Schärfere
Marktüberwachung geplant
Zur Kontrolle der Übereinstimmung von Produkten mit den Bestimmungen
aus den Richtlinien unterhalten die Mitgliedstaaten zuständige
Behörden. Die neue Maschinenrichtlinie formuliert die Pflichten
der Behörden bezüglich der Maschinen, unvollständigen
Maschinen und Anlagen neu.
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Regelung der Maschinenrichtlinie
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Die Maschinenrichtlinie formuliert bezüglich der Marktaufsicht
folgende Bestimmungen für die Mitgliedstaaten:
„Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder
in Betrieb genommen werden dürfen,
• wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser
Richtlinie entsprechen und
• wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und
Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise
vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen
… nicht gefährden. |
Zuständige Behörden
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Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und
unvollständigen Maschinen mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie
richten die Mitgliedsstaaten zuständige Behörden ein oder
benennen solche Behörden. In Deutschland sind dies in erster
Linie die Gewerbeaufsichtsämter.
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Befugnisse und Eingriffsrechte der Marktüberwachungs-behörden
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Die Behörden haben folgende Befugnisse:
• Durchführen von Ermittlungsmaßnahmen
• Betretungsrecht von Grundstücken und Räumen
• Besichtigung von Produkten wie zum Beispiel Maschinen und
Maschinenanlagen
• Kostenlose Entnahme von Proben und Mustern
• Selbständiges Prüfen von Produkten
• Prüfung durch geeignete Stelle anordnen
• Anbringen von Warnhinweisen anordnen
• Technische Maßnahmen anordnen
• Ausstellen eines Produkts untersagen
• Inverkehrbringen vorübergehend für den Zeitraum
der Prüfung untersagen
• Inverkehrbringen vollständig untersagen
• Rücknahme oder Rückruf anordnen
• Informationen aller Benutzer über Gefahren anordnen
• Sicherstellung und Beseitigung anordnen
• Sanktionen, Bußgelder, Strafen
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Aufgaben der Marktüberwachungs-
behörden |
Die Behörden haben die Aufgaben: • Kontrolle durch
angemessene Stichproben • Überprüfung der Unterlagen
• Stichprüfung/physische Kontrollen • Laborprüfung
• Recherche nach Produkten mit ernsten sicherheitstechnischen
Mängeln. |
Handhabung der Mitgliedstaaten |
Die Mitgliedsstaaten handhaben die Marktüberwachung sehr unterschiedlich.
Um Einheitlichkeit zu schaffen, wurde die Europäische Verordnung
zur Marktüberwachung erlassen. Diese muss seit 01.01.2010 angewendet
werden. |
Europäische Verordnung zur Marktüberwachung |
Die Verordnung verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, Marktüberwachungsprogramme
aufzustellen und diese alle vier Jahre zu bewerten. Weiterhin muss
an die Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten Bericht erstattet
werden. |
Steigende Zahl der Überprüfungen |
Die Fachministerkonferenz hat sich darauf verständigt, in Deutschland
etwa 40.000 Überprüfungen pro Jahr im Bereich des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes durchzuführen. |
Bußgelder |
In Deutschland beträgt die mögliche Bußgeldhöhe
zwischen 3.000 bis 30.000 Euro.
In anderen Mitgliedsstaaten bis zu einigen hunderttausend Euro.
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RAPEX-Verfahren |
Über das RAPEX-Verfahren können Produkte über das Internet
als „nicht sicher“ angezeigt werden. Die Behörden
reagieren auf Meldungen von Produkten auf angemessene Weise. Die entsprechende
Internetadresse lautet: www.icsms.de.
Über diese Adresse können auch die für die entsprechenden
Produkte zuständigen Behörden ausfindig gemacht werden und
Informationen über geprüfte Produkte eingeholt werden. |