeziehen. Sie können aber auch quasi Hersteller der neuen Maschine werden und in Eigenverantwortung die CE-Kennzeichnung durchführen. Die alte Konformitätserklärung des Herstellers verliert ihre Gültigkeit.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 363
Gestellt von: Torsten Reißmann
am: 01.04.2011
Thema: Sprachversion der Betriebsanleitung

Hallo Herr Preis,

muss bei einer Anlage (mit CE), welche in Deutschland in Verkehr gebracht wurde und welche z.B. in ein Zweigwerk nach Polen verlagert werden soll, neben der deutschen Sprachversion auch eine polnische Version der Betriebsanleitung bereitgestellt werden?

Viele Grüße,

T. Reißmann

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Reißmann,

die Importbestimmungen fast aller europäischer Länder sind so, dass auch gebrauchten Maschinen eine Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes vorliegen muss. Polen macht diesbezüglich meines Wissens nach keine Ausnahme.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 362
Gestellt von: Bärbel Kallus, Hart
am: 29.03.2011
Thema: Risikobeurteilung und Lebensphasen

Frage: Wir sind Hersteller von intralogistischen Anlagen (Fördertechnik und Sondermaschinen) und produzieren unsere Anlagen incl. SW weitestgehend selbst.
Bei der Risikobeurteilung in der Entwicklung besteht nun Uneinigkeit darüber, welche Lebensphasen wir in die Risikobeurteilung aufnehmen müssen.
Da alle Arbeiten bis zur Übergabe des vollständigen Betriebs an den Betreiber vom firmeneigenen Personal durchgeführt wird, will man die Lebensphasen bis zum Betrieb (d.h. Montage, Transport, Einrichten) aus der Risikobeurteilung ausschließen.
Wir bitten um eine Stellungnahme zu dieser Situation und danken für die Unterstützung.

Bärbel Kallus

Technische Dokumentation

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Kallus,

bei der Risikobeurteilung müssen grundsätzlich alle Lebensphasen berücksichtigt werden. Gegebenenfalls können Sie bei der Ausführlichkeit bei den genannten Lebensphasen etwas Abstriche machen und teilweise auf organisatorische Maßnahmen verweisen.

Beste Grüße

Roman Preis

 


Frage 361
Gestellt von: Reinhard Vogt
am: 25.03.2011
Thema: Mitfahrende Bedienplattform

Sehr geehrter Herr Preis,

an einer Maschine befindet sich die Bedienkonsole auf einer mitfahrenden Arbeitsplattform. Die Plattform soll während der Fahrt bestiegen und verlassen werden. Wie schnell darf die Plattform gegenüber dem Untergrund verfahren werden? Die Plattform verfährt ausschließlich horizontal eindimensional an einer Laufbahn entlang.
Die Höhe der Plattform ist niedriger als einen Meter, die Fläche ausserhalb der Plattform ist eben und frei von Hindernissen.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Vogt

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Vogt,

in Ihrem Fall ist gründliche Normenrecherche notwendig. Man muss hier aus C-Normen vergleichbare Situationen ermitteln. Sorgfältig zu recherchieren dürfte nicht nur die Verfahrgeschwindigkeit, sondern auch die Anfahrbeschleunigung sein. In vertretbarer Zeit habe ich aus einer Zusammenstellung vom BIA einen Wert von 0,04 m/s für die sicher reduzierte Geschwindigkeit bei manuellen Eingriffen an gleisgeführten Anhängern gefunden. Zusätzlich erforderliche Maßnahmen sind hierbei Geländer und Warnhinweise sowie das Einhalten eines seitlichen Mindestabstandes. Ob das eine vergleichbare Situation ist, müssten Sie noch prüfen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 360
Gestellt von: Michael Surenbrock
am: 25.03.2011
Thema: Schaltpläne in amerikanischer Norm

Hallo!

