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Neue Maschinenrichtlinie - Neue Anforderungen an die Technische Dokumentation


Die neue Maschinenrichtlinie formuliert in einigen Punkten neue Anforderungen bezüglich der Inhalte und der Form der Technischen Dokumentation.

'Alte’ Maschinenrichtlinie (98/37/EWG)

 

Neue Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)

Inhalte der internen Technischen Dokumentation nur ungenau spezifiziert Inhalte der internen Technischen Dokumentation genau spezifiziert, siehe Neue Maschinenrichtlinie, Anhang VII.
Keine Definition für „Bestimmungsgemäße Verwendung“ Definition „Bestimmungsgemäße Verwendung: Die Verwendung der Maschine entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung“.
Kein direkter Bezug der Lebensphase „Transport“ von Maschinen auf die Betriebsanleitung. "Beim Transport der Maschine und/oder ihrer Bestandteile müssen ungewollte Lageveränderungen und Gefährdungen durch mangelnde Standsicherheit ausgeschlossen sein, wenn die Handhabung entsprechend der Betriebsanleitung erfolgt“.
Kein direkter Bezug von Schutzeinrichtungen von Maschinen auf die Betriebsanleitung „Auf die speziellen Schutzeinrichtungen und deren Verwendung ist in der Betriebsanleitung und nach Möglichkeit auf der Maschine selbst hinzuweisen“.
Kein Hinweis auf eine „Originalbetriebsanleitung“ „Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine ‚Originalbetriebsanleitung‘ oder eine ‚Übersetzung der Originalbetriebsanleitung‘ sein, im letzteren Fall ist die Originalbetriebsanleitung der Übersetzung hinzuzufügen.“
„Die Sprachfassungen für die der Hersteller oder der Bevollmächtigte die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ versehen sein.“

Kein Hinweis auf eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ „Die Übersetzung ist mit dem Vermerk ‘Übersetzung der Originalbetriebsanleitung‘ zu versehen.“
Kein Hinweis auf die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung „Der Inhalt der Betriebsanleitung muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der betreffenden Maschine berücksichtigen, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine.“
Die Konformitätserklärung muss nach alter Maschinenrichtlinie nicht in der Betriebsanleitung abgedruckt werden. „Zum Inhalt der Betriebsanleitung gehört:
… die EG-Konformitätserklärung oder ein Dokument, das den Inhalt der Konformitätserklärung inhaltlich wiedergibt und Einzelangaben der Maschine enthält, das aber nicht zwangsläufig auch die Seriennummer und die Unterschrift enthalten muss …“

Kein Hinweis auf Verkaufsprospekte. „Verkaufsprospekte, in denen die Maschine beschrieben wird, dürfen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte nicht der Betriebsanleitung widersprechen.“
Besondere Maschinengattungen Neue Forderungen bezüglich der Betriebsanleitung für spezielle Produkte wie z.B. für Tragbare Befestigungsgeräte. Siehe hierzu Neue Maschinenrichtlinie, Abschnitte zu den speziellen Anforderungen für besondere Maschinengattungen.
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