Fragen
von Nr. 351 bis 400
Weitere Fragen: 0
- 50 » 51
- 100 » 101
- 150 » 151
- 200 » 201
- 250 » 251
- 300 » 301
- 350 »
» 351 - 400 » 401
- 450 » 451
- 500 » 501
- 550 » 551
- 600 » 601
- 650 » 651
- 700 » 701
- 750 »
» 751
- 800 » 801
- 850 » 851
- 900 » 901
- 950 » 951
- 1000 » 1001
- 1050 » 1051
- 1100 »
» 1101
- 1150 » 1151
- 1200 » 1201
- 1250 » 1251
- 1300 » 1301
- 1350 » 1351
- 1400 »
» 1401
- 1450 » 1451
- 1500 » 1501
- 1550 » 1551
- 1600 » 1601
- 1650 »1651
- 1700 »
» 1701
- 1750 » 1751
- 1800 » 1801
- 1850 » 1851
- 1900 » 1901
- 1950 » 1951
- 2000 »
» 2001
- 2050 » ab
2051
Wenn Sie auf dieser Seite nach Themen suchen möchten, versuchen
Sie folgendes:
Drücken Sie die Tastenkombination Strg
+ F auf Ihrer Tastatur. Geben Sie anschließend geeignete Suchbegriffe
im Eingabefeld ein.
.
Frage 400
gestellt von: Armin Gärtner, Erkrath
am: 22.06.2011
Thema: Prüfung der CE-Pflicht durch den Betreiber
Frage: mit dem Urteil vom 8.9.2005 (Aktenzeichen: C-40/04) hat der
EuGH festgestellt, dass ein Händler nicht überprüfen
muss, ob eine CE Kennzeichnung richtig ist.
So muss er nicht prüfen, ob die CE-Bescheinigung Klasse I mit
Messfunktion auch die Kennnummer einer Benannten Stelle und da CE
Kennzeichen besitzt.
Nur wie verhält es sich für den
Betreiber eines Gerätes?
Ist dies auch analog für den Betreiber anwendbar?
Haben Sie ggf. ein Urteils als Quelle, dass den Betreiber zu einer
Prüfung der Unterlagen verpflichtet?
mfg
Armin Gärtner
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Gärtner,
wenn es sich um ein betrieblich genutztes
Gerät handelt, muss der Betrieber eine Abnahmeprüfung
durchführen und hiermit prüfen, ob es den Vorschriften
entspricht. Hierzu gehört z.B. die Prüfung der Konformitätserklärung,
der Betriebsanleitung und die Prüfung, ob offensichtliche Sicherheitsmängel
am Gerät vorhanden sind. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür
ist die Betriebssicherheitsverordnung. Ein Urteil hierfür ist
mir leider nicht bekannt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 399
gestellt von: Ulfried Ackermann, Holzhausen
am: 22.06.2011
Thema: Transportwagen
Frage: Fällt ein eigengebauter Transportwagen für Metallkisten
unter die Maschinenrichtlinie?
Die Kisten werden formschlüssig erfasst (Gabel), über
die Deichsel 3 cm angehoben, die Hebevorrichtung ist verrastet während
des Transports. Zum Ablassen muss die Last wieder über die
Deichsel angehoben werden, dann kann entriegelt und abgelassen werden.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Ackermann,
da der Transportwagen Hebevorgänge durchführt,
fällt er unter die Maschinenrichtlinie.
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 398
gestellt von: Markus Klein, Darmstadt
am: 21.06.2011
Thema: Selbstgebautes Labormessgerät
Hallo,
wir sind ein globales Unternehmen und es soll nun ein selbstgebautes
Messgerät aus den USA zu uns nach Deutschland geliefert werden.
Das Gerät wird mit 220 V betrieben und es hat ein paar kleine
Pumpen und Sensoren eingebaut. Die Pumpen erzeugen in einer kleinen
Messkammer mbar-Drücke. Die Kollegen in den USA und der TÜV
in den USA sind der Meinung, dass das Gerät keine CE-Erklärung
bräuchte. Aber minimum ist doch die Niederspannungsrichtlinie
und die Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit zu beachten
und somit ist das Gerät CE-pflichtig, oder?
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Klein,
Ihre Annahme ist korrekt.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage/Antwort
kommentieren
Frage 397
gestellt von: Jo Wollbeck, Darmstadt
am: 08.06.2011
Thema: Vakuumkammer
Wir wollen einem Kunden eine Vakuumkammer mit ca. 10 l Volumen fertigen.
Die Auswahl und den Anschluss der Vakuumpumpe übernimmt der
Kunde selbst. Welche Richtlinie ist für die Kammer verbindlich?
Können wir auf der Kammer überhaupt eine CE-Kennzeichnung
anbringen?
Vielen Dank, schöne Grüße aus Darmstadt.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Wollbeck,
im Vakuumbereich müssen Sie nicht die
Druckgeräte- oder Druckbehälterrichtlinie anwenden. Auch
andere CE-Richtlinien kommen nicht zum Tragen. Daher ist die CE-Kennzeichnung
nicht erlaubt.
Mit besten Grüßen
Roman Preis
Frage/Anrwort
kommentieren
Frage 396
gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 07.06.2011
Thema: Maßnahmen einleiten
Hallo Herr Preis,
manchmal fertigen wir Risikobeurteilungen
für Maschinen/Anlagen an, die bereits seit einiger Zeit laufen.
Mir wird dann jedes Mal gesagt, ich solle nun die Leute dafür
einteilen, die dann die Maßnahmen umsetzen. Meine Frage ist
nun, ob das wirklich meine Aufgabe ist oder ob das z.B. der Projektleiter
macht oder die Sicherheitsabteilung oder wer auch immer.
Haben Sie da einen Vorschlag?
Danke.
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Schlichting,
die Maschinenrichtlinie oder andere Hersteller-Rechtsvorschriften
enthalten hierzu keine Angaben. Selbstverständlich sollten
Sie aufgrund Ihrer Qualifikation, Berufserfahrung und Ihrer zeitnahen
Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen,
die notwendig sind, um die Arbeiten zu vergeben. Sonst können
Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 395
gestellt von: Kerstin Neuhaus-Ameti, Castrop-Rauxel
am: 30.05.2011
Thema: Konformitätserklärung als Handelsunternehmen ausstellen
Sehr geehrter Herr Preis,
wir sind ein kleines Handelsunternehmen und verkaufen u.a. einen
Frischlufthelm, der in Polen hergestellt wird.
Wir haben nun vom Hersteller ein EG-Baumusterzertifikat in englischer
und deutscher Sprache erhalten.
Auf Grund dessen, dass unsere Kunden nicht erfahren sollen woher
diese Helme kommen, müssten wir nun eine Konformitätserklärung
in unserem Namen als "Inverkehrbringer" ausstellen.
Ist dies ohne weiteres erlaubt?
Vielen Dank für ihre Rückantwort....
Mit freundlichen Grüßen
K. Neuhaus-Ameti
OSUCAS e.K. Metallspritztechnik
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Neuhaus-Ameti,
ja, im Rahmen der Produkthaftung dies ist
erlaubt. Als Quasi-Hersteller müssen Sie dann natürlich
auch alle rechtlichen Konsequenzen hieraus tragen. Ob Sie dadurch
Marken- oder Patentrechte verletzen, müssten Sie selbst noch
prüfen. Hierzu habe ich keine detaillierten Informationen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 394
gestellt von: Benjamin Keusch
am: 27.05.2011
Thema: Einbauanleitung
Frage: Muss ich dem Kunden eine Einbauanleitung aushändingen,
wenn ich ihm ein Sicherheitsbauteil verkaufe und dieses auch gleich
selber in die Maschine einbaue?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Keusch,
Sicherheitsbauteile fallen unter die Maschinenrichtlinie.
