Das neue Interpretationspapier
für Gesamtheiten von Maschinen legt die Definition wie nachfolgend
beschrieben aus. Unter folgenden Voraussetzungen sind Anlagen als
„Gesamtheit von Maschinen“ einzustufen:
Es ist bei der Anlage gegeben, dass es
1. einen produktionstechnischen Zusammenhang zwischen den einzelnen
Maschinen oder unvollständigen Maschinen gibt. Dies ist der
Fall, wenn:
- die einzelnen Maschinen oder unvollständigen Maschinen als
Gesamtheit in einer Weise angeordnet sind, dass sie als geschlossene
Einheit anzusehen sind (räumliche Anordnung) und
- die einzelnen Maschinen oder unvollständigen Maschinen als
Gesamtheit zusammenwirken (d. h., dass das Zusammenwirken auf ein
gemeinsames Ziel hin ausgerichtet sein muss, beispielsweise auf
die Herstellung einer Papierbahn) und
- die einzelnen Maschinen oder unvollständigen Maschinen als
Gesamtheit betätigt werden, d. h. über eine gemeinsame
oder übergeordnete, funktionale Steuerung oder Befehlseinrichtung
verfügen.
2. einen sicherheitstechnischen Zusammenhang zwischen den einzelnen
Maschinen oder unvollständigen Maschinen gibt. Dies ist der
Fall, wenn sie so miteinander verbunden sind, dass ein Ereignis,
das bei einem Bestandteil der Anlage auftritt, zu einer Gefährdung
bei einem anderen Bestandteil führt, und für diese Gesamtheit
sicherheitstechnische Maßnahmen ergriffen werden müssen,
um im Gefährdungsfall alle Bestandteile in einen gefahrlosen
Zustand zu bringen. |