Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) für Hersteller, Händler und Importeure
Das neue Produktsicherheitsgesetz verpflichtet seit 01.12.2011 Hersteller, Händler und Importeure einmal mehr, nur sichere Produkte auf den europäischen Markt zu bringen. Es werden zukünftig höhere Bußgelder und eine stärkere Überwachung von Produkten zu verzeichnen sein.
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„Produkte“ statt „Technische Arbeitsmittel“
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Im neuen Produktsicherheitsgesetz wird der Begriff des technischen Arbeitsmittels aufgegeben. Stattdessen spricht das Gesetz nun von Produkten. Als Produkt wird jede Ware, jede Zubereitung oder jeder Stoff verstanden, der beziehungsweise die durch einen Fertigungsprozess hergestellt wird. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob es sich um ein verwendungsfertiges Produkt handelt oder ob für den eigentlichen Gebrauch weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind.
Dies bedeutet: Das Produktsicherheitsgesetz ist nicht allein ein Gesetz für die Endhersteller, es betrifft auch die Zulieferindustrie. Im Rahmen des Maschinen- und Anlagenbaus erfasst es hauptsächlich Komponenten. |
Anforderungen an Produkte bzw. Komponenten
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Das Produktsicherheitsgesetz beschreibt in § 3 die allgemeinen Anforderungen an Produkte:
Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen unterliegt, wie z.B. der Maschinenverordnung (= Umsetzung der Maschinenrichtlinie) darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es erstens die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und 2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.
Ein Produkt darf, soweit es keiner besonderen Verordnung unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt dieser Anforderung entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
- die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
- die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
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Dies bedeutet, dass das Produktsicherheitsgesetz für Komponenten zwar nur relativ allgemeine, jedoch trotzdem rechtlich verpflichtende Vorschriften stellt. |
CE-Kennzeichnung
von Produkten |
Das Produktsicherheitsgesetz macht eindeutige Vorschriften zum CE-Kennzeichen:
Die CE-Kennzeichnung darf nicht unterbleiben, wenn eine CE-Kennzeichnung aufgrund der Zuordnung des Produkts zu den CE-Kennzeichnungs-Richtlinien erfolgen muss.
Ein Produkt, das aufgrund seiner Nichtzuordnung zu den CE-Kennzeichnungs-Richtlinien nicht mit CE zu kennzeichnen ist, darf das CE-Kennzeichen auch nicht tragen. Weiterhin ist es verboten, ein Produkt mit dem CE-Kennzeichen zu versehen, das nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt.
Durch diese Anforderungen soll sichergestellt sein, dass in Zukunft die CE-Kennzeichnung noch stärkeren rechtlichen Vorgaben unterliegt. Verstöße gegen diese Vorschriften führen dazu, dass die Marktüberwachungsbehörden das Inverkehrbringen von Produkten nun noch rechtssicherer blockieren können. Letztlich können dadurch auch Unternehmen einfacher gegen Wettbewerber vorgehen, die die CE-Kennzeichnung nicht ordnungsgemäß umsetzen und deswegen möglicherweise kostengünstiger die entsprechenden Produkte am Markt anbieten können. |
Schnellinformationssystem RAPEX |
Im Produktsicherheitsgesetz finden sich Vorschriften zum Schnellinformationssystem RAPEX. Durch RAPEX können Produkte über das Internet als „nicht sicher“ angezeigt werden. Die Behörden reagieren dann auf Meldungen von Produkten auf angemessene Weise. Die entsprechende Internetadresse lautet: www.icsms.de.
Über diese Adresse können auch die für die entsprechenden Produkte zuständigen Behörden ausfindig gemacht werden und Informationen über geprüfte Produkte eingeholt werden. |