Es muss daher eine Betriebsanleitung zusammen mit dem Sicherheitsbauteil
ausgehändigt werden. Darin muss auch der korrekte Einbau beschrieben
sein. Es ist nämlich auch denkbar, dass das Sicherheitsbauteil
zu einem späteren Zeitpunkt in einer anderen Maschine eingebaut
werden soll.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 393
gestellt von: Frank Sonnebach, Frankfurt
am: 26.05.2011
Thema: Verantwortlichkeit und Aufteilung der CE-Kennzeichnung
Sehr geehrter Herr Preis,
im Rahmen eines aktuellen Projektes hätten
wir 2 Fragestellungen zur Verantwortlichkeit und Gesamtheit der
CE-Kennzeichnung.
Betrachtungsrahmen ist ein Schleppzugkonzept
aus verschiedenen Komponenten, die als Gesamtsystem fungieren. Das
Schleppzugkonzept dient dem innerbetrieblichen Transport und der
Bereitstellung von Ladungsträgern in Produktion und Montage.
Zu den Komponenten gehören Schleppzuganhänger, Transportrahmen,
Deichsel, Anhängekupplung (für Schlepper), Bereitstellgestelle,
etc., jeweils in unterschiedlichen Größen und Ausführungen.
Es handelt sich ausschließlich um mechanische Elemente, gelten
müsste demnach die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
1) Frage zur Verantwortlichkeit auf Basis
der aktuellen Konstellation:
Firma A zeichnet sich verantwortlich für die ursprüngliche
Entwicklung (und hat das Patent) Firma B ist von Firma A beauftragt
für die weitere Erstellung von Konstruktion, Bedienungsanleitungen,
Ersatzteillisten.
Firma C, D, … sind von Firma A beauftragt nach Werkstattzeichnungen
der Firma B die Einzelkomponenten zu fertigen und zusammenzubauen,
zu liefern und aufzustellen.
Firma A betreibt dann das Gesamtsystem.
Ist es richtig, dass Firma A im Sinne der Definition der Maschinenrichtlinie
„inverkehrbringt“ und somit als Hersteller zu sehen
ist, welcher verantwortlich für die CE-Kennzeichnung wäre
?
2) Frage zur Gesamtheit der CE-Kennzeichnung:
Ist die in der Maschinenrichtlinie erwähnte Begriffsbestimmung
„Gesamtheit“ für das Gesamtsystem auch hier gültig,
d.h. nur ein CE-Kennzeichnungsverfahren für alle Komponenten
(ca. 40) notwendig ?
Für Ihre Bemühungen in dieser Sache
herzlichen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Sonnefeld
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Sonnefeld,
zu Frage 1: Ihre Annahme ist richtig. Firma
A kann hierbei Teile des Konformitätsbewertungsverfahrens an
die weiteren beteiligten Firmen per Vertrag delegieren.
Zu Frage 2: Ihre Annahme ist ebenfalls richtig,
sofern nicht einzelne Komponenten einzeln in Verkehr gebracht werden.
Es wäre angebracht, das System dann als "Maschine"
im Sinne der Maschinenrichtlinie zu bezeichnen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 392
gestellt von: MP, MP-Technik
am: 26.05.2011
Thema: Sprache der CE-Dokumentation
Frage: Wir sollen eine Maschine mit CE-Kennzeichnung nach Südkorea
und eine nach Bosnien-Herzegowina liefern. Muss die Bedienungsanleitung
sowie die jeweilige Bedienoberfläche in der jeweiligen Landessprache
ausgeführt sein?
Mit der deutschen Niederlassung wurde sowohl für die Doku als
auch für die Bedienoberfläche Deutsch/Englisch vereinbart.
Besteht die Möglichkeit, in der Konformiätserklärung
einen Gültigkeitausschluss zu integrieren. z.B. "Die Konformitätserklärung
und CE-Kennzeichnung ist nur in deutsch- und englischsprachigen
Ländern Ländern gültig."
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
bei Nicht-EU-Ländern müssen Sie
die Importbestimmungen der Länder, die Sie beliefern, berücksichtigen.
Die allermeisten Länder bestehen auf einer landessprachlichen
Betriebsanleitung. Für Länder innerhalb der EU muss eine
Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlands und , falls
dies nicht die Herstellersprache ist, eine weitere Betriebsanleitung
in der Sprache des Herstellerlands geliefert werden. Sie können
keinen Gültigkeitsausschluss in der Konformitätserklärung
formulieren und dadurch das Gesetz umgehen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 391
gestellt von: Harald Kiefer, Wadgassen
am: 25.05.2011
Thema: Risikobeurteilung
Frage: Muss für Lichbogenschweißeinrichtungen/Schweißstromquellen
(WIG - Schweßanlagen,MIG-MAG Pulsschweißanlagen), die
nach nachfolgend aufgeführten Richtlinien entwickelt und produziert
wurden, eine seperate Risikobeurteilung nach der Maschinenrichtlinie
erstellt werden?
Angewandte Normen und Richtlinien:
- EMV Richtlinie2004/108/EG ,
- Niederspannungsrichtline 2006/95/EG
- EN 60974 -1,4,10
im Voraus vielen Dank
m.f.G H.Kiefer
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Kiefer,
die Unterlagen, die Sie anfertigen müssen,
werden in den von Ihnen aufgeführten Richtlinien und Normen
aufgelistet. Wenn Sie sich bei der Konstruktion und beim Bau an
die einschlägigen Normen halten, ist die Risikobeurteilung
nicht explizit gefordert. Jedoch müssen verschiedene Beschreibungen,
Listen, Prüfprotokolle usw. vorliegen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 390
gestellt von: Reinhard Vogt
am: 24.05.2011
Thema: Rückverfolgbarkeit von Sicherheitsbauteilen
Sehr geehrter Herr Preis,
im Angebotstext zu einem Sicherheitsbauteil
(induktiver Näherungsschalter) steht der Hinweis, dass für
diese Komponenten eine gesetzliche Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit
besteht.
Besteht diese Verpflichtung bei Einsatz solcher Bauteile in Maschinen,
die nicht im Anhang IV der MRL gelistet sind tatsächlich? Wenn
ja, wo finde ich diese Verpflichtung geschrieben?
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Vogt
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Vogt,
diese Verpflichtung ist mir so nicht bekannt.
Für Sicherheitsbauteile müsste sie m.E. in der Maschinenrichtlinie
beschrieben sein, wenn es sie gibt. Generell besteht die Verpflichtung,
des Herstellers, dass er seine in Verkehr gebrachte Produkte beobachtet,
d.h. z.B. auf Nutzermitteilungen angemessen reagiert.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 389
gestellt von: Christian Bast
am: 19.05.2011
Thema: Nachzertifizierung alter Schweißmaschinen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe Schweißmaschinen aus den USA
bekommen, die so ca. 20-25 Jahre alt sind. Dieser Typ Maschine war
früher auch schon auf Baustellen in Europa im Einsatz.
Sie besitzen keine CE Kennzeichnung noch die dazugehörgie Dokumentation.