Wenn ich ein Gerät aus den USA importiere, muss ich mich um die Einhaltung der CE-Konformität kümmern. So weit, so gut. Wie sieht das aber mit der Dokumentation aus. Nach der Übersetzung in Landessprache sind in der Dokumentation noch Elektroschaltpläne in amerikanischer Norm enthalten. Müssen diese alle neu gezeichnet werden oder ist es (als ultima Ratio) zulässig, die Schaltpläne aus der Doku zu entfernen?

Vielen Dank,

Michael Surenbrock

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Surenbrock,

ob ein Verwender Schaltpläne für eine Maschine erhalten musst, ist in den Normen nicht unbedingt festgelegt, es kann aber vorkommen. Dies ist von der Art und dem Einsatz der Maschine abhängig.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 359
Gestellt von: anonym
am: 25.03.2011
Thema: Sicherheitseinrichtungen

Sehr geehrter Hr. Preis,

ich habe eine Frage zu einer Distanzschutzeinrichtung nach DIN EN 953 (Sicherheitszaun).
Die Maschenweite und Sicherheitsabstände zum Gefährdungsbereich ergeben sich aus der
DIN EN ISO 13857.
Der einzuhaltende Abstand von der schützenden Konstruktion zum Boden ist uns nicht ganz klar.
Unsere Recherche hat ergeben, dass manche Zaunhersteller Abstand von 200 mm einhalten und beziehen sich auf ISO 13857 Anhang B Bild B.1 bzw. Tabelle B.1 Andere wiederum Abstand von 175 mm einhalten unter Bezug auf ISO 13857 Tabelle 7.

Hängt das von der Risikobeurteilung ab?
Wie sehen Sie das?

Danke für Ihre Antwort im Voraus.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Fragesteller,

Tabelle 7 darf angewendet werden, wo es nicht vorhersehbar ist, dass die oberen Gliedmaßen Zugang zur Öffnung haben können. Tabelle B1 kann verwendet werden in Situationen, bei denen davon auszugehen ist, dass die Person in aufrechter Haltung verbleibt. In beiden Fällen darf der Abstand 200 mm groß sein. Normalerweise sollten für die unteren Gliedmaßen aber die Tabellen für die oberen Gliedmaßen verwendet werden. In diesem Fall könnte sich der Abstand möglicherweise durch Interpolation auf max. 175 mm berechnen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 357
Gestellt von: Sven Zurmühlen
am: 22.03.2011
Thema: Fallen Prüfvorrichtungen unter die Maschinenrichtlinie?

Sehr geehrter Herr Preis,

wir stellen für bestimmte (ebenfalls von uns hergestellte) unvollständige Maschinen Prüfvorrichtungen her. Diese Vorrichtungen haben keine eigenen Antriebe, sondern lediglich eine bestimmte Mechanik, die zur Funktionsprobe dient.

Fallen solche Vorrichtungen in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie? Müssen für die Vorrichtungen Konformitäts- bzw. Einbauerklärungen ausgestellt werden?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Zurmühlen,

nein, Vorrichtungen dieser Art fallen nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Wenn elektrische oder elektronische Komponenten eingebaut sind, fallen sie gegebenenfalls unter die Niederspannungs- und/oder EMV-Richtlinie.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 356
Gestellt von: Aleksandra Reusch
am: 21.03.2011
Thema: Unterlagen über die Risikobeurteilung

Sehr geehrter Herr Preis,

Ich bin ganz neu was Risikobeurteilung angeht, deswegen die Frage: was wird unter "Eine Liste der grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsschutanforderungen, die für die Maschine gelten" gemeint? Sind es die Anforderungen die im Anhang 1 der MRL aufgelistet?

Diese Unterlagen müssen wir unseren Kunden bereistellen lassen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Aleksandra Reusch

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte Frau Reusch,

welches die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für eine Maschine sind, hängt davon ab, welche Normen für die Maschine existieren. In den Normen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen enthalten.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 355
Gestellt von: D. Velz
am: 21.03.2011
Thema: Wer muss Konformitätserklärung unterschreiben?

