Vorgaben der Maschinenrichtlinie
Nach der Maschinenrichtlinie 98/37/EG ist folgendes definiert: „Der
Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um
alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muss
die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen
und bauen. “Dieser Abschnitt regelt zwar, wann die Gefahrenanalyse
erstellt werden soll und was das Ziel der Gefahrenanalyse ist, aber
es wird nichts darüber ausgesagt, welche Inhalte die Gefahrenanalyse
haben muss. Angaben hierüber gibt es ausschließlich in
den Normen.
Anders in der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Dort finden
sich zur Gefahrenanalyse detailliertere Angaben. Der Begriff „Gefahrenanalyse“
wird allerdings nicht mehr verwendet, statt dessen wird von der
„Risikobeurteilung“ gesprochen:
„Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter
hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen
wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.
Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung
und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
— die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße
Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung
einschließt;
— die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können,
und die damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln;
— die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung
der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden
und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens;
— die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung
gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich ist;
— die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung
von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen
Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge
zu mindern."
Auffallend in diesem Abschnitt ist auch, dass nicht mehr ausschließlich
vom Hersteller die Rede ist, der die Gefahrenanlyse erstellen muss,
sondern dass er lediglich dafür zu sorgen hat, dass diese erstellt
wird. DerHersteller ist demnach ausdrücklich dazu befugt, die
Gefahrenanalyse erstellen zu lassen.
Minimieren von Gefährdungen
In Nummer 1.1.2 Buchstabe b der neuen Maschinenrichtlinie sind die
„Grundsätze für die Integration der Sicherheit“
aufgelistet. Hier wird folgendes vorgeschrieben:
„a) Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass
sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen
— aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise
vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine — Betrieb, Einrichten
und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung
ausgesetzt sind. Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf
abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer
der Maschine zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der
die Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb
gesetzt und entsorgt wird.
b) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muss der Hersteller
oder sein Bevollmächtigter folgende Grundsätze anwenden,
und zwar in der angegebenen Reihenfolge:
— Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich
(Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine);
— Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken,
die sich nicht beseitigen lassen;
— Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund
der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen;
Hinweis auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung oder
Einarbeitung und persönliche Schutzausrüstung.“
Neue Forderungen in den Normen
Die oben genannten Grundsätze stammen im Wesentlichen aus der
Norm EN 12100 (Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine
Gestaltungsleitsätze). Es gibt inzwischen weitere Normen zur
Gefahrenanalyse bzw. Risikobeurteilung: Die EN 13849 (Sicherheit
von Maschien, Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen), und die
EN 62061 (Sicherheit von Maschinen – Funktionale Sicherheit
sicherheitsbezogener elektrischer, elektronischer und programmierbarer
elektronischer Steuerungssysteme). Diese Normen bringen weitere,
in der Zukunft zu berücksichtigende Aspekte mit in die Gestaltung
sicherer Maschinen.
Fazit und Ausblick
Die Anforderungen an die Inhalte von Gefahrenanalysen sind bisher
nahezu ausschließlich in den Normen zur Risikobeurteilung
und in den allgemeinen Sicherheitsnormen notiert und sind damit
für den Hersteller nicht unbedingt verpflichtend. Die Anforderungen
wurden inhaltlich fast gleich in die neue Maschinenrichtlinie übertragen
und werden mit der Umsetzung der Richtlinie in nationales Gesetz
für den Hersteller zur Pflicht. Neuere Normen kommen zu etwa
dem gleichen Zeitpunkt, zu dem die neue Maschinenrichtlinie umgesetzt
werden muss, zur Anwendung, und lösen die EN 954 (Sicherheitsbezogene
Teile von Steuerungen) vollständig ab. Wie diese Normen anzuwenden
sind, erfahren Sie in unserem nächsten Newsletter.
Autor: Roman Preis. © SAFETYTEAMS Maschinensicherheit Ingenieurbüro
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