Wir haben lediglich eine englischsprachige Betriebsanleitung und
ein EMC-Bericht aus den USA (aus 2005).
Die Frage ist jetzt muss ich die Maschinen nachzertifizieren, wenn
ich sie in Europa benutzen möchte? Ist dies überhaupt
möglich, weil die Maschinen ja nicht nach den geltenden Normen
hergestellt wurden? Was ist der richtige Weg, um diese Maschinen
überhaupt in Europa benutzen zu dürfen?
Ok das waren jetzt schon drei Fragen, aber ich weiß momentan
nicht wie ich am besten vorgehen kann.
Schon mal vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Bast
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Bast,
da mit einer Einfuhr nach Europa das "erstmalige
Inverkehrbringen" in Europa gegeben ist, müssen die Maschinen
CE-gekennzeichnet werden. Dies ist dann möglich, wenn die angewandten
Normen harmonisierte Normen sind. Viele neuere Normen sind harmonisiert
und gleichzeitig international anwendbar. Der richtige Weg ist,
das CE-Kennzeichnungsverfahren für die Maschinen vorzunehmen
und die Maschinen ggf. auf den aktuellen Normenstand anzupassen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 388
gestellt von: Hans Meier
am: 20.05.2011
Thema: Hochdruck-Richtlinie
Hallo Herr Preis,
wollte mal wissen, ab wann die Hochdruck
Richtlinie zum Einsatz kommt. Z.B. ab xx bar, oder so.
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Meier,
die Druckgeräterichtlinie greift ab
0,5 bar.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 387
gestellt von: Stefan Hofinger
am: 13.05.2011
Thema: CE-Kennzeichnung von passiven Knochenimplantaten
Hallo,
ich bin im Zuge meiner Masterarbeit auf eine interessante Frage
gestoßen, die ich so ohne weiteres nicht beantworten kann.
Wenn in einem Krankenhaus patientenspezifische Schädelimplantate
(passive Knochenimplantate) hergestellt werden, könne diese
rein theoretisch mit dem CE-Zeichen versehen werden? Sie werden
zwar nicht vertrieben, aber mit dem Einsatz beim Patienten ja eigentlich
in Verkehr gebracht. Andererseits stelle ich mir das bei diesen
Medizinprodukten ein wenig schwierig vor. Oder wie sollte das sonst
gelöst werden? Lt. Richtlinie 93/42 EWG müssten ja auch
diese Medizinprodukte die Mindestanforderungen erfüllen.
Antwort noch
ausstehend
Frage 386
gestellt von: Sven Zurmühlen
am: 13.05.2011
Thema: Konformitätserklärung bei wesentlichen Änderungen
von Altmaschinen
Sehr geehrter Herr Preis,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Hilfe bei meiner
vorangegangenen Frage.
Sicherlich können Sie mir auch dieses Mal weiterhelfen.
Wir statten eine Altanlage mit einer neuen Steuerung aus. Da zum
Teil andere Funktionsabläufe entstehen und daraus auch andere
Gefahren resultieren, ist eine Wesentliche Änderung gegeben.
Die Gefahren werden selbstverständlich mit entsprechenden Schutzeinrichtungen
versehen.
Da die unveränderten Teile der Altanlage eigentlich nicht der
aktuellen Maschinenrichtlinie entsprechen, frage ich mich, wie man
so einen Fall hanhaben muss.
Es ist doch sicherlich nicht gefordert, dass man dann die Komplette
Altanlage überarbeitet?
Freundliche Grüße,
Sven Zurmühlen
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Zurmühlen,
wenn letztlich von einer wesentlichen Änderung
ausgegangen werden muss, haben Sie die "Vorschriften für
das erstmalige Inverkehrbringen" zu berücksichtigen, daher
muss dann die komplette Altanlage überarbeitet werden.
Einen Ausweg bietet oftmals das Interpretationspapier hierzu von
Bund und Ländern. In vielen Fällen darf man davon ausgehen,
dass es sich bei Umbauten nicht um eine wesentliche Änderung
handelt. In diesem Fall müssen Sie die neu hinzugekommenen
Schutzeinrichtungen nach den aktuellen Vorschriften auslegen. Die
Altanlage bleibt unberührt, sofern keine sicherheitstechnischen
Bedenken bestehen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 385
gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 11.05.2011
Thema: EG-Konformität im Lüftungsbau
Hallo Herr Preis,
wie sieht es eigentlich mit dem Anlagenhersteller
im Lüftungsbau aus? Wir bekommen Zu- oder Abluftanlagen, an
denen bis zu vier Lieferanten beteiligt sind. Einer der Lieferanten
liefert MSR-Technik und schließt alles steuerungstechnisch
zur Gesamtanlage zusammen und nimmt auch in Betrieb. Gerade dieser
Lieferant stellt sich beim Thema Dokumentation ziemlich taub.
Ist er Anlagenhersteller und muss damit Konformität
erklären?
Sind wir Anlagenhersteller?
Welche Dokumentationen muss der Lieferant
auf jeden Fall liefern, auch wenn er nicht Anlagenhersteller ist?
Können wir ihn mit der Risikobeurteilung
beauftragen? Schließlich hat er alles verknüpft und in
Betrieb genommen und hat das Wissen.
Danke und Gruß
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Schlichting,
wenn nichts anderes vertraglich vereinbart
wurde, ist der Anlagenbetrieber (Anlagenzusammensteller) derjenige,
der die Anlage in Verkehr bringt.
Damit ist auch er dafür verantwortlich, dass ein Risikobeurteilung
erstellt wird. Dies kann der Anlagenzusammensteller auch delegieren/beauftragen/bevollmächtigen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 384
gestellt von: Dagmar Spiegel, Walldorf-Wiesloch
am: 11.05.2011
Thema: CE-Kennzeichnung auf Handbedienfeld
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Abteilung entwickelt und stellt Betriebsmittel für die
Montage/Inbetriebnahme von Druckmaschinen und deren Komponenten
her.
Sofern diese Betriebsmittel unter eine oder
mehrere geltenden EU-Richtlinien oder -Normen fallen, erstellen
wir hierfür eine entsprechende CE-Dokumentation. Nun zu meinem
Anliegen:
Wir haben für unsere Positionierantriebe
(Wagen mit Antriebssteuerung zum Positionieren von Druckwerken)
zusätzlich tragbare Handterminals entwickelt, mit denen das
Bedienpersonal die Arbeitsgänge vom Terminal aus durchführen
kann. Diese Handterminals besitzen selbst keine aktiven Bauteile,
wie z.B. Netzteile, sondern werden vom Schaltschrank des Positionierantriebs
versorgt. Ein Not-Aus-Schlagtaster ist in dem Handbedienfeld mit
integriert, der im Notfall einen Not-Halt am Druckwerk durchführt.
Die Handterminals sind steckbar, können also auch an anderen
baugleichen Positionierantrieben verwendet werden.
Nun zu meiner Frage:
Benötigen die Handterminals eine separate CE-Erklärung
oder gehören die Terminals zur CE der Positionierantrieben?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Spiegel,
wenn die Handterminals nicht einzeln in Verkehr
gebracht werden (immer nur in Zusammenhang mit den Positionierantrieben
verbleiben) müssen sie nicht separat das CE-Kennzeichnungsverfahren
durchlaufen, es sei denn sie wären Funkgeräte.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 383
Gestellt von: Thomas M.
am: 05.05.2011
Thema: CE-Kennzeichnung bei Exporten
Hallo
Es geht darum, dass wir Maschinen herstellen (bauen). Wir exportieren
sie dann ins Ausland z.B. Russland, Afrika und Nord Amerika. Nun
die Frage, fallen denn die Maschinen auch unter der CE-Kennzeichnungspflicht?
