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Schärfere Marktüberwachung geplant

Zur Kontrolle der Übereinstimmung von Produkten mit den Bestimmungen aus den Richtlinien unterhalten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden. Die neue Maschinenrichtlinie formuliert die Pflichten der Behörden bezüglich der Maschinen, unvollständigen Maschinen und Anlagen neu.


Regelung der Maschinenrichtlinie

 


Die Maschinenrichtlinie formuliert bezüglich der Marktaufsicht folgende Bestimmungen für die Mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen,
• wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und
• wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen … nicht gefährden.



Zuständige Behörden

 



Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie richten die Mitgliedsstaaten zuständige Behörden ein oder benennen solche Behörden. In Deutschland sind dies in erster Linie die Gewerbeaufsichtsämter.


Befugnisse und Eingriffsrechte der Marktüberwachungs-behörden

Die Behörden haben folgende Befugnisse:

• Durchführen von Ermittlungsmaßnahmen
• Betretungsrecht von Grundstücken und Räumen
• Besichtigung von Produkten wie zum Beispiel Maschinen und Maschinenanlagen
• Kostenlose Entnahme von Proben und Mustern
• Selbständiges Prüfen von Produkten
• Prüfung durch geeignete Stelle anordnen
• Anbringen von Warnhinweisen anordnen
• Technische Maßnahmen anordnen
• Ausstellen eines Produkts untersagen
• Inverkehrbringen vorübergehend für den Zeitraum der Prüfung untersagen
• Inverkehrbringen vollständig untersagen
• Rücknahme oder Rückruf anordnen
• Informationen aller Benutzer über Gefahren anordnen
• Sicherstellung und Beseitigung anordnen
• Sanktionen, Bußgelder, Strafen


Aufgaben der Marktüberwachungs-
behörden

Die Behörden haben die Aufgaben:
• Kontrolle durch angemessene Stichproben
• Überprüfung der Unterlagen
• Stichprüfung/physische Kontrollen
• Laborprüfung
• Recherche nach Produkten mit ernsten sicherheitstechnischen Mängeln.

Handhabung der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedsstaaten handhaben die Marktüberwachung sehr unterschiedlich. Um Einheitlichkeit zu schaffen, wurde die Europäische Verordnung zur Marktüberwachung erlassen. Diese muss seit 01.01.2010 angewendet werden.

Europäische Verordnung zur Marktüberwachung

Die Verordnung verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, Marktüberwachungsprogramme aufzustellen und diese alle vier Jahre zu bewerten. Weiterhin muss an die Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten Bericht erstattet werden.

Steigende Zahl der Überprüfungen

Die Fachministerkonferenz hat sich darauf verständigt, in Deutschland etwa 40.000 Überprüfungen pro Jahr im Bereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes durchzuführen.

Bußgelder

In Deutschland beträgt die mögliche Bußgeldhöhe zwischen 3.000 bis 30.000 Euro.
In anderen Mitgliedsstaaten bis zu einigen hunderttausend Euro.


RAPEX-Verfahren

Über das RAPEX-Verfahren können Produkte über das Internet als „nicht sicher“ angezeigt werden. Die Behörden reagieren auf Meldungen von Produkten auf angemessene Weise. Die entsprechende Internetadresse lautet: www.icsms.de.
Über diese Adresse können auch die für die entsprechenden Produkte zuständigen Behörden ausfindig gemacht werden und Informationen über geprüfte Produkte eingeholt werden.
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