Sehr geehrter Herr Preis,

folgende Problemstellung:

Maschinenbetreiber "Anton" bestellt bei Firma "Mayer" eine neue Anlage aus mehreren Maschinen und stellt 2 Maschinen mit Herstellererklärung bei.
Firma "Mayer" verknüpft alle Maschinen zu einer Anlage und entwirft/erstellt die Steuerung der kompletten Anlage. Die Erstinbetriebnahme wird ebenfalls durch Firma "Mayer" durchgeführt (erste Produktion des fertigen Produktes).
Ist nun Firma "Mayer" in der Pflicht die Gesamt-EG-Erklärung auszustellen, da sie die erste Inbetriebnahme durchgeführt hat, oder muss der Betreiber "Anton" nun eine Konformitätserklärung ausstellen?

MFG Velz D.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Velz,

formal gesehen ist der Betreiber der Hersteller der Anlage. Er kann die Durchführung des Konformitätsverfahrens aber an den Lieferanten delegieren. Der Lieferant kann, wenn er bevollmächtigt wird, auch die Konformitäserklärung erstellen und unterschreiben.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 354
Gestellt von: Falk Ehlert
am: 21.03.2011
Thema: CE-Zeichen

Hallo,

wir müssen für eine Papier-Sammelanlage mit mehreren Maschinenkomponeten, die alle ein CE-Zeichen besitzen, eine Gesamt-CE-Zeichenerklärung abgeben. Fragen: Reichen die einzelnen nicht aus, wir haben die Teilmaschinen nur verbunden? Oder müsen wir ein gesamtes CE-Zeichen erstellen? Wer kann das erledigen? Wir oder Fachpersonal?

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Ehlert,

wenn die einzelnen Maschinen oder unvollständigen Maschinen (Komponenten) sicherheitstechnisch verknüpft sind (z.B. gemeinsamer Not-Aus), müssen Sie für die Anlage nochmal separat die CE-Kennzeichnung durchführen, d.h. eine Risikobeurteilung für die Schnittstellen und eine Anlagen-Betriebsanleitung erstellen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 353
Gestellt von: anonym
am: 21.03.2011
Thema: CE-Prüfung für selbstgemachte Treibholzleuchten

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hoffe hier kann mir jemand helfen. Mein Freund und ich basteln in unserer Freizeit Leuchten aus Treibholz, die wir demnächst gerne gewerblich verkaufen möchten. An einem Punkt verzweifele ich aber leider und das ist die CE-Prüfung bzw. das CE-Prüfsiegel, welches ja in Deutschland scheinbar gesetztlich vorgeschrieben ist.
Es ist so, dass wir eine handelsübliche Fassung und ein Stromkabel mit Stecker und Schalter zusammenfügen. Beides ist natürlich schon CE geprüft. Müssen wir die Lampen dann trotzdem noch CE prüfen lassen und wenn ja, wer macht sowas und was kostet es. Wir werden das ganze nur dann weiterverfolgen, wenn wir was die Haftung angeht, auf der sicheren Seite sind. Eine Betriebshaftpflichtversicherung werden wir zwar auch abschließen, aber die greift wahrscheinlich nur, wenn mit den Lampen alles in Ordnung ist.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrte(r) Fragesteller/Fragestellerin,

die Lampen müssen als Gesamtheit aus den einzelnen Bestandteilen CE-gekennzeichnet werden. Sie können dies auch durch einen Dienstleister erledigen lassen. Angaben über den Preis können Sie über das Einholen von Angeboten erhalten. Sie finden weitere Kommentare zu Lampen in Frage/Antworten 330.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 352
Gestellt von: Mathias Rückert
am: 21.03.2011
Thema: CE-Kennzeichnung

Sehr geehrter Herr Preis,

unsere Kunden fordern des öfteren eine CE Kennzeichnung/Konformitätserklärung für Betriebseinrichtungen, wie z.B. Transportwägen oder Abstellböcke.
Meine Frage ist:
1. Fallen diese unter die Maschinenrichtlinie ja/nein 2. wenn nein, ist es zulässig dafür doch eine Konformitätserklärung zu erstellen, oder ist dies nicht gestattet.
Für eine Antwort, im voraus vielen Dank.