Oder fallen alle Maschinen, die in den CE-Geltungsbereich hergestellt
werden unter der CE-Kennzeichnungspflicht, egal ob sie exportiert
werden in nicht CE-Geltungsbereiche Länder.
Danke
MfG
Thomas
Antwort von:
Roman Preis
Hallo,
wenn das erstmalige Inverkehrbringen der
Maschinen nicht im europäischen Raum stattfindet, fallen sie
nicht unter die CE-Kennzeichnungs-Pflicht. Dies kann aber der Fall
werden, wenn sie von außerhalb Europas zu einem späteren
Zeitpunkt nach Europa in Verkehr gebracht werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 382
Gestellt von: Robert Fell, Braunschweig
am: 05.05.2011
Thema: Roboter in Sicherheitszelle
Sehr geehrter Herr Preis,
meine Firma verkauft unter anderem ein Robotersystem.
Der dazugehörige Sicherheitsraum wird normalerweise vom Kunden
eingerichtet. Nun wollen wir das Robotersystem mit Sicherheitsraum
verkaufen.
Frage 1: Ist die DIN EN ISO 12100 bzw. die Richtlinie Neue Maschinenrichtlinie
2006/42/EG FAQ für das gesamte System anzuwenden? Der Roboter
ist eine Maschine, aber das gesamte System?
Frage 2: Wenn man das ganze System zunächst
in der Firma aufbaut und dort das CE-Certifikat anbringt, bräuchte
das System keine neue Zertifizierung, wenn man es abbaut und beim
wieder Kunden neu aufbaut oder?
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
R. Fell
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Fell,
das System ist auch eine Maschine im Sinne
der Maschinenrichtlinie. Die Richtlinie spricht dann von "Gesamtheit".
In Frage 2 ist Ihre Annahme richtig.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 381
Gestellt von: anonym
am: 05.05.2011
Thema: EG-Konformitätserklärung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es zulässig eine EG-Konformitätserklärung
noch mit Namen des EG-Konformitätsverantwortlichen auszustellen,
obwohl diese Person das Unternehmen schon verlassen hat? Ist die
Erklärung dann nicht ungültig?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
wenn die Person vom Unternehmen bevollmächtigt
ist, und unterschreibt, ist dies möglich.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 380
Gestellt von: Alfred P.
am: 04.05.2011
Thema: MSV 2010 und Risikobeurteilung EN 14121
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wer darf eine Risikobeurteilung nach EN 14121
durchführen? Wird das gesetzlich in der MSV 2010 festgehalten
oder darf "jeder" eine Risikobeurteilung durchführen?
Vielen Dank für Ihre Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen,
Alfred P.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
die Maschinenrichtlinie (MSV Maschinenverordnung)
macht hierzu keine Vorschriften. Die Risikobeurteilung darf jeder
durchführen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 379
Gestellt von: Bärbel Kallus
am: 04.05.2011
Thema: Datenblätter für Zukaufkomponenten in der Anlagendokumentation
Sehr geehrter Herr Preis,
als Hersteller von Anlagen liefern wir eine sehr umfangreiche Anlagendokumentation
mit Integration der Dokumentation für verbaute Zukaufkomponenten.
Wir liefern für alle Zukaufkomponenten auch die jeweils vom
Hersteller zur Verfügung gestellten Handbücher, Anleitungen
etc. mit.
Ein Kunde verlangt nun die Lieferung von Datenblättern für
ALLE Aktoren in der Anlage - d.h. auch für jeden Schalter im
Schaltschrank - mit dem Hinweis, wir seien rechtlich dazu verpflichtet.
Unserer Ansicht nach gehören Datenblätter im Sinne der
MRL zu den Technischen Unterlagen, d.h. zur internen Dokumentation
und nicht zur Betriebsanleitung. Es liegt außerdem keine vertragliche
Vereinbarung vor, dass wir Datenblätter für alle Aktoren
liefern müssen.
Wir bitten um eine Einschätzung zu diesem Sachverhalt.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Kallus,
wenn die Datenblätter dazu benötigt
werden, um die Anlage instandsetzen zu können, gehören
sie auch zur externen Dokumentation. Ob allerdings Schalter zu den
vom Kunden genannten "Aktoren" gehören, könnten
Sie noch erfragen. Mit "Aktoren" sind m.E. gewöhnlich
Antriebe gemeint.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 378
Gestellt von: Felix Muheim
am: 04.05.2011
Thema: Konformitätserklärung Endprodukt
Wir haben folgendes Problem.
Wir haben in einem Gebäude elektronische
Teile an unseren Fenstern anbauen lassen, welche wir bei unserem
Lieferanten bestellt haben. Darunter sind z.B. Lichtschranken, Klapphebelantriebe
usw. für diese Fenster und eine automatische Schiebetür.
Ich schreibe hier anbauen lassen, da wir keine Elektrikerfirma sind,
die solche Teile elektrisch anschliessen darf. Nun will unser Kunde
von uns Konformitätserklärungen von den eingebauten oder
gelieferten Teilen. Das Vertragsverhältnis besteht zwischen
uns und unserem Kunden. Unser Lieferant hat uns seine CE-Konformitätserklärungen
abgegeben und für die automatische Schiebetür eine EG-Einbauerklärung.
Nun zu meinen Fragen.
- Fällt das Endprodukt unter die Maschinenrichtlinie?
- Stimmt es, dass unser Kunde von uns Konformitätserklärungen
abgeben müssen?
- Wie müssen solche Konformitätserklärungen aussehen,
damit wir rechtlich keine Probleme erhalten?
- Muss eine Risikobeurteilung der Fenster gemacht werden?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Muheim,
Fenster fallen unter die Bauprodukterichtlinie.
Ob die angebauten elektronischen und elektromechanischen Bauteile
ebenfalls hierunter fallen, kann ich im Rahmen des Forums momentan
nicht prüfen. Wenn das Endprodukt mit den Bauteilen nicht unter
die Bauprodukterichtlinie fällt, müssen Sie die Maschinenrichtlinie
anwenden und dann auch eine Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie
erstellen. In den Richtlinien sind die Anforderungen an die Konformitätserklärungen
formuliert. Ein Beispiel finden Sie auch bei unseren Praxishilfen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 377
Gestellt von: Herbert Haydn
am: 03.05.2011
Thema: Einbauerklärungen für Walzen
Frage: Muss man für Walzen für eine Papiermaschine, welche
ohne Antriebe ausgeliefert werden und nur dem Zweck dient, in eine
andere Maschine oder Teilmaschine eingebaut zu werden, mit einer
Einbauerklärung versehen? Unserer Einschätzung nach ist
eine Walze für sich alleine gesehen keine Maschine und auch
keine Teilmaschine.
mfG
Herbert Haydn
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Haydn,
meiner Einschätzung nach fällt
sie nicht unter die Maschinenrichtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 376
Gestellt von: Frau/Herr Lehmann
am: 29.04.2011
Thema: Harmonisierung Norm EN 61010-1
Hallo,
ich habe gerade erfahren, dass die Norm EN 61010-1 nicht mehr zur
Maschinenrichtlinie harmonisiert ist.
