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Neue Anforderungen aus dem Anhang 1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG


Die Maschinenrichtlinie legt in ihrem Anhang 1 die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Maschinen fest. Mit der Neufassung der Maschinenrichtlinie gibt es im Anhang 1 einige Neuerungen. Die wichtigsten, für die meisten Maschinenhersteller relevanten Neuerungen, finden Sie nachfolgend zusammengefasst. Neuerungen für besondere Maschinengattungen sind nicht berücksichtigt.



Allgemeine
Grundsätze

 


Die Allgemeinen Grundsätze wurden neu formuliert und erweitert. Neu ist die Formulierung, dass der Hersteller dafür sorgen muss, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird. In der alten Maschinenrichtlinie war die Formulierung so, dass der Hersteller diese vornehmen muss. Weiterhin wurden Normen-Details zur Risikobeurteilung übernommen. Es werden einzelne wichtige Elemente der Risikobeurteilung genannt, die in der Risikobeurteilung nicht fehlen dürfen.



Anpassung der Terminologie

 



Der Anhang 1 passt sich, so wie die gesamte neue Maschinenrichtlinie, der Terminologie der neueren Normen an, wie z.B. der Norm EN 12100 und der EN 14121 - Risikobeurteilung.


Transport von Maschinen

Die Anforderungen zur Lebensphase „Transport“ sind präziser formuliert worden.

Stellteile

Die Anforderungen an Bedienplätze und Stellteile sind an die neueren Vorschriften aus verschiedenen Normen angepasst worden. Es wurde vor allem dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass Maschinen oftmals mehrere Bedienpulte besitzen. Die Regeln für das sichere Zusammenspiel der Bedienpulte werden formuliert.

Ergonomie

Das Thema Ergonomie hat einen eigenen Abschnitt erhalten. Die Anforderungen zur Ergonomie sind im Abschnitt 1.1.6 grundlegend beschrieben.
Zuverlässigkeit von Steuerungen Der Abschnitt 1.2.7 der alten Maschinenrichtlinie, „Störung des Steuerkreises“ wurde in den neu zusammengefassten Abschnitt 1.2.1. „Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen“ integriert.
Anforderungen an Trennende Schutzeinrichtungen Die Typen-Unterscheidung von beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen in die Typen A und B, wie sie in der alten Maschinenrichtlinie vorhanden war, gibt es in der neuen Richtlinie nicht mehr. Die Anforderungen für beide Typen sind in einem Abschnitt gleichbehandelt beschrieben. Neu hinzugekommen ist folgende Anforderung: „Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben.“ Diese Anforderung findet sich im Abschnitt 1.4.2.1 – Feststehende trennende Schutzeinrichtungen. Weiterhin ist neu hinzugekommen, dass die Schutzeinrichtungen in der Betriebsanleitung beschrieben werden müssen.

Anwendung der Niederspannungsrichtlinie

Die elektrische Sicherheit von Maschinen kann bei der neuen Maschinenrichtlinie auch ausschließlich durch die Maschinenrichtlinie selbst bescheinigt werden. Die Nennung der Niederspannungsrichtlinie in der Konformitätserklärung ist nicht mehr dringend notwendig.

Informationen und Warnhinweise an der Maschine

Für Warnhinweise und Informationen, die an der Maschine angebracht werden, ist ein neuer Abschnitt verfasst worden. Er teilt mit, dass die Informationen vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole dargeboten werden sollen. Texte müssen in die Sprache(n) des Verwenderlandes übersetzt werden.

Anforderungen an die Technischen Unterlagen

An die Inhalte der Technischen Unterlagen, wie z.B. die Risikobeurteilung und die Betriebsanleitung, sind neue konkrete Anforderungen gestellt worden. Vor allem auch für die Produkte „unvollständige Maschinen“. Zu den Neuerungen in diesen Abschnitten siehe unser Newsletter Nr. 7: Neue Anforderungen an die Technische Dokumentation.
 
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