Neue Betriebssicherheitsverordnung:
Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung soll nach einem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums komplett überarbeitet werden. Durch eine rechtlich eindeutigere Beschreibung der Schnittstelle von Hersteller- und Arbeitgeberpflichten entsteht für den Arbeitgeber ein geringerer Aufwand bei der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation. Der Arbeitgeber darf künftig darauf vertrauen, dass die vom Hersteller mitgelieferten Informationen zutreffend sind. Umso mehr müssen die gelieferten Maschinen, die Konformitätserklärung und die Benutzerinformationen dem rechtlich geforderten Stand entsprechen. Weitere Informationen finden sie im folgenden Überblick.
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes.
Anforderungen an Maschinen, die der Maschinenrichtlinie unterlagen, als sie in Verkehr gebracht wurden - Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG
Um die Neuerung der Verordnung zu betonen, erhält die Verordnung den neuen Titel „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb von Anlagen (Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung - ArbmittV)“.
Neuer Titel
Um die Neuerung der Verordnung zu betonen, erhält die Verordnung den neuen Titel „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb von Anlagen (Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung - ArbmittV)“.
Mehr Verantwortung für die Hersteller von Maschinen und Anlagen
Durch eine rechtlich bessere und eindeutigere Beschreibung der Schnittstelle von Hersteller und Arbeitgeberpflichten entsteht für den Arbeitgeber ein geringerer Aufwand bei der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation. Dabei kann er künftig darauf vertrauen, dass die vom Hersteller mitgelieferten Informationen zutreffend sind.
Überwachungsbedürftige Anlagen
Die sicherheitstechnische Bewertung bei überwachungsbedürftigen Anlagen wird durch eine Gefährdungsbeurteilung ersetzt (keine Doppelprüfungen).
Gefährdungsbeurteilung
Es gibt im Entwurf die Forderung in § 3 (5), die Gefährdungsbeurteilung alle zwei Jahre regelmäßig zu überprüfen.
Aufzugsprüfungen
Bestimmte Aufzugprüfungen (Zwischenprüfung und die Prüfung der elektrischen Sicherheit von Aufzugsanlagen) können anstelle bisher vorgeschriebener externer Zugelassener Überwachungsstellen (ZÜS) durch besonders prüfbefähigte Personen des Arbeitgebers/Betreibers vorgenommen werden.
Für Aufzüge wird eine Prüfplakette (für die zweijährige wiederkehrende Prüfung) verpflichtend eingeführt. Bisher wird sie in vielen Fällen schon freiwillig in Aufzügen angebracht.
Prüfaufzeichnungen
Gemäß § 15 müssen zukünftig alle Prüfaufzeichnungen und Prüfbescheinigungen während der gesamten Verwendungsdauer aufbewahrt werden. Aufzeichnungen über Prüfungen sind künftig auch in elektronischer Form möglich. Prüfaufzeichnungen müssen nicht mehr zwingend unmittelbar bei der jeweiligen Anlage vorgehalten werden.
Referentenentwurf der Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung als Download
Sie können den Originaltext des Referentenentwurfs der Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung unter nachfolgendem Link downloaden:
Entwurf Arbeitsmittelsicherheitsverordnung
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