Wir sind Hersteller von Analysengeräte und haben uns immer
auf diese Norm bezogen.
Können Sie mir evtl. eine alternative Norm empfehlen, welche
zur Maschinenrichtlinie harmonisiert ist?
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Lehmann
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Lehmann,
die EN 61010-1 ist im Amtsblatt unter der
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG gelistet, das heißt,
die CE-Kennzeichnung erfolgt nach Niederspannungsrichtlinie. Sie
können sie anwenden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 375
Gestellt von: Ernst Grüner
am: 28.04.2011
Thema: Schaltschrank
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben bei einem Schaltschrankbauer Schaltschränke
bauen lassen für die der Schaltschrankbauer keine CE Kennzeichnung
anbringen will.
Unser Kunde verlangt eine CE Kennzeichnung der Schränke.
Wie kann ich die Kennzeichnung von unserem Lieferanten der Schaltschränke
bekommen, oder wer muss die Kennzeichnung machen?
Mit freundlichen Grüßen
Ernst Grüner
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Grüner,
ob ein Schaltschrank CE-gekennzeichnet werden
muss, ist ein umstrittenes Thema. Manchmal sind die Kunden auch
zufrieden, wenn sie eine Bescheinigung erhalten, auf der die für
den Schaltschrank angewandten Normen aufgeführt werden. Hiermit
kann dann der Maschinenhersteller das CE-Kennzeichnungs-Verfahren
für die komplette Maschine mit Schaltschrank durchführen.
Im Forum sind schon einige Fragen zum Thema Schaltschrank gestellt
worden, vielleicht möchten Sie diese noch recherchieren?
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 374
Gestellt von: Joachim P.
am: 27.04.2011
Thema: CE-Kennzeichnungspflicht für LKW mit Aufbau
Frage: Habe da mal Fragen zu Produkten die wir herstellen. Wir kaufen
LKWs ohne Aufbau und bauen darauf verschiedene Komponenten. Es geht
darum, ob es unter die CE-Kennzeichnungspflicht fällt oder
nicht. Und wenn ja, ob nur der Aufbau oder alles (Aufbau+LKW) unter
die Kennzeichnungspflicht fällt.
1 Beispiel:
LKW mit Sand-Silo darauf, der durch eine Hydraulik hochgedrückt
werden kann (der Silo).
2 Beispiel:
Nebenantrieb vom LKW (treibt Pumpen und die Hydraulik an).
3 Beispiel:
Zusätzliche Diesel-Motoren, die Pumpen antreiben.
4 Beispiel:
Ein Container, in den ein Durchlauferhitzer und ein Generator eingebaut
ist.
5 Beispiel:
Ein Container auf einem LKW in den PCs eingebaut sind.
MfG
Joachim P.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
die Komponenten (Aufbauten) fallen in der
Regel unter die Maschinenrichtlinie, müssen daher die CE-Kennzeichnung
haben.
Manche Komponenten allerdings, z.B. der Nebenantrieb, sind vermutlich
unvollständige Maschinen.
Der Container mit Generator könnte eine Maschine sein, der
Container mit den PCs eher nicht. Man müsste im Einzelfall
sorgfältig die Argumente zusammenstellen und Pro und Contra
abwägen. Weiterhin muss eine Normenrecherche erfolgen, die
die vorgenommene Richtlinien-Einstufung dann bestätigen kann
oder eben nicht.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 373
Gestellt von: Jörg Schneider
am: 26.04.2011
Thema: CE-Kennzeichnung und/oder unvollständige Maschine
Sehr geehrter Herr Preis,
leider schon wieder dieses Thema, jedoch
denke ich es handelt sich hier um einen besonderen Fall (ich konnte
im Forum nichts Ähnliches finden):
Im Auftrag entwickeln wir - heute wird noch
manuell eingelegt - eine automatische Rohling-Zuführung (Maschinenverkettung
aus automatisierten Magazin, Förderband und Handlingsystem)
für eine bestehende Presse. Die Presse, wie unsere Rohling-Zuführung
auch, verfügt über eine eigene Versorgung, Antriebe, Steuerung
und Schutzeinrichtung … sind jedoch im aktuellen Fall einzeln
nicht lauffähig, da der Not-Aus-Kreis nicht geschlossen ist
und spezifische digitale Signale fehlen.
Gekoppelt/verkettet wird mechanisch (Verschraubung
Maschinenständer), steuertechnisch (nur
4 digitale Signalleitungen) und sicherheitstechnisch (gemeinsamer
Not-Aus-Kreis) - wird die Schutztüre an der Presse geöffnet,
so kommt die Rohling-Zuführung ebenfalls zum Stillstand –
umgekehrt jedoch nicht, da dies ein Kundenwunsch war und die sicherheitstechnisch
Gefährdung (Eingriff) mittels konstruktiven Massnahmen gelöst
werden konnte.
Gleichzeitig modifiziert der Kunde seine
Presse (Produktionsanlage für Zulieferteile) geringfügig
und die `Gesamtanlage´ wird quasi gleichzeitig in Betrieb
genommen – jeder verantwortlich für seinen Part.
Der Kunde verlangt eine Einzel-CE-Erklärung
für unsere Rohling-Zuführung.
Frage 1: Ist unsere Rohling-Zuführung
eine verwendungsfertige Maschine (CE-Kennzeichnung) ?
Frage 2: Oder muss eine Herstellererklärung (unvollständige
Maschine) erstellt werden ?
Frage 3: Welche Dokumente müssten wir je nach Fall mitliefern
?
Frage 4: Von wem müsste die CE-Kennzeichnung für die Gesamt-Maschine
umgesetzt werden ? Vertraglich ist nichts vereinbart worden !
Für Ihre Hilfe und Antworten vielen
Dank.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Schneider,
es ist davon auszugehen, dass die Rohling-Zuführung
eine verwendungsfertige Maschine ist. Wenn Sie die Maschine so einstufen,
müssen Sie eine Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung
liefern. Wenn Sie sie als unvollständige Maschine einstufen,
müssen Sie eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung
liefern. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Betreiber
(Zusammensteller) der Anlage derjenige, der die CE-Kennzeichnung
für die Anlage erstellen muss. Er kann diese aber auch beauftragen
(delegieren) und hierfür einen Bevollmächtigten einsetzen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 372
Gestellt von: Demian Ditter
am: 19.04.2011
Thema: Risikobeurteilung nach EN 292 (mech.) und EN 954 (elektr.)
Frage: Beurteilen Sie das Risiko durch mechanische und elektrische
Gefahren für jede dieser Gefahrenstellen und klassifizieren
Sie diese Risiken nach EN 292 (mech.) und EN 954 (elektr.)?
Es handelt sich um einen Druckplattenschneider,
Bereich Papierverarbeitung und -herstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Demian Ditter
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Ditter,
zunächst werden sowohl mechanische als
auch elektrische Gefährdungen nach EN 12100 eingeschätzt.
Wenn Sicherheitsbauteile eingesetzt werden, werden diese nach EN
954 bzw.
EN 13849 ausgewählt und die Sicherheitsfunktionen/Steuerung
validiert.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 371
Gestellt von: Wolfgang Mackowiak
am: 14.04.2011
Kommentar zu Frage 355
Thema: Wer muss Konformitätserklärung unterschreiben?
