Neue
Maschinenrichtlinie - Neue Anforderungen an die Technische Dokumentation
Die neue Maschinenrichtlinie formuliert in einigen Punkten neue Anforderungen
bezüglich der Inhalte und der Form der Technischen Dokumentation. |
'Alte’
Maschinenrichtlinie (98/37/EWG)
|
Neue
Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) |
Inhalte
der internen Technischen Dokumentation nur ungenau spezifiziert |
Inhalte der internen Technischen
Dokumentation genau spezifiziert, siehe Neue
Maschinenrichtlinie, Anhang VII. |
Keine
Definition für „Bestimmungsgemäße Verwendung“ |
Definition „Bestimmungsgemäße
Verwendung: Die Verwendung der Maschine entsprechend den Angaben in
der Betriebsanleitung“. |
Kein
direkter Bezug der Lebensphase „Transport“ von Maschinen
auf die Betriebsanleitung. |
"Beim Transport der Maschine
und/oder ihrer Bestandteile müssen ungewollte Lageveränderungen
und Gefährdungen durch mangelnde Standsicherheit ausgeschlossen
sein, wenn die Handhabung entsprechend der Betriebsanleitung erfolgt“. |
Kein
direkter Bezug von Schutzeinrichtungen von Maschinen auf die Betriebsanleitung |
„Auf die speziellen Schutzeinrichtungen
und deren Verwendung ist in der Betriebsanleitung und nach Möglichkeit
auf der Maschine selbst hinzuweisen“. |
Kein
Hinweis auf eine „Originalbetriebsanleitung“ |
„Die der Maschine beiliegende
Betriebsanleitung muss eine ‚Originalbetriebsanleitung‘
oder eine ‚Übersetzung der Originalbetriebsanleitung‘
sein, im letzteren Fall ist die Originalbetriebsanleitung der Übersetzung
hinzuzufügen.“
„Die Sprachfassungen für die der Hersteller oder der Bevollmächtigte
die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk „Originalbetriebsanleitung“
versehen sein.“
|
Kein
Hinweis auf eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ |
„Die Übersetzung ist
mit dem Vermerk ‘Übersetzung der Originalbetriebsanleitung‘
zu versehen.“ |
Kein
Hinweis auf die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung |
„Der Inhalt der Betriebsanleitung
muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der betreffenden
Maschine berücksichtigen, sondern auch jede vernünftigerweise
vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine.“ |
Die Konformitätserklärung
muss nach alter Maschinenrichtlinie nicht in der Betriebsanleitung
abgedruckt werden. |
„Zum Inhalt der Betriebsanleitung
gehört:
… die EG-Konformitätserklärung oder ein Dokument,
das den Inhalt der Konformitätserklärung inhaltlich wiedergibt
und Einzelangaben der Maschine enthält, das aber nicht zwangsläufig
auch die Seriennummer und die Unterschrift enthalten muss …“
|
Kein
Hinweis auf Verkaufsprospekte. |
„Verkaufsprospekte, in
denen die Maschine beschrieben wird, dürfen in Bezug auf die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte nicht der Betriebsanleitung
widersprechen.“
|
Besondere
Maschinengattungen |
Neue Forderungen bezüglich
der Betriebsanleitung für spezielle Produkte wie z.B. für
Tragbare Befestigungsgeräte. Siehe hierzu Neue
Maschinenrichtlinie, Abschnitte zu den speziellen Anforderungen
für besondere Maschinengattungen. |