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Gesamtheiten von Maschinen – neues Interpretationspapier

In welchen Fällen sind Anlagen als „Gesamtheiten von Maschinen“ im Sinne der Maschinenrichtlinie zu betrachten? Wann kann die CE-Kennzeichnung von Anlagen unterbleiben? Welches sind die Konsequenzen, wenn Anlagen nach der Maschinenrichtlinie CE-gekennzeichnet werden müssen?


Überarbeitung des alten Interpretations-
papiers


Bereits im Jahr 2006 wurde ein Interpretationspapier vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales heraus gegeben, das Herstellern von Anlagen die Anwendung der Maschinenrichtlinie erleichtern kann. Dieses Interpretationspapier wurde in einer Fassung vom 05.05.2011 geändert. Die Änderungen sind Anpassungen an die Begrifflichkeiten der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Inhaltlich hat sich kaum etwas verändert, jedoch ist die grafische Veranschaulichung der Vorgehens-Schritte knapper gefasst worden.


Definition nach Maschinenrichtlinie

 


Anlagen sind in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG folgendermaßen definiert: Der Ausdruck „Maschine“ bezeichnet „… eine Gesamtheit von Maschinen … oder von unvollständigen Maschinen …, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren“.

   
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Anwendung der Definition Das neue Interpretationspapier für Gesamtheiten von Maschinen legt die Definition wie nachfolgend beschrieben aus. Unter folgenden Voraussetzungen sind Anlagen als „Gesamtheit von Maschinen“ einzustufen:

Es ist bei der Anlage gegeben, dass es

1. einen produktionstechnischen Zusammenhang zwischen den einzelnen Maschinen oder unvollständigen Maschinen gibt. Dies ist der Fall, wenn:

- die einzelnen Maschinen oder unvollständigen Maschinen als Gesamtheit in einer Weise angeordnet sind, dass sie als geschlossene Einheit anzusehen sind (räumliche Anordnung) und

- die einzelnen Maschinen oder unvollständigen Maschinen als Gesamtheit zusammenwirken (d. h., dass das Zusammenwirken auf ein gemeinsames Ziel hin ausgerichtet sein muss, beispielsweise auf die Herstellung einer Papierbahn) und

- die einzelnen Maschinen oder unvollständigen Maschinen als Gesamtheit betätigt werden, d. h. über eine gemeinsame oder übergeordnete, funktionale Steuerung oder Befehlseinrichtung verfügen.

2. einen sicherheitstechnischen Zusammenhang zwischen den einzelnen Maschinen oder unvollständigen Maschinen gibt. Dies ist der Fall, wenn sie so miteinander verbunden sind, dass ein Ereignis, das bei einem Bestandteil der Anlage auftritt, zu einer Gefährdung bei einem anderen Bestandteil führt, und für diese Gesamtheit sicherheitstechnische Maßnahmen ergriffen werden müssen, um im Gefährdungsfall alle Bestandteile in einen gefahrlosen Zustand zu bringen.

   
 
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Entscheidungsschritte
 
  Das Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales schlägt vor, die Entscheidung, ob eine Anlage als solche im Sinne der Maschinenrichtlinie betrachtet werden muss, in zwei Schritten zu fällen:

1. Schritt: Prüfung, ob ein produktionstechnischer Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen besteht,

2. Schritt: Prüfung, ob ein sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen besteht.

Wenn ein produktionstechnischer und sicherheitstechnischer Zusammenhang besteht, ist die Anlage als „Maschine“ im Sinne der Maschinenrichtlinie bzw. als „Gesamtheit von Maschinen“ einzustufen.

Konsequenzen aus der Einstufung Die Definition der „Gesamtheit von Maschinen“ ist in der Maschinenrichtlinie in gleicher Hierarchie zusammen mit mehreren Definitionen für ‚gewöhnliche’ Maschinen aufgelistet. „Gesamtheiten von Maschinen“ sind daher „Maschinen“ im Sinne der Maschinenrichtlinie.
Dies bedeutet, dass für Anlagen alle Anforderungen gelten, wie sie auch für andere Maschinen gelten.

Konkret bestehen die Anforderungen darin, dass eine Risikobeurteilung erstellt werden muss. In dieser müssen alle Gefährdungen betrachtet werden, die durch das Zusammenfügen der Gesamtheit entstanden sind, sowie ggf. weitere Gefährdungen, die nicht in den Risikobeurteilungen betrachtet wurden, die für die Einzelmaschinen oder unvollständigen Maschinen erstellt wurden.
Weiterhin muss eine Betriebsanleitung und eine Konformitätserklärung für die Anlage erstellt werden.

 
Originaldokument Auf unseren Internetseiten steht für Sie als Download bereit, das Originaldokument:

Interpretationspapier zum Thema „Gesamtheit von Maschinen“.

 
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