Sehr geehrter Herr Preis,
in Ihrer Antwort auf Frage 355 schreiben
Sie u.a: "formal gesehen ist der Betreiber der Hersteller der
Anlage." Dem kann ich nicht so ganz folgen, definiert doch
die MRL Artikel 2, Buchstabe i "Hersteller" wie folgt:
"jede natürliche oder juristische Person, die eine ...
Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder
baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen
Maschine mit dieser Richtlinie ... verantwortlich ist."
Wohlgemerkt: "Konstruiert und/oder baut" - nicht "konsturieren
oder bauen lässt."?
Der Auftraggeber käme allenfalls erst an zweiter Stelle als
Quasi-Hersteller in diese Verantwortung, da der die Maschine/unvollständige
Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Antwort vo: Roman
Preis
Sehr geehrter Herr Mackowiak,
praktisch gesehen wird es allerdings schwierig
sein, denjenigen ausfindig zu machen, der die Anlage tatsächlich
komplett konstruiert und baut. Denn in der Regel sind mehrere Maschinenhersteller
am an der Konstruktion und am Bau einer Anlage beteiligt. Weiterhin
muss sich der Hersteller einer Anlage auf der Konformitätserklärung
als solcher kenntlich machen. Welcher Hersteller, der lediglich
Teile einer Anlage liefert, wird dies tun, wenn er nicht ausdrücklich
vom Betreiber dazu bevollmächtigt, beauftragt und bezahlt wird?
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 370
Gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 14.04.2011
Thema: Montageanleitung bei Montage durch Lieferanten?
Guten Tag Herr Preis,
muss ein Lieferant eine Montageanleitung
liefern, wenn er seine Lieferung selbst in die Anlage montiert hat?
Danke und Gruß
Axel Schlichting
Antwort von:
Roman Preis
Guten Tag Herr Schlichting,
formal gesehen ja. Zumindest sicherheitsrelevante
Informationen sollten m.E. auch dann in einer Montageanleitung zusammengefasst
werden.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 369
Gestellt von: anonym
am: 12.04.2011
Thema: CE-Dokumentations-Bevollmächtigter
Hallo,
wie lautet die "offizielle" Übersetzung,
ins Englische, des "CE-Dokumentations-Bevollmächtigten"?
Vielen Dank!
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in), die Übersetzung
lautet "person authorised to compile the technical file".
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 368
Gestellt von: Axel Schlichting
am: 12.04.2011
Thema: Konformitätserklärung für Druckgeräte
Hallo Herr Preis,
wird dem Kunden bei Geräten, die nach
Druckgeräterichtlinie behandelt werden, die EG-Konformitätserklärung
ausgehändigt?
Danke und Gruß, Axel Schlichting
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Schlichting,
ja, dies ist der Fall.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 367
Gestellt von: Sabine
am: 11.04.2011
Thema: CE-Kennzeichnung von Spiezeugen - Tierspielzeug
Hallo,
ich würde gerne Kuscheltiere für
Hunde nähen (im Zweifel könnten die ja auch von Kindern
bekuschelt werden).
1. muss ich die dann auch prüfen, kennzeichnen?
Oder würde ein Hinweis " Achtung, kein Kinderspielzeug,
nur für Hunde" ausreichen?
Es sind Kuschelspielzeuge in Form eines Knochens, Fisch oder auch
in der Form einer Hundesilhouette.
2. Wenn ich nun Kuschelspielzeug nähe
und auch nur 1 Norm nicht erfüllen könnte, z.B. Entflammbarkeit
(habe Stoffe getestet, die brannten alle!!), dann darf ich das Spielzeug
nicht verkaufen, oder würde auch hier ein Hinweis "Achtung,
nicht mit Feuer in Berührung bringen" ausreichen?
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Sabine,
die Verwendung des Spielzeugs ausschließlich
für Tiere dürfte aus der Form usw. nicht offensichtlich
sein, weshalb davon auszugehen ist, dass auch Kinder das Kuschelspielzeug
verwenden könnten. Im Übrigen müssen Tiere in der
Regel gleichermaßen wie Menschen vor Gefahren geschützt
werden. Dass Materialien von Spielzeug nicht brennbar sein dürfen,
ist nicht ganz korrekt. Sie müssen schwer entzündbar sein
und dürfen nur langsam brennen. Nachzulesen bitte in der Spielzeugrichtlinie
2009/48/EG.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 366
Gestellt von: Stefan Radke, Frankfurt
am: 07.04.2011
Thema: Ausschließliche Eigennutzung von Maschinen
Sehr geehrter Herr Preis,
in unserer Firma wird eine Maschine gebaut,
die ausschließlich für die Eigennutzung verwendet wird.
Wir erstellen dazu die notwendige Dokumentation, wie BA, Risikoanalyse,
Konformitätserklärung ect. Die Maschine wird nur einmal
gebaut und nicht an Dritte weitergegeben oder verkauft. Es herrscht
nun die Meinung, dass aus diesem Grund keine CE-Kennzeichung notwendig
ist. Ist dies richtig oder gilt dies auch als Inverkehrbringung
im Sinne der MRL?
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Radke,
auch wenn Sie die Maschine nur in Eigennutzung
verwenden ist dies ein Inverkehrbringen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 365
Gestellt von: Reinhard Vogt
am: 04.04.2011
Thema: Verantwortlichkeit der CE-Kennzeichnung bei OEM-Produkten
Sehr geehrter Herr Preis,
für die Einhaltung von Schutzanforderungen
und damit für die CE-Kennzeichnung ist normalerweise der Hersteller
bzw. Importeur zuständig. Sein Name erscheint dann auch auf
Typenschildern oder Dokumentationen. Wer ist zuständig, wenn
ein Produkt als OEM-Produkt vertrieben wird? Beispielsweise persönliche
Schutzausrüstung. Der Hersteller X mit Sitz in Europa fertigt
PSA, beschriftet sie aber im Auftrage von Y, der ebenfalls in Europa
sitzt, mit dem Firmenlogo Y.
Wer ist in diesem Fall für die CE-Kennzeichnung verantwortlich,
der Hersteller X oder der OEM-Kunde Y, der den Artikel in Verkehr
bringt?
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Vogt
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Vogt,
derjenige, der sich auf dem Produkt als Hersteller
kenntlich macht, ist für die CE-Kennzeichnung verantwortlich.
Derjenige kann aber auch einen Bevollmächtigten einsetzen,
der für ihn die CE-Kennzeichnung erledigt.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 364
Gestellt von: anonym
am: 02.04.2011
Thema: Außenrundschleifmaschine, neue Steuerung
Frage: Wir sollen eine große Schleifmaschine mit einer neuen
Steuerung ausrüsten. Die gesamte Peripherie (I/O usw.) bleiben
weitgehend unverändert; lediglich eine modernere Bustechnologie
zwischen den I/O-Stationen wird realisiert.
Die wesentlichen Funktionen der Maschine (außenrundschleifen
von großen Walzen) sollen beibehalten werden, wobei im Detail
natürlich sich der Ablauf ändern wird.
Da wir nicht Hersteller der Maschine sind
können wir m.E. auch keine (neue) CE-Kennzeichnung anbringen.
Welche zusätzlichen Unterlagen sind
- vom Eigentümer und Betrieber zu erstellen
- welche Unterlagen können bzw. müssen von uns erstellt
werden
Bleibt die bestehende Konformitätserklärung des Maschinenherstellers
bzw. die bestehende CE-Kennzeichnung gültig?
