Gesamtheiten
von Maschinen
Für Gesamtheiten von Maschinen
- meist als "Anlagen" bezeichnet, ist im Sinne der Maschinenrichtlinie
ein separates Konformitätsverfahren durchzuführen. Dies
resultiert daraus, dass in der Maschinenrichtlinie für "Gesamtheiten
von Maschinen" eine entsprechende Definition formuliert wird,
da ihre Sicherheit nicht nur von der sicheren Konstruktion ihrer
einzelnen Einheiten abhängt, sondern auch von deren Schnittstellen
untereinander. In vielen Fällen wäre allerdings durch
das zusätzlich durchzuführende Konformitätsverfahren
für Anlagen, die aus bereits CE-gekennzeichneten Maschinen
bestehen, ein erhöhter Aufwand erforderlich, ohne dass dieser
im Sinne der Anlagensicherheit einen Nutzen bringt. In diesen Fällen
kann durch die Anwendung des vom Bundesministerium für Arbeit
und Soziales herausgegebenen Interpretationspapiers der Aufwand
unter bestimmten Voraussetzungen eingespart werden.
Definition nach Maschinenrichtlinie
Die Definition für Gesamtheiten von Maschinen findet sich
im Artikel 2 - Begriffsbestimmungen - der Maschinenrichtlinie. Der
4. Gedankenstrich lautet: "Der Ausdruck "Maschine"
bezeichnet ...
eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten
Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne
des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet
sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren."
Gesamtheiten von Maschinen können demnach aus Kombinationen
von bereits CE-gekennzeichneten Maschinen, unvollständigen
Maschinen oder beidem bestehen.
Kommentar des Leitfadens
Der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie gibt
unter anderem folgende Hinweise:
Aus der Begriffsbestimmung von Gesamtheiten von Maschinen geht hervor,
dass die Gesamtheiten so angeordnet und gesteuert werden, dass sie
als in sich geschlossenes Ganzes funktionieren, um ein gemeinsames
Ergebnis zu erfüllen. Damit eine Gruppe von einzelnen Maschinen
oder unvollständigen Maschinen als Gesamtheit von Maschinen
gilt, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:
- die einzelnen Einheiten werden zusammengebaut, um eine gemeinsame
Aufgabe ausführen zu können, beispielsweise die Fertigung
eines bestimmten Produkts;
- die einzelnen Einheiten sind funktional so miteinander verbunden,
dass der Betrieb jeder einzelnen Einheit unmittelbar den Betrieb
anderer Einheiten oder der Anlage als Ganzes beeinflusst, so dass
eine Risikobeurteilung für die gesamte Anlage erforderlich
ist;
- die einzelnen Einheiten verfügen über ein gemeinsames
Steuerungssystem.
Hersteller einer
Gesamtheit von Maschinen
Auch in diesem Punkt gibt es Hinweise aus
dem Leitfaden zur Maschinenrichtlinie:
"Derjenige, der eine Gesamtheit von Maschinen erzeugt, gilt
als Hersteller der
Gesamtheit von Maschinen und ist dafür verantwortlich, dass
die Gesamtheit als Ganzes die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
der
Maschinenrichtlinie erfüllt. In bestimmten Fällen ist
der Hersteller der Gesamtheit von Maschinen zugleich der Hersteller
der einzelnen Einheiten, aus denen diese Gesamtheit besteht. Der
häufigere Fall ist jedoch, dass die einzelnen Einheiten von
unterschiedlichen Herstellern in Verkehr gebracht werden, und zwar
entweder als vollständige Maschinen, die gemäß dem
ersten, zweiten oder dritten Aufzählungspunkt von Artikel 2
Buchstabe a auch auf eigenständige Weise betrieben werden könnten,
oder aber als unvollständige Maschinen gemäß Artikel
2 Buchstabe g." In der Praxis ist daher am häufigsten
der Betreiber einer Anlage der Hersteller, es sei denn er hat einen
Lieferanten oder einen Dienstleister beauftragt, die CE-Kennzeichnung
vorzunehmen.
Ausnahmen
Durch die Anwendung des Interpretationspapiers zum Thema "Gesamtheit
von Maschinen" des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann von einer Ausnahmereglung gebrauch gemacht werden, wenn kein
sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen den in einer Anlage
vorhandenen CE-gekennzeichneten Einzelmaschinen besteht.
Folgendes Ablaufschema kann hierbei genutzt werden:

Typische Merkmale, bei denen ein sicherheitstechnischer Zusammenhang
besteht, sind:
• Durch das Zusammenwirken der Einzelmaschinen, z.B. durch
die Übergabe von Werkstücken, entstehen neue Gefährdungen.
• Es sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Störungsbeseitigung
notwendig.
• Es bestehen Gefährdungen beim Starten an der ggf. unübersichtlichen
Anlage und es sind besondere Vorkehrungen deswegen notwendig.
• Es werden neue oder zusätzliche Schutzmaßnahmen
und Sicherheitsvorkehrungen notwendig.
• Es müssen bereichsübergreifende Not-Halt-Einrichtungen
installiert werden.
Konsequenzen für Gesamtheiten
von Maschinen
Gesamtheiten von Maschinen unterliegen der Maschinenrichtlinie,
weil ihre Sicherheit nicht nur von der sicheren Konstruktion ihrer
einzelnen Einheiten, abhängt, sondern auch von deren Schnittstellen
untereinander. Die durchzuführende Risikobeurteilung muss sich
daher vor allem auf die Gefährdungen erstrecken, die sich aus
den Schnittstellen zwischen den einzelnen Einheiten ergeben. Betriebsanleitungen
für Gesamtheiten von Maschinen sollten nach den Regeln des
DIN-Fachberichts 146 - Betriebsanleitungen für Anlagen - gestaltet
sein. Folgende Texte müssen aus der Zulieferdokumentation in
die Anlagenbetriebsanleitung integriert werden (nach DIN-Fachbericht
146):
• Liste aller Dokumentationen von Komponenten
• Beschreibung der Schutzeinrichtungen der Anlage
• Beschreibung zur Bedienung der Gesamtanlage
• Übergreifender Wartungsplan aller Komponenten der Anlage
• Technische Daten
• Beschreibung der ersten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung
• Sicherheitshinweise zur Demontage der Anlage
• Allgemeine Hinweise zur Entsorgung der Anlage
• Angaben für den Notfall.
Das Interpretationspapier als Originaldokument können Sie
hier beziehen:
Interpretationspapier
Gesamtheiten von Maschinen
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