Antwort von: Roman Preis

Sehr geehrter Herr Rückert,

wenn die Transportwägen einen Antrieb haben oder dafür vorgesehen sind, durch angetriebene Fahrzeuge abgeschleppt (angetrieben) zu werden, dann sind sie Maschinen. Gleichfalls ist dies der Fall, wenn mit den Wägen oder Böcken Hebevorgänge durchgeführt werden.
Wenn die Produkte nicht unter die Maschinenrichtlinie oder andere CE-Richtlinien fallen, darf keine Konformitätserklärung erstellt werden bzw. CE-Kennzeichnung erfolgen.

Beste Grüße

Roman Preis


Frage 351
Gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 21.03.2011
Thema: Umfang bei wesentlicher Veränderung

Hallo Herr Preis,

wenn eine Maschine wesentlich verändert wird, muss ja nachzertifiziert werden.

In welchem Umfang muss das geschehen? Mal angenommen, die Maschine ist ein Eigengewächs, für das vor 20 Jahren kaum Zeichnungen und Unterlagen angefertigt wurden.

Nun wird wesentlich verändert. Müssen wir nun alle Dokumente für die gesamte Maschine nachfertigen? Reicht es, wenn Unterlagen für die Veränderung erstellt werden? Z.B. die Betriebsanleitung um den entsprechenden Teil verändern/ergänzen? Das zweite Typenschild mit dem CE-Zeichen drauf bezieht sich doch auch nur auf die Veränderung, oder? Muss die Risikobeurteilung die gesamte Maschine betrachten oder nur den Umbau?

Wie verhält es sich, wenn eine bereits zertifizierte Maschine wesentlich umgebaut wird?

Viele Fragen, vielen Dank!

Antwort von: Roman Preis

Hallo Herr Schlichting,

genau genommen müssen bei wesentlichen Änderungen die "Vorschriften für das erstmalige Inverkehrbringen" beachtet werden, das bedeutet, die gesamte Maschine muss letzten Endes den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen. In der Praxis wird hiervon oftmals etwas abgewichen.

Beste Grüße

Roman Preis


  Praxishilfen
Seminarprogramme
Seminar-Orte
Preise
Termine / Anmeldung
Kontakt
Anreise
 
Seminar CE-Kennzeichnung - praxisgerecht und effizient
Referenzen
 

Rechtliche Grundlagen
- Produkteinstufung Richtlinien
- Haftungsfragen/Haftungsfälle
- Sonderfall Gebrauchtmaschinen
- Import/Export
Normenrecherche
- Rechtlicher Status von Normen
- Arten von Normen
- Recherchewerkzeuge
- Normeninhalte
Risikobeurteilung
- Methoden
- Praktische Beispiele
- Risikobewertung
- Nachweisdokumentation
Technische Dokumentation
- Umfang der Technischen
Dokumentation
- Inhalte von Betriebsanleitungen
- Gestaltung von Betriebsanl.
- Handlungsorientiertes Schreiben
- Sicherheitshinweise verfassen
Weitere Informationen

Newsletter
Kunden-Login
Links
Sitemap
 

Newsletter anmelden

Ihr Name:

Ihre E-Mail-Adresse:

 
 
Dokumentationsbevollmächtigter nach Maschinenrichtlinie
 


Downloads

Maschinenrichtlinie

Niederspannungsrichtlinie

EMV-Richtlinie

Druckgeräterichtlinie

Bauprodukterichtlinie

Explosible Atmosphäre

 
 
 

Rechtliche Grundlagen
- Verantwortung / Haftung
- Marktaufsichtsbehörden
Typische Aufgaben von D.
- CE-Management
- Phasen und Aufgaben
- Zulieferdokumentation
- Dokumentation bei Umbau
CE-Verfahren durchführen
- Normenrecherche
- Risikobeurteilung
- Betriebsanleitung
Inhalte und Gestaltung von Dok.
- Interne und externe Dok.
- Prüfen von Dokumenten
- Informationsquellen

Weitere Informationen