Vielen Dank und viele Grüße
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
vermutlich handelt es sich bei Ihrem Umbau
um eine wesentliche Änderung. Das bedeutet letztlich, dass
Sie das Konformitätsverfahren wieder neu "auffrischen"
müssen. Hierzu gehört das Erstellen einer Risikobeurteilung
und Betriebsanleitung sowie einer Konformitätserklärung.
Sie können hierzu den ursprünglichen Hersteller mit einbeziehen.
Sie können aber auch quasi Hersteller der neuen Maschine werden
und in Eigenverantwortung die CE-Kennzeichnung durchführen.
Die alte Konformitätserklärung des Herstellers verliert
ihre Gültigkeit.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 363
Gestellt von: Torsten Reißmann
am: 01.04.2011
Thema: Sprachversion der Betriebsanleitung
Hallo Herr Preis,
muss bei einer Anlage (mit CE), welche in
Deutschland in Verkehr gebracht wurde und welche z.B. in ein Zweigwerk
nach Polen verlagert werden soll, neben der deutschen Sprachversion
auch eine polnische Version der Betriebsanleitung bereitgestellt
werden?
Viele Grüße,
T. Reißmann
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Reißmann,
die Importbestimmungen fast aller europäischer
Länder sind so, dass auch gebrauchten Maschinen eine Betriebsanleitung
in der Sprache des Verwenderlandes vorliegen muss. Polen macht diesbezüglich
meines Wissens nach keine Ausnahme.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 362
Gestellt von: Bärbel Kallus, Hart
am: 29.03.2011
Thema: Risikobeurteilung und Lebensphasen
Frage: Wir sind Hersteller von
intralogistischen Anlagen (Fördertechnik und Sondermaschinen)
und produzieren unsere Anlagen incl. SW weitestgehend selbst.
Bei der Risikobeurteilung in der Entwicklung besteht nun Uneinigkeit
darüber, welche Lebensphasen wir in die Risikobeurteilung aufnehmen
müssen.
Da alle Arbeiten bis zur Übergabe des vollständigen Betriebs
an den Betreiber vom firmeneigenen Personal durchgeführt wird,
will man die Lebensphasen bis zum Betrieb (d.h. Montage, Transport,
Einrichten) aus der Risikobeurteilung ausschließen.
Wir bitten um eine Stellungnahme zu dieser Situation und danken
für die Unterstützung.
Bärbel Kallus
Technische Dokumentation
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Kallus,
bei der Risikobeurteilung müssen grundsätzlich
alle Lebensphasen berücksichtigt werden. Gegebenenfalls können
Sie bei der Ausführlichkeit bei den genannten Lebensphasen
etwas Abstriche machen und teilweise auf organisatorische Maßnahmen
verweisen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 361
Gestellt von: Reinhard Vogt
am: 25.03.2011
Thema: Mitfahrende Bedienplattform
Sehr geehrter Herr Preis,
an einer Maschine befindet sich die Bedienkonsole auf einer mitfahrenden
Arbeitsplattform. Die Plattform soll während der Fahrt bestiegen
und verlassen werden. Wie schnell darf die Plattform gegenüber
dem Untergrund verfahren werden? Die Plattform verfährt ausschließlich
horizontal eindimensional an einer Laufbahn entlang.
Die Höhe der Plattform ist niedriger als einen Meter, die Fläche
ausserhalb der Plattform ist eben und frei von Hindernissen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Vogt
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Vogt,
in Ihrem Fall ist gründliche Normenrecherche
notwendig. Man muss hier aus C-Normen vergleichbare Situationen
ermitteln. Sorgfältig zu recherchieren dürfte nicht nur
die Verfahrgeschwindigkeit, sondern auch die Anfahrbeschleunigung
sein. In vertretbarer Zeit habe ich aus einer Zusammenstellung vom
BIA einen Wert von 0,04 m/s für die sicher reduzierte Geschwindigkeit
bei manuellen Eingriffen an gleisgeführten Anhängern gefunden.
Zusätzlich erforderliche Maßnahmen sind hierbei Geländer
und Warnhinweise sowie das Einhalten eines seitlichen Mindestabstandes.
Ob das eine vergleichbare Situation ist, müssten Sie noch prüfen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 360
Gestellt von: Michael Surenbrock
am: 25.03.2011
Thema: Schaltpläne in amerikanischer Norm
Hallo!
Wenn ich ein Gerät aus den USA importiere,
muss ich mich um die Einhaltung der CE-Konformität kümmern.
So weit, so gut. Wie sieht das aber mit der Dokumentation aus. Nach
der Übersetzung in Landessprache sind in der Dokumentation
noch Elektroschaltpläne in amerikanischer Norm enthalten. Müssen
diese alle neu gezeichnet werden oder ist es (als ultima Ratio)
zulässig, die Schaltpläne aus der Doku zu entfernen?
Vielen Dank,
Michael Surenbrock
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Surenbrock,
ob ein Verwender Schaltpläne für
eine Maschine erhalten musst, ist in den Normen nicht unbedingt
festgelegt, es kann aber vorkommen. Dies ist von der Art und dem
Einsatz der Maschine abhängig.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 359
Gestellt von: anonym
am: 25.03.2011
Thema: Sicherheitseinrichtungen
Sehr geehrter Hr. Preis,
ich habe eine Frage zu einer Distanzschutzeinrichtung
nach DIN EN 953 (Sicherheitszaun).
Die Maschenweite und Sicherheitsabstände zum Gefährdungsbereich
ergeben sich aus der
DIN EN ISO 13857.
Der einzuhaltende Abstand von der schützenden Konstruktion
zum Boden ist uns nicht ganz klar.
Unsere Recherche hat ergeben, dass manche Zaunhersteller Abstand
von 200 mm einhalten und beziehen sich auf ISO 13857 Anhang B Bild
B.1 bzw. Tabelle B.1 Andere wiederum Abstand von 175 mm einhalten
unter Bezug auf ISO 13857 Tabelle 7.
Hängt das von der Risikobeurteilung
ab?
Wie sehen Sie das?
Danke für Ihre Antwort im Voraus.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Fragesteller,
Tabelle 7 darf angewendet werden, wo es nicht
vorhersehbar ist, dass die oberen Gliedmaßen Zugang zur Öffnung
haben können. Tabelle B1 kann verwendet werden in Situationen,
bei denen davon auszugehen ist, dass die Person in aufrechter Haltung
verbleibt. In beiden Fällen darf der Abstand 200 mm groß
sein. Normalerweise sollten für die unteren Gliedmaßen
aber die Tabellen für die oberen Gliedmaßen verwendet
werden. In diesem Fall könnte sich der Abstand möglicherweise
durch Interpolation auf max. 175 mm berechnen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 357
Gestellt von: Sven Zurmühlen
am: 22.03.2011
Thema: Fallen Prüfvorrichtungen unter die Maschinenrichtlinie?
Sehr geehrter Herr Preis,
wir stellen für bestimmte (ebenfalls
von uns hergestellte) unvollständige Maschinen Prüfvorrichtungen
her. Diese Vorrichtungen haben keine eigenen Antriebe, sondern lediglich
eine bestimmte Mechanik, die zur Funktionsprobe dient.
