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Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen
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Die neue Maschinenrichtlinie fordert, in der Konformitätserklärung
und in der Einbauerklärung den Namen und die Anschrift einer
Person zu nennen, die berechtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen.
Diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein.
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Aufgaben der Person,
die bevollmächtigt ist
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Die Person soll die technischen Unterlagen, die im Rahmen der Anwendung
der Maschinenrichtlinie notwendig sind, zusammenstellen. Die Person
wird gegebenenfalls aufgefordert werden, einzelstaatlichen Stellen
auf begründetes Verlangen hin die technischen Unterlagen zu
übermitteln. Die Person sollte daher Zugriff auf die technischen
Unterlagen haben, über die Aufbewahrung und Archivierung informiert
sein.
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Dokumentations-bevollmächtigter
oder Dokumentations-verantwortlicher?
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Die Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen
zusammen zu stellen, wird in der Fachliteratur unterschiedlich genannt.
Gelegentlich ist vom Dokumentationsverantwortlichen, meist vom Dokumentationsbevollmächtigten
die Rede. Beide Begriffe kennt die Maschinenrichtlinie nicht.
Für die Benennung als Dokumentationsverantwortlichen spricht
der Umstand, dass die Person der Herstellerfirma und den Behörden
gegenüber verantwortlich dafür ist, die Technischen Unterlagen
zusammen zu stellen, zu archivieren, zu übersenden. Die Person
ist jedoch nicht unbedingt für die Inhalte und die Korrektheit
der Technischen Unterlagen verantwortlich, daher führt dieser
Begriff teilweise am Sachverhalt vorbei.
Für die Benennung als Dokumentationsbevollmächtigten spricht
der Umstand, dass die Person von der Herstellerfirma bevollmächtigt
ist, die Technischen Unterlagen den Behörden zu übermitteln.
Der Begriff „Dokumentationsbevollmächtigter“ beschreibt
die Aufgaben und Verantwortung der benannten Person besser, daher
sollte dieser Begriff vorrangig verwendet werden.
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Den Dokumentations-bevollmächtigten auf Unternehmensebene
oder auf Projektebene ‚installieren’? |
Der Dokumentationsbevollmächtigte kann sowohl auf Unternehmensebene,
als auch projektbezogen bevollmächtigt werden. Beide Varianten
haben Vor- und Nachteile:
Die Benennung auf Unternehmensebene bringt den Vorteil mit sich,
dass gegebenenfalls Professionalisierung möglich ist, d.h.
eine Person viel Erfahrung in der Zusammenstellung und Archivierung
gewinnt, so dass diese Vorgänge ggf. zeitsparend und professionell
abgewickelt werden können.
Die Benennung auf Projektebene kann Vorteile haben, wenn es notwendig
ist, dass die bevollmächtigte Person detailliertes Fachwissen
zum Projekt besitzt, um die Unterlagen überhaupt fachgerecht
zusammenstellen zu können. Insbesondere bei großen, umfangreichen
Projekten eignet sich diese Variante besonders.
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Dokumentations-bevollmächtigter als juristische Person nennen? |
Die Frage, ob der Dokumentationsbevollmächtigte auch eine Firma
sein kann (darf), also die Nennung desselben in der Konformitäts-
oder Herstellererklärung einfach durch z.B. die Nennung der Herstellerfirma
umgesetzt werden kann, wird immer wieder diskutiert. Der Leitfaden
zur neuen Maschinenrichtlinie erlaubt diese Vorgehensweise. SAFETYTEAMS
empfiehlt Ihnen jedoch, den Namen der Person zu nennen, die von den
Unternehmensprozessen her für diese Aufgabe bestimmt ist. Dies
hilft den Firmen auch intern, die Verantwortlichkeiten zu bestimmen
und zu regeln. |
Sitz des Dokumentations-bevollmächtigten |
Der Dokumentationsbevollmächtigte muss seinen Sitz innerhalb
der europäischen Union haben. Dies ist insbesondere dann zu beachten,
wenn Maschinen aus nichteuropäischen Ländern in EU-Länder
importiert werden sollen. Wenn ein Nutzer/Endkunde selbst Maschinen
aus z.B. USA in die europäische Union einführt, gilt dieser
rechtlich als Bevollmächtigter und muss daher sicherstellen,
dass er die relevanten Unterlagen bekommt. |