Neue
Anforderungen aus dem Anhang 1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die Maschinenrichtlinie legt in ihrem Anhang 1 die grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen an Maschinen fest. Mit der Neufassung
der Maschinenrichtlinie gibt es im Anhang 1 einige Neuerungen. Die
wichtigsten, für die meisten Maschinenhersteller relevanten Neuerungen,
finden Sie nachfolgend zusammengefasst. Neuerungen für besondere
Maschinengattungen sind nicht berücksichtigt.
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Allgemeine
Grundsätze
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Die Allgemeinen Grundsätze wurden neu formuliert und erweitert.
Neu ist die Formulierung, dass der Hersteller dafür sorgen
muss, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird. In der alten
Maschinenrichtlinie war die Formulierung so, dass der Hersteller
diese vornehmen muss. Weiterhin wurden Normen-Details zur Risikobeurteilung
übernommen. Es werden einzelne wichtige Elemente der Risikobeurteilung
genannt, die in der Risikobeurteilung nicht fehlen dürfen.
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Anpassung der Terminologie
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Der Anhang 1 passt sich, so wie die gesamte neue Maschinenrichtlinie,
der Terminologie der neueren Normen an, wie z.B. der Norm EN 12100
und der EN 14121 - Risikobeurteilung.
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Transport von Maschinen |
Die Anforderungen zur Lebensphase „Transport“ sind präziser
formuliert worden. |
Stellteile |
Die Anforderungen an Bedienplätze und Stellteile sind an die
neueren Vorschriften aus verschiedenen Normen angepasst worden. Es
wurde vor allem dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass Maschinen
oftmals mehrere Bedienpulte besitzen. Die Regeln für das sichere
Zusammenspiel der Bedienpulte werden formuliert. |
Ergonomie |
Das Thema Ergonomie hat einen eigenen Abschnitt erhalten. Die Anforderungen
zur Ergonomie sind im Abschnitt 1.1.6 grundlegend beschrieben. |
Zuverlässigkeit
von Steuerungen |
Der Abschnitt 1.2.7 der alten
Maschinenrichtlinie, „Störung des Steuerkreises“
wurde in den neu zusammengefassten Abschnitt 1.2.1. „Sicherheit
und Zuverlässigkeit von Steuerungen“ integriert. |
Anforderungen an
Trennende Schutzeinrichtungen |
Die Typen-Unterscheidung von
beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen in die Typen A und B, wie
sie in der alten Maschinenrichtlinie vorhanden war, gibt es in der
neuen Richtlinie nicht mehr. Die Anforderungen für beide Typen
sind in einem Abschnitt gleichbehandelt beschrieben. Neu hinzugekommen
ist folgende Anforderung: „Die Befestigungsmittel müssen
nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen
oder mit der Maschine verbunden bleiben.“ Diese Anforderung
findet sich im Abschnitt 1.4.2.1 – Feststehende trennende Schutzeinrichtungen.
Weiterhin ist neu hinzugekommen, dass die Schutzeinrichtungen in der
Betriebsanleitung beschrieben werden müssen. |
Anwendung der Niederspannungsrichtlinie |
Die elektrische Sicherheit von Maschinen kann bei der neuen Maschinenrichtlinie
auch ausschließlich durch die Maschinenrichtlinie selbst bescheinigt
werden. Die Nennung der Niederspannungsrichtlinie in der Konformitätserklärung
ist nicht mehr dringend notwendig. |
Informationen und Warnhinweise an der Maschine |
Für Warnhinweise und Informationen, die an der Maschine angebracht
werden, ist ein neuer Abschnitt verfasst worden. Er teilt mit, dass
die Informationen vorzugsweise in Form leicht verständlicher
Symbole dargeboten werden sollen. Texte müssen in die Sprache(n)
des Verwenderlandes übersetzt werden. |
Anforderungen an die Technischen Unterlagen |
An die Inhalte der Technischen Unterlagen, wie z.B. die Risikobeurteilung
und die Betriebsanleitung, sind neue konkrete Anforderungen gestellt
worden. Vor allem auch für die Produkte „unvollständige
Maschinen“. Zu den Neuerungen in diesen Abschnitten siehe unser
Newsletter Nr. 7: Neue
Anforderungen an die Technische Dokumentation. |
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