Fallen solche Vorrichtungen in den Anwendungsbereich
der Maschinenrichtlinie? Müssen für die Vorrichtungen
Konformitäts- bzw. Einbauerklärungen ausgestellt werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Zurmühlen,
nein, Vorrichtungen dieser Art fallen nicht
in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Wenn elektrische
oder elektronische Komponenten eingebaut sind, fallen sie gegebenenfalls
unter die Niederspannungs- und/oder EMV-Richtlinie.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 356
Gestellt von: Aleksandra Reusch
am: 21.03.2011
Thema: Unterlagen über die Risikobeurteilung
Sehr geehrter Herr Preis,
Ich bin ganz neu was Risikobeurteilung angeht,
deswegen die Frage: was wird unter "Eine Liste der grundlegenden
Sicherheits-und Gesundheitsschutanforderungen, die für die
Maschine gelten" gemeint? Sind es die Anforderungen die im
Anhang 1 der MRL aufgelistet?
Diese Unterlagen müssen wir unseren
Kunden bereistellen lassen?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Aleksandra Reusch
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte Frau Reusch,
welches die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen für eine Maschine sind, hängt
davon ab, welche Normen für die Maschine existieren. In den
Normen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
enthalten.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 355
Gestellt von: D. Velz
am: 21.03.2011
Thema: Wer muss Konformitätserklärung unterschreiben?
Sehr geehrter Herr Preis,
folgende Problemstellung:
Maschinenbetreiber "Anton" bestellt
bei Firma "Mayer" eine neue Anlage aus mehreren Maschinen
und stellt 2 Maschinen mit Herstellererklärung bei.
Firma "Mayer" verknüpft alle Maschinen zu einer Anlage
und entwirft/erstellt die Steuerung der kompletten Anlage. Die Erstinbetriebnahme
wird ebenfalls durch Firma "Mayer" durchgeführt (erste
Produktion des fertigen Produktes).
Ist nun Firma "Mayer" in der Pflicht die Gesamt-EG-Erklärung
auszustellen, da sie die erste Inbetriebnahme durchgeführt
hat, oder muss der Betreiber "Anton" nun eine Konformitätserklärung
ausstellen?
MFG Velz D.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Velz,
formal gesehen ist der Betreiber der Hersteller
der Anlage. Er kann die Durchführung des Konformitätsverfahrens
aber an den Lieferanten delegieren. Der Lieferant kann, wenn er
bevollmächtigt wird, auch die Konformitäserklärung
erstellen und unterschreiben.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 354
Gestellt von: Falk Ehlert
am: 21.03.2011
Thema: CE-Zeichen
Hallo,
wir müssen für eine Papier-Sammelanlage
mit mehreren Maschinenkomponeten, die alle ein CE-Zeichen besitzen,
eine Gesamt-CE-Zeichenerklärung abgeben. Fragen: Reichen die
einzelnen nicht aus, wir haben die Teilmaschinen nur verbunden?
Oder müsen wir ein gesamtes CE-Zeichen erstellen? Wer kann
das erledigen? Wir oder Fachpersonal?
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Ehlert,
wenn die einzelnen Maschinen oder unvollständigen
Maschinen (Komponenten) sicherheitstechnisch verknüpft sind
(z.B. gemeinsamer Not-Aus), müssen Sie für die Anlage
nochmal separat die CE-Kennzeichnung durchführen, d.h. eine
Risikobeurteilung für die Schnittstellen und eine Anlagen-Betriebsanleitung
erstellen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 353
Gestellt von: anonym
am: 21.03.2011
Thema: CE-Prüfung für selbstgemachte Treibholzleuchten
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hoffe hier kann mir jemand helfen. Mein
Freund und ich basteln in unserer Freizeit Leuchten aus Treibholz,
die wir demnächst gerne gewerblich verkaufen möchten.
An einem Punkt verzweifele ich aber leider und das ist die CE-Prüfung
bzw. das CE-Prüfsiegel, welches ja in Deutschland scheinbar
gesetztlich vorgeschrieben ist.
Es ist so, dass wir eine handelsübliche Fassung und ein Stromkabel
mit Stecker und Schalter zusammenfügen. Beides ist natürlich
schon CE geprüft. Müssen wir die Lampen dann trotzdem
noch CE prüfen lassen und wenn ja, wer macht sowas und was
kostet es. Wir werden das ganze nur dann weiterverfolgen, wenn wir
was die Haftung angeht, auf der sicheren Seite sind. Eine Betriebshaftpflichtversicherung
werden wir zwar auch abschließen, aber die greift wahrscheinlich
nur, wenn mit den Lampen alles in Ordnung ist.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrte(r) Fragesteller/Fragestellerin,
die Lampen müssen als Gesamtheit aus
den einzelnen Bestandteilen CE-gekennzeichnet werden. Sie können
dies auch durch einen Dienstleister erledigen lassen. Angaben über
den Preis können Sie über das Einholen von Angeboten erhalten.
Sie finden weitere Kommentare zu Lampen in Frage/Antworten 330.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 352
Gestellt von: Mathias Rückert
am: 21.03.2011
Thema: CE-Kennzeichnung
Sehr geehrter Herr Preis,
unsere Kunden fordern des öfteren eine
CE Kennzeichnung/Konformitätserklärung für Betriebseinrichtungen,
wie z.B. Transportwägen oder Abstellböcke.
Meine Frage ist:
1. Fallen diese unter die Maschinenrichtlinie ja/nein 2. wenn nein,
ist es zulässig dafür doch eine Konformitätserklärung
zu erstellen, oder ist dies nicht gestattet.
Für eine Antwort, im voraus vielen Dank.
Antwort von:
Roman Preis
Sehr geehrter Herr Rückert,
wenn die Transportwägen einen Antrieb
haben oder dafür vorgesehen sind, durch angetriebene Fahrzeuge
abgeschleppt (angetrieben) zu werden, dann sind sie Maschinen. Gleichfalls
ist dies der Fall, wenn mit den Wägen oder Böcken Hebevorgänge
durchgeführt werden.
Wenn die Produkte nicht unter die Maschinenrichtlinie oder andere
CE-Richtlinien fallen, darf keine Konformitätserklärung
erstellt werden bzw. CE-Kennzeichnung erfolgen.
Beste Grüße
Roman Preis
Frage 351
Gestellt von: Axel Schlichting, Hannover
am: 21.03.2011
Thema: Umfang bei wesentlicher Veränderung
Hallo Herr Preis,
wenn eine Maschine wesentlich verändert
wird, muss ja nachzertifiziert werden.
In welchem Umfang muss das geschehen? Mal
angenommen, die Maschine ist ein Eigengewächs, für das
vor 20 Jahren kaum Zeichnungen und Unterlagen angefertigt wurden.
Nun wird wesentlich verändert. Müssen
wir nun alle Dokumente für die gesamte Maschine nachfertigen?
Reicht es, wenn Unterlagen für die Veränderung erstellt
werden? Z.B. die Betriebsanleitung um den entsprechenden Teil verändern/ergänzen?
Das zweite Typenschild mit dem CE-Zeichen drauf bezieht sich doch
auch nur auf die Veränderung, oder? Muss die Risikobeurteilung
die gesamte Maschine betrachten oder nur den Umbau?
Wie verhält es sich, wenn eine bereits
zertifizierte Maschine wesentlich umgebaut wird?
Viele Fragen, vielen Dank!
Antwort von:
Roman Preis
Hallo Herr Schlichting,
genau genommen müssen bei wesentlichen
Änderungen die "Vorschriften für das erstmalige Inverkehrbringen"
beachtet werden, das bedeutet, die gesamte Maschine muss letzten
Endes den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen. In
der Praxis wird hiervon oftmals etwas abgewichen.
Beste Grüße
